Aufstockende Sozialleistungen sind in schlechten Zeiten der Wirtschaft auch für Bezieher von Kurzarbeitergeld möglich, so etwa Leistungen nach dem SGB II- Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag. Darauf macht in seinem aktuellem Newsletter 06/2025 Harald Thomé von Tacheles e. V. aufmerksam.
So weist er darauf hin, dass im November 2024 293.000 Menschen in Kurzarbeit gab, vom 1. bis einschließlich 27. Januar 2025 sind weitere 54.000 Personen hinzugekommen (Quelle BA)
Wozu rät Harald Thomé in diesen Zeiten?
Es kann aufstockendes Bürgergeld oder Wohngeld beantragt werden. Das Schonvermögen beträgt im Bürgergeld 40.000 EUR für die erste Person und 15.000 EUR für jede weitere, zzgl. eines Kfz im Wert von 15.000 EUR. Im Wohngeld: 60.000 EUR für die erste Person und 30.000 EUR für jede weitere Person. Im Bürgergeld muss selbst genutztes Eigentum für ein Jahr nicht eingesetzt werden.
Bei Familien mit Kindern könnte auch Kinderzuschlag und Wohngeld in Frage kommen. Dieser Tipp kommt vor dem Hintergrund, dass schlechten Zeiten für Arbeitnehmer in Deutschland zu erwarten sind. Hinweis H.Thomé: die Union hat angekündigt, dass sie eine Reihe der beschriebenen Regeln schleifen wird, diese Regeln gelten bis zu einer Rechtsänderung, vermutlich Spätherbst oder Anfang 2026. So Harald H.Thomé weiter.
“Es wird eine Reihe KUG- Beziehende geben, die das nicht im Blick haben, daher der explizite Hinweis. Menschen., bei denen das Geld jetzt ziemlich knapp ist, sollten zunächst Jobcenterleistungen beantragen, weil die meist deutlich flotter und gesetzlich verpflichtet sind, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, vorläufig Leistungen zu erbringen (§ 41a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II).
Wenn dann Wohngeld und Kinderzuschlag bewilligt wird, verrechnet das Jobcenter seine gezahlten Gelder mit den anderen Trägern, der Rest für die Vergangenheit wird dann direkt an die Antragstellenden ausgezahlt.”
Tipp von Detlef Brock
Auch Nicht-Bezieher von Bürgergeld/Sozialhilfe können einmalige Leistungen beim Jobcenter beantragen, so zum Beispiel die Übernahme ihrer Betriebskostennachforderung bzw. einmalige Heizkosten wie eine Heizölbeschaffung, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Rechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind.
Das Gleiche gilt für Bezieher von Wohngeld oder Kindergeldzuschlag. Bei temporärer Hilfebedürftigkeit, gibt es keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).