In Rente gehen statt Bürgergeld? Bessere Regeln durch das Bürgergeldgesetz

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Die Zwangsverrentung war zu Zeiten von Hartz IV immer wieder in der Kritik. Leistungsberechtigte mussten vorzeitig in Rente gehen. Durch die Einführung des Bürgergeldgesetzes hat sich hierzu einiges geändert. Welche neuen Regelungen gelten und welche Optionen haben sich für Bürgergeld-Bezieher ergeben? In diesem Artikel klären wir auf.

Ende der generellen Rentenpflicht

Eine der signifikantesten Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz ist die weitgehende Abschaffung der generellen Pflicht zur vorzeitigen Rentenantragsstellung wegen Alters. Diese Regelung ist jedoch vorerst bis Ende 2026 befristet.

Falls es zu keiner Verlängerung kommt, wird ab 2027 wieder die Pflicht zur vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren in Kraft treten. Bis dahin gelten allerdings nachfolgende Regelungen.

Bisherige “Unbilligkeitsverordnung”

Ebenfalls Vergangenheit ist die sogenannte “Unbilligkeitsverordnung”, die bisher festgelegt hat, in welchen Fällen die Verpflichtung zum vorzeitigen Rentenantrag als “unbillig” erachtet wurde.

Bis zu welchem Alter wird Bürgergeld gezahlt?

In den meisten Fällen erhalten Bürgergeld-Bezieher ihre Leistungen bis zum regulären Rentenalter.

Es gibt jedoch Ausnahmen für diejenigen, die Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben.

Wann ist ein Rentenantrag statt Bürgergeld-Bezug zumutbar?

Bürgergeld-Beziehern wird zugemutet, eine ungekürzte Rente zu beantragen. Das Gesetz legt fest, dass sie von 2023 bis 2026 “nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen”, aber sie müssen eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen.

Fall 1: Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird immer ungemindert gewährt, daher gilt sie für Bürgergeld-Bezieher als zumutbar.

Wenn die erforderlichen 45 Versicherungsjahre nachgewiesen werden können und das entsprechende Alter erreicht ist, bleibt keine Wahl, als diese Rente zu beantragen.

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Fall 2: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Auch die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen steigt schrittweise auf 65 Jahre. Ist das entsprechende Alter erreicht, kann die “Schwerbehindertenrente” abschlagfrei bezogen werden. Bürgergeld-Bezieher sind nicht verpflichtet, diese Rente vor Ende 2026 zu beantragen.

Fall 3: Altersrente für langjährig Versicherte

Bürgergeld-Bezieher müssen die Altersrente für langjährig Versicherte nicht beantragen, da diese Rente immer nur mit Rentenabschlägen gewährt wird.

Fall 4: Reguläre Altersrente

Mit Erreichen der regulären Altersrente endet der Bezug von Bürgergeld. Stattdessen kann Grundsicherung im Alter beantragt werden.

Bürgergeld oder früher in Rente?

Bürgergeld-Bezieher haben in den meisten Fällen die freie Wahl zwischen Bürgergeld und Rente. Je später man in Rente geht, desto geringer sind die späteren Rentenabschläge. Allerdings bedeutet ein Ausscheiden aus dem Bürgergeld-Bezug auch weniger Sorgen mit dem Jobcenter.

Steigt die Rente durch die Zeit des Bezugs von Bürgergeld?

Nein, die Zeit des Bürgergeld-Bezugs bringt keine Rentenpunkte ein und somit auch kein Rentenplus. Sie zählt jedoch als “Anrechnungszeit”.

Vorteile der “Anrechnungszeit” bei der Rente

In vielen Fällen hat die Zeit des Bürgergeld-Bezugs Vorteile, wie die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente oder die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für vorzeitige Altersrenten für Schwerbehinderte und langjährig Versicherte.

Altersvorsorge und Bürgergeld

Unter der neuen Rechtslage müssen Bezieher von Bürgergeld ihre private Altersvorsorge nicht aufbrauchen. Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, sind vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.

“Angemessene” Altersvorsorge bei Selbstständigen

Für Selbstständige wird ein angemessenes Altersvorsorgevermögen definiert, das von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen ist.

Dieser Betrag orientiert sich an der Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts. Selbstständige, die Bürgergeld beantragen, müssen ihr Altersvorsorgevermögen nicht auflösen.

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