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Arbeitnehmer aufgepasst: Das notiert der Arbeitgeber über Sie

Beitragsbild von: Arbeitnehmer aufgepasst: Das notiert der Arbeitgeber über Sie

30. Oktober 2026

Was der Chef über Sie notiert: So nehmen Arbeitnehmer Einsicht in ihre Personalakte Ein Vermerk über angebliche Unpünktlichkeit, eine schlechte Beurteilung oder eine längst bestrittene Abmahnung: Was in der Personalakte steht, kann Beschäftigte noch Jahre später einholen. Trotzdem kennen viele Arbeitnehmer nur die Schreiben, die ihnen persönlich ausgehändigt wurden. Dabei müssen sie nicht abwarten, bis eine Beförderung scheitert oder eine Kündigung droht. Sie können ihre Personalakte einsehen und verlangen, dass ihre eigene Erklärung zu einem Eintrag beigefügt wird. Wer einen Fehler entdeckt, sollte allerdings genau formulieren, was er erreichen möchte. Einsicht, Gegendarstellung, Berichtigung und Entfernung sind unterschiedliche Anliegen. Sie brauchen keinen Verdacht gegen den Arbeitgeber Nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Arbeitnehmer die über sie geführten Personalakten einsehen. Dafür müssen sie weder einen konkreten Fehler nachweisen noch erklären, warum sie nachschauen möchten. Das Einsichtsrecht besteht auch in Betrieben ohne gewählten Betriebsrat. Die folgende Anleitung betrifft vor allem Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft; im öffentlichen Dienst und für besondere Beschäftigtengruppen sind zusätzliche oder andere Vorschriften zu beachten. Die Personalakte endet nicht am Aktendeckel Zur Personalakte können der Arbeitsvertrag, Bewerbungsunterlagen, Fortbildungsnachweise, Beurteilungen und Abmahnungen gehören. Auch Unterlagen über Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit können zulässiger Bestandteil sein, ohne dass der Arbeitgeber deshalb beliebig persönliche Informationen sammeln dürfte. Für das Einsichtsrecht zählt nicht allein, welchen Ordner die Personalabteilung vorlegt. Auch gesondert geführte Unterlagen können dazugehören, wenn sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beschäftigten betreffen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Das gilt unabhängig davon, ob die Informationen auf Papier oder elektronisch vorliegen. Ob einzelne Arbeitsnotizen oder interne Nachrichten zur Personalakte gehören, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Funktion ab; einen Zugriff auf sämtliche Unterlagen des Vorgesetzten vermittelt § 83 BetrVG nicht. So verlangen Sie einen Termin zur Akteneinsicht Wenden Sie sich an die Personalabteilung oder die zuständige Stelle beim Arbeitgeber und bitten Sie um einen zeitnahen Termin. Eine kurze E-Mail hilft, die Anfrage und die Antwort später nachzuvollziehen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich möchte gemäß § 83 BetrVG Einsicht in meine vollständige Personalakte nehmen. Bitte schlagen Sie mir einen zeitnahen Termin vor und beziehen Sie auch elektronische Bestandteile sowie gesondert geführte Nebenakten ein, die zu meiner Personalakte gehören.“ Die Einsicht ist grundsätzlich während der Arbeitszeit zu ermöglichen, wobei betriebliche Abläufe berücksichtigt werden müssen. Stimmen Sie deshalb den Termin ab, statt die Unterlagen unangekündigt selbst aus einem Schrank oder einem fremden Benutzerkonto zu holen. Fragen Sie bei einer digitalen Akte nach einem Zugang, über den Sie die betreffenden Dokumente vollständig lesen können. Eine bloße Zusammenfassung durch die Personalabteilung ersetzt den eigenen Einblick nicht. Ein Betriebsratsmitglied darf Sie begleiten Sie können zur Akteneinsicht ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Teilen Sie dies bei der Terminvereinbarung mit, damit die Begleitung organisiert werden kann. Das Betriebsratsmitglied muss über den Inhalt schweigen, soweit Sie es nicht im Einzelfall davon entbinden. Aus der Begleitung folgt deshalb keine allgemeine Erlaubnis, Ihre Unterlagen im gesamten Betriebsrat zu besprechen. Für einen Rechtsanwalt besteht aus § 83 BetrVG kein entsprechender automatischer Begleitungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Anspruch jedenfalls für einen Fall verneint, in dem der Arbeitnehmer Kopien anfertigen und anschließend anwaltlich prüfen lassen konnte (Urteil vom 12. Juli 2016, 9 AZR 791/14). Beim Lesen zählen konkrete Angaben Prüfen Sie bei belastenden Einträgen, wer was über welchen Vorgang festgehalten hat. Notieren Sie Datum, Verfasser und die genaue beanstandete Aussage, damit Sie später nicht nur aus der Erinnerung argumentieren müssen. Vergleichen Sie Vorwürfe mit vorhandenen Unterlagen, etwa einer Urlaubsgenehmigung, einer Arbeitszeitaufzeichnung oder einer dienstlichen Nachricht. Halten Sie außerdem fest, wenn erwähnte Anlagen fehlen oder Sie bestimmte Bestandteile nicht einsehen konnten. Kopien sind möglich, aber der Anspruch hat Grenzen Aus dem Einsichtsrecht folgt kein pauschaler Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die gesamte Akte als Kopie zusendet. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. April 2026 bestätigt, dass § 83 BetrVG Kopien auf eigene Kosten in angemessenem Umfang umfasst, aber keine vollständige Vervielfältigung sämtlicher Personalunterlagen garantiert (8 AZR 169/25). Benennen Sie deshalb die Unterlagen, von denen Sie eine Kopie benötigen, möglichst konkret. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder vertragliche Zusagen können weitergehende Rechte vorsehen. Daneben gewährt Artikel 15 DSGVO einen eigenen Anspruch auf Auskunft und eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die erste Datenkopie ist grundsätzlich kostenlos; dieser Anspruch ist von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht zu unterscheiden. Auch die DSGVO verschafft nicht automatisch eine Kopie jedes vollständigen Dokuments, in dem Ihr Name auftaucht. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können aber erforderlich sein, wenn die Daten sonst nicht verständlich sind oder Datenschutzrechte nicht wirksam ausgeübt werden können; dabei sind auch Rechte anderer Personen zu berücksichtigen. Welche Anfrage zu welchem Ziel passt Ihr Ziel Die passende Anfrage Worauf es ankommt Den Akteninhalt kennenlernen Einsicht in die vollständige Personalakte verlangen Auch zugehörige elektronische Bestandteile und Nebenakten einbeziehen Unterstützung beim Lesen erhalten Ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen Die Begleitung unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Die eigene Sicht festhalten Beifügung einer Erklärung nach § 83 Absatz 2 BetrVG verlangen Den betroffenen Eintrag genau bezeichnen Falsche Tatsachen korrigieren Berichtigung der unrichtigen personenbezogenen Daten verlangen Fehler und richtige Angaben möglichst belegen Eine unberechtigte Abmahnung beseitigen Entfernung aus der Personalakte verlangen Eine Gegendarstellung allein entfernt die Abmahnung nicht Personenbezogene Daten als Kopie erhalten Auskunft und Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern Datenkopie und vollständige Dokumentkopie sind zu unterscheiden Falsche Tatsachen müssen Sie nicht einfach hinnehmen Ist etwa ein genehmigter Urlaub als unentschuldigtes Fehlen erfasst, geht es um eine überprüfbare Tatsachenfrage. Nach Artikel 16 DSGVO können Beschäftigte die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten verlangen. Bezeichnen Sie den Fehler genau und legen Sie vorhandene Nachweise vor. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Korrektur, damit klar bleibt, wie der Arbeitgeber mit Ihrer Beanstandung umgegangen ist. Bei einer Leistungsbewertung ist die Lage häufig schwieriger als bei einem falschen Datum. Dass Beschäftigte eine Beurteilung für unfair halten, macht sie noch nicht automatisch zu einer nachweislich falschen Tatsachenangabe. Eine Gegendarstellung gehört auf Verlangen zur Akte Nach § 83 Absatz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber Ihre Erklärung zum Inhalt der Personalakte auf Ihr Verlangen beifügen. Das betrifft auch Stellungnahmen zu Beurteilungen oder Gesprächsvermerken und ist nicht auf Abmahnungen beschränkt. Schreiben Sie knapp, sachlich und mit erkennbarem Bezug zum beanstandeten Dokument. Erläutern Sie, welche Aussage Sie bestreiten, wie sich der Vorgang aus Ihrer Sicht ereignet hat und welche Unterlagen Ihre Darstellung stützen. Eine passende Formulierung kann lauten: „Zum Vermerk vom 12. Oktober 2026 erkläre ich, dass für den genannten Fehltag eine schriftliche Urlaubsgenehmigung vorlag; eine Kopie füge ich bei.“ Ergänzen Sie ausdrücklich: „Ich verlange, diese Erklärung gemäß § 83 Absatz 2 BetrVG meiner Personalakte beizufügen.“ Bewahren Sie die Erklärung samt Nachweisen auf und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Bei einer späteren Einsicht können Sie kontrollieren, ob sie tatsächlich beigefügt wurde. Eine Gegendarstellung ersetzt nicht die Entfernung einer Abmahnung Mit der Beifügung Ihrer Erklärung ist noch nicht entschieden, ob der ursprüngliche Vorwurf berechtigt war. Wenn eine Abmahnung falsche Tatsachen enthält oder aus anderen Gründen unberechtigt ist, kann zusätzlich ein Anspruch auf Entfernung bestehen. Das Bundesarbeitsgericht nennt unter anderem unbestimmte Vorwürfe, falsche Tatsachen, eine fehlerhafte rechtliche Bewertung und Unverhältnismäßigkeit als mögliche Gründe (Urteil vom 19. Juli 2012, 2 AZR 782/11). Welche Fehler häufig vorkommen, erläutert auch unser Beitrag über fünf Gründe für eine unberechtigte Abmahnung. Umgekehrt verschwindet eine berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach zwei Jahren aus der Akte. Ob sie entfernt werden muss, hängt insbesondere davon ab, ob der Arbeitgeber noch ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufbewahrung hat. Wenn der Arbeitgeber den Einblick verweigert Bitten Sie bei einer Ablehnung um eine schriftliche Begründung und setzen Sie für die Terminvereinbarung eine angemessene Frist. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, den Anspruch durchzusetzen; gegebenenfalls kommt eine Klage beim Arbeitsgericht in Betracht. Bei verweigerten Datenschutzrechten können Sie sich außerdem an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Für einen DSGVO-Antrag gilt grundsätzlich eine Monatsfrist zur Reaktion, während § 83 BetrVG selbst keine starre Monatsfrist für die Akteneinsicht festlegt. Liegt bereits eine schriftliche Kündigung vor, sollten Sie nicht erst das Ergebnis der Akteneinsicht abwarten. Für eine Kündigungsschutzklage gelten grundsätzlich drei Wochen ab Zugang; weshalb diese Frist ernst zu nehmen ist, erläutert auch unser Beitrag über Abmahnungen, Arbeitsanweisungen und Kündigung. Auch nach dem Ausscheiden bleibt Einsicht möglich Bewahrt der frühere Arbeitgeber Ihre Personalakte weiter auf, können Sie grundsätzlich auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Einsicht verlangen. Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Sie dafür kein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen (Urteil vom 16. November 2010, 9 AZR 573/09). Kurzes Beispiel aus der Praxis Die Verkäuferin Sabine entdeckt bei der Akteneinsicht einen Vermerk, sie sei am 8. Oktober unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Tatsächlich hatte ihre Vorgesetzte den Urlaub schriftlich genehmigt. Sabine legt die Genehmigung vor, verlangt die Berichtigung und reicht zusätzlich eine kurze Erklärung zur Aufnahme in die Personalakte ein. Sollte wegen desselben angeblichen Fehlens eine Abmahnung abgelegt sein, verlangt sie auch deren Entfernung und lässt eine Ablehnung prüfen. Fragen und Antworten zur Personalakte Muss ich begründen, warum ich meine Personalakte sehen möchte? Nein, für die Einsicht ist kein besonderer Anlass erforderlich. Sie müssen weder einen Fehler vermuten noch bereits einen Streit mit dem Arbeitgeber haben. Gilt das Einsichtsrecht auch ohne Betriebsrat? Ja, ein gewählter Betriebsrat ist keine Voraussetzung für das Einsichtsrecht. Ohne Betriebsrat entfällt lediglich die Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht hinzuzuziehen. Darf ich auch die digitale Personalakte einsehen? Ja, das Einsichtsrecht hängt nicht von der Papierform ab. Der Arbeitgeber muss die zu Ihrer Personalakte gehörenden elektronischen Unterlagen zugänglich machen. Muss mir der Arbeitgeber die komplette Personalakte als Kopie schicken? Aus § 83 BetrVG folgt kein pauschaler Anspruch auf Zusendung einer vollständigen Aktenkopie. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine Datenkopie kann sich aus Artikel 15 DSGVO ergeben, wobei vollständige Dokumentkopien von weiteren Voraussetzungen abhängen. Muss der Chef meiner Gegendarstellung zustimmen? Nein, seine inhaltliche Zustimmung ist für die Beifügung Ihrer Erklärung zum Akteninhalt nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gegendarstellung bedeutet allerdings auch nicht, dass er Ihren Standpunkt anerkennt. Wird eine Abmahnung durch meine Gegendarstellung unwirksam? Nein, die Gegendarstellung dokumentiert zunächst Ihre Sicht. Ob die Abmahnung unberechtigt ist und entfernt werden muss, ist gesondert zu prüfen.

Aktuelles

Beitragsbild von: Karlsruhe stoppt Zwangsräumung von 88jähriger Rentnerin - „Familie wird das schon regeln“ reicht nicht

30. Oktober 2026

„Familie wird das schon regeln“ reicht nicht: Karlsruhe stoppt Räumung einer 88-Jährigen Eine schwer kranke Frau soll ihre Wohnung verlassen, obwohl Ärzte sie für nicht räumungsfähig halten. Die Gerichte verweisen auf Angehörige, die eine andere Unterkunft und Versorgung organisieren könnten – doch diese Annahme reicht dem Bundesverfassungsgericht nicht. Mit einer einstweiligen Anordnung vom 30. September 2026 hat Karlsruhe die Vollstreckung gegen eine 88-Jährige vorläufig gestoppt. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 BvQ 67/26 verdeutlicht, wie sorgfältig Gerichte gesundheitliche Gefahren einer Zwangsräumung untersuchen müssen. Nach dem Schlaganfall auf umfassende Hilfe angewiesen Die Frau hatte einen schweren Schlaganfall erlitten und war anschließend über Monate rehabilitativ behandelt worden. Auch danach blieben ihre Bewegungsfähigkeit und ihre sprachliche Verständigung erheblich eingeschränkt. Sie benötigte im Alltag umfassende Unterstützung; ärztliche Unterlagen warnten vor den Belastungen eines erzwungenen Wohnungswechsels. Ihre vertraute und an die körperlichen Einschränkungen angepasste Wohnung half dabei, ihre Versorgung zu sichern. Trotzdem sollte die Zwangsräumung stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht setzte die Vollstreckung aus einem Räumungsurteil des Amtsgerichts Nauen vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen 14 C 133/20, vorerst aus. Eine Entlassung aus der Klinik beweist keine Räumungsfähigkeit Der Fall zeigt ein Problem, das pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen kennen: Wer wieder zu Hause versorgt werden kann, ist deshalb noch lange keinem erzwungenen Umzug gewachsen. Eine vorbereitete häusliche Versorgung kann gerade davon abhängen, dass vertraute Abläufe und passende Hilfen erhalten bleiben. Im Beschlussvolltext, Randnummern 15 bis 17, unterscheidet das Gericht deshalb zwischen der Entlassung in das bisherige Zuhause und den zusätzlichen Belastungen einer Räumung. Medizinische Fortschritte beantworten für sich genommen noch nicht, welche Folgen ein erzwungener Wechsel der Umgebung hätte. Angehörige sind kein Ersatz für eine gesicherte Versorgung Besonders deutlich wird Karlsruhe beim Verweis auf die Familie. Die Fachgerichte hatten unter anderem darauf abgestellt, dass die Angehörigen eine andere Wohnform finden und die erforderliche Versorgung ermöglichen könnten. Damit blieb jedoch offen, ob zum Räumungstermin tatsächlich eine medizinisch geeignete Unterkunft samt notwendiger Unterstützung bereitstand. Auch die Frage, ob die Frau den Wechsel dorthin gesundheitlich bewältigen könnte, war nicht ausreichend geklärt. Die Formel „Die Familie wird das schon regeln“ ersetzt somit keine belastbare Prüfung. Geld und Hilfsbereitschaft allein schaffen weder einen verfügbaren Pflegeplatz noch eine auf den konkreten Bedarf abgestimmte Betreuung. Der Beschluss befreit Angehörige dabei nicht pauschal von jeder Mitwirkung. Welche Handlungen der Frau selbst möglich und zumutbar waren und ob ihr mögliche Versäumnisse der Familie zugerechnet werden könnten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Gerichte müssen medizinische Fragen aufklären Wer ernsthafte Gesundheitsgefahren durch eine Räumung nachvollziehbar darlegt, darf nicht mit bloßen Vermutungen über seine Belastbarkeit abgefertigt werden. Fehlt dem Gericht die eigene medizinische Sachkunde, kann eine sachverständige Untersuchung erforderlich sein. Im vorliegenden Fall lagen ärztliche Unterlagen vor, die sich gegen die Räumung wandten; außerdem war eine Begutachtung beantragt worden. Nach der vorläufigen Prüfung aus Karlsruhe gab es erhebliche Bedenken gegen die Sachaufklärung und Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen. Die Bedeutung einer genauen medizinischen Prüfung erläutert auch unser Beitrag darüber, wann Gesundheitsgefahren einem erzwungenen Auszug entgegenstehen können. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die einzelne Person und die Möglichkeiten, diese Gefahren tatsächlich zu verringern. § 765a ZPO: Schutz auch nach einem Räumungsurteil Die gesetzliche Grundlage für einen Schutzantrag im Vollstreckungsverfahren ist § 765a Zivilprozessordnung. Danach kann das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßnahme unter besonderen Voraussetzungen aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen. Die Anforderungen sind streng: Es müssen ganz besondere Umstände vorliegen, durch die die Maßnahme eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeuten würde. Dabei muss das Gericht auch das Schutzbedürfnis der vollstreckenden Seite vollständig berücksichtigen. Hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Schwerbehinderung schaffen deshalb kein automatisches Bleiberecht. Aussagekräftig wird der Vortrag, wenn er erklärt, welche erheblichen Gefahren gerade durch die bevorstehende Räumung entstehen würden. Was ein ärztliches Attest konkret beschreiben sollte Für Betroffene empfiehlt es sich, ärztliche Unterlagen möglichst frühzeitig auf die bevorstehende Räumung beziehen zu lassen. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, weshalb der Wohnungswechsel gefährlich werden könnte. Hilfreich sind konkrete Angaben zu den Einschränkungen, zu Art und Schwere der befürchteten Verschlechterung und zur Bedeutung der bisherigen Umgebung. Ebenso sollte erkennbar werden, welche Betreuung erforderlich ist und unter welchen Bedingungen ein Wechsel medizinisch vertretbar wäre. Thema Hilfreiche Angaben für die Prüfung Gesundheitszustand Aktuelle Einschränkungen und notwendige Unterstützung im Alltag. Folgen des Wohnungswechsels Welche Verschlechterung droht und wie schwer sowie wahrscheinlich sie aus ärztlicher Sicht ist. Vertraute Umgebung Welche Anpassungen, Abläufe und Bezugspersonen die bisherige Versorgung sichern. Andere Unterbringung Welche medizinischen und pflegerischen Anforderungen dort erfüllt sein müssten. Mögliche Schutzmaßnahmen Ob und wie Transportbegleitung, Betreuung oder andere Hilfen die konkreten Gefahren verringern könnten. Diese Angaben sind eine Orientierung für die Vorbereitung eines Antrags. Welche Nachweise im Einzelfall ausreichen und welche weitere Aufklärung erforderlich ist, muss das Gericht anhand der konkreten Umstände beurteilen. Die Zweiwochenfrist darf nicht übersehen werden Ein Antrag nach § 765a ZPO muss in Räumungssachen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden. Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst danach entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einem rechtzeitigen Antrag gehindert war. Wer die Räumungsankündigung erhalten hat, sollte daher unverzüglich rechtliche Unterstützung suchen und den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorbereiten lassen. Bei akuter Gefahr sollte zugleich ausdrücklich eine vorläufige Einstellung bis zur Entscheidung über den Schutzantrag beantragt werden. Der Räumungsstopp gilt vorläufig Der Beschluss aus Karlsruhe ist eine einstweilige Anordnung, keine abschließende Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde. Ausgesetzt wurde die Vollstreckung bis zur Entscheidung darüber, längstens für sechs Monate. Das Räumungsurteil wurde dadurch nicht aufgehoben. Betroffene dürfen einen solchen Aufschub deshalb nicht mit einer dauerhaften Sicherung ihrer Wohnung verwechseln. Davon zu unterscheiden ist der Härtefall-Widerspruch nach § 574 BGB, mit dem Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung eines gekündigten Mietverhältnisses verlangen können. Wie das bei schweren Erkrankungen aussehen kann, beschreibt unser Beitrag „Trotz Eigenbedarf des Vermieters: Erkrankte Mieterin darf ihre Wohnung behalten“. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO verschafft dagegen Zeit zum Auszug. Welches Instrument passt, hängt davon ab, in welchem Stadium sich der Streit befindet und welche Gründe geltend gemacht werden können. Sieben Fragen und Antworten zum Räumungsschutz Hat das Bundesverfassungsgericht die Räumung endgültig verboten? Nein, es hat die Vollstreckung vorläufig bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, längstens für sechs Monate. Der zugrunde liegende Räumungstitel bleibt bestehen. Schützt ein hohes Alter allein vor einer Zwangsräumung? Nein, ein bestimmtes Alter garantiert keinen Vollstreckungsschutz. Es kommt auf die besonderen Umstände und die konkret belegten Belastungen beziehungsweise Gefahren an. Müssen sich Gerichte mit der Versorgung nach dem Auszug befassen? Ja, bei nachvollziehbar dargelegten Gesundheitsgefahren gehört auch die Situation nach der Räumung zur Prüfung. Ein sicherer Transport allein beantwortet noch nicht, ob die anschließende Unterbringung und Betreuung geeignet sind. Dürfen Gerichte auf die Hilfe der Familie verweisen? Familiäre Unterstützung darf berücksichtigt werden, muss aber tatsächlich geeignet und gesichert sein, wenn sie Gesundheitsgefahren auffangen soll. Eine Vermutung über die organisatorischen oder finanziellen Möglichkeiten der Angehörigen reicht dafür nicht. Genügt ein kurzes Attest mit dem Wort „räumungsunfähig“? Ein solches Schlagwort allein erklärt die Gefahren noch nicht ausreichend. Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben zum Gesundheitszustand, zu den Folgen des Wohnungswechsels und zum erforderlichen Unterstützungsbedarf. Wann muss der Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden? Grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin. Spätere Anträge kommen unter den gesetzlichen Ausnahmen in Betracht, etwa bei erst danach entstandenen Gründen. Was unterscheidet Vollstreckungsschutz und Härtefall-Widerspruch? Der Vollstreckungsschutz betrifft die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Mit einem Härtefall-Widerspruch nach § 574 BGB können Mieter dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Quelle: Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 30. September 2026, Az. 2 BvQ 67/26; offizielle Fundstelle und veröffentlichter Beschlussvolltext.

Beitragsbild von: Rückwirkende Erwerbsminderungsrente: Dieser Zuschuss kann bei der Anrechnung herausfallen

30. Oktober 2026

Der Arbeitgeber fordert den Krankengeldzuschuss zurück, gleichzeitig berücksichtigt die Rentenversicherung die Zahlung als Hinzuverdienst. Wer rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte diese Kombination genau prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der zurückgeforderte Betrag die Rente nicht schmälern. Entscheidend ist, ob der Zuschuss nach dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag als Vorschuss auf die Rente gilt und der Arbeitgeber ihn tatsächlich zurückfordert. Eine Vertragsklausel allein reicht für diese Ausnahme nicht aus. Warum ein Krankengeldzuschuss bei der Rentenberechnung auftaucht Ein Krankengeldzuschuss ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers zum Krankengeld der Krankenkasse. Er kann die finanzielle Lücke während einer längeren Arbeitsunfähigkeit verkleinern. Welche Vereinbarungen dafür maßgeblich sind, erläutert unser Beitrag zum Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld. Für die Hinzuverdienstprüfung bei einer Erwerbsminderungsrente behandelt die Deutsche Rentenversicherung Arbeitgeberzuschüsse zu Sozialleistungen grundsätzlich als Arbeitsentgelt. Dass während der Krankheit keine Arbeitsleistung erbracht wurde, schließt eine Berücksichtigung nicht aus. Die Anrechnung führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Rente. Zunächst wird geprüft, ob der insgesamt zu berücksichtigende Hinzuverdienst die maßgebliche Jahresgrenze überschreitet. Die Ausnahme setzt eine konkrete Rückforderung voraus Die Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI nennt eine Ausnahme für bestimmte zurückgeforderte Zuschüsse. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund tarifrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen als Rentenvorschuss gelten und der Arbeitgeber sie zurückverlangt. Betroffene sollten deshalb die einschlägige Vertragsregelung und das Rückforderungsschreiben zusammen einreichen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Zahlung für welchen Zeitraum zurückgefordert wird. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber möglicherweise später eine Forderung erheben könnte. Die Ausnahme knüpft an eine tatsächlich geltend gemachte Rückforderung an. Mit der Prüfung nicht bis zur letzten Rückzahlungsrate warten Die DRV-Rechtsanweisung nennt die Rückforderung als Voraussetzung. Eine bereits vollständig abgeschlossene Rückzahlung verlangt sie in der beschriebenen Regelung nicht zusätzlich. Wer eine entsprechende Forderung erhalten hat, sollte daher zeitnah eine Prüfung der Hinzuverdienstberechnung beantragen. Auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung kann das Rückforderungsschreiben bereits vorgelegt werden. Davon getrennt bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber das Geld arbeitsrechtlich tatsächlich verlangen darf. Die rentenrechtliche Ausnahme bestätigt nicht die Berechtigung jeder Arbeitgeberforderung. Gesetzliche Lohnfortzahlung ist gesondert zu behandeln Die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Krankheit lässt sich nicht allein wegen einer später bewilligten Erwerbsminderungsrente zum rückforderbaren Rentenvorschuss erklären. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz schützt unter seinen Voraussetzungen die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Die DRV-Rechtsanweisung grenzt diese gesetzliche Entgeltfortzahlung von darüber hinausgehenden Zahlungen ab. Die Regelung zu zurückgeforderten Rentenvorschüssen betrifft Zahlungen für die Zeit nach dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum. Auf einer Arbeitgeberabrechnung können deshalb Beträge stehen, die unterschiedlich behandelt werden müssen. Auch das Krankengeld der Krankenkasse ist eine eigene Leistung und darf nicht mit dem Arbeitgeberzuschuss gleichgesetzt werden. Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten 2026 Für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 genau 20.763,75 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro. Sie kann aufgrund der persönlichen Berechnung höher ausfallen. Rentenart Jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 Rente wegen voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Mindestens 41.527,50 Euro, gegebenenfalls individuell höher Wer einschließlich des Zuschusses unter seiner maßgeblichen Grenze bleibt, erhält durch dessen Herausnahme nicht schon deshalb mehr Rente. Die Berechnung sollte dennoch korrigiert werden, wenn darin ein Betrag enthalten ist, der nicht berücksichtigt werden darf. Bei einer rückwirkenden Bewilligung über mehrere Kalenderjahre müssen die Grenzen des jeweiligen Jahres geprüft werden. Die Werte für 2026 lassen sich nicht auf frühere Jahre übertragen. Diese Unterlagen erleichtern die Korrektur Vergleichen Sie den Rentenbescheid mit den Arbeitgeberabrechnungen und dem Rückforderungsschreiben. Achten Sie darauf, ob dieselben Zeiträume und Beträge betroffen sind. Der Rentenbescheid zeigt, welche Einkünfte als Hinzuverdienst berücksichtigt wurden. Die Arbeitgeberabrechnungen weisen die ausgezahlten Zuschüsse aus. Der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag muss die Einordnung als Rentenvorschuss tragen. Das Rückforderungsschreiben sollte Betrag, Zeitraum und Grund der Forderung erkennen lassen. Umfasst die Forderung mehrere Zahlungsarten, hilft eine Aufschlüsselung durch die Lohnbuchhaltung. So lässt sich vermeiden, dass gesetzliche Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschüsse und andere Zahlungen miteinander vermischt werden. Ist der Rentenbescheid bereits ergangen, sollte eine laufende Rechtsbehelfsfrist beachtet werden. Eine bloße Nachfrage bei der Rentenversicherung ersetzt keinen erforderlichen Rechtsbehelf. Ein Beispiel mit 2.400 Euro Krankengeldzuschuss Sabine erhält nach längerer Krankheit rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente. Ihr Arbeitgeber fordert 2.400 Euro Krankengeldzuschuss zurück, weil die Zahlung für den betroffenen Zeitraum nach dem einschlägigen Tarifvertrag als Rentenvorschuss gilt. Das Beispiel ist frei erfunden. In ihrer Hinzuverdienstberechnung findet Sabine dieselben 2.400 Euro wieder. Sie reicht die Tarifregelung und das Rückforderungsschreiben bei der Rentenversicherung ein und beantragt, den Betrag aus der Berechnung herauszunehmen. Ob daraus eine höhere Rentenzahlung folgt, hängt vom übrigen Hinzuverdienst und der maßgeblichen Jahresgrenze ab. Die Rentenversicherung erstattet ihr nicht einfach die 2.400 Euro, die der Arbeitgeber zurückverlangt. Rechtsstand ist der 29. Oktober 2026. Grundlage sind die DRV-Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI und die veröffentlichten Hinzuverdienstgrenzen für 2026. FAQ zu Krankengeldzuschüssen und Erwerbsminderungsrente Zählt jeder Krankengeldzuschuss als Hinzuverdienst? Arbeitgeberzuschüsse zu Sozialleistungen werden nach der DRV-Rechtsanweisung grundsätzlich als Hinzuverdienst berücksichtigt. Die hier beschriebene Ausnahme betrifft Zuschüsse, die tarif- oder arbeitsvertraglich als Rentenvorschuss gelten und tatsächlich zurückgefordert werden. Muss ich das Geld bereits vollständig zurückgezahlt haben? Die betreffende DRV-Regelung verlangt eine Rückforderung und nennt keine zusätzliche Voraussetzung einer bereits abgeschlossenen Rückzahlung. Reichen Sie das Rückforderungsschreiben und die vertragliche Grundlage deshalb zeitnah zur Prüfung ein. Bekomme ich den zurückgeforderten Betrag von der Rentenversicherung ersetzt? Nein. Es geht um die richtige Hinzuverdienstberechnung. Eine Korrektur kann die Rentenzahlung erhöhen, wenn zuvor eine entsprechende Kürzung erfolgte. Sie führt aber nicht zu einer pauschalen Erstattung der Arbeitgeberforderung. Quellen Deutsche Rentenversicherung, Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI, insbesondere Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 § 96a SGB VI, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Sozialversicherungsrechengrößen und Hinzuverdienstgrenzen 2026

Beitragsbild von: Arbeitnehmerin beantragt Schwerbehinderung, danach bekommt sie die Kündigung nach 14 Jahren

30. Oktober 2026

Schwerbehinderung beantragt: Arbeitnehmerin erhält nach Kündigung 38.300 Euro Mehr als 14 Jahre arbeitete eine Frau in einem Unternehmen in Österreich, dann erhielt sie während ihres laufenden Verfahrens zur Anerkennung als begünstigte Behinderte die Kündigung. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten erreichte sie schließlich eine außergerichtliche Zahlung von 38.300 Euro brutto. Der Fall lenkt den Blick auf eine Frage, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Was passiert, wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor über einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entschieden wurde? Ein fehlender Bescheid bedeutet keineswegs immer, dass der besondere Kündigungsschutz fehlt. Erst abgelehnt, später rückwirkend anerkannt Nach der Mitteilung der Arbeiterkammer Kärnten vom 20. Oktober 2026 erhielt die Arbeitnehmerin ihre Kündigung im September 2025. Ein erster Bescheid über den beantragten Status war negativ ausgefallen, doch dagegen hatte sie Beschwerde eingelegt. Kurz vor Weihnachten 2025 wurde ein Grad der Behinderung von 70 Prozent festgestellt und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Weil beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollten, vereinbarten sie nach außergerichtlichen Verhandlungen eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten. Die Zahlung beruhte damit auf einer Einigung. Ein Gerichtsurteil über einen allgemeinen Anspruch auf zehn Monatsgehälter beschreibt die Arbeiterkammer nicht. Was der Fall für Beschäftigte in Deutschland bedeutet Der österreichische Fall richtet sich nach österreichischem Recht. In Deutschland ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch IX, das eigene Voraussetzungen und Ausnahmen vorsieht. Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In einigen Bundesländern heißt die Behörde Inklusionsamt. Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem Grad der Behinderung von 50. Der besondere Kündigungsschutz greift allerdings grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Auch ein laufender Antrag kann vor einer Kündigung schützen Ein Arbeitgeber kann nicht allein darauf vertrauen, dass noch kein Feststellungsbescheid vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 2. Juni 2022, 8 AZR 191/21, kann der besondere Schutz bereits während des Antragsverfahrens bestehen. Dafür muss der Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Bei einem noch offenen Feststellungsverfahren muss später eine Schwerbehinderung anerkannt werden, die bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlag. Auch die Mitwirkung zählt: Konnte die Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht rechtzeitig entscheiden, kann der besondere Schutz entfallen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Kündigung trotz laufenden Antrags auf Schwerbehinderung. Ein zunächst ablehnender Bescheid beendet die Angelegenheit ebenfalls nicht zwangsläufig. Wird er fristgerecht angefochten, kann das weitere Verfahren für den Kündigungsschutz relevant bleiben; ob der Schutz tatsächlich greift, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. GdB 30 oder 40: Ohne Gleichstellung fehlt dieser zusätzliche Schutz Ein GdB von 30 oder 40 allein verschafft Beschäftigten noch keinen besonderen Kündigungsschutz nach diesen Vorschriften. Dafür kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit infrage. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Welche Umstände dafür sprechen können, zeigt unser Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz besser schützen. Auch beim noch offenen Gleichstellungsantrag ist für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erforderlich. Eine spätere Bewilligung macht einen erst nach der Kündigung gestellten Antrag nicht rechtzeitig. Besonderer Kündigungsschutz in Deutschland im Überblick Situation bei Zugang der Kündigung Was grundsätzlich gilt Schwerbehinderung mit GdB ab 50 festgestellt Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. GdB 30 oder 40, Gleichstellung bewilligt Besonderer Kündigungsschutz grundsätzlich wie bei schwerbehinderten Beschäftigten. GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung Der GdB allein löst die Zustimmungspflicht nicht aus. Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren noch offen Schutz kann bestehen, insbesondere bei mindestens drei Wochen zuvor gestelltem Antrag und später positiver Entscheidung für den Kündigungszeitpunkt. Arbeitsverhältnis besteht höchstens sechs Monate Der besondere Zustimmungsschutz greift grundsätzlich noch nicht. Die Übersicht betrifft den zusätzlichen Schutz nach dem SGB IX. Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, muss unabhängig davon geprüft werden. Nach der Kündigung laufen mehrere Fristen Wer eine Kündigung erhält, sollte unverzüglich klären lassen, ob eine Kündigungsschutzklage erforderlich ist. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei einer Kündigung, die eine behördliche Zustimmung benötigt, enthält das Gesetz eine Sonderregel zum Fristbeginn. Wegen der Unterschiede zwischen den Fallgestaltungen sollten Beschäftigte vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung handeln und den ausstehenden Bescheid nicht abwarten. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder der Antrag unbekannt, sollte er außerdem unverzüglich und nachweisbar darüber informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich hierfür grundsätzlich an einer Dreiwochenfrist; wer zu lange wartet, kann das Recht verlieren, sich auf den besonderen Schutz zu berufen. Die Information an den Arbeitgeber ersetzt keine Klage. Umgekehrt sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine beim Gericht eingereichte Klage den Arbeitgeber noch rechtzeitig über den Schutzstatus informiert. Auch eine Zustimmung macht nicht jede Kündigung wirksam Der besondere Schutz macht Beschäftigte nicht unkündbar, denn das Integrationsamt kann einer Kündigung zustimmen. Auch dann müssen die weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung und muss sie beteiligt werden, ist ihre ordnungsgemäße Beteiligung vor der Kündigung erforderlich. § 178 Absatz 2 SGB IX erklärt eine Kündigung ohne die vorgeschriebene Beteiligung ausdrücklich für unwirksam. Warum die behördliche Entscheidung die arbeitsgerichtliche Prüfung nicht ersetzt, erläutert unser Beitrag Schwerbehinderung im Job: Eine genehmigte Kündigung kann trotzdem unwirksam sein. Eine Abfindung ist Verhandlungssache – und ein Aufhebungsvertrag hat Folgen In Deutschland entsteht durch eine Kündigung kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung, wie auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Ansprüche können sich beispielsweise aus besonderen gesetzlichen Regelungen, einem Sozialplan oder einer Vereinbarung ergeben. Fehler bei einer Kündigung können die Verhandlungsposition von Beschäftigten verbessern, weil der Arbeitgeber mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Welche Zahlung erreichbar ist, hängt deshalb auch vom Prozessrisiko und den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Ein Aufhebungsvertrag benötigt dagegen keine Zustimmung des Integrationsamts und beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen weist darauf hin, dass damit auf den besonderen Kündigungsschutz verzichtet wird und Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen können. Sieben Fragen und Antworten Weshalb erhielt die Arbeitnehmerin 38.300 Euro? Die Arbeiterkammer Kärnten handelte nach der rückwirkenden Anerkennung ihres Status eine außergerichtliche Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten aus. Beide Seiten wollten das Arbeitsverhältnis beenden. Schützt in Deutschland schon jeder Antrag vor einer Kündigung? Ein Antrag allein garantiert keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei einem noch offenen Verfahren sind grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung, die erforderliche Mitwirkung und eine spätere positive Entscheidung für den betreffenden Zeitpunkt nötig. Reicht ein GdB von 30 oder 40 aus? Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX reicht dieser GdB allein nicht aus. Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit kann den zusätzlichen Schutz eröffnen. Gilt der besondere Schutz schon am ersten Arbeitstag? Grundsätzlich greift die Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Integrationsamts erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Andere Schutzvorschriften können unabhängig davon gelten. Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht kannte? Der besondere Schutz kann trotzdem bestehen. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber nach der Kündigung unverzüglich und nachweisbar informieren und dabei grundsätzlich die Dreiwochenfrist im Blick behalten. Darf man mit der Klage bis zum Bescheid warten? Darauf sollten sich Beschäftigte nicht verlassen, weil für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben. Besonderheiten beim Fristbeginn müssen unverzüglich im konkreten Fall geprüft werden. Haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf zehn Monatsgehälter Abfindung? Aus der Schwerbehinderung entsteht in Deutschland kein pauschaler Anspruch auf eine Abfindung in dieser Höhe. Ob eine Zahlung geschuldet oder vereinbart wird, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall ab.

Beitragsbild von: Wohnungen nicht als Sozialwohnungen vermietet: Vermieter muss 1,8 Millionen Schadenersatz zahlen

30. Oktober 2026

215 Wohnungen nicht als Sozialwohnungen vermietet: Gericht verpflichtet Unternehmen zu 1,8 Millionen Euro Schadenersatz 215 Wohnungen waren für Menschen vorgesehen, die auf bezahlbare Mieten angewiesen sind, doch die vereinbarte Sozialvermietung blieb aus. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei Immobiliengesellschaften zur Vermietung als Sozialwohnungen und zur Zahlung von rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der Fall aus der Berliner Europacity zeigt, was eine Wohnraumzusage wert ist, wenn ihre Durchsetzung erst vor Gericht erkämpft werden muss. Die Übertragung des Grundstücks auf eine andere Gesellschaft beseitigte die Verpflichtung im entschiedenen Fall nicht. 20 Jahre Sozialbindung waren vereinbart Das Land Berlin hatte 2016 mit der damaligen Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Danach sollten 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ an der Lisa-Fittko-Straße in Berlin-Moabit für 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit mietpreis- und belegungsgebunden vermietet werden. 2021 wurde das Grundstück in eine andere Gesellschaft eingebracht, eine GmbH & Co. KG. Im August 2023 waren die Wohnungen bezugsfertig, die vereinbarte Vermietung als Sozialwohnungen erfolgte jedoch nicht. Berlin verklagte 2025 sowohl die frühere als auch die heutige Eigentümerin. Mit Urteil vom 9. Oktober 2026, Aktenzeichen VG 8 K 19/25, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Warum der Eigentümerwechsel die Unternehmen nicht entlastete Die frühere Eigentümerin bleibt nach Auffassung des Gerichts an den wirksamen Vertrag gebunden. Dass sie gegenwärtig nicht selbst über die Wohnungen verfügt, befreit sie davon nicht. Die heutige Eigentümerin hatte den städtebaulichen Vertrag weder geschlossen noch übernommen. Ihre Verpflichtung begründete das Gericht mit einer sittenwidrigen schädigenden Handlung. Bei der Grundstücksübertragung wusste sie von der Sozialbindung, sicherte Berlins Anspruch auf deren Erfüllung aber nicht ab. Der damalige Geschäftsführer vertrat beide Gesellschaften; sein Verhalten rechnete das Gericht der heutigen Eigentümerin zu. Die Senatsverwaltung verweist dazu auf § 826 BGB, der Schadenersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vorsieht. Die Entscheidung beruht damit auf den besonderen Umständen dieser Grundstücksübertragung und lässt sich nicht pauschal auf jeden Eigentümerwechsel übertragen. 1,8 Millionen Euro Schadenersatz ersetzen keine Sozialwohnung Die Unternehmen haften gegenüber dem Land Berlin als Gesamtschuldner. Berlin kann die geschuldete Summe damit grundsätzlich von jedem der beiden verlangen, insgesamt aber nur einmal erhalten. Nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen betrifft die Entscheidung auch weiteren Schadenersatz für künftige Verstöße. Die Verpflichtung zur Sozialvermietung besteht neben der Zahlungspflicht fort. Für Wohnungssuchende entscheidet sich der praktische Wert des Urteils deshalb daran, ob die zugesagten Wohnungen tatsächlich zugänglich werden. Eine Millionenzahlung an den Landeshaushalt verschafft einer Familie noch keinen bezahlbaren Mietvertrag. Welche Miete zugesagt war Die für das Land Berlin tätige Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. nennt eine vereinbarte anfängliche Nettokaltmiete von höchstens 6,50 Euro je Quadratmeter. Ihren Angaben zufolge reicht die Bindung bis Mitte 2043. Die Angabe bezeichnet die vereinbarte Anfangsmiete für diese Wohnungen. Über konkrete aktuelle Mietangebote oder deren Verfügbarkeit sagt sie nichts aus. Gegenstand Ergebnis des Verfahrens 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ Vermietung mit Mietpreis- und Belegungsbindung Dauer der vereinbarten Bindung 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit Schadenersatz für bisherige Verstöße Rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen an das Land Berlin Künftige Verstöße Weitere Schadenersatzpflicht nach Angaben der Senatsverwaltung Weiterer Rechtsweg Antrag auf Zulassung der Berufung möglich Die Wohnungen waren dem Sozialwohnungsangebot entzogen Aus der unterbliebenen Sozialvermietung lässt sich nicht schließen, dass sämtliche Wohnungen leer standen. Nach dem Bericht der für Berlin tätigen Kanzlei berief sich die heutige Eigentümerin im Prozess vielmehr darauf, die Wohnungen bereits langfristig vermietet zu haben. Damit ging es um die Frage, für wen der vorhandene Wohnraum verfügbar sein muss. Für einen Haushalt mit geringem Einkommen hilft ein fertiggestelltes Gebäude wenig, wenn die zugesagte günstige Wohnung darin unerreichbar bleibt. Was das Urteil für Wohnungssuchende bedeutet Wer eine Sozialwohnung sucht, sollte prüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein infrage kommt. Die Voraussetzungen und das Verfahren erläutert unser Beitrag zum Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung. Nach den Berliner Behördeninformationen zum WBS hängt die Berechtigung vom Einkommen ab; der Schein ist in der Regel ein Jahr gültig. Er ermöglicht die Bewerbung um passende Sozialwohnungen, garantiert aber keinen Mietvertrag. Das Urteil regelt die Ansprüche des Landes gegen die Unternehmen. Einen persönlichen Anspruch jedes WBS-Inhabers auf eine der 215 Wohnungen oder auf einen Anteil am Schadenersatz spricht es damit nicht zu. Bezahlbarer Wohnraum muss tatsächlich verfügbar sein Für Menschen mit kleinen Einkommen ist die Einhaltung solcher Vereinbarungen eine Frage des Alltagsbudgets. Wer einen Teil seiner Miete aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen muss, spart anschließend bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen notwendigen Ausgaben. Welche Möglichkeiten Betroffene bei begrenzten Unterkunftsleistungen haben, erläutert unser Beitrag „Jobcenter zahlt nicht die volle Miete – das sollten Betroffene jetzt prüfen“. Gerade deshalb müssen Städte vereinbarte Sozialwohnungen auch nach der Fertigstellung eines Bauprojekts im Blick behalten. Der Rechtsstreit kann allerdings weitergehen: Die Unternehmen können beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen. Das Urteil wurde als noch nicht rechtskräftige Entscheidung bekanntgegeben. Beispiel aus der Praxis Die folgende Situation ist fiktiv: Eine alleinerziehende Berlinerin sucht mit ihrem Kind eine günstigere Wohnung und besitzt bereits einen WBS. Sie liest von den 215 Wohnungen und erkundigt sich nach passenden Angeboten und den erforderlichen Berechtigungsnachweisen. Allein durch das Urteil erhält sie weder eine Wohnungszusage noch eine Auszahlung. Für sie entsteht der konkrete Nutzen, sobald eine passende Wohnung tatsächlich zu den vorgeschriebenen Bedingungen angeboten und an sie vermietet wird. Sieben Fragen und Antworten zum Urteil Was müssen die beiden Unternehmen nach dem Urteil tun? Sie müssen die 215 Wohnungen mietpreis- und belegungsgebunden vermieten und dem Land Berlin rund 1,8 Millionen Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen zahlen. Warum haftet auch die heutige Eigentümerin? Das Gericht sah in ihrem Vorgehen bei der Grundstücksübertragung eine sittenwidrige Schädigung. Sie kannte die Verpflichtung und hatte deren weitere Durchsetzbarkeit gegenüber Berlin nicht abgesichert. Wer bekommt die 1,8 Millionen Euro? Der zugesprochene Schadenersatz steht dem Land Berlin zu. Das Urteil sieht keine Verteilung dieser Summe an Wohnungssuchende vor. Standen die 215 Wohnungen leer? Festgestellt wurde die unterbliebene Vermietung als Sozialwohnungen. Nach Angaben der für Berlin tätigen Kanzlei verwies die heutige Eigentümerin auf bereits bestehende langfristige Vermietungen. Wie lange gilt die vereinbarte Sozialbindung? Vereinbart wurden 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit. Die für Berlin tätige Kanzlei nennt als Ende der Bindung Mitte 2043. Kann ich mit einem WBS eine dieser Wohnungen verlangen? Ein WBS ermöglicht die Bewerbung auf entsprechend gebundene Wohnungen. Einen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung begründet er nicht. Ist das Urteil bereits rechtskräftig? Die Entscheidung wurde als noch nicht rechtskräftig bekanntgegeben. Die Unternehmen können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Beitragsbild von: EuGH kippt Drei-Jahres-Regel – Mieter können Rückzahlung bekommen

30. Oktober 2026

Jahrelang gezahlt, nie widersprochen – und deshalb trotz unwirksamer Preisformel kaum Aussicht auf Erstattung: Diese bisherige Begrenzung bei Fernwärmeverträgen hält vor dem Europäischen Gerichtshof nicht stand. Für betroffene Haushalte kann das finanziell viel verändern. Mit seinem Urteil vom 24. September 2026, Aktenzeichen C-900/24, hat der EuGH die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs verworfen. Verbraucher dürfen Einwendungen gegen missbräuchliche Preisänderungsklauseln nicht allein deshalb verlieren, weil sie eine darauf gestützte Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet haben. Eine automatische Rückzahlung folgt daraus allerdings nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsklausel, die richtige Vergleichsberechnung und mögliche Verjährungsfristen. Was die Drei-Jahres-Regel bisher bewirkte Die bisherige Rechtsprechung konnte selbst dann zum Problem werden, wenn eine Preisänderungsklausel unwirksam war. Beanstandete der Kunde eine Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der sie erstmals auftauchte, konnte er sich nach der Dreijahreslösung später nicht mehr auf deren Unwirksamkeit berufen. Der so erreichte höhere Preis konnte dadurch an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises treten. Für die Berechnung einer Rückforderung machte es deshalb einen erheblichen Unterschied, wann erstmals widersprochen worden war. Es ging also um mehr als die Frage, für welche vergangenen Rechnungen noch Geld verlangt werden konnte. Die Regel beeinflusste auch, welcher Preis als Ausgangspunkt für die Abrechnung angesetzt wurde. Warum der EuGH diese Begrenzung verwirft Der europäische Verbraucherschutz verlangt, dass missbräuchliche Vertragsklauseln Verbraucher nicht binden. Nach Auffassung des EuGH erhält die Dreijahreslösung jedoch gerade die nachteiligen Wirkungen solcher Klauseln teilweise aufrecht. Die Konsequenzen für den jeweiligen Vertrag müssen die deutschen Gerichte unter Beachtung dieser Vorgaben bestimmen. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren keinen individuellen Erstattungsbetrag zugesprochen. Das Urteil im Volltext betrifft außerdem die einseitige Ersetzung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel für die Zukunft. Auch einer nationalen Praxis, die dem Versorger eine solche nachträgliche Änderung erlaubt oder vorschreibt, erteilt der Gerichtshof eine Absage. Eine teure Rechnung beweist noch keine unwirksame Preisformel Fernwärmepreise dürfen sich während eines laufenden Vertrags verändern, wenn dafür eine wirksame rechtliche Grundlage besteht. Eine kräftige Erhöhung allein genügt deshalb noch nicht, um eine Erstattung zu verlangen. Nach § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Unternehmens bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und allgemein verständlich ausgewiesen werden. Ob eine bestimmte Formel diese Anforderungen erfüllt, lässt sich meist erst anhand des Vertrags und der verwendeten Preisfaktoren beurteilen. Die bloße Gegenüberstellung zweier Jahresrechnungen reicht dafür häufig nicht aus. Welche Rückzahlungen jetzt infrage kommen Wer ohne rechtlichen Grund zu viel bezahlt hat, kann grundsätzlich einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB haben. Bei Fernwärme muss dafür berechnet werden, welcher Betrag tatsächlich geschuldet war und welcher Betrag gezahlt wurde. Der ursprünglich vereinbarte Preis kann nach dem Wegfall der Dreijahreslösung wieder erheblich wichtiger werden. Ob er im konkreten Zeitraum anzusetzen ist, hängt aber unter anderem von späteren wirksamen Vereinbarungen und den rechtlichen Folgen der unwirksamen Klausel ab. Außerdem sind Arbeitspreis, Grundpreis und weitere Preisbestandteile getrennt zu betrachten. Ist nur die Anpassung des Arbeitspreises unwirksam, folgt daraus keine vollständige Erstattung sämtlicher Wärmekosten. Die gesetzliche Verjährung bleibt eine eigene Frage Die verworfene Dreijahreslösung darf nicht mit der gesetzlichen Verjährung verwechselt werden. Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Frist des § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt diese grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt. Wie dieser Beginn bei Ansprüchen wegen missbräuchlicher Verbrauchervertragsklauseln zu bestimmen ist, muss unter Beachtung des Unionsrechts geprüft werden. Bei einem regulären Fristbeginn zum Jahresende 2023 würde die dreijährige Frist beispielsweise am 31. Dezember 2026 enden. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Aussage ableiten, dass sämtliche Zahlungen aus 2023 genau dann verjähren oder ältere Forderungen bereits verloren sind. Ein bloßer Widerspruch oder eine Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Bei drohendem Fristablauf müssen geeignete Schritte geprüft werden, etwa eine Klage oder ein ordnungsgemäß betriebenes Mahnverfahren nach § 204 BGB. Mieter: Der Vertragspartner entscheidet über den Weg zur Erstattung Wer als privater Mieter selbst einen Fernwärmevertrag abgeschlossen hat, kann mögliche Ansprüche grundsätzlich gegenüber seinem Versorger verfolgen. Dass die Wohnung gemietet ist, steht dem nicht entgegen. Anders liegt es, wenn der Vermieter die Wärme einkauft und die Kosten über die Heizkostenabrechnung verteilt. Dann besteht der Liefervertrag regelmäßig zwischen Vermieter und Versorger; der einzelne Mieter hat daraus grundsätzlich keinen eigenen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch. In dieser Konstellation müssen die Lieferkosten und ihre Umlage im Mietverhältnis geprüft werden. Hat ein gewerblich handelnder Vermieter den Liefervertrag abgeschlossen, ist zusätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die Aussagen des EuGH zum Verbraucherschutz auf diesen Vertrag übertragbar sind. Vertragssituation Ansprechpartner Was geprüft werden sollte Privater Haushalt mit eigenem Fernwärmevertrag, auch in einer Mietwohnung Fernwärmeversorger Preisänderungsklausel, Rechnungen, mögliche Überzahlungen und Verjährung Mieter zahlt Fernwärme über die Heizkostenabrechnung Vermieter oder Hausverwaltung Lieferbelege, Preisgrundlage, Umlage und fristgerechte Einwendungen gegen die Abrechnung Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Liefervertrag geschlossen Gemeinschaft beziehungsweise Verwaltung Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Vertrag und weiteres Vorgehen der Gemeinschaft Für die Heizkostenabrechnung gelten weiterhin eigene Fristen Mieter sollten auffällige Wärmekosten konkret benennen und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Dazu gehören für diese Prüfung insbesondere die Lieferrechnungen und die Vertragsunterlagen zur Preisberechnung. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter nach § 556 Absatz 3 BGB grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Das EuGH-Urteil beseitigt diese mietrechtliche Einwendungsfrist nicht. Wie sich die eigene Abrechnung überprüfen lässt, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag über hohe Heizkosten trotz sparsamen Heizens. E.ON-Verfahren: Gericht beanstandet Preisformeln in drei Gebieten Zusätzliche Bewegung bringt ein weiteres Verfahren: Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Oberlandesgericht Hamm am 12. Oktober 2026 Preisänderungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH für unwirksam erklärt. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 betrifft zunächst Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Revision angekündigt, um auch weitere Versorgungsgebiete einzubeziehen. Eine unmittelbare Auszahlung an einzelne Kunden folgt aus dem Feststellungsurteil nicht. Gegen-Hartz hatte bereits über die damalige Anmeldefrist zur E.ON-Sammelklage berichtet. Diese endete am 14. September 2026, eine nachträgliche Anmeldung ist nach dem aktuellen Verfahrensstand nicht mehr möglich. Wer nicht angemeldet ist, sollte mögliche eigene Ansprüche gesondert prüfen lassen. Auf eine Absicherung durch die Teilnahme anderer Kunden sollte sich niemand verlassen. Welche Unterlagen Betroffene jetzt brauchen Für eine belastbare Prüfung werden der ursprüngliche Liefervertrag, spätere Vertragsänderungen, Preisblätter und Jahresabrechnungen benötigt. Auch Zahlungsnachweise sowie bisherige Beanstandungen sollten vorliegen. Eine Verbraucherzentrale, ein Mieterverein oder eine auf Energierecht spezialisierte Rechtsberatung kann daraus den passenden nächsten Schritt ableiten. Welche Stelle hilft, hängt davon ab, ob der Streit den eigenen Liefervertrag oder die Abrechnung des Vermieters betrifft. Laufende Zahlungen sollten wegen des Urteils nicht ohne Prüfung eingestellt oder gekürzt werden. Eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine Sicherung gegen Verjährung. Praxisbeispiel: Warum der Ausgangspreis Hunderte Euro ausmachen kann Ein Beispiel zeigt die mögliche Größenordnung: Rentnerin Marianne hat einen eigenen Fernwärmevertrag mit ursprünglich 8 Cent je Kilowattstunde. Später verlangte der Anbieter zunächst 14 und für das betrachtete Abrechnungsjahr schließlich 17 Cent, jeweils als Bruttopreis. Für die Modellrechnung wird angenommen, dass alle betreffenden Erhöhungen unwirksam sind und rechtlich weiterhin 8 Cent angesetzt werden müssen. Bei 10.000 Kilowattstunden ergibt sich dann eine Differenz von 900 Euro; bei einem Vergleichspreis von 14 Cent wären es lediglich 300 Euro. Grund- und Messpreise bleiben in diesem vereinfachten Beispiel unverändert. Ob Marianne tatsächlich 900 Euro verlangen kann, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung, ihren Zahlungen und der Verjährung ab. 7 Fragen und Antworten zum Fernwärme-Urteil Gilt das Urteil für jeden Fernwärmekunden? Es betrifft den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und ist auch für vergleichbare Fälle anderer Anbieter relevant. Ob ein Haushalt daraus eine Rückforderung ableiten kann, muss anhand seines Vertrags geprüft werden. Kann ich auch ohne früheren Widerspruch Geld zurückverlangen? Ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren darf nach dem Urteil nicht allein dazu führen, dass die Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bestehen bleiben. Eine Erstattung setzt dennoch einen konkreten, durchsetzbaren Anspruch voraus. Bekomme ich jetzt sämtliche Erhöhungen der letzten zehn Jahre zurück? Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, weil unter anderem Verjährung und spätere wirksame Preisvereinbarungen zu berücksichtigen sind. Ein lange zurückliegender Vertragspreis kann für die Berechnung jüngerer Forderungen trotzdem relevant sein. Kann ich als Mieter unmittelbar beim Versorger Geld verlangen? Grundsätzlich dann, wenn Sie selbst dessen Vertragspartner sind. Zahlen Sie dagegen über die Heizkostenabrechnung des Vermieters, führt der erste Weg zur Prüfung über Vermieter oder Hausverwaltung. Wie lange kann ich die Heizkostenabrechnung beanstanden? Im Mietverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung. Die Ausnahme für unverschuldet verspätete Einwendungen bleibt bestehen; die Frist ist kein allgemeiner Zahlungsaufschub. Kann ich mich der E.ON-Sammelklage noch anschließen? Nein, die Anmeldefrist endete am 14. September 2026. Das schließt eine gesonderte Prüfung eigener Rückzahlungsansprüche nicht aus. Reicht ein Schreiben an den Versorger, um die Verjährung zu stoppen? Ein bloßes Aufforderungsschreiben oder ein Widerspruch genügt dafür grundsätzlich nicht. Wer einen Fristablauf befürchten muss, sollte rechtzeitig eine wirksame Hemmung der Verjährung prüfen lassen.

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Pflegegrad: Falle nicht auf die Gutachter-Fragen herein - Alle wichtigen Fragen in einer Tabelle

Beitragsbild von: Pflegegrad: Falle nicht auf die Gutachter-Fragen herein - Alle wichtigen Fragen in einer Tabelle

30. Oktober 2026

Wenn in einer Familie ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist das nicht nur emotional belastend, sondern auch organisatorisch eine Herausforderung. Neben medizinischer Versorgung und Alltagsorganisation steht insbesondere der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung im Mittelpunkt. xOb und in welchem Umfang finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen gewährt werden, hängt maßgeblich von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab. Ein Termin, der für Betroffene wie für ihre Familien entscheidend ist – und entsprechend gut vorbereitet werden sollte. Dr. Utz Anhalt: Die häufigsten Pflegefallen Der Termin mit dem Gutachter Wer erstmals einen Antrag bei der Pflegekasse stellt, wird relativ schnell mit einem Gutachtertermin konfrontiert. Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes verschafft sich dabei ein persönliches Bild vom Pflegezustand des Antragstellers. Normalerweise geschieht dies im häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim. Die Auswirkungen dieses Termins sind erheblich: Der Pflegegrad, der hier festgelegt wird, entscheidet über die Höhe und Art der Leistungen. Zwar ist ein Widerspruch gegen das Ergebnis möglich, doch zieht sich ein solcher Prozess oft über Monate. Zeit, die viele Betroffene kaum entbehren können. Gutachter kommt und man hat den besten Tag seit Monaten In der Praxis berichten Beratungsstellen immer wieder von einem Phänomen: Ausgerechnet am Tag des Gutachterbesuchs haben schwer pflegebedürftige Menschen überraschend gute Phasen. Sie wirken fitter als sonst, kleiden sich besonders ordentlich und empfangen den Gutachter vielleicht sogar mit Kaffee und Kuchen. Für das Bild, das in diesem Moment entsteht, kann das allerdings nachteilig sein. Der tatsächliche Pflegebedarf spiegelt sich so nicht realistisch wider. Daher ist es wichtig, die pflegebedürftige Person auf den Besuch vorzubereiten und zu erklären, worum es geht. Es ist nicht nötig, etwas zu beschönigen oder zu verschweigen – im Gegenteil. Je ehrlicher die Situation dargestellt wird, desto größer ist die Chance, dass der Pflegegrad dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Typische Fragen bei der Pflegebegutachtung – und worauf es bei der Antwort ankommt Bei der Begutachtung geht es nicht darum, eine bestimmte Antwort zu geben. Entscheidend ist, den Alltag realistisch zu schildern: Was gelingt allein, wobei sind Erinnerung, Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe nötig – und wie häufig? Hilfreich sind konkrete Beispiele aus den vergangenen Wochen. Bereich Typische Frage des Gutachters Was bei einer zu knappen Antwort leicht untergeht Allgemeine Pflegesituation Was hat sich verändert und warum wurde jetzt ein Pflegegrad beantragt? Nicht nur Diagnosen aufzählen. Beschreiben Sie, seit wann welche Alltagsfähigkeiten nachgelassen haben und welche Hilfe dadurch neu oder häufiger nötig ist. Allgemeine Pflegesituation Wie sieht ein gewöhnlicher Tag aus? Ein idealer Tagesablauf vermittelt ein falsches Bild. Auch Unterbrechungen, Erschöpfung, wiederholte Aufforderungen und nächtliche Hilfe nennen. Allgemeine Pflegesituation Wer hilft Ihnen – wobei und wie oft? „Meine Tochter schaut nach mir“ ist zu ungenau. Konkret sagen, ob sie etwa beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, bei Medikamenten oder nachts hilft. Schwankungen Gibt es gute und schlechte Tage oder wechselnde Beschwerden? Nicht nur den Zustand am Besuchstag beschreiben. Häufigkeit, Dauer und Folgen schlechter Phasen nennen, etwa bei Schmerzen, Fatigue, Demenz, Depression oder Krankheitsschüben. Mobilität Können Sie sich im Bett selbst drehen und aufrichten? Angeben, ob dafür ein Bettgriff, ein Pflegebett oder körperliche Unterstützung erforderlich ist. Mobilität Können Sie stabil sitzen und vom Bett auf einen Stuhl oder die Toilette wechseln? Festhalten, Absichern, Bereitstellen eines Hilfsmittels oder Teilhilfe beim Umsetzen nicht als „allein“ zusammenfassen. Auch eine Sturzgefahr erwähnen. Mobilität Können Sie sich in der Wohnung selbstständig fortbewegen? Rollator oder Rollstuhl schließen Selbstständigkeit nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel sicher und ohne Hilfe benutzt werden kann. Mobilität Können Sie Treppen steigen? Sagen, ob Geländer, Pausen, Sicherung oder vollständige Hilfe nötig sind und ob bestimmte Wohnbereiche deshalb nicht erreichbar sind. Kognitive Fähigkeiten Erkennen Sie vertraute Personen und finden Sie sich in der Wohnung sowie außerhalb zurecht? Verwechslungen, Weglaufen, Verirren oder eine notwendige Begleitung nicht aus Scham verschweigen. Konkrete Vorfälle helfen bei der Einordnung. Kognitive Fähigkeiten Wissen Sie, welcher Tag und welche Tageszeit ist? Erinnern Sie sich an wichtige Ereignisse? Kalender, Uhr, Notizzettel und Erinnerungen durch andere nennen. Entscheidend ist, was ohne diese Unterstützung gelingt. Kognitive Fähigkeiten Können Sie mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen und Entscheidungen treffen? Schwierigkeiten beim Anziehen in der richtigen Reihenfolge, Kochen, Telefonieren oder Treffen angemessener Entscheidungen konkret schildern. Kognitive Fähigkeiten Erkennen Sie Risiken und Gefahren? Beispiele wie ein eingeschalteter Herd, eine falsche Medikamenteneinnahme, unpassende Kleidung, Gefahren im Straßenverkehr oder fehlendes Notfallhandeln nennen. Kommunikation Können Sie Bedürfnisse mitteilen und Gespräche verstehen? Hörgerät, Kommunikationshilfe, vereinfachte Sprache oder wiederholtes Erklären angeben. Ein bloßes „Ja“ kann den tatsächlichen Unterstützungsbedarf verdecken. Verhalten und Psyche Kommt es zu nächtlicher Unruhe oder Umherwandern? Nicht nur Schlaflosigkeit nennen, sondern erklären, wie oft jemand beruhigen, orientieren, begleiten oder Gefahren verhindern muss. Verhalten und Psyche Gibt es Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmung, Wahnvorstellungen oder Abwehr bei der Pflege? Maßgeblich ist der regelmäßig notwendige Unterstützungsbedarf. Häufigkeit und konkrete Hilfe beschreiben, nicht nur die Diagnose. Verhalten und Psyche Kommt es zu aggressivem, selbstschädigendem oder sozial unangemessenem Verhalten? Auch seltene, aber relevante Situationen sachlich benennen und erklären, wie oft eingegriffen, beruhigt oder beaufsichtigt werden muss. Selbstversorgung Können Sie sich Gesicht, Oberkörper, Intimbereich und Haare selbst waschen sowie duschen oder baden? Zwischen Vorbereitung, Aufforderung, Teilhilfe, Beaufsichtigung und vollständiger Übernahme unterscheiden. Auch Sturzangst und Erschöpfung erwähnen. Selbstversorgung Können Sie sich selbstständig an- und auskleiden? Knöpfe, Reißverschlüsse, Kompressionskleidung, Schuhe und die Auswahl passender Kleidung mitbedenken. Auch Anleitung oder Bereitlegen zählt als Hilfe. Selbstversorgung Können Sie Speisen mundgerecht vorbereiten, essen und trinken? Schneiden, Eingießen, Erinnern, Anreichen, Schluckstörungen, besondere Konsistenzen und eine ausreichende Trinkmenge berücksichtigen. Selbstversorgung Können Sie die Toilette selbstständig benutzen? Hilfe beim Weg, Umsetzen, Öffnen der Kleidung, Reinigen sowie beim Umgang mit Inkontinenzmaterial, Katheter oder Stoma nennen. Nächtliche Hilfe gesondert angeben. Krankheit und Therapie Können Sie Medikamente richtig vorbereiten und einnehmen? Eine vorsortierte Medikamentenbox, Erinnerungen, Kontrolle oder vollständige Gabe durch andere ausdrücklich nennen – ebenso die Zahl der täglichen Anwendungen. Krankheit und Therapie Sind Messungen, Injektionen, Verbände oder andere Behandlungen nötig? Art, Häufigkeit und Hilfe bei Blutzuckermessung, Insulingabe, Wundversorgung, Sauerstoffgabe, Absaugen oder anderen Maßnahmen genau angeben. Krankheit und Therapie Können Sie körpernahe Hilfsmittel selbst anlegen und benutzen? Brille, Hörgerät, Prothese, Orthese, Kompressionsstrümpfe oder Atemhilfen mit dem jeweiligen Unterstützungsbedarf nennen. Krankheit und Therapie Müssen Sie Arztpraxen oder Therapien aufsuchen? Begleitung, Fahrt, Wartezeit und Nachbereitung sowie die Häufigkeit der Termine nennen. Regelmäßige längere Termine werden gesondert betrachtet. Krankheit und Therapie Können Sie eine medizinisch notwendige Diät oder andere Verhaltensvorgaben einhalten? Erklären, ob Auswahl, Zubereitung, Motivation, Erinnerung oder Kontrolle durch eine andere Person nötig ist. Alltagsgestaltung Können Sie Ihren Tagesablauf selbst planen und sich auf Änderungen einstellen? Nicht nur die körperliche Durchführung betrachten. Auch fehlender Antrieb, Desorientierung sowie Bedarf an Erinnerung, Strukturierung oder Anleitung zählen. Alltagsgestaltung Können Sie nachts selbstständig zur Ruhe kommen und morgens aufstehen? Hilfe beim Zubettgehen, Umlagern, bei Toilettengängen, beim Beruhigen oder Wiedereinschlafen sowie deren Häufigkeit benennen. Alltagsgestaltung Können Sie sich selbst beschäftigen und Vorhaben für die nächste Zeit planen? Anstoß, Auswahl, Vorbereitung und fortlaufende Begleitung bei Beschäftigungen oder Terminen nicht übersehen. Soziale Kontakte Können Sie mit anderen direkt in Kontakt treten und Kontakte außerhalb des Haushalts pflegen? Erklären, ob Telefonate, Besuche oder Treffen nur nach Erinnerung, Organisation, Begleitung oder mit einer Kommunikationshilfe gelingen. Sicherheit und Versorgung Kann die Person zeitweise allein bleiben? Was passiert in einer Notsituation? Konkrete Risiken, erforderliche Aufsicht und bereits eingetretene Notfälle nennen. „Es ist bisher gut gegangen“ bedeutet nicht automatisch, dass keine Hilfe nötig ist. Außerhäusliche Aktivitäten Können Sie das Haus verlassen, Verkehrsmittel nutzen und an Aktivitäten teilnehmen? Begleitung, Orientierung und Transportbedarf nennen. Dieser Bereich wird erfasst, fließt aber nicht unmittelbar als eigenes Modul in die Berechnung des Pflegegrades ein. Haushaltsführung Können Sie einkaufen, kochen, reinigen, Wäsche versorgen und finanzielle Angelegenheiten regeln? Die Tätigkeiten getrennt betrachten. Die Haushaltsführung wird dokumentiert, aber nicht als eigenes Modul unmittelbar für den Pflegegrad gewertet. Hilfsmittel und Wohnumfeld Welche Hilfsmittel nutzen Sie und funktionieren diese sicher? Auch gelegentlich genutzte Hilfsmittel sowie Hilfe beim Bereitstellen oder Bedienen nennen. Barrieren in Bad, Schlafzimmer und Eingangsbereich ansprechen. Wichtig: Nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ antworten. Aussagekräftig ist eine Antwort nach dem Muster: Was gelingt? Welche Hilfe ist nötig? Wie oft? Was passiert ohne Hilfe? Unterstützung bedeutet nicht nur körperliches Eingreifen. Auch Erinnerung, Aufforderung, Anleitung, Beaufsichtigung oder das Bereitstellen von Hilfsmitteln können relevant sein. Die Situation sollte weder beschönigt noch schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich ist. Vorbereitungsgespräch mit dem Angehörigen Wer geistig noch in der Lage ist, den Hintergrund zu verstehen, sollte unbedingt mit dem pflegebedürftigen Angehörigen über den Termin sprechen. Dabei ist zu erklären, dass die Fragen des Gutachters auf die Selbstständigkeit im Alltag abzielen: Geht das Ankleiden noch alleine? Wird Unterstützung beim Kochen, Essen oder bei der Körperpflege benötigt? Wie sieht es mit der Mobilität innerhalb der Wohnung aus? Ein Probedurchgang, bei dem ein Familienmitglied in die Rolle des Gutachters schlüpft, kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. So lassen sich Missverständnisse reduzieren, und die pflegebedürftige Person kann sich besser darauf einstellen, welche Fragen gestellt werden. Nie allein in die Begutachtung Ein weiterer wichtiger Punkt ist, den Angehörigen beim Termin nicht allein zu lassen. Auch wenn die betroffene Person geistig noch fit ist, empfiehlt es sich, dass mindestens ein weiteres Familienmitglied oder eine enge Bezugsperson anwesend ist. Zum einen können dadurch Details ergänzt werden, die im Gespräch vielleicht untergehen. Zum anderen gibt es Sicherheit – sowohl für den Antragsteller als auch für den Gutachter, der ein umfassenderes Bild erhält. Falls es terminliche Schwierigkeiten gibt, besteht die Möglichkeit, den Besuch zu verschieben oder eine andere Vertrauensperson hinzuzuziehen. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass der Gutachter nur mit dem Pflegebedürftigen spricht, ohne dass die Familie eingebunden ist. Nach dem Gespräch ist vor dem Gespräch Auch nachdem der Gutachter seine Fragen gestellt hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es kann sinnvoll sein, ihn nach dem eigentlichen Termin noch einmal kurz allein anzusprechen. Gerade wenn die pflegebedürftige Person während des Besuchs ungewöhnlich aktiv oder leistungsfähig gewirkt hat, sollten Angehörige dies offen thematisieren. Ein erfahrener Gutachter weiß solche Hinweise einzuordnen und kann sie in die Bewertung einfließen lassen. Dieser Austausch ist oft entscheidend, damit das Gutachten nicht ein verzerrtes Bild abgibt. Schließlich geht es nicht um eine Momentaufnahme, sondern um die durchschnittliche Situation im Alltag über einen längeren Zeitraum. Wenn das Ergebnis nicht passt: Widerspruch und Klage einreichen Sollte die Pflegekasse nach der Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad feststellen als erwartet – oder den Antrag sogar vollständig ablehnen – besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einzulegen. Dieser Schritt sollte schriftlich erfolgen und klar begründen, warum das Gutachten aus Sicht der Betroffenen nicht zutreffend ist. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, Pflegetagebücher oder Stellungnahmen von Pflegediensten, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf dokumentieren. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Gang vor das Sozialgericht. Dort kann eine Klage erhoben werden, die für Betroffene kostenfrei ist. Oft wird im Verlauf des Verfahrens ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Auch wenn dieser Weg Zeit und Geduld erfordert, haben viele Familien damit Erfolg, insbesondere wenn sie sich Unterstützung durch Sozialverbände, Pflegeberatungen oder Rechtsanwälte holen. Widerspruchsfrist auch ohne fertige Begründung sichern Wer den Pflegegrad für zu niedrig hält, sollte zunächst das Pflegegutachten prüfen und fehlende oder falsch bewertete Alltagseinschränkungen festhalten. Liegt das Gutachten noch nicht vor oder fehlt Zeit für eine ausführliche Begründung, kann der Widerspruch zunächst ohne Begründung eingelegt werden; er muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Die Begründung lässt sich anschließend nachreichen, wobei eine dafür gesetzte Frist eingehalten oder rechtzeitig verlängert werden sollte. Emotionale Belastung und sachliche Vorbereitung Eine ernsthafte Erkrankung in der Familie stellt alle Beteiligten vor eine Ausnahmesituation. Viele Angehörige sind erschöpft und überfordert – und dennoch ist es wichtig, beim Gutachtertermin einen klaren Kopf zu bewahren. Wer sich im Vorfeld gründlich vorbereitet, die Betroffenen aufklärt und die eigenen Beobachtungen einbringt, erhöht die Chancen auf eine gerechte Einstufung erheblich. Sollte das Ergebnis dennoch nicht den Erwartungen entsprechen, stehen mit Widerspruch und Klage wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung. Wichtig ist, dass Familien den Prozess aktiv begleiten und dokumentieren – vom ersten Gespräch bis hin zur eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung. So wird aus dem belastenden Pflichttermin eine Möglichkeit, den tatsächlichen Pflegebedarf sichtbar zu machen und die notwendige Unterstützung zu sichern.

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Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Unterstützung im Jahr sollen wegfallen

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30. Oktober 2026

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen drohen noch schärfere Einschnitte.  Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann schließt Kürzungen bei Pflegeleistungen ausdrücklich nicht aus. Sein Sparziel liegt bei rund zehn Prozent: welche Leistungen betroffen sein könnten, lässt seine aktuelle Ankündigung offen. Für Sie bedeutet das erst einmal noch keine pauschale Kürzung Ihres Pflegegeldes. Ein politisches Sparziel verändert noch keinen bestehenden Anspruch – trotzdem stellt sich die Frage, wer die Lücken schließen soll, wenn die Pflegeversicherung in Zukunft weniger bezahlt. Minister nennt Sparziel, aber keine konkreten Kürzungen Linnemann begründet im Handelsblatt seinen Kurs mit einem strukturellen Finanzierungsproblem der Pflegeversicherung. Ohne Reformen drohe für 2027 nach seiner Darstellung ein Defizit von rund acht Milliarden Euro. Die am 28. Oktober gestartete Pflegekommission soll bis Ende Januar Vorschläge für eine Strukturreform vorlegen. Ihre Arbeit betrifft die langfristige Finanzierung, die Versorgung sowie Prävention und Rehabilitation – Empfehlungen sind noch keine gesetzlich verbindlichen Leistungseinschränkungen. Auch wenn die Kasse spart, bleibt der Pflegebedarf Weniger Geld aus der Pflegeversicherung bedeutet nicht, dass ein Mensch plötzlich allein duschen, sich anziehen oder seinen Haushalt führen kann. Kürzt der Gesetzgeber notwendige Unterstützung, müssen Betroffene sie selbst bezahlen, Angehörige zusätzlich einspringen oder Hilfen entfallen. Eine Reform muss erklären, wie sie Versorgung sichert, statt lediglich Ausgaben zu verschieben. Welche Hilfen Familien derzeit nutzen können, zeigt unser Überblick über Pflegegelder und Zuschüsse für pflegende Angehörige. Bei Pflegegrad 1 liegen bereits konkrete Einschnittspläne vor Das Gesundheitsministerium beschreibt im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes bereits Änderungen beim Zugang zu Leistungen. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen, ohne dass Betroffene das neue Sozialraumbudget erhalten. Bislang stehen bei häuslicher Pflege auch mit Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte nachgewiesene Aufwendungen zur Verfügung, bei ganzjährigem Anspruch also bis zu 1.572 Euro. Weshalb der Erhalt der Einstufung keine Garantie für gleichbleibende Unterstützung wäre, erläutert unser Beitrag „Pflegegrad 1 bleibt – doch bei 131 Euro im Monat drohen Einschnitte“. Höhere Zugangshürden lösen keine gesundheitlichen Probleme Nach den Erläuterungen des Ministeriums sollen höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung den Zugang zu Pflegegraden verändern. Für bereits eingestufte Menschen stellt das Ministerium einen Schutz des anerkannten Pflegegrades in Aussicht. Strengere Voraussetzungen können die Zahl der Anspruchsberechtigten begrenzen, beseitigen aber keine Einschränkungen im Alltag. Den Unterschied zwischen geltenden Ansprüchen und politischen Vorhaben erklärt auch unsere Einordnung zum Streit um die Pflegereform und die drohenden Einschnitte. Pflegeheimbewohner zahlen schon heute hohe Eigenanteile Die Pflegeversicherung trägt bereits heute nur einen Teil der Kosten: Nach der Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Pflegeheimjahr zum 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro monatlich. Gegenüber dem Vorjahr entsprach das einem Anstieg um 256 Euro; die Versicherungsleistungen sind in dieser verbleibenden Belastung bereits berücksichtigt. Wie sich die Rechnung zusammensetzt, zeigt der Beitrag über die um 256 Euro gestiegenen Pflegeheimkosten. Warum höhere Personalkosten die Belastung weiter erhöhen können, erläutert der Artikel „Pflegeheim wird teurer, weil Pflegelöhne steigen“. Was die Ankündigung bedeutet – und was noch offen ist Aussage oder Reformplan Bedeutung für Pflegebedürftige Linnemann nennt rund zehn Prozent als Sparziel. Daraus folgt keine festgelegte Kürzung jedes einzelnen Anspruchs um zehn Prozent. Der Minister schließt Leistungskürzungen nicht aus. Welche Leistungen seine aktuelle Ankündigung konkret betrifft, bleibt offen. Der Gesetzentwurf sieht Einschnitte bei Pflegegrad 1 vor. Ein Reformplan allein hebt bestehende Ansprüche noch nicht auf. Die Kommission soll bis Ende Januar Vorschläge vorlegen. Empfehlungen ersetzen keine gesetzlichen Regelungen und bestimmen noch keinen Beginn möglicher Kürzungen. Bestehende Hilfen nutzen und Rechnungen rechtzeitig einreichen Wer heute Unterstützung benötigt, sollte notwendige Hilfe nicht wegen der Reformdebatte aufschieben. Beim Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich kommt es auf die passenden Angebote und die belegten Kosten an, nicht auf einen Anspruch auf frei verfügbares Bargeld. Klären Sie vor einer Beauftragung mit Ihrer Pflegekasse, welche Leistungen sie erstatten kann, und bewahren Sie Rechnungen auf. Auch zusätzliche Kosten auf einer Pflegerechnung verdienen eine Prüfung, statt sie vorschnell aus eigener Tasche zu bezahlen. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen 2026 ab Pflegegrad 2 zusammen bis zu 3.539 Euro bereit, wobei die Voraussetzungen und Erstattungsgrenzen der jeweiligen Leistung gelten. Wenn Sie dieses Budget nutzen, müssen Sie bereits daraus finanzierte Leistungen bei der weiteren Planung berücksichtigen. Bei Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 müssen der Erstattungsantrag und die erforderlichen Kostennachweise spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Die Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur neuen Erstattungsfrist bei der Verhinderungspflege. Fünf Fragen und Antworten zu möglichen Pflegekürzungen Wird mein Pflegegeld jetzt um zehn Prozent gekürzt? Die zehn Prozent beschreiben ein Sparziel, keine Absenkung Ihres persönlichen Pflegegeldes. Welche Leistungen will Linnemann kürzen? Das bleibt offen. Davon zu unterscheiden sind bereits veröffentlichte Reformpläne, etwa zum Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits abgeschafft? Die hier behandelte Streichung gehört zu den Reformplänen für die Zukunft. Nach der geltenden Rechtslage stehen auch Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege weiterhin bis zu 131 Euro monatlich für erstattungsfähige Aufwendungen zu. Kann die Pflegekommission selbst Leistungen streichen? Nein, die Kommission erarbeitet Vorschläge. Änderungen gesetzlicher Ansprüche benötigen entsprechende gesetzliche Regelungen. Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun? Lassen Sie bestehende Ansprüche prüfen und nutzen Sie notwendige Hilfen nach den geltenden Regeln. Achten Sie bei Kostenerstattungen auf geeignete Anbieter, vollständige Nachweise und die jeweiligen Fristen. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes; Häusliche Pflege; Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Deutschlandfunk: „Linnemann hält Leistungskürzungen bei der Pflege für möglich“, 29. Oktober 2026. Handelsblatt: Interview mit Carsten Linnemann, 28. Oktober 2026. Verband der Ersatzkassen: Daten zum Gesundheitswesen – Soziale Pflegeversicherung, Eigenbeteiligung im Pflegeheim zum 1. Juli 2026.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Arbeitnehmerin beantragt Schwerbehinderung, danach bekommt sie die Kündigung nach 14 Jahren

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30. Oktober 2026

Schwerbehinderung beantragt: Arbeitnehmerin erhält nach Kündigung 38.300 Euro Mehr als 14 Jahre arbeitete eine Frau in einem Unternehmen in Österreich, dann erhielt sie während ihres laufenden Verfahrens zur Anerkennung als begünstigte Behinderte die Kündigung. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten erreichte sie schließlich eine außergerichtliche Zahlung von 38.300 Euro brutto. Der Fall lenkt den Blick auf eine Frage, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Was passiert, wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor über einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entschieden wurde? Ein fehlender Bescheid bedeutet keineswegs immer, dass der besondere Kündigungsschutz fehlt. Erst abgelehnt, später rückwirkend anerkannt Nach der Mitteilung der Arbeiterkammer Kärnten vom 20. Oktober 2026 erhielt die Arbeitnehmerin ihre Kündigung im September 2025. Ein erster Bescheid über den beantragten Status war negativ ausgefallen, doch dagegen hatte sie Beschwerde eingelegt. Kurz vor Weihnachten 2025 wurde ein Grad der Behinderung von 70 Prozent festgestellt und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Weil beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollten, vereinbarten sie nach außergerichtlichen Verhandlungen eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten. Die Zahlung beruhte damit auf einer Einigung. Ein Gerichtsurteil über einen allgemeinen Anspruch auf zehn Monatsgehälter beschreibt die Arbeiterkammer nicht. Was der Fall für Beschäftigte in Deutschland bedeutet Der österreichische Fall richtet sich nach österreichischem Recht. In Deutschland ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch IX, das eigene Voraussetzungen und Ausnahmen vorsieht. Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In einigen Bundesländern heißt die Behörde Inklusionsamt. Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem Grad der Behinderung von 50. Der besondere Kündigungsschutz greift allerdings grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Auch ein laufender Antrag kann vor einer Kündigung schützen Ein Arbeitgeber kann nicht allein darauf vertrauen, dass noch kein Feststellungsbescheid vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 2. Juni 2022, 8 AZR 191/21, kann der besondere Schutz bereits während des Antragsverfahrens bestehen. Dafür muss der Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Bei einem noch offenen Feststellungsverfahren muss später eine Schwerbehinderung anerkannt werden, die bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlag. Auch die Mitwirkung zählt: Konnte die Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht rechtzeitig entscheiden, kann der besondere Schutz entfallen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Kündigung trotz laufenden Antrags auf Schwerbehinderung. Ein zunächst ablehnender Bescheid beendet die Angelegenheit ebenfalls nicht zwangsläufig. Wird er fristgerecht angefochten, kann das weitere Verfahren für den Kündigungsschutz relevant bleiben; ob der Schutz tatsächlich greift, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. GdB 30 oder 40: Ohne Gleichstellung fehlt dieser zusätzliche Schutz Ein GdB von 30 oder 40 allein verschafft Beschäftigten noch keinen besonderen Kündigungsschutz nach diesen Vorschriften. Dafür kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit infrage. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Welche Umstände dafür sprechen können, zeigt unser Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz besser schützen. Auch beim noch offenen Gleichstellungsantrag ist für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erforderlich. Eine spätere Bewilligung macht einen erst nach der Kündigung gestellten Antrag nicht rechtzeitig. Besonderer Kündigungsschutz in Deutschland im Überblick Situation bei Zugang der Kündigung Was grundsätzlich gilt Schwerbehinderung mit GdB ab 50 festgestellt Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. GdB 30 oder 40, Gleichstellung bewilligt Besonderer Kündigungsschutz grundsätzlich wie bei schwerbehinderten Beschäftigten. GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung Der GdB allein löst die Zustimmungspflicht nicht aus. Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren noch offen Schutz kann bestehen, insbesondere bei mindestens drei Wochen zuvor gestelltem Antrag und später positiver Entscheidung für den Kündigungszeitpunkt. Arbeitsverhältnis besteht höchstens sechs Monate Der besondere Zustimmungsschutz greift grundsätzlich noch nicht. Die Übersicht betrifft den zusätzlichen Schutz nach dem SGB IX. Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, muss unabhängig davon geprüft werden. Nach der Kündigung laufen mehrere Fristen Wer eine Kündigung erhält, sollte unverzüglich klären lassen, ob eine Kündigungsschutzklage erforderlich ist. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei einer Kündigung, die eine behördliche Zustimmung benötigt, enthält das Gesetz eine Sonderregel zum Fristbeginn. Wegen der Unterschiede zwischen den Fallgestaltungen sollten Beschäftigte vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung handeln und den ausstehenden Bescheid nicht abwarten. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder der Antrag unbekannt, sollte er außerdem unverzüglich und nachweisbar darüber informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich hierfür grundsätzlich an einer Dreiwochenfrist; wer zu lange wartet, kann das Recht verlieren, sich auf den besonderen Schutz zu berufen. Die Information an den Arbeitgeber ersetzt keine Klage. Umgekehrt sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine beim Gericht eingereichte Klage den Arbeitgeber noch rechtzeitig über den Schutzstatus informiert. Auch eine Zustimmung macht nicht jede Kündigung wirksam Der besondere Schutz macht Beschäftigte nicht unkündbar, denn das Integrationsamt kann einer Kündigung zustimmen. Auch dann müssen die weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung und muss sie beteiligt werden, ist ihre ordnungsgemäße Beteiligung vor der Kündigung erforderlich. § 178 Absatz 2 SGB IX erklärt eine Kündigung ohne die vorgeschriebene Beteiligung ausdrücklich für unwirksam. Warum die behördliche Entscheidung die arbeitsgerichtliche Prüfung nicht ersetzt, erläutert unser Beitrag Schwerbehinderung im Job: Eine genehmigte Kündigung kann trotzdem unwirksam sein. Eine Abfindung ist Verhandlungssache – und ein Aufhebungsvertrag hat Folgen In Deutschland entsteht durch eine Kündigung kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung, wie auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Ansprüche können sich beispielsweise aus besonderen gesetzlichen Regelungen, einem Sozialplan oder einer Vereinbarung ergeben. Fehler bei einer Kündigung können die Verhandlungsposition von Beschäftigten verbessern, weil der Arbeitgeber mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Welche Zahlung erreichbar ist, hängt deshalb auch vom Prozessrisiko und den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Ein Aufhebungsvertrag benötigt dagegen keine Zustimmung des Integrationsamts und beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen weist darauf hin, dass damit auf den besonderen Kündigungsschutz verzichtet wird und Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen können. Sieben Fragen und Antworten Weshalb erhielt die Arbeitnehmerin 38.300 Euro? Die Arbeiterkammer Kärnten handelte nach der rückwirkenden Anerkennung ihres Status eine außergerichtliche Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten aus. Beide Seiten wollten das Arbeitsverhältnis beenden. Schützt in Deutschland schon jeder Antrag vor einer Kündigung? Ein Antrag allein garantiert keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei einem noch offenen Verfahren sind grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung, die erforderliche Mitwirkung und eine spätere positive Entscheidung für den betreffenden Zeitpunkt nötig. Reicht ein GdB von 30 oder 40 aus? Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX reicht dieser GdB allein nicht aus. Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit kann den zusätzlichen Schutz eröffnen. Gilt der besondere Schutz schon am ersten Arbeitstag? Grundsätzlich greift die Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Integrationsamts erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Andere Schutzvorschriften können unabhängig davon gelten. Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht kannte? Der besondere Schutz kann trotzdem bestehen. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber nach der Kündigung unverzüglich und nachweisbar informieren und dabei grundsätzlich die Dreiwochenfrist im Blick behalten. Darf man mit der Klage bis zum Bescheid warten? Darauf sollten sich Beschäftigte nicht verlassen, weil für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben. Besonderheiten beim Fristbeginn müssen unverzüglich im konkreten Fall geprüft werden. Haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf zehn Monatsgehälter Abfindung? Aus der Schwerbehinderung entsteht in Deutschland kein pauschaler Anspruch auf eine Abfindung in dieser Höhe. Ob eine Zahlung geschuldet oder vereinbart wird, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall ab.

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GdB 50 ohne ein Merkzeichen: Diese 10 Vorteile hat man dennoch

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30. Oktober 2026

Ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wirkt auf den ersten Blick oft weniger wertvoll als ein Ausweis mit den Einträgen G, aG, H, Bl, Gl oder RF. Dieser Eindruck täuscht aber, denn bereits ein festgestellter Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch IX. Viele Schutzrechte im Arbeitsleben, der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag und der Zugang zu einer besonderen Altersrente setzen kein Merkzeichen voraus. Allerdings gelten nicht alle Vergünstigungen automatisch, und einige Ansprüche müssen ausdrücklich beantragt oder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. GdB 50 und Merkzeichen erfüllen unterschiedliche Aufgaben Der GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt beeinflussen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat. Merkzeichen dokumentieren dagegen bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen. Sie können etwa eine erhebliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bescheinigen. Fehlt ein Merkzeichen, entfallen deshalb nicht sämtliche Nachteilsausgleiche. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Vorteil allein an die Schwerbehinderteneigenschaft oder zusätzlich an eine bestimmte gesundheitliche Einschränkung anknüpft. Die 10 Vorteile im Überblick Vorteil Was ein GdB 50 ohne Merkzeichen bewirken kann Wichtige Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr können steuerlich berücksichtigt werden Festgestellter GdB 50 Besondere Altersrente Früherer Rentenbeginn kann möglich sein GdB 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre Zusatzurlaub Eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr Bestehendes Arbeitsverhältnis Besonderer Kündigungsschutz Arbeitgeber benötigen grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate Freistellung von Mehrarbeit Arbeit über acht Stunden werktäglich kann auf Verlangen abgelehnt werden Anspruch muss geltend gemacht werden Angepasster Arbeitsplatz Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Ausstattung können angepasst werden Konkreter behinderungsbedingter Bedarf Behinderungsbedingte Teilzeit Eine Verringerung der Arbeitszeit kann verlangt werden Teilzeit ist wegen der Behinderung notwendig Betriebliche Prävention Bei einer Gefährdung des Arbeitsplatzes müssen frühzeitig Lösungen gesucht werden Schwierigkeiten bedrohen das Beschäftigungsverhältnis Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei betrieblichen Entscheidungen Im Betrieb oder in der Dienststelle besteht eine Vertretung Bessere Chance bei öffentlichen Arbeitgebern Einladung zum Vorstellungsgespräch ist grundsätzlich vorgeschrieben Schwerbehinderung wird mitgeteilt und Eignung fehlt nicht offensichtlich 1. Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro Menschen mit einem GdB von 50 können einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr geltend machen. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz in der amtlichen Fassung für 2026. Der Betrag wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt und auch nicht vollständig von der Steuer abgezogen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen steuerlichen Situation abhängt. Ein Merkzeichen ist für den Pauschbetrag bei GdB 50 nicht erforderlich. Die besonders hohe Pauschale von 7.400 Euro ist dagegen Menschen vorbehalten, die blind, taubblind oder im steuerrechtlichen Sinne hilflos sind. Der Pauschbetrag kann in der Einkommensteuererklärung eingetragen oder bereits beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden. Wer keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlt, hat davon allerdings möglicherweise keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen. Rückwirkende Anerkennung kann Steuervorteile bringen Wird der GdB von 50 rückwirkend festgestellt, sollten Betroffene auch ihre früheren Steuerbescheide prüfen lassen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen für zurückliegende Jahre berücksichtigt werden, selbst wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Dafür sollten sie beim Finanzamt unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid die Änderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide beantragen; eine Erstattung hängt von der damaligen Steuerbelastung und den geltenden Fristen ab. 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Ein Merkzeichen verlangt die Deutsche Rentenversicherung dafür nicht. Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Beginn der Rente vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch bestehen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 oder jünger ist diese Altersrente ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist ebenfalls möglich, führt aber zu einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat und damit zu höchstens 10,8 Prozent. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten stufenweise niedrigere Altersgrenzen. Die aktuellen Voraussetzungen und die anrechenbaren Zeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Die Schwerbehinderteneigenschaft führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Dafür prüft die Rentenversicherung gesondert, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann. 3. Eine zusätzliche Urlaubswoche Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten nach § 208 SGB IX einen bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage, bei einer Vier-Tage-Woche vier und bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich für jeden vollen Monat anteilig berechnet. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden aufgerundet. Der Anspruch hängt weder von einem Merkzeichen noch von der Art der Erkrankung ab. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht verlangen, dass beispielsweise zusätzlich eine Gehbehinderung nachgewiesen wird. In der Praxis sollte die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nachgewiesen und der Zusatzurlaub rechtzeitig verlangt werden. Bei einer rückwirkenden Anerkennung können besondere Fristen wichtig werden, wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter erläutert. 4. Besonderer Kündigungsschutz Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Integrations- oder Inklusionsamts. Die Behörde prüft dabei unter anderem, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen und ob Hilfen den Arbeitsplatz erhalten können. Dieser Schutz ist kein vollständiges Kündigungsverbot. Liegen tragfähige Kündigungsgründe vor und stimmt das Amt zu, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich. Auch das vereinbarte Ende eines befristeten Vertrags, ein eigener Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Beschäftigten werden durch diesen Schutz nicht verhindert. Der Arbeitgeber muss außerdem eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung beteiligen. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte wegen der regelmäßig nur dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage sofort fachkundigen Rat einholen. Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes zusammen. Ein Merkzeichen wird auch hierfür nicht verlangt. 5. Freistellung von Mehrarbeit Schwerbehinderte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Es handelt sich um ein individuelles Recht, das am besten nachweisbar und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird. Mehrarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht jede Überstunde. Erfasst ist grundsätzlich die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. Wer laut Vertrag sechs Stunden arbeitet und ausnahmsweise sieben Stunden leisten soll, kann dies daher nicht allein unter Hinweis auf § 207 SGB IX ablehnen. Ist die kürzere Arbeitszeit jedoch wegen der Behinderung notwendig, können sich weitere Ansprüche auf eine angepasste Arbeitszeit ergeben. Die Vorschrift enthält auch kein automatisches Verbot von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die genaue Abgrenzung zwischen Überstunden und Mehrarbeit beschreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter. 6. Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz Schwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, wie Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet werden können. Das kann beispielsweise eine spezielle Software, eine ergonomische Ausstattung, eine veränderte Aufgabenverteilung, ein reizärmerer Arbeitsplatz oder eine andere Lage der Arbeitszeit betreffen. Welche Maßnahme notwendig ist, hängt nicht vom Merkzeichen, sondern von den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit ab. Auch technische Arbeitshilfen oder eine persönliche Arbeitsassistenz kommen in Betracht. Je nach Situation können Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt Kosten übernehmen. Nicht jede gewünschte Veränderung muss umgesetzt werden. Der Anspruch kann begrenzt sein, wenn eine Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre und eine Förderung die Belastung nicht ausreichend auffängt. Das Bundesarbeitsministerium nennt die angepasste Beschäftigung und technische Arbeitshilfen ausdrücklich als Bestandteile des Schwerbehindertenrechts. Weitere Hinweise zu Ausstattung und Assistenz enthält der Überblick der Bundesagentur für Arbeit. 7. Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen Kann ein schwerbehinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur in Teilzeit arbeiten, kann sich aus § 164 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch auf eine kürzere Arbeitszeit ergeben. Dieser Anspruch steht neben den allgemeinen Teilzeitregeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Für die besondere Regelung des SGB IX muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und notwendiger Arbeitszeitverkürzung bestehen. Eine ärztliche Einschätzung kann helfen, den Bedarf zu belegen, ohne dem Arbeitgeber die gesamte Krankengeschichte offenzulegen. Auch dieser Anspruch ist nicht völlig uneingeschränkt. Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Belastungen können dem Verlangen im Einzelfall entgegenstehen. Eine Arbeitszeitreduzierung senkt in der Regel das Arbeitsentgelt und kann sich auf spätere Rentenansprüche auswirken. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter weist darauf hin, dass die besondere Teilzeitmöglichkeit gerade dann greift, wenn eine Vollzeitbeschäftigung behinderungsbedingt nicht möglich ist. 8. Frühzeitige Hilfe, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist Treten personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Schwierigkeiten auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, muss der Arbeitgeber möglichst früh tätig werden. § 167 Absatz 1 SGB IX sieht dafür ein besonderes Präventionsverfahren vor. Einbezogen werden sollen die betroffene Person, die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt. Gemeinsam können etwa eine andere Arbeitsorganisation, technische Hilfen, eine Qualifizierung, ein Jobcoaching oder eine Umsetzung geprüft werden. Das Präventionsverfahren ist nicht mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement gleichzusetzen. Ein BEM ist grundsätzlich nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres anzubieten, während das Präventionsverfahren an eine drohende Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen anknüpft. Die Informationen der Integrationsämter zum Präventionsverfahren zeigen, dass nicht erst eine beabsichtigte Kündigung abgewartet werden soll. Ein bestimmtes Merkzeichen ist dafür nicht erforderlich. 9. Beratung und Beteiligung durch die Schwerbehindertenvertretung Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, wird grundsätzlich eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sie berät Beschäftigte, nimmt Beschwerden entgegen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen. Der Arbeitgeber muss die Vertretung in Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, rechtzeitig informieren und vor einer Entscheidung anhören. Das kann unter anderem Versetzungen, Veränderungen des Arbeitsplatzes, Eingruppierungen, Weiterbildung oder Kündigungen betreffen. Beschäftigte dürfen die Schwerbehindertenvertretung außerdem zur Einsicht in ihre Personalakte hinzuziehen. Die Vertrauensperson unterliegt einer gesetzlichen Schweigepflicht. Eine ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein. Die Aufgaben und Beteiligungsrechte erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter. 10. Einladungspflicht bei öffentlichen Arbeitgebern Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ihm die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt. Dieses Recht gilt auch bei einem GdB von 50 ohne Merkzeichen. Damit es im Auswahlverfahren beachtet werden kann, muss die Schwerbehinderung in der Bewerbung klar und für die Personalstelle erkennbar mitgeteilt werden. Die Einladungspflicht garantiert weder eine Einstellung noch eine bevorzugte Auswahl gegenüber besser geeigneten Bewerbern. Sie soll aber verhindern, dass schwerbehinderte Menschen vorschnell aus dem Verfahren aussortiert werden. Private Arbeitgeber unterliegen dieser besonderen Einladungspflicht nicht. Sie müssen Bewerbungen dennoch diskriminierungsfrei behandeln und bei freien Stellen prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Welche Vergünstigungen fehlen ohne Merkzeichen? Ein GdB von 50 allein berechtigt normalerweise nicht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch Parkerleichterungen, die Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verlangen zusätzliche Voraussetzungen. Je nach Leistung kommt es etwa auf die Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl oder RF an. Auch die Mitnahme einer Begleitperson setzt in der Regel das Merkzeichen B voraus. Daneben bieten Kommunen, Schwimmbäder, Museen, Kinos oder andere Veranstalter freiwillige Ermäßigungen an. Ob dafür der bloße Schwerbehindertenausweis genügt, bestimmt der jeweilige Anbieter; einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf solche Rabatte gibt es nicht. Ein GdB 50 führt außerdem nicht automatisch zu Pflegegeld, einer Erwerbsminderungsrente, einem höheren Arbeitslosengeld oder einem Mehrbedarf in der Grundsicherung. Für diese Leistungen müssen jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Kurzes Beispiel aus der Praxis Sabine ist 56 Jahre alt und arbeitet an fünf Tagen pro Woche in der Verwaltung. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt, Merkzeichen erhält sie nicht. Sie legt dem Arbeitgeber den Nachweis vor und erhält künftig fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Weil lange Arbeitstage ihre Beschwerden verstärken, verlangt sie schriftlich, nicht über acht Stunden täglich eingesetzt zu werden, und vereinbart nach einer arbeitsmedizinischen Beratung weitere Anpassungen ihres Arbeitsplatzes. In ihrer Steuererklärung nutzt Sabine den Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro. Vor dem geplanten Ruhestand lässt sie von der Rentenversicherung prüfen, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für sie beginnen kann. Fazit Ein GdB von 50 ohne Merkzeichen ist keineswegs ein Ausweis ohne Nutzen. Besonders im Arbeitsleben bestehen weitreichende Schutz-, Beteiligungs- und Anpassungsrechte, hinzu kommen der Behinderten-Pauschbetrag und unter weiteren Voraussetzungen eine frühere Altersrente. Betroffene sollten dennoch jeden Vorteil gesondert prüfen. Manche Ansprüche entstehen unmittelbar, andere müssen beantragt, nachgewiesen oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Häufige Fragen und Antworten Gilt man mit GdB 50 ohne Merkzeichen als schwerbehindert? Ja. Ein festgestellter GdB von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitsplatz erfüllt sind. Ein Merkzeichen ist dafür nicht notwendig. Gibt es bei GdB 50 immer fünf zusätzliche Urlaubstage? Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche besteht grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche wird die Zahl entsprechend angepasst; bei einer nur zeitweise bestehenden Schwerbehinderung kann der Anspruch anteilig entstehen. Besteht der besondere Kündigungsschutz sofort ab dem ersten Arbeitstag? Nein. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamts. Danach greift der besondere Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen, verhindert eine Kündigung aber nicht in jedem Fall. Kann man ohne Merkzeichen kostenlos Bus und Bahn fahren? Nein, ein GdB von 50 allein reicht für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr normalerweise nicht aus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die regelmäßig durch bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden.

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Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner jetzt behalten

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30. Oktober 2026

Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen. Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen. 10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält. Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag. Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“. Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch. Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss. Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen. Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt. Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch. Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten. Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde. Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen. Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht. Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“. Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren. Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst. Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen. Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen. Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor. Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus. Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt. Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen. Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab. Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII. Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bundessozialgericht: Pflegekinder ab 15 Jahren dürfen keine Sozialhilfe mehr beziehen

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30. Oktober 2026

Das Bundessozialgericht hat im August 2026 ein wichtiges Urteil zur Sozialhilfe für minderjährige Pflegekinder korrigiert. Eine erwerbsfähige Jugendliche kann ab ihrem 15. Geburtstag keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen, wenn sie dem Grunde nach in das Leistungssystem des SGB II fällt. Damit widerspricht das Bundessozialgericht in einem entscheidenden Punkt dem Landessozialgericht Thüringen. Gleichzeitig stärkt das BSG jedoch die Rechte jüngerer Pflegekinder: Vor dem 15. Geburtstag kann das Sozialamt einen individuellen Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in einer Pflegefamilie berücksichtigen. (Volltext liegt noch nicht vor Az. B 8 SO 3/25 R). Pflegekind verlangte höhere Sozialhilfe Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine minderjährige Klägerin, die in einer Pflegefamilie lebte. Die Jugendliche verlangte höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Sozialamt bei einem minderjährigen Pflegekind lediglich pauschale Regelsätze ansetzen darf oder die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie berücksichtigen muss. Das Landessozialgericht Thüringen hatte der Klägerin grundsätzlich einen weitergehenden Anspruch zugesprochen. Es vertrat die Auffassung, dass auch eine minderjährige und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten könne. Genau diesen Punkt korrigierte das Bundessozialgericht. Ab dem 15. Geburtstag greift der Ausschluss nach § 21 SGB XII Das BSG stellte klar, dass das Landessozialgericht den Leistungsausschluss aus § 21 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach dem Leistungssystem des SGB II zugeordnet sind. Bei Minderjährigen spielt deshalb der 15. Geburtstag eine entscheidende Rolle. Das SGB II betrachtet Personen grundsätzlich ab Vollendung des 15. Lebensjahres als erwerbsfähig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Für die Klägerin bedeutete das: Ab ihrem 15. Geburtstag konnte sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen. Das bedeutet nicht, dass Pflegekinder ab 15 ohne Leistungen bleiben Der Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass ein bedürftiges Pflegekind ab dem 15. Geburtstag grundsätzlich ohne existenzsichernde Leistungen dasteht. Das Urteil betrifft hingegen die Abgrenzung zwischen zwei Leistungssystemen. Wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach unter das SGB II fällt, kann grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen. Betroffene müssen deshalb prüfen, welcher Leistungsträger nach dem 15. Geburtstag zuständig ist. Entscheidend bleibt die richtige Zuordnung zum zuständigen Leistungssystem. Vor dem 15. Geburtstag bleibt ein höherer Sozialhilfeanspruch möglich In einem zweiten wichtigen Punkt gab das BSG dem Sozialhilfeträger jedoch nicht einfach Recht. Für den Zeitraum vor Vollendung des 15. Lebensjahres konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin höhere Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann. Hier spielt § 27a Absatz 5 SGB XII eine zentrale Rolle. Die Vorschrift erlaubt eine individuelle Bedarfsfestsetzung für Minderjährige, die in einer anderen Familie untergebracht sind. Nach Auffassung des BSG erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung grundsätzlich. Sie lebte in einer „anderen Familie“ im Sinne dieser Vorschrift. Damit bestätigte das Bundessozialgericht einen für Pflegefamilien wichtigen Teil der Vorentscheidung. Jugendamt muss Unterbringung nicht ausdrücklich angeordnet haben Besonders wichtig ist die Aussage des BSG zur Art der Unterbringung. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass es für § 27a Absatz 5 SGB XII nicht entscheidend auf eine bestimmte Entscheidung des Jugendamtes ankommt. Die Klägerin lebte nach Auffassung des Gerichts in einer anderen Familie im Sinne der gesetzlichen Regelung. Damit kann ein Anspruch nicht allein daran scheitern, dass das Jugendamt die Unterbringung nicht in einer bestimmten Form angeordnet oder veranlasst hat. Gerade bei Pflege durch Verwandte hat dies erhebliche Bedeutung. Das Sozialamt muss die tatsächliche Lebenssituation betrachten und darf den Anspruch nicht wegen formaler Fragen ablehnen. BSG konnte Höhe der Sozialhilfe noch nicht bestimmen Trotzdem sprach das Bundessozialgericht der Klägerin nicht unmittelbar einen bestimmten höheren Betrag zu. Das BSG konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, welche tatsächlichen Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie entstanden waren. Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun die Kosten der Unterbringung ermitteln und anschließend prüfen, ob der Klägerin für den Zeitraum vor ihrem 15. Geburtstag höhere Sozialhilfe zustand. Pauschalen reichen bei Pflegekindern nicht immer aus Für Sozialämter enthält die Entscheidung damit eine wichtige Vorgabe. Bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie dürfen die Behörden vor dem maßgeblichen Alterswechsel nicht automatisch davon ausgehen, dass ein pauschaler Regelbedarf sämtliche Bedürfnisse abdeckt. § 27a Absatz 5 SGB XII ermöglicht ausdrücklich eine individuelle Betrachtung. Wenn tatsächliche und angemessene Kosten entstehen, muss der Sozialhilfeträger diese Kosten bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen. Der Träger darf prüfen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie angemessen ausfallen. Er darf die individuelle Prüfung aber nicht durch eine starre Pauschale ersetzen. Der 15. Geburtstag kann den zuständigen Leistungsträger ändern Für Betroffene zeigt das Urteil zugleich eine Besonderheit des Sozialrechts: Ein Geburtstag kann darüber entscheiden, welches Sozialgesetzbuch für existenzsichernde Leistungen gilt. Bei einem erwerbsfähigen minderjährigen Pflegekind kann mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Ausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII greifen. Dann scheidet die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII grundsätzlich aus, weil das SGB II für erwerbsfähige Personen Vorrang hat. Vor dem 15. Geburtstag kann dagegen das Sozialamt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sein. In diesem Zeitraum kann § 27a Absatz 5 SGB XII bei einer Unterbringung in einer anderen Familie eine individuelle Bedarfsberechnung ermöglichen. Pflegefamilien sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum ein Bescheid gilt. Ein Anspruch kann sich durch das Erreichen der Altersgrenze rechtlich grundlegend verändern. Was Pflegefamilien aus dem BSG-Urteil mitnehmen sollten Das Urteil enthält für Pflegefamilien zwei unterschiedliche Botschaften. Einerseits begrenzt das BSG den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für erwerbsfähige Jugendliche ab dem 15. Geburtstag deutlich. Andererseits bestätigt es, dass jüngere Pflegekinder in einer anderen Familie einen individuell berechneten Bedarf geltend machen können. Besonders wichtig bleibt dabei der Nachweis der tatsächlichen Unterbringungskosten. Wer einen höheren Bedarf verlangt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Kosten tatsächlich für das Pflegekind entstehen. Auch die Frage nach dem richtigen Leistungsträger spielt eine zentrale Rolle. Lehnt das Sozialamt Leistungen allein wegen des 15. Geburtstags ab, sollten Betroffene prüfen, ob stattdessen Ansprüche nach dem SGB II bestehen. FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Bekommen Pflegekinder ab 15 keine Sozialhilfe mehr? Erwerbsfähige Pflegekinder können ab Vollendung des 15. Lebensjahres von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sein, wenn sie dem Grunde nach unter das SGB II fallen. Kann das Sozialamt vor dem 15. Geburtstag die tatsächlichen Kosten der Pflegefamilie übernehmen? Ja, ein höherer individueller Bedarf kann nach § 27a Absatz 5 SGB XII infrage kommen. Das Sozialamt beziehungsweise das Gericht muss dafür die tatsächlichen Unterbringungskosten ermitteln und ihre Angemessenheit prüfen. Muss das Jugendamt die Unterbringung ausdrücklich angeordnet haben? Nein. Das BSG stellte klar, dass die Anwendung von § 27a Absatz 5 SGB XII nicht von einer bestimmten Entscheidung des Jugendamtes abhängt. Quellenverzeichnis Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2026, Az. B 8 SO 3/25 R, Verhandlungsinformation des 8. Senats: (BSG) Tacheles Sozialhilfe e. V., Rechtsprechungsticker KW 32/2026, Zusammenfassung des BSG-Urteils vom 6. August 2026: (Tacheles Sozialhilfe) Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter“, Bericht zur Vorinstanz LSG Thüringen, Az. L 8 SO 210/24: (gegen-hartz.de)

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Wohnungen nicht als Sozialwohnungen vermietet: Vermieter muss 1,8 Millionen Schadenersatz zahlen

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30. Oktober 2026

215 Wohnungen nicht als Sozialwohnungen vermietet: Gericht verpflichtet Unternehmen zu 1,8 Millionen Euro Schadenersatz 215 Wohnungen waren für Menschen vorgesehen, die auf bezahlbare Mieten angewiesen sind, doch die vereinbarte Sozialvermietung blieb aus. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei Immobiliengesellschaften zur Vermietung als Sozialwohnungen und zur Zahlung von rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der Fall aus der Berliner Europacity zeigt, was eine Wohnraumzusage wert ist, wenn ihre Durchsetzung erst vor Gericht erkämpft werden muss. Die Übertragung des Grundstücks auf eine andere Gesellschaft beseitigte die Verpflichtung im entschiedenen Fall nicht. 20 Jahre Sozialbindung waren vereinbart Das Land Berlin hatte 2016 mit der damaligen Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Danach sollten 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ an der Lisa-Fittko-Straße in Berlin-Moabit für 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit mietpreis- und belegungsgebunden vermietet werden. 2021 wurde das Grundstück in eine andere Gesellschaft eingebracht, eine GmbH & Co. KG. Im August 2023 waren die Wohnungen bezugsfertig, die vereinbarte Vermietung als Sozialwohnungen erfolgte jedoch nicht. Berlin verklagte 2025 sowohl die frühere als auch die heutige Eigentümerin. Mit Urteil vom 9. Oktober 2026, Aktenzeichen VG 8 K 19/25, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Warum der Eigentümerwechsel die Unternehmen nicht entlastete Die frühere Eigentümerin bleibt nach Auffassung des Gerichts an den wirksamen Vertrag gebunden. Dass sie gegenwärtig nicht selbst über die Wohnungen verfügt, befreit sie davon nicht. Die heutige Eigentümerin hatte den städtebaulichen Vertrag weder geschlossen noch übernommen. Ihre Verpflichtung begründete das Gericht mit einer sittenwidrigen schädigenden Handlung. Bei der Grundstücksübertragung wusste sie von der Sozialbindung, sicherte Berlins Anspruch auf deren Erfüllung aber nicht ab. Der damalige Geschäftsführer vertrat beide Gesellschaften; sein Verhalten rechnete das Gericht der heutigen Eigentümerin zu. Die Senatsverwaltung verweist dazu auf § 826 BGB, der Schadenersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vorsieht. Die Entscheidung beruht damit auf den besonderen Umständen dieser Grundstücksübertragung und lässt sich nicht pauschal auf jeden Eigentümerwechsel übertragen. 1,8 Millionen Euro Schadenersatz ersetzen keine Sozialwohnung Die Unternehmen haften gegenüber dem Land Berlin als Gesamtschuldner. Berlin kann die geschuldete Summe damit grundsätzlich von jedem der beiden verlangen, insgesamt aber nur einmal erhalten. Nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen betrifft die Entscheidung auch weiteren Schadenersatz für künftige Verstöße. Die Verpflichtung zur Sozialvermietung besteht neben der Zahlungspflicht fort. Für Wohnungssuchende entscheidet sich der praktische Wert des Urteils deshalb daran, ob die zugesagten Wohnungen tatsächlich zugänglich werden. Eine Millionenzahlung an den Landeshaushalt verschafft einer Familie noch keinen bezahlbaren Mietvertrag. Welche Miete zugesagt war Die für das Land Berlin tätige Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. nennt eine vereinbarte anfängliche Nettokaltmiete von höchstens 6,50 Euro je Quadratmeter. Ihren Angaben zufolge reicht die Bindung bis Mitte 2043. Die Angabe bezeichnet die vereinbarte Anfangsmiete für diese Wohnungen. Über konkrete aktuelle Mietangebote oder deren Verfügbarkeit sagt sie nichts aus. Gegenstand Ergebnis des Verfahrens 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ Vermietung mit Mietpreis- und Belegungsbindung Dauer der vereinbarten Bindung 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit Schadenersatz für bisherige Verstöße Rund 1,8 Millionen Euro zuzüglich Zinsen an das Land Berlin Künftige Verstöße Weitere Schadenersatzpflicht nach Angaben der Senatsverwaltung Weiterer Rechtsweg Antrag auf Zulassung der Berufung möglich Die Wohnungen waren dem Sozialwohnungsangebot entzogen Aus der unterbliebenen Sozialvermietung lässt sich nicht schließen, dass sämtliche Wohnungen leer standen. Nach dem Bericht der für Berlin tätigen Kanzlei berief sich die heutige Eigentümerin im Prozess vielmehr darauf, die Wohnungen bereits langfristig vermietet zu haben. Damit ging es um die Frage, für wen der vorhandene Wohnraum verfügbar sein muss. Für einen Haushalt mit geringem Einkommen hilft ein fertiggestelltes Gebäude wenig, wenn die zugesagte günstige Wohnung darin unerreichbar bleibt. Was das Urteil für Wohnungssuchende bedeutet Wer eine Sozialwohnung sucht, sollte prüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein infrage kommt. Die Voraussetzungen und das Verfahren erläutert unser Beitrag zum Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung. Nach den Berliner Behördeninformationen zum WBS hängt die Berechtigung vom Einkommen ab; der Schein ist in der Regel ein Jahr gültig. Er ermöglicht die Bewerbung um passende Sozialwohnungen, garantiert aber keinen Mietvertrag. Das Urteil regelt die Ansprüche des Landes gegen die Unternehmen. Einen persönlichen Anspruch jedes WBS-Inhabers auf eine der 215 Wohnungen oder auf einen Anteil am Schadenersatz spricht es damit nicht zu. Bezahlbarer Wohnraum muss tatsächlich verfügbar sein Für Menschen mit kleinen Einkommen ist die Einhaltung solcher Vereinbarungen eine Frage des Alltagsbudgets. Wer einen Teil seiner Miete aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen muss, spart anschließend bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen notwendigen Ausgaben. Welche Möglichkeiten Betroffene bei begrenzten Unterkunftsleistungen haben, erläutert unser Beitrag „Jobcenter zahlt nicht die volle Miete – das sollten Betroffene jetzt prüfen“. Gerade deshalb müssen Städte vereinbarte Sozialwohnungen auch nach der Fertigstellung eines Bauprojekts im Blick behalten. Der Rechtsstreit kann allerdings weitergehen: Die Unternehmen können beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen. Das Urteil wurde als noch nicht rechtskräftige Entscheidung bekanntgegeben. Beispiel aus der Praxis Die folgende Situation ist fiktiv: Eine alleinerziehende Berlinerin sucht mit ihrem Kind eine günstigere Wohnung und besitzt bereits einen WBS. Sie liest von den 215 Wohnungen und erkundigt sich nach passenden Angeboten und den erforderlichen Berechtigungsnachweisen. Allein durch das Urteil erhält sie weder eine Wohnungszusage noch eine Auszahlung. Für sie entsteht der konkrete Nutzen, sobald eine passende Wohnung tatsächlich zu den vorgeschriebenen Bedingungen angeboten und an sie vermietet wird. Sieben Fragen und Antworten zum Urteil Was müssen die beiden Unternehmen nach dem Urteil tun? Sie müssen die 215 Wohnungen mietpreis- und belegungsgebunden vermieten und dem Land Berlin rund 1,8 Millionen Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen zahlen. Warum haftet auch die heutige Eigentümerin? Das Gericht sah in ihrem Vorgehen bei der Grundstücksübertragung eine sittenwidrige Schädigung. Sie kannte die Verpflichtung und hatte deren weitere Durchsetzbarkeit gegenüber Berlin nicht abgesichert. Wer bekommt die 1,8 Millionen Euro? Der zugesprochene Schadenersatz steht dem Land Berlin zu. Das Urteil sieht keine Verteilung dieser Summe an Wohnungssuchende vor. Standen die 215 Wohnungen leer? Festgestellt wurde die unterbliebene Vermietung als Sozialwohnungen. Nach Angaben der für Berlin tätigen Kanzlei verwies die heutige Eigentümerin auf bereits bestehende langfristige Vermietungen. Wie lange gilt die vereinbarte Sozialbindung? Vereinbart wurden 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit. Die für Berlin tätige Kanzlei nennt als Ende der Bindung Mitte 2043. Kann ich mit einem WBS eine dieser Wohnungen verlangen? Ein WBS ermöglicht die Bewerbung auf entsprechend gebundene Wohnungen. Einen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung begründet er nicht. Ist das Urteil bereits rechtskräftig? Die Entscheidung wurde als noch nicht rechtskräftig bekanntgegeben. Die Unternehmen können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.