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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bundessozialgericht: Klage auf höheres Bürgergeld trotz Klageabweisung kann weitergehen

Beitragsbild von: Bundessozialgericht: Klage auf höheres Bürgergeld trotz Klageabweisung kann weitergehen

22. Oktober 2026

Ein verlorener Prozess muss einen noch offenen Streit mit dem Jobcenter nicht beenden. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine erfolglose Klage im Überprüfungsverfahren die direkte Klage gegen den Leistungsbescheid nicht automatisch blockiert. Ein früheres Urteil sollte die offene Klage stoppen Im entschiedenen Fall ging es um Leistungen von Januar bis Juni 2014, also aus der Zeit des Arbeitslosengeldes II. Der Kläger verlangte höhere Zahlungen für Ernährung, Bekleidung und Schuhe in Übergröße sowie Mobilität. Er hatte die Bewilligung unmittelbar angegriffen und daneben Überprüfungsanträge gestellt. Das Verfahren über die Überprüfung endete rechtskräftig zu seinen Ungunsten, während der unmittelbare Streit über die Bewilligung noch lief. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt die offene Klage deshalb für unzulässig. Das BSG hob dieses Urteil am 8. September 2026 auf und verwies den Rechtsstreit zurück, Aktenzeichen B 4 AS 20/25 R. Gleiche Monate bedeuten nicht denselben Streitgegenstand Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nach § 141 SGG nur insoweit, wie über den jeweiligen Streitgegenstand entschieden wurde. Deshalb genügt der Hinweis auf denselben Leistungszeitraum allein nicht, um jede weitere gerichtliche Prüfung auszuschließen. Bei der unmittelbaren Klage wird die Leistungsbewilligung angegriffen. Im Überprüfungsverfahren geht es zusätzlich um den Anspruch, eine frühere Entscheidung nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Das BSG unterscheidet diese Streitgegenstände unabhängig davon, welches Verfahren zuerst abgeschlossen wurde. Auch das gemeinsame Ziel, für dieselben Monate mehr Geld zu erhalten, beseitigt den Unterschied nicht. Verfahrensweg Was wird geprüft? Was müssen Betroffene beachten? Widerspruch und unmittelbare Klage gegen die Bewilligung Ob die angegriffene Bewilligung rechtmäßig ist und höhere Leistungen zustehen. Für Widerspruch und Klage gelten eigene Fristen. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und anschließender Rechtsstreit Ob die Voraussetzungen für die Rücknahme der früheren Entscheidung vorliegen. Zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und begrenzte Nachzahlungszeiträume sind zu beachten. Ein erfolgloses Überprüfungsverfahren beweist keinen richtigen Bescheid Ein Überprüfungsverfahren kann an Voraussetzungen scheitern, die über die ursprüngliche Leistungsberechnung hinausgehen. Aus seinem Scheitern lässt sich deshalb nicht allgemein ableiten, dass der überprüfte Bescheid rechtmäßig war. Genau deshalb darf ein Gericht beide Verfahren nicht allein wegen ihres ähnlichen Zahlungsziels gleichsetzen. Für Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, hat diese verfahrensrechtliche Unterscheidung eine sehr konkrete finanzielle Bedeutung. Übergrößen können tatsächlich zusätzliche Kosten auslösen Wie konkret solche Streitigkeiten sind, zeigt ein gesonderter Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2022, Aktenzeichen L 9 AS 400/19. Dort ging es um einen 2,07 Meter großen Leistungsberechtigten mit Schuhgröße 52 und den Zeitraum Juli bis Dezember 2014. In diesem Verfahren blieb ein monatlicher Mehrbedarf von 28,36 Euro für Bekleidung, Wäsche und Schuhe bestehen. Der Betrag betrifft diesen damaligen Einzelfall und ist keine allgemeine Pauschale für Menschen mit Übergrößen. Gegen-Hartz.de erläutert die Entscheidung im Beitrag zum monatlichen Mehrbedarf für Kleidung und Schuhe in Übergröße. Über die Ansprüche für Januar bis Juni 2014 ist damit noch nichts entschieden. Die Monatsfristen bleiben entscheidend Wer einen zu niedrigen Bescheid erhält, sollte die Frist für den Widerspruch wahren. Nach § 84 SGG beträgt sie bei einer Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, läuft für die Klage beim Sozialgericht grundsätzlich erneut eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 SGG. Der Widerspruch muss formgerecht eingehen und erkennen lassen, welcher Bescheid angegriffen wird. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; praktische Hinweise enthält unser Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Ob die Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, sollte anhand des konkreten Bescheids geprüft werden. Überprüfungsanträge helfen bei alten Fehlern – mit Grenzen Ein Überprüfungsantrag kommt insbesondere bei bereits bestandskräftigen Bescheiden in Betracht. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die rückwirkende Korrektur, wenn das Recht falsch angewandt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb eine Sozialleistung zu Unrecht vorenthalten wurde. Dabei sollte der Antrag die beanstandeten Bescheide und Zeiträume eindeutig benennen und die vermuteten Fehler erklären. Hinweise zur Formulierung finden sich im Ratgeber Überprüfungsantrag: Bürgergeld-Bescheide überprüfen. Für Nachzahlungen nach einer Überprüfung begrenzt § 40 Absatz 1 SGB II den Zeitraum aus § 44 Absatz 4 SGB X grundsätzlich auf ein Jahr. Bei einem 2026 gestellten Antrag reicht die mögliche Nachzahlung nach der kalenderjährlichen Berechnung regelmäßig frühestens bis zum 1. Januar 2025 zurück. Diese Begrenzung betrifft Nachzahlungen im Überprüfungsverfahren. Sie darf nicht pauschal auf einen fristgerecht begonnenen und weiterhin offenen unmittelbaren Rechtsstreit übertragen werden. Zwei Verfahren sind keine zusätzliche Absicherung Das BSG weist zugleich darauf hin, dass einem zusätzlichen Überprüfungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, solange der betreffende Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die Entscheidung ist deshalb keine Empfehlung, vorsorglich mehrere Verfahren über dieselbe Bewilligung zu beginnen. Für die Praxis folgt daraus: Ein laufendes Verfahren sollte mit nachvollziehbaren Berechnungen und den erforderlichen Nachweisen weitergeführt werden. Ein zusätzlicher Antrag ersetzt weder einen fristgerechten Widerspruch noch eine rechtzeitig erhobene Klage. Erneute Prüfung bedeutet noch keine höhere Zahlung Das Landessozialgericht muss nun erneut verhandeln und entscheiden. Ob die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfe höhere Leistungen rechtfertigen, bleibt offen. Für Betroffene ist deshalb beides wichtig: der Zugang zu einer inhaltlichen Entscheidung und ein belegbarer Anspruch. Ein Verfahrensfehler des Gerichts macht die eigene Leistungsforderung nicht automatisch erfolgreich. Quellen: BSG, Urteil vom 8. September 2026 – B 4 AS 20/25 R; Terminbericht des BSG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – L 9 AS 400/19; §§ 66, 84, 87 und 141 SGG, § 44 SGB X und § 40 SGB II.

Aktuelles

Beitragsbild von: Finanzamt: Ab 400 Euro kann eine Vorauszahlung zum 10. Dezember fällig werden

22. Oktober 2026

Für viele Steuerzahler steht vor Weihnachten noch eine Überweisung an das Finanzamt an: Am Donnerstag, dem 10. Dezember 2026, wird die reguläre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal fällig. Betroffen ist, wer dafür einen wirksamen Vorauszahlungsbescheid hat. Schon ab mindestens 400 Euro Vorauszahlungen im Jahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin kann das Finanzamt entsprechende Beträge festsetzen. Gerade Rentner sollten deshalb auch die weiteren Seiten ihres Steuerbescheids lesen, denn dort kann die nächste Zahlungsforderung stehen. Wofür die Grenze von 400 Euro tatsächlich gilt Die Beträge beziehen sich auf die festzusetzenden Vorauszahlungen, nicht auf die Höhe von Rente, Gehalt oder Nebeneinkünften. Die gesetzlichen Mindestgrenzen stehen in Paragraf 37 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Für die Berechnung orientiert sich das Finanzamt grundsätzlich an der letzten Steuerfestsetzung und berücksichtigt dabei anrechenbare Steuerabzüge, etwa die Lohnsteuer. Eine Jahressteuer von mehr als 400 Euro führt deshalb nicht automatisch zu Vorauszahlungen, wenn sie bereits durch solche Abzüge gedeckt ist. Errechneter jährlicher Vorauszahlungsbedarf Rate bei vier gleich hohen Zahlungsterminen 399 Euro Keine Festsetzung, da unter der Jahresmindestgrenze 400 Euro 100 Euro 800 Euro 200 Euro 1.600 Euro 400 Euro Die Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele für die Einkommensteuer bei einer Verteilung auf vier Termine. Bei einer Festsetzung oder Änderung während des Jahres kann die Verteilung anders ausfallen; verbindlich sind die Beträge und Fälligkeiten im Bescheid. Warum auch Rentner und Arbeitnehmer betroffen sind Selbstständige und Freiberufler kennen das Verfahren häufig bereits, weil auf ihre Gewinne normalerweise kein laufender Lohnsteuerabzug erfolgt. Doch auch Arbeitnehmer können Vorauszahlungen leisten müssen, etwa wenn zusätzliche steuerpflichtige Vermietungsgewinne oder Honorare entstehen und die einbehaltene Lohnsteuer die gesamte Einkommensteuer nicht deckt. Bei der gesetzlichen Rente wird grundsätzlich keine Einkommensteuer direkt von der Auszahlung einbehalten. Deshalb können auch Menschen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, einen Vorauszahlungsbescheid erhalten. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Rentenanteil, weiteren Einkünften und abziehbaren Aufwendungen ab. Eine allgemeine monatliche Bruttorente, ab der jeder vorauszahlen muss, lässt sich daraus nicht ableiten. Wie sich zusätzliche Einnahmen auswirken können, erläutert unser Beitrag über Steuervorauszahlungen auf die Rente und weitere Einkünfte. Ein älterer Bescheid kann weiterhin Zahlungen verlangen Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Für die Dezemberrate sollten Betroffene prüfen, welches Steuerjahr, welcher Betrag und welche Fälligkeit im Vorauszahlungsbescheid stehen. Der Bescheid ist häufig an den Einkommensteuerbescheid angeheftet und kann auch Zahlungen für Folgejahre festsetzen. Bleiben die Beträge unverändert, verschickt das Finanzamt nach den Erläuterungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen keinen neuen Vorauszahlungsbescheid zu jedem Termin. Wer auf eine weitere Zahlungsaufforderung wartet, kann deshalb die Frist versäumen. Die hessische Finanzverwaltung weist für den 10. Dezember 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen mehr verschickt. Nachzahlung und Vorauszahlung können zeitlich zusammenfallen Besonders unangenehm wird es, wenn eine Steuernachzahlung für ein vergangenes Jahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr kurz hintereinander fällig werden. Beide Forderungen können berechtigt sein, obwohl sie das Haushaltsbudget gleichzeitig belasten. Die Nachzahlung gleicht die noch offene Steuer des früheren Jahres aus, während die Vorauszahlung auf die erwartete Steuer des anderen Jahres angerechnet wird. Warum nach einer erledigten Nachzahlung bereits die nächste Forderung folgen kann, erklärt unser Beitrag zu Steuernachzahlungen und zusätzlichen Vorauszahlungen bei Rentnern. Bei gesunkenen Einkünften eine Herabsetzung beantragen Die Berechnung des Finanzamts kann auf Verhältnissen beruhen, die inzwischen überholt sind. Endet eine selbstständige Nebentätigkeit oder sinken die steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage kommen. Dafür bietet Mein ELSTER den Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen an. Eine nachvollziehbare Hochrechnung für das gesamte Jahr und passende Nachweise helfen dem Finanzamt, den Antrag zu prüfen. Auch höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben können eine Anpassung rechtfertigen, wobei für Vorauszahlungen besondere Berechnungsregeln gelten. Wer eine niedrigere Dezemberrate erreichen möchte, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Entscheidung nicht erst am Zahlungstag abwarten. Für die Vorbereitung hilft eine Gegenüberstellung der erwarteten Jahressteuer und der bereits berücksichtigten Zahlungen. Mehr dazu finden Sie im Beitrag Rentenbesteuerung 2026: Nachzahlungen rechtzeitig erkennen. Bei einer Überweisung zählt der Geldeingang Bei einer Überweisung gilt die Steuer grundsätzlich an dem Tag als bezahlt, an dem das Geld dem Finanzamt gutgeschrieben wird. Wer erst am Fälligkeitstag eine gewöhnliche Überweisung beauftragt, muss deshalb die Bearbeitungszeit berücksichtigen. Eine Alternative ist ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat für die betreffende Steuerart bei ausreichender Kontodeckung. Nach Paragraf 224 Abgabenordnung gilt die Zahlung beim Lastschriftverfahren grundsätzlich am Fälligkeitstag als entrichtet. Für Überweisungen gibt es zwar eine dreitägige Zahlungsschonfrist, innerhalb derer kein Säumniszuschlag erhoben wird. Der Fälligkeitstermin selbst verschiebt sich dadurch jedoch nicht. Bei längerer Säumnis fällt grundsätzlich für jeden angefangenen Säumnismonat ein Zuschlag von einem Prozent an. Berechnet wird er nach Paragraf 240 Abgabenordnung auf den rückständigen Steuerbetrag, der dafür auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird. Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch Gegen einen fehlerhaften Vorauszahlungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Zahlungspflicht bleibt dadurch zunächst bestehen, wie Paragraf 361 Abgabenordnung festlegt. Wer zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss deren Voraussetzungen darlegen, etwa ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch ein bloßer Antrag auf Herabsetzung erlaubt es nicht, die festgesetzte Zahlung eigenmächtig auszusetzen. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann unter den Voraussetzungen von Paragraf 222 Abgabenordnung eine Stundung infrage kommen. Dafür muss die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten, ohne dass der Steueranspruch durch den Aufschub gefährdet erscheint. Kurzes Beispiel aus der Praxis Im fiktiven Beispiel erhält die Rentnerin Monika einen Bescheid über vier Einkommensteuer-Vorauszahlungen von jeweils 250 Euro für 2026. Bis September hat sie 750 Euro gezahlt, am 10. Dezember werden die verbleibenden 250 Euro fällig. Bei der späteren Steuerabrechnung beträgt ihre Einkommensteuer für 2026 tatsächlich nur 900 Euro. Sind die insgesamt 1.000 Euro Vorauszahlungen vollständig geleistet und bestehen keine anderen verrechenbaren Forderungen, erhält sie 100 Euro zurück. Sechs Fragen und Antworten zur Steuervorauszahlung Ab welchem Betrag darf das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen? Die Vorauszahlungen müssen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin betragen. Diese Beträge beziehen sich auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Müssen Rentner ohne Nebenverdienst ebenfalls vorauszahlen? Ja, wenn bereits aus der gesetzlichen Rente eine ausreichend hohe Einkommensteuer entsteht und das Finanzamt entsprechende Vorauszahlungen festsetzt. Ein zusätzlicher Verdienst ist dafür keine Voraussetzung. Bekomme ich vor dem 10. Dezember einen neuen Bescheid? Bei unveränderten Vorauszahlungen gibt es normalerweise keinen neuen Bescheid für jeden Termin. Prüfen Sie deshalb auch ältere Bescheide auf weiterhin geltende Festsetzungen. Kann ich die Dezemberrate wegen geringerer Einkünfte senken lassen? Ja, mit einem begründeten Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Ob und in welcher Höhe die Rate sinkt, entscheidet das Finanzamt anhand der erwarteten Jahressteuer. Darf ich nach einem Einspruch die Zahlung zurückhalten? Ein Einspruch allein berechtigt dazu nicht. Erforderlich ist beispielsweise eine bewilligte Aussetzung der Vollziehung oder eine andere wirksame Änderung der Zahlungspflicht. Was passiert mit zu hohen Vorauszahlungen? Die geleisteten Beträge werden bei der endgültigen Steuerabrechnung für das betreffende Jahr angerechnet. Ergibt sich dabei ein Guthaben, wird es grundsätzlich erstattet oder mit anderen offenen Steuerforderungen verrechnet. Stand: 21. Oktober 2026. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und beziehen sich ausschließlich auf die Einkommensteuer.

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Mit Altersteilzeit fast 36.000 Euro Vorteil bei der Rente

22. Oktober 2026

Die Arbeitszeit halbieren und trotzdem einen großen Teil der bisherigen Rentenansprüche weiter aufbauen. Das ist mit Altersteilzeit möglich, weil der Arbeitgeber das Entgelt aufstockt und zusätzliche Rentenbeiträge zahlt. Wie viel das ausmachen kann, zeigt unser fiktiver Vergleich zwischen Bernhard und Frederike. Beide reduzieren ihre Arbeitszeit im gleichen Umfang. Bernhard hat durch die Altersteilzeit über die betrachtete Arbeits- und Rentenphase jedoch insgesamt rund 35.800 Euro mehr zur Verfügung. Dieser rechnerische Vorteil hängt von den gewählten Annahmen zu Einkommen, Steuern und Rentenbezugsdauer ab. Er lässt sich deshalb nicht auf jede Altersteilzeit übertragen. Der Haken: Von 55 bis 60 reicht meist nicht Altersteilzeit ist grundsätzlich ab 55 möglich. Die Vereinbarung muss aber mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können. Wer heute 55 ist und lediglich fünf Jahre kürzertreten möchte, erfüllt diese Voraussetzung nicht bei einem Vertragsende zum 60. Geburtstag. Deshalb beginnen Frederike und Bernhard in unseren Beispielen mit 60 Jahren und reduzieren ihre Arbeitszeit fünf Jahre lang bis 65. Für beide unterstellen wir, dass sie dann die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen. Damit vergleichen wir einen tatsächlich möglichen Übergang in die Rente. So funktioniert die Modellrechnung Beide verdienen vor der Reduzierung 52.000 Euro brutto im Jahr. Als vereinfachte Nettoannahme setzen wir 33.600 Euro jährlich an. Bei einer halben Stelle sinkt das Brutto auf 26.000 Euro; dafür nehmen wir 19.200 Euro netto an. Diese Nettowerte sind gerundete Rechenannahmen, keine individuell berechnete Gehaltsabrechnung. Steuerklasse, Krankenkasse, Kinder und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern. Für die Rentenrechnung verwenden wir das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Das bisherige Gehalt entspricht damit rund einem Entgeltpunkt pro Jahr. Wir halten diese Werte für alle fünf Jahre konstant, um den Unterschied der beiden Modelle sichtbar zu machen. Zusätzlich unterstellen wir 18 Jahre Rentenbezug. Von der errechneten Bruttorentendifferenz ziehen wir pauschal 25 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensteuer ab. Dieser Abschlag ist ausschließlich eine Modellannahme und kein gesetzlicher Abzugssatz. Lohnsteigerungen, Rentenanpassungen, Inflation und eine Abzinsung späterer Zahlungen bleiben unberücksichtigt. Fall 1: Frederike reduziert ohne Aufstockung Fiktives Beispiel: Frederike arbeitet ab ihrem 60. Geburtstag nur noch halb so viel. Ihr Arbeitgeber zahlt weder einen Zuschuss zum Teilzeitgehalt noch zusätzliche Rentenbeiträge. Aus den angenommenen 33.600 Euro netto werden 19.200 Euro. Sie verzichtet damit jährlich auf 14.400 Euro, über fünf Jahre auf 72.000 Euro. Auch ihr Rentenkonto wächst langsamer. Bei unveränderten Rechengrößen fehlen ihr gegenüber der Vollzeitbeschäftigung nach fünf Jahren rund 2,503 Entgeltpunkte. Das entspricht einer um rund 106,41 Euro niedrigeren monatlichen Bruttorente. Die bereits vorher erworbenen Rentenpunkte bleiben erhalten. Über 18 Rentenjahre ergibt sich unter unserem pauschalen Abzugsmodell ein zusätzlicher Verlust von rund 17.239 Euro. Zusammen mit dem entgangenen Nettolohn beträgt Frederikes rechnerischer Einkommensverzicht rund 89.239 Euro. Fall 2: Bernhard vereinbart Altersteilzeit Fiktives Beispiel: Bernhard verdient zunächst genauso viel wie Frederike und halbiert ebenfalls seine Arbeitszeit. Er vereinbart jedoch Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber. Zu den 26.000 Euro jährlichem Teilzeitbrutto kommen mindestens 20 Prozent Aufstockung auf dieses Entgelt hinzu. In unserem Fall sind das 5.200 Euro jährlich. Die Aufstockung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt berücksichtigt sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Für Bernhard setzen wir deshalb vereinfachend eine zusätzliche jährliche Steuerbelastung von 800 Euro an. Diese Zahl ist eine Rechenannahme, keine allgemeine Steuerregel. Damit stehen ihm im Modell 19.200 Euro Teilzeitnetto plus 5.200 Euro Aufstockung abzüglich 800 Euro zusätzlicher Steuer zur Verfügung: insgesamt 23.600 Euro jährlich. Gegenüber der Vollzeitbeschäftigung fehlen 10.000 Euro pro Jahr, über fünf Jahre also 50.000 Euro. Zusätzliche Beiträge sichern einen Großteil der Rente Bernhards Arbeitgeber zahlt außerdem zusätzliche Rentenbeiträge auf mindestens 80 Prozent des regelmäßigen Altersteilzeitentgelts. Bei 26.000 Euro sind das weitere 20.800 Euro Beitragsgrundlage. Zusammen mit seinem Teilzeitgehalt werden damit Beiträge auf 46.800 Euro entrichtet – in diesem Beispiel auf 90 Prozent des früheren Bruttogehalts. Den zusätzlichen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Bernhard verliert deshalb über fünf Jahre nur rund 0,501 Entgeltpunkte gegenüber Vollzeit. Das entspricht rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich. Über die angenommenen 18 Rentenjahre und nach dem pauschalen Modellabzug bleiben rund 3.448 Euro Rentenverlust. Sein gesamter rechnerischer Einkommensverzicht beträgt damit rund 53.448 Euro. Gegenüber Frederikes 89.239 Euro liegt der Vorteil bei rund 35.791 Euro. Bernhard erhält diesen Betrag nicht auf einmal: Ein Teil entsteht während der Altersteilzeit, der Rest durch die später höhere Rente. Frederike und Bernhard im Vergleich Frederike: gewöhnliche Teilzeit Bernhard: Altersteilzeit 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto plus 5.200 Euro Aufstockung 19.200 Euro angenommenes Jahresnetto 23.600 Euro angenommenes Jahresnetto einschließlich Aufstockung und zusätzlicher Steuer 72.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren 50.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren Rund 106,41 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 89.239 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Rund 53.448 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Warum die letzten Berufsjahre nicht automatisch mehr zählen Für die gesetzliche Altersrente zählt grundsätzlich das Verhältnis Ihres beitragspflichtigen Verdienstes zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Ein Entgeltpunkt aus einem frühen Berufsjahr ist bei derselben Rentenberechnung genauso viel wert wie einer aus einem späten Jahr. Die Rentenversicherung berechnet Ihre Altersrente nicht einfach aus dem letzten Gehalt. Eine Halbierung des Verdienstes kostet allerdings nicht jeden Menschen genau einen halben Entgeltpunkt jährlich. Das trifft ungefähr auf Beschäftigte zu, die vorher das Durchschnittsentgelt erzielt haben. Bei anderen Gehältern verändert sich auch der Punkteverlust. Bei hohen Einkommen müssen außerdem die Beitragsbemessungsgrenze und die Begrenzung der zusätzlichen Altersteilzeitbeiträge berücksichtigt werden. Teilzeit kann weiter für die 45 Versicherungsjahre zählen Wenn Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, zählen die Kalendermonate einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ebenso für die Wartezeit von 45 Jahren wie Vollzeitmonate. Weniger Verdienst bedeutet dann weniger Rentenpunkte, aber nicht weniger Versicherungsmonate. Die passende Altersgrenze müssen Sie zusätzlich erreichen. Anders kann es bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente aussehen: Solche Zeiten zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für diese Wartezeit bei abschlagsfreien Frührente. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Lassen Sie Ihren Versicherungsverlauf deshalb prüfen, bevor Sie einen Übergang über Arbeitslosigkeit einplanen. Altersteilzeit gibt es nicht allein auf Antrag Das Altersteilzeitgesetz verschafft Ihnen keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung abschließt. Ein Anspruch kann sich aber aus einschlägigen tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben. Auch eine individuelle Vereinbarung kommt infrage. Neben dem Mindestalter müssen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorherigen fünf Jahre vorliegen; gesetzlich gleichgestellte Zeiten können hinzukommen. Fragen Sie nach der konkreten Aufstockung, zusätzlichen Rentenbeiträgen, Sonderzahlungen und dem vorgesehenen Rentenbeginn. Entscheidend ist zudem das Arbeitszeitmodell: Wer sofort jede Woche kürzertreten möchte, braucht eine entsprechende Verteilung. Beim Blockmodell arbeiten Sie zunächst weiter im bisherigen Umfang und werden erst in der zweiten Phase freigestellt. Brückenteilzeit sichert die Rückkehr zur bisherigen Stundenzahl Wenn Sie nur vorübergehend reduzieren und anschließend wieder mehr arbeiten möchten, kann Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz passen. Der gesetzliche Anspruch setzt grundsätzlich ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten voraus. Der Zeitraum beträgt normalerweise ein bis fünf Jahre. Sie müssen den Wunsch spätestens drei Monate vorher in Textform geltend machen. Betriebliche Gründe können entgegenstehen; bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsquote. Nach Ablauf kehren Sie zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurück. Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge erhalten Sie dadurch allerdings nicht automatisch. Eine unbefristete Verringerung nach § 8 kommt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betracht. Auch hier gelten Antragsfrist und mögliche betriebliche Ablehnungsgründe. Eine automatische Rückkehr zur Vollzeit fehlt. § 9 kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen aber eine bevorzugte Berücksichtigung bei einem passenden freien Arbeitsplatz sichern. Prüfen Sie auch die Betriebsrente und Ihre Absicherung Bei der Betriebsrente entscheidet die jeweilige Versorgungsordnung. Knüpft sie an das Endgehalt, einen Beschäftigungsgrad oder bestimmte Berechnungszeiträume an, kann die Reduzierung anders wirken als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lassen Sie sich deshalb vor einer Unterschrift eine Vergleichsberechnung für beide Arbeitszeitmodelle geben. Auch Entgeltersatzleistungen verdienen einen eigenen Blick. Weniger beitragspflichtiger Lohn kann zum Beispiel ein späteres Krankengeld verringern. Beim Arbeitslosengeld bestehen besondere Bemessungs- und Schutzregelungen. Die Aufstockung zur Altersteilzeit dürfen Sie nicht ungeprüft als dauerhaft abgesichertes Einkommen behandeln. Unterstellen wir für beide Beispiele rund 4.400 eingesparte Arbeitsstunden in fünf Jahren, kostet Frederikes zusätzliche Freizeit im Modell etwa 20,28 Euro je Stunde, Bernhards etwa 12,15 Euro. Wie viele Stunden Sie tatsächlich gewinnen, hängt von Wochenarbeitszeit, Urlaub, Feiertagen und Arbeitszeitmodell ab. Die Rechnung beschreibt frei werdende Arbeitszeit, keinen Gewinn an Lebensjahren. FAQ: Teilzeit vor der Rente Kann ich mit 55 fünf Jahre Altersteilzeit vereinbaren und mit 60 aufhören? Normalerweise reicht das nicht. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu einem möglichen Altersrentenbeginn reichen. Eine gewöhnliche Teilzeitphase von 55 bis 60 ist davon zu unterscheiden. Bekomme ich bei Altersteilzeit automatisch 90 Prozent meines früheren Nettolohns? Nein. Die 90 Prozent beziehen sich in unserem Beispiel auf die Beitragsgrundlage für die Rentenversicherung. Wie viel Geld Ihnen ausgezahlt wird, hängt von Aufstockung, Steuern und Abgaben ab. Ist ein Vorteil von rund 36.000 Euro sicher? Nein. Das Ergebnis gilt nur für die dargestellten Annahmen. Eine andere Steuerbelastung, Rentenbezugsdauer oder Arbeitgeberleistung verändert den Vergleich. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand. Deutsche Rentenversicherung: Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahreswechsel; Rentenanpassung 2026; Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 51 SGB VI. Gesetze im Internet: Altersteilzeitgesetz, vor allem §§ 2 und 3; Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8, 9 und 9a.

Beitragsbild von: 1946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt

21. Oktober 2026

Mehr als 2.650 Euro aus zwei Renten, ohne Abschlag und ohne Anrechnung. Ein Beratungsfall zeigt, dass dies möglich ist. Was hinter den beiden Rentenbeträgen steckt Rechtsanwalt Peter Knöppel berichtet über einen Mandanten, dessen Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1. September 2026 begonnen hat. Sie beträgt 1.946,61 Euro brutto monatlich; daneben werden 706,86 Euro gesetzliche Unfallrente gezahlt. Demnach blieb die Altersrente auch beim Zusammentreffen mit der Unfallrente vollständig erhalten. Für den abschlagsfreien Rentenbeginn waren Pflichtbeiträge aus einem Schadensersatzanspruch ausschlaggebend, mit denen die erforderlichen 540 Versicherungsmonate bis Ende August 2026 erreicht wurden. Leistung im berichteten Fall Monatlicher Betrag Altersrente für besonders langjährig Versicherte, brutto 1.946,61 Euro Gesetzliche Unfallrente 706,86 Euro Zusammen vor individuellen Abzügen 2.653,47 Euro Warum eine abschlagsfreie Rente trotzdem niedriger ausfallen kann Eine abschlagsfreie Altersrente bedeutet zunächst, dass kein Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns anfällt. Ob eine daneben bezogene gesetzliche Unfallrente die Auszahlung mindert, wird anschließend nach einer anderen Vorschrift beurteilt. Deshalb kann jemand die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllen und dennoch wegen der Unfallrente weniger Altersrente ausgezahlt bekommen. Für die Haushaltsplanung reicht es folglich nicht, nur den Rentenbetrag aus der Rentenauskunft zu übernehmen. Wann die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente zahlt Eine gesetzliche Unfallrente kommt insbesondere nach einem Arbeitsunfall, einem versicherten Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Üblicherweise muss die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Diese Verletztenrente kann auch während des Ruhestands weitergezahlt werden. Mit dem Beginn der Altersrente stellt sich dann die Frage, ob beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander ausgezahlt werden dürfen. Die Anrechnung trifft gegebenenfalls die Altersrente § 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer eigenen gesetzlichen Rente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Überschreitet die für diese Prüfung berechnete Summe den persönlichen Grenzbetrag, wird die Altersrente grundsätzlich um den übersteigenden Betrag vermindert. Die Unfallrente selbst wird durch diese Vorschrift nicht gekürzt. Entscheidend ist deshalb, wie viel von der Altersrente nach der Prüfung noch zur Auszahlung kommt. Der Grenzbetrag hängt vom Jahresarbeitsverdienst ab Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Gemeint ist der für die Unfallrentenberechnung angesetzte Wert, der auch zwischenzeitliche Anpassungen berücksichtigen kann. Der letzte Lohn vor dem Ruhestand liefert deshalb nicht automatisch die richtige Rechengröße. Wie sich der Jahresarbeitsverdienst auf die Anrechnung auswirken kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen“. Zusätzlich ist der gesetzliche Mindestgrenzbetrag zu beachten, der sich bei einer gewöhnlichen Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach deren Monatsbetrag richtet. Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung deshalb die Berechnungsgrundlagen der Unfallrente. Ein Teil der Unfallrente bleibt bei der Berechnung außen vor Bevor die Rentenbeträge mit der Grenze verglichen werden, wird die Verletztenrente rechnerisch um einen gesetzlich geschützten Betrag vermindert. Dieser berücksichtigt verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden. Die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich dieser Betrag grundsätzlich ab 65. Wer den geschützten Anteil übersieht, kann die verbleibende Altersrente zu niedrig berechnen. Gleiche Unfallrentenbeträge bedeuten außerdem nicht automatisch gleiche Ergebnisse bei der Anrechnung. Beiträge nach einem Unfall können den früheren Rentenbeginn ermöglichen Nach einem fremdverschuldeten Unfall können neben dem Arbeitsverdienst auch Beiträge für die spätere Rente ausfallen. Unter den Voraussetzungen des § 119 SGB X geht der Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über. Gehen solche Beiträge dort ein, gelten sie nach Absatz 3 der Vorschrift als Pflichtbeiträge. Entsprechende Zeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wie die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VIerläutern. Die laufende Unfallrente allein füllt dagegen keine Beitragslücke im Rentenkonto. Betroffene sollten deshalb nach einem Schadensereignis prüfen lassen, ob auch Ersatzbeiträge erfasst wurden und welche Monate dadurch für den gewünschten Rentenbeginn zählen. 45 Jahre ersetzen die Altersgrenze nicht Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen neben den 45 Versicherungsjahren auch die Voraussetzungen zum Lebensalter erfüllt sein. Nach den geltenden Regeln liegt die Altersgrenze für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge bestehen Übergangsgrenzen. Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart nicht beliebig vorziehen und dafür einen Abschlag akzeptieren. Die Voraussetzungen erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Steuerfreie Unfallrente bedeutet noch keinen Nettobetrag Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Für die gesetzliche Altersrente gelten dagegen die Regeln der Rentenbesteuerung. Von der Bruttoaltersrente werden bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Die im Beratungsfall genannten 2.653,47 Euro sind daher kein zugesagter monatlicher Nettobetrag. Erst nach Berücksichtigung der individuellen Abzüge steht fest, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist. Die Unfallrente gehört vollständig in den Rentenantrag Wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, sollte deren Bezug im Altersrentenantrag vollständig angeben und den aktuellen Bescheid bereithalten. Für eine nachvollziehbare Prüfung müssen insbesondere der verwendete Jahresarbeitsverdienst, der geschützte Anteil der Unfallrente und der Grenzbetrag erkennbar sein. Wie teuer unvollständige Angaben werden können, zeigt ein von Gegen-Hartz aufgegriffener Fall, in dem ein Rentner mehr als 84.000 Euro zurückzahlen musste. Eine vollständige Angabe schafft die Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zahlbetrag von Anfang an korrekt festsetzt. Sechs Fragen und Antworten zu Altersrente und Unfallrente Kann ich Altersrente und Unfallrente gleichzeitig erhalten? Ja, beide Leistungen können nebeneinander gezahlt werden. Ob die Altersrente vollständig ausgezahlt wird, hängt bei einer gesetzlichen Verletztenrente von der Prüfung nach § 93 SGB VI ab. Sind 706 Euro Unfallrente grundsätzlich anrechnungsfrei? Eine solche allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Die Zahl stammt aus dem berichteten Einzelfall und lässt sich nicht auf andere Rentner übertragen. Wird bei einer Überschreitung die Unfallrente gekürzt? Die Anrechnung nach § 93 SGB VI vermindert gegebenenfalls die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallrente wird durch diese Vorschrift nicht herabgesetzt. Zählen Jahre mit Unfallrente automatisch für die 45 Versicherungsjahre? Der Bezug einer Unfallrente allein genügt dafür nicht. Es kommt auf die anrechenbaren Versicherungszeiten an, zu denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einem Schadensersatzanspruch zählen können. Ist die gesetzliche Unfallrente steuerfrei? Ja, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind einkommensteuerfrei. Die daneben gezahlte Altersrente wird steuerlich eigenständig beurteilt. Was sollte vor dem Altersrentenantrag geprüft werden? Zu klären sind die anrechenbaren Versicherungszeiten, die persönliche Altersgrenze und eine mögliche Anrechnung der Unfallrente. Dafür sollten der Versicherungsverlauf und der aktuelle Unfallrentenbescheid gemeinsam geprüft werden.

Beitragsbild von: Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen

21. Oktober 2026

Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht. Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht. Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft. Welche Unterstützung welchen Zweck hat Leistung Wofür sie gedacht ist Wo Angehörige ansetzen sollten Wohngeld Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. Pflegewohngeld Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. Hilfe zur Pflege Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu. Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens. Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen. Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden. Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden. Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus. Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann. Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren. Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung. Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld. Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege. Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert. Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“. Den Wohngeldantrag früh stellen Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln. Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober. Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht. Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird. Ein Beispiel aus der Praxis Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage. Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens. Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten? Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich. Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich? Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen. Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung? Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten. Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus? Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim? Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.

Beitragsbild von: Witwenrente: Hochzeitstermin entscheidet über die Höhe der Abfindung

21. Oktober 2026

Wer kurz vor der Altersgrenze für die große Witwenrente erneut heiratet, sollte den Termin genau prüfen. Schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob die Rentenversicherung die Abfindung um bisherige Bezugsmonate kürzt. Bereits der entstandene Anspruch auf die große Witwenrente verhindert die Kürzung. Neue Ehe beendet die laufende Witwenrente Mit einer Wiederheirat endet die gesetzliche Witwenrente zum Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des bisherigen Ehepartners sieht § 107 SGB VI dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung in Höhe von 24 berechneten Monatsbeträgen vor. Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente fällt diese Zahlung geringer aus: Bereits berücksichtigte Bezugsmonate vermindern den Faktor 24. Sind etwa 18 Monate anzurechnen, bleiben sechs Monatsbeträge als Abfindung. Eine neue Partnerschaft ohne Heirat beendet keine gesetzliche Witwenrente. Der Anspruch entscheidet, nicht die letzte Überweisung Abschnitt 7 der DRV-Anweisungen zu § 107 SGB VI behandelt den Übergang zwischen kleiner und großer Witwenrente. Sind die Voraussetzungen der großen Rente bei der Wiederheirat bereits erfüllt, entfällt die Kürzung auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente läuft. Die DRV nennt dazu die Reihenfolge: Altersgrenze am 16. Mai erreicht, Hochzeit am 20. Mai. Der spätere Beginn der großen Rente steht verhindert keine ungekürzte Abfindung. Welche Altersgrenze gilt für Sie? Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners. Entscheidend ist deshalb nicht einfach das Jahr, in dem Sie wieder heiraten. Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2024 46 Jahre und 2 Monate 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate Ab 2029 47 Jahre Starb Ihr Ehepartner 2025, bleibt es für Ihren altersabhängigen Anspruch bei 46 Jahren und vier Monaten, auch wenn die neue Hochzeit 2026 stattfindet. Lassen Sie sich vor der Terminentscheidung den genauen Tag bestätigen, an dem Sie die Altersvoraussetzung erfüllen. Große Witwenrente ist auch ohne Erreichen der Altersgrenze möglich Der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente hängt nicht ausschließlich am Alter. Eine große Witwenrente kommt auch bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines eigenen Kindes infrage ( gilt auch für ein Kind des verstorbenen Ehepartners unter 18 Jahren). Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung kann genügen, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung begründet einen Anspruch unabhängig von der Altersgrenze. 24 Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch 24 große Renten Der Wegfall der Kürzung verändert den Multiplikator, aber nicht rückwirkend die  Rentenbeträge. Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate; die bisherige kleine Rente prägt also auch weiterhin die  Berechnung. § 107 Absatz 2 SGB VI enthält Sonderregeln für eine Hochzeit in den ersten 15 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat. Dadurch fließen die erhöhten Zahlungen des Sterbevierteljahrs nicht einfach als Rentenbetrag in die Abfindung ein. Lassen Sie sich deshalb sowohl den Monatsdurchschnitt als auch den angewandten Faktor erläutern. Ein Bescheid kann den richtigen Durchschnitt enthalten und trotzdem zu wenig Geld zusprechen, weil der verminderte Faltor falsch ist. Bei altem Recht entfällt die Kürzung ohnehin Nicht jede kleine Witwenrente unterliegt der Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Die Besitzstandsregeln greifen, wenn der frühere Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für diese Fälle schließt § 269b SGB VI die Anrechnung bereits geleisteter kleiner Witwenrenten auf die Abfindung aus. Prüfen Sie, ob für Ihre Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Abfindungsbescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen Beantragen Sie die Abfindung und weisen Sie auf den Zeitpunkt hin, zu dem die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt waren. Bitten Sie darum, diesen Zeitpunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen. Hat die Rentenversicherung trotzdem Bezugsmonate abgezogen, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe beträgt die Frist einen Monat; beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung. Fiktives Beispiel: Juliette aus Wiesbaden Juliettes Ehemann Matteo ist 2025 gestorben, sie erhält noch die kleine Witwenrente nach neuem Recht. Am 16. November 2026 erfüllt sie die Altersvoraussetzung von 46 Jahren und vier Monaten, am 20. November heiratet sie erneut. Obwohl im November noch die kleine Rente eingeht, darf die DRV die Abfindung nicht um die bisherigen Bezugsmonate kürzen. Ergibt die gesonderte Berechnung einen Monatsdurchschnitt von angenommenen 400 Euro, erhält Juliette 24 mal 400 Euro, also 9.600 Euro. Fragen und Antworten zur Abfindung der Witwenrente Muss die große Witwenrente vor der Hochzeit schon ausgezahlt worden sein? Nein, entscheidend ist der bereits entstandene Anspruch dem Grunde nach. Welches Jahr bestimmt die Altersgrenze? Das Todesjahr des früheren Ehepartners, nicht das Jahr der neuen Hochzeit. Erhalte ich automatisch das 24-Fache der höheren Rente? Nein, der Monatsbetrag für die Abfindung wird gesondert berechnet. Wird jede kleine Witwenrente bei der Abfindung gekürzt? Nein, für die geschützten Altfälle schließt § 269b SGB VI diese Kürzung aus. Gelten die Regeln auch für Witwer? Ja, § 107 SGB VI erfasst Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen. Wie lange kann ich gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen? Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB VI, vor allem Abschnitte 5 bis 7, Stand 23. September 2024. Gesetze im Internet: § 46, § 107, § 242a und § 269b SGB VI; § 84 SGG.

Beitragsbild von: Pflegeheim: Fast 40 Prozent der Pflegebewohner sind auf Sozialhilfe angewiesen

21. Oktober 2026

Ein notwendiger Platz im Pflegeheim wird für viele Menschen finanziell untragbar: Für 2026 errechnet eine DAK-Analyse eine Sozialhilfequote von 37 Prozent. Die Pflegeversicherung zahlt, doch die verbleibende Rechnung überfordert immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner. Wie groß die Belastung inzwischen ist, zeigen neuere Kostendaten: Im ersten Heimjahr müssen Pflegebedürftige nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst finanzieren. Wer eine deutlich niedrigere Rente erhält, braucht dafür Ersparnisse oder ergänzende Unterstützung. 37 Prozent: Was hinter dem Höchstwert steckt Die am 5. März 2026 veröffentlichte DAK-Sonderanalyse zur Sozialhilfequote in Pflegeheimen stammt vom Bremer Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang und seinem Team. Die Krankenkasse beziffert die Zahl der auf Hilfe zur Pflege angewiesenen Heimbewohner für 2026 auf rund 309.000 und spricht von einem Rekordwert. Die 37 Prozent beruhen auf einer Modellrechnung, die unter anderem Einkommen, Vermögen und Heimentgelte berücksichtigt. Es handelt sich deshalb um einen berechneten Wert für 2026 und keine bereits abgeschlossene amtliche Jahresstatistik. Unter den gesetzlichen Annahmen der damaligen Analyse könnte die Quote 2032 auf 40,4 Prozent und bis 2035 auf knapp 43 Prozent steigen. Diese Prognose beschreibt ein Szenario, dessen Verlauf von künftigen Kosten, Einkommen und politischen Entscheidungen abhängt. Mehr als 3.300 Euro bleiben trotz Pflegeversicherung zu zahlen Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten eines Heimplatzes nur teilweise. Neben dem verbleibenden Anteil für Pflege und Ausbildung fallen Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an. Nach den vdek-Daten zur Pflegeversicherung setzte sich die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 wie folgt zusammen: Monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr, Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026 Kostenbestandteil Betrag Pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildung, nach Leistungszuschlag 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei dieser verbleibenden Belastung bereits berücksichtigt. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich je nach Einrichtung und Region. Gegenüber Juli 2025 stieg die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr um 256 Euro. Was das für die Finanzierung bedeutet, erläutert auch unser Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? 75 Prozent Zuschuss senken nur einen Teil der Rechnung Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 wächst der Zuschlag der Pflegekasse mit der Dauer des Leistungsbezugs im Heim. Nach § 43c SGB XI beträgt er zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Die Entlastung erfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Selbst nach mehr als drei Jahren im Heim verbleiben nach der vdek-Auswertung vom Juli 2026 durchschnittlich 2.111 Euro monatlich. Auch diese Summe kann eine kleinere Rente vollständig übersteigen. Wenn das eigene Geld nicht reicht, besteht Anspruch auf Hilfe Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die zumutbar einsetzbaren eigenen Mittel für die notwendige Pflege nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat darauf einen Anspruch. Das Sozialamt prüft den anerkannten Bedarf sowie Einkommen und Vermögen. Je nach persönlicher Situation kommen für den Lebensunterhalt im Heim ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt hinzu. Eine hohe Heimrechnung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch in genau dieser Höhe. Entscheidend sind die anerkennungsfähigen Kosten und die individuelle finanzielle Situation. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden Bei der Sozialhilfe bleibt ein Teil des Vermögens geschützt: Für eine alleinstehende erwachsene Person sind kleinere Geldvermögen grundsätzlich bis 10.000 Euro ausgenommen. Das ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein, etwa ein angemessenes Eigenheim, das der Ehepartner weiterhin bewohnt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Forderung, zunächst sämtliche Rücklagen und jeden Besitz zu verwerten, wäre deshalb falsch. Für persönliche Ausgaben ist bei entsprechendem Sozialhilfebedarf außerdem ein Barbetrag vorgesehen. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro; hinzu kommt eine Bekleidungspauschale. Für Ehepartner gelten andere Regeln als für Kinder Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners in die Prüfung ein. Sein eigener notwendiger Lebensunterhalt und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Einen festen Betrag, der jedem Ehepartner zu Hause in gleicher Höhe verbleibt, gibt es nicht. Einzelheiten erklärt unser Beitrag Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause? Für den Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder gilt dagegen nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Wird diese Grenze überschritten, muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Das Sozialamt sollte frühzeitig vom Bedarf erfahren Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Wer eine Finanzierungslücke absehen kann, sollte den Bedarf deshalb frühzeitig und nachweisbar mitteilen. Dafür kann zunächst ein formloses Schreiben genügen, das den notwendigen Heimaufenthalt und die fehlenden finanziellen Mittel beschreibt. Rentenbescheide, Kontoauszüge, Vermögensnachweise und die Heimkostenaufstellung sollten anschließend zügig vorgelegt werden.

Beitragsbild von: BGH: Schufa kann zur Auskunft über Bonitätsberechnung verpflichtet sein

21. Oktober 2026

Verbraucher können im Einzelfall von der Wirtschaftsauskunftei Schufa Auskunft darüber verlangen, wie genau ihre Bonität berechnet wurde. Für einen Auskunftsanspruch müssen Verbraucher hierfür aber darlegen und unter Umständen auch beweisen, dass sie wegen der schlechten Einstufung ihres Zahlungsverhaltens kein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen eingehen konnten, urteilte am Mittwoch, 21. Oktober 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 227/25 und weitere). In den vier entschiedenen Verfahren ging es um das bisherige, bis Ende 2028 auslaufende alte Scoring- System der Schufa, welches seit dem 17. März 2026 von einem neuen, transparenteren Scorewert abgelöst wird. Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel oder auch Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger. Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zahlungsausfalls gibt. Den Scorewert einzelner Verbraucher können die Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern sie mitunter den Abschluss von Verträgen. Wie der bis Ende 2028 noch von der Schufa auslaufende bisherige Scorewert genau berechnet wird, ist unklar und steht seit langem in der Kritik. Verbraucher können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März 2026 ist die Schufa auf einen neuen, transparenteren Scorewert umgestiegen. Zum 20. November 2026 wurde das Bundesdatenschutzgesetz zudem überarbeitet, nachdem das Bonitätssoring insgesamt transparenter gestaltet werden muss. BGH: Verbraucher muss Nachteile beim Schufa-Scoring begründen In dem vom BGH entschiedenen Fällen wollten vier Verbraucher von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung ihres zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden verpflichtete die Schufa zur Auskunftserteilung. Die Kläger müssten unter anderem über die Gewichtung der einzelnen Scorewerte und deren am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerte informiert werden. Die von der Schufa dagegen eingelegten Revisionen hatten vor dem BGH Erfolg; die Kläger könnten zunächst keine Auskunftsansprüche geltend machen. Anderes könne aber gelten, wenn die Kläger darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben und damit erheblich beeinträchtigt wurden. An dieser Darlegungs- und Beweislast seien aber „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“. Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Dies muss nun in allen Fällen noch einmal das OLG prüfen. fle

Beitragsbild von: Verschleppter Widerspruch und falsch abgelegte Akte: Behörde muss zahlen

21. Oktober 2026

Eine Behörde kann einen Widerspruch nicht liegen lassen und anschließend erwarten, dass die Versicherte auf den Kosten ihrer Klage sitzen bleibt. Das Sozialgericht Münster hat einen Sozialleistungsträger verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage vollständig zu übernehmen, weil der Vorgang falsch zugeordnet worden war. Die Entscheidung ist ein Beschluss vom 2. Oktober 2026 mit dem Aktenzeichen S 14 R 559/26. Sie betrifft die Kosten des gerichtlichen Vorgehens gegen die Verzögerung, nicht die Bewilligung einer Rente oder eine Entschädigung für das Warten. Erst die Klage brachte den Vorgang wieder zum Vorschein In dem Verfahren hatte eine Versicherte auf die Bearbeitung ihres Widerspruchs gewartet. Zugleich fehlte die Akteneinsicht, die sie für ihre Widerspruchsbegründung benötigte. Die Erklärung der beklagten Behörde war bemerkenswert: In einem Schriftsatz vom 10. September 2026 räumte sie ein, dass der Vorgang falsch indiziert gewesen sei und erst durch die Übersendung der Untätigkeitsklage wieder aufgerufen worden sei. Für das Gericht war das keine Entschuldigung, sondern ein Beleg für ein Organisationsversagen innerhalb der Verwaltung. Die gerichtliche Verfügung zur Übersendung der Klage stammte vom 22. Juni 2026 und war der Behörde nach den Feststellungen spätestens Anfang Juli zugegangen. Die Versicherte musste den Verwaltungsfehler nicht bezahlen Das Verfahren war bereits ohne Urteil beendet worden, als das Sozialgericht über die Kosten entschied. Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht in dieser Situation auf Antrag durch Beschluss festlegen, wer welche Kosten zu erstatten hat. Es kommt dabei nicht nur darauf an, wie der Streit zuletzt ausgegangen ist. Das Gericht berücksichtigt auch, wer durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und welche Erfolgsaussichten das Verfahren vor seiner Erledigung hatte. Hier lag die Ursache der Verzögerung nach Auffassung der Kammer vollständig im Verantwortungsbereich der Behörde. Deshalb muss sie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 100 Prozent tragen. Hundert Prozent bedeutet nicht Ersatz für jeden Nachteil Die Formulierung „dem Grunde nach“ ist wichtig: Der Beschluss legt die vollständige Erstattungspflicht fest, nennt aber keinen konkreten Auszahlungsbetrag. Welche einzelnen Aufwendungen in welcher Höhe erstattungsfähig sind, ist damit nicht pauschal für jede denkbare Ausgabe entschieden. Gemeint sind die notwendigen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung; dazu gehört nach dem Gesetz insbesondere die gesetzliche Vergütung einer anwaltlichen Vertretung. Nicht zugesprochen wurden ein pauschales Schmerzensgeld, eine Entschädigung für Ärger oder sämtliche finanziellen Folgen der langen Bearbeitung. „Baldmöglichst“ ist keine ausreichende Erklärung Eine Behörde kann durchaus Gründe haben, weshalb eine Entscheidung länger dauert. Das Sozialgericht verweist beispielsweise auf vorübergehende besondere Belastungssituationen, die im Einzelfall zusätzliche Bearbeitungszeit rechtfertigen können. Eine unverbindliche Vertröstung genügt dafür nach dem Beschluss aber nicht. Betroffene müssen nachvollziehen können, weshalb sich die Entscheidung verzögert, welche Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden und wann voraussichtlich mit einem Bescheid zu rechnen ist. Der Hinweis, man werde nicht kurzfristig, sondern „baldmöglichst“ entscheiden, beantwortet diese Fragen gerade nicht. Wer eine Akte wegen eines eigenen Zuordnungsfehlers nicht bearbeitet, kann diesen Fehler nicht einfach als hinzunehmende Wartezeit behandeln. Fehlende Akteneinsicht darf nicht der Versicherten angelastet werden Bemerkenswert ist auch, dass die Versicherte ihren Widerspruch noch nicht begründet hatte. Das änderte hier nichts an der Kostenpflicht, weil die Begründung gerade wegen der ausgebliebenen Akteneinsicht fehlte. Daraus folgt keine allgemeine Empfehlung, Rückfragen oder Fristen einer Behörde zu ignorieren. Der Beschluss betrifft vielmehr eine Situation, in der die Verwaltung selbst den Zugang zu den Unterlagen verzögerte und sich daraus keine günstige Kostenfolge verschaffen konnte. Warum die Unterlagen für die Prüfung eines Rentenbescheids wichtig sind, erläutert auch der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“. Wer Einsicht beantragt, sollte das Schreiben und die Reaktion der Behörde aufbewahren. Wann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt § 88 SGG unterscheidet zwischen einem noch nicht beschiedenen Antrag und einem unbearbeiteten Widerspruch. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Wartefristen, und zusätzlich muss geprüft werden, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Ausgangslage Gesetzliche Wartefrist Worauf die Klage gerichtet ist Über einen Antrag ist noch nicht entschieden Grundsätzlich sechs Monate seit dem Antrag Eine Entscheidung über den Antrag Über einen Widerspruch ist noch nicht entschieden Drei Monate seit dem Widerspruch Eine Entscheidung über den Widerspruch Der Fristablauf bedeutet nicht automatisch, dass die beantragte Leistung zusteht oder jede Verzögerung rechtswidrig war. Liegt ein zureichender Grund vor, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht das Verfahren aussetzt und der Behörde eine Frist bestimmt. Ebenso wichtig ist ein wirksam eingelegter Widerspruch; eine gewöhnliche E-Mail reicht dafür regelmäßig nicht. Der Beitrag „Rentenbescheid: Widerspruch per einfacher E-Mail reicht nicht aus“ erläutert die Risiken eines ungeeigneten Übermittlungswegs. Ein Beispiel aus der Praxis Ein Beispiel: Eine Versicherte widerspricht einem Rentenbescheid und fordert die Unterlagen an, auf denen die Entscheidung beruht. Nach mehr als drei Monaten fehlen sowohl die Widerspruchsentscheidung als auch eine nachvollziehbare Erklärung; erst nach einer Klage stellt sich heraus, dass ihr Vorgang falsch zugeordnet wurde. In einer solchen Konstellation kann der Münsteraner Beschluss die Argumentation für eine Kostenerstattung stützen. Er ersetzt aber weder die Prüfung des konkreten Verfahrens noch den Nachweis, dass die beantragte Rente tatsächlich zusteht. Quelle Quelle ist der amtliche Volltext des Sozialgerichts Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2026, S 14 R 559/26.

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Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen

Beitragsbild von: Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen

21. Oktober 2026

Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht. Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht. Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft. Welche Unterstützung welchen Zweck hat Leistung Wofür sie gedacht ist Wo Angehörige ansetzen sollten Wohngeld Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. Pflegewohngeld Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. Hilfe zur Pflege Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu. Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens. Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen. Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden. Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden. Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus. Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann. Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren. Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung. Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld. Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege. Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert. Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“. Den Wohngeldantrag früh stellen Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln. Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober. Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht. Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird. Ein Beispiel aus der Praxis Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage. Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens. Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten? Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich. Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich? Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen. Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung? Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten. Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus? Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim? Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.

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Witwenrente auf 0,0 gekürzt: Zehntausende Witwen sind betroffen

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21. Oktober 2026

Eine Auswertung aus Baden-Württemberg zeigt, wie stark eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann. Zum 31. Dezember 2025 wurden dort 71.743 Witwen- und Witwerrenten wegen der Einkommensanrechnung vollständig nicht ausgezahlt. Von den 71.743 sogenannten Nullrenten entfielen 13.230 auf Witwen und 58.513 auf Witwer. Die veröffentlichten Angaben zur Einkommensanrechnung beziehen sich auf den Rentenbestand der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Jahresende 2025. Insgesamt wurden 616.852 Renten wegen Todes erfasst. Darunter waren 479.474 Witwenrenten und 137.378 Witwerrenten. Bei 287.086 Witwen- und Witwerrenten wurde eigenes Einkommen angerechnet. Vollständig ruhten 71.743 Leistungen, während 215.343 Hinterbliebenenrenten nur teilweise ruhten. Das Statistikportal der Rentenversicherung beschreibt den Rentenbestand als Stichtagsstatistik zum 31. Dezember und bezieht auch Nullrenten ein, wenn allein wegen der Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt. Kennzahl zum 31. Dezember 2025 Wert für Baden-Württemberg Renten wegen Todes insgesamt 616.852 Witwenrenten 479.474 Witwerrenten 137.378 Renten mit Einkommensanrechnung 287.086 Vollständig ruhende Witwen- und Witwerrenten 71.743 Davon vollständig ruhende Witwenrenten 13.230 Davon vollständig ruhende Witwerrenten 58.513 Teilweise ruhende Witwen- und Witwerrenten 215.343 Gemessen an allen erfassten Witwenrenten ruhten damit rund 2,8 Prozent vollständig. Bei den Witwerrenten waren es rund 42,6 Prozent. Die gesetzlichen Rechenschritte sind für beide Geschlechter gleich; die stark verschiedenen Quoten ergeben sich aus den unterschiedlichen persönlichen Renten- und Einkommensverhältnissen. Was mit einer Nullrente gemeint ist Eine Nullrente bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erloschen ist. Der Anspruch kann dem Grunde nach fortbestehen, obwohl die Rentenversicherung vorübergehend keinen Betrag überweist. In der Fachsprache heißt es, die Rente ruht wegen anzurechnenden Einkommens. Sinkt das berücksichtigte Einkommen später, kann wieder ein Zahlbetrag entstehen. Das gilt etwa nach einer Verringerung der Arbeitszeit, dem Ende einer Beschäftigung oder dem Wegfall anderer anrechenbarer Einnahmen. Betroffene sollten eine solche Änderung deshalb zeitnah dem Rentenversicherungsträger melden und eine neue Berechnung verlangen. So funktioniert die Einkommensanrechnung Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 97 SGB VI. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus den Bruttoeinnahmen ein rentenrechtliches Nettoeinkommen. Danach zieht sie den persönlichen Freibetrag ab und rechnet 40 Prozent des verbleibenden Überschusses auf die Hinterbliebenenrente an. Die 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente bedeutet somit nicht, dass 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens verloren gehen. Bleibt das rentenrechtliche Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, erfolgt wegen dieses Einkommens keine Kürzung. Erst der Betrag oberhalb der geschützten Grenze wird zu 40 Prozent berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst wird. Zeitraum oder Zuschlag Monatlicher Betrag 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro Seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind seit 1. Juli 2026 238,11 Euro Für die Bestandszahlen vom 31. Dezember 2025 galt noch der damalige Freibetrag von 1.076,86 Euro. Wer seinen aktuellen Bescheid im August 2026 prüft, muss dagegen den Betrag von 1.122,53 Euro heranziehen. Diese zeitliche Trennung verhindert, dass alte Statistikwerte mit der heutigen Berechnung vermischt werden. Warum das rentenrechtliche Netto vom Konto-Netto abweichen kann Die Rentenversicherung übernimmt bei vielen Einkommensarten nicht einfach den Auszahlungsbetrag vom Konto. Sie berechnet aus dem Bruttobetrag ein pauschaliertes Netto. Die Abzüge sollen Steuern sowie Sozialabgaben typisiert abbilden und können deshalb vom tatsächlichen Netto auf der Lohnabrechnung oder Rentenmitteilung abweichen. Bei Arbeitsentgelt werden nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig 40 Prozent pauschal abgezogen. Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 sind es 14 Prozent, bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Treffen mehrere Einkommen zusammen, werden die jeweils ermittelten Beträge zusammengerechnet. Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wird grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich Sonderzahlungen betrachtet. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger, kann stattdessen der niedrigere aktuelle Betrag berücksichtigt werden. Bei dauerhaften Leistungen wie einer Altersrente wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt. Welche Einnahmen die Witwenrente mindern können Berücksichtigt werden können unter anderem Arbeitsentgelt, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Kranken- und Arbeitslosengeld. Nach dem seit 2002 geltenden Recht kommen außerdem Betriebsrenten, private Versorgungsrenten und bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung in Betracht. Auch vergleichbare ausländische Einkommen können in die Berechnung einfließen. Nicht jedes Geld auf dem Konto gilt als anrechenbares Einkommen. Bedarfsabhängige Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter werden ebenso wenig angerechnet wie Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Bei Vermögen geht es grundsätzlich um Erträge, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen, und nicht allein um das vorhandene Sparguthaben. Für geschützte Altfälle gelten günstigere Regeln, durch die weitere Einkommensarten außen vor bleiben können. Das betrifft Fälle, in denen die versicherte Person vor 2002 gestorben ist, oder Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen wenigstens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Der Beitrag Witwenrente und Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung erläutert weitere Abgrenzungen. Wann die Witwenrente rechnerisch auf null sinkt Eine vollständige Kürzung tritt ein, wenn 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags mindestens so hoch sind wie die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung. Eine einheitliche Brutto-Einkommensgrenze für alle Hinterbliebenen gibt es deshalb nicht. Die Schwelle hängt von der Höhe der Witwenrente, der Einkommensart, den Pauschalabzügen und einem möglichen Kinderfreibetrag ab. Eine niedrige Witwenrente kann schon bei einem geringeren Einkommensüberschuss vollständig ruhen. Bei einer höheren Witwenrente muss der anrechenbare Überschuss entsprechend größer sein. Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet Die reguläre Einkommensanrechnung greift nicht sofort nach dem Todesfall. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht berücksichtigt. Diese als Sterbevierteljahr bezeichnete Zeit verschafft Hinterbliebenen zunächst einen finanziellen Puffer. Nach Ablauf dieser drei Monate kann der Zahlbetrag jedoch stark sinken oder ganz entfallen. Ein Bescheid über eine hohe Zahlung im Sterbevierteljahr ist daher keine Garantie für die spätere monatliche Rentenhöhe. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag über die Nullrente nach dem Sterbevierteljahr. Ein höherer Freibetrag verhindert nicht jede Nullrente Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 stieg der Freibetrag von 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro. Das entlastet Hinterbliebene, weil ein größerer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Zugleich können Löhne, eigene Altersrenten und andere Einnahmen steigen, sodass der Vorteil teilweise oder vollständig wieder aufgezehrt wird. Auch die Höhe der Witwenrente selbst kann sich durch die jährliche Rentenanpassung verändern. Ob nach der Neuberechnung mehr Geld ausgezahlt wird, lässt sich daher nur aus allen Berechnungsdaten des Bescheids ableiten. Eine höhere Freigrenze allein erlaubt keine sichere Prognose. Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen sollten Im Bescheid sollten die angesetzten Bruttoeinnahmen, die verwendeten Pauschalabzüge, der Freibetrag und der ausgewiesene Ruhensbetrag nachvollziehbar sein. Bei Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob der erhöhte Freibetrag berücksichtigt wurde. Ebenso wichtig sind der richtige Einkommenszeitraum und die Frage, ob ein geschützter Altfall vorliegt. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Einkommen inzwischen um mindestens zehn Prozent gesunken oder ganz weggefallen ist. Dann kann eine Neuberechnung mit dem niedrigeren laufenden Betrag möglich sein. Die Prüfung eines Witwenrentenbescheids kann verhindern, dass ein falscher Ansatz dauerhaft fortgeschrieben wird. Wer einen Fehler vermutet, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zu Frist und Vorgehen enthält der Beitrag Widerspruch gegen den Rentenbescheid. Die baden-württembergischen Zahlen lassen sich nicht auf ganz Deutschland übertragen Die 71.743 vollständig ruhenden Leistungen stammen aus einem Bundesland und von einem bestimmten Stichtag. Sie beschreiben weder die bundesweite Zahl aller Nullrenten noch eine Entwicklung über mehrere Jahre. Für einen zeitlichen Vergleich wären gleich abgegrenzte Daten aus mehreren Stichtagen erforderlich. Die Auswertung zeigt dennoch, dass die Einkommensanrechnung für viele Hinterbliebene erhebliche finanzielle Folgen hat. Sie zeigt zugleich, warum zwischen Witwen- und Witwerrenten, teilweisem Ruhen und vollständiger Nullzahlung unterschieden werden muss. Beispiel aus der Praxis Eine Witwe ohne berücksichtigungsfähiges Kind hat vor der Einkommensanrechnung Anspruch auf 451,72 Euro Witwenrente und bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von 2.700 Euro brutto, die 2018 begonnen hat. Die Rentenversicherung zieht pauschal 14 Prozent ab, sodass ein rentenrechtliches Netto von 2.322 Euro verbleibt. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro bleiben 1.199,47 Euro, davon werden 40 Prozent oder 479,79 Euro angerechnet. Weil der Anrechnungsbetrag von 479,79 Euro höher ist als die Witwenrente von 451,72 Euro, sinkt die Auszahlung auf null. Der Anspruch bleibt dennoch bestehen und kann bei veränderten Einkommensverhältnissen erneut zu einer Zahlung führen. Das vereinfachte Beispiel unterstellt, dass keine weiteren Einnahmen, Zuschläge oder Sonderregeln zu beachten sind. Sechs Fragen und Antworten zur gekürzten Witwenrente Sind in Baden-Württemberg mehr als 71.000 Witwen von einer Nullrente betroffen? Nein. Die Zahl von 71.743 umfasst 13.230 vollständig ruhende Witwenrenten und 58.513 vollständig ruhende Witwerrenten. Der Durchschnitt von 451,72 Euro bezieht sich nur auf die Witwenrenten innerhalb dieser Gruppe. Ist der Anspruch verloren, wenn die Witwenrente auf null sinkt? In der Regel nicht. Die Auszahlung kann wegen des eigenen Einkommens vollständig ruhen, während der Rentenanspruch dem Grunde nach fortbesteht. Sinkt das Einkommen, kann nach einer neuen Berechnung wieder Geld fließen. Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026? Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlichen Nettoeinkommens geschützt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Werden 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens abgezogen? Nein. Zunächst wird der persönliche Freibetrag vom rentenrechtlichen Nettoeinkommen abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Witwen- oder Witwerrente. Verwendet die Rentenversicherung das tatsächliche Netto vom Konto? Oft nicht. Aus dem Bruttoeinkommen wird mithilfe gesetzlicher Pauschalabzüge ein rentenrechtliches Netto ermittelt. Deshalb kann der Berechnungsbetrag vom tatsächlich ausgezahlten Netto abweichen.

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Witwenrente: Hochzeitstermin entscheidet über die Höhe der Abfindung

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21. Oktober 2026

Wer kurz vor der Altersgrenze für die große Witwenrente erneut heiratet, sollte den Termin genau prüfen. Schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob die Rentenversicherung die Abfindung um bisherige Bezugsmonate kürzt. Bereits der entstandene Anspruch auf die große Witwenrente verhindert die Kürzung. Neue Ehe beendet die laufende Witwenrente Mit einer Wiederheirat endet die gesetzliche Witwenrente zum Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des bisherigen Ehepartners sieht § 107 SGB VI dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung in Höhe von 24 berechneten Monatsbeträgen vor. Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente fällt diese Zahlung geringer aus: Bereits berücksichtigte Bezugsmonate vermindern den Faktor 24. Sind etwa 18 Monate anzurechnen, bleiben sechs Monatsbeträge als Abfindung. Eine neue Partnerschaft ohne Heirat beendet keine gesetzliche Witwenrente. Der Anspruch entscheidet, nicht die letzte Überweisung Abschnitt 7 der DRV-Anweisungen zu § 107 SGB VI behandelt den Übergang zwischen kleiner und großer Witwenrente. Sind die Voraussetzungen der großen Rente bei der Wiederheirat bereits erfüllt, entfällt die Kürzung auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente läuft. Die DRV nennt dazu die Reihenfolge: Altersgrenze am 16. Mai erreicht, Hochzeit am 20. Mai. Der spätere Beginn der großen Rente steht verhindert keine ungekürzte Abfindung. Welche Altersgrenze gilt für Sie? Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners. Entscheidend ist deshalb nicht einfach das Jahr, in dem Sie wieder heiraten. Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2024 46 Jahre und 2 Monate 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate Ab 2029 47 Jahre Starb Ihr Ehepartner 2025, bleibt es für Ihren altersabhängigen Anspruch bei 46 Jahren und vier Monaten, auch wenn die neue Hochzeit 2026 stattfindet. Lassen Sie sich vor der Terminentscheidung den genauen Tag bestätigen, an dem Sie die Altersvoraussetzung erfüllen. Große Witwenrente ist auch ohne Erreichen der Altersgrenze möglich Der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente hängt nicht ausschließlich am Alter. Eine große Witwenrente kommt auch bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines eigenen Kindes infrage ( gilt auch für ein Kind des verstorbenen Ehepartners unter 18 Jahren). Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung kann genügen, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung begründet einen Anspruch unabhängig von der Altersgrenze. 24 Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch 24 große Renten Der Wegfall der Kürzung verändert den Multiplikator, aber nicht rückwirkend die  Rentenbeträge. Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate; die bisherige kleine Rente prägt also auch weiterhin die  Berechnung. § 107 Absatz 2 SGB VI enthält Sonderregeln für eine Hochzeit in den ersten 15 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat. Dadurch fließen die erhöhten Zahlungen des Sterbevierteljahrs nicht einfach als Rentenbetrag in die Abfindung ein. Lassen Sie sich deshalb sowohl den Monatsdurchschnitt als auch den angewandten Faktor erläutern. Ein Bescheid kann den richtigen Durchschnitt enthalten und trotzdem zu wenig Geld zusprechen, weil der verminderte Faltor falsch ist. Bei altem Recht entfällt die Kürzung ohnehin Nicht jede kleine Witwenrente unterliegt der Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Die Besitzstandsregeln greifen, wenn der frühere Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für diese Fälle schließt § 269b SGB VI die Anrechnung bereits geleisteter kleiner Witwenrenten auf die Abfindung aus. Prüfen Sie, ob für Ihre Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Abfindungsbescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen Beantragen Sie die Abfindung und weisen Sie auf den Zeitpunkt hin, zu dem die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt waren. Bitten Sie darum, diesen Zeitpunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen. Hat die Rentenversicherung trotzdem Bezugsmonate abgezogen, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe beträgt die Frist einen Monat; beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung. Fiktives Beispiel: Juliette aus Wiesbaden Juliettes Ehemann Matteo ist 2025 gestorben, sie erhält noch die kleine Witwenrente nach neuem Recht. Am 16. November 2026 erfüllt sie die Altersvoraussetzung von 46 Jahren und vier Monaten, am 20. November heiratet sie erneut. Obwohl im November noch die kleine Rente eingeht, darf die DRV die Abfindung nicht um die bisherigen Bezugsmonate kürzen. Ergibt die gesonderte Berechnung einen Monatsdurchschnitt von angenommenen 400 Euro, erhält Juliette 24 mal 400 Euro, also 9.600 Euro. Fragen und Antworten zur Abfindung der Witwenrente Muss die große Witwenrente vor der Hochzeit schon ausgezahlt worden sein? Nein, entscheidend ist der bereits entstandene Anspruch dem Grunde nach. Welches Jahr bestimmt die Altersgrenze? Das Todesjahr des früheren Ehepartners, nicht das Jahr der neuen Hochzeit. Erhalte ich automatisch das 24-Fache der höheren Rente? Nein, der Monatsbetrag für die Abfindung wird gesondert berechnet. Wird jede kleine Witwenrente bei der Abfindung gekürzt? Nein, für die geschützten Altfälle schließt § 269b SGB VI diese Kürzung aus. Gelten die Regeln auch für Witwer? Ja, § 107 SGB VI erfasst Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen. Wie lange kann ich gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen? Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB VI, vor allem Abschnitte 5 bis 7, Stand 23. September 2024. Gesetze im Internet: § 46, § 107, § 242a und § 269b SGB VI; § 84 SGG.

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Pflegeheim: Fast 40 Prozent der Pflegebewohner sind auf Sozialhilfe angewiesen

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21. Oktober 2026

Ein notwendiger Platz im Pflegeheim wird für viele Menschen finanziell untragbar: Für 2026 errechnet eine DAK-Analyse eine Sozialhilfequote von 37 Prozent. Die Pflegeversicherung zahlt, doch die verbleibende Rechnung überfordert immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner. Wie groß die Belastung inzwischen ist, zeigen neuere Kostendaten: Im ersten Heimjahr müssen Pflegebedürftige nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst finanzieren. Wer eine deutlich niedrigere Rente erhält, braucht dafür Ersparnisse oder ergänzende Unterstützung. 37 Prozent: Was hinter dem Höchstwert steckt Die am 5. März 2026 veröffentlichte DAK-Sonderanalyse zur Sozialhilfequote in Pflegeheimen stammt vom Bremer Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang und seinem Team. Die Krankenkasse beziffert die Zahl der auf Hilfe zur Pflege angewiesenen Heimbewohner für 2026 auf rund 309.000 und spricht von einem Rekordwert. Die 37 Prozent beruhen auf einer Modellrechnung, die unter anderem Einkommen, Vermögen und Heimentgelte berücksichtigt. Es handelt sich deshalb um einen berechneten Wert für 2026 und keine bereits abgeschlossene amtliche Jahresstatistik. Unter den gesetzlichen Annahmen der damaligen Analyse könnte die Quote 2032 auf 40,4 Prozent und bis 2035 auf knapp 43 Prozent steigen. Diese Prognose beschreibt ein Szenario, dessen Verlauf von künftigen Kosten, Einkommen und politischen Entscheidungen abhängt. Mehr als 3.300 Euro bleiben trotz Pflegeversicherung zu zahlen Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten eines Heimplatzes nur teilweise. Neben dem verbleibenden Anteil für Pflege und Ausbildung fallen Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an. Nach den vdek-Daten zur Pflegeversicherung setzte sich die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 wie folgt zusammen: Monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr, Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026 Kostenbestandteil Betrag Pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildung, nach Leistungszuschlag 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei dieser verbleibenden Belastung bereits berücksichtigt. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich je nach Einrichtung und Region. Gegenüber Juli 2025 stieg die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr um 256 Euro. Was das für die Finanzierung bedeutet, erläutert auch unser Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? 75 Prozent Zuschuss senken nur einen Teil der Rechnung Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 wächst der Zuschlag der Pflegekasse mit der Dauer des Leistungsbezugs im Heim. Nach § 43c SGB XI beträgt er zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Die Entlastung erfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Selbst nach mehr als drei Jahren im Heim verbleiben nach der vdek-Auswertung vom Juli 2026 durchschnittlich 2.111 Euro monatlich. Auch diese Summe kann eine kleinere Rente vollständig übersteigen. Wenn das eigene Geld nicht reicht, besteht Anspruch auf Hilfe Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die zumutbar einsetzbaren eigenen Mittel für die notwendige Pflege nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat darauf einen Anspruch. Das Sozialamt prüft den anerkannten Bedarf sowie Einkommen und Vermögen. Je nach persönlicher Situation kommen für den Lebensunterhalt im Heim ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt hinzu. Eine hohe Heimrechnung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch in genau dieser Höhe. Entscheidend sind die anerkennungsfähigen Kosten und die individuelle finanzielle Situation. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden Bei der Sozialhilfe bleibt ein Teil des Vermögens geschützt: Für eine alleinstehende erwachsene Person sind kleinere Geldvermögen grundsätzlich bis 10.000 Euro ausgenommen. Das ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein, etwa ein angemessenes Eigenheim, das der Ehepartner weiterhin bewohnt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Forderung, zunächst sämtliche Rücklagen und jeden Besitz zu verwerten, wäre deshalb falsch. Für persönliche Ausgaben ist bei entsprechendem Sozialhilfebedarf außerdem ein Barbetrag vorgesehen. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro; hinzu kommt eine Bekleidungspauschale. Für Ehepartner gelten andere Regeln als für Kinder Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners in die Prüfung ein. Sein eigener notwendiger Lebensunterhalt und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Einen festen Betrag, der jedem Ehepartner zu Hause in gleicher Höhe verbleibt, gibt es nicht. Einzelheiten erklärt unser Beitrag Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause? Für den Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder gilt dagegen nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Wird diese Grenze überschritten, muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Das Sozialamt sollte frühzeitig vom Bedarf erfahren Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Wer eine Finanzierungslücke absehen kann, sollte den Bedarf deshalb frühzeitig und nachweisbar mitteilen. Dafür kann zunächst ein formloses Schreiben genügen, das den notwendigen Heimaufenthalt und die fehlenden finanziellen Mittel beschreibt. Rentenbescheide, Kontoauszüge, Vermögensnachweise und die Heimkostenaufstellung sollten anschließend zügig vorgelegt werden.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

BGH: Schufa kann zur Auskunft über Bonitätsberechnung verpflichtet sein

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21. Oktober 2026

Verbraucher können im Einzelfall von der Wirtschaftsauskunftei Schufa Auskunft darüber verlangen, wie genau ihre Bonität berechnet wurde. Für einen Auskunftsanspruch müssen Verbraucher hierfür aber darlegen und unter Umständen auch beweisen, dass sie wegen der schlechten Einstufung ihres Zahlungsverhaltens kein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen eingehen konnten, urteilte am Mittwoch, 21. Oktober 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 227/25 und weitere). In den vier entschiedenen Verfahren ging es um das bisherige, bis Ende 2028 auslaufende alte Scoring- System der Schufa, welches seit dem 17. März 2026 von einem neuen, transparenteren Scorewert abgelöst wird. Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel oder auch Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger. Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zahlungsausfalls gibt. Den Scorewert einzelner Verbraucher können die Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern sie mitunter den Abschluss von Verträgen. Wie der bis Ende 2028 noch von der Schufa auslaufende bisherige Scorewert genau berechnet wird, ist unklar und steht seit langem in der Kritik. Verbraucher können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März 2026 ist die Schufa auf einen neuen, transparenteren Scorewert umgestiegen. Zum 20. November 2026 wurde das Bundesdatenschutzgesetz zudem überarbeitet, nachdem das Bonitätssoring insgesamt transparenter gestaltet werden muss. BGH: Verbraucher muss Nachteile beim Schufa-Scoring begründen In dem vom BGH entschiedenen Fällen wollten vier Verbraucher von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung ihres zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden verpflichtete die Schufa zur Auskunftserteilung. Die Kläger müssten unter anderem über die Gewichtung der einzelnen Scorewerte und deren am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerte informiert werden. Die von der Schufa dagegen eingelegten Revisionen hatten vor dem BGH Erfolg; die Kläger könnten zunächst keine Auskunftsansprüche geltend machen. Anderes könne aber gelten, wenn die Kläger darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben und damit erheblich beeinträchtigt wurden. An dieser Darlegungs- und Beweislast seien aber „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“. Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Dies muss nun in allen Fällen noch einmal das OLG prüfen. fle

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Urteil mit Signal: Bürgergeld-Pfändung vom Konto sei rechtens

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21. Oktober 2026

Erhalten überschuldete Menschen Sozialleistungen vom Jobcenter auf ein reguläres Girokonto überwiesen, müssen sie mit der Pfändung des Bürgergeldes rechnen. Denn nur ein Pfändungsschutzkonto schützt vor einer Pfändung überwiesener Sozialleistungen, stellte das Finanzgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten und rechtskräftigen Urteil klar (Az.: 5 K 106/25). Habe ein Schuldner von der Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos keinen Gebrauch gemacht, sei die Vollstreckung der Pfändung grundsätzlich selbst dann „nicht unbillig“, wenn die erhaltenen Sozialleistungen auch für Familienmitglieder bestimmt waren. Kläger hat Steuerschulden beim Finanzamt Der Kläger hatte beim Finanzamt über 104.000 Euro Steuerschulden. Die Behörde erließ am 19. Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Um vor einer Pfändung geschützt zu sein, ließ der Kläger sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Doch dann ließ er dieses wieder in ein reguläres Girokonto rückumstellen. Als das Jobcenter für den Mann, seine Ehefrau und seinem Kind im August 2024 existenzsichernde Leistungen in Höhe von insgesamt 7.634 Euro auf das dieses Konto überwies, wurde das Geld sogleich zugunsten des Finanzamtes gepfändet. Bis dahin hatte die Familie von privaten Darlehen Bekannter gelebt. Der Mann widersprach der Kontopfändung. Leistungen für die Existenzsicherung der Bedarfsgemeinschaft seien nach dem Gesetz unpfändbar. Das Finanzamt entgegnete, dass nicht die Sozialleistungen, sondern ein Guthaben auf dem Bankkonto des Klägers gepfändet worden seien. Der Kläger sei mit der vollstreckten Pfändung auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder vernichtet worden. Der Kläger begründete die Rückumstellung seines Pfändungsschutzkontos hin zu einem regulären Konto damit, dass er seine erheblichen Mietschulden begleichen und den Verlust seiner Wohnung verhindern wollte. Bekannte hätten ihm hierfür ein Darlehen gewährt. Von einem Pfändungsschutzkonto hätte er die hohen Mietschulden aber nicht auf einmal überweisen können. Denn die Höhe der Abhebungen seien von solch einem Konto sehr begrenzt. Zudem bestehe für die Jobcenterleistungen ein besonderer Pfändungsschutz, da diese auch für seine Ehefrau und sein Kind bestimmt gewesen seien. FG Hamburg: Pfändung von überwiesener Sozialleistung auf Girokonto Das Finanzgericht wies die Klage auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages ab. Zwar dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen „der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nicht gepfändet werden. Darauf komme es hier aber nicht an. Der Pfändungsschutz erstrecke sich nicht auf den bereits vom Jobcenter überwiesenen und dem regulären Girokonto gutgeschriebenen Geldbetrag. Der Pfändungsschutz hätte vielmehr sichergestellt werden können, wenn der Kläger sein Pfändungsschutzkonto beibehalten hätte. Keine Rolle spiele es, dass das Jobcenter auch die Sozialleistungen seiner Ehefrau und seines Kindes auf das Girokonto gezahlt hat. Denn die Ehefrau und das Kind könnten keinen Pfändungsschutz für sich geltend machen, wenn Sozialleistungen auf das Konto eines Dritten gezahlt wurden. Die vom Kläger veranlasste Umstellung auf ein reguläres Konto wäre auch nicht notwendig gewesen. Denn er hätte für die Begleichung der Mietschulden einfach einen Antrag auf Erhöhung des verfügbaren Betrags stellen können. Für Schutz vor Pfändung braucht es Pfändungsschutzkonto Die Vollstreckung der Pfändung sei auch nicht „unbillig“ gewesen. Dies sei erst der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen „über die allgemeinen Nachteile hinausgehen, die mit Steuerzahlungen oder der Zwangsvollstreckung typischerweise einhergehen“. „Im Übrigen hat ein Schuldner für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen selbst Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und verbleiben“. Schwerwiegende Folgen seien für den Kläger nicht ersichtlich. Denn der Mietrückstand habe mit Hilfe von Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen werden können, so dass kein Wohnungsverlust mehr drohe. Ab Oktober 2024 werde die Miete unmittelbar durch das Jobcenter an den Vermieter überwiesen. Die Verbindlichkeiten bei den privaten Darlehensgebern stellten auch keinen unangemessenen Nachteil dar, „hinter den der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten müsste“, so die Hamburger Richter. fle

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Verschleppter Widerspruch und falsch abgelegte Akte: Behörde muss zahlen

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21. Oktober 2026

Eine Behörde kann einen Widerspruch nicht liegen lassen und anschließend erwarten, dass die Versicherte auf den Kosten ihrer Klage sitzen bleibt. Das Sozialgericht Münster hat einen Sozialleistungsträger verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage vollständig zu übernehmen, weil der Vorgang falsch zugeordnet worden war. Die Entscheidung ist ein Beschluss vom 2. Oktober 2026 mit dem Aktenzeichen S 14 R 559/26. Sie betrifft die Kosten des gerichtlichen Vorgehens gegen die Verzögerung, nicht die Bewilligung einer Rente oder eine Entschädigung für das Warten. Erst die Klage brachte den Vorgang wieder zum Vorschein In dem Verfahren hatte eine Versicherte auf die Bearbeitung ihres Widerspruchs gewartet. Zugleich fehlte die Akteneinsicht, die sie für ihre Widerspruchsbegründung benötigte. Die Erklärung der beklagten Behörde war bemerkenswert: In einem Schriftsatz vom 10. September 2026 räumte sie ein, dass der Vorgang falsch indiziert gewesen sei und erst durch die Übersendung der Untätigkeitsklage wieder aufgerufen worden sei. Für das Gericht war das keine Entschuldigung, sondern ein Beleg für ein Organisationsversagen innerhalb der Verwaltung. Die gerichtliche Verfügung zur Übersendung der Klage stammte vom 22. Juni 2026 und war der Behörde nach den Feststellungen spätestens Anfang Juli zugegangen. Die Versicherte musste den Verwaltungsfehler nicht bezahlen Das Verfahren war bereits ohne Urteil beendet worden, als das Sozialgericht über die Kosten entschied. Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht in dieser Situation auf Antrag durch Beschluss festlegen, wer welche Kosten zu erstatten hat. Es kommt dabei nicht nur darauf an, wie der Streit zuletzt ausgegangen ist. Das Gericht berücksichtigt auch, wer durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und welche Erfolgsaussichten das Verfahren vor seiner Erledigung hatte. Hier lag die Ursache der Verzögerung nach Auffassung der Kammer vollständig im Verantwortungsbereich der Behörde. Deshalb muss sie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 100 Prozent tragen. Hundert Prozent bedeutet nicht Ersatz für jeden Nachteil Die Formulierung „dem Grunde nach“ ist wichtig: Der Beschluss legt die vollständige Erstattungspflicht fest, nennt aber keinen konkreten Auszahlungsbetrag. Welche einzelnen Aufwendungen in welcher Höhe erstattungsfähig sind, ist damit nicht pauschal für jede denkbare Ausgabe entschieden. Gemeint sind die notwendigen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung; dazu gehört nach dem Gesetz insbesondere die gesetzliche Vergütung einer anwaltlichen Vertretung. Nicht zugesprochen wurden ein pauschales Schmerzensgeld, eine Entschädigung für Ärger oder sämtliche finanziellen Folgen der langen Bearbeitung. „Baldmöglichst“ ist keine ausreichende Erklärung Eine Behörde kann durchaus Gründe haben, weshalb eine Entscheidung länger dauert. Das Sozialgericht verweist beispielsweise auf vorübergehende besondere Belastungssituationen, die im Einzelfall zusätzliche Bearbeitungszeit rechtfertigen können. Eine unverbindliche Vertröstung genügt dafür nach dem Beschluss aber nicht. Betroffene müssen nachvollziehen können, weshalb sich die Entscheidung verzögert, welche Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden und wann voraussichtlich mit einem Bescheid zu rechnen ist. Der Hinweis, man werde nicht kurzfristig, sondern „baldmöglichst“ entscheiden, beantwortet diese Fragen gerade nicht. Wer eine Akte wegen eines eigenen Zuordnungsfehlers nicht bearbeitet, kann diesen Fehler nicht einfach als hinzunehmende Wartezeit behandeln. Fehlende Akteneinsicht darf nicht der Versicherten angelastet werden Bemerkenswert ist auch, dass die Versicherte ihren Widerspruch noch nicht begründet hatte. Das änderte hier nichts an der Kostenpflicht, weil die Begründung gerade wegen der ausgebliebenen Akteneinsicht fehlte. Daraus folgt keine allgemeine Empfehlung, Rückfragen oder Fristen einer Behörde zu ignorieren. Der Beschluss betrifft vielmehr eine Situation, in der die Verwaltung selbst den Zugang zu den Unterlagen verzögerte und sich daraus keine günstige Kostenfolge verschaffen konnte. Warum die Unterlagen für die Prüfung eines Rentenbescheids wichtig sind, erläutert auch der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“. Wer Einsicht beantragt, sollte das Schreiben und die Reaktion der Behörde aufbewahren. Wann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt § 88 SGG unterscheidet zwischen einem noch nicht beschiedenen Antrag und einem unbearbeiteten Widerspruch. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Wartefristen, und zusätzlich muss geprüft werden, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Ausgangslage Gesetzliche Wartefrist Worauf die Klage gerichtet ist Über einen Antrag ist noch nicht entschieden Grundsätzlich sechs Monate seit dem Antrag Eine Entscheidung über den Antrag Über einen Widerspruch ist noch nicht entschieden Drei Monate seit dem Widerspruch Eine Entscheidung über den Widerspruch Der Fristablauf bedeutet nicht automatisch, dass die beantragte Leistung zusteht oder jede Verzögerung rechtswidrig war. Liegt ein zureichender Grund vor, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht das Verfahren aussetzt und der Behörde eine Frist bestimmt. Ebenso wichtig ist ein wirksam eingelegter Widerspruch; eine gewöhnliche E-Mail reicht dafür regelmäßig nicht. Der Beitrag „Rentenbescheid: Widerspruch per einfacher E-Mail reicht nicht aus“ erläutert die Risiken eines ungeeigneten Übermittlungswegs. Ein Beispiel aus der Praxis Ein Beispiel: Eine Versicherte widerspricht einem Rentenbescheid und fordert die Unterlagen an, auf denen die Entscheidung beruht. Nach mehr als drei Monaten fehlen sowohl die Widerspruchsentscheidung als auch eine nachvollziehbare Erklärung; erst nach einer Klage stellt sich heraus, dass ihr Vorgang falsch zugeordnet wurde. In einer solchen Konstellation kann der Münsteraner Beschluss die Argumentation für eine Kostenerstattung stützen. Er ersetzt aber weder die Prüfung des konkreten Verfahrens noch den Nachweis, dass die beantragte Rente tatsächlich zusteht. Quelle Quelle ist der amtliche Volltext des Sozialgerichts Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2026, S 14 R 559/26.