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Pflegegeld: Unterschrift bei Abtretungserklärungen kann Pflegebudget kosten

Beitragsbild von: Pflegegeld: Unterschrift bei Abtretungserklärungen kann Pflegebudget kosten

14. Oktober 2026

Eine Unterschrift beim Pflegedienst kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Wer eine Abtretungserklärung unterschreibt, überträgt bestimmte Ansprüche gegenüber der Pflegekasse auf einen Dienstleister. Dadurch kann das Geld für andere dringend benötigte Pflegeleistungen fehlen. Die Verbraucherzentrale warnt vor den Risiken solcher Vereinbarungen. Besonders geht es um den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro und der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Abtretung erleichtert zwar die Abrechnung, kann aber auch die Kontrolle über diese Leistungen erheblich einschränken. Pflegedienst erhält durch Abtretung Zugriff auf Leistungen Viele Pflegebedürftige und Angehörige kennen das Problem: Sie müssen Rechnungen bezahlen, Nachweise sammeln und anschließend bei der Pflegekasse eine Erstattung beantragen. Pflegedienste und Betreuungsanbieter bieten deshalb eine bequemere Lösung an. Mit einer Abtretungserklärung darf der Anbieter  Erstattungsansprüche unmittelbar gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Was praktisch erscheint, hat einen Haken: Die abgetretene Forderung steht nicht mehr zur freien Verfügung. Wie weit die Einschränkung reicht, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Die Verbraucherzentrale berichtet von Beschwerden, bei denen Betroffene erst spät bemerkten, dass ihre Pflegebudgets bereits ausgeschöpft waren. Diese drei Pflegeleistungen sind betroffen Im Mittelpunkt stehen Erstattungsansprüche, bei denen Versicherte Ausgaben nachweisen müssen. Pflegeleistung Mögliche Folge einer Abtretung Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich Der abgetretene Anspruch kann nicht mehr ohne Weiteres bei einem anderen Anbieter eingesetzt werden. Gemeinsamer Jahresbetrag: bis zu 3.539 Euro Werden daraus hohe Beträge für Verhinderungspflege abgerechnet, bleibt entsprechend weniger Geld für Kurzzeitpflege. Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Ein wirksam abgetretener Erstattungsanspruch kann vom beauftragten Anbieter unmittelbar geltend gemacht werden. Beim Entlastungsbetrag stehen Pflegebedürftigen bei ganzjährigem Anspruch bis zu 1.572 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Das Geld kann beispielsweise für anerkannte Alltagshilfen und Betreuungsangebote verwendet werden. Besonders kritisch kann eine weit gefasste Abtretung des gemeinsamen Jahresbetrags sein. Denn die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege greifen auf dasselbe Budget zurück. Beispiel Hassan: Plötzlich fehlen 2.300 Euro für die Kurzzeitpflege Fiktives Beispiel: Hassan ist 53 Jahre alt und lebt in Diepholz. Er hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von seiner Ehefrau versorgt. Zusätzlich unterstützt ihn ein ambulanter Dienst bei der Betreuung. Damit der Anbieter seine Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen kann, unterschreibt Hassan eine Abtretungserklärung. Er geht davon aus, dass er lediglich die Abrechnung vereinfacht. Im Sommer muss seine Ehefrau überraschend ins Krankenhaus. Hassan benötigt vorübergehend einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Bei der Nachfrage erfährt er, dass aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bereits 2.300 Euro für zuvor erbrachte und abgerechnete Verhinderungspflege verwendet wurden. Statt der erwarteten 3.539 Euro bleiben nur noch 1.239 Euro. Hassan muss nun klären, wie er den weiteren Pflegeaufwand finanziert. Die Kosten der Kurzzeitpflege können den verbleibenden Betrag deutlich übersteigen. Hinzu kommen selbst zu tragende Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Das Beispiel zeigt, warum Pflegebedürftige die Verwendung des gemeinsamen Pflegebudgets regelmäßig überprüfen sollten. Die Abtretung führt nicht automatisch zu einem Verlust. Entscheidend ist, welche Leistungen tatsächlich erbracht und welche Beträge rechtmäßig abgerechnet wurden. Der Pflegedienst darf nicht einfach beliebige Beträge abrechnen Eine Abtretungserklärung verschafft einem Dienstleister keinen unbegrenzten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Er muss weiterhin nachweisen, welche erstattungsfähigen Leistungen er tatsächlich erbracht hat. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Abtretung ersetzt weder eine notwendige Leistungsvereinbarung noch den Nachweis einer erbrachten Leistung. Dennoch können Betroffene die Kontrolle verlieren, wenn sie keine regelmäßigen Abrechnungen erhalten. Problematisch wird es, wenn mehrere Anbieter Leistungen erbringen oder Angehörige zusätzlich die Pflege organisieren. Wie schnell der gemeinsame Betrag ausgeschöpft sein kann, zeigt auch die flexible Nutzung der 3.539 Euro. Wer bereits einen großen Teil für Ersatzpflege einsetzt, kann denselben Betrag nicht erneut für einen späteren Pflegeaufenthalt nutzen. Pflegegeld selbst wird nicht abgetreten Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Erstattungsansprüchen. Das reguläre Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es gehört also nicht zu den Erstattungsansprüchen, die ein Anbieter durch eine solche Abtretungserklärung übernehmen kann. Auch ambulante Pflegesachleistungen werden regulär unmittelbar zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet. Dafür ist keine entsprechende Abtretung erforderlich. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, um welche Leistung es sich handelt. Eine Übersicht der Pflegeleistungen und Zuschüsse 2026 hilft dabei, die unterschiedlichen Ansprüche auseinanderzuhalten. Unterschreiben Sie keine pauschale Abtretung ohne Prüfung Die Verbraucherzentrale rät dazu, sich vor einer Unterschrift beraten zu lassen. Besonders wichtig ist die Frage, welche Leistungen die Familie in den kommenden Monaten möglicherweise benötigt. Planen Angehörige einen Urlaub, kommt Verhinderungspflege infrage. Ist nach einem Krankenhausaufenthalt eine zeitweise stationäre Versorgung nötig, kann Kurzzeitpflege erforderlich werden. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige gelten zudem besondere Erstattungsgrenzen. Die 3.539 Euro stehen nicht bei jeder Angehörigenpflege uneingeschränkt zur Verfügung. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, welche Forderungen übertragen werden, ob die Abtretung auf bestimmte Rechnungen begrenzt ist und welche Beträge Sie für andere Anbieter benötigen. Eine eng auf eine konkrete Leistung begrenzte Abtretung kann sinnvoller sein als eine pauschale Erklärung, die auch zukünftige Ansprüche erfasst. Pflegekasse muss Auskunft über abgerechnete Leistungen geben Wer bereits unterschrieben hat, sollte sich nicht auf mündliche Auskünfte des Dienstleisters verlassen. Fordern Sie Kopien der Rechnungen und Leistungsnachweise an. Aus ihnen sollte hervorgehen, welche Leistungen an welchen Tagen erbracht und welche Beträge berechnet wurden. Zusätzlich können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die bereits abgerechneten Leistungen und das verbliebene Budget verlangen. § 108 SGB XI regelt die Auskunft über die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und deren Kosten. Vergleichen Sie die Angaben mit den tatsächlichen Einsätzen. Stellen Sie Unstimmigkeiten fest, verlangen Sie eine nachvollziehbare Erläuterung und gegebenenfalls eine Korrektur. Besonders wichtig ist diese Kontrolle, wenn Sie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für das laufende Jahr planen. Abtretungserklärung beenden: So gehen Sie vor Nach Angaben der Verbraucherzentrale können Betroffene eine Abtretungserklärung für die Zukunft beenden. Erklären Sie dies schriftlich gegenüber dem Anbieter und informieren Sie auch die Pflegekasse. Verlangen Sie eine Bestätigung, dass der Anbieter künftig keine weiteren Ansprüche auf Grundlage der Erklärung geltend macht. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens und einen Nachweis über den Zugang auf. Ob ein bereits wirksam abgetretener Anspruch zurückübertragen werden muss und welche Vergütungsforderungen weiterhin bestehen, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Wenn Sie eine Forderung bestreiten oder sich der Anbieter weigert, die Abtretung zu beenden, sollten Sie die Vereinbarung rechtlich prüfen lassen. Auch beim Wohnungsumbau droht ein Kontrollverlust Eine Abtretung kann außerdem bei Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfelds eine Rolle spielen. Die Pflegekasse kann bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme übernehmen. Wer den Erstattungsanspruch einem Handwerksunternehmen überträgt, sollte genau festlegen, welche Arbeiten die Abtretung umfasst. Der Anbieter darf daraus keinen Anspruch auf eine höhere Förderung ableiten, als die Pflegekasse tatsächlich bewilligt. Welche Voraussetzungen gelten, erklärt unser Beitrag zum Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau. Diese Unterlagen sollten Sie kontrollieren Die vollständige Abtretungserklärung einschließlich aller Anlagen Die genaue Bezeichnung der übertragenen Ansprüche Den Zeitraum und die Höhe der abgetretenen Forderungen Die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen Die Rechnungen und Leistungsnachweise des Anbieters Die Übersicht der Pflegekasse über bereits verbrauchte Budgets Die Möglichkeiten, die Abtretung für die Zukunft zu beenden Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine vorherige Pflegeberatung, damit wichtige Mittel für Ersatzpflege oder einen Notfall verfügbar bleiben. Wer Probleme bei der Abrechnung feststellt, sollte diese frühzeitig klären. Denn auch beim Erstattungsverfahren für Verhinderungspflege müssen gesetzliche Fristen beachtet werden. FAQ zur Abtretungserklärung im Pflegerecht Darf der Pflegedienst mein gesamtes Pflegebudget bekommen? Eine Abtretung kann sich auf bestimmte Erstattungsansprüche beziehen. Entscheidend ist, was wirksam vereinbart wurde. Der Anbieter darf nur tatsächlich erstattungsfähige Leistungen abrechnen. Kann ich eine Abtretungserklärung wieder zurücknehmen? Eine Beendigung für die Zukunft ist nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale möglich. Erklären Sie diese schriftlich und informieren Sie die Pflegekasse. Bereits wirksam übertragene Forderungen und bestehende Zahlungspflichten müssen gegebenenfalls gesondert geklärt werden. Wie erfahre ich, wie viel Pflegegeld noch verfügbar ist? Fordern Sie bei der Pflegekasse eine Leistungs- und Kostenübersicht an. Dort erfahren Sie, welche Erstattungsbeträge bereits beansprucht wurden. Das reguläre Pflegegeld ist davon zu unterscheiden, weil es nicht zum abgetretenen Erstattungsbudget gehört. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 39, § 40, § 42a, § 45b und § 108 SGB XI sowie § 53 SGB I. Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung 2026, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Verbraucherzentrale: Abtretungserklärung in der Pflege, Stand 13. April 2026.

Aktuelles

Beitragsbild von: Grundsicherung: Familie ohne Wasser – Jobcenter muss auch bei Schulden Darlehen gewähren

14. Oktober 2026

Das Jobcenter muss im entschiedenen Fall dafür sorgen, dass die Stadtwerke die Wasserversorgung der Antragsteller wiederherstellen. Dazu muss es den hierfür erforderlichen Betrag unmittelbar an die Stadtwerke zahlen und den Antragstellern vorläufig ein entsprechendes Darlehen bewilligen. Das hat das Sozialgericht Lübeck im Eilverfahren entschieden. Nach Ansicht der Kammer können die Grundsätze zur Schuldenübernahme bei drohender Wohnungslosigkeit oder einer Stromsperre auch auf eine drohende oder bereits eingetretene Unterbrechung der Wasserversorgung übertragen werden (SG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2026 – S 3 AS 122/26 ER). Rechtsgrundlage für die Übernahme der Wasserschulden Die siebenköpfige Bedarfsgemeinschaft lebt im selbst bewohnten Eigentum. Nach Auffassung des Gerichts muss das Jobcenter vorläufig ein Darlehen gewähren, um die bereits eingetretene Wassersperre zu beseitigen. Entscheidend ist dabei der Betrag, der für die Wiederherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. www.gesetze-im-internet.de Durch die Unterbrechung der Wasserversorgung liegt nach Ansicht der Kammer eine vergleichbare Notlage vor. Das durch § 22 SGB II geschützte Grundbedürfnis des Wohnens lässt sich nicht von der Versorgung mit Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas trennen. Schuldenübernahme trotz beträchtlicher Höhe gerechtfertigt Die Übernahme der Schulden ist nach Auffassung der Kammer trotz ihrer beträchtlichen Höhe „gerade noch“ gerechtfertigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar vor allem drohende Wohnungslosigkeit oder den Verlust der Stromversorgung. In diesen Fällen werden an die Rechtfertigung einer Schuldenübernahme jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit, ist die Übernahme nach den vom Gericht herangezogenen höchstrichterlichen Grundsätzen im Regelfall gerechtfertigt und notwendig (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). Die Kammer überträgt diese Grundsätze auf die hier bereits eingetretene Wassersperre. Dabei unterscheidet sie zwischen dem Vorliegen einer existenziellen Notlage und der Frage, inwieweit die Leistungsberechtigten diese selbst verursacht haben. Eigenes Verschulden schließt ein Darlehen nicht automatisch aus Ist die Unterkunft so weit gefährdet, dass Wohnungslosigkeit droht, soll eine Schuldenübernahme grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn die Betroffenen die Notlage selbst mitverursacht haben. Nur in atypischen Sonderfällen kann nach den vom Gericht herangezogenen Grundsätzen noch von einer Darlehensgewährung abgesehen werden. Auch wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln, das die Notlage mitverursacht hat, rechtfertigt danach für sich genommen keine Ablehnung. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung zur Schuldenübernahme in vielen Fällen leerlaufen. Daraus folgt allerdings kein uneingeschränkter Anspruch bei jeder Versorgungssperre. Die Voraussetzungen der Schuldenübernahme und die besonderen Umstände des jeweiligen Falls bleiben zu prüfen. Warum das Gericht keinen atypischen Sonderfall annahm Trotz der Schuldenhöhe und der erheblichen Mitverursachung durch die Antragsteller sah das Gericht unter den besonderen Umständen keinen atypischen Sonderfall, der eine Ablehnung des Darlehens gerechtfertigt hätte. Die Kammer berücksichtigte ausdrücklich, wie die hohen Rückstände entstanden waren: Die Antragsteller hatten Gas, Strom und bis zur Sperrung auch Wasser verbraucht. Die geschuldeten Abschläge zahlten sie zunächst nur noch unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr. Dass die Schulden auf eine derart ungewöhnliche Höhe anwachsen konnten, lag nach den Feststellungen des Gerichts auch daran, dass die Antragsteller den Stadtwerken den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert hatten. Dadurch verhinderten sie faktisch die Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom und Gas. Gericht berücksichtigte auch das Verhalten der Stadtwerke Andererseits gehört die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser zum Existenzminimum. Die Nutzung dieser Versorgung ist nach Ansicht der Kammer für sich genommen nachvollziehbar und nicht vorwerfbar. Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht auch die Zutrittsverweigerung, durch die eine Strom- und Gassperre verhindert wurde, als allenfalls eingeschränkt vorwerfbar. Bei der Prüfung eines atypischen Sonderfalls stellte die Kammer zugleich die Frage nach einer Mitverantwortung der Stadtwerke. Auch wenn dies einen erheblichen juristischen Aufwand bedeuten könne, sei es rechtlich möglich, den Zutritt zum Grundstück durchzusetzen. Warum die Stadtwerke dies trotz der beträchtlichen Schuldenhöhe nicht veranlasst hatten, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Feststellung einer zivilrechtlichen Mitschuld ist damit nicht verbunden. Überforderung der Familie floss in die Entscheidung ein Das Gericht hielt den Vortrag der Antragsteller für plausibel, dass sie mit der Situation so stark überfordert gewesen seien, dass sie sich nicht anders zu helfen gewusst hätten. Dass sie die verfügbaren Mittel aus verschiedenen, häufig geringfügigen Beschäftigungen für ihren Lebensunterhalt statt für bestehende Schulden oder laufende Abschläge verwendeten, bewertete die Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls als nur eingeschränkt vorwerfbar. Gegen einen geplanten Leistungsmissbrauch sprach aus Sicht des Gerichts zudem, dass die Antragsteller zunächst versucht hatten, ihre finanzielle Situation aus eigener Kraft zu stabilisieren. Nachdem die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers Ende 2023 gescheitert war, hatten sie sich nicht sofort an das Jobcenter gewandt. Die Kammer hielt es für möglich, dass bereits damals ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Bei einer früheren Antragstellung wäre die inzwischen von hohen Schulden und Unübersichtlichkeit geprägte Situation unter Umständen gar nicht erst entstanden. Gericht warnt vor erneuten Schulden Gegenüber den Antragstellern sprach das Gericht zugleich eine deutliche Warnung aus: Sollten erneut Schulden bei den Stadtwerken entstehen, werde es angesichts der Vorgeschichte nahezu unmöglich sein, keinen atypischen Missbrauchsfall anzunehmen. Eine nochmalige Schuldenübernahme stellte die Kammer deshalb ausdrücklich nicht in Aussicht. Diese Warnung bezieht sich auf die besondere Vorgeschichte der Familie. Sie begründet keinen dauerhaften gesetzlichen Ausschluss einer weiteren Schuldenübernahme; ein erneuter Antrag wäre anhand der dann vorliegenden Umstände zu prüfen. Den Antragstellern müsse nach diesem Eilverfahren bewusst sein, dass sie ihren Strom-, Gas- und Wasserverbrauch möglichst sparsam gestalten und durch regelmäßige Kontrollen der Zählerstände im Blick behalten müssen. Die Zählerstände sollen sie außerdem regelmäßig den Stadtwerken mitteilen. So können die laufenden Abschläge angepasst und neue Schulden möglichst verhindert werden. Einordnung: Entscheidung beruht auf besonderen Umständen Insbesondere hinsichtlich der außergewöhnlichen Schuldenhöhe beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein konkreter Gesamtbetrag wird in der hier wiedergegebenen Begründung nicht genannt. Wasserschulden sind rechtlich keine Mietschulden im engeren Sinne. Sie können jedoch nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und damit eine vergleichbare Notlage behoben wird. Im entschiedenen Fall verpflichtete das Gericht das Jobcenter deshalb vorläufig zur Darlehensgewährung für den Betrag, der zur Wiederherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Übernahme sämtlicher Rückstände für Wasser, Strom und Gas lässt sich daraus nicht ableiten.

Beitragsbild von: Zuschüsse zur Rente: Neun Hilfen, die Rentner jetzt prüfen sollten

14. Oktober 2026

Die Miete steigt, Medikamente kosten extra und für Unterstützung im Haushalt bleibt kaum Geld übrig. Rentner können neben ihrer Rente weitere Leistungen erhalten. Welche Hilfe passt, hängt allerdings von Einkommen, Wohnkosten, Krankenversicherung und einem möglichen Pflegegrad ab. Dabei geht es nicht immer um eine zusätzliche Überweisung. Manche Leistungen gleichen konkrete Ausgaben aus, andere senken laufende Kosten. Neun Hilfen für Rentner im Überblick Die folgende Übersicht nennt Leistungen und Beträge für 2026. Die Voraussetzungen werden anschließend erläutert; die Höchstbeträge lassen sich nicht einfach zusammenrechnen. Unterstützung Möglicher Umfang Zuständige Stelle Wohngeld oder Lastenzuschuss Individuell nach Haushalt, Einkommen und Wohnkosten Wohngeldbehörde Zuschuss zur Krankenversicherung Abhängig von Rente und Versicherungsstatus Deutsche Rentenversicherung Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit Bis zu 131 Euro monatlich Pflegekasse Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Pflegekasse Pflegegerechter Wohnungsumbau Bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme Pflegekasse Grundsicherung im Alter Individuell nach anerkanntem Bedarf Sozialamt Grundrentenzuschlag Individuell; Prüfung erfolgt automatisch Deutsche Rentenversicherung Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen Entlastung oberhalb der persönlichen Belastungsgrenze Krankenkasse Befreiung vom Rundfunkbeitrag Beitragsbefreiung bei erfüllten Voraussetzungen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 1. Wohngeld gibt es auch für Rentner mit Eigenheim Wohngeld kann Rentner bei ihren Wohnkosten unterstützen. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümer selbst genutzten Wohnraums können einen Lastenzuschuss bekommen. Dieser ist eine Form des Wohngeldes und keine zusätzliche Leistung, die ergänzend gezahlt wird. Eine feste Rentengrenze für alle Haushalte gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere die Zahl der Haushaltsmitglieder, das wohngeldrechtliche Einkommen und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Für 2027 plant die Bundesregierung Einschnitte: Die Heizkostenkomponente soll halbiert, die reguläre Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Damit handelt es sich noch nicht um ein endgültig beschlossenes Gesetz. Ein Antrag noch 2026 sichert deshalb keinen lebenslangen Schutz vor Kürzungen. Welche Folgen das Vorhaben für ältere Menschen haben könnte, erläutert der Beitrag zur Wohngeldreform 2027 und einem möglichen Wechsel in die Grundsicherung. 2. Krankenversicherung: Ein Zuschuss kann die Beiträge senken Wer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist und eine gesetzliche Rente erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten richtet er sich nach der Bruttorente sowie dem allgemeinen Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Die Rentenversicherung übernimmt davon jeweils die Hälfte. Für privat Versicherte ergibt sich 2026 rechnerisch ein Zuschuss von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente: 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent. Die Zahlung darf jedoch höchstens die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen betragen. Ein vereinfachtes Beispiel: Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 8,75 Prozent einen Zuschuss von 131,25 Euro monatlich. Beträgt der berücksichtigungsfähige private Krankenversicherungsbeitrag nur 200 Euro, ist der Zuschuss auf 100 Euro begrenzt. Zur Pflegeversicherung gibt es diesen Zuschuss nicht. Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, hat außerdem bereits eine Beteiligung der Rentenversicherung am Krankenversicherungsbeitrag; der hier beschriebene Antrag eröffnet keinen zweiten Zuschuss. 3. Entlastungsbetrag: 131 Euro für anerkannte Unterstützung Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er dient beispielsweise der Finanzierung anerkannter Alltagshilfen oder bestimmter Betreuungs- und Pflegeleistungen. Das Geld wird nicht wie eine zusätzliche Rente frei ausgezahlt. Erstattet werden geeignete, nachgewiesene Leistungen; bei Alltagshilfen kommt es insbesondere auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an. Eine privat beauftragte Reinigungskraft erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Nicht verbrauchte Beträge können angespart und nach den geltenden Regeln bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden. Details zu geeigneten Angeboten und zur Abrechnung stehen im Beitrag über zusätzliche Haushaltshilfen bei Pflegegrad 2. 4. Ersatzpflege: Bis zu 3.539 Euro im Jahr Ab Pflegegrad 2 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Er kann helfen, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt oder vorübergehend eine Versorgung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich wird. Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu. Wer es vollständig für Verhinderungspflege verbraucht, hat daraus im selben Kalenderjahr nichts mehr für Kurzzeitpflege übrig. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten zudem besondere Grenzen; zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen können berücksichtigt werden. Für die Verhinderungspflege gilt seit 2026 eine wichtige Erstattungsfrist: Antrag und Kostennachweise müssen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres vorliegen, das auf die Ersatzpflege folgt. Für eine Ersatzpflege im November 2026 endet diese Frist somit am 31. Dezember 2027. Ein nicht genutztes Budget wird dadurch nicht zu einem frei verfügbaren Guthaben. 5. Wohnungsumbau: Unterstützung für ein pflegegerechtes Zuhause Eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder eine fest installierte Rampe können den Alltag erheblich erleichtern. Die Pflegekasse kann solche Anpassungen ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme bezuschussen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, wesentlich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, können für die gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro infrage kommen. Vor einer Beauftragung sollten Betroffene den geplanten Umbau und die Finanzierung mit der Pflegekasse klären. Sinnvoll sind eine Beschreibung der Schwierigkeiten im Alltag und passende Kostenvoranschläge. Der Höchstbetrag bedeutet nicht, dass jeder Umbau vollständig bezahlt wird. 6. Grundsicherung: Auch mit eigener Rente möglich Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann, kann Grundsicherung im Alter beantragen. Eine eigene Rente schließt den Anspruch nicht aus. Das Sozialamt berücksichtigt neben dem Regelbedarf insbesondere Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe. Deshalb kann dieselbe Rentenhöhe in einem Haushalt ausreichen, während in einem anderen ergänzende Leistungen zustehen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Partners können eine Rolle spielen. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden. Welche Vermögenswerte geschützt sein können, erläutert der Beitrag Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten. Auch die Sorge um die Kinder sollte nicht vorschnell vom Antrag abhalten: Auf deren Einkommen wird bei der Grundsicherung grundsätzlich erst oberhalb eines jährlichen Gesamteinkommens von 100.000 Euro zurückgegriffen. Zuständig für die Leistung ist das Sozialamt. 7. Grundrentenzuschlag: Die Prüfung läuft automatisch Der Grundrentenzuschlag ist keine pauschale Zahlung an alle Menschen mit niedriger Rente. Er kommt für langjährig Versicherte infrage, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und weitere Bedingungen zu den früheren Verdiensten. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich; außerdem wird Einkommen berücksichtigt. Die Höhe fällt daher individuell aus. Wer fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere Lücken im Versicherungsverlauf vermutet, sollte diese klären lassen. Aus einer niedrigen Rentenzahlung allein lässt sich weder ein Anspruch auf den Zuschlag noch eine bestimmte Nachzahlung ableiten. 8. Krankenkasse: Zuzahlungen haben eine Belastungsgrenze Gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte, müssen Versicherte nicht unbegrenzt tragen. Die jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der maßgeblichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent. Ein vereinfachtes Beispiel: Ein alleinstehender Rentner hat ausschließlich 1.200 Euro monatliche Bruttoeinnahmen, also 14.400 Euro im Jahr. Ist die Ein-Prozent-Grenze anwendbar und gibt es keine weiteren Besonderheiten, liegt seine Belastungsgrenze bei 144 Euro jährlich. Ohne diese Ermäßigung wären es 288 Euro. Die Krankenkasse prüft die persönliche Berechnung, gegebenenfalls einschließlich weiterer Haushaltseinkünfte und Freibeträge. Deshalb lohnt es sich, Zuzahlungsbelege zu sammeln und eine Befreiung beziehungsweise Erstattung zu beantragen. Nicht jede selbst bezahlte Gesundheitsausgabe zählt als gesetzliche Zuzahlung. 9. Rundfunkbeitrag: Befreiung bei Grundsicherung beantragen Wer Grundsicherung im Alter erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialamts. Ein Rentenbezug allein reicht dafür dagegen nicht aus. Der Antrag wird beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt. Als Nachweis dient ein entsprechender Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Wer Grundsicherung bewilligt bekommt, sollte deshalb auch diesen zusätzlichen Schritt erledigen. Mit diesen Unterlagen lassen sich Ansprüche prüfen Für die Prüfung der verschiedenen Hilfen sollten Rentner ihre Rentenbescheide, Wohnkosten, Versicherungsunterlagen und gegebenenfalls den Pflegegradbescheid bereithalten. Wohngeldbehörde, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse prüfen unterschiedliche Ansprüche. Eine Ablehnung bei einer Stelle bedeutet demzufolge nicht, dass sämtliche anderen Unterstützungsmöglichkeiten ebenfalls ausscheiden. Quellen und Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag: Erste Beratung zur Änderung des Wohngeldgesetzes; §§ 3 und 7 WoGG. § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung; Bundesgesundheitsministerium: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Unterstützung im Alltag. Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und Verhinderungspflege. Bundesgesundheitsministerium: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung. Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag. Bundesgesundheitsministerium: Belastungsgrenze bei Zuzahlungen. Beitragsservice: Befreiung für Empfänger von Sozialleistungen. Die Rechenbeispiele sind eigene, vereinfachte Berechnungen.

Beitragsbild von: P-Konto: Gericht kann das gesamte Guthaben bis zu zwölf Monate schützen

14. Oktober 2026

Sie erhalten dauerhaft nur eine kleine Rente oder unpfändbare Sozialleistungen, trotzdem sorgt eine Kontopfändung immer wieder für Probleme? Dann kann ein Antrag nach § 907 Zivilprozessordnung helfen: Das Vollstreckungsgericht kann das Guthaben auf Ihrem P-Konto für bis zu zwölf Monate insgesamt von der Pfändung ausnehmen. Diesen Schutz müssen Sie beantragen und Ihre Einkommensverhältnisse belegen. Allein der Bezug von Sozialleistungen löst ihn nicht aus. Warum der normale P-Konto-Schutz manchmal nicht reicht Ein P-Konto schützt zunächst Guthaben innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Zusätzliche Beträge können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Bescheinigung oder eine gerichtliche Entscheidung freigeben lassen. Fehlen Nachweise oder entstehen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Gutschriften, kann Geld auf dem Konto liegen, ohne vollständig verfügbar zu sein. § 907 ZPO setzt an einem anderen Punkt an: Wenn auf Ihrem Konto auf längere Sicht fast ausschließlich unpfändbare Beträge eingehen, kann das Gericht das Kontoguthaben befristet insgesamt schützen. Sie müssen dann während des festgesetzten Zeitraums nicht allein mit den monatlichen Freibeträgen auskommen. Die Schulden bleiben allerdings bestehen. Sechs Monate nachweisen, weitere sechs Monate glaubhaft machen Für den Antrag prüft das Gericht zunächst die Vergangenheit. Sie müssen nachweisen, dass Ihrem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden. Dafür sind vollständige Kontoauszüge und die dazugehörigen Einkommensnachweise entscheidend. Ein niedriger Kontostand allein beweist es nicht. Zusätzlich müssen Sie glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Gutschriften zu erwarten sind. Ein fortgeltender Rentenbescheid oder ein Leistungsbescheid kann diese Prognose stützen. Läuft eine Bewilligung bald aus, sollten Sie erläutern und belegen, weshalb Sie trotzdem mit entsprechenden weiteren Zahlungen rechnen. Die beiden Sechsmonatszeiträume begrenzen nicht automatisch die Schutzdauer: Das Gericht darf die Unpfändbarkeit für bis zu zwölf Monate festsetzen. Es muss aber nicht die Höchstdauer ausschöpfen. Entgegenstehende überwiegende Gläubigerinteressen führen zur Ablehnung. Kleine Rente oder Sozialleistungen: Die Herkunft allein genügt nicht Eine Rente ist nicht generell unpfändbar. Entscheidend sind unter anderem ihre Höhe und die einschlägigen Pfändungsregeln. Bei Sozialleistungen kommt es auf die Leistungsart an. Auch darf man die Unpfändbarkeit eines Leistungsanspruchs nicht mit einem unbegrenzten Schutz des überwiesenen Kontoguthabens verwechseln. Wie folgenreich fehlender Kontoschutz sein kann, zeigt der Beitrag über gepfändetes Bürgergeld trotz geschützter Leistung. „Ganz überwiegend“ bedeutet mehr als eine knappe Mehrheit. Das Gesetz nennt dafür keine feste Prozentgrenze. Erklären Sie deshalb auch ungewöhnliche Gutschriften, etwa private Überweisungen oder Verkaufserlöse. Verschweigen Sie solche Eingänge nicht: Das Gericht muss beurteilen können, ob sie den längerfristigen Schutz infrage stellen. Fiktives Beispiel: Nana aus Bottrop Nana ist 34 Jahre alt und lebt in Bottrop. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung erhält sie eine kleine Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII. Auf ihrem P-Konto liegt eine Pfändung wegen alter Versandhausschulden. Im Beispiel bestehen ihre Zahlungseingänge seit mehr als sechs Monaten ausschließlich aus unpfändbaren Beträgen; andere Einnahmen hat sie nicht. Nana möchte für notwendige Ersatzanschaffungen kleine Beträge zurücklegen. Dabei muss sie bislang die zeitlichen Grenzen des normalen Kontoschutzes beachten. Denn Ansparen auf dem P-Konto ist zwar möglich, aber nicht unbegrenzt durch die gewöhnlichen Übertragungsregeln geschützt. Mit Unterstützung einer Schuldnerberatungsstelle beantragt Nana die Festsetzung der Unpfändbarkeit für zwölf Monate. Sie legt lückenlose Kontoauszüge, ihre Renten- und Grundsicherungsbescheide sowie die Pfändungsübersicht der Bank vor. Die Bescheide stützen auch ihre Prognose für das nächste halbe Jahr. Wenn das Gericht die Voraussetzungen bestätigt und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen, kann es ihrem Antrag entsprechen. Nana hätte dann für den festgesetzten Zeitraum einen umfassenderen Kontoschutz. Welcher Schutz passt zu welchem Problem? Ihre Situation Passender Schutzweg Der normale monatliche Freibetrag reicht aus. Das P-Konto gewährt den gesetzlichen Grundschutz ohne Antrag nach § 907 ZPO. Unterhaltspflichten oder bestimmte zusätzliche Leistungen erhöhen den geschützten Bedarf. Eine P-Konto-Bescheinigung kann zusätzliche Beträge absichern; gegebenenfalls ist eine gerichtliche Festsetzung nötig. Eine Nachzahlung führt einmalig zu einem hohen Geldeingang. Prüfen Sie den besonderen Nachzahlungsschutz nach § 904 ZPO und die erforderlichen Nachweise. Seit sechs Monaten gehen ganz überwiegend unpfändbare Beträge ein; das bleibt voraussichtlich weitere sechs Monate so. Ein Antrag nach § 907 ZPO kann das Kontoguthaben für bis zu zwölf Monate insgesamt schützen. Eine Bescheinigung über zusätzliche P-Konto-Freibeträge und der Beschluss nach § 907 ZPO erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Ebenso sollten Sie bei einer bevorstehenden Zahlung gezielt prüfen, wie Sie Nachzahlungen vor einer Pfändung schützen. Auf einen noch nicht erlassenen Jahresbeschluss sollten Sie sich dabei nicht verlassen. Diese Unterlagen braucht das Vollstreckungsgericht Fordern Sie bei Ihrer Bank eine aktuelle Pfändungsübersicht an. Daraus sollten sämtliche bestehenden Kontopfändungen, die Gläubiger und die Aktenzeichen hervorgehen. Dazu kommen eine Bestätigung über die Führung als P-Konto, gegebenenfalls Ihre vorhandene Freibetragsbescheinigung sowie die vollständigen Kontoauszüge und Einkommensbelege der letzten sechs Monate. Geben Sie im unterschriebenen Antrag Ihre Bankverbindung an, benennen Sie § 907 ZPO und den gewünschten Schutzzeitraum. Erläutern Sie nachvollziehbar, woraus Ihre Einkünfte bestehen und warum Sie für die nächsten sechs Monate keine wesentliche Veränderung erwarten. Fragen Sie beim zuständigen Amtsgericht nach einem Antragsformular. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann helfen, typische Fehler beim P-Konto und unvollständige Unterlagen zu vermeiden. Voraussetzung bleibt ein Pfändungsschutzkonto. Haben Sie bisher nur ein gewöhnliches Girokonto, müssen Sie dessen Umwandlung veranlassen. Auch ein negativer Kontostand schließt die Umwandlung in ein P-Konto trotz Minus nicht aus. Der Antrag gibt gesperrtes Geld nicht sofort frei Das Gericht muss den Gläubigern vor seiner endgültigen Entscheidung rechtliches Gehör gewähren. Deshalb braucht die Bearbeitung Zeit. Der eingereichte Antrag ersetzt den Beschluss nicht und schafft für sich genommen noch keinen zusätzlichen Zugriff auf gesperrtes Guthaben. Wenn bereits Geld für Miete oder Lebensmittel fehlt, sollten Sie das im Antrag konkret benennen und sich umgehend beraten lassen, welcher zusätzliche oder vorläufige Schutz im Einzelfall möglich ist. Gerade Nachzahlungen oberhalb des eingerichteten Freibetrags verlangen eine rechtzeitige Klärung. Prüfen Sie nach der Entscheidung außerdem mit Ihrer Bank, ob der Beschluss vorliegt und umgesetzt wurde. Auch bei öffentlichen Gläubigern bleibt § 907 ein Gerichtsverfahren Pfändet eine Behörde, gelten teilweise andere Zuständigkeitsregeln als bei privaten Gläubigern. Für die Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht stellt § 910 ZPO jedoch ausdrücklich klar: Bei § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde nicht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Lassen Sie sich deshalb nicht mit dem Hinweis abweisen, bei einer behördlichen Pfändung sei immer allein die Behörde zuständig. Bei wesentlichen Änderungen müssen Sie die Gläubiger informieren Verändern sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich, müssen Sie die Gläubiger unverzüglich darauf hinweisen. Das kann etwa bei einer größeren Erbschaft oder deutlich höheren Einkünften relevant werden. Jeder Gläubiger kann die Aufhebung beantragen. Das Gericht muss die Festsetzung aufheben, wenn deren Voraussetzungen entfallen oder überwiegende Belange des antragstellenden Gläubigers entgegenstehen. Behalten Sie auch das Enddatum im Blick: Eine Fortsetzung des Schutzes erfordert eine erneute Prüfung und Entscheidung. Ohne weiteren Beschluss gelten nach Ablauf wieder die gewöhnlichen Regeln, etwa zum Übertragen und Ansparen geschützter Beträge. Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Grenzen für den Zugriff der Bank auf geschützte Gutschriften. Wenn das Institut Zahlungen mit eigenen Forderungen verrechnet, betrifft das einen anderen Schutzmechanismus als § 907 ZPO. Dazu erläutert unser Beitrag, wann die Bank Bürgergeld oder Rente nicht mit dem Dispo verrechnen darf. FAQ: Befristete Unpfändbarkeit des P-Kontos Muss ich zwölf Monate Kontoauszüge vorlegen? § 907 ZPO verlangt den Nachweis für die letzten sechs Monate vor dem Antrag. Für die folgenden sechs Monate müssen Sie die erwarteten unpfändbaren Eingänge glaubhaft machen. Bekomme ich automatisch zwölf Monate Schutz? Nein. Zwölf Monate sind die gesetzliche Höchstdauer. Das Gericht prüft die Voraussetzungen, die Gläubigerinteressen und den Zeitraum. Verschwinden durch den Beschluss meine Schulden? Nein. Der Beschluss schützt befristet das Guthaben auf Ihrem P-Konto. Er erlässt weder Forderungen noch befreit er Sie allgemein von der Zwangsvollstreckung. Quellen Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein: Merkblatt zum Antrag nach § 907 Absatz 1 ZPO, Stand 1. Dezember 2021. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 907 ZPO – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto; § 910 ZPO – Verwaltungsvollstreckung. Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto.

Beitragsbild von: Wohngeld: Antrag nur gespeichert? Portal kündigt die Löschung im November an

14. Oktober 2026

Wer seinen Wohngeldantrag im Onlinedienst „Gemeinsam-Online“ begonnen hat, sollte diesen schnell beenden. Das Portal kündigt für den 4. November 2026 die Löschung sämtlicher zwischengespeicherter Anträge an. Zwischen 9 und 11 Uhr sind Wartungsarbeiten vorgesehen; in dieser Zeit steht der Dienst nicht zur Verfügung. Betroffen sind gespeicherte, noch nicht übermittelte Entwürfe. Eine Löschung bereits ordnungsgemäß abgesandter Anträge oder der dazugehörigen Behördenakten wird nicht angekündigt. Die Warnung erscheint sowohl beim Onlineantrag auf Mietzuschuss als auch beim Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum. Für Antragsteller geht es nicht nur um verlorene Eingaben. Ein gespeicherter Entwurf sichert noch keinen Antragsmonat. Wer im Oktober lediglich Daten einträgt, den Antrag aber erst im November stellt, erhält grundsätzlich kein Wohngeld für Oktober. Wartung und Abschaltung betreffen unterschiedliche Funktionen Der Hinweis beschränkt sich nicht auf erstmalige Wohngeldanträge. Auch bei den Weiterleistungsanträgen für Miet- und Lastenzuschuss warnt das Portal vor der Löschung gespeicherter Entwürfe. Die Betreiber empfehlen, Anträge vor dem 4. November abzusenden oder erst nach Abschluss der Wartungsarbeiten neu zu beginnen. Bei der Online-Änderungsmitteilung geht die Ankündigung weiter: Dieser Dienst soll ab dem 4. November nicht mehr verfügbar sein. Anders als bei den Antragsdiensten handelt es sich dabei nicht nur um eine zweistündige Unterbrechung. Diese Änderungen kündigt „Gemeinsam-Online“ für den 4. November 2026 an Vorgang im Portal Angekündigte Änderung Gespeicherter Erst- oder Weiterleistungsantrag Der noch nicht übermittelte Entwurf wird am 4. November 2026 gelöscht. Nutzung der Antragsdienste Am 4. November zwischen 9 und 11 Uhr wegen Wartungsarbeiten nicht möglich. Bereits ordnungsgemäß abgesandter Antrag Von der angekündigten Löschung zwischengespeicherter Entwürfe nicht erfasst. Online-Änderungsmitteilung Ab dem 4. November nicht mehr verfügbar. Änderungen sind anschließend direkt der zuständigen Wohngeldbehörde mitzuteilen. Die Tabelle beschreibt die Hinweise des Dienstes „Gemeinsam-Online“. Eine bundesweite Löschung sämtlicher Online-Wohngeldanträge ist damit nicht verbunden. Es handelt sich um eine technische Ankündigung, nicht um eine Änderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Entscheidend ist das tatsächlich genutzte Portal „Gemeinsam-Online“ wird länderübergreifend eingesetzt. Auf den Wohngeldseiten nennt das Portal Anlaufstellen für Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Kommune dieser Länder denselben Onlinedienst verwendet. Maßgeblich ist, ob der eigene Entwurf tatsächlich im betroffenen Portal gespeichert wurde. Antragsteller sollten deshalb über die offizielle Internetseite ihrer Stadt, Gemeinde oder ihres Landkreises prüfen, wohin der Wohngeldantrag führt. Andere kommunale Portale können abweichende Verfahren und technische Hinweise haben. Ein gespeicherter Entwurf ist noch kein gestellter Antrag Nach § 22 Wohngeldgesetz wird Wohngeld nur auf Antrag geleistet. § 25 Absatz 2 WoGG legt fest, dass der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Das Ausfüllen eines Onlineformulars und die Antragstellung sind deshalb zwei verschiedene Schritte. Solange die Angaben nur als Entwurf gespeichert bleiben, ist der Antrag noch nicht übermittelt. Auch eine auf dem eigenen Computer abgelegte PDF-Kopie ersetzt die Einreichung bei der Behörde nicht. Die spätere Bearbeitungsdauer ist davon zu unterscheiden. Wird ein Antrag wirksam im Oktober gestellt und erst Wochen später bewilligt, kann bei erfüllten Voraussetzungen trotzdem Wohngeld ab Oktober gezahlt werden. Entscheidend ist nicht erst das Datum des Bewilligungsbescheids. Beispiel: Der Oktober kann trotz gespeicherter Angaben verloren gehen Ein eigener vereinfachter Fall: Eine Rentnerin beginnt am 20. Oktober einen Onlineantrag und speichert ihn zwischen. Sie sendet ihn nicht ab. Nach der angekündigten Löschung beginnt sie neu und stellt ihren ersten Antrag am 5. November. Unterstellt, die übrigen Voraussetzungen liegen vor und es greift keine gesetzliche Ausnahme, beginnt der Bewilligungszeitraum dann am 1. November. Das frühere Speichern sichert keinen Anspruch für Oktober. Auch ein Absenden erst am 3. November würde daran grundsätzlich nichts ändern – obwohl es noch vor dem Löschtermin läge. Der technische Stichtag schützt nicht rückwirkend den vorherigen Antragsmonat. Wie hoch ein möglicher Zuschuss ausfällt, ist eine andere Frage. Für Rentner zeigt unser Beitrag zum Wohngeldanspruch bei unterschiedlichen Renteneinkünften, welchen Einfluss Wohnkosten, Haushaltsgröße und Freibeträge haben. Antrag abschließen und Übermittlung nachweisen Wer seinen gespeicherten Antrag einreichen möchte, sollte sich nicht erst am Wartungstag anmelden. Das Portal fordert ausdrücklich dazu auf, ihn vor dem 4. November abzusenden. Auf eine Bearbeitungsmöglichkeit am Morgen dieses Tages sollte sich deshalb niemand verlassen. Für die eigene Kontrolle sind drei Schritte sinnvoll: Den gespeicherten Vorgang öffnen und prüfen, welche Angaben oder Nachweise noch fehlen. Die Antragstellung einschließlich aller angezeigten Abschluss- oder Unterschriftsschritte beenden. Die Übermittlungsbestätigung und möglichst eine PDF-Kopie des tatsächlich abgesandten Antrags sichern. Welche zusätzlichen Schritte erforderlich sind, kann vom gewählten Anmeldeverfahren abhängen. Für Mecklenburg-Vorpommern weist das Portal beispielsweise bei einer bestimmten Servicekonto-Variante auf eine gesondert einzureichende Unterschriftsseite hin. Eine bloße Anzeige, dass Daten gespeichert wurden, sollte deshalb nicht mit einer abgeschlossenen Antragstellung verwechselt werden. Ist der Übermittlungsstatus unklar, hilft eine Nachfrage bei der zuständigen Wohngeldstelle. Dabei sollten Name, Anschrift sowie eine vorhandene Vorgangsnummer genannt werden. Ein bereits eingereichter Antrag sollte nicht vorsorglich mehrfach gestellt werden. Fehlende Unterlagen nicht mit einem fehlenden Antrag verwechseln Zu den üblichen Nachweisen gehören Unterlagen über die Wohnkosten und das Einkommen der Haushaltsmitglieder, etwa Mietvertrag, Gehaltsabrechnungen oder Rentenbescheide. Welche weiteren Dokumente erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Eine Orientierung zu den maßgeblichen Berechnungsgrößen bietet unsere Wohngeld-Tabelle 2026 mit Mietgrenzen und Hinweisen zum Einkommen. Fehlen noch Unterlagen, muss ein möglicher Anspruch nicht zwingend bis zur vollständigen Zusammenstellung unbeantragt bleiben. Auch ein formloser Wohngeldantrag ist grundsätzlich möglich. Darauf weist das Bundesportal zur Beantragung von Miet- und Lastenzuschuss hin. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass tatsächlich Wohngeld beantragt wird. Die für die Entscheidung notwendigen Angaben und Nachweise müssen anschließend ergänzt werden. Lässt sich der Onlinevorgang nicht abschließen, sollten Betroffene rechtzeitig einen anderen zulässigen Einreichungsweg mit der Wohngeldstelle klären. Für Nachreichungen enthält „Gemeinsam-Online“ einen gesonderten Hinweis: Fehlende Dokumente sollen nach den dort veröffentlichten Vorgaben per Post unmittelbar an die zuständige Wohngeldbehörde geschickt werden. Bereits digital eingereichte Unterlagen sollen nicht nochmals übersandt werden. Für die Nachreichung ist kein neuer Antrag zu stellen. Auch Weiterleistungsanträge müssen rechtzeitig abgesandt werden Wer bereits Wohngeld erhält, sollte das Ende seines Bewilligungszeitraums kontrollieren. Ein vorhandener Bescheid ersetzt keinen Antrag für den anschließenden Zeitraum. Auf der Seite zum Weiterleistungsantrag für Mietzuschuss empfiehlt „Gemeinsam-Online“, den Folgeantrag etwa zwei Monate vor Ablauf zu stellen. Das soll der Behörde Zeit für die erneute Prüfung geben. Es handelt sich nicht um eine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten. Liegt der Folgeantrag bislang nur als Entwurf im Portal, betrifft ihn die angekündigte Löschung ebenfalls. Den gleichen Warnhinweis enthält der Weiterleistungsantrag für Lastenzuschuss. Eine bereits laufende Bewilligung wird durch die Wartung dagegen nicht automatisch aufgehoben. Welche Folgen eine verspätete Antragstellung haben kann, erläutert unser Beitrag zum Weiterbewilligungsantrag beim Wohngeld und möglichen Zahlungslücken. Änderungen ab November direkt der Wohngeldstelle mitteilen Für gespeicherte Änderungsmitteilungen nennt das Portal den 4. November als Grenze für die weitere Bearbeitung und Versendung. Gleichzeitig kündigt es die Abschaltung ab diesem Datum an. Betroffene sollten solche Mitteilungen daher möglichst vorher abschließen, statt auf eine bestimmte Uhrzeit am Stichtag zu vertrauen. Die Hinweise stehen sowohl bei der Änderungsmitteilung zum Mietzuschuss als auch bei der Änderungsmitteilung zum Lastenzuschuss. Ab dem 4. November sollen Veränderungen unmittelbar der zuständigen Wohngeldbehörde mitgeteilt werden. Ob dafür ein kommunales Kontaktformular, ein anderes Onlineangebot oder ein schriftlicher Weg zur Verfügung steht, ist bei der jeweiligen Stelle zu prüfen. Die Abschaltung dieses Dienstes bedeutet nicht, dass Änderungsmitteilungen überall in Deutschland künftig nur noch auf Papier möglich wären. Die gesetzlichen Mitteilungspflichten bleiben bestehen § 27 Absatz 3 WoGG verlangt die unverzügliche Mitteilung bestimmter, nicht nur vorübergehender Änderungen. Dazu gehören insbesondere eine Verringerung der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, eine Senkung der monatlichen Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sowie eine Erhöhung der maßgeblichen Einkünfte und Einnahmen um mehr als 15 Prozent gegenüber den im Bescheid genannten Werten. Davon zu unterscheiden sind Veränderungen, die einen höheren Zuschuss ermöglichen können. Steigt die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als zehn Prozent oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent, kann auf Antrag eine höhere Bewilligung infrage kommen. Bei der Miet- beziehungsweise Belastungsänderung ist die gesetzliche Rechengröße ohne die pauschale Heizkostenentlastung maßgeblich. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein und sich tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben. Wer unsicher ist, sollte den aktuellen Bescheid und die veränderten Angaben gegenüberstellen und die Wohngeldstelle um Prüfung bitten. Die weggefallene Onlinefunktion ist kein Grund, eine notwendige Mitteilung aufzuschieben. Zwei Termine sollten Antragsteller auseinanderhalten Der 4. November ist der angekündigte technische Löschtermin. Wer Wohngeld bereits für Oktober beanspruchen möchte, muss dagegen grundsätzlich noch im Oktober einen wirksamen Antrag stellen. Die beiden Termine erfüllen unterschiedliche Funktionen. Für Betroffene zählt deshalb nicht nur, ob die eingegebenen Daten erhalten bleiben. Entscheidend ist, ob der Antrag tatsächlich eingereicht wurde und sich dies belegen lässt. Ein gespeicherter Entwurf kann Arbeit sparen – eine erfolgte Antragstellung ersetzt er nicht. Quellen Serviceportal „Gemeinsam-Online“: Hinweise zu den Wartungsarbeiten am 4. November 2026 und zur Löschung zwischengespeicherter Anträge auf den verlinkten Seiten für Erst- und Weiterleistungsanträge auf Miet- und Lastenzuschuss. Ergänzend die Hinweise zur Abschaltung der Online-Änderungsmitteilungen. Rechtsgrundlagen: § 22 Wohngeldgesetz zur Antragstellung, § 25 WoGG zum Bewilligungszeitraum und § 27 WoGG zur Änderung des Wohngeldes sowie zu den Mitteilungspflichten. Ergänzend wurden die verlinkten Informationen des Bundesportals zur Antragstellung herangezogen. Der Oktober-November-Fall ist ein eigenes vereinfachtes Beispiel. Die angekündigte technische Löschung betrifft gespeicherte Entwürfe und ist nicht mit einer Aufhebung bereits erteilter Wohngeldbescheide gleichzusetzen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Trotz Rollstuhl kein Merkzeichen aG

14. Oktober 2026

Schwerbehinderter bekommt 19.995 Euro für den Rollstuhl – doch um das Merkzeichen aG musste er kämpfen Eine Behörde bewilligt einem schwerbehinderten Mann fast 20.000 Euro für einen Spezialrollstuhl, doch das Merkzeichen aG bleibt umstritten. Für den Betroffenen bedeutet das eine gefährliche Lücke: Er benötigt den Rollstuhl, kann aber gewöhnliche Parkplätze kaum sicher zum Ein- und Aussteigen nutzen. Das Sozialgericht Bremen griff deshalb im Eilverfahren ein und verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für aG. Die Erkrankung machte schon wenige Schritte schwierig Der Antragsteller lebt mit einer fortschreitenden Multiplen Sklerose und erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfähigkeit. Nach den berichteten ärztlichen Feststellungen benötigte er bereits für Strecken von mehr als fünf Metern einen Elektrorollstuhl. Hinzu kamen Störungen der Handfunktion und ausgeprägte körperliche Erschöpfung, weshalb ein von Hand angetriebener Rollstuhl nicht mehr ausreichte. Ohne Rollator gelangen zuletzt nur einzelne Schritte, und selbst beim Stehen musste sich der Mann festhalten. Fast 20.000 Euro bewilligt – die gesundheitliche Verschlechterung dennoch bezweifelt Mit Bescheid vom 23. März 2026 bewilligte dieselbe Behörde unter anderem 19.995 Euro für einen Genny Zero Balance-Rollstuhl als technische Arbeitshilfe. Im Verfahren um das Merkzeichen aG zweifelte sie jedoch an der geschilderten deutlichen Verschlechterung und hielt weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich. Das Gericht beanstandete diesen Widerspruch. Die Bewilligung des Hilfsmittels ersetzte zwar nicht die eigenständige Prüfung des Merkzeichens, passte aber schlecht dazu, zusätzliche Aufklärung für entbehrlich zu halten. Auf gewöhnlichen Parkplätzen wurde das Umsteigen gefährlich Zwischen eng geparkten Autos fehlte dem Mann der notwendige Platz, um seinen Elektrorollstuhl auszuladen und sich sicher umzusetzen. Auch eine Auffahrrampe ließ sich dort nicht ausreichend nutzen; zusätzlich war er auf abgesenkte Bordsteine angewiesen. Zum Ein- und Aussteigen musste er deshalb auf die Fahrbahn ausweichen, was das Gericht als konkrete Gesundheitsgefahr wertete. Gegen-Hartz.de hat bereits über die Gefährdung des Betroffenen während des Streits um das Merkzeichen aG berichtet. Das Gericht gewährte Schutz, ohne den dauerhaften Anspruch vorwegzunehmen Ob sämtliche Voraussetzungen für aG erfüllt waren, ließ sich im Eilverfahren noch nicht abschließend feststellen. Die Kammer hielt eine weitere medizinische Begutachtung für notwendig und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens für offen. Deshalb verglich sie die Folgen einer vorläufigen Anerkennung mit den Folgen weiteren Wartens. Im konkreten Fall wog die Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers schwerer als das öffentliche Interesse, die begrenzten Behindertenparkplätze nur einem möglichst eng umrissenen Personenkreis zugänglich zu machen. Mit dem Beschluss vom 11. Mai 2026, Aktenzeichen S 52 SB 100/26 ER, musste die Behörde die gesundheitlichen Voraussetzungen für aG ab dem 18. März 2026 vorläufig feststellen. Die Anordnung gilt längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und enthält keine abschließende Anerkennung auf Dauer. Warum ein bewilligter Rollstuhl allein nicht für aG genügt Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine besonders schwere Beeinträchtigung der Mobilität voraus, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Entscheidend ist, ob die Fortbewegung außerhalb des Autos wegen der Behinderung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich ist. Das Gesetz nennt ausdrücklich Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen einen Rollstuhl benötigen. Der bloße Besitz eines Rollstuhls oder seine Bewilligung sagt jedoch noch nicht ausreichend aus, unter welchen Bedingungen und für welche Strecken er tatsächlich erforderlich ist. Auch ein hoher Gesamt-GdB allein beantwortet diese Frage nicht. Es kommt auf die Schwere der mobilitätsbezogenen Einschränkungen an, wobei die Auswirkungen verschiedener Erkrankungen zusammen zu berücksichtigen sind. Ein paar Schritte in der Wohnung schließen aG nicht aus Betroffene müssen nicht vollständig gehunfähig sein, um die Voraussetzungen erfüllen zu können. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, hervorgehoben, dass die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zu beurteilen ist. Wer sich auf einem ebenen Klinikflur noch bewegen kann, muss deshalb draußen nicht ausreichend mobil sein. Unebenheiten, Hindernisse und die tatsächlich benötigte Unterstützung gehören zur Beurteilung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum dazu. Rollstuhl, Merkzeichen und Parkausweis: Was jeweils zählt Nachweis oder Entscheidung Bedeutung für Betroffene Bewilligung eines Rollstuhls Belegt die bewilligte Hilfsmittelversorgung, ersetzt aber nicht die Prüfung von aG. Hoher Gesamt-GdB Beschreibt die gesamte Behinderung und genügt allein nicht für aG. Merkzeichen aG Bestätigt die außergewöhnliche Gehbehinderung und eröffnet den Zugang zum blauen Parkausweis. Blauer EU-Parkausweis Berechtigt zur Nutzung entsprechend gekennzeichneter Behindertenparkplätze und muss gesondert beantragt werden. Vorläufige gerichtliche Anerkennung Gewährt Schutz für den angeordneten Zeitraum; die endgültige Entscheidung bleibt offen. Bei einer Ablehnung helfen konkrete Befunde Für einen Antrag auf aG sollten ärztliche Unterlagen möglichst genau beschreiben, wie sich die Erkrankungen beim Gehen auswirken. Aussagekräftig sind Angaben zur noch möglichen Wegstrecke, zu notwendigen Pausen, zur benötigten Hilfe sowie zu Schmerzen, Erschöpfung oder Sturzgefahren. Für einen Eilantrag ist zusätzlich zu erklären, welche erheblichen Nachteile schon während des laufenden Verfahrens drohen. Aus dem Bremer Fall lässt sich ableiten, wie hilfreich eine genaue Darstellung des Umsteigens, des benötigten Platzes und der konkreten Gefährdung sein kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; zu beachten ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei dringenden erheblichen Nachteilen kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht, der auch schon vor einer Klage zulässig ist. Eine lange Wartezeit allein garantiert noch keinen Erfolg im Eilverfahren. Das Gericht muss sowohl den geltend gemachten Anspruch als auch die Dringlichkeit prüfen und gegebenenfalls die drohenden Folgen gegeneinander abwägen. Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden Auch nach der Anerkennung von aG genügt es nicht, den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen. Für die entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätze wird der blaue EU-Parkausweis benötigt, den die zuständige Straßenverkehrsbehörde gesondert ausstellt. Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen andere Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zur Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlsymbol. Auch die Merkzeichen G und B allein verschaffen dieses Parkrecht nicht. Quellen: Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2026 – S 52 SB 100/26 ER; Fallbericht vom 14. Oktober 2026; ergänzender Bericht zum Eilverfahren; § 229 Absatz 3 SGB IX; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R; § 84 SGG und § 86b SGG.

Beitragsbild von: Arbeitnehmer ist zum Jobstart krank - Krankenkasse nimmt Versicherung zurück

14. Oktober 2026

Ein zuvor Selbstständiger schloss einen Arbeitsvertrag und wurde kurz darauf wegen erheblicher Hüftbeschwerden arbeitsunfähig. Eine Operation und eine nahezu einjährige Arbeitsunfähigkeit folgten. Die Krankenkasse vermutete ein Scheinarbeitsverhältnis und nahm ihre Feststellung der Versicherungspflicht zurück. Der Mann wehrte sich dagegen. Nach einem Bericht seines Prozessvertreters Matthias Herberg hob das Sozialgericht Dresden den Rücknahmebescheid mit Urteil vom 12. August 2026 auf, Aktenzeichen S 15 KR 115/25. Ausschlaggebend waren Fehler bei der Ermessensausübung; ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag, entschied das Gericht nicht abschließend. Damit blieb nach der Darstellung des Anwalts die Feststellung der Versicherungspflicht bestehen. Eine konkrete Krankengeldnachzahlung nennt der Bericht allerdings nicht. Der Erfolg gegen den Versicherungsentzug darf deshalb nicht mit einer bereits zugesprochenen Auszahlung gleichgesetzt werden. Versicherungsschutz und Krankengeld sind nicht dasselbe Wer Krankengeld erhalten möchte, benötigt einen Versicherungsschutz, der diesen Anspruch umfasst. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sein, insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine entsprechende stationäre Behandlung. Das regelt § 44 SGB V. Nimmt eine Krankenkasse die Versicherungspflicht rückwirkend zurück, kann sie damit auch die Grundlage eines Krankengeldanspruchs infrage stellen. Umgekehrt beantwortet die fortbestehende Versicherung noch nicht alle Fragen zur Zahlung: Auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Ruhenszeiten müssen geprüft werden. Für Beschäftigte ist diese Trennung wichtig. Ein Streit über die Mitgliedschaft, eine Ablehnung von Krankengeld und eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen können unterschiedliche Entscheidungen betreffen, die jeweils rechtlich geprüft werden müssen. Eine bestätigte Versicherungspflicht lässt sich nicht beliebig zurücknehmen Die Krankenkasse darf einen früheren begünstigenden Bescheid nicht allein deshalb beseitigen, weil sie den Sachverhalt inzwischen anders bewertet. Hält sie ihre ursprüngliche Entscheidung von Anfang an für rechtswidrig, richtet sich eine Rücknahme grundsätzlich nach § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen in eine bereits getroffene Entscheidung. Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos. Wer einen Bescheid durch arglistige Täuschung erwirkt hat, kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Entsprechende Ausschlüsse bestehen auch bei bestimmten vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben. Ein Vorwurf ersetzt aber nicht die Prüfung seiner Voraussetzungen. Außerdem muss die Behörde beachten, welche Anforderungen für die Rücknahme gelten und ob sie ihre Entscheidung rückwirkend treffen darf. Auch ein Täuschungsvorwurf ersetzt die Ermessensentscheidung nicht Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X ist grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Krankenkasse muss also nicht nur prüfen, ob eine Rücknahme rechtlich möglich ist, sondern auch, wie sie von dieser Befugnis im konkreten Fall Gebrauch macht. Dass die Behörde die erforderliche Abwägung nicht überspringen darf, verdeutlicht auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R. Dieses Verfahren betraf allerdings die Erstattung von Sozialhilfe und nicht die Versicherungspflicht des hier beschriebenen Beschäftigten. Welche Überlegungen eine Ermessensentscheidung tragen, muss grundsätzlich aus ihrer Begründung hervorgehen. Das verlangt § 35 SGB X. Eine bloße Wiederholung des Täuschungsvorwurfs ersetzt die vollständige Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nicht. Für Versicherte lohnt sich deshalb ein Blick über den eigentlichen Streit um den Arbeitsvertrag hinaus. Auch Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Rücknahmebescheids können angreifbar sein. Welche konkreten Ermessenserwägungen im Dresdner Verfahren fehlten oder fehlerhaft waren, erläutert der Anwaltsbericht nicht näher. Eine frühe Erkrankung beweist noch kein Scheinarbeitsverhältnis Ein Scheingeschäft setzt nach § 117 BGB voraus, dass eine Erklärung mit Einverständnis der anderen Seite nur zum Schein abgegeben wird. Bei einem Arbeitsvertrag geht es darum, ob beide Seiten tatsächlich eine Beschäftigung vereinbaren oder lediglich deren äußeren Anschein erzeugen wollen. Eine Krankschreibung kurz nach Vertragsschluss beantwortet diese Frage für sich genommen nicht. Für die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung kommt es zudem auf die tatsächlichen Verhältnisse an. § 7 SGB IV nennt insbesondere die Arbeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Anhaltspunkte. Ein unterschriebener Vertrag allein ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie ein Verdacht aufgrund des zeitlichen Ablaufs. Beschäftigte sollten deshalb nachvollziehbar darstellen können, welche Tätigkeit vereinbart war und wie die Zusammenarbeit tatsächlich begonnen hat. Dabei können Arbeitsanweisungen, Dienstpläne, Entgeltunterlagen und geschäftliche Korrespondenz helfen. Es geht darum, vorhandene Unterlagen über die tatsächlichen Verhältnisse zusammenzuführen. Krankengeld kann schon in den ersten vier Wochen des neuen Jobs greifen Unabhängig vom Dresdner Verfahren gilt: Eine Erkrankung kurz nach Arbeitsbeginn schließt Krankengeld nicht automatisch aus. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In dieser Anfangszeit kann bei entsprechend versicherten Beschäftigten stattdessen die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend an und besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann ab Beginn der fünften Beschäftigungswoche die Entgeltfortzahlung einsetzen. Die anfängliche Wartezeit verkürzt den gesetzlichen Fortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen nicht. Schwieriger ist die Situation, wenn die Erkrankung bereits vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Dann begründet der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch einen neuen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag dazu, wer bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs zahlt. Erst klären, welchen Bescheid die Krankenkasse beseitigen will Bei einer angekündigten Rücknahme sollten Versicherte zunächst prüfen, worüber die Kasse ursprünglich entschieden hat. Geht es um die Feststellung der Versicherungspflicht, um eine Krankengeldbewilligung oder um beides? Für die weitere Prüfung werden sowohl die ursprünglichen Schreiben als auch die neue Entscheidung benötigt. Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Anhörung nach § 24 SGB X ist noch nicht der endgültige Rücknahmebescheid. Sie bietet die Möglichkeit, Tatsachen richtigzustellen und Unterlagen einzureichen, bevor die Kasse entscheidet. Verlangt die Krankenkasse zusätzlich bereits gezahltes Krankengeld zurück, muss auch diese Forderung gesondert geprüft werden. Welche Unterschiede zwischen Anhörung, Aufhebung und Erstattung bestehen, erläutert unser Beitrag über die rechtlichen Grenzen einer Krankengeld-Rückforderung. Eine Anhörung sollte nicht vorschnell als bereits feststehende Zahlungspflicht verstanden werden. Akteneinsicht hilft, den Vorwurf nachzuvollziehen Wer nicht weiß, worauf die Krankenkasse ihren Verdacht stützt, kann Akteneinsicht beantragen. Nach § 25 SGB X besteht dieser Anspruch, soweit die Kenntnis der Unterlagen erforderlich ist, um eigene rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Gesetzliche Einschränkungen, etwa zum Schutz berechtigter Interessen Dritter, bleiben bestehen. Für eine Stellungnahme ist eine übersichtliche zeitliche Darstellung hilfreich: Vertragsschluss, vereinbarter Beschäftigungsbeginn, tatsächliche Arbeitsaufnahme, erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und weitere Behandlung. Dazu sollten die bereits vorliegenden Meldungen und Entgeltunterlagen passen. Unklare oder widersprüchliche Angaben lassen sich so gezielt erkennen und erläutern. Die Widerspruchsfrist läuft auch während der Klärung weiter Gegen einen belastenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wer noch auf Akteneinsicht oder weitere Unterlagen wartet, sollte diese Frist nicht verstreichen lassen. Der Bescheid muss eindeutig bezeichnet und der Widerspruch auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingereicht werden; ein Telefonat allein genügt nicht. Die Begründung kann anschließend ergänzt werden. Dabei sollte sie sowohl auf die tatsächliche Beschäftigung als auch auf die rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eingehen. Der bloße Hinweis, dass die Erkrankung unerwartet kam, erfasst nicht automatisch alle Einwände gegen den Bescheid. Bei Entscheidungen über Versicherungspflichten hat ein Widerspruch nach § 86a SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Drohen dadurch unmittelbare Nachteile beim Versicherungsschutz oder beim Lebensunterhalt, kann zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz erforderlich sein. § 86b SGG sieht dafür unterschiedliche gerichtliche Möglichkeiten vor, abhängig von der angegriffenen Entscheidung und dem verfolgten Ziel. Was zum Dresdner Urteil belegt ist – und was offenbleibt Die Darstellung des Verfahrens beruht auf dem Bericht des beteiligten Rechtsanwalts vom 24. September 2026. Ein amtlicher Volltext und die Rechtskraft des Urteils ließen sich nicht verifizieren. Ob anschließend Krankengeld nachgezahlt wurde, bleibt offen. Die daraus ableitbare Prüffrage ist dennoch konkret: Hat die Krankenkasse nicht nur ihren Verdacht begründet, sondern auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Beseitigung ihrer früheren Entscheidung eingehalten? Beides gehört geprüft, wenn eine Erkrankung nach dem Jobstart zum Streit um die Absicherung führt. Quellen Rechtsanwalt Matthias Herberg, KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de: „Krank kurz nach Arbeitsbeginn – und deshalb kein Krankengeld?“, 24. September 2026, zum SG Dresden, Urteil vom 12. August 2026 – S 15 KR 115/25; § 117 BGB; § 7 SGB IV; §§ 44, 46, 49 und 186 SGB V; §§ 24, 25, 35 und 45 SGB X; §§ 84, 86a und 86b SGG; § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ergänzend zum Rücknahmeermessen Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R.

Beitragsbild von: Pflegeheim-Zuschuss: 75 Prozent Entlastung sind nicht 75 Prozent weniger Heimkosten

14. Oktober 2026

Pflegeheim-Zuschuss: Warum 75 Prozent Entlastung keine 75 Prozent weniger Heimkosten bedeuten 75 Prozent Zuschuss klingt nach einer Rechnung, von der nur noch ein Viertel übrig bleibt. Für Bewohner eines Pflegeheims kann diese Erwartung jedoch eine Finanzierungslücke von weit über tausend Euro im Monat bedeuten. Die Pflegekasse übernimmt mit ihrem höchsten Leistungszuschlag drei Viertel des pflegebedingten Eigenanteils einschließlich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht kleiner – und machen häufig einen erheblichen Teil der monatlichen Belastung aus. Die Pflegekasse zahlt auf zwei verschiedenen Wegen Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse zunächst mit einem festen monatlichen Leistungsbetrag an den Pflegekosten. Dieser beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 insgesamt 805 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 insgesamt 2.096 Euro. Zusätzlich gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Er wird auf den pflegebedingten Eigenanteil angewendet, der nach Berücksichtigung der regulären Kassenleistung verbleibt. Wer die Heimrechnung nachrechnet, muss diese beiden Leistungen auseinanderhalten. Ist der feste Kassenbetrag bereits abgezogen, darf er nicht noch einmal von der ausgewiesenen Eigenbelastung abgezogen werden. 15, 30, 50 oder 75 Prozent: So wirkt die Staffelung Der Zuschlag steigt mit der Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen: Für die ersten zwölf berücksichtigten Monate beträgt er 15 Prozent, anschließend bis zum 24. Monat 30 Prozent. Vom 25. bis zum 36. Monat sind es 50 Prozent, ab dem 37. Monat 75 Prozent. Das folgende vereinfachte Rechenbeispiel unterstellt einen pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten von 2.000 Euro, nachdem die feste Leistung der Pflegekasse bereits abgezogen wurde. Hinzu kommen monatlich 1.200 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 600 Euro Investitionskosten. Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen Zuschlag auf 2.000 Euro Verbleibende Pflegekosten Unterkunft, Verpflegung und Investitionen Monatlich selbst zu tragen 1. bis 12. Monat 15 Prozent = 300 Euro 1.700 Euro 1.800 Euro 3.500 Euro 13. bis 24. Monat 30 Prozent = 600 Euro 1.400 Euro 1.800 Euro 3.200 Euro 25. bis 36. Monat 50 Prozent = 1.000 Euro 1.000 Euro 1.800 Euro 2.800 Euro Ab dem 37. Monat 75 Prozent = 1.500 Euro 500 Euro 1.800 Euro 2.300 Euro Die Beträge sind frei gewählte Beispielwerte und keine bundesweiten Durchschnittskosten. Für den Vergleich bleiben sämtliche Heimpreise unverändert; persönliche Ausgaben und vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht enthalten. Aus 75 Prozent Zuschuss werden hier 39,5 Prozent weniger Eigenbelastung Ohne den zusätzlichen Leistungszuschlag wären im Beispiel 3.800 Euro monatlich selbst aufzubringen, mit dem höchsten Zuschlag bleiben 2.300 Euro. Die Entlastung beträgt 1.500 Euro und damit rund 39,5 Prozent dieser Eigenbelastung vor dem Zuschlag. Auch dieser Vergleich darf nicht mit der gesamten Heimvergütung verwechselt werden: Die reguläre Pflegekassenleistung ist in den 3.800 Euro bereits nicht mehr enthalten. Bezogen auf den vollständigen Preis des Heimplatzes wäre der prozentuale Anteil des zusätzlichen Zuschlags entsprechend kleiner. Vergleicht man das erste mit dem vierten Aufenthaltsjahr, sinkt die eigene Monatsrechnung bei gleichbleibenden Preisen von 3.500 auf 2.300 Euro. Das sind rund 34,3 Prozent weniger – obwohl der Zuschusssatz von 15 auf 75 Prozent steigt. Für den höheren Zuschuss zählt auch die Zeit im vorherigen Heim Entscheidend ist die Dauer, für die bereits vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI bezogen wurden. Auch ein Monat, in dem diese Leistungen nur an einzelnen Tagen bezogen wurden, wird bei der Ermittlung der Zuschussstufe berücksichtigt. Ein Umzug in ein anderes Pflegeheim setzt die bisher berücksichtigte Bezugsdauer nicht auf null zurück. Angehörige sollten deshalb beim Wechsel prüfen lassen, ob die Pflegekasse sämtliche Vorzeiten erfasst hat und die neue Rechnung die richtige Zuschussstufe enthält. Ein höherer Pflegegrad bringt nicht automatisch eine niedrigere Rechnung Innerhalb derselben Einrichtung gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Ein Wechsel von Pflegegrad 3 zu Pflegegrad 4 führt deshalb nicht allein wegen der höheren pauschalen Kassenleistung zu einer entsprechend niedrigeren Eigenbelastung. Bei Pflegegrad 1 besteht dagegen kein Anspruch auf die hier beschriebene Zuschussstaffel; bei vollstationärer Pflege gibt es lediglich den monatlichen Zuschuss von 131 Euro. Welche Folgen das hat, erläutert der Beitrag zum Eigenanteil im Pflegeheim bei Pflegegrad 1. Die höchste Zuschussstufe schützt nicht vor Preiserhöhungen Die 75-Prozent-Stufe ist keine Obergrenze für die monatliche Rechnung. Steigt der pflegebedingte Eigenanteil, muss der Bewohner auch auf dieser Stufe ein Viertel der Erhöhung selbst tragen. Eine Erhöhung dieses Kostenblocks um 200 Euro würde die eigene Belastung bei 75 Prozent Zuschuss um 50 Euro erhöhen. Steigen dagegen die zuschussfreien Entgelte für Unterkunft und Verpflegung um 200 Euro, fängt der Leistungszuschlag davon nichts auf. So kann ein höherer Zuschusssatz zeitlich mit einer Entgelterhöhung zusammentreffen, die einen Teil der Entlastung wieder aufzehrt. Weshalb Heimkosten trotz Kassenleistungen steigen, beschreibt auch der Beitrag über die gestiegene Eigenbeteiligung im Pflegeheim. Der Zuschlag kommt automatisch – die Rechnung sollte trotzdem geprüft werden Für den Leistungszuschlag ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Leistungen der vollstationären Pflege selbst müssen allerdings bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet nach § 43c SGB XI die Pflegekasse den Zuschlag anhand der Angaben der Einrichtung und zahlt ihn an das Heim. Bewohner erhalten dadurch eine entsprechend verringerte Rechnung, keine zusätzliche Überweisung zur freien Verfügung. Eine nachvollziehbare Abrechnung sollte erkennen lassen, welcher pflegebedingte Eigenanteil zugrunde liegt, welche Zuschussstufe angewendet wurde und welcher Betrag tatsächlich abgezogen wird. Fehlt eine erwartete Entlastung, sollten Betroffene oder Bevollmächtigte die Berechnung schriftlich bei Heim und Pflegekasse klären lassen; ein Pflegestützpunkt kann dabei unterstützen. Wenn selbst 75 Prozent Zuschuss nicht reichen Die höchste Zuschussstufe kann die Belastung deutlich verringern und trotzdem eine Finanzierungslücke lassen. Reichen anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen ergänzende Sozialhilfe, insbesondere Hilfe zur Pflege, in Betracht. Das Sozialamt sollte frühzeitig nachweisbar über den ungedeckten Bedarf informiert werden, weil Hilfe zur Pflege grundsätzlich erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers einsetzen kann. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?. Beispiel aus der Praxis: Die vermeintliche Viertelrechnung Ein typischer Fall: Frau Meyer lebt seit mehr als 36 berücksichtigten Monaten im Pflegeheim, dessen Kosten den Werten aus der Tabelle entsprechen. Ihr Sohn rechnet mit 950 Euro Eigenbelastung, weil er von den 3.800 Euro vor Leistungszuschlag pauschal 75 Prozent abzieht. Tatsächlich werden nur 1.500 Euro von den 2.000 Euro pflegebedingtem Eigenanteil übernommen, sodass einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Investitionen 2.300 Euro zu zahlen bleiben. Der Rechenfehler beträgt 1.350 Euro im Monat – eine Lücke, die bei der Finanzplanung von Anfang an berücksichtigt werden muss. Quellen: § 43 SGB XI, § 43c SGB XI, § 18 SGB XII, Bundesgesundheitsministerium zur vollstationären Pflege, gesund.bund.de zur Pflege im Heim, Verbraucherinformationen zu Heimkosten und AOK zu Leistungen der vollstationären Pflege.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Familie erstreitet 1.300 Euro für Hauskredit-Zinsen

14. Oktober 2026

Das Jobcenter muss die Zinsen für das selbst bewohnte Haus einer siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft vorläufig als Kosten der Unterkunft berücksichtigen, obwohl das Immobiliendarlehen gekündigt wurde. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um monatlich 1.300 Euro. Nach der geschilderten Entscheidung können auch laufend anfallende Zinsen aus einem gekündigten Immobiliendarlehen als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sein. Voraussetzung ist hier, dass sie auf die noch offene ursprüngliche Darlehenssumme entfallen und die Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht übersteigen. So entschied nach den Angaben des Ausgangstextes das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 13. September 2026 – L 13 AS 235/26 B ER. Die Entscheidung betrifft eine besondere Fallgestaltung und begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher Verzugszinsen. Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Berücksichtigung Bereits das Sozialgericht Lübeck hatte das Jobcenter verpflichtet, die geschuldeten Zinsen aus dem gekündigten Immobiliendarlehen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Als Aktenzeichen der Vorinstanz nennt der Ausgangstext S 3 AS 122/26 ER. Das Landessozialgericht bestätigte diese Verpflichtung im Beschwerdeverfahren. Entscheidend war dabei die Einordnung der Zahlungen als laufende Zinsen auf die verbleibende Darlehensforderung. Warum sich das Jobcenter auf ein BSG-Urteil berief Das Jobcenter verwies in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen L 2 AS 257/14. Dessen Entscheidung hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 26/18 R – bestätigt. Im damaligen Verfahren ging es um Zahlungen auf eine Teilzahlungsvereinbarung, die nach der Kündigung von Darlehensverträgen geschlossen worden war. Die Vereinbarung diente der ratenweisen Rückzahlung einer bereits fälligen Restschuld einschließlich aufgelaufener Zinsen. Das Bundessozialgericht erkannte diese Raten nicht als laufenden Unterkunftsbedarf an. Durch die spätere Ratenzahlungsvereinbarung wurden die bereits bestehenden Schulden nicht zu aktuellen Unterkunftskosten. www.anwalt24.de Laufende Zinsen und die Rückzahlung alter Schulden unterscheiden Nach der im Ausgangstext wiedergegebenen Begründung hielt das LSG Schleswig-Holstein diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres für übertragbar. Im vorliegenden Fall fallen die gesondert bestimmbaren Zinsen auf einen noch offenen Teil der ursprünglichen Darlehenssumme an. Allein die verbleibende Darlehensschuld erklärt den Unterschied allerdings nicht. Auch im BSG-Verfahren bestand noch eine Hauptforderung aus restlichen Darlehensschulden. Die Abgrenzung betrifft vielmehr die Frage, ob die konkreten Zahlungen laufend anfallende Zinsen oder die Rückzahlung bereits früher fällig gewordener Schulden betreffen. app.omnilex.ai Das LSG ordnete die hier geschuldeten Zinsen nach der vorliegenden Darstellung als laufende Belastung aus der verbleibenden Darlehensforderung ein. Insoweit seien sie mit Zinszahlungen aus einem fortbestehenden Darlehensvertrag vergleichbar. Zinsen und Tilgung lassen sich getrennt zuordnen Anhand der Unterlagen der beigeladenen Darlehensgeberin war eine Unterscheidung zwischen Zinszahlungen und Tilgungsleistungen möglich. Das Gericht konnte deshalb ausschließen, dass das Jobcenter mit der Berücksichtigung der 1.300 Euro zugleich die Darlehensschuld der Antragsteller tilgt. Die Anerkennung betrifft damit ausschließlich die Zinsen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Tilgungsleistungen ergibt sich daraus nicht. Dass keine Tilgung finanziert wird, ist dabei ein eigener Gesichtspunkt. Zusätzlich muss geklärt sein, dass die Zinszahlungen laufenden Unterkunftsbedarf darstellen und nicht der Begleichung bereits aufgelaufener Schulden dienen. Die ursprüngliche Zinsbelastung begrenzt die Anerkennung Das Gericht knüpfte die Berücksichtigung der monatlichen 1.300 Euro nach der vorliegenden Darstellung an eine weitere Bedingung: Dieser Betrag darf die Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht übersteigen. Bei einem ungekündigten Vertrag wären die entsprechenden Zinsen unstreitig als Aufwendungen für die Unterkunft einzuordnen gewesen. Für den Vergleich kommt es deshalb auf die noch offene Darlehenssumme und den ursprünglich vereinbarten Zinssatz an. Sinkt die daraus berechnete monatliche Zinsbelastung unter 1.300 Euro, trägt diese Vergleichsberechnung die Anerkennung des vollen Betrags nicht mehr. So berechnet sich die Zinsbelastung Der ursprüngliche Darlehensbetrag belief sich auf 475.000 Euro. Vereinbart war ein jährlicher Zinssatz von 3,85 Prozent. Bei einer noch vollständig offenen Darlehenssumme ergäbe sich daraus eine jährliche Zinsbelastung von 18.287,50 Euro. Das entspricht gerundet 1.523,96 Euro monatlich. Die aktuell geschuldeten Zinsen von 1.300 Euro liegen darunter. Bei dieser Ausgangssumme wäre die zu berücksichtigende Zinsbelastung somit geringer als bei einem ungekündigt fortbestehenden Darlehensvertrag. Das Jobcenter muss die tatsächliche Restschuld ermitteln Das Jobcenter muss feststellen, welcher Betrag der ursprünglichen Darlehenssumme noch offen ist. Erst damit lässt sich bestimmen, wann die rechnerische Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Vertrag unter 1.300 Euro monatlich sinkt. Bei einem jährlichen Zinssatz von 3,85 Prozent entspricht eine monatliche Zinsbelastung von 1.300 Euro einer Restschuld von rund 405.194,81 Euro. Ausgehend von einer noch vollständig offenen Darlehenssumme von 475.000 Euro und einer gleichbleibenden monatlichen Tilgung von 500 Euro wäre diese Schwelle nach rund 140 Monaten unterschritten. Ist die tatsächliche Restschuld bereits geringer, wird die Grenze entsprechend früher erreicht. Welche Unterlagen für die Einordnung wichtig sind Die dargestellte Entscheidung lässt sich nicht pauschal auf jedes gekündigte Immobiliendarlehen übertragen. Entscheidend sind die konkrete Zahlungsvereinbarung und die Zuordnung der geschuldeten Beträge. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wie hoch die verbleibende ursprüngliche Darlehensschuld ist, worauf die laufenden Zinsen berechnet werden und welcher Zahlungsanteil auf die Tilgung entfällt. Ebenso muss erkennbar sein, ob bereits aufgelaufene Zinsrückstände beglichen werden sollen.

Beitragsbild von: Krankenversicherung der Rentner: Gleiche Rente aber trotzdem 143 Euro mehr Beitrag

14. Oktober 2026

Beide bekommen 1.600 Euro gesetzliche Bruttorente, beide erzielen 700 Euro monatliche Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung. Trotzdem zahlt der eine 197,60 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung, der andere 341,10 Euro: 143,50 Euro Unterschied im Monat und 1.722 Euro im Jahr. Die gleiche Rente schützt nicht vor unterschiedlichen Beiträgen Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer ihre Voraussetzungen erfüllt, zahlt auf bestimmte zusätzliche Einkünfte keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung werden dagegen grundsätzlich auch Einnahmen aus privater Vermietung und Kapitalvermögen berücksichtigt. „Freiwillig“ bedeutet dabei keineswegs, dass Betroffene im Ruhestand einfach zwischen zwei beliebigen Beitragsmodellen wählen können. Die gesetzliche Bruttorente verändert sich durch diese Einstufung nicht. Der Unterschied zeigt sich darin, wie viel nach sämtlichen Versicherungsbeiträgen vom gesamten Einkommen übrig bleibt. Warum Mieteinnahmen den Unterschied auslösen Bei Pflichtmitgliedern der KVdR werden nach § 237 SGB V insbesondere die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zur Beitragsberechnung herangezogen. Private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie private Zinsen und Dividenden gehören grundsätzlich nicht dazu. Für freiwillig Versicherte verlangt § 240 SGB V dagegen eine Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Deshalb können neben der gesetzlichen Rente auch Mietüberschüsse, Kapitalerträge und private Rentenzahlungen Beiträge auslösen. Eine vermietete Wohnung kann damit bei einem Rentner ohne zusätzliche Kassenbeiträge bleiben, während sie beim anderen die monatliche Belastung deutlich erhöht. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag darüber, warum die Krankenkasse im Ruhestand besonders teuer werden kann. So entstehen die 143,50 Euro Mehrbelastung Für den Vergleich erhalten die erfundenen Rentner Bernt und Wolfgang jeweils 1.600 Euro Bruttorente und 700 Euro monatliche Einkünfte aus privater Vermietung nach Abzug der anerkannten Werbungskosten. Ihre Kinder sind älter als 25 Jahre; gerechnet wird mit 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag und einem angenommenen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Die 2,9 Prozent entsprechen dem für 2026 amtlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag, sind aber kein einheitlicher Satz aller Krankenkassen. Bernt ist in der KVdR pflichtversichert, Wolfgang freiwillig gesetzlich versichert und erhält den Zuschuss der Rentenversicherung. Monatliche Berechnung Bernt: KVdR Wolfgang: freiwillig versichert Gesetzliche Bruttorente 1.600,00 Euro 1.600,00 Euro Einkünfte aus privater Vermietung 700,00 Euro 700,00 Euro Eigener Krankenversicherungsanteil aus der Rente nach Beteiligung beziehungsweise Zuschuss der Rentenversicherung 140,00 Euro 140,00 Euro Pflegeversicherung aus der Rente: 3,6 Prozent 57,60 Euro 57,60 Euro Krankenversicherung aus der Vermietung: 14,0 Prozent plus 2,9 Prozent 0,00 Euro 118,30 Euro Pflegeversicherung aus der Vermietung: 3,6 Prozent 0,00 Euro 25,20 Euro Eigene Gesamtbelastung 197,60 Euro 341,10 Euro Mehrbelastung gegenüber der KVdR – 143,50 Euro Auf die gesetzliche Rente entfallen insgesamt 17,5 Prozent Krankenversicherungsbeitrag, von denen die Rentenversicherung die Hälfte trägt beziehungsweise als Zuschuss zahlt. Bei den privaten Mieteinkünften fallen für Wolfgang dagegen 16,9 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung vollständig auf eigene Rechnung an. Die 143,50 Euro bestehen somit aus 118,30 Euro Krankenversicherung und 25,20 Euro Pflegeversicherung. Die Mehrbelastung stammt ausschließlich aus der Vermietung; Steuern sind in dieser Rechnung nicht berücksichtigt. Andere Zusatzbeiträge, ein anderer Pflegebeitrag oder geringere Mietüberschüsse verändern das Ergebnis. Außerdem werden Beiträge 2026 grundsätzlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von insgesamt 5.812,50 Euro monatlich erhoben. Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang Für die KVdR müssen grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, ein Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit vorliegen. Geprüft wird der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Dabei zählen Pflichtmitgliedschaft, freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft und Familienversicherung gleichermaßen. Wer zwischen Berufseinstieg und Rentenantrag genau 48 Jahre zurückgelegt hat, kommt auf eine zweite Hälfte von 24 Jahren. Davon müssen rechnerisch mindestens 21,6 Jahre angerechnet werden können; die Krankenkasse berechnet die Zeiten anhand der konkreten Daten. Zeiten einer privaten Krankenversicherung erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. Dass jemand unmittelbar vor dem Ruhestand wieder gesetzlich versichert ist, reicht deshalb allein noch nicht für die KVdR. Wie folgenreich Fehler bei der Prüfung sein können, zeigt unser Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit. Zuständig für die Entscheidung über den Versicherungsstatus ist die Krankenkasse, nicht die Rentenversicherung. Drei Jahre pro Kind können die Lücke schließen Seit dem 1. August 2017 werden für jedes berücksichtigungsfähige Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater diese Zeit erhalten, ohne sie untereinander aufzuteilen. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder können unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die KVdR-Anrechnung ist von den Kindererziehungszeiten im Rentenkonto zu unterscheiden und erhöht für sich genommen nicht die Bruttorente. Im vereinfachten Fall von Wolfgang reichen selbst zwei Kinder noch nicht: Von den benötigten 21,6 Jahren hat er wegen neun Jahren privater Krankenversicherung nur 15 Jahre tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht. Mit sechs zusätzlichen Jahren für seine Kinder kommt er auf 21 Jahre und verfehlt die Grenze um gut sieben Monate. Gerade bei einer knappen Lücke sollten Versicherungsverlauf und Kindernachweise vollständig geprüft werden. Mehr dazu erklärt unser Beitrag „Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge“. Auch langjährige Rentner können eine Prüfung verlangen Die Kinderanrechnung kann auch Menschen helfen, deren Rentenantrag vor August 2017 gestellt wurde und die wegen fehlender Vorversicherungszeit freiwillig versichert blieben. Wer bislang keine entsprechende Prüfung veranlasst hat, sollte die Krankenkasse ausdrücklich um Überprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Kinder bitten. Eine automatische Wechselgarantie ergibt sich daraus nicht, denn auch weitere Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe müssen geprüft werden. Allein das Weiterzahlen freiwilliger Beiträge nach dem damaligen Rentenantrag füllt die für diesen Antrag festgestellte Lücke nicht nachträglich auf. Den Zuschuss zur Krankenversicherung nicht verschenken Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten. Er muss beantragt werden, etwa bereits mit dem Rentenantrag oder über das Formular R0820. Im Beispiel beträgt dieser Zuschuss 140 Euro monatlich und ist in Wolfgangs ausgewiesener Eigenbelastung bereits berücksichtigt. Ohne den Zuschuss müsste er zunächst die gesamten 481,10 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln tragen. Für die zusätzlichen Beiträge auf Mieteinkünfte gibt es keinen entsprechenden Zuschuss der Rentenversicherung. Auch die Pflegeversicherungsbeiträge tragen Rentner grundsätzlich selbst. Bei Betriebsrenten und kleinen Einkommen drohen weitere Nachteile Pflichtversicherte erhalten bei beitragspflichtigen Betriebsrenten 2026 einen monatlichen Krankenversicherungsfreibetrag von 197,75 Euro. Freiwillig Versicherte bekommen diesen Freibetrag nicht. Bei 300 Euro monatlicher Betriebsrente ergeben sich mit den Beitragssätzen unseres Beispiels für ein KVdR-Mitglied rund 28,69 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ein freiwillig Versicherter zahlt darauf 63,30 Euro, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Für die Pflegeversicherung gilt der Betriebsrentenfreibetrag nicht, wohl aber bei Pflichtversicherten eine Freigrenze. Wird diese durch die betreffenden Versorgungsbezüge und das nebenberufliche Arbeitseinkommen überschritten, fällt der Pflegebeitrag grundsätzlich auf den vollen beitragspflichtigen Betrag an. Wer die KVdR-Vorversicherungszeit nicht erfüllt und freiwillig versichert ist, muss außerdem die Mindestbemessungsgrundlage beachten. Sie liegt 2026 bei 1.318,33 Euro monatlich, sodass selbst bei niedrigeren tatsächlichen Einnahmen Beiträge aus diesem Mindestbetrag entstehen können. Den Bescheid prüfen, bevor sich der Fehler verfestigt Mit dem Rentenantrag werden die Angaben zur Krankenversicherung erhoben, regelmäßig über die Meldung zur KVdR mit dem Formular R0810. Frühere Mitgliedschaften und Kindernachweise sollten dabei vollständig angegeben werden. Wer anschließend als freiwillig versichert eingestuft wird, sollte sich die Berechnung der Vorversicherungszeit nachvollziehbar erläutern lassen. Gegen einen entsprechenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Freiwillig Versicherte sollten auch Einkommensanfragen ihrer Krankenkasse beantworten. Werden verlangte Nachweise nicht vorgelegt, kann die Kasse Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen; § 240 SGB V eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Korrektur. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht allein, wie hoch die Rente ist. Ebenso wichtig ist, welche Einkünfte die Krankenkasse verbeitragen darf und ob der zugrunde gelegte Versicherungsstatus stimmt. Beispiel aus der Praxis: Eine übersehene Kinderanrechnung wird teuer Ein fiktiver, praxisnaher Fall: Ingrid bezieht seit 2016 Rente und ist freiwillig gesetzlich versichert, weil sie in der damals geprüften zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens von 22 Jahren nur 15 Jahre gesetzliche Versicherung nachweisen konnte. Für ihre zwei leiblichen Kinder wurden bislang keine zusätzlichen Zeiten berücksichtigt. Mit der seit August 2017 geltenden Kinderanrechnung kommt sie auf 21 Jahre und überschreitet damit die benötigten 19,8 Jahre. Bestätigt die Krankenkasse nach Prüfung auch der übrigen Voraussetzungen die KVdR-Pflichtversicherung, bleiben ihre privaten Mietüberschüsse von 700 Euro monatlich künftig beitragsfrei. Bei den Beitragssätzen unseres Beispiels sinkt ihre laufende Eigenbelastung dadurch um 143,50 Euro monatlich. Ob zusätzlich frühere Beiträge erstattet werden, muss gesondert geprüft werden. Sechs Fragen und Antworten zur Krankenversicherung der Rentner Müssen alle Rentner mit gleicher Rente gleich viel Krankenversicherung zahlen? Nein, denn neben der Rentenhöhe zählen der Versicherungsstatus, weitere beitragspflichtige Einnahmen und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung können insbesondere private Miet- und Kapitaleinkünfte zusätzliche Beiträge verursachen. Sind die 143,50 Euro ein fester Mehrbeitrag? Nein, der Betrag ergibt sich aus 700 Euro beitragspflichtigen Mietüberschüssen sowie den angenommenen Sätzen von 16,9 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Bei anderen Einnahmen oder Beitragssätzen verändert sich die Differenz. Zählen freiwillige Versicherungsjahre für die KVdR mit? Ja, freiwillige Mitgliedschaften in einer gesetzlichen Krankenkasse zählen ebenso wie Pflichtversicherung und Familienversicherung. Sie müssen für die Neun-Zehntel-Prüfung in den relevanten Zeitraum fallen. Erhalten auch Väter drei Jahre pro Kind? Ja, bei leiblichen Kindern können beide Elternteile jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Zeit wird nicht zwischen Mutter und Vater aufgeteilt. Kann die Kinderanrechnung auch bei einer älteren Rente helfen? Ja, auch bei einem Rentenantrag vor August 2017 kann eine erneute Prüfung zu einem anderen Versicherungsstatus führen. Betroffene sollten die Krankenkasse darum bitten, wenn die Kinderanrechnung bislang nicht berücksichtigt wurde. Übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte aller Beiträge? Nein, ihre Beteiligung beziehungsweise ihr Zuschuss bezieht sich auf die Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente. Beiträge aus privater Vermietung und die Pflegeversicherung müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen. Stand: 14. Oktober 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand, Bundesgesundheitsministerium zu den GKV-Beitragssätzen 2026, Bundesgesundheitsministerium zur Finanzierung der Pflegeversicherung, § 240 SGB V und Techniker Krankenkasse zum Betriebsrentenfreibetrag.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Trotz Rollstuhl kein Merkzeichen aG

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Trotz Rollstuhl kein Merkzeichen aG

14. Oktober 2026

Schwerbehinderter bekommt 19.995 Euro für den Rollstuhl – doch um das Merkzeichen aG musste er kämpfen Eine Behörde bewilligt einem schwerbehinderten Mann fast 20.000 Euro für einen Spezialrollstuhl, doch das Merkzeichen aG bleibt umstritten. Für den Betroffenen bedeutet das eine gefährliche Lücke: Er benötigt den Rollstuhl, kann aber gewöhnliche Parkplätze kaum sicher zum Ein- und Aussteigen nutzen. Das Sozialgericht Bremen griff deshalb im Eilverfahren ein und verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für aG. Die Erkrankung machte schon wenige Schritte schwierig Der Antragsteller lebt mit einer fortschreitenden Multiplen Sklerose und erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfähigkeit. Nach den berichteten ärztlichen Feststellungen benötigte er bereits für Strecken von mehr als fünf Metern einen Elektrorollstuhl. Hinzu kamen Störungen der Handfunktion und ausgeprägte körperliche Erschöpfung, weshalb ein von Hand angetriebener Rollstuhl nicht mehr ausreichte. Ohne Rollator gelangen zuletzt nur einzelne Schritte, und selbst beim Stehen musste sich der Mann festhalten. Fast 20.000 Euro bewilligt – die gesundheitliche Verschlechterung dennoch bezweifelt Mit Bescheid vom 23. März 2026 bewilligte dieselbe Behörde unter anderem 19.995 Euro für einen Genny Zero Balance-Rollstuhl als technische Arbeitshilfe. Im Verfahren um das Merkzeichen aG zweifelte sie jedoch an der geschilderten deutlichen Verschlechterung und hielt weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich. Das Gericht beanstandete diesen Widerspruch. Die Bewilligung des Hilfsmittels ersetzte zwar nicht die eigenständige Prüfung des Merkzeichens, passte aber schlecht dazu, zusätzliche Aufklärung für entbehrlich zu halten. Auf gewöhnlichen Parkplätzen wurde das Umsteigen gefährlich Zwischen eng geparkten Autos fehlte dem Mann der notwendige Platz, um seinen Elektrorollstuhl auszuladen und sich sicher umzusetzen. Auch eine Auffahrrampe ließ sich dort nicht ausreichend nutzen; zusätzlich war er auf abgesenkte Bordsteine angewiesen. Zum Ein- und Aussteigen musste er deshalb auf die Fahrbahn ausweichen, was das Gericht als konkrete Gesundheitsgefahr wertete. Gegen-Hartz.de hat bereits über die Gefährdung des Betroffenen während des Streits um das Merkzeichen aG berichtet. Das Gericht gewährte Schutz, ohne den dauerhaften Anspruch vorwegzunehmen Ob sämtliche Voraussetzungen für aG erfüllt waren, ließ sich im Eilverfahren noch nicht abschließend feststellen. Die Kammer hielt eine weitere medizinische Begutachtung für notwendig und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens für offen. Deshalb verglich sie die Folgen einer vorläufigen Anerkennung mit den Folgen weiteren Wartens. Im konkreten Fall wog die Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers schwerer als das öffentliche Interesse, die begrenzten Behindertenparkplätze nur einem möglichst eng umrissenen Personenkreis zugänglich zu machen. Mit dem Beschluss vom 11. Mai 2026, Aktenzeichen S 52 SB 100/26 ER, musste die Behörde die gesundheitlichen Voraussetzungen für aG ab dem 18. März 2026 vorläufig feststellen. Die Anordnung gilt längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und enthält keine abschließende Anerkennung auf Dauer. Warum ein bewilligter Rollstuhl allein nicht für aG genügt Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine besonders schwere Beeinträchtigung der Mobilität voraus, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Entscheidend ist, ob die Fortbewegung außerhalb des Autos wegen der Behinderung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich ist. Das Gesetz nennt ausdrücklich Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen einen Rollstuhl benötigen. Der bloße Besitz eines Rollstuhls oder seine Bewilligung sagt jedoch noch nicht ausreichend aus, unter welchen Bedingungen und für welche Strecken er tatsächlich erforderlich ist. Auch ein hoher Gesamt-GdB allein beantwortet diese Frage nicht. Es kommt auf die Schwere der mobilitätsbezogenen Einschränkungen an, wobei die Auswirkungen verschiedener Erkrankungen zusammen zu berücksichtigen sind. Ein paar Schritte in der Wohnung schließen aG nicht aus Betroffene müssen nicht vollständig gehunfähig sein, um die Voraussetzungen erfüllen zu können. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, hervorgehoben, dass die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zu beurteilen ist. Wer sich auf einem ebenen Klinikflur noch bewegen kann, muss deshalb draußen nicht ausreichend mobil sein. Unebenheiten, Hindernisse und die tatsächlich benötigte Unterstützung gehören zur Beurteilung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum dazu. Rollstuhl, Merkzeichen und Parkausweis: Was jeweils zählt Nachweis oder Entscheidung Bedeutung für Betroffene Bewilligung eines Rollstuhls Belegt die bewilligte Hilfsmittelversorgung, ersetzt aber nicht die Prüfung von aG. Hoher Gesamt-GdB Beschreibt die gesamte Behinderung und genügt allein nicht für aG. Merkzeichen aG Bestätigt die außergewöhnliche Gehbehinderung und eröffnet den Zugang zum blauen Parkausweis. Blauer EU-Parkausweis Berechtigt zur Nutzung entsprechend gekennzeichneter Behindertenparkplätze und muss gesondert beantragt werden. Vorläufige gerichtliche Anerkennung Gewährt Schutz für den angeordneten Zeitraum; die endgültige Entscheidung bleibt offen. Bei einer Ablehnung helfen konkrete Befunde Für einen Antrag auf aG sollten ärztliche Unterlagen möglichst genau beschreiben, wie sich die Erkrankungen beim Gehen auswirken. Aussagekräftig sind Angaben zur noch möglichen Wegstrecke, zu notwendigen Pausen, zur benötigten Hilfe sowie zu Schmerzen, Erschöpfung oder Sturzgefahren. Für einen Eilantrag ist zusätzlich zu erklären, welche erheblichen Nachteile schon während des laufenden Verfahrens drohen. Aus dem Bremer Fall lässt sich ableiten, wie hilfreich eine genaue Darstellung des Umsteigens, des benötigten Platzes und der konkreten Gefährdung sein kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; zu beachten ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei dringenden erheblichen Nachteilen kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht, der auch schon vor einer Klage zulässig ist. Eine lange Wartezeit allein garantiert noch keinen Erfolg im Eilverfahren. Das Gericht muss sowohl den geltend gemachten Anspruch als auch die Dringlichkeit prüfen und gegebenenfalls die drohenden Folgen gegeneinander abwägen. Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden Auch nach der Anerkennung von aG genügt es nicht, den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen. Für die entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätze wird der blaue EU-Parkausweis benötigt, den die zuständige Straßenverkehrsbehörde gesondert ausstellt. Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen andere Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zur Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlsymbol. Auch die Merkzeichen G und B allein verschaffen dieses Parkrecht nicht. Quellen: Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2026 – S 52 SB 100/26 ER; Fallbericht vom 14. Oktober 2026; ergänzender Bericht zum Eilverfahren; § 229 Absatz 3 SGB IX; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R; § 84 SGG und § 86b SGG.

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Ein GdB 50 vor der Altersrente bedeutet 72 Euro jeden Monat mehr Rente

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14. Oktober 2026

Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente spürbar erhöhen. Der GdB bringt zwar keine zusätzlichen Entgeltpunkte, eröffnet aber den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deren günstigere Altersgrenzen führen bei einem vorgezogenen Rentenbeginn häufig zu einem deutlich niedrigeren Abschlag. Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.000 Euro kann der Unterschied rund 72 Euro im Monat betragen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 864 Euro mehr Rente. Der Vorteil bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen. GdB 50 erhöht nicht automatisch die Rentenansprüche Die Höhe einer gesetzlichen Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der GdB selbst fügt dem Versicherungskonto keine Entgeltpunkte hinzu. Der finanzielle Vorteil entsteht durch die Wahl einer günstigeren Rentenart. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können eine Altersrente beanspruchen, bei der die abschlagsfreie Altersgrenze zwei Jahre unter der Grenze der Altersrente für langjährig Versicherte liegt. Wer beide Rentenarten zum gleichen Zeitpunkt beginnen könnte, sollte deshalb die Abschläge vergleichen. Schon ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten wirkt sich über viele Jahre aus. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren. Auf diese 35 Jahre können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Eine detaillierte Aufstellung enthält die persönliche Rentenauskunft. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für Versicherte der älteren Übergangsjahrgänge gelten ergänzend die abgestuften Altersgrenzen aus § 236a SGB VI. Diese Altersgrenzen gelten ab dem Jahrgang 1964 Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus. Sie wird für diese Jahrgänge jedoch erst mit 67 Jahren abschlagsfrei gezahlt und kann frühestens ab 63 Jahren begonnen werden. Rentenbeginn Abschlag bei Schwerbehindertenrente Abschlag bei Altersrente für langjährig Versicherte Mit 62 Jahren 10,8 Prozent Noch nicht möglich Mit 63 Jahren 7,2 Prozent 14,4 Prozent Mit 64 Jahren 3,6 Prozent 10,8 Prozent Mit 65 Jahren Kein Abschlag 7,2 Prozent Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Höchstabschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt daher 10,8 Prozent, während bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu 14,4 Prozent möglich sind. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin. Auch der Jahrgang 1963 profitiert von dem Unterschied Für den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird für diesen Jahrgang erst mit 66 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt. Sie kann zwar ab 63 Jahren beginnen, dann werden jedoch 46 Monate als vorzeitiger Bezug berücksichtigt. Beginnt ein 1963 geborener Versicherter seine Rente mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente 6,6 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind es dagegen 13,8 Prozent. So entstehen rund 70 Euro mehr Monatsrente Angenommen wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro. Die angesammelten Entgeltpunkte und der Rentenbeginn sind in beiden Varianten identisch. Berechnung bei Rentenbeginn mit 63 Jahren Schwerbehindertenrente Altersrente für langjährig Versicherte Ungekürzte Ausgangsrente 1.000 Euro 1.000 Euro Abschlag beim Jahrgang 1963 6,6 Prozent 13,8 Prozent Dauerhafter Abzug 66 Euro 138 Euro Verbleibende Bruttorente 934 Euro 862 Euro Unterschied pro Monat 72 Euro mehr – Der GdB 50 führt in diesem Beispiel zu einer um 72 Euro höheren Bruttorente. Der Unterschied liegt bei 7,2 Prozentpunkten, weil die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente zwei Jahre früher erreicht wird. Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 8.640 Euro. Über 20 Jahre wären es 17.280 Euro, wobei spätere Rentenanpassungen und individuelle Abzüge noch nicht berücksichtigt sind. Bei höheren Renten fällt der Vorteil größer aus Die genannten 72 Euro gelten nur bei einer ungekürzten Ausgangsrente von 1.000 Euro. Bei einer Ausgangsrente von 1.500 Euro ergibt ein Unterschied von 7,2 Prozentpunkten bereits 108 Euro im Monat. Bei 2.000 Euro ungekürzter Bruttorente sind es 144 Euro. Von der ausgezahlten Rente gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab. Der Nettovorteil liegt deshalb etwas unter dem Bruttounterschied. Trotzdem bleibt die günstigere Rentenberechnung dauerhaft erhalten und wird bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt. Der Abschlag verschwindet später nicht Ein Rentenabschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt, muss die Kürzung grundsätzlich lebenslang hinnehmen. Das betrifft sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine spätere Umwandlung in eine ungekürzte Regelaltersrente beseitigt den Abschlag nicht. Umso wichtiger ist es, vor dem Antrag alle verfügbaren Altersrenten vergleichen zu lassen. Die Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf die für den Versicherten günstigste verfügbare Altersrente gerichtet ist. Der GdB muss am Tag des Rentenbeginns bestehen Die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Ein GdB von 50, der erst für eine spätere Zeit festgestellt wird, reicht für den gewünschten früheren Rentenbeginn nicht aus. Der endgültige Bescheid muss allerdings nicht zwingend schon vor dem Rentenbeginn ausgestellt worden sein. Wird später festgestellt, dass der GdB 50 bereits am Tag des Rentenbeginns bestand, kann dies nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Ein laufendes Feststellungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rentenantrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass eine Entscheidung über die Schwerbehinderung noch aussteht. Eine rückwirkende Feststellung kann die Rente korrigieren Wurde zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt und später rückwirkend ein GdB 50 zum damaligen Rentenbeginn festgestellt, ist eine Überprüfung möglich. Das wird nicht zwingend als unzulässiger Wechsel in eine andere Altersrente behandelt. Nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen kann der frühere Rentenbescheid überprüft und die günstigere Schwerbehindertenrente für denselben Rentenbeginn bewilligt werden. Voraussetzung bleibt, dass alle Bedingungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Betroffene sollten den neuen GdB-Bescheid deshalb unverzüglich beim Rentenversicherungsträger einreichen. Bei längeren rückwirkenden Zeiträumen können zusätzliche Fristfragen auftreten. GdB 40 mit Gleichstellung reicht nicht aus Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt für diese Altersrente keinen GdB 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 besitzt und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, erfüllt die rentenrechtliche Voraussetzung nicht. Die Gleichstellung kann beispielsweise beim Kündigungsschutz und bei Hilfen am Arbeitsplatz Vorteile bringen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz jedoch die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von wenigstens 50. Auch eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Der GdB muss durch die zuständige Behörde festgestellt oder für den betreffenden Rentenbeginn anderweitig offiziell nachgewiesen werden. Ein späterer Wegfall des GdB schadet nicht Fällt der GdB nach dem Beginn der Schwerbehindertenrente unter 50, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch bestehen. Die Rente wird deshalb nicht nachträglich in eine andere Altersrente umgewandelt. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den Rentenanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Rentenbezugs. Anders sieht es aus, wenn der GdB bereits vor dem geplanten Rentenbeginn abgesenkt wurde. Dann muss geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Schutzfrist läuft oder die Herabsetzung bereits wirksam geworden ist. Die Rente nach 45 Jahren muss ebenfalls geprüft werden Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann unter Umständen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Diese Rentenart wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht vorzeitig mit einem Abschlag begonnen werden. Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze ebenfalls bei 65 Jahren. Wer wegen des GdB 50 schon mit 62, 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, kann die Schwerbehindertenrente früher beziehen, muss dann aber Abschläge akzeptieren. Ob ein früherer Rentenbeginn günstiger ist als das Warten auf eine abschlagsfreie Rente, hängt von Einkommen, Gesundheit, Rücklagen und der erwarteten Rentenhöhe ab. Die verschiedenen Varianten sollten in einer Rentenberatung mit konkreten Zahlen gegenübergestellt werden. Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor finanziellen Nachteilen Ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB sollte nicht erst wenige Wochen vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern und sich durch medizinische Rückfragen, Widerspruch oder Klage weiter verlängern. Auch das Rentenkonto sollte frühzeitig geklärt werden. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder andere Versicherungszeiten können darüber entscheiden, ob die verlangten 35 Jahre erreicht werden. Die Rentenversicherung empfiehlt, den eigentlichen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei einem noch laufenden GdB-Verfahren kann eine frühere Beratung sinnvoll sein. Beispiel aus der Praxis: 72 Euro mehr Bruttorente Eine 1963 geborene Versicherte möchte 2026 unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag in Rente gehen. Sie hat mehr als 35 Versicherungsjahre und laut Rentenauskunft eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro erworben. Ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung würde die Altersrente für langjährig Versicherte wegen des um 46 Monate vorgezogenen Beginns um 13,8 Prozent gekürzt. Es verblieben 862 Euro brutto. Da bei Rentenbeginn ein GdB 50 besteht, kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Hier beträgt der Abschlag nur 6,6 Prozent, sodass 934 Euro und damit 72 Euro mehr Bruttorente im Monat verbleiben.

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Arbeitnehmer ist zum Jobstart krank - Krankenkasse nimmt Versicherung zurück

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14. Oktober 2026

Ein zuvor Selbstständiger schloss einen Arbeitsvertrag und wurde kurz darauf wegen erheblicher Hüftbeschwerden arbeitsunfähig. Eine Operation und eine nahezu einjährige Arbeitsunfähigkeit folgten. Die Krankenkasse vermutete ein Scheinarbeitsverhältnis und nahm ihre Feststellung der Versicherungspflicht zurück. Der Mann wehrte sich dagegen. Nach einem Bericht seines Prozessvertreters Matthias Herberg hob das Sozialgericht Dresden den Rücknahmebescheid mit Urteil vom 12. August 2026 auf, Aktenzeichen S 15 KR 115/25. Ausschlaggebend waren Fehler bei der Ermessensausübung; ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag, entschied das Gericht nicht abschließend. Damit blieb nach der Darstellung des Anwalts die Feststellung der Versicherungspflicht bestehen. Eine konkrete Krankengeldnachzahlung nennt der Bericht allerdings nicht. Der Erfolg gegen den Versicherungsentzug darf deshalb nicht mit einer bereits zugesprochenen Auszahlung gleichgesetzt werden. Versicherungsschutz und Krankengeld sind nicht dasselbe Wer Krankengeld erhalten möchte, benötigt einen Versicherungsschutz, der diesen Anspruch umfasst. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sein, insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine entsprechende stationäre Behandlung. Das regelt § 44 SGB V. Nimmt eine Krankenkasse die Versicherungspflicht rückwirkend zurück, kann sie damit auch die Grundlage eines Krankengeldanspruchs infrage stellen. Umgekehrt beantwortet die fortbestehende Versicherung noch nicht alle Fragen zur Zahlung: Auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Ruhenszeiten müssen geprüft werden. Für Beschäftigte ist diese Trennung wichtig. Ein Streit über die Mitgliedschaft, eine Ablehnung von Krankengeld und eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen können unterschiedliche Entscheidungen betreffen, die jeweils rechtlich geprüft werden müssen. Eine bestätigte Versicherungspflicht lässt sich nicht beliebig zurücknehmen Die Krankenkasse darf einen früheren begünstigenden Bescheid nicht allein deshalb beseitigen, weil sie den Sachverhalt inzwischen anders bewertet. Hält sie ihre ursprüngliche Entscheidung von Anfang an für rechtswidrig, richtet sich eine Rücknahme grundsätzlich nach § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen in eine bereits getroffene Entscheidung. Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos. Wer einen Bescheid durch arglistige Täuschung erwirkt hat, kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Entsprechende Ausschlüsse bestehen auch bei bestimmten vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben. Ein Vorwurf ersetzt aber nicht die Prüfung seiner Voraussetzungen. Außerdem muss die Behörde beachten, welche Anforderungen für die Rücknahme gelten und ob sie ihre Entscheidung rückwirkend treffen darf. Auch ein Täuschungsvorwurf ersetzt die Ermessensentscheidung nicht Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X ist grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Krankenkasse muss also nicht nur prüfen, ob eine Rücknahme rechtlich möglich ist, sondern auch, wie sie von dieser Befugnis im konkreten Fall Gebrauch macht. Dass die Behörde die erforderliche Abwägung nicht überspringen darf, verdeutlicht auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R. Dieses Verfahren betraf allerdings die Erstattung von Sozialhilfe und nicht die Versicherungspflicht des hier beschriebenen Beschäftigten. Welche Überlegungen eine Ermessensentscheidung tragen, muss grundsätzlich aus ihrer Begründung hervorgehen. Das verlangt § 35 SGB X. Eine bloße Wiederholung des Täuschungsvorwurfs ersetzt die vollständige Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nicht. Für Versicherte lohnt sich deshalb ein Blick über den eigentlichen Streit um den Arbeitsvertrag hinaus. Auch Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Rücknahmebescheids können angreifbar sein. Welche konkreten Ermessenserwägungen im Dresdner Verfahren fehlten oder fehlerhaft waren, erläutert der Anwaltsbericht nicht näher. Eine frühe Erkrankung beweist noch kein Scheinarbeitsverhältnis Ein Scheingeschäft setzt nach § 117 BGB voraus, dass eine Erklärung mit Einverständnis der anderen Seite nur zum Schein abgegeben wird. Bei einem Arbeitsvertrag geht es darum, ob beide Seiten tatsächlich eine Beschäftigung vereinbaren oder lediglich deren äußeren Anschein erzeugen wollen. Eine Krankschreibung kurz nach Vertragsschluss beantwortet diese Frage für sich genommen nicht. Für die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung kommt es zudem auf die tatsächlichen Verhältnisse an. § 7 SGB IV nennt insbesondere die Arbeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Anhaltspunkte. Ein unterschriebener Vertrag allein ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie ein Verdacht aufgrund des zeitlichen Ablaufs. Beschäftigte sollten deshalb nachvollziehbar darstellen können, welche Tätigkeit vereinbart war und wie die Zusammenarbeit tatsächlich begonnen hat. Dabei können Arbeitsanweisungen, Dienstpläne, Entgeltunterlagen und geschäftliche Korrespondenz helfen. Es geht darum, vorhandene Unterlagen über die tatsächlichen Verhältnisse zusammenzuführen. Krankengeld kann schon in den ersten vier Wochen des neuen Jobs greifen Unabhängig vom Dresdner Verfahren gilt: Eine Erkrankung kurz nach Arbeitsbeginn schließt Krankengeld nicht automatisch aus. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In dieser Anfangszeit kann bei entsprechend versicherten Beschäftigten stattdessen die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend an und besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann ab Beginn der fünften Beschäftigungswoche die Entgeltfortzahlung einsetzen. Die anfängliche Wartezeit verkürzt den gesetzlichen Fortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen nicht. Schwieriger ist die Situation, wenn die Erkrankung bereits vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Dann begründet der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch einen neuen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag dazu, wer bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs zahlt. Erst klären, welchen Bescheid die Krankenkasse beseitigen will Bei einer angekündigten Rücknahme sollten Versicherte zunächst prüfen, worüber die Kasse ursprünglich entschieden hat. Geht es um die Feststellung der Versicherungspflicht, um eine Krankengeldbewilligung oder um beides? Für die weitere Prüfung werden sowohl die ursprünglichen Schreiben als auch die neue Entscheidung benötigt. Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Anhörung nach § 24 SGB X ist noch nicht der endgültige Rücknahmebescheid. Sie bietet die Möglichkeit, Tatsachen richtigzustellen und Unterlagen einzureichen, bevor die Kasse entscheidet. Verlangt die Krankenkasse zusätzlich bereits gezahltes Krankengeld zurück, muss auch diese Forderung gesondert geprüft werden. Welche Unterschiede zwischen Anhörung, Aufhebung und Erstattung bestehen, erläutert unser Beitrag über die rechtlichen Grenzen einer Krankengeld-Rückforderung. Eine Anhörung sollte nicht vorschnell als bereits feststehende Zahlungspflicht verstanden werden. Akteneinsicht hilft, den Vorwurf nachzuvollziehen Wer nicht weiß, worauf die Krankenkasse ihren Verdacht stützt, kann Akteneinsicht beantragen. Nach § 25 SGB X besteht dieser Anspruch, soweit die Kenntnis der Unterlagen erforderlich ist, um eigene rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Gesetzliche Einschränkungen, etwa zum Schutz berechtigter Interessen Dritter, bleiben bestehen. Für eine Stellungnahme ist eine übersichtliche zeitliche Darstellung hilfreich: Vertragsschluss, vereinbarter Beschäftigungsbeginn, tatsächliche Arbeitsaufnahme, erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und weitere Behandlung. Dazu sollten die bereits vorliegenden Meldungen und Entgeltunterlagen passen. Unklare oder widersprüchliche Angaben lassen sich so gezielt erkennen und erläutern. Die Widerspruchsfrist läuft auch während der Klärung weiter Gegen einen belastenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wer noch auf Akteneinsicht oder weitere Unterlagen wartet, sollte diese Frist nicht verstreichen lassen. Der Bescheid muss eindeutig bezeichnet und der Widerspruch auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingereicht werden; ein Telefonat allein genügt nicht. Die Begründung kann anschließend ergänzt werden. Dabei sollte sie sowohl auf die tatsächliche Beschäftigung als auch auf die rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eingehen. Der bloße Hinweis, dass die Erkrankung unerwartet kam, erfasst nicht automatisch alle Einwände gegen den Bescheid. Bei Entscheidungen über Versicherungspflichten hat ein Widerspruch nach § 86a SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Drohen dadurch unmittelbare Nachteile beim Versicherungsschutz oder beim Lebensunterhalt, kann zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz erforderlich sein. § 86b SGG sieht dafür unterschiedliche gerichtliche Möglichkeiten vor, abhängig von der angegriffenen Entscheidung und dem verfolgten Ziel. Was zum Dresdner Urteil belegt ist – und was offenbleibt Die Darstellung des Verfahrens beruht auf dem Bericht des beteiligten Rechtsanwalts vom 24. September 2026. Ein amtlicher Volltext und die Rechtskraft des Urteils ließen sich nicht verifizieren. Ob anschließend Krankengeld nachgezahlt wurde, bleibt offen. Die daraus ableitbare Prüffrage ist dennoch konkret: Hat die Krankenkasse nicht nur ihren Verdacht begründet, sondern auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Beseitigung ihrer früheren Entscheidung eingehalten? Beides gehört geprüft, wenn eine Erkrankung nach dem Jobstart zum Streit um die Absicherung führt. Quellen Rechtsanwalt Matthias Herberg, KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de: „Krank kurz nach Arbeitsbeginn – und deshalb kein Krankengeld?“, 24. September 2026, zum SG Dresden, Urteil vom 12. August 2026 – S 15 KR 115/25; § 117 BGB; § 7 SGB IV; §§ 44, 46, 49 und 186 SGB V; §§ 24, 25, 35 und 45 SGB X; §§ 84, 86a und 86b SGG; § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ergänzend zum Rücknahmeermessen Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R.

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So hoch wird die Rente nach 45 Jahren Arbeit - Altersrententabelle zeigt es

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14. Oktober 2026

Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität. Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt? Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern. Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 € Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter. Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedriger Tatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist. Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig: Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt. Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre. Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf. Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert. Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“? Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil. Netto oder brutto? Was wirklich ankommt Bruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab: Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %) Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte. Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt? Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro). Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen. Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig Geringverdienende Seit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung. Wer profitiert? Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte Wie beantragen? Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind. Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im Mittelfeld Deutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft. Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild: Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten. In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro. Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Einkommensquellen im Alter: Gesetzliche Rente ist nur ein Baustein Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen: Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle. Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen. Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen. Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget. Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.

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Nach Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner jetzt behalten

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14. Oktober 2026

Ein Pflegeheimplatz kann Ersparnisse aufzehren, die über Jahrzehnte zusammengetragen wurden. Doch niemand muss erst sein letztes Geld ausgeben, bevor Unterstützung vom Sozialamt möglich wird. Für Alleinstehende bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt, für ein berücksichtigtes Ehepaar zusammen 20.000 Euro. Weitere Vermögenswerte können hinzukommen – und wer seine Heimkosten selbst finanzieren kann, unterliegt überhaupt keiner Vermögensobergrenze. Die Vermögensgrenze gilt für Sozialhilfe, nicht für den Einzug Rentner dürfen auch mit 50.000 Euro auf dem Konto oder einer eigenen Immobilie ins Pflegeheim ziehen. Ebenso werden die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage nach dem Schonvermögen stellt sich, wenn Pflegekasse und anrechenbares Einkommen die notwendigen Heimkosten nicht decken. Dann prüft das Sozialamt, ob eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss oder ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage kommt. Dabei reicht ein niedriger Kontostand allein nicht aus: Für stationäre Hilfe zur Pflege müssen auch die pflegerischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der stationären Versorgung. Was Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun können, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. 10.000 Euro bleiben geschützt – aber nicht auf jedem Konto Der allgemeine Geldfreibetrag ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Sie schützt grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Der Betrag gilt insgesamt und weder je Bankkonto noch je Sparvertrag. Wer 6.000 Euro auf dem Girokonto und 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto besitzt, hat deshalb bei Alleinstehenden grundsätzlich 5.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar werden regelmäßig zusammen 20.000 Euro berücksichtigt. Hinzukommen können jeweils 500 Euro für Personen, die von den betreffenden Erwachsenen überwiegend unterhalten werden. Situation oder Vermögenswert Was grundsätzlich geschützt sein kann Alleinstehende Person 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten Nicht getrennt lebendes, gemeinsam berücksichtigtes Ehepaar Zusammen 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten Überwiegend unterhaltene weitere Person Zusätzlich 500 Euro unter den gesetzlichen Voraussetzungen Angemessenes, weiterhin geschütztes selbst genutztes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz möglich; kein pauschaler Eurobetrag Angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz nach Prüfung des Einzelfalls möglich Diese Übersicht betrifft die Vermögensprüfung bei Sozialhilfe und beschreibt keine monatlichen Freibeträge. Sie bedeutet auch nicht, dass jeder Vermögenswert oberhalb von 10.000 oder 20.000 Euro automatisch verkauft werden muss. Das Sozialamt darf nicht nur auf den Kontostand schauen Zum prüfbaren Vermögen gehören neben Bankguthaben beispielsweise Wertpapiere, verwertbare Lebensversicherungen und Immobilien. Entscheidend sind die tatsächliche Verwertbarkeit und die gesetzlichen Ausnahmen. Nach § 90 SGB XII sind unter anderem angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Auch Familien- und Erbstücke können ausgenommen sein, wenn ihre Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Ein gewöhnliches Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Guthaben gedanklich für die Enkel oder spätere Ausgaben vorgesehen ist. Das Sozialhilferecht schützt bestimmte Rücklagen und Gegenstände, aber nicht jeden privaten Verwendungswunsch. Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden Nach § 19 Absatz 3 SGB XII bezieht das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners ein. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim macht aus einer bestehenden Ehe nicht automatisch eine getrennte Lebensgemeinschaft. Getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung deshalb nicht. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, was der zu Hause lebende Partner weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Bei einem längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII, auch dessen bisherige Lebenssituation in die Einkommensprüfung einzubeziehen. Warum es dafür keinen einheitlichen Restbetrag für sämtliche Ehepaare gibt, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?“. Ein Eigenheim ist nicht automatisch verloren Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Dafür müssen insbesondere die Angemessenheit und die weiteren Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII erfüllt sein. Bei der Prüfung zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf sowie Größe, Ausstattung und Wert der Immobilie. Ein Haus ist deshalb weder allein wegen seines Eigentumsstatus geschützt noch allein wegen des Heimeinzugs zu verkaufen. Zieht dagegen eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim und bleibt die Immobilie unbewohnt zurück, kann der Schutz entfallen. Ist eine erforderliche Verwertung nicht sofort möglich, kommt nach § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen in Betracht. Die Unterschiede zwischen geschütztem Wohneigentum und verwertbarem Immobilienvermögen erläutert auch unser Beitrag über die Schutzregeln für das Eigenheim beim Umzug ins Pflegeheim. Für die eigene Bestattung kann zusätzlich Geld geschützt sein Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein. Dafür braucht es eine nachweisbare, verbindliche Zweckbindung, etwa durch einen entsprechend ausgestalteten Bestattungsvorsorgevertrag. Ein frei verfügbares Sparkonto mit dem Hinweis „für meine Beerdigung“ reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso gibt es keinen bundesweit einheitlichen Zusatzbetrag, den jeder Heimbewohner pauschal beanspruchen könnte. Ob die Vorsorge angemessen ist, hängt von den vereinbarten Leistungen und den Umständen vor Ort ab. Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob das Sozialamt dieses Vermögen überhaupt verlangen darf. Die Rente ist Einkommen – und kein zusätzliches Schonvermögen Die laufende Rente wird bei der Finanzierung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro bedeutet nicht, dass Rentner zusätzlich ihre vollständige Monatsrente behalten dürfen. Wer im Heim Sozialhilfe für den Lebensunterhalt erhält, hat aber grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag für Bedürfnisse, die die Einrichtung nicht abdeckt. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den geltenden Vorgaben. Dieser monatliche Bedarf ist vom geschützten Ersparten zu unterscheiden und muss bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Kinder sind anders geschützt als Ehepartner Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gegenüber erwachsenen Kindern gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Erst oberhalb dieser Grenze kommt eine Heranziehung in Betracht, deren Höhe zusätzlich von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die Grenze bezieht sich auf das gesetzlich definierte Gesamteinkommen und nicht auf das Vermögen der Eltern. Sie schützt auch nicht den Ehepartner vor der Prüfung seiner eigenen finanziellen Verhältnisse. Geld schnell zu verschenken kann die Familie teuer zu stehen kommen Wer Erspartes an Kinder oder Enkel überträgt, schafft damit nicht zuverlässig geschütztes Vermögen. Bei späterer Bedürftigkeit können Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers entstehen, die das Sozialamt auf sich überleiten kann. Dabei können Schenkungen innerhalb der zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit betroffen sein; Voraussetzungen und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verhindert einen solchen Rückforderungsanspruch nicht. Das Sozialamt informieren, bevor das Geld knapp wird Sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr reichen, sollten Betroffene den Hilfebedarf nachweisbar beim Sozialamt anzeigen. Nach § 18 SGB XII setzt Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen weiß. Auf vollständig ausgefüllte Formulare zu warten, kann deshalb wertvolle Zeit kosten; fehlende Nachweise lassen sich nachreichen. Eine frühe Meldung ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich ein Anspruch besteht. Für die Berechnung werden insbesondere Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentennachweise und Belege über das Vermögen benötigt. Wer zusätzlich geschützte Werte besitzt, sollte auch Bestattungsvorsorgeverträge oder Unterlagen zur weiter bewohnten Immobilie vorlegen. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen im Pflegeheim Darf ich mit mehr als 10.000 Euro ins Pflegeheim ziehen? Ja, für den Einzug gibt es keine Vermögensobergrenze. Die 10.000 Euro betreffen den allgemeinen Geldfreibetrag bei der Sozialhilfeprüfung. Wie viel Erspartes darf ein Ehepaar behalten? Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, die gemeinsam berücksichtigt werden, bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere geschützte Vermögenswerte können hinzukommen. Muss der Ehepartner aus dem eigenen Haus ausziehen? Nein, der Heimeinzug des anderen Partners löst das nicht automatisch aus. Ein angemessenes, weiterhin selbst bewohntes Eigenheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben. Wie viel Geld bleibt im Heim für persönliche Ausgaben? Erwachsene mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch erhalten 2026 regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich als persönlichen Barbetrag. Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. Ist Geld für die eigene Beerdigung zusätzlich geschützt? Das ist bei einer angemessenen und verbindlich zweckgebundenen Bestattungsvorsorge möglich. Eine bloße private Zweckvorstellung für frei verfügbares Geld genügt nicht automatisch. Muss das Konto leer sein, bevor ich Hilfe beantrage? Nein, geschütztes Vermögen muss grundsätzlich nicht aufgebraucht werden. Der Hilfebedarf sollte dem Sozialamt frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Finanzierung rechtzeitig geprüft werden kann.

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Pflegeheim-Zuschuss: 75 Prozent Entlastung sind nicht 75 Prozent weniger Heimkosten

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14. Oktober 2026

Pflegeheim-Zuschuss: Warum 75 Prozent Entlastung keine 75 Prozent weniger Heimkosten bedeuten 75 Prozent Zuschuss klingt nach einer Rechnung, von der nur noch ein Viertel übrig bleibt. Für Bewohner eines Pflegeheims kann diese Erwartung jedoch eine Finanzierungslücke von weit über tausend Euro im Monat bedeuten. Die Pflegekasse übernimmt mit ihrem höchsten Leistungszuschlag drei Viertel des pflegebedingten Eigenanteils einschließlich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht kleiner – und machen häufig einen erheblichen Teil der monatlichen Belastung aus. Die Pflegekasse zahlt auf zwei verschiedenen Wegen Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse zunächst mit einem festen monatlichen Leistungsbetrag an den Pflegekosten. Dieser beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 insgesamt 805 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 insgesamt 2.096 Euro. Zusätzlich gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Er wird auf den pflegebedingten Eigenanteil angewendet, der nach Berücksichtigung der regulären Kassenleistung verbleibt. Wer die Heimrechnung nachrechnet, muss diese beiden Leistungen auseinanderhalten. Ist der feste Kassenbetrag bereits abgezogen, darf er nicht noch einmal von der ausgewiesenen Eigenbelastung abgezogen werden. 15, 30, 50 oder 75 Prozent: So wirkt die Staffelung Der Zuschlag steigt mit der Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen: Für die ersten zwölf berücksichtigten Monate beträgt er 15 Prozent, anschließend bis zum 24. Monat 30 Prozent. Vom 25. bis zum 36. Monat sind es 50 Prozent, ab dem 37. Monat 75 Prozent. Das folgende vereinfachte Rechenbeispiel unterstellt einen pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten von 2.000 Euro, nachdem die feste Leistung der Pflegekasse bereits abgezogen wurde. Hinzu kommen monatlich 1.200 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 600 Euro Investitionskosten. Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen Zuschlag auf 2.000 Euro Verbleibende Pflegekosten Unterkunft, Verpflegung und Investitionen Monatlich selbst zu tragen 1. bis 12. Monat 15 Prozent = 300 Euro 1.700 Euro 1.800 Euro 3.500 Euro 13. bis 24. Monat 30 Prozent = 600 Euro 1.400 Euro 1.800 Euro 3.200 Euro 25. bis 36. Monat 50 Prozent = 1.000 Euro 1.000 Euro 1.800 Euro 2.800 Euro Ab dem 37. Monat 75 Prozent = 1.500 Euro 500 Euro 1.800 Euro 2.300 Euro Die Beträge sind frei gewählte Beispielwerte und keine bundesweiten Durchschnittskosten. Für den Vergleich bleiben sämtliche Heimpreise unverändert; persönliche Ausgaben und vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht enthalten. Aus 75 Prozent Zuschuss werden hier 39,5 Prozent weniger Eigenbelastung Ohne den zusätzlichen Leistungszuschlag wären im Beispiel 3.800 Euro monatlich selbst aufzubringen, mit dem höchsten Zuschlag bleiben 2.300 Euro. Die Entlastung beträgt 1.500 Euro und damit rund 39,5 Prozent dieser Eigenbelastung vor dem Zuschlag. Auch dieser Vergleich darf nicht mit der gesamten Heimvergütung verwechselt werden: Die reguläre Pflegekassenleistung ist in den 3.800 Euro bereits nicht mehr enthalten. Bezogen auf den vollständigen Preis des Heimplatzes wäre der prozentuale Anteil des zusätzlichen Zuschlags entsprechend kleiner. Vergleicht man das erste mit dem vierten Aufenthaltsjahr, sinkt die eigene Monatsrechnung bei gleichbleibenden Preisen von 3.500 auf 2.300 Euro. Das sind rund 34,3 Prozent weniger – obwohl der Zuschusssatz von 15 auf 75 Prozent steigt. Für den höheren Zuschuss zählt auch die Zeit im vorherigen Heim Entscheidend ist die Dauer, für die bereits vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI bezogen wurden. Auch ein Monat, in dem diese Leistungen nur an einzelnen Tagen bezogen wurden, wird bei der Ermittlung der Zuschussstufe berücksichtigt. Ein Umzug in ein anderes Pflegeheim setzt die bisher berücksichtigte Bezugsdauer nicht auf null zurück. Angehörige sollten deshalb beim Wechsel prüfen lassen, ob die Pflegekasse sämtliche Vorzeiten erfasst hat und die neue Rechnung die richtige Zuschussstufe enthält. Ein höherer Pflegegrad bringt nicht automatisch eine niedrigere Rechnung Innerhalb derselben Einrichtung gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Ein Wechsel von Pflegegrad 3 zu Pflegegrad 4 führt deshalb nicht allein wegen der höheren pauschalen Kassenleistung zu einer entsprechend niedrigeren Eigenbelastung. Bei Pflegegrad 1 besteht dagegen kein Anspruch auf die hier beschriebene Zuschussstaffel; bei vollstationärer Pflege gibt es lediglich den monatlichen Zuschuss von 131 Euro. Welche Folgen das hat, erläutert der Beitrag zum Eigenanteil im Pflegeheim bei Pflegegrad 1. Die höchste Zuschussstufe schützt nicht vor Preiserhöhungen Die 75-Prozent-Stufe ist keine Obergrenze für die monatliche Rechnung. Steigt der pflegebedingte Eigenanteil, muss der Bewohner auch auf dieser Stufe ein Viertel der Erhöhung selbst tragen. Eine Erhöhung dieses Kostenblocks um 200 Euro würde die eigene Belastung bei 75 Prozent Zuschuss um 50 Euro erhöhen. Steigen dagegen die zuschussfreien Entgelte für Unterkunft und Verpflegung um 200 Euro, fängt der Leistungszuschlag davon nichts auf. So kann ein höherer Zuschusssatz zeitlich mit einer Entgelterhöhung zusammentreffen, die einen Teil der Entlastung wieder aufzehrt. Weshalb Heimkosten trotz Kassenleistungen steigen, beschreibt auch der Beitrag über die gestiegene Eigenbeteiligung im Pflegeheim. Der Zuschlag kommt automatisch – die Rechnung sollte trotzdem geprüft werden Für den Leistungszuschlag ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Leistungen der vollstationären Pflege selbst müssen allerdings bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet nach § 43c SGB XI die Pflegekasse den Zuschlag anhand der Angaben der Einrichtung und zahlt ihn an das Heim. Bewohner erhalten dadurch eine entsprechend verringerte Rechnung, keine zusätzliche Überweisung zur freien Verfügung. Eine nachvollziehbare Abrechnung sollte erkennen lassen, welcher pflegebedingte Eigenanteil zugrunde liegt, welche Zuschussstufe angewendet wurde und welcher Betrag tatsächlich abgezogen wird. Fehlt eine erwartete Entlastung, sollten Betroffene oder Bevollmächtigte die Berechnung schriftlich bei Heim und Pflegekasse klären lassen; ein Pflegestützpunkt kann dabei unterstützen. Wenn selbst 75 Prozent Zuschuss nicht reichen Die höchste Zuschussstufe kann die Belastung deutlich verringern und trotzdem eine Finanzierungslücke lassen. Reichen anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen ergänzende Sozialhilfe, insbesondere Hilfe zur Pflege, in Betracht. Das Sozialamt sollte frühzeitig nachweisbar über den ungedeckten Bedarf informiert werden, weil Hilfe zur Pflege grundsätzlich erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers einsetzen kann. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?. Beispiel aus der Praxis: Die vermeintliche Viertelrechnung Ein typischer Fall: Frau Meyer lebt seit mehr als 36 berücksichtigten Monaten im Pflegeheim, dessen Kosten den Werten aus der Tabelle entsprechen. Ihr Sohn rechnet mit 950 Euro Eigenbelastung, weil er von den 3.800 Euro vor Leistungszuschlag pauschal 75 Prozent abzieht. Tatsächlich werden nur 1.500 Euro von den 2.000 Euro pflegebedingtem Eigenanteil übernommen, sodass einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Investitionen 2.300 Euro zu zahlen bleiben. Der Rechenfehler beträgt 1.350 Euro im Monat – eine Lücke, die bei der Finanzplanung von Anfang an berücksichtigt werden muss. Quellen: § 43 SGB XI, § 43c SGB XI, § 18 SGB XII, Bundesgesundheitsministerium zur vollstationären Pflege, gesund.bund.de zur Pflege im Heim, Verbraucherinformationen zu Heimkosten und AOK zu Leistungen der vollstationären Pflege.

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Wie viel Bankguthaben darf man haben, wenn man Grundsicherung beantragen möchte?

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14. Oktober 2026

Wer Grundsicherung beantragen möchte, muss nicht erst sein gesamtes Konto leeren. Ein bestimmter Betrag bleibt als sogenanntes Schonvermögen geschützt und darf für unerwartete Ausgaben, notwendige Anschaffungen oder persönliche Rücklagen behalten werden. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allerdings davon ab, welche Form der Grundsicherung gemeint ist. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten andere Grenzen als beim Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende. Bei Grundsicherung im Alter sind 10.000 Euro geschützt Alleinstehende dürfen bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung grundsätzlich Geldvermögen von bis zu 10.000 Euro behalten. Das ergibt sich aus § 90 SGB XII in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften erhöht sich der geschützte Betrag in der Regel auf insgesamt 20.000 Euro. Für jede Person, die überwiegend von einer leistungsberechtigten Person unterhalten wird, kann ein weiterer Betrag von 500 Euro hinzukommen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Paare. Auch bei der Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gilt dieser Schutzbetrag. Es zählt nicht nur das Geld auf dem Girokonto Die Grenze von 10.000 beziehungsweise 20.000 Euro gilt nicht für jedes Konto einzeln. Wichtig ist also ist die Summe des verwertbaren Geldvermögens. Berücksichtigt werden daher Guthaben auf Girokonten, Tagesgeldkonten, Sparkonten und Festgeldkonten. Auch Bargeld, Sparbücher, Guthaben bei Zahlungsdiensten, Wertpapiere und ohne größere Verluste auflösbare Geldanlagen können einbezogen werden. Wer beispielsweise 7.000 Euro auf einem Girokonto, 2.000 Euro auf einem Sparbuch und 1.500 Euro Bargeld besitzt, verfügt über insgesamt 10.500 Euro Geldvermögen. Bei einer alleinstehenden Person wäre der Schutzbetrag damit um 500 Euro überschritten. Das Verteilen des Geldes auf mehrere Banken verändert die Berechnung nicht. Auch Konten im Ausland und Konten, über die der Antragsteller tatsächlich verfügen kann, müssen im Antrag angegeben werden. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick Situation bei Antragstellung Geschütztes Geldvermögen Alleinstehende Person mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung 10.000 Euro Ehepaar oder vergleichbare Partnerschaft im SGB XII regelmäßig insgesamt 20.000 Euro Überwiegend unterhaltene weitere Person zusätzlich 500 Euro Arbeitsuchende Person unter 30 Jahren 5.000 Euro Arbeitsuchende Person von 30 bis 39 Jahren 10.000 Euro Arbeitsuchende Person von 40 bis 49 Jahren 12.500 Euro Arbeitsuchende Person ab 50 Jahren 20.000 Euro Für Bürgergeld-Bezieher gelten seit Juli 2026 andere Grenzen Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das frühere Bürgergeld. Wer erwerbsfähig ist und Leistungen beim Jobcenter beantragt, fällt deshalb nicht unter die einheitliche Grenze von 10.000 Euro aus dem SGB XII. Nach dem neuen § 12 SGB II richtet sich der Freibetrag nach dem Lebensalter. Personen unter 30 Jahren dürfen 5.000 Euro behalten, während Menschen ab 50 Jahren über einen Schutzbetrag von 20.000 Euro verfügen. Mit dem 30. Geburtstag steigt der Freibetrag auf 10.000 Euro. Mit dem 40. Geburtstag gelten 12.500 Euro und mit dem 50. Geburtstag 20.000 Euro. Die frühere einjährige Schonfrist für Geldvermögen wurde bei neuen Bewilligungszeiträumen abgeschafft. Das Jobcenter darf daher bereits bei der Antragstellung prüfen, ob das Vermögen die altersabhängige Grenze überschreitet. Ausführliche Beispiele zu den neuen Grenzen finden sich im Beitrag „Diese Altersgruppen verlieren ab Juli 2026 den meisten Vermögensschutz“. Bei Bewilligungszeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, können Übergangsbestimmungen gelten. Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag berechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Mitglieder können auf eine Person übertragen werden. Besitzt ein 45-jähriger Antragsteller beispielsweise 15.000 Euro und seine Partnerin im gleichen Alter kein Vermögen, stehen der Bedarfsgemeinschaft zweimal 12.500 Euro zur Verfügung. Das gemeinsame Vermögen von 15.000 Euro liegt damit unter der Gesamtgrenze von 25.000 Euro. Die Übertragung bedeutet jedoch nicht, dass Gelder oder Konten vor dem Jobcenter verborgen werden dürfen. Sämtliche Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft müssen vollständig angegeben werden. Bankguthaben und monatliche Einnahmen sind nicht dasselbe Bei der Berechnung wird zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Eine Rente, ein Arbeitsentgelt oder eine andere Zahlung, die während des Leistungsbezugs eingeht, wird zunächst als Einkommen behandelt. Geld, das bereits vor dem Antragsmonat vorhanden war, gilt normalerweise als Vermögen. Wurde eine frühere Einnahme nicht verbraucht, sondern angespart, kann der verbliebene Betrag in späteren Monaten ebenfalls zum Vermögen gehören. Bei Rentnern bedeutet das, dass die monatliche Rentenzahlung nicht einfach unter den Vermögensfreibetrag fällt. Die Rente wird nach den Einkommensregeln angerechnet, während bereits vorhandene Ersparnisse mit der Vermögensgrenze verglichen werden. Bestimmte Einkommensfreibeträge können dennoch dazu führen, dass ein Teil der Rente nicht berücksichtigt wird. Das betrifft etwa Menschen mit mindestens 33 Jahren an anerkannten Grundrentenzeiten oder bestimmten freiwilligen Altersvorsorgeleistungen. Welche anderen Vermögenswerte geschützt sein können Neben dem allgemeinen Geldfreibetrag gibt es Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen. Dazu gehören ein angemessener Hausrat sowie eine selbst bewohnte und angemessene Immobilie. Auch staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein. Eine Riester-Rente muss deshalb während der Ansparphase häufig nicht vorzeitig aufgelöst werden, spätere Auszahlungen können jedoch als Einkommen berücksichtigt werden. Familien- und Erbstücke können ebenfalls geschützt sein, wenn ihr persönlicher Erinnerungswert den möglichen Verkaufserlös deutlich übersteigt. Bei Fahrzeugen, Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlagen kommt es dagegen stärker auf den Wert, die Verwertbarkeit und die persönlichen Umstände an. Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge kann im Einzelfall zusätzlich geschützt sein. Ein gewöhnliches Sparkonto mit dem handschriftlichen Vermerk „Beerdigung“ reicht dafür allerdings regelmäßig nicht aus. Was passiert, wenn das Konto über dem Freibetrag liegt? Ein Kontostand oberhalb der Grenze führt nicht dazu, dass Grundsicherung für alle Zukunft ausgeschlossen ist. Der übersteigende Teil muss jedoch grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden. Eine alleinstehende Rentnerin mit 12.000 Euro verwertbarem Geldvermögen liegt 2.000 Euro über ihrem Schutzbetrag. Sie muss nicht die gesamten 12.000 Euro verbrauchen, sondern darf grundsätzlich 10.000 Euro behalten. Sinkt ihr verwertbares Vermögen durch gewöhnliche Lebenshaltungskosten oder notwendige Ausgaben auf die Grenze, kann Hilfebedürftigkeit entstehen. Der Antrag sollte dennoch nicht unnötig hinausgeschoben werden, weil Grundsicherung im Alter frühestens für den Monat der Antragstellung erbracht wird. Ist ein Vermögenswert nicht kurzfristig verwertbar oder würde ein sofortiger Verkauf eine besondere Härte auslösen, kann nach § 91 SGB XII vorübergehend eine darlehensweise Leistung in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des Einzelfalls geprüft. Geld kurz vor dem Antrag zu verschenken ist keine gute Idee Wer sein Guthaben kurz vor der Antragstellung an Kinder, Enkel oder andere Personen überweist, beseitigt das Vermögen nicht zwangsläufig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten entstehen. Das Sozialamt kann prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung besteht und ob dieser Anspruch verwertbares Vermögen darstellt. Bei einer Verarmung des Schenkers kann die Rückforderung einer Schenkung unter Umständen noch Jahre später verlangt werden. Der Versuch, Guthaben durch Schenkungen vor der Behörde zu verbergen, kann außerdem zu einer Ablehnung, Rückforderung oder einem Kostenersatz führen. Unser Artikel „Erspartes kurz vor dem Antrag verschenkt“ zeigt, welche Folgen eine solche Übertragung haben kann. Abhebungen machen das Geld nicht unsichtbar Auch eine größere Bargeldabhebung unmittelbar vor dem Antrag senkt das Vermögen nicht automatisch. Das abgehobene Geld bleibt als Bargeld Teil des Vermögens, solange es noch vorhanden ist. Sozialamt und Jobcenter dürfen außerdem Kontoauszüge und Nachweise zu auffälligen Überweisungen oder Abhebungen anfordern. Antragsteller müssen deshalb erklären können, wofür größere Beträge verwendet wurden. Notwendige Ausgaben für Miete, Stromnachzahlungen, eine defekte Waschmaschine, medizinische Hilfen oder andere angemessene Bedürfnisse sind nicht mit einer Vermögensverschiebung gleichzusetzen. Ungewöhnlich hohe Barabhebungen ohne nachvollziehbaren Verwendungsnachweis können dagegen weitere Nachfragen auslösen. Welche Unterlagen das Amt verlangen kann Beim Antrag müssen grundsätzlich alle Konten, Sparbücher, Geldanlagen und sonstigen Vermögenswerte angegeben werden. Dazu können auch Konten gehören, die derzeit kaum genutzt werden oder nur ein geringes Guthaben aufweisen. Die Behörde kann aktuelle Kontoauszüge sowie Nachweise über Sparguthaben, Versicherungen und Wertpapierdepots verlangen. Bei Gemeinschaftskonten wird geprüft, wem das vorhandene Guthaben wirtschaftlich zuzurechnen ist. Bestimmte besonders persönliche Angaben in Buchungstexten dürfen unter engen Voraussetzungen geschwärzt werden. Beträge, Buchungsdaten und Angaben, die für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigt werden, müssen jedoch erkennbar bleiben. Praxisbeispiel: Rentnerin besitzt 11.800 Euro Die 73-jährige Marianne erhält eine kleine Altersrente und möchte ergänzende Grundsicherung beantragen. Auf ihrem Girokonto befinden sich 8.500 Euro, auf einem Sparbuch liegen 3.000 Euro und zu Hause bewahrt sie 300 Euro Bargeld auf. Ihr gesamtes Geldvermögen beträgt damit 11.800 Euro. Als alleinstehende Antragstellerin darf Marianne grundsätzlich 10.000 Euro behalten, sodass 1.800 Euro oberhalb des Freibetrags liegen. Marianne verwendet den übersteigenden Betrag in den folgenden Wochen für ihre Miete, eine fällige Stromrechnung und den notwendigen Ersatz ihres defekten Kühlschranks. Sie bewahrt Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und informiert das Sozialamt über den gesunkenen Kontostand. Sobald ihr verwertbares Vermögen die Grenze nicht mehr überschreitet, kann sie bei weiterhin unzureichender Rente Grundsicherung erhalten. Die monatliche Rentenzahlung wird bei der Berechnung weiterhin als Einkommen berücksichtigt. Häufige Fragen zum Bankguthaben bei der Grundsicherung 1. Wie viel Geld darf ein alleinstehender Rentner auf dem Konto haben? Bei der Grundsicherung im Alter dürfen Alleinstehende grundsätzlich bis zu 10.000 Euro als geschütztes Geldvermögen behalten. Dabei werden Bankguthaben, Bargeld und andere verwertbare Geldwerte zusammengerechnet. 2. Dürfen Ehepaare bei der Grundsicherung 20.000 Euro behalten? Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Zusätzlich werden das Einkommen und weitere verwertbare Vermögenswerte beider Personen geprüft. 3. Gilt der Freibetrag für jedes Bankkonto einzeln? Nein, die Guthaben sämtlicher Konten werden zusammengerechnet. Das Verteilen von Geld auf Girokonto, Sparbuch und Tagesgeldkonto erhöht den Freibetrag nicht. 4. Wird die monatliche Rente zum Bankvermögen gerechnet? Die laufende Rentenzahlung gilt im Zuflussmonat grundsätzlich als Einkommen. Bereits angesparte und noch vorhandene Beträge werden dagegen als Vermögen geprüft. 5. Darf ich überschüssiges Guthaben vor dem Antrag meinen Kindern schenken? Eine Schenkung kurz vor dem Antrag ist riskant und kann einen Rückforderungsanspruch auslösen. Das Sozialamt kann verlangen, dass ein durchsetzbarer Anspruch gegen die beschenkte Person geltend gemacht wird. 6. Wie viel Erspartes dürfen Arbeitsuchende seit Juli 2026 besitzen? Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gelten altersabhängige Beträge. Geschützt sind 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro von 30 bis 39 Jahren, 12.500 Euro von 40 bis 49 Jahren und 20.000 Euro ab 50 Jahren.