Hartz IV: Bei Totgeburt Umstandskleider zurück

Lesedauer < 1 Minute

Arge Düsseldorf zeigt sich mehr als pietätlos: Nach einer Totgeburt verlangte der Sachbearbeiter das Geld für die beantragte Umstandskleidung zurück.

Am vergangenen Montag wurde das Kind von Vanessa G. beerdigt. Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat verstarb das Kind im Bauch der Mutter und die Ärzte mussten künstliche Wehen einleiten, um das tote Kind aus dem Bauch der Mutter zu holen. Kurz zuvor hatte die Mutter des Kindes, die auf Arbeitslosengeld II (ALG II) Zahlungen angewiesen ist, einen Sonderbekleidungsantrag für Umstandsmode beantragt und 190 Euro bewilligt bekommen.

Ordungsgemäß teilte die trauernde Frau ihrem Sachbearbeiter mit, dass das Kind verstorben sei. Fassungslos war die Frau, als der Sachbearbeiter der Arge Düsseldorf von ihr nur eins wollten; das Geld zurück für die Umstandskleidung. Die Frau hatte verständlicherweise Tränen in den Augen und konnte kaum glauben, was der Arge-Mitarbeiter von ihr verlangte.

Vanessa G. wandte sich an die örtliche Presse (Express) und berichtete von dem Vorfall. Als die Zeitung eine Anfrage an die Arge startete, wurde sofort zurück gerudert. Der Arge Pressesprecher Jürgen Hennigsfeld sagte gegenüber dem "Express": "Ein Missverständis. Die Frau stand, nach allem was sie durchgemacht hat, wohl unter Schock, hat den Mitarbeiter falsch verstanden." Lediglich die Mehrbedarfszahlungen werden eingestellt. Den Sonderzuschlag für die Schwangerschaftskleidung muss Vanessa G. nicht zurück zahlen. Doch Vanessa G. ist über dies Aussage mehr als irritiert: Denn sie hatte überhaupt keine Mehrbedarfszahlungen erhalten.

Wieder einmal wird deutlich, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Seit langem raten wir, solche Skandal-Fälle sofort öffentlich zu machen. In vielen Fällen sind die Hartz IV-Ämter darauf bedacht, ihren "guten Ruf" in der Öffentlichkeit nicht zu verlieren. (15.10.2008)

Diskutieren Sie mit uns: Im Hartz 4 Forum!

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...