1946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt

21. Oktober 2026
Mehr als 2.650 Euro aus zwei Renten, ohne Abschlag und ohne Anrechnung. Ein Beratungsfall zeigt, dass dies möglich ist. Was hinter den beiden Rentenbeträgen steckt Rechtsanwalt Peter Knöppel berichtet über einen Mandanten, dessen Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1. September 2026 begonnen hat. Sie beträgt 1.946,61 Euro brutto monatlich; daneben werden 706,86 Euro gesetzliche Unfallrente gezahlt. Demnach blieb die Altersrente auch beim Zusammentreffen mit der Unfallrente vollständig erhalten. Für den abschlagsfreien Rentenbeginn waren Pflichtbeiträge aus einem Schadensersatzanspruch ausschlaggebend, mit denen die erforderlichen 540 Versicherungsmonate bis Ende August 2026 erreicht wurden. Leistung im berichteten Fall Monatlicher Betrag Altersrente für besonders langjährig Versicherte, brutto 1.946,61 Euro Gesetzliche Unfallrente 706,86 Euro Zusammen vor individuellen Abzügen 2.653,47 Euro Warum eine abschlagsfreie Rente trotzdem niedriger ausfallen kann Eine abschlagsfreie Altersrente bedeutet zunächst, dass kein Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns anfällt. Ob eine daneben bezogene gesetzliche Unfallrente die Auszahlung mindert, wird anschließend nach einer anderen Vorschrift beurteilt. Deshalb kann jemand die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllen und dennoch wegen der Unfallrente weniger Altersrente ausgezahlt bekommen. Für die Haushaltsplanung reicht es folglich nicht, nur den Rentenbetrag aus der Rentenauskunft zu übernehmen. Wann die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente zahlt Eine gesetzliche Unfallrente kommt insbesondere nach einem Arbeitsunfall, einem versicherten Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Üblicherweise muss die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Diese Verletztenrente kann auch während des Ruhestands weitergezahlt werden. Mit dem Beginn der Altersrente stellt sich dann die Frage, ob beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander ausgezahlt werden dürfen. Die Anrechnung trifft gegebenenfalls die Altersrente § 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer eigenen gesetzlichen Rente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Überschreitet die für diese Prüfung berechnete Summe den persönlichen Grenzbetrag, wird die Altersrente grundsätzlich um den übersteigenden Betrag vermindert. Die Unfallrente selbst wird durch diese Vorschrift nicht gekürzt. Entscheidend ist deshalb, wie viel von der Altersrente nach der Prüfung noch zur Auszahlung kommt. Der Grenzbetrag hängt vom Jahresarbeitsverdienst ab Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Gemeint ist der für die Unfallrentenberechnung angesetzte Wert, der auch zwischenzeitliche Anpassungen berücksichtigen kann. Der letzte Lohn vor dem Ruhestand liefert deshalb nicht automatisch die richtige Rechengröße. Wie sich der Jahresarbeitsverdienst auf die Anrechnung auswirken kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen“. Zusätzlich ist der gesetzliche Mindestgrenzbetrag zu beachten, der sich bei einer gewöhnlichen Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach deren Monatsbetrag richtet. Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung deshalb die Berechnungsgrundlagen der Unfallrente. Ein Teil der Unfallrente bleibt bei der Berechnung außen vor Bevor die Rentenbeträge mit der Grenze verglichen werden, wird die Verletztenrente rechnerisch um einen gesetzlich geschützten Betrag vermindert. Dieser berücksichtigt verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden. Die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich dieser Betrag grundsätzlich ab 65. Wer den geschützten Anteil übersieht, kann die verbleibende Altersrente zu niedrig berechnen. Gleiche Unfallrentenbeträge bedeuten außerdem nicht automatisch gleiche Ergebnisse bei der Anrechnung. Beiträge nach einem Unfall können den früheren Rentenbeginn ermöglichen Nach einem fremdverschuldeten Unfall können neben dem Arbeitsverdienst auch Beiträge für die spätere Rente ausfallen. Unter den Voraussetzungen des § 119 SGB X geht der Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über. Gehen solche Beiträge dort ein, gelten sie nach Absatz 3 der Vorschrift als Pflichtbeiträge. Entsprechende Zeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wie die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VIerläutern. Die laufende Unfallrente allein füllt dagegen keine Beitragslücke im Rentenkonto. Betroffene sollten deshalb nach einem Schadensereignis prüfen lassen, ob auch Ersatzbeiträge erfasst wurden und welche Monate dadurch für den gewünschten Rentenbeginn zählen. 45 Jahre ersetzen die Altersgrenze nicht Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen neben den 45 Versicherungsjahren auch die Voraussetzungen zum Lebensalter erfüllt sein. Nach den geltenden Regeln liegt die Altersgrenze für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge bestehen Übergangsgrenzen. Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart nicht beliebig vorziehen und dafür einen Abschlag akzeptieren. Die Voraussetzungen erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Steuerfreie Unfallrente bedeutet noch keinen Nettobetrag Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Für die gesetzliche Altersrente gelten dagegen die Regeln der Rentenbesteuerung. Von der Bruttoaltersrente werden bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Die im Beratungsfall genannten 2.653,47 Euro sind daher kein zugesagter monatlicher Nettobetrag. Erst nach Berücksichtigung der individuellen Abzüge steht fest, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist. Die Unfallrente gehört vollständig in den Rentenantrag Wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, sollte deren Bezug im Altersrentenantrag vollständig angeben und den aktuellen Bescheid bereithalten. Für eine nachvollziehbare Prüfung müssen insbesondere der verwendete Jahresarbeitsverdienst, der geschützte Anteil der Unfallrente und der Grenzbetrag erkennbar sein. Wie teuer unvollständige Angaben werden können, zeigt ein von Gegen-Hartz aufgegriffener Fall, in dem ein Rentner mehr als 84.000 Euro zurückzahlen musste. Eine vollständige Angabe schafft die Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zahlbetrag von Anfang an korrekt festsetzt. Sechs Fragen und Antworten zu Altersrente und Unfallrente Kann ich Altersrente und Unfallrente gleichzeitig erhalten? Ja, beide Leistungen können nebeneinander gezahlt werden. Ob die Altersrente vollständig ausgezahlt wird, hängt bei einer gesetzlichen Verletztenrente von der Prüfung nach § 93 SGB VI ab. Sind 706 Euro Unfallrente grundsätzlich anrechnungsfrei? Eine solche allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Die Zahl stammt aus dem berichteten Einzelfall und lässt sich nicht auf andere Rentner übertragen. Wird bei einer Überschreitung die Unfallrente gekürzt? Die Anrechnung nach § 93 SGB VI vermindert gegebenenfalls die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallrente wird durch diese Vorschrift nicht herabgesetzt. Zählen Jahre mit Unfallrente automatisch für die 45 Versicherungsjahre? Der Bezug einer Unfallrente allein genügt dafür nicht. Es kommt auf die anrechenbaren Versicherungszeiten an, zu denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einem Schadensersatzanspruch zählen können. Ist die gesetzliche Unfallrente steuerfrei? Ja, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind einkommensteuerfrei. Die daneben gezahlte Altersrente wird steuerlich eigenständig beurteilt. Was sollte vor dem Altersrentenantrag geprüft werden? Zu klären sind die anrechenbaren Versicherungszeiten, die persönliche Altersgrenze und eine mögliche Anrechnung der Unfallrente. Dafür sollten der Versicherungsverlauf und der aktuelle Unfallrentenbescheid gemeinsam geprüft werden.
Aktuelles
21. Oktober 2026
Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht. Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht. Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft. Welche Unterstützung welchen Zweck hat Leistung Wofür sie gedacht ist Wo Angehörige ansetzen sollten Wohngeld Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. Pflegewohngeld Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. Hilfe zur Pflege Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu. Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens. Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen. Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden. Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden. Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus. Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann. Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren. Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung. Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld. Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege. Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert. Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“. Den Wohngeldantrag früh stellen Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln. Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober. Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht. Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird. Ein Beispiel aus der Praxis Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage. Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens. Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten? Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich. Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich? Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen. Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung? Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten. Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus? Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim? Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.
21. Oktober 2026
Wer kurz vor der Altersgrenze für die große Witwenrente erneut heiratet, sollte den Termin genau prüfen. Schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob die Rentenversicherung die Abfindung um bisherige Bezugsmonate kürzt. Bereits der entstandene Anspruch auf die große Witwenrente verhindert die Kürzung. Neue Ehe beendet die laufende Witwenrente Mit einer Wiederheirat endet die gesetzliche Witwenrente zum Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des bisherigen Ehepartners sieht § 107 SGB VI dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung in Höhe von 24 berechneten Monatsbeträgen vor. Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente fällt diese Zahlung geringer aus: Bereits berücksichtigte Bezugsmonate vermindern den Faktor 24. Sind etwa 18 Monate anzurechnen, bleiben sechs Monatsbeträge als Abfindung. Eine neue Partnerschaft ohne Heirat beendet keine gesetzliche Witwenrente. Der Anspruch entscheidet, nicht die letzte Überweisung Abschnitt 7 der DRV-Anweisungen zu § 107 SGB VI behandelt den Übergang zwischen kleiner und großer Witwenrente. Sind die Voraussetzungen der großen Rente bei der Wiederheirat bereits erfüllt, entfällt die Kürzung auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente läuft. Die DRV nennt dazu die Reihenfolge: Altersgrenze am 16. Mai erreicht, Hochzeit am 20. Mai. Der spätere Beginn der großen Rente steht verhindert keine ungekürzte Abfindung. Welche Altersgrenze gilt für Sie? Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners. Entscheidend ist deshalb nicht einfach das Jahr, in dem Sie wieder heiraten. Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2024 46 Jahre und 2 Monate 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate Ab 2029 47 Jahre Starb Ihr Ehepartner 2025, bleibt es für Ihren altersabhängigen Anspruch bei 46 Jahren und vier Monaten, auch wenn die neue Hochzeit 2026 stattfindet. Lassen Sie sich vor der Terminentscheidung den genauen Tag bestätigen, an dem Sie die Altersvoraussetzung erfüllen. Große Witwenrente ist auch ohne Erreichen der Altersgrenze möglich Der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente hängt nicht ausschließlich am Alter. Eine große Witwenrente kommt auch bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines eigenen Kindes infrage ( gilt auch für ein Kind des verstorbenen Ehepartners unter 18 Jahren). Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung kann genügen, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung begründet einen Anspruch unabhängig von der Altersgrenze. 24 Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch 24 große Renten Der Wegfall der Kürzung verändert den Multiplikator, aber nicht rückwirkend die Rentenbeträge. Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate; die bisherige kleine Rente prägt also auch weiterhin die Berechnung. § 107 Absatz 2 SGB VI enthält Sonderregeln für eine Hochzeit in den ersten 15 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat. Dadurch fließen die erhöhten Zahlungen des Sterbevierteljahrs nicht einfach als Rentenbetrag in die Abfindung ein. Lassen Sie sich deshalb sowohl den Monatsdurchschnitt als auch den angewandten Faktor erläutern. Ein Bescheid kann den richtigen Durchschnitt enthalten und trotzdem zu wenig Geld zusprechen, weil der verminderte Faltor falsch ist. Bei altem Recht entfällt die Kürzung ohnehin Nicht jede kleine Witwenrente unterliegt der Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Die Besitzstandsregeln greifen, wenn der frühere Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für diese Fälle schließt § 269b SGB VI die Anrechnung bereits geleisteter kleiner Witwenrenten auf die Abfindung aus. Prüfen Sie, ob für Ihre Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Abfindungsbescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen Beantragen Sie die Abfindung und weisen Sie auf den Zeitpunkt hin, zu dem die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt waren. Bitten Sie darum, diesen Zeitpunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen. Hat die Rentenversicherung trotzdem Bezugsmonate abgezogen, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe beträgt die Frist einen Monat; beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung. Fiktives Beispiel: Juliette aus Wiesbaden Juliettes Ehemann Matteo ist 2025 gestorben, sie erhält noch die kleine Witwenrente nach neuem Recht. Am 16. November 2026 erfüllt sie die Altersvoraussetzung von 46 Jahren und vier Monaten, am 20. November heiratet sie erneut. Obwohl im November noch die kleine Rente eingeht, darf die DRV die Abfindung nicht um die bisherigen Bezugsmonate kürzen. Ergibt die gesonderte Berechnung einen Monatsdurchschnitt von angenommenen 400 Euro, erhält Juliette 24 mal 400 Euro, also 9.600 Euro. Fragen und Antworten zur Abfindung der Witwenrente Muss die große Witwenrente vor der Hochzeit schon ausgezahlt worden sein? Nein, entscheidend ist der bereits entstandene Anspruch dem Grunde nach. Welches Jahr bestimmt die Altersgrenze? Das Todesjahr des früheren Ehepartners, nicht das Jahr der neuen Hochzeit. Erhalte ich automatisch das 24-Fache der höheren Rente? Nein, der Monatsbetrag für die Abfindung wird gesondert berechnet. Wird jede kleine Witwenrente bei der Abfindung gekürzt? Nein, für die geschützten Altfälle schließt § 269b SGB VI diese Kürzung aus. Gelten die Regeln auch für Witwer? Ja, § 107 SGB VI erfasst Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen. Wie lange kann ich gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen? Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB VI, vor allem Abschnitte 5 bis 7, Stand 23. September 2024. Gesetze im Internet: § 46, § 107, § 242a und § 269b SGB VI; § 84 SGG.
21. Oktober 2026
Ein notwendiger Platz im Pflegeheim wird für viele Menschen finanziell untragbar: Für 2026 errechnet eine DAK-Analyse eine Sozialhilfequote von 37 Prozent. Die Pflegeversicherung zahlt, doch die verbleibende Rechnung überfordert immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner. Wie groß die Belastung inzwischen ist, zeigen neuere Kostendaten: Im ersten Heimjahr müssen Pflegebedürftige nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst finanzieren. Wer eine deutlich niedrigere Rente erhält, braucht dafür Ersparnisse oder ergänzende Unterstützung. 37 Prozent: Was hinter dem Höchstwert steckt Die am 5. März 2026 veröffentlichte DAK-Sonderanalyse zur Sozialhilfequote in Pflegeheimen stammt vom Bremer Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang und seinem Team. Die Krankenkasse beziffert die Zahl der auf Hilfe zur Pflege angewiesenen Heimbewohner für 2026 auf rund 309.000 und spricht von einem Rekordwert. Die 37 Prozent beruhen auf einer Modellrechnung, die unter anderem Einkommen, Vermögen und Heimentgelte berücksichtigt. Es handelt sich deshalb um einen berechneten Wert für 2026 und keine bereits abgeschlossene amtliche Jahresstatistik. Unter den gesetzlichen Annahmen der damaligen Analyse könnte die Quote 2032 auf 40,4 Prozent und bis 2035 auf knapp 43 Prozent steigen. Diese Prognose beschreibt ein Szenario, dessen Verlauf von künftigen Kosten, Einkommen und politischen Entscheidungen abhängt. Mehr als 3.300 Euro bleiben trotz Pflegeversicherung zu zahlen Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten eines Heimplatzes nur teilweise. Neben dem verbleibenden Anteil für Pflege und Ausbildung fallen Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an. Nach den vdek-Daten zur Pflegeversicherung setzte sich die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 wie folgt zusammen: Monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr, Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026 Kostenbestandteil Betrag Pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildung, nach Leistungszuschlag 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei dieser verbleibenden Belastung bereits berücksichtigt. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich je nach Einrichtung und Region. Gegenüber Juli 2025 stieg die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr um 256 Euro. Was das für die Finanzierung bedeutet, erläutert auch unser Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? 75 Prozent Zuschuss senken nur einen Teil der Rechnung Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 wächst der Zuschlag der Pflegekasse mit der Dauer des Leistungsbezugs im Heim. Nach § 43c SGB XI beträgt er zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Die Entlastung erfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Selbst nach mehr als drei Jahren im Heim verbleiben nach der vdek-Auswertung vom Juli 2026 durchschnittlich 2.111 Euro monatlich. Auch diese Summe kann eine kleinere Rente vollständig übersteigen. Wenn das eigene Geld nicht reicht, besteht Anspruch auf Hilfe Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die zumutbar einsetzbaren eigenen Mittel für die notwendige Pflege nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat darauf einen Anspruch. Das Sozialamt prüft den anerkannten Bedarf sowie Einkommen und Vermögen. Je nach persönlicher Situation kommen für den Lebensunterhalt im Heim ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt hinzu. Eine hohe Heimrechnung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch in genau dieser Höhe. Entscheidend sind die anerkennungsfähigen Kosten und die individuelle finanzielle Situation. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden Bei der Sozialhilfe bleibt ein Teil des Vermögens geschützt: Für eine alleinstehende erwachsene Person sind kleinere Geldvermögen grundsätzlich bis 10.000 Euro ausgenommen. Das ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein, etwa ein angemessenes Eigenheim, das der Ehepartner weiterhin bewohnt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Forderung, zunächst sämtliche Rücklagen und jeden Besitz zu verwerten, wäre deshalb falsch. Für persönliche Ausgaben ist bei entsprechendem Sozialhilfebedarf außerdem ein Barbetrag vorgesehen. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro; hinzu kommt eine Bekleidungspauschale. Für Ehepartner gelten andere Regeln als für Kinder Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners in die Prüfung ein. Sein eigener notwendiger Lebensunterhalt und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Einen festen Betrag, der jedem Ehepartner zu Hause in gleicher Höhe verbleibt, gibt es nicht. Einzelheiten erklärt unser Beitrag Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause? Für den Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder gilt dagegen nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Wird diese Grenze überschritten, muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Das Sozialamt sollte frühzeitig vom Bedarf erfahren Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Wer eine Finanzierungslücke absehen kann, sollte den Bedarf deshalb frühzeitig und nachweisbar mitteilen. Dafür kann zunächst ein formloses Schreiben genügen, das den notwendigen Heimaufenthalt und die fehlenden finanziellen Mittel beschreibt. Rentenbescheide, Kontoauszüge, Vermögensnachweise und die Heimkostenaufstellung sollten anschließend zügig vorgelegt werden.
21. Oktober 2026
Verbraucher können im Einzelfall von der Wirtschaftsauskunftei Schufa Auskunft darüber verlangen, wie genau ihre Bonität berechnet wurde. Für einen Auskunftsanspruch müssen Verbraucher hierfür aber darlegen und unter Umständen auch beweisen, dass sie wegen der schlechten Einstufung ihres Zahlungsverhaltens kein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen eingehen konnten, urteilte am Mittwoch, 21. Oktober 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 227/25 und weitere). In den vier entschiedenen Verfahren ging es um das bisherige, bis Ende 2028 auslaufende alte Scoring- System der Schufa, welches seit dem 17. März 2026 von einem neuen, transparenteren Scorewert abgelöst wird. Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel oder auch Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger. Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zahlungsausfalls gibt. Den Scorewert einzelner Verbraucher können die Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern sie mitunter den Abschluss von Verträgen. Wie der bis Ende 2028 noch von der Schufa auslaufende bisherige Scorewert genau berechnet wird, ist unklar und steht seit langem in der Kritik. Verbraucher können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März 2026 ist die Schufa auf einen neuen, transparenteren Scorewert umgestiegen. Zum 20. November 2026 wurde das Bundesdatenschutzgesetz zudem überarbeitet, nachdem das Bonitätssoring insgesamt transparenter gestaltet werden muss. BGH: Verbraucher muss Nachteile beim Schufa-Scoring begründen In dem vom BGH entschiedenen Fällen wollten vier Verbraucher von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung ihres zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden verpflichtete die Schufa zur Auskunftserteilung. Die Kläger müssten unter anderem über die Gewichtung der einzelnen Scorewerte und deren am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerte informiert werden. Die von der Schufa dagegen eingelegten Revisionen hatten vor dem BGH Erfolg; die Kläger könnten zunächst keine Auskunftsansprüche geltend machen. Anderes könne aber gelten, wenn die Kläger darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben und damit erheblich beeinträchtigt wurden. An dieser Darlegungs- und Beweislast seien aber „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“. Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Dies muss nun in allen Fällen noch einmal das OLG prüfen. fle
21. Oktober 2026
Eine Behörde kann einen Widerspruch nicht liegen lassen und anschließend erwarten, dass die Versicherte auf den Kosten ihrer Klage sitzen bleibt. Das Sozialgericht Münster hat einen Sozialleistungsträger verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage vollständig zu übernehmen, weil der Vorgang falsch zugeordnet worden war. Die Entscheidung ist ein Beschluss vom 2. Oktober 2026 mit dem Aktenzeichen S 14 R 559/26. Sie betrifft die Kosten des gerichtlichen Vorgehens gegen die Verzögerung, nicht die Bewilligung einer Rente oder eine Entschädigung für das Warten. Erst die Klage brachte den Vorgang wieder zum Vorschein In dem Verfahren hatte eine Versicherte auf die Bearbeitung ihres Widerspruchs gewartet. Zugleich fehlte die Akteneinsicht, die sie für ihre Widerspruchsbegründung benötigte. Die Erklärung der beklagten Behörde war bemerkenswert: In einem Schriftsatz vom 10. September 2026 räumte sie ein, dass der Vorgang falsch indiziert gewesen sei und erst durch die Übersendung der Untätigkeitsklage wieder aufgerufen worden sei. Für das Gericht war das keine Entschuldigung, sondern ein Beleg für ein Organisationsversagen innerhalb der Verwaltung. Die gerichtliche Verfügung zur Übersendung der Klage stammte vom 22. Juni 2026 und war der Behörde nach den Feststellungen spätestens Anfang Juli zugegangen. Die Versicherte musste den Verwaltungsfehler nicht bezahlen Das Verfahren war bereits ohne Urteil beendet worden, als das Sozialgericht über die Kosten entschied. Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht in dieser Situation auf Antrag durch Beschluss festlegen, wer welche Kosten zu erstatten hat. Es kommt dabei nicht nur darauf an, wie der Streit zuletzt ausgegangen ist. Das Gericht berücksichtigt auch, wer durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und welche Erfolgsaussichten das Verfahren vor seiner Erledigung hatte. Hier lag die Ursache der Verzögerung nach Auffassung der Kammer vollständig im Verantwortungsbereich der Behörde. Deshalb muss sie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 100 Prozent tragen. Hundert Prozent bedeutet nicht Ersatz für jeden Nachteil Die Formulierung „dem Grunde nach“ ist wichtig: Der Beschluss legt die vollständige Erstattungspflicht fest, nennt aber keinen konkreten Auszahlungsbetrag. Welche einzelnen Aufwendungen in welcher Höhe erstattungsfähig sind, ist damit nicht pauschal für jede denkbare Ausgabe entschieden. Gemeint sind die notwendigen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung; dazu gehört nach dem Gesetz insbesondere die gesetzliche Vergütung einer anwaltlichen Vertretung. Nicht zugesprochen wurden ein pauschales Schmerzensgeld, eine Entschädigung für Ärger oder sämtliche finanziellen Folgen der langen Bearbeitung. „Baldmöglichst“ ist keine ausreichende Erklärung Eine Behörde kann durchaus Gründe haben, weshalb eine Entscheidung länger dauert. Das Sozialgericht verweist beispielsweise auf vorübergehende besondere Belastungssituationen, die im Einzelfall zusätzliche Bearbeitungszeit rechtfertigen können. Eine unverbindliche Vertröstung genügt dafür nach dem Beschluss aber nicht. Betroffene müssen nachvollziehen können, weshalb sich die Entscheidung verzögert, welche Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden und wann voraussichtlich mit einem Bescheid zu rechnen ist. Der Hinweis, man werde nicht kurzfristig, sondern „baldmöglichst“ entscheiden, beantwortet diese Fragen gerade nicht. Wer eine Akte wegen eines eigenen Zuordnungsfehlers nicht bearbeitet, kann diesen Fehler nicht einfach als hinzunehmende Wartezeit behandeln. Fehlende Akteneinsicht darf nicht der Versicherten angelastet werden Bemerkenswert ist auch, dass die Versicherte ihren Widerspruch noch nicht begründet hatte. Das änderte hier nichts an der Kostenpflicht, weil die Begründung gerade wegen der ausgebliebenen Akteneinsicht fehlte. Daraus folgt keine allgemeine Empfehlung, Rückfragen oder Fristen einer Behörde zu ignorieren. Der Beschluss betrifft vielmehr eine Situation, in der die Verwaltung selbst den Zugang zu den Unterlagen verzögerte und sich daraus keine günstige Kostenfolge verschaffen konnte. Warum die Unterlagen für die Prüfung eines Rentenbescheids wichtig sind, erläutert auch der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“. Wer Einsicht beantragt, sollte das Schreiben und die Reaktion der Behörde aufbewahren. Wann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt § 88 SGG unterscheidet zwischen einem noch nicht beschiedenen Antrag und einem unbearbeiteten Widerspruch. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Wartefristen, und zusätzlich muss geprüft werden, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Ausgangslage Gesetzliche Wartefrist Worauf die Klage gerichtet ist Über einen Antrag ist noch nicht entschieden Grundsätzlich sechs Monate seit dem Antrag Eine Entscheidung über den Antrag Über einen Widerspruch ist noch nicht entschieden Drei Monate seit dem Widerspruch Eine Entscheidung über den Widerspruch Der Fristablauf bedeutet nicht automatisch, dass die beantragte Leistung zusteht oder jede Verzögerung rechtswidrig war. Liegt ein zureichender Grund vor, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht das Verfahren aussetzt und der Behörde eine Frist bestimmt. Ebenso wichtig ist ein wirksam eingelegter Widerspruch; eine gewöhnliche E-Mail reicht dafür regelmäßig nicht. Der Beitrag „Rentenbescheid: Widerspruch per einfacher E-Mail reicht nicht aus“ erläutert die Risiken eines ungeeigneten Übermittlungswegs. Ein Beispiel aus der Praxis Ein Beispiel: Eine Versicherte widerspricht einem Rentenbescheid und fordert die Unterlagen an, auf denen die Entscheidung beruht. Nach mehr als drei Monaten fehlen sowohl die Widerspruchsentscheidung als auch eine nachvollziehbare Erklärung; erst nach einer Klage stellt sich heraus, dass ihr Vorgang falsch zugeordnet wurde. In einer solchen Konstellation kann der Münsteraner Beschluss die Argumentation für eine Kostenerstattung stützen. Er ersetzt aber weder die Prüfung des konkreten Verfahrens noch den Nachweis, dass die beantragte Rente tatsächlich zusteht. Quelle Quelle ist der amtliche Volltext des Sozialgerichts Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2026, S 14 R 559/26.
21. Oktober 2026
Ein pauschales Hundeverbot im Formularmietvertrag ist unwirksam. Trotzdem können eine missachtete Zustimmungspflicht, anhaltendes Bellen oder Gefahren für andere Hausbewohner einen ernsten Mietstreit auslösen. Für Mieter kommt es deshalb auf den genauen Vertrag, den konkreten Hund und die Verhältnisse im Haus an. Wer diese Fragen vor dem Einzug des Tieres klärt, kann sich und seinem Hund einen belastenden Konflikt ersparen. Ein pauschales Hundeverbot reicht nicht aus Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 2013 entschieden, dass eine vorformulierte Mietvertragsklausel Hunde und Katzen nicht ausnahmslos verbieten darf. Eine solche Regelung benachteiligt Mieter unangemessen, weil sie berechtigte Interessen und besondere Lebenssituationen vollständig ausblendet (Az. VIII ZR 168/12). Die Unwirksamkeit der Klausel erlaubt allerdings nicht jede Hundehaltung. Fehlt eine wirksame vertragliche Regelung, müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der übrigen Hausbewohner gegeneinander abgewogen werden. Auch die Unterschrift unter dem Vertrag macht ein unzulässiges Formularverbot nicht wirksam. Welche weiteren Bestimmungen rechtlich angreifbar sein können, erläutert unser Beitrag über fünf Fallen im Mietvertrag, die Mieter nicht hinnehmen müssen. Wann die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist Eine Regelung, die die Hundehaltung von einer vorherigen Zustimmung abhängig macht, kann wirksam sein. Der Vermieter darf seine Entscheidung dabei nicht völlig beliebig treffen, sondern muss sachliche Gründe und die konkrete Situation berücksichtigen. Enthält der Vertrag einen wirksamen Zustimmungsvorbehalt, sollten Mieter die Erlaubnis vor der Anschaffung einholen. Im Antrag helfen Angaben zu Größe, Alter und Verhalten des Hundes sowie zur Betreuung während längerer Abwesenheiten. Auch ein sehr kleiner Hund fällt unter diese Prüfung. Die für übliche Kleintiere geltenden Erleichterungen lassen sich deshalb nicht einfach auf ihn übertragen. Schweigt der Mietvertrag zur Hundehaltung, besteht dadurch nicht automatisch eine Zustimmungspflicht. Ob die Haltung zulässig ist, richtet sich dann nach der Abwägung im Einzelfall; eine vorherige schriftliche Klärung ist trotzdem sinnvoll. Diese Vertragslagen sollten Mieter unterscheiden Regelung im Mietvertrag Was daraus folgt Hundehaltung ausdrücklich erlaubt Die Erlaubnis gilt im vereinbarten Umfang; erhebliche Störungen oder Schäden können dennoch Konsequenzen haben. Hunde im Formularvertrag ausnahmslos verboten Das pauschale Verbot ist unwirksam; die Zulässigkeit muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Wirksame Zustimmungsklausel Die Erlaubnis ist vorher einzuholen; eine Ablehnung braucht sachliche Gründe. Keine Regelung zur Hundehaltung Die Interessen aller Beteiligten sind abzuwägen; ein ausdrücklicher Erlaubnisvorbehalt besteht nicht. Verbot tatsächlich individuell ausgehandelt Die Vereinbarung kann wirksam sein und muss gesondert geprüft werden. Ein handschriftlicher Zusatz ist nicht allein deshalb eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Nach § 305 BGB kommt es darauf an, ob die Vertragsbedingung tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt wurde. Welche Gründe gegen einen Hund sprechen können Bei der Abwägung zählen unter anderem Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die Wohnung und das Gebäude sowie berechtigte Interessen der Nachbarn. Auch bereits vorhandene Tiere und die bisherige Handhabung durch den Vermieter sind zu berücksichtigen, wie der BGH im Urteil vom 14. November 2007 erläutert hat (Az. VIII ZR 340/06). Konkrete Gefahren, erhebliche Lärmbelästigungen oder nachvollziehbare gesundheitliche Beeinträchtigungen können gegen die Haltung sprechen. Eine allgemeine Abneigung gegen Hunde ersetzt dagegen keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Dass ein Nachbar bereits einen Hund halten darf, ist ein Argument für den eigenen Antrag. Ein automatischer Anspruch auf jeden weiteren Hund folgt daraus nicht, weil sich Verhalten, Anzahl und Auswirkungen der Tiere unterscheiden können. Dauerndes Bellen kann die Hundehaltung gefährden Wer einen Hund hält, muss auf die übrigen Bewohner Rücksicht nehmen. Besonders fortlaufendes lautes Bellen während langer Abwesenheiten kann erhebliche Beeinträchtigungen verursachen und Maßnahmen des Vermieters rechtfertigen. Bei Beschwerden sollten Mieter deshalb klären, wann und wie lange der Hund tatsächlich bellt. Eine veränderte Betreuung oder fachkundige Unterstützung kann helfen, die Störung zu beenden, bevor der Streit eskaliert. Auch wiederholte Verunreinigungen im Treppenhaus oder aggressives Verhalten gegenüber anderen Bewohnern müssen ernst genommen werden. Den Hund in gemeinschaftlich genutzten Bereichen sicher zu führen und Verschmutzungen sofort zu entfernen, gehört zu einem verantwortungsvollen Zusammenleben. Assistenzhunde haben ein besonderes Gewicht Ist ein Mensch wegen einer Behinderung auf einen Blindenführhund oder einen anderen Assistenzhund angewiesen, wiegt dieses Bedürfnis bei der Abwägung besonders schwer. Ein pauschaler Hinweis auf ein Hundeverbot wird dem konkreten Hilfebedarf nicht gerecht. Mieter sollten die Aufgaben des Hundes und ihre Abhängigkeit von seiner Unterstützung nachvollziehbar darlegen. Welche Unterlagen dabei helfen können, erklärt unser Beitrag zur Hundehaltung bei Schwerbehinderung und zum Schutz von Assistenzhunden. Eine Erlaubnis gilt häufig nur für einen bestimmten Hund Die Zustimmung bezieht sich häufig auf das konkret benannte Tier. Wer später einen anderen oder einen zweiten Hund aufnehmen möchte, sollte deshalb den Umfang der bisherigen Erlaubnis prüfen und bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt erneut anfragen. Eine schriftlich festgehaltene Erlaubnis erleichtert den Nachweis, was vereinbart wurde. Das ist besonders hilfreich, wenn später die Hausverwaltung wechselt oder über Bedingungen der Zustimmung gestritten wird. Wann Abmahnung und Kündigung drohen Setzt ein Mieter eine tatsächlich vertragswidrige Hundehaltung trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen. Eine bloße Behauptung des Vermieters, die Haltung sei verboten, beantwortet die Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit allerdings noch nicht. Eine ordentliche Kündigung wegen einer Pflichtverletzung setzt nach § 573 BGB grundsätzlich einen schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverstoß voraus. Für eine fristlose Kündigung gelten die strengeren Voraussetzungen des § 543 BGB; bei Vertragsverletzungen ist regelmäßig zuvor eine erfolglose Abmahnung oder Abhilfefrist erforderlich. Eine Kündigung folgt deshalb nicht automatisch aus einer fehlenden Erlaubnis. Mieter sollten eine Abmahnung dennoch zügig prüfen lassen und sowohl die Zustimmungslage als auch die konkreten Beschwerden dokumentieren. Für Schäden kann der Hundehalter haften Beschädigt ein Hund Türen, Böden oder fremdes Eigentum, können Ersatzansprüche entstehen. § 833 BGB sieht bei gewöhnlichen privat gehaltenen Hunden grundsätzlich eine Haftung des Halters auch ohne eigenes Verschulden vor. Bei Schäden in der Mietwohnung ist zugleich zu unterscheiden, ob eine ersatzpflichtige Beschädigung oder eine Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs vorliegt. Für Letztere muss der Mieter nach § 538 BGB nicht einstehen. Eine Hundehalterhaftpflicht sollte deshalb auch auf ihren Schutz bei Mietsachschäden geprüft werden. Ob eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und teilweise nach der Einordnung des Hundes. Die Wohnung ersetzt keinen ausreichenden Auslauf Auch bei mietrechtlich erlaubter Hundehaltung bleiben die Pflichten zum Tierschutz bestehen. § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung verlangt ausreichenden Auslauf im Freien, mehrmals täglich ausreichend Umgang mit Betreuungspersonen und grundsätzlich regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen. Auslauf und Sozialkontakte müssen zur Rasse, zum Alter und zum Gesundheitszustand passen. Wer lange außer Haus arbeitet, sollte deshalb schon vor der Anschaffung eine verlässliche Betreuung organisieren. Fragen und Antworten zur Hundehaltung in der Mietwohnung Darf der Vermieter Hunde im Mietvertrag generell verbieten? Ein ausnahmsloses Hundeverbot im Formularmietvertrag ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. Ein tatsächlich individuell ausgehandeltes Verbot kann anders zu beurteilen sein. Muss ich vor der Anschaffung immer um Erlaubnis fragen? Eine vorherige Zustimmung ist erforderlich, wenn der Mietvertrag einen wirksamen entsprechenden Vorbehalt enthält. Ohne eine solche Regelung entscheidet die Abwägung im Einzelfall über die Zulässigkeit. Reicht es für eine Ablehnung, dass der Vermieter Hunde nicht mag? Bei einer erforderlichen Interessenabwägung genügt eine persönliche Abneigung nicht. Die Ablehnung muss sich auf sachliche Gründe aus der konkreten Situation stützen. Darf ein Assistenzhund trotz Verbotsklausel bleiben? Der behinderungsbedingte Bedarf spricht besonders stark für die Haltung. Die Vertragslage und mögliche konkrete Beeinträchtigungen müssen trotzdem geprüft werden. Kann der Vermieter wegen Hundegebells kündigen? Erhebliche, anhaltende Störungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen. Gelegentliches Bellen führt nicht automatisch zum Verlust der Wohnung. Gilt die Erlaubnis für einen Hund auch für einen zweiten? Das hängt vom Wortlaut und Umfang der Zustimmung ab. Ist nur ein bestimmter Hund genehmigt, ist ein zweiter davon grundsätzlich nicht erfasst.
21. Oktober 2026
Das Sozialgericht München hat einen Eilantrag auf Übernahme höherer Unterkunftskosten während der Karenzzeit abgelehnt. Nach Auffassung der 46. Kammer eröffnet § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II dem Jobcenter Ermessen. Auch wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, besteht deshalb nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der gesetzlichen Grenze (Beschluss vom 5. Oktober 2026 – S 46 AS 2499/26 ER). Das Jobcenter kann höhere Unterkunftskosten aufgrund einer Einzelfallprüfung anerkennen. Für eine gerichtliche Verpflichtung zur konkret beantragten zusätzlichen Zahlung hätte nach Auffassung der Kammer jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen müssen. Das bedeutet: Unter den besonderen Umständen des Falls hätte allein die Übernahme der höheren Kosten rechtmäßig sein dürfen. Gericht hält die Begrenzung auf 150 Prozent grundsätzlich für zulässig Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen überschreiten. Satz 7 ermöglicht während der Karenzzeit Ausnahmen, wenn die höheren Aufwendungen unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. www.gesetze-im-internet.de Gegen diese Begrenzung der Bruttokaltmiete auf 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze hatte die Kammer keine grundsätzlichen Bedenken. Die Bruttokaltmiete umfasst die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Heizkosten sind davon getrennt zu beurteilen. Für die Familie lief eine neue Karenzzeit Der frühere Leistungsbezug der Antragsteller endete am 30. November 2022. Bis zum erneuten Leistungsbezug ab dem 1. März 2026 waren damit mehr als drei Jahre vergangen. Nach Auffassung des Gerichts begann deshalb eine neue zwölfmonatige Karenzzeit, die bis zum 28. Februar 2027 läuft. Bei der Berechnung ging das Gericht von fünf Bewohnern aus. Die Rückkehr einer weiteren Person in das Reihenhaus war nicht absehbar. Auch hatte sich die Bewohnerzahl in den sechs Monaten vor Oktober 2026 nicht vermindert, sodass die Kammer keinen Anlass sah, deshalb vorübergehend eine höhere Berechnungsgrenze anzuwenden. Welche Mietgrenze das Gericht zugrunde legte Das Jobcenter hatte für fünf Personen eine allgemeine Angemessenheitsgrenze von 911,40 Euro monatlich angesetzt. Daraus ergibt sich rechnerisch eine 150-Prozent-Grenze von 1.367,10 Euro Bruttokaltmiete. Eine umfassende Prüfung des zugrunde liegenden schlüssigen Konzepts nahm das Gericht im Eilverfahren nicht vor. Zur überschlägigen Kontrolle zog es die Tabellenhöchstwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent heran. Im Ergebnis legte die Kammer die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze ihrer vorläufigen Entscheidung zugrunde. Deren Rechtmäßigkeit war damit jedoch nicht abschließend geklärt. Vier Kinder begründen eine Ermessensprüfung, aber keine automatische Zahlung In der Bedarfsgemeinschaft lebten vier Kinder. Damit war eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt, unter der das Jobcenter höhere Unterkunftskosten während der Karenzzeit anerkennen kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt daraus jedoch keine automatische Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme. Teilweise wird in der Fachliteratur vertreten, dass das Ermessen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig auf Null reduziert sei. Genannt werden hierzu Klein, Sozialgerichtsbarkeit 2026, Seite 385 (394), Berlit, info also 2026, Seite 99 (101), sowie Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2026, § 22 Randnummer 90a. Dieser Auffassung schloss sich die Kammer nicht an. Der Gesetzgeber habe eine offene Ermessensvorschrift und keine Soll-Regelung geschaffen. Eine Soll-Regelung würde die Entscheidung für den Regelfall stärker vorgeben und Abweichungen nur bei besonderen Umständen zulassen. Welche Umstände das Jobcenter berücksichtigen kann Auch der Gesetzesbegründung entnahm das Gericht keine weitreichende Einschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums. Nach der im Beschluss angeführten Bundestagsdrucksache 21/3541, Seite 67, könne gegen die Übernahme höherer Aufwendungen insbesondere vorhandenes Schonvermögen sprechen. Nach der vom Gericht vertretenen Auslegung kann geschütztes Vermögen somit bei der Entscheidung über zusätzliche Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Als weitere mögliche Gesichtspunkte nannte die Kammer Freibeträge bei Erwerbseinkommen und sonstige anrechnungsfreie Leistungen, beispielsweise geschützte Elterngeldanteile nach § 10 Abs. 5 BEEG. Ebenso können die Höhe der verbleibenden Mietlücke, Möglichkeiten zur Untervermietung und die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden. Von Bedeutung kann außerdem sein, ob die zusätzliche Zahlung die Unterkunft längerfristig sichern würde, etwa weil eine konkrete Einkommenserhöhung absehbar ist. Auch ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel kann in die Abwägung einfließen. Nach Auffassung der Kammer ist ein Schulwechsel zwar belastend, aber in aller Regel zu bewältigen. Besondere Belastungen der betroffenen Kinder müssen dennoch im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Erwägungen begründen nach Ansicht der Kammer keinen Zahlungsanspruch Die Kammer verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14. Danach ist die gesetzliche Begrenzung der Unterkunftskosten auf angemessene Aufwendungen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Eine Verpflichtung, jede Unterkunft unabhängig von ihrer Miethöhe staatlich zu finanzieren, besteht nicht. Daraus leitete das Sozialgericht ab, dass sich im vorliegenden Fall auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Verpflichtung zur Übernahme der höheren Kosten ergab. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 betrifft allerdings nicht unmittelbar die später eingeführte 150-Prozent-Grenze. Gericht sah Schwächen in der Begründung des Jobcenters Im Bescheid vom 14. September 2026 hatte das Jobcenter seinen Ermessensspielraum erkannt und eine Entscheidung getroffen. Die Behörde verwies auf die Umstände des Einzelfalls, die Ausnahmeregelung und den Zweck der gesetzlichen Begrenzung. Das Sozialgericht bewertete diese Erwägungen allerdings als wenig differenziert und wenig auf den konkreten Fall bezogen. Daraus folgte nach seiner Auffassung dennoch kein unmittelbarer Anspruch auf die zusätzlich beantragte Zahlung. Hier ist zu unterscheiden: Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung kann eine erneute Entscheidung der Behörde erforderlich machen. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass das Jobcenter die verlangten höheren Unterkunftskosten übernehmen muss. Bereits gewährter Räumungsschutz war für die Entscheidung entscheidend Die Familie bewohnte das Reihenhaus nur noch, weil die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe aus sozialen Gründen einstweilen eingestellt worden war. Nach Einschätzung der Kammer drohte der Verlust der Unterkunft deshalb im konkreten Fall nicht aufgrund der Begrenzung der übernommenen Mietkosten. Der aktuelle Verbleib beruhte vielmehr auf dem gerichtlichen Räumungsschutz. Vor diesem Hintergrund führte nach Auffassung der Kammer auch die absehbare Geburt eines weiteren Kindes nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Familie. Gericht verneinte auch die besondere Eilbedürftigkeit Neben einem glaubhaft gemachten Anspruch auf die zusätzliche Zahlung fehlte nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsgrund. Damit ist die besondere Dringlichkeit gemeint, die eine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich macht. Wegen des vom Landgericht gewährten einstweiligen Räumungsschutzes sah die Kammer die Unterkunft im konkreten Verfahren nicht als unmittelbar gefährdet an. Zudem hatte sich die Antragstellerin nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 14. September 2026 gegenüber dem Sozialgericht nicht mehr geäußert. Daraus folgt allerdings nicht, dass gewährter Räumungsschutz eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich ausschließt. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände, insbesondere die Dauer des Schutzes und die drohenden Folgen einer ausbleibenden Zahlung. Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können Die Entscheidung betrifft die konkret beantragte zusätzliche Zahlung im Eilverfahren. Auch nach der Auffassung der Münchner Kammer dürfen Jobcenter höhere Unterkunftskosten bei Familien mit Kindern nicht ohne Prüfung der persönlichen Umstände ablehnen. Wer eine Übernahme oberhalb der 150-Prozent-Grenze beantragt, sollte deshalb konkret erläutern und belegen, weshalb die höheren Kosten erforderlich sind. Hilfreich können Nachweise über erfolglose Wohnungssuche, besondere Belastungen der Kinder oder eine absehbare Verbesserung der Einkommenssituation sein.
21. Oktober 2026
Bei der geplanten Pflegereform geht es für Menschen mit Pflegegrad 1 nicht nur um den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Auch der bisherige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen. Damit stehen Hilfen für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zur Disposition, die zu Hause regelmäßig gebraucht werden. 42 Euro im Monat sind bis zu 504 Euro im Jahr Nach geltendem Recht können auch Menschen mit Pflegegrad 1 die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beanspruchen, wenn sie zu Hause gepflegt werden und die Produkte für ihre Pflege benötigen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro monatlich, bei ganzjähriger vollständiger Nutzung also bis zu 504 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 28a SGB XI in Verbindung mit § 40 SGB XI. Er besteht unabhängig davon, dass bei Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird. Die 42 Euro sind allerdings keine automatische Überweisung und kein frei verfügbares Taschengeld. Erstattet werden tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Produkte; wer weniger benötigt, erhält den Restbetrag nicht ausgezahlt. Handschuhe und Bettschutzeinlagen sind laufende Ausgaben Zu den Verbrauchspflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen sowie saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch. Welche Produkte im persönlichen Fall übernommen werden, richtet sich nach dem Pflegebedarf und den Vorgaben für die Versorgung. Der Unterschied zu einer einmaligen Anschaffung ist offensichtlich: Verbrauchsprodukte müssen nachgekauft werden. Wenn die Pflegeversicherung diese Ausgaben nicht mehr übernimmt, verschwindet der Bedarf nicht aus dem Haushalt. Gerade bei einer kleinen Rente oder wenig finanziellen Reserven kann aus einer scheinbar überschaubaren Monatsausgabe eine spürbare Belastung werden. Einen Überblick über weitere bestehende Ansprüche bietet der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026. Was im Gesetzentwurf tatsächlich steht Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht eine ausdrückliche Änderung von § 40 SGB XI vor. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen und der bisherige Absatz 2 mit der 42-Euro-Grenze gestrichen werden. Vorgesehen ist das grundsätzlich zum 1. Januar 2027, sofern das Gesetz entsprechend verabschiedet wird. Bis zu einer wirksamen Rechtsänderung gilt der bestehende Anspruch weiter. Die Regierung begründet die Umstellung unter anderem mit weniger Bürokratie und einer Bündelung bisher getrennter Leistungen. Die Ausgaben für Verbrauchspflegehilfsmittel sollen in neue Budgets einfließen, aus denen die Produkte künftig selbst beschafft werden können. Pflegegrad 1 hätte kein neues Budget für diese Einkäufe Genau hier liegt das Problem für Menschen mit Pflegegrad 1: Das neue Entlastungsbudget ist nach dem Entwurf erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Wer Pflegegrad 1 hat, könnte die bisherigen Verbrauchspflegehilfsmittel deshalb nicht einfach aus diesem Budget finanzieren. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt in seinen Fragen und Antworten zur Reform zwar die künftige Möglichkeit, solche Produkte aus dem Entlastungsbudget zu bezahlen. Für Betroffene ohne Zugang zu diesem Budget beantwortet das jedoch nicht die Frage, wer ihre laufenden Kosten übernimmt. Bereits heute besteht bei Pflegegrad 1 kein regulärer Pflegegeldanspruch, wie gegen-hartz.de im Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem erläutert. Ein Verweis auf die Verwendung von Pflegegeld hilft dieser Gruppe daher nicht weiter. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag geht es um bis zu 2.076 Euro Zusätzlich soll bei Pflegegrad 1 der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Die folgende Rechnung zeigt, welchen Wert die beiden betroffenen Ansprüche bei vollständiger Nutzung nach den geltenden Beträgen haben. Betroffener Anspruch bei Pflegegrad 1 Bisher monatlich Bei voller Nutzung in zwölf Monaten Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 42 Euro Bis zu 504 Euro Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro Bis zu 1.572 Euro Beide Ansprüche zusammen Bis zu 173 Euro Bis zu 2.076 Euro Die Beträge sind keine bisherige monatliche Barauszahlung, sondern zweckgebundene Unterstützung für unterschiedliche Ausgaben. Die Summe beschreibt deshalb einen möglichen Verlust an finanzierter Versorgung, nicht einen pauschalen Geldabzug bei jedem Menschen mit Pflegegrad 1. Wie hoch die persönliche Mehrbelastung ausfiele, hängt davon ab, welche Leistungen bisher tatsächlich genutzt wurden und welche Ausgaben künftig selbst getragen werden müssten. Allein bei den Verbrauchspflegehilfsmitteln wären bis zu 504 Euro jährlich betroffen. Bestandsschutz für den Pflegegrad schützt nicht jede Leistung Der im Entwurf vorgesehene Schutz bestehender Einstufungen darf nicht mit einer Garantie sämtlicher bisheriger Leistungen verwechselt werden. Ein fortbestehender Pflegegrad 1 würde den gesonderten Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel nach der vorgesehenen Neuregelung nicht erhalten. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisierte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege den Wegfall der Entlastungsleistungen einschließlich der Verbrauchspflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 ohne Bestandsschutz. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, welche Ansprüche das spätere Gesetz tatsächlich bewahrt. Hygienefachgesellschaft warnt vor Folgen Auch die Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene bewertet die geplante Abschaffung des eigenständigen Anspruchs kritisch. Sie warnt davor, dass notwendige Hygieneprodukte bei einer Finanzierung aus allgemeinen Budgets mit anderen Unterstützungsleistungen konkurrieren könnten. Das ist ein anderer Blick auf die Reform als die bloße Zahl eingesparter Anträge. Für einen Pflegehaushalt zählt, ob benötigte Produkte verlässlich bezahlt werden können. Was Betroffene jetzt tun können Menschen mit Pflegegrad 1 sollten ihren geltenden Anspruch weiterhin nutzen, wenn sie entsprechende Produkte benötigen. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist auch während der politischen Reformdebatte möglich. Nach den Informationen von gesund.bund.de kommen eine Kostenerstattung gegen Belege oder die direkte Abrechnung über einen Vertragspartner der Pflegekasse infrage. Vor der Selbstbeschaffung sollte geklärt werden, welche Produkte und Nachweise die Kasse für die Erstattung verlangt. Eine feste monatliche Pflegebox ist nicht die einzige Möglichkeit, die Leistung zu nutzen. Weitere Hinweise zur Beantragung und Abrechnung enthält der Beitrag Pflegegeld und der 42-Euro-Zuschuss: Viele Pflegebedürftige lassen ihn 2026 liegen. Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 und den 42 Euro Stehen mir die 42 Euro mit Pflegegrad 1 derzeit noch zu? Ja, wenn Sie zu Hause gepflegt werden und entsprechende Verbrauchspflegehilfsmittel benötigen. Die geplante Reform hat den geltenden Anspruch bisher nicht aufgehoben. Bekomme ich die 42 Euro automatisch auf mein Konto? Nein, es handelt sich um eine Kostenübernahme bis zur monatlichen Obergrenze. Möglich sind die Versorgung über einen Vertragspartner oder eine Kostenerstattung für erstattungsfähige Ausgaben. Welche Produkte können übernommen werden? Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Einmal-Bettschutzeinlagen. Entscheidend ist, dass die Produkte für die häusliche Pflege benötigt werden und erstattungsfähig sind. Ist die Streichung ab 2027 bereits endgültig beschlossen? Nein, mit Stand vom 21. Oktober 2026 handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben. Der Entwurf sieht die Änderung grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vor; die parlamentarischen Beratungen können noch Änderungen bringen. Kann ich mit Pflegegrad 1 künftig das neue Entlastungsbudget nutzen? Nach dem Regierungsentwurf ist dieses Budget erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Es wäre deshalb für Menschen mit Pflegegrad 1 kein Ersatz für den wegfallenden Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel. Wie hoch wäre der mögliche Verlust zusammen mit dem Entlastungsbetrag? Bei vollständiger Nutzung beider bisherigen Ansprüche geht es rechnerisch um bis zu 173 Euro monatlich beziehungsweise 2.076 Euro im Jahr. Die tatsächliche Belastung hängt von den bislang finanzierten Leistungen und den künftig selbst getragenen Ausgaben ab.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












