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Neue Rechtslage: Bis zu 3 Jahre Lohnnachzahlung möglich

Beitragsbild von: Neue Rechtslage: Bis zu 3 Jahre Lohnnachzahlung möglich

27. Juni 2026

Wer weniger verdient als ein gleichwertiger Kollege oder eine gleichwertige Kollegin des anderen Geschlechts, hat heute schon konkrete Rechte. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland hat die Frist verpasst. Laut Bundesfamilienministerium kommt das Umsetzungsgesetz frühestens Anfang 2027. Doch die Rechtslage hat sich bereits geändert. Frist verpasst – Gerichte müssen trotzdem umstellen Viele gehen davon aus, dass ohne Umsetzungsgesetz alles beim Alten bleibt. Das ist falsch. Ab dem 8. Juni 2026 sind alle deutschen Arbeitsgerichte zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet, das heißt: Sie müssen bestehendes deutsches Recht so anwenden, dass es den Zielen der EU-Richtlinie entspricht. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Bürgerliche Gesetzbuch werden jetzt enger ausgelegt. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Equal-Pay-Grundsatz gilt seit Jahrzehnten unmittelbar, auch zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten. Die Richtlinie konkretisiert, wie er auszulegen ist. Wer diesen Unterschied nicht kennt, verschenkt einen realen Hebel. Öffentlich Beschäftigte: Die EU-Richtlinie gilt sofort direkt Für Beschäftigte von Behörden, Kommunen und staatlich kontrollierten Unternehmen gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab dem 8. Juni 2026 ohne Einschränkungen unmittelbar. Das ist ständige EuGH-Rechtsprechung: Hinreichend bestimmte Richtlinienvorschriften binden den Staat unmittelbar, sobald die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Ein nationales Gesetz braucht es dafür nicht. Das bedeutet konkret: Öffentliche Arbeitgeber müssen ab sofort im Bewerbungsprozess das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen. Sie dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Wer im Bewerbungsgespräch beim öffentlichen Dienst nach dem aktuellen Gehalt gefragt wird, muss diese Frage nicht beantworten. Auskunftsanspruch jetzt stellen: Schritt für Schritt Wer in einem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten arbeitet, hat bereits seit 2017 ein gesetzliches Recht auf Auskunft über Vergleichsgehälter. Nach dem Entgelttransparenzgesetz kann man das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt von Kolleginnen oder Kollegen des anderen Geschlechts erfragen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. In tarifgebundenen Betrieben richtet sich das Verlangen an den Betriebsrat, sonst direkt an den Arbeitgeber. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Eine Einschränkung: Das Vergleichsentgelt wird nicht genannt, wenn weniger als sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die betreffende Tätigkeit ausüben. Für alle anderen ist die Auskunft der erste Schritt, um eine Lohnlücke überhaupt sichtbar zu machen. Erst wenn die Differenz auf dem Tisch liegt, kann geklagt werden. BAG-Urteil: Ein Kollege als Vergleich reicht jetzt aus Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2025 eine Entscheidung gefällt, die das Klagen gegen Lohnungleichheit grundlegend verändert (Az. 8 AZR 300/24). Bis dahin mussten Klägerinnen belegen, dass ihr Gehalt unter dem Median einer größeren Vergleichsgruppe lag. Das BAG hat das gekippt. Seitdem gilt: Wer nachweist, dass ein einzelner Kollege des anderen Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient, hat damit bereits einen Anschein für geschlechtsbedingte Benachteiligung begründet. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Unterschied auf sachlichen, geschlechtsneutralen Gründen beruht, etwa auf Berufserfahrung oder Qualifikation. Gelingt das nicht, muss er das Gehalt angleichen. Diese neue Beweislastverteilung macht Equal-Pay-Klagen realistischer als je zuvor. Schweigeklauseln im Arbeitsvertrag gelten nicht mehr Viele Arbeitsverträge verbieten es, das eigene Gehalt mit Kolleginnen und Kollegen zu besprechen. Solche Klauseln gelten nach Einschätzung mehrerer Arbeitsrechtskanzleien ab dem 8. Juni 2026 als unwirksam, soweit sie den Austausch über Vergütung pauschal untersagen. Die EU-Richtlinie verbietet derartige Verbote ausdrücklich, und die richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts erfasst auch Vertragsklauseln. Wer also heute erfährt, dass eine Kollegin für dieselbe Arbeit mehr bezahlt wird, riskiert damit keinen Vertragsverstoß mehr. Für vollständige Rechtssicherheit bleibt abzuwarten, wie Gerichte im Einzelfall entscheiden. Bis dahin stehen pauschal formulierte Schweigeklauseln auf sehr dünnem Eis. Was 2027 kommt und warum Lohnungleichheit ins Alter wirkt Mit dem deutschen Umsetzungsgesetz Anfang 2027 sinken die Schwellenwerte deutlich. Der Auskunftsanspruch gilt dann unabhängig von der Betriebsgröße. Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über den Gender-Pay-Gap berichten. Stellenanzeigen müssen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne ausweisen. SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier kritisiert die Verzögerung: „Wer die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ausbremst, nimmt in Kauf, dass Frauen weiterhin schlechter bezahlt werden." Der Effekt reicht weit: Niedrigere Löhne bedeuten weniger Rentenpunkte und damit ein höheres Altersarmutrisiko. Wer heute 16 Prozent weniger verdient als ein gleichwertiger Kollege, zahlt jahrelang weniger in die Rentenversicherung ein. Häufige Fragen zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie Kann ich bei einem privaten Unternehmen heute schon auf Grundlage der EU-Richtlinie klagen? Nicht direkt auf die Richtlinie. Klagen sind aber schon heute möglich, gestützt auf Art. 157 AEUV und das Entgelttransparenzgesetz. Seit dem BAG-Urteil vom Oktober 2025 reicht der Paarvergleich mit einem einzelnen besser bezahlten Kollegen als Indiz für eine Diskriminierung. Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Gehaltsauskunft verweigert? Die Verweigerung ist rechtswidrig. Wer keine Antwort erhält, kann die Auskunft arbeitsgerichtlich erzwingen. Eine Verweigerung stärkt außerdem die Indizwirkung bei einer späteren Gleichstellungsklage. Gilt der Auskunftsanspruch auch im Kleinbetrieb? Nein, bisher nicht. Das geltende Entgelttransparenzgesetz greift nur ab 200 Beschäftigten. Mit dem Umsetzungsgesetz 2027 soll der Schwellenwert entfallen. Kann ich Lohnungleichheit für zurückliegende Jahre einfordern? Die EU-Richtlinie sieht eine Rückwirkung von bis zu drei Jahren vor. Die genaue Ausgestaltung wird das nationale Umsetzungsgesetz bestimmen. Bis dahin gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des deutschen Schuldrechts von drei Jahren. Quellen Europäische Union: Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 Bundesgesetzblatt: Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), BGBl. I 2017 S. 2152 Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Oktober 2025, Az. 8 AZR 300/24 (Pressemitteilung) SoVD: Stellungnahme zur Verzögerung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, 8. Juni 2026 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pressemitteilung, 7. November 2025

Aktuelles

Beitragsbild von: Pflegegrad-1-Versicherte verlieren 2027 ihren einzigen Kassenzuschuss

27. Juni 2026

Wer Pflegegrad 1 hat und zu Hause lebt, nutzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich oft als einzige finanzielle Stütze, um Alltagshilfe zu bezahlen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) streicht diesen Betrag ab 1. Januar 2027 für alle Neueingestuften. Betreiber von Betreuungsdiensten warnen, dass damit ihre Existenzgrundlage wegbricht. Betreuungsdienste verlieren bis zu 40 Prozent ihrer Kunden Menschen mit Pflegegrad 1 stellen bei vielen Betreuungsdiensten bis zu 40 Prozent der betreuten Personen, wie der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag in seiner Stellungnahme zum Entwurf festhält. Fällt der Entlastungsbetrag für diese Gruppe weg, können diese Menschen ihre Alltagshilfe nicht mehr über die Pflegekasse abrechnen. Anbieter verlieren damit einen erheblichen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage. Betreuungsdienste sind nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie helfen bei Einkäufen, bieten Begleitung und entlasten pflegende Angehörige, die sonst selbst einspringen müssten. Der Entwurf ersetzt den 131-Euro-Betrag bei Pflegegrad 1 durch eine neue Pflegebegleitung, die jedoch kein direktes Geldbudget vorsieht, sondern Beratung und Begleitung durch die Pflegekasse selbst. Entlastungsbetrag war bisher das einzige Budget für Menschen mit Pflegegrad 1 Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich war bisher die einzige abrechenbare Leistung dieser Gruppe. Fällt er weg, müssen Alltagshilfen vollständig aus eigener Tasche bezahlt werden. Das klingt nach einer kleinen Änderung. Es ist aber weit problematischer, weil der Entwurf gleichzeitig den Zugang zu höheren Pflegegraden erschwert. Das Begutachtungsinstrument wird also so angepasst, dass künftig weniger Menschen überhaupt in einen der fünf Pflegegrade eingestuft werden. Wer also keinen Pflegegrad mehr bekommt, verliert jeden Anspruch auf Kassenzuschüsse. Reform zwingt Betreuungsdienste zur strukturellen Entscheidung Der Entwurf sieht vor, dass Betreuungsdienste künftig zwischen zwei Wegen wählen müssen. Entweder bleiben sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt und rechnen über ein neues Sozialraumbudget ab. Oder sie beantragen eine Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 72 SGB XI und rechnen über das künftige Entlastungsbudget ab, verlieren dabei aber gleichzeitig die Anerkennung nach Landesrecht. Beide Wege schließen sich aus. Betreiber, die heute in beiden Systemen tätig sind, müssen sich entscheiden, und das bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag nennt das eine weitreichende strukturelle Entscheidung, für die die Zeit nicht ausreicht. Tariftreueregelung fällt vier Jahre aus: Personal kostet weiter, Einnahmen sinken Betreuungsdienste zahlen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tariflöhne, weil das Pflegerecht sie dazu verpflichtete. Der PNOG-Entwurf setzt die automatische Refinanzierung von Tariferhöhungen ab 2. Januar 2027 für vier Jahre aus. Einrichtungen tragen die Lohnkosten weiter, können sie aber bei den Pflegekassen nicht mehr automatisch geltend machen. Wer also weniger Kunden aus Pflegegrad 1 hat und gleichzeitig steigende Lohnkosten trägt, die er nicht refinanzieren kann, gerät schnell in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege warnt in ihrer Stellungnahme, dass dies vor allem Einrichtungen trifft, die weiterhin tarifgebundene Gehälter zahlen. Was Betroffene jetzt wissen müssen Der PNOG-Entwurf ist noch kein Gesetz. Das Kabinett hat ihn noch nicht beschlossen, der Kabinettsbeschluss verschiebt sich nach bisherigen Angaben in den Juli 2026. Bis zur Verabschiedung im Bundestag und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt das aktuelle Recht unverändert. Wer aktuell Pflegegrad 1 hat und den Entlastungsbetrag nutzt, sollte jetzt dokumentieren, welche Alltagshilfen er damit bezahlt. Wer gerade erst einen Pflegeantrag stellt, kann nach geltendem Recht eingestuft werden, solange die neuen Begutachtungsmaßstäbe noch nicht gelten. Wer einen höheren Pflegegrad anstrebt, sollte vor einem Höherstufungsantrag prüfen, ob die neue Begutachtung nicht zu einer schlechteren Einstufung führt, weil dann strengere Maßstäbe gelten könnten. Verbände wie der SoVD, der Paritätische Gesamtverband und der Deutsche Pflegerat haben bereits konkrete Nachbesserungen gefordert. Ob der Bundestag den Entwurf noch verändert, bleibt offen. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 3. Juni 2026 Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag: Stellungnahme zum PNOG-Entwurf, Juni 2026 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): Stellungnahme zum PNOG-Entwurf, 10. Juni 2026 Tagesschau: Berichterstattung zur Pflegereform von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, Juni 2026

Beitragsbild von: Diese Fehler kosten Versicherte 2026 das komplette Krankengeld

27. Juni 2026

Wer krank ist und Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezieht, steht häufig unter Druck. Krankenkassen schicken Schreiben mit Fragen zur Genesung, kündigen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst an und drängen Versicherte in Behandlungen, die sie nicht gewählt haben. Was die Kassen dabei dürfen und was nicht, kennen die wenigsten Betroffenen. Verbraucherschützerin Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg beobachtet dieses Muster regelmäßig. Sie berichtet von einer Burnout-Patientin, die noch vor Beginn ihrer ambulanten Therapie eine Aufforderung der Kasse erhielt, sich stattdessen in einer Tagesklinik behandeln zu lassen. Krankenkasse zahlt bis zu 135,63 Euro täglich Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Sie zahlt 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettolohns. 2026 beträgt das Krankengeld laut Vollmer maximal 135,63 Euro pro Tag. Der Anspruch läuft insgesamt 78 Wochen, gerechnet über drei Jahre bei derselben Erkrankung. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen dabei mit. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben auch Selbstständige mit entsprechendem Kassenstatus, Künstlerinnen und Künstler aus der Künstlersozialkasse sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I Anspruch auf Krankengeld. Wann dieser Anspruch endet und warum er schneller verbraucht ist als gedacht, hängt von einer Regel ab, die die meisten nicht kennen. Blockfrist verstehen und nicht in die Falle tappen Wer wegen derselben Erkrankung mehrfach arbeitsunfähig wird, verliert nicht automatisch seinen Anspruch neu. Der Gesamtanspruch von 78 Wochen gilt für die gesamte Blockfrist von drei Jahren, egal ob die Ausfallzeiten am Stück oder in mehreren Schüben anfallen. Erkrankt jemand nach mehr als fünf Jahren erneut an derselben Krankheit, startet der Anspruch vollständig neu. Eine andere Erkrankung löst einen neuen vollständigen Anspruch aber nur dann aus, wenn sie frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Erkrankung einsetzt. Wer das nicht weiß, verschenkt möglicherweise Wochen Krankengeld. Wer die Fristen versäumt, verliert Krankengeld ohne Wiederkehr Gesundheitsexpertin Alisa Kostenow von der Stiftung Warentest warnt vor einem der häufigsten Fehler: Die Folgebescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung, also das Attest des Arztes) müssen nahtlos aufeinanderfolgen. Wer eine Lücke entstehen lässt, riskiert den Ausfall des Krankengelds für diesen Zeitraum. Die AU-Bescheinigung muss außerdem innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingegangen sein. Arztpraxen melden die Krankschreibung heute in der Regel digital direkt an die Kasse. Die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit zu informieren, bleibt aber davon unberührt. Wer diese formalen Spielregeln kennt, sichert seinen Anspruch, wer sie ignoriert, verliert bares Geld. Krankenkassen fragen viel, aber Versicherte müssen wenig beantworten Krankenkassen schreiben Versicherten immer häufiger mit Fragen zur Arbeitsunfähigkeit oder schlagen Telefonate vor. Zur Teilnahme an Telefonaten sind Betroffene aber nicht verpflichtet, stellt Vollmer klar. Schriftliche Anfragen sollten Versicherte nicht ignorieren, aber sehr genau lesen, welche Angaben die Kasse selbst will und welche für den Medizinischen Dienst bestimmt sind. Wer unsicher ist, wie er auf Anfragen der Krankenkasse reagieren soll, findet Unterstützung bei der Verbraucherzentrale oder anderen Beratungsstellen. Noch klarer wird das eigene Recht, wenn man versteht, was der Medizinische Dienst tatsächlich prüft und wie selten er wirklich zum Problem wird. Medizinischer Dienst schlägt seltener Alarm als befürchtet Viele Versicherte fürchten den Medizinischen Dienst (MD), den unabhängigen Gutachterdienst, den Kranken- und Pflegekassen zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit hinzuziehen dürfen. Sie haben Angst, durch unbedachte Aussagen ihren Krankengeldanspruch zu gefährden. Die Statistik entkräftet diese Angst. 2024 sprach der MD rund 328.000 Empfehlungen zur Arbeitsunfähigkeit aus. In nur 6,3 Prozent der Fälle stellte er fest, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht innerhalb von 14 Tagen nicht mehr begründet ist. Was das für Versicherte bedeutet, die im Urlaub ins Ausland fahren wollen, ist noch einmal ein eigenes Kapitel. Urlaub im Ausland während der Krankschreibung kostet schnell das Krankengeld Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse Krankengeld nur, solange sich der Versicherte in Deutschland aufhält. Wer ins Ausland reist, verliert den Anspruch, wenn er das nicht vorher bei der Kasse genehmigen lässt. Kostenow empfiehlt außerdem, sich vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, aber einem Ortswechsel nichts entgegensteht. Wer im Urlaub im Ausland auch per E-Mail für Rückfragen der Kasse erreichbar bleibt, vermeidet unnötigen Ärger. Wer das alles kennt und trotzdem Krankengeld verweigert bekommt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser ohne Erfolg, klagen Betroffene vor dem Sozialgericht. Häufige Fragen zum Krankengeld Was gilt als Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankengelds? Arbeitsunfähig ist, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht der Beruf als solcher. Ein Fliesenleger mit Knieverletzung gilt als arbeitsunfähig, wenn er zuletzt körperlich gearbeitet hat. War er zuletzt in der Planung tätig, gilt das möglicherweise nicht. Was passiert, wenn die Krankenkasse zu wenig Krankengeld zahlt? Wer glaubt, die Kasse berechne den Betrag falsch, legt innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Ein Widerspruchsausschuss überprüft dann die Entscheidung. Hält die Kasse an ihrer Berechnung fest, klagen Betroffene vor dem Sozialgericht. Verlängert sich der Krankengeldanspruch, wenn während der Krankheit eine weitere Erkrankung hinzukommt? Nein. Kommt innerhalb derselben Arbeitsunfähigkeit eine zweite Erkrankung hinzu, verlängert sich der Gesamtanspruch von 78 Wochen nicht. Einen vollständig neuen Anspruch löst nur eine Erkrankung aus, die frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit einsetzt. Quellen Verbraucherzentrale Hamburg: Onlinevortrag „Krankengeld – Ihre Rechte, Ihre Pflichten", Yvonne Vollmer Stiftung Warentest: Krankengeld, Alisa Kostenow Medizinischer Dienst Bund: Statistik Empfehlungen zur Arbeitsunfähigkeit 2024 GKV-Spitzenverband: Krankengeld-Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung 2025

Beitragsbild von: Die schönste Insel ist ideal für Rentner als Rückzugsort im Ruhestand

27. Juni 2026

Griechenland gilt seit Jahren als Sehnsuchtsort für Menschen, die ihren Ruhestand in wärmerem Klima, mit mehr Gelassenheit und in einer Umgebung verbringen möchten, die Natur, Geschichte und Alltag miteinander verbindet. Besonders die Inseln stehen dabei im Blickpunkt, weil sie eine besondere Mischung aus Meer, gewachsenen Dorfgemeinschaften und vergleichsweise ruhigem Lebensrhythmus bieten. Wer vom Rentnerparadies Griechenland spricht, meint jedoch nicht nur Postkartenmotive mit weißen Häusern, blauem Himmel und kleinen Häfen. Entscheidend ist die Frage, ob sich aus der Urlaubsidee ein tragfähiger Alltag entwickeln lässt. Genau hier zeigt sich, warum eine griechische Insel für viele Ruheständler mehr sein kann als ein saisonaler Zufluchtsort. Warum Griechenland im Ruhestand so attraktiv ist Griechenland verbindet mediterranes Klima mit einer Lebensweise, die vielen älteren Menschen entgegenkommt. Die Winter sind in vielen Regionen milder als in Mitteleuropa, die Sommer lang und trocken, und das soziale Leben spielt sich oft im Freien ab. Für Rentner, die Wert auf Bewegung, Licht und Begegnungen legen, kann das den Alltag deutlich bereichern. Hinzu kommt ein Lebensgefühl, das weniger von Hektik geprägt ist als in vielen Großstädten Nord- und Mitteleuropas. Auf den Inseln bestimmen Märkte, Tavernen, Spaziergänge am Meer und persönliche Kontakte häufig den Tagesrhythmus. Diese Atmosphäre kann besonders für Menschen attraktiv sein, die nach dem Berufsleben bewusst Abstand von Termindruck und urbaner Enge suchen. Griechenland ist zugleich kein isoliertes Auswanderungsziel am Rand Europas. Das Land ist Mitglied der Europäischen Union, nutzt den Euro und ist für Bürger aus Deutschland, Österreich oder anderen EU-Staaten vergleichsweise unkompliziert erreichbar. Diese Nähe macht es leichter, familiäre Kontakte im Herkunftsland zu halten und dennoch einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen. Die Insel als Rückzugsort: Nähe zur Natur und überschaubare Strukturen Eine griechische Insel bietet Rentnern einen besonderen Vorteil: Sie ist überschaubar. Viele Orte sind klein genug, um schnell soziale Kontakte zu knüpfen, aber groß genug, um eine solide Alltagsversorgung zu bieten. Wer nicht vollständig abgeschieden leben möchte, sollte deshalb gezielt Inseln mit guter medizinischer Versorgung, Fährverbindungen und Einkaufsmöglichkeiten prüfen. Kreta, Rhodos, Korfu oder auch Teile von Euböa zeigen, dass Inselalltag sehr unterschiedlich aussehen kann. Während manche Orte stark vom Tourismus geprägt sind, haben andere ganzjährig funktionierende Gemeinden. Für Rentner ist diese Unterscheidung wichtig, weil ein Dorf im August lebendig wirken kann, im Januar aber deutlich ruhiger sein kann. Die Nähe zum Meer ist mehr als ein ästhetischer Vorteil. Spaziergänge an der Küste, regelmäßiges Schwimmen und eine mediterrane Ernährung können den Ruhestand aktiver machen. Trotzdem sollte niemand die Inselromantik mit völliger Sorglosigkeit verwechseln, denn Hitze, Entfernungen und saisonale Einschränkungen gehören ebenfalls zum Leben dazu. Lebenshaltungskosten: günstiger, aber nicht überall billig Griechenland kann im Vergleich zu vielen westeuropäischen Ländern günstiger sein, doch die Unterschiede zwischen Regionen und Inseln sind erheblich. In touristisch stark nachgefragten Orten steigen Mieten und Immobilienpreise, besonders in Küstennähe. Wer langfristig bleiben möchte, sollte deshalb nicht nur nach Schönheit, sondern auch nach Stabilität der Kosten entscheiden. Lebensmittel auf Wochenmärkten, lokale Produkte und einfache Tavernen können den Alltag bezahlbar machen. Importierte Waren, Energie, Mietwagen und Dienstleistungen in sehr touristischen Regionen können dagegen teuer sein. Ein realistischer Finanzplan sollte deshalb immer zwischen Nebensaison, Hochsaison und ganzjährigem Bedarf unterscheiden. Bereich Worauf Rentner achten sollten Wohnen Mieten außerhalb direkter Strandlagen sind oft günstiger, doch Heizung, Klimaanlage und Bauzustand sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden. Gesundheit Die Nähe zu Ärzten, Apotheken, Kliniken und Fachärzten ist wichtiger als die Aussicht vom Balkon. Mobilität Viele Inselorte sind ohne Auto nur eingeschränkt erreichbar, besonders außerhalb der Saison. Alltag Ganzjährig geöffnete Supermärkte, Banken, Behörden und Handwerker erleichtern das Leben erheblich. Soziales Umfeld Eine lebendige Dorfgemeinschaft, Sprachkurse oder internationale Gruppen helfen bei der Eingewöhnung. Gesundheit und Versorgung: der wichtigste Realitätscheck Für Rentner ist die medizinische Versorgung einer der wichtigsten Punkte vor einem Umzug. In größeren Städten und auf großen Inseln gibt es Krankenhäuser, Fachärzte und private Gesundheitsangebote. Auf kleineren Inseln kann die Versorgung dagegen begrenzter sein, vor allem bei Notfällen oder speziellen Behandlungen. EU-Rentner sollten vor einem dauerhaften Umzug klären, wie ihre Krankenversicherung in Griechenland abgesichert wird. Das S1-Formular kann für bestimmte Rentner relevant sein, wenn ein anderer EU-Staat für die Gesundheitskosten zuständig bleibt. Wer privat versichert ist, sollte schriftlich prüfen lassen, welche Leistungen bei dauerhaftem Aufenthalt in Griechenland gelten. Auch die Pflegefrage darf nicht auf später verschoben werden. Ein Ort, der mit 68 Jahren ideal erscheint, kann mit 80 Jahren anstrengend werden, wenn Treppen, steile Wege oder fehlende Fachärzte den Alltag erschweren. Deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Barrierefreiheit, Erreichbarkeit und Unterstützung im Umfeld. Aufenthalt und Bürokratie: EU-Bürger haben Vorteile Für EU-Bürger ist ein dauerhafter Aufenthalt in Griechenland deutlich einfacher als für Menschen aus Drittstaaten. Dennoch bedeutet ein Umzug nicht, dass alle Formalitäten entfallen. Anmeldung, Steuerfragen, Krankenversicherung, Mietverträge und gegebenenfalls Fahrzeugfragen sollten sauber vorbereitet werden. Wer aus einem Nicht-EU-Land kommt, muss andere Voraussetzungen erfüllen. Für finanziell unabhängige Personen gibt es Aufenthaltswege, die an Einkommen, Versicherungsschutz und weitere Nachweise gebunden sein können. In solchen Fällen ist fachkundige Beratung vor Ort sinnvoll, weil sich Anforderungen ändern können und Fehler später teuer werden. Auch EU-Rentner sollten steuerliche Fragen nicht unterschätzen. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Griechenland verlegt, kann unter Umständen dort steuerlich ansässig werden. Griechenland bietet für bestimmte ausländische Rentenbezieher ein besonderes Steuermodell, doch die Details hängen von persönlicher Situation, Herkunftsland und Doppelbesteuerungsabkommen ab. Immobilie kaufen oder lieber mieten? Viele Rentner träumen vom eigenen Haus auf einer griechischen Insel. Der Kauf kann Sicherheit geben, aber er bindet Kapital und macht den Ortswechsel schwieriger. Wer Griechenland bisher nur aus dem Urlaub kennt, sollte zunächst mieten und alle Jahreszeiten erleben. Gerade auf Inseln unterscheiden sich Sommer und Winter stark. Ein lebhafter Ort kann außerhalb der Saison still werden, während ein scheinbar abgelegenes Dorf durch gute Nachbarschaft ganzjährig lebenswert bleibt. Erst nach mehreren Monaten zeigt sich, ob ein Ort nicht nur schön, sondern auch alltagstauglich ist. Beim Immobilienkauf sind unabhängige Prüfung, klare Eigentumsverhältnisse und eine saubere technische Begutachtung unverzichtbar. Alte Häuser können Charme haben, aber Sanierungen auf Inseln sind oft teurer und langsamer als erwartet. Auch Wasser, Zufahrt, Internet, Heizung und Klimatisierung sollten vor dem Kauf geprüft werden. Sprache, Nachbarschaft und Integration Ein Rentnerparadies entsteht nicht allein durch Sonne und Meer. Entscheidend ist, ob man sich im Alltag verständigen und Teil des örtlichen Lebens werden kann. Grundkenntnisse der griechischen Sprache öffnen Türen, auch wenn in touristischen Regionen oft Englisch gesprochen wird. Viele Griechen begegnen älteren Menschen mit Respekt und Hilfsbereitschaft. Trotzdem sollten Zugezogene nicht erwarten, dass sich der neue Wohnort vollständig an ihre Gewohnheiten anpasst. Wer lokale Regeln, Ruhezeiten, Familienstrukturen und Behördenwege respektiert, wird meist schneller akzeptiert. Internationale Gemeinschaften können den Einstieg erleichtern. Sie ersetzen jedoch nicht den Kontakt zur griechischen Nachbarschaft. Wer dauerhaft bleiben möchte, sollte beide Welten verbinden: vertraute Kontakte aus der eigenen Sprache und echte Teilnahme am Leben vor Ort. Klima: Segen und Herausforderung zugleich Das mediterrane Klima ist für viele Rentner einer der stärksten Gründe für Griechenland. Mehr Licht, viele Tage im Freien und milde Übergangszeiten können das Wohlbefinden verbessern. Besonders Menschen, die kalte und dunkle Winter schlecht vertragen, empfinden den Süden oft als Entlastung. Gleichzeitig werden die Sommer heißer und können für ältere Menschen belastend sein. Klimaanlage, gute Beschattung, Trinkwasser, medizinische Vorsorge und ein angepasster Tagesrhythmus sind deshalb keine Nebensachen. Ein Haus ohne ausreichenden Hitzeschutz kann im Juli und August schnell zur Belastung werden. Auch Waldbrände, Wasserknappheit und extreme Wetterlagen sollten bei der Wahl des Wohnorts berücksichtigt werden. Eine schöne Lage am Hang oder in der Natur ist reizvoll, verlangt aber eine realistische Einschätzung von Risiken. Wer sorgfältig plant, kann viele Probleme vermeiden. Für wen eignet sich Griechenland als Ruhesitz? Griechenland eignet sich besonders für Rentner, die Unabhängigkeit, Natur, soziale Offenheit und einen einfacheren Tagesrhythmus schätzen. Wer gerne draußen lebt, lokale Küche mag und sich auf neue Abläufe einstellen kann, findet auf einer Insel viele Vorzüge. Der Ruhestand kann dort aktiver, persönlicher und entspannter wirken. Weniger geeignet ist ein Inselumzug für Menschen, die ständig schnelle Behördengänge, eine große Auswahl an Fachärzten oder urbane Infrastruktur erwarten. Auch wer ohne Auto nicht zurechtkommt oder große Hitze schlecht verträgt, sollte sehr sorgfältig auswählen. Griechenland ist kein perfekter Ort, sondern ein Land mit besonderen Stärken und klaren Herausforderungen. Am sinnvollsten ist ein schrittweiser Übergang. Mehrere längere Aufenthalte außerhalb der Saison zeigen, ob der Traum auch im Alltag Bestand hat. Wer erst testet, dann plant und erst danach entscheidet, erhöht die Chance auf einen gelungenen Neustart erheblich. Fazit: Griechenland kann ein Rentnerparadies sein, wenn der Alltag mitgedacht wird Die schöne Insel in Griechenland kann für Rentner ein idealer Rückzugsort sein, wenn Wunschbild und Realität zusammenpassen. Meer, Klima, Gastfreundschaft und mediterrane Lebensart sprechen klar für das Land. Doch Gesundheit, Kosten, Bürokratie, Mobilität und Sommerhitze müssen ebenso ernst genommen werden. Wer Griechenland nicht nur als Ferienziel betrachtet, sondern als künftigen Lebensmittelpunkt prüft, kann dort einen erfüllten Ruhestand verbringen. Der beste Weg führt über Geduld, gute Vorbereitung und mehrere Aufenthalte zu unterschiedlichen Jahreszeiten. Dann kann aus dem Traum vom Rentnerparadies Griechenland ein tragfähiger neuer Lebensabschnitt werden. Fragen und Antworten zum Thema Ist Griechenland für Rentner wirklich günstiger als Deutschland? In vielen Bereichen kann Griechenland günstiger sein, besonders bei lokalen Lebensmitteln, einfachen Restaurants und Mieten außerhalb der stark touristischen Lagen. Allerdings können Energie, importierte Produkte, medizinische Zusatzleistungen und Immobilien in beliebten Küstenorten teuer sein. Ein genauer Vergleich hängt stark vom gewünschten Lebensstil und vom gewählten Ort ab. Welche griechische Insel eignet sich besonders für Rentner? Große Inseln wie Kreta, Rhodos oder Korfu bieten oft bessere Infrastruktur als sehr kleine Inseln. Dort gibt es eher Krankenhäuser, Fachärzte, ganzjährig geöffnete Geschäfte und bessere Verkehrsverbindungen. Kleinere Inseln können ruhiger sein, verlangen aber mehr Kompromisse im Alltag. Sollte man im Ruhestand in Griechenland kaufen oder mieten? Für den Anfang ist Mieten meist vernünftiger. So lässt sich prüfen, wie der Ort außerhalb der Urlaubssaison funktioniert und ob Klima, Nachbarschaft und Versorgung wirklich passen. Ein Kauf sollte erst erfolgen, wenn Lage, Eigentumsverhältnisse, Bauzustand und langfristige Lebensplanung geklärt sind. Wie wichtig ist die Krankenversicherung beim Umzug nach Griechenland? Sie ist sehr wichtig, weil der Zugang zur Versorgung vor einem dauerhaften Aufenthalt geklärt sein muss. EU-Rentner sollten prüfen, ob ein S1-Formular erforderlich ist und welche Leistungen in Griechenland abgedeckt sind. Privatversicherte sollten sich die Auslandsgültigkeit ihrer Police schriftlich bestätigen lassen. Kann man als Rentner ohne Griechischkenntnisse auf einer Insel leben? In touristischen Regionen ist der Alltag mit Englisch oft möglich. Dennoch erleichtern Griechischkenntnisse Behördengänge, Arztbesuche, Nachbarschaftskontakte und das tägliche Leben erheblich. Wer langfristig bleiben möchte, sollte zumindest einfache Gespräche führen können. Was ist der wichtigste Rat vor einem Umzug nach Griechenland? Der wichtigste Rat lautet, den Alltag vor Ort zu testen. Ein Aufenthalt im Winter oder Frühling zeigt mehr über das echte Leben als ein Sommerurlaub. Wer Versorgung, Kosten, Wege, Klima und soziale Kontakte prüft, trifft eine deutlich sicherere Entscheidung.

Beitragsbild von: Kündigung: Frau verliert Job wegen Kaffeepause

27. Juni 2026

Wer wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos entlassen wird, verliert nicht nur den Job, sondern riskiert anschließend zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit trifft auch Menschen, die nur eine kurze private Pause nicht ausgebucht haben. Was viele nicht wissen: Selbst kleine Vergehen reichen der Rechtsprechung für eine fristlose Kündigung aus. Die Bundesagentur für Arbeit zieht daraus fast automatisch die Konsequenz. Arbeitszeitbetrug: Was darunter fällt — und was nicht Arbeitszeitbetrug bedeutet die vorsätzliche Täuschung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das klingt nach großem Betrug, umfasst aber auch Alltagssituationen: Wer im Homeoffice nebenbei eine Maschine Wäsche dreht und diese Zeit als Arbeitszeit erfasst, betrügt technisch gesehen den Arbeitgeber. Gleiches gilt für die nicht ausgebuchte Raucherpause, den privaten Einkauf auf dem Weg zum Kunden oder das Lassen des Kollegen ein- und ausstempeln (sogenanntes Buddy Punching). Langsam arbeiten ist kein Betrug Davon zu unterscheiden ist das bloße Langsam-Arbeiten. Wer absichtlich wenig tut, aber korrekt ein- und ausstempelt, begeht keinen Arbeitszeitbetrug im rechtlichen Sinn. Das fällt eher unter Low Performance. Auch sozial übliche Kurzpausen wie der Gang zur Kaffeemaschine oder die Toilette gelten nach gängiger Praxis nicht als registrierte Unterbrechungen. Die Grenze, ab der es ernst wird, ist allerdings fließender als viele denken. Beim Arbeitszeitbetrug geht es nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nicht primär um den finanziellen Schaden, sondern um den Vertrauensbruch. Wer die Arbeitszeit manipuliert, erschüttert das Fundament des Arbeitsverhältnisses, und das gilt unabhängig davon, ob die getäuschte Zeit fünf Minuten oder fünf Stunden beträgt. Warum selbst Kleinigkeiten zur fristlosen Kündigung führen können Die meisten Beschäftigten gehen davon aus, dass ein einmaliges kleines Vergehen eine Abmahnung nach sich zieht, aber keine fristlose Kündigung. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in einem Urteil (Az. 13 Sa 1007/22) eine fristlose Kündigung, weil eine Arbeitnehmerin zehn Minuten lang im Café gegenüber Kaffee getrunken hatte, ohne sich aus dem Zeiterfassungssystem auszubuchen. Entscheidend war für das Gericht nicht die Dauer, sondern dass die Arbeitnehmerin die Tat anschließend zu vertuschen versucht hatte. Es gibt keine gesetzliche Mindestgrenze, ab der ein Vergehen automatisch als Bagatelle gilt. Jeder Fall wird einzeln bewertet. Wer versucht, einen Nachweis zu verschleiern oder gegenüber dem Arbeitgeber zu lügen, verschlechtert seine Position erheblich. Die Rechtsprechung sieht in solchen Situationen das Vertrauen als dauerhaft zerstört an. 12 Wochen Sperrzeit: Was das für Betroffene bedeutet Wer durch eigenes Fehlverhalten zur Kündigung beiträgt, handelt nach dem Gesetz versicherungswidrig nach § 159 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch, das das Arbeitslosengeld regelt). Die Folge: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht für die Dauer einer Sperrzeit. Im Regelfall beträgt diese Sperrzeit bei selbstverschuldeter Kündigung zwölf Wochen. Zwölf Wochen ohne Geld klingt schon schlimm genug. Aber die Sperrzeit hat eine zweite, weniger bekannte Wirkung: Sie kürzt auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs. Wer normalerweise Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt hätte, bekommt nach einer zwölfwöchigen Sperrzeit faktisch nur noch neun Monate. Die Sperrzeit ist keine Wartezeit, sondern sie verlieren Geld und Ansprüche. Vom Arbeitslosengeld in die Grundsicherung Wer danach noch keinen neuen Job gefunden hat und kein Arbeitslosengeld mehr bezieht, landet beim Bürgergeld, vorausgesetzt, das Vermögen liegt unterhalb der Freibeträge. Der Weg von der fristlosen Kündigung bis zum Jobcenter kann also kürzer sein als gedacht. Sperrzeit anfechten: Wann ein Widerspruch sinnvoll ist Nicht jede Sperrzeit ist rechtmäßig. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass Betroffene ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Dieser Schluss ist angreifbar und lohnt sich anzufechten, wenn der zugrundeliegende Vorwurf nicht haltbar ist. Wer einen Sperrzeit-Bescheid bekommt, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Überprüfung im Widerspruchsverfahren. Ein Argument für den Widerspruch kann sein, dass die fristlose Kündigung selbst nicht rechtmäßig war, etwa weil der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs nicht belegt ist oder die Verhältnismäßigkeit fehlte. Wer die Widerspruchsfrist bereits versäumt hat, aber überzeugt ist, dass die Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Über diesen Weg kann die Bundesagentur einen rechtswidrigen Bescheid auch rückwirkend korrigieren. Nach der fristlosen Kündigung: Was sofort zu tun ist Wer fristlos entlassen wird, muss sich spätestens am Tag nach der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, und zwar nicht erst, wenn der letzte Arbeitstag war. Wer das versäumt, riskiert eine zusätzliche Sperrzeit wegen verspäteter Meldung. Die Sperrzeit wegen der Kündigung läuft unabhängig davon ab, ob man sich gemeldet hat oder nicht. Ohne Meldung gibt es kein Geld. Wer mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs nicht einverstanden ist, sollte gleichzeitig zwei Schritte einleiten. Erstens: Widerspruch gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen. Zweitens: Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid der Bundesagentur innerhalb eines Monats. Beide Fristen laufen gleichzeitig. Wer nur einen der beiden Wege geht, verschenkt Chancen. Wer den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs anfechten und die Sperrzeit vermeiden will, braucht konkrete Gegenargumente: Zeiterfassungsprotokolle, Zeugenaussagen, Krankheitsnachweise oder Nachweise, dass die Vorwürfe sachlich falsch sind. Eine pauschale Ablehnung des Vorwurfs reicht nicht: Arbeitsgericht und Bundesagentur erwarten Substanz. Häufige Fragen zu Arbeitszeitbetrug und Sperrzeit Bekomme ich immer eine Abmahnung, bevor mich der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs entlassen darf? Nicht zwingend. Die Rechtsprechung lässt eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu, wenn das Vertrauen als dauerhaft zerstört gilt.  Ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte, prüft das Gericht anhand der Schwere des Vertrauensbruchs;, Gilt die Sperrzeit auch, wenn der Arbeitgeber mich zu Unrecht beschuldigt? Die Bundesagentur für Arbeit verhängt die Sperrzeit auf Basis des gemeldeten Kündigungsgrundes. Wenn die Kündigung inhaltlich falsch begründet war, ist der Weg der Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid. Wer die Frist von einem Monat einhält und den Kündigungsvorwurf konkret widerlegt, hat gute Chancen. Kann die Sperrzeit verkürzt werden? In besonderen Härtefällen sieht das Gesetz eine Verkürzung der Sperrzeit vor, wenn das versicherungswidrige Verhalten durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war oder die volle Sperrzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit, Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27.01.2023, Az. 13 Sa 1007/22

Beitragsbild von: Pflegegrad zu Unrecht gestrichen: Klage zeigt, dass sich Widerspruch lohnt

27. Juni 2026

Der Medizinische Dienst entzieht einer jungen Frau den Pflegegrad, weil das Gutachten ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf unterschätzt. Erst eine VdK-Klage erzwingt ein neues Gutachten, das Ergebnis: Pflegegrad 3. Wer einen Pflegegrad-Entzug bekommt und nichts unternimmt, akzeptiert eine Entscheidung, die schlicht falsch sein kann. Der Sozialverband VdK veröffentlichte den Fall am 19. Juni 2026. Rund 252 Euro Pflegegeld verliert, wer zu Unrecht von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 2 heruntergestuft wird, jeden Monat, dauerhaft. Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen vom Pflegegrad ab. Wer ihn verliert oder zu niedrig bewertet bekommt, verliert Pflegegeld, Sachleistungen und Betreuungsangebote zugleich. Wie der Medizinische Dienst den Pflegegrad berechnet – und wo Fehler entstehen Der Medizinische Dienst bewertet den Pflegebedarf in sechs Lebensbereichen: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung und Alltagsgestaltung (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Aus den gewichteten Punkten aller sechs Bereiche ergibt sich ein Gesamtwert. Pflegegrad 3 beginnt ab 47,5 Punkten. Wer darunter bleibt, erhält Pflegegrad 2 oder bei Wiederholungsbegutachtung: gar keinen Pflegegrad mehr. Das Problem liegt in der Begutachtungssituation selbst. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes sieht eine Momentaufnahme. Wer an einem guten Tag fit wirkt, wer aus Stolz Schwächen verschweigt oder wer atypische Einschränkungen hat, rutscht systematisch durch das Raster. Laut Zahlen des Medizinischen Dienstes wurden 2022 bei rund 29 Prozent der eingelegten Widersprüche Pflegegutachten korrigiert. Fast jedes dritte angefochtene Gutachten war nachweislich falsch. Wer widerspricht, hat also realistische Chancen. Pflegegrad-Entzug: Was viele nicht wissen und teuer bezahlen Die meisten Betroffenen gehen davon aus, dass ein Bescheid des Medizinischen Dienstes rechtlich verbindlich ist. Das ist er nicht. Ein Pflegebescheid kann angefochten werden, gerichtlich überprüft und korrigiert werden. Wer nichts unternimmt, gibt dieses Recht auf. Wer einen Bescheid erhält, der den Pflegegrad entzieht oder herabsetzt, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Wer sie versäumt, akzeptiert den Bescheid als bindend. Wer sie einhält, zwingt die Pflegekasse zur erneuten Prüfung mit einem anderen Gutachter. So legt man Widerspruch gegen den Pflegegrad-Entzug ein Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingehen, braucht aber nicht sofort vollständig begründet zu sein. Die Begründung kann nachgereicht werden. Entscheidend sind drei Unterlagen: das Original-Gutachten des Medizinischen Dienstes, aktuelle ärztliche Berichte und ein Pflegetagebuch über mindestens eine Woche. Das Gutachten muss bei der Pflegekasse angefordert werden, falls es nicht mit dem Bescheid mitgeschickt wurde. Was genau beim Aufstehen nötig ist, was beim Waschen, was nachts: konkrete Alltagssituationen überzeugen, nicht Diagnosen. Im Widerspruchsverfahren beauftragt die Pflegekasse dann einen anderen Gutachter des Medizinischen Dienstes. Dieses Zweitgutachten erfolgt nach Aktenlage oder mit einem erneuten Hausbesuch. Wer gut dokumentiert hat, kommt mit konkreten Belegen ins Zweitgutachten. Das ist der Unterschied zum ersten Termin. Widerspruch abgelehnt: So funktioniert die Klage vor dem Sozialgericht „Die hohe Zahl an korrigierten Pflegegraden sollte allen Pflegebedürftigen Mut machen, gegen einen als falsch empfundenen Pflegegrad Widerspruch einzulegen", sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. Bleibt die Pflegekasse beim Widerspruch bei ihrer Entscheidung, folgt ein Widerspruchsbescheid. Wer ihn erhält, kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei. Einen Anwalt benötigt niemand, er kann aber helfen. Das Gericht beauftragt in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser Gutachter arbeitet weder für die Pflegekasse noch für den Medizinischen Dienst. Genau dieser Schritt brachte im VdK-Fall die Wende: Das Gericht erkannte den tatsächlichen Bedarf der jungen Frau. Pflegegrad 3 wurde anerkannt. Wieviel Pflegegeld Betroffene beim Pflegegrad-Entzug verlieren Pflegegrad 3 bringt 2026 monatlich 599 Euro Pflegegeld, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere Pflegepersonen organisiert wird (§ 37 SGB XI). Pflegegrad 2 bringt 347 Euro. Der Verlust beim Abstieg beträgt damit 252 Euro monatlich, 3.024 Euro im Jahr. Wer keinen Pflegegrad mehr hat, verliert alle Geldleistungen vollständig. Über das Pflegegeld hinaus sinken auch die Sachleistungen: Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst bereit, bei Pflegegrad 2 nur 796 Euro. Der VdK-Landesverband Bayern erreichte für seine Mitglieder in rund 30 Prozent der Widerspruchsfälle eine Korrektur des Pflegegrads, so Abteilungsleiter Daniel Overdiek. Ein Widerspruch kostet nichts außer Zeit, das Schweigen hingegen kostet dauerhaft Leistungen, auf die ein Anspruch bestehen kann. Häufige Fragen zum Pflegegrad-Widerspruch Was ist der erste Schritt nach einem Pflegegrad-Entzug? Das Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern, falls es nicht mit dem Bescheid mitgeschickt wurde. Nur wer das Gutachten kennt, kann gezielt widersprechen: Welche Module wurden zu niedrig bewertet? Welche Alltagssituationen fehlen? Dann schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen, zunächst fristwahrend ohne ausführliche Begründung. Kann das Pflegegeld während des Widerspruchs weitergezahlt werden? Nicht automatisch. Im Pflegerecht entfaltet ein Widerspruch keine automatische aufschiebende Wirkung. Wer den bisherigen Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen während des Verfahrens sichern will, muss beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. VdK, SoVD oder ein Pflegestützpunkt beraten dazu kostenlos. Welche Unterlagen stärken den Widerspruch am meisten? Ein Pflegetagebuch über mindestens eine Woche, das den täglichen Unterstützungsbedarf dokumentiert: was geht alleine, was benötigt Hilfe, wann und wie oft? Dazu aktuelle ärztliche Berichte, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern deren Auswirkungen im Alltag beschreiben. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes Modul für Modul auf Vollständigkeit prüfen. Was kostet ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht? Für Versicherte und Leistungsempfänger in Pflegesachen ist das Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei. Wer einen Anwalt hinzuzieht, muss dessen Kosten selbst tragen. Bei gewonnenem Verfahren übernimmt die Pflegekasse die Anwaltskosten. Quellen Sozialverband VdK Deutschland: Erfolgsgeschichte Pflegeversicherung, 19. Juni 2026 Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten in der Pflegeversicherung 2026 Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Sozialverband VdK Deutschland: Widerspruch gegen Pflegegrad lohnt sich oft

Beitragsbild von: Bürgergeld: Experten warnen, diese Gruppe trifft die neue Grundsicherung ab Juli besonders hart

27. Juni 2026

Das Bürgergeld wird abgelöst. Ab 1. Juli 2026 tritt schrittweise die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Der Name ändert sich, die Regeln werden strenger, und die Jobcenter bekommen mehr Möglichkeiten, Mitwirkung einzufordern. Über die konkreten Folgen der neuen Grundsicherung diskutierten Wissenschaftler, eine Jobcenter-Geschäftsführerin und eine Vertreterin des Bundesarbeitsministeriums bei einer Fachveranstaltung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, kurz IAB, hatte am 30. April 2026 zur Veranstaltung „Wissenschaft trifft Praxis: Was kommt nach dem Bürgergeld?“ eingeladen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die neue Grundsicherung eine Rückkehr zu Hartz IV, eine Korrektur des Bürgergeldes oder nur eine weitere Reparatur an einem ohnehin ständig veränderten System ist. Die neue Grundsicherung ist kein Systembruch Prof. Georg Cremer, früherer Generalsekretär des Deutschen Caritasverbandes, meinte, weder das Bürgergeld noch seine Ablösung hätten das System grundsätzlich neu erfunden. Wenn Cremer sagt, die neue Grundsicherung sei „nicht die Radikalveränderung“, bezieht er sich auf den Kern des SGB II. Weiterhin gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten existenzsichernde Leistungen, müssen aber an ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Das Jobcenter bleibt zuständig für Beratung, Vermittlung, Förderung und Leistungsauszahlung. Konkret ändert sich also nicht das Grundmodell, sondern die Gewichtung. Das Bürgergeld hatte stärker auf Vertrauen, Qualifizierung und eine weniger konfrontative Zusammenarbeit gesetzt. Die neue Grundsicherung verschiebt den Akzent wieder stärker auf Verbindlichkeit, Erreichbarkeit und Sanktionen. Cremer kritisiert deshalb vor allem die politische Zuspitzung. In der öffentlichen Debatte werde so getan, als werde ein völlig neues System geschaffen. Tatsächlich werden bekannte Instrumente verschärft, neu sortiert oder praxistauglicher gemacht. Gerade deshalb wird es für Betroffene wichtig, die konkreten Änderungen zu kennen. Was sich bei Terminen und Meldepflichten ändert Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Termine im Jobcenter. Die Reform sieht ein strengeres Stufenmodell vor, wenn Leistungsberechtigte wiederholt nicht erscheinen und keinen wichtigen Grund nennen. Nach der neuen Logik bleibt das erste Meldeversäumnis zunächst folgenlos. Ab dem zweiten versäumten Termin kann aber eine Kürzung greifen. Wer dreimal hintereinander nicht erscheint, riskiert im letzten Schritt sogar den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs wegen Nichterreichbarkeit. Das kann dann nicht nur den Regelbedarf, sondern auch Unterkunftskosten und Krankenversicherung betreffen. Auf diese Änderung beziehen sich mehrere Aussagen der Fachleute. Elena Zavlaris, Geschäftsführerin des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg, spricht vom „Handwerkszeug“, das Jobcenter jetzt bekommen sollen. Zavlaris macht aber zugleich deutlich: Ein Termin wird nicht deshalb wahrgenommen, weil im Gesetz ein neuer Paragraf steht. Entscheidend ist, ob die Abläufe in den Jobcentern funktionieren, ob Schreiben verständlich sind, ob Mitarbeitende rechtzeitig reagieren können und ob sie zwischen Verweigerung und Überforderung unterscheiden. Der Kooperationsplan wird verbindlicher Auch der Kooperationsplan bleibt erhalten, wird aber stärker mit verbindlichen Folgen verknüpft. Künftig soll der Kooperationsplan weiterhin individuelle Angebote enthalten: Beratung, Vermittlung, Qualifizierung, Unterstützung bei gesundheitlichen oder sozialen Problemen. Kommen Leistungsberechtigte den vereinbarten Schritten aber nicht nach, kann das Jobcenter die Mitwirkung durch Verwaltungsakte rechtsverbindlich machen. Dann steht nicht mehr nur eine gemeinsame Absprache im Raum, sondern eine behördliche Entscheidung mit Rechtsfolgenbelehrung. Wer dagegen verstößt, riskiert Leistungsminderungen. Wenn Prof. Ute Klammer sagt, die Reform verschiebe die Grundlogik wieder stärker in Richtung „Aktivierung und Verbindlichkeit“, bezieht sie sich genau auf diese Entwicklung. Das Bürgergeld sollte Vertrauen stärken. Die neue Grundsicherung setzt darauf, Pflichten formal durchzusetzen. Vermittlung in Arbeit bekommt wieder mehr Vorrang Ein weiterer konkreter Reformpunkt ist der Vermittlungsvorrang. Das Jobcenter prüft stärker, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist. Erst wenn das nicht erfolgversprechend ist, kommen Qualifizierung, Weiterbildung oder andere Förderwege in Betracht. Das Bürgergeld hatte Weiterbildung und nachhaltige Integration stärker betont. Menschen sollten nicht möglichst schnell in irgendeine kurzfristige Beschäftigung gedrängt werden, sondern nach Möglichkeit durch Qualifizierung dauerhaft bessere Chancen erhalten. Klammer sagt, beim Bürgergeld seien sozialpolitische Ziele teilweise erreicht worden: mehr Fokus auf Qualifizierung, mehr Vertrauen, weniger Druck und bessere Absicherung. Nicht erreicht worden sei aber die schnellere und bessere Arbeitsmarktintegration. Die neue Grundsicherung verschiebt die Antwort wieder in Richtung schnellerer Arbeitsaufnahme. Warum das Bürgergeld nicht fair bewertet wurde IAB-Direktor Prof. Bernd Fitzenberger widerspricht einer einfachen Erklärung. Die schwache Arbeitsmarktintegration nach Einführung des Bürgergeldes lag nach seiner Einschätzung vor allem an der schlechten Konjunktur. Menschen mit Vermittlungshemmnissen trifft eine schwache Wirtschaft besonders hart. Mit Vermittlungshemmnissen sind keine persönlichen Defizite gemeint, sondern reale Hürden: Krankheit, psychische Belastungen, fehlende Sprachkenntnisse, Schulden, fehlende Kinderbetreuung, lange Arbeitslosigkeit, geringe Qualifikation oder instabile Wohnverhältnisse. Wenn Betriebe weniger einstellen, trifft das zuerst diejenigen, die ohnehin schlechtere Chancen haben. Wenn Fitzenberger sagt, man habe „vielleicht gar nicht das eigentlich intendierte Bürgergeld gesehen“, meint er: Die Reform konnte unter ungünstigen Bedingungen kaum zeigen, ob ihr Ansatz funktioniert. Die Wirtschaft schwächelte, die Jobcenter waren finanziell und organisatorisch belastet, und fördernde Elemente kamen nicht so an, wie sie geplant waren. Arbeitsmarktintegration hängt ab von offenen Stellen, regionaler Wirtschaftsstruktur, Qualifizierung, Gesundheit und der Ausstattung der Jobcenter. Sanktionen werden schärfer, lösen aber nicht das Grundproblem Die neue Grundsicherung bringt härtere Folgen bei Pflichtverletzungen. Wer eine zumutbare Arbeit verweigert, eine Maßnahme abbricht oder Bewerbungsbemühungen nicht erfüllt, muss mit stärkeren Leistungsminderungen rechnen. Auch wiederholte Meldeversäumnisse werden deutlich härter behandelt. Das ist der Punkt, auf den sich Cremer, Klammer, Zavlaris und Fitzenberger jeweils aus unterschiedlicher Perspektive beziehen. Zavlaris sieht darin ein notwendiges Instrument für Fälle willentlicher Verweigerung. Klammer sieht eine Rückverschiebung hin zu Aktivierung. Cremer warnt vor Fehlanwendung. Fitzenberger hält Sanktionen zwar für einen Teil des Systems, aber nicht für den zentralen Hebel nachhaltiger Integration. Gerade diese Unterscheidung ist wichtig. Sanktionen schaffen keine Kinderbetreuung, heilen keine Depression, bauen keine Sprachkenntnisse auf und ersetzen keine Weiterbildung. Wer nur kürzt, ohne Hindernisse zu bearbeiten, produziert häufig keinen Arbeitsplatz, sondern Angst, Rückzug und neue Verwaltungsverfahren. Fitzenbergers Satz „Die beste Sanktion ist die, die nicht erteilt wird“ zielt deshalb auf Prävention. Ein gutes Jobcenter setzt nicht zuerst auf Kürzung, sondern auf klare Kommunikation, passende Angebote, realistische Pflichten und schnelle Hilfe. Sanktionen sollen dann möglichst gar nicht nötig werden. Vulnerable Menschen geraten besonders unter Druck Cremer warnt vor einem konkreten Risiko: Strengere Sanktionen können vulnerable Menschen treffen. Gemeint sind Personen, die zwar formal Termine wahrnehmen oder Schreiben beantworten müssten, tatsächlich aber wegen psychischer Erkrankungen, Krisen, Wohnungslosigkeit, Suchtproblemen, Gewalterfahrungen oder Überforderung kaum dazu in der Lage sind. Sein Beispiel ist sehr konkret. Manche Menschen brauchen einen „Schubs“, damit sie ihren Pflichten nachkommen. Andere geraten in Panik, wenn Post vom Amt kommt. Für beide Gruppen dieselbe harte Standardreaktion zu wählen, wäre sozialpolitisch blind und rechtlich riskant. Diese Warnung bezieht sich direkt auf die neuen Sanktions- und Nichterreichbarkeitsregeln. Wenn das Jobcenter nicht genau prüft, warum jemand nicht erscheint, kann aus Verbindlichkeit schnell Existenzgefährdung werden. Gerade bei psychisch belasteten Menschen kann der Druck dazu führen, dass sie sich noch stärker zurückziehen. Deshalb fordert Cremer ausreichende Ressourcen und gut geschultes Personal. Die Jobcenter müssen im Einzelfall prüfen, ob wirklich Verweigerung vorliegt oder ob Krankheit, Angst, Überforderung oder fehlende Unterstützung der Grund sind. Genau hier entscheidet sich, ob die Reform fair angewendet wird. Kinderbetreuung und Vollzeitpflicht werden strenger bewertet Die neue Grundsicherung schärft auch die Erwartungen an Erwerbsarbeit. Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Besonders Alleinstehende müssen damit rechnen, stärker auf Vollzeit verwiesen zu werden, wenn keine gesundheitlichen oder familiären Gründe entgegenstehen. Auch bei Eltern wird der Maßstab strenger. Wer Kinder betreut, kann früher als bisher für Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahmen herangezogen werden. Die politische Begründung lautet: Arbeitsaufnahme soll früher vorbereitet werden, und Erwerbsanreize sollen gestärkt werden. Für Betroffene bedeutet das aber: Betreuungssituation, Schulzeiten, Kita-Platz, Gesundheit des Kindes und tatsächliche Vereinbarkeit müssen konkret vorgetragen werden. Wer eine Maßnahme oder Arbeitsaufnahme wegen Kinderbetreuung nicht leisten kann, sollte dies nicht allgemein behaupten, sondern mit Nachweisen belegen. Auf diese Verschärfung bezieht sich Kaisers Aussage zur neuen Balance von Förderung und Anforderungen. Das Bundesarbeitsministerium stellt die Reform als Neujustierung von Solidarität und Eigenverantwortung dar. Praktisch heißt das: Unterstützung bleibt, aber das Jobcenter darf stärker prüfen, ob und in welchem Umfang Erwerbsarbeit verlangt werden kann. Vermögen, Vermieter und Missbrauchskontrolle rücken stärker in den Blick Die Reform betrifft nicht nur Termine und Sanktionen. Auch Vermögen und Kontrollinstrumente werden neu geregelt. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens stärker an das Lebensalter gekoppelt werden. Für Betroffene bedeutet das: Vermögen wird früher relevant. Wer einen Antrag stellt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter vorhandenes Vermögen genauer prüft. Entscheidend bleibt, ob das Vermögen geschützt ist oder verwertet werden muss. Neu gestärkt werden auch Auskunftspflichten Dritter. Vermieter können stärker verpflichtet werden, Angaben zu Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Nutzerzahl und Abrechnungsmodalitäten zu machen. Bei Pflichtverstößen drohen Bußgelder. Wenn Zavlaris von „Systemspielern“ spricht, bezieht sie sich auf solche Konstellationen: Fälle, in denen Leistungsbezug, Mietverhältnisse, Arbeitgeberangaben oder Trägerstrukturen gezielt genutzt werden, um Leistungen unrechtmäßig zu erhalten. Sie betont zwar, dass es dazu keine genauen Zahlen gebe. Zugleich sieht sie darin ein praktisches Problem, das die öffentliche Wahrnehmung des Systems stark beeinflusst. Erwerbsanreize: Warum es keinen einfachen Ausweg gibt Fitzenberger weist auf einen Zielkonflikt hin, der in der politischen Debatte oft verschwindet. Höhere Arbeitsanreize bei niedrigem Einkommen bedeuten zwangsläufig geringere Anreize bei etwas höherem Einkommen. Gemeint ist: Wenn der Staat Menschen mit sehr niedrigem Einkommen stärker unterstützt, damit sich Arbeit lohnt, muss diese Unterstützung irgendwann wieder auslaufen. Genau in diesem Auslaufbereich entstehen aber neue Belastungen. Jeder zusätzliche Euro Lohn kann dann dazu führen, dass Leistungen sinken. Deshalb gibt es keinen einfachen Zaubertrick. Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Steuern und Sozialabgaben greifen ineinander. Wer an einer Stelle die Anreize verbessert, kann an anderer Stelle neue Bruchkanten schaffen. Hier knüpft Kaisers Hinweis auf ein einheitliches Leistungsgesetz an. Sie betont, dass man nicht nur das SGB II betrachten könne. Auch Kinderzuschlag und Wohngeld müssten einbezogen werden. Langfristig sollen diese Leistungen perspektivisch zusammengeführt werden, damit das System einfacher, digitaler und weniger widersprüchlich wird. Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Wer Bürgergeld bezieht, sollte die neue Grundsicherung nicht als bloße Umbenennung unterschätzen. Termine beim Jobcenter werden wichtiger. Wer verhindert ist, sollte sofort reagieren, den Grund mitteilen und Nachweise sichern. Krankheit, fehlende Kinderbetreuung, ein Notfall oder psychische Überforderung müssen möglichst konkret belegt werden. Auch der Kooperationsplan sollte nicht beiläufig unterschrieben oder ignoriert werden. Entscheidend ist, ob die vereinbarten Schritte realistisch sind. Wer gesundheitliche Einschränkungen, Pflegeaufgaben, Schuldenprobleme, Suchtprobleme oder fehlende Sprachkenntnisse hat, sollte diese Hindernisse früh benennen und Unterstützung verlangen. Bei Bescheiden gilt weiterhin: Wer eine Kürzung, Aufhebung, Erstattung oder Ablehnung für falsch hält, kann Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei existenzgefährdenden Kürzungen kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig sein. Wichtig ist auch: Sanktionen dürfen nicht automatisch verhängt werden. Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen. Es muss wichtige Gründe berücksichtigen, den Sachverhalt aufklären und rechtliches Gehör gewähren. Gerade vulnerable Menschen sollten sich früh Hilfe holen, etwa bei Sozialberatungsstellen, Erwerbsloseninitiativen, Sozialverbänden oder Fachanwälten für Sozialrecht. Die Reform entscheidet sich im Alltag der Jobcenter Alle Beteiligten der IAB-Veranstaltung laufen auf denselben Punkt zu: Die neue Grundsicherung wird nicht allein im Gesetz entschieden. Sie wird in den Jobcentern entschieden. Dort zeigt sich, ob die Reform nur mehr Druck erzeugt oder ob sie tatsächlich zu besserer Unterstützung und nachhaltiger Arbeit führt. Zavlaris betont die Handhabbarkeit. Cremer fordert Ressourcen und Augenmaß. Klammer verweist auf Arbeitsmarkt, Qualifizierung und Rahmenbedingungen. Fitzenberger warnt davor, Sanktionen zu überschätzen und strukturelle Probleme zu unterschätzen. Für Betroffene heißt das: Die Regeln werden härter, aber sie bleiben überprüfbar. Wer mitwirkt, Nachweise sichert und falsche Bescheide angreift, ist nicht rechtlos. Wer überfordert ist, braucht nicht mehr Druck, sondern passende Unterstützung. Genau daran wird sich die neue Grundsicherung messen lassen müssen. Quellen Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Wissenschaft trifft Praxis: Was kommt nach dem Bürgergeld?, IAB-Forum, 17. Juni 2026. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung.  

Beitragsbild von: Rente: Wer 1957 oder früher geboren ist, sollte jetzt diesen Antrag prüfen

27. Juni 2026

Immer wieder fragen uns Leser von gegen-hartz.de, ob stimmt, dass es in Deutschland eine Rente gibt, ohne jemals gearbeitet zu haben. Dabei stellt sich heraus, dass viele eine vermeintliche "Mindestrente" (die es nicht gibt) mit der Grundsicherung im Alter verwechseln, die es gibt. Die Grundsicherung im Alter ist jedoch keine gesetzliche Rente. Eine Rente bekommen Sie nur, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in der Rentenversicherung nachweisen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist hingegen eine staatliche Sozialleistung, und nicht wie die gesetzliche Rente eine Leistung der Sozialversicherung (für die Sie Beiträge zahlen). Der Staat sichert das Existenzminimum Wer im Alter kaum Rente hat oder so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, bekommt vom Staat eine Aufstockung: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein Anspruch ist möglich, wenn ihre finanziellen Mittel nicht das Existenzminimum decken. Sie gilt für über eine Million Menschen in Deutschland und ist oft höher als viele Betroffene erwarten. Das Problem: Viele stellen den Antrag zu spät oder gar nicht. Wer einen Monat wartet, verliert Geld, das nicht zurückkommt. Grundsicherung im Alter: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in § 41 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt, dem Sozialhilfe-Gesetz. Zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt. Wer Grundsicherung im Alter beantragen will, muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Erstens die Altersgrenze erreicht haben. Die liegt für alle, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren wurden, bei 67 Jahren. Zweitens muss das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wo liegt die Einkommensgrenze? Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gibt als Faustregel aus, dass wer weniger als 1.101 Euro monatliches Gesamteinkommen hat, seinen Anspruch prüfen lassen sollte. Diese Schwelle gilt für Alleinstehende und liegt höher als der bloße Regelbedarf, weil Miete und Heizkosten on top kommen. Müssen Sie eine Rente beziehen? Ob jemand außerdem eine gesetzliche Rente bezieht oder nicht, spielt keine Rolle. Die Grundsicherung stockt auf, was fehlt, unabhängig davon, woher die zu geringen Mittel kommen. Wer keine Rente hat, bekommt die volle Leistung: wer eine kleine Rente hat, bekommt die Differenz. Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Wer als voll erwerbsgemindert gilt Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, aber so krank oder behindert ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, hat ebenfalls Anspruch, und zwar schon ab dem 18. Geburtstag. Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung.  Die Person kann krankheits- oder behinderungsbedingt auf absehbare Zeit unter normalen Bedingungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, und es ist unwahrscheinlich, dass sich daran etwas ändert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialamts fest. Eine eigene Erwerbsminderungsrente muss nicht bereits laufen. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder das Eingangsverfahren dort durchlaufen, gelten für diesen Zeitraum automatisch als voll erwerbsgemindert. Grundsicherung im Alter: Wann Anspruch besteht und wann nicht Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kriterien auf einen Blick: Grundsicherung im Alter Keine Grundsicherung im Alter Altersgrenze erreicht (67 Jahre für Jahrgänge ab 1947), in Deutschland lebend Altersgrenze noch nicht erreicht und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert Einkommen und Vermögen reichen nicht für den Lebensunterhalt Ausreichend Einkommen und/oder Vermögen vorhanden Rente zu niedrig oder gar keine Rente Rente oder sonstiges Einkommen über dem Bedarf Kinder/Eltern verdienen unter 100.000 Euro Brutto/Jahr Kinder oder Eltern verdienen mehr als 100.000 Euro Brutto/Jahr (dann nur anteilig) Vermögen unterhalb des Schonvermögens (bis 10.000 Euro für Alleinstehende) Verwertbares Vermögen deutlich über dem Schonvermögen Wer zweifelt, sollte beim Sozialamt nachfragen, statt selbst zu entscheiden, dass er keinen Anspruch hat — die Bedingungen lassen sich nicht allein aus dem Bauchgefühl ableiten. Was die Grundsicherung zahlt — und was Dietrich, 68 daraus macht Die Leistung besteht aus mehreren Bausteinen: dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen — etwa bei Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (+17 Prozent des Regelbedarfs). Der Regelbedarf beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1, die Grundkategorie für Personen, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben). Für Paare, die zusammenleben, gilt ein Betrag von 506 Euro pro Person (Regelbedarfsstufe 2). Diese Sätze sind seit 2024 unverändert. Eine gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung, auch wenn der rechnerisch errechnete Wert für 2026 darunter liegt. Nehmen wir an, Dietrich, 68, aus Verden an der Aller ist Rentner und lebt allein. Er bekommt monatlich 430 Euro gesetzliche Rente. Seine Warmmiete beträgt 520 Euro. Sein Gesamtbedarf liegt damit bei 1.083 Euro (563 Euro Regelbedarf + 520 Euro Unterkunft/Heizung). Nach Anrechnung der Rente verbleiben 653 Euro Grundsicherungsanspruch. Dietrich bekommt also genau den Betrag, den seine Rente nicht abdeckt. Und zusätzlich seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das Sozialamt ebenfalls übernimmt. Kinder haften nur bei höherem Einkommen Viele ältere Menschen stellen den Antrag nicht, weil sie Angst haben, ihre Kinder in die Zahlungspflicht zu ziehen. Diese Angst ist oft unbegründet. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Und das gilt für jedes Kind einzeln. Zwei Kinder mit je 80.000 Euro Jahreseinkommen werden gar nicht herangezogen. Erst wer diese Grenze als Einzelperson überschreitet, zahlt — und auch dann nur einen gesetzlich festgelegten Teilbetrag. Eine Erbenhaftung gibt es nicht. Wer Grundsicherung bezogen hat, hinterlässt seinen Erben keine Schulden beim Sozialamt. Das war bei der alten Sozialhilfe noch anders, und wer das nicht weiß, lässt möglicherweise Ansprüche verfallen, die ihm zustehen. Vermögen: Was das Sozialamt anrechnet und was geschützt bleibt Wer Grundsicherung im Alter beantragt, muss sein Vermögen einsetzen,  aber nicht vollständig. Das Gesetz schützt ein sogenanntes Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Für Alleinstehende sind das 10.000 Euro, für Ehepaare oder Lebenspartner je 10.000 Euro, also bis zu 20.000 Euro zusammen. Darüber hinaus bleibt ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe geschützt. Das Sozialamt kann nicht verlangen, das Eigenheim zu verkaufen, solange man darin wohnt. Auch bestimmte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente sind geschützt. Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII ist von den strengeren Vermögensregeln der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, ab Juli 2026) ausdrücklich nicht betroffen. Das Schonvermögen von 10.000 Euro bleibt pauschal: ohne Altersstaffelung, ohne Karenzzeit-Abschaffung. So beantragen: Wann, wo und was das Warten kostet Den Antrag stellt man beim örtlichen Sozialamt — also der Stadt oder dem Landkreis am Wohnort. Wer den Antrag beim Rentenversicherungsträger stellt, kann das ebenfalls tun: Die DRV leitet ihn weiter. Entschieden wird aber immer vom Sozialamt. Der Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem er gestellt wird. Das ist das zentrale Prinzip in § 44 SGB XII: Eine rückwirkende Zahlung für frühere Monate gibt es nicht. Wer im Juli anspruchsberechtigt ist und erst im Oktober beantragt, verliert drei Monate Leistung unwiederbringlich. Bestand der Anspruch auf einen abgelehnten oder zu niedrig berechneten Bescheid, lässt sich über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für das vorangegangene Jahr nachzahlen, aber nur für das vorangegangene Jahr. Bewilligung läuft zwölf Monate Die Bewilligung läuft jeweils für zwölf Monate. Danach muss erneut beantragt werden. Das Sozialamt informiert in der Regel rechtzeitig, aber wer den Folgetermin verpasst, riskiert eine Lücke ohne Leistung. Zur Antragstellung werden typischerweise benötigt: Personalausweis, Renteninformationen oder Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, Mietvertrag und Heizkostenabrechnung — sowie ärztliche Atteste bei Erwerbsminderung. Wer keine Unterlagen nachreicht, riskiert, dass das Sozialamt den Antrag zurückstellt oder ablehnt. Zu viele Menschen, die Grundsicherung im Alter beantragen könnten, tun es nicht, aus Scham, aus Unwissen oder aus der irrigen Annahme, sowieso keinen Anspruch zu haben. Das Geld, das dabei verloren geht, kommt nie zurück. Quellen Bundesgesetzgeber: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere §§ 19, 41, 44, 90, 94 Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bundesregierung: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026 Lebenshilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Fassung April 2026)

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Grad der Behinderung von 50 auf 40 herabgesetzt

27. Juni 2026

Ein anerkannter Grad der Behinderung ist für viele Betroffene mehr als ein Eintrag in einem Bescheid. Er entscheidet über Nachteilsausgleiche, Schutzrechte und steuerliche Erleichterungen. Umso größer ist der Schock, wenn das Versorgungsamt Jahre später eine Nachprüfung einleitet und den bisherigen GdB senkt. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt, wie schnell aus einer anerkannten Schwerbehinderung ein niedrigerer Grad der Behinderung werden kann. Der Betroffene hatte als Jugendlicher einen GdB von 50 erhalten. Später setzte die Behörde den Wert auf 40 herab, weil sich sein Gesundheitszustand und seine Lebenssituation aus Sicht der Gutachter verbessert hatten. Der Fall: Vom schwerbehinderten Schüler zum Berufstätigen Der Mann war bereits als 16-jähriger Schüler als schwerbehindert anerkannt. Damals lagen schwere psychische Belastungen vor. Genannt wurden unter anderem starke soziale Ängste, eine schwere Depression und eine Lese-Rechtschreib-Schwäche. Diese Einschränkungen führten zusammen zu einem Grad der Behinderung von 50. Damit galt der Jugendliche als schwerbehindert und konnte entsprechende Nachteilsausgleiche beanspruchen. Besonders in der Schule waren seine Einschränkungen für die Förderung und Unterstützung von Bedeutung. In den folgenden Jahren entwickelte sich seine Situation jedoch anders als zunächst befürchtet. Er machte Abitur, begann ein Studium, brach dieses ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Chemikanten. Später arbeitete er in einem Labor, hatte soziale Kontakte und ging Hobbys nach. Was aus menschlicher Sicht wie eine positive Entwicklung wirkt, wurde sozialrechtlich zum Risiko. Das Versorgungsamt leitete eine Nachprüfung ein. Dabei wurde untersucht, ob die Voraussetzungen für den bisherigen GdB von 50 weiterhin vorliegen. Warum das Versorgungsamt den GdB senkte Die Nachprüfung ergab aus Sicht der Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung nicht mehr erfüllt seien. Medizinische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die früher starken sozialen Ängste nicht mehr in derselben Ausprägung bestanden. Auch die Depression wurde nicht mehr als schwer, sondern nur noch als leichter bewertet. Hinzu kam ein weiterer Punkt. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche, die während der Schulzeit erhebliches Gewicht hatte, wurde beim erwachsenen Betroffenen nicht mehr in gleicher Weise berücksichtigt. Die Behörden gingen davon aus, dass diese Einschränkung im Erwachsenenalter nicht mehr denselben Einfluss auf die Teilhabe hat wie bei einem Schüler. Damit fiel der Gesamtgrad der Behinderung rechnerisch unter 50. Das Versorgungsamt setzte den GdB auf 40 herab. Der Betroffene wehrte sich dagegen, scheiterte jedoch vor Gericht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten die Entscheidung. Für Betroffene ist das ein deutliches Signal: Ein einmal festgestellter GdB gilt nicht automatisch für immer unverändert. Ein GdB kann überprüft und gesenkt werden Rechtlich ist die Feststellung eines Grades der Behinderung auf Dauer angelegt. Sie kann aber geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessern. Genau darauf stützen sich Versorgungsämter bei Nachprüfungen. Eine solche Verbesserung muss nicht bedeuten, dass ein Mensch wieder gesund ist. Es reicht, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Einschränkungen im Alltag, im Beruf oder im gesellschaftlichen Leben geringer geworden sind. Das kann bereits durch Therapie, Medikamente, berufliche Stabilität oder eine längere Phase ohne schwere Krisen angenommen werden. Für Betroffene wirkt das oft widersprüchlich. Wer sich mühsam stabilisiert hat, verliert unter Umständen genau dadurch den bisherigen Schutz. Sozialrechtlich zählt jedoch nicht allein die Diagnose, sondern vor allem die tatsächliche Auswirkung auf das tägliche Leben. Welche Folgen der Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft hat Ein GdB von 50 ist eine wichtige Grenze. Erst ab diesem Wert liegt eine Schwerbehinderung vor. Sinkt der GdB auf 40, entfällt der Schwerbehindertenstatus, auch wenn weiterhin erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Damit können verschiedene Nachteilsausgleiche wegfallen. Dazu gehören steuerliche Vergünstigungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und weitere Erleichterungen, die an die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft sind. Auch der Schwerbehindertenausweis kann dann nicht mehr wie bisher genutzt werden. Ein GdB von 40 ist dennoch nicht bedeutungslos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz im Arbeitsleben helfen, ersetzt aber nicht sämtliche Nachteilsausgleiche eines GdB von 50. Warum Diagnosen allein nicht ausreichen Viele Betroffene glauben, dass eine bestimmte Diagnose automatisch zu einem bestimmten Grad der Behinderung führt. Das ist ein häufiger Irrtum. Für die Bewertung zählt, wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Deshalb kann dieselbe Diagnose bei zwei Menschen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Depression kann bei einer Person zu schweren Rückzugsphasen, Arbeitsausfällen und massiven Alltagsproblemen führen. Bei einer anderen Person kann sie durch Behandlung deutlich besser beherrschbar sein. Für das Versorgungsamt sind daher konkrete Auswirkungen wichtig. Es geht um Fragen wie die Belastbarkeit im Beruf, den Kontakt zu anderen Menschen, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Mobilität, Konzentration, Erschöpfung und die Teilnahme am sozialen Leben. So sollten sich Betroffene auf eine Nachprüfung vorbereiten Eine Nachprüfung sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Wer Post vom Versorgungsamt erhält, sollte frühzeitig aktuelle medizinische Unterlagen sammeln. Veraltete Befunde können ein verzerrtes Bild vermitteln, wenn sie die aktuelle Einschränkung nicht ausreichend beschreiben. Wichtig sind aussagekräftige Berichte von behandelnden Fachärzten, Therapeuten und Hausärzten. Diese sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Folgen im Alltag erklären. Entscheidend ist, ob die Einschränkungen nachvollziehbar, konkret und aktuell dargestellt werden. Ärztliche Atteste sollten möglichst auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze Bezug nehmen. Viele Ärztinnen und Ärzte sind mit den sozialrechtlichen Formulierungen nicht im Detail vertraut. Deshalb kann es sinnvoll sein, vorab zu besprechen, welche Alltagsfolgen im Befund beschrieben werden müssen. Ein Tagebuch kann wichtige Einschränkungen sichtbar machen Hilfreich kann auch ein persönliches Einschränkungs-Tagebuch sein. Darin sollten Betroffene festhalten, welche Probleme im Alltag auftreten. Das kann Treppensteigen betreffen, Erschöpfung nach der Arbeit, soziale Isolation, Konzentrationsprobleme, Schmerzen oder Schwierigkeiten bei alltäglichen Wegen. Viele Menschen gewöhnen sich an ihre Einschränkungen und erwähnen sie nicht mehr ausdrücklich. Genau das kann bei einer Nachprüfung zum Problem werden. Was für Betroffene längst normal geworden ist, kann für die Bewertung des GdB jedoch erheblich sein. Das Tagebuch ersetzt kein ärztliches Gutachten. Es kann aber helfen, ärztliche Gespräche besser vorzubereiten und typische Einschränkungen genauer zu schildern. Auch Angehörige oder enge Bezugspersonen können dabei unterstützen, weil sie Veränderungen und Belastungen oft von außen wahrnehmen. Vorsicht beim Gutachtertermin Bei einer Nachprüfung kann das Versorgungsamt ein Gutachten veranlassen. Betroffene werden dann zu einem ärztlichen Untersuchungstermin eingeladen. Dieses Gespräch sollte gut vorbereitet werden. Viele Menschen antworten aus Höflichkeit auf die Frage nach ihrem Befinden mit Sätzen wie „Es geht schon“ oder „Ich kann mich nicht beklagen“. In einem Gutachtergespräch kann eine solche Aussage missverstanden oder gegen den Betroffenen ausgelegt werden. Deshalb sollten Einschränkungen sachlich, klar und vollständig beschrieben werden. Es geht nicht darum, Beschwerden zu übertreiben. Ebenso wenig sollten sie verharmlost werden. Wer wegen Schmerzen nur langsam Treppen steigen kann, wegen psychischer Belastung soziale Kontakte meidet oder im Beruf regelmäßig an Grenzen kommt, sollte das konkret sagen. Eine Begleitperson kann sinnvoll sein. Sie kann helfen, die Situation zu schildern, an vergessene Punkte erinnern und später bestätigen, was im Gespräch gesagt wurde. Das ist besonders wichtig, wenn der Eindruck entsteht, dass Aussagen im Gutachten verkürzt oder ungenau wiedergegeben wurden. Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden Wenn das Versorgungsamt den GdB herabsetzt, sollten Betroffene die Frist genau prüfen. Gegen den Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, hat deutlich schlechtere Möglichkeiten. Der Widerspruch sollte nicht nur pauschal erhoben werden. Sinnvoll ist eine Begründung mit aktuellen Befunden und einer Darstellung der weiterhin bestehenden Einschränkungen. Falls Unterlagen noch fehlen, kann der Widerspruch zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Bei einer Herabsetzung von 50 auf 40 sollte außerdem geprüft werden, ob eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden kann. Das ist vor allem für Beschäftigte wichtig, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist. Eine Beratung durch Sozialverbände, Fachanwälte oder spezialisierte Beratungsstellen kann in solchen Fällen helfen. Übersicht: Was bei einer GdB-Nachprüfung wichtig ist Situation Was Betroffene beachten sollten Schreiben des Versorgungsamts zur Nachprüfung Fristen notieren, Unterlagen prüfen und aktuelle Befunde anfordern. Verbesserung des Gesundheitszustands Nicht nur die Verbesserung schildern, sondern auch verbleibende Einschränkungen genau darstellen. Ärztliche Atteste Darauf achten, dass konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe beschrieben werden. Gutachtertermin Beschwerden weder beschönigen noch übertreiben, sondern nachvollziehbar und konkret erklären. Herabsetzung des GdB Bescheid genau prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung falsch erscheint. GdB fällt unter 50 Prüfen lassen, ob eine Gleichstellung oder weitere sozialrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Was das Urteil für Menschen mit Schwerbehinderung bedeutet Der Fall zeigt, dass eine gesundheitliche Stabilisierung nicht nur positive Folgen haben kann. Wer besser zurechtkommt, beruflich Fuß fasst oder weniger akute Symptome zeigt, kann bei einer Nachprüfung in eine schwierige Lage geraten. Das gilt besonders dann, wenn die verbleibenden Einschränkungen nicht ausreichend dokumentiert sind. Betroffene sollten deshalb nicht warten, bis ein Herabsetzungsbescheid im Briefkasten liegt. Aktuelle Befunde, eine genaue Beschreibung der Alltagseinschränkungen und eine sorgfältige Vorbereitung auf Gutachtertermine können viel bewirken. Wer eine Nachprüfung ernst nimmt, verbessert seine Chancen, dass die tatsächliche Belastung vollständig berücksichtigt wird. Der Fall bedeutet nicht, dass jede Verbesserung automatisch zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führt. Er zeigt aber, dass Behörden genau prüfen dürfen, ob die frühere Bewertung noch passt. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einen GdB von 50 oder mehr rechtfertigen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr M. hat seit Jahren einen GdB von 50 wegen einer psychischen Erkrankung und chronischer Schmerzen. Nach einer längeren Therapie arbeitet er wieder in Teilzeit. Das Versorgungsamt leitet daraufhin eine Nachprüfung ein. Herr M. antwortet zunächst knapp, dass es ihm „besser“ gehe. Erst später merkt er, dass diese Formulierung missverständlich ist. Tatsächlich schafft er nur kurze Arbeitstage, meidet größere Menschenmengen, hat regelmäßig Schmerzspitzen und braucht nach Belastungen lange Erholungszeiten. Mit Hilfe seiner Ärztin lässt er aktuelle Befunde erstellen, in denen diese Einschränkungen konkret beschrieben werden. Zusätzlich führt er ein Tagebuch über Erschöpfung, Schmerzen und soziale Rückzüge. So kann im Verfahren besser nachvollzogen werden, dass trotz einer gewissen Stabilisierung weiterhin erhebliche Teilhabeeinschränkungen bestehen. Fragen und Antworten zur Herabsetzung des GdB Kann das Versorgungsamt einen anerkannten GdB einfach senken? Ja, das ist möglich, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das Versorgungsamt darf prüfen, ob die frühere Bewertung noch zutrifft. Eine Senkung muss aber nachvollziehbar begründet werden. Verliert man bei einem GdB von 40 automatisch den Schwerbehindertenausweis? Ein GdB von 40 reicht nicht für die Schwerbehinderteneigenschaft aus. Diese beginnt erst ab einem GdB von 50. Deshalb können Nachteilsausgleiche wegfallen, die ausdrücklich an die Schwerbehinderung gekoppelt sind. Was zählt bei der Bewertung stärker: Diagnose oder Alltagseinschränkung? Die Diagnose allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, den Beruf, die Mobilität und den Alltag beeinträchtigt. Deshalb müssen Einschränkungen konkret beschrieben werden. Was sollte ich tun, wenn eine Nachprüfung angekündigt wird? Betroffene sollten aktuelle Befunde sammeln und ärztliche Berichte anfordern. Wichtig ist, dass diese Berichte nicht nur Diagnosen nennen, sondern die praktischen Folgen im Alltag schildern. Auch ein Einschränkungs-Tagebuch kann hilfreich sein. Wie verhalte ich mich beim Gutachtertermin? Betroffene sollten sachlich und vollständig erklären, welche Einschränkungen weiterhin bestehen. Verharmlosende Aussagen können problematisch sein, wenn sie später im Gutachten als Hinweis auf eine deutliche Verbesserung gewertet werden. Eine Begleitperson kann zusätzliche Sicherheit geben. Welche Frist gilt bei einer Herabsetzung des GdB? Gegen einen Herabsetzungsbescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist sollte unbedingt beachtet werden. Wer zu spät reagiert, kann häufig nur noch einen neuen Antrag stellen.

Beitragsbild von: Hitzewelle: Diese Mittel zahlen die Krankenversicherungen

27. Juni 2026

Wer chronisch krank ist und keinen Pflegegrad hat, muss in einer Hitzewelle nicht auf Kosten sitzen bleiben. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt in bestimmten Situationen für Behandlungspflege zu Hause — auch ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit. Was die Krankenkasse schuldet, welcher Irrtum bei Anträgen am häufigsten passiert und wie man eine Ablehnung angreift, klärt dieser Artikel. Chronisch krank in der Hitzewelle: Was die GKV zahlen muss Wer Herzinsuffizienz, Diabetes oder Multiple Sklerose hat, reagiert auf Hitze anders als gesunde Menschen. Der Sozialverband VdK hat am 19. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass chronisch Erkrankte bei Hitzewellen besonders belastet sind. Das hat rechtliche Folgen: Verschlimmert die Hitze eine chronische Erkrankung akut und macht eine ärztlich verordnete Pflege zu Hause notwendig, muss die Krankenkasse nach § 37 SGB V für häusliche Krankenpflege aufkommen. Häusliche Krankenpflege (HKP) bedeutet: Ein zugelassener Pflegedienst kommt nach Hause und übernimmt medizinische Behandlungsleistungen. Das kann Medikamentengabe sein, Kreislaufüberwachung, Flüssigkeitsversorgung oder die Kontrolle von Vitalwerten, die bei Hitze gefährlich schwanken können. Entscheidend ist, dass der Arzt die Maßnahmen verordnet und sie der Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels dienen. Wer diesen Anspruch kennt, kann einem Krankenhausaufenthalt in der Hitze unter Umständen entgehen — wer ihn nicht kennt, trägt die Kosten selbst oder landet im Notaufnahmezimmer. Häusliche Krankenpflege bei Hitze: Zwei Anspruchswege und eine wichtige Hürde Das Gesetz kennt zwei Wege. Der erste greift, wenn ein Krankenhausaufenthalt medizinisch nötig wäre, aber durch häusliche Pflege vermieden oder verkürzt werden kann. Der zweite gilt dauerhaft: Wer Behandlungspflege zu Hause braucht, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern, hat Anspruch, ohne dass eine Einweisung drohen muss. Für chronisch Kranke, deren Zustand sich durch Hitze verschlimmert, kommt meist dieser zweite Weg in Frage. Eine Einschränkung gilt zwingend: Die Krankenkasse zahlt nur, wenn keine im Haushalt lebende Person die nötige Pflege in erforderlichem Umfang übernehmen kann. Ein erwachsenes Kind im selben Haushalt kann den Anspruch ausschließen, wenn es die Pflege tatsächlich leisten kann und keine eigene Berufstätigkeit oder Einschränkung dagegen spricht. Das ist keine Formalität, sondern der häufigste Ablehnungsgrund. Wer genau dagegen vorgehen kann, erklärt der Abschnitt zum Widerspruch. Klimaanlage über die Krankenkasse: Warum das fast immer scheitert Viele chronisch Kranke versuchen, eine Klimaanlage als medizinisches Hilfsmittel über die GKV zu bekommen. Das scheitert nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Klimaanlagen gelten als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Ein Gegenstand, den auch Gesunde regelmäßig nutzen und der nicht primär für kranke oder behinderte Menschen konzipiert ist, scheidet als Kassenleistung aus, egal wie hitzesensibel die Erkrankung ist. Landessozialgerichte bestätigen diese Linie. Wer einen Pflegegrad hat, hat einen anderen Weg: Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie eine Klimaanlage gewähren. Ohne Pflegegrad entfällt das. Für chronisch Kranke ohne Pflegegrad bleibt die häusliche Krankenpflege der realistische Hebel. Bei Sozialhilfebezug kommt zusätzlich ein formloser Antrag auf abweichende Regelsatzfestsetzung wegen Strommehrbedarfs beim Sozialamt in Frage. Was viele dabei übersehen: Auch Medikamente werden durch Hitze zum Kostenpunkt. Medikamente und Hitze: Wenn Anpassungen GKV-Leistungen auslösen Hitze verändert die Wirksamkeit vieler Arzneimittel. Diuretika (entwässernde Mittel), Herzmedikamente, Antidepressiva und Insulinpräparate können unter Hitzeeinfluss anders dosiert werden müssen. Notwendige Arztbesuche zur Anpassung der Medikation sind Kassenleistungen: Sie kosten die Versicherten nichts extra. Wer deshalb häufiger zur Praxis muss als üblich, hat dafür vollen Versicherungsschutz. Werden durch die Hitze neue Behandlungsleistungen zu Hause nötig, zahlt die Krankenkasse den zugelassenen Pflegedienst — etwa wenn ein Diabetiker seinen Blutzucker häufiger überwachen lassen muss oder Medikamentengabe durch einen Dienst erforderlich wird. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Verordnung sowie 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Behandlungstage pro Kalenderjahr. Wer die jährliche Belastungsgrenze (die gesetzliche Zuzahlungs-Obergrenze, in der Regel zwei Prozent des Bruttoeinkommens) bereits erreicht hat, zahlt auch das nicht mehr. Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellt man bei der eigenen Krankenkasse. Wer gar keinen Antrag gestellt hat, hat auch keine Genehmigung zu erwarten. Antrag und Ablehnung: So gehen Sie konkret vor Der Weg beginnt beim Hausarzt. Der Arzt stellt auf Formular 12 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Organisation der niedergelassenen Vertragsärzte, eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Diese Verordnung geht direkt an einen zugelassenen Pflegedienst, der die Kostenübernahme mit der Krankenkasse klärt. Alternativ reichen Versicherte die Verordnung selbst bei der Kasse ein. Die Krankenkasse hat dann drei Wochen Zeit für ihre Entscheidung, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes fünf Wochen. Kommt eine Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, schriftlich an die Krankenkasse. Im Widerspruch die ärztliche Verordnung beilegen und begründen, warum keine im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann. Wer nach dem Widerspruch erneut abgelehnt wird, kann Klage beim Sozialgericht einreichen, ohne Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Erstverfahren. Die DAK-Gesundheit bietet für die aktuelle Hitzewelle eine kostenlose Hotline: 0800 1111 841, von 8 bis 20 Uhr, für Versicherte aller Krankenkassen (Stand: 23. Juni 2026). Wer keinen Pflegegrad hat: Der häufigste Fehler kostet den Anspruch Wer ohne Pflegegrad in der Hitze bleibt und keinen Antrag stellt, weil er eine Ablehnung erwartet, macht den teuersten Fehler. Eine Ablehnung lässt sich angreifen. Kein Antrag bedeutet: kein Anspruch. Wer auch den Widerspruch verliert, kann das Sozialgericht anrufen, ohne Prozesskostenrisiko. Häufige Fragen zu Hitze und Krankenkasse Zahlt die Krankenkasse eine Klimaanlage, wenn ich keinen Pflegegrad habe? Nein. Das Bundessozialgericht behandelt Klimaanlagen als allgemeine Gebrauchsgegenstände, nicht als medizinische Hilfsmittel. Ohne Pflegegrad entfällt auch der Pflegekassen-Zuschuss von bis zu 4.180 Euro. Wer Sozialhilfe bezieht, kann beim Sozialamt einen formlosen Antrag auf abweichende Regelsatzfestsetzung stellen und hitzebedingten Strommehrbedarf geltend machen. Muss mein Arzt die Hitzebelastung ausdrücklich in der Verordnung erwähnen? Ja, das ist entscheidend. Die Verordnung muss begründen, warum die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist. Je konkreter der Arzt den Zusammenhang zwischen der aktuellen Hitzebelastung und der Verschlimmerung der Erkrankung beschreibt, desto schwerer kann die Kasse die Verordnung pauschal ablehnen. Fordern Sie Ihren Arzt auf, das ausdrücklich zu formulieren. Kann die Krankenkasse die Genehmigung verweigern, obwohl der Arzt die Pflege verordnet hat? Ja. Die Krankenkasse ist an die Verordnung nicht automatisch gebunden und kann den Medizinischen Dienst einschalten. Verweigert die Kasse die Genehmigung, ist Widerspruch der erste Schritt, binnen eines Monats ab Bescheiddatum. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch für diesen Antrag endgültig. Quellen Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V — § 37 Häusliche Krankenpflege Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V — § 33 Hilfsmittel GKV-Spitzenverband: Häusliche Krankenpflege — Grundlagen und Leistungsinhalte Sozialverband VdK: Hitze und Gesundheit — Aktuelle Meldung, 19. Juni 2026 DAK-Gesundheit: Presse — Hitze-Beratungshotline, 23. Juni 2026

Beitragsbild von: Wohngeld-Erhöhung soll gestrichen werden

27. Juni 2026

Wer Wohngeld bezieht – als Rentnerin mit kleiner Rente, als Alleinerziehender mit Teilzeitjob, als Geringverdienender mit steigender Miete – muss ab 2027 mit spürbar weniger rechnen. Das Bundesbauministerium hat einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der das Wohngeld an drei Stellen gleichzeitig kürzen soll. Beschlossen ist noch nichts. Doch der Entwurf liegt vor – und er zeigt, wie die Kürzungen technisch umgesetzt werden sollen. Der Entwurf trägt den Namen „Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes" und wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit Stand 23. Juni 2026 vorgelegt. Bund und Länder sollen zusammen rund 1,5 Milliarden Euro sparen – 738 Millionen Euro je Seite. Ab 2028 soll die Einsparung auf zusammen zwei Milliarden Euro jährlich steigen. Heizkostenpauschale wird halbiert – was das konkret bedeutet Seit Januar 2023 enthält das Wohngeld eine gesonderte Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 Wohngeldgesetz (WoGG). Diese Pauschale – gestaffelt nach Haushaltsgröße – wurde eingeführt, weil Heizkosten bis dahin im Wohngeld gar nicht berücksichtigt worden waren. Mit dem Referentenentwurf soll diese Komponente halbiert werden. Das trifft alle Wohngeldhaushalte gleich. Der Entwurf schreibt dazu: „Die Halbierung der Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in vergleichbarer Weise aus." Das klingt nach Gleichbehandlung. In der Praxis bedeutet es: Wer eine alte, schlecht gedämmte Wohnung hat und höhere Heizkosten trägt, verliert denselben Pauschalbetrag wie jemand mit gut isoliertem Wohnraum – ohne Ausgleich für die tatsächliche Belastung. Dynamisierungsstopp 2027: Die gesetzliche Erhöhung fällt aus Hier liegt der zentrale Reibungspunkt: Die Dynamisierung des Wohngeldes ist keine Ermessenssache der Bundesregierung, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 43 Abs. 1 WoGG schreibt vor, dass das Wohngeld alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst werden muss. Zuletzt geschah das zum 1. Januar 2025 – das Wohngeld stieg um durchschnittlich 15 Prozent, rund 30 Euro pro Monat. Zum 1. Januar 2027 wäre die nächste Anpassung fällig. Der Referentenentwurf sieht vor, diese Erhöhung für 2027 zu streichen. Im Entwurfstext heißt es: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar [2027] statt." Wer das Wohngeld kürzen will, muss also sein eigenes Gesetz ändern — genau das soll der Referentenentwurf leisten. Damit verlieren alle Wohngeldhaushalte 2027 die Inflation als Kaufkraftschutz, der ihnen gesetzlich zustünde. Berechnungsformel verschärft: Mehr Einkommen wird angerechnet Der dritte Kürzungshebel ist der technisch komplexeste – und in seinen Auswirkungen der größte. Der Entwurf sieht vor, den Parameter „c" der Wohngeldformel nach § 19 WoGG zu erhöhen. Das klingt abstrakt. Die Folge ist konkret: Ein größerer Anteil des Einkommens wird auf das Wohngeld angerechnet, bevor die Leistung berechnet wird. Haushalte gelten dadurch rechnerisch als weniger bedürftig – und bekommen entsprechend weniger. Der Entwurf nennt als Ziel, an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine „durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent" zu gewährleisten. Für Haushalte, die knapp oberhalb der Einkommensgrenze für das Grundsicherungsgeld (bis 1. Juli 2026: Bürgergeld) liegen, kann die Formeländerung bedeuten: Anspruch verloren. Wer bisher Wohngeld bezog, wird durch diese Stellschraube nicht mehr als anspruchsberechtigt ausgewiesen – ohne dass sich Einkommen oder Miete verändert hätten. Wer seinen Wohngeldanspruch komplett verliert Ministerin Verena Hubertz (SPD) hat gegenüber der Rheinischen Post erklärt, dass rund ein Drittel der Wohngeldhaushalte seinen Anspruch verlieren werde. Der Referentenentwurf selbst nennt als direkte Folge der Kürzungen: Mehrausgaben im Grundsicherungsgeld (SGB II) von 502 Millionen Euro – 428 Millionen Euro trägt der Bund, 74 Millionen Euro die Kommunen. Hinzu kommen 254 Millionen Euro Mehrkosten in der Grundsicherung im Alter (SGB XII). Laut Berichten des Tagesspiegels könnte das bis 2029 bedeuten: Rund 163.000 Haushalte verlieren den Wohngeldanspruch vollständig und sind auf Grundsicherung angewiesen. Derzeit beziehen 1.216.780 Haushalte Wohngeld (Stand Ende 2024, Statistisches Bundesamt) – darunter 638.215 Rentner- und Pensionärshaushalte. Für sie bedeutet der Anspruchsverlust: Weg aus dem Wohngeld, hinein in ein System mit deutlich strengeren Regeln für Vermögen, Mitwirkungspflichten und Erwerbsanforderungen. Bestehende Bescheide: Was der Entwurf schützt und was nicht Ein laufender Wohngeldbescheid behält seine Gültigkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – auch wenn das WoGG geändert wird. Der Referentenentwurf sieht ausdrücklich vor: Wer zum 31. Dezember 2026 einen höheren Wohngeldbetrag hat als nach neuem Recht, behält diesen Betrag für den Rest seines Bewilligungszeitraums. Neue Regeln greifen erst bei Neuanträgen oder Verlängerungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Das klingt nach Schutz. Doch der Schutz endet mit dem Bescheid. Wer 2027 einen Weiterbewilligungsantrag stellt, beantragt Wohngeld bereits nach neuem Recht. Wer 2026 noch keinen Antrag gestellt hat, aber anspruchsberechtigt wäre, sollte das jetzt tun. Denn Wohngeld wird nie rückwirkend gezahlt – gezählt wird immer der Monat, in dem der Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde (Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung) eingeht. Wer wartet, bis das neue Gesetz gilt, riskiert, Monate unter günstigerem Recht zu verschenken. Wie lange dauert das Verfahren noch? Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt. Nach der Ressortabstimmung folgen Kabinettsbeschluss, erste und zweite Lesung im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrats. Zwei Oppositionsfraktionen haben bereits Anträge gegen die Kürzungspläne eingebracht: Die Linke (BT-Drucks. 21/6363) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 21/6339) forderten am 12. Juni 2026, die Kürzungen zu stoppen. Beide Anträge wurden in den Ausschuss überwiesen. Ob der Entwurf in dieser Form Gesetz wird, ist offen. Strittig sind laut Bundestag vor allem die Höhe des Wohngeldes, die Dynamisierung, der Kreis der Berechtigten und die Folgen für Rentnerhaushalte. W er Wohngeld bezieht oder beantragt, handelt jetzt nach geltendem Recht – nicht nach dem Entwurf. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das Wohngeldgesetz in seiner aktuellen Fassung. Häufige Fragen zum Wohngeld-Referentenentwurf 2027 Müssen Wohngeldempfänger sofort handeln? Wer bereits einen laufenden Bescheid hat, muss nichts tun – der Bescheid gilt bis zu seinem Ende. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, aber grundsätzlich anspruchsberechtigt sein könnte, sollte ihn jetzt stellen. Denn Wohngeld wird nie rückwirkend gezahlt; es zählt der Monat der Antragstellung. Gilt der Dynamisierungsstopp auch für bestehende Bescheide? Nein. Wer zum Jahreswechsel 2026/2027 einen laufenden Bescheid hat, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende der Bewilligungsperiode. Der Stopp greift erst für Anträge, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bearbeitet werden. Was passiert, wenn Wohngeld nach neuem Recht wegfällt? Wer den Wohngeldanspruch verliert, kann Grundsicherungsgeld (bis Juli 2026: Bürgergeld) beantragen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind allerdings andere Regeln: strengere Vermögensprüfung, Mitwirkungspflichten, Erwerbsanforderungen. Für Rentnerinnen und Rentner kommt stattdessen die Grundsicherung im Alter nach SGB XII in Betracht. Quellen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 23. Juni 2026 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Wohngeld-Plus – Informationen für Mieterinnen und Mieter Statistisches Bundesamt: Wohngeldstatistik, Stand Dezember 2024 Deutscher Bundestag: Beratung der Oppositionsanträge zum Wohngeld, 12. Juni 2026 (BT-Drucks. 21/6363, 21/6339) Wohngeldgesetz (WoGG): § 12 (Heizkostenkomponente), § 19 (Wohngeldformel), § 43 (Dynamisierung)

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

Bürgergeld News

Rente: Wer 1957 oder früher geboren ist, sollte jetzt diesen Antrag prüfen

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27. Juni 2026

Immer wieder fragen uns Leser von gegen-hartz.de, ob stimmt, dass es in Deutschland eine Rente gibt, ohne jemals gearbeitet zu haben. Dabei stellt sich heraus, dass viele eine vermeintliche "Mindestrente" (die es nicht gibt) mit der Grundsicherung im Alter verwechseln, die es gibt. Die Grundsicherung im Alter ist jedoch keine gesetzliche Rente. Eine Rente bekommen Sie nur, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in der Rentenversicherung nachweisen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist hingegen eine staatliche Sozialleistung, und nicht wie die gesetzliche Rente eine Leistung der Sozialversicherung (für die Sie Beiträge zahlen). Der Staat sichert das Existenzminimum Wer im Alter kaum Rente hat oder so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, bekommt vom Staat eine Aufstockung: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein Anspruch ist möglich, wenn ihre finanziellen Mittel nicht das Existenzminimum decken. Sie gilt für über eine Million Menschen in Deutschland und ist oft höher als viele Betroffene erwarten. Das Problem: Viele stellen den Antrag zu spät oder gar nicht. Wer einen Monat wartet, verliert Geld, das nicht zurückkommt. Grundsicherung im Alter: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in § 41 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt, dem Sozialhilfe-Gesetz. Zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt. Wer Grundsicherung im Alter beantragen will, muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Erstens die Altersgrenze erreicht haben. Die liegt für alle, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren wurden, bei 67 Jahren. Zweitens muss das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wo liegt die Einkommensgrenze? Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gibt als Faustregel aus, dass wer weniger als 1.101 Euro monatliches Gesamteinkommen hat, seinen Anspruch prüfen lassen sollte. Diese Schwelle gilt für Alleinstehende und liegt höher als der bloße Regelbedarf, weil Miete und Heizkosten on top kommen. Müssen Sie eine Rente beziehen? Ob jemand außerdem eine gesetzliche Rente bezieht oder nicht, spielt keine Rolle. Die Grundsicherung stockt auf, was fehlt, unabhängig davon, woher die zu geringen Mittel kommen. Wer keine Rente hat, bekommt die volle Leistung: wer eine kleine Rente hat, bekommt die Differenz. Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Wer als voll erwerbsgemindert gilt Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, aber so krank oder behindert ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, hat ebenfalls Anspruch, und zwar schon ab dem 18. Geburtstag. Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung.  Die Person kann krankheits- oder behinderungsbedingt auf absehbare Zeit unter normalen Bedingungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, und es ist unwahrscheinlich, dass sich daran etwas ändert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialamts fest. Eine eigene Erwerbsminderungsrente muss nicht bereits laufen. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder das Eingangsverfahren dort durchlaufen, gelten für diesen Zeitraum automatisch als voll erwerbsgemindert. Grundsicherung im Alter: Wann Anspruch besteht und wann nicht Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kriterien auf einen Blick: Grundsicherung im Alter Keine Grundsicherung im Alter Altersgrenze erreicht (67 Jahre für Jahrgänge ab 1947), in Deutschland lebend Altersgrenze noch nicht erreicht und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert Einkommen und Vermögen reichen nicht für den Lebensunterhalt Ausreichend Einkommen und/oder Vermögen vorhanden Rente zu niedrig oder gar keine Rente Rente oder sonstiges Einkommen über dem Bedarf Kinder/Eltern verdienen unter 100.000 Euro Brutto/Jahr Kinder oder Eltern verdienen mehr als 100.000 Euro Brutto/Jahr (dann nur anteilig) Vermögen unterhalb des Schonvermögens (bis 10.000 Euro für Alleinstehende) Verwertbares Vermögen deutlich über dem Schonvermögen Wer zweifelt, sollte beim Sozialamt nachfragen, statt selbst zu entscheiden, dass er keinen Anspruch hat — die Bedingungen lassen sich nicht allein aus dem Bauchgefühl ableiten. Was die Grundsicherung zahlt — und was Dietrich, 68 daraus macht Die Leistung besteht aus mehreren Bausteinen: dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen — etwa bei Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (+17 Prozent des Regelbedarfs). Der Regelbedarf beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1, die Grundkategorie für Personen, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben). Für Paare, die zusammenleben, gilt ein Betrag von 506 Euro pro Person (Regelbedarfsstufe 2). Diese Sätze sind seit 2024 unverändert. Eine gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung, auch wenn der rechnerisch errechnete Wert für 2026 darunter liegt. Nehmen wir an, Dietrich, 68, aus Verden an der Aller ist Rentner und lebt allein. Er bekommt monatlich 430 Euro gesetzliche Rente. Seine Warmmiete beträgt 520 Euro. Sein Gesamtbedarf liegt damit bei 1.083 Euro (563 Euro Regelbedarf + 520 Euro Unterkunft/Heizung). Nach Anrechnung der Rente verbleiben 653 Euro Grundsicherungsanspruch. Dietrich bekommt also genau den Betrag, den seine Rente nicht abdeckt. Und zusätzlich seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das Sozialamt ebenfalls übernimmt. Kinder haften nur bei höherem Einkommen Viele ältere Menschen stellen den Antrag nicht, weil sie Angst haben, ihre Kinder in die Zahlungspflicht zu ziehen. Diese Angst ist oft unbegründet. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Und das gilt für jedes Kind einzeln. Zwei Kinder mit je 80.000 Euro Jahreseinkommen werden gar nicht herangezogen. Erst wer diese Grenze als Einzelperson überschreitet, zahlt — und auch dann nur einen gesetzlich festgelegten Teilbetrag. Eine Erbenhaftung gibt es nicht. Wer Grundsicherung bezogen hat, hinterlässt seinen Erben keine Schulden beim Sozialamt. Das war bei der alten Sozialhilfe noch anders, und wer das nicht weiß, lässt möglicherweise Ansprüche verfallen, die ihm zustehen. Vermögen: Was das Sozialamt anrechnet und was geschützt bleibt Wer Grundsicherung im Alter beantragt, muss sein Vermögen einsetzen,  aber nicht vollständig. Das Gesetz schützt ein sogenanntes Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Für Alleinstehende sind das 10.000 Euro, für Ehepaare oder Lebenspartner je 10.000 Euro, also bis zu 20.000 Euro zusammen. Darüber hinaus bleibt ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe geschützt. Das Sozialamt kann nicht verlangen, das Eigenheim zu verkaufen, solange man darin wohnt. Auch bestimmte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente sind geschützt. Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII ist von den strengeren Vermögensregeln der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, ab Juli 2026) ausdrücklich nicht betroffen. Das Schonvermögen von 10.000 Euro bleibt pauschal: ohne Altersstaffelung, ohne Karenzzeit-Abschaffung. So beantragen: Wann, wo und was das Warten kostet Den Antrag stellt man beim örtlichen Sozialamt — also der Stadt oder dem Landkreis am Wohnort. Wer den Antrag beim Rentenversicherungsträger stellt, kann das ebenfalls tun: Die DRV leitet ihn weiter. Entschieden wird aber immer vom Sozialamt. Der Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem er gestellt wird. Das ist das zentrale Prinzip in § 44 SGB XII: Eine rückwirkende Zahlung für frühere Monate gibt es nicht. Wer im Juli anspruchsberechtigt ist und erst im Oktober beantragt, verliert drei Monate Leistung unwiederbringlich. Bestand der Anspruch auf einen abgelehnten oder zu niedrig berechneten Bescheid, lässt sich über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für das vorangegangene Jahr nachzahlen, aber nur für das vorangegangene Jahr. Bewilligung läuft zwölf Monate Die Bewilligung läuft jeweils für zwölf Monate. Danach muss erneut beantragt werden. Das Sozialamt informiert in der Regel rechtzeitig, aber wer den Folgetermin verpasst, riskiert eine Lücke ohne Leistung. Zur Antragstellung werden typischerweise benötigt: Personalausweis, Renteninformationen oder Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, Mietvertrag und Heizkostenabrechnung — sowie ärztliche Atteste bei Erwerbsminderung. Wer keine Unterlagen nachreicht, riskiert, dass das Sozialamt den Antrag zurückstellt oder ablehnt. Zu viele Menschen, die Grundsicherung im Alter beantragen könnten, tun es nicht, aus Scham, aus Unwissen oder aus der irrigen Annahme, sowieso keinen Anspruch zu haben. Das Geld, das dabei verloren geht, kommt nie zurück. Quellen Bundesgesetzgeber: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere §§ 19, 41, 44, 90, 94 Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bundesregierung: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026 Lebenshilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Fassung April 2026)

Bürgergeld News

Schwerbehinderung: Grad der Behinderung von 50 auf 40 herabgesetzt

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27. Juni 2026

Ein anerkannter Grad der Behinderung ist für viele Betroffene mehr als ein Eintrag in einem Bescheid. Er entscheidet über Nachteilsausgleiche, Schutzrechte und steuerliche Erleichterungen. Umso größer ist der Schock, wenn das Versorgungsamt Jahre später eine Nachprüfung einleitet und den bisherigen GdB senkt. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt, wie schnell aus einer anerkannten Schwerbehinderung ein niedrigerer Grad der Behinderung werden kann. Der Betroffene hatte als Jugendlicher einen GdB von 50 erhalten. Später setzte die Behörde den Wert auf 40 herab, weil sich sein Gesundheitszustand und seine Lebenssituation aus Sicht der Gutachter verbessert hatten. Der Fall: Vom schwerbehinderten Schüler zum Berufstätigen Der Mann war bereits als 16-jähriger Schüler als schwerbehindert anerkannt. Damals lagen schwere psychische Belastungen vor. Genannt wurden unter anderem starke soziale Ängste, eine schwere Depression und eine Lese-Rechtschreib-Schwäche. Diese Einschränkungen führten zusammen zu einem Grad der Behinderung von 50. Damit galt der Jugendliche als schwerbehindert und konnte entsprechende Nachteilsausgleiche beanspruchen. Besonders in der Schule waren seine Einschränkungen für die Förderung und Unterstützung von Bedeutung. In den folgenden Jahren entwickelte sich seine Situation jedoch anders als zunächst befürchtet. Er machte Abitur, begann ein Studium, brach dieses ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Chemikanten. Später arbeitete er in einem Labor, hatte soziale Kontakte und ging Hobbys nach. Was aus menschlicher Sicht wie eine positive Entwicklung wirkt, wurde sozialrechtlich zum Risiko. Das Versorgungsamt leitete eine Nachprüfung ein. Dabei wurde untersucht, ob die Voraussetzungen für den bisherigen GdB von 50 weiterhin vorliegen. Warum das Versorgungsamt den GdB senkte Die Nachprüfung ergab aus Sicht der Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung nicht mehr erfüllt seien. Medizinische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die früher starken sozialen Ängste nicht mehr in derselben Ausprägung bestanden. Auch die Depression wurde nicht mehr als schwer, sondern nur noch als leichter bewertet. Hinzu kam ein weiterer Punkt. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche, die während der Schulzeit erhebliches Gewicht hatte, wurde beim erwachsenen Betroffenen nicht mehr in gleicher Weise berücksichtigt. Die Behörden gingen davon aus, dass diese Einschränkung im Erwachsenenalter nicht mehr denselben Einfluss auf die Teilhabe hat wie bei einem Schüler. Damit fiel der Gesamtgrad der Behinderung rechnerisch unter 50. Das Versorgungsamt setzte den GdB auf 40 herab. Der Betroffene wehrte sich dagegen, scheiterte jedoch vor Gericht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten die Entscheidung. Für Betroffene ist das ein deutliches Signal: Ein einmal festgestellter GdB gilt nicht automatisch für immer unverändert. Ein GdB kann überprüft und gesenkt werden Rechtlich ist die Feststellung eines Grades der Behinderung auf Dauer angelegt. Sie kann aber geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessern. Genau darauf stützen sich Versorgungsämter bei Nachprüfungen. Eine solche Verbesserung muss nicht bedeuten, dass ein Mensch wieder gesund ist. Es reicht, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Einschränkungen im Alltag, im Beruf oder im gesellschaftlichen Leben geringer geworden sind. Das kann bereits durch Therapie, Medikamente, berufliche Stabilität oder eine längere Phase ohne schwere Krisen angenommen werden. Für Betroffene wirkt das oft widersprüchlich. Wer sich mühsam stabilisiert hat, verliert unter Umständen genau dadurch den bisherigen Schutz. Sozialrechtlich zählt jedoch nicht allein die Diagnose, sondern vor allem die tatsächliche Auswirkung auf das tägliche Leben. Welche Folgen der Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft hat Ein GdB von 50 ist eine wichtige Grenze. Erst ab diesem Wert liegt eine Schwerbehinderung vor. Sinkt der GdB auf 40, entfällt der Schwerbehindertenstatus, auch wenn weiterhin erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Damit können verschiedene Nachteilsausgleiche wegfallen. Dazu gehören steuerliche Vergünstigungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und weitere Erleichterungen, die an die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft sind. Auch der Schwerbehindertenausweis kann dann nicht mehr wie bisher genutzt werden. Ein GdB von 40 ist dennoch nicht bedeutungslos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz im Arbeitsleben helfen, ersetzt aber nicht sämtliche Nachteilsausgleiche eines GdB von 50. Warum Diagnosen allein nicht ausreichen Viele Betroffene glauben, dass eine bestimmte Diagnose automatisch zu einem bestimmten Grad der Behinderung führt. Das ist ein häufiger Irrtum. Für die Bewertung zählt, wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Deshalb kann dieselbe Diagnose bei zwei Menschen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Depression kann bei einer Person zu schweren Rückzugsphasen, Arbeitsausfällen und massiven Alltagsproblemen führen. Bei einer anderen Person kann sie durch Behandlung deutlich besser beherrschbar sein. Für das Versorgungsamt sind daher konkrete Auswirkungen wichtig. Es geht um Fragen wie die Belastbarkeit im Beruf, den Kontakt zu anderen Menschen, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Mobilität, Konzentration, Erschöpfung und die Teilnahme am sozialen Leben. So sollten sich Betroffene auf eine Nachprüfung vorbereiten Eine Nachprüfung sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Wer Post vom Versorgungsamt erhält, sollte frühzeitig aktuelle medizinische Unterlagen sammeln. Veraltete Befunde können ein verzerrtes Bild vermitteln, wenn sie die aktuelle Einschränkung nicht ausreichend beschreiben. Wichtig sind aussagekräftige Berichte von behandelnden Fachärzten, Therapeuten und Hausärzten. Diese sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Folgen im Alltag erklären. Entscheidend ist, ob die Einschränkungen nachvollziehbar, konkret und aktuell dargestellt werden. Ärztliche Atteste sollten möglichst auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze Bezug nehmen. Viele Ärztinnen und Ärzte sind mit den sozialrechtlichen Formulierungen nicht im Detail vertraut. Deshalb kann es sinnvoll sein, vorab zu besprechen, welche Alltagsfolgen im Befund beschrieben werden müssen. Ein Tagebuch kann wichtige Einschränkungen sichtbar machen Hilfreich kann auch ein persönliches Einschränkungs-Tagebuch sein. Darin sollten Betroffene festhalten, welche Probleme im Alltag auftreten. Das kann Treppensteigen betreffen, Erschöpfung nach der Arbeit, soziale Isolation, Konzentrationsprobleme, Schmerzen oder Schwierigkeiten bei alltäglichen Wegen. Viele Menschen gewöhnen sich an ihre Einschränkungen und erwähnen sie nicht mehr ausdrücklich. Genau das kann bei einer Nachprüfung zum Problem werden. Was für Betroffene längst normal geworden ist, kann für die Bewertung des GdB jedoch erheblich sein. Das Tagebuch ersetzt kein ärztliches Gutachten. Es kann aber helfen, ärztliche Gespräche besser vorzubereiten und typische Einschränkungen genauer zu schildern. Auch Angehörige oder enge Bezugspersonen können dabei unterstützen, weil sie Veränderungen und Belastungen oft von außen wahrnehmen. Vorsicht beim Gutachtertermin Bei einer Nachprüfung kann das Versorgungsamt ein Gutachten veranlassen. Betroffene werden dann zu einem ärztlichen Untersuchungstermin eingeladen. Dieses Gespräch sollte gut vorbereitet werden. Viele Menschen antworten aus Höflichkeit auf die Frage nach ihrem Befinden mit Sätzen wie „Es geht schon“ oder „Ich kann mich nicht beklagen“. In einem Gutachtergespräch kann eine solche Aussage missverstanden oder gegen den Betroffenen ausgelegt werden. Deshalb sollten Einschränkungen sachlich, klar und vollständig beschrieben werden. Es geht nicht darum, Beschwerden zu übertreiben. Ebenso wenig sollten sie verharmlost werden. Wer wegen Schmerzen nur langsam Treppen steigen kann, wegen psychischer Belastung soziale Kontakte meidet oder im Beruf regelmäßig an Grenzen kommt, sollte das konkret sagen. Eine Begleitperson kann sinnvoll sein. Sie kann helfen, die Situation zu schildern, an vergessene Punkte erinnern und später bestätigen, was im Gespräch gesagt wurde. Das ist besonders wichtig, wenn der Eindruck entsteht, dass Aussagen im Gutachten verkürzt oder ungenau wiedergegeben wurden. Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden Wenn das Versorgungsamt den GdB herabsetzt, sollten Betroffene die Frist genau prüfen. Gegen den Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, hat deutlich schlechtere Möglichkeiten. Der Widerspruch sollte nicht nur pauschal erhoben werden. Sinnvoll ist eine Begründung mit aktuellen Befunden und einer Darstellung der weiterhin bestehenden Einschränkungen. Falls Unterlagen noch fehlen, kann der Widerspruch zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Bei einer Herabsetzung von 50 auf 40 sollte außerdem geprüft werden, ob eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden kann. Das ist vor allem für Beschäftigte wichtig, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist. Eine Beratung durch Sozialverbände, Fachanwälte oder spezialisierte Beratungsstellen kann in solchen Fällen helfen. Übersicht: Was bei einer GdB-Nachprüfung wichtig ist Situation Was Betroffene beachten sollten Schreiben des Versorgungsamts zur Nachprüfung Fristen notieren, Unterlagen prüfen und aktuelle Befunde anfordern. Verbesserung des Gesundheitszustands Nicht nur die Verbesserung schildern, sondern auch verbleibende Einschränkungen genau darstellen. Ärztliche Atteste Darauf achten, dass konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe beschrieben werden. Gutachtertermin Beschwerden weder beschönigen noch übertreiben, sondern nachvollziehbar und konkret erklären. Herabsetzung des GdB Bescheid genau prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung falsch erscheint. GdB fällt unter 50 Prüfen lassen, ob eine Gleichstellung oder weitere sozialrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Was das Urteil für Menschen mit Schwerbehinderung bedeutet Der Fall zeigt, dass eine gesundheitliche Stabilisierung nicht nur positive Folgen haben kann. Wer besser zurechtkommt, beruflich Fuß fasst oder weniger akute Symptome zeigt, kann bei einer Nachprüfung in eine schwierige Lage geraten. Das gilt besonders dann, wenn die verbleibenden Einschränkungen nicht ausreichend dokumentiert sind. Betroffene sollten deshalb nicht warten, bis ein Herabsetzungsbescheid im Briefkasten liegt. Aktuelle Befunde, eine genaue Beschreibung der Alltagseinschränkungen und eine sorgfältige Vorbereitung auf Gutachtertermine können viel bewirken. Wer eine Nachprüfung ernst nimmt, verbessert seine Chancen, dass die tatsächliche Belastung vollständig berücksichtigt wird. Der Fall bedeutet nicht, dass jede Verbesserung automatisch zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führt. Er zeigt aber, dass Behörden genau prüfen dürfen, ob die frühere Bewertung noch passt. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einen GdB von 50 oder mehr rechtfertigen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr M. hat seit Jahren einen GdB von 50 wegen einer psychischen Erkrankung und chronischer Schmerzen. Nach einer längeren Therapie arbeitet er wieder in Teilzeit. Das Versorgungsamt leitet daraufhin eine Nachprüfung ein. Herr M. antwortet zunächst knapp, dass es ihm „besser“ gehe. Erst später merkt er, dass diese Formulierung missverständlich ist. Tatsächlich schafft er nur kurze Arbeitstage, meidet größere Menschenmengen, hat regelmäßig Schmerzspitzen und braucht nach Belastungen lange Erholungszeiten. Mit Hilfe seiner Ärztin lässt er aktuelle Befunde erstellen, in denen diese Einschränkungen konkret beschrieben werden. Zusätzlich führt er ein Tagebuch über Erschöpfung, Schmerzen und soziale Rückzüge. So kann im Verfahren besser nachvollzogen werden, dass trotz einer gewissen Stabilisierung weiterhin erhebliche Teilhabeeinschränkungen bestehen. Fragen und Antworten zur Herabsetzung des GdB Kann das Versorgungsamt einen anerkannten GdB einfach senken? Ja, das ist möglich, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das Versorgungsamt darf prüfen, ob die frühere Bewertung noch zutrifft. Eine Senkung muss aber nachvollziehbar begründet werden. Verliert man bei einem GdB von 40 automatisch den Schwerbehindertenausweis? Ein GdB von 40 reicht nicht für die Schwerbehinderteneigenschaft aus. Diese beginnt erst ab einem GdB von 50. Deshalb können Nachteilsausgleiche wegfallen, die ausdrücklich an die Schwerbehinderung gekoppelt sind. Was zählt bei der Bewertung stärker: Diagnose oder Alltagseinschränkung? Die Diagnose allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, den Beruf, die Mobilität und den Alltag beeinträchtigt. Deshalb müssen Einschränkungen konkret beschrieben werden. Was sollte ich tun, wenn eine Nachprüfung angekündigt wird? Betroffene sollten aktuelle Befunde sammeln und ärztliche Berichte anfordern. Wichtig ist, dass diese Berichte nicht nur Diagnosen nennen, sondern die praktischen Folgen im Alltag schildern. Auch ein Einschränkungs-Tagebuch kann hilfreich sein. Wie verhalte ich mich beim Gutachtertermin? Betroffene sollten sachlich und vollständig erklären, welche Einschränkungen weiterhin bestehen. Verharmlosende Aussagen können problematisch sein, wenn sie später im Gutachten als Hinweis auf eine deutliche Verbesserung gewertet werden. Eine Begleitperson kann zusätzliche Sicherheit geben. Welche Frist gilt bei einer Herabsetzung des GdB? Gegen einen Herabsetzungsbescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist sollte unbedingt beachtet werden. Wer zu spät reagiert, kann häufig nur noch einen neuen Antrag stellen.

Bürgergeld News

Die Witwenrente soll jetzt abgeschafft werden

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27. Juni 2026

Die Forderung nach einem Aus für die Witwenrente sorgt in Deutschland erneut für Diskussionen. Nach einem Bericht der "WELT" sprechen sich Wirtschaftsweise dafür aus, die bisherige Witwenrente langfristig durch ein verpflichtendes Rentensplitting zu ersetzen. Worum es in der aktuellen Debatte geht Die Wirtschaftsweisen sehen die bisherige Witwenrente kritisch, weil sie nach ihrer Einschätzung "nicht mehr gut zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt". Im Mittelpunkt der Kritik steht die Frage, ob das bestehende System eigene Erwerbstätigkeit ausreichend unterstützt. Nach dem soll die Witwenrente nach einer Übergangsphase durch ein verpflichtendes Rentensplitting ersetzt werden. Dabei würden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Das Modell ist nicht neu. Schon heute können Ehepaare unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig ein Rentensplitting wählen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass nach einem Rentensplitting kein Bezug einer Witwen- oder Witwerrente mehr möglich ist. Was Rentensplitting konkret bedeutet Beim Rentensplitting werden die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit rechnerisch zusammengeführt und anschließend hälftig verteilt. Wer während der Ehe weniger verdient oder längere Zeit Familienarbeit geleistet hat, kann dadurch eigene Rentenansprüche erhalten. Der Unterschied zur Witwenrente ist erheblich. Die Witwenrente wird erst nach dem Tod des Partners gezahlt und hängt von dessen Rentenanspruch ab. Das Rentensplitting wirkt dagegen bereits auf die eigenen Rentenkonten beider Partner. Befürworter sehen darin ein moderneres Modell, weil beide Ehepartner stärker über eigene Ansprüche abgesichert wären. Kritiker warnen dagegen, dass gerade Menschen mit geringen Rentenansprüchen bei einem falsch ausgestalteten Wechsel schlechter dastehen könnten. Warum die Witwenrente als Fehlanreiz bezeichnet wird Die Wirtschaftsweisen argumentieren, dass "die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Frauen davon abhalten könne, eigene Rentenansprüche aufzubauen". Wer später zusätzliches Einkommen erzielt, muss damit rechnen, dass die Witwenrente teilweise gekürzt wird. Aus Sicht der Reformbefürworter kann das dazu führen, dass sich zusätzliche Arbeit finanziell weniger lohnt. Das Rentensplitting soll diesen Effekt vermeiden, weil die gesplitteten Ansprüche als eigene Rente behandelt werden. Diese Argumentation trifft jedoch auf eine soziale Wirklichkeit, die nicht für alle gleich aussieht. Viele ältere Frauen haben wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Teilzeitbeschäftigung geringere eigene Renten. Für sie ist die Witwenrente häufig ein wichtiger Bestandteil des monatlichen Einkommens. Welche Regeln heute gelten Nach geltendem Recht gibt es weiterhin eine kleine und eine große Witwen- oder Witwerrente. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Unter altem Recht können es 60 Prozent sein. Das gilt insbesondere für bestimmte ältere Ehe- und Geburtsjahrgänge. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Übergangsregelung weiterhin als gültig. Die kleine Witwen- oder Witwerrente fällt niedriger aus und ist nach neuerem Recht in vielen Fällen zeitlich begrenzt. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern, wenn es über bestimmten Freibeträgen liegt. Überblick: Witwenrente und Rentensplitting im Vergleich Witwenrente heute Rentensplitting als Reformidee Sie wird nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gezahlt. Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden zwischen beiden Partnern geteilt. Die große Witwenrente beträgt meist 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Beide Partner erhalten eigene Ansprüche aus der Ehezeit. Eigenes Einkommen kann oberhalb von Freibeträgen angerechnet werden. Die erhöhte eigene Rente wird nicht wie eine Hinterbliebenenrente wegen Einkommen gekürzt. Bei erneuter Heirat endet der Anspruch in der Regel. Ein einmal durchgeführtes Splitting bleibt grundsätzlich bestehen. Das System schützt besonders Hinterbliebene mit geringen eigenen Rentenansprüchen. Das Modell soll stärker an heutige Erwerbsbiografien anknüpfen. Warum eine schnelle Abschaffung unwahrscheinlich ist Eine vollständige Streichung der Witwenrente wäre ein tiefer Eingriff in die Alterssicherung vieler Menschen. Deshalb wird in der Debatte häufig von Übergangsfristen und Vertrauensschutz gesprochen. Damit ist gemeint, dass bestehende Ansprüche nicht einfach über Nacht entfallen sollen. Besonders Menschen, die ihre Lebensplanung auf die geltenden Regeln aufgebaut haben, müssten geschützt werden. Auch Rentenexperten weisen darauf hin, dass ein Wechsel zum Rentensplitting kurzfristig keine großen Einsparungen bringen dürfte. Denn in vielen Fällen würden Ansprüche nicht gestrichen, sondern anders verteilt. Welche Gruppen besonders betroffen wären Besonders aufmerksam verfolgen dürften die Debatte ältere Ehepaare, Alleinverdienerhaushalte und Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. In diesen Gruppen sind die Rentenansprüche zwischen den Partnern oft sehr unterschiedlich verteilt. Auch Frauen, die wegen Kindererziehung oder Pflege über Jahre nur eingeschränkt gearbeitet haben, könnten von Änderungen stark betroffen sein. Für sie kann die Witwenrente im Alter den Unterschied zwischen finanzieller Stabilität und spürbaren Einschränkungen ausmachen. Jüngere Paare würden bei einer Reform vermutlich eher in ein neues System hineinwachsen. Für sie könnte ein verpflichtendes Splitting transparenter sein, weil beide Partner von Anfang an sehen, welche Ansprüche aus der Ehezeit entstehen. Was noch offen ist Bislang gibt es keine beschlossene Abschaffung der Witwenrente. Die Forderungen der Wirtschaftsweisen erhöhen aber den Druck auf die Politik, die Hinterbliebenenversorgung im Zuge einer größeren Rentenreform zu prüfen. Offen ist vor allem, ob ein mögliches Pflichtmodell nur für neue Ehen gelten würde oder auch jüngere bestehende Ehen erfassen könnte. Ebenso ungeklärt ist, wie lange eine Übergangsphase dauern müsste. Entscheidend wäre außerdem, ob Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und niedrige Einkommen besonders berücksichtigt werden. Ohne solche zu berücksichtigende Zeiten könnte ein Reformmodell soziale Härten erzeugen. Was Betroffene jetzt beachten sollten Wer bereits Witwen- oder Witwerrente erhält, muss wegen der aktuellen Debatte nicht von einem sofortigen Wegfall ausgehen. Die bestehende Rechtslage gilt weiter. Dennoch kann es sinnvoll sein, die eigene Altersvorsorge zu prüfen. Dazu gehören die eigene Renteninformation, mögliche Betriebsrenten, private Rücklagen und Ansprüche aus der Ehezeit. Wer vor der Entscheidung zwischen Rentensplitting und Hinterbliebenenrente steht, sollte sich individuell beraten lassen. Die Entscheidung für ein Rentensplitting kann bindend sein und später den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ausschließen. Fazit Die Forderung nach einem Aus für die Witwenrente ist ernst zu nehmen, weil sie von einflussreichen Ökonomen erneut in die Rentendebatte eingebracht wurde. Beschlossen ist eine Abschaffung aber nicht. Der Vorschlag zielt auf einen Systemwechsel hin zu einem verpflichtenden Rentensplitting. Ob daraus ein Gesetz wird, hängt von politischen Mehrheiten, Übergangsregeln und sozialem Ausgleich ab. Für Hinterbliebene bleibt deshalb vorerst die geltende Rechtslage entscheidend. Wer betroffen ist, sollte sich nicht von Schlagzeilen leiten lassen, sondern die eigenen Ansprüche anhand offizieller Informationen prüfen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Kündigung: Der Arbeitgeber muss zahlen, wenn man keinen neuen Job sucht

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27. Juni 2026

Ein Kündigungsschutzverfahren führt oft zu einem zweiten Verfahren, in dem es darum geht, wieviel Entgelt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit nach der Kündigung verlangen kann. Dieses Annahmeverzugsentgelt gilt, wenn das Gericht bestätigt hat, dass eine Kündigung unwirksam ist. Häufig geht es nicht um Rückkehr an den Arbeitsplatz In Kündigungsschutzverfahren geht es häufig garnicht darum, ob die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer an den alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat in aller Regel die Kündigung ausgesprochen, weil er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will. Welchen Sinn haben dann Kündigungsschutzverfahren, in denen Betroffene und Arbeitgeber beide kein Wiederherstellen des Arbeitsverhältnisses wollen? Kurz und knapp: Es geht um Geld und immer wieder auch um Reputation. Lebenslauf, Reputation und Geld Gerade eine verhaltensbedingte Kündigung macht sich schlecht im Lebenslauf, und wenn sie unwirksam ist, ist dieser schwarze Fleck ausradiert. In einigen Fällen möchte der Arbeitnehmer aber auch schlicht seine Würde retten und falsche Behauptungen über seine Person gerade rücken. Das Motiv solcher Verfahren ist jedoch in der Mehrzahl Geld, sei es die Höhe einer Abfindung oder die Lohnfortzahlung, die bei einer unwirksamen Kündigung geleistet werden muss. Böswillig unterlassener Verdienst Im Annahmeverzug besteht grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn der Betroffene keine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber nicht immer ein Verzugsentgelt zahlen. Denn laut dem Paragrafen 11 Nummer 2 des Kündigungsschutzgesetzes muss sich der Beschäftigte das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Eine solche böswillige Unterlassung liegt vor, wenn der Betroffene eine alternative Möglichkeit der Erwerbsbeschäftigung kannte und sie nicht wahrnahm oder vom Arbeitgeber auf eine solche hingewiesen wurde. Die Rechtslage ist unklar Gerichte haben unterschiedlich darüber entschieden, wann diese Situation gegeben ist. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn der Arbeitgeber erst nachträglich Stellenangebote benennt, die nach der (unwirksamen) Kündigung auf dem Internetportal der Agentur für Arbeit standen? Wäre der Arbeitnehmer jetzt verpflichtet gewesen, sich auf diese zu bewerben, damit ihm keine böswillige Unterlassung vorgeworfen werden kann? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied klar. Nein, in diesem Fall liegt kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor. (4 Sa 10/24). Keine Böswilligkeit bei voraussichtlich erfolgloser Bewerbung Doch kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage anders entschieden (5 AZR 177/23). Diesen Richtern zufolge muss sich nämlich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen, wenn er sich nicht auf eine nachträglich vom Arbeitgeber benannte Stelle beworben hatte. Allerdings gelte dies nur, wenn er nicht darlegen und beweisen könne, dass eine Bewerbung auf die nachtäglich benannte Stelle erfolglos geblieben wäre. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, der Beschäftigte hätte nämlich durch sein Verhalten verhindert, von diesen möglichen Stellen zu erfahren. Es bleibt unklar Es bleibt also nach wie vor unklar und hängt vermutlich auch von der Situation ab, ob die Nichtaufnahme einer anderweitigen Erwerbsbeschäftigung juristisch als böswilliges Unterlassen bewertet wird. Mutmaßlich sind die Anhaltspunkte dafür stärker, wenn Sie in Ihrem Bereich und Ihrer Qualifikation eine Reihe Jobangebote hätten und sich auf diese nicht bewerben als wenn es für Ihre bisherigen Tätigkeiten kaum Stellen gibt. Was können Sie tun? Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber Ihnen bei einer unwirksamen Kündigung den Lohn weiterzahlen muss. Die Vermutung, dass Sie durch böswilliges Unterlassen keine alternative Beschäftigung gefunden haben, können Sie entkräften, indem Sie während des laufenden Verfahrens zumindest einige Bewerbungen schreiben. Sie können außerdem selbst ein Stellengesuch aufgeben. Das zeugt dann von noch mehr Eigeninitiative. Damit können Sie dann notfalls vor Gericht Belege erbringen, dass Sie sich um einen zumutbare Arbeit gekümmert haben.

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Führerscheinverlust durch Pflegegrad? Was jetzt gilt

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27. Juni 2026

Die Vorstellung ist weit verbreitet: Wer einen Pflegegrad bekommt, verliert früher oder später automatisch den Führerschein. Das klingt plausibel, weil ein Pflegegrad oft mit gesundheitlichen Einschränkungen verbunden ist. Juristisch trifft diese Annahme aber nicht zu. Ein Pflegegrad führt in Deutschland nicht automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Der Grund ist einfach: Pflegegrad und Fahreignung sind zwei verschiedene Dinge. Der Pflegegrad beschreibt, wie stark ein Mensch im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Bei der Fahrerlaubnis geht es dagegen um die Frage, ob jemand ein Fahrzeug noch sicher im Straßenverkehr führen kann. Diese Prüfung richtet sich nicht nach dem Pflegegrad, sondern nach den konkreten körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Pflegegrad und Führerschein: Zwei getrennte Systeme Der Pflegegrad stammt aus dem Pflegeversicherungsrecht. Er soll erfassen, wie viel Unterstützung ein Mensch im täglichen Leben benötigt, etwa bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung oder der Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass Autofahren ausgeschlossen ist. Die Fahrerlaubnis wiederum richtet sich nach dem Straßenverkehrsrecht, vor allem nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Dort wird nicht gefragt, ob jemand einen Pflegegrad hat, sondern ob Erkrankungen oder Ausfälle vorliegen, die die Fahreignung beeinträchtigen. Schon daran zeigt sich: Ein Pflegegrad ist für sich genommen kein gesetzlicher Entzugsgrund. Gerade in der Praxis ist das wichtig. Es gibt Menschen mit Pflegegrad, die zwar im Alltag Hilfe brauchen, aber kurze, bekannte Strecken mit einem angepassten Fahrzeug noch sicher fahren können. Umgekehrt kann jemand ohne Pflegegrad fahrungeeignet sein, etwa wegen einer neurologischen Erkrankung, starker Medikamentenwirkung oder ausgeprägter Orientierungsschwierigkeiten. Wann die Fahrerlaubnis tatsächlich gefährdet ist Gefährlich für die Fahrerlaubnis wird es nicht durch den Pflegegrad an sich, sondern durch die Ursachen, die dahinterstehen können. Erkrankungen wie Demenz, Schlaganfallfolgen, schwere Sehbeeinträchtigungen, epileptische Anfälle, erhebliche Herz-Kreislauf-Probleme oder starke Einschränkungen von Reaktion, Aufmerksamkeit und Orientierung können dazu führen, dass jemand kein Fahrzeug mehr sicher führen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das steht ausdrücklich in § 3 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Behörde darf außerdem ärztliche Gutachten oder andere Nachweise verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung begründen. Das bedeutet zugleich: Nicht der Pflegegrad löst den Entzug aus, sondern die medizinische oder funktionelle Beeinträchtigung. Ein Pflegegrad kann allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass genauer hingeschaut werden sollte. Er ersetzt aber keine rechtliche oder medizinische Prüfung. Warum es keinen Automatismus gibt Ein Automatismus wäre schon deshalb problematisch, weil Pflegebedürftigkeit sehr unterschiedlich aussieht. Manche Menschen haben vor allem körperliche Einschränkungen, etwa beim Treppensteigen, beim Umsetzen oder beim Ankleiden. Solche Beeinträchtigungen schließen das Autofahren nicht zwingend aus. Häufig lassen sich Fahrzeuge technisch anpassen, etwa mit Handbedienung, Automatik, Einstiegshilfen oder anderen Umbauten. Dann kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen weiter bestehen. Anders sieht es aus, wenn die Einschränkungen das sichere Führen des Fahrzeugs direkt betreffen. Wer Entfernungen, Geschwindigkeiten, Vorfahrtslagen, Verkehrszeichen oder komplexe Situationen nicht mehr zuverlässig erfassen kann, bringt sich und andere in Gefahr. Dann kann die Fahreignung fehlen, auch wenn noch kein hoher Pflegegrad vorliegt. Das Recht trägt dieser Unterschiedlichkeit Rechnung. Es arbeitet mit Einzelfallprüfungen, nicht mit pauschalen Verboten. Besonders heikel: Demenz und kognitive Einschränkungen In der öffentlichen Diskussion taucht die Frage nach dem Führerschein häufig bei Demenz auf. Auch hier gilt: Ein pauschales Fahrverbot allein wegen der Diagnose oder wegen eines Pflegegrads gibt es nicht. Allerdings können kognitive Störungen sehr schnell zu einer fehlenden Fahreignung führen. Bei einer fortgeschrittenen Demenz ist das Führen eines Fahrzeugs in der Regel nicht mehr sicher möglich. Schon früher können Probleme mit Orientierung, Aufmerksamkeit, Urteilsvermögen und Reaktionsfähigkeit auftreten. Deshalb wird in solchen Fällen oft eine fachärztliche Einschätzung nötig. Für Angehörige ist das oft schwer, weil Betroffene ihre eigenen Einschränkungen nicht immer realistisch wahrnehmen. Gerade hier zeigt sich, warum der Pflegegrad kein tauglicher alleiniger Maßstab ist. Zwei Menschen mit demselben Pflegegrad können völlig unterschiedlich fahrgeeignet sein. Der eine braucht Hilfe bei der Körperpflege, kann aber geistig noch klar und aufmerksam sein. Der andere ist körperlich relativ mobil, hat aber ausgeprägte Orientierungsprobleme. Für den Straßenverkehr ist der zweite Fall meist deutlich heikler. Welche Folgen körperliche Einschränkungen haben können Auch körperliche Beeinträchtigungen führen nicht automatisch zum Ende der Fahrerlaubnis. Wer etwa nach einer Operation, nach einem Unfall oder durch eine chronische Erkrankung in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann unter Umständen trotzdem weiterfahren. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug sicher bedient werden kann. In solchen Fällen kommen Auflagen oder Beschränkungen in Betracht. Das kann ein umgebautes Fahrzeug sein, eine bestimmte Getriebeart, ein technisches Gutachten oder eine Fahrprobe. Das Recht kennt also nicht nur das vollständige „Ja“ oder „Nein“, sondern auch Zwischenlösungen. Für Betroffene ist das eine wichtige Nachricht. Wer einen Pflegegrad wegen körperlicher Einschränkungen erhält, muss nicht automatisch davon ausgehen, den Führerschein abgeben zu müssen. Es kommt darauf an, ob die konkrete Einschränkung durch Hilfsmittel oder Fahrzeuganpassungen ausgeglichen werden kann und ob eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich bleibt. Welche Pflichten Fahrerinnen und Fahrer selbst haben Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, muss vor jeder Fahrt selbst prüfen, ob er aktuell fahrtüchtig ist. Das gilt nicht nur bei dauerhaften Erkrankungen, sondern auch bei vorübergehenden Beeinträchtigungen, etwa durch Medikamente, Schwindel, akute Schmerzen oder Erschöpfung. Wer trotz klarer Ausfallerscheinungen fährt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. Kommt es zu einem Unfall und stellt sich heraus, dass die Person wegen einer Krankheit oder wegen starker Einschränkungen nicht mehr sicher fahren konnte, drohen strafrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen. Dann geht es nicht mehr nur um die Frage des Führerscheins, sondern auch um Haftung und Schuld. Diese Selbstverantwortung wird häufig unterschätzt. Es gibt kein Gesetz, das erst ab Pflegegrad 2, 3 oder 4 ein Fahrverbot ausspricht. Der Prüfpunkt ist immer die tatsächliche Fahrtauglichkeit. Was Angehörige wissen sollten Für Angehörige ist die Lage oft belastend. Sie erleben Unsicherheit, Verwechslungen, verlangsamte Reaktionen oder gefährliche Situationen im Straßenverkehr, stoßen aber bei Betroffenen nicht selten auf Abwehr. Rechtlich ist die Sache nicht einfach, weil Ärztinnen und Ärzte der Schweigepflicht unterliegen und die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne Anlass tätig wird. Wenn es bereits Auffälligkeiten im Straßenverkehr gibt, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtung verlangen. Betroffene sollten Warnzeichen nicht verdrängen. Wiederholtes Verfahren auf bekannten Strecken, Probleme beim Einordnen, Missachtung von Verkehrszeichen, Verwechslung von Pedalen oder deutliche Überforderung im dichten Verkehr sind ernst zu nehmen. Angehörige sollten das Thema frühzeitig ansprechen, bevor ein Unfall passiert. Oft ist ein freiwilliger Verzicht oder eine einvernehmliche Einschränkung des Fahrens auf vertraute Strecken tagsüber besser als eine spätere behördliche Entziehung unter Druck. Gibt es eine Meldepflicht bei Pflegegrad? Eine allgemeine Pflicht, den Pflegegrad der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, gibt es nicht. Auch die Pflegekasse entzieht keinen Führerschein. Der Pflegegrad wird im pflegerechtlichen Verfahren festgestellt und ist kein automatischer Auslöser für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen. Anders ist es, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Dann kann die Fahrerlaubnisbehörde aktiv werden. Solche Hinweise können etwa aus einem Unfall, aus Polizeiberichten oder aus sonstigen Meldungen stammen. Dann geht es aber wieder nicht um den Pflegegrad selbst, sondern um die dahinterstehenden Eignungszweifel. Was passiert bei Zweifeln an der Fahreignung? Wenn Zweifel entstehen, kann die Behörde ärztliche Gutachten, fachärztliche Stellungnahmen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder eine Fahrprobe anordnen. Je nach Ergebnis bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, wird mit Auflagen versehen oder wird entzogen. Für Betroffene ist ein Punkt besonders wichtig: Wer eine rechtmäßig angeordnete Begutachtung nicht beibringt, riskiert, dass die Behörde daraus auf fehlende Eignung schließt. Schweigen oder Hinauszögern löst das Problem also nicht. In vielen Fällen geht es zunächst um eine Präzisierung. Kann die Person noch sicher fahren, vielleicht nur mit Automatik, nur mit bestimmten Hilfsmitteln oder nur in einem angepassten Fahrzeug? Erst wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen, steht der vollständige Entzug im Raum. Eine kurze Übersicht Frage Antwort Führt ein Pflegegrad automatisch zum Führerscheinverlust? Nein. Ein Pflegegrad allein ist kein gesetzlicher Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Worauf kommt es stattdessen an? Auf die konkrete Fahreignung, also darauf, ob körperliche oder geistige Einschränkungen das sichere Fahren beeinträchtigen. Können Menschen mit Pflegegrad weiter Auto fahren? Ja, das ist möglich, wenn sie im Einzelfall noch sicher fahren können oder technische Anpassungen helfen. Wann kann die Behörde eingreifen? Wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen, etwa nach Auffälligkeiten oder Unfällen. Gibt es Alternativen zum Entzug? Ja. In Betracht kommen Auflagen, Beschränkungen, Gutachten, Fahrproben oder ein angepasstes Fahrzeug. Fazit Ein automatischer Führerscheinverlust durch einen Pflegegrad ist ein Irrtum. Der Pflegegrad sagt etwas über den Hilfebedarf im Alltag aus, nicht automatisch über die Sicherheit am Steuer. Für die Fahrerlaubnis zählt allein, ob die Person noch geeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Das kann bei Pflegebedürftigkeit weiterhin der Fall sein, vor allem bei körperlichen Einschränkungen mit technischen Ausgleichsmöglichkeiten. Es kann aber auch schon ohne Pflegegrad ausgeschlossen sein, wenn geistige oder körperliche Defizite das Fahren gefährlich machen. Deshalb kommt es immer auf den einzelnen Fall an. Wer selbst betroffen ist oder Angehörige begleitet, sollte das Thema nicht verdrängen. Frühzeitige ärztliche Einschätzung, ehrliche Selbstprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Fahrverhaltens sind oft der vernünftigste Weg. Beispiel aus der Praxis Eine 78-jährige Frau erhält Pflegegrad 2, weil sie im Alltag Hilfe beim Anziehen, Duschen und bei einigen Wegen im Haus braucht. Geistig ist sie klar, sie orientiert sich sicher und fährt seit Jahren ein Automatikfahrzeug nur im Nahbereich. Ein automatischer Führerscheinverlust tritt nicht ein. Solange sie ihr Fahrzeug sicher bedienen kann und keine Erkrankung vorliegt, die ihre Fahreignung einschränkt, darf sie weiterfahren. Anders wäre es, wenn bei ihr zusätzlich eine beginnende Demenz mit Orientierungsproblemen festgestellt würde und sie sich wiederholt auf bekannten Strecken verfährt. Dann könnte die Fahrerlaubnisbehörde eine fachärztliche Begutachtung verlangen. Erst das Ergebnis dieser Prüfung, nicht der Pflegegrad selbst, würde über die weitere Fahrerlaubnis entscheiden. Quellen Fahrerlaubnis-Verordnung, § 11 zu Eignungszweifeln und ärztlichen Gutachten sowie Anlage 4 zu Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen können.

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Bürgergeld-Nachweise: Ab 1. Juli gibt es jetzt bei Grundsicherungsgeld keine 2. Chance mehr

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27. Juni 2026

Wer beim Jobcenter vorläufige Leistungen bezieht und später Nachweise nachreicht, verliert ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, diese im Klageverfahren noch geltend zu machen. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) führt eine harte gesetzliche Ausschlussfrist ein: Belege und Angaben, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch auf Nachbesserung – auch wenn die fehlenden Nachweise längst existieren. Das Bundessozialgericht hatte Betroffenen diese Möglichkeit 2022 ausdrücklich zugesprochen. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jetzt gezielt ausgehebelt. Was sich ab dem 1. Juli 2026 ändert – und warum das Bundessozialgericht nichts mehr dagegen tun kann Bis Ende Juni 2026 gilt folgende Rechtslage: Hat jemand mit vorläufig bewilligten Leistungen Nachweise nicht fristgerecht beim Jobcenter eingereicht, ist das nicht zwingend das Ende. Das Bundessozialgericht hatte in einem Grundsatzurteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) klargestellt: § 41a Abs. 3 SGB II enthält keine materielle Präklusionswirkung. Das heißt im Klartext: Nachweise, die erst im Klageverfahren vorgelegt werden, müssen berücksichtigt werden – selbst wenn das Jobcenter längst eine Nullfeststellung erlassen hatte. Dieses Urteil war ein wichtiges Schutzinstrument für alle, die aus Unwissenheit, Überforderung oder bürokratischen Engpässen Fristen verpasst hatten. Ein selbstständiger Malermeister, der seine Betriebsausgaben nicht rechtzeitig vorgelegt hatte und dessen Leistungsanspruch zunächst auf null festgesetzt wurde, konnte noch vor Gericht beweisen, dass er kaum Einnahmen hatte – und hatte gute Chancen auf Nachzahlung. Ab dem 1. Juli 2026 ist genau das nicht mehr möglich. Der neu eingefügte § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II schafft die materielle Präklusionsnorm, die das BSG dem alten Recht abgesprochen hatte: Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens – spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – vorgelegt werden, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Begründung des Gesetzgebers ist unverblümt: Das BSG-Urteil aus 2022 soll für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten. Wer vorläufige Leistungen erhält – und warum die neue Frist gerade diese Gruppe trifft Vorläufige Bewilligungen sind im Alltag der Jobcenter keine Ausnahme, sondern Routine. Sie werden immer dann ausgesprochen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht präzise vorhersehbar ist oder die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft werden können. Ein Jobwechsel läuft gerade, ein Unterhalt fließt unregelmäßig, eine selbstständige Tätigkeit läuft nebenher – in all diesen Fällen kommt ein vorläufiger Bescheid. Selbstständige sind besonders betroffen. Ihr Einkommen lässt sich im Voraus kaum beziffern. Sie erhalten fast immer vorläufige Leistungen und müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht einreichen – die sogenannte Anlage EKS. Kommen dann im Rahmen der abschließenden Entscheidung Korrekturen heraus, werden Überzahlungen zurückgefordert. Wer zu viel Bürgergeld bekommen hat, zahlt zurück. Wer zu wenig bekommen hat, kann Nachzahlung verlangen. Stephan K., 44, aus Magdeburg, arbeitet als freiberuflicher IT-Berater und bezog in einem Quartal ergänzend Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter bewilligte die Leistung vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums forderte es die Anlage EKS an. Stephan reichte sie zu spät ein – zunächst passierte nichts, außer dass das Jobcenter eine Nullfeststellung für zwei Monate erließ: kein Anspruch, Rückforderung von rund 1.200 Euro. Widerspruch eingelegt, doch im Widerspruchsverfahren legte er die vollständigen Belege nicht vor. Erst beim Sozialgericht brachte er alles bei – lückenlose Kontoauszüge, Rechnungen, Betriebsausgaben. Das Gericht gab ihm recht: Die 1.200 Euro musste er nicht zurückzahlen. Vor Juli 2026 war das möglich. Danach ist dieses Verfahren eine Sackgasse. Die Ausschlussfrist im Detail: Wann genau ist Schluss? Der Stichtag ist nicht der Ablauf der Mitwirkungsfrist, die das Jobcenter im Aufforderungsschreiben setzt. Der Stichtag ist der Widerspruchsbescheid – präziser: der Zeitpunkt seiner Bekanntgabe. Wer Widerspruch gegen eine Nullfeststellung oder eine niedrigere Abschlussfestsetzung einlegt und im Widerspruchsverfahren die fehlenden Nachweise vorlegt, ist noch auf der sicheren Seite. Diese Unterlagen müssen im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Nur was danach kommt – was erst im Klageverfahren oder gar im Berufungsverfahren auftaucht – ist ausgeschlossen. Das klingt großzügig, ist es aber nicht. In der Praxis verstreicht zwischen der Aufforderung des Jobcenters und dem Erlass des Widerspruchsbescheids oft mehr als ein Jahr. Das Jobcenter erlässt zunächst eine abschließende Entscheidung, der Betroffene legt Widerspruch ein, das Vorverfahren zieht sich hin – und genau in dieser Phase muss alles beigebracht werden. Wer hofft, beim Sozialgericht noch fehlende Belege nachzuliefern, wartet ab 1. Juli 2026 vergebens. Besonders problematisch: Die Frist hängt vom Verhalten des Jobcenters ab. Erlässt es den Widerspruchsbescheid schnell, bleibt kaum Zeit. Ermittelt es schleppend, gewinnt der Betroffene Wochen oder Monate. Diese Abhängigkeit von Behördengeschwindigkeit ist strukturell ungerecht – hat der Gesetzgeber aber hingenommen. Was die Nullfeststellung bedeutet – und warum die Rückforderung trotzdem kommt Wer die Nachweisfrist verpasst und auch im Widerspruchsverfahren keine Unterlagen vorlegt, bekommt die Quittung in Form eines abschließenden Bescheids: Für die Monate, in denen kein Nachweis erbracht wurde, stellt das Jobcenter fest, dass kein Leistungsanspruch bestand. Die vorläufig ausgezahlten Leistungen werden als Überzahlung behandelt und müssen zurückgezahlt werden – abzüglich einer Bagatellgrenze von 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter schickt einen Erstattungsbescheid, auch wenn das Einkommen nachweislich gering war und ein Anspruch tatsächlich bestanden hätte. Das bedeutet konkret: Wer sechs Monate lang monatlich 500 Euro vorläufig erhalten hat und anschließend nicht nachweist, dass ein Anspruch bestand, muss 3.000 Euro zurückzahlen – oder zumindest den Teil, der nicht durch erbrachte Nachweise gedeckt ist. Diese Rückforderung wird per Bescheid festgesetzt und kann durch Aufrechnung direkt aus laufenden Leistungen einbehalten werden. Hinweis zur Fiktionswirkung: Eine andere gesetzliche Schutzregel bleibt unverändert. Wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung erlässt, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen automatisch als abschließend festgesetzt – ein Rückforderungsbescheid kann dann nicht mehr ergehen. Diese Fiktionswirkung schützt diejenigen, bei denen das Jobcenter schlicht untätig bleibt. Sie entbindet aber nicht von der Pflicht, Nachweise fristgerecht einzureichen. Selbstständige unter besonderem Druck: Die Anlage EKS als Schicksalsdokument Für Selbstständige verschärft die neue Ausschlussfrist eine ohnehin belastende Situation. Sie müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vorlegen – mit Angaben zu jedem einzelnen Monat, zu Betriebsausgaben, Kundenforderungen und Einnahmen. Wer dabei Fehler macht oder Unterlagen nicht vollständig hat, riskiert eine Nullfeststellung für einzelne oder alle Monate. Bisher konnten Fehler in der Anlage EKS noch in einem späteren Verfahren korrigiert werden. Das BSG hatte ausdrücklich entschieden, dass selbst erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Belege zu berücksichtigen sind. Selbstständige, die zu spät lieferten oder erst vor Gericht vollständige Unterlagen hatten, kamen mit Nachzahlungen davon statt mit Rückforderungen. Diese Sicherheitslinie entfällt ab Juli 2026. Praktisch bedeutet das: Wer eine vorläufige Entscheidung erhalten hat und später eine abschließende Entscheidung erhält, die einen Anspruchsverlust bedeutet, muss bereits im Widerspruch lückenlose Belege vorlegen. Es gibt keinen Spielraum mehr für die Idee, beim Sozialgericht zu klären, was im Verwaltungsverfahren unklar geblieben ist. Was Betroffene jetzt konkret tun müssen Wer aktuell oder nach dem 1. Juli 2026 eine vorläufige Leistungsbewilligung hat oder zu erwarten hat, muss drei Dinge verinnerlichen. Erstens: Jede Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ernst nehmen. Wenn das Jobcenter auffordert, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Betriebsunterlagen oder andere Belege vorzulegen, ist das keine Formalie. Es ist die einzige Chance, die Unterlagen in das Verfahren einzubringen. Die vom Jobcenter gesetzte Frist sollte eingehalten werden – ist sie zu kurz, kann Fristverlängerung beantragt werden. Wichtig: Eine Verlängerung muss schriftlich beantragt und bestätigt werden. Zweitens: Den Widerspruch als letzte Materiallieferung verstehen. Wer gegen eine abschließende Entscheidung Widerspruch einlegt, hat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids Zeit, alle fehlenden Unterlagen nachzureichen. Der Widerspruch sollte daher nicht nur formell eingelegt, sondern aktiv genutzt werden, um das Bild zu vervollständigen. Das gilt auch für Unterlagen, die vor dem Widerspruch noch nicht vorgelegen hatten. Drittens: Vollständige Dokumentation von Anfang an. Wer selbstständig ist oder schwankendes Einkommen hat, sollte bereits während des Bewilligungszeitraums Belege sammeln und geordnet aufbewahren: monatliche Einnahmen, Betriebsausgaben mit Quittungen, Kontobewegungen, Rechnungen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kommt die Aufforderung des Jobcenters schnell. Wer dann sucht, verliert Zeit, die nicht mehr vorhanden ist. Wer unsicher ist, wie die Unterlagen vollständig und korrekt zusammengestellt werden, sollte sich nicht allein durchkämpfen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie lokale Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände helfen dabei, die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und einen Widerspruch sauber zu begründen. Diese Hilfe ist oft kostenlos oder günstig – und sie muss vor dem Widerspruchsbescheid in Anspruch genommen werden, nicht danach. Ein besonderer Hinweis für Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren bereits läuft: Wenn der Widerspruch vor dem 1. Juli 2026 eingelegt wurde, das Widerspruchsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, ist unklar, ob die neue Präklusionsregel bereits greift. Das Übergangsrecht ist für diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich geregelt. Betroffene in laufenden Verfahren sollten fehlende Nachweise vorsorglich noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens einreichen – und sich nicht darauf verlassen, dass altes Recht noch gilt. Häufige Fragen zur Ausschlussfrist für Nachweise beim Grundsicherungsgeld Ab wann gilt die neue Präklusionsregel? Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 107). Sie gilt für alle abschließenden Entscheidungen nach § 41a SGB II, die ab diesem Datum ergehen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für diesen Paragrafen enthält das 13. Änderungsgesetz nicht – anders als etwa für die neuen Vermögensgrenzen oder das Sanktionsrecht. Bin ich betroffen, wenn mein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat? Ja, wenn die abschließende Entscheidung nach dem 1. Juli 2026 ergeht. Entscheidend ist das Datum des Bescheids über die abschließende Festsetzung, nicht das Datum, an dem der Bewilligungszeitraum begann. Wer vorläufig für einen Zeitraum bis Ende 2025 bewilligt wurde und im Herbst 2026 eine abschließende Entscheidung erhält, ist von der neuen Präklusionsnorm erfasst. Was passiert, wenn das Jobcenter die Aufforderung zur Mitwirkung inhaltlich falsch formuliert oder eine zu kurze Frist setzt? Eine fehlerhafte oder zu kurze Fristsetzung macht die Mitwirkungsaufforderung rechtswidrig – das kann die abschließende Nullfeststellung zu Fall bringen, weil ihre Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß gesetzt wurden. An der neuen Präklusionsregel für das Klageverfahren ändert das jedoch nichts direkt. Der Angriffspunkt verschiebt sich auf die Rechtmäßigkeit des abschließenden Bescheids selbst – was nach wie vor im Widerspruchsverfahren gerügt werden muss. Was ist, wenn ich die Unterlagen physisch nicht beschaffen kann – etwa weil ein früherer Auftraggeber insolvent ist? Das Jobcenter hat bei der Mitwirkungsaufforderung einen gewissen Ermessensspielraum. Können Unterlagen objektiv nicht beigebracht werden, kann das Jobcenter nach anderen Wegen suchen – Kontobewegungen als Ersatznachweis, eidesstattliche Erklärungen, Schätzungen. Diese Argumente müssen aber im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden. Wer schweigt und hofft, später beim Gericht gehört zu werden, verliert ab 1. Juli 2026 diese Möglichkeit. Was kann man noch tun, wenn die neue Frist bereits abgelaufen ist? Nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids und Einleitung des Klageverfahrens sind neu beigebrachte Nachweise zum Leistungsanspruch selbst ausgeschlossen. Es bleibt dann nur noch die Prüfung, ob der abschließende Bescheid oder der Widerspruchsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig ist – etwa wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsfolgenbelehrung oder einer fehlerhaften Fristsetzung bei der Mitwirkungsaufforderung. Das sind reale Ansatzpunkte, erfordern aber anwaltliche Begleitung. Quellen Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 10, Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Juli 2026, Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II

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Rente: Steuerpflicht für Rentner ab 1. Juli 2026 - Aktuelle Tabelle

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27. Juni 2026

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das eine spürbare Verbesserung beim monatlichen Einkommen. Gleichzeitig wächst aber die Zahl der Fälle, in denen eine Rente steuerlich relevant wird. Damit wird aus einer erfreulichen Anpassung für manche Haushalte auch ein Thema für das Finanzamt. Die Diskussion ist nicht neu, gewinnt durch jede Rentenanpassung aber neue Dynamik. Der Grund dafür liegt im Zusammenspiel aus steigenden Renten, einem festen steuerfreien Rentenanteil und dem allgemeinen Einkommensteuerrecht. Wer bisher knapp unter der steuerlichen Grenze lag, kann durch die Erhöhung darüber rutschen. Das bedeutet nicht automatisch eine hohe Steuerlast, oft aber zumindest die Pflicht, die eigene Situation genau zu prüfen. Warum eine höhere Rente schneller in die Steuerpflicht führt Bei gesetzlichen Renten gilt seit Jahren die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Ein Teil der Rente bleibt steuerfrei, der andere Teil ist steuerpflichtig. Wie hoch dieser steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 neu in Rente geht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent seiner Rente versteuern, 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Bei älteren Bestandsrenten liegt der individuell festgelegte steuerfreie Betrag zwar oft günstiger. Allerdings bleibt dieser Betrag in Euro grundsätzlich festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen werden deshalb im Ergebnis fast vollständig steuerlich wirksam. Genau an dieser Stelle entsteht für viele Rentner das Problem: Nicht die Erstbewilligung der Rente, sondern die laufenden Anpassungen schieben das Einkommen Schritt für Schritt näher an die Steuergrenze. Der Grundfreibetrag schützt, aber nicht unbegrenzt Auch im Jahr 2026 bleibt ein Teil des Einkommens steuerfrei. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt laut Bundesfinanzministerium auf 12.348 Euro. Diese Anhebung dämpft zwar die Wirkung der Rentenerhöhung. Sie verhindert aber nicht in jedem Fall, dass Rentner mit höheren Bezügen oder zusätzlichen Einkünften erstmals steuerpflichtig werden. Entscheidend ist außerdem, dass für die Steuer nicht nur die monatliche Bruttorente zählt. Hinzu kommen je nach Lebenslage weitere Einnahmen, etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Witwenrenten oder Kapitalerträge. Wer mehrere Einkommensquellen hat, erreicht die steuerliche Schwelle deutlich schneller. Deshalb kann selbst eine moderat wirkende Rentenerhöhung am Ende spürbare Folgen haben. Steuerpflicht für Rentner ab 1. Juli 2026 - wen es betreffen kann Situation Wann Steuerpflicht nach der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2026 näher rücken kann Neurentner mit Rentenbeginn 2026, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.700 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.225 Euro Monatsbruttorente im vollen Jahresniveau. Hintergrund ist, dass 2026 bei Neurentnern 84 Prozent der Rente steuerpflichtig sind. Neurentner mit Rentenbeginn 2025, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.788 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.232 Euro Monatsbruttorente. Hier liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 Prozent. Neurentner mit Rentenbeginn 2024, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.877 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.240 Euro Monatsbruttorente. In diesem Jahrgang sind 83 Prozent der Rente steuerpflichtig. Rentner mit Rentenbeginn 2022 oder 2023, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 15.059 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.255 Euro Monatsbruttorente. Bei diesen Jahrgängen liegt der steuerpflichtige Anteil bei 82 Prozent. Bestandsrentner mit früherem Rentenbeginn Hier gibt es keine einheitliche starre Grenze. Der persönliche steuerfreie Rentenbetrag wurde im zweiten Rentenjahr in Euro festgesetzt und bleibt dauerhaft gleich, deshalb wirken spätere Rentenerhöhungen oft fast vollständig steuerlich mit. Rentner mit zusätzlicher Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen Dann kann die Steuerpflicht schon bei deutlich niedrigeren gesetzlichen Renten eintreten. Schon kleinere Zusatzeinnahmen reichen oft aus, um über den steuerlich freien Bereich zu kommen. Verheiratete Rentner ohne weitere Einkünfte Die Schwelle liegt zusammen betrachtet meist höher als bei Alleinstehenden, weil der Grundfreibetrag für beide gilt. Eine pauschale Monatsgrenze ist aber auch hier schwierig, weil Rentenbeginn, Freibeträge und weitere Einnahmen mitentscheiden. Wichtig für das Steuerjahr 2026 Die Rentenerhöhung greift erst ab Juli 2026. Deshalb ist die Wirkung im Steuerjahr 2026 oft noch etwas geringer als in einem vollen Folgejahr, weil nur das zweite Halbjahr mit dem höheren Rentenwert eingeht. Wichtig für die Praxis Steuerpflicht heißt nicht automatisch hohe Steuerzahlung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abziehbare Ausgaben können die tatsächliche Belastung spürbar senken. Für eine Faustregel gilt: Alleinstehende Neurentner des Jahres 2026 kommen bei einer reinen gesetzlichen Bruttorente ab rund 1.225 Euro im Monat in einen Bereich, in dem eine Steuerpflicht geprüft werden sollte. Bei Bestandsrentnern ist die Lage individueller, weil der persönliche Rentenfreibetrag aus den früheren Jahren weiterläuft. Wer neben der gesetzlichen Rente noch andere Einnahmen hat, sollte deutlich früher rechnen. Was die Erhöhung im Juli 2026 konkret bedeutet Die Rentenanpassung von 4,24 Prozent betrifft rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Für viele ergibt sich daraus ein monatliches Plus, das im Alltag willkommen ist. Steuerlich ist die Wirkung jedoch ambivalent, weil die höheren Zahlbeträge nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Je knapper der bisherige Abstand zur steuerlichen Grenze war, desto eher wird aus dem Rentenplus ein Auslöser für neue Pflichten. Eine pauschale Aussage, ab welcher Rentenhöhe nun jeder Steuern zahlen muss, ist nicht seriös. Dafür sind die Unterschiede zwischen Bestandsrentnern, Neurentnern und Menschen mit Nebeneinkünften zu groß. Hinzu kommen abzugsfähige Ausgaben, etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb ist nicht jeder, der künftig eine Steuererklärung abgeben muss, am Ende tatsächlich mit einer hohen Nachzahlung konfrontiert. Tausende neue Steuerfälle Dass Rentenerhöhungen regelmäßig neue Steuerfälle auslösen, ist belegt. Für die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 verwies beispielsweise "Finanztip" unter Berufung auf Angaben des Bundesfinanzministeriums darauf, dass 114.000 Rentnerinnen und Rentner neu steuer- und damit abgabepflichtig wurden. Zugleich fielen damals allerdings auch 244.000 Personen wieder aus der Steuerpflicht heraus, weil der Grundfreibetrag deutlich angehoben wurde. Für die Rentenanpassung 2026 liegt derzeit keine offiziell breit kommunizierte Gesamtzahl vor, wie viele Menschen neu steuerpflichtig werden. Die Überschrift, dass es „Tausende“ treffen kann, ist vor diesem Hintergrund dennoch nachvollziehbar. Die Erfahrung aus den Vorjahren zeigt, dass schon vergleichsweise kleine Veränderungen bei Renten und Freibeträgen eine große Zahl von Einzelfällen betreffen können. Wer nahe an der steuerlichen Grenze liegt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die eigene Situation unverändert bleibt. Besonders aufmerksam sollten diese Rentner sein Genau hinsehen sollten vor allem Ruheständler, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einnahmen haben. Das gilt für Betriebsrentner ebenso wie für Menschen mit Einnahmen aus Vermietung oder einem Nebenjob. Auch verheiratete Paare sollten ihre Lage gemeinsam betrachten, weil die Besteuerung im Zusammenspiel mit dem gewählten Verfahren andere Ergebnisse bringen kann. Bei Witwen- und Erwerbsminderungsrenten lohnt sich ebenfalls eine genaue Prüfung, weil mehrere Leistungen zusammenlaufen können. Wichtig: Nicht jeder neue Steuerfall ist automatisch ein finanzieller Nachteil. In vielen Fällen geht es zunächst darum, überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Erst danach zeigt sich, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind und in welcher Höhe. Wer Unterlagen geordnet bereithält, vermeidet dabei unnötigen Stress. Was Rentner jetzt tun sollten Sinnvoll ist es, die eigene Jahresbruttorente nach der Juli-Erhöhung einmal überschlägig durchzurechnen. Danach sollte geprüft werden, wann der Rentenbeginn war und welcher steuerfreie Rentenanteil damals festgelegt wurde. Anschließend kommen weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen hinzu. Schon diese einfache Vorprüfung gibt oft ein recht zuverlässiges Bild, ob Handlungsbedarf besteht. Wer unsicher ist, sollte nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten. Unterstützung gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern oder den Finanzämtern, wenn es um allgemeine Fragen geht. Auch Informationsmaterial der Deutschen Rentenversicherung hilft, die Systematik zu verstehen. Gerade für ältere Menschen, die bisher nie eine Steuererklärung abgegeben haben, ist eine frühe Klärung oft die beste Lösung. Überblick: Wovon die Steuerpflicht in der Rente abhängt Faktor Bedeutung für die Besteuerung Jahr des Rentenbeginns Davon hängt ab, welcher Anteil der Rente dauerhaft steuerfrei bleibt und welcher versteuert werden muss. Rentenerhöhungen Spätere Anpassungen erhöhen bei vielen Bestandsrenten den steuerlich relevanten Teil besonders stark. Grundfreibetrag Er schützt das Existenzminimum, reicht aber nicht immer aus, wenn die Rente und weitere Einkünfte steigen. Weitere Einkünfte Betriebsrenten, Mieten, Kapitalerträge oder Nebenverdienste können die Steuerpflicht beschleunigen. Abziehbare Ausgaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Posten können die steuerliche Belastung mindern. Beispiel aus der Praxis Ein Rentner bezieht seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente und bekommt zusätzlich eine kleine Betriebsrente. Durch die Erhöhung zum 1. Juli 2026 steigt seine gesetzliche Monatsrente spürbar an, während der einmal festgelegte steuerfreie Rentenbetrag unverändert bleibt. Zusammen mit der Betriebsrente überschreitet sein zu berücksichtigendes Einkommen nun erstmals die Grenze, bei der eine Steuererklärung notwendig wird. Am Ende fällt die tatsächliche Steuer zwar überschaubar aus, doch ohne Prüfung hätte er die neue Pflicht leicht übersehen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, Meldung vom 5. März 2026, Bundesfinanzministerium: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, Stand 30. Dezember 2025. Deutsche Rentenversicherung: „Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, Meldung vom 16. Februar 2026.