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Pflegegeld: 4,9 Millionen Pflegebedürftige sollen Pauschale verlieren

Beitragsbild von: Pflegegeld: 4,9 Millionen Pflegebedürftige sollen Pauschale verlieren

15. Mai 2026

Die Meldung, rund 4,9 Millionen Pflegebedürftige könnten ihre bisherige Pauschale verlieren, sorgt für erhebliche Verunsicherung. Gemeint ist nach derzeitigem Stand nicht das klassische Pflegegeld, sondern die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese beträgt derzeit bis zu 42 Euro im Monat und hilft vor allem Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Eine Streichung ist bislang nicht beschlossen. Die Diskussion beruht auf Planungen im Rahmen des „Zukunftspakts Pflege“, mit dem Bund und Länder die Pflegeversicherung neu ordnen wollen. Für Betroffene ist das dennoch relevant, weil die geplante Bündelung von Leistungen den bisherigen Anspruch verändern könnte. Was bisher gilt Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, können aktuell monatlich bis zu 42 Euro für bestimmte Verbrauchsprodukte erstattet bekommen. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder saugende Bettschutzeinlagen. Ein ärztliches Rezept ist dafür in der Regel nicht erforderlich. Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Betroffene können die Produkte selbst kaufen und die Kosten einreichen oder sie über einen Vertragspartner der Pflegekasse beziehen. Gerade für Angehörige ist diese Pauschale im Alltag deshalb eine niedrigschwellige Unterstützung. Bisherige Regelung Mögliche Änderung nach den Planungen Eigenständiger Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Mittel könnten in ein neues Entlastungsbudget einfließen. Anspruch ab Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege. Die künftige Ausgestaltung für Pflegegrad 1 wäre besonders genau zu prüfen. Produkte können selbst gekauft oder über Vertragspartner bezogen werden. Pflegehilfsmittel könnten künftig aus einem flexibleren Budget bezahlt werden. Die Leistung ist klar abgegrenzt und für Hygieneartikel vorgesehen. Bei einem gemeinsamen Budget müssten mehrere Bedarfe aus demselben Topf finanziert werden. Warum von 4,9 Millionen Menschen die Rede ist Die Zahl von 4,9 Millionen bezieht sich auf Pflegebedürftige, die in Deutschland zu Hause versorgt werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren Ende 2023 rund 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon lebten rund 4,9 Millionen in der häuslichen Versorgung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede dieser Personen die Pauschale tatsächlich nutzt. Anspruch und tatsächliche Inanspruchnahme sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Zahl zeigt aber, wie groß der Kreis der Menschen ist, für den eine Veränderung in der häuslichen Pflege spürbar werden könnte. Was der Zukunftspakt Pflege vorsieht Die bisherigen Eckpunkte sehen vor, ambulante Leistungen stärker zu bündeln. Statt vieler einzelner Ansprüche sollen neue Budgets entstehen, insbesondere ein Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget. Ziel der Politik ist es, Leistungen einfacher zugänglich zu machen und Mittel gezielter einzusetzen. Genau hier liegt der Streitpunkt. In den Fachpapieren wird beschrieben, dass auch Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in neue Budgets einbezogen werden könnten. Pflegehilfsmittel würden damit nicht zwingend verschwinden, aber der bisherige eigenständige Anspruch könnte entfallen. Für Pflegebedürftige kann das einen praktischen Unterschied machen. Heute ist klar: Für bestimmte Hygiene- und Schutzprodukte gibt es einen eigenen monatlichen Betrag. Künftig könnten diese Ausgaben mit anderen Unterstützungsleistungen konkurrieren, wenn sie aus einem gemeinsamen Budget bezahlt werden müssen. Warum die Reform politisch heikel ist Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Mehr Menschen benötigen Unterstützung, die Kosten steigen und zugleich wächst der Bedarf an ambulanter Versorgung. Bund und Länder wollen deshalb Strukturen vereinfachen und Leistungen neu gewichten. Für viele Familien klingt Vereinfachung zunächst positiv. Problematisch wird es, wenn eine bisher feste Hilfe in einem größeren Budget aufgeht und dadurch weniger planbar wird. Gerade kleine Beträge können in der häuslichen Pflege eine große Wirkung haben, weil sie regelmäßig anfallen und für alltägliche Produkte gebraucht werden. Hinzu kommt, dass Pflegehilfsmittel keine Zusatzleistung im Luxusbereich sind. Sie dienen der Hygiene, dem Schutz pflegender Angehöriger und der Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Wenn diese Produkte nicht mehr verlässlich finanziert werden, könnten Haushalte mit geringem Einkommen stärker belastet werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten Aktuell besteht der Anspruch auf die Pauschale weiterhin. Pflegebedürftige und Angehörige sollten laufende Anträge deshalb nicht abbrechen und die Leistung weiterhin nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bereits bewilligte Versorgungen laufen nach geltender Rechtslage weiter. Gleichzeitig sollten Betroffene die politische Entwicklung aufmerksam verfolgen. Entscheidend wird sein, ob aus den Eckpunkten tatsächlich ein Gesetzentwurf wird und wie dieser formuliert ist. Erst dann lässt sich seriös sagen, ob die Pauschale wegfällt, verändert wird oder in anderer Form erhalten bleibt. Besonders wichtig ist die Frage, ob Pflegegrad 1 weiterhin gleichwertig berücksichtigt wird. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld, können aber bisher die Pflegehilfsmittel-Pauschale nutzen. Würde diese Leistung in ein Budget überführt, müsste klar geregelt werden, welche Ansprüche für diese Gruppe bleiben. Einordnung: Keine Panik, aber berechtigte Aufmerksamkeit Die Aussage, Millionen Pflegebedürftige würden ihre Pauschale verlieren, ist zugespitzt. Sachlich genauer ist: Nach den bisherigen Reformüberlegungen könnte der eigenständige Anspruch auf die Pflegehilfsmittel-Pauschale in seiner heutigen Form aufgegeben und in ein neues Budget überführt werden. Ob das am Ende so beschlossen wird, ist offen. Für die öffentliche Debatte ist diese Unterscheidung wichtig. Es geht nicht nur um eine technische Änderung im Leistungsrecht. Es geht um die Frage, ob häusliche Pflege auch künftig verlässlich, einfach und ohne zusätzliche finanzielle Hürden unterstützt wird. Beispiel aus der Praxis Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 zu Hause. Jeden Monat benötigt sie Einmalhandschuhe, Flächendesinfektion, Händedesinfektion und Bettschutzeinlagen. Bisher bestellt sie diese Produkte über einen Vertragspartner der Pflegekasse und muss sich nur selten um die Abrechnung kümmern. Würde die bisherige Pauschale in ein gemeinsames Entlastungsbudget überführt, müsste die Familie möglicherweise stärker abwägen. Aus demselben Budget könnten dann auch andere Hilfen bezahlt werden, etwa Unterstützung bei der Betreuung oder bei zeitweiser Verhinderung der Pflegeperson. Für die Familie wäre entscheidend, ob das neue System wirklich einfacher wird oder ob am Ende weniger Geld für regelmäßig benötigte Hygieneprodukte bleibt. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zu Pflegehilfsmitteln und zur Erstattung von bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte. Verbraucherzentrale: Überblick zu Anspruch, Antragstellung und typischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik mit Angaben zu 5,7 Millionen Pflegebedürftigen Ende 2023 und rund 4,9 Millionen zu Hause versorgten Menschen. Bundesministerium für Gesundheit: Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ und geplante Bündelung ambulanter Leistungen in neue Budgets. Fachliche Eckpunkte zum Zukunftspakt Pflege: Ausführungen zu Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Einbeziehung der Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld: Konto im Minus, Jobcenter kürzt trotzdem - BSG verbietet das

15. Mai 2026

Ein alleinerziehender Vater aus NRW erhielt im Frühjahr 2016 eine Steuererstattung von 2.382,92 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit über 2.700 Euro überzogen. Die Bank buchte den Betrag automatisch gegen das Minus. Das Jobcenter rechnete die Erstattung trotzdem als Einkommen an, verteilte sie auf sechs Monate und kürzte die monatlichen Leistungen um 397 Euro. Vier Monate lang. Die Begründung: Der Mann hätte seinen Dispokredit nutzen können, um die Lücke zu überbrücken. Das Bundessozialgericht wies diese Argumentation zurück. Wer kein verfügbares Guthaben hat, muss sich keine neuen Schulden machen. Das steht seit dem BSG-Urteil B 4 AS 9/20 R vom 24. Juni 2020 fest. Trotzdem setzen Jobcenter genau dieses Argument bis heute ein. Dieser Guide erklärt, wann ein solcher Bescheid rechtswidrig ist und wie der Widerspruch aussieht, der ihn zu Fall bringt. Jobcenter darf nicht auf Schulden verweisen: Was das BSG-Urteil genau sagt Das Bundessozialgericht hat im Urteil B 4 AS 9/20 R einen Grundsatz formuliert, der eindeutiger kaum sein könnte: Dem SGB II lässt sich nicht entnehmen, dass es einem Leistungsberechtigten oblegen hätte, sich ein Darlehen zur Sicherstellung seines Existenzminimums zu verschaffen. Wer auf Bürgergeld oder Grundsicherung angewiesen ist, muss keine neuen Schulden aufnehmen, um Leistungskürzungen abzufangen. Hintergrund ist das sogenannte Prinzip der „bereiten Mittel". Nach ständiger Rechtsprechung des BSG zählt Geld nur dann als anrechenbares Einkommen, wenn es tatsächlich zur Deckung des laufenden Bedarfs eingesetzt werden kann. Wird ein Kontominus durch eine Einnahme lediglich verringert, entsteht kein frei verfügbares Plus. Das Geld ist dann kein bereites Mittel — unabhängig davon, was formal auf dem Kontoauszug steht. Das Vorinstanzgericht, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hatte diesen Grundsatz bereits so formuliert: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen nicht darauf verwiesen werden, zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche Schulden aufzunehmen, zumal unter der Last erhöhter Dispozinsen. Das BSG folgte dieser Linie und wies die Revision des Jobcenters zurück. Für den Vater aus dem Ausgangsfall bedeutete das: über 1.600 Euro an Nachzahlungen. Das Jobcenter hatte vier Monate zu wenig gezahlt und musste diese Differenz ausgleichen. Drei Situationen, in denen das Jobcenter trotzdem auf Schulden verweist Das BSG-Urteil von 2020 ist klar. Dennoch begegnet Betroffenen dieselbe Logik in verschiedenen Varianten. Wer sie erkennt, kann gezielter reagieren. Einnahme fließt auf überzogenes Konto. Steuererstattungen, Nachzahlungen, Rückzahlungen von Kautionen: Sobald ein solcher Betrag auf einem Konto landet, das im Minus ist, verrechnet die Bank automatisch. Das Jobcenter wertet den Zufluss dennoch als Einkommen und kürzt die Leistungen. Der Verweis lautet dann: Der Disporahmen sei ja noch nicht ausgeschöpft. Genau das ist nach dem BSG rechtswidrig. Lohn wird gepfändet oder in der Insolvenz abgeführt. Wer sich in einer Privatinsolvenz befindet oder dessen Lohn gepfändet wird, erhält oft weniger als den nominalen Nettolohn. Das Jobcenter rechnet trotzdem das volle Nettogehalt als Einkommen an. Das Landessozialgericht Bayern hat klargestellt: Beträge, die in der Restschuldbefreiung direkt an den Treuhänder fließen, sind kein bereites Mittel. Sie standen dem Kläger nie zur Verfügung. Eine Einkommensanrechnung scheidet damit aus. Leistungslücke durch Kürzung oder Verzögerung. Das Jobcenter kürzt Leistungen per Bescheid und verweist darauf, der Betroffene könne „vorübergehend" einen Kredit aufnehmen oder Verwandte um Geld bitten. Dieser Verweis ist generell unzulässig. Das SGB II enthält keine Norm, aus der sich eine Pflicht ergibt, private Darlehen aufzunehmen. Das Einkommensrecht des SGB II nennt ausdrücklich nur darlehensweise gewährte Sozialleistungen als anrechenbares Einkommen. Private Schulden fallen nicht darunter. Private Schulden lösen das Problem nicht, sie wären nur für den Betroffenen keine Einnahme im Leistungsrecht, aber sie kosten Zinsen, Gebühren und psychischen Druck. Woran man einen angreifbaren Bescheid erkennt Nicht jeder Kürzungsbescheid enthält den Schulden-Verweis in Klartextform. Jobcenter formulieren oft technisch. Diese Passagen im Bescheid sind das Signal: Typisch ist der Satz: „Einmalige Einnahme wurde auf sechs Monate verteilt." Wenn dieser Satz in einem Bescheid steht und das Konto zum Zeitpunkt des Zuflusses überzogen war, ist der Bescheid auf Basis von B 4 AS 9/20 R angreifbar. Ebenfalls verdächtig: Das Jobcenter nennt in der Begründung des Bescheids das gesamte Brutto- oder Nettoeinkommen, obwohl Teile davon gepfändet oder direkt an einen Insolvenzverwalter abgeführt wurden. Auch hier gilt: Nur was tatsächlich beim Betroffenen ankommt, ist bereites Mittel. Und schließlich: Bescheide, in denen das Jobcenter keine Kontoauszüge angefordert hat, bevor es eine Einnahme anrechnete. Wer nicht prüft, ob das Geld wirklich verfügbar war, hat seinen Ermittlungspflichten nicht genügt. Das ist ein eigenständiger Fehler. Sven T., 44, aus Essen, erhielt im März 2025 eine Steuererstattung von 1.800 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2.100 Euro überzogen. Im April schickte das Jobcenter einen Bescheid: Die Erstattung werde auf sechs Monate verteilt, monatlich 300 Euro abgezogen. Sven nahm den Bescheid zunächst hin, weil er glaubte, die Anrechnung sei formal korrekt. Erst ein Beratungsgespräch beim VdK machte ihn auf B 4 AS 9/20 R aufmerksam. Der Widerspruch, noch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist, hatte Erfolg. Das Jobcenter anerkannte, dass das Geld nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden hatte, und zahlte 900 Euro nach. So legen Sie Widerspruch ein: Schritt für Schritt Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter eingehen. Die Bekanntgabe gilt drei Tage nach dem aufgedruckten Datum als erfolgt, es sei denn, Sie können nachweisen, dass der Brief später ankam. Rechnen Sie großzügig und handeln Sie sofort. Schritt 1: Bescheid und Kontoauszüge sichern. Heben Sie den Bescheid auf und sammeln Sie die Kontoauszüge aus dem Zeitraum, in dem die Einnahme zufloss. Wichtig ist das Datum, an dem der Betrag gutgeschrieben wurde, und der Kontostand unmittelbar davor. War das Konto überzogen und blieb es nach dem Zufluss im Minus oder auch nur auf null, haben Sie das entscheidende Dokument in der Hand. Schritt 2: Widerspruch schriftlich verfassen. Eine ausführliche rechtliche Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Widerspruch rechtzeitig ankommt. Sinnvoll ist dennoch ein kurzer Hinweis auf den Grund. Ein Widerspruch könnte so beginnen: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], ein. Ich wende mich gegen die Anrechnung der einmaligen Einnahme als Einkommen, da diese zum Zeitpunkt des Zuflusses ausschließlich zur Reduktion eines überzogenen Kontokorrentkontos genutzt wurde und mir nicht als bereites Mittel zur Deckung meines Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Ich berufe mich auf die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt bestätigt in BSG, B 4 AS 9/20 R vom 24. Juni 2020, wonach keine Pflicht besteht, zur Sicherung des Existenzminimums Schulden aufzunehmen." Schritt 3: Nachweise beifügen. Legen Sie die Kontoauszüge für den Monat des Zuflusses bei. Falls ein Kreditinstitut schriftlich bestätigt hat, dass der Betrag automatisch zur Schuldenverrechnung genutzt wurde (z.B. Kontokorrentabrede), fügen Sie auch das bei. Je mehr Sie das faktische Minus am Zufluss-Tag dokumentieren, desto besser. Schritt 4: Einschreiben mit Rückschein. Schicken Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein oder geben Sie ihn persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen. Behalten Sie eine Kopie des gesamten Schriftverkehrs. Schritt 5: Neuberechnung verlangen. Ergänzen Sie den Widerspruch um die Aufforderung, die Leistungen für den gesamten Kürzungszeitraum neu zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen. Aufschiebende Wirkung und wann der Eilantrag nötig ist Wer Widerspruch gegen einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid einlegt, stößt auf eine Besonderheit des SGB II: Solche Bescheide sind im Grundsicherungsrecht sofort vollziehbar. Das bedeutet: Das Jobcenter kürzt, auch wenn der Widerspruch läuft. Wer von einer solchen Kürzung betroffen ist, sollte daher nicht nur Widerspruch einlegen, sondern beim zuständigen Sozialgericht zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Sozialgericht prüft dann, ob die Kürzung offensichtlich rechtswidrig ist oder die sofortige Vollziehung den Betroffenen existenziell belastet. In Fällen, in denen das BSG-Urteil B 4 AS 9/20 R eindeutig passt, sind die Erfolgsaussichten für einen solchen Eilantrag gut. Gerichte berücksichtigen, dass das Existenzminimum nicht von einer unklaren Rechtslage abhängen darf. Der Antrag sollte zeitgleich mit dem Widerspruch oder unmittelbar danach gestellt werden. Wer die Kürzung bis zur endgültigen Entscheidung hinnimmt, riskiert monatliche Zahlungsrückstände, die schwer aufzuholen sind. Frist versäumt? Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X Manchmal bemerken Betroffene eine rechtswidrige Anrechnung erst Monate später, wenn die Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist und der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Das Verfahren ist trotzdem nicht geschlossen. § 44 SGB X gibt die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Das Jobcenter muss dann erneut prüfen, ob der Bescheid rechtmäßig war. Der Überprüfungsantrag hat einen Nachteil gegenüber dem rechtzeitigen Widerspruch: Rückwirkende Nachzahlungen sind zeitlich begrenzt. Das Sozialrecht erlaubt Nachzahlungen für die letzten vier Jahre vor dem Antrag. Wer also erst 2026 bemerkt, dass ein Bescheid aus 2022 fehlerhaft war, kann noch rückwirkende Leistungen geltend machen, allerdings nicht unbegrenzt. Der Antrag ist formlos möglich: Ein kurzes Schreiben mit dem Hinweis, dass der Bescheid vom [Datum] gegen die BSG-Rechtsprechung zu den bereiten Mitteln verstößt und eine erneute Prüfung beantragt wird, genügt als Einstieg. Besser ist eine kurze Begründung mit Verweis auf B 4 AS 9/20 R und die beigefügten Kontoauszüge. Häufige Fragen zum Schulden-Verweis des Jobcenters Gilt das BSG-Urteil auch nach der Umbenennung in Grundsicherungsgeld ab Juli 2026? Ja. Die Einkommensvorschriften in § 11 SGB II bleiben durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, das ab dem 1. Juli 2026 gilt, inhaltlich unverändert. Die Rechtsprechung des BSG zum Begriff des bereiten Mittels ist weiterhin maßgeblich. Wer nach Juli 2026 einen entsprechenden Bescheid erhält, kann sich auf dieselbe Rechtslage stützen. Muss ich im Widerspruch alle rechtlichen Argumente nennen? Nein. Für die Fristwahrung reicht ein einfacher Satz: „Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein." Die inhaltliche Begründung kann nachgereicht werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Jobcenter ankommt. Dennoch empfiehlt sich von Anfang an zumindest ein knapper Hinweis auf den Anfechtungsgrund. Kann das Jobcenter verlangen, dass ich mir Geld von der Familie leihe? Nein. Verwandte sind keine Einkommensquelle im Sinne des SGB II. Das Jobcenter darf weder vorschreiben, Geld von Dritten zu leihen, noch eine Leistungskürzung damit begründen, dass ein Darlehen von Angehörigen möglich wäre. Solche Ausführungen im Bescheid sind eigenständige Anfechtungsgründe und sollten im Widerspruch ausdrücklich gerügt werden. Was gilt, wenn das Jobcenter keine Kontoauszüge angefordert hat? Dann hat das Jobcenter seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es ist verpflichtet, den relevanten Sachverhalt selbst aufzuklären. Dazu gehört die Frage, ob eine Einnahme als bereites Mittel verfügbar war. Fehlt diese Prüfung, ist der Bescheid aus einem weiteren Grund angreifbar. Weisen Sie im Widerspruch ausdrücklich darauf hin, dass keine Kontoauszüge angefordert wurden. Was tun, wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt? Nach einer Ablehnung des Widerspruchs kommt der Widerspruchsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Klage kostet keine Gerichtsgebühren. Da das BSG in dieser Frage eindeutig entschieden hat, sind die Erfolgsaussichten bei gut dokumentierten Fällen gut. Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie Schuldnerberatungsstellen können bei der Klagevorbereitung unterstützen. Quellen Bundessozialgericht: Urteil vom 24. Juni 2020, Az. B 4 AS 9/20 R Bundessozialgericht: Leitsatz zu bereiten Mitteln, ständige Rechtsprechung, dejure.org SGB II: § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen, gesetze-im-internet.de / dejure.org SGB X: § 44 Überprüfung von Verwaltungsakten, gesetze-im-internet.de Bundesagentur für Arbeit: Widerspruchsstatistik 2025

Beitragsbild von: Für 1,28 Millionen Rentner fällt die Rentenerhöhung 2026 aus

15. Mai 2026

Die Renten in Deutschland sollen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das zunächst eine spürbare Entlastung im Alltag. Doch die Meldung über eine höhere gesetzliche Rente erzählt nur einen Teil der Wirklichkeit. Denn wer im Alter oder wegen voller Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen ist, spürt eine Rentenerhöhung häufig nicht als zusätzlich verfügbare Rente. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen im Dezember 2025 rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Darunter waren rund 764.000 Personen, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten. Nicht alle 1,28 Millionen Menschen sind also Rentnerinnen und Rentner im klassischen Sinn. Warum die Rentenerhöhung nicht immer im Geldbeutel landet Der Grund liegt im Zusammenspiel von gesetzlicher Rente und Grundsicherung. Die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch soll den Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Zur eigenen Einkommensseite zählt in der Regel auch die gesetzliche Rente. Steigt diese Rente, kann sich dadurch der Anspruch auf Grundsicherung entsprechend verringern. Für Betroffene kann das bedeuten: Die Rente steigt zwar rechnerisch, aber die staatliche Unterstützung sinkt im Gegenzug. Am Ende bleibt der monatlich verfügbare Betrag oft nahezu gleich. Genau deshalb sprechen viele Sozialverbände und Betroffene von einer faktischen Nullrunde. Es handelt sich also weniger um das Ausbleiben der Rentenanpassung selbst, sondern um deren Verrechnung mit Sozialleistungen. Die Rentenanpassung 2026 fällt deutlich aus Die Bundesregierung hat für 2026 eine Rentenanpassung von 4,24 Prozent auf den Weg gebracht. Der aktuelle Rentenwert soll dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen. Dieser Wert bestimmt, wie viel ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich wert ist. Für Rentnerinnen und Rentner mit ausreichend eigener Alterssicherung ist das ein reales Plus. Die Anpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung. Wenn Löhne steigen, sollen auch Rentnerinnen und Rentner daran beteiligt werden. Das ist ein Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung. Es verhindert jedoch nicht, dass Menschen mit sehr niedrigen Renten weiter auf ergänzende Hilfe angewiesen bleiben. Grundsicherung zeigt das Ausmaß niedriger Alterseinkommen Die Zahl der Menschen in Grundsicherung ist ein Hinweis darauf, wie viele Personen ihren Lebensunterhalt nicht allein aus eigener Kraft finanzieren können. Ende 2025 waren es 1,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Besonders deutlich stieg die Zahl der älteren Leistungsberechtigten. Rund 764.000 Menschen oberhalb der Altersgrenze erhielten Grundsicherung im Alter. Die Ursachen sind vielfältig. Niedrige Löhne, unterbrochene Erwerbsbiografien, Teilzeitphasen, Erwerbsminderung, Pflegezeiten und fehlende private Vorsorge können sich über Jahrzehnte auswirken. Besonders betroffen sind Menschen, die lange in schlecht bezahlten Berufen gearbeitet haben. Auch steigende Mieten und Lebenshaltungskosten verschärfen die Lage. Was die Zahlen bedeuten Kennzahl Einordnung 4,24 Prozent Geplante Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 42,52 Euro Geplanter neuer aktueller Rentenwert ab Juli 2026 1,28 Millionen Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Dezember 2025 764.000 Personen oberhalb der Altersgrenze mit Grundsicherung im Alter im Dezember 2025 Der Unterschied zwischen Rentenerhöhung und verfügbarem Einkommen Oft werden Rentenerhöhung und verfügbares Einkommen gleichgesetzt. Das führt leicht zu Missverständnissen. Eine höhere Bruttorente bedeutet nicht automatisch, dass am Monatsende entsprechend mehr übrig bleibt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Anrechnungen auf Sozialleistungen können den Effekt mindern. Besonders hart trifft das Menschen, die ohnehin sehr knapp kalkulieren müssen. Für sie ist entscheidend, ob sie mehr Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente oder Mobilität zur Verfügung haben. Wenn die Erhöhung vollständig oder größtenteils verrechnet wird, bleibt die Verbesserung im Alltag aus. Die Rentenanpassung kommt dann zwar formal an, aber nicht als spürbare Entlastung. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Rentnerin erhält bisher 650 Euro gesetzliche Rente und ergänzend Grundsicherung. Steigt ihre Rente durch die Anpassung um rund 28 Euro, erhöht sich zunächst ihr Rentenzahlbetrag. Gleichzeitig kann das Sozialamt aber die Grundsicherung um einen ähnlichen Betrag senken. Ihr verfügbares Monatseinkommen bleibt dadurch nahezu unverändert. Für die Betroffene macht das einen erheblichen Unterschied in der Wahrnehmung. Auf dem Papier erhält sie eine Rentenerhöhung. Beim Einkauf, bei der Stromrechnung oder in der Apotheke merkt sie davon jedoch kaum etwas. Genau hier liegt der soziale Konflikt hinter der Zahl von 1,28 Millionen Menschen in Grundsicherung. Fragen und Antworten Warum bekommen manche Rentner trotz Rentenerhöhung nicht mehr Geld? Viele Betroffene erhalten ergänzend Grundsicherung. Wenn ihre gesetzliche Rente steigt, kann diese Erhöhung auf die Grundsicherung angerechnet werden. Dadurch sinkt die Sozialleistung, während die Rente steigt. Am Ende bleibt das verfügbare Einkommen oft nahezu gleich. Bekommen 1,28 Millionen Rentner wirklich keine Rentenerhöhung? Diese Aussage ist verkürzt. Die Zahl von 1,28 Millionen bezieht sich auf Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Darunter sind nicht nur klassische Altersrentner, sondern auch Menschen mit voller Erwerbsminderung. Die Rentenerhöhung kann formal stattfinden, finanziell aber durch Anrechnung kaum spürbar sein. Wie hoch fällt die Rentenerhöhung 2026 aus? Die Renten sollen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen. Dadurch erhöht sich der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das ein höheres monatliches Einkommen. Wer Grundsicherung erhält, profitiert davon jedoch häufig nur eingeschränkt. Was ist Grundsicherung im Alter? Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Sie soll Ausgaben für Wohnen, Lebensmittel, Energie und weitere notwendige Kosten absichern. Die gesetzliche Rente wird dabei als Einkommen berücksichtigt. Deshalb kann eine Rentenerhöhung den Anspruch auf Grundsicherung verringern. Warum ist die Anrechnung umstritten? Kritiker sehen darin ein Problem, weil arme ältere Menschen von Rentenerhöhungen kaum profitieren. Gerade sie sind besonders stark von steigenden Preisen betroffen. Wenn eine Erhöhung fast vollständig verrechnet wird, entsteht für Betroffene keine echte Entlastung. Die Debatte zeigt, wie eng Altersarmut und Sozialleistungen miteinander verbunden sind. Was bedeutet das für Betroffene im Alltag? Für Betroffene zählt nicht die rechnerische Rentenerhöhung, sondern das Geld, das am Monatsende zur Verfügung steht. Bleibt dieses Einkommen gleich, ändern sich die finanziellen Sorgen nicht. Ausgaben für Miete, Lebensmittel, Medikamente oder Strom bleiben weiterhin belastend. Deshalb empfinden viele Menschen die Rentenerhöhung nicht als Verbesserung ihrer Lebenslage. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Renten steigen zum 1. Juli 2026, Angaben zur Rentenanpassung und zum neuen Rentenwert, Bundesregierung: Renten sollen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, Statistisches Bundesamt: 1,8 Prozent mehr Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2025.

Beitragsbild von: EM-Rente: Rentenversicherung verweigert Reha – Was Betroffene jetzt tun können

15. Mai 2026

Bei der Rentenversicherung gilt das Prinzip "Reha vor Rente". Wer also eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss in vielen Fällen zuerst eine Reha durchführen. Wie sieht es aber im umgekehrten Fall aus: Sie beziehen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wollen aber wieder arbeiten und deshalb eine berufliche / medizinische Rehabilitation durchführen. Bei Rentnern ist meistens die Krankenkasse zuständig Viele Betroffene denken zuerst an die Deutsche Rentenversicherung, wenn sie eine Reha beantragen. Das ist verständlich, denn vor einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung häufig, ob eine Reha die Rente vermeiden kann. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist die Zuständigkeit aber anders zu prüfen. Wer bereits eine Altersrente bezieht, braucht eine medizinische Reha meistens nicht mehr, um die Erwerbsfähigkeit für den Arbeitsmarkt zu erhalten. Dann geht es in der Regel um Gesundheit, Selbstständigkeit, Pflegevermeidung oder die Bewältigung einer Erkrankung. Genau deshalb ist bei Altersrentnern regelmäßig die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Diese ist verantwortlich, wenn ambulante Behandlung nicht ausreicht und eine Reha medizinisch notwendig ist. Das ergibt sich aus Paragraf 40 Sozialgesetzbuch V. Warum die Rentenversicherung bei Altersrentnern oft nicht zahlt Die Rentenversicherung finanziert Reha nicht als allgemeine Gesundheitsleistung. Ihr Auftrag ist vor allem, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Bei Altersrentnern ist dieser Bezug zum Erwerbsleben meist nicht mehr gegeben. Besonders wichtig ist Paragraf 12 Sozialgesetzbuch VI: Wer eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, ist von Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet: Wer eine reguläre Altersrente oder eine ausreichend hohe Teilaltersrente bezieht, kann eine normale medizinische Reha in der Regel nicht mehr über die Rentenversicherung verlangen. Für diese Fälle kommt meistens die gesetzliche Krankenkasse in Betracht. Der Unterschied: Gesundheit oder Erwerbsfähigkeit? Die entscheidende Frage lautet nicht: „Bin ich Rentner?“ Die entscheidende Frage lautet: „Welches Ziel hat die Reha?“ Geht es um medizinische Stabilisierung, Beweglichkeit, Schmerzbewältigung, Selbstständigkeit, Pflegevermeidung oder die Folgen einer Operation, dann spricht vieles für die Krankenkasse. Das gilt etwa nach einer Hüftoperation, bei orthopädischen Leiden, nach einem Schlaganfall, bei Herzproblemen oder bei geriatrischem Reha-Bedarf. Geht es dagegen darum, Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, eine berufliche Rückkehr vorzubereiten oder eine Erwerbsminderungsrente zu überwinden, kann die Rentenversicherung zuständig sein. Die Rentenversicherung selbst beschreibt ihre medizinische Reha als Leistung, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Volle Erwerbsminderungsrente ist nicht dasselbe wie Altersrente Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Altersrente und Erwerbsminderungsrente. Wer eine Altersrente bezieht, ist in der Regel aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist dagegen sozialrechtlich nicht automatisch endgültig aus dem Arbeitsmarkt heraus. Gerade befristete Erwerbsminderungsrenten beruhen häufig auf der Annahme, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessern kann. Deshalb kann die Rentenversicherung bei Erwerbsminderungsrentnern weiterhin zuständig sein, wenn die Reha auf die Wiederherstellung oder wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit zielt. Die Deutsche Rentenversicherung nennt im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten ausdrücklich die Möglichkeiten, Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation zu verbessern oder durch berufliche Rehabilitation die berufliche Orientierung zu unterstützen. Wann die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner ist Die Krankenkasse ist in der Regel zuständig, wenn Sie bereits Altersrentner sind und eine medizinische Reha benötigen. Das gilt besonders, wenn kein realistisches Erwerbsziel mehr verfolgt wird. Auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente kann die Krankenkasse zuständig sein, wenn es ausschließlich um allgemeine gesundheitliche Stabilisierung geht. Wer also nicht zurück in Arbeit will, sondern eine Reha wegen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Krankheitsfolgen oder drohender Pflegebedürftigkeit benötigt, sollte den Antrag regelmäßig über die Krankenkasse beziehungsweise über die behandelnde Arztpraxis anstoßen. Praktisch läuft dies häufig über eine ärztliche Verordnung medizinischer Rehabilitation. Die Ärztin oder der Arzt muss darlegen, warum Krankenbehandlung allein nicht reicht und warum eine Reha notwendig ist. Wann doch die Rentenversicherung entscheidet Die Rentenversicherung kommt bei Rentnern vor allem dann ins Spiel, wenn es nicht nur um Gesundheit, sondern um Erwerbsfähigkeit geht. Das ist bei Beziehern einer Erwerbsminderungsrente der zentrale Ausnahmefall. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt und wieder arbeiten möchte,, sollte erklären, dass die Reha die Erwerbsfähigkeit verbessern, eine berufliche Belastungserprobung ermöglichen oder eine Rückkehr in eine geeignete Tätigkeit vorbereiten soll. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können über die Rentenversicherung laufen. Dazu gehören berufliche Reha, Umschulung, Anpassungsqualifizierung, Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder technische Hilfen, wenn sie der beruflichen Wiedereingliederung dienen. Sonderfall onkologische Reha nach einer Krebserkrankung Eine wichtige Ausnahme betrifft die onkologische Reha. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner nur in bestimmten Fällen über die Rentenversicherung eine Reha beantragen können. Dazu gehört insbesondere die onkologische Reha nach einer Krebserkrankung. Das kann also auch Altersrentner betreffen. Der Grund liegt in besonderen rentenrechtlichen Regelungen für diese Reha-Form. Für normale orthopädische, kardiologische oder geriatrische Reha-Leistungen ist damit aber nicht automatisch die Rentenversicherung zuständig. Sonderfall Teilaltersrente unter zwei Dritteln Der Leistungsausschluss in Paragraf 12 Sozialgesetzbuch VI greift bei einer Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente. Wer nur eine niedrigere Teilaltersrente bezieht, fällt nicht schon aus diesem Grund automatisch aus der Rentenversicherung heraus. Trotzdem entscheidet auch dann der Zweck der Reha. Geht es um Rückkehr oder Verbleib im Arbeitsleben, kann die Rentenversicherung zuständig sein. Geht es um allgemeine medizinische Rehabilitation im Ruhestand, spricht vieles für die Krankenkasse. So formulieren Sie den Antrag bei voller Erwerbsminderungsrente Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Reha über die Rentenversicherung erreichen will, muss das Erwerbsziel deutlich machen. Eine bloße gesundheitliche Begründung reicht oft nicht aus. Eine gute Formulierung kann lauten: „Ich beziehe derzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mein Gesundheitszustand hat sich teilweise stabilisiert. Ich möchte prüfen lassen, ob durch medizinische Rehabilitation und gegebenenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine schrittweise Rückkehr in eine geeignete Tätigkeit möglich ist.“ Diese Formulierung ist wichtig, weil sie nicht behauptet, dass die Erwerbsminderung bereits beendet ist. Sie zeigt aber, dass eine Reha zur Klärung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beantragt wird. Vorsicht vor falschen Signalen im Antrag Betroffene sollten nicht vorschnell schreiben, sie seien wieder voll arbeitsfähig. Das kann bei einer vollen Erwerbsminderungsrente problematisch sein. Besser ist eine realistische Beschreibung. Sie wollen nicht einfach die Rente beenden, sondern fachlich prüfen lassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr möglich ist. Genau diese Unterscheidung schützt vor Missverständnissen. Das gilt besonders bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen, Long Covid, neurologischen Erkrankungen, Erschöpfungssyndromen oder schweren orthopädischen Einschränkungen. Hier kann die Leistungsfähigkeit schwanken. Diese Schwankungen müssen im Antrag beschrieben werden. Welche Unterlagen den Antrag stärken Wichtig sind aktuelle Befundberichte. Sie sollten nicht nur Diagnosen enthalten, sondern konkrete Einschränkungen beschreiben. Hilfreich sind Angaben dazu, wie lange Sie sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren oder mit Stress umgehen können. Bei psychischen Erkrankungen sollten Belastbarkeit, Antrieb, Konzentration, soziale Belastungen und Rückfallrisiken beschrieben werden. Bei beruflicher Reha sollten Sie zusätzlich erklären, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind und welche Perspektive realistisch sein könnte. Wer früher im Verkauf gearbeitet hat, wegen Stress, Stehen und Kundenkontakt aber scheitern würde, kann zum Beispiel eine ruhigere Tätigkeit, eine Umschulung oder eine Belastungserprobung ins Spiel bringen. .Was tun, wenn die Reha abgelehnt wird? Bei einer Ablehnung sollten Sie die Begründung genau prüfen. Wurde die Zuständigkeit verneint? Wurde die medizinische Notwendigkeit bestritten? Oder meint der Träger, dass die Reha keine Aussicht auf Erfolg hat? Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wichtig ist dann, gezielt nachzubessern. Bei einer Ablehnung durch die Rentenversicherung sollte stärker herausgearbeitet werden, warum die Reha die Erwerbsfähigkeit bessern oder eine berufliche Rückkehr vorbereiten kann. Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse sollte dagegen die medizinische Notwendigkeit betont werden. Dann geht es um die Frage, warum ambulante Behandlung nicht ausreicht und warum die Reha erforderlich ist. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Reha-Antrag bei Rente Ist bei Rentnern immer die Krankenkasse für die Reha zuständig? Nein, aber bei Altersrentnern ist die Krankenkasse in der Regel der richtige Ansprechpartner für eine normale medizinische Reha. Das gilt besonders, wenn es um Gesundheit, Selbstständigkeit, Krankheitsfolgen oder Pflegevermeidung geht und nicht um die Rückkehr in Arbeit. Warum zahlt die Rentenversicherung bei Altersrentnern meistens keine Reha mehr? Die Rentenversicherung ist vor allem für Reha zuständig, wenn Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Wer eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, ist von Reha-Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ich mit voller Erwerbsminderungsrente trotzdem eine Reha über die Rentenversicherung beantragen? Ja, das ist möglich. Entscheidend ist, dass die Reha auf die Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zielt. Wer wieder arbeiten möchte oder eine berufliche Rückkehr prüfen lassen will, kann bei der Rentenversicherung richtig sein. Wann ist trotz Erwerbsminderungsrente eher die Krankenkasse zuständig? Die Krankenkasse ist eher zuständig, wenn die Reha nicht auf Erwerbsfähigkeit zielt, sondern auf allgemeine medizinische Stabilisierung. Das kann zum Beispiel bei Schmerzen, Krankheitsfolgen, Beweglichkeit, Selbstständigkeit oder drohender Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Was ist der Unterschied zwischen medizinischer Reha und beruflicher Reha? Die medizinische Reha soll die Gesundheit und Leistungsfähigkeit verbessern oder stabilisieren. Die berufliche Reha, rechtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soll helfen, wieder eine geeignete Arbeit aufzunehmen oder im Arbeitsleben zu bleiben. Fazit: Erst das Reha-Ziel klären, dann den richtigen Antrag stellen Bei Rentnern ist die Krankenkasse oft der richtige Ansprechpartner für eine Reha. Das gilt besonders bei Altersrentnern, wenn es um medizinische Behandlung, Selbstständigkeit, Krankheitsfolgen oder Pflegevermeidung geht. Die Rentenversicherung ist dagegen nicht für jede Reha zuständig, nur weil früher Beiträge gezahlt wurden. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn Erwerbsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden soll. Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente ist genau diese Abgrenzung entscheidend. Wer wieder arbeiten möchte, sollte den Antrag ausdrücklich auf Erwerbsfähigkeit, berufliche Rückkehr und Teilhabe am Arbeitsleben ausrichten. Wer dagegen eine Reha zur allgemeinen gesundheitlichen Stabilisierung benötigt, ist regelmäßig bei der Krankenkasse besser aufgehoben. Erfolgreich ist der Antrag dann, wenn er das richtige Ziel nennt, medizinisch gut begründet ist und zum zuständigen Reha-Träger passt.

Beitragsbild von: Kündigung wegen KI: Erst kürzen dann Arbeitslosigkeit

14. Mai 2026

Künstliche Intellgenz (KI) ersetzt zunehmend menschliche Arbeit, und das in vielen gesellschaftlichen Bereichen. Wenn Software Aufgaben übernimmt, kommt bei vielen Beschäftigten sofort die Angst auf: „Verliere ich meinen Job?“ Ein aktueller Fall aus Hangzhou in China zeigt, dass Gerichte es nicht einfach durchwinken, wenn Unternehmen Menschen wegen Automatisierung loswerden wollen. In Deutschland ist eine Kündigung wegen KI zwar nicht automatisch verboten – aber sie ist an hohe Hürden gebunden. Der Fall aus Hangzhou: KI übernimmt Aufgaben – Arbeitgeber will kürzen, dann kündigen In Hangzhou wollte ein Technologieunternehmen einen Mitarbeiter loswerden, dessen Arbeit durch Software weitgehend überflüssig geworden war. Der Mann prüfte Ergebnisse von Sprachmodellen auf Fehler – eine Tätigkeit, die zunehmend automatisiert werden kann. Der Arbeitgeber bot ihm daraufhin nur noch eine degradierte Stelle an, verbunden mit rund 40 Prozent weniger Gehalt. Der Beschäftigte lehnte die neuen Bedingungen ab. Daraufhin kündigte das Unternehmen. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht: Allein der technologische Wandel – also dass ein Algorithmus Aufgaben schneller oder günstiger erledigt – reiche nicht als Grund, Beschäftigte zu entlassen oder einseitig schlechterzustellen. Es brauche die im Arbeitsrecht vorgesehenen Voraussetzungen, nicht nur den Hinweis auf Produktivitätsgewinne. Was gilt in Deutschland?„KI macht das jetzt“ reicht nicht für eine Kündigung In Deutschland läuft das rechtlich meistens über die betriebsbedingte Kündigung. Dafür braucht der Arbeitgeber – in Betrieben mit Kündigungsschutz – dringende betriebliche Erfordernisse. Der entscheidende Punkt ist nicht die KI, sondern die Frage, ob der konkrete Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und ob eine Weiterbeschäftigung auf einer anderen zumutbaren Stelle wirklich ausscheidet. Wichtig ist außerdem das Ultima-Ratio-Prinzip: Kündigung ist das letzte Mittel. Arbeitgeber müssen vorher prüfen, ob eine Versetzung, Anpassung des Arbeitsplatzes, Qualifizierung oder eine andere Beschäftigung möglich ist. Und wenn mehrere vergleichbare Beschäftigte betroffen wären, muss zusätzlich eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Kurz gesagt: Automatisierung kann zwar Teil einer Umstrukturierung sein, aber das muss der Arbeitgeber sehr konkret und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Satz wie „KI macht das jetzt“ genügt nicht. In welchen Bereichen ersetzt KI zunehmend menschliche Arbeitskraft? KI ersetzt vor allem Tätigkeiten, die stark regelbasiert sind, viele Wiederholungen enthalten oder bei denen große Datenmengen schnell ausgewertet werden müssen. Besonders sichtbar ist das in Büro- und Verwaltungsprozessen, wo KI Texte zusammenfasst, E-Mails vorsortiert, Standardantworten erstellt oder Daten aus Formularen automatisch übernimmt. Chatbots im Kundenservice Auch im Kundenservice werden einfache Anfragen immer häufiger von Chatbots und Sprachsystemen bearbeitet, während Menschen eher bei komplexen Fällen eingreifen. Marketing und Medien Zunehmend betroffen sind außerdem Bereiche wie Marketing und Medienproduktion, etwa bei der Erstellung von Entwürfen für Texte, Anzeigen, Produktbeschreibungen oder Bildideen. In der IT übernehmen KI-Tools Routineaufgaben wie Code-Vorschläge, Tests, Fehlersuche oder Dokumentation, wodurch sich Arbeitsprofile verschieben. In Industrie und Logistik wird KI zusammen mit Sensorik und Robotik genutzt, um Qualitätskontrollen, Sortierung, Kommissionierung oder einfache Montagearbeiten stärker zu automatisieren. Vorprüfen, Zusammenstellen und Screening Auch im Gesundheitswesen und in der Rechts- und Finanzwelt ersetzt KI weniger ganze Berufe, aber sie übernimmt immer mehr Teilaufgaben. Beispiele sind das Vorprüfen von Befunden (z. B. Bilddiagnostik als Entscheidungshilfe), das Zusammenstellen von Akten, das Erkennen von Auffälligkeiten in Verträgen oder das Screening von Transaktionen im Betrugs- und Risikomanagement. Schafft KI auch neue Arbeitsstellen? Ja, KI schafft neue Arbeitsstellen, aber oft nicht dort, wo sie gleichzeitig Routinejobs verdrängt. Viele neue Rollen entstehen rund um Entwicklung, Betrieb und Kontrolle von KI-Systemen, also dort, wo Daten, Modelle, IT-Sicherheit und Qualitätssicherung zusammenkommen. Zusätzlich entstehen Jobs in Bereichen, die KI „übersetzen“ müssen, etwa wenn Fachwissen aus Verwaltung, Medizin, Recht oder Industrie in sinnvolle KI-Anwendungen übertragen wird. Datenaufbereitung und Datenmanagement Typische neue oder stark wachsende Tätigkeiten sind zum Beispiel Datenaufbereitung und Datenmanagement, KI-Produktmanagement, Modellüberwachung (Monitoring), KI-Compliance und Datenschutz, sowie Audit- und Testaufgaben für Fairness, Fehler und Risiken. Auch in Unternehmen ohne eigene KI-Entwicklung entstehen neue Profile: Mitarbeitende, die KI-Tools im Alltag einführen, Prozesse neu gestalten, Mitarbeitende schulen und Regeln für den sicheren Einsatz definieren. Dazu kommen neue Aufgaben im kreativen und kommunikativen Bereich, etwa Prompting-Workflows, KI-gestützte Content-Produktion, Redaktion und Qualitätssicherung. KI verschiebt Arbeit Unterm Strich verschiebt KI Arbeit: weniger manuelle Routine, mehr Steuerung, Prüfung, Kundennähe und Prozessgestaltung. Wer sich darauf einstellt, kann oft in neuen Aufgabenfeldern landen, selbst wenn der ursprüngliche Jobanteil teilweise automatisiert wird. Beispiel aus der Praxis: Bärbel und der „KI-Jobkiller“ Bärbel arbeitet seit acht Jahren in einem mittelgroßen Kundenservice-Team. Ihr Arbeitgeber führt ein KI-System ein, das Standardanfragen per Chat und E-Mail automatisiert beantwortet. Nach drei Monaten erklärt die Leitung, dass man „wegen KI“ Stellen abbauen müsse – Bärbel erhält eine Kündigung, ohne dass ihr ein anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Genau hier würde ein Arbeitsgericht hinschauen: Welche Aufgaben hatte Bärbel genau? Welche Aufgaben übernimmt die KI tatsächlich vollständig – und welche bleiben (zum Beispiel Reklamationen, Eskalationen, Sonderfälle)? Gibt es im Unternehmen freie Stellen, auf die Bärbel versetzt werden könnte – notfalls auch zu geänderten Bedingungen? Wurde eine Sozialauswahl gemacht? Wenn der Arbeitgeber das nicht sauber belegen kann, stehen die Chancen gut, dass die Kündigung angreifbar ist. Wie reagieren Sie, wenn KI Ihren Job gefährdet? Erster Schritt ist Klarheit darüber, was genau bedroht ist: der ganze Job oder einzelne Aufgaben. Oft ersetzt KI nicht die Rolle, sondern standardisierte Teile davon, wie Routine-E-Mails, einfache Auswertungen, Termin- oder Vorgangsbearbeitung. Wenn Sie die Aufgaben identifizieren, die am ehesten automatisierbar sind, sehen Sie auch, wo Sie sich gezielt unersetzlicher machen können. Sich unverzichtbar machen Zweiter Schritt ist, Ihre Arbeit so zu „verschieben“, dass Sie mehr Tätigkeiten übernehmen, die schwer zu automatisieren sind: Abstimmung, Verantwortung, Qualitätsprüfung, Kundenkontakt, Eskalationen, Entscheidungen unter Unsicherheit. Werden Sie die Person, die Ergebnisse bewertet, Fehler findet, Ausnahmen löst und Prozesse verbessert, statt nur Standardabläufe abzuarbeiten. Das ist in fast allen Branchen der Hebel, um relevant zu bleiben. KI als aktives Werkzeug nutzen Dritter Schritt ist, KI aktiv als Werkzeug zu nutzen, bevor andere es tun. Bauen Sie sich einen kleinen persönlichen Werkzeugkasten auf, der Ihre Produktivität sichtbar steigert, zum Beispiel für Textentwürfe, Protokolle, Zusammenfassungen, Recherche, Tabellen, einfache Automatisierungen. Wenn Sie nachweisbar schneller und sauberer liefern, wird Ihr Profil eher gestärkt als ersetzt. Gezielte Qualifizierung Vierter Schritt ist eine gezielte Qualifizierung, aber nicht nach dem Motto „irgendwas mit KI“. Sinnvoll ist ein Fokus auf eine Schnittstellenkompetenz: Ihr Fachgebiet plus ein KI-nahes Thema wie Datenkompetenz, Prozessdesign, Qualitätssicherung, Datenschutz/Compliance oder Tool-Administration. So werden Sie für interne Wechsel oder neue Aufgaben im selben Unternehmen interessant. Absicherung und Verhandlung Fünfter Schritt ist Absicherung und Verhandlung. Dokumentieren Sie Ihre Aufgaben, Erfolge und besondere Verantwortung, damit Ihr Wert nicht „unsichtbar“ bleibt, wenn Stellen neu zugeschnitten werden. Wenn Umstrukturierungen anstehen, fragen Sie konkret nach Weiterbildungsbudgets, Aufgabenverlagerung, internen Wechselmöglichkeiten oder einem Qualifizierungsplan mit Zeitfenster, statt nur vage Zusagen zu akzeptieren. Was Beschäftigte jetzt tun sollten, wenn „KI“ als Grund genannt wird Wenn eine Kündigung kommt, zählt vor allem Tempo und Dokumentation. In Deutschland läuft eine Kündigungsschutzklage in der Regel über eine sehr kurze Frist (typischerweise drei Wochen ab Zugang der Kündigung). Außerdem lohnt es sich, alle Informationen zu sichern: Stellenanzeigen im Unternehmen, interne Hinweise zur Umstrukturierung, Aufgabenlisten, Schulungsangebote (oder deren Fehlen) und Anhaltspunkte, ob andere Kolleginnen und Kollegen mit ähnlichen Tätigkeiten bleiben. Auch wenn Arbeitgeber statt Kündigung erst mit „Degradierung“ oder Gehaltskürzung arbeiten: Solche Änderungen sind häufig nicht einfach einseitig durchsetzbar. Oft geht es dann um Versetzung, Vertragsänderung oder Änderungskündigung – und auch da gelten strenge Voraussetzungen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, nur weil KI meine Aufgaben übernimmt? Allein „KI“ als Schlagwort reicht nicht. Entscheidend ist, ob dein Arbeitsplatz tatsächlich dauerhaft wegfällt und ob es keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Ist eine Gehaltskürzung erlaubt, wenn KI Teile meiner Arbeit übernimmt? Eine einseitige Kürzung ist in der Regel nicht möglich. Meist braucht es eine Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung – beides ist rechtlich angreifbar, wenn es nicht sauber begründet wird. Muss der Arbeitgeber mir eine andere Stelle anbieten, bevor er kündigt? Bei betriebsbedingten Kündigungen spielt das Ultima-Ratio-Prinzip eine zentrale Rolle. Der Arbeitgeber muss ernsthaft prüfen, ob Versetzung, Weiterbildung oder ein anderer Arbeitsplatz möglich ist. Was ist, wenn mehrere Kolleginnen und Kollegen betroffen sind? Dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen: Wer sozial am stärksten schutzbedürftig ist (zum Beispiel lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten), darf nicht willkürlich zuerst gehen. Was sollte ich tun, wenn in der Kündigung „Digitalisierung/KI“ steht? Fristen notieren, sofort Beratung einholen (Gewerkschaft oder Fachanwalt), Unterlagen sichern und prüfen lassen, ob der Arbeitsplatz wirklich weggefallen ist und ob Alternativen im Betrieb existieren. Fazit KI verändert Jobs – aber sie ist kein Freifahrtschein für Kündigungen. Der Fall aus Hangzhou zeigt, dass Gerichte sehr genau hinschauen, wenn Unternehmen Menschen durch Software ersetzen wollen. In Deutschland kann Automatisierung zwar betriebliche Umstrukturierungen begründen, doch Arbeitgeber müssen konkret nachweisen, dass der Arbeitsplatz wirklich wegfällt und dass es keine milderen Mittel gibt. Wer eine Kündigung „wegen KI“ bekommt, sollte sie deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern rechtlich prüfen lassen.

Beitragsbild von: GEZ: Müssen Haushalte beim Rundfunkbeitrag nachzahlen? Karlsruhe-Verfahren wird entscheiden

14. Mai 2026

Aktuell zahlen beitragspflichtige Haushalte weiterhin 18,36 Euro Rundfunkbeitrag im Monat. Doch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe liegt ein Verfahren, das darüber entscheiden kann, ob die blockierte Beitragserhöhung rechtmäßig war oder nicht. Verhandelt wird die Frage, ob ARD, ZDF und Deutschlandradio Anspruch auf eine höhere Finanzierung haben, obwohl die Bundesländer die empfohlene Anhebung bislang nicht umgesetzt haben. Für Beitragszahler ist vor allem interessant, ob daraus später Nachforderungen entstehen können. Eine einfache Antwort gibt es bislang nicht, weil Karlsruhe noch nicht entschieden hat. Worum es im Verfahren in Karlsruhe geht Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, hatte zunächst empfohlen, den Rundfunkbeitrag ab dem 1. Januar 2025 von 18,36 Euro auf 18,94 Euro zu erhöhen. Das wäre ein Plus von 58 Cent pro Monat gewesen. Die Länder setzten diese Empfehlung jedoch nicht um. ARD und ZDF zogen deshalb vor das Bundesverfassungsgericht. Sie sehen in der ausgebliebenen Anpassung einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit. Dahinter steht die Frage, ob die Politik eine fachlich ermittelte Finanzierungsempfehlung blockieren darf, ohne dafür tragfähige Gründe zu liefern. Das Verfahren berührt damit nicht nur die Höhe des Beitrags. Es geht auch um das Verhältnis zwischen unabhängiger Finanzprüfung, föderaler Medienpolitik und der staatsfernen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Warum derzeit weiter 18,36 Euro gelten Für Haushalte hat sich bislang nichts geändert. Der Beitragsservice weist darauf hin, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die bisherige Beitragshöhe von 18,36 Euro pro Monat gilt. Wer per Lastschrift zahlt, muss daher aktuell nichts selbst anpassen. Auch wer per Überweisung zahlt, sollte sich an den geltenden Betrag halten. Eine vorsorgliche Zahlung von 18,94 Euro ist derzeit nicht nötig. Solange keine neue verbindliche Regelung besteht, bleibt der niedrigere Beitrag die maßgebliche Grundlage für Zahlungsbescheide. Drohen Nachzahlungen für Haushalte? Nach derzeitigem Stand gibt es keine automatische Nachzahlungspflicht für Haushalte. Entscheidend wäre, wie das Bundesverfassungsgericht sein Urteil oder seinen Beschluss formuliert. Karlsruhe könnte eine künftige Anpassung verlangen, eine Übergangsregelung treffen oder den Ländern Vorgaben für eine neue Entscheidung machen. Rein juristisch ist eine Rückwirkung nicht völlig ausgeschlossen. Praktisch spricht jedoch viel dafür, dass eine Lösung eher ab einem bestimmten Stichtag gelten würde. Ein Blick auf das frühere Verfahren aus dem Jahr 2021 zeigt, dass Karlsruhe damals die Anhebung auf 18,36 Euro nicht rückwirkend zum Jahresbeginn, sondern vorläufig ab dem 20. Juli 2021 gelten ließ. Für Beitragszahler bedeutet das: Eine pauschale Behauptung, alle Haushalte müssten später monatelang nachzahlen, wäre unseriös. Ebenso wäre es verfrüht, jede finanzielle Folge auszuschließen. Sicher ist nur, dass bis zur Karlsruher Entscheidung der bisherige Beitrag gilt. Neue KEF-Empfehlung verändert die Lage Die Debatte wurde zusätzlich dadurch verändert, dass die KEF im Februar 2026 eine neue Empfehlung vorgelegt hat. Danach soll der Rundfunkbeitrag ab 2027 nicht mehr auf 18,94 Euro steigen, sondern auf 18,64 Euro. Das wären 28 Cent mehr pro Monat statt der ursprünglich empfohlenen 58 Cent. Diese neue Berechnung kann das Verfahren entschärfen, macht es aber nicht automatisch erledigt. Denn das Grundproblem bleibt: Was passiert, wenn die Länder eine fachliche Empfehlung nicht umsetzen? Genau diese Frage ist für das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von großer Bedeutung. Frage Aktueller Stand Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag derzeit? 18,36 Euro pro Monat und Wohnung. Welche Erhöhung war ursprünglich empfohlen? 18,94 Euro ab 2025. Welche neue Empfehlung gibt es? 18,64 Euro ab 2027. Müssen Haushalte jetzt mehr zahlen? Nein, derzeit gilt weiterhin der bisherige Betrag. Sind Nachzahlungen sicher? Nein, das hängt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Was für die Sender auf dem Spiel steht Für ARD, ZDF und Deutschlandradio geht es um Planungssicherheit. Die Sender argumentieren, dass sie ihren Auftrag nur erfüllen können, wenn der von der KEF geprüfte Finanzbedarf auch tatsächlich gedeckt wird. Dazu gehören Programme, Technik, Personal, digitale Angebote und langfristige Verpflichtungen. Die Länder verweisen dagegen auf Reformdruck, Sparpotenziale und die Akzeptanz in der Bevölkerung. Viele Bürger empfinden den Rundfunkbeitrag als Belastung, besonders in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten. Politisch ist die Beitragserhöhung deshalb schwer vermittelbar. Karlsruhe muss diese politische Unzufriedenheit jedoch nicht bewerten. Das Gericht prüft vor allem, ob die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben gesichert bleibt. Genau darin liegt die Sprengkraft des Verfahrens. Was für die Bundesländer auf dem Spiel steht Auch für die Länder steht viel auf dem Spiel. Wenn Karlsruhe die Blockade der Beitragserhöhung beanstandet, könnte der politische Spielraum bei künftigen Beitragsentscheidungen enger werden. Die Länder müssten dann noch genauer begründen, warum sie von einer KEF-Empfehlung abweichen. Umgekehrt könnte ein für die Länder günstiger Ausgang den politischen Einfluss auf die Beitragsfestsetzung stärken. Das würde den Druck auf die Sender erhöhen, Reformen schneller umzusetzen und Ausgaben stärker zu begrenzen. Für das bisherige Verfahren der Beitragsfestsetzung wäre auch das ein deutliches Signal. Was Beitragszahler jetzt beachten sollten Haushalte sollten derzeit keine Sonderzahlungen leisten und keine eigenen Berechnungen auf Basis möglicher künftiger Beiträge anstellen. Wer beitragspflichtig ist, zahlt weiterhin den festgesetzten Betrag. Änderungen würden erst dann relevant, wenn sie offiziell beschlossen oder durch eine gerichtliche Entscheidung verbindlich werden. Wichtig bleibt außerdem, Bescheide und Mitteilungen des Beitragsservice sorgfältig zu prüfen. Wer Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, etwa wegen bestimmter Sozialleistungen, sollte dies gesondert klären. Das Karlsruhe-Verfahren ändert an diesen individuellen Regelungen zunächst nichts. Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinausweist Der Streit um wenige Cent pro Monat wirkt auf den ersten Blick überschaubar. In der Summe geht es jedoch um erhebliche Beträge, weil der Rundfunkbeitrag von Millionen Haushalten gezahlt wird. Schon kleine Veränderungen wirken sich stark auf die Einnahmen der Sender aus. Zugleich entscheidet Karlsruhe über die Rundfunkfinanzierung. Die Frage lautet, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk vor kurzfristigen Mehrheiten geschützt werden muss oder ob Parlamente mehr Raum für Beitragsentscheidungen haben sollen. Fragen und Antworten Müssen Haushalte den Rundfunkbeitrag derzeit nachzahlen? Nein, aktuell müssen Haushalte keine Nachzahlungen leisten. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt weiterhin der bisherige Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat. Warum beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Rundfunkbeitrag? ARD und ZDF haben das Gericht angerufen, weil die von der KEF empfohlene Beitragserhöhung von den Bundesländern nicht umgesetzt wurde. Karlsruhe muss nun klären, wie verbindlich solche Finanzierungsempfehlungen sind und welchen Spielraum die Politik bei der Beitragshöhe hat. Kann der Rundfunkbeitrag künftig trotzdem steigen? Ja, eine spätere Erhöhung ist möglich. Die KEF empfiehlt inzwischen einen Beitrag von 18,64 Euro ab 2027, doch ob und wann diese Anpassung kommt, hängt von der politischen Umsetzung und vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe ab. Fazit Haushalte müssen derzeit nicht mit einer unmittelbaren Nachzahlung rechnen. Der Rundfunkbeitrag bleibt vorerst bei 18,36 Euro im Monat. Eine spätere Änderung ist möglich, aber sie hängt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der anschließenden Umsetzung ab. Das Verfahren ist deshalb mehr als ein Streit über 58 oder 28 Cent. Es entscheidet darüber, wie verbindlich die Finanzprüfung durch die KEF ist, wie weit die Länder politisch eingreifen dürfen und wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig finanziert wird. Quellen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2021 zur früheren Rundfunkbeitragserhöhung., Rundfunkbeitrag.de, Hinweise zur Beitragsanpassung und zur weiterhin geltenden Beitragshöhe von 18,36 Euro., KEF, Pressemitteilung zum 25. Bericht und zur Empfehlung von 18,64 Euro ab 2027.

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente: Welche Krankheit bringt die höchste EM-Rente?

14. Mai 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, steht häufig vor einer belastenden Lebenssituation. Krankheit, Behinderung oder ein gesundheitlicher Einschnitt können dazu führen, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Oft entsteht dabei die Frage, ob bestimmte Diagnosen zu einer höheren Rente führen als andere. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigen tatsächlich deutliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Zahlbeträgen je nach Krankheitsbild. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern die individuelle Erwerbsbiografie der betroffenen Person. Was die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt Im Jahr 2020 erhielten in Deutschland erstmals rund 175.000 Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Das waren etwa 15.000 mehr als im Vorjahr. Die durchschnittliche monatliche Zahlung lag damals bei ungefähr 881 Euro. Bei einem genaueren Blick auf die Statistik fällt allerdings auf, dass die Durchschnittsbeträge je nach Krankheitsbild erheblich voneinander abweichen. Erwerbsminderungsrenten wegen einer Krebserkrankung lagen im Durchschnitt bei rund 989 Euro. Bei Renten aufgrund psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch waren es dagegen nur etwa 550 Euro. Diese Differenz wirkt auf den ersten Blick so, als würde die Rentenversicherung bestimmte Erkrankungen finanziell besserstellen. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag oder Abschlag vor, der an eine bestimmte Krankheit geknüpft ist. Die Diagnose entscheidet nicht über die Rentenhöhe Für die Rentenversicherung ist bei der Berechnung nicht ausschlaggebend, ob jemand etwa wegen Krebs, einer psychischen Erkrankung, einer orthopädischen Einschränkung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsgemindert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung erfüllt sind. Die Höhe der Rente wird anschließend nach rentenrechtlichen Kriterien berechnet. Eine Krankheit kann also darüber entscheiden, ob jemand überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bestimmt aber nicht automatisch, wie hoch diese Rente ausfällt. Für die konkrete Zahlung kommt es vor allem auf die bisherige Versicherungsbiografie an. Wovon die Höhe der Erwerbsminderungsrente abhängt Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich in erster Linie danach, wie viel eine Person vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hat. Wer über viele Jahre ein höheres Einkommen erzielt und entsprechend Beiträge gezahlt hat, sammelt mehr Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Damit wird so getan, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen besonders stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Je später jemand erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, desto günstiger kann sich die Zurechnungszeit auswirken. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein späterer Rentenbeginn zu einem höheren Zahlbetrag führen kann. Warum es trotzdem große Unterschiede zwischen Krankheitsbildern gibt Die auffälligen Unterschiede in der Statistik lassen sich nicht durch eine besondere Bewertung einzelner Krankheiten erklären. Vielmehr spiegeln sie unterschiedliche Erwerbsverläufe wider. Menschen mit verschiedenen Erkrankungen haben häufig sehr unterschiedliche berufliche Vorgeschichten. Eine Person, die wegen einer Krebserkrankung plötzlich aus dem Berufsleben ausscheidet, kann zuvor über viele Jahre regelmäßig gearbeitet und gut verdient haben. In diesem Fall wurden entsprechend viele Entgeltpunkte erworben. Das kann zu einer höheren Erwerbsminderungsrente führen. Anders kann es bei Menschen sein, deren gesundheitliche Probleme schon über lange Zeit bestanden und sich bereits vor dem Rentenantrag auf Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen ausgewirkt haben. Wenn dadurch weniger Beitragszeiten und geringere Einkommen zusammenkommen, fällt auch die spätere Erwerbsminderungsrente niedriger aus. Das betrifft nicht automatisch jede Person mit einer bestimmten Diagnose, kann aber statistische Unterschiede erklären. Eine Tabelle zeigt den Unterschied Kategorie Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag im Jahr 2020 Alle neuen Erwerbsminderungsrenten rund 881 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen Krebserkrankungen rund 989 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch rund 550 Euro Die Tabelle verdeutlicht, wie groß die statistische Spanne sein kann. Sie sagt aber nichts darüber aus, dass einzelne Krankheiten im Rentenrecht besser oder schlechter bewertet würden. Die Zahlen zeigen vielmehr Durchschnittswerte verschiedener Personengruppen mit unterschiedlichen Berufs- und Beitragsverläufen. Warum regelmäßige Beitragszeiten so wichtig sind Für Versicherte ist deshalb weniger die Diagnose entscheidend, sondern die Frage, wie ihre Rentenbiografie aussieht. Wer über viele Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, profitiert meist von höheren Entgeltpunkten. Wer dagegen lange Phasen ohne Beiträge hatte, muss mit niedrigeren Ansprüchen rechnen. Auch Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit oder längere Unterbrechungen können sich auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Das bedeutet nicht, dass Betroffene an ihrer gesundheitlichen Situation schuld wären. Es zeigt aber, warum die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das frühere Einkommen. Fazit: Nicht die Krankheit bringt mehr Geld, sondern die Versicherungsbiografie Die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt deutliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankheitsbildern. Diese Unterschiede entstehen jedoch nicht, weil die Rentenversicherung bestimmte Diagnosen finanziell bevorzugt. Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte, die Beitragszeiten und die Zurechnungszeit. Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit lückenhafter Erwerbsbiografie und niedrigen Beiträgen. Die Diagnose ist für den Anspruch wichtig, aber nicht für eine besondere finanzielle Einstufung. Deshalb lohnt es sich für Betroffene, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen. Beispiel aus der Praxis Ein 52-jähriger Angestellter erkrankt schwer an Krebs und kann seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Er war zuvor mehr als 30 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein durchschnittliches bis gutes Einkommen. Seine Erwerbsminderungsrente fällt deshalb vergleichsweise höher aus, weil er über viele Jahre Rentenansprüche aufgebaut hat. Eine andere Person erhält ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, hatte aber wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme immer wieder Beschäftigungslücken und nur kurze Phasen mit niedrigem Einkommen. Obwohl auch hier eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt, fällt die Rente niedriger aus. Der Unterschied liegt nicht in einer Bewertung der Krankheit, sondern in den unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente 1. Entscheidet die Krankheit darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt? Nein. Die konkrete Diagnose entscheidet nicht darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist. Ausschlaggebend sind vor allem die bisherigen Beitragszeiten, das frühere Einkommen, die erworbenen Entgeltpunkte und die Zurechnungszeit. 2. Warum gibt es dann unterschiedliche Rentenhöhen je nach Krankheitsbild? Die Unterschiede entstehen vor allem durch unterschiedliche Erwerbsbiografien. Menschen mit bestimmten Erkrankungen haben vor Eintritt der Erwerbsminderung häufig sehr verschiedene Berufs- und Einkommensverläufe. Wer lange regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente. 3. Werden bestimmte Erkrankungen von der Rentenversicherung finanziell besser bewertet? Nein. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag vor, weil jemand eine bestimmte Krankheit hat. Eine Erkrankung kann zwar darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, sie führt aber nicht automatisch zu einem höheren Zahlbetrag. 4. Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente? Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Regelung, die so wirkt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch sollen Menschen nicht zu stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. 5. Was sollten Betroffene vor einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüfen? Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten möglichst klären lassen. Dazu gehören etwa Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein vollständiger Versicherungsverlauf kann wichtig sein, damit die spätere Rente korrekt berechnet wird. Quellen Grundlage dieses Beitrags ist das bereitgestellte Script des Sozialverbands Schleswig-Holstein zur Erwerbsminderungsrente und zur Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2020.

Beitragsbild von: Neues Gesetz verabschiedet: Rentner müssen mehr zahlen

14. Mai 2026

Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor einer neuen Reformrunde. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Der Name klingt nach Entlastung. Für viele Versicherte kann die Reform aber dennoch spürbare Mehrkosten bedeuten, vor allem bei Medikamenten und Zahnersatz. Besonders Rentnerinnen und Rentner sollten die geplanten Änderungen genau kennen. Denn auch wenn der Beitragssatz stabil bleiben soll, können höhere Eigenanteile im Alltag direkt im Geldbeutel ankommen. Warum die Reform überhaupt geplant ist Die gesetzliche Krankenversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Die Ausgaben für Behandlungen, Kliniken, Arzneimittel und medizinische Leistungen sind deutlich gestiegen. Nach Angaben der Bundesregierung soll das geplante Gesetz verhindern, dass die Zusatzbeiträge weiter steigen. Ohne Gegenmaßnahmen wäre nach Darstellung der Regierung eine zusätzliche Belastung von Versicherten und Arbeitgebern zu erwarten. Das geplante Entlastungsvolumen für 2027 wird in Fachberichten mit 16,3 Milliarden Euro beziffert. Ein großer Teil soll durch Begrenzungen bei Vergütungen und Ausgaben im Gesundheitswesen erreicht werden. Für Rentner ist wichtig: Die Reform setzt nicht nur bei Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken und Herstellern an. Auch Patientinnen und Patienten sollen über höhere Eigenbeteiligungen einen Beitrag leisten. Medikamente: Zuzahlungen sollen deutlich steigen Die auffälligste Änderung betrifft die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente. Bisher liegt sie in der Regel bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung. Ab dem 1. Januar 2027 sollen daraus mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro werden. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner, die nur selten Medikamente benötigen, bleibt die Mehrbelastung begrenzt. Anders sieht es bei chronisch Kranken aus, die regelmäßig mehrere Arzneimittel einnehmen müssen. Gerade viele Rentnerinnen und Rentner nehmen dauerhaft Medikamente gegen Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schmerzen ein. In solchen Fällen können aus einzelnen höheren Beträgen über das Jahr hinweg spürbare Zusatzkosten entstehen. Die Belastungsgrenze bleibt wichtig Eine wichtige Schutzregel bleibt nach bisherigem Stand bestehen. Versicherte müssen pro Jahr grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen. Für Rentner mit niedriger oder mittlerer Rente kann diese Regel besonders wichtig werden. Sie verhindert nicht jede Mehrbelastung, begrenzt sie aber nach oben. Problematisch ist, dass viele Betroffene ihre Ansprüche nicht aktiv prüfen. Wer regelmäßig Medikamente bezahlt, sollte Quittungen sammeln und frühzeitig bei der Krankenkasse nach dem Verfahren zur Zuzahlungsbefreiung fragen. Zahnersatz: Weniger Zuschuss von der Krankenkasse Auch beim Zahnersatz sieht der Gesetzentwurf Einschnitte vor. Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen sollen sinken. Wer bisher ohne Bonusheft 60 Prozent der Regelversorgung erstattet bekam, soll künftig nur noch 50 Prozent erhalten. Mit fünf Jahren Bonusheft sinkt der Zuschuss nach dem im Skript beschriebenen Stand von 70 auf 60 Prozent. Bei einem vollständig geführten Bonusheft über zehn Jahre würde der Zuschuss demnach von 75 auf 65 Prozent fallen. Für Versicherte bedeutet das: Der Eigenanteil steigt, sobald eine Krone, Brücke oder Prothese nötig wird. Besonders deutlich wird das bei größeren Behandlungen. Schon bei einer einzelnen Krone können 80 bis 120 Euro zusätzliche Eigenkosten entstehen, je nach Preis und Versorgung. Warum das Bonusheft jetzt noch wichtiger wird Das Bonusheft bleibt trotz geplanter Kürzungen ein wichtiges Instrument. Es dokumentiert regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt. Wer die Nachweise lückenlos führt, kann beim Zahnersatz weiterhin einen höheren Zuschuss erhalten als Versicherte ohne Bonus. Auch wenn die Prozentsätze sinken, bleibt der Unterschied finanziell relevant. Für Rentnerinnen und Rentner ist das besonders praktisch, weil regelmäßige Vorsorge keine zusätzlichen hohen Kosten verursachen muss. Entscheidend ist, die Termine wahrzunehmen und die Nachweise sauber dokumentieren zu lassen. Geplante Änderung Mögliche Auswirkung für Versicherte Medikamentenzuzahlung steigt von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro Regelmäßige Arzneimittel werden teurer, besonders bei mehreren Dauermedikamenten Zuschuss zum Zahnersatz soll sinken Eigenanteile bei Kronen, Brücken und Prothesen steigen Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent, für chronisch Kranke bei 1 Prozent Zuzahlungen können begrenzt werden, wenn Betroffene rechtzeitig eine Befreiung beantragen Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich steigen Vor allem Versicherte mit sehr hohen beitragspflichtigen Einnahmen können stärker belastet werden Änderungen bei der Familienversicherung ab 2028 Nach dem im Skript genannten Stand sollen Personen im Rentenalter davon ausgenommen sein Beitragsbemessungsgrenze: Für die meisten Rentner weniger relevant Eine weitere geplante Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze. Sie soll über die reguläre Anpassung hinaus steigen. Das trifft vor allem Menschen mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu können neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten oder andere beitragspflichtige Einkünfte gehören. Für die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner dürfte diese Änderung keine direkte Mehrbelastung auslösen. Wer jedoch im Ruhestand über hohe monatliche Einnahmen verfügt, sollte prüfen, ob dadurch zusätzliche Beiträge entstehen. Familienversicherung: Entwarnung für viele Rentnerhaushalte Im Gesetzentwurf wird auch über Änderungen bei der beitragsfreien Familienversicherung gesprochen. Nach dem im Skript dargestellten Stand sollen ab 2028 für bestimmte mitversicherte Ehepartner Beiträge anfallen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen davon nicht betroffen sein. Für Rentnerhaushalte bedeutet das: Ist ein Ehepartner im Alter ohne eigene oder nur mit sehr geringer eigener Absicherung familienversichert, soll sich nach dieser Darstellung durch diese konkrete Regelung nichts ändern. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt eine endgültige Prüfung nach Verabschiedung des Gesetzes sinnvoll. Gerade bei individuellen Versicherungsverhältnissen sollte die Krankenkasse verbindlich Auskunft geben. Der Bund spart ebenfalls Ein politisch besonders umstrittener Punkt ist der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Angaben der AOK soll der jährliche Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen unbefristet um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro gekürzt werden. Gleichzeitig wird seit Jahren darüber gestritten, ob der Bund die Gesundheitskosten für Bürgergeldempfänger vollständig aus Steuermitteln tragen sollte. Krankenkassen kritisieren, dass die Erstattungen nicht ausreichen. Für Versicherte ist dieser Streit nicht abstrakt. Wenn Aufgaben aus Steuermitteln nicht vollständig finanziert werden, kann zusätzlicher Druck auf Beiträge, Zusatzbeiträge oder Eigenanteile entstehen. Noch ist das Gesetz nicht endgültig beschlossen Der Stand vom 29. April 2026 ist ein Kabinettsbeschluss. Damit ist das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet. Nun folgt das parlamentarische Verfahren. Änderungen sind dabei weiterhin möglich. Nach dem veröffentlichten Zeitplan sollen weitere Beratungen im Bundestag und Bundesrat folgen. Teile des Gesetzes sollen nach der Verkündung, weitere Teile zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Was Rentner jetzt prüfen sollten Rentnerinnen und Rentner sollten ihre persönliche Situation frühzeitig betrachten. Wer regelmäßig Medikamente braucht, sollte die voraussichtlichen Zuzahlungen für ein Jahr überschlagen. Chronisch Kranke sollten prüfen, ob sie unter die 1-Prozent-Belastungsgrenze fallen. Wichtig sind dafür Rentenbescheide, Einkommensnachweise und Quittungen über Zuzahlungen. Auch das Bonusheft beim Zahnarzt sollte kontrolliert werden. Fehlende Einträge lassen sich nicht immer nachträglich problemlos ergänzen. Ein weiterer Blick gilt der Krankenkasse selbst. Die gesetzliche Grundversorgung ist zwar einheitlich geregelt, Zusatzbeiträge und Serviceangebote unterscheiden sich jedoch. Kurzes Beispiel aus der Praxis Heinrich ist 68 Jahre alt und erhält 1.500 Euro gesetzliche Rente sowie 300 Euro Betriebsrente im Monat. Er ist chronisch krank und benötigt regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck und Diabetes. Durch die höheren Zuzahlungen zahlt er ab 2027 zunächst mehr in der Apotheke. Da sein Bruttojahreseinkommen bei 21.600 Euro liegt, beträgt seine persönliche Belastungsgrenze bei chronischer Erkrankung 216 Euro im Jahr. Sobald Heinrich diesen Betrag erreicht, kann er bei seiner Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, zahlt er unnötig weiter. Benötigt Heinrich zusätzlich eine Zahnkrone, kann auch dort ein höherer Eigenanteil entstehen. Sein lückenlos geführtes Bonusheft senkt die Belastung zwar weiterhin, verhindert sie aber nicht vollständig. Häufige Fragen und Antworten 1. Steigt durch die geplante Reform der Krankenkassenbeitrag für Rentner? Der allgemeine Beitragssatz soll durch das Gesetz stabilisiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Versicherte gar keine Mehrkosten haben. Rentnerinnen und Rentner können vor allem durch höhere Zuzahlungen bei Medikamenten und geringere Zuschüsse beim Zahnersatz stärker belastet werden. 2. Wie stark sollen die Zuzahlungen für Medikamente steigen? Nach dem im Artikel beschriebenen Stand soll die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente ab dem 1. Januar 2027 von bisher mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro steigen. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent. 3. Gibt es weiterhin eine Grenze für Zuzahlungen? Ja. Versicherte müssen grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen zahlen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. 4. Warum bleibt das Bonusheft beim Zahnarzt wichtig? Das Bonusheft kann auch künftig helfen, den Eigenanteil beim Zahnersatz zu senken. Wer regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweist, erhält einen höheren Zuschuss als Versicherte ohne Bonusnachweis. Gerade bei Kronen, Brücken oder Prothesen kann das finanziell spürbar sein. Fazit: Stabiler Beitragssatz bedeutet nicht automatisch geringere Kosten Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll den Anstieg der Beitragssätze bremsen. Für Versicherte kann es dennoch teurer werden. Die Mehrbelastung entsteht vor allem dort, wo sie im Alltag weniger sichtbar ist: bei Arzneimitteln, Zahnersatz und individuellen Eigenanteilen. Für Rentner mit chronischen Erkrankungen kann das spürbar werden. Wer seine Belastungsgrenze kennt, Quittungen sammelt und das Bonusheft sorgfältig führt, kann die finanziellen Folgen begrenzen. Entscheidend ist, nicht erst zu reagieren, wenn die Rechnungen bereits bezahlt sind. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. April 2026. Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensstand zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesregierung: Überblick zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung

Beitragsbild von: Aktivrente und Grundrentenzuschlag: Was die meisten Rentner nicht wissen

14. Mai 2026

Rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland beziehen einen Grundrentenzuschlag. Viele von ihnen fragen sich seit Januar 2026, ob das Weiterarbeiten mit der Aktivrente diesen Zuschlag gefährdet. Die Antwort ist kontraintuitiv: Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro im Monat wird beim Grundrentenzuschlag nicht als Einkommen gezählt. Bei der Wohngeldberechnung dagegen schon. Wer beide Leistungen bezieht und jetzt über die Aktivrente nachdenkt, muss genau verstehen, wo welche Logik gilt. Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Weniger bekannt ist, was dieser Steuerfreibetrag im Zusammenspiel mit Grundrentenzuschlag und Wohngeld auslöst: unterschiedliche Anrechnungslogiken, die nach anderen Regeln funktionieren als das Steuerrecht. Wie die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag funktioniert Der Grundrentenzuschlag wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jährlich zum 1. Januar, ob das Einkommen des Berechtigten einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ist das der Fall, wird der Zuschlag gekürzt oder fällt ganz weg. Diese Einkommensprüfung folgt den Regeln nach § 97a SGB VI. Was als Einkommen zählt, ist im Gesetz abschließend gelistet: das zu versteuernde Einkommen aus der Einkommensteuerveranlagung, der steuerfreie Teil von Renten sowie bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge, und versteuerte Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags. Das ist die vollständige Liste. Einkünfte, die nicht darunter fallen, werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist außerdem, welches Einkommen konkret geprüft wird: nicht das aktuelle, sondern das des vorletzten Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 hat das Finanzamt im Herbst 2025 die Einkommensdaten aus dem Jahr 2023 an die Rentenversicherung übermittelt. Das Einkommen, das Sie heute verdienen, wirkt sich frühestens im Januar 2028 auf den Grundrentenzuschlag aus. Die Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird, gelten ab Januar 2026 wie folgt: Alleinstehende bleiben bis zu 1.492 Euro monatlich vollständig verschont. Zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Oberhalb von 1.909 Euro wird der überschießende Teil vollständig auf den Zuschlag angerechnet. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die untere Grenze bei 2.326 Euro gemeinsam. Warum steuerfreies Aktivrente-Einkommen den Grundrentenzuschlag nicht gefährdet Die Aktivrente ist eine Regelung des Einkommensteuergesetzes. Der Verdienst bis 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei und fließt damit nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Und genau dieses zu versteuernde Einkommen ist die Basis, auf die sich die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag stützt. Die Deutsche Rentenversicherung hat das in ihrem Rechtskommentar ausdrücklich festgehalten: Steuerfreie Einnahmen des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Einkommensprüfung für den Grundrentenzuschlag unberücksichtigt. Die DRV nennt als Beispiele ehrenamtliche Tätigkeiten und pauschal besteuerte Minijob-Einkünfte. Die Aktivrente fällt in dieselbe Kategorie: steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz, deshalb nicht anrechenbar auf den Grundrentenzuschlag. Das Finanzamt meldet der Rentenversicherung die Steuerdaten aus dem zu versteuernden Einkommen. Was steuerfrei ist, taucht in diesen Daten nicht auf. Die Rentenversicherung sieht das Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro schlicht nicht, weil es steuerrechtlich nicht existiert. Für den Grundrentenzuschlag ist es damit irrelevant. Margit K., 68, aus Duisburg, bezieht eine Altersrente von 890 Euro und einen Grundrentenzuschlag von 84 Euro. Seit Februar 2026 arbeitet sie 20 Stunden pro Woche als Verkäuferin und verdient 1.100 Euro Aktivrente im Monat. Ihr anrechenbares Einkommen für die Grundrentenzuschlag-Prüfung bleibt bei 890 Euro: allein die Rente, um den steuerfreien Rentenanteil bereinigt. Die 1.100 Euro Aktivrente erscheinen in dieser Rechnung nicht. Der Grundrentenzuschlag bleibt ungekürzt. Achtung: Der steuerpflichtige Teil über 2.000 Euro wirkt zwei Jahre später nach Die Schutzwirkung gilt ausschließlich für den steuerfreien Teil der Aktivrente. Wer mehr als 2.000 Euro im Monat verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag regulär Einkommensteuer. Dieser steuerpflichtige Mehrverdienst fließt in das zu versteuernde Einkommen ein und ist damit für die Grundrentenzuschlag-Prüfung relevant. Der zeitliche Effekt folgt zwingend dem Zwei-Jahres-Verzug. Wer 2026 über 2.000 Euro monatlich verdient, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2026. Diese Erhöhung wirkt auf den Grundrentenzuschlag erst ab dem 1. Januar 2028. Das Finanzamt meldet die Daten für 2026 im Herbst 2027. Bis Ende 2027 bleibt der Grundrentenzuschlag von diesem Mehrverdienst unberührt. Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich arbeitet und einen Grundrentenzuschlag bezieht, sollte diesen mittelfristigen Effekt in die Planung einbeziehen. Je nach Höhe des Überschreitungsbetrags und Freibetragshöhe kann der Zuschlag ab 2028 erheblich sinken oder ganz wegfallen. Werner H., 69, aus Mannheim, verdient 2.400 Euro Aktivrente im Monat. 2.000 Euro davon sind steuerfrei. Die verbleibenden 400 Euro werden regulär versteuert und erhöhen sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 um rund 4.800 Euro. Das Finanzamt meldet diese Erhöhung im Herbst 2027 an die DRV. Ob sein Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 sinkt, hängt davon ab, ob sein gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 nach Abzügen den Freibetrag von rund 17.900 Euro übersteigt. Aktivrente und Wohngeld: Hier zählt derselbe Euro doppelt Beim Wohngeld greift eine fundamental andere Logik. Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen Einkommensbegriff, der sich vom Steuerrecht deutlich unterscheidet. Danach werden auch steuerfreie Einnahmen berücksichtigt, sofern sie dem Lebensunterhalt dienen. Arbeitseinkommen dient dem Lebensunterhalt. Die Aktivrente auch. Das ist in den Einkommensregeln des Wohngeldgesetzes ausdrücklich geregelt. Wer Wohngeld bezieht und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, muss damit rechnen, dass der Wohngeldbescheid sinkt oder ganz wegfällt. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen, das bei der Grundrenten-Einkommensprüfung unsichtbar ist, ist beim Wohngeldamt vollständig sichtbar. Derselbe Euro, den Margit K. steuerfrei verdient, zählt beim Wohngeld als volles Einkommen. Hinzu kommt ein Detail, das viele unterschätzen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf das gesamte Aktivrente-Einkommen an. Wer 1.500 Euro Aktivrente verdient, zahlt auf alle 1.500 Euro die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge. Das schmälert den tatsächlichen Nettozufluss gegenüber dem steuerlichen Bruttoeffekt erheblich. Drei Konstellationen: Was konkret passiert Wer Aktivrente bis 2.000 Euro monatlich bezieht und kein Wohngeld erhält, muss sich um den Grundrentenzuschlag keine Sorgen machen. Das steuerfreie Einkommen taucht in der Einkommensprüfung der Rentenversicherung nicht auf. KV- und PV-Beiträge fallen auf den Bruttoverdienst an, das Nettoplus fällt deshalb etwas kleiner aus als die 2.000 Euro Steuerfreiheit erwarten lassen. Wer gleichzeitig Wohngeld erhält und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, steht vor einer asymmetrischen Situation. Der Grundrentenzuschlag ist geschützt, das Wohngeld nicht. Wie stark das Wohngeld sinkt, hängt von Haushaltsgröße, Mietstufe und Gesamteinkommen ab. Es gibt keine feste Grenze, ab der der Anspruch entfällt, der Verlauf ist degressiv. Das Wohngeldamt muss unverzüglich informiert werden, nicht erst wenn die Steuererklärung fertig ist. Eine verspätete Meldung führt zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Wer dauerhaft mehr als 2.000 Euro monatlich verdient, trägt einen zusätzlichen Planungsaufwand. Der steuerpflichtige Teil des Verdienstes erhöht zwar erst in zwei Jahren das anrechenbare Einkommen beim Grundrentenzuschlag. Aber dieser Zeitverzug ist kein dauerhafter Schutz, er verschiebt den Effekt nur. Wer 2026 und 2027 jeweils 400 Euro im Monat über dem steuerfreien Freibetrag verdient, bekommt den ersten Effekt auf den Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 zu spüren. Ein Wohngeldanspruch wird davon unabhängig sofort berührt. Was Sie jetzt prüfen und tun müssen Wer die Aktivrente nutzen will und Wohngeld bezieht, muss die zuständige Wohngeldbehörde unmittelbar bei Aufnahme der Beschäftigung informieren. Die Frist läuft nicht bis zur Steuererklärung und auch nicht bis zum Jahresende. Eine verspätete Meldung führt zu Rückforderungen bereits ausgezahlter Wohngeldbeiträge. Für den Grundrentenzuschlag braucht es keine aktive Meldung gegenüber der Rentenversicherung. Die DRV prüft das Einkommen automatisch im jährlichen Verfahren auf Basis der Steuerdaten. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen erscheint in diesen Daten nicht und verändert deshalb den Grundrentenzuschlag nicht. Betroffene erhalten einen neuen Rentenbescheid jeweils nach der Neuberechnung zum 1. Januar. Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich verdienen will, sollte das zu versteuernde Gesamteinkommen des Jahres 2026 im Blick behalten. Liegt es nach allen steuerlichen Abzügen auf Jahressicht deutlich über dem Freibetrag von rund 17.900 Euro (alleinstehend) beziehungsweise 27.900 Euro (verheiratet), ist ein Rückgang des Grundrentenzuschlags ab 2028 wahrscheinlich. Die DRV stellt dann im Herbst 2027 einen entsprechenden Bescheid aus. Häufige Fragen zu Aktivrente, Grundrentenzuschlag und Wohngeld Muss ich die Rentenversicherung informieren, wenn ich die Aktivrente nutze? Nein. Die DRV prüft das Einkommen für den Grundrentenzuschlag automatisch über die Steuerdaten des Finanzamts. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen taucht im zu versteuernden Einkommen nicht auf. Eine eigene Meldung ist weder erforderlich noch würde sie etwas verändern. Was gilt, wenn mein Ehepartner ebenfalls Einkommen hat? Beim Grundrentenzuschlag wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen. Der gemeinsame Freibetrag liegt 2026 bei 2.326 Euro monatlich. Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 bestätigt, dass diese Einbeziehung des Partnereinkommens verfassungsgemäß ist. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen des Partners bis 2.000 Euro monatlich fließt auch dort nicht in die Prüfung ein. Kann die Aktivrente für jemanden einen Grundrentenzuschlag überhaupt erst ermöglichen? In bestimmten Konstellationen schon. Wer bisher wegen eines hohen steuerpflichtigen Erwerbseinkommens keinen Grundrentenzuschlag bezogen hat und nun auf eine Aktivrente-Beschäftigung umsteigt, könnte durch den Wegfall oder die Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens erstmals in die Freibetragsgrenzen rutschen. Der Effekt tritt aufgrund des Zwei-Jahres-Verzugs nicht sofort ein, ist aber möglich. Gilt die Aktivrente auch bei einer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente? Nein. Die Aktivrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann den steuerfreien Freibetrag nicht nutzen. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt die Aktivrente ebenfalls nicht, da sie ausschließlich nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einsetzt. Werden die KV- und PV-Beiträge auf die Aktivrente bei der Grundrentenzuschlag-Prüfung berücksichtigt? Nein. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern den Nettozufluss, beeinflussen aber die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag nicht. Die Prüfung stützt sich auf das zu versteuernde Einkommen nach Steuerbescheid, nicht auf das Nettoeinkommen nach Sozialabgaben. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand: Januar 2026) Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (Stand: Februar 2026) Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag) Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags (Pressemitteilung November 2025) Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Inkrafttreten 01.01.2026 (März 2026) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente – Fragen und Antworten AOK Firmenkunden: Beschäftigung und Rente, neue Regeln ab 2026 (Februar 2026)

Beitragsbild von: Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?

14. Mai 2026

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sich auch beim Zuverdienst etwas ändert. Die wichtigste Antwort lautet: Erwerbseinkommen bleibt erlaubt, wird aber weiterhin teilweise auf die Leistung angerechnet. Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand überhaupt arbeiten darf. Wer Grundsicherung bezieht, darf grundsätzlich Einkommen erzielen. Die Frage ist vielmehr, welcher Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt und welcher Teil den Anspruch mindert. Ein Zuverdienst ist nicht verboten Wer ab Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht, darf weiterhin einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Das Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden. Es wird anschließend geprüft, wie viel davon auf den Bedarf angerechnet wird. Der Begriff „dazuverdienen“ führt im Alltag oft zu Missverständnissen. Es gibt keine starre Grenze, bis zu der Arbeit erlaubt ist und ab der sie verboten wäre. Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker sinkt jedoch die Leistung. Reicht das Einkommen aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken, endet der Anspruch auf Grundsicherung. Reicht es nur teilweise, kann weiterhin ein ergänzender Anspruch bestehen. Dann spricht man häufig vom Aufstocken. Welche Freibeträge gelten beim Erwerbseinkommen? Nach der derzeitigen Rechtslage bleibt bei Erwerbstätigkeit zunächst ein Grundbetrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal bestimmte Ausgaben rund um die Arbeit ab. Bei Einkommen über 400 Euro können höhere tatsächliche Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es gestaffelte Freibeträge auf weitere Teile des Bruttoeinkommens. Diese Staffelung sorgt dafür, dass Arbeit nicht vollständig mit der Leistung verrechnet wird. Trotzdem wird ein erheblicher Teil des Einkommens auf die Grundsicherung angerechnet. Einkommensbereich Anrechnungsfreier Anteil Bis 100 Euro monatlich 100 Prozent bleiben anrechnungsfrei 100,01 Euro bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 520,01 Euro bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit minderjährigem Kind 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei Was bedeutet das in Euro? Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 250 Euro bleiben 130 Euro anrechnungsfrei. Das ergibt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent von 150 Euro. Die übrigen 120 Euro mindern die Leistung. Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben rechnerisch rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Dieser Betrag setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro und 24,90 Euro aus der nächsten Stufe zusammen. Der Rest wird grundsätzlich berücksichtigt. Bei 1.000 Euro Bruttoeinkommen liegt der Erwerbstätigenfreibetrag bei 328 Euro. Bei 1.200 Euro ohne minderjähriges Kind steigt er auf 348 Euro. Wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder ein minderjähriges Kind hat, kann bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro noch den zusätzlichen 10-Prozent-Bereich nutzen; dann ergibt sich ein Freibetrag von 378 Euro. Warum Brutto und Netto beide wichtig sind Die prozentualen Freibeträge orientieren sich am Bruttoeinkommen. Für die tatsächliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist aber auch wichtig, welche Steuern, Sozialabgaben und notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann die Berechnung bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung komplizierter sein als bei einem klassischen Minijob. Das Jobcenter prüft das Einkommen im jeweiligen Monat. Relevant ist in der Regel der Zufluss, also wann Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht. Nachzahlungen, Vorschüsse oder schwankende Einkommen können deshalb besondere Berechnungen auslösen. Was ändert sich durch die neue Grundsicherung? Die Reform zum 1. Juli 2026 verändert vor allem die Ausrichtung der Grundsicherung, die Mitwirkungspflichten, die Vermittlung in Arbeit, einzelne Sanktionen sowie Fragen zu Vermögen und Unterkunftskosten. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Jobcenter sollen stärker auf Arbeitsaufnahme hinwirken. Für die Frage des Hinzuverdienstes ist wichtig: Die bekannten Freibeträge für Erwerbseinkommen bleiben nach dem derzeit veröffentlichten Stand der maßgebliche Berechnungsrahmen. Wer arbeitet, behält also weiterhin einen Teil seines Einkommens zusätzlich zur Leistung. Gleichzeitig wird der verbleibende Teil auf den Anspruch angerechnet. Die neue Grundsicherung bedeutet daher nicht, dass Zuverdienst ab Juli 2026 vollständig gestrichen wird. Sie bedeutet aber auch nicht, dass Erwerbseinkommen vollständig behalten werden darf. Der finanzielle Effekt hängt immer vom Bruttoverdienst, vom Nettoauszahlungsbetrag, von der Bedarfsgemeinschaft und vom anerkannten Bedarf ab. Minijob-Grenze 2026: Warum 603 Euro wichtig sind Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Leistungsbeziehende ist diese Grenze arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wichtig, aber sie ist keine vollständige Anrechnungsfreigrenze in der Grundsicherung. Wer 603 Euro im Minijob verdient, darf diesen Betrag also nicht automatisch komplett behalten. Nur der errechnete Freibetrag bleibt zusätzlich. Der übrige Betrag senkt die Grundsicherungsleistung. Sonderregeln können den Betrag verändern Für bestimmte junge Menschen, etwa in Ausbildung oder unter bestimmten schulischen und beruflichen Voraussetzungen, gelten besondere Absetzbeträge. Auch Ehrenamt, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Unterhalt, Elterngeld oder selbständige Tätigkeit können anders behandelt werden. Deshalb sollte die individuelle Berechnung nicht allein anhand einer einfachen Tabelle erfolgen. Gerade Selbständige müssen damit rechnen, dass das Jobcenter Einnahmen und Betriebsausgaben genauer prüft. Bei schwankenden Einnahmen kann eine vorläufige Bewilligung erfolgen. Später wird dann anhand der tatsächlichen Zahlen endgültig abgerechnet. Worauf Betroffene achten sollten Wer ab Juli 2026 Grundsicherung bezieht und arbeitet, sollte jede Änderung beim Einkommen zeitnah melden. Dazu zählen neue Arbeitsverträge, Lohnerhöhungen, Einmalzahlungen, Trinkgelder, Nachzahlungen und Änderungen bei der Arbeitszeit. Auch mehrere kleine Jobs werden zusammen betrachtet. Wichtig ist außerdem, Lohnabrechnungen aufzubewahren. Sie sind die Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens. Wer berufsbedingte Ausgaben oberhalb der Pauschale geltend machen möchte, braucht Nachweise. Besonders bei Arbeitsaufnahme lohnt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. So lässt sich vermeiden, dass später Rückforderungen entstehen. Das gilt vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten, Provisionen oder saisonalen Beschäftigungen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Leistungsberechtigte nimmt ab August 2026 einen Minijob an und verdient 603 Euro brutto im Monat. Von diesem Einkommen bleiben rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Rund 394,10 Euro werden grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die Frau hat dadurch am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit, aber nicht den vollen Minijob-Verdienst zusätzlich zur Leistung. Würde sie später mehr Stunden arbeiten und 1.000 Euro brutto verdienen, stiege der Freibetrag auf 328 Euro. Gleichzeitig würde die Grundsicherungsleistung stärker sinken. Das Beispiel zeigt den Grundmechanismus: Arbeit erhöht das verfügbare Einkommen, aber nur der Freibetrag bleibt zusätzlich. Wer genau wissen will, wie viel im eigenen Fall übrig bleibt, braucht die Daten zur Bedarfsgemeinschaft, zu Miete, Heizkosten, Nettoverdienst und möglichen Abzügen. Häufige Fragen und Antworten 1. Darf man ab dem 1. Juli 2026 trotz neuer Grundsicherung arbeiten? Ja, Erwerbstätigkeit bleibt auch mit der neuen Grundsicherung erlaubt. Wer arbeitet, muss das Einkommen dem Jobcenter melden. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei, der übrige Teil kann die Grundsicherungsleistung mindern. 2. Gibt es eine feste Zuverdienstgrenze? Nein, es gibt keine einfache Grenze, bis zu der Einkommen vollständig behalten werden darf. Stattdessen gelten Freibeträge in mehreren Einkommensstufen. Je höher das Einkommen ist, desto stärker wird es auf die Leistung angerechnet. 3. Wie viel bleibt bei einem Minijob anrechnungsfrei? Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben nach der derzeitigen Berechnung rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der restliche Betrag wird grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die genaue Berechnung kann je nach Einzelfall abweichen. 4. Was passiert, wenn das Einkommen stark schwankt? Bei schwankendem Einkommen kann das Jobcenter zunächst vorläufig rechnen. Später wird anhand der tatsächlichen Einnahmen geprüft, ob zu viel oder zu wenig Grundsicherung gezahlt wurde. Deshalb sollten Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden. 5. Muss man jede Änderung beim Einkommen melden? Ja, Änderungen beim Einkommen müssen zeitnah gemeldet werden. Dazu gehören neue Jobs, höhere Stundenlöhne, zusätzliche Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder Nachzahlungen. Wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen und weitere Folgen. Fazit Ab dem 1. Juli 2026 bleibt Hinzuverdienst in der neuen Grundsicherung möglich. Er wird aber weiterhin nach festen Regeln auf die Leistung angerechnet. Für Erwerbstätige gelten nach derzeitiger Veröffentlichung die bekannten Freibeträge mit 100 Euro Grundfreibetrag und weiteren prozentualen Abzügen in mehreren Einkommensstufen. Wer nur einen kleinen Betrag verdient, kann davon anteilig besonders viel behalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Leistungsanspruch, bis er im Einzelfall ganz entfällt. Für Betroffene ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob sie arbeiten dürfen, sondern wie das Jobcenter das konkrete Einkommen berechnet. Quellen Bundesregierung: Informationen zur Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung, zum Inkrafttreten ab 1. Juli 2026 und zu den geplanten Änderungen im SGB II Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Presseinformation zur neuen Grundsicherung und zu den wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2026. Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsvorgang zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, einschließlich Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II, insbesondere zu Grundabsetzbetrag, Erwerbstätigenfreibeträgen und Einkommensstufen.

Beitragsbild von: Witwenrente oder Rentensplitting: Nicht vorschnell entscheiden

14. Mai 2026

Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, geht es für Hinterbliebene nicht nur um Trauer, sondern oft auch um die finanzielle Existenz. Besonders hart trifft es Paare, bei denen ein Partner wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Teilzeit weniger eigene Rentenansprüche aufgebaut hat. Dann stehen zwei Wege im Raum: die klassische Witwen- oder Witwerrente und das Rentensplitting. Beide Modelle können absichern. Sie wirken aber völlig unterschiedlich. Genau deshalb sollte niemand vorschnell unterschreiben. Witwenrente sichert Hinterbliebene nach dem Tod des Partners ab Die Witwenrente oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente. Der überlebende Ehepartner erhält einen Teil der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder später erhalten hätte. Diese Leistung soll verhindern, dass Hinterbliebene nach dem Tod des Partners sofort in finanzielle Not geraten. Besonders wichtig ist sie für Menschen, die lange Teilzeit gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und deshalb nur eine niedrige eigene Rente erwarten. Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwenrente. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Große Witwenrente: Diese Voraussetzungen sind entscheidend Die große Witwenrente gibt es nicht automatisch in jedem Alter. Anspruch besteht, wenn Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen. Die Altersgrenze steigt schrittweise auf 47 Jahre. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten. Ab 2029 gilt dann die feste Grenze von 47 Jahren. Das ist für Betroffene wichtig, weil wenige Monate über viel Geld entscheiden können. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht und keine weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhält zunächst nur die kleine Witwenrente. Kleine Witwenrente: Oft nur eine befristete Hilfe Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Nach neuem Recht wird sie grundsätzlich höchstens zwei Jahre gezahlt. Das kann für jüngere Hinterbliebene eine böse Überraschung sein. Wer davon ausgeht, dauerhaft abgesichert zu sein, merkt dann erst spät, dass die Zahlung endet. Anders kann es im alten Recht sein. Haben die Ehepartner vor 2002 geheiratet und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, kann die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt werden. Altes oder neues Recht: Warum das Datum der Ehe wichtig ist Bei der Witwenrente ist entscheidend, ob altes oder neues Recht gilt. Das alte Recht ist in der Regel günstiger, weil die große Witwenrente dann 60 Prozent statt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt. Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Es gilt außerdem, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Für spätere Ehen gilt grundsätzlich das neue Recht. Dann beträgt die große Witwenrente 55 Prozent und die kleine Witwenrente ist regelmäßig auf 24 Monate begrenzt. Eigenes Einkommen kann die Witwenrente stark kürzen Ein häufiger Irrtum lautet: Wer Anspruch auf Witwenrente hat, bekommt diese immer in voller Höhe. Das stimmt nicht. Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen angerechnet. Dazu gehören insbesondere eigene Renten, Arbeitseinkommen und weitere Einkünfte. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, wird ein Teil davon auf die Witwenrente angerechnet. Für viele Hinterbliebene bedeutet das: Die rechnerische Witwenrente sieht auf dem Papier gut aus, kommt aber wegen des eigenen Einkommens nur gekürzt oder gar nicht zur Auszahlung. Genau an dieser Stelle kann das Rentensplitting interessant werden. Was bedeutet Rentensplitting? Beim Rentensplitting werden die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Der Partner mit den höheren Rentenpunkten gibt so viele Entgeltpunkte ab, bis die während der Splittingzeit erworbenen Ansprüche gleichmäßig verteilt sind. Das ähnelt dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Der Unterschied: Beim Rentensplitting entscheiden sich Ehepartner oder Lebenspartner bewusst für diese Aufteilung, obwohl die Ehe weiter besteht oder erst durch Tod endet. Die Rentenversicherung beschreibt das Rentensplitting als partnerschaftliche Teilung der Rentenansprüche. Möglich ist es bei Ehen nach dem 31. Dezember 2001 oder bei älteren Ehen, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Außerdem müssen beide jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben. Rentensplitting setzt lange Versicherungszeiten voraus Das Rentensplitting ist nicht für jedes Paar möglich. Beide Partner müssen grundsätzlich mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen. Dazu zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Arbeit. Auch freiwillige Beiträge, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können dazugehören. Außerdem muss das Erwerbsleben grundsätzlich abgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn beide Partner Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder wenn ein Partner eine volle Altersrente bezieht und der andere die Regelaltersgrenze erreicht hat. Eine bloße Teilrente reicht dafür nicht aus. Rentensplitting nach dem Tod: Das ist möglich, aber nicht immer Viele Hinterbliebene erfahren erst nach dem Tod des Partners, dass es Rentensplitting überhaupt gibt. Ein Antrag nach dem Tod ist möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Der überlebende Partner kann sich allein für das Splitting entscheiden, wenn ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Partner noch nicht möglich war. Auch dann müssen die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet auf die Witwen- oder Witwerrente aus derselben Ehe. Diese Entscheidung ist dauerhaft. Sie sollte deshalb nie ohne genaue Probeberechnung getroffen werden. Wann ist die Witwenrente meist sinnvoller? Die Witwenrente ist häufig günstiger, wenn der verstorbene Partner eine deutlich höhere Rente hatte und der Hinterbliebene nur geringe eigene Einkünfte hat. Dann wird die Hinterbliebenenrente nicht oder nur wenig gekürzt. Besonders wichtig ist die Witwenrente für Menschen, die selbst nur eine kleine Altersrente bekommen, keine hohen Arbeitseinkommen haben und nicht wieder heiraten wollen. In solchen Fällen kann die monatliche Witwenrente die stabilere Lösung sein. Auch altes Recht kann die Witwenrente attraktiver machen. Wer noch 60 Prozent der Rente des Verstorbenen erhalten kann, sollte sehr genau prüfen, ob ein Rentensplitting wirklich mehr bringt. Wann kann Rentensplitting sinnvoller sein? Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn der überlebende Partner bereits eine eigene Rente oder ein eigenes Einkommen hat, das die Witwenrente stark mindert. Dann besteht zwar ein Anspruch auf Witwenrente, tatsächlich fließt aber wenig oder gar nichts. Durch das Rentensplitting steigt dagegen die eigene Rente. Diese eigene Rente bleibt auch bei Wiederheirat bestehen. Sie wird nicht deshalb gestrichen, weil der Hinterbliebene einen neuen Partner heiratet. Das ist ein großer Unterschied zur Witwenrente. Denn bei Wiederheirat endet die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich. Zwar kann dann eine Rentenabfindung in Betracht kommen, dauerhaft sicherer kann aber die erhöhte eigene Rente durch Rentensplitting sein. Praxisbeispiel: Wann Lydia vom Rentensplitting profitieren kann Lydia ist 67 Jahre alt und erhält bereits eine eigene Altersrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte während der Ehe deutlich mehr Rentenpunkte erworben, weil er durchgehend in Vollzeit gearbeitet hatte. Lydia hatte dagegen viele Jahre die Kinder betreut und später nur in Teilzeit gearbeitet. Nach dem Tod ihres Mannes hätte Lydia grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente. Allerdings hat sie neben ihrer Altersrente noch Einkünfte aus einem Minijob und einer kleinen Betriebsrente. Dadurch würde die Witwenrente teilweise angerechnet und deutlich gekürzt. Lässt Lydia prüfen, ob Rentensplitting möglich ist, kann sich ein anderer Weg ergeben. Durch die Teilung der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte steigt ihre eigene gesetzliche Rente dauerhaft. Diese eigene Rente bleibt ihr auch dann erhalten, wenn sie später noch einmal heiratet. Das Beispiel zeigt: Rentensplitting ist nicht automatisch besser. Es kann aber gerade dann stark sein, wenn die Witwen- oder Witwerrente wegen eigener Einkünfte kaum ausgezahlt würde. Der wichtigste Unterschied: Witwenrente ist Hinterbliebenenleistung, Rentensplitting ist eigene Rente Die Witwenrente hängt vom Tod des Partners, von dessen Rente und von den Anrechnungsvorschriften ab. Sie ist eine abgeleitete Leistung aus der Versicherung des Verstorbenen. Das Rentensplitting erhöht dagegen die eigene Rente des überlebenden Partners. Die übertragenen Entgeltpunkte werden Teil des eigenen Rentenkontos. Das macht das Rentensplitting rechtlich stabiler, kann aber auch Nachteile haben. Denn wer sich für das Splitting entscheidet, bekommt aus dieser Ehe keine Witwen- oder Witwerrente mehr. Gerade bei niedriger eigener Rente und geringer Einkommensanrechnung kann das teuer werden. Tabelle: Witwenrente und Rentensplitting im Vergleich Frage Witwenrente Rentensplitting Was ist das? Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Partners Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche Wie wirkt es? Monatliche Zahlung aus der Rente des Verstorbenen Erhöhung der eigenen Rente durch übertragene Entgeltpunkte Wird eigenes Einkommen angerechnet? Ja, nach dem Sterbevierteljahr Nein, weil es eigene Rente ist Was passiert bei Wiederheirat? Witwenrente endet grundsätzlich Eigene Rente bleibt bestehen Ist die Entscheidung umkehrbar? Anspruch besteht nach gesetzlichen Regeln Entscheidung für Splitting ist dauerhaft Für wen oft sinnvoll? Hinterbliebene mit wenig eigenem Einkommen Hinterbliebene mit höherem eigenem Einkommen oder Wiederheiratsperspektive Betroffene sollten immer eine Probeberechnung verlangen Die Entscheidung zwischen Witwenrente und Rentensplitting darf nicht aus dem Bauch heraus getroffen werden. Entscheidend ist nicht, welches Modell im konkreten Lebenslauf mehr Sicherheit bringt. Betroffene sollten bei der Rentenversicherung eine Beratung und Probeberechnung verlangen. Dabei muss geprüft werden, wie hoch die Witwenrente nach Einkommensanrechnung wäre und wie stark die eigene Rente durch das Splitting steigen würde. Wichtig ist auch der Blick in die Zukunft. Wer wieder heiraten möchte, wer weiterarbeitet oder wer mit steigendem Einkommen rechnet, muss anders rechnen als jemand, der dauerhaft auf eine niedrige eigene Rente angewiesen ist. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Witwenrente und Rentensplitting Was ist besser: Witwenrente oder Rentensplitting? Das hängt vom Einzelfall ab. Die Witwenrente ist oft besser, wenn der Hinterbliebene wenig eigenes Einkommen hat und die Rente des Verstorbenen hoch war. Rentensplitting kann besser sein, wenn die Witwenrente wegen eigener Einkünfte stark gekürzt würde oder wenn eine Wiederheirat geplant ist. Kann ich Witwenrente beziehen und später Rentensplitting wählen? Ja, das kann möglich sein. Wer sich später für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet aber dauerhaft auf die Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe. Deshalb sollte vorher zwingend eine Probeberechnung erfolgen. Warum kann Rentensplitting bei Wiederheirat vorteilhaft sein? Die Witwenrente endet grundsätzlich bei Wiederheirat. Die durch Rentensplitting erhöhte eigene Rente bleibt dagegen bestehen. Deshalb kann Splitting für Hinterbliebene sinnvoll sein, die erneut heiraten möchten. Bekomme ich durch Rentensplitting automatisch mehr Geld? Nein. Das Rentensplitting erhöht zwar die eigene Rente des Partners mit den geringeren Ansprüchen. Gleichzeitig entfällt aber die Witwen- oder Witwerrente. Ob am Ende mehr Geld bleibt, hängt von Rentenhöhe, Einkommen, Alter und Lebensplanung ab. Welche Unterlagen sind wichtig für die Prüfung? Wichtig sind aktuelle Rentenauskünfte beider Partner, Bescheide über eigene Renten, Angaben zu Einkommen, Betriebsrenten, Minijobs und weiteren Einkünften. Auch das Heiratsdatum, Geburtsdaten und frühere Versicherungszeiten sind entscheidend. Fazit: Rentensplitting ist kein Ersatz für alle, aber eine wichtige Alternative Witwenrente und Rentensplitting verfolgen dasselbe Ziel: Sie sollen verhindern, dass Hinterbliebene im Alter finanziell abstürzen. Der Weg dorthin ist aber unterschiedlich. Die Witwenrente hilft besonders dann, wenn der überlebende Partner wenig eigene Einkünfte hat und dauerhaft auf die Hinterbliebenenleistung angewiesen ist. Das Rentensplitting kann dagegen sinnvoll sein, wenn die eigene Rente gestärkt werden soll, die Witwenrente durch Einkommen stark gekürzt würde oder eine Wiederheirat eine Rolle spielt. Die wichtigste Regel lautet deshalb: Nicht vorschnell entscheiden. Wer zwischen Witwenrente und Rentensplitting wählen kann, sollte immer eine konkrete Vergleichsberechnung verlangen. Denn eine falsche Entscheidung kann über Jahre oder sogar lebenslang Geld kosten.

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Bürgergeld News

Erwerbsminderungsrente: Welche Krankheit bringt die höchste EM-Rente?

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14. Mai 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, steht häufig vor einer belastenden Lebenssituation. Krankheit, Behinderung oder ein gesundheitlicher Einschnitt können dazu führen, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Oft entsteht dabei die Frage, ob bestimmte Diagnosen zu einer höheren Rente führen als andere. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigen tatsächlich deutliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Zahlbeträgen je nach Krankheitsbild. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern die individuelle Erwerbsbiografie der betroffenen Person. Was die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt Im Jahr 2020 erhielten in Deutschland erstmals rund 175.000 Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Das waren etwa 15.000 mehr als im Vorjahr. Die durchschnittliche monatliche Zahlung lag damals bei ungefähr 881 Euro. Bei einem genaueren Blick auf die Statistik fällt allerdings auf, dass die Durchschnittsbeträge je nach Krankheitsbild erheblich voneinander abweichen. Erwerbsminderungsrenten wegen einer Krebserkrankung lagen im Durchschnitt bei rund 989 Euro. Bei Renten aufgrund psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch waren es dagegen nur etwa 550 Euro. Diese Differenz wirkt auf den ersten Blick so, als würde die Rentenversicherung bestimmte Erkrankungen finanziell besserstellen. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag oder Abschlag vor, der an eine bestimmte Krankheit geknüpft ist. Die Diagnose entscheidet nicht über die Rentenhöhe Für die Rentenversicherung ist bei der Berechnung nicht ausschlaggebend, ob jemand etwa wegen Krebs, einer psychischen Erkrankung, einer orthopädischen Einschränkung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsgemindert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung erfüllt sind. Die Höhe der Rente wird anschließend nach rentenrechtlichen Kriterien berechnet. Eine Krankheit kann also darüber entscheiden, ob jemand überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bestimmt aber nicht automatisch, wie hoch diese Rente ausfällt. Für die konkrete Zahlung kommt es vor allem auf die bisherige Versicherungsbiografie an. Wovon die Höhe der Erwerbsminderungsrente abhängt Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich in erster Linie danach, wie viel eine Person vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hat. Wer über viele Jahre ein höheres Einkommen erzielt und entsprechend Beiträge gezahlt hat, sammelt mehr Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Damit wird so getan, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen besonders stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Je später jemand erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, desto günstiger kann sich die Zurechnungszeit auswirken. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein späterer Rentenbeginn zu einem höheren Zahlbetrag führen kann. Warum es trotzdem große Unterschiede zwischen Krankheitsbildern gibt Die auffälligen Unterschiede in der Statistik lassen sich nicht durch eine besondere Bewertung einzelner Krankheiten erklären. Vielmehr spiegeln sie unterschiedliche Erwerbsverläufe wider. Menschen mit verschiedenen Erkrankungen haben häufig sehr unterschiedliche berufliche Vorgeschichten. Eine Person, die wegen einer Krebserkrankung plötzlich aus dem Berufsleben ausscheidet, kann zuvor über viele Jahre regelmäßig gearbeitet und gut verdient haben. In diesem Fall wurden entsprechend viele Entgeltpunkte erworben. Das kann zu einer höheren Erwerbsminderungsrente führen. Anders kann es bei Menschen sein, deren gesundheitliche Probleme schon über lange Zeit bestanden und sich bereits vor dem Rentenantrag auf Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen ausgewirkt haben. Wenn dadurch weniger Beitragszeiten und geringere Einkommen zusammenkommen, fällt auch die spätere Erwerbsminderungsrente niedriger aus. Das betrifft nicht automatisch jede Person mit einer bestimmten Diagnose, kann aber statistische Unterschiede erklären. Eine Tabelle zeigt den Unterschied Kategorie Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag im Jahr 2020 Alle neuen Erwerbsminderungsrenten rund 881 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen Krebserkrankungen rund 989 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch rund 550 Euro Die Tabelle verdeutlicht, wie groß die statistische Spanne sein kann. Sie sagt aber nichts darüber aus, dass einzelne Krankheiten im Rentenrecht besser oder schlechter bewertet würden. Die Zahlen zeigen vielmehr Durchschnittswerte verschiedener Personengruppen mit unterschiedlichen Berufs- und Beitragsverläufen. Warum regelmäßige Beitragszeiten so wichtig sind Für Versicherte ist deshalb weniger die Diagnose entscheidend, sondern die Frage, wie ihre Rentenbiografie aussieht. Wer über viele Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, profitiert meist von höheren Entgeltpunkten. Wer dagegen lange Phasen ohne Beiträge hatte, muss mit niedrigeren Ansprüchen rechnen. Auch Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit oder längere Unterbrechungen können sich auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Das bedeutet nicht, dass Betroffene an ihrer gesundheitlichen Situation schuld wären. Es zeigt aber, warum die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das frühere Einkommen. Fazit: Nicht die Krankheit bringt mehr Geld, sondern die Versicherungsbiografie Die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt deutliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankheitsbildern. Diese Unterschiede entstehen jedoch nicht, weil die Rentenversicherung bestimmte Diagnosen finanziell bevorzugt. Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte, die Beitragszeiten und die Zurechnungszeit. Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit lückenhafter Erwerbsbiografie und niedrigen Beiträgen. Die Diagnose ist für den Anspruch wichtig, aber nicht für eine besondere finanzielle Einstufung. Deshalb lohnt es sich für Betroffene, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen. Beispiel aus der Praxis Ein 52-jähriger Angestellter erkrankt schwer an Krebs und kann seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Er war zuvor mehr als 30 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein durchschnittliches bis gutes Einkommen. Seine Erwerbsminderungsrente fällt deshalb vergleichsweise höher aus, weil er über viele Jahre Rentenansprüche aufgebaut hat. Eine andere Person erhält ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, hatte aber wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme immer wieder Beschäftigungslücken und nur kurze Phasen mit niedrigem Einkommen. Obwohl auch hier eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt, fällt die Rente niedriger aus. Der Unterschied liegt nicht in einer Bewertung der Krankheit, sondern in den unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente 1. Entscheidet die Krankheit darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt? Nein. Die konkrete Diagnose entscheidet nicht darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist. Ausschlaggebend sind vor allem die bisherigen Beitragszeiten, das frühere Einkommen, die erworbenen Entgeltpunkte und die Zurechnungszeit. 2. Warum gibt es dann unterschiedliche Rentenhöhen je nach Krankheitsbild? Die Unterschiede entstehen vor allem durch unterschiedliche Erwerbsbiografien. Menschen mit bestimmten Erkrankungen haben vor Eintritt der Erwerbsminderung häufig sehr verschiedene Berufs- und Einkommensverläufe. Wer lange regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente. 3. Werden bestimmte Erkrankungen von der Rentenversicherung finanziell besser bewertet? Nein. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag vor, weil jemand eine bestimmte Krankheit hat. Eine Erkrankung kann zwar darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, sie führt aber nicht automatisch zu einem höheren Zahlbetrag. 4. Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente? Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Regelung, die so wirkt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch sollen Menschen nicht zu stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. 5. Was sollten Betroffene vor einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüfen? Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten möglichst klären lassen. Dazu gehören etwa Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein vollständiger Versicherungsverlauf kann wichtig sein, damit die spätere Rente korrekt berechnet wird. Quellen Grundlage dieses Beitrags ist das bereitgestellte Script des Sozialverbands Schleswig-Holstein zur Erwerbsminderungsrente und zur Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2020.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Sozialgericht stoppt die Erwerbsminderungsrente: Mach nicht diesen EM-Renten-Fehler

Beitragsbild von: Sozialgericht stoppt die Erwerbsminderungsrente: Mach nicht diesen EM-Renten-Fehler

14. Mai 2026

Absagen auf Rentenanträge wegen Erwerbsminderung treffen viele Menschen unerwartet. Wer Schmerzen hat, sich dauerhaft eingeschränkt fühlt und im Alltag kaum noch zurechtkommt, geht häufig davon aus, dass dies auch rentenrechtlich ausreichen müsse. Doch die gesetzlichen Regelungen sind streng, die Beweislast liegt praktisch beim Antragsteller, und der Blick der Rentenversicherung sowie der Gerichte richtet sich auf Kriterien, die Betroffene oft unterschätzen: Wie viele Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind, welche Unterlagen den Verlauf der Erkrankung belegen und welches Berufsbild rechtlich überhaupt als „maßgeblicher Beruf“ gilt. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 1079/20) zeigt beispielhaft, wie diese Faktoren zusammenwirken können. Der Kläger, Jahrgang 1966, wollte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beziehungsweise später wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung erreichen. Er verwies auf langjährige gesundheitliche Probleme, stellte wiederholt Anträge und versuchte zudem, einen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 rückwirkend als Rentenantrag anerkennen zu lassen. Am Ende blieb es bei der Ablehnung. Der Fall: Ein langer Weg durch Verfahren, Gutachten und neue Anträge Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 gesundheitliche Beschwerden, unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter und mit chronischen Schmerzen. Er beantragte bereits ab September 2000 Leistungen, die er als Absicherung seiner geminderten Leistungsfähigkeit verstand. In den Folgejahren kam es zu mehreren rentenrechtlichen Verfahren: Die Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, später erneut Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Diese Ablehnungen wurden nicht nur verwaltungsintern bestätigt, sondern auch gerichtlich überprüft. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung. Was den Fall besonders macht, ist weniger ein einzelnes medizinisches Detail als die Kombination aus wiederholten Anläufen, der Hoffnung auf eine rückwirkende Antragswirkung und der Frage, ob der Kläger sich auf einen besonderen Schutz seines Berufs berufen konnte. Genau an diesen Punkten scheitern in der Praxis viele Verfahren, weil die rechtlichen Hürden hoch sind und die eigene Erwartung an das Rentenrecht häufig nicht zu dessen System passt. Warum die subjektive Belastung nicht automatisch zur Rente führt Bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz noch schafft oder ob eine Tätigkeit als „zumutbar“ empfunden wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden kann. Entscheidend ist damit die abstrakte Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht der konkrete Betrieb, nicht die aktuelle Stellensituation und auch nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber einen angepassten Arbeitsplatz bereitstellen würde. Im Verfahren des Klägers spielten medizinische Gutachten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen, auf die sich Rentenversicherung und Gerichte stützten, war der Mann trotz seiner Beschwerden noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer diese Schwelle erreicht, gilt rentenrechtlich in der Regel nicht als erwerbsgemindert. Damit wird verständlich, weshalb sich wiederholte Anträge allein durch das Vortragen fortbestehender Schmerzen oft nicht durchsetzen lassen: Ohne eine nachvollziehbare und gut belegte Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt die Rente außer Reichweite. Hinzu kommt, dass Gerichte nicht „nach Gefühl“ entscheiden dürfen. Sie müssen sich auf objektivierbare Befunde stützen. Chronische Schmerzen sind real und belastend, aber sie sind in Gutachten nur dann rentenrechtlich durchschlagend, wenn sie funktionelle Einschränkungen begründen, die sich konsistent beschreiben, untersuchen und über einen längeren Zeitraum belegen lassen. Genau hier entsteht in vielen Fällen eine Lücke zwischen Lebensrealität und Aktenlage. Der Reha-Antrag als Rentenantrag: Warum die Umdeutung nicht einfach „beantragt“ werden kann Ein weiterer Punkt war der Versuch des Klägers, seinen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 als Rentenantrag zu behandeln. Hinter diesem Gedanken steht eine Regelung des Rentenrechts, die Laien häufig missverstehen. Das Gesetz kann in bestimmten Situationen anordnen, dass ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe als Rentenantrag gilt. Diese Wirkung tritt jedoch nicht automatisch in jedem Fall ein, sondern ist an Voraussetzungen gebunden. Vor allem kommt es darauf an, ob spätestens bei Abschluss der Reha eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderung beziehungsweise nach altem Recht eine relevante Berufsunfähigkeit vorliegt und ob eine Reha den Erfolg überhaupt erwarten lässt. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen war der Kläger bei Entlassung aus der Reha arbeitsfähig. Damit fehlte die Grundlage, den Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag wirken zu lassen. Dieser Punkt ist praktisch bedeutsam, weil sich viele Betroffene erst Jahre später auf eine frühe Reha berufen, um Rentenbeginn und Nachzahlung weit zurückzuverlagern. Das klappt nur, wenn der medizinische Zustand zu diesem damaligen Zeitpunkt die rentenrechtlichen Kriterien bereits erfüllt hat und dies aus Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht. Wichtig ist außerdem eine sozialrechtliche Feinheit, die das Landessozialgericht hervorhob: Die „Umdeutung“ ist kein eigenständiger Anspruch, den man isoliert einklagen kann. Ob die gesetzliche Antragswirkung eingreift, ist im Rentenverfahren für den Rentenbeginn von Amts wegen zu prüfen. "Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, im Nachhinein zu erklären, der Reha-Antrag „soll“ als Rentenantrag gelten. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Tatbestände damals tatsächlich vorlagen und belegbar sind", so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in einem Kommentar zum EM-Renten-Urteil. Berufsschutz, Berufsbild und die Realität nach vielen Jobwechseln Ein dritter Streitkomplex betraf den beruflichen Status. Der Kläger verwies auf Qualifikationen und Tätigkeiten, aus denen er einen besonderen Schutz ableiten wollte. Solche Überlegungen stammen aus dem älteren System der Berufsunfähigkeitsrenten und aus Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen weiterhin eine Rolle spielen können. Dort kann das bisherige Berufsbild bedeutsam sein, weil nicht jede Verweisung auf irgendeine andere Tätigkeit zulässig ist. Die Gerichte haben jedoch nicht jede frühere Ausbildung oder jede Station im Lebenslauf als maßgeblichen Beruf akzeptiert. Im Verfahren wurde die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als angelernte Arbeit eingeordnet. Eine solche Einordnung hat Folgen: Je geringer der Qualifikationsgrad des maßgeblichen Berufs, desto breiter ist der Bereich an Tätigkeiten, auf die verwiesen werden kann. Dann genügt es rentenrechtlich häufiger, wenn noch eine Vielzahl einfacher Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleibt. Dass auch eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tätigkeiten wie Staplerfahren nicht den gewünschten Schutz vermittelten, zeigt ein verbreitetes Problem: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation irgendwann erworben wurde, sondern welche Tätigkeit rentenrechtlich als prägend und zuletzt maßgeblich angesehen wird. Wer über Jahre in einem anderen, oftmals niedrig qualifizierten Bereich arbeitet, kann dadurch rechtlich betrachtet den Bezug zum erlernten Beruf verlieren. Im Ergebnis wird der Fall dann eher nach der abstrakten Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt als nach einer engeren Betrachtung des bisherigen Berufs. Warum alte Ablehnungen später kaum zu „reparieren“ sind Der Fall war auch deshalb schwierig, weil es nicht nur um einen aktuellen Rentenantrag ging, sondern um die rückwirkende Korrektur früherer Ablehnungen. Im Sozialrecht gibt es zwar Instrumente, um bestandskräftige Bescheide überprüfen zu lassen. In der Praxis ist das jedoch anspruchsvoll, weil Bestandskraft rechtlich ein hohes Gewicht hat und weil Jahre später häufig genau das fehlt, worauf es ankommt: zeitnahe Befunde, konsistente Arztberichte, nachvollziehbare Funktionsprüfungen und belastbare Einschätzungen zum Leistungsvermögen im damaligen Zeitraum. Gerichte fragen bei rückwirkenden Ansprüchen besonders streng nach, ob der Gesundheitszustand schon damals die rentenrechtlichen Schwellen unterschritten hat. Ein späteres Fortschreiten einer Erkrankung oder eine neue Diagnose hilft für die Vergangenheit oft nur begrenzt, wenn sich daraus kein tragfähiger Rückschluss auf die Situation vor vielen Jahren ableiten lässt. Genau diese zeitliche Beweisproblematik ist ein Grund dafür, warum lange Verfahren mit dem Ziel einer Rentenbewilligung „ab dem Jahr 2000“ häufig scheitern, selbst wenn heute ernsthafte Einschränkungen bestehen. Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können – ohne falsche Hoffnungen Das Urteil wirkt auf den ersten Blick hart, weil es den subjektiven Leidensdruck nicht zum Maßstab macht. Es zeigt aber sehr klar, woran Verfahren in der Erwerbsminderungsrente typischerweise hängen. Wer eine Rente anstrebt, sollte sich bewusst sein, dass das Verfahren weniger über die bloße Existenz von Diagnosen entschieden wird als über die belastbare Beschreibung der funktionellen Folgen. Wer sich auf frühere Reha-Anträge beruft, braucht Unterlagen, die den damaligen Zustand überzeugend abbilden, insbesondere Entlassungsberichte und ärztliche Einschätzungen, die eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens belegen. Wer auf einen besonderen Schutz des bisherigen Berufs setzt, muss damit rechnen, dass Gerichte sehr genau hinschauen, welche Tätigkeit tatsächlich als maßgebliche Erwerbsarbeit gilt und welchen Qualifikationsgrad sie rechtlich hat. Das ist keine Einladung zur Resignation. Es ist eine Aufforderung zu Realismus und Sorgfalt. Viele Ablehnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Lücken in der Dokumentation, aus unklaren Verläufen oder aus dem Missverständnis, dass eine Reha automatisch den Weg in die Rente öffnet. Das Rentenrecht arbeitet jedoch mit klaren Schwellen und mit formalen Anknüpfungspunkten. Wer diese kennt, kann seine Situation besser einschätzen und gegebenenfalls gezielter beraten lassen. Ein Urteil als Warnsignal Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist vor allem deshalb lehrreich, weil er ein verbreitetes Muster abbildet: langjährige Beschwerden, mehrere Anträge, Hoffnung auf eine rückwirkende Lösung über frühe Anträge, dazu der Versuch, den eigenen Berufsweg rentenrechtlich aufzuwerten. Am Ende blieb die Ablehnung, weil die medizinischen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden annahmen, weil der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 mangels damaliger rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rentenantragswirkung auslöste und weil ein beruflicher Schutz in der konkreten Erwerbsbiografie nicht durchdrang. Für Betroffene ist das bitter. Für das Verständnis des Systems ist es aufschlussreich. Es macht deutlich, dass der Erfolg eines Rentenantrags nicht allein davon abhängt, ob jemand krank ist, sondern davon, ob die Krankheit zu einer nachweisbaren, rechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und ob die Aktenlage diesen Zusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt trägt. Quellen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil Az. L 14 R 1079/20 (Leitsatzdarstellung und Verfahrensangaben). Sozialgesetzbuch VI: § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), insbesondere zur Sechs-Stunden-Grenze.

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Neues Gesetz verabschiedet: Rentner müssen mehr zahlen

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14. Mai 2026

Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor einer neuen Reformrunde. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Der Name klingt nach Entlastung. Für viele Versicherte kann die Reform aber dennoch spürbare Mehrkosten bedeuten, vor allem bei Medikamenten und Zahnersatz. Besonders Rentnerinnen und Rentner sollten die geplanten Änderungen genau kennen. Denn auch wenn der Beitragssatz stabil bleiben soll, können höhere Eigenanteile im Alltag direkt im Geldbeutel ankommen. Warum die Reform überhaupt geplant ist Die gesetzliche Krankenversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Die Ausgaben für Behandlungen, Kliniken, Arzneimittel und medizinische Leistungen sind deutlich gestiegen. Nach Angaben der Bundesregierung soll das geplante Gesetz verhindern, dass die Zusatzbeiträge weiter steigen. Ohne Gegenmaßnahmen wäre nach Darstellung der Regierung eine zusätzliche Belastung von Versicherten und Arbeitgebern zu erwarten. Das geplante Entlastungsvolumen für 2027 wird in Fachberichten mit 16,3 Milliarden Euro beziffert. Ein großer Teil soll durch Begrenzungen bei Vergütungen und Ausgaben im Gesundheitswesen erreicht werden. Für Rentner ist wichtig: Die Reform setzt nicht nur bei Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken und Herstellern an. Auch Patientinnen und Patienten sollen über höhere Eigenbeteiligungen einen Beitrag leisten. Medikamente: Zuzahlungen sollen deutlich steigen Die auffälligste Änderung betrifft die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente. Bisher liegt sie in der Regel bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung. Ab dem 1. Januar 2027 sollen daraus mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro werden. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner, die nur selten Medikamente benötigen, bleibt die Mehrbelastung begrenzt. Anders sieht es bei chronisch Kranken aus, die regelmäßig mehrere Arzneimittel einnehmen müssen. Gerade viele Rentnerinnen und Rentner nehmen dauerhaft Medikamente gegen Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schmerzen ein. In solchen Fällen können aus einzelnen höheren Beträgen über das Jahr hinweg spürbare Zusatzkosten entstehen. Die Belastungsgrenze bleibt wichtig Eine wichtige Schutzregel bleibt nach bisherigem Stand bestehen. Versicherte müssen pro Jahr grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen. Für Rentner mit niedriger oder mittlerer Rente kann diese Regel besonders wichtig werden. Sie verhindert nicht jede Mehrbelastung, begrenzt sie aber nach oben. Problematisch ist, dass viele Betroffene ihre Ansprüche nicht aktiv prüfen. Wer regelmäßig Medikamente bezahlt, sollte Quittungen sammeln und frühzeitig bei der Krankenkasse nach dem Verfahren zur Zuzahlungsbefreiung fragen. Zahnersatz: Weniger Zuschuss von der Krankenkasse Auch beim Zahnersatz sieht der Gesetzentwurf Einschnitte vor. Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen sollen sinken. Wer bisher ohne Bonusheft 60 Prozent der Regelversorgung erstattet bekam, soll künftig nur noch 50 Prozent erhalten. Mit fünf Jahren Bonusheft sinkt der Zuschuss nach dem im Skript beschriebenen Stand von 70 auf 60 Prozent. Bei einem vollständig geführten Bonusheft über zehn Jahre würde der Zuschuss demnach von 75 auf 65 Prozent fallen. Für Versicherte bedeutet das: Der Eigenanteil steigt, sobald eine Krone, Brücke oder Prothese nötig wird. Besonders deutlich wird das bei größeren Behandlungen. Schon bei einer einzelnen Krone können 80 bis 120 Euro zusätzliche Eigenkosten entstehen, je nach Preis und Versorgung. Warum das Bonusheft jetzt noch wichtiger wird Das Bonusheft bleibt trotz geplanter Kürzungen ein wichtiges Instrument. Es dokumentiert regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt. Wer die Nachweise lückenlos führt, kann beim Zahnersatz weiterhin einen höheren Zuschuss erhalten als Versicherte ohne Bonus. Auch wenn die Prozentsätze sinken, bleibt der Unterschied finanziell relevant. Für Rentnerinnen und Rentner ist das besonders praktisch, weil regelmäßige Vorsorge keine zusätzlichen hohen Kosten verursachen muss. Entscheidend ist, die Termine wahrzunehmen und die Nachweise sauber dokumentieren zu lassen. Geplante Änderung Mögliche Auswirkung für Versicherte Medikamentenzuzahlung steigt von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro Regelmäßige Arzneimittel werden teurer, besonders bei mehreren Dauermedikamenten Zuschuss zum Zahnersatz soll sinken Eigenanteile bei Kronen, Brücken und Prothesen steigen Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent, für chronisch Kranke bei 1 Prozent Zuzahlungen können begrenzt werden, wenn Betroffene rechtzeitig eine Befreiung beantragen Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich steigen Vor allem Versicherte mit sehr hohen beitragspflichtigen Einnahmen können stärker belastet werden Änderungen bei der Familienversicherung ab 2028 Nach dem im Skript genannten Stand sollen Personen im Rentenalter davon ausgenommen sein Beitragsbemessungsgrenze: Für die meisten Rentner weniger relevant Eine weitere geplante Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze. Sie soll über die reguläre Anpassung hinaus steigen. Das trifft vor allem Menschen mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu können neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten oder andere beitragspflichtige Einkünfte gehören. Für die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner dürfte diese Änderung keine direkte Mehrbelastung auslösen. Wer jedoch im Ruhestand über hohe monatliche Einnahmen verfügt, sollte prüfen, ob dadurch zusätzliche Beiträge entstehen. Familienversicherung: Entwarnung für viele Rentnerhaushalte Im Gesetzentwurf wird auch über Änderungen bei der beitragsfreien Familienversicherung gesprochen. Nach dem im Skript dargestellten Stand sollen ab 2028 für bestimmte mitversicherte Ehepartner Beiträge anfallen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen davon nicht betroffen sein. Für Rentnerhaushalte bedeutet das: Ist ein Ehepartner im Alter ohne eigene oder nur mit sehr geringer eigener Absicherung familienversichert, soll sich nach dieser Darstellung durch diese konkrete Regelung nichts ändern. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt eine endgültige Prüfung nach Verabschiedung des Gesetzes sinnvoll. Gerade bei individuellen Versicherungsverhältnissen sollte die Krankenkasse verbindlich Auskunft geben. Der Bund spart ebenfalls Ein politisch besonders umstrittener Punkt ist der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Angaben der AOK soll der jährliche Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen unbefristet um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro gekürzt werden. Gleichzeitig wird seit Jahren darüber gestritten, ob der Bund die Gesundheitskosten für Bürgergeldempfänger vollständig aus Steuermitteln tragen sollte. Krankenkassen kritisieren, dass die Erstattungen nicht ausreichen. Für Versicherte ist dieser Streit nicht abstrakt. Wenn Aufgaben aus Steuermitteln nicht vollständig finanziert werden, kann zusätzlicher Druck auf Beiträge, Zusatzbeiträge oder Eigenanteile entstehen. Noch ist das Gesetz nicht endgültig beschlossen Der Stand vom 29. April 2026 ist ein Kabinettsbeschluss. Damit ist das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet. Nun folgt das parlamentarische Verfahren. Änderungen sind dabei weiterhin möglich. Nach dem veröffentlichten Zeitplan sollen weitere Beratungen im Bundestag und Bundesrat folgen. Teile des Gesetzes sollen nach der Verkündung, weitere Teile zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Was Rentner jetzt prüfen sollten Rentnerinnen und Rentner sollten ihre persönliche Situation frühzeitig betrachten. Wer regelmäßig Medikamente braucht, sollte die voraussichtlichen Zuzahlungen für ein Jahr überschlagen. Chronisch Kranke sollten prüfen, ob sie unter die 1-Prozent-Belastungsgrenze fallen. Wichtig sind dafür Rentenbescheide, Einkommensnachweise und Quittungen über Zuzahlungen. Auch das Bonusheft beim Zahnarzt sollte kontrolliert werden. Fehlende Einträge lassen sich nicht immer nachträglich problemlos ergänzen. Ein weiterer Blick gilt der Krankenkasse selbst. Die gesetzliche Grundversorgung ist zwar einheitlich geregelt, Zusatzbeiträge und Serviceangebote unterscheiden sich jedoch. Kurzes Beispiel aus der Praxis Heinrich ist 68 Jahre alt und erhält 1.500 Euro gesetzliche Rente sowie 300 Euro Betriebsrente im Monat. Er ist chronisch krank und benötigt regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck und Diabetes. Durch die höheren Zuzahlungen zahlt er ab 2027 zunächst mehr in der Apotheke. Da sein Bruttojahreseinkommen bei 21.600 Euro liegt, beträgt seine persönliche Belastungsgrenze bei chronischer Erkrankung 216 Euro im Jahr. Sobald Heinrich diesen Betrag erreicht, kann er bei seiner Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, zahlt er unnötig weiter. Benötigt Heinrich zusätzlich eine Zahnkrone, kann auch dort ein höherer Eigenanteil entstehen. Sein lückenlos geführtes Bonusheft senkt die Belastung zwar weiterhin, verhindert sie aber nicht vollständig. Häufige Fragen und Antworten 1. Steigt durch die geplante Reform der Krankenkassenbeitrag für Rentner? Der allgemeine Beitragssatz soll durch das Gesetz stabilisiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Versicherte gar keine Mehrkosten haben. Rentnerinnen und Rentner können vor allem durch höhere Zuzahlungen bei Medikamenten und geringere Zuschüsse beim Zahnersatz stärker belastet werden. 2. Wie stark sollen die Zuzahlungen für Medikamente steigen? Nach dem im Artikel beschriebenen Stand soll die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente ab dem 1. Januar 2027 von bisher mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro steigen. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent. 3. Gibt es weiterhin eine Grenze für Zuzahlungen? Ja. Versicherte müssen grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen zahlen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. 4. Warum bleibt das Bonusheft beim Zahnarzt wichtig? Das Bonusheft kann auch künftig helfen, den Eigenanteil beim Zahnersatz zu senken. Wer regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweist, erhält einen höheren Zuschuss als Versicherte ohne Bonusnachweis. Gerade bei Kronen, Brücken oder Prothesen kann das finanziell spürbar sein. Fazit: Stabiler Beitragssatz bedeutet nicht automatisch geringere Kosten Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll den Anstieg der Beitragssätze bremsen. Für Versicherte kann es dennoch teurer werden. Die Mehrbelastung entsteht vor allem dort, wo sie im Alltag weniger sichtbar ist: bei Arzneimitteln, Zahnersatz und individuellen Eigenanteilen. Für Rentner mit chronischen Erkrankungen kann das spürbar werden. Wer seine Belastungsgrenze kennt, Quittungen sammelt und das Bonusheft sorgfältig führt, kann die finanziellen Folgen begrenzen. Entscheidend ist, nicht erst zu reagieren, wenn die Rechnungen bereits bezahlt sind. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. April 2026. Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensstand zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesregierung: Überblick zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung

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Aktivrente und Grundrentenzuschlag: Was die meisten Rentner nicht wissen

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14. Mai 2026

Rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland beziehen einen Grundrentenzuschlag. Viele von ihnen fragen sich seit Januar 2026, ob das Weiterarbeiten mit der Aktivrente diesen Zuschlag gefährdet. Die Antwort ist kontraintuitiv: Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro im Monat wird beim Grundrentenzuschlag nicht als Einkommen gezählt. Bei der Wohngeldberechnung dagegen schon. Wer beide Leistungen bezieht und jetzt über die Aktivrente nachdenkt, muss genau verstehen, wo welche Logik gilt. Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Weniger bekannt ist, was dieser Steuerfreibetrag im Zusammenspiel mit Grundrentenzuschlag und Wohngeld auslöst: unterschiedliche Anrechnungslogiken, die nach anderen Regeln funktionieren als das Steuerrecht. Wie die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag funktioniert Der Grundrentenzuschlag wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jährlich zum 1. Januar, ob das Einkommen des Berechtigten einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ist das der Fall, wird der Zuschlag gekürzt oder fällt ganz weg. Diese Einkommensprüfung folgt den Regeln nach § 97a SGB VI. Was als Einkommen zählt, ist im Gesetz abschließend gelistet: das zu versteuernde Einkommen aus der Einkommensteuerveranlagung, der steuerfreie Teil von Renten sowie bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge, und versteuerte Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags. Das ist die vollständige Liste. Einkünfte, die nicht darunter fallen, werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist außerdem, welches Einkommen konkret geprüft wird: nicht das aktuelle, sondern das des vorletzten Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 hat das Finanzamt im Herbst 2025 die Einkommensdaten aus dem Jahr 2023 an die Rentenversicherung übermittelt. Das Einkommen, das Sie heute verdienen, wirkt sich frühestens im Januar 2028 auf den Grundrentenzuschlag aus. Die Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird, gelten ab Januar 2026 wie folgt: Alleinstehende bleiben bis zu 1.492 Euro monatlich vollständig verschont. Zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Oberhalb von 1.909 Euro wird der überschießende Teil vollständig auf den Zuschlag angerechnet. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die untere Grenze bei 2.326 Euro gemeinsam. Warum steuerfreies Aktivrente-Einkommen den Grundrentenzuschlag nicht gefährdet Die Aktivrente ist eine Regelung des Einkommensteuergesetzes. Der Verdienst bis 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei und fließt damit nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Und genau dieses zu versteuernde Einkommen ist die Basis, auf die sich die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag stützt. Die Deutsche Rentenversicherung hat das in ihrem Rechtskommentar ausdrücklich festgehalten: Steuerfreie Einnahmen des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Einkommensprüfung für den Grundrentenzuschlag unberücksichtigt. Die DRV nennt als Beispiele ehrenamtliche Tätigkeiten und pauschal besteuerte Minijob-Einkünfte. Die Aktivrente fällt in dieselbe Kategorie: steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz, deshalb nicht anrechenbar auf den Grundrentenzuschlag. Das Finanzamt meldet der Rentenversicherung die Steuerdaten aus dem zu versteuernden Einkommen. Was steuerfrei ist, taucht in diesen Daten nicht auf. Die Rentenversicherung sieht das Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro schlicht nicht, weil es steuerrechtlich nicht existiert. Für den Grundrentenzuschlag ist es damit irrelevant. Margit K., 68, aus Duisburg, bezieht eine Altersrente von 890 Euro und einen Grundrentenzuschlag von 84 Euro. Seit Februar 2026 arbeitet sie 20 Stunden pro Woche als Verkäuferin und verdient 1.100 Euro Aktivrente im Monat. Ihr anrechenbares Einkommen für die Grundrentenzuschlag-Prüfung bleibt bei 890 Euro: allein die Rente, um den steuerfreien Rentenanteil bereinigt. Die 1.100 Euro Aktivrente erscheinen in dieser Rechnung nicht. Der Grundrentenzuschlag bleibt ungekürzt. Achtung: Der steuerpflichtige Teil über 2.000 Euro wirkt zwei Jahre später nach Die Schutzwirkung gilt ausschließlich für den steuerfreien Teil der Aktivrente. Wer mehr als 2.000 Euro im Monat verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag regulär Einkommensteuer. Dieser steuerpflichtige Mehrverdienst fließt in das zu versteuernde Einkommen ein und ist damit für die Grundrentenzuschlag-Prüfung relevant. Der zeitliche Effekt folgt zwingend dem Zwei-Jahres-Verzug. Wer 2026 über 2.000 Euro monatlich verdient, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2026. Diese Erhöhung wirkt auf den Grundrentenzuschlag erst ab dem 1. Januar 2028. Das Finanzamt meldet die Daten für 2026 im Herbst 2027. Bis Ende 2027 bleibt der Grundrentenzuschlag von diesem Mehrverdienst unberührt. Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich arbeitet und einen Grundrentenzuschlag bezieht, sollte diesen mittelfristigen Effekt in die Planung einbeziehen. Je nach Höhe des Überschreitungsbetrags und Freibetragshöhe kann der Zuschlag ab 2028 erheblich sinken oder ganz wegfallen. Werner H., 69, aus Mannheim, verdient 2.400 Euro Aktivrente im Monat. 2.000 Euro davon sind steuerfrei. Die verbleibenden 400 Euro werden regulär versteuert und erhöhen sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 um rund 4.800 Euro. Das Finanzamt meldet diese Erhöhung im Herbst 2027 an die DRV. Ob sein Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 sinkt, hängt davon ab, ob sein gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 nach Abzügen den Freibetrag von rund 17.900 Euro übersteigt. Aktivrente und Wohngeld: Hier zählt derselbe Euro doppelt Beim Wohngeld greift eine fundamental andere Logik. Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen Einkommensbegriff, der sich vom Steuerrecht deutlich unterscheidet. Danach werden auch steuerfreie Einnahmen berücksichtigt, sofern sie dem Lebensunterhalt dienen. Arbeitseinkommen dient dem Lebensunterhalt. Die Aktivrente auch. Das ist in den Einkommensregeln des Wohngeldgesetzes ausdrücklich geregelt. Wer Wohngeld bezieht und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, muss damit rechnen, dass der Wohngeldbescheid sinkt oder ganz wegfällt. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen, das bei der Grundrenten-Einkommensprüfung unsichtbar ist, ist beim Wohngeldamt vollständig sichtbar. Derselbe Euro, den Margit K. steuerfrei verdient, zählt beim Wohngeld als volles Einkommen. Hinzu kommt ein Detail, das viele unterschätzen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf das gesamte Aktivrente-Einkommen an. Wer 1.500 Euro Aktivrente verdient, zahlt auf alle 1.500 Euro die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge. Das schmälert den tatsächlichen Nettozufluss gegenüber dem steuerlichen Bruttoeffekt erheblich. Drei Konstellationen: Was konkret passiert Wer Aktivrente bis 2.000 Euro monatlich bezieht und kein Wohngeld erhält, muss sich um den Grundrentenzuschlag keine Sorgen machen. Das steuerfreie Einkommen taucht in der Einkommensprüfung der Rentenversicherung nicht auf. KV- und PV-Beiträge fallen auf den Bruttoverdienst an, das Nettoplus fällt deshalb etwas kleiner aus als die 2.000 Euro Steuerfreiheit erwarten lassen. Wer gleichzeitig Wohngeld erhält und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, steht vor einer asymmetrischen Situation. Der Grundrentenzuschlag ist geschützt, das Wohngeld nicht. Wie stark das Wohngeld sinkt, hängt von Haushaltsgröße, Mietstufe und Gesamteinkommen ab. Es gibt keine feste Grenze, ab der der Anspruch entfällt, der Verlauf ist degressiv. Das Wohngeldamt muss unverzüglich informiert werden, nicht erst wenn die Steuererklärung fertig ist. Eine verspätete Meldung führt zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Wer dauerhaft mehr als 2.000 Euro monatlich verdient, trägt einen zusätzlichen Planungsaufwand. Der steuerpflichtige Teil des Verdienstes erhöht zwar erst in zwei Jahren das anrechenbare Einkommen beim Grundrentenzuschlag. Aber dieser Zeitverzug ist kein dauerhafter Schutz, er verschiebt den Effekt nur. Wer 2026 und 2027 jeweils 400 Euro im Monat über dem steuerfreien Freibetrag verdient, bekommt den ersten Effekt auf den Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 zu spüren. Ein Wohngeldanspruch wird davon unabhängig sofort berührt. Was Sie jetzt prüfen und tun müssen Wer die Aktivrente nutzen will und Wohngeld bezieht, muss die zuständige Wohngeldbehörde unmittelbar bei Aufnahme der Beschäftigung informieren. Die Frist läuft nicht bis zur Steuererklärung und auch nicht bis zum Jahresende. Eine verspätete Meldung führt zu Rückforderungen bereits ausgezahlter Wohngeldbeiträge. Für den Grundrentenzuschlag braucht es keine aktive Meldung gegenüber der Rentenversicherung. Die DRV prüft das Einkommen automatisch im jährlichen Verfahren auf Basis der Steuerdaten. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen erscheint in diesen Daten nicht und verändert deshalb den Grundrentenzuschlag nicht. Betroffene erhalten einen neuen Rentenbescheid jeweils nach der Neuberechnung zum 1. Januar. Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich verdienen will, sollte das zu versteuernde Gesamteinkommen des Jahres 2026 im Blick behalten. Liegt es nach allen steuerlichen Abzügen auf Jahressicht deutlich über dem Freibetrag von rund 17.900 Euro (alleinstehend) beziehungsweise 27.900 Euro (verheiratet), ist ein Rückgang des Grundrentenzuschlags ab 2028 wahrscheinlich. Die DRV stellt dann im Herbst 2027 einen entsprechenden Bescheid aus. Häufige Fragen zu Aktivrente, Grundrentenzuschlag und Wohngeld Muss ich die Rentenversicherung informieren, wenn ich die Aktivrente nutze? Nein. Die DRV prüft das Einkommen für den Grundrentenzuschlag automatisch über die Steuerdaten des Finanzamts. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen taucht im zu versteuernden Einkommen nicht auf. Eine eigene Meldung ist weder erforderlich noch würde sie etwas verändern. Was gilt, wenn mein Ehepartner ebenfalls Einkommen hat? Beim Grundrentenzuschlag wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen. Der gemeinsame Freibetrag liegt 2026 bei 2.326 Euro monatlich. Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 bestätigt, dass diese Einbeziehung des Partnereinkommens verfassungsgemäß ist. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen des Partners bis 2.000 Euro monatlich fließt auch dort nicht in die Prüfung ein. Kann die Aktivrente für jemanden einen Grundrentenzuschlag überhaupt erst ermöglichen? In bestimmten Konstellationen schon. Wer bisher wegen eines hohen steuerpflichtigen Erwerbseinkommens keinen Grundrentenzuschlag bezogen hat und nun auf eine Aktivrente-Beschäftigung umsteigt, könnte durch den Wegfall oder die Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens erstmals in die Freibetragsgrenzen rutschen. Der Effekt tritt aufgrund des Zwei-Jahres-Verzugs nicht sofort ein, ist aber möglich. Gilt die Aktivrente auch bei einer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente? Nein. Die Aktivrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann den steuerfreien Freibetrag nicht nutzen. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt die Aktivrente ebenfalls nicht, da sie ausschließlich nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einsetzt. Werden die KV- und PV-Beiträge auf die Aktivrente bei der Grundrentenzuschlag-Prüfung berücksichtigt? Nein. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern den Nettozufluss, beeinflussen aber die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag nicht. Die Prüfung stützt sich auf das zu versteuernde Einkommen nach Steuerbescheid, nicht auf das Nettoeinkommen nach Sozialabgaben. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand: Januar 2026) Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (Stand: Februar 2026) Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag) Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags (Pressemitteilung November 2025) Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Inkrafttreten 01.01.2026 (März 2026) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente – Fragen und Antworten AOK Firmenkunden: Beschäftigung und Rente, neue Regeln ab 2026 (Februar 2026)

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Rente im Mai: Diese 5 Änderungen kommen jetzt auf Rentner zu

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14. Mai 2026

Der Mai 2026 ist für viele Rentnerinnen und Rentner kein Monat mit einer einzigen großen Reform, aber ein Monat mit mehreren spürbaren Veränderungen. Betroffen sind vor allem Auszahlungstermine, Krankenversicherungsbeiträge, der reguläre Rentenbeginn, die steuerliche Behandlung neuer Renten und der Blick auf kommende Rentensteigerungen. Für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner geht es vor allem um die Frage, wann das Geld auf dem Konto ist und warum die Nettozahlung niedriger ausfallen kann als erwartet. Wer im Laufe des Jahres neu in den Ruhestand geht oder trotz Rentenalters weiterarbeitet, sollte zusätzlich die neuen steuerlichen Regeln und die Aktivrente kennen. Die Auszahlung im Mai hängt vom Rentenbeginn ab Bei der gesetzlichen Rente bleibt auch im Mai 2026 entscheidend, seit wann die Rente bezogen wird. Wer seine Rente nach dem 1. April 2004 erstmals erhalten hat, bekommt sie nachschüssig, also am Ende des Monats. Für den Monat Mai 2026 ist der Auszahlungstermin in diesem Fall Freitag, der 29. Mai 2026. Anders sieht es bei Renten aus, die bereits bis einschließlich 31. März 2004 begonnen haben. Diese werden vorschüssig gezahlt, also am Ende des Vormonats für den kommenden Monat. Die Mai-Rente landet in diesen Fällen bereits am Donnerstag, dem 30. April 2026, auf dem Konto. Die Überweisung erfolgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung am letzten Bankarbeitstag des Monats bis spätestens 23.59 Uhr. In der Praxis kann der genaue Zeitpunkt dennoch von der Bank abhängen. Änderung im Mai 2026 Was Rentnerinnen und Rentner wissen sollten Auszahlungstermin Nachschüssige Renten werden für Mai am 29. Mai 2026 gezahlt, vorschüssige Renten bereits am 30. April 2026. Krankenversicherungsbeiträge Höhere Zusatzbeiträge vieler Krankenkassen können die Netto-Rente weiter mindern, sofern sie noch nicht vollständig berücksichtigt wurden. Regelaltersgrenze Der Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten; für einzelne Geburtsdaten wird der Übergang im Mai relevant. Steueranteil für Neurentner Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent der Rente versteuern; 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben steuerfrei. Ausblick auf Juli Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent, sofern die Verordnung wie vorgesehen in Kraft tritt. Höhere Krankenkassenbeiträge können die Netto-Rente drücken Viele gesetzliche Krankenkassen haben zum Jahresbeginn 2026 ihre Zusatzbeiträge erhöht. Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner wirken solche Änderungen nicht sofort, sondern mit zwei Monaten Verzögerung. Deshalb machten sich viele Anpassungen bereits ab März bemerkbar. Im Mai kann das Thema dennoch weiter relevant sein, etwa wenn Rentnerinnen und Rentner ihre Kontoauszüge erst jetzt genauer prüfen oder wenn sie die Veränderung bislang nicht einordnen konnten. Wichtig ist: Die Bruttorente wird dadurch nicht gekürzt. Es steigen aber die Abzüge für die gesetzliche Krankenversicherung, wodurch netto weniger auf dem Konto ankommen kann. Die Rentenversicherung beteiligt sich am Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Hälfte. Steigt der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse beispielsweise um 0,4 Prozentpunkte, wirkt sich für Betroffene rechnerisch die Hälfte davon auf die Rentenzahlung aus. Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro wären das etwa zwei Euro weniger Netto-Rente im Monat. Der Jahrgang 1960 rückt weiter in den regulären Ruhestand Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze läuft weiter. Für den Geburtsjahrgang 1960 liegt die reguläre Altersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten. Dadurch werden im Frühjahr und Sommer 2026 weitere Versicherte dieses Jahrgangs rentenberechtigt. Für Betroffene ist der genaue Geburtstag wichtig. Wer die Regelaltersgrenze im Laufe eines Monats erreicht, erhält die Regelaltersrente grundsätzlich ab dem Folgemonat. Deshalb kann sich der tatsächliche Rentenbeginn je nach Geburtsdatum um einen Monat verschieben. Das ist besonders für diejenigen wichtig, die Arbeitsvertrag, Rentenantrag und private Finanzplanung aufeinander abstimmen müssen. Ein zu spät gestellter Antrag kann zwar in bestimmten Grenzen rückwirkend wirken, sollte aber nicht unnötig riskiert werden. Aktivrente macht Weiterarbeiten attraktiver Seit 2026 gibt es die Aktivrente. Sie richtet sich an Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro monatlich aus einer solchen Beschäftigung können steuerfrei bleiben. Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen aber weiterhin an. Nicht jede Tätigkeit wird begünstigt. Die Regelung zielt auf nichtselbstständige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Minijobs, selbstständige Tätigkeiten oder freiberufliche Arbeit fallen nicht unter diese steuerliche Begünstigung. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil Wer im Jahr 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Steuerfrei bleiben 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente. Dieser steuerfreie Betrag wird als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede neue Rentnerin und jeder neue Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss. Entscheidend ist das gesamte zu versteuernde Einkommen. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente zum Beispiel Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder weitere steuerpflichtige Einkünfte. Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro. Wer mit seinen steuerpflichtigen Einkünften darunter bleibt, zahlt in der Regel keine Einkommensteuer. Dennoch sollten neue Rentnerinnen und Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Rentenerhöhung im Juli wirft im Mai ihre Schatten voraus Im Mai richtet sich der Blick vieler Rentnerinnen und Rentner bereits auf den Sommer. Zum 1. Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent steigen. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro entspricht das rechnerisch einem Plus von 42,40 Euro. Wie viel davon netto übrig bleibt, hängt von Kranken- und Pflegeversicherung sowie von der individuellen Steuerlage ab. Die Erhöhung betrifft die laufende Rente, ersetzt aber keine persönliche Prüfung der eigenen Abzüge. Die Anpassung erfolgt bundesweit einheitlich. Ein Unterschied zwischen Ost und West besteht bei der Rentenanpassung nicht mehr, weil die Angleichung der Rentenwerte bereits abgeschlossen wurde. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin bezieht seit 2019 eine gesetzliche Altersrente. Ihre Mai-Rente wird deshalb nachschüssig gezahlt und soll am 29. Mai 2026 auf dem Konto sein. Da ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum Jahresbeginn erhöht hat, fällt ihre Nettozahlung etwas niedriger aus als Ende 2025. Gleichzeitig kann sie im Mai bereits mit der Rentenerhöhung ab Juli planen. Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.200 Euro ergibt eine Anpassung um 4,24 Prozent rechnerisch ein Plus von 50,88 Euro brutto im Monat. Netto kann der Betrag niedriger ausfallen, weil weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Fazit Der Mai 2026 bringt für Rentnerinnen und Rentner vor allem organisatorische und finanzielle Punkte, die leicht übersehen werden. Der Auszahlungstermin hängt vom Rentenbeginn ab, höhere Krankenkassenbeiträge können die Netto-Rente mindern, und für Neurentner gelten andere steuerliche Werte als für frühere Jahrgänge. Gleichzeitig eröffnet die Aktivrente neue Möglichkeiten für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchten. Wer seine Einnahmen, Abzüge und Termine kennt, kann böse Überraschungen vermeiden und die anstehende Rentenerhöhung im Juli realistischer einplanen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine der Rente 2026. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026.

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Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?

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14. Mai 2026

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sich auch beim Zuverdienst etwas ändert. Die wichtigste Antwort lautet: Erwerbseinkommen bleibt erlaubt, wird aber weiterhin teilweise auf die Leistung angerechnet. Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand überhaupt arbeiten darf. Wer Grundsicherung bezieht, darf grundsätzlich Einkommen erzielen. Die Frage ist vielmehr, welcher Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt und welcher Teil den Anspruch mindert. Ein Zuverdienst ist nicht verboten Wer ab Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht, darf weiterhin einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Das Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden. Es wird anschließend geprüft, wie viel davon auf den Bedarf angerechnet wird. Der Begriff „dazuverdienen“ führt im Alltag oft zu Missverständnissen. Es gibt keine starre Grenze, bis zu der Arbeit erlaubt ist und ab der sie verboten wäre. Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker sinkt jedoch die Leistung. Reicht das Einkommen aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken, endet der Anspruch auf Grundsicherung. Reicht es nur teilweise, kann weiterhin ein ergänzender Anspruch bestehen. Dann spricht man häufig vom Aufstocken. Welche Freibeträge gelten beim Erwerbseinkommen? Nach der derzeitigen Rechtslage bleibt bei Erwerbstätigkeit zunächst ein Grundbetrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal bestimmte Ausgaben rund um die Arbeit ab. Bei Einkommen über 400 Euro können höhere tatsächliche Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es gestaffelte Freibeträge auf weitere Teile des Bruttoeinkommens. Diese Staffelung sorgt dafür, dass Arbeit nicht vollständig mit der Leistung verrechnet wird. Trotzdem wird ein erheblicher Teil des Einkommens auf die Grundsicherung angerechnet. Einkommensbereich Anrechnungsfreier Anteil Bis 100 Euro monatlich 100 Prozent bleiben anrechnungsfrei 100,01 Euro bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 520,01 Euro bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit minderjährigem Kind 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei Was bedeutet das in Euro? Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 250 Euro bleiben 130 Euro anrechnungsfrei. Das ergibt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent von 150 Euro. Die übrigen 120 Euro mindern die Leistung. Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben rechnerisch rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Dieser Betrag setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro und 24,90 Euro aus der nächsten Stufe zusammen. Der Rest wird grundsätzlich berücksichtigt. Bei 1.000 Euro Bruttoeinkommen liegt der Erwerbstätigenfreibetrag bei 328 Euro. Bei 1.200 Euro ohne minderjähriges Kind steigt er auf 348 Euro. Wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder ein minderjähriges Kind hat, kann bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro noch den zusätzlichen 10-Prozent-Bereich nutzen; dann ergibt sich ein Freibetrag von 378 Euro. Warum Brutto und Netto beide wichtig sind Die prozentualen Freibeträge orientieren sich am Bruttoeinkommen. Für die tatsächliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist aber auch wichtig, welche Steuern, Sozialabgaben und notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann die Berechnung bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung komplizierter sein als bei einem klassischen Minijob. Das Jobcenter prüft das Einkommen im jeweiligen Monat. Relevant ist in der Regel der Zufluss, also wann Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht. Nachzahlungen, Vorschüsse oder schwankende Einkommen können deshalb besondere Berechnungen auslösen. Was ändert sich durch die neue Grundsicherung? Die Reform zum 1. Juli 2026 verändert vor allem die Ausrichtung der Grundsicherung, die Mitwirkungspflichten, die Vermittlung in Arbeit, einzelne Sanktionen sowie Fragen zu Vermögen und Unterkunftskosten. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Jobcenter sollen stärker auf Arbeitsaufnahme hinwirken. Für die Frage des Hinzuverdienstes ist wichtig: Die bekannten Freibeträge für Erwerbseinkommen bleiben nach dem derzeit veröffentlichten Stand der maßgebliche Berechnungsrahmen. Wer arbeitet, behält also weiterhin einen Teil seines Einkommens zusätzlich zur Leistung. Gleichzeitig wird der verbleibende Teil auf den Anspruch angerechnet. Die neue Grundsicherung bedeutet daher nicht, dass Zuverdienst ab Juli 2026 vollständig gestrichen wird. Sie bedeutet aber auch nicht, dass Erwerbseinkommen vollständig behalten werden darf. Der finanzielle Effekt hängt immer vom Bruttoverdienst, vom Nettoauszahlungsbetrag, von der Bedarfsgemeinschaft und vom anerkannten Bedarf ab. Minijob-Grenze 2026: Warum 603 Euro wichtig sind Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Leistungsbeziehende ist diese Grenze arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wichtig, aber sie ist keine vollständige Anrechnungsfreigrenze in der Grundsicherung. Wer 603 Euro im Minijob verdient, darf diesen Betrag also nicht automatisch komplett behalten. Nur der errechnete Freibetrag bleibt zusätzlich. Der übrige Betrag senkt die Grundsicherungsleistung. Sonderregeln können den Betrag verändern Für bestimmte junge Menschen, etwa in Ausbildung oder unter bestimmten schulischen und beruflichen Voraussetzungen, gelten besondere Absetzbeträge. Auch Ehrenamt, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Unterhalt, Elterngeld oder selbständige Tätigkeit können anders behandelt werden. Deshalb sollte die individuelle Berechnung nicht allein anhand einer einfachen Tabelle erfolgen. Gerade Selbständige müssen damit rechnen, dass das Jobcenter Einnahmen und Betriebsausgaben genauer prüft. Bei schwankenden Einnahmen kann eine vorläufige Bewilligung erfolgen. Später wird dann anhand der tatsächlichen Zahlen endgültig abgerechnet. Worauf Betroffene achten sollten Wer ab Juli 2026 Grundsicherung bezieht und arbeitet, sollte jede Änderung beim Einkommen zeitnah melden. Dazu zählen neue Arbeitsverträge, Lohnerhöhungen, Einmalzahlungen, Trinkgelder, Nachzahlungen und Änderungen bei der Arbeitszeit. Auch mehrere kleine Jobs werden zusammen betrachtet. Wichtig ist außerdem, Lohnabrechnungen aufzubewahren. Sie sind die Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens. Wer berufsbedingte Ausgaben oberhalb der Pauschale geltend machen möchte, braucht Nachweise. Besonders bei Arbeitsaufnahme lohnt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. So lässt sich vermeiden, dass später Rückforderungen entstehen. Das gilt vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten, Provisionen oder saisonalen Beschäftigungen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Leistungsberechtigte nimmt ab August 2026 einen Minijob an und verdient 603 Euro brutto im Monat. Von diesem Einkommen bleiben rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Rund 394,10 Euro werden grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die Frau hat dadurch am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit, aber nicht den vollen Minijob-Verdienst zusätzlich zur Leistung. Würde sie später mehr Stunden arbeiten und 1.000 Euro brutto verdienen, stiege der Freibetrag auf 328 Euro. Gleichzeitig würde die Grundsicherungsleistung stärker sinken. Das Beispiel zeigt den Grundmechanismus: Arbeit erhöht das verfügbare Einkommen, aber nur der Freibetrag bleibt zusätzlich. Wer genau wissen will, wie viel im eigenen Fall übrig bleibt, braucht die Daten zur Bedarfsgemeinschaft, zu Miete, Heizkosten, Nettoverdienst und möglichen Abzügen. Häufige Fragen und Antworten 1. Darf man ab dem 1. Juli 2026 trotz neuer Grundsicherung arbeiten? Ja, Erwerbstätigkeit bleibt auch mit der neuen Grundsicherung erlaubt. Wer arbeitet, muss das Einkommen dem Jobcenter melden. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei, der übrige Teil kann die Grundsicherungsleistung mindern. 2. Gibt es eine feste Zuverdienstgrenze? Nein, es gibt keine einfache Grenze, bis zu der Einkommen vollständig behalten werden darf. Stattdessen gelten Freibeträge in mehreren Einkommensstufen. Je höher das Einkommen ist, desto stärker wird es auf die Leistung angerechnet. 3. Wie viel bleibt bei einem Minijob anrechnungsfrei? Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben nach der derzeitigen Berechnung rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der restliche Betrag wird grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die genaue Berechnung kann je nach Einzelfall abweichen. 4. Was passiert, wenn das Einkommen stark schwankt? Bei schwankendem Einkommen kann das Jobcenter zunächst vorläufig rechnen. Später wird anhand der tatsächlichen Einnahmen geprüft, ob zu viel oder zu wenig Grundsicherung gezahlt wurde. Deshalb sollten Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden. 5. Muss man jede Änderung beim Einkommen melden? Ja, Änderungen beim Einkommen müssen zeitnah gemeldet werden. Dazu gehören neue Jobs, höhere Stundenlöhne, zusätzliche Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder Nachzahlungen. Wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen und weitere Folgen. Fazit Ab dem 1. Juli 2026 bleibt Hinzuverdienst in der neuen Grundsicherung möglich. Er wird aber weiterhin nach festen Regeln auf die Leistung angerechnet. Für Erwerbstätige gelten nach derzeitiger Veröffentlichung die bekannten Freibeträge mit 100 Euro Grundfreibetrag und weiteren prozentualen Abzügen in mehreren Einkommensstufen. Wer nur einen kleinen Betrag verdient, kann davon anteilig besonders viel behalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Leistungsanspruch, bis er im Einzelfall ganz entfällt. Für Betroffene ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob sie arbeiten dürfen, sondern wie das Jobcenter das konkrete Einkommen berechnet. Quellen Bundesregierung: Informationen zur Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung, zum Inkrafttreten ab 1. Juli 2026 und zu den geplanten Änderungen im SGB II Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Presseinformation zur neuen Grundsicherung und zu den wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2026. Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsvorgang zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, einschließlich Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II, insbesondere zu Grundabsetzbetrag, Erwerbstätigenfreibeträgen und Einkommensstufen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Urteil mit Signalwirkung: Bürgergeld-Pfändung vom Konto rechtens

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14. Mai 2026

Erhalten überschuldete Menschen Sozialleistungen vom Jobcenter auf ein reguläres Girokonto überwiesen, müssen sie mit der Pfändung des Bürgergeldes rechnen. Denn nur ein Pfändungsschutzkonto schützt vor einer Pfändung überwiesener Sozialleistungen, stellte das Finanzgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten und rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2025 klar (Az.: 5 K 106/25). Habe ein Schuldner von der Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos keinen Gebrauch gemacht, sei die Vollstreckung der Pfändung grundsätzlich selbst dann „nicht unbillig“, wenn die erhaltenen Sozialleistungen auch für Familienmitglieder bestimmt waren. Kläger hat Steuerschulden beim Finanzamt Der Kläger hatte beim Finanzamt über 104.000 Euro Steuerschulden. Die Behörde erließ am 19. Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Um vor einer Pfändung geschützt zu sein, ließ der Kläger sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Doch dann ließ er dieses wieder in ein reguläres Girokonto rückumstellen. Als das Jobcenter für den Mann, seine Ehefrau und seinem Kind im August 2024 existenzsichernde Leistungen in Höhe von insgesamt 7.634 Euro auf das dieses Konto überwies, wurde das Geld sogleich zugunsten des Finanzamtes gepfändet. Bis dahin hatte die Familie von privaten Darlehen Bekannter gelebt. Der Mann widersprach der Kontopfändung. Leistungen für die Existenzsicherung der Bedarfsgemeinschaft seien nach dem Gesetz unpfändbar. Das Finanzamt entgegnete, dass nicht die Sozialleistungen, sondern ein Guthaben auf dem Bankkonto des Klägers gepfändet worden seien. Der Kläger sei mit der vollstreckten Pfändung auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder vernichtet worden. Der Kläger begründete die Rückumstellung seines Pfändungsschutzkontos hin zu einem regulären Konto damit, dass er seine erheblichen Mietschulden begleichen und den Verlust seiner Wohnung verhindern wollte. Bekannte hätten ihm hierfür ein Darlehen gewährt. Von einem Pfändungsschutzkonto hätte er die hohen Mietschulden aber nicht auf einmal überweisen können. Denn die Höhe der Abhebungen seien von solch einem Konto sehr begrenzt. Zudem bestehe für die Jobcenterleistungen ein besonderer Pfändungsschutz, da diese auch für seine Ehefrau und sein Kind bestimmt gewesen seien. FG Hamburg: Pfändung von überwiesener Sozialleistung auf Girokonto Das Finanzgericht wies die Klage auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages ab. Zwar dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen „der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nicht gepfändet werden. Darauf komme es hier aber nicht an. Der Pfändungsschutz erstrecke sich nicht auf den bereits vom Jobcenter überwiesenen und dem regulären Girokonto gutgeschriebenen Geldbetrag. Der Pfändungsschutz hätte vielmehr sichergestellt werden können, wenn der Kläger sein Pfändungsschutzkonto beibehalten hätte. Keine Rolle spiele es, dass das Jobcenter auch die Sozialleistungen seiner Ehefrau und seines Kindes auf das Girokonto gezahlt hat. Denn die Ehefrau und das Kind könnten keinen Pfändungsschutz für sich geltend machen, wenn Sozialleistungen auf das Konto eines Dritten gezahlt wurden. Die vom Kläger veranlasste Umstellung auf ein reguläres Konto wäre auch nicht notwendig gewesen. Denn er hätte für die Begleichung der Mietschulden einfach einen Antrag auf Erhöhung des verfügbaren Betrags stellen können. Für Schutz vor Pfändung braucht es Pfändungsschutzkonto Die Vollstreckung der Pfändung sei auch nicht „unbillig“ gewesen. Dies sei erst der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen „über die allgemeinen Nachteile hinausgehen, die mit Steuerzahlungen oder der Zwangsvollstreckung typischerweise einhergehen“. „Im Übrigen hat ein Schuldner für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen selbst Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und verbleiben“. Schwerwiegende Folgen seien für den Kläger nicht ersichtlich. Denn der Mietrückstand habe mit Hilfe von Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen werden können, so dass kein Wohnungsverlust mehr drohe. Ab Oktober 2024 werde die Miete unmittelbar durch das Jobcenter an den Vermieter überwiesen. Die Verbindlichkeiten bei den privaten Darlehensgebern stellten auch keinen unangemessenen Nachteil dar, „hinter den der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten müsste“, so die Hamburger Richter. fle