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Schwerbehinderung: Viele Rentner verschenken Geld weil ihr GdB knapp zu niedrig ist

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Viele Rentner verschenken Geld weil ihr GdB knapp zu niedrig ist

24. Februar 2026

Viele ältere Menschen könnten früher in Rente gehen oder spürbar entlastet werden, lassen aber genau diesen Vorteil liegen. Der Grund ist oft kein fehlender Anspruch, sondern ein Bescheid, der die tatsächlichen Einschränkungen nicht vollständig abbildet. Besonders bitter wird es, wenn der Grad der Behinderung bei 40 oder 45 stehen bleibt – denn rentenrechtlich entscheidet häufig eine einzige Zahl darüber, ob ein wichtiger Weg offensteht oder komplett versperrt ist. Der Kipppunkt liegt bei GdB 50 – darunter ist man rentenrechtlich „draußen“ Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert. Erst dann kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen überhaupt in Betracht – allerdings nur, wenn zusätzlich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und das maßgebende Rentenalter erreicht wird. Diese drei Voraussetzungen gehören untrennbar zusammen. Wer also nur auf „GdB 50“ schaut, aber die 35 Versicherungsjahre nicht hat, gewinnt über diesen Weg noch nichts. Umgekehrt kann jemand mit langen Versicherungszeiten trotzdem verlieren, wenn der GdB knapp unter 50 festgesetzt wird. Genau deshalb ist der Satz „Viele verschenken Geld“ nicht bloß eine Überschrift. Er beschreibt eine reale Mechanik: Ein niedrigerer GdB kann bedeuten, dass Betroffene länger durchhalten müssen, obwohl die Gesundheit längst nicht mehr mitspielt – oder dass sie auf andere Rentenwege ausweichen, die finanziell ungünstiger sein können. Praxisfall: Von GdB 40 auf 50 – erst der Widerspruch öffnet die Tür Der geschilderte Fall zeigt das typische Muster. Ein 63-Jähriger erhält zunächst einen GdB von 40. Damit ist der Zugang zur Schwerbehindertenrente versperrt, obwohl die gesundheitlichen Probleme im Alltag bereits massiv bremsen. Erst im Widerspruch, also im zweiten Schritt, wird der entscheidende Punkt nachgeliefert: nicht mehr nur Diagnosen, sondern eine präzise Beschreibung der Funktionsverluste, ergänzt um belastbare fachärztliche Unterlagen. Das Ergebnis ist häufig nicht „Kulanz“, sondern eine realistischere Gesamtbewertung – und damit der Sprung auf GdB 50. Wichtig ist dabei die richtige Erwartungssteuerung: Ein Widerspruch ist kein Selbstläufer, aber er ist oft die einzige Chance, einen zu knappen Bescheid zu korrigieren, bevor er bestandskräftig wird. Der häufigste Irrtum: Einzel-Leiden werden nicht addiert – entscheidend ist die Gesamtauswirkung Viele Betroffene gehen davon aus, dass sich mehrere Erkrankungen einfach zusammenrechnen müssten. Genau das passiert in der Praxis nicht. Maßgeblich ist, wie die Einschränkungen im Zusammenspiel wirken und welche Folgen sie im Alltag tatsächlich haben. Diese Logik ist der Kern der GdB-Bewertung – und sie erklärt auch, warum pauschale Formulierungen im Antrag so gefährlich sind. Wer nur schreibt „Rücken“, „Knie“, „Depression“, liefert der Behörde keine alltagsbezogene Funktionsbeschreibung. Wer dagegen konkret macht, was nicht mehr geht, erhöht die Chance, dass die Gesamtwirkung korrekt abgebildet wird. Nicht nur Rente: Steuer und Alltag hängen oft am GdB – manches aber an Merkzeichen Ein höherer GdB kann sich auch steuerlich auswirken, etwa über den Behinderten-Pauschbetrag. Das ist kein „Bonus“, sondern ein anerkannter Ausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, der im Steuerrecht ausdrücklich vorgesehen ist. Wer hier zu niedrig eingestuft ist, verschenkt unter Umständen Jahr für Jahr Entlastung. Gleichzeitig gilt: Manche Nachteilsausgleiche hängen nicht am GdB allein, sondern an Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Das betrifft besonders die Kfz-Steuer. Eine Steuerermäßigung oder Befreiung gibt es nur unter bestimmten Merkzeichen-Konstellationen; bei der 50-Prozent-Ermäßigung kommt zusätzlich häufig die Wahlfrage hinzu, ob man stattdessen die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nutzen will. Wer also nur „GdB hoch“ denkt, kann hier leicht falsche Erwartungen entwickeln. Warum Bescheide so oft zu niedrig ausfallen – und was dahinter steckt Das Problem liegt selten darin, dass „die Behörde grundsätzlich nein sagt“. Häufiger entsteht ein zu niedriger GdB, weil der Antrag zu unkonkret bleibt oder wichtige Unterlagen fehlen. Viele schreiben ihre Beschwerden so, wie man es im Smalltalk tun würde – „geht schon irgendwie“ – und wundern sich später über eine Einstufung, die mit dem wirklichen Alltag nichts zu tun hat. Dazu kommt ein Klassiker: körperliche und psychische Einschränkungen werden getrennt erzählt, als hätten sie nichts miteinander zu tun. In der Realität verstärken sie sich oft, und genau diese Verstärkung muss sichtbar werden, wenn die Gesamtbewertung stimmen soll. So erhöhen Betroffene ihre Chancen – ohne sich zu verzetteln Wer einen Bescheid für zu niedrig hält, sollte zuerst an die Frist denken. In der Regel muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde eingehen. Wer diese Frist verpasst, kämpft später deutlich schwerer. Deshalb ist es oft sinnvoll, zunächst fristwahrend zu reagieren und die Begründung danach sauber nachzureichen – mit Akteneinsicht, vollständigen Befunden und einer Beschreibung, die nicht Diagnosen aufzählt, sondern Funktionsverluste im Alltag greifbar macht. Entscheidend ist die Sprache der Praxis: Welche Wegstrecke ist realistisch, wie lange ist Sitzen oder Stehen möglich, wie häufig braucht es Pausen, welche Tätigkeiten im Haushalt scheitern, welche Nebenwirkungen haben Medikamente, wie wirkt sich das psychisch auf Konzentration, Antrieb und Belastbarkeit aus. Je konkreter diese Ebene ist, desto eher kann sie in der Gesamtbewertung ankommen. Warum der GdB-Check vor der Rente besonders wichtig ist Kurz vor dem Renteneintritt wird aus einem Verwaltungsdetail eine Geldfrage. Wer den Schwellenwert verfehlt, verliert nicht nur einen möglichen Rentenweg, sondern oft auch Zeit und Planungssicherheit. Gleichzeitig gilt: Die Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wer erst nachträglich feststellt, dass der Bescheid zu niedrig war, hat im schlechtesten Fall Monate oder Jahre verschenkt. Fazit: Es geht nicht um „eine Zahl“, sondern um Zugang zu Rechten Ein zu niedriger GdB ist kein kosmetisches Problem. Er kann darüber entscheiden, ob ein früherer Rentenbeginn überhaupt erreichbar ist, ob Steuerentlastungen greifen und ob bestimmte Nachteilsausgleiche realistisch werden. Wer den eigenen Bescheid nicht ungeprüft akzeptiert, sondern die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar dokumentiert und Fristen ernst nimmt, verbessert die Chancen deutlich. Für komplexe Fälle ist es sinnvoll, fachkundige Unterstützung über Sozialverbände oder spezialisiertes Sozialrecht zu nutzen – nicht wegen „Tricks“, sondern damit die eigene Lebensrealität im Verfahren korrekt abgebildet wird. Quellenliste Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Voraussetzungen, Wartezeit, Rentenbeginn) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-schwerbehinderte-Menschen/altersrente-fuer-schwerbehinderte-menschen_node.html Sozialverband VdK: Grad der Behinderung (Grundlogik der Bewertung, häufige Missverständnisse) https://www.vdk.de/aktuelles/tipp/grad-der-behinderung-gdb/ Zoll: Kraftfahrzeugsteuer – Steuervergünstigungen bei Schwerbehinderung (Merkzeichen, Bedingungen) https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen_node.html Einkommensteuergesetz § 33b (Behinderten-Pauschbetrag) https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Maßstab der GdB-Bewertung https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html BDH Bundesverband Rehabilitation: Informationen zu zu niedrigem GdB und Vorgehen (Widerspruch/Unterlagen) https://www.bdh-reha.de/de/themen/sozialrecht-grad-der-behinderung-zu-gering.php

Aktuelles

Beitragsbild von: Zuzahlungsbefreiung ab 2026 bei einer Schwerbehinderung

24. Februar 2026

Zuzahlungen belasten viele gesetzlich Versicherte – gerade Menschen mit Behinderung, die häufig regelmäßig medizinische Leistungen benötigen. Grundsätzlich ändert sich zum Jahreswechsel 2026 voraussichtlich nichts: Entscheidend bleibt die sogenannte Belastungsgrenze, ab der Krankenkassen von weiteren Zuzahlungen befreien. Parallel wird aber seitens der Bundesregierung über höhere Zuzahlungsbeträge diskutiert; ein Beschluss liegt derzeit nicht vor. Für Betroffene heißt das: Die Befreiungsregeln und Prozentsätze gelten fort, die konkrete Höhe einzelner Zuzahlungen könnte sich politisch noch verändern. Rechtsgrundlage: § 61/§ 62 SGB V und die Chroniker-Richtlinie Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich normiert. § 61 SGB V regelt die typischen Eigenanteile – etwa 10 % je Leistung, mindestens 5 € und höchstens 10 € (z. B. bei Arzneimitteln; besondere Deckel gelten u. a. für Hilfsmittel zum Verbrauch). § 62 SGB V begrenzt die Summe dieser Eigenanteile pro Kalenderjahr: Grundsätzlich bei 2 % der jährlichen „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“, bei Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung bei 1 %. Die genaue Definition „schwerwiegend chronisch“ und der Nachweis sind in der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt. Schwerbehinderung ist nicht automatisch Chroniker-Status Ein Schwerbehindertenausweis allein senkt die Belastungsgrenze nicht von 2 % auf 1 %. Die abgesenkte Grenze greift nur, wenn die Kriterien der Chroniker-Richtlinie erfüllt sind – insbesondere eine ärztlich bestätigte Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung. Bestimmte Konstellationen können den Nachweis erleichtern, etwa ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder ein Pflegegrad 3–5; maßgeblich bleibt aber die ärztliche Bescheinigung zum Chroniker-Status. Wer zusätzlich die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen versäumt (Jahrgänge nach dem 1. April 1972), kann auf die 2 %-Grenze zurückfallen. Aspekt Regel 2026 Geltungsjahr Die Befreiung und Belastungsgrenzen gelten kalenderjahresbezogen für 2026. Zielgruppe Gesetzlich Versicherte; besondere Relevanz für Menschen mit Schwerbehinderung und/oder chronischer Erkrankung. Rechtsgrundlage § 61 SGB V (Zuzahlungen), § 62 SGB V (Belastungsgrenze), Chroniker-Richtlinie des G-BA. Grundprinzip Summe aller gesetzlichen Zuzahlungen wird pro Jahr auf eine persönliche Belastungsgrenze begrenzt; danach Befreiung. Belastungsgrenze allgemein 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts nach Abzug gesetzlicher Freibeträge. Abgesenkte Grenze 1 % bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung (Chroniker-Status). Schwerbehinderung vs. Chroniker Ein Schwerbehindertenausweis allein senkt die Grenze nicht; maßgeblich ist die Erfüllung der Chroniker-Kriterien. Nachweis Chroniker-Status Ärztliche Bescheinigung nach G-BA-Richtlinie; regelmäßige Behandlung wegen derselben schweren Erkrankung erforderlich. Vorsorgeanforderung Nichtteilnahme an empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen kann zum Wegfall der 1 %-Grenze führen (ausnahmsabhängig). Haushaltsprinzip Berechnung auf Basis der gemeinsamen Bruttoeinnahmen des Haushalts; alle zu berücksichtigenden Personen einbeziehen. Freibeträge Gesetzlich definierte Freibeträge für Partner und weitere Angehörige sowie Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage. Anrechenbare Zuzahlungen Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen u. a. für Arznei- und Verbandmittel, Heil-/Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Fahrkosten (wenn verordnet). Nicht anrechenbar Mehrkosten außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungen, z. B. Aufzahlungen über Festbetrag, Wahlleistungen, nicht verordnungsfähige OTC-Präparate. Fahrkosten bei Schwerbehinderung Übernahme bei bestimmten Merkzeichen (z. B. aG, Bl, H) oder hohen Pflegegraden; Zuzahlung 10&nbsp% je Fahrt (min. 5&nbsp€, max. 10&nbsp€). Genehmigungspflicht Für viele Fahrten zur ambulanten Behandlung ist vorab die Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Vorauszahlung Freiwillige Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze möglich; Befreiung gilt dann sofort für das gesamte Jahr. Befreiungsausweis Wird nach Erreichen der Belastungsgrenze von der Krankenkasse ausgestellt; gilt für das laufende Kalenderjahr. Belege Quittungen über alle Zuzahlungen sammeln; ärztliche Bescheinigung für Chroniker-Status bereithalten. Rückwirkende Erstattung Eine Erstattung zu viel gezahlter Zuzahlungen ist in der Praxis rückwirkend möglich; Fristen der Kasse beachten. Sonderregel niedrige Einkommen Bei Bürgergeld/Grundsicherung richtet sich die Grenze nach den maßgeblichen Regelsätzen der Bedarfsgemeinschaft. Mögliche Änderungen 2026 Politische Debatten zu höheren Einzelzuzahlungen betreffen nicht die prozentuale Belastungsgrenze; aktueller Stand zu Jahresbeginn prüfen. Praktisches Vorgehen Früh ärztlichen Nachweis sichern, Belege sammeln oder Vorauszahlung leisten, bei Fahrten Genehmigungen einholen, bei der Kasse informieren. So wird die Belastungsgrenze 2026 berechnet Für die Berechnung zählen die Bruttoeinnahmen des Haushalts. Vom Familienbrutto werden gesetzlich definierte Freibeträge abgezogen: für den ersten weiteren Angehörigen 15 % der jährlichen Bezugsgröße, für jeden weiteren 10 % der Bezugsgröße; für Kinder der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. 2026 beträgt die (voraussichtliche) jährliche Bezugsgröße 47.460 €; damit ergeben sich 7.119 € (15 %) als Freibetrag für den ersten Angehörigen und 4.746 € (10 %) für weitere. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 planmäßig auf insgesamt 9.756 € je Kind. Auf die so verminderte Bemessungsgrundlage wird die 2 %-Grenze (bzw. 1 % bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung) angewandt. Beispiel: Ein verheirateter Versicherter mit einem Kind und 36.000 € Jahresbrutto im Haushalt zieht 7.119 € (Partner) und 9.756 € (Kind) ab. Die maßgebliche Summe sinkt auf 19.125 €. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 382,50 € (2 %) bzw. 191,25 € (1 %). Was als Zuzahlung zählt – und was nicht Anzurechnen sind nur gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen zu Kassenleistungen, etwa bei Arznei- und Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten, medizinischer Rehabilitation, häuslicher Krankenpflege sowie medizinisch verordneten Fahrkosten. Nicht mitzählen dürfen Eigenanteile oder Mehrkosten, die außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungen liegen – beispielsweise Aufzahlungen bei Zahnersatz, nicht verordnungsfähige OTC-Präparate, Wahl-/Premiumausführungen von Hilfsmitteln oder Mehrkosten über dem Festbetrag. Antrag, Nachweise und Fristen Die Befreiung gilt immer kalenderjahresbezogen und wird nicht automatisch gewährt. Sobald die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus. Möglich ist auch eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze zu Jahresbeginn; dann gilt die Befreiung sofort für das ganze Jahr. Wichtig sind Quittungen über Zuzahlungen sowie – bei der 1 %-Grenze – die ärztliche Chroniker-Bescheinigung und der Nachweis therapiegerechten Verhaltens. Eine rückwirkende Erstattung ist in der Praxis bis zu vier Jahre möglich. Spezielle Erleichterungen bei Fahrkosten für Menschen mit Schwerbehinderung Für Fahrten zur ambulanten Behandlung werden Kosten in bestimmten Fällen übernommen. Anspruch besteht insbesondere bei Schwerbehinderten mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie bei Pflegegrad 4–5; bei Pflegegrad 3 braucht es zusätzlich eine ärztlich bescheinigte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung. Die allgemeine Zuzahlungsregel gilt auch hier (10 % je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten). In vielen Fällen ist eine vorherige Genehmigung der Kasse erforderlich. Sonderfall niedrige Einkommen und Sozialleistungen Wer Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhält, hat eine besondere – deutlich niedrigere – Belastungsgrenze. Maßstab ist dann nicht das reale Haushaltseinkommen, sondern der jeweils geltende Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft; daraus leitet sich die 2 %- bzw. 1 %-Grenze ab. Die konkreten Euro-Beträge verändern sich mit den jährlich angepassten Regelsätzen. Mögliche Änderungen bei den Zuzahlungsbeträgen – der Stand der Debatte Im Herbst 2025 wurde eine Anhebung der Zuzahlungen um 50 % (z. B. Mindestbetrag 7,50 €, Höchstbetrag 15 €, Klinik 15 €/Tag) politisch diskutiert. Hierüber ist bislang nicht entschieden. Für die Befreiung bleibt zudem maßgeblich die prozentuale Belastungsgrenze, die durch solche Betragsanpassungen unverändert bliebe. Betroffene sollten die Entwicklung verfolgen und sich zu Jahresbeginn 2026 bei ihrer Kasse nach dem aktuellen Stand erkundigen. Fazit: Was Menschen mit Schwerbehinderung 2026 konkret tun sollten Schwerbehinderung allein begründet keine automatische 1 %-Grenze – entscheidend ist der anerkannte Chroniker-Status nach G-BA-Richtlinie. Wer regelmäßig wegen derselben schweren Erkrankung in Behandlung ist, sollte sich die 1 %-Grenze frühzeitig ärztlich bescheinigen lassen, Belege sammeln oder die Befreiung per Vorauszahlung sichern. Für Mobilität und Teilhabe sind zudem die erleichterten Regeln bei Fahrkosten wichtig. So lässt sich vermeiden, dass gesundheitliche Versorgung an finanziellen Hürden scheitert. Quellenhinweise (Auswahl): Gesetzestexte und Richtlinien (§ 61/62 SGB V; Chroniker-Richtlinie des G-BA), Informationsseiten des Bundesgesundheitsministeriums (Zuzahlungen, Fahrkosten), Verbände/Kassen (vdek, AOK), sowie aktuelle Berichte zur politischen Debatte um Zuzahlungen.

Beitragsbild von: Krankengeld gestoppt wegen AU-Lücke: Gericht setzt der Krankenkasse Grenzen

24. Februar 2026

Eine Krankenkasse darf Krankengeld nicht allein deshalb stoppen, weil die nächste AU-Bescheinigung erst ein paar Tage später ausgestellt wurde. Das Sozialgericht Speyer hat klargestellt: Entscheidend ist, was die Kasse im konkreten Fall tatsächlich bewilligt hat – und ob sie eine laufende Bewilligung rechtmäßig aufgehoben oder wirksam befristet hat. (SG Speyer, Urteil, Az. S 19 KR 599/14) Der Fall in einem Satz Drei Tage Verzögerung bei der Folgebescheinigung reichten der Krankenkasse für den vollständigen Leistungsstopp – das Gericht hielt dagegen, weil die Kasse zuvor faktisch eine Krankengeld-Dauerbewilligung in Vollzug gesetzt hatte, die nicht wirksam beendet worden war. Der konkrete Fall im Überblick Vor dem Sozialgericht Speyer stritt ein gesetzlich versicherter Mann mit seiner Krankenkasse über Krankengeld über den 30. Juni 2014 hinaus. Er war seit dem 23. Januar 2014 wegen einer Erkrankung am linken Sprunggelenk arbeitsunfähig, die Diagnosen reichten von Entzündung im Bereich des oberen Sprunggelenks und Sehnenscheidenentzündung bis zu einer aktivierten Arthrose. Der Kläger verlangte Krankengeld bis zum Ende der Höchstanspruchsdauer, weil die Arbeitsunfähigkeit nach seiner Darstellung ohne Unterbrechung fortbestand und die Kasse die Zahlung zu Unrecht eingestellt hatte. Beruf, Kündigung, Leistungsloch Der Mann arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma als Produktionsarbeiter an einer Fertigungsmaschine. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand seine Arbeit typischerweise aus Heranholen von Material und Werkzeugen, Bestücken der Maschine und Verpressen der Materialien. Weil die Arbeitsunfähigkeit andauerte, endete das Arbeitsverhältnis zum 29. Mai 2014. Der Kläger schilderte, dass er sich unmittelbar nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit meldete, dort aber wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit keine Leistung erhalten habe, weil er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Genau diese Konstellation ist praxisrelevant: Wer krankgeschrieben ist, fällt bei falscher Weichenstellung schnell zwischen die Systeme – umso existenzieller wird eine Krankengeldentscheidung der Kasse. Wie Krankengeld zunächst lief: Zahlungen und „Krankengeldinformation“ In der Anfangszeit wechselten die Leistungen: kurzzeitig Verletztengeld im Auftrag des Unfallversicherungsträgers, dann Krankengeld für einen kurzen Zeitraum, anschließend Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und nach deren Ende erneut Krankengeld durch die Krankenkasse. Im April und Mai 2014 verschickte die Krankenkasse mehrere Schreiben mit der Überschrift „Krankengeldinformation“. Darin wurde die tägliche Höhe des Krankengeldes genannt und es gab allgemeine Hinweise zur Auszahlung über Auszahlscheine sowie zur angeblich nötigen „nahtlosen“ Bescheinigung. Parallel zahlte die Kasse in mehreren Teilbeträgen für unterschiedliche Zeiträume aus. Später wurde genau das entscheidend: Das Gericht verstand diese Auszahlungspraxis nicht als Serie einzelner, jeweils neu befristeter Bewilligungen, sondern als Vollzug einer bereits bewilligten Leistung mit Dauerwirkung. Konsequenz: Wer von der Kasse fortlaufend Krankengeld erhält und nur standardisierte Infobriefe mit Allgemeintexten bekommt, kann im Streitfall argumentieren, dass die Kasse faktisch eine laufende Bewilligung in Gang gesetzt hat – und diese nicht beliebig per „Formallücke“ stoppen darf. Der Knackpunkt: Praxis geschlossen am 30. Juni – AU erst am 4. Juli Am 5. Juni 2014 stellte der Hausarzt einen Auszahlschein aus, der die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 30. Juni 2014 bestätigte. Am 30. Juni 2014 wollte der Kläger die Folgebescheinigung holen, erhielt aber zunächst keine neue Bescheinigung, weil die Praxis geschlossen war. Erst Anfang Juli – im Urteil wird der 4. Juli 2014 genannt – wurde ein neuer Auszahlschein ausgestellt, der die weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigte und voraussichtlich bis Ende August 2014 datierte. Die Krankenkasse wertete diese zeitliche Lücke als anspruchsschädlich. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 erklärte sie den Krankengeldanspruch für beendet und lehnte die Weiterzahlung ab. Die Argumentation: Der Krankengeldanspruch aus der Mitgliedschaft über das Beschäftigungsverhältnis habe mit dem zuletzt bescheinigten Ende am 30. Juni geendet; weil die weitere Arbeitsunfähigkeit erst am 4. Juli bescheinigt worden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Die Kasse stützte sich auf die damalige BSG-Linie – das Urteil löst den Fall anders Zur Stützung verwies die Krankenkasse ausdrücklich auf die damalige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der es darauf ankommen könne, dass Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des bescheinigten Zeitraums erneut ärztlich festgestellt wird. Der Kläger hielt dagegen und legte ärztliche Atteste vor: Die Arbeitsunfähigkeit habe medizinisch durchgehend bestanden, die verzögerte Ausstellung habe organisatorische Gründe gehabt, unter anderem Praxisschließung. Wichtig für die Einordnung: Das SG Speyer hat den Fall nicht als pauschale Abkehr von der Idee einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung verstanden, sondern als verwaltungsrechtlichen Fall über Bewilligung, Bindungswirkung und Aufhebung. Der Dreh- und Angelpunkt war also nicht „Lücke ja/nein“ als Automatismus, sondern die Frage, ob die Krankenkasse überhaupt wirksam eine laufende Bewilligung beenden durfte. Eilverfahren: Erst Erfolg, dann Rückschlag – und trotzdem Gewinn in der Hauptsache Weil der Kläger ohne Krankengeld in eine existenzielle Lage geriet, beantragte er einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht verpflichtete die Kasse zunächst vorläufig zur Zahlung, solange Arbeitsunfähigkeit fortbestehe, längstens bis Ende Oktober 2014. Im Beschwerdeverfahren hob das LSG Rheinland-Pfalz diese Entscheidung später auf und lehnte den Eilantrag ab, weil es der damaligen Linie zur „rechtzeitigen“ Feststellung folgte. Für Betroffene ist das die bittere, aber wichtige Lehre: Eilrechtsschutz kann scheitern, obwohl die Hauptsache am Ende gewonnen wird – deshalb müssen Widerspruch, medizinische Nachweise und die Verwaltungsakte der Kasse von Beginn an sauber gesichert werden. Hauptsache: Unstreitig fortbestehend krank – Streit nur noch über die Rechtsfolgen Im Hauptsacheverfahren ging es dann um die zentrale Rechtsfrage: Endet Krankengeld automatisch, wenn die Folgebescheinigung ein paar Tage später ausgestellt wird, obwohl die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich durchgehend fortbestand? Das Gericht holte ärztliche Befundberichte ein; der behandelnde Arzt bestätigte, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als Maschinenbediener und vergleichbare Arbeiten weiterhin nicht ausüben konnte und die Dauer nicht absehbar war. Entscheidend: Die Krankenkasse bestritt im Prozess selbst nicht mehr, dass die Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2014 hinaus tatsächlich fortbestand. Damit stand die medizinische Seite faktisch fest – übrig blieb nur die Rechtsfrage. Warum das Gericht dem Kläger Recht gab: Dauerbewilligung und fehlende wirksame Beendigung Das SG Speyer sah in den Schreiben der Krankenkasse und in den laufenden Zahlungen eine konkludente Bewilligung von Krankengeld als begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Befristung erkannte das Gericht nicht, weil sie klar, bestimmt und in der konkreten Bewilligungsentscheidung erkennbar sein muss. Allgemeine Formulierungen in einer „Krankengeldinformation“ genügten dem Gericht dafür nicht. Damit war der nächste Schritt zwingend: Wenn eine bindende Bewilligung mit Dauerwirkung vorliegt, kann die Kasse die Zahlung nicht schlicht „einstellen“, sondern müsste diese Bewilligung rechtmäßig aufheben oder anderweitig wirksam beenden. Genau das sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Der Verweis auf eine „Bescheinigungslücke“ ersetzte aus Sicht des Gerichts keine ordnungsgemäße Aufhebung einer laufenden Bewilligung. Konsequenz: Das Urteil ist vor allem dort stark, wo die Kasse selbst über Monate den Eindruck einer laufenden Krankengeldgewährung schafft, aber später versucht, über formale Argumente ohne saubere Aufhebungsentscheidung auszusteigen. Umfang des Anspruchs: Krankengeld bis zur Höchstanspruchsdauer Das Gericht verurteilte die Krankenkasse, Krankengeld in gesetzlicher Höhe vom 1. Juli 2014 bis zum 23. Juli 2015 zu zahlen. Diese Grenze entsprach nach den Feststellungen des Gerichts der Höchstanspruchsdauer bei derselben Krankheit. Für die Einordnung genügt an dieser Stelle: Es geht nicht um „endloses Krankengeld“, sondern um den gesetzlich begrenzten Maximalzeitraum, innerhalb dessen Krankengeld bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung beansprucht werden kann. Was das Urteil praktisch bedeutet: Kein Automatismus, aber ein starkes Argument Das Urteil besagt nicht, dass jede Lücke in der AU-Bescheinigung immer folgenlos bleibt. Es zeigt aber sehr deutlich: Eine Krankenkasse kann sich nicht pauschal auf Standardhinweise zur „nahtlosen“ Vorlage zurückziehen, wenn sie im konkreten Fall eine laufende Krankengeldbewilligung erkennbar in Vollzug gesetzt hat und diese Bewilligung nicht wirksam beendet wurde. Für Betroffene, die wegen weniger Tage Verzögerung aus dem Krankengeld gedrängt werden, ist das ein juristisch belastbarer Hebel – vor allem dann, wenn die Kasse zuvor fortlaufend zahlte und keine klare Befristung oder saubere Aufhebung vorliegt. Was Betroffene aus dem Fall sofort mitnehmen sollten Wenn die Kasse Krankengeld wegen einer angeblichen „Lücke“ stoppt, lohnt der Blick auf zwei Ebenen zugleich: medizinisch und verwaltungsrechtlich. Medizinisch sollte der behandelnde Arzt kurz und klar bestätigen, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand und warum die Ausstellung organisatorisch verzögert war, etwa wegen Praxisschließung oder Terminlage. Verwaltungsrechtlich sollte die Kasse konkret benennen müssen, auf welchen Bewilligungsakt sie sich stützt, ob und wo eine Befristung im Verfügungssatz steht und auf welcher Rechtsgrundlage eine Aufhebung erfolgt sein soll. Fehlt diese Klarheit, spricht vieles dafür, dass die Kasse nicht einfach „abschalten“ darf, sondern eine rechtmäßige Beendigung sauber begründen und formal korrekt umsetzen müsste. FAQ Muss Krankengeld automatisch enden, wenn die Folge-AU nicht nahtlos ausgestellt wird? Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall kam es entscheidend darauf an, dass die Kasse zuvor faktisch eine laufende Bewilligung mit Dauerwirkung umgesetzt hatte und diese nicht wirksam aufgehoben oder befristet wurde. Was bedeutet „Dauerbewilligung“ beim Krankengeld? Gemeint ist eine Bewilligung, die nicht nur einen abgeschlossenen Zeitraum regelt, sondern in die Zukunft wirkt und bindend bleibt, bis sie rechtmäßig aufgehoben wird oder ein gesetzlicher Beendigungsgrund greift. Reichen allgemeine Hinweise der Krankenkasse für eine Befristung aus? Nach dem SG Speyer nicht. Eine Befristung muss klar und bestimmt aus der konkreten Bewilligungsentscheidung hervorgehen; Allgemeintexte in Informationsschreiben reichen dafür nicht. Hilft ein ärztliches Attest, wenn die Kasse wegen verspäteter Bescheinigung stoppt? Es kann zentral sein, weil es das medizinische Kernstück absichert: dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ohne Unterbrechung fortbestand und die Verzögerung organisatorisch bedingt war. Im Speyerer Fall war zudem wichtig, dass die Kasse die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit am Ende gar nicht mehr bestritt. Was ist, wenn im gleichen Zeitraum bereits Leistungen vom Jobcenter gezahlt wurden? Dann geht es regelmäßig um Erstattungs- und Abrechnungsfragen zwischen den Leistungsträgern. Das ändert nicht zwingend daran, dass Krankengeld materiell-rechtlich bestehen kann, kann aber dazu führen, dass Zahlungen zwischen Jobcenter und Krankenkasse verrechnet werden. Fazit Das SG Speyer setzt einen klaren Kontrapunkt zu pauschalen Kassenautomatismen: Eine kurze organisatorische Verzögerung bei der Folgebescheinigung darf nicht zum kompletten Krankengeldstopp führen, wenn die Krankenkasse zuvor eine laufende Bewilligung mit Dauerwirkung geschaffen hat und diese nicht wirksam beendet wurde. Für Betroffene liegt die entscheidende Stellschraube deshalb nicht nur im Datum der AU-Bescheinigung, sondern in der Frage, ob die Kasse eine bindende Bewilligung sauber befristet oder rechtmäßig aufgehoben hat.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Ohne Wohnung kein Anspruch auf Waschmaschine als Erstausstattung

24. Februar 2026

Eine Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen wie etwa einer Waschmaschine kann nur bewilligt werden, wenn eine eigene Wohnung vorhanden ist. Das Jobcenter muss daher keine Waschmaschine als Erstausstattung zahlen, wenn sie für eine fremde Wohnung angeschafft werden soll (SG Dortmund, Urteil vom 23.07.2018 – S 31 AS 3328/15 – nicht veröffentlicht). Der Fall: Wohnungslos, aber Stellplatz für eine Waschmaschine Ein obdachloser Leistungsberechtigter erhielt keine Waschmaschine als Erstausstattung, obwohl er nachweisen konnte, dass er einen kostenlosen Stellplatz für die Maschine hätte. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er hat keine eigene Wohnung und hält sich teilweise bei … auf. Er beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für die Anschaffung einer Waschmaschine. Zur Begründung trug er vor, er habe einen kostenlosen Stellplatz für eine Waschmaschine gefunden. Außerdem sei die Nutzung von Waschsalons dauerhaft nicht zumutbar, weil sie umständlich und teuer sei. Entscheidung des Jobcenters: Ablehnung wegen fehlender eigener Wohnung Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Begründung: Ohne eigene Wohnung gebe es keinen Anspruch auf eine Waschmaschine. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er argumentierte, das Jobcenter verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Gerade bei Menschen ohne Wohnung sei der Waschbedarf eher höher als bei Menschen mit Wohnung. Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch ohne eigene Wohnung Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst: Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Gemeint sei damit die Erstausstattung der Wohnung des Klägers als Leistungsempfänger. Der Kläger habe jedoch keine eigene Wohnung. Deshalb könne er auch keine Einrichtungsgegenstände verlangen. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sehe zudem keinen Anspruch eines Leistungsempfängers für die Ausstattung einer fremden Wohnung vor. Weitere Rechtsprechung zu Wohnungslosigkeit Ein Obdachloser kann auch keinen Härtefallmehrbedarf geltend machen für seine Aufwendungen für Körperpflege, Wäschepflege und Kleidung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2022 – L 9 AS 135/19). Zugleich gilt: Auch obdachlosen Menschen kann ein Anspruch auf Erstattung ihrer Heizkosten zustehen. So musste ein Jobcenter eine Heizkostenbeihilfe für einen Wohnungslosen gewähren (SG Freiburg, Beschluss vom 13.01.2022 – S 9 AS 84/22 ER). FAQ: Waschmaschine, Erstausstattung und Wohnungslosigkeit beim Bürgergeld 1) Was bedeutet „Erstausstattung“ nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II? Erstausstattung sind zusätzliche Leistungen für die erstmalige Ausstattung einer eigenen Wohnung mit grundlegenden Möbeln und Haushaltsgeräten. Sie kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein eigener Haushalt eingerichtet wird. 2) Zählt eine Waschmaschine überhaupt zur Erstausstattung? Ja, eine Waschmaschine kann als Haushaltsgerät zur Erstausstattung gehören – aber nur im Rahmen der Erstausstattung einer eigenen Wohnung. 3) Warum hat das Gericht den Anspruch im Dortmunder Fall abgelehnt? Weil der Kläger keine eigene Wohnung hatte. Das Gericht stellte darauf ab, dass § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Erstausstattung der eigenen Wohnung meint. Ohne eigene Wohnung gibt es nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf entsprechende Einrichtungsgegenstände. 4) Reicht es aus, wenn ich bei Bekannten einen Stellplatz für die Waschmaschine habe? Nach der Entscheidung des SG Dortmund nicht. Ein Stellplatz in einer fremden Wohnung macht die Waschmaschine nicht zur „Erstausstattung der eigenen Wohnung“. Das Gesetz sieht keinen Anspruch vor, fremde Haushalte auszustatten. 5) Was ist mit dem Argument: Waschsalons sind teuer und auf Dauer unzumutbar? Das Gericht hat das nicht als ausreichend angesehen, um § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu „öffnen“. Die Norm ist an die Existenz einer eigenen Wohnung geknüpft, nicht an die Frage, ob alternative Waschmöglichkeiten teuer oder unpraktisch sind. 6) Hat der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) hier geholfen? Im konkreten Fall nicht. Der Einwand zielte auf einen höheren Waschbedarf bei Wohnungslosigkeit. Das Gericht blieb jedoch beim gesetzlichen Tatbestand: Erstausstattung setzt eine eigene Wohnung voraus. 7) Kann ich stattdessen einen Mehrbedarf oder einen Härtefall geltend machen? In der Praxis ist das schwierig. Der im Artikel genannte Hinweis zeigt, dass Gerichte Mehrbedarfe für Aufwendungen rund um Körperpflege, Wäschepflege und Kleidung bei Wohnungslosigkeit nicht automatisch anerkennen. Es kommt stark auf die Anspruchsgrundlage und den Einzelfall an. 8) Welche Unterstützung ist bei Wohnungslosigkeit überhaupt realistischer als eine Waschmaschine? Je nach Situation können andere Bedarfe eher durchsetzbar sein. Der Artikel nennt als Gegenbeispiel, dass auch wohnungslose Menschen unter Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Heizkosten haben können (etwa bei einer Unterkunftssituation, in der Heizmittel konkret benötigt werden). 9) Ändert sich etwas, sobald ich eine eigene Wohnung (oder einen eigenen Haushalt) habe? Ja. Sobald eine eigene Wohnung vorliegt und ein eigener Haushalt eingerichtet wird, kann § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wieder relevant werden. Dann kann eine Waschmaschine im Rahmen der Erstausstattung grundsätzlich mit geprüft werden. 10) Was sollte ich beim Antrag auf Erstausstattung unbedingt nachweisen? Entscheidend ist der Nachweis, dass tatsächlich ein eigener Haushalt neu gegründet oder wieder eingerichtet wird (Wohnung/Unterkunft, Einzugssituation, fehlende Haushaltsgegenstände). Ohne eigene Wohnung ist die Anspruchslage nach der Dortmunder Entscheidung deutlich schlechter. 11) Gilt das Urteil nur für Bürgergeld oder auch für frühere Hartz-IV-Fälle? Der Fall stammt aus der Zeit vor dem Bürgergeld, betraf aber das SGB II. Die Logik zur Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist weiterhin relevant, weil die Anspruchsstruktur vergleichbar geblieben ist. 12) Was ist der wichtigste Praxissatz aus dem Urteil? Erstausstattung ist nach dieser Entscheidung „wohnungsbezogen“: Ohne eigene Wohnung keine Erstausstattung für Haushaltsgeräte – selbst wenn die Nutzung faktisch möglich wäre (Stellplatz bei Dritten).

Beitragsbild von: Rente mit Jahrgang 1966: Diese Rentenwege sind 2026 wirklich drin

24. Februar 2026

Wenn Sie 1966 geboren sind, stehen Sie mitten in der Generation, für die die Regelaltersgrenze endgültig bei 67 Jahren liegt. Wer jetzt sauber plant, sichert sich den besseren Rentenweg, statt später nur noch den Schaden zu begrenzen. Regelaltersrente für Jahrgang 1966: Der verlässliche Standard Für Sie als Jahrgang 1966 beginnt die Regelaltersrente mit 67 Jahren und Sie erhalten sie ohne Abschläge. Sie brauchen dafür nur die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Diese fünf Jahre erreichen viele schon über Beschäftigung, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Pflege, auch wenn sie zwischendurch lange nicht gearbeitet haben. Wichtig als Leitplanke: In diesem Artikel sind Rechenbeispiele Bruttowerte. Was am Ende netto ankommt, hängt unter anderem von Steuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeitrag der Kasse und weiteren Einkünften ab. Vor jeder Festlegung lohnt sich ein Blick in die Renteninformation und in den Versicherungsverlauf: Nur wenn alle Zeiten korrekt erfasst sind, stimmt die Planung. Altersrente für langjährig Versicherte: Früher ab 63, aber mit dauerhaftem Preis Wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllen, können Sie als Jahrgang 1966 bereits ab 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Dieser Weg kostet Abschläge, weil Sie bis zu 48 Monate vor der Regelaltersgrenze starten und jeder Monat 0,3 Prozent Abzug auslöst, also maximal 14,4 Prozent lebenslang. Aus 1.700 Euro Bruttorente werden dadurch rechnerisch 1.455,20 Euro, weil 14,4 Prozent von 1.700 Euro genau 244,80 Euro ausmachen. Netto kann die Differenz je nach persönlicher Steuer- und Beitragslage spürbar anders ausfallen, die Logik der dauerhaften Kürzung bleibt aber dieselbe. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre öffnen die abschlagsfreie Tür mit 65 Wenn Sie 45 Versicherungsjahre erreichen, können Sie als Jahrgang 1966 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Diese Rente heißt „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ und sie bleibt konsequent abschlagsfrei. Sie müssen dabei sauber prüfen, welche Zeiten zählen. Gerade in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können Zeiten mit Arbeitslosengeld problematisch werden, weil sie für die 45 Jahre in bestimmten Fällen nicht zählen; Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde. Bei den 45 Jahren zählt nicht „alles, was irgendwie nach Leben aussieht“, sondern nur, was als anrechenbare Versicherungszeit gilt. Typische Stolpersteine sind Minijobs ohne eigene Rentenversicherungsbeiträge, längere Phasen ohne rentenrechtliche Zeiten sowie Zeiten der Grundsicherung/Bürgergeld-Phasen, die für die 45 Jahre in der Regel nicht als Pflichtbeitragszeiten wirken – hier entscheidet der konkrete Status im Versicherungsverlauf. Altersrente für schwerbehinderte Menschen: 65 ohne Abschlag, 62 mit 10,8 Prozent Minus Wenn bei Ihnen eine Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50) festgestellt ist und Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, können Sie als Jahrgang 1966 diese Altersrente nutzen. Entscheidend ist der anerkannte Status auf Basis eines Bescheids, nicht ein Gefühl oder eine Vermutung. Sie gehen dann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente oder Sie starten bereits mit 62 Jahren, tragen dann aber 36 Monate Abschlag, also 10,8 Prozent dauerhaft. Bei 1.600 Euro Bruttorente bedeutet das 172,80 Euro weniger im Monat, weil 10,8 Prozent von 1.600 Euro genau 172,80 Euro sind. Warum Abschläge auch Ihre Hinterbliebenen absichern oder belasten können Abschläge wirken nicht nur in Ihrem Geldbeutel, sondern sie prägen oft auch die finanziellen Möglichkeiten in der Familie. Wenn Sie früh starten und dauerhaft weniger Rente beziehen, sinkt Ihre eigene laufende finanzielle Stabilität, und diese Lücke lässt sich später meist nicht mehr schließen. Das kann mittelbar auch bei Hinterbliebenenleistungen eine Rolle spielen, weil sich deren Höhe am Rentenanspruch orientieren kann. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom konkreten Hinterbliebenenrentenrecht und der Einkommensanrechnung im Einzelfall ab. Deshalb gewinnt die Frage an Gewicht, ob Sie wirklich „müssen“ oder ob Sie mit Teilrente und Weiterarbeit einen besseren Übergang steuern. Wer damit rechnet, dass später eine Witwen- oder Witwerrente wichtig wird, sollte Abschläge als Dauerfaktor einplanen, weil sie die Ausgangsbasis senken können. Teilrente für Jahrgang 1966: So bauen Sie sich einen flexiblen Übergang Teilrente ist kein eigener Rententyp, sondern ein Hebel, den Sie bei fast jeder Altersrente einsetzen, indem Sie zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent Ihrer Rente abrufen. Sie kombinieren das mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und halten sich dadurch Gestaltungsspielräume offen. Teilrente kann sinnvoll sein, wenn Sie weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten und den Übergang in kleinen Schritten steuern wollen. Ob daraus im Krankheitsfall tatsächlich ein Krankengeldanspruch entsteht, hängt nicht an der Teilrente selbst, sondern an den Voraussetzungen der Versicherungspflicht und der konkreten Beschäftigungssituation. Gleichzeitig können zusätzliche Beiträge Ihre spätere Rente erhöhen, weil die Rentenversicherung neue Entgeltpunkte in der Regel zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Wichtig für die Planung: Weiterarbeit neben einer vorgezogenen Altersrente ist heute in vielen Fällen deutlich unkomplizierter als früher, trotzdem entscheiden die konkrete Rentenart und Ihr Status darüber, was wie wirkt. Wer auf Nummer sicher gehen will, klärt vorab schriftlich mit der Rentenversicherung, welche Kombination aus Rentenbeginn, Teilrentenhöhe und Beschäftigung im eigenen Fall am sinnvollsten ist. Kurz und knapp Für Jahrgang 1966 führt der Standard ohne Abschläge über 67 Jahre, die besten Abkürzungen öffnen sich über 45 Versicherungsjahre oder über eine anerkannte Schwerbehinderung. Die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 bleibt möglich, aber sie zieht mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag eine lebenslange Kürzung nach sich. Wenn Sie strategisch handeln, prüfen Sie Ihre Zeiten, rechnen die Abschläge in Euro durch und nutzen Teilrente als kontrollierten Übergang statt als endgültigen Schnitt. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Wann ist beim Jahrgang 1966 die Regelaltersgrenze erreicht? In diesem Jahrgang beträgt das reguläre Rentenalter 67 Jahre. Hilft eine Teilrente dabei, finanzielle Nachteile zu vermeiden? Teilrente kann den Übergang steuern, weil Sie Rente und versicherungspflichtige Arbeit kombinieren und so mehr Netto-Spielraum erreichen können. Zusätzlich können weitere Beiträge Ihre spätere Rente erhöhen. Welche Effekte im Einzelfall wirklich eintreten, hängt von Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ihrer konkreten Beschäftigungssituation ab. Was kostet mich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 konkret? Sie zahlen 0,3 Prozent Abschlag pro Monat vor 67, also maximal 14,4 Prozent bei 48 Monaten. Bei 1.700 Euro brutto sind das 244,80 Euro weniger pro Monat und damit 1.455,20 Euro brutto. Wie komme ich als Jahrgang 1966 ohne Abschläge schon mit 65 in Rente? Das schaffen Sie über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn Sie 45 Versicherungsjahre nachweisen. Dann ist der Rentenstart mit 65 möglich und bleibt dauerhaft abschlagsfrei. Achten Sie besonders auf die Anrechnungsvoraussetzungen, etwa bei Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn. Wie hoch ist die Kürzung, wenn ich die Schwerbehindertenrente mit 62 nutze? Der frühere Start mit 62 bedeutet 36 Monate Abschlag und damit 10,8 Prozent dauerhaft. Bei 1.600 Euro brutto entspricht das 172,80 Euro weniger pro Monat. Fazit Jahrgang 1966 hat nicht „den“ Rentenweg, sondern mehrere Türen, die sich je nach Versicherungsjahren und Gesundheitsstatus öffnen. Die stärkste Position erreichen Sie mit 45 Versicherungsjahren, weil Sie dann mit 65 abschlagsfrei gehen und trotzdem zwei Jahre Zeit gewinnen. Wenn Sie früher starten wollen, sollten Sie nicht in Prozent denken, sondern die Summe in Euro pro Monat über Jahrzehnte ausrechnen und dabei im Blick behalten, dass die Beispielrechnungen brutto sind. Genau dort entscheidet sich, ob „früher“ am Ende wirklich „besser“ ist.

Beitragsbild von: Krankheitsbedingte Kündigung scheitert: Arbeitgeber muss BEM ordnungsgemäß anbieten

24. Februar 2026

Das Arbeitsgericht Erfurt hat eine krankheitsbedingte Kündigung kassiert, weil der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ordnungsgemäß eingeleitet hatte (ArbG Erfurt, Urteil vom 15.10.2021, Az. 7 Ca 265/21). Entscheidend war nicht, ob es in der Vergangenheit viele Kranktage gab, sondern dass vor einer Kündigung mildere Mittel ernsthaft geprüft werden müssen. Genau dafür ist das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX da. Worum ging es in dem Urteil? Die Klägerin war seit 1979 im Unternehmen beschäftigt und arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin in der Arbeitsvorbereitung/Abrechnung/Kalkulation in Weimar. Sie hatte eine Wochenarbeitszeit von 32,75 Stunden und verdiente 3.316,30 Euro brutto im Monat. Zudem war sie schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Arbeitgeber beantragte bereits im August 2020 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer Kündigung. Das Integrationsamt stimmte im Januar 2021 zu, dagegen legte die Arbeitnehmerin Widerspruch ein. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2021 zum 31.08.2021 wegen Krankheit. Der konkrete Fall im Detail Im Juni 2020 bot der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein BEM an. Die Arbeitnehmerin ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass sie bis mindestens 17.07.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und derzeit keine Veranlassung sehe, an einem BEM teilzunehmen. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, auf das BEM zurückzukommen, sobald eine Wiedergenesung absehbar sei. Der Arbeitgeber lud danach nicht erneut zu einem BEM ein, sondern sprach Monate später die Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zusätzlich ihre Weiterbeschäftigung während des laufenden Verfahrens. Der Arbeitgeber argumentierte unter anderem mit hohen Entgeltfortzahlungskosten und einer negativen Gesundheitsprognose, sah aber im BEM keine echte Voraussetzung für eine Kündigung. So hat das Arbeitsgericht entschieden Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Nach Auffassung der Kammer scheiterte die Kündigung spätestens in der Interessenabwägung, weil sie unverhältnismäßig war. Der Arbeitgeber habe kein BEM durchgeführt oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Das Gericht machte deutlich, dass ein BEM zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung ist, aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Wenn der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM versucht, muss er im Prozess besonders detailliert darlegen, warum ein BEM objektiv nutzlos gewesen wäre und warum es keine milderen Mittel als die Kündigung gab. Das konnte der Arbeitgeber hier nicht. Warum war das BEM-Angebot hier fehlerhaft? Nach Ansicht des Gerichts fehlte in der Einladung zum BEM ein zentraler Punkt: ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung. Beschäftigte müssen nachvollziehen können, welche Daten im BEM erhoben werden, wofür sie genutzt werden und dass es um ein ergebnisoffenes Verfahren zur Sicherung des Arbeitsplatzes geht. Ohne diese Informationen ist ein BEM nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Weil das BEM nicht korrekt angestoßen wurde, konnte das Gericht nicht ausschließen, dass im BEM eine Lösung gefunden worden wäre, um die Arbeit fortzusetzen und künftige Ausfälle zu reduzieren. Damit war die Kündigung unverhältnismäßig. Weiterbeschäftigung während des Prozesses Zusätzlich verurteilte das Gericht den Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin während des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Grundlage ist der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts. Die Einwände des Arbeitgebers, diese Rechtsprechung sei verfassungswidrig, ließ das Gericht nicht gelten. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich möglich? Sie setzt regelmäßig eine negative Gesundheitsprognose voraus, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung, die die Kündigung als angemessen erscheinen lässt. Im Urteil aus Erfurt scheiterte es spätestens an der Verhältnismäßigkeit, weil milde Mittel nicht ausreichend geprüft wurden. Ist ein BEM immer Pflicht, bevor gekündigt werden darf? Ein BEM ist keine starre formelle Voraussetzung, die jede Kündigung automatisch unwirksam macht. Aber es ist ein wichtiger Baustein des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil darüber Alternativen zur Kündigung gefunden werden können. Fehlt ein ordentliches BEM, muss der Arbeitgeber besonders überzeugend darlegen, warum es trotzdem keine Alternative gab. Was muss in einer BEM-Einladung drinstehen? Die Einladung muss die Ziele des BEM verständlich erklären und nicht nur auf den Gesetzestext verweisen. Außerdem muss sie klar über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und Datenverwendung informieren. Genau daran fehlte es hier. Was passiert, wenn der Arbeitgeber das BEM nicht richtig macht? Dann kann eine krankheitsbedingte Kündigung als unverhältnismäßig gelten, weil nicht feststeht, ob mildere Mittel möglich gewesen wären. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess detailliert erklären, warum ein BEM objektiv nutzlos gewesen wäre und warum keine leidensgerechte Anpassung oder andere Beschäftigung in Betracht kam. Kann man während der Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigt werden? Ja, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder ein entsprechender Anspruch nach der Rechtsprechung greift, kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehen. Im Erfurter Fall bekam die Klägerin die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen zugesprochen. Fazit Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht einfach auf Fehlzeiten oder Entgeltfortzahlungskosten verweisen können, ohne zuvor ernsthaft nach Lösungen zu suchen. Ein BEM muss so angeboten werden, dass Beschäftigte informiert entscheiden können, insbesondere über Ziele und den Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten. Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, sollte genau prüfen lassen, ob ein ordnungsgemäßes BEM stattgefunden hat oder ob der Arbeitgeber nur formal „abgehakt“ hat, denn genau daran kann eine Kündigung scheitern.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Keine Unterhaltspflicht ohne Leistungsfähigkeit

24. Februar 2026

Das OLG Brandenburg hat eine Verurteilung wegen „Verletzung der Unterhaltspflicht“ aufgehoben und an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Betroffene bezog in der Zeit des Verfahrens Bürgergeld. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 1 ORs 27/25). Der zentrale Punkt: Für eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 Abs. 1 StGB muss das Gericht sauber feststellen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum überhaupt leistungsfähig war. Ohne belastbare Berechnungen zu Einkommen, Verpflichtungen, Selbstbehalt und weiteren Unterhaltspflichten trägt ein Schuldspruch nicht. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG. Hintergrund: Verurteilung wegen fehlender Unterhaltszahlungen Der Mann war vom Amtsgericht zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ihm wurde vorgeworfen, in den Monaten November 2020 bis Januar 2021 keinen Unterhalt für seinen 2007 geborenen Sohn gezahlt zu haben, obwohl er zumindest teilweise leistungsfähig gewesen sei. Das Landgericht Potsdam bestätigte die Verurteilung zunächst. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein  und hatte Erfolg. Einkommen ja, aber Leistungsfähigkeit ist mehr als nur Lohnzettel Das Landgericht hatte zwar konkrete Nettoverdienste aus einem Job festgestellt. Genannt wurden rund 1.250 Euro netto im November 2020, rund 1.349 Euro netto im Dezember 2020 und rund 982 Euro netto im Januar 2021. Nach Auffassung des OLG reicht das aber nicht aus, um eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Denn entscheidend ist, ob nach Abzug des Selbstbehalts und unter Berücksichtigung aller Verpflichtungen überhaupt Geld für Unterhalt „übrig“ war. Wörtlich heißt es in der Begründung: "Die bisher festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten begründen demzufolge keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltsverpflichtung seinerseits für seinen Sohn („Name 01“) im Tatzeitraum." Schulden, Insolvenz und weitere Kinder wurden nicht ausreichend eingerechnet Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen Schulden von etwa 75.000 Euro und befand sich seit März 2020 in einem Privatinsolvenzverfahren. Außerdem ist er Vater von insgesamt drei minderjährigen Kindern, die bei ihren Müttern leben. Das OLG kritisiert, dass das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe für die beiden anderen Kinder ebenfalls Unterhaltsverpflichtungen bestanden. Wenn mehrere gleichrangige Kinder vorhanden sind, müssen vorhandene Mittel grundsätzlich anteilig verteilt werden, statt einen Anspruch isoliert zu betrachten. Auch die Unterhaltshöhe wurde nicht beziffert Ein weiterer Kernfehler: Das Landgericht hat nicht konkret festgestellt, wie hoch der Unterhaltsanspruch des Kindes im Tatzeitraum überhaupt war. Für § 170 StGB muss aber klar im Urteil stehen, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und ob der Angeklagte diese trotz Leistungsfähigkeit verletzt hat. Dazu gehört nach Auffassung des OLG auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter einbezogen werden, weil sie für die unterhaltsrechtliche Einordnung und den Selbstbehalt relevant sein können. Bürgergeld heute: Strafrecht prüft den Tatzeitraum, nicht die aktuelle Lage Im Beschluss steht auch, dass der Mann inzwischen Bürgergeld bezieht. Das war zwar nicht der Tatzeitraum, zeigt aber die praktische Dimension solcher Verfahren: Wer heute im Bürgergeld ist, ist nicht automatisch „leistungsfähig“ und erst recht nicht rückwirkend für frühere Monate. Das OLG macht deutlich, dass Strafgerichte nicht einfach von „teilweiser Leistungsfähigkeit“ ausgehen dürfen. Sie müssen Zahlenwerk, Selbstbehalt, weitere Pflichten und reale Zahlungsspielräume nachvollziehbar darlegen. Hinweis des OLG: Bei „erzielbarem“ Einkommen braucht es mehr Aufklärung Für den Monat Januar 2021 gab es zusätzlich Streit, weil der Arbeitgeber eine Krankschreibung teilweise nicht akzeptierte und Lohn abzog. Das OLG weist darauf hin, dass das neue Gericht klären muss, ob der Angeklagte den einbehaltenen Lohn erfolgreich hätte durchsetzen können. Alternativ könne auch zu prüfen sein, ob Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Entscheidend bleibt: Leistungsfähigkeit muss auf Tatsachen beruhen, nicht auf Vermutungen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antowrten Was bedeutet „keine Unterhaltspflicht ohne Leistungsfähigkeit“ konkret? Unterhalt muss nur zahlen, wer dazu finanziell in der Lage ist, ohne den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Im Strafrecht ist Leistungsfähigkeit ein zwingendes, wenn auch ungeschriebenes Merkmal bei § 170 StGB. Warum hat das OLG die Verurteilung aufgehoben? Weil das Landgericht zwar Einkommen genannt, aber keine vollständige Unterhaltsberechnung vorgenommen hat. Es fehlten Feststellungen zu Schulden, weiteren Unterhaltsverpflichtungen, Selbstbehalt und zur konkreten Unterhaltshöhe. Reicht ein Gehalt von rund 1.200 bis 1.300 Euro netto für eine Strafbarkeit? Nicht automatisch. Es kommt darauf an, was nach Abzug von Selbstbehalt, berücksichtigungsfähigen Belastungen und ggf. Unterhalt für weitere Kinder tatsächlich verfügbar war. Welche Rolle spielen weitere Kinder? Eine sehr große. Wenn mehrere minderjährige Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, müssen vorhandene Mittel unter Umständen anteilig verteilt werden. Das muss das Gericht feststellen und berechnen. Was bedeutet die Entscheidung für Bürgergeld-Beziehende? Sie zeigt: Auch wenn Behörden oder Gerichte schnell von „Leistungsfähigkeit“ ausgehen, muss das in Zahlen belegt werden. Bürgergeld oder finanzielle Engpässe können ein starkes Indiz sein, ersetzen aber keine saubere Prüfung – vor allem nicht rückwirkend. Fazit Das OLG Brandenburg zieht eine klare Linie: Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht setzt nachvollziehbare Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und zur konkreten Unterhaltshöhe voraus. Wer Schulden hat, weitere Kinder versorgen muss oder nur knapp über dem Existenzminimum liegt, kann nicht ohne genaue Berechnung strafrechtlich verurteilt werden. Für Betroffene ist der Beschluss ein wichtiges Signal, dass Gerichte Unterhaltsstrafverfahren nicht „nach Gefühl“, sondern nur auf Grundlage einer vollständigen finanziellen Prüfung entscheiden dürfen.

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld auch bei rückwirkender Erwerbsminderung nach Reha

24. Februar 2026

Das Sozialgericht Nordhausen hat entschieden, dass Arbeitslosengeld I auch dann zusteht, wenn später eine volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt wird und die Betroffene zwischenzeitlich eine lange stationäre Reha absolviert. Im Kern ging es um die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III und um die Frage, ob eine frühere persönliche Arbeitslosmeldung durch eine mehr als sechswöchige Reha automatisch erlischt. Das Gericht stoppte damit eine typische Leistungslücke, die viele Betroffene nach Aussteuerung und Reha trifft. (S 18 AL 763/24) Worum ging es konkret in dem Streit? Die 1966 geborene Klägerin meldete sich am 25.07.2023 arbeitslos und beantragte nach Aussteuerung zum 27.08.2023 Arbeitslosengeld. Sie stellte sich trotz Arbeitsunfähigkeit mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung und kündigte Ende September 2023 eine stationäre medizinische Reha ab dem 31.10.2023 an. Nach der Reha entstand ein Streit darüber, ob ihr Arbeitslosengeld bereits ab dem 31.01.2024 wieder zusteht oder erst ab einer erneuten Arbeitslosmeldung. Wie die Agentur für Arbeit die Zahlung stoppte Die Agentur bewilligte zunächst Arbeitslosengeld ab dem 28.08.2023 vorläufig, hob die Bewilligung aber wegen Beginns der Reha und eines Anspruchs auf Übergangsgeld ab dem 31.10.2023 auf. Nach Ende der Reha reichte die Klägerin ab dem 01.02.2024 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 31.01.2024 ein und ging von einer nahtlosen Weiterzahlung aus. Die Agentur zahlte jedoch erst nach einer erneuten Arbeitslosmeldung am 21.03.2024 und ließ die Zeit vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 leer. Der Kern der Auseinandersetzung: Erlischt die Arbeitslosmeldung nach sechs Wochen Reha? Die Agentur argumentierte, die Arbeitslosmeldung habe wegen einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit ihre Wirkung verloren, deshalb brauche es eine neue Meldung. Sie stellte außerdem klar, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine wirksame Arbeitslosmeldung ersetzen. Die Klägerin hielt dagegen, sie habe rechtzeitig alles eingereicht und niemand habe sie auf einen Neuantrag hingewiesen, außerdem müsse die Nahtlosigkeit den Anspruch sichern. SG Nordhausen: Nahtlosigkeit schützt die Arbeitslosmeldung trotz langer Reha Das Gericht gab der Klägerin für den Zeitraum vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 Recht und änderte den Bescheid vom 25.06.2024 ab. Es stellte fest, dass die persönliche Arbeitslosmeldung vom 25.07.2023 fortwirkt und nicht nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erlischt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III beruht. Genau hier setzt die Nahtlosigkeitsregelung an, weil sie die objektive Verfügbarkeit fingiert, solange die Rentenversicherung noch keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Warum eine rückwirkend festgestellte Erwerbsminderung den ALG-Anspruch nicht zerstört Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte später mit Bescheid vom 11.11.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und legte den Leistungsfall rückwirkend auf den 31.01.2024. Das Gericht erklärte, dass diese Rückwirkung für die Anwendung des § 145 SGB III keine Rolle spielt, weil der Anspruch bis zur rentenrechtlichen Feststellung auf der Nahtlosigkeit aufbaut. Damit schützt das Urteil Betroffene vor dem Argument, eine spätere Rentenentscheidung könne den damaligen ALG-Anspruch im Nachhinein „ausradieren“. Reha mit Übergangsgeld führt nur zum Ruhen, nicht zum Neubeginn der Meldung Das Gericht ordnete die Reha systematisch ein und verwies darauf, dass Übergangsgeld während einer Teilhabeleistung den ALG-Anspruch lediglich ruhen lässt. Diese Ruhenswirkung nach § 156 SGB III passt zur Logik der Nahtlosigkeit, weil Krankheit und Reha die Verfügbarkeit ohnehin ausschließen und § 145 SGB III genau dafür eine Fiktion bereitstellt. Deshalb kann eine Reha, die gerade wegen der geminderten Leistungsfähigkeit stattfindet, nicht plötzlich die Arbeitslosmeldung vernichten. Antrag und Meldung wirken fort, wenn die persönliche Arbeitslosmeldung bereits vorliegt Das Gericht stellte außerdem klar, dass Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn keine andere Erklärung vorliegt. Damit wirkt nicht nur die Meldung fort, sondern auch der Antrag, selbst wenn die Agentur zuvor nur befristet bewilligt oder wegen Reha aufgehoben hatte. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen nach Ende der Ruhensphase wieder vorliegen, dann muss die Agentur neu bewilligen. Tenor: Arbeitslosengeld für 31. Januar bis 20. März 2024 Das SG Nordhausen verurteilte die Beklagte, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 zu bewilligen und änderte den Bescheid vom 25.06.2024 entsprechend ab. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, weil für den 21.03.2024 bereits Leistungen bewilligt waren. Die Agentur muss zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Warum das Urteil für Betroffene nach Aussteuerung besonders wichtig ist Viele Menschen fallen nach einer Aussteuerung aus dem Krankengeld in ein kompliziertes Dreieck aus Arbeitsagentur, Reha-Träger und Rentenversicherung. Behörden erzeugen dabei oft Leistungslücken, weil sie neue Meldungen verlangen oder Nahtlosigkeit zu eng auslegen. Das Urteil aus Nordhausen stärkt die Position Betroffener, die frühzeitig persönlich arbeitslos gemeldet waren und deren Anspruch auf § 145 SGB III basiert. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Gilt Arbeitslosengeld I trotz rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente? Ja, wenn der Anspruch bis zur rentenrechtlichen Feststellung auf der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III beruht. Eine spätere rückwirkende Feststellung der Erwerbsminderung zerstört den damaligen ALG-Anspruch nicht automatisch. Erlischt meine Arbeitslosmeldung, wenn ich länger als sechs Wochen in Reha bin? Nicht in Konstellationen, in denen § 145 SGB III den Anspruch trägt. Das SG Nordhausen verneint ein Erlöschen nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, wenn die Reha gerade wegen der verminderten Leistungsfähigkeit erfolgt. Muss ich mich nach einer Reha erneut arbeitslos melden, um ALG zu bekommen? Das Gericht verlangt in diesem Fall keine erneute Meldung, weil die frühere persönliche Arbeitslosmeldung fortwirkt. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf Nahtlosigkeit basiert und die Voraussetzungen nach Ende der Ruhensphase wieder vorliegen. Welche Rolle spielt Übergangsgeld während der Reha? Übergangsgeld führt typischerweise zum Ruhen des ALG-Anspruchs, nicht zum Verlust der Arbeitslosmeldung. Nach der Reha muss die Agentur bei fortwirkender Meldung wieder bewilligen, sobald die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Warum reicht das Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein nicht aus? AU-Bescheinigungen ersetzen keine Arbeitslosmeldung, sie dokumentieren nur die Arbeitsunfähigkeit. Im entschiedenen Fall half der Klägerin, dass sie bereits zuvor persönlich arbeitslos gemeldet war und diese Meldung fortwirkte. Fazit Das SG Nordhausen hat eine Leistungslücke geschlossen, die viele Betroffene nach Reha und Aussteuerung trifft: Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III hält die Arbeitslosmeldung auch bei einer langen stationären Reha am Leben. Wer sich frühzeitig persönlich arbeitslos gemeldet hat, muss sich in dieser Konstellation nicht zwingend neu melden, um nach Ende der Ruhensphase wieder Arbeitslosengeld zu erhalten. Das Urteil liefert damit starke Argumente gegen pauschale Ablehnungen der Agentur für Arbeit und stärkt den Anspruch auf existenzsichernde Zahlungen.

Beitragsbild von: Neuer EU-Behindertenausweis mit verbesserten Vorteilen ab 2026

24. Februar 2026

Ab 2026 rückt ein Projekt näher, das viele Menschen mit Behinderungen seit Jahren fordern: Ein europaweit einheitlich anerkanntes Dokument, das den Nachweis des Behindertenstatus bei kurzfristigen Aufenthalten in anderen Ländern erleichtert. Gemeint ist der Europäische Behindertenausweis, international meist „European Disability Card“ genannt. Er soll Situationen entschärfen, die bislang für Betroffene häufig unerquicklich sind: An der Museumskasse wird eine deutsche Bescheinigung nicht akzeptiert, beim Konzert gelten Ermäßigungen nur für Einheimische, und bei Mobilitätsangeboten ist unklar, ob eine Begleitperson ohne zusätzliche Kosten mitkommen darf. Der Europäische Ansatz setzt nicht bei neuen Leistungsansprüchen an, sondern bei einem alltäglichen Problem der Freizügigkeit: der verlässlichen Anerkennung. Neue Ausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis 2026 Vorteil Was das in der Praxis bedeutet EU-weit besserer Nachweis bei Kurzaufenthalten Der Behindertenstatus lässt sich in anderen EU-Ländern einfacher und verlässlicher belegen, ohne auf nationale Sonderdokumente oder lange Erklärungen angewiesen zu sein. Mehr Planbarkeit bei Ermäßigungen und Sonderkonditionen Wenn ein Land oder ein Anbieter vor Ort Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung vorsieht, wird der Nachweis mit dem EU-Ausweis eher akzeptiert, sodass weniger Diskussionen an Kassen und Schaltern entstehen. Erleichterter Zugang zu Vorzugsregelungen Wo priorisierter Einlass, bevorzugte Bedienung oder ähnliche Regelungen existieren, kann der Ausweis helfen, diese Leistungen im Ausland ohne zusätzliche Nachweise zu nutzen. Bessere Anerkennung bei Kultur, Freizeit und Veranstaltungen Museen, Sehenswürdigkeiten, Konzerte oder Sportstätten koppeln Vorteile häufig an einen Statusnachweis; der EU-Ausweis soll das Anerkennungsproblem über Landesgrenzen hinweg reduzieren. Unterstützung dort, wo Anbieter Hilfen vorsehen Wenn Mobilitätsanbieter, Einrichtungen oder Veranstalter Assistenzleistungen anbieten, erleichtert der Ausweis die Zuordnung und reduziert die Hürde, Hilfe überhaupt zu erhalten. Begleitperson: einfachere Anerkennung dort, wo Regeln das vorsehen In Ländern oder bei Anbietern, die Begleitregelungen kennen, kann der Ausweis die Nachweisführung erleichtern, sodass Begleitung eher nach den lokalen Bedingungen berücksichtigt wird. Assistenzhund: klarere Legitimation dort, wo es Vorgaben gibt Wo Assistenzhunde anerkannt sind, kann der EU-Ausweis helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Akzeptanz im Alltag, etwa bei Einlasssituationen, zu verbessern. Einheitlicher EU-Parkausweis im standardisierten Format Beim Parken sollen Kontrollen und Anerkennung einfacher werden, weil der Ausweis europaweit einheitlicher gestaltet und leichter überprüfbar ist. Mehr Schutz vor Missbrauch durch Sicherheitsmerkmale Ein standardisiertes, fälschungssicheres Format mit modernen Prüfmöglichkeiten kann die Glaubwürdigkeit erhöhen und Akzeptanz im Alltag verbessern. Perspektivisch digitale Nutzungsoptionen Zusätzlich zur physischen Karte sollen digitale Formen die Handhabung erleichtern, etwa bei Kontrollen oder der schnellen Verifikation, sobald dies national umgesetzt ist. Barrierefreiere Informationen und Verfahren als Zielvorgabe Die Umsetzung soll auf zugängliche Informationen und Abläufe setzen, damit Beantragung und Nutzung nicht an Formaten oder unklaren Zuständigkeiten scheitern. Keine neuen Sozialleistungen, aber weniger Hürden beim Zugang Der Ausweis schafft in der Regel keine zusätzlichen Ansprüche, kann aber den Zugang zu bestehenden Angeboten im Gastland erleichtern, weil der Status schneller anerkannt wird. Warum 2026 in der Debatte so präsent ist, obwohl die EU-Frist später liegt In der öffentlichen Diskussion taucht das Jahr 2026 auffällig häufig als Startmarke auf. Das hängt weniger mit einem EU-weit verbindlichen Stichtag zusammen als mit dem Umsetzungsfenster, das die Richtlinie eröffnet. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Regeln anpassen und anschließend die praktische Ausgabe starten; dafür gelten Übergangsfristen, die EU-weit spätestens bis 2028 zur Anwendung führen. Gleichzeitig können Staaten früher beginnen. Für Deutschland wird in verschiedenen Informationsangeboten und Verbandsdarstellungen beschrieben, dass eine freiwillige Ausgabe bereits ab 2026 möglich ist und Vorbereitungen für eine mehrjährige Übergangsphase laufen. Damit ist 2026 vor allem ein realistischer Beginn der Praxis, nicht der endgültige Termin für die flächendeckende Verpflichtung. Was die EU beschlossen hat: Anerkennung im Alltag statt neuer Sozialleistungen Rechtliche Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen einführt. Politisch ist das Ziel klar formuliert: Wer in einem EU-Land als Mensch mit Behinderung anerkannt ist, soll bei Kurzaufenthalten in einem anderen Land Zugang zu den dort vorgesehenen Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen erhalten, ohne jedes Mal neu verhandeln oder erklären zu müssen. Die EU beschreibt als typische Beispiele Ermäßigungen oder freien Eintritt, priorisierten Zugang, Unterstützungsleistungen sowie reservierte Parkmöglichkeiten. Gleichzeitig bleibt entscheidend: Die Richtlinie vereinheitlicht nicht die nationalen Nachteilsausgleiche. Sie sorgt dafür, dass ein Nachweis als solcher EU-weit verstanden und akzeptiert wird. Welche Vergünstigung es gibt, entscheidet weiterhin das jeweilige Gastland beziehungsweise der Anbieter im Rahmen der dortigen Regeln. Welche Vorteile Reisende in der Praxis erwarten können Für Betroffene liegt der praktische Gewinn in der Planbarkeit. Wer bislang bei Reisen oft erlebt hat, dass Ermäßigungen von Tagesform, Personalwissen oder Kulanz abhängen, kann künftig häufiger mit einer verlässlichen Anerkennung rechnen. Das betrifft besonders Bereiche, in denen der Behindertenstatus bislang über nationale Karten, Bescheide oder lokale Nachweise „übersetzt“ werden musste. Kultur- und Freizeitangebote sind ein häufiger Konfliktpunkt, weil Rabatte oder Assistenzregelungen oft auf Bewohnerinnen und Bewohner beschränkt sind. Auch im Personenverkehr kann der Ausweis eine Rolle spielen, weil Anbieter bei Unterstützungsleistungen und Begleitregelungen klare Nachweise verlangen. Zusätzlich stärkt die EU ausdrücklich die Einbeziehung von Assistenz, Begleitpersonen und Assistenzhunden dort, wo nationale Regelungen entsprechende Rechte vorsehen. Der EU-Parkausweis: Einheitlicher Standard gegen den Schilderwald Parallel zum Behindertenausweis wird ein europäischer Parkausweis in einem einheitlichen Format geregelt. Damit reagiert die EU auf ein bekanntes Problem: Zwar gibt es seit Langem Parkausweise, doch Ausgestaltung, Sicherheitsmerkmale und praktische Anerkennung unterscheiden sich erheblich. Der neue Ansatz sieht ein standardisiertes, fälschungssicheres Format vor. Gerade beim Parken ist die Alltagstauglichkeit entscheidend, weil Kontrollen schnell erfolgen und die Nachweisführung eindeutig sein muss. Die Richtlinie erwähnt ausdrücklich digitale Merkmale zur Betrugsprävention und sieht vor, dass die EU technische Spezifikationen für Interoperabilität und Sicherheit festlegt. Digital, physisch, barrierefrei: Wie die Karte aussehen soll Vorgesehen sind eine physische Karte und perspektivisch digitale Nutzungsformen. In EU-Dokumenten und Verbraucherinformationen wird die Karte als kreditkartengroß beschrieben, mit zweisprachiger Gestaltung, Foto und klaren Identifikationsmerkmalen. Sicherheitsfunktionen, etwa über QR-Codes oder andere digitale Kennzeichen, sollen Fälschungen erschweren. Gleichzeitig ist Barrierefreiheit kein Nebenthema, sondern eine Pflichtanforderung: Informationen zu Beantragung und Nutzung müssen in zugänglichen Formaten bereitstehen. Für viele Betroffene ist das mehr als eine Formalie, weil komplizierte Verfahren und uneinheitliche Informationslagen bislang schon im Vorfeld von Reisen Hürden erzeugen. Wer bekommt den Ausweis und wie läuft die Ausgabe ab? Zuständig sind die nationalen Behörden im Wohnsitzstaat, also dort, wo der Behindertenstatus geprüft und anerkannt wird. Damit bleibt das Prüfverfahren national, während die Anerkennung bei Kurzaufenthalten europäisch abgesichert wird. Der Ausweis richtet sich nicht nur an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, sondern wird durch ergänzende Regelungen auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat leben. Für Betroffene ist das ein wichtiger Punkt, weil Mobilität in Europa längst nicht mehr nur eine Frage der Staatsangehörigkeit ist, sondern auch von Wohnsitz, Arbeitsleben und Familienkonstellationen geprägt wird. Was sich ausdrücklich nicht ändert: Keine automatische Übertragung deutscher Nachteilsausgleiche So groß die Erwartungen sind, so wichtig ist eine nüchterne Einordnung. Der Europäische Behindertenausweis ist kein „EU-Upgrade“ des deutschen Schwerbehindertenausweises mit zusätzlichen Renten-, Steuer- oder Sozialansprüchen. Er ersetzt auch nicht automatisch nationale Verfahren im Alltag des Wohnsitzlandes. Sein Nutzen entfaltet sich vor allem bei Reisen und Aufenthalten in anderen Ländern, wenn Leistungen, Vergünstigungen oder Vorzugsregelungen an einen anerkannten Behindertenstatus gekoppelt sind. Wer beispielsweise in Deutschland bestimmte Nachteilsausgleiche hat, kann nicht davon ausgehen, dass diese eins zu eins in Spanien, Polen oder Schweden gelten. Umgekehrt soll aber gelten: Wenn ein Land seinen eigenen Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung in einem Bereich besondere Bedingungen anbietet, dann sollen diese unter vergleichbaren Voraussetzungen auch Besucherinnen und Besuchern mit EU-Behindertenausweis offenstehen. Datenschutz, Missbrauchsschutz und Erwartungen Die Richtlinie bewegt sich in einem sensiblen Feld, weil der Behindertenstatus Gesundheitsdaten berührt. Entsprechend betont sie Vorgaben zu Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Datenverarbeitung und verweist auf den europäischen Datenschutzrahmen. Gleichzeitig wird Missbrauchsschutz ausdrücklich adressiert, etwa durch technische Standards und Verfahren zur Echtheitsprüfung. In der Praxis wird sich daran entscheiden, ob die Karte tatsächlich ein Erleichterungsinstrument wird oder ob neue Reibungen entstehen, etwa durch überstrenge Kontrollen oder unklare digitale Lesbarkeit. Hinzu kommt eine kommunikative Herausforderung: Wenn Öffentlichkeit und Betroffene „neue Vorteile“ erwarten, die Karte aber vor allem Anerkennung und Zugang absichert, kann Enttäuschung entstehen. Umso wichtiger ist, dass Behörden, Verbände und Anbieter transparent erklären, was der Ausweis kann und was nicht. Was Betroffene schon 2026 merken könnten Sollten erste Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, tatsächlich frühzeitig mit der Ausgabe beginnen, könnte 2026 für viele Menschen zum Startpunkt werden, an dem sich Reisen spürbar unkomplizierter anfühlen. Das setzt voraus, dass Anbieter im Ausland die Karte kennen und akzeptieren und dass Informationen in barrierefreien Formaten verfügbar sind. Ebenso entscheidend ist, wie zügig technische Standards für digitale Merkmale festgelegt werden und ob digitale Lösungen wirklich interoperabel sind, statt neue Insellösungen zu schaffen. Realistisch ist eine Übergangsphase, in der nationale Ausweise weiterhin parallel existieren und der europäische Ausweis schrittweise an Sichtbarkeit gewinnt. Für Betroffene bedeutet das voraussichtlich zunächst mehr Optionen, nicht sofort einen radikalen Systemwechsel. EU Signal mit sehr konkreten Folgen Der Europäische Behindertenausweis steht politisch für ein Versprechen: Freizügigkeit soll nicht an der Kasse, am Einlass oder an der Bahnhofstür enden. Seine Wirkung wird jedoch weniger von feierlichen Einführungen abhängen als von Alltagsdetails. Wenn Personal geschult ist, digitale Prüfungen funktionieren, Assistenzregelungen respektiert werden und Informationen barrierefrei auffindbar sind, kann der Ausweis ein spürbarer Fortschritt werden. Wenn dagegen Unkenntnis, Uneinheitlichkeit oder Misstrauen dominieren, bleibt er ein gut gemeintes Dokument mit begrenzter Reichweite. Die nächsten Jahre, beginnend mit den frühen Umsetzungsversuchen ab 2026 und kulminierend in der EU-weiten Anwendung ab 2028, werden zeigen, ob Europa hier einen Schritt hin zu mehr Teilhabe im Alltag schafft. Quellen EU-Rat (Consilium), Pressemitteilung zur Annahme der Richtlinien (14.10.2024), EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/2841 (Volltext/DE) zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises, Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Hintergrund, Zeitplan und praktische Einordnung (Stand 07.05.2025).

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Übernahme von Urlaubskosten als Teilhabeleistungen abgelehnt

24. Februar 2026

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe – aber daraus folgt nicht automatisch, dass das Sozialamt auch die Kosten für eine mehrtägige Urlaubsreise übernimmt. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. L 8 SO 640/09) entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Zuschuss von 125 Euro für eine Gruppenreise einer Tagesstätte für psychisch kranke Menschen. Das Gericht entschied: Kein Anspruch auf Zuschuss, wenn die Reise im Kern ein Erholungsurlaub ist und der Förderbedarf bereits durch die Tagesstätte gedeckt werden kann. Worum ging es genau? Ein 1968 geborener Mann mit schwerer seelischer Beeinträchtigung  (unter anderem depressiven Verstimmungen, Antriebsschwäche und sozialer Isolation bei einem GdB von 60)  bezog eine kleine Erwerbsminderungsrente und nahm an einer ambulanten Tagesstätte für psychisch kranke Menschen teil. Die Teilnahme an der Tagesstätte war vom Sozialhilfeträger bewilligt worden. In dem Bewilligungsbescheid war allerdings ausdrücklich geregelt, dass die Kosten für Veranstaltungen, Ausflüge und ähnliche Aktivitäten innerhalb der Tagesstätte vom Kläger selbst zu tragen sind. Später beantragte der Mann einen Kostenzuschuss von zunächst 135 Euro, im Verfahren später noch 125 Euro, für eine Gruppenreise vom 18. bis 22. Juni 2007 nach P. am See. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 220 Euro für Fahrt sowie Unterkunft mit Halbpension. Warum der Kläger den Zuschuss wollte Der Kläger argumentierte, dass die Reise für ihn therapeutisch und sozial wichtig sei. Aus seiner Sicht würde schon das Verlassen der gewohnten Umgebung seine Aktivierung fördern und zur Strukturierung des Alltags beitragen. Außerdem sah er in der Reise eine Möglichkeit, soziale Kontakte aufzubauen, die Integration in die Gruppe der Tagesstätte zu stärken und Ängste durch neue Situationen besser zu bewältigen. Tatsächlich wurde in einem späteren Hilfeplan auch festgehalten, dass eine gemeinsame Urlaubsfahrt zur Konfrontation mit neuer Umgebung beitragen könne. Warum die Behörde ablehnte Der Sozialhilfeträger lehnte den Zuschuss ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass Erholungsreisen nicht gefördert würden und die Ziele der Eingliederung wie soziale Kontakte und Aktivierung bereits in der Tagesstätte erreicht werden könnten. Zudem führe die Reise nicht zwingend zu mehr Kontakten mit nichtbehinderten Menschen. Schließlich verwies die Behörde darauf, dass auch nichtbehinderte Menschen sich aus finanziellen Gründen nicht immer eine Urlaubsreise leisten könnten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht Das Sozialgericht Altenburg hatte den Sozialhilfeträger zunächst zur Zahlung von 125 Euro verurteilt. Es sah in der Reise eine Maßnahme zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben und stellte auf eine möglichst weitgehende soziale Teilhabe ab. Doch dagegen legte die Behörde Berufung ein – mit Erfolg. Entscheidung des Thüringer LSG Das Thüringer Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass der Sozialhilfeträger bei der Art und dem Umfang der Leistung ein Auswahlermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII hat, auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen kann. Das bedeutet: Es gibt nicht automatisch einen Anspruch auf genau die konkret gewünschte Leistung – hier also den Zuschuss zur Reise. Vielmehr darf der Träger prüfen, ob der Bedarf bereits auf andere Weise gedeckt wird. Warum die Reise hier nicht bezahlt werden musste Das LSG sah die Fahrt nach P. am See im Kern als organisierte Erholungsreise an und nicht als besonders förderungsbedürftige Maßnahme der Teilhabe. Dabei stützte sich das Gericht unter anderem auf das vorgelegte Reiseprogramm, die tatsächlichen Aktivitäten vor Ort und auch auf die Angaben des Klägers selbst. Im Programm standen vor allem Frühsport beziehungsweise Walking, eine Stadtrundfahrt, Wanderungen, eine Dampferfahrt, Schwimmen oder Radtouren sowie Spiele- und Gesprächsabende und gemeinsames Zusammensein in der Gruppe. Für das Gericht sprach das insgesamt eher für eine Urlaubsreise mit Gruppenelementen als für eine gezielte Maßnahme zur Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen. Tagesstätte deckte den Förderbedarf bereits ab Besonders wichtig war für das Gericht, dass die Ziele, die mit der Reise verfolgt wurden – also soziale Kontakte, Aktivierung, Tagesstruktur und Stabilisierung –, bereits durch die finanzierte Tagesstätte gefördert wurden. Das LSG machte deutlich, dass das Sozialamt zusätzliche Urlaubs- und Unterkunftskosten nicht übernehmen muss, wenn derselbe Förderbedarf in der Tagesstätte in vergleichbarer Weise gedeckt werden kann. Kein Anspruch auf Urlaub nur wegen Behinderung Das Gericht betonte außerdem einen wichtigen Punkt zur Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm als behindertem, hilfebedürftigem Menschen eine Erholungsreise finanziert werde, nur weil nichtbehinderte Menschen ebenfalls Urlaub machen. Maßgeblich sei nicht der Vergleich mit allen nichtbehinderten Menschen, sondern mit nichtbehinderten Menschen, die ebenfalls hilfebedürftig sind. Und auch diese hätten nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Finanzierung von Erholungsreisen. Warum Fahrt- und Unterkunftskosten hier nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf galten Das LSG stellte klar, dass es hier gerade um typische Urlaubskosten ging, nämlich um Fahrtkosten, Unterkunft und Halbpension. Solche Kosten fallen auch bei einem normalen Urlaub nichtbehinderter Menschen an und sind deshalb nicht automatisch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Die fachliche Begleitung und Förderung durch das Personal der Tagesstätte war nach Auffassung des Gerichts bereits über die bewilligte Tagesstättenleistung finanziert. Wichtiger Unterschied zu Wohnheim-Fällen Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von Konstellationen ab, in denen behinderte Menschen in stationären Einrichtungen oder Wohnheimen leben. In solchen Fällen könne eine Reise eher förderfähig sein, wenn dadurch überhaupt erst Kontakte zur Außenwelt und zu nichtbehinderten Menschen ermöglicht werden. Im vorliegenden Fall lebte der Kläger jedoch in einer eigenen Wohnung und hatte damit bereits im Alltag Kontakte außerhalb einer Einrichtung, selbst wenn diese Kontakte nur oberflächlicher oder geschäftsmäßiger Natur waren. Was das Urteil für Betroffene bedeutet Die Entscheidung zeigt, dass es bei Leistungen der Eingliederungshilfe stark auf den Einzelfall ankommt. Ein Zuschuss für eine Gruppenreise kann abgelehnt werden, wenn das Sozialamt nachvollziehbar begründet, dass die Reise im Wesentlichen Erholung ist, keine besondere zusätzliche Teilhabeförderung erkennbar wird und die erforderlichen Förderziele bereits durch andere bewilligte Leistungen erreicht werden. Fazit Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe. Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird. FAQ: Wichtige Fragen zur Entscheidung Muss das Sozialamt eine Urlaubsreise im Rahmen der Eingliederungshilfe immer bezahlen? Nein. Das Sozialamt hat bei Art und Umfang der Leistung regelmäßig ein Auswahlermessen und muss deshalb nicht jede gewünschte Maßnahme finanzieren. Kann eine Gruppenreise trotzdem Eingliederungshilfe sein? Ja, grundsätzlich schon. Entscheidend ist aber, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine erforderliche Teilhabeleistung darstellt und nicht überwiegend den Charakter eines Erholungsurlaubs hat. Reicht es aus, wenn die Reise „gut tut“ oder stabilisiert? Allein das reicht meist nicht. Maßgeblich ist, ob ein konkreter behinderungsbedingter Teilhabebedarf gedeckt wird, der nicht bereits durch andere Leistungen – etwa die Tagesstätte – abgedeckt ist. Kann man sich auf Gleichbehandlung berufen? Nicht mit dem Argument, man müsse wie finanziell besser gestellte Nichtbehinderte Urlaub machen können. Vergleichsmaßstab sind nach der Entscheidung eher andere hilfebedürftige Menschen – und auch diese erhalten regelmäßig keine Urlaubsfinanzierung über das SGB XII. Fazit Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe. Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird.

Beitragsbild von: Kindergeld trotz Sozialhilfe: Gericht stoppt Streichung

24. Februar 2026

Wer ein volljähriges schwerbehindertes Kind hat, kennt das Risiko: Sobald Sozialhilfe fließt, versucht die Familienkasse häufig, den Kindergeldanspruch mit einer schnellen Rechenformel abzuräumen. Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, warum das so nicht funktioniert – und wo die Grenze liegt. Im Verfahren 4 K 4137/09 bekam die Mutter Kindergeld nur teilweise: für Januar bis Juli des Streitjahres, nicht aber für August bis Dezember. Entscheidend war nicht „Sozialhilfe ja/nein“, sondern die wirtschaftliche Realität im jeweiligen Monat. Worum ging es konkret? Die Klägerin war Mutter einer 1982 geborenen, schwerbehinderten Tochter. Laut Ausweis lag ein GdB von 80 mit den Merkzeichen B und aG vor. Die Tochter lebte in einer eigenen Wohnung und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld bewilligt. Später hob sie die Festsetzung wieder auf und verlangte das bereits gezahlte Kindergeld zurück. Hintergrund: Die Behörde ging davon aus, die Tochter könne sich wegen der Sozialhilfeleistungen selbst unterhalten. Warum die Familienkasse das Kindergeld streichen wollte Die Behörde arbeitete mit der typischen Vergleichsrechnung: Grundbedarf nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (damals 7.680 Euro jährlich bzw. 640 Euro monatlich) plus behinderungsbedingter Mehrbedarf, den sie mangels Einzelnachweisen pauschal über den Behinderten-Pauschbetrag schätzte. Daraus leitete sie einen monatlichen Gesamtbedarf ab und stellte dem die monatlichen Sozialhilfemittel gegenüber. Ergebnis aus Sicht der Familienkasse: Bedarf gedeckt, Kind also „selbstunterhaltsfähig“, folglich kein Kindergeld. Was die Mutter dagegen hielt Die Mutter wandte ein, dass die Bedarfsermittlung nicht realitätsgerecht sei, weil die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte und Unterkunftskosten sozialhilferechtlich anerkannt waren. Vor allem aber verwies sie auf den entscheidenden Punkt: Der Sozialhilfeträger nahm die Eltern wegen der gewährten Leistungen in Anspruch. Die Eltern seien also tatsächlich belastet – und genau diese Belastung solle das Kindergeld mit auffangen. Der Dreh- und Angelpunkt: Heranziehung der Eltern und tatsächliche Zahlungen Im Verfahren stellte sich heraus, dass Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden waren (§ 94 SGB XII) und die Eltern zu monatlichen Zahlungen herangezogen wurden. Diese Zahlungen wurden auch tatsächlich geleistet – allerdings nur bis einschließlich Juli des Streitjahres. Ab August flossen keine Zahlungen mehr an das Sozialamt. Genau diese Zäsur war später für das Urteil entscheidend. So hat das Finanzgericht die Rechtslage bewertet Das Gericht bestätigte den Grundsatz aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Ein volljähriges behindertes Kind wird kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob das so ist, wird über eine monatliche Vergleichsrechnung geprüft: notwendiger Lebensbedarf auf der einen Seite, tatsächlich verfügbare Mittel auf der anderen. Wichtig ist dabei, was als „Mittel des Kindes“ zählt. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich Mittel, die dem Kind zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Unterhalt, den Eltern leisten, ist kein „eigener“ Unterhalt aus Mitteln des Kindes. Würde man elterliche Zahlungen als Mittel des Kindes werten, würde ausgerechnet die Belastung der Eltern den Kindergeldanspruch zu Fall bringen – ein Wertungswiderspruch, weil Kindergeld gerade die Unterhaltslast der Eltern mit abfedern soll. Damit verschiebt sich der Blick: Nicht die bloße Existenz von Sozialhilfe ist der Killer, sondern die Frage, ob diese Mittel im jeweiligen Monat vollständig beim Kind verbleiben oder ob durch die Heranziehung der Eltern ein relevanter Mittelabfluss entsteht. Warum die Mutter nur teilweise gewann Für Januar bis Juli hatten die Eltern nachweislich Unterhaltszahlungen an das Sozialamt geleistet. Damit fehlte der Tochter wirtschaftlich betrachtet ein Teil der Mittel, die die Familienkasse als „verfügbar“ angesetzt hatte. In diesen Monaten sah das Gericht die Tochter deshalb als nicht vollständig selbstunterhaltsfähig an. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war insoweit rechtswidrig. Die Rückforderung wurde für diesen Zeitraum aufgehoben, konkret in Höhe von 1.078 Euro. Für August bis Dezember zahlten die Eltern dagegen tatsächlich nicht mehr an das Sozialamt. In diesem Zeitraum verblieben die Sozialhilfemittel vollständig bei der Tochter. Damit konnte sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ohne dass die Eltern real belastet waren. Folge: Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung für diese Monate aufheben und die Rückforderung insoweit aufrechterhalten. Einordnung: Was bedeutet das Urteil für Betroffene? Das Urteil ist eine klare Ansage gegen „Automatik-Entscheidungen“ nach dem Motto: Sozialhilfe gleich kein Kindergeld. Gleichzeitig setzt es eine harte Bedingung: Wer sich auf eine Belastung durch Unterhalt beruft, muss diese Belastung im Streitzeitraum tatsächlich nachweisen können. Für die Praxis heißt das: Wenn die Familienkasse wegen SGB-XII-Leistungen streicht oder rückfordert, kommt es im Kern auf die monatliche Realität an. Wurde ein Kostenbeitrag verlangt? Wurde er gezahlt? Und für welche Monate genau? Wer hier Lücken hat, verliert – selbst wenn die Ausgangslage identisch wirkt. FAQ Kann die Familienkasse das Kindergeld streichen, wenn ein behindertes Kind Sozialhilfe nach dem SGB XII erhält? Nicht automatisch. Entscheidend ist die monatliche Vergleichsrechnung: Reichen die dem Kind tatsächlich verbleibenden Mittel zur Deckung des Bedarfs – oder fließen Mittel wegen einer Heranziehung der Eltern (nachweisbare Zahlungen) wieder ab? Reicht eine pauschale Rechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG immer aus? Die Vergleichsrechnung ist der Ausgangspunkt. Im Streitfall ist aber entscheidend, ob die angesetzten „Mittel“ dem Kind im jeweiligen Monat tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn Unterhaltsansprüche übergeleitet sind und Eltern zahlen, kann die Familienkasse diese Realität nicht übergehen. Warum war § 94 SGB XII so wichtig? Weil die Überleitung von Unterhaltsansprüchen und die Heranziehung zu Zahlungen zeigt, dass die Sozialhilfe nicht einfach „zusätzlich“ neben elterlicher Unterhaltslast steht. Leistet die Familie tatsächlich Zahlungen an den Sozialhilfeträger, liegt eine reale Belastung vor, die in die Bewertung der Selbstunterhaltsfähigkeit hineinwirkt. Warum gab es Kindergeld nur bis Juli? Weil nur bis einschließlich Juli tatsächliche Unterhaltszahlungen an das Sozialamt nachgewiesen waren. Ab August fehlte diese reale Belastung. Damit galt die Tochter in diesen Monaten als aus Sozialhilfe-Mitteln selbst versorgt. Was sollten Eltern bei Rückforderungen sofort prüfen? Ob ein Kostenbeitrag/Regressbescheid existiert, welche Monate er umfasst, und ob die Zahlungen für jeden einzelnen Monat belegbar sind. Ohne lückenlose Nachweise kippt die Argumentation schnell. Fazit Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stärkt Eltern volljähriger schwerbehinderter Kinder gegen schematische Streichungen: Sozialhilfe allein reicht nicht als Begründung, um Kindergeld pauschal zu entziehen. Entscheidend ist die monatliche wirtschaftliche Realität – vor allem, ob Eltern tatsächlich durch Zahlungen an den Sozialhilfeträger belastet werden. Wer diese Zahlungen nachweisen kann, hat deutlich bessere Karten. Wer nicht mehr zahlt, verliert den Anspruch für diese Monate. Quellen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2011 – 4 K 4137/09 (Volltext, Gerichtsportal Brandenburg) § 32 EStG (gesetze-im-internet) § 94 SGB XII (gesetze-im-internet)

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter muss hohe Heizkosten zahlen, wenn eine Wohnungsalternative fehlt

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter muss hohe Heizkosten zahlen, wenn eine Wohnungsalternative fehlt

24. Februar 2026

In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer ging es um eine Frage, die viele Bürgergeld-Beziehende kennen: Das Jobcenter hält die Miete für „unangemessen“ und kürzt die Kosten der Unterkunft. Betroffene sollen dann umziehen oder irgendwie billiger wohnen. Bezahlbare Wohnungen gibt es oft nicht. Genau das spielte hier eine wichtige Rolle. Das Gericht entschied, dass das Jobcenter der Klägerin für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen zahlen musste. Denn eine Kostensenkung war nicht zumutbar ohne konkrete, passende und angemessene Wohnungsalternative. (Az.: S 15 AS 250/19) Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Unterkunftskosten nicht automatisch nach dem sogenannten Kopfteilprinzip aufgeteilt werden dürfen, wenn nur eine Person tatsächlich Vertragspartnerin des Mietvertrags ist. Worum ging es konkret ? Die Klägerin, Jahrgang 1994, lebte in L. alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern, einem 2015 geborenen Sohn und einer 2016 geborenen Tochter. Es handelte sich um eine Mietwohnung, für die sie allein den Mietvertrag unterschrieben hatte. Die Bruttokaltmiete lag im gesamten streitigen Zeitraum bei 601,60 Euro im Monat. Dazu kamen Heizkostenvorauszahlungen von 135 Euro monatlich. Andere Einkünfte hatte die Klägerin nicht. Für die Kinder flossen Unterhaltsvorschuss und Kindergeld. Damit war die Familie zwar nicht komplett ohne Einnahmen, aber die Klägerin blieb hilfebedürftig und bezog Leistungen nach dem SGB II. Jobcenter fordert Kostensenkung Bis Ende 2018 hatte das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Dann änderte sich das. Im Juli 2018 erhielt die Klägerin ein Kostensenkungsschreiben. Darin teilte das Jobcenter mit, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Es berief sich auf Richtwerte aus einem Konzept des Landkreises bzw. der Stadt. Für die Wohnortgemeinde nannte es als angemessen unter anderem eine Bruttokaltmiete von 462,40 Euro. Jobcenter setzt Frist Zugleich setzte das Jobcenter eine Frist: Die bisherigen Kosten würden nur noch bis Ende Januar 2019 anerkannt, danach solle die Klägerin die Unterkunftskosten senken, also typischerweise umziehen oder anderweitig günstiger wohnen. Keine vollen Kosten der Unterkunft mehr Zum Jahreswechsel 2018/2019 bewilligte das Jobcenter dann Leistungen neu. Zunächst wurden Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in voller Höhe berücksichtigt. Später, nach einem Änderungsbescheid im Januar 2019, erkannte das Jobcenter die Heizkosten zwar in tatsächlicher Höhe von 135 Euro an. Gleichzeitig blieb es aber dabei, die Bruttokaltmiete ab Februar 2019 auf den „angemessenen“ Wert zu deckeln. Außerdem verteilte es die Kosten der Unterkunft und Heizung intern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils zu einem Drittel. Fast 140 Euro weniger pro Monat Das führte dazu, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich weniger Geld bekam, als sie tatsächlich für ihre Wohnung aufbringen musste. Die Differenz lag bei 139,20 Euro im Monat, genau um diesen Betrag ging es in der Klage. Die Betroffene wehrt sich Die Klägerin wehrte sich frühzeitig. Sie erhob Widerspruch und klagte schließlich. Ihr zentraler Punkt war: Das Jobcenter kann nicht einfach unterstellen, es gäbe günstigeren Wohnraum, wenn real nichts zu finden ist. Um das zu belegen, legte sie eine Dokumentation ihrer Wohnungssuche vor. Sie hatte im Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 insgesamt 19 konkrete Versuche festgehalten, eine andere Wohnung zu bekommen. Alle blieben erfolglos. Jobcenter sagt: Angemessenheitsgrenze genügt Das Jobcenter wiederum stellte sich im Prozess auf den Standpunkt, es müsse nicht aktiv helfen und der Hinweis auf die Angemessenheitsgrenze genüge. Auf die Frage des Gerichts, ob es der Klägerin überhaupt einmal eine konkrete Wohnung benannt habe, die innerhalb der eigenen Richtwerte liegt, antwortete das Jobcenter sinngemäß, dazu sei es nicht verpflichtet. Was das Gericht entschieden hat Das Sozialgericht Speyer gab der Klägerin recht. Es verpflichtete das Jobcenter, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zusätzlich 139,20 Euro monatlich zu zahlen. Außerdem musste das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten. Angemessen und zumutbar Entscheidend war die rechtliche Bewertung der Kostensenkungsaufforderung und der anschließenden Kürzung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Wenn sie nach Ansicht des Jobcenters unangemessen hoch sind, kommt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ins Spiel: Dann sind die tatsächlichen Aufwendungen so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel aber längstens sechs Monate. Keine automatische Kürzung Das Gericht stellte klar, dass man diese Vorschrift nicht so verstehen darf, dass nach sechs Monaten automatisch gekürzt werden darf, egal wie die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Auch nach Ablauf dieser Frist darf nur dann auf niedrigere „angemessene“ Werte begrenzt werden, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Es muss auch eine Alternative geben Und zumutbar ist ein Umzug nur, wenn es eine Unterkunft gibt, die sowohl bedarfsgerecht ist als auch als angemessen gilt. Das Gericht begründete das verfassungsrechtlich: Zum Existenzminimum gehört auch die Unterkunft. Eine Auslegung, die faktisch in die Obdachlosigkeit führen könnte, ist nicht hinnehmbar. Ganz zentral war dabei ein Punkt, den das Gericht besonders betonte: Eine Kostensenkung kann nur verlangt werden, wenn im jeweiligen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stand und die Klägerin davon wusste. Es reicht nicht aus, abstrakt auf Richtwerte zu verweisen oder zu sagen, grundsätzlich müsse es irgendwo Wohnungen geben. Im Prozess muss vielmehr positiv nachweisbar sein, dass eine konkrete Alternative existierte, die für die Familie geeignet, angemessen und tatsächlich erreichbar war. Jobcenter nennt keine einzige Wohnung Genau diesen Nachweis konnte das Jobcenter nicht führen. Es hatte weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auch nur eine einzige passende Wohnung benannt. Demgegenüber hatte die Klägerin ihre erfolglosen Suchbemühungen dokumentiert. Für das Gericht ergab sich damit kein Anhaltspunkt, dass der Klägerin im Streitzeitraum ein Umzug in eine angemessene Wohnung überhaupt möglich gewesen wäre. Gericht stellt sich gegen Sanktionslogik Besonders deutlich wurde das Gericht auch bei einer weiteren Streitfrage: Muss die Klägerin überhaupt nachweisen, dass sie „genug“ gesucht hat, damit weiter die tatsächliche Miete übernommen wird? Das Gericht verneinte eine solche Sanktionslogik. Es betonte, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Pflicht zur Wohnungssuche enthält, an deren Unterlassen automatisch Kürzungen geknüpft wären. Wer nicht sucht, senkt zwar praktisch die Chance, etwas zu finden. Aber das Jobcenter darf das nicht als Ersatz für einen echten Nachweis konkreter Alternativen verwenden. Auch das Jobcenter muss mitwirken Wenn das Jobcenter möchte, dass jemand umzieht, muss es zumindest in der Lage sein, eine realistische Alternative zu benennen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ging nicht nur um volle Heizkosten Im Verfahren spielte die Heizung auf zwei Ebenen eine Rolle. Zum einen hatte das Jobcenter zunächst nicht einmal die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt, korrigierte das aber später und setzte dann für den Streitzeitraum 135 Euro Heizkosten an. Zum anderen ging es um die grundsätzliche Frage, ob bei fehlender Umzugsmöglichkeit die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt anzuerkennen sind. Das Gericht bejahte das. Wenn keine konkrete Umzugsalternative nachweisbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten, und dazu gehören auch die tatsächlichen Heizkosten. Die Kürzungspraxis kann nicht über den Umweg „Angemessenheit“ greifen, wenn die Betroffenen objektiv gar keine sichere Alternative haben. Auch die Aufteilung der Leistungen steht in Frage Ein weiterer Punkt war die interne Aufteilung der Unterkunftskosten. Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip auf die drei Personen verteilt. Das Gericht hielt dafür ausdrücklich fest, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die diese Aufwendungen tatsächlich haben, also die tatsächlich einer Forderung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt sind. Keine Grundlage für Kopfteilprinzip Weil die Klägerin alleinige Mieterin war, war sie diejenige, die die Kosten schuldet. Für eine schematische Aufteilung nach Köpfen sah das Gericht keine Rechtsgrundlage. Das ist praktisch wichtig, weil das Kopfteilprinzip in vielen Konstellationen dazu führt, dass ein Teil der tatsächlichen Miete rechnerisch „bei den Kindern“ landet, obwohl nur die Mutter die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter trifft. Keine höhere Zahlung, weil die Klägerin diese nicht einklagte Das Gericht rechnete im Urteil sehr ausführlich vor, dass bei konsequenter Zuordnung der tatsächlichen Unterkunftskosten zur Klägerin ihr individueller Anspruch rechnerisch sogar höher gelegen hätte als das, was sie am Ende zugesprochen bekam. Der Grund war prozessual: Die Klägerin hatte ihren Antrag erkennbar auf den Betrag begrenzt, der die Differenz zwischen den tatsächlich geschuldeten Kosten und den vom Jobcenter berücksichtigten Kosten ausmachte, nämlich 139,20 Euro. Einen darüber hinausgehenden Anspruch durfte das Gericht nicht zusprechen, weil es an den Antrag gebunden ist. Das ändert aber nichts daran, dass die gerichtlichen Grundsätze zur Zumutbarkeit, zur konkreten Wohnungsalternative und zur Kosten-Zuordnung sehr deutlich formuliert wurden. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann darf das Jobcenter die Miete wegen „Unangemessenheit“ kürzen? Eine Kürzung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Nach der Entscheidung des SG Speyer reicht ein abstrakter Hinweis auf Richtwerte nicht. Es muss zumindest nachweisbar sein, dass eine konkrete, bedarfsgerechte und angemessene Unterkunftsalternative im betreffenden Zeitraum zur Verfügung stand und der betroffenen Person bekannt war. Muss ich dem Jobcenter beweisen, dass ich intensiv genug eine Wohnung gesucht habe? Nach der Argumentation des SG Speyer führt das bloße Unterlassen von Wohnungssuche nicht automatisch zu Kürzungen, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine „Suchpflicht“ mit direkten negativen Folgen enthält. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Alternative tatsächlich existierte und nachweisbar war. Was bedeutet „konkrete Unterkunftsalternative“? Damit ist nicht gemeint, dass es irgendwo theoretisch günstige Wohnungen geben könnte. Gemeint ist mindestens eine reale, passende Wohnung, die den Kriterien genügt, im relevanten Zeitraum verfügbar war und zu der die leistungsberechtigte Person tatsächlich Zugang hätte haben können. Darf das Jobcenter die Miete einfach nach Köpfen aufteilen, obwohl nur eine Person im Mietvertrag steht? Das SG Speyer hält eine starre Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig. Maßgeblich ist, wer die Kosten tatsächlich schuldet. Ist nur eine Person Mieterin, sind die Aufwendungen dieser Person als Bedarf zuzuordnen. Fazit Das Sozialgericht Speyer stärkt Leistungsberechtigte bei Streit um Unterkunft und Heizung deutlich. Wer mit Kindern in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter als „zu teuer“ einstuft, muss nicht automatisch nach Ablauf von sechs Monaten Kürzungen hinnehmen. Solange keine konkrete, passende und angemessene Unterkunftsalternative nachweisbar verfügbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten. Das schützt vor einer Situation, in der Menschen faktisch in eine Wohnungsnot oder sogar Obdachlosigkeit gedrängt werden. Zusätzlich macht die Entscheidung klar, dass Kosten der Unterkunft nicht schematisch nach Köpfen verteilt werden dürfen, wenn nur eine Person rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Arbeitslosengeld auch bei rückwirkender Erwerbsminderung nach Reha

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24. Februar 2026

Das Sozialgericht Nordhausen hat entschieden, dass Arbeitslosengeld I auch dann zusteht, wenn später eine volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt wird und die Betroffene zwischenzeitlich eine lange stationäre Reha absolviert. Im Kern ging es um die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III und um die Frage, ob eine frühere persönliche Arbeitslosmeldung durch eine mehr als sechswöchige Reha automatisch erlischt. Das Gericht stoppte damit eine typische Leistungslücke, die viele Betroffene nach Aussteuerung und Reha trifft. (S 18 AL 763/24) Worum ging es konkret in dem Streit? Die 1966 geborene Klägerin meldete sich am 25.07.2023 arbeitslos und beantragte nach Aussteuerung zum 27.08.2023 Arbeitslosengeld. Sie stellte sich trotz Arbeitsunfähigkeit mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung und kündigte Ende September 2023 eine stationäre medizinische Reha ab dem 31.10.2023 an. Nach der Reha entstand ein Streit darüber, ob ihr Arbeitslosengeld bereits ab dem 31.01.2024 wieder zusteht oder erst ab einer erneuten Arbeitslosmeldung. Wie die Agentur für Arbeit die Zahlung stoppte Die Agentur bewilligte zunächst Arbeitslosengeld ab dem 28.08.2023 vorläufig, hob die Bewilligung aber wegen Beginns der Reha und eines Anspruchs auf Übergangsgeld ab dem 31.10.2023 auf. Nach Ende der Reha reichte die Klägerin ab dem 01.02.2024 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 31.01.2024 ein und ging von einer nahtlosen Weiterzahlung aus. Die Agentur zahlte jedoch erst nach einer erneuten Arbeitslosmeldung am 21.03.2024 und ließ die Zeit vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 leer. Der Kern der Auseinandersetzung: Erlischt die Arbeitslosmeldung nach sechs Wochen Reha? Die Agentur argumentierte, die Arbeitslosmeldung habe wegen einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit ihre Wirkung verloren, deshalb brauche es eine neue Meldung. Sie stellte außerdem klar, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine wirksame Arbeitslosmeldung ersetzen. Die Klägerin hielt dagegen, sie habe rechtzeitig alles eingereicht und niemand habe sie auf einen Neuantrag hingewiesen, außerdem müsse die Nahtlosigkeit den Anspruch sichern. SG Nordhausen: Nahtlosigkeit schützt die Arbeitslosmeldung trotz langer Reha Das Gericht gab der Klägerin für den Zeitraum vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 Recht und änderte den Bescheid vom 25.06.2024 ab. Es stellte fest, dass die persönliche Arbeitslosmeldung vom 25.07.2023 fortwirkt und nicht nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erlischt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III beruht. Genau hier setzt die Nahtlosigkeitsregelung an, weil sie die objektive Verfügbarkeit fingiert, solange die Rentenversicherung noch keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Warum eine rückwirkend festgestellte Erwerbsminderung den ALG-Anspruch nicht zerstört Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte später mit Bescheid vom 11.11.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und legte den Leistungsfall rückwirkend auf den 31.01.2024. Das Gericht erklärte, dass diese Rückwirkung für die Anwendung des § 145 SGB III keine Rolle spielt, weil der Anspruch bis zur rentenrechtlichen Feststellung auf der Nahtlosigkeit aufbaut. Damit schützt das Urteil Betroffene vor dem Argument, eine spätere Rentenentscheidung könne den damaligen ALG-Anspruch im Nachhinein „ausradieren“. Reha mit Übergangsgeld führt nur zum Ruhen, nicht zum Neubeginn der Meldung Das Gericht ordnete die Reha systematisch ein und verwies darauf, dass Übergangsgeld während einer Teilhabeleistung den ALG-Anspruch lediglich ruhen lässt. Diese Ruhenswirkung nach § 156 SGB III passt zur Logik der Nahtlosigkeit, weil Krankheit und Reha die Verfügbarkeit ohnehin ausschließen und § 145 SGB III genau dafür eine Fiktion bereitstellt. Deshalb kann eine Reha, die gerade wegen der geminderten Leistungsfähigkeit stattfindet, nicht plötzlich die Arbeitslosmeldung vernichten. Antrag und Meldung wirken fort, wenn die persönliche Arbeitslosmeldung bereits vorliegt Das Gericht stellte außerdem klar, dass Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn keine andere Erklärung vorliegt. Damit wirkt nicht nur die Meldung fort, sondern auch der Antrag, selbst wenn die Agentur zuvor nur befristet bewilligt oder wegen Reha aufgehoben hatte. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen nach Ende der Ruhensphase wieder vorliegen, dann muss die Agentur neu bewilligen. Tenor: Arbeitslosengeld für 31. Januar bis 20. März 2024 Das SG Nordhausen verurteilte die Beklagte, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31.01.2024 bis 20.03.2024 zu bewilligen und änderte den Bescheid vom 25.06.2024 entsprechend ab. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, weil für den 21.03.2024 bereits Leistungen bewilligt waren. Die Agentur muss zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Warum das Urteil für Betroffene nach Aussteuerung besonders wichtig ist Viele Menschen fallen nach einer Aussteuerung aus dem Krankengeld in ein kompliziertes Dreieck aus Arbeitsagentur, Reha-Träger und Rentenversicherung. Behörden erzeugen dabei oft Leistungslücken, weil sie neue Meldungen verlangen oder Nahtlosigkeit zu eng auslegen. Das Urteil aus Nordhausen stärkt die Position Betroffener, die frühzeitig persönlich arbeitslos gemeldet waren und deren Anspruch auf § 145 SGB III basiert. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Gilt Arbeitslosengeld I trotz rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente? Ja, wenn der Anspruch bis zur rentenrechtlichen Feststellung auf der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III beruht. Eine spätere rückwirkende Feststellung der Erwerbsminderung zerstört den damaligen ALG-Anspruch nicht automatisch. Erlischt meine Arbeitslosmeldung, wenn ich länger als sechs Wochen in Reha bin? Nicht in Konstellationen, in denen § 145 SGB III den Anspruch trägt. Das SG Nordhausen verneint ein Erlöschen nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, wenn die Reha gerade wegen der verminderten Leistungsfähigkeit erfolgt. Muss ich mich nach einer Reha erneut arbeitslos melden, um ALG zu bekommen? Das Gericht verlangt in diesem Fall keine erneute Meldung, weil die frühere persönliche Arbeitslosmeldung fortwirkt. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf Nahtlosigkeit basiert und die Voraussetzungen nach Ende der Ruhensphase wieder vorliegen. Welche Rolle spielt Übergangsgeld während der Reha? Übergangsgeld führt typischerweise zum Ruhen des ALG-Anspruchs, nicht zum Verlust der Arbeitslosmeldung. Nach der Reha muss die Agentur bei fortwirkender Meldung wieder bewilligen, sobald die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Warum reicht das Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein nicht aus? AU-Bescheinigungen ersetzen keine Arbeitslosmeldung, sie dokumentieren nur die Arbeitsunfähigkeit. Im entschiedenen Fall half der Klägerin, dass sie bereits zuvor persönlich arbeitslos gemeldet war und diese Meldung fortwirkte. Fazit Das SG Nordhausen hat eine Leistungslücke geschlossen, die viele Betroffene nach Reha und Aussteuerung trifft: Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III hält die Arbeitslosmeldung auch bei einer langen stationären Reha am Leben. Wer sich frühzeitig persönlich arbeitslos gemeldet hat, muss sich in dieser Konstellation nicht zwingend neu melden, um nach Ende der Ruhensphase wieder Arbeitslosengeld zu erhalten. Das Urteil liefert damit starke Argumente gegen pauschale Ablehnungen der Agentur für Arbeit und stärkt den Anspruch auf existenzsichernde Zahlungen.

Bürgergeld News

Neuer EU-Behindertenausweis mit verbesserten Vorteilen ab 2026

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24. Februar 2026

Ab 2026 rückt ein Projekt näher, das viele Menschen mit Behinderungen seit Jahren fordern: Ein europaweit einheitlich anerkanntes Dokument, das den Nachweis des Behindertenstatus bei kurzfristigen Aufenthalten in anderen Ländern erleichtert. Gemeint ist der Europäische Behindertenausweis, international meist „European Disability Card“ genannt. Er soll Situationen entschärfen, die bislang für Betroffene häufig unerquicklich sind: An der Museumskasse wird eine deutsche Bescheinigung nicht akzeptiert, beim Konzert gelten Ermäßigungen nur für Einheimische, und bei Mobilitätsangeboten ist unklar, ob eine Begleitperson ohne zusätzliche Kosten mitkommen darf. Der Europäische Ansatz setzt nicht bei neuen Leistungsansprüchen an, sondern bei einem alltäglichen Problem der Freizügigkeit: der verlässlichen Anerkennung. Neue Ausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis 2026 Vorteil Was das in der Praxis bedeutet EU-weit besserer Nachweis bei Kurzaufenthalten Der Behindertenstatus lässt sich in anderen EU-Ländern einfacher und verlässlicher belegen, ohne auf nationale Sonderdokumente oder lange Erklärungen angewiesen zu sein. Mehr Planbarkeit bei Ermäßigungen und Sonderkonditionen Wenn ein Land oder ein Anbieter vor Ort Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung vorsieht, wird der Nachweis mit dem EU-Ausweis eher akzeptiert, sodass weniger Diskussionen an Kassen und Schaltern entstehen. Erleichterter Zugang zu Vorzugsregelungen Wo priorisierter Einlass, bevorzugte Bedienung oder ähnliche Regelungen existieren, kann der Ausweis helfen, diese Leistungen im Ausland ohne zusätzliche Nachweise zu nutzen. Bessere Anerkennung bei Kultur, Freizeit und Veranstaltungen Museen, Sehenswürdigkeiten, Konzerte oder Sportstätten koppeln Vorteile häufig an einen Statusnachweis; der EU-Ausweis soll das Anerkennungsproblem über Landesgrenzen hinweg reduzieren. Unterstützung dort, wo Anbieter Hilfen vorsehen Wenn Mobilitätsanbieter, Einrichtungen oder Veranstalter Assistenzleistungen anbieten, erleichtert der Ausweis die Zuordnung und reduziert die Hürde, Hilfe überhaupt zu erhalten. Begleitperson: einfachere Anerkennung dort, wo Regeln das vorsehen In Ländern oder bei Anbietern, die Begleitregelungen kennen, kann der Ausweis die Nachweisführung erleichtern, sodass Begleitung eher nach den lokalen Bedingungen berücksichtigt wird. Assistenzhund: klarere Legitimation dort, wo es Vorgaben gibt Wo Assistenzhunde anerkannt sind, kann der EU-Ausweis helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Akzeptanz im Alltag, etwa bei Einlasssituationen, zu verbessern. Einheitlicher EU-Parkausweis im standardisierten Format Beim Parken sollen Kontrollen und Anerkennung einfacher werden, weil der Ausweis europaweit einheitlicher gestaltet und leichter überprüfbar ist. Mehr Schutz vor Missbrauch durch Sicherheitsmerkmale Ein standardisiertes, fälschungssicheres Format mit modernen Prüfmöglichkeiten kann die Glaubwürdigkeit erhöhen und Akzeptanz im Alltag verbessern. Perspektivisch digitale Nutzungsoptionen Zusätzlich zur physischen Karte sollen digitale Formen die Handhabung erleichtern, etwa bei Kontrollen oder der schnellen Verifikation, sobald dies national umgesetzt ist. Barrierefreiere Informationen und Verfahren als Zielvorgabe Die Umsetzung soll auf zugängliche Informationen und Abläufe setzen, damit Beantragung und Nutzung nicht an Formaten oder unklaren Zuständigkeiten scheitern. Keine neuen Sozialleistungen, aber weniger Hürden beim Zugang Der Ausweis schafft in der Regel keine zusätzlichen Ansprüche, kann aber den Zugang zu bestehenden Angeboten im Gastland erleichtern, weil der Status schneller anerkannt wird. Warum 2026 in der Debatte so präsent ist, obwohl die EU-Frist später liegt In der öffentlichen Diskussion taucht das Jahr 2026 auffällig häufig als Startmarke auf. Das hängt weniger mit einem EU-weit verbindlichen Stichtag zusammen als mit dem Umsetzungsfenster, das die Richtlinie eröffnet. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Regeln anpassen und anschließend die praktische Ausgabe starten; dafür gelten Übergangsfristen, die EU-weit spätestens bis 2028 zur Anwendung führen. Gleichzeitig können Staaten früher beginnen. Für Deutschland wird in verschiedenen Informationsangeboten und Verbandsdarstellungen beschrieben, dass eine freiwillige Ausgabe bereits ab 2026 möglich ist und Vorbereitungen für eine mehrjährige Übergangsphase laufen. Damit ist 2026 vor allem ein realistischer Beginn der Praxis, nicht der endgültige Termin für die flächendeckende Verpflichtung. Was die EU beschlossen hat: Anerkennung im Alltag statt neuer Sozialleistungen Rechtliche Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen einführt. Politisch ist das Ziel klar formuliert: Wer in einem EU-Land als Mensch mit Behinderung anerkannt ist, soll bei Kurzaufenthalten in einem anderen Land Zugang zu den dort vorgesehenen Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen erhalten, ohne jedes Mal neu verhandeln oder erklären zu müssen. Die EU beschreibt als typische Beispiele Ermäßigungen oder freien Eintritt, priorisierten Zugang, Unterstützungsleistungen sowie reservierte Parkmöglichkeiten. Gleichzeitig bleibt entscheidend: Die Richtlinie vereinheitlicht nicht die nationalen Nachteilsausgleiche. Sie sorgt dafür, dass ein Nachweis als solcher EU-weit verstanden und akzeptiert wird. Welche Vergünstigung es gibt, entscheidet weiterhin das jeweilige Gastland beziehungsweise der Anbieter im Rahmen der dortigen Regeln. Welche Vorteile Reisende in der Praxis erwarten können Für Betroffene liegt der praktische Gewinn in der Planbarkeit. Wer bislang bei Reisen oft erlebt hat, dass Ermäßigungen von Tagesform, Personalwissen oder Kulanz abhängen, kann künftig häufiger mit einer verlässlichen Anerkennung rechnen. Das betrifft besonders Bereiche, in denen der Behindertenstatus bislang über nationale Karten, Bescheide oder lokale Nachweise „übersetzt“ werden musste. Kultur- und Freizeitangebote sind ein häufiger Konfliktpunkt, weil Rabatte oder Assistenzregelungen oft auf Bewohnerinnen und Bewohner beschränkt sind. Auch im Personenverkehr kann der Ausweis eine Rolle spielen, weil Anbieter bei Unterstützungsleistungen und Begleitregelungen klare Nachweise verlangen. Zusätzlich stärkt die EU ausdrücklich die Einbeziehung von Assistenz, Begleitpersonen und Assistenzhunden dort, wo nationale Regelungen entsprechende Rechte vorsehen. Der EU-Parkausweis: Einheitlicher Standard gegen den Schilderwald Parallel zum Behindertenausweis wird ein europäischer Parkausweis in einem einheitlichen Format geregelt. Damit reagiert die EU auf ein bekanntes Problem: Zwar gibt es seit Langem Parkausweise, doch Ausgestaltung, Sicherheitsmerkmale und praktische Anerkennung unterscheiden sich erheblich. Der neue Ansatz sieht ein standardisiertes, fälschungssicheres Format vor. Gerade beim Parken ist die Alltagstauglichkeit entscheidend, weil Kontrollen schnell erfolgen und die Nachweisführung eindeutig sein muss. Die Richtlinie erwähnt ausdrücklich digitale Merkmale zur Betrugsprävention und sieht vor, dass die EU technische Spezifikationen für Interoperabilität und Sicherheit festlegt. Digital, physisch, barrierefrei: Wie die Karte aussehen soll Vorgesehen sind eine physische Karte und perspektivisch digitale Nutzungsformen. In EU-Dokumenten und Verbraucherinformationen wird die Karte als kreditkartengroß beschrieben, mit zweisprachiger Gestaltung, Foto und klaren Identifikationsmerkmalen. Sicherheitsfunktionen, etwa über QR-Codes oder andere digitale Kennzeichen, sollen Fälschungen erschweren. Gleichzeitig ist Barrierefreiheit kein Nebenthema, sondern eine Pflichtanforderung: Informationen zu Beantragung und Nutzung müssen in zugänglichen Formaten bereitstehen. Für viele Betroffene ist das mehr als eine Formalie, weil komplizierte Verfahren und uneinheitliche Informationslagen bislang schon im Vorfeld von Reisen Hürden erzeugen. Wer bekommt den Ausweis und wie läuft die Ausgabe ab? Zuständig sind die nationalen Behörden im Wohnsitzstaat, also dort, wo der Behindertenstatus geprüft und anerkannt wird. Damit bleibt das Prüfverfahren national, während die Anerkennung bei Kurzaufenthalten europäisch abgesichert wird. Der Ausweis richtet sich nicht nur an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, sondern wird durch ergänzende Regelungen auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat leben. Für Betroffene ist das ein wichtiger Punkt, weil Mobilität in Europa längst nicht mehr nur eine Frage der Staatsangehörigkeit ist, sondern auch von Wohnsitz, Arbeitsleben und Familienkonstellationen geprägt wird. Was sich ausdrücklich nicht ändert: Keine automatische Übertragung deutscher Nachteilsausgleiche So groß die Erwartungen sind, so wichtig ist eine nüchterne Einordnung. Der Europäische Behindertenausweis ist kein „EU-Upgrade“ des deutschen Schwerbehindertenausweises mit zusätzlichen Renten-, Steuer- oder Sozialansprüchen. Er ersetzt auch nicht automatisch nationale Verfahren im Alltag des Wohnsitzlandes. Sein Nutzen entfaltet sich vor allem bei Reisen und Aufenthalten in anderen Ländern, wenn Leistungen, Vergünstigungen oder Vorzugsregelungen an einen anerkannten Behindertenstatus gekoppelt sind. Wer beispielsweise in Deutschland bestimmte Nachteilsausgleiche hat, kann nicht davon ausgehen, dass diese eins zu eins in Spanien, Polen oder Schweden gelten. Umgekehrt soll aber gelten: Wenn ein Land seinen eigenen Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung in einem Bereich besondere Bedingungen anbietet, dann sollen diese unter vergleichbaren Voraussetzungen auch Besucherinnen und Besuchern mit EU-Behindertenausweis offenstehen. Datenschutz, Missbrauchsschutz und Erwartungen Die Richtlinie bewegt sich in einem sensiblen Feld, weil der Behindertenstatus Gesundheitsdaten berührt. Entsprechend betont sie Vorgaben zu Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Datenverarbeitung und verweist auf den europäischen Datenschutzrahmen. Gleichzeitig wird Missbrauchsschutz ausdrücklich adressiert, etwa durch technische Standards und Verfahren zur Echtheitsprüfung. In der Praxis wird sich daran entscheiden, ob die Karte tatsächlich ein Erleichterungsinstrument wird oder ob neue Reibungen entstehen, etwa durch überstrenge Kontrollen oder unklare digitale Lesbarkeit. Hinzu kommt eine kommunikative Herausforderung: Wenn Öffentlichkeit und Betroffene „neue Vorteile“ erwarten, die Karte aber vor allem Anerkennung und Zugang absichert, kann Enttäuschung entstehen. Umso wichtiger ist, dass Behörden, Verbände und Anbieter transparent erklären, was der Ausweis kann und was nicht. Was Betroffene schon 2026 merken könnten Sollten erste Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, tatsächlich frühzeitig mit der Ausgabe beginnen, könnte 2026 für viele Menschen zum Startpunkt werden, an dem sich Reisen spürbar unkomplizierter anfühlen. Das setzt voraus, dass Anbieter im Ausland die Karte kennen und akzeptieren und dass Informationen in barrierefreien Formaten verfügbar sind. Ebenso entscheidend ist, wie zügig technische Standards für digitale Merkmale festgelegt werden und ob digitale Lösungen wirklich interoperabel sind, statt neue Insellösungen zu schaffen. Realistisch ist eine Übergangsphase, in der nationale Ausweise weiterhin parallel existieren und der europäische Ausweis schrittweise an Sichtbarkeit gewinnt. Für Betroffene bedeutet das voraussichtlich zunächst mehr Optionen, nicht sofort einen radikalen Systemwechsel. EU Signal mit sehr konkreten Folgen Der Europäische Behindertenausweis steht politisch für ein Versprechen: Freizügigkeit soll nicht an der Kasse, am Einlass oder an der Bahnhofstür enden. Seine Wirkung wird jedoch weniger von feierlichen Einführungen abhängen als von Alltagsdetails. Wenn Personal geschult ist, digitale Prüfungen funktionieren, Assistenzregelungen respektiert werden und Informationen barrierefrei auffindbar sind, kann der Ausweis ein spürbarer Fortschritt werden. Wenn dagegen Unkenntnis, Uneinheitlichkeit oder Misstrauen dominieren, bleibt er ein gut gemeintes Dokument mit begrenzter Reichweite. Die nächsten Jahre, beginnend mit den frühen Umsetzungsversuchen ab 2026 und kulminierend in der EU-weiten Anwendung ab 2028, werden zeigen, ob Europa hier einen Schritt hin zu mehr Teilhabe im Alltag schafft. Quellen EU-Rat (Consilium), Pressemitteilung zur Annahme der Richtlinien (14.10.2024), EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/2841 (Volltext/DE) zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises, Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Hintergrund, Zeitplan und praktische Einordnung (Stand 07.05.2025).

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Erwerbsminderungsrente 2026 soll stärker ansteigen als bislang vermutet

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24. Februar 2026

Für die gesetzliche Rente wird zum 1. Juli 2026 derzeit vielfach eine Anpassung in der Größenordnung von rund 3,73 Prozent erwartet. Diese Zahl stammt aus Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht. Die endgültige Höhe wird erst im Frühjahr 2026 festgelegt, üblicherweise per Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrat. Wichtig für Betroffene mit Erwerbsminderungsrente ist dabei: Die Anpassung wirkt grundsätzlich genauso wie bei Altersrenten. Eine Erwerbsminderungsrente ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und nimmt an der jährlichen Rentenanpassung teil. Wenn die Anpassung wie prognostiziert bei etwa 3,73 Prozent läge, würde eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro rechnerisch auf 1.037,30 Euro steigen. Das ist eine Rechenhilfe, keine Zusage – die tatsächliche Zahl hängt von der finalen Verordnung ab. Was das für den Rentenwert bedeutet – und warum das auch für Erwerbsminderungsrenten zählt Die Rentenanpassung schlägt sich technisch vor allem im „aktuellen Rentenwert“ nieder, also dem Euro-Wert eines Entgeltpunktes. Zum 1. Juli 2025 stieg dieser Rentenwert bundesweit auf 40,79 Euro. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für jede Hochrechnung Richtung 2026. Rein rechnerisch ergäbe eine Steigerung um 3,73 Prozent aus 40,79 Euro einen Rentenwert von ungefähr 42,31 Euro. Auch das ist lediglich eine mathematische Ableitung aus der Prognose, nicht der amtliche Wert für 2026. Für Erwerbsminderungsrenten ist das dennoch relevant, weil die Rentenberechnung – vereinfacht gesagt – aus Entgeltpunkten und Rentenwert zusammengesetzt ist. Steigt der Rentenwert, steigt bei sonst gleichen Voraussetzungen die Monatsrente entsprechend mit. Der Zuschlag für viele Bestands-Erwerbsminderungsrenten läuft 2026 weiter – und wird seit Dezember 2025 anders ausgezahlt Neben der allgemeinen Anpassung gibt es eine zweite Veränderung, die für viele Betroffene spürbar ist: Bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Hintergrund ist, dass Leistungsverbesserungen bei Erwerbsminderung in der Vergangenheit häufig nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht hatten; mit dem Bestandsverbesserungsgesetz wurde ein Ausgleich auch für viele ältere Renten geschaffen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Beginn der Erwerbsminderungsrente ab. Bei einem Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent, bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt er 4,5 Prozent. Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag nicht mehr als separate „Zusatzüberweisung“ nach einer vereinfachten Methode organisiert, sondern wird zusammen mit der laufenden Rente gezahlt und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu festgestellt. Das soll die dauerhafte Abwicklung vereinheitlichen; Betroffene erhalten dazu einen gesonderten Bescheid. Für 2026 bedeutet das: Wer anspruchsberechtigt ist, bekommt den Zuschlag weiterhin – und er wächst typischerweise mit, wenn zum 1. Juli 2026 der Rentenwert steigt, weil die Berechnung nun ausdrücklich an Entgeltpunkten anknüpft. Ob und wie stark das im Einzelfall sichtbar wird, hängt davon ab, welche Entgeltpunkte im Bescheid zugrunde liegen und ob weitere individuelle Faktoren wirken, etwa Anrechnungen oder Änderungen durch Hinzuverdienstregelungen. Januar 2026: Mehr Hinzuverdienst möglich – eine Erhöhung, die nicht automatisch mehr Monatsrente bedeutet Ein weiterer Punkt betrifft nicht die Rentenhöhe selbst, sondern die neuen Spielräume beim Hinzuverdienst. Ab Januar 2026 steigen die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung. Für volle Erwerbsminderung nennt die Deutsche Rentenversicherung eine jährliche Grenze von rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei rund 41.500 Euro. Das kann für viele Betroffene die Netto-Lage verbessern, weil mehr Erwerbseinkommen möglich ist, ohne dass die Rente sofort gekürzt wird. Es ist aber keine automatische Rentenerhöhung, sondern eine Regeländerung, die vom individuellen Arbeitsumfang und Einkommen abhängt. Warum die Zahl für Juli 2026 heute noch eine Prognose ist – und wann Gewissheit entsteht So verlockend eine konkrete Prozentzahl ist: Die Rentenanpassung ist erst dann verbindlich, wenn die offizielle Festlegung erfolgt ist. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre ergibt sich ein wiederkehrender Ablauf. Für 2025 wurde die Anpassung im Frühjahr beschlossen und dann zum 1. Juli umgesetzt; gleichzeitig wurde der Rentenwert offiziell neu festgesetzt. Für 2026 ist der Mechanismus derselbe, nur dass die Höhe diesmal noch aussteht. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte daher zwei Daten im Blick behalten: Den Jahresbeginn 2026, weil sich Hinzuverdienstgrenzen und einzelne Rahmenwerte ändern, und den 1. Juli 2026, weil erst dann die reguläre Rentenanpassung auf dem Konto ankommt. Der Zuschlag für viele Bestandsrenten läuft dabei als dauerhafte Komponente weiter und wird seit Ende 2025 in der Regel gemeinsam mit der Monatsrente ausgezahlt. So könnte sich die Erwerbsminderungsrente 2026 in der Praxis entwickeln Unter der Annahme, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 tatsächlich in der Nähe von 3,73 Prozent landet, wäre das für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zunächst einmal eine „normale“ Dynamisierung wie bei allen gesetzlichen Renten. Wer zusätzlich den Bestands-Zuschlag erhält, hätte im Ergebnis zwei Effekte: eine höhere Grundrente ab Juli und einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 systematisch an die Entgeltpunkte gekoppelt ist und damit üblicherweise ebenfalls mit der allgemeinen Anpassung wächst. Gleichzeitig kann 2026 für viele Betroffene auch deshalb finanziell leichter werden, weil der Hinzuverdienstkorridor größer wird. Das ist besonders für Menschen relevant, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen stundenweise arbeiten können oder in Phasen schwankender Leistungsfähigkeit Einkommen erzielen, ohne die Rente sofort zu verlieren oder stark gekürzt zu bekommen. Fazit: 2026 bringt voraussichtlich ein Plus – die genaue Höhe steht aber erst im Frühjahr fest Nach derzeitigem Stand spricht vieles dafür, dass die Erwerbsminderungsrenten zum 1. Juli 2026 in ähnlicher Größenordnung steigen wie die übrigen gesetzlichen Renten, aktuell oft mit rund 3,73 Prozent beziffert. Für viele Bestandsrentnerinnen und -rentner kommt hinzu, dass der seit Juli 2024 eingeführte Zuschlag weiterläuft und seit Dezember 2025 anders berechnet und ausgezahlt wird. Ab Januar 2026 erweitern höhere Hinzuverdienstgrenzen zudem die Möglichkeiten, Einkommen und Rente besser zu kombinieren. Wie hoch die Erhöhung im Sommer 2026 am Ende exakt ausfällt, entscheidet sich erst mit der offiziellen Festlegung im Frühjahr. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“, Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

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Schwerbehinderung: Krankenkasse muss mehr als 7.700 Euro für eine Haushaltshilfe zahlen

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24. Februar 2026

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe erstatten muss – obwohl sie die Leistung zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin bekam am Ende 7.713 Euro zugesprochen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 (L 9 KR 4/17)). Wer geklagt hat Die Klägerin (Jahrgang 1966) ist gesetzlich versichert und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (geb. 2005 und 2007). Sie bezieht wegen erheblicher Wirbelsäulenprobleme seit 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; anerkannt waren zunächst ein GdB von 70, später 80 mit mehreren Merkzeichen. Was gesundheitlich passiert ist Im Juli stürzte die Frau eine Treppe hinunter und erlitt mehrere Wirbelfrakturen an Hals- und Brustwirbelsäule. Danach war sie im Alltag massiv eingeschränkt und konnte Haushalt und Kinderbetreuung ohne Unterstützung nicht bewältigen. Wie die Krankenkasse zunächst reagierte Die Krankenkasse bewilligte zunächst umfangreiche Haushaltshilfe: zuerst täglich 8 Stunden, später reduziert. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 bewilligte sie noch Haushaltshilfe bis zum 31. Januar 2013 – und erklärte, ab Februar 2013 werde nichts mehr gezahlt. Warum es ab Februar 2013 zum Streit kam Die Klägerin teilte mehrfach mit, dass sich ihr Zustand im Januar 2013 verschlechtert habe, vor allem das Schmerzbild. Sie war schmerztherapeutisch in Behandlung und benötigte weiter Hilfe im Haushalt – zumal sie allein mit zwei kleinen Kindern lebte. Ärztliche Bescheinigungen lagen weiterhin vor Für den Zeitraum ab 1. Februar 2013 wurden weiter ärztliche Verordnungen ausgestellt: zunächst bis zu 8 Stunden täglich (Februar), danach 6 Stunden täglich bis 23. Juni 2013. Teilweise nutzten die Ärzte dafür den Vordruck „häusliche Krankenpflege“, obwohl inhaltlich Haushaltshilfe gemeint war. Der MDK hielt die Voraussetzungen nicht mehr für erfüllt Der Medizinische Dienst (MDK) bewertete die Frakturen als regelgerecht ausheilend und sah keine „akute schwere Erkrankung“ mehr. Zwar sei klar, dass die Klägerin ohne Unterstützung Haushalt und Kinder nicht versorgen könne – die Ursache liege aber eher in einem chronischen, vorbestehenden Wirbelsäulenleiden und psychosomatischen Faktoren. Die Kasse verwies deshalb auf mögliche Leistungen aus Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Die Klägerin musste selbst zahlen Da die Unterstützung trotzdem nötig war, organisierte die Klägerin eine Haushaltshilfe selbst. Insgesamt fielen 914 Stunden an – abgerechnet wurden 7.713 Euro (8,25 €/Std. bis Februar, danach 8,50 €/Std.). Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab Das Sozialgericht Berlin meinte: Die Frakturen seien bis Ende Januar 2013 abgeheilt, danach liege eher eine chronische Schmerzstörung vor. Damit seien die Voraussetzungen für Haushaltshilfe – auch nach der Satzung der Krankenkasse – nicht nachgewiesen. Das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob die Ablehnungsbescheide und das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in voller Höhe. Warum hier die Satzung der Krankenkasse entscheidend war Ein Anspruch nach § 38 Abs. 1 SGB V scheiterte, weil die Klägerin keine Krankenhaus-, Reha- oder Vorsorgeleistung im Sinne dieser Vorschrift erhielt. Entscheidend war daher § 38 Abs. 2 SGB V: Danach können Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche Fälle für Haushaltshilfe vorsehen – und genau das war hier der Hebel. Welche Satzungsregelung konkret griff Die Satzung der Krankenkasse sah Haushaltshilfe auch dann vor, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Erkrankung notwendig ist und niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Außerdem entfällt eine sonst geltende zeitliche Begrenzung, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung vorliegt und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Warum die ärztlichen Nachweise ausreichten Das Gericht stellte klar: „Ärztliche Bescheinigung“ ist nicht an einen bestimmten Vordruck gebunden. Wenn erkennbar ist, dass Haushaltshilfe medizinisch für erforderlich gehalten wird, darf eine falsche Bezeichnung („häusliche Krankenpflege“) nicht dazu führen, dass der Anspruch scheitert. Akute Verschlimmerung statt „nur“ chronisch Der Senat sah eine akute Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung als nachgewiesen an. Die Klägerin hatte vor dem Unfall bereits erhebliche Wirbelsäulenprobleme; die Unfallfolgen und das verstärkte Schmerzgeschehen „setzten“ darauf auf und verschlechterten die Situation im Frühjahr 2013 deutlich. Warum die Ablehnung rechtswidrig war Der MDK hatte zwar die Akutphase der Frakturen verneint, aber die satzungsrechtliche Alternative der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht überzeugend ausgeräumt. Genau diese Alternative trug den Anspruch – deshalb war die Ablehnung der Kasse ab Februar 2013 rechtswidrig. Warum die spätere Besserung eine Rolle spielte Dass die Klägerin nach dem 23. Juni keine Haushaltshilfe mehr benötigte (Sommerferienversorgung bei der Schwester) sprach gegen ein unverändert gleichbleibendes chronisches Dauerleiden. Es passte vielmehr zu einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung, die sich unter Entlastung wieder beruhigte. Weil die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte und die Klägerin deshalb selbst bezahlen musste, hatte sie einen Erstattungsanspruch. Rechtsgrundlage war § 13 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 38 Abs. 2 SGB V und der Satzung der Krankenkasse. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Muss die Krankenkasse Haushaltshilfe immer zahlen, wenn jemand krank ist? Nein. Der gesetzliche Anspruch nach § 38 SGB V greift nur in bestimmten Konstellationen (z. B. nach Krankenhausbehandlung) – oder wenn die Satzung der Kasse zusätzliche Fälle vorsieht. Warum bekam die Klägerin trotzdem Geld, obwohl sie nicht im Krankenhaus war? Weil die Satzung der Krankenkasse weitergehende Ansprüche zuließ und das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt ansah. Reicht eine ärztliche Bescheinigung auch ohne „richtigen“ Vordruck? Ja. Wenn Inhalt und Zweck klar sind, darf eine bloße Falschbezeichnung (z. B. „häusliche Krankenpflege“ statt Haushaltshilfe) nicht schaden. Was bedeutet „akute Verschlimmerung“ praktisch? Eine spürbare, zeitlich begrenzte Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, die die Haushaltsführung vorübergehend unmöglich macht. Kann man Kosten erstattet bekommen, wenn man Hilfe selbst organisiert? Ja – wenn die Kasse die Leistung rechtswidrig abgelehnt hat und dadurch nachweislich Kosten entstanden sind (§ 13 Abs. 3 SGB V). Fazit Das Urteil zeigt, wie wichtig Satzungsleistungen der Krankenkassen sein können: Selbst wenn § 38 Abs. 1 SGB V nicht greift, kann über § 38 Abs. 2 SGB V ein Anspruch bestehen. Wer Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung braucht, sollte ärztliche Bescheinigungen lückenlos sichern, Ablehnungen nicht einfach hinnehmen und bei Selbstbeschaffung Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V prüfen lassen.

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Schwerbehinderung: Übernahme von Urlaubskosten als Teilhabeleistungen abgelehnt

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24. Februar 2026

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe – aber daraus folgt nicht automatisch, dass das Sozialamt auch die Kosten für eine mehrtägige Urlaubsreise übernimmt. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. L 8 SO 640/09) entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Zuschuss von 125 Euro für eine Gruppenreise einer Tagesstätte für psychisch kranke Menschen. Das Gericht entschied: Kein Anspruch auf Zuschuss, wenn die Reise im Kern ein Erholungsurlaub ist und der Förderbedarf bereits durch die Tagesstätte gedeckt werden kann. Worum ging es genau? Ein 1968 geborener Mann mit schwerer seelischer Beeinträchtigung  (unter anderem depressiven Verstimmungen, Antriebsschwäche und sozialer Isolation bei einem GdB von 60)  bezog eine kleine Erwerbsminderungsrente und nahm an einer ambulanten Tagesstätte für psychisch kranke Menschen teil. Die Teilnahme an der Tagesstätte war vom Sozialhilfeträger bewilligt worden. In dem Bewilligungsbescheid war allerdings ausdrücklich geregelt, dass die Kosten für Veranstaltungen, Ausflüge und ähnliche Aktivitäten innerhalb der Tagesstätte vom Kläger selbst zu tragen sind. Später beantragte der Mann einen Kostenzuschuss von zunächst 135 Euro, im Verfahren später noch 125 Euro, für eine Gruppenreise vom 18. bis 22. Juni 2007 nach P. am See. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 220 Euro für Fahrt sowie Unterkunft mit Halbpension. Warum der Kläger den Zuschuss wollte Der Kläger argumentierte, dass die Reise für ihn therapeutisch und sozial wichtig sei. Aus seiner Sicht würde schon das Verlassen der gewohnten Umgebung seine Aktivierung fördern und zur Strukturierung des Alltags beitragen. Außerdem sah er in der Reise eine Möglichkeit, soziale Kontakte aufzubauen, die Integration in die Gruppe der Tagesstätte zu stärken und Ängste durch neue Situationen besser zu bewältigen. Tatsächlich wurde in einem späteren Hilfeplan auch festgehalten, dass eine gemeinsame Urlaubsfahrt zur Konfrontation mit neuer Umgebung beitragen könne. Warum die Behörde ablehnte Der Sozialhilfeträger lehnte den Zuschuss ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass Erholungsreisen nicht gefördert würden und die Ziele der Eingliederung wie soziale Kontakte und Aktivierung bereits in der Tagesstätte erreicht werden könnten. Zudem führe die Reise nicht zwingend zu mehr Kontakten mit nichtbehinderten Menschen. Schließlich verwies die Behörde darauf, dass auch nichtbehinderte Menschen sich aus finanziellen Gründen nicht immer eine Urlaubsreise leisten könnten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht Das Sozialgericht Altenburg hatte den Sozialhilfeträger zunächst zur Zahlung von 125 Euro verurteilt. Es sah in der Reise eine Maßnahme zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben und stellte auf eine möglichst weitgehende soziale Teilhabe ab. Doch dagegen legte die Behörde Berufung ein – mit Erfolg. Entscheidung des Thüringer LSG Das Thüringer Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass der Sozialhilfeträger bei der Art und dem Umfang der Leistung ein Auswahlermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII hat, auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen kann. Das bedeutet: Es gibt nicht automatisch einen Anspruch auf genau die konkret gewünschte Leistung – hier also den Zuschuss zur Reise. Vielmehr darf der Träger prüfen, ob der Bedarf bereits auf andere Weise gedeckt wird. Warum die Reise hier nicht bezahlt werden musste Das LSG sah die Fahrt nach P. am See im Kern als organisierte Erholungsreise an und nicht als besonders förderungsbedürftige Maßnahme der Teilhabe. Dabei stützte sich das Gericht unter anderem auf das vorgelegte Reiseprogramm, die tatsächlichen Aktivitäten vor Ort und auch auf die Angaben des Klägers selbst. Im Programm standen vor allem Frühsport beziehungsweise Walking, eine Stadtrundfahrt, Wanderungen, eine Dampferfahrt, Schwimmen oder Radtouren sowie Spiele- und Gesprächsabende und gemeinsames Zusammensein in der Gruppe. Für das Gericht sprach das insgesamt eher für eine Urlaubsreise mit Gruppenelementen als für eine gezielte Maßnahme zur Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen. Tagesstätte deckte den Förderbedarf bereits ab Besonders wichtig war für das Gericht, dass die Ziele, die mit der Reise verfolgt wurden – also soziale Kontakte, Aktivierung, Tagesstruktur und Stabilisierung –, bereits durch die finanzierte Tagesstätte gefördert wurden. Das LSG machte deutlich, dass das Sozialamt zusätzliche Urlaubs- und Unterkunftskosten nicht übernehmen muss, wenn derselbe Förderbedarf in der Tagesstätte in vergleichbarer Weise gedeckt werden kann. Kein Anspruch auf Urlaub nur wegen Behinderung Das Gericht betonte außerdem einen wichtigen Punkt zur Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm als behindertem, hilfebedürftigem Menschen eine Erholungsreise finanziert werde, nur weil nichtbehinderte Menschen ebenfalls Urlaub machen. Maßgeblich sei nicht der Vergleich mit allen nichtbehinderten Menschen, sondern mit nichtbehinderten Menschen, die ebenfalls hilfebedürftig sind. Und auch diese hätten nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Finanzierung von Erholungsreisen. Warum Fahrt- und Unterkunftskosten hier nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf galten Das LSG stellte klar, dass es hier gerade um typische Urlaubskosten ging, nämlich um Fahrtkosten, Unterkunft und Halbpension. Solche Kosten fallen auch bei einem normalen Urlaub nichtbehinderter Menschen an und sind deshalb nicht automatisch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Die fachliche Begleitung und Förderung durch das Personal der Tagesstätte war nach Auffassung des Gerichts bereits über die bewilligte Tagesstättenleistung finanziert. Wichtiger Unterschied zu Wohnheim-Fällen Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von Konstellationen ab, in denen behinderte Menschen in stationären Einrichtungen oder Wohnheimen leben. In solchen Fällen könne eine Reise eher förderfähig sein, wenn dadurch überhaupt erst Kontakte zur Außenwelt und zu nichtbehinderten Menschen ermöglicht werden. Im vorliegenden Fall lebte der Kläger jedoch in einer eigenen Wohnung und hatte damit bereits im Alltag Kontakte außerhalb einer Einrichtung, selbst wenn diese Kontakte nur oberflächlicher oder geschäftsmäßiger Natur waren. Was das Urteil für Betroffene bedeutet Die Entscheidung zeigt, dass es bei Leistungen der Eingliederungshilfe stark auf den Einzelfall ankommt. Ein Zuschuss für eine Gruppenreise kann abgelehnt werden, wenn das Sozialamt nachvollziehbar begründet, dass die Reise im Wesentlichen Erholung ist, keine besondere zusätzliche Teilhabeförderung erkennbar wird und die erforderlichen Förderziele bereits durch andere bewilligte Leistungen erreicht werden. Fazit Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe. Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird. FAQ: Wichtige Fragen zur Entscheidung Muss das Sozialamt eine Urlaubsreise im Rahmen der Eingliederungshilfe immer bezahlen? Nein. Das Sozialamt hat bei Art und Umfang der Leistung regelmäßig ein Auswahlermessen und muss deshalb nicht jede gewünschte Maßnahme finanzieren. Kann eine Gruppenreise trotzdem Eingliederungshilfe sein? Ja, grundsätzlich schon. Entscheidend ist aber, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine erforderliche Teilhabeleistung darstellt und nicht überwiegend den Charakter eines Erholungsurlaubs hat. Reicht es aus, wenn die Reise „gut tut“ oder stabilisiert? Allein das reicht meist nicht. Maßgeblich ist, ob ein konkreter behinderungsbedingter Teilhabebedarf gedeckt wird, der nicht bereits durch andere Leistungen – etwa die Tagesstätte – abgedeckt ist. Kann man sich auf Gleichbehandlung berufen? Nicht mit dem Argument, man müsse wie finanziell besser gestellte Nichtbehinderte Urlaub machen können. Vergleichsmaßstab sind nach der Entscheidung eher andere hilfebedürftige Menschen – und auch diese erhalten regelmäßig keine Urlaubsfinanzierung über das SGB XII. Fazit Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe. Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird.

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Rente: 38 Euro Zuschuss pro Monat - Viele Rentner kennen das nicht

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24. Februar 2026

Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland leben in bitterer Armut. Oft liegt die Rente sogar unter dem im Grundgesetz garantierten Existenzminimum. Der Verein "Ein Herz für Rentner e.V." setzt sich dafür ein, die Lebenssituation bedürftiger Senioren zu verbessern und hilft mit finanziellen Zuschüssen. Dr. Utz Anhalt zum Rentenzuschuss Altersarmut in Deutschland Die aktuelle Situation zeigt, dass viele Rentner in Deutschland mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die Ursachen reichen von unzureichenden Renten bis hin zu ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt. Insbesondere Rentnerinnen, von denen 70 Prozent betroffen sind, sehen sich mit einer Rente von unter 900 Euro konfrontiert. Hilfe in der Not Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rentnerinnen und Rentner ab 66 Jahren in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Der Verein unterstützt nicht nur finanziell, sondern bietet auch soziale Veranstaltungen an, um die Betroffenen aus der Einsamkeit zu holen. Welche Hilfen können beantragt werden? Diese finanziellen Zuschüsse kann der Verein für Rentnerinnen und Rentner anbieten: Zuzahlungen zu Medikamenten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden, Brillen, Fahrkarten, Nebenkosten- und Stromnachzahlungen, Waschmaschinen, Kühlschränke, Betten, Matratzen, Möbel, Schuhe, Kleidung, Fernseher, Essen auf Rädern Hausnotrufe Kleidung Welche weiteren Unterstützungen können Rentner erhalten? eine monatliche Unterstützung in Höhe von 38 Euro eine Obst- und Gemüsebox alle zwei Wochen, direkt an die Haustür geliefert weitere Soforthilfen nach Bedarf Veranstaltungsangebote gegen zermürbende Einsamkeit Obst- und Gemüsekisten: Ein Zeichen der Wertschätzung Ein besonderes Angebot von "Ein Herz für Rentner e.V." ist die regelmäßige Lieferung von frischem Obst und Gemüse direkt nach Hause. Dieser Service zielt darauf ab, den Senioren den Gang zur Tafel zu ersparen und ihnen eine respektvolle Versorgung zu ermöglichen. Patenschaften für soziale Teilhabe Durch Patenschaften in Höhe von 38 Euro pro Monat ermöglicht die Organisation den Senioren die Teilnahme am sozialen Leben. Dies kann den Besuch im Zoo, im Café oder den Kauf einer Tageszeitung beinhalten – Aktivitäten, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität steigern. Wer kann einen Antrag stellen? Die finanzielle Unterstützung von richtet sich an Senioren ab 66 Jahren mit Renten zwischen 500 und ca. 960 Euro. Auch Frauen ab 70 Jahren, die mindestens zwei Kinder großgezogen haben, werden unterstützt, selbst wenn ihre Rente unterhalb des Mindestbetrags liegt. Wichtig: Die einzige Voraussetzung ist, dass staatliche Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragt wurden. Kontakt und Unterstützung Rentnerinnen und Rentner, die eine Unterstützung von "Ein Herz für Rentner e.V."  beantragen möchten, sollten Kontakt aufnehmen. Der Verein benötigt Unterlagen wie den aktuellen Rentenbescheid, Grundsicherungs- oder Wohngeldbescheid, die mit einem ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden können, damit auch nur diejenigen einen Rentenzuschuss erhalten, die ihn benötigen. Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden? Einen Antrag können bedürftige Rentnerinnen und Rentner direkt online stellen. Das Antragsformular befindet sich hier. Das Formular kann am Computer ausgefüllt, ausgedruckt und dann per Post an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden.