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Rentenreform: Jahrgänge 1960 bis 1969 treffen bei der Rente auf empfindlichen Punkt

Beitragsbild von: Rentenreform: Jahrgänge 1960 bis 1969 treffen bei der Rente auf empfindlichen Punkt

18. Oktober 2026

Die geplante Rentenreform könnte Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 bis 1969 an einem empfindlichen Punkt treffen: beim Übergang vom Arbeitsleben in die Rente. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie aus dem möglichen Wegfall der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren rund 138 Euro weniger Monatsrente werden. Über 20 Jahre wären das rund 33.000 Euro brutto. Diese drei Vorschläge könnten den Rentenbeginn verändern Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge vorgelegt, die einen späteren Rentenbeginn und Änderungen bei der Rentenanpassung vorsehen. Die Kommission empfiehlt u.a., die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Damit könnte der bisherige Weg entfallen, nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen. Zudem soll die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren frühestens mit 64 statt mit 63 Jahren beginnen. Bei dieser Rentenart ist ein vorzeitiger Beginn schon heute mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Als weitere Änderung schlägt die Kommission vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine steigende Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Lebensjahr würde im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsleben und Rentenzeit verteilt, also acht Monate späterer Rentenbeginn und vier Monate längerer Rentenbezug. Bei der unterstellten Entwicklung könnte die Regelaltersgrenze innerhalb von etwa zehn Jahren auf rund 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die Empfehlungen der Rentenkommission beschreiben damit eine mögliche Entwicklung, keine bereits geltende neue Altersgrenze. Für die 60er-Jahrgänge gelten derzeit diese Altersgrenzen Nach geltendem Recht bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren möglich. Für ab 1964 Geborene liegt ihre Altersgrenze bei 65 Jahren, während die Regelaltersrente grundsätzlich erst mit 67 beginnt. Altersgrenzen nach geltendem Recht, ohne besondere Vertrauensschutz- oder Sonderregelungen Geburtsjahr Regelaltersrente Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren 1960 66 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate 1964 67 Jahre 65 Jahre 1965 67 Jahre 65 Jahre 1966 67 Jahre 65 Jahre 1967 67 Jahre 65 Jahre 1968 67 Jahre 65 Jahre 1969 67 Jahre 65 Jahre Die Unterschiede zwischen den Rentenarten erläutert auch der Beitrag zum möglichen Rentenbeginn für den Jahrgang 1968. So entstehen die rund 138 Euro weniger Rente Das Beispiel betrifft eine 1968 geborene Person, die beim geplanten Rentenbeginn mit 65 Jahren sowohl 45 anrechenbare Versicherungsjahre als auch 45 Entgeltpunkte erreicht. Versicherungsjahre und Entgeltpunkte sind unterschiedliche Größen: 45 Versicherungsjahre ergeben nicht automatisch 45 Rentenpunkte. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergeben 45 Entgeltpunkte eine Monatsrente von 1.913,40 Euro brutto ohne Abschlag. Nach heutigem Recht wäre dieser Rentenbeginn mit 65 bei erfüllter 45-jähriger Wartezeit abschlagsfrei möglich. Würde dieser Zugang für die betreffende Person abgeschafft und bliebe nur die Altersrente für langjährig Versicherte, läge ein Beginn mit 65 bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 zwei Jahre zu früh. Mit dem heutigen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe das 7,2 Prozent. Modellrechnung mit dem Rentenwert von Juli 2026 und unverändert 45 Entgeltpunkten Rechengröße Betrag beziehungsweise Ergebnis Monatsrente ohne Abschlag 1.913,40 Euro brutto Vorzeitiger Beginn 24 Monate Dauerhafter Abschlag 7,2 Prozent Monatliche Differenz 137,76 Euro brutto Monatsrente mit Abschlag 1.775,64 Euro brutto Differenz über 20 Jahre Rund 33.000 Euro brutto Die Rechnung zeigt eine mögliche Belastung und ist keine Vorhersage des Rentenbetrags im Jahr 2033. Künftige Rentenanpassungen, Steuern, Sozialabgaben, zusätzliche Beiträge und mögliche Ausgleichsregelungen sind darin nicht berücksichtigt. Die 20 Jahre sind eine angenommene Bezugsdauer, und ein zusätzlicher Anstieg der Regelaltersgrenze ist ebenfalls nicht eingerechnet. Der Eurobetrag könnte deshalb anders ausfallen; ein Abschlag würde jedoch dauerhaft den Rentenanspruch mindern und auch bei späteren Anpassungen fortwirken. Wenn die Altersgrenze steigt, werden mehr Monate abgezogen Eine höhere Regelaltersgrenze könnte einen gleichbleibenden Ausstiegstermin zusätzlich verteuern. Läge sie beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre ein Beginn mit 65 bereits 30 Monate vorgezogen. Bei unverändert 0,3 Prozent pro Monat wären das 9 Prozent Abschlag. Dieses weitere Rechenbeispiel setzt voraus, dass die betreffende Rentenart einen Beginn mit 65 weiterhin zulässt und keine Schutzregelung greift. Allerdings empfiehlt die Kommission auch, die Höhe der Ab- und Zuschläge regelmäßig zu überprüfen. Die heute geltenden 0,3 Prozent sind deshalb ebenfalls keine Zusicherung für sämtliche künftigen Reformvarianten. Sinkendes Rentenniveau bedeutet etwas anderes als ein Abschlag Von einem individuellen Abschlag zu unterscheiden ist die Entwicklung des Rentenniveaus. Nach geltendem Recht gilt die Haltelinie von 48 Prozent bis einschließlich 2031; danach können die Dämpfungsfaktoren wieder stärker auf die jährliche Rentenanpassung wirken. Die Bundesregierung nennt auf Grundlage des Rentenversicherungsberichts 2025 einen Modellwert von 46,3 Prozent für 2039. Das ist eine Vorausberechnung unter bestimmten Annahmen und kein feststehender künftiger Kontobetrag. Das Rentenniveau setzt eine standardisierte Rente nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern. Es besagt nicht, welchen Prozentsatz des letzten eigenen Gehalts jeder Versicherte erhält. Ein sinkendes Niveau kann bedeuten, dass Renten langsamer steigen als die Löhne. Die gesetzliche Schutzklausel verhindert dagegen, dass der aktuelle Rentenwert durch die reguläre Anpassungsberechnung sinkt. Für Rentner kann eine schwächere Einkommensentwicklung trotzdem spürbar sein. Ob ihre Kaufkraft sinkt, hängt zusätzlich von der Preisentwicklung ab. Zum Reformpaket gehören auch Schutz- und Ausgleichsvorschläge Eine Bewertung allein anhand stärkerer Dämpfungsfaktoren würde das Reformpaket unvollständig wiedergeben. Nach Darstellung des Arbeitsministeriums sollen die Änderungen so ausgestaltet werden, dass das Rentenniveau auch für Bestandsrentner nicht niedriger ausfällt als nach geltendem Recht. Für Rentenneuzugänge ist außerdem ein steuerfinanzierter Übergangsfaktor vorgesehen, solange die vorgeschlagene Kapitalrente noch nicht ausreichend Erträge liefert. Er soll zusammen mit der Kapitalrente beim Rentenzugang ein Niveau von mindestens 48 Prozent sichern. Daneben empfiehlt die Kommission einen erleichterten Rentenzugang für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Auch dieser Schutz ist bislang ein Vorschlag und würde eine individuelle Prüfung voraussetzen. Die Einzelheiten beschreibt das Ministerium in seinen Antworten zur Rentenkommission. Eine Absicherung des Rentenniveaus ist allerdings keine automatische Aufhebung eines persönlichen Frühverrentungsabschlags. Was Versicherte jetzt tatsächlich prüfen können Unabhängig von der Reform lohnt sich eine aktuelle Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten versicherter Angehörigenpflege sollten bei einer Kontenklärung mit der Rentenversicherung geklärt werden. Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren müssen 540 anrechenbare Monate zusammenkommen. Fehlt ein Monat, ist diese Voraussetzung zunächst nicht erfüllt; ein später hinzukommender anrechenbarer Monat kann die Lücke schließen. Der Bezug von Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II zählt für sich genommen nicht zur 45-jährigen Wartezeit. Bei Arbeitslosengeld I werden die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Bereits erreichte 45 Versicherungsjahre gehen durch eine anschließende Arbeitslosigkeit jedoch nicht wieder verloren. Das Risiko betrifft Menschen, die mit den letzten Arbeitslosengeldmonaten noch fehlende Zeiten auffüllen wollen. Darauf geht auch der Beitrag zur Zwei-Jahres-Falle vor der Rente nach 45 Versicherungsjahren ein. Vor einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb feststehen, welche Monate beim gewünschten Rentenbeginn tatsächlich zählen. Sonderzahlungen helfen gegen Abschläge, schreiben aber kein Rentenrecht fest Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Abschläge durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist eine individuelle Auskunft der Rentenversicherung, die vor der Zahlung beantragt werden muss. Solche Zahlungen erhöhen den Rentenanspruch, ersetzen aber weder fehlende Wartezeitmonate noch die erforderliche Altersgrenze. Sie garantieren auch nicht, dass ein späterer Rentenbeginn nach unveränderten gesetzlichen Regeln beurteilt wird. Ein steuerlicher Abzug kommt innerhalb der geltenden Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen infrage. Wie viel das tatsächlich spart, hängt von der persönlichen Steuersituation ab; eine pauschale Erstattung eines großen Teils der Einzahlung lässt sich nicht versprechen. Warum trotz einer Einzahlung die Voraussetzungen für den Rentenbeginn gesondert erfüllt sein müssen, erläutert der Beitrag „Abschläge ausgeglichen, aber die Rentenkasse zahlt trotzdem nicht“. Auch ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag sichert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht. Praxisbeispiel: Mit 65 aufhören bleibt ein Plan mit Bedingungen Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1968 möchte 2033 mit 65 Jahren aufhören und wird bis dahin voraussichtlich 45 Versicherungsjahre erreichen. Bei angenommenen 45 Entgeltpunkten entspräche das nach dem Rentenwert von Juli 2026 einer abschlagsfreien Bruttorente von 1.913,40 Euro. Würde ihm ein künftiges Gesetz diesen Zugang ohne Übergangsschutz nehmen, könnten bei unveränderter Regelaltersgrenze von 67 die berechneten 137,76 Euro monatlich fehlen. Er lässt deshalb seinen Versicherungsverlauf prüfen und mehrere Rentenbeginne berechnen, bevor er eine verbindliche Vereinbarung über sein Ausscheiden unterschreibt.

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Wertmarke oder weniger Kfz-Steuer – diese Entscheidung kann sich rechnen

18. Oktober 2026

50 Prozent weniger Kfz-Steuer klingen nach einer sicheren Ersparnis. Doch wer dafür auf die Wertmarke verzichtet und regelmäßig Fahrkarten kauft, kann am Ende mehr bezahlen als vorher. Für berechtigte Menschen mit den Merkzeichen G oder Gl lohnt deshalb ein Vergleich der gesamten Jahreskosten. Entscheidend sind die Fahrzeugsteuer, der Preis der Wertmarke und die Ausgaben für tatsächlich benötigte Nahverkehrstickets. Bei G oder Gl müssen Berechtigte wählen Menschen mit einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen G oder Gl können grundsätzlich zwischen der Nahverkehrsfreifahrt mit Wertmarke und einer Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent wählen. Für diese Steuerermäßigung muss der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben; das Beiblatt darf keine gültige Wertmarke enthalten. Beide Vergünstigungen gleichzeitig zu beanspruchen, ist bei diesem Wahlrecht ausgeschlossen. Auch wer eine vorhandene Wertmarke nur selten oder überhaupt nicht nutzt, erfüllt damit noch nicht die Voraussetzungen für die halbierte Fahrzeugsteuer. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht für diese Vergünstigungen nicht aus. Welche weiteren Ansprüche sich aus dem Eintrag ergeben können, erläutert unser Beitrag zum Merkzeichen G und seinen Nachteilsausgleichen. Was die Wertmarke kostet und welche Fahrten sie abdeckt Die Eigenbeteiligung beträgt mit Stand Oktober 2026 grundsätzlich 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Wer die Wertmarke ein ganzes Jahr benötigt, bezahlt mit einer Jahreswertmarke zwei Euro weniger als mit zwei aufeinanderfolgenden Halbjahreswertmarken. Zusammen mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis ermöglicht das Beiblatt mit Wertmarke bundesweite Fahrten im öffentlichen Nahverkehr, etwa mit Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn und Regionalzügen der zweiten Klasse. Der Ausweis allein genügt für diese eigene Freifahrt nicht. Für ICE, IC und EC wird grundsätzlich weiterhin eine Fahrkarte benötigt; Ausnahmen gelten auf ausdrücklich freigegebenen Strecken. Solche Fernverkehrskosten dürfen deshalb nicht pauschal als Ersparnis durch die Wertmarke in die Rechnung eingehen. Die richtige Rechnung berücksichtigt auch die verlorene Steuerermäßigung Der häufigste Rechenfehler besteht darin, die Fahrkartenkosten nur mit den 104 Euro für die Jahreswertmarke zu vergleichen. Wer sich für die Wertmarke entscheidet, verzichtet zugleich auf die mögliche Halbierung der Kfz-Steuer. Die Jahreswertmarke ist finanziell günstiger, wenn die dadurch vermiedenen Fahrkartenkosten höher sind als 104 Euro plus die Hälfte der regulären jährlichen Kfz-Steuer. Voraussetzung dieser Rechnung ist, dass das Fahrzeug das ganze Vergleichsjahr gehalten wird und die Bedingungen der Steuerermäßigung erfüllt sind. Bei einer regulären Fahrzeugsteuer von 240 Euro beträgt die mögliche Steuerersparnis 120 Euro. Die Wertmarke lohnt sich in diesem Fall erst, wenn sie mehr als 224 Euro an ansonsten notwendigen Fahrkarten ersetzt. Mit Wertmarke entstehen dann 240 Euro Fahrzeugsteuer und 104 Euro Eigenbeteiligung, zusammen 344 Euro. Bei der Steuerermäßigung fallen 120 Euro Fahrzeugsteuer sowie die tatsächlich benötigten Fahrkarten an. Ab diesen jährlichen Fahrkartenkosten wird die Wertmarke günstiger Die Tabelle zeigt die Kostengrenze bei einer kostenpflichtigen Jahreswertmarke für 104 Euro. Verglichen werden jeweils zwölf Monate bei unveränderter Fahrzeugsteuer. Reguläre Kfz-Steuer im Jahr Mögliche Steuerersparnis von 50 Prozent Wertmarke günstiger bei vermiedenen Fahrkartenkosten von mehr als 120 Euro 60 Euro 164 Euro im Jahr 240 Euro 120 Euro 224 Euro im Jahr 360 Euro 180 Euro 284 Euro im Jahr 600 Euro 300 Euro 404 Euro im Jahr Genau an der genannten Grenze sind beide Möglichkeiten gleich teuer. Je höher die reguläre Kfz-Steuer ist, desto mehr Fahrkartenkosten muss die Wertmarke ersetzen, um sich finanziell durchzusetzen. Gelegenheitsfahrten und regelmäßige Nutzung führen zu anderen Ergebnissen Wer bei 240 Euro jährlicher Kfz-Steuer nur 120 Euro für Nahverkehrstickets ausgeben würde, fährt mit der Steuerermäßigung günstiger. Dann stehen 240 Euro Gesamtkosten aus halbierter Steuer und Fahrkarten den 344 Euro mit Wertmarke gegenüber. Kostet eine Hin- und Rückfahrt in einem angenommenen Tarif zusammen sechs Euro, überschreitet man die Vergleichsgrenze von 224 Euro erst mit der 38. solchen Fahrt im Jahr. Bei 38 Fahrten beträgt der Vorteil der Wertmarke allerdings nur vier Euro. Für regelmäßige Nutzer kann der Abstand deutlich größer sein: Beim 2026 geltenden Deutschlandticketpreis von 63 Euro monatlich kosten zwölf Monate 756 Euro. Bei 240 Euro Fahrzeugsteuer ergeben sich damit 876 Euro für halbierte Steuer und Deutschlandtickets gegenüber 344 Euro mit Wertmarke, also 532 Euro Unterschied. Diese Rechnung setzt voraus, dass ohne Wertmarke tatsächlich zwölf Deutschlandtickets benötigt würden und die geplanten Fahrten von der Wertmarke abgedeckt sind. Wer nur gelegentlich fährt, muss mit günstigeren Einzel-, Tages- oder anderen passenden Tickets vergleichen und persönliche Zuschüsse berücksichtigen. Die reine Differenz zwischen Deutschlandtickets und Wertmarke ist deshalb bei einem steuerpflichtigen Auto noch nicht die tatsächliche Gesamtersparnis. Mehr zum Nahverkehrsvergleich erklärt unser Beitrag zur Wertmarke und ihren möglichen Vorteilen gegenüber dem Deutschlandticket. Eine kostenlose Wertmarke verändert den Vergleich Bei Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen, etwa Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden. Eine niedrige Rente allein genügt dafür nicht; der entsprechende Leistungsbezug muss nachgewiesen werden. Entfällt die Eigenbeteiligung, werden in der Vergleichsrechnung statt 104 Euro null Euro angesetzt. Bei 240 Euro regulärer Fahrzeugsteuer wäre die kostenlose Wertmarke bereits dann günstiger, wenn sie mehr als 120 Euro jährliche Fahrkartenkosten ersetzt. Die kostenlose Ausgabe hebt das Wahlrecht bei G oder Gl jedoch nicht auf. Wer nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer vollständigen Kfz-Steuerbefreiung erfüllt, kann auch eine kostenlose Wertmarke nicht mit der 50-prozentigen Ermäßigung verbinden. Bei aG, H oder Bl ist eine Kombination möglich Wer die Voraussetzungen für eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung mit den Merkzeichen aG, H oder Bl erfüllt, muss sich grundsätzlich nicht zwischen dieser Befreiung und der Nahverkehrsfreifahrt entscheiden. Beides kann nebeneinander bestehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Bei H oder Bl wird die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Das Merkzeichen aG allein befreit dagegen nicht von deren Kosten; hier ist die Wertmarke ohne einen weiteren Befreiungsgrund grundsätzlich zu bezahlen. Auch das Merkzeichen B sollte bei der Rechnung beachtet werden: Die berechtigte Begleitperson kann grundsätzlich auch dann kostenlos mitfahren, wenn die schwerbehinderte Person selbst keine Wertmarke nutzt. Ihr Fahrpreis darf daher nicht als zusätzlicher Vorteil der Wertmarke angesetzt werden. Das Auto muss die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen Die Vergünstigung wegen Schwerbehinderung gilt nur für ein Fahrzeug, das auf die berechtigte Person zugelassen ist. Ein lediglich mitbenutztes Auto, das auf den Ehepartner zugelassen ist, reicht dafür nicht aus. Die berechtigte Person muss das Auto nicht selbst fahren. Fahrten anderer Personen müssen aber ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen; reine Privatfahrten von Angehörigen für eigene Zwecke sind nicht begünstigt. Wer kein begünstigungsfähiges Fahrzeug hat, kann die halbe Kfz-Steuer nicht als Gegenwert ansetzen. Fällt für das Auto bereits aus einem anderen Grund keine Kfz-Steuer an, entsteht durch eine zusätzliche Halbierung ebenfalls keine weitere Ersparnis. Antrag und Wechsel müssen abgestimmt werden Die Wertmarke wird bei der zuständigen Schwerbehindertenbehörde beantragt, häufig beim Versorgungsamt. Für die Kfz-Steuerermäßigung ist das Hauptzollamt zuständig; der Antrag ist über das Zoll-Portal oder schriftlich mit dem Formular 3809 möglich. Ein Wechsel zwischen Wertmarke und Steuerermäßigung ist grundsätzlich möglich. Er muss mit den zuständigen Stellen abgewickelt werden, damit Beiblatt, Gültigkeitszeitraum und Steuerbescheid zusammenpassen. Vor der Verlängerung lohnt ein neuer Blick auf die tatsächlichen Wege: Ist der Nahverkehr erreichbar, barrierefrei und für die geplanten Fahrten nutzbar? Eine rechnerisch günstige Wertmarke hilft finanziell wenig, wenn die vorgesehenen Fahrten im Alltag doch mit dem Auto erfolgen. Praxisbeispiel: Die halbe Fahrzeugsteuer wäre hier teurer Frau Becker hat das Merkzeichen G und ein auf sie zugelassenes Auto mit 360 Euro jährlicher Kfz-Steuer. In einem vereinfachten Rechenbeispiel würde sie für ihre tatsächlich benötigten Nahverkehrsfahrten ohne Wertmarke 40 Euro monatlich bezahlen, also 480 Euro im Jahr. Mit der Steuerermäßigung käme sie auf 180 Euro Fahrzeugsteuer und 480 Euro Fahrkartenkosten, zusammen 660 Euro. Mit Jahreswertmarke zahlt sie 360 Euro Fahrzeugsteuer und 104 Euro Eigenbeteiligung, zusammen 464 Euro. Die Wertmarke ist für sie damit 196 Euro im Jahr günstiger. Würde sie dagegen nur 150 Euro jährlich für Fahrkarten benötigen, lägen die Kosten mit Steuerermäßigung bei 330 Euro und damit 134 Euro unter der Variante mit Wertmarke. Rechts- und Preisstand: Oktober 2026; die Rechenbeispiele sind vereinfacht und beziehen sich auf volle zwölf Monate. Grundlagen sind die Hinweise des Zolls zu § 3a KraftStG, das Bundesportal zur Kfz-Steuervergünstigung, die Behördeninformationen zum Beiblatt und zur Eigenbeteiligung sowie die Angaben der Deutschen Bahn zu Freifahrten und zum Deutschlandticket.

Beitragsbild von: Weil ein Stadt-Baum die Dachrinne verstopft müssen Rentner Tausende zahlen

18. Oktober 2026

Rentnerpaar muss 2.300 Euro wegen Straßenbaum zahlen – Stadt lehnt Rückschnitt ab Angelika Hendricks ist 73 Jahre alt und steigt inzwischen regelmäßig auf eine Leiter, um die Dachrinne ihres Hauses zu reinigen. Nach einem Bericht der Rheinischen Post verstopfen Nüsse und Fruchthüllen eines städtischen Haselnussbaums die Rinne; bei Starkregen drang bereits Wasser ins Haus ein. Für eine Schutzmaßnahme am Dach muss das Ehepaar 2.300 Euro aufbringen, hinzu kommen bislang unbezifferte Schäden durch Feuchtigkeit und Schimmel. Die Stadt Kleve lehnt einen Rückschnitt ab – und selbst einen Fachbetrieb auf eigene Kosten darf die Familie nach ihrer Darstellung nicht mit dem Schnitt beauftragen. Die Familie will den Schnitt bezahlen – und bekommt eine Warnung Besonders kritisch ist das Angebot, das Angelika Hendricks nach eigenen Angaben einem Mitarbeiter der Umweltbetriebe der Stadt Kleve machte. Sie fragte, ob die Familie einen Fachbetrieb bezahlen dürfe, um den Baum zurückzuschneiden. Die Antwort sei eine Warnung vor einer Anzeige gewesen, berichtet die Hausbesitzerin gegenüber der Rheinischen Post. Damit scheiterte nach ihrer Schilderung auch der Versuch, das Problem mit eigenem Geld am Baum anzugehen. Die Hendricks müssen die Folgen am Haus bewältigen, während der gewünschte Eingriff in die Baumkrone abgelehnt wird. Genau diese Kombination macht ihren Fall so schwer vermittelbar. Die Stadt hält den Abstand zum Dach für ausreichend Die Verwaltung begründet ihre Haltung mit dem Abstand zwischen Baumkrone und Dachfläche, den sie als ausreichend bewertet. Stadtsprecher Niklas Lembeck erklärte der Rheinischen Post, dem Wunsch nach einem Rückschnitt könne deshalb nicht entsprochen werden. Zugleich verweist die Stadt auf einen längeren Austausch mit dem Ehepaar und bereits geleistete Hilfe. Nachdem die Familie im Sommer über vermehrt herausbrechendes Totholz berichtet habe, sei die Situation vor Ort geprüft und das Problem durch die Umweltbetriebe kurzfristig behoben worden. Auch ein verstopfter Regenwasserkanalanschluss und technische Möglichkeiten zur Abhilfe seien besprochen worden. Die Verwaltung betrachtet das Problem nach dem Bericht auch deshalb als geklärt, weil die Familie selbst Maßnahmen ergriffen hat. Hier gehen die Bewertungen auseinander: Für die Stadt sprechen ausreichender Abstand und technische Abhilfe gegen einen Rückschnitt. Für die Hendricks bleiben die Belastung durch den Fruchtfall, die Kosten und die Schäden am Gebäude. Beim Starkregen lief das Wasser bis in den Hausflur Was eine verstopfte Dachrinne für das Paar bedeutet, zeigte sich nach seiner Schilderung am 27. August bei einem Starkregen in Kleve. Das Wasser konnte nicht ausreichend ablaufen und gelangte unter der Tür hindurch in den Hausflur. Außerdem lief Regenwasser am Klinker herunter und in den Kellerschacht. Ernst Hendricks, 80 Jahre alt, berichtet von verschimmelten Kellerwänden. Die genaue Höhe dieses Schadens steht noch nicht fest. Ein Versuch des Ehepaars, den Schimmel mit einem handelsüblichen Spray zu beseitigen, brachte laut dem Bericht keinen Erfolg. Damit geht es längst um den Zustand des Hauses. Ob und in welchem Umfang der Baum, die Entwässerung und das Starkregenereignis rechtlich für die Schäden verantwortlich sind, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden. 2.300 Euro für Schutz am Dach – der Schimmelschaden kommt hinzu Die Hendricks haben schließlich ein Dachdeckerunternehmen beauftragt, eine Folie im Bereich der Regenrinne unter der letzten Dachziegelreihe anzubringen. Die Konstruktion soll Wasser bei Starkregen unmittelbar in den Vorgarten leiten. Allein diese Maßnahme kostet laut dem Rentnerpaar 2.300 Euro. Dieser Betrag ist deshalb nicht mit der gesamten Schadenssumme gleichzusetzen: Die Kosten zur Beseitigung des Schimmels sind darin nicht als bezifferter Posten enthalten. Täglich wird gekehrt – trotzdem setzt sich die Rinne zu Der Haselnussbaum steht in einer Parkbucht vor dem Haus des Ehepaars im Klever Ortsteil Rindern. Nach Darstellung der Familie nimmt die Menge der herunterfallenden Nüsse seit Jahren zu. Angelika Hendricks hält Wege und Einfahrt frei und sammelt die Früchte auch aus dem Garten. Die Rheinische Post beschreibt ein ordentliches Grundstück, auf dem täglich gekehrt wird. Dass die Hausbesitzerin nun zusätzlich regelmäßig die Dachrinne von einer Leiter aus reinigt, zeigt die körperliche Belastung. „Doch jetzt ist eine Zeit, da kann ich nicht mehr“, sagt sie der Zeitung. Die Kinder leben weiter entfernt und können diese Arbeit nach dem Bericht nicht vor Ort übernehmen. Der Fall zeigt damit auch, wie aufwendig der Erhalt eines Eigenheims im Rentenalter werden kann. Auch Schlaf und Lebensqualität sind betroffen Ernst Hendricks schildert neben den Gebäudeschäden weitere Einschränkungen. Bei ihm sei eine Allergie gegen Haselnüsse festgestellt worden; außerdem weckten ihn die gegen die Jalousien schlagenden Nüsse regelmäßig auf. Deshalb sei er vom Schlafzimmer in das frühere Kinderzimmer umgezogen. Für den 80-Jährigen reicht die Auseinandersetzung damit bis in den persönlichen Alltag hinein. Ein Brief an den Bürgermeister brachte zunächst keine Antwort Angelika Hendricks wandte sich mit ihrem Anliegen auch schriftlich an Bürgermeister Markus Dahmen und legte nach eigenen Angaben Fotos bei. Zunächst blieb ihr Schreiben unbeantwortet. Später besichtigte ein Mitarbeiter der Umweltbetriebe die Situation, ohne dass der gewünschte Rückschnitt zugesagt wurde. Die Stadt verweist ihrerseits auf die Gespräche und die Beseitigung des gemeldeten Totholzes. Diese Hilfe beantwortet allerdings eine andere Frage als die nach dem Fruchtfall in die Dachrinne. Dass lose oder abgestorbene Äste entfernt wurden, erklärt noch nicht, wie sich die von der Familie beschriebenen Verstopfungen künftig vermeiden lassen. Die Hendricks gehen zum Anwalt Das Paar hat inzwischen einen Anwaltstermin vereinbart. Eine gerichtliche Entscheidung über den Rückschnitt oder einen möglichen Kostenersatz liegt nach dem vorliegenden Bericht nicht vor. Für die rechtliche Prüfung ist zu berücksichtigen, dass § 32 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW Anlieger grundsätzlich zur Duldung von Einwirkungen der Straßenbepflanzung verpflichtet. Pflege und Unterhaltung bleiben nach Absatz 1 dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Eine solche Duldungspflicht entscheidet aber nicht schon jede Frage nach konkreten Gebäudeschäden oder möglichen Pflichtverletzungen. Dafür kommt es unter anderem auf den nachweisbaren Schadensweg, die örtlichen Verhältnisse und die bisherigen Maßnahmen an. Eine technische Lösung auf Kosten der Rentner bleibt eine Belastung Nach dem RP-Bericht kann sich das Ehepaar mit seiner Rente keine großen finanziellen Sprünge leisten. Es möchte das Haus erhalten und seinen Kindern etwas hinterlassen. Die Folienkonstruktion mag dem Schutz des Gebäudes dienen, ihre Finanzierung belastet zunächst die Hendricks. Dass Eigentümer selbst handeln, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob sie sämtliche Kosten endgültig tragen müssen. Für selbst getragene begünstigte Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung infrage kommen. Welche Kosten Rentner steuerlich geltend machen können, erläutert ein gesonderter Beitrag; eine vollständige Erstattung der Rechnung ergibt sich daraus nicht. Sechs Fragen und Antworten zum Fall Hendricks Welcher Baum verursacht nach Angaben des Ehepaars die Probleme? Es handelt sich um einen von der Stadt betreuten Haselnussbaum in einer Parkbucht vor dem Haus. Nach Darstellung der Hendricks verstopfen seine Nüsse und Fruchthüllen regelmäßig die Dachrinne. Wofür muss das Rentnerpaar 2.300 Euro bezahlen? Der Betrag entfällt auf eine von einem Dachdeckerunternehmen ausgeführte Folienkonstruktion im Bereich der Dachrinne. Sie soll bei Starkregen Wasser direkt in den Vorgarten ableiten. Sind die Schimmelschäden in den 2.300 Euro enthalten? Die 2.300 Euro werden im Bericht allein für die Schutzmaßnahme genannt. Die Höhe des Schimmelschadens ist noch nicht beziffert. Warum lehnt die Stadt einen Rückschnitt ab? Nach ihrer Einschätzung ist der Abstand zwischen Baumkrone und Dachfläche ausreichend groß. Sie verweist außerdem auf bereits beseitigtes Totholz und besprochene technische Möglichkeiten zur Abhilfe. Darf die Familie einen Fachbetrieb auf eigene Kosten schneiden lassen? Angelika Hendricks berichtet, sie habe ausdrücklich danach gefragt. Ein Mitarbeiter habe ihr daraufhin eine Anzeige für einen solchen Eingriff in Aussicht gestellt. Hat bereits ein Gericht über den Streit entschieden? Der vorliegende Bericht nennt keine gerichtliche Entscheidung. Das Ehepaar hat zunächst einen Termin beim Anwalt vereinbart. Quellen: Rheinische Post zum Fall Hendricks in Kleve-Rindern; § 32 Straßen- und Wegegesetz NRW. Stand: 15. Oktober 2026.

Beitragsbild von: Arbeitsrecht: Jahrelang Überstunden geschoben - Trotzdem ist Ausgleich gedeckelt

18. Oktober 2026

Jahrelang länger gearbeitet, zunächst vor Gericht gewonnen – und am Ende doch kein Geld: Ein pensionierter Grundschulrektor aus Niedersachsen erhält für seine geltend gemachte zusätzliche Arbeit keinen Ausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hob die für ihn günstige Entscheidung der Vorinstanz auf. Damit fällt die zugesprochene Zahlung von mehr als 31.000 Euro weg. (Az.: 2 C 19.25) Erst Freizeit verlangt, später Geld eingeklagt Der Schulleiter hielt seine Aufgaben innerhalb der regulären 40-Stunden-Woche für nicht zu bewältigen. Er hatte an einer Arbeitszeitstudie teilgenommen und seine Belastung dokumentiert. Zunächst verlangte er Freizeitausgleich. Nachdem er in den Ruhestand gegangen war, verfolgte er stattdessen einen Zahlungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sprach ihm am 11. Februar 2025 für den Zeitraum von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 einen Ausgleich zu. Es sah eine Verantwortung des Landes, die tatsächliche Arbeitsbelastung zu untersuchen und auf eine Überlastung zu reagieren. Das Land setzte sich jedoch mit seiner Revision durch. Warum das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch ablehnte Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Dienstherr den Kläger nicht zu den geltend gemachten zusätzlichen Stunden herangezogen. Der Rektor entschied eigenverantwortlich, länger zu arbeiten. Daraus entstand kein Zahlungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Bei Lehrkräften berücksichtigt das Pflichtstundenmodell neben dem Unterricht auch die übrigen Aufgaben. Schulleitungen erhalten für zusätzliche Verantwortung eine Unterrichtsentlastung. Reicht die verfügbare Zeit dennoch nicht, müssen Betroffene nach Auffassung des Gerichts Überlastung anzeigen und Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen. Überlastung konkret melden und Entscheidungen verlangen Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare schriftliche Meldung: Welche Aufgaben stehen an, welche Fristen laufen und welche Tätigkeiten lassen sich innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit nicht erledigen? Bitten Sie die zuständige Leitung um eine Entscheidung über Prioritäten, Entlastung und den Umgang mit zusätzlichen Arbeitsstunden. Bewahren Sie Ihre Meldung und die Antwort auf. Eine Überlastungsanzeige ist allerdings keine automatische Genehmigung bezahlter Mehrarbeit. Ebenso wenig bedeutet die Entscheidung, dass Beschäftigte Aufgaben in Eigenregie liegen lassen dürfen. Für Arbeitnehmer erläutert der Beitrag zu Dienst nach Vorschrift und den Grenzen einer Kündigung, warum die Einhaltung der Arbeitszeit und die Erfüllung der Aufgaben zusammen betrachtet werden müssen. Beamtenrecht: Häufig geht Freizeit vor Geld Eine allgemeine Regel „Jede zusätzliche Stunde muss ausgezahlt werden“ gibt es im Beamtenrecht nicht. Für Bundesbeamte nennt § 88 Bundesbeamtengesetz ausdrücklich dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Überschreitet diese fünf Stunden im Monat, sieht die Vorschrift grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres vor. Eine Vergütung kommt in Betracht, wenn zwingende dienstliche Gründe den Freizeitausgleich verhindern. Bei Landesbediensteten müssen Sie die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften prüfen. Angestellte dürfen das Urteil nicht mit ihren Ansprüchen verwechseln Bei Arbeitnehmern setzt eine Überstundenvergütung nicht zwingend einen ausdrücklichen vorherigen Auftrag voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch gebilligte, geduldete oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendige Überstunden berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen erläutert unser Beitrag Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss. Beschäftigte müssen darlegen, wann sie zusätzlich gearbeitet haben und weshalb diese Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Eine Vergütung der Stunden und ein zusätzlicher Zuschlag sind dabei unterschiedliche Ansprüche. Mehr dazu lesen Sie unter Mehr Lohn für Überstunden: Wann der Arbeitgeber zusätzlich zahlen muss. Arbeitszeit dokumentieren – und die Veranlassung sichern Halten Sie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und tatsächliche Pausen fest. Sichern Sie außerdem Anweisungen, Dienstpläne und Nachrichten, aus denen die zusätzlichen Aufgaben hervorgehen. Die Erfassung auch kurzer zusätzlicher Arbeitszeiten und der Nachweis eines Zahlungsanspruchs sind nicht deckungsgleich. Prüfen Sie auch, ob das Zeitkonto die tatsächlich geleistete Arbeit abbildet. Ein automatischer Pausenabzug kann zu Streit führen, wenn Sie während der abgezogenen Zeit weiterarbeiten mussten. Konkrete Angaben zu einzelnen Tagen sind hilfreicher als eine pauschale monatliche Stundensumme. Was eine spätere Auszahlung bei Sozialleistungen bedeuten kann Für Arbeitnehmer kann die Behandlung von Überstunden auch über die letzte Lohnabrechnung hinaus wichtig werden. Weitere Konstellationen behandeln unsere Beiträge zu regelmäßigen Überstunden bei der Krankengeldberechnung, zur unterschiedlichen Behandlung von Überstunden- und Urlaubsabgeltung beim Arbeitslosengeld und zur Auszahlung früherer Überstunden bei Erwerbsminderungsrente. Diese Fragen betreffen andere Anspruchsvoraussetzungen als den entschiedenen Beamtenfall. FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil Hat das Gericht die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte abgeschafft? Nein. Ob unionsrechtliche Vorgaben eine Arbeitszeitmessung verlangen, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Reicht eine Stundenliste für eine erfolgreiche Zahlungsklage? Bei Arbeitnehmern grundsätzlich nicht allein. Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, weshalb der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen sind. Bekommen Bundesbeamte Mehrarbeit immer ausgezahlt? Nein. § 88 Bundesbeamtengesetz sieht vorrangig Dienstbefreiung vor. Eine Vergütung setzt zusätzliche Bedingungen voraus. Quellen Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21, Überstundenvergütung Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 88 Bundesbeamtengesetz – Mehrarbeit Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 68/2026 vom 17. September 2026 zum Urteil 2 C 19.25 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Mitteilung zur Vorentscheidung vom 11. Februar 2025 – 5 LC 193/20; durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben

Beitragsbild von: Wohngeld: Selbst nach fünf Jahren sind Rückforderungen möglich

18. Oktober 2026

Wer eine Verpflichtungserklärung für einen ausländischen Angehörigen oder Bekannten abgibt, übernimmt ein erhebliches finanzielles Risiko. Selbst rechtmäßig bewilligtes Wohngeld kann später eine Erstattungsforderung gegen den Unterzeichner auslösen. Die Haftung erfasst grundsätzlich einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Einreise, die durch die Erklärung ermöglicht wurde. Der Wohngeldbescheid muss dafür nicht fehlerhaft sein. Die Behörde kann den Zuschuss rechtmäßig auszahlen und anschließend vom Verpflichtungsgeber erstattet verlangen. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, hängt vom Umfang der Erklärung, dem betroffenen Zeitraum und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Verpflichtungserklärung ist mehr als eine Formalität Eine Verpflichtungserklärung wird häufig benötigt, wenn jemand nach Deutschland einreisen möchte, aber keine ausreichenden eigenen Mittel für seinen Lebensunterhalt nachweisen kann. Eine andere Person erklärt dann gegenüber der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung, für die entsprechenden Kosten einzustehen. Das kann einen privaten Besuch ebenso betreffen wie bestimmte längerfristige Aufenthalte. Die Berliner Einwanderungsbehörde erläutert den Umfang der Verpflichtung anhand alltäglicher Ausgaben: Dazu zählen beispielsweise Ernährung, Kleidung und Wohnen sowie unter den jeweiligen Voraussetzungen Behandlung und Pflege. Wer die Erklärung abgibt, übernimmt damit eine Verpflichtung, aus der später erhebliche Zahlungsforderungen öffentlicher Stellen entstehen können. Warum auch rechtmäßig gezahltes Wohngeld betroffen ist Nach § 68 Aufenthaltsgesetz umfasst die Haftung öffentliche Ausgaben für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Leistungen, auf die die unterstützte Person einen gesetzlichen Anspruch hat. Aufwendungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind dagegen von dieser Erstattung ausgenommen. Für Wohngeld beschreibt Nummer 3.51 Absatz 3 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift den Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber. Danach besitzt die Wohngeldbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen die Person, die den Lebensunterhalt abgesichert hat. Die Verwaltungsvorschrift erläutert die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes und schafft keine davon unabhängige Haftung. Eine Verpflichtungserklärung schließt den Wohngeldanspruch nicht automatisch aus. Ausländische Antragsteller müssen insbesondere die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen aus § 3 Absatz 5 Wohngeldgesetz und die übrigen Bedingungen für den Zuschuss erfüllen. Dazu gehören die Anforderungen an Einkommen, Wohnkosten und Haushaltszusammensetzung; mögliche Leistungsausschlüsse sind ebenfalls zu beachten. Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichtungsgeber ist deshalb von einer Rückforderung zu unterscheiden, mit der die Behörde zu Unrecht gezahltes Wohngeld beim Empfänger zurückverlangt. Für den Rückgriff nach § 68 Aufenthaltsgesetz sind falsche Angaben des Wohngeldempfängers nicht erforderlich. Die fünf Jahre beginnen mit der ermöglichten Einreise Für den gesetzlichen Haftungszeitraum zählt die Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde. Das Datum der Unterschrift ist dafür nicht entscheidend. Zwischen der Abgabe der Erklärung und der Einreise können mehrere Wochen oder Monate liegen. Wer zur Erstattung aufgefordert wird, sollte prüfen, ob die geltend gemachten Leistungen in den erfassten Zeitraum fallen. Dafür sind die Verpflichtungserklärung, mögliche Zusatzerklärungen und Nachweise über die Einreise wichtig. Auch ein späteres Ende der Haftung muss bei der Prüfung berücksichtigt werden. Wann die Haftung früher enden kann Die Haftung kann unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ablauf der fünf Jahre enden. Nach dem Inhalt der Erklärung kann beispielsweise die endgültige Beendigung des betreffenden Aufenthalts oder der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck eine solche Folge haben. Eine kurze Auslandsreise oder die bloße Ausstellung eines neuen Aufenthaltsdokuments genügt dafür nicht ohne Weiteres. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Januar 2017, Aktenzeichen 1 C 10.16, die Bedeutung des Erklärungsinhalts und des Aufenthaltszwecks hervorgehoben. Ob etwa ein Aufenthalt zum Studium oder aus familiären Gründen eine zuvor übernommene Verpflichtung beendet, muss anhand der konkreten Erklärung und der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden. Nicht jede Änderung der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels bedeutet zugleich einen anderen Aufenthaltszweck. Für humanitäre Aufenthaltstitel enthält § 68 Absatz 1 eine ausdrückliche Regelung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes beendet die Verpflichtung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht. Dasselbe gilt für die Zuerkennung internationalen Schutzes. Ein einfacher Widerruf beendet die Verpflichtung nicht Wer später finanzielle Schwierigkeiten bekommt oder den Kontakt zur unterstützten Person verliert, kann die Verpflichtung grundsätzlich nicht einseitig zurücknehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil einen Widerruf nach Wirksamwerden der Erklärung ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, künftig nicht mehr zahlen zu wollen, beseitigt die Haftung daher grundsätzlich nicht. Nach fünf Jahren sind bestehende Forderungen nicht automatisch erledigt Der Haftungszeitraum und die Verjährung einer Erstattungsforderung sind unterschiedliche Fragen. Ansprüche für Leistungen aus dem erfassten Zeitraum verschwinden nicht allein deshalb, weil inzwischen fünf Jahre seit der Einreise vergangen sind. Ob die Behörde sie noch geltend machen oder vollstrecken darf, muss gesondert geprüft werden. Ein nach dem fünften Jahrestag eingehender Bescheid ist deshalb nicht schon wegen seines Datums rechtswidrig. Entscheidend sind die betroffenen Leistungszeiträume und die geltenden Verjährungsregeln. Betroffene sollten eine Forderung daher auch dann prüfen lassen, wenn die Verpflichtung inzwischen keine weiteren Leistungen mehr erfasst. Tatsächliche Mietzahlungen verändern die Wohngeldberechnung Unterstützt der Verpflichtungsgeber die betreffende Person bereits bei der Miete, muss dies bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 Wohngeldgesetz bleibt der Wohnkostenanteil außer Betracht, der durch entsprechende Leistungen des Verpflichtungsgebers gedeckt wird. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung seiner Miete oder zur Aufbringung seiner Belastung erhält. Die bloße Verpflichtungserklärung bedeutet dagegen nicht, dass solche Zahlungen tatsächlich fließen. Die Wohngeldstelle darf deshalb nicht allein wegen der Erklärung unterstellen, der Verpflichtungsgeber übernehme bereits die Miete. Geleistete Zahlungen sollten mit einem eindeutigen Verwendungszweck dokumentiert und im Wohngeldverfahren angegeben werden. Daraus folgt allerdings keine automatische Verrechnung sämtlicher privater Unterstützungszahlungen mit einer späteren Erstattungsforderung. Zunächst ist zu prüfen, ob das Wohngeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietzahlungen richtig berechnet wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche öffentlichen Ausgaben die Verpflichtungserklärung erfasst. Ausnahme für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen Nummer 3.51 Absatz 3 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nimmt Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen ausdrücklich von der dort beschriebenen Erstattungs- und Abfrageanweisung aus. Diese Anweisung darf deshalb nicht unterschiedslos auf alle Menschen ohne deutschen Pass angewandt werden. Die Behörde muss prüfen, ob die herangezogenen Vorschriften auf den jeweiligen Fall anwendbar sind. Erstattungsbescheid erhalten: Betrag und Haftungszeitraum prüfen Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Person, welche Zeiträume und welche Leistungen die Behörde Geld verlangt. Der geforderte Betrag muss sich anhand der zugrunde liegenden Zahlungen nachvollziehen lassen. Bei einem Mehrpersonenhaushalt muss außerdem erkennbar sein, welcher Betrag der von der Verpflichtung erfassten Person zugeordnet wird. Prüfpunkt Worauf Betroffene achten sollten Umfang der Verpflichtung Erfasst die Erklärung die betreffende Person und die geltend gemachten Kosten? Beginn des Haftungszeitraums Wann erfolgte die durch die Erklärung ermöglichte Einreise? Mögliches früheres Haftungsende Ist nach dem Erklärungsinhalt und der Rechtslage ein Beendigungsgrund eingetreten? Berechnung der Forderung Sind Zahlungen, Leistungszeiträume und die Zuordnung zur betreffenden Person nachvollziehbar? Tatsächliche Mietzahlungen Wurde das Wohngeld unter Berücksichtigung entsprechender Zahlungen korrekt berechnet? Rechtsbehelf und Frist Ist ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vorgesehen? Fehlen Unterlagen für die Prüfung, sollte Akteneinsicht beantragt werden. Eigene Unterstützungszahlungen und Veränderungen des Aufenthalts sollten möglichst belegt werden. Welche Bedeutung die tatsächlichen Verhältnisse für den Leistungsanspruch haben, zeigen auch weitere Beiträge zum Wohngeld und seinen Voraussetzungen. Finanzielle Überforderung muss konkret belegt werden Auch die Zumutbarkeit der Forderung kann im Einzelfall zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich von einer Erstattungspflicht aus, verlangt aber die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Wer eine finanzielle Überforderung geltend macht, sollte deshalb Einkommen, Unterhaltspflichten und weitere finanzielle Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen. Finanzielle Schwierigkeiten lassen die Forderung nicht automatisch entfallen. Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit sind außerdem von der Frage zu unterscheiden, ob Zahlungserleichterungen möglich sind. Wer eine Stundung oder Ratenzahlung benötigt, sollte dies gesondert bei der zuständigen Behörde beantragen. Rückfragen ersetzen keinen Rechtsbehelf Wer den Bescheid anfechten möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort lesen. Je nach Verfahrensrecht kann zunächst ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein. Ein Telefonat oder eine Bitte um Erläuterung wahrt die dafür vorgesehene Frist nicht. Für die Anfechtungsklage sieht § 74 Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich eine Monatsfrist vor. Bei einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren beginnt sie grundsätzlich mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids, andernfalls mit der Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts. Bei hohen Forderungen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Praxisbeispiel: 3.000 Euro Erstattung nach zwölf Monaten Wohngeld Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Ein Mann gibt eine Verpflichtungserklärung für seine Schwester ab, deren Einreise dadurch ermöglicht wird. Sie wohnt allein und erhält zwölf Monate lang rechtmäßig jeweils 250 Euro Wohngeld. Die Verpflichtung besteht während des gesamten Zeitraums fort; Mietzuschüsse ihres Bruders sind nicht geflossen. Die Wohngeldbehörde fordert anschließend vom Bruder die Erstattung der insgesamt 3.000 Euro. Dass seine Schwester Anspruch auf den Zuschuss hatte, schließt diese Forderung nicht aus. Trotzdem muss geprüft werden, ob seine Erklärung die Leistungen erfasst, die Berechnung stimmt und die Behörde den Betrag von ihm verlangen darf. Fragen und Antworten zur Verpflichtungserklärung und zum Wohngeld Kann trotz einer Verpflichtungserklärung Wohngeld gezahlt werden? Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erklärung allein schließt den Anspruch nicht aus; tatsächlich geleistete Unterstützung muss bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wer muss rechtmäßig gezahltes Wohngeld erstatten? Ein Erstattungsanspruch nach § 68 Aufenthaltsgesetz richtet sich gegen den Verpflichtungsgeber, soweit seine wirksame Erklärung die betreffenden Kosten erfasst. Er ist von einer Rückforderung fehlerhaft bewilligten Wohngeldes beim Empfänger zu unterscheiden. Beginnen die fünf Jahre mit der Unterschrift? Nein. Der gesetzliche Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung früher enden. Beendet ein neuer Aufenthaltstitel die Verpflichtung? Nicht automatisch. Insbesondere ein humanitärer Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes oder die Zuerkennung internationalen Schutzes beendet die Verpflichtung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht. Kann nach Ablauf der fünf Jahre noch eine Forderung kommen? Ja, für Leistungen aus dem erfassten Haftungszeitraum ist das möglich. Ob der Anspruch noch geltend gemacht oder vollstreckt werden darf, hängt unter anderem von den geltenden Verjährungsregeln ab. Gilt die beschriebene Wohngeldanweisung auch für Unionsbürger? Nein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nimmt Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausdrücklich von dieser Erstattungs- und Abfrageanweisung aus.

Beitragsbild von: Pflegekasse will Leistungen kürzen: So bleibt der Pflegegrad geschützt

18. Oktober 2026

Ein neues Pflegegutachten ergibt einen niedrigeren Pflegegrad – trotzdem darf die Pflegekasse die Leistungen nicht immer kürzen. Wer zum 1. Januar 2017 aus dem alten Pflegesystem in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, kann sich auf einen besonderen gesetzlichen Bestandsschutz berufen.Entscheidend ist der damals zugewiesene Pflegegrad.Ein später erstmals bewilligter Pflegegrad genießt diesen Schutz nicht.F ür Betroffene kann das mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.  Warum gibt es den Bestandsschutz beim Pflegegrad? Zum Jahresbeginn 2017 lösten fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ab. Die Reform sollte körperliche, geistige und psychische Einschränkungen angemessener berücksichtigen. Menschen, die bereits unter das alte Leistungssystem fielen, sollten durch die Umstellung nicht schlechter dastehen. Die Pflegeversicherung ordnete anspruchsberechtigte Versicherte deshalb ohne neuen Antrag und ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zu. Wer beispielsweise Pflegestufe II ohne zusätzlich festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hatte, wechselte in Pflegegrad 3. Bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz führte Pflegestufe II in Pflegegrad 4. Wer sich auf den besonderen Schutz berufen kann Die Grundlage steht in § 140 Absatz 2 und 3 SGB XI. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Überleitung vorlagen. Dazu gehörten eine festgestellte Pflegestufe oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach altem Recht und spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für eine regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistung. Es genügt deshalb nicht, schon vor 2017 krank gewesen zu sein oder Unterstützung benötigt zu haben. Suchen Sie den damaligen Leistungsbescheid und die schriftliche Mitteilung über die Überleitung. Auch Menschen ohne damalige Pflegestufe konnten erfasst sein, wenn eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz und die weiteren Voraussetzungen vorlagen. Welcher Pflegegrad bleibt geschützt? Der Bestandsschutz sichert den Pflegegrad aus der Überleitung. Ergibt ein späteres Gutachten einen niedrigeren Pflegegrad, bleibt die geschützte Einstufung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne besteht. Ein erst später bewilligter höherer Pflegegrad wird dadurch nicht automatisch ebenfalls dauerhaft geschützt. Die Überleitung bildet die geschützte Untergrenze. Ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades bleibt möglich, wenn Ihre Selbstständigkeit weiter abnimmt und die Voraussetzungen des höheren Grades erfüllt sind. Tabelle: Bestandsschutz / Kein Bestandsschutz Bestandsschutz Kein Bestandsschutz Der Pflegegrad stammt aus der gesetzlichen Überleitung zum 1. Januar 2017. Der Pflegegrad wurde erstmals nach der Umstellung bewilligt; der besondere Überleitungsschutz greift dann nicht. Ein neues Gutachten ergibt einen niedrigeren Pflegegrad, aber weiterhin Pflegebedürftigkeit. Der übergeleitete Grad bleibt grundsätzlich erhalten. Ein neues Gutachten stellt fest, dass überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Dann kann auch der übergeleitete Pflegegrad entfallen. Geschützt ist die Einstufung, die unmittelbar aus der Überleitung hervorging. Ein später zusätzlich erreichter höherer Pflegegrad ist nicht allein wegen der früheren Überleitung ebenfalls geschützt. Bei einem Versicherungswechsel bleibt der Überleitungsschutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhalten, insbesondere bei unmittelbar anschließender neuer Mitgliedschaft. Ein gewöhnlicher, erst später bewilligter Pflegegrad ist beim Kassenwechsel nicht allein durch § 140 SGB XI abgesichert. „Kein Bestandsschutz“ meint hier den besonderen Schutz aus der Überleitung von 2017. Andere gesetzliche Schutzvorschriften können trotzdem greifen. Fiktives Beispiel: Armin, 72, aus Hochheim am Main Armin ist 72 Jahre alt und lebt in Hochheim am Main. Nach einem Schlaganfall erhielt er bereits 2016 Leistungen nach Pflegestufe II. Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz war bei ihm nicht zusätzlich festgestellt worden. Zum 1. Januar 2017 leitete ihn seine Pflegekasse deshalb in Pflegegrad 3 über. Inzwischen kann Armin einige Alltagstätigkeiten wieder selbstständiger erledigen. Bei einer erneuten Begutachtung kommt der Medizinische Dienst nur noch zu Pflegegrad 2. Armin benötigt aber weiterhin regelmäßig Hilfe. Die Pflegekasse kündigt an, den Pflegegrad zu senken. Armin legt seine Überleitungsmitteilung vor und verweist auf § 140 Absatz 3 SGB XI. Im fiktiven Fall erkennt die Kasse den Bestandsschutz an und belässt ihn in Pflegegrad 3. Die bessere Beweglichkeit allein rechtfertigt keine Absenkung unter den geschützten Grad, solange weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht. Armins Angehörige stellen die häusliche Pflege sicher; er bezieht ausschließlich Pflegegeld. Nach den derzeitigen Beträgen erhält er bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro statt 347 Euro bei Pflegegrad 2. Der Unterschied beträgt 252 Euro monatlich beziehungsweise 3.024 Euro jährlich. Bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen würde das anteilige Pflegegeld anders ausfallen. Bestandsschutz verbietet keine neue Begutachtung Auch mit einer geschützten Einstufung kann eine erneute Begutachtung stattfinden. Sie kann beispielsweise einen höheren Pflegebedarf ergeben oder klären, ob überhaupt noch Pflegebedürftigkeit besteht. Verwechseln Sie den Schutz vor einer Rückstufung deshalb nicht mit einer Befreiung von jeder Prüfung. Bereiten Sie aktuelle Arztberichte, Angaben zu Hilfsmitteln und konkrete Beispiele aus Ihrem Pflegealltag vor. Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Begutachtungstermin hilft, Ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu erfassen. Beschreiben Sie auch schwankende Einschränkungen und notwendige Hilfe an schlechten Tagen. Ohne Überleitungsschutz darf die Kasse nicht beliebig kürzen Wenn Sie Ihren Pflegegrad erstmals nach 2017 erhalten haben, kann eine tatsächliche Verbesserung Ihrer Selbstständigkeit zu einer Herabstufung führen. Bei der Aufhebung einer rechtmäßigen Dauerbewilligung wegen veränderter Verhältnisse verlangt § 48 SGB X jedoch eine wesentliche Änderung. Eine bloß andere Bewertung derselben Situation reicht dafür nicht. Die Pflegekasse muss nachvollziehbar darlegen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung verändert hat. Vergleichen Sie deshalb das frühere und das neue Gutachten. Welche Tätigkeiten sollen Sie inzwischen selbstständig bewältigen? Trifft das im Alltag zu? Wie Sie sich gegen eine Kürzung des Pflegegrades wehren können, hängt auch von dieser Begründung ab. Das gilt ebenso nach einer Rehabilitation. Ein Fortschritt während der Behandlung beantwortet noch nicht jede Frage zur Selbstständigkeit zu Hause. Prüfen Sie bei einer angekündigten Herabstufung nach einer Reha, ob das Gutachten Ihren tatsächlichen Alltag berücksichtigt. Anhörung beantworten und Widerspruchsfrist beachten Vor einer belastenden Entscheidung muss die gesetzliche Pflegekasse Ihnen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In dieser Anhörung können Sie bereits den Überleitungsschutz geltend machen oder Fehler im neuen Gutachten benennen. Eine Anhörung ist noch kein Herabstufungsbescheid. Ergeht anschließend ein entsprechender Bescheid, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ein Monat ist nicht dasselbe wie vier Wochen. Wahren Sie die Frist, auch wenn Ihnen Unterlagen für die Begründung noch fehlen. Näheres zum Widerspruch gegen einen falschen Pflegegrad erläutert der verlinkte Beitrag. Der Überleitungsschutz erfasst auch die private Pflege-Pflichtversicherung. Für Streitigkeiten mit privaten Versicherern gelten jedoch andere Verfahrenswege als das Widerspruchsverfahren gegen einen Kassenbescheid. Beachten Sie dazu die Hinweise zu Pflegegrad-Streitigkeiten bei Privatversicherten. Bleibt der Schutz beim Wechsel der Pflegeversicherung erhalten? § 140 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt auch den Versicherungswechsel. Endet die bisherige Mitgliedschaft und beginnt die neue unmittelbar anschließend, bleibt der besondere Überleitungsschutz erhalten. Die bisherige Pflegekasse muss der neuen Kasse die Einstufung rechtzeitig mitteilen. Entsprechende Regeln gelten für die im Gesetz genannten Wechsel zwischen privaten und sozialen Pflegeversicherungen. Bewahren Sie die Überleitungsmitteilung dennoch selbst auf. Für gewöhnliche Einstufungen ohne diesen Sonderstatus gelten andere Regeln. Warum ein Kassenwechsel beim Pflegegrad rechtliche Fragen aufwerfen kann, zeigt der verlinkte Beitrag. Geplanter neuer Bestandsschutz ist eine andere Regelung Die aktuelle Pflegereform sieht nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums außerdem Schutz für bereits eingestufte Personen vor: Niemand soll allein wegen neuer Schwellenwerte seinen anerkannten Pflegegrad verlieren. Dieser geplante Schutz ist vom bestehenden Überleitungsschutz aus dem Jahr 2017 zu unterscheiden. Stand 15. Oktober 2026 befindet sich das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Ankündigung folgt deshalb noch kein geltender allgemeiner Schutz vor jeder Herabstufung. Der Beitrag zum geplanten Bestandsschutz bei geänderten Einstufungsgrenzen behandelt diesen gesonderten Reformansatz. FAQ: Bestandsschutz beim Pflegegrad Muss ich den Bestandsschutz gesondert beantragen? Nein. Der besondere Schutz folgt bei erfüllten Voraussetzungen aus dem Gesetz. Bei einer drohenden Herabstufung sollten Sie trotzdem ausdrücklich darauf hinweisen und die Überleitungsmitteilung vorlegen. Ist jeder seit vielen Jahren bestehende Pflegegrad geschützt? Nein. Die Dauer des Leistungsbezugs allein begründet den Überleitungsschutz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Einstufung aus der gesetzlichen Umstellung zum 1. Januar 2017 stammt. Kann ich trotz Bestandsschutz einen höheren Pflegegrad bekommen? Ja. Wenn sich Ihr Hilfebedarf entsprechend erhöht hat, können Sie eine Höherstufung beantragen. Der Bestandsschutz verhindert keine Verbesserung Ihrer Einstufung. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz. Bundesgesundheitsministerium: Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege. Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Voraussetzungen und monatliche Leistungsbeträge. Gesetze im Internet: § 140 SGB XI – Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade; § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter; § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse; § 84 SGG – Widerspruchsfrist. Verband der Ersatzkassen: Bestandsschutz Pflege, Stand 19. Dezember 2025. Verbraucherzentrale: Wann kann die Pflegekasse den Pflegegrad reduzieren?, Stand 11. August 2026.

Beitragsbild von: Fristlose Kündigung: Wer Arbeitsanweisungen verweigert, riskiert den Job

18. Oktober 2026

Wenn Kollegen selbst Gemeinschaftsräume und Toiletten meiden, kann ein Arbeitsplatzkonflikt eine räumliche Trennung rechtfertigen. Wer anschließend berechtigte Arbeitsanweisungen beharrlich verweigert, riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Eine bloße Antipathie ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. (BAG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17) Kollegen wollten Begegnungen unbedingt vermeiden Eine Angestellte hatte ein Sachgebiet geleitet. Nach wiederholten Konflikten scheiterte eine Mediation; später verlor sie die Leitungsfunktion. Fünf Beschäftigte verlangten schließlich ihre räumliche Versetzung. Laut ihrem Schreiben mieden Mitarbeiter Gemeinschaftsräume und nutzten entferntere Toiletten, um Begegnungen auszuweichen. Der Arbeitgeber wies der Frau einen neuen Arbeitsort und Aufgaben zu. Sie hielt die Anweisungen für unzulässig. Nach mehreren Abmahnungen folgte eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen behaupteter Arbeitsverweigerung. Das BAG bestätigte die Kündigung nicht endgültig Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Das Landesarbeitsgericht hatte die Konfliktlage und die Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt. Zum Schutz anderer Beschäftigter konnte eine räumliche Trennung gerechtfertigt oder sogar geboten sein. Offen blieb, ob die konkreten Weisungen rechtmäßig waren und eine beharrliche Pflichtverletzung vorlag. Das Urteil erlaubt deshalb weder beliebige Versetzungen noch Kündigungen allein wegen persönlicher Spannungen. Der Arbeitgeber muss auch Ihre Interessen berücksichtigen Nach § 106 Gewerbeordnung darf Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit näher bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz diese Bedingungen nicht bereits festlegen. Dabei muss er billiges Ermessen ausüben: Er muss betriebliche Gründe und Ihre berechtigten Interessen gegeneinander abwägen. Ein Konflikt gibt dem Arbeitgeber deshalb keinen Freibrief, Sie mit vertragsfremden Aufgaben zu beschäftigen oder persönliche Belastungen zu ignorieren. Lassen Sie sich den neuen Arbeitsauftrag, den Einsatzort und die Gründe schriftlich erläutern. Halten Sie konkrete Einwände ebenfalls schriftlich fest. Fiktives Beispiel: Jakub vermutet Rassismus Jakub, 36, aus Görlitz gerät immer wieder mit seinen Kollegen Emil, 42, und Oskar, 38, aneinander. Jakub vermutet, dass die beiden ihn wegen seiner polnischen Herkunft ablehnen. Emil und Oskar bestreiten das. Sie erklären, Jakubs Art sei unerträglich: Er unterbreche sie ständig, kritisiere jede Entscheidung und suche auch nach beendeten Gesprächen weiter die Auseinandersetzung. Inzwischen verlassen Emil und Oskar den Pausenraum, sobald Jakub hereinkommt. Jakub erlebt das als gezielte Ausgrenzung. Die Führungskraft erwägt, ihn in ein anderes Büro zu setzen. Damit steht zunächst nur fest, dass ein ernsthafter Konflikt besteht. Weder Jakubs Rassismusverdacht noch die pauschale Kritik seiner Kollegen beweisen für sich genommen, wer welche Pflicht verletzt hat. Jakub sollte konkrete Vorfälle benennen: Welche Äußerungen bezogen sich auf seine Herkunft? Wann fielen sie, und wer hörte sie? Auch Emil und Oskar müssen erklären, welches Verhalten sie beanstanden. Der Arbeitgeber muss eine Diskriminierungsbeschwerde prüfen und darf sie nicht mit dem Hinweis abtun, Jakub sei eben unbeliebt. Eine Beschwerde über Rassismus darf keine Bestrafung auslösen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft. Nach § 13 AGG können Sie sich bei der zuständigen betrieblichen Stelle beschweren. Diese muss die Beschwerde prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. § 16 AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme dieser Rechte. Belegt Jakub Indizien, die eine Benachteiligung wegen seiner Herkunft vermuten lassen, greift im Streitfall die Beweislastregel des § 22 AGG. Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht automatisch. Nicht jeder Konflikt lässt sich gleich bewerten Das fiktive Beispiel ist bewusst eindeutiger gewählt als der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelte Fall, um zu verdeutlichen, dass auch die Hintergründe eines Konfliktes entscheiden. Wenn sich die Kritik von Jakubs Kollegen bestätigt, handelt es sich bei ihm (noch) nicht um eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung Jakubs oder auch eine offizielle Abmahnung wäre wegen dieses "Nicht miteinander klarkommen" nicht gerechtfertigt. Eine räumliche Trennung, in der sich beide Seiten aus dem Weg gehen können (falls dies möglich ist), wäre eine Möglichkeit, den Konflikt zu lösen. Anders sieht es aus, wenn sich bestätigt, dass Jakub Recht hat. Wenn Emil und Oskar ihn tatsächlich wegen seiner Herkunft diskriminieren, sich zum Beispiel in seinem Beisein abfällige Polenwitze erzählen oder sich über seinen Akzent lustig machen, reicht eine räumliche Trennung vermutlich nicht aus. Eine Abmahnung für Emil und Oskar und bei Wiederholung eine Kündigung wäre wahrscheinlich notwendig. Abmahnung erhalten: Prüfen Sie den konkreten Vorwurf Bei einer Abmahnung kommt es darauf an, welche Pflicht Sie wann verletzt haben sollen. Der pauschale Vorwurf, Sie seien schwierig oder störten das Team, ersetzt keine nachvollziehbare Beschreibung. Lesen Sie dazu, wann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen darf und welche Fehler eine Abmahnung unwirksam machen können. Bewahren Sie Schreiben und Nachrichten auf und dokumentieren Sie Gespräche zeitnah. Nehmen Sie eine Abmahnung ernst, denn sie kann eine spätere Kündigung vorbereiten. Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen, erläutert der Beitrag Wenn Abmahnungen eine Kündigung vorbereiten. Kündigung: Drei Wochen dürfen nicht verstreichen Erhalten Sie eine schriftliche Kündigung, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Gespräche mit Vorgesetzten ersetzen die Klage nicht. Welche Folgen das Versäumen dieser Frist haben kann, zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung an der Klagefrist scheiterte. Besteht ein Betriebsrat, gehört auch dessen ordnungsgemäße Anhörung zur Prüfung der Kündigung. Mehr dazu finden Sie im Beitrag zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung. Nicht vorschnell selbst kündigen Wer den Konflikt durch eine Eigenkündigung beendet, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den nachweisbaren Umständen ab. Bloße Unzufriedenheit mit Kollegen reicht nicht automatisch. Dazu passt das Urteil ALG I nach Eigenkündigung: Diese Gründe reichen dem Gericht nicht. Dokumentierte Vorfälle und erfolglose Versuche, Abhilfe zu erreichen, können deshalb auch sozialrechtlich entscheidend werden. Der Beitrag Sperrzeit vermeiden erläutert mögliche Nachweise. Unterschreiben Sie auch einen angebotenen Aufhebungsvertrag erst nach Prüfung seiner Folgen für das Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag. FAQ: Konflikte mit Kollegen Reicht es für eine Kündigung, dass Kollegen mich ablehnen? Nein. Persönliche Ablehnung allein belegt keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Entscheidend sind konkrete Tatsachen und die gesetzlichen Voraussetzungen. Muss der Arbeitgeber meinen Rassismusverdacht prüfen? Eine Beschwerde nach § 13 AGG muss die zuständige betriebliche Stelle prüfen. Beschreiben Sie dafür möglichst genau die Vorfälle, Beteiligten und möglichen Zeugen. Hat das BAG in diesem Fall die Kündigung bestätigt? Nein. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und verlangte weitere Feststellungen. Über die Wirksamkeit der Kündigung entschied es nicht abschließend. Quellen Anwalt.de: Marcel Wack, „Eskalierter Arbeitsplatzkonflikt: Kollegen meiden sogar Gemeinschaftsräume und Toiletten“, 13. Oktober 2026; die dortige Jahresangabe 2017 weicht vom Originalurteil ab. Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17. Gesetze im Internet: § 13 AGG, § 16 AGG und § 22 AGG. Gesetze im Internet: § 106 Gewerbeordnung. Gesetze im Internet: § 4 Kündigungsschutzgesetz. Gesetze im Internet: § 159 SGB III.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter schalten E-Mails komplett ab

18. Oktober 2026

Eine Nachricht an die bekannte E-Mail-Adresse des Jobcenters kann inzwischen ins Leere laufen: Mehrere Behörden haben ihre bisherigen Postfächer abgeschaltet und verweisen auf geschützte Onlineangebote. Für Leistungsbeziehende wird damit eine scheinbar technische Änderung zur praktischen Frage, wie Anträge, Nachweise und dringende Mitteilungen rechtzeitig ankommen. Was sich in Cochem-Zell seit Oktober geändert hat Nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 16. September 2026 betrifft die Abschaltung die bisherigen E-Mail-Postfächer der Bereiche „Leistung“ sowie „Markt und Integration“. Für den digitalen Austausch sollen Leistungsbeziehende stattdessen jobcenter.digital oder die Jobcenter-App verwenden. Die Behörde begründet den Schritt mit dem Schutz sensibler Sozialdaten. Über die geschützten Angebote können unter anderem Anträge gestellt, Veränderungen mitgeteilt und Nachrichten mit Unterlagen übermittelt werden. Wer in Cochem-Zell noch keinen Zugang hat, kann die Zugangsdaten beim Jobcenter anfordern; das Servicecenter ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 02671 60330 erreichbar. Unterstützung bei der Registrierung und Nutzung bietet nach Behördenangaben außerdem ein Digi-Scout unter 0162 4027867. Keine neue bundesweite Rechtsregel Die Abschaltung ist keine zum 1. Oktober eingeführte bundesweit einheitliche Rechtsvorschrift, sondern eine Änderung der örtlichen Kommunikationswege. Bereits zum 15. Oktober 2025 hatte beispielsweise das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis seine E-Mail-Kommunikation eingestellt. Deshalb sollten Leistungsbeziehende die aktuellen Kontaktangaben ihres eigenen Jobcenters prüfen. Eine Adresse aus einem älteren Bescheid oder einer früheren Nachricht ist keine verlässliche Auskunft darüber, welcher Kontaktweg heute noch funktioniert. Auch der Umfang der Umstellung kann unterschiedlich sein: Die Nachricht aus Cochem-Zell bezieht sich ausdrücklich auf zwei Fachbereiche. Daraus lässt sich weder die Abschaltung jeder dortigen E-Mail-Adresse noch eine entsprechende Änderung bei sämtlichen anderen Jobcentern ableiten. Datenschutz ist sinnvoll – der Zugang muss trotzdem funktionieren Kontoauszüge, Mietunterlagen und Angaben zur familiären Situation gehören nicht in unzureichend geschützte Kommunikationswege. Ein geschütztes Behördenpostfach kann die Übermittlung solcher Dokumente verbessern und Nachrichten dem richtigen Vorgang zuordnen. Der praktische Nutzen hängt allerdings davon ab, ob Betroffene das Angebot tatsächlich bedienen können. Wer an der Registrierung scheitert, keinen verlässlichen Internetzugang hat oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt, braucht einen erreichbaren anderen Weg zur Behörde. Der Schutz persönlicher Daten rechtfertigt deshalb keine Gleichgültigkeit gegenüber Zugangshürden. Ein digitales Angebot wird für Leistungsbeziehende erst dann zur Erleichterung, wenn auch Hilfe bei Problemen und verständliche Alternativen vorhanden sind. Die App bleibt eine Möglichkeit, keine Voraussetzung für Leistungen Die Jobcenter-App eröffnet den mobilen Zugang zum Benutzerkonto bei jobcenter.digital; sie ersetzt also nicht etwa einen eigenständigen Leistungsanspruch. Wer die Onlineangebote verwenden möchte, kann das Portal grundsätzlich auch über einen geeigneten Browser am Computer oder Tablet aufrufen. Für die Onlineangebote wird ein Benutzerkonto benötigt, und bei der Anmeldung sind die vorgesehenen Sicherheitsverfahren zu beachten. Ein bereits vorhandenes Konto der Bundesagentur für Arbeit kann grundsätzlich auch für die Jobcenter-Dienste genutzt werden. Wer den elektronischen Kontakt nicht nutzen möchte oder kann, kann weiterhin den Postweg wählen. Die Bundesregierung hat dies für die gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommunen in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Drucksache 21/7276, ausdrücklich bestätigt. Welche persönlichen Abgabemöglichkeiten eine Dienststelle anbietet, hängt dagegen von ihrer Organisation vor Ort ab. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wie das Jobcenter auch ohne jobcenter.digital erreichbar bleibt. Diese Kontaktwege kommen weiterhin infrage Welcher Weg passt, hängt vom Anliegen und den örtlich angebotenen Möglichkeiten ab. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem grundsätzlich formlosen Leistungsantrag und einem Widerspruch mit gesetzlichen Formvorgaben. Kontaktweg Wofür er geeignet ist Worauf Betroffene achten sollten Postfachservice bei jobcenter.digital Nachrichten, Rückfragen und die Übermittlung von Nachweisen Die tatsächliche Übermittlung abschließen und vorhandene Bestätigungen zusammen mit den versandten Unterlagen sichern. Brief oder Behördenbriefkasten Anträge, Nachweise und unterschriebene Widersprüche Den rechtzeitigen Eingang dokumentieren und beim Briefversand die Postlaufzeit berücksichtigen. Persönliche Abgabe Anträge und Unterlagen; ein Widerspruch kann auch zur Niederschrift erklärt werden. Örtliche Zugangsregeln beachten und bei der Abgabe eine Empfangsbestätigung auf einer Kopie erbitten. Telefon Rückfragen und grundsätzlich auch formlose Leistungsanträge Ein Leistungsbegehren ausdrücklich erklären und das Gespräch dokumentieren; ein Telefonat ersetzt keinen formwirksamen Widerspruch. Eigener Onlinedienst für Widersprüche Elektronischer Widerspruch, soweit der zuständige Träger diesen Dienst anbietet Den erforderlichen Identitätsnachweis erbringen und den formwirksamen Versand vollständig abschließen. Ein Antrag muss nicht auf die technische Freischaltung warten Ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen des Jobcenters kann grundsätzlich formlos gestellt werden, etwa schriftlich, persönlich oder telefonisch. Das entspricht dem Grundsatz des § 9 SGB X; auch das Jobcenter Mönchengladbach erläutert diese Antragswege ausdrücklich. Aus der Erklärung sollte klar hervorgehen, wer die Leistungen beantragt und dass eine Entscheidung über Unterstützung zum Lebensunterhalt gewünscht wird. Fehlende Angaben und Nachweise müssen anschließend ergänzt werden, sie sind aber kein Grund, mit dem ersten Antrag bis zur Einrichtung eines Onlinekontos zu warten. Das Datum ist finanziell bedeutsam: Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Wird der Antrag erst im Folgemonat wirksam gestellt, kann dadurch ein Anspruch für den vorherigen Monat verloren gehen. Nach § 16 SGB I nehmen auch andere Sozialleistungsträger und Gemeinden solche Anträge entgegen und müssen sie an die zuständige Stelle weiterleiten. Für das Antragsdatum zählt dann grundsätzlich bereits der Eingang bei dieser anderen Stelle. Bei einem telefonischen Antrag ist der spätere Nachweis allerdings häufig schwieriger als bei einer bestätigten schriftlichen Abgabe. Hinweise zu den benötigten Unterlagen enthält der Ratgeber zum Antrag auf Leistungen des Jobcenters. Beim Widerspruch genügt nicht jede digitale Nachricht Ein Widerspruch gegen einen Bescheid unterliegt anderen Anforderungen als ein gewöhnlicher Leistungsantrag. Nach § 84 SGG muss er grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in einer gesetzlich zugelassenen Form eingehen, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die vorgeschriebene Form regelmäßig nicht; die Voraussetzungen für elektronische Erklärungen regelt § 36a SGB I. Auch eine frei formulierte Nachricht im geschützten Postfach sollte deshalb nicht ohne Weiteres als formwirksamer Widerspruch behandelt werden. Für den vorgesehenen Dienst „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID. Ist dieser nicht möglich und wird lediglich eine PDF-Datei zum Herunterladen angeboten, muss der Widerspruch noch auf einem zulässigen Weg fristgerecht eingereicht werden. Wer unsicher ist, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids beachten und einen unterschriebenen Widerspruch rechtzeitig nachweisbar abgeben oder übersenden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Widerspruch gegen einen fehlerhaften Jobcenter-Bescheid. Online-Kommunikation bedeutet auch: Das Postfach lesen Wer die Online-Kommunikation aktiviert, sollte darauf achten, wo künftig Bescheide und andere Schreiben eingehen. Das Jobcenter Region Hannover weist in seinen Informationen zu jobcenter.digital darauf hin, dass nach der Aktivierung Bescheide und Unterlagen digital bereitgestellt werden und eine Benachrichtigung per E-Mail erfolgt. Das private E-Mail-Postfach bleibt damit für Benachrichtigungen bedeutsam, auch wenn der direkte Austausch mit der Sachbearbeitung dorthin entfällt. Wer den digitalen Empfang gewählt hat, sollte sein Behördenpostfach regelmäßig prüfen und wichtige Schreiben zusätzlich speichern. Die Zustimmung zur Online-Kommunikation ist freiwillig und kann widerrufen werden, wie etwa das Jobcenter Vogtland erläutert. Wer zurück zum Briefverkehr wechseln möchte, sollte den Wechsel ausdrücklich veranlassen und sich über den Zeitpunkt der Umstellung informieren. Was bei Störungen oder bereits verschickten E-Mails zu tun ist Scheitert die Anmeldung oder der Dokumentenversand, sollten Betroffene die Fehlermeldung mit Datum und Uhrzeit festhalten. Läuft eine Frist, sollten sie zugleich auf einen anderen zulässigen Übermittlungsweg ausweichen und sich nicht allein auf die spätere Behebung des technischen Problems verlassen. Wer bereits eine wichtige Nachricht an eine frühere E-Mail-Adresse geschickt hat, sollte den Eingang klären und das Anliegen vorsorglich erneut über einen aktuell verfügbaren Weg einreichen. Die ursprüngliche E-Mail einschließlich Anhängen sowie etwaige automatische Antworten oder Fehlermeldungen sollten erhalten bleiben. Eine Abschaltankündigung beantwortet nicht pauschal, welche rechtliche Wirkung eine bestimmte bereits versandte oder tatsächlich eingegangene Nachricht hat. Bei drohendem Fristverlust ist deshalb eine individuelle Prüfung sinnvoll, statt den bisherigen Kontakt vorschnell als rechtlich bedeutungslos abzuschreiben. Bei einer persönlichen Abgabe hilft eine datierte Empfangsbestätigung auf der eigenen Kopie. Beim Einwurf in den Behördenbriefkasten kann eine Begleitperson, die Inhalt und Einwurf bezeugen kann, den späteren Nachweis erleichtern.

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Acht Hilfen mit bis zu 7.719 Euro für Pflege und Umbau

18. Oktober 2026

Hohe Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge und Pflegekosten können die monatliche Rente weitgehend aufbrauchen. Zusätzliche Leistungen helfen, notwendige Ausgaben zu finanzieren und den Lebensunterhalt zu sichern. Welche Unterstützung infrage kommt, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab. Allein für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie einen notwendigen Wohnungsumbau können unter passenden Voraussetzungen insgesamt bis zu 7.719 Euro übernommen werden. Hinzu kommen möglicherweise Wohngeld, ein Krankenversicherungszuschuss oder andere Entlastungen. Nicht alle Leistungen lassen sich allerdings miteinander kombinieren. Acht Hilfen im Überblick Einige Leistungen werden monatlich gezahlt, andere erstatten bestimmte Kosten oder begrenzen eigene Ausgaben. Mietzuschuss und Lastenzuschuss sind zwei Formen des Wohngeldes. Sie werden hier getrennt dargestellt, weil sie unterschiedliche Wohnsituationen betreffen. Leistung Wann sie 2026 helfen kann Wohngeld als Mietzuschuss Bei entsprechend niedrigem Haushaltseinkommen zur Unterstützung der Mietkosten. Lastenzuschuss Als Wohngeld für selbst genutztes Wohneigentum mit anerkennungsfähigen Belastungen. Zuschuss zur Krankenversicherung Für Bezieher einer gesetzlichen Rente, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Ab Pflegegrad 2 zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich für erstattungsfähige Pflegekosten. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme. Grundsicherung im Alter Bei erreichter gesetzlicher Altersgrenze, wenn Einkommen und einzusetzendes Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Grundrentenzuschlag Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und weiteren erfüllten Voraussetzungen. Zuzahlungsbefreiung Wenn gesetzliche Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreichen. Wohngeld: Es gibt keine einheitliche Rentengrenze Rentnerinnen und Rentner können Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Für die Berechnung zählen insbesondere das Haushaltseinkommen, die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und die berücksichtigungsfähige Miete. Auch die örtliche Mietenstufe beeinflusst die Höhe. Die Wohngeldinformationen des Bundesbauministeriums erläutern die Berechnungsgrundlagen und mögliche Freibeträge. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze lässt sich daraus nicht ableiten. Zwei Menschen mit derselben Rente können je nach Wohnort, Miethöhe und persönlichen Freibeträgen unterschiedlich viel Wohngeld erhalten. Besonders wichtig kann der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sein. Er setzt keinen tatsächlich ausgezahlten Grundrentenzuschlag voraus. Unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten erklärt, weshalb sich dadurch auch bei einer etwas höheren Rente ein Anspruch ergeben kann. Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer bereits Grundsicherung erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. In Haushalten mit mehreren Personen können besondere Konstellationen eine gesonderte Prüfung erfordern. Wohngeld 2027: Geplante Änderungen sind noch kein geltendes Recht Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 erstmals über den Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldrechts beraten und ihn an die Ausschüsse überwiesen. Nach dem Bericht des Bundestages zum Gesetzgebungsverfahren sind unter anderem eine Halbierung der Heizkostenkomponente und Änderungen der Berechnung vorgesehen. Diese Vorhaben sind zum genannten Redaktionsstand nicht als abschließend beschlossene Rechtslage zu behandeln. Wer bereits jetzt einen Anspruch haben könnte, sollte die Prüfung nicht bis 2027 aufschieben. Ein Antrag im Jahr 2026 garantiert allerdings keinen dauerhaften Erhalt sämtlicher bisheriger Bedingungen. Dafür kommt es auf die endgültigen Übergangsregelungen und den Bewilligungszeitraum an. Lastenzuschuss: Unterstützung auch für selbst genutztes Eigentum Auch Rentner mit einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld erhalten. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Die Leistung heißt dann Lastenzuschuss. Nach dem Wohngeldüberblick des Bundesbauministeriums zählen zur Belastung Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Nicht jede tatsächliche Ausgabe wird jedoch vollständig berücksichtigt. Die Wohngeldstelle prüft die anerkennungsfähige Belastung anhand der gesetzlichen Berechnungsregeln und Höchstbeträge. Krankenversicherung: Zuschuss zur Rente muss beantragt werden Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann einen Beitragszuschuss erhalten. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger. Der Antrag kann bereits zusammen mit dem Rentenantrag gestellt werden. Die Berechnungswerte der Deutschen Rentenversicherung sehen für freiwillig gesetzlich Versicherte 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes ihrer Krankenkasse vor. Für privat Versicherte gelten 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Hier ist der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 1.500 Euro ergeben sich für privat Versicherte rechnerisch 131,25 Euro monatlich. Dieser Betrag wird nur vollständig gezahlt, wenn die Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags nicht greift. Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung keinen entsprechenden Zuschuss. Nach § 3 Nummer 14 Einkommensteuergesetz ist der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten dagegen keinen solchen gesonderten Zuschuss. Bei ihnen beteiligt sich die Rentenversicherung bereits unmittelbar am Krankenversicherungsbeitrag. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Zusammen bis zu 3.539 Euro Pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf denselben gemeinsamen Jahresbetrag zu. Bereits abgerechnete Kosten verringern deshalb das verbleibende Budget. Die Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege erläutern die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten. Verhinderungspflege hilft, wenn die übliche private Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Auszeit benötigt. Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitweise stationäre Versorgung, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht ausreicht. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen beziehungsweise Haushaltsmitglieder ist die Erstattung regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate begrenzt. Nachgewiesene notwendige Zusatzaufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können darüber hinaus berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt der gemeinsame Jahresbetrag die Obergrenze. Bei der Kurzzeitpflege werden aus dem Budget grundsätzlich die pflegebedingten Aufwendungen finanziert. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können zusätzlich anfallen. Ein Kostenvoranschlag zeigt, welche Eigenkosten trotz der Pflegeleistung verbleiben. Ersatzpflege aus 2026 rechtzeitig abrechnen Nach § 39 SGB XI ist eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege nicht erforderlich. Der Erstattungsantrag mit Kostennachweisen muss jedoch spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Für Ersatzpflege aus 2026 endet diese Frist am 31. Dezember 2027. Die spätere Abrechnung erlaubt keine Übertragung des ungenutzten Budgets auf neue Pflegeleistungen im Folgejahr. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zur Ersatzpflege sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden. Vor weiteren Buchungen empfiehlt sich eine Auskunft der Pflegekasse über den noch verfügbaren Betrag. Nach § 108 SGB XI können Versicherte eine Übersicht über beanspruchte Leistungen und deren Kosten anfordern. Damit lässt sich nachvollziehen, welche Beträge bereits abgerechnet wurden. Zusätzlich sollten Betroffene erfragen, ob weitere Rechnungen vorliegen, die noch nicht abschließend verbucht sind. Entlastungsbetrag kann die Pflegefinanzierung ergänzen Bei häuslicher Pflege besteht bereits ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro. Er kann beispielsweise für nach Landesrecht anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Das Bundesgesundheitsportal erläutert zum Entlastungsbetrag, dass ungenutzte Beträge grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden können. Für Ansprüche aus 2026 ist damit grundsätzlich der 30. Juni 2027 zu beachten. Anders als Pflegegeld wird dieser Betrag nicht zur freien Verwendung ausgezahlt. Vor der Beauftragung einer Haushaltshilfe sollte geklärt werden, ob das Angebot die Voraussetzungen erfüllt. Bei Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag unter den jeweiligen Bedingungen auch bestimmte verbleibende Kosten abdecken. So lässt sich die Pflegefinanzierung ergänzen, ohne dieselbe Ausgabe doppelt abzurechnen. Wohnungsumbau: Bis zu 4.180 Euro schon ab Pflegegrad 1 Eine bodengleiche Dusche, eine Rampe oder ein Treppenlift können die häusliche Pflege erleichtern. Für geeignete wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro gewähren. Die Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Die Obergrenze gilt nach § 40 SGB XI je Maßnahme. Mehrere aufgrund derselben Pflegesituation gleichzeitig notwendige Anpassungen können zusammengefasst werden. Getrennte Rechnungen für Dusche, Türverbreiterung und weitere Umbauten führen deshalb nicht automatisch zu mehreren Zuschüssen. Betroffene sollten den Antrag mit Kostenvoranschlag vor Beginn einreichen und die Bewilligung abwarten. In einer Mietwohnung muss gegebenenfalls der Vermieter zustimmen. Verändert sich die Pflegesituation später und werden dadurch weitere Anpassungen notwendig, kann eine erneute Förderung infrage kommen. Zusammen mit dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind damit bis zu 7.719 Euro möglich. Für diese Kombination ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Die Summe beschreibt mögliche Kostenübernahmen und keine pauschale Sonderzahlung. Grundsicherung im Alter: Der gesamte Bedarf entscheidet Reichen Rente und sonstige verfügbare Mittel nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann Grundsicherung im Alter helfen. Dafür muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein. Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente allein genügt nicht. Nach § 41 SGB XII kommt es darauf an, ob der Lebensunterhalt aus Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann. Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Hinzu kommen insbesondere anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Eine feste Rentengrenze gibt es deshalb nicht. Auch eine Rente deutlich oberhalb des Regelbedarfs kann unter dem persönlichen Gesamtbedarf liegen. Zuständig für die Prüfung ist das Sozialamt. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden Die Verordnung zum geschützten Geldvermögen sieht grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person vor. Bei einem berücksichtigten Ehepaar sind damit regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Weitere Vermögenswerte können unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls geschützt sein. Das gilt beispielsweise für angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein vorhandenes Haus oder kleinere Ersparnisse sollten deshalb nicht dazu führen, vorschnell auf einen Antrag zu verzichten. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann außerdem ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei bleiben. Nach § 82a SGB XII beträgt der Freibetrag 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüberliegenden Rente, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das maximal 281,50 Euro monatlich, auch ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Grundsicherung wird auf Antrag geleistet. Dieser wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine rechtzeitige Antragstellung kann deshalb finanzielle Nachteile vermeiden. Grundrentenzuschlag: Automatische Prüfung bei langjähriger Versicherung Der Grundrentenzuschlag richtet sich an Menschen mit langjähriger Versicherung und unterdurchschnittlichen versicherten Verdiensten. Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich. Zwischen 33 und 35 Jahren gelten abgestufte Berechnungsregeln. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch und zahlt ihn gegebenenfalls als Teil der Rente aus. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag entsteht, hängt auch von den früheren versicherten Verdiensten ab. Eigenes Einkommen oder das Einkommen des Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners kann den Zuschlag mindern. Ein vollständiges Rentenkonto bleibt wichtig. Fehlen anrechenbare Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, kann dies die Prüfung beeinflussen. Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten mit geeigneten Nachweisen klären lassen. Zuzahlungsbefreiung: Gesundheitsausgaben begrenzen Gesetzlich Krankenversicherte müssen bestimmte Zuzahlungen nur bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent gelten. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Belastungsgrenze beeinflussen auch berücksichtigte Familieneinnahmen und Freibeträge die Berechnung. Eine chronische Diagnose allein führt nicht automatisch zur niedrigeren Grenze. Für Empfänger von Grundsicherung gelten besondere Berechnungsregeln. Berücksichtigt werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für verordnete Arzneimittel, Krankenhausbehandlungen oder bestimmte Heil- und Hilfsmittel. Private Zusatzleistungen, selbst gekaufte Medikamente und die üblichen Eigenanteile im Pflegeheim zählen nicht automatisch dazu. Die Grenze erfasst somit nicht sämtliche Gesundheits- und Pflegeausgaben. Wer seine Belastungsgrenze erreicht, kann bei der Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen. Bereits darüber hinaus geleistete gesetzliche Zuzahlungen können erstattet werden. Dafür sollten Versicherte ihre Quittungen sammeln. Pflege 2027: Ein Antrag garantiert keinen dauerhaften Bestandsschutz Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht Änderungen der Pflegeversicherung vor und wird zum Redaktionsstand als laufendes Verfahren geführt. Welche Ansprüche sich künftig ändern und welche Übergangsregelungen gelten, hängt vom endgültigen Gesetz ab. Ein Antrag im Jahr 2026 garantiert daher keinen dauerhaften Erhalt sämtlicher bisheriger Leistungsbedingungen. Bei tatsächlichem Pflegebedarf sollte die Antragstellung trotzdem nicht aufgeschoben werden. Entscheidend sind der bestehende Unterstützungsbedarf und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können bei der Auswahl geeigneter Leistungen beraten. Praxisbeispiel: Ersatzpflege und Badumbau werden getrennt finanziert Ein fiktiver 76-jähriger Rentner mit Pflegegrad 2 wird zu Hause von seiner Tochter gepflegt. Während ihrer Abwesenheit entstehen 2.400 Euro an anerkannten Kosten für einen Ersatzpflegedienst. Für eine bewilligte Anpassung des Badezimmers übernimmt die Pflegekasse außerdem 4.180 Euro. Damit werden insgesamt 6.580 Euro für zwei unterschiedliche Zwecke finanziert. Vom gemeinsamen Jahresbetrag bleiben rechnerisch 1.139 Euro für weitere erstattungsfähige Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr übrig. Ob zusätzlich Wohngeld zusteht, muss anhand seiner Einkommens- und Wohnverhältnisse gesondert geprüft werden. Fragen und Antworten zu Hilfen für Rentner Können Rentner alle acht Hilfen gleichzeitig erhalten? Nein. Manche Leistungen lassen sich kombinieren, andere schließen sich grundsätzlich aus. Wohngeld und Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten werden für dieselbe Person normalerweise nicht gleichzeitig gezahlt. Wer kann insgesamt bis zu 7.719 Euro aus der Pflegeversicherung erhalten? Die Kombination kommt ab Pflegegrad 2 infrage, wenn sowohl erstattungsfähige Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege als auch ein förderfähiger Wohnungsumbau anfallen. Übernommen werden anerkannte Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen. Welche Unterstützung ist bereits ab Pflegegrad 1 möglich? Bei häuslicher Pflege kommen insbesondere der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich und ein Zuschuss für geeignete wohnumfeldverbessernde Maßnahmen infrage. Voraussetzung ist jeweils, dass die beantragten Leistungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Muss der Krankenversicherungszuschuss beantragt werden? Ja. Freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Bezieher einer gesetzlichen Rente müssen ihn beim Rentenversicherungsträger beantragen. Die automatische Prüfung des Grundrentenzuschlags ersetzt diesen Antrag nicht. Gibt es den Grundrentenfreibetrag auch ohne Grundrentenzuschlag? Ja. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann der entsprechende Freibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung bestehen, obwohl kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Die Zeiten müssen nachgewiesen und bei der Berechnung berücksichtigt werden. Welche Stelle prüft die Ansprüche? Wohngeld und Lastenzuschuss prüft die Wohngeldstelle, Grundsicherung im Alter das Sozialamt. Für Krankenversicherungszuschuss und Grundrentenzuschlag ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Bei Pflegeleistungen helfen Pflegekasse und Pflegestützpunkt; die Zuzahlungsbefreiung wird bei der Krankenkasse beantragt.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro beantragen

18. Oktober 2026

Menschen mit einer Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine Fahrtkostenpauschale geltend machen. Sie beträgt jährlich 900 oder 4.500 Euro und wird bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Die höhere Pauschale ist allerdings kein Versprechen auf eine Überweisung von 4.500 Euro. Wie viel sie tatsächlich bringt, hängt von der persönlichen Steuerbelastung und einem gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil ab. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz geregelt. Entscheidend sind der festgestellte Grad der Behinderung, bestimmte Merkzeichen oder eine entsprechend hohe Pflegebedürftigkeit. Persönliche Voraussetzung Jährliche Fahrtkostenpauschale GdB von mindestens 80 900 Euro GdB von mindestens 70 und zusätzlich Merkzeichen G 900 Euro Mindestens eines der Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H 4.500 Euro Pflegegrad 4 oder 5 als gleichgestellter Nachweis der Hilflosigkeit 4.500 Euro Das Merkzeichen aG bezeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl steht für Blindheit und TBl für Taubblindheit. Mit H wird Hilflosigkeit nachgewiesen; für diesen steuerlichen Nachweis stehen Pflegegrad 4 und 5 dem Merkzeichen H gleich. Ein GdB von 100 allein eröffnet deshalb lediglich den Zugang zur 900-Euro-Pauschale. Für 4.500 Euro muss eine der dafür vorgesehenen Voraussetzungen hinzukommen; Pflegegrad 2 oder 3 allein genügt ebenfalls nicht. Auch das Merkzeichen G führt nicht bei jedem GdB zur Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Welche weiteren Ansprüche damit verbunden sein können, erläutert der Beitrag über die Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G. Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz und die Fahrtkostenpauschale können nebeneinander berücksichtigt werden. Der erste Betrag erfasst bestimmte typische Aufwendungen der Behinderung, etwa für Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Bei einem GdB von 80 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag beispielsweise 2.120 Euro jährlich; zusätzlich kommt die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro infrage. Bei Menschen mit Merkzeichen H, Bl oder TBl kann neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro die höhere Fahrtkostenpauschale angesetzt werden. Die Beträge werden jedoch unterschiedlich behandelt: Beim Behinderten-Pauschbetrag wird keine zumutbare Belastung abgezogen, bei der Fahrtkostenpauschale schon. Weitere Einzelheiten zur Kombination steuerlicher Pauschbeträge bei Schwerbehinderung helfen, die verschiedenen Entlastungen auseinanderzuhalten. Die zumutbare Belastung entscheidet über den Abzug Das Finanzamt rechnet die Fahrtkostenpauschale mit den übrigen anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen des Jahres zusammen. Dazu können beispielsweise selbst getragene, medizinisch notwendige Behandlungskosten gehören, soweit sie zusätzlich abzugsfähig und nicht bereits anderweitig berücksichtigt sind. Von dieser Gesamtsumme wird die persönliche zumutbare Belastungabgezogen. Nur der verbleibende Betrag mindert das Einkommen, auf dessen Grundlage die Einkommensteuer berechnet wird. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anwendung des Grund- oder Splittingtarifs und der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder ab. Das Bruttogehalt oder die Bruttorente allein reichen für die Berechnung deshalb nicht aus. Die gesetzlichen Prozentsätze liegen je nach Fall zwischen einem und sieben Prozent und werden stufenweise angewendet. Ein höherer Prozentsatz erfasst jeweils nur den Teil der Einkünfte oberhalb der betreffenden Stufengrenze. Eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro kann somit vollständig ohne Steuerwirkung bleiben, wenn die Summe der anerkannten Belastungen den Eigenanteil nicht übersteigt. Kommen weitere abzugsfähige Krankheitskosten hinzu, kann sich das Ergebnis ändern. 4.500 Euro sind ein Steueransatz und keine direkte Auszahlung Selbst wenn nach Abzug der zumutbaren Belastung ein erheblicher Betrag übrig bleibt, wird dieser nicht in gleicher Höhe erstattet. Er senkt die Berechnungsgrundlage der Steuer; die Ersparnis ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuertarif. Wer auch ohne die Fahrtkostenpauschale keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch diesen Abzug keine zusätzliche Auszahlung. Der Nachteilsausgleich entlastet Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen deshalb finanziell unterschiedlich stark. Das betrifft auch Rentnerinnen und Rentner: Eine steuerpflichtige Rente kann durch den Abzug steuerlich entlastet werden. Aus einer Rente, auf die ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, entsteht dadurch jedoch kein zusätzlicher Zahlungsanspruch. Keine Addition auf 5.400 Euro und keine weitere Einzelabrechnung Wer die Voraussetzungen für 4.500 Euro erfüllt, kann die niedrigere Pauschale von 900 Euro für sich nicht zusätzlich beanspruchen. Auch mehrere passende Merkzeichen vervielfachen den Jahresbetrag nicht. Über die Pauschale hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Höhere tatsächliche Kosten eröffnen für diese Fahrten deshalb keinen zusätzlichen Abzug. So wird die Pauschale in der Steuererklärung beantragt Die Fahrtkostenpauschale wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ gesondert beantragt. Ein Fahrtenbuch oder der Einzelnachweis von Tankrechnungen ist für den pauschalen Ansatz nicht erforderlich; die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen dagegen nachgewiesen sein. Bei seit 2026 neu festgestellten oder geänderten Behinderungen ist außerdem das elektronische Nachweisverfahren zu beachten. Nach den Hinweisen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen müssen Betroffene der zuständigen Feststellungsbehörde dafür ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Datenübermittlung veranlassen. Die Pauschale ist ein Jahresbetrag und wird nicht monatsweise gekürzt, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt werden. Das erläutert die amtliche ELSTER-Anleitung ausdrücklich. Fragen und Antworten zur Fahrtkostenpauschale Wer kann die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro beanspruchen? Sie kommt bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G infrage. Ein GdB von 50 mit G reicht dafür nicht aus. Wann sind 4.500 Euro möglich? Voraussetzung ist mindestens eines der Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Auch Pflegegrad 4 oder 5 ermöglicht den entsprechenden Nachweis und damit die höhere Pauschale. Wird die Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt? Ja, beide können nebeneinander angesetzt werden. Bei der Fahrtkostenpauschale wird allerdings die zumutbare Belastung berücksichtigt, während diese Kürzung beim Behinderten-Pauschbetrag entfällt. Warum kann die Steuerersparnis trotz Anspruch null Euro betragen? Die anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können insgesamt unter der persönlichen zumutbaren Belastung bleiben. Außerdem führt der Abzug zu keiner zusätzlichen Entlastung, wenn ohnehin keine Einkommensteuer geschuldet wird. Müssen einzelne Fahrten und ihre Kosten belegt werden? Für den pauschalen Ansatz ist kein Einzelnachweis der Fahrten erforderlich. Nachgewiesen sein müssen die Voraussetzungen, etwa die entsprechenden Merkzeichen oder der Pflegegrad. Kann ich 900 und 4.500 Euro zusammen geltend machen? Für dieselbe Person werden beide Fahrtkostenpauschalen nicht addiert. Wer die Voraussetzungen für den höheren Betrag erfüllt, setzt 4.500 Euro an.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Bei medizinisch notwendiger Ernährung muss das Jobcenter Mehrbedarf zahlen

18. Oktober 2026

Leiden Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II an krankhaftem Untergewicht, kann ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bestehen. Untergewicht allein reicht dafür allerdings nicht aus. Voraussetzung ist, dass aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist, die zusätzliche Kosten verursacht. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 5 SGB II. Sozialgericht Gießen spricht untergewichtigem Mann Mehrbedarf zu Das Sozialgericht Gießen entschied mit Urteil vom 9. Juli 2013, dass krankhaftes Untergewicht einen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf begründen kann. Im entschiedenen Fall wog ein damals 56-jähriger Leistungsempfänger bei einer Körpergröße von 1,84 Metern lediglich 55 Kilogramm. Er litt an einer pulmonalen Kachexie, einer schweren krankhaften Abmagerung im Zusammenhang mit einer Lungenerkrankung. Das Gericht erkannte seinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung an. Die besondere Ernährung war erforderlich, um einem Fortschreiten der Erkrankung entgegenzuwirken. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen trägt das Aktenzeichen S 22 AS 866/11 WA. Medizinischer Bedarf muss im Einzelfall geprüft werden Das Gericht stützte sich unter anderem auf die damaligen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen. Der Mann hatte einen Body-Mass-Index von etwa 16,2 und innerhalb von vier Monaten weitere fünf Kilogramm verloren. Das Jobcenter hatte bestritten, dass die Erkrankung einen Mehrbedarf rechtfertigte, konnte das Gericht damit aber nicht überzeugen. Entscheidend ist, welche besonderen Ernährungsanforderungen sich aus der Erkrankung ergeben. Empfehlungen können bei der Beurteilung helfen, ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Falls. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag über den Mehrbedarf bei krankhaftem Untergewicht. Ernährungsbedingter Mehrbedarf gehört zum Existenzminimum Die Grundsicherung dient der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens. Das Hessische Landessozialgericht betonte in seinem Beschluss vom 20. Juli 2011, dass auch ein medizinisch notwendiger ernährungsbedingter Mehrbedarf zum geschützten Existenzminimum gehört (Az. L 7 AS 52/11 B ER). Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung ergibt sich aus dem Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 erläuterte (Az. 1 BvR 569/05). Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus Jobcenter und Sozialhilfeträger müssen allerdings nicht jede geltend gemachte Zusatzausgabe für Ernährung übernehmen. Die medizinische Notwendigkeit und die damit verbundenen Mehrkosten müssen sich nachvollziehbar feststellen lassen. Das zeigt das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 2026. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII hatte. Dieses Verfahren betraf die Sozialhilfe und damit Leistungen des Sozialhilfeträgers, nicht des Jobcenters (Az. L 4 SO 36/24). Für die Sozialhilfe verlangt § 30 Abs. 5 SGB XII, dass die Ernährung aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht. Die dadurch entstehenden Aufwendungen müssen unausweichlich sein und den durchschnittlichen Ernährungsbedarf in mehr als geringem Umfang übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfasst die Vorschrift auch notwendige Produkte zur erhöhten Versorgung mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Geringe Ausgaben begründen nicht automatisch einen Mehrbedarf Die nachgewiesenen Ausgaben des Hamburger Klägers für Laktasetabletten, Vitamin B12 und sogenannte Lebervitamine lagen zusammengerechnet unter fünf Euro monatlich. Das Gericht bewertete diese Aufwendungen auch in ihrer Gesamtheit als geringfügig. Bei den Lebervitaminen war zudem die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend belegt. Daraus folgt keine allgemeine Fünf-Euro-Grenze. Ebenso wenig bedeutet ein niedriger Kostenbetrag, dass ein Präparat medizinisch unnötig ist. Die medizinische Erforderlichkeit und die Höhe der zusätzlichen Ausgaben sind getrennt zu prüfen. Krankheitsbedingte Mangelernährung war nicht ausreichend belegt Auch die Lebererkrankung begründete im Hamburger Fall keinen Mehrbedarf. Das Gericht bewertete die Gewichtsangaben und medizinischen Unterlagen insgesamt als nicht ausreichend, um eine krankheitsbedingte Mangelernährung nachzuweisen. Die dokumentierten BMI-Werte lagen zwischen 24,2 und 27,4; einen schnellen und anhaltenden Gewichtsverlust sah das Gericht nicht als belegt an. Normalgewicht oder Übergewicht schließen eine Mangelernährung allerdings nicht grundsätzlich aus. Für deren Beurteilung können auch ein erheblicher ungewollter Gewichtsverlust oder eine nachgewiesene Verringerung der Muskelmasse relevant sein. Die BMI-Werte sind deshalb im Zusammenhang mit den weiteren Befunden zu betrachten. Die Angaben des Pflegedienstes zu erheblichen Gewichtsschwankungen reichten dem Gericht ebenfalls nicht aus. Es fehlten die zugrunde liegende Gewichtsdokumentation und eine ausreichende medizinische Einordnung der Ursachen. Damit blieb nach Auffassung des Gerichts offen, ob die beschriebenen Veränderungen einen besonderen Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen belegten. Auch bei Aufbaukost müssen die Mehrkosten nachvollziehbar sein Die Aufbaukost hatte der Kläger auf eigene Initiative beschafft. Ausschlaggebend für die Ablehnung war jedoch nicht allein die fehlende ärztliche Verordnung. Es blieb zusätzlich unklar, worin die besondere Ernährung bestand, wie sie von einer üblichen Ernährung abwich und welche notwendigen Mehrkosten dadurch entstanden. Für Betroffene sind deshalb aussagekräftige medizinische Unterlagen hilfreich. Diese sollten erläutern, welche besondere Ernährung wegen welcher Erkrankung benötigt wird und weshalb eine übliche Ernährung nicht ausreicht. Angaben zu erforderlichen Lebensmitteln oder Präparaten, zur benötigten Menge und zu den zusätzlichen Ausgaben erleichtern die Prüfung des geltend gemachten Mehrbedarfs.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Pflegekasse will Leistungen kürzen: So bleibt der Pflegegrad geschützt

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18. Oktober 2026

Ein neues Pflegegutachten ergibt einen niedrigeren Pflegegrad – trotzdem darf die Pflegekasse die Leistungen nicht immer kürzen. Wer zum 1. Januar 2017 aus dem alten Pflegesystem in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, kann sich auf einen besonderen gesetzlichen Bestandsschutz berufen.Entscheidend ist der damals zugewiesene Pflegegrad.Ein später erstmals bewilligter Pflegegrad genießt diesen Schutz nicht.F ür Betroffene kann das mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.  Warum gibt es den Bestandsschutz beim Pflegegrad? Zum Jahresbeginn 2017 lösten fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ab. Die Reform sollte körperliche, geistige und psychische Einschränkungen angemessener berücksichtigen. Menschen, die bereits unter das alte Leistungssystem fielen, sollten durch die Umstellung nicht schlechter dastehen. Die Pflegeversicherung ordnete anspruchsberechtigte Versicherte deshalb ohne neuen Antrag und ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zu. Wer beispielsweise Pflegestufe II ohne zusätzlich festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hatte, wechselte in Pflegegrad 3. Bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz führte Pflegestufe II in Pflegegrad 4. Wer sich auf den besonderen Schutz berufen kann Die Grundlage steht in § 140 Absatz 2 und 3 SGB XI. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Überleitung vorlagen. Dazu gehörten eine festgestellte Pflegestufe oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach altem Recht und spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für eine regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistung. Es genügt deshalb nicht, schon vor 2017 krank gewesen zu sein oder Unterstützung benötigt zu haben. Suchen Sie den damaligen Leistungsbescheid und die schriftliche Mitteilung über die Überleitung. Auch Menschen ohne damalige Pflegestufe konnten erfasst sein, wenn eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz und die weiteren Voraussetzungen vorlagen. Welcher Pflegegrad bleibt geschützt? Der Bestandsschutz sichert den Pflegegrad aus der Überleitung. Ergibt ein späteres Gutachten einen niedrigeren Pflegegrad, bleibt die geschützte Einstufung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne besteht. Ein erst später bewilligter höherer Pflegegrad wird dadurch nicht automatisch ebenfalls dauerhaft geschützt. Die Überleitung bildet die geschützte Untergrenze. Ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades bleibt möglich, wenn Ihre Selbstständigkeit weiter abnimmt und die Voraussetzungen des höheren Grades erfüllt sind. Tabelle: Bestandsschutz / Kein Bestandsschutz Bestandsschutz Kein Bestandsschutz Der Pflegegrad stammt aus der gesetzlichen Überleitung zum 1. Januar 2017. Der Pflegegrad wurde erstmals nach der Umstellung bewilligt; der besondere Überleitungsschutz greift dann nicht. Ein neues Gutachten ergibt einen niedrigeren Pflegegrad, aber weiterhin Pflegebedürftigkeit. Der übergeleitete Grad bleibt grundsätzlich erhalten. Ein neues Gutachten stellt fest, dass überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Dann kann auch der übergeleitete Pflegegrad entfallen. Geschützt ist die Einstufung, die unmittelbar aus der Überleitung hervorging. Ein später zusätzlich erreichter höherer Pflegegrad ist nicht allein wegen der früheren Überleitung ebenfalls geschützt. Bei einem Versicherungswechsel bleibt der Überleitungsschutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhalten, insbesondere bei unmittelbar anschließender neuer Mitgliedschaft. Ein gewöhnlicher, erst später bewilligter Pflegegrad ist beim Kassenwechsel nicht allein durch § 140 SGB XI abgesichert. „Kein Bestandsschutz“ meint hier den besonderen Schutz aus der Überleitung von 2017. Andere gesetzliche Schutzvorschriften können trotzdem greifen. Fiktives Beispiel: Armin, 72, aus Hochheim am Main Armin ist 72 Jahre alt und lebt in Hochheim am Main. Nach einem Schlaganfall erhielt er bereits 2016 Leistungen nach Pflegestufe II. Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz war bei ihm nicht zusätzlich festgestellt worden. Zum 1. Januar 2017 leitete ihn seine Pflegekasse deshalb in Pflegegrad 3 über. Inzwischen kann Armin einige Alltagstätigkeiten wieder selbstständiger erledigen. Bei einer erneuten Begutachtung kommt der Medizinische Dienst nur noch zu Pflegegrad 2. Armin benötigt aber weiterhin regelmäßig Hilfe. Die Pflegekasse kündigt an, den Pflegegrad zu senken. Armin legt seine Überleitungsmitteilung vor und verweist auf § 140 Absatz 3 SGB XI. Im fiktiven Fall erkennt die Kasse den Bestandsschutz an und belässt ihn in Pflegegrad 3. Die bessere Beweglichkeit allein rechtfertigt keine Absenkung unter den geschützten Grad, solange weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht. Armins Angehörige stellen die häusliche Pflege sicher; er bezieht ausschließlich Pflegegeld. Nach den derzeitigen Beträgen erhält er bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro statt 347 Euro bei Pflegegrad 2. Der Unterschied beträgt 252 Euro monatlich beziehungsweise 3.024 Euro jährlich. Bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen würde das anteilige Pflegegeld anders ausfallen. Bestandsschutz verbietet keine neue Begutachtung Auch mit einer geschützten Einstufung kann eine erneute Begutachtung stattfinden. Sie kann beispielsweise einen höheren Pflegebedarf ergeben oder klären, ob überhaupt noch Pflegebedürftigkeit besteht. Verwechseln Sie den Schutz vor einer Rückstufung deshalb nicht mit einer Befreiung von jeder Prüfung. Bereiten Sie aktuelle Arztberichte, Angaben zu Hilfsmitteln und konkrete Beispiele aus Ihrem Pflegealltag vor. Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Begutachtungstermin hilft, Ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu erfassen. Beschreiben Sie auch schwankende Einschränkungen und notwendige Hilfe an schlechten Tagen. Ohne Überleitungsschutz darf die Kasse nicht beliebig kürzen Wenn Sie Ihren Pflegegrad erstmals nach 2017 erhalten haben, kann eine tatsächliche Verbesserung Ihrer Selbstständigkeit zu einer Herabstufung führen. Bei der Aufhebung einer rechtmäßigen Dauerbewilligung wegen veränderter Verhältnisse verlangt § 48 SGB X jedoch eine wesentliche Änderung. Eine bloß andere Bewertung derselben Situation reicht dafür nicht. Die Pflegekasse muss nachvollziehbar darlegen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung verändert hat. Vergleichen Sie deshalb das frühere und das neue Gutachten. Welche Tätigkeiten sollen Sie inzwischen selbstständig bewältigen? Trifft das im Alltag zu? Wie Sie sich gegen eine Kürzung des Pflegegrades wehren können, hängt auch von dieser Begründung ab. Das gilt ebenso nach einer Rehabilitation. Ein Fortschritt während der Behandlung beantwortet noch nicht jede Frage zur Selbstständigkeit zu Hause. Prüfen Sie bei einer angekündigten Herabstufung nach einer Reha, ob das Gutachten Ihren tatsächlichen Alltag berücksichtigt. Anhörung beantworten und Widerspruchsfrist beachten Vor einer belastenden Entscheidung muss die gesetzliche Pflegekasse Ihnen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In dieser Anhörung können Sie bereits den Überleitungsschutz geltend machen oder Fehler im neuen Gutachten benennen. Eine Anhörung ist noch kein Herabstufungsbescheid. Ergeht anschließend ein entsprechender Bescheid, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ein Monat ist nicht dasselbe wie vier Wochen. Wahren Sie die Frist, auch wenn Ihnen Unterlagen für die Begründung noch fehlen. Näheres zum Widerspruch gegen einen falschen Pflegegrad erläutert der verlinkte Beitrag. Der Überleitungsschutz erfasst auch die private Pflege-Pflichtversicherung. Für Streitigkeiten mit privaten Versicherern gelten jedoch andere Verfahrenswege als das Widerspruchsverfahren gegen einen Kassenbescheid. Beachten Sie dazu die Hinweise zu Pflegegrad-Streitigkeiten bei Privatversicherten. Bleibt der Schutz beim Wechsel der Pflegeversicherung erhalten? § 140 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt auch den Versicherungswechsel. Endet die bisherige Mitgliedschaft und beginnt die neue unmittelbar anschließend, bleibt der besondere Überleitungsschutz erhalten. Die bisherige Pflegekasse muss der neuen Kasse die Einstufung rechtzeitig mitteilen. Entsprechende Regeln gelten für die im Gesetz genannten Wechsel zwischen privaten und sozialen Pflegeversicherungen. Bewahren Sie die Überleitungsmitteilung dennoch selbst auf. Für gewöhnliche Einstufungen ohne diesen Sonderstatus gelten andere Regeln. Warum ein Kassenwechsel beim Pflegegrad rechtliche Fragen aufwerfen kann, zeigt der verlinkte Beitrag. Geplanter neuer Bestandsschutz ist eine andere Regelung Die aktuelle Pflegereform sieht nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums außerdem Schutz für bereits eingestufte Personen vor: Niemand soll allein wegen neuer Schwellenwerte seinen anerkannten Pflegegrad verlieren. Dieser geplante Schutz ist vom bestehenden Überleitungsschutz aus dem Jahr 2017 zu unterscheiden. Stand 15. Oktober 2026 befindet sich das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Ankündigung folgt deshalb noch kein geltender allgemeiner Schutz vor jeder Herabstufung. Der Beitrag zum geplanten Bestandsschutz bei geänderten Einstufungsgrenzen behandelt diesen gesonderten Reformansatz. FAQ: Bestandsschutz beim Pflegegrad Muss ich den Bestandsschutz gesondert beantragen? Nein. Der besondere Schutz folgt bei erfüllten Voraussetzungen aus dem Gesetz. Bei einer drohenden Herabstufung sollten Sie trotzdem ausdrücklich darauf hinweisen und die Überleitungsmitteilung vorlegen. Ist jeder seit vielen Jahren bestehende Pflegegrad geschützt? Nein. Die Dauer des Leistungsbezugs allein begründet den Überleitungsschutz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Einstufung aus der gesetzlichen Umstellung zum 1. Januar 2017 stammt. Kann ich trotz Bestandsschutz einen höheren Pflegegrad bekommen? Ja. Wenn sich Ihr Hilfebedarf entsprechend erhöht hat, können Sie eine Höherstufung beantragen. Der Bestandsschutz verhindert keine Verbesserung Ihrer Einstufung. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz. Bundesgesundheitsministerium: Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege. Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Voraussetzungen und monatliche Leistungsbeträge. Gesetze im Internet: § 140 SGB XI – Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade; § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter; § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse; § 84 SGG – Widerspruchsfrist. Verband der Ersatzkassen: Bestandsschutz Pflege, Stand 19. Dezember 2025. Verbraucherzentrale: Wann kann die Pflegekasse den Pflegegrad reduzieren?, Stand 11. August 2026.

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Ab Pflegegrad 2: Diese Pflicht fällt jetzt im Jahr 2026 weg

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18. Oktober 2026

Pflege zu Hause: 2026 sinkt die Zahl der Pflichttermine bei Beratungseinsätzen Für viele Familien, die Pflege zu Hause organisieren, bringt das Jahr 2026 eine Entlastung: Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen. Bis Ende 2025 war die Lage für Pflegegrad 4 und 5 strenger. Dort mussten die Termine bisher vierteljährlich stattfinden, also viermal im Jahr. Seit 2026 reicht auch bei höherem Pflegegrad der halbjährliche Nachweis aus. Ab Pflegegrad 2: Diese Pflicht fällt weg Was sich beim Beratungseinsatz 2026 ändert Der Beratungseinsatz bleibt weiterhin verpflichtend, wenn Pflegegeld bezogen wird. Neu ist jedoch, dass für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 nun ein einheitlicher Rhythmus gilt. Damit müssen betroffene Haushalte in der Regel zweimal pro Jahr einen Termin einplanen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 gibt es dennoch weiterhin die Möglichkeit, häufiger Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie können den Beratungseinsatz weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen. Diese zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig und nicht mehr Bedingung für den laufenden Pflegegeldbezug. Aber Beratungseinsatz bleibt weiterhin wichtig Der Beratungseinsatz ist mehr als ein formaler Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Er soll helfen, die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit zu sichern. Dabei können Pflegefachkräfte oder anerkannte Beratungsstellen prüfen, ob die Pflege gut organisiert ist und wo Entlastung nötig wird. Besonders pflegende Angehörige geraten im Alltag schnell an Grenzen. Körperliche Belastung, organisatorische Aufgaben, Anträge, Medikamente, Hilfsmittel und emotionale Anspannung kommen häufig zusammen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, Risiken früher zu erkennen und passende Unterstützung anzustoßen. Wen die neue Regelung betrifft Betroffen sind Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld erhalten und zu Hause versorgt werden. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege nicht vollständig über einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung organisiert wird. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen die tägliche Versorgung. Pflegegrad 1 ist anders zu betrachten. Dort besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, aber ein Anspruch auf eine halbjährliche Beratung. Diese Beratung ist freiwillig und kann ebenfalls hilfreich sein, etwa wenn sich ein Unterstützungsbedarf langsam erhöht. Die neuen Fristen im Überblick Pflegegrad und Leistungsbezug Beratungseinsatz ab 2026 Pflegegrad 1 Halbjährliche Beratung möglich, aber nicht verpflichtend Pflegegrad 2 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 3 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 4 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Pflegegrad 5 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Entlastung für pflegende Angehörige Für viele Haushalte bedeutet die neue Regelung weniger Planungsdruck. Wer eine schwer pflegebedürftige Person versorgt, muss Arzttermine, Therapien, Medikamente, Hilfsmittel, Fahrdienste und eigene Verpflichtungen koordinieren. Jeder wegfallende Pflichttermin kann deshalb im Alltag spürbar sein. Gerade bei Pflegegrad 4 und 5 war der bisherige Quartalsrhythmus für viele Familien aufwendig. Die Umstellung auf zwei Pflichttermine pro Jahr schafft mehr Spielraum. Das ändert jedoch nichts daran, dass zusätzliche Beratung weiterhin sinnvoll sein kann, wenn sich die Pflegesituation verändert. Keine Einladung abwarten Pflegebedürftige und Angehörige sollten die Termine weiterhin selbst im Blick behalten. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Nachweis liegt in der Praxis häufig beim Haushalt, der Pflegegeld erhält. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse reagieren und das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall aussetzen. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle zu vereinbaren. Sinnvoll ist auch, den Nachweis nach dem Gespräch aufzubewahren. So lässt sich bei Rückfragen der Pflegekasse schneller klären, dass der Termin stattgefunden hat. Was im Gespräch besprochen werden kann Der Beratungseinsatz kann sehr praktisch ausfallen. Häufig geht es um die Frage, ob die Pflegeperson ausreichend entlastet wird, ob Hilfsmittel fehlen oder ob die Wohnung angepasst werden sollte. Auch Themen wie Sturzvermeidung, Hautpflege, Ernährung, Lagerung oder der Umgang mit Demenz können angesprochen werden. Für Angehörige ist der Termin eine Gelegenheit, offen über Überforderung zu sprechen. Viele Belastungen werden im Alltag lange ausgehalten, bis sie sich gesundheitlich bemerkbar machen. Eine gute Beratung kann helfen, Leistungen wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege oder Entlastungsangebote besser zu nutzen. Freiwillige Zusatztermine bleiben ein Vorteil Die neue Regelung sollte nicht so verstanden werden, dass Beratung bei hohem Pflegebedarf weniger wichtig wäre. Pflegegrad 4 und 5 stehen oft für komplexe Versorgungssituationen. Wenn sich der Zustand verschlechtert, neue Hilfsmittel nötig werden oder Angehörige ausfallen, kann ein zusätzlicher Termin sehr hilfreich sein. Der Unterschied liegt seit 2026 im Charakter dieser weiteren Termine. Sie sind möglich und kostenlos, aber nicht mehr verpflichtend. Damit können Familien selbst besser entscheiden, wann sie Beratung brauchen. Was Pflegebedürftige jetzt tun sollten Haushalte mit Pflegegeld sollten ihren bisherigen Terminrhythmus überprüfen. Wer bislang bei Pflegegrad 4 oder 5 vier Pflichttermine im Jahr eingeplant hatte, kann den Kalender ab 2026 neu ordnen. Wichtig bleibt jedoch, dass je Kalenderhalbjahr ein verpflichtender Beratungseinsatz stattfindet. Hilfreich ist ein fester Rhythmus, etwa ein Termin im Frühjahr und ein Termin im Herbst. So bleibt ausreichend Abstand zwischen den Gesprächen, ohne dass Fristen knapp werden. Bei Unsicherheit sollte die eigene Pflegekasse gefragt werden, welche Nachweiswege sie konkret erwartet. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 5 zu Hause und bezieht für ihn Pflegegeld. Bis Ende 2025 musste sie viermal im Jahr einen Beratungseinsatz organisieren. Neben Beruf, eigenen Kindern und regelmäßigen Arztterminen führte das immer wieder zu zusätzlichem Druck. Seit 2026 muss sie nur noch zweimal jährlich einen Pflichttermin nachweisen. Als sich der Gesundheitszustand ihres Vaters nach einem Krankenhausaufenthalt verschlechtert, nutzt sie trotzdem einen zusätzlichen freiwilligen Beratungstermin. Dort erhält sie Hinweise zu einem Pflegebett, zur Verhinderungspflege und zur besseren Aufteilung der Versorgung innerhalb der Familie. Fragen und Antworten zum Beratungseinsatz 2026 Wer muss 2026 einen Beratungseinsatz nachweisen? Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz nachweisen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Der Termin ist Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiter regulär gezahlt werden kann. Wie oft ist der Beratungseinsatz ab 2026 verpflichtend? Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt ab 2026 ein einheitlicher Rhythmus. Der Beratungseinsatz muss einmal pro Halbjahr stattfinden. Gilt die Änderung auch für Pflegegrad 4 und 5? Ja, gerade dort bringt die Änderung eine Entlastung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen den Termin nicht mehr vierteljährlich verpflichtend nachweisen. Können weiterhin zusätzliche Beratungstermine genutzt werden? Ja, bei Pflegegrad 4 und 5 sind weiterhin vierteljährliche Beratungseinsätze möglich. Diese zusätzlichen Termine sind freiwillig und kostenlos. Ist der Beratungseinsatz eine Kontrolle? Der Termin dient nicht nur der Prüfung, sondern vor allem der Unterstützung der häuslichen Pflege. Er soll helfen, Probleme früh zu erkennen und pflegende Angehörige zu entlasten. Quellen § 37 SGB XI, aktuelle Fassung zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld., Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Fristlose Kündigung: Wer Arbeitsanweisungen verweigert, riskiert den Job

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18. Oktober 2026

Wenn Kollegen selbst Gemeinschaftsräume und Toiletten meiden, kann ein Arbeitsplatzkonflikt eine räumliche Trennung rechtfertigen. Wer anschließend berechtigte Arbeitsanweisungen beharrlich verweigert, riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Eine bloße Antipathie ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. (BAG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17) Kollegen wollten Begegnungen unbedingt vermeiden Eine Angestellte hatte ein Sachgebiet geleitet. Nach wiederholten Konflikten scheiterte eine Mediation; später verlor sie die Leitungsfunktion. Fünf Beschäftigte verlangten schließlich ihre räumliche Versetzung. Laut ihrem Schreiben mieden Mitarbeiter Gemeinschaftsräume und nutzten entferntere Toiletten, um Begegnungen auszuweichen. Der Arbeitgeber wies der Frau einen neuen Arbeitsort und Aufgaben zu. Sie hielt die Anweisungen für unzulässig. Nach mehreren Abmahnungen folgte eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen behaupteter Arbeitsverweigerung. Das BAG bestätigte die Kündigung nicht endgültig Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Das Landesarbeitsgericht hatte die Konfliktlage und die Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt. Zum Schutz anderer Beschäftigter konnte eine räumliche Trennung gerechtfertigt oder sogar geboten sein. Offen blieb, ob die konkreten Weisungen rechtmäßig waren und eine beharrliche Pflichtverletzung vorlag. Das Urteil erlaubt deshalb weder beliebige Versetzungen noch Kündigungen allein wegen persönlicher Spannungen. Der Arbeitgeber muss auch Ihre Interessen berücksichtigen Nach § 106 Gewerbeordnung darf Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit näher bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz diese Bedingungen nicht bereits festlegen. Dabei muss er billiges Ermessen ausüben: Er muss betriebliche Gründe und Ihre berechtigten Interessen gegeneinander abwägen. Ein Konflikt gibt dem Arbeitgeber deshalb keinen Freibrief, Sie mit vertragsfremden Aufgaben zu beschäftigen oder persönliche Belastungen zu ignorieren. Lassen Sie sich den neuen Arbeitsauftrag, den Einsatzort und die Gründe schriftlich erläutern. Halten Sie konkrete Einwände ebenfalls schriftlich fest. Fiktives Beispiel: Jakub vermutet Rassismus Jakub, 36, aus Görlitz gerät immer wieder mit seinen Kollegen Emil, 42, und Oskar, 38, aneinander. Jakub vermutet, dass die beiden ihn wegen seiner polnischen Herkunft ablehnen. Emil und Oskar bestreiten das. Sie erklären, Jakubs Art sei unerträglich: Er unterbreche sie ständig, kritisiere jede Entscheidung und suche auch nach beendeten Gesprächen weiter die Auseinandersetzung. Inzwischen verlassen Emil und Oskar den Pausenraum, sobald Jakub hereinkommt. Jakub erlebt das als gezielte Ausgrenzung. Die Führungskraft erwägt, ihn in ein anderes Büro zu setzen. Damit steht zunächst nur fest, dass ein ernsthafter Konflikt besteht. Weder Jakubs Rassismusverdacht noch die pauschale Kritik seiner Kollegen beweisen für sich genommen, wer welche Pflicht verletzt hat. Jakub sollte konkrete Vorfälle benennen: Welche Äußerungen bezogen sich auf seine Herkunft? Wann fielen sie, und wer hörte sie? Auch Emil und Oskar müssen erklären, welches Verhalten sie beanstanden. Der Arbeitgeber muss eine Diskriminierungsbeschwerde prüfen und darf sie nicht mit dem Hinweis abtun, Jakub sei eben unbeliebt. Eine Beschwerde über Rassismus darf keine Bestrafung auslösen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft. Nach § 13 AGG können Sie sich bei der zuständigen betrieblichen Stelle beschweren. Diese muss die Beschwerde prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. § 16 AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme dieser Rechte. Belegt Jakub Indizien, die eine Benachteiligung wegen seiner Herkunft vermuten lassen, greift im Streitfall die Beweislastregel des § 22 AGG. Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht automatisch. Nicht jeder Konflikt lässt sich gleich bewerten Das fiktive Beispiel ist bewusst eindeutiger gewählt als der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelte Fall, um zu verdeutlichen, dass auch die Hintergründe eines Konfliktes entscheiden. Wenn sich die Kritik von Jakubs Kollegen bestätigt, handelt es sich bei ihm (noch) nicht um eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung Jakubs oder auch eine offizielle Abmahnung wäre wegen dieses "Nicht miteinander klarkommen" nicht gerechtfertigt. Eine räumliche Trennung, in der sich beide Seiten aus dem Weg gehen können (falls dies möglich ist), wäre eine Möglichkeit, den Konflikt zu lösen. Anders sieht es aus, wenn sich bestätigt, dass Jakub Recht hat. Wenn Emil und Oskar ihn tatsächlich wegen seiner Herkunft diskriminieren, sich zum Beispiel in seinem Beisein abfällige Polenwitze erzählen oder sich über seinen Akzent lustig machen, reicht eine räumliche Trennung vermutlich nicht aus. Eine Abmahnung für Emil und Oskar und bei Wiederholung eine Kündigung wäre wahrscheinlich notwendig. Abmahnung erhalten: Prüfen Sie den konkreten Vorwurf Bei einer Abmahnung kommt es darauf an, welche Pflicht Sie wann verletzt haben sollen. Der pauschale Vorwurf, Sie seien schwierig oder störten das Team, ersetzt keine nachvollziehbare Beschreibung. Lesen Sie dazu, wann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen darf und welche Fehler eine Abmahnung unwirksam machen können. Bewahren Sie Schreiben und Nachrichten auf und dokumentieren Sie Gespräche zeitnah. Nehmen Sie eine Abmahnung ernst, denn sie kann eine spätere Kündigung vorbereiten. Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen, erläutert der Beitrag Wenn Abmahnungen eine Kündigung vorbereiten. Kündigung: Drei Wochen dürfen nicht verstreichen Erhalten Sie eine schriftliche Kündigung, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Gespräche mit Vorgesetzten ersetzen die Klage nicht. Welche Folgen das Versäumen dieser Frist haben kann, zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung an der Klagefrist scheiterte. Besteht ein Betriebsrat, gehört auch dessen ordnungsgemäße Anhörung zur Prüfung der Kündigung. Mehr dazu finden Sie im Beitrag zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung. Nicht vorschnell selbst kündigen Wer den Konflikt durch eine Eigenkündigung beendet, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den nachweisbaren Umständen ab. Bloße Unzufriedenheit mit Kollegen reicht nicht automatisch. Dazu passt das Urteil ALG I nach Eigenkündigung: Diese Gründe reichen dem Gericht nicht. Dokumentierte Vorfälle und erfolglose Versuche, Abhilfe zu erreichen, können deshalb auch sozialrechtlich entscheidend werden. Der Beitrag Sperrzeit vermeiden erläutert mögliche Nachweise. Unterschreiben Sie auch einen angebotenen Aufhebungsvertrag erst nach Prüfung seiner Folgen für das Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag. FAQ: Konflikte mit Kollegen Reicht es für eine Kündigung, dass Kollegen mich ablehnen? Nein. Persönliche Ablehnung allein belegt keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Entscheidend sind konkrete Tatsachen und die gesetzlichen Voraussetzungen. Muss der Arbeitgeber meinen Rassismusverdacht prüfen? Eine Beschwerde nach § 13 AGG muss die zuständige betriebliche Stelle prüfen. Beschreiben Sie dafür möglichst genau die Vorfälle, Beteiligten und möglichen Zeugen. Hat das BAG in diesem Fall die Kündigung bestätigt? Nein. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und verlangte weitere Feststellungen. Über die Wirksamkeit der Kündigung entschied es nicht abschließend. Quellen Anwalt.de: Marcel Wack, „Eskalierter Arbeitsplatzkonflikt: Kollegen meiden sogar Gemeinschaftsräume und Toiletten“, 13. Oktober 2026; die dortige Jahresangabe 2017 weicht vom Originalurteil ab. Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17. Gesetze im Internet: § 13 AGG, § 16 AGG und § 22 AGG. Gesetze im Internet: § 106 Gewerbeordnung. Gesetze im Internet: § 4 Kündigungsschutzgesetz. Gesetze im Internet: § 159 SGB III.

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Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung nach der Selbstkündigung: Arbeitgeber scheitert jedoch vor Gericht

Beitragsbild von: Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung nach der Selbstkündigung: Arbeitgeber scheitert jedoch vor Gericht

18. Oktober 2026

Eine Beschäftigte kündigt selbst, wird wenige Wochen später krankgeschrieben und ist genau bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Für den Arbeitgeber war die Sache klar: Die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Deshalb sprach er sogar eine fristlose Kündigung aus. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte der Arbeitgeber jedoch mit diesem Vorwurf. Das Gericht sah keine ausreichenden Tatsachen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2026 – 5 Sa 143/25) Pflegefachkraft kündigte selbst und wurde später krank In dem Fall arbeitete eine Pflegefachkraft seit Januar 2024 für einen ambulanten Pflegedienst. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2025 ordentlich zum 31. März 2025. Während der Kündigungsfrist hatte die Arbeitnehmerin zunächst Urlaub und arbeitete anschließend noch einige Tage weiter. Nach ihrer Darstellung stürzte sie am 17. Februar auf die Schulter. Ein Bruch wurde zwar nicht festgestellt, sie litt nach eigenen Angaben jedoch unter erheblichen Schmerzen und arbeitete zunächst trotzdem weiter. Die Beschwerden machten ihr schließlich auch die Arbeit im Pflegedienst schwer. Unter anderem konnte sie nach ihrer Darstellung das Schaltgetriebe des Dienstwagens nicht mehr richtig bedienen. Am 24. Februar wurde sie zunächst bis zum 2. März arbeitsunfähig geschrieben. Anschließend stellte ihre Hausärztin eine Folgebescheinigung bis zum 31. März aus. Damit endete die Krankschreibung genau an dem Tag, an dem auch das Arbeitsverhältnis enden sollte. Arbeitgeber vermutete eine vorgetäuschte Krankheit Genau diese zeitliche Konstellation machte den Arbeitgeber misstrauisch. Er ging davon aus, die Pflegefachkraft wolle mit der Krankschreibung lediglich die verbleibende Zeit bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung überbrücken. Am 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber deshalb außerordentlich und fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie erklärte, tatsächlich wegen ihrer Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte die Beschäftigte zunächst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein änderte sich das Ergebnis. Vortäuschen einer Krankheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein schwerwiegender Pflichtverstoß sein kann. Wer dem Arbeitgeber eine Erkrankung vorspiegelt und dadurch Entgeltfortzahlung erhalten will, riskiert grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB jedoch einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar sein. Entscheidend war in diesem Fall daher nicht die Frage, ob eine vorgetäuschte Erkrankung grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend war, ob der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Pflegefachkraft tatsächlich nur so getan hatte, als sei sie arbeitsunfähig. Arbeitgeber muss konkrete Zweifel an der Krankschreibung belegen Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert ist allerdings nicht unangreifbar. Arbeitgeber können ihn erschüttern, wenn sie konkrete Tatsachen darlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloßes Misstrauen reicht dafür jedoch nicht. Im Kündigungsschutzprozess kommt hinzu: Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung darauf stützen, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht war, muss er den Kündigungsvorwurf auch entsprechend darlegen und beweisen. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber in diesem Fall. Zwischen Kündigung und Krankschreibung lagen mehr als vier Wochen Der Arbeitgeber verwies vor allem auf den zeitlichen Ablauf. Die Arbeitsunfähigkeit endete genau mit dem Arbeitsverhältnis. Doch für das LAG bestand ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen Beschäftigte unmittelbar nach ihrer Eigenkündigung eine Krankschreibung vorlegen, die exakt die gesamte Kündigungsfrist abdeckt. Hier hatte die Arbeitnehmerin bereits mehr als vier Wochen vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Zwischen Eigenkündigung und Krankschreibung hatte sie zudem weitergearbeitet. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit bestand deshalb nicht. Allein die Tatsache, dass die spätere Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag reichte, genügte dem Gericht nicht. Neue Arbeitsstelle nach der Krankschreibung war kein Beweis Auch ein weiteres Argument des Arbeitgebers überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Die Arbeitnehmerin nahm unmittelbar nach dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf. Für den Arbeitgeber sprach das dafür, dass sie zuvor gar nicht wirklich arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Erkrankung kann aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen und anschließend ausgeheilt sein. Dass jemand unmittelbar nach dem Ende einer Krankschreibung wieder arbeitet, beweist daher für sich genommen keine Simulation. Lange Folgebescheinigung machte die AU nicht unglaubwürdig Der Arbeitgeber hielt auch die Dauer der Folgebescheinigung für verdächtig. Die Hausärztin hatte die Pflegefachkraft nach dem 2. März bis zum 31. März weiter arbeitsunfähig geschrieben. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Bei einem besonderen Krankheitsverlauf kann jedoch auch eine Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat zulässig sein. Allein die fast vierwöchige Folgebescheinigung reichte deshalb ebenfalls nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern. Arbeitnehmerin schilderte Beschwerden konkret Hinzu kam, dass die Arbeitnehmerin ihre Beschwerden nachvollziehbar schilderte. Sie berichtete über den Sturz auf die Schulter, eine Prellung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und die Einnahme von Schmerzmitteln. Außerdem benannte sie ihre behandelnden Ärzte als Zeugen. Damit standen weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung, um den tatsächlichen Gesundheitszustand aufzuklären. Der Arbeitgeber konnte dem keine ausreichenden Tatsachen entgegensetzen, aus denen sich überzeugend ergeben hätte, dass die Erkrankung lediglich vorgetäuscht war. Eine auffällige Krankschreibung reicht nicht automatisch für eine Kündigung Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar an Beweiswert verlieren, wenn ungewöhnliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Besonders kritisch können Fälle sein, in denen eine AU unmittelbar mit einer Kündigung beginnt und exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht. Doch nicht jede zeitlich passende Krankschreibung ist automatisch unglaubwürdig. Entscheidend ist stets die Gesamtschau des Einzelfalls. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände benennen, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. Eine bloße Vermutung genügt nicht: erst recht nicht, wenn dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen soll. Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen können Wer während einer Kündigungsfrist erkrankt, verliert nicht allein deshalb den Schutz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag ist nicht automatisch unwirksam oder verdächtig. Arbeitnehmer sollten ihren Krankheitsverlauf dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Denn gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU durch konkrete Umstände tatsächlich zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Fall der Pflegefachkraft gelang dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht. Die fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hielt vor dem Landesarbeitsgericht deshalb nicht stand. FAQ: Krankschreibung und Kündigung Ist eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag automatisch verdächtig? Nein. Eine zeitlich passende AU kann Zweifel wecken, reicht allein aber nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wann kann der Arbeitgeber eine AU anzweifeln? Er muss konkrete Tatsachen nennen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloße Vermutungen oder Misstrauen genügen nicht. Quellenverzeichnis Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2026 – 5 Sa 143/25, zur fristlosen Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21, zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu dessen möglicher Erschütterung. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22, zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei auffälligen Begleitumständen.

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Jobcenter fordert für Bürgergeld-Antrag den Kaufbeleg der Jacke, die vor vielen Monaten gekauft wurde

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18. Oktober 2026

Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine gesamten Verhältnisse offenlegen und zahlreiche Nachweise einreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde jede private Zahlung bis ins kleinste Detail untersuchen darf. Ein aktueller Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein zeigt, wie weit solche Forderungen gehen können. In einem Fall sollte eine Antragstellerin sogar den Kaufbeleg für eine Jacke ihres Sohnes beschaffen, obwohl die betreffende Überweisung bereits zwei Monate vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt war. Die Bürgerbeauftragte bewertete diese Forderung als unnötig und sah zudem einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Der Fall ist für Leistungsbeziehende besonders interessant, weil er zeigt, dass auch Mitwirkungspflichten rechtliche Grenzen haben. Jobcenter wollte Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes sehen Der Fall stammt aus dem Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten Schleswig-Holstein, der dem Landtag im September 2026 vorgelegt wurde. Die betroffene Frau hatte zwei Monate vor Beginn ihres Leistungszeitraums eine Überweisung von ihrem Sohn erhalten. Auf Nachfrage des Jobcenters erklärte sie den Vorgang. Ihr Sohn hatte ihre Kreditkarte verwendet, um eine Jacke zu kaufen, und ihr anschließend den entsprechenden Betrag zurückgezahlt. Damit war der Hintergrund des Zahlungseingangs eigentlich geklärt. Dem Jobcenter genügte die Erklärung jedoch nicht und es verlangte zusätzlich den Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes. Nach Einschätzung der Bürgerbeauftragten war diese zusätzliche Forderung nicht erforderlich. Der Geldeingang lag bereits vor dem Leistungszeitraum und konnte deshalb nach dem Zuflussprinzip nicht als Einkommen dieses späteren Leistungszeitraums angerechnet werden. Der Zeitpunkt der Überweisung war entscheidend Nach § 11 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Vereinfacht gesagt: Geld, das im September zufließt, wird grundsätzlich im September geprüft und nicht nachträglich zum Einkommen eines späteren Monats gemacht. Genau daran scheiterte die Forderung des Jobcenters in diesem Fall. Die Zahlung des Sohnes war bereits zwei Monate vor dem Leistungszeitraum eingegangen. Die Bürgerbeauftragte stellte deshalb ausdrücklich fest, dass der Zahlungsvorgang nicht weiter hätte überprüft werden müssen. Ob tatsächlich eine Jacke gekauft worden war, konnte für die Einkommensanrechnung im späteren Leistungszeitraum nichts mehr ändern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Kontobewegung vor dem Leistungsbeginn für das Jobcenter grundsätzlich tabu ist. Ergibt sich daraus beispielsweise ein nachvollziehbarer Hinweis auf vorhandenes Vermögen oder einen anderen leistungsrelevanten Sachverhalt, können weitere Fragen zulässig sein. Jobcenter dürfen Kontoauszüge verlangen Dass eine einzelne Nachweisforderung überzogen sein kann, ändert nichts daran, dass Antragsteller umfangreiche Mitwirkungspflichten haben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gehören beispielsweise Kontoauszüge der vergangenen drei Monate regelmäßig zu den Nachweisen, die bei einem Leistungsantrag benötigt werden können. Das Jobcenter darf dadurch Einnahmen und Vermögensverhältnisse überprüfen. Leistungsbeziehende sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie ungewöhnliche Geldeingänge generell nicht erklären müssten. Wie Überweisungen von Angehörigen, Rückzahlungen oder Bareinzahlungen behandelt werden können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Bürgergeld: Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“. Auch bei Kontoauszügen gelten jedoch Datenschutzregeln. Bestimmte Angaben zu Zahlungsausgängen können unter Voraussetzungen geschwärzt werden, wie unser Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“ erläutert. Mitwirkungspflicht bedeutet nicht unbegrenzte Auskunftspflicht Die rechtliche Grundlage für viele Nachweisanforderungen findet sich in § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen entsprechende Beweismittel vorlegen. Entscheidend ist dabei das Wort „erheblich“. Das Jobcenter darf Unterlagen nicht allein deshalb verlangen, weil sie möglicherweise interessant sein könnten. Zwischen dem verlangten Dokument und der Prüfung des Leistungsanspruchs muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, kann eine Mitwirkungsaufforderung über das gesetzlich Zulässige hinausgehen. Zusätzliche Grenzen ergeben sich aus § 65 SGB I. Danach bestehen Mitwirkungspflichten unter anderem dann nicht, wenn der verlangte Aufwand außer Verhältnis zur beanspruchten Sozialleistung steht oder sich die Behörde erforderliche Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Auch der Datenschutz begrenzt Nachfragen des Jobcenters Neben dem Sozialrecht ist bei solchen Forderungen der Datenschutz wichtig. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur erhoben werden, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist. Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden sollen nicht mehr personenbezogene Informationen erheben, als sie für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigen. Genau gegen diesen Grundsatz sah die Bürgerbeauftragte im Jacken-Fall einen klaren Verstoß. Der Kaufbeleg hätte an der Leistungsberechnung nichts geändert und hätte zugleich weitere private Informationen über den Sohn der Antragstellerin offengelegt. Diese Unterlagen darf das Jobcenter grundsätzlich verlangen Unterlage oder Information Wann die Forderung zulässig sein kann Wo die Grenze liegt Kontoauszüge Zur Prüfung von Einkommen und Vermögen Nicht jede private Ausgabe darf ohne Anlass detailliert untersucht werden Nachweis über einen Geldeingang Wenn geklärt werden muss, ob anrechenbares Einkommen vorliegt Weitere Belege müssen für den Leistungsanspruch erforderlich sein Mietvertrag und Nebenkosten Zur Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Nicht erforderliche persönliche Informationen dürfen nicht beliebig erhoben werden Einkommensnachweise Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens Die Forderung muss sich auf leistungsrelevante Angaben beziehen Belege Dritter Nur wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und die Information benötigt wird Leistungsbeziehende können nicht ohne Weiteres Dokumente beschaffen, über die ausschließlich Dritte verfügen Bürgerbeauftragte berichtet nicht von einem Einzelfall Besonders bemerkenswert ist, dass die Bürgerbeauftragte die Vorgehensweise nicht lediglich bei einer einzigen Antragstellerin beobachtet hat. Im Tätigkeitsbericht heißt es, bei der Bearbeitung von Petitionen sei mehrfach aufgefallen, dass einmalige Einnahmen hinterfragt wurden, obwohl diese bereits vor dem Leistungszeitraum zugeflossen waren und keinen Einfluss auf die Leistungshöhe hatten. Bereits im vorherigen Tätigkeitsbericht hatte die Stelle auf verzögerte Antragsbearbeitungen durch überflüssige Prüfungen hingewiesen. Die zusätzlichen Anforderungen können für Betroffene erhebliche Folgen haben, wenn dringend benötigte Leistungen dadurch später bewilligt werden. Die Bürgerbeauftragte vermutet hinter der Praxis unter anderem fehlendes Fachwissen. Sie fordert deshalb insbesondere eine umfassende Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern. Gleichzeitig stellt der Bericht klar, dass die Zusammenarbeit mit den Jobcentern insgesamt überwiegend gut gewesen sei und Anfragen der Bürgerbeauftragten in der Regel zügig und konstruktiv beantwortet wurden. Es geht somit nicht darum, jede Nachweisanforderung pauschal als rechtswidrig einzustufen. Unnötige Mitwirkungsaufforderung niemals einfach ignorieren Wer eine offensichtlich überzogene Forderung erhält, sollte das Schreiben trotzdem nicht beiseitelegen. Schweigen kann dazu führen, dass das Jobcenter später eine fehlende Mitwirkung annimmt. Sinnvoll ist vielmehr eine schriftliche Reaktion. Betroffene können erklären, warum sie den verlangten Nachweis für nicht leistungsrelevant halten, und das Jobcenter auffordern mitzuteilen, welche konkrete Tatsache mit dem Dokument geprüft werden soll. Bei einem Zahlungseingang vor dem Leistungszeitraum kann beispielsweise auf den Zeitpunkt der Überweisung hingewiesen werden. Ist der Hintergrund bereits erklärt worden, sollte auch dies nochmals kurz dokumentiert werden. Eine mögliche Formulierung wäre: „Bitte teilen Sie mir mit, welche für meinen Leistungsanspruch erhebliche Tatsache durch den verlangten Nachweis festgestellt werden soll. Der betreffende Zahlungseingang erfolgte bereits vor Beginn meines Leistungszeitraums und wurde von mir bereits erläutert.“ Jobcenter darf Leistungen nicht sofort wegen fehlender Unterlagen streichen Besondere Bedeutung hat § 66 SGB I. Kommen Antragsteller einer zulässigen Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, können Leistungen zwar ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Eine solche Entscheidung darf jedoch nicht ohne Weiteres erfolgen. Zuvor muss die Behörde schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Eine Versagung nach § 66 SGB I setzt überhaupt erst voraus, dass eine Mitwirkungspflicht besteht. War das verlangte Dokument für die Prüfung des Anspruchs nicht erforderlich, kann auch eine darauf gestützte Leistungsverweigerung rechtlich angreifbar sein. Fehlende Nachweise können nachgereicht werden Auch nach einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung können Betroffene erforderliche Unterlagen noch nachreichen und ausdrücklich eine nachträgliche Zahlung beantragen. Nach § 67 SGB I kann das Jobcenter die zuvor versagten oder entzogenen Leistungen ganz oder teilweise nachzahlen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine vollständige Nachzahlung erfolgt allerdings nicht automatisch; über die nachträgliche Leistung muss die Behörde unter Ausübung ihres Ermessens entscheiden. Bei einer Versagung kann Widerspruch notwendig werden Bleibt es nicht bei der Aufforderung und erlässt das Jobcenter einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid, sollten Betroffene schnell handeln. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid. Wichtig ist insbesondere, Schreiben, hochgeladene Unterlagen und Eingangsbestätigungen aufzubewahren. Droht durch eine ausbleibende Zahlung eine akute finanzielle Notlage, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Nach § 86b SGG kann das Sozialgericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn ohne schnelle gerichtliche Hilfe erhebliche Nachteile drohen. Akteneinsicht kann zeigen, warum das Jobcenter Unterlagen verlangt Manchmal lässt sich aus einer Mitwirkungsaufforderung nicht erkennen, weshalb ein bestimmtes Dokument verlangt wird. Dann kann ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll sein. In der Verwaltungsakte können sich interne Vermerke, Berechnungen oder Hinweise befinden, aus denen hervorgeht, welchen Verdacht oder welche Annahme das Jobcenter verfolgt. Wie Betroffene dabei vorgehen können, erläutern wir im Beitrag „Warum Bezieher einen Antrag auf Akteneinsicht beim Jobcenter stellen sollten“. Der Fall zeigt die Grenzen der Kontrolle Der Tätigkeitsbericht macht deutlich, dass Leistungsbeziehende ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwar umfassend offenlegen müssen. Daraus entsteht für das Jobcenter aber kein uneingeschränktes Recht, jeden privaten Vorgang vollständig zu rekonstruieren. Eine Nachweisforderung muss einen Zweck für die Leistungsprüfung erfüllen. Kann ein zusätzliches Dokument an der Entscheidung über den Anspruch nichts ändern, spricht viel dafür, die Erforderlichkeit der Forderung zumindest kritisch zu hinterfragen. Besonders bei älteren Kontobewegungen lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Zeitraum. Dass ein Zahlungseingang auf einem vom Jobcenter zulässigerweise verlangten Kontoauszug sichtbar ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass hierzu beliebig viele weitere private Belege verlangt werden dürfen.

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Bürgergeld: Jobcenter schalten E-Mails komplett ab

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18. Oktober 2026

Eine Nachricht an die bekannte E-Mail-Adresse des Jobcenters kann inzwischen ins Leere laufen: Mehrere Behörden haben ihre bisherigen Postfächer abgeschaltet und verweisen auf geschützte Onlineangebote. Für Leistungsbeziehende wird damit eine scheinbar technische Änderung zur praktischen Frage, wie Anträge, Nachweise und dringende Mitteilungen rechtzeitig ankommen. Was sich in Cochem-Zell seit Oktober geändert hat Nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 16. September 2026 betrifft die Abschaltung die bisherigen E-Mail-Postfächer der Bereiche „Leistung“ sowie „Markt und Integration“. Für den digitalen Austausch sollen Leistungsbeziehende stattdessen jobcenter.digital oder die Jobcenter-App verwenden. Die Behörde begründet den Schritt mit dem Schutz sensibler Sozialdaten. Über die geschützten Angebote können unter anderem Anträge gestellt, Veränderungen mitgeteilt und Nachrichten mit Unterlagen übermittelt werden. Wer in Cochem-Zell noch keinen Zugang hat, kann die Zugangsdaten beim Jobcenter anfordern; das Servicecenter ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 02671 60330 erreichbar. Unterstützung bei der Registrierung und Nutzung bietet nach Behördenangaben außerdem ein Digi-Scout unter 0162 4027867. Keine neue bundesweite Rechtsregel Die Abschaltung ist keine zum 1. Oktober eingeführte bundesweit einheitliche Rechtsvorschrift, sondern eine Änderung der örtlichen Kommunikationswege. Bereits zum 15. Oktober 2025 hatte beispielsweise das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis seine E-Mail-Kommunikation eingestellt. Deshalb sollten Leistungsbeziehende die aktuellen Kontaktangaben ihres eigenen Jobcenters prüfen. Eine Adresse aus einem älteren Bescheid oder einer früheren Nachricht ist keine verlässliche Auskunft darüber, welcher Kontaktweg heute noch funktioniert. Auch der Umfang der Umstellung kann unterschiedlich sein: Die Nachricht aus Cochem-Zell bezieht sich ausdrücklich auf zwei Fachbereiche. Daraus lässt sich weder die Abschaltung jeder dortigen E-Mail-Adresse noch eine entsprechende Änderung bei sämtlichen anderen Jobcentern ableiten. Datenschutz ist sinnvoll – der Zugang muss trotzdem funktionieren Kontoauszüge, Mietunterlagen und Angaben zur familiären Situation gehören nicht in unzureichend geschützte Kommunikationswege. Ein geschütztes Behördenpostfach kann die Übermittlung solcher Dokumente verbessern und Nachrichten dem richtigen Vorgang zuordnen. Der praktische Nutzen hängt allerdings davon ab, ob Betroffene das Angebot tatsächlich bedienen können. Wer an der Registrierung scheitert, keinen verlässlichen Internetzugang hat oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigt, braucht einen erreichbaren anderen Weg zur Behörde. Der Schutz persönlicher Daten rechtfertigt deshalb keine Gleichgültigkeit gegenüber Zugangshürden. Ein digitales Angebot wird für Leistungsbeziehende erst dann zur Erleichterung, wenn auch Hilfe bei Problemen und verständliche Alternativen vorhanden sind. Die App bleibt eine Möglichkeit, keine Voraussetzung für Leistungen Die Jobcenter-App eröffnet den mobilen Zugang zum Benutzerkonto bei jobcenter.digital; sie ersetzt also nicht etwa einen eigenständigen Leistungsanspruch. Wer die Onlineangebote verwenden möchte, kann das Portal grundsätzlich auch über einen geeigneten Browser am Computer oder Tablet aufrufen. Für die Onlineangebote wird ein Benutzerkonto benötigt, und bei der Anmeldung sind die vorgesehenen Sicherheitsverfahren zu beachten. Ein bereits vorhandenes Konto der Bundesagentur für Arbeit kann grundsätzlich auch für die Jobcenter-Dienste genutzt werden. Wer den elektronischen Kontakt nicht nutzen möchte oder kann, kann weiterhin den Postweg wählen. Die Bundesregierung hat dies für die gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommunen in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Drucksache 21/7276, ausdrücklich bestätigt. Welche persönlichen Abgabemöglichkeiten eine Dienststelle anbietet, hängt dagegen von ihrer Organisation vor Ort ab. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wie das Jobcenter auch ohne jobcenter.digital erreichbar bleibt. Diese Kontaktwege kommen weiterhin infrage Welcher Weg passt, hängt vom Anliegen und den örtlich angebotenen Möglichkeiten ab. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem grundsätzlich formlosen Leistungsantrag und einem Widerspruch mit gesetzlichen Formvorgaben. Kontaktweg Wofür er geeignet ist Worauf Betroffene achten sollten Postfachservice bei jobcenter.digital Nachrichten, Rückfragen und die Übermittlung von Nachweisen Die tatsächliche Übermittlung abschließen und vorhandene Bestätigungen zusammen mit den versandten Unterlagen sichern. Brief oder Behördenbriefkasten Anträge, Nachweise und unterschriebene Widersprüche Den rechtzeitigen Eingang dokumentieren und beim Briefversand die Postlaufzeit berücksichtigen. Persönliche Abgabe Anträge und Unterlagen; ein Widerspruch kann auch zur Niederschrift erklärt werden. Örtliche Zugangsregeln beachten und bei der Abgabe eine Empfangsbestätigung auf einer Kopie erbitten. Telefon Rückfragen und grundsätzlich auch formlose Leistungsanträge Ein Leistungsbegehren ausdrücklich erklären und das Gespräch dokumentieren; ein Telefonat ersetzt keinen formwirksamen Widerspruch. Eigener Onlinedienst für Widersprüche Elektronischer Widerspruch, soweit der zuständige Träger diesen Dienst anbietet Den erforderlichen Identitätsnachweis erbringen und den formwirksamen Versand vollständig abschließen. Ein Antrag muss nicht auf die technische Freischaltung warten Ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen des Jobcenters kann grundsätzlich formlos gestellt werden, etwa schriftlich, persönlich oder telefonisch. Das entspricht dem Grundsatz des § 9 SGB X; auch das Jobcenter Mönchengladbach erläutert diese Antragswege ausdrücklich. Aus der Erklärung sollte klar hervorgehen, wer die Leistungen beantragt und dass eine Entscheidung über Unterstützung zum Lebensunterhalt gewünscht wird. Fehlende Angaben und Nachweise müssen anschließend ergänzt werden, sie sind aber kein Grund, mit dem ersten Antrag bis zur Einrichtung eines Onlinekontos zu warten. Das Datum ist finanziell bedeutsam: Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Wird der Antrag erst im Folgemonat wirksam gestellt, kann dadurch ein Anspruch für den vorherigen Monat verloren gehen. Nach § 16 SGB I nehmen auch andere Sozialleistungsträger und Gemeinden solche Anträge entgegen und müssen sie an die zuständige Stelle weiterleiten. Für das Antragsdatum zählt dann grundsätzlich bereits der Eingang bei dieser anderen Stelle. Bei einem telefonischen Antrag ist der spätere Nachweis allerdings häufig schwieriger als bei einer bestätigten schriftlichen Abgabe. Hinweise zu den benötigten Unterlagen enthält der Ratgeber zum Antrag auf Leistungen des Jobcenters. Beim Widerspruch genügt nicht jede digitale Nachricht Ein Widerspruch gegen einen Bescheid unterliegt anderen Anforderungen als ein gewöhnlicher Leistungsantrag. Nach § 84 SGG muss er grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in einer gesetzlich zugelassenen Form eingehen, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die vorgeschriebene Form regelmäßig nicht; die Voraussetzungen für elektronische Erklärungen regelt § 36a SGB I. Auch eine frei formulierte Nachricht im geschützten Postfach sollte deshalb nicht ohne Weiteres als formwirksamer Widerspruch behandelt werden. Für den vorgesehenen Dienst „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID. Ist dieser nicht möglich und wird lediglich eine PDF-Datei zum Herunterladen angeboten, muss der Widerspruch noch auf einem zulässigen Weg fristgerecht eingereicht werden. Wer unsicher ist, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids beachten und einen unterschriebenen Widerspruch rechtzeitig nachweisbar abgeben oder übersenden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Widerspruch gegen einen fehlerhaften Jobcenter-Bescheid. Online-Kommunikation bedeutet auch: Das Postfach lesen Wer die Online-Kommunikation aktiviert, sollte darauf achten, wo künftig Bescheide und andere Schreiben eingehen. Das Jobcenter Region Hannover weist in seinen Informationen zu jobcenter.digital darauf hin, dass nach der Aktivierung Bescheide und Unterlagen digital bereitgestellt werden und eine Benachrichtigung per E-Mail erfolgt. Das private E-Mail-Postfach bleibt damit für Benachrichtigungen bedeutsam, auch wenn der direkte Austausch mit der Sachbearbeitung dorthin entfällt. Wer den digitalen Empfang gewählt hat, sollte sein Behördenpostfach regelmäßig prüfen und wichtige Schreiben zusätzlich speichern. Die Zustimmung zur Online-Kommunikation ist freiwillig und kann widerrufen werden, wie etwa das Jobcenter Vogtland erläutert. Wer zurück zum Briefverkehr wechseln möchte, sollte den Wechsel ausdrücklich veranlassen und sich über den Zeitpunkt der Umstellung informieren. Was bei Störungen oder bereits verschickten E-Mails zu tun ist Scheitert die Anmeldung oder der Dokumentenversand, sollten Betroffene die Fehlermeldung mit Datum und Uhrzeit festhalten. Läuft eine Frist, sollten sie zugleich auf einen anderen zulässigen Übermittlungsweg ausweichen und sich nicht allein auf die spätere Behebung des technischen Problems verlassen. Wer bereits eine wichtige Nachricht an eine frühere E-Mail-Adresse geschickt hat, sollte den Eingang klären und das Anliegen vorsorglich erneut über einen aktuell verfügbaren Weg einreichen. Die ursprüngliche E-Mail einschließlich Anhängen sowie etwaige automatische Antworten oder Fehlermeldungen sollten erhalten bleiben. Eine Abschaltankündigung beantwortet nicht pauschal, welche rechtliche Wirkung eine bestimmte bereits versandte oder tatsächlich eingegangene Nachricht hat. Bei drohendem Fristverlust ist deshalb eine individuelle Prüfung sinnvoll, statt den bisherigen Kontakt vorschnell als rechtlich bedeutungslos abzuschreiben. Bei einer persönlichen Abgabe hilft eine datierte Empfangsbestätigung auf der eigenen Kopie. Beim Einwurf in den Behördenbriefkasten kann eine Begleitperson, die Inhalt und Einwurf bezeugen kann, den späteren Nachweis erleichtern.

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Rente: Das soll sich durch die Rentenreform dann auch für Bestandsrentner ändern

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18. Oktober 2026

Die geplante Rentenreform richtet sich nicht nur an jüngere Beschäftigte und künftige Rentenjahrgänge. Auch Menschen, die bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beziehen, könnten die Folgen der neuen Regeln spüren. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, daraus ein Gesetzespaket zu entwickeln und das parlamentarische Verfahren möglichst bis Ende 2026 abzuschließen. Für Bestandsrentner geht es dabei nicht um eine sofortige Kürzung des bereits festgestellten Rentenbetrags. Veränderungen entstehen vielmehr bei künftigen Rentenanpassungen, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungsrenten. Dr. Utz Anhalt: Das soll sich auch für Rentner durch die Rentenreform ändern Noch handelt es sich überwiegend um Reformvorschläge Die Empfehlungen der Kommission sind noch kein geltendes Recht. Einzelheiten können sich während der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs sowie im Bundestag und Bundesrat noch verändern. Die Bundesregierung hat allerdings erklärt, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Bestandsrentner sollten deshalb genau unterscheiden, welche Verbesserungen bereits beschlossen wurden und welche Veränderungen erst ab 2032 oder nach einem weiteren Gesetzgebungsverfahren greifen könnten. Bereits bewilligte Renten sollen nicht neu berechnet werden Die Rentenreform sieht nach dem bisherigen Stand keine allgemeine Neuberechnung bereits bewilligter Altersrenten vor. Die bisher gesammelten Entgeltpunkte bleiben erhalten und werden weiterhin mit dem jeweils geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. Auch bereits berücksichtigte Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns sollen nicht nachträglich erhöht werden. Wer beispielsweise seit 2024 eine Altersrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent bezieht, muss nach den vorliegenden Vorschlägen nicht mit einem zusätzlichen Abschlag rechnen. Eine nominelle Kürzung der monatlichen Bruttorente ist ebenfalls nicht angekündigt. Entscheidend für Bestandsrentner wird jedoch sein, wie stark ihre Rente in den kommenden Jahren noch erhöht wird. Das Rentenniveau bleibt zunächst bis 2031 geschützt Das bereits in Kraft getretene Rentenpaket hält das Rentenniveau bis einschließlich 2031 bei 48 Prozent. Diese Haltelinie schützt nicht nur Neurentner, sondern wirkt sich über den aktuellen Rentenwert auch auf die jährliche Anpassung der laufenden Renten aus. Bis 2031 sollen die gesetzlichen Renten daher weiterhin eng an der Lohnentwicklung ausgerichtet werden. Zum 1. Juli 2026 sind die Renten bundesweit bereits um 4,24 Prozent gestiegen. Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Einkommens erhält. Es beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit durchschnittlichem Verdienst zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen. Ab 2032 könnten Rentenerhöhungen niedriger ausfallen Die deutlichste Veränderung für Bestandsrentner ist für die Zeit nach 2031 vorgesehen. Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 sollen wieder stärkere Dämpfungsfaktoren innerhalb der Rentenformel berücksichtigt werden. Dazu gehören der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden oder steigen die Rentenbeiträge, können diese Faktoren die jährliche Rentenerhöhung bremsen. Die Kommission schlägt sogar vor, die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors etwas zu verstärken. Laufende Renten sollen zwar weiterhin steigen, nach 2031 jedoch möglicherweise langsamer als die Löhne. Eine solche Entwicklung wäre keine Kürzung des bisherigen Eurobetrags. Bestandsrentner könnten aber gegenüber Beschäftigten und deren Lohnentwicklung schrittweise zurückfallen. Warum kleinere Rentenanpassungen trotzdem spürbar wären Schon geringe Unterschiede bei der jährlichen Erhöhung summieren sich über mehrere Jahre. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro bedeutet ein Unterschied von einem Prozentpunkt zunächst 15 Euro im Monat. Da alle weiteren Anpassungen auf dem jeweils erreichten Rentenwert aufbauen, entsteht mit den Jahren ein wachsender Abstand. Besonders jüngere Bestandsrentner, die ihre Rente noch über zwei oder drei Jahrzehnte beziehen, wären davon betroffen. Die Kommission erklärt zugleich, dass die Reform das Rentenniveau nicht unter den Wert drücken soll, der nach dem bisher geltenden Recht zu erwarten wäre. Ob dieser Schutz im späteren Gesetz ebenso ausgestaltet wird, muss das parlamentarische Verfahren zeigen. Die neue Kapitalrente hilft heutigen Rentnern nicht unmittelbar Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist eine gesetzliche Kapitalrente nach schwedischem Vorbild. Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte sollen dafür schrittweise einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns zahlen, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird. Die Einführung soll in mehreren Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten erfolgen. Das angesparte Kapital soll später eine zusätzliche Rentenleistung finanzieren und langfristig die Abhängigkeit vom Umlageverfahren verringern. Der heutige Rentenbestand soll nach den Angaben des Bundesarbeitsministeriums jedoch nicht in die Kapitalrente einbezogen werden. Wer bereits vollständig im Ruhestand ist, erhält deshalb nicht automatisch eine zusätzliche Zahlung aus dem neuen Kapitalstock. Bestandsrentner sind damit von den erhofften Kapitalmarkterträgen zunächst ausgeschlossen. Sie tragen ihren Beitrag zur Finanzierung nach Darstellung der Kommission vor allem über die gedämpften Rentenanpassungen ab 2032. Was sich für Bestandsrentner ändern könnte Bereich Geplante Bedeutung für Bestandsrentner Bereits bewilligte Rente Keine allgemeine Neuberechnung und keine nachträgliche Erhöhung bestehender Abschläge vorgesehen. Rentenanpassung bis 2031 Das Rentenniveau bleibt durch die 48-Prozent-Haltelinie geschützt. Rentenanpassung ab 2032 Stärkere Dämpfungsfaktoren könnten dazu führen, dass Renten langsamer als die Löhne steigen. Gesetzliche Kapitalrente Der heutige Rentenbestand soll keine eigene Leistung aus der neuen Kapitalrente erhalten. Grundsicherung im Alter Ein neuer Freibetrag auf gesetzliche Renten könnte das verfügbare Einkommen erhöhen. Erwerbsminderungsrente Der geschützte Wiedereingliederungsversuch könnte von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Mehr Geld für Rentner in der Grundsicherung geplant Eine mögliche Verbesserung betrifft Bestandsrentner, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Nach geltendem Recht wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Ein besonderer Rentenfreibetrag besteht bislang vor allem für Menschen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Wer diese Voraussetzung knapp verfehlt, kann trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung finanziell kaum besser dastehen als eine Person ohne eigene Rentenansprüche. Die Kommission empfiehlt deshalb einen Freibetrag für alle gesetzlichen Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Davon könnten auch Menschen profitieren, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten und weniger als 33 anrechenbare Jahre vorweisen können. Bestehenden Rentenfreibetrag schon jetzt prüfen lassen Wer Grundsicherung bezieht, sollte bereits jetzt prüfen lassen, ob der bestehende Rentenfreibetrag berücksichtigt wird. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten bleiben monatlich 100 Euro der gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Ein tatsächlicher Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Betroffene sollten beim Sozialamt nachfragen, ob die erforderlichen Zeiten durch die Rentenversicherung bestätigt und im Bescheid berücksichtigt wurden. 20 oder 30 Prozent der Rente könnten geschützt werden Die genaue Höhe des neuen Freibetrags steht noch nicht fest. Im Kommissionsbericht werden beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente genannt, die ab dem ersten Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden könnten. Gleichzeitig wird eine Obergrenze von bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen. Die endgültige Berechnung soll mit der geplanten Neuordnung von Grundsicherung im Alter und Wohngeld abgestimmt werden. Die Veränderung könnte auch Rentnern helfen, die bislang knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegen. Durch den Freibetrag könnten sie erstmals einen ergänzenden Anspruch erhalten, sofern Einkommen, Vermögen und Wohnkosten die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Erwerbsminderungsrentner sollen länger arbeiten dürfen, ohne die Rente sofort zu gefährden Eine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und einen Arbeitsversuch starten möchten. Seit 2024 besteht ein sogenannter Wiedereingliederungsversuch, bei dem Rentner ihre Leistungsfähigkeit erproben können. Die Kommission schlägt vor, den geschützten Erprobungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Dadurch sollen Erwerbsminderungsrentner mehr Zeit erhalten, um zu prüfen, ob sie dauerhaft wieder arbeiten können. Ein gescheiterter Arbeitsversuch soll nicht automatisch zum dauerhaften Verlust des bisherigen Rentenanspruchs führen. Die genaue Ausgestaltung, die zulässige Arbeitszeit und die Prüfung durch die Rentenversicherung müssen jedoch noch gesetzlich geregelt werden. Bei der Witwenrente gibt es noch keine konkrete Kürzungsregel Die Kommission möchte außerdem prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Familien- und Erwerbsmodelle angepasst werden sollte. Ein fertiges Modell zur Kürzung oder Abschaffung der Witwen- und Witwerrente wurde jedoch nicht vorgelegt. Im Bericht wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die große Witwen- oder Witwerrente bereits vor dem 47. Lebensjahr beginnen kann. Auch die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Kindererziehung sollen untersucht werden. Für bereits laufende Hinterbliebenenrenten ergibt sich daraus zunächst keine Änderung. Ob spätere Reformen nur neue Todesfälle und jüngere Jahrgänge erfassen oder auch laufende Zahlungen berühren könnten, ist derzeit offen. Mütterrente III ist von der neuen Reform zu unterscheiden Neben den noch offenen Reformvorschlägen gibt es bereits beschlossene Verbesserungen für zahlreiche Bestandsrentner. Dazu gehört die Mütterrente III für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Für diese Kinder sollen künftig bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Damit wird die bisher fehlende Hälfte eines Entgeltpunkts ergänzt. Die Verbesserung soll ab 2027 gelten. Sollte die technische Umsetzung nicht rechtzeitig möglich sein, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen. Die Mütterrente III stammt aus dem bereits verabschiedeten Rentenpaket und ist nicht von einer Zustimmung zum neuen Kommissionsbericht abhängig. Betroffene müssen nach den bisherigen Planungen keinen neuen Rentenantrag stellen, weil die Rentenversicherung die Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen soll. Auch die Aktivrente gilt bereits Bestandsrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können seit 2026 von der Aktivrente profitieren. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben. Die Begünstigung betrifft den Arbeitslohn und nicht die gesetzliche Rente selbst. Minijobs, selbstständige Einkünfte und Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze fallen nach den geltenden Vorgaben nicht ohne Weiteres darunter. Diese Regelung darf ebenfalls nicht mit der geplanten gesetzlichen Kapitalrente verwechselt werden. Die Aktivrente soll einen unmittelbaren Anreiz zur Weiterarbeit schaffen, während die Kapitalrente erst nach einer längeren Ansparphase zusätzliche Altersleistungen ermöglichen soll. Bestandsrentner müssen keine sofortige Rentenkürzung befürchten Die Reformvorschläge enthalten keine Ankündigung, bereits bewilligte Altersrenten pauschal zu kürzen. Auch bestehende Entgeltpunkte und bereits berechnete Renten sollen nicht rückwirkend entwertet werden. Die langfristige Belastung könnte dennoch erheblich sein, wenn die jährlichen Rentenanpassungen ab 2032 geringer ausfallen. Die Auswirkungen hängen von der Lohnentwicklung, der Zahl der Beitragszahlenden, dem Rentenbeitrag und der endgültigen Rentenformel ab. Für Rentner mit sehr niedrigen Einkommen könnte die Reform dagegen eine spürbare Verbesserung bringen. Ein allgemeiner Rentenfreibetrag in der Grundsicherung würde erstmals stärker anerkennen, dass auch kleinere Beitragszeiten zu einem höheren verfügbaren Einkommen führen sollen. Praxisbeispiel: Ein Rentenfreibetrag könnte 140 Euro mehr bringen Die 72-jährige Ingrid erhält eine gesetzliche Bruttorente von 700 Euro und ergänzende Grundsicherung im Alter. Sie erreicht wegen längerer Zeiten der Pflege von Angehörigen und einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit nicht die erforderlichen 33 Jahre für den bisherigen Grundrentenfreibetrag. Ihre Rente wird deshalb nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Beträge weitgehend als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Die Beitragsjahre erhöhen ihr tatsächlich verfügbares Einkommen bislang kaum. Würde ein Freibetrag von 20 Prozent der Bruttorente eingeführt, blieben in diesem vereinfachten Beispiel 140 Euro anrechnungsfrei. Ingrid könnte dadurch monatlich bis zu 140 Euro mehr zur Verfügung haben, sofern der spätere Gesetzgeber keine abweichende Berechnung oder niedrigere Obergrenze festlegt. Das Beispiel zeigt zugleich, dass der Vorschlag noch keinen einklagbaren Anspruch begründet. Erst ein verabschiedetes Gesetz würde festlegen, ab wann der Freibetrag gilt und ob die Behörden laufende Fälle automatisch neu berechnen. Häufige Fragen und Antworten zur Rentenreform für Bestandsrentner 1. Werden bereits bewilligte Renten durch die Reform gekürzt? Eine pauschale Kürzung bestehender Renten ist nicht vorgesehen. Bestandsrentner könnten ab 2032 jedoch von niedrigeren jährlichen Rentenanpassungen betroffen sein. 2. Bleiben die bisher erworbenen Entgeltpunkte erhalten? Ja. Nach den bisherigen Vorschlägen werden bereits erworbene Entgeltpunkte nicht gestrichen oder rückwirkend reduziert. 3. Bekommen Bestandsrentner Geld aus der neuen Kapitalrente? Der heutige Rentenbestand soll nicht in die gesetzliche Kapitalrente einbezogen werden. Die neue Leistung richtet sich vor allem an aktiv Versicherte, die zuvor zusätzliche Beiträge eingezahlt haben. 4. Was ändert sich ab 2032 bei den Rentenerhöhungen? Ab Juli 2032 sollen Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktoren wieder stärker in die Rentenanpassung einfließen. Die Renten können dadurch weiter steigen, aber langsamer als die Löhne. 5. Wer könnte vom neuen Rentenfreibetrag profitieren? Profitieren könnten Rentner und Erwerbsminderungsrentner mit ergänzender Grundsicherung, die bislang keinen besonderen Freibetrag erhalten. Die konkrete Höhe und der Beginn sind noch nicht beschlossen. 6. Ist die Reform bereits endgültig beschlossen? Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt, aus denen die Bundesregierung ein Gesetzespaket entwickeln will. Das parlamentarische Verfahren soll nach den politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.