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Merz-Regierung will Rente 63 streichen: Welche Jahrgänge wären noch geschützt?

Beitragsbild von: Merz-Regierung will Rente 63 streichen: Welche Jahrgänge wären noch geschützt?

20. Oktober 2026

Friedrich Merz hält am Ende der abschlagsfreien Frührente nach 45 Versicherungsjahren fest. Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand steht damit eine Frage im Raum, die über mehrere Jahre Lebensplanung entscheidet: Welcher Jahrgang dürfte noch nach den bisherigen Regeln gehen? Merz hält an der Abschaffung fest – Schweitzer will einen Kompromiss Beim Deutschen Arbeitgebertag am 13. Oktober 2026 verteidigte der Bundeskanzler das Vorhaben erneut. „Auch das Ende der abschlagsfreien Frühverrentung macht die Rente gerechter“, sagte Merz laut der von der Bundesregierung veröffentlichten Rede. Sein Argument: Wenn immer weniger Beschäftigte immer mehr Rentner finanzieren müssen, könne sich das System einen abschlagsfreien früheren Ausstieg gesunder Versicherter nicht leisten. Für Betroffene, die Jahrzehnte gearbeitet und ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben, beantwortet diese Begründung allerdings noch keine einzige Frage zum Übergang. Hinzu kommt eine neue politische Entwicklung: Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer erklärte am 17. Oktober gegenüber der „Rheinpfalz“, er strebe bei der Rente nach 45 Jahren einen Kompromiss an. Nach dem Bericht der Nachrichtenagentur dpa verwies er dabei auf die ursprüngliche Vereinbarung im Koalitionsvertrag, diese Rentenart grundsätzlich beizubehalten. Damit ist selbst innerhalb der Bundesregierung weiter umstritten, wie weit die Änderungen gehen sollen. Merz’ politische Forderung ist deshalb noch keine Entscheidung darüber, wem der bisherige Rentenzugang erhalten bleibt. Jahrgang 1966 wird immer wieder genannt Die häufig genannte Grenze stammt aus einem frühen Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Reformvorschläge. Nach der Darstellung des Rentenrechtlers Peter Knöppel sollten die Jahrgänge 1964 bis 1966 die abschlagsfreie Altersrente mit 65 nach 45 Versicherungsjahren weiterhin nutzen können. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren besondere Schutzregeln vorgesehen, bei denen eine rechtzeitig verbindlich vereinbarte Altersteilzeit Bedeutung bekommen könnte. Ab Jahrgang 1972 sollte der allgemeine Zugang zu dieser Rentenart nach diesem Modell entfallen. Allerdings wurde das Papier nach damaligen Presseberichten vom Bundesarbeitsministerium bereits als überholter Entwurf eines Fachreferats eingeordnet. Die Jahrgänge daraus als feststehende Schutzgrenzen zu verkaufen, würde daher Sicherheit vortäuschen. Die Jahrgänge im Vergleich: geltendes Recht und frühes Entwurfsmodell Die Tabelle zeigt den Unterschied zwischen einem heutigen Rentenanspruch und einer möglichen Übergangsregel. Die Angaben in der rechten Spalte beschreiben ausschließlich das frühe, inzwischen als überholt bezeichnete Modell und keine beschlossene Reform. Geburtsjahrgang Heute: abschlagsfreier Zugang nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren Frühes Entwurfsmodell – rechtlich unverbindlich 1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten Bisherige Altersgrenze sollte erhalten bleiben. 1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten Bisherige Altersgrenze sollte erhalten bleiben. 1964 bis 1966 Mit 65 Jahren Abschlagsfreier Zugang nach 45 Jahren sollte erhalten bleiben. 1967 bis 1971 Mit 65 Jahren Erhalt nur unter besonderen Schutzvoraussetzungen, etwa bei rechtzeitig vereinbarter Altersteilzeit. 1972 und jünger Mit 65 Jahren Kein allgemeiner Zugang mehr zur bisherigen Altersrente nach 45 Jahren vorgesehen. Nach geltendem Recht können also auch die Jahrgänge ab 1967 weiterhin mit 65 abschlagsfrei in diese Altersrente gehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ob dieses Recht bis zu ihrem tatsächlichen Rentenbeginn unverändert bestehen bleibt, hängt von künftigen Gesetzen ab. Fünf Jahre Übergang sind bisher eine politische Forderung Die damalige Arbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August laut ZDFheute offen für eine Übergangszeit von ungefähr fünf Jahren. Unionsfraktionschef Thorsten Frei hielt diese Dauer im September dagegen für zu lang. Eine solche Frist lässt sich noch nicht in einen sicheren letzten Geburtsjahrgang umrechnen. Dafür müsste feststehen, wann sie beginnt, wann sie endet und ob das Gesetz an den Geburtstag, den Rentenbeginn oder eine bereits geschlossene Vereinbarung anknüpft. Auch Merz hat Übergangszeiten in Aussicht gestellt, ohne damit einen verbindlichen Stichtag festzulegen. Wer heute behauptet, ein bestimmter Jahrgang sei allein wegen der Fünfjahresdebatte garantiert geschützt, greift dem Gesetzgeber vor. Die „Rente mit 63“ beginnt für viele längst erst mit 65 Der politische Name verdeckt, worum es tatsächlich geht: um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für alle ab 1964 Geborenen liegt deren Altersgrenze bereits heute bei 65 Jahren, wie auch die Bundesregierung zu den geltenden Rentenregeln erläutert. Die 45 anrechenbaren Jahre allein erlauben keinen beliebig frühen abschlagsfreien Ausstieg. Wer diese Wartezeit schon mit 61 oder 62 erfüllt, muss trotzdem das für seinen Jahrgang vorgeschriebene Alter erreichen. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren, die derzeit ab 63 mit dauerhaften Abschlägen möglich ist. Die Unterschiede erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag zum Rentenbeginn der Jahrgänge 1964 und 1965. Ein früher Rentenantrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch Eine Rentenplanung nach heutigem Recht ist noch keine Garantie gegen spätere Gesetzesänderungen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine vermeintlich günstigere Rechtslage nicht dadurch für die Zukunft sichern lässt, dass der Antrag besonders früh gestellt wird. Welche Regeln für einen künftigen Rentenbeginn gelten, entscheidet sich nach dem dann geltenden Recht einschließlich möglicher Übergangsvorschriften. Die Hinweise der Rentenversicherung zur Reformdebatte stellen zugleich klar, dass Kommissionsempfehlungen noch keine Gesetze sind. Für bereits vereinbarte Altersteilzeit könnten besondere Vorschriften entstehen, wie sie im frühen Modell angedacht waren. Ob ein konkreter Vertrag darunterfällt, lässt sich jedoch erst anhand der endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilen. Der mögliche Verlust wäre mehr als ein späterer Termin Fiele die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren weg, müssten Betroffene je nach künftiger Rechtslage länger arbeiten, die Zeit bis zur Rente anders finanzieren oder einen Zugang mit Abschlägen wählen. Die bereits erworbenen Rentenanwartschaften würden durch die Abschaffung einer Rentenart nicht einfach verschwinden. Für Jahrgänge ab 1964 beträgt der Unterschied zwischen dem heutigen abschlagsfreien Zugang mit 65 nach 45 Jahren und der Regelaltersgrenze 67 zwei Jahre. Wer stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren nutzt, nimmt nach heutigem Recht grundsätzlich 7,2 Prozent dauerhaften Abschlag in Kauf. Allerdings steht auch der früheste Zugang nach 35 Jahren zur Diskussion: Die Rentenkommission empfiehlt eine Anhebung von 63 auf 64 Jahre. Welche Vorschläge zusammen Gesetz werden, bleibt deshalb für die gesamte Planung entscheidend; gegen-hartz.de ordnet die möglichen Folgen der Reform für einzelne Jahrgänge näher ein. Was Versicherte jetzt tatsächlich klären können Unabhängig vom Streit in Berlin lässt sich prüfen, ob die 45 Jahre zum gewünschten Rentenbeginn überhaupt erfüllt wären. Besonders bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente gelten Einschränkungen, die eine vermeintlich sichere Rechnung verändern können. Arbeitslosengeld I zählt in den letzten zwei Jahren vor dieser Altersrente grundsätzlich nicht mit; eine Ausnahme betrifft den Bezug infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Was das für die Planung bedeutet, erklärt der Beitrag zur Zwei-Jahres-Falle bei der Rente nach 45 Jahren. Ein aktueller Versicherungsverlauf und eine individuelle Rentenauskunft schaffen dafür eine belastbare Grundlage. Wer jetzt einen Aufhebungsvertrag oder eine Altersteilzeit unterschreibt, sollte die finanziellen Folgen auch für den Fall prüfen lassen, dass die erhoffte Übergangsregel anders ausfällt.

Aktuelles

Beitragsbild von: Tankrabatt endet zum Jahreswechsel: Merz-Regierung erwägt neue Zuschüsse

20. Oktober 2026

Die Bundesregierung schließt weitere Entlastungen wegen der hohen Spritpreise nach dem Ende des Tankrabatts nicht aus. Verkehrsminister Steffen Bilger hält gezielte Unterstützung für besonders belastete Unternehmen für möglich, während für Bürger direkte Zahlungen diskutiert werden. Eine Zusage für zusätzliches Geld auf dem Konto ist das bislang nicht. Wer täglich zur Arbeit fahren muss oder mit kleiner Rente auf sein Auto angewiesen ist, braucht jedoch verlässliche Angaben dazu, was nach dem Jahreswechsel kommt. Der Tankrabatt gilt noch bis Ende Dezember Der derzeitige Tankrabatt läuft vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026. Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel wurde dafür um 14,04 Cent je Liter gesenkt, was einschließlich des Umsatzsteuereffekts rechnerisch rund 16,7 Cent ausmacht. Diese steuerliche Entlastung bedeutet allerdings keine Garantie für einen überall entsprechend niedrigeren Zapfsäulenpreis. Was Autofahrer tatsächlich bezahlen, hängt auch von der Entwicklung der übrigen Preisbestandteile ab. Die Befristung ist im Beschluss des Bundestags zum Tankrabatt festgehalten. Wie unterschiedlich die Hilfe ankommt, erläutert auch der Beitrag dazu, wer vom Tankrabatt unmittelbar profitiert und wer leer ausgeht. Bilger nennt Busunternehmen, Taxifahrer und Fuhrunternehmen Bilger will prüfen lassen, wie besonders betroffene Gewerbe nach dem Auslaufen des Rabatts unterstützt werden könnten, falls die Kraftstoffpreise hoch bleiben. Gegenüber der „Augsburger Allgemeinen“ nannte er Busunternehmen, Taxifahrer und Fuhrunternehmen, wie BR24 berichtet. Damit steht eine Unterstützung zur Diskussion, die stärker nach der tatsächlichen Belastung einzelner Branchen unterscheidet. Welche Betriebe unter welchen Voraussetzungen wie viel erhalten könnten, geht aus dem Vorstoß noch nicht hervor. Für Fahrgäste lässt sich daraus ebenfalls keine bestimmte Ersparnis ableiten. Eine Hilfe für einen Bus- oder Taxibetrieb müsste nicht automatisch zu niedrigeren Fahrpreisen führen. Direktzahlungen an Bürger: Der Auszahlungsweg allein bringt noch kein Geld Parallel bereitet die Bundesregierung nach eigenen Angaben einen einkommensbezogenen Direktauszahlungsmechanismus vor. Damit sollen besonders betroffene Menschen gezielter erreicht werden können. Für eine neue Spritpreis-Hilfe fehlt in den vorliegenden Ankündigungen jedoch die konkrete Ausgestaltung: Ein verbindlicher Betrag, die Anspruchsgrenzen und ein Auszahlungstermin werden nicht genannt. Aus der Vorbereitung des Verfahrens entsteht deshalb noch kein Anspruch auf einen Zuschuss. Die Trennung zwischen Verfahren und Leistung ist bereits in einer Antwort der Bundesregierung vom Mai 2026 erkennbar: Dort hängen mehrere Fragen zur Auszahlung ausdrücklich von einem konkreten Leistungsgesetz ab. Für die Verknüpfung mit Einkommensdaten beschrieb die Regierung zudem weiteren technischen Anpassungsbedarf. Bei einer neuen Hilfe müsste auch geklärt werden, wie Rentner und Menschen mit ergänzenden Sozialleistungen einbezogen werden. Ob eine Zahlung steuerpflichtig wäre oder auf andere Leistungen angerechnet würde, lässt sich aus Bilgers Ankündigung nicht beantworten. Welche Entlastungen gelten und welche noch vorbereitet werden Neben möglichen Branchenhilfen und Direktzahlungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel eines vorübergehenden Spritpreisdeckels spätestens zum 1. Januar 2027. Die Regierungsinformation zum Entlastungspaket nennt dafür Gespräche mit der Mineralölwirtschaft, aber keinen konkreten Höchstpreis. Maßnahme Stand Bedeutung für Betroffene Tankrabatt Gilt bis 31. Dezember 2026 Steuerlicher Preisvorteil beim Kauf von Benzin oder Diesel; keine persönliche Überweisung Hilfen für Bus-, Taxi- und Fuhrunternehmen Von Bilger zur Prüfung vorgeschlagen Förderbedingungen und Höhe bislang nicht konkretisiert Direktzahlungen an Bürger Einkommensbezogenes Verfahren wird vorbereitet Keine konkrete neue Spritpreis-Zahlung mit festem Betrag und Termin angekündigt Vorübergehender Spritpreisdeckel Für spätestens Anfang 2027 angestrebt Ein konkreter Höchstpreis geht aus der Regierungsinformation nicht hervor Wer wenig Geld hat, braucht mehr als einen Rabatt pro Liter Aus der Konstruktion des Tankrabatts ergibt sich eine soziale Schwäche: Der finanzielle Vorteil steigt mit der gekauften Kraftstoffmenge. Wie schwer diese Ausgabe einen Haushalt belastet, wird dabei nicht berücksichtigt. Eine notwendige Fahrt zur Frühschicht wird ebenso begünstigt wie eine zusätzliche Freizeitfahrt. Wer aus Geldmangel ganz auf ein Auto verzichtet, erhält aus der Kraftstoffsteuersenkung dagegen keinen persönlichen Ausgleich für andere gestiegene Lebenshaltungskosten. Eine nach Einkommen und Belastung ausgestaltete Direktzahlung könnte hier gezielter helfen. Ob sie diesen Vorteil tatsächlich bietet, hängt allerdings davon ab, wen die spätere Regelung erreicht und wie schnell das Geld verfügbar ist. Für Beschäftigte, die ergänzend Grundsicherungsleistungen beziehen, stellt sich außerdem schon heute die Frage nach der Berücksichtigung ihres Arbeitswegs. Dazu informiert der Beitrag über Spritpreise und Fahrtkosten bei aufstockenden Leistungen.

Beitragsbild von: Witwenrente abgelehnt: Jahrzehntelange Beitragszahlung half der Ehefrau nicht

20. Oktober 2026

Ihr Mann ließ sich 70.425 Euro an Rentenbeiträgen auszahlen und seine Ehefrau wusste nach eigenen Angaben nichts davon. Nach seinem Tod beantragte sie eine Witwenrente und erhielt eine Absage. Mit der Auszahlung waren die Versicherungszeiten weggefallen, auf die sie ihren Anspruch hätte stützen können. Die Frau wehrte sich vor Gericht. Sie hielt die Erstattung ohne ihre Zustimmung für unwirksam. Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies ihre Berufung zurück. Das Urteil vom 26. September 2025 (L 21 R 884/22) ist laut amtlicher Entscheidungsdatenbank rechtskräftig. Der Mann ließ sich seine Rentenbeiträge voll erstatten Der Ehemann hatte zwischen 1984 und 2009 Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung erworben. Später zog er nach Paraguay und verzichtete auf seine deutsche Staatsangehörigkeit. Im Juli 2012 beantragte er die Erstattung seiner Beiträge. Die Rentenversicherung bewilligte 70.425 Euro und veranlasste die Überweisung auf das von ihm angegebene Konto. Gegen den Erstattungsbescheid ging der Mann nicht vor. Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau im Februar 2014 erstmals eine Witwenrente. Die Rentenversicherung teilte ihr mit, dass wegen der Beitragserstattung kein Anspruch aus den früheren Versicherungszeiten mehr entstehen könne. Viele Beitragsjahre halfen der Witwe nicht mehr Eine Witwenrente setzt grundsätzlich voraus, dass der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Gemeint sind in der Regel fünf Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten. Hinterbliebene müssen also nicht erst fünf Jahre nach dem Tod auf die Rente warten. Entscheidend ist das Rentenkonto des Verstorbenen. Näheres erläutert unser Beitrag zur Wartezeit bei der Witwenrente. Der Ehemann hatte ursprünglich über viele Jahre Beiträge gezahlt. Nach deren Erstattung zählten diese Zeiten jedoch nicht mehr. Damit fehlte die Grundlage für die beantragte Hinterbliebenenrente. Die Folge ist in § 210 Absatz 6 SGB VI geregelt. Durch die Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen danach nicht mehr. Das kann neben der eigenen Altersrente auch die spätere Absicherung der Familie betreffen. Das Gericht erkannte die Frau als Witwe an Im Verfahren war außerdem umstritten, ob die Ehe beim Tod des Mannes noch bestand. In Unterlagen aus Paraguay wurde er als ledig bezeichnet. Das Landessozialgericht sah die Klägerin dennoch als seine Witwe an. Eine Scheidung nach deutschem Recht war nicht ersichtlich. Für eine mögliche Scheidung in Paraguay fehlte die in diesem Fall erforderliche Anerkennung in Deutschland. Die Frau scheiterte deshalb nicht am Nachweis ihrer Ehe. Ausschlaggebend war die frühere Beitragserstattung. Auch die fortbestehende Ehe änderte nichts daran, dass die benötigten Versicherungszeiten weggefallen waren. Die Ehefrau hatte der Auszahlung nicht zugestimmt Die Klägerin berief sich auf § 1365 BGB. Danach benötigt ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen die Einwilligung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Aus ihrer Sicht hatte die Rentenanwartschaft beziehungsweise der Erstattungsanspruch das gesamte Vermögen ihres Mannes ausgemacht. Ohne ihre Zustimmung hätte die Rentenversicherung die Beiträge daher nicht auszahlen dürfen. Vom Antrag ihres Mannes habe sie nichts gewusst. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Die Rentenversicherung hatte durch einen Bescheid über die Erstattung entschieden. Darin sah es keine rechtsgeschäftliche Verfügung des Mannes, wie sie § 1365 BGB voraussetzt. Unabhängig davon hatte die Klägerin nicht ausreichend belegt, dass tatsächlich sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen betroffen war. Sie verwies auf Angaben einer Schwester des Verstorbenen. Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen fehlten jedoch. Auch der Wert eines erwähnten Autos war nicht geklärt. Dass die Ehefrau nichts von der Auszahlung wusste, machte die Erstattung in diesem Fall somit nicht unwirksam. Rentenbeiträge sind kein frei verfügbares Sparguthaben Versicherte können sich ihre Rentenbeiträge nicht nach Belieben auszahlen lassen. Das Gesetz erlaubt eine Erstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie kommt beispielsweise infrage, wenn jemand nicht mehr versicherungspflichtig ist und auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Ein Umzug ins Ausland allein genügt dafür nicht. Bei üblichen Arbeitnehmerbeiträgen wird grundsätzlich nur der selbst getragene Anteil erstattet. Die Folgen reichen dennoch weiter. Ansprüche aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten können insgesamt entfallen. Auch eine beliebige Teilentnahme ist nicht vorgesehen. Der Antrag darf nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Vor einer Auszahlung die Folgen für die Familie klären Wer eine Beitragserstattung erwägt, sollte sich vorher von der Rentenversicherung erläutern lassen, welche Ansprüche dadurch verloren gehen. Neben der eigenen Rente gehört dazu die mögliche Versorgung von Ehepartnern und Kindern. Für Hinterbliebene, deren Rentenantrag wegen einer früheren Erstattung abgelehnt wird, sind die damaligen Unterlagen wichtig. Das Landessozialgericht prüfte hier den Antrag des Mannes, den Erstattungsbescheid und die Auszahlung. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Erstattung wirksam war. Der Hinweis auf ein langes Arbeitsleben genügte der Witwe deshalb nicht. Entscheidend war, ob die dafür erworbenen Versicherungszeiten noch für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden konnten. Häufige Fragen zur Beitragserstattung und Witwenrente Kann die Auszahlung von Rentenbeiträgen eine Witwenrente ausschließen? Ja. Eine wirksame Beitragserstattung löst das bisherige Versicherungsverhältnis auf. Fehlen dadurch die für eine Witwenrente erforderlichen Versicherungszeiten, kann der Anspruch scheitern. So war es im entschiedenen Fall. Verhindert die fehlende Zustimmung des Ehepartners eine Erstattung? Im vorliegenden Fall nicht. Das Gericht prüfte die Einwände der Ehefrau, erkannte aber kein Zahlungsverbot. Allein ihr fehlendes Wissen über den Erstattungsantrag machte die Auszahlung nicht unwirksam. Lassen sich nur einzelne Rentenbeiträge auszahlen? Der Erstattungsantrag darf nach § 210 Absatz 6 SGB VI nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Wer eine Erstattung beantragt, kann daher nicht frei wählen, welche früheren Beiträge ausgezahlt werden und welche für spätere Rentenansprüche erhalten bleiben sollen. Quellen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 2025 (L 21 R 884/22), amtlicher Volltext im Artikel verlinkt. § 210 SGB VI – Beitragserstattung

Beitragsbild von: EM-Rente gestoppt: Rentner reist aus Brasilien an – doch die Kosten trägt er selbst

20. Oktober 2026

Ein Rentner bekam plötzlich keine Erwerbsminderungsrente mehr, während er sich in Brasilien aufhielt. Er reiste nach Deutschland, um den Zahlungsstopp persönlich zu klären. Für den Flug, Telefonate und weitere Ausgaben verlangte er anschließend 815,30 Euro von der Rentenversicherung zurück. Doch die Reise war für die Klärung nicht erforderlich. Die Rentenversicherung hatte ihn nicht zur Anreise aufgefordert und die Überweisung seiner Rente schon vor seinem Besuch wieder veranlasst. Das Sozialgericht Münster entschied mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2026 (S 14 R 202/26), dass er die 815,30 Euro selbst tragen muss. Flug, Telefonate und Bahn kosteten zusammen 815,30 Euro Geltend gemachte Auslagen Betrag Flug 555,00 Euro Telefonate aus Brasilien 199,30 Euro Bahnfahrt 46,00 Euro Als Stornokosten bezeichnete Gebühren 15,00 Euro Gesamtforderung 815,30 Euro Eine Anreise hatte die Behörde nicht verlangt. Zur Klärung genügte ihr die Adressmitteilung. Nicht jeder Besuch bei der Rentenversicherung wird bezahlt Für die Erstattung solcher Aufwendungen enthält § 65a SGB I besondere Voraussetzungen. Wer auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers persönlich erscheint oder an einer erforderlichen Untersuchung teilnimmt, kann notwendige Auslagen und einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall in angemessenem Umfang ersetzt bekommen. Die Erstattung muss beantragt werden. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer persönlichen Vorsprache und einer Untersuchung. Bei einer Vorsprache nach § 61 SGB I sollen Aufwendungen nur in Härtefällen übernommen werden. Eine Einladung bedeutet daher noch keine Zusage, sämtliche Reiseausgaben zu bezahlen. Eine Aufforderung muss nicht zwingend als Brief vorliegen. Nach den rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung kann sie auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Entscheidend ist, dass die Behörde das persönliche Erscheinen tatsächlich verlangt hat und nicht lediglich um eine Information bittet. Auch ohne vorherige Aufforderung ist eine Erstattung möglich Wer aus eigenem Entschluss zur Behörde fährt, ist nicht in jedem Fall von einer Kostenerstattung ausgeschlossen. § 65a Absatz 2 SGB I ermöglicht eine nachträgliche Anerkennung, wenn der Leistungsträger die persönliche Vorsprache oder Untersuchung als notwendig einstuft. Die übrigen Voraussetzungen der Erstattung gelten dann ebenfalls. Allein das persönliche Bedürfnis, eine Angelegenheit vor Ort zu besprechen, genügt dafür nicht. Es muss einen sachlichen Grund geben, weshalb die persönliche Mitwirkung gebraucht wurde. Eine telefonische oder schriftliche Klärungsmöglichkeit kann deshalb für die Entscheidung über die Reisekosten wichtig sein. Ein Gutachtertermin ist etwas anderes als eine eigene Nachfrage Bei einer von der Rentenversicherung verlangten ärztlichen Untersuchung ist die Ausgangslage anders. Der Versicherte soll daran mitwirken, seinen Gesundheitszustand und die Voraussetzungen einer Leistung aufzuklären. Nach den Verwaltungsanweisungen der Rentenversicherung sind die notwendigen Aufwendungen für diese Mitwirkung nach § 65a SGB I zu prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können dabei neben Fahrtkosten auch Aufwendungen für eine notwendige Begleitperson oder ein Verdienstausfall berücksichtigt werden. Welche Nachweise dafür benötigt werden, erläutert unser Beitrag zu den erstattungsfähigen Kosten eines Gutachtertermins für die EM-Rente. Die Regeln lassen sich nicht unverändert auf einen selbst organisierten Besuch zur allgemeinen Beratung übertragen. Ein kostenfreies Verwaltungsverfahren ersetzt keine Telefonrechnung Auch die Kostenfreiheit des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens wird leicht missverstanden. § 64 SGB X bestimmt grundsätzlich, dass die Behörde für das Verfahren keine Gebühren und Auslagen erhebt. Daraus ergibt sich aber kein allgemeiner Anspruch, sämtliche eigenen Ausgaben für Telefonate, Schriftverkehr oder Reisen ersetzt zu bekommen. Für eine Kostenerstattung braucht es eine passende rechtliche Grundlage. Die Tatsache, dass eine Ausgabe im Zusammenhang mit der Rente entstanden ist, reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ersetzt eine vorgelegte Rechnung die Prüfung, ob die Ausgabe notwendig und erstattungsfähig war. Vor einer teuren Anreise die Kostenfrage klären Wer wegen einer ausgebliebenen Zahlung einen weit entfernten Beratungstermin erwägt, sollte zunächst den Bearbeitungsstand erfragen. Ist die Überweisung bereits veranlasst, fehlt noch ein Nachweis oder verlangt die Behörde tatsächlich eine persönliche Vorsprache? Diese Unterscheidung kann unnötige Ausgaben vermeiden. Wird persönliches Erscheinen verlangt, empfiehlt sich vor der Buchung eine schriftliche Klärung der Reisekosten. Dabei sollten Abreiseort, voraussichtliche Kosten und mögliche gesundheitliche Einschränkungen genannt werden. Bei großer Entfernung kann nach den DRV-Anweisungen auch eine näher gelegene Stelle im Wege der Amtshilfe eingeschaltet werden. Eine bloße Terminzusage sollte nicht als umfassende Kostenübernahme verstanden werden. Für den späteren Antrag sind die Aufforderung, Belege und gegebenenfalls eine vorherige Kostenbestätigung aufzubewahren. Das erleichtert die Prüfung, welche Aufwendungen durch den verlangten Termin entstanden sind. Die aktuelle Anschrift gehört zum Renten Service Unabhängig vom Gerichtsfall weist die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass Rentenempfänger ihre neue Anschrift nach einem Umzug dem Renten Service der Deutschen Post mitteilen sollen. Das gilt sowohl bei einem Umzug innerhalb Deutschlands als auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Kann die Anschrift nach einem Postrücklauf nicht geklärt werden, können Rentenzahlungen vorläufig gestoppt werden. Für die Mitteilung stehen Online-Angebote und entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Rentenversicherung bittet ausdrücklich darum, Adressänderungen nicht per gewöhnlicher E-Mail zu melden. Dass eine E-Mail in einem einzelnen Streitfall zur Klärung beigetragen hat, macht sie nicht zum empfohlenen Übermittlungsweg für persönliche Daten. Wer sich längere Zeit nicht an seiner Postanschrift aufhält, sollte zudem sicherstellen, dass Schreiben tatsächlich ankommen und weitergeleitet werden. Bei einer Rückfrage hilft es, sich die gespeicherte Anschrift bestätigen zu lassen. So lässt sich ein möglicher Adressfehler gezielter klären als durch wiederholte allgemeine Nachfragen zur Rentenzahlung. Bei einem Bescheid gelten andere Anforderungen als bei einer Nachfrage Eine Mitteilung zur Anschrift und ein Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid sind rechtlich unterschiedliche Erklärungen. Für den Widerspruch verlangt § 84 SGG die Schriftform, einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder eine Erklärung zur Niederschrift. Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht. Die möglichen Folgen beschreibt unser Beitrag darüber, weshalb ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid per einfacher E-Mail scheitern kann. Wer gleichzeitig mit der Rentenversicherung telefoniert oder Unterlagen nachreicht, sollte eine laufende Rechtsbehelfsfrist gesondert beachten. Gespräche ersetzen den erforderlichen Widerspruch nicht. Bei finanzieller Not nicht nur auf einen Besuchstermin setzen Bleibt eine existenzsichernde Rentenzahlung aus, kann eine schnelle rechtliche Klärung erforderlich sein. Je nach Art der behördlichen Entscheidung kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. § 86b SGG eröffnet dafür unterschiedliche Möglichkeiten, etwa zur vorläufigen Sicherung einer Zahlung oder zur Überprüfung ihrer sofortigen Einstellung. Dafür müssen der Anspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar dargestellt werden. Hilfreich sind der Rentenbescheid, aktuelle Schreiben der Behörde, Kontoauszüge und Nachweise über fällige Ausgaben. Eine eigenständig gebuchte Reise ersetzt diese Prüfung nicht und kann die finanzielle Belastung zusätzlich erhöhen. Häufige Fragen zu Rentenstopp und Reisekosten Kann ein Angehöriger die Angelegenheit für mich klären? Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nach § 13 SGB X möglich. Die Behörde kann einen schriftlichen Vollmachtsnachweis verlangen. Wird ausdrücklich die persönliche Mitwirkung des Rentners benötigt, etwa bei einer Untersuchung, kann eine Vollmacht diese nicht ersetzen. Kostet eine Klage wegen meiner Rente Gerichtsgebühren? Für Versicherte und Leistungsempfänger sind Verfahren vor den Sozialgerichten in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei. Das ergibt sich aus § 183 SGG, der allerdings bestimmte Ausnahmen bestehen lässt. Eigene Anwaltskosten oder sonstige Ausgaben werden dadurch nicht in jedem Fall übernommen. Welche Widerspruchsfrist gilt bei einem Bescheid im Ausland? Grundsätzlich beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei Bekanntgabe im Ausland sieht § 84 SGG drei Monate vor. Entscheidend ist die konkrete Bekanntgabe, nicht allein, ob sich die betroffene Person irgendwann während des Verfahrens im Ausland aufhält. Erst die notwendige Klärung, dann die Reise planen Eine ausbleibende Rentenzahlung kann erheblichen Druck erzeugen. Trotzdem sollte vor einer kostspieligen Anreise feststehen, welche Frage nur persönlich geklärt werden kann und ob der zuständige Träger die Aufwendungen übernimmt. Andernfalls kann die Rente wieder fließen, während die selbst veranlassten Kosten bei den Betroffenen bleiben. Die Falldarstellung beruht auf der veröffentlichten Berichterstattung und den zugänglichen Entscheidungsauszügen. Der vollständige Gerichtsbescheid war bei der abschließenden Prüfung nicht unmittelbar abrufbar, seine Rechtskraft ließ sich nicht bestätigen. Die allgemeinen Hinweise zu Erstattung, Adressänderung und Rechtsbehelfen wurden ergänzend anhand der gesetzlichen Vorschriften und der Informationen der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Quellen Sozialgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 7. April 2026 (S 14 R 202/26), Rechtsprechungsnachweis und Entscheidungsauszüge bei dejure. § 65a SGB I über den Aufwendungsersatz sowie §§ 61 und 62 SGB I über persönliches Erscheinen und Untersuchungen. Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 65a SGB I über den Aufwendungsersatz. Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 61 SGB I über persönliches Erscheinen. Deutsche Rentenversicherung, Mitteilung zur Rentenzahlung und Adressänderung nach einem Umzug vom 8. Dezember 2025. Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Änderung der Anschrift. § 64 SGB X über die Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens. § 13 SGB X über Bevollmächtigte und Beistände. §§ 84, 86b und 183 SGG über Widerspruch, vorläufigen Rechtsschutz und Gerichtskostenfreiheit.

Beitragsbild von: Schwerbehindertenausweis ohne Ablaufdatum schützt nicht vor Prüfung

20. Oktober 2026

Wer seit vielen Jahren mit einer dauerhaften Behinderung lebt, muss seinen Schwerbehindertenausweis häufig trotzdem regelmäßig erneuern lassen. Dabei kann die zuständige Behörde den Ausweis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Ablaufdatum ausstellen. Entscheidend ist, ob künftig noch eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Allerdings führt selbst eine lebenslange Behinderung nicht zwangsläufig zu einem unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Gerichte haben bestätigt, dass eine Befristung auch bei dauerhaft bestehenden Einschränkungen zulässig sein kann. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, die Voraussetzungen und ihre Möglichkeiten bei der Neuausstellung zu kennen. Ein Schwerbehindertenausweis ist normalerweise fünf Jahre gültig Die Gültigkeitsdauer ist in § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt. Danach wird der Schwerbehindertenausweis grundsätzlich für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Eine Ausnahme enthält § 6 Absatz 2 Satz 2. Wenn eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist, kann die Behörde den Ausweis unbefristet ausstellen. Das kommt beispielsweise bei dauerhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen infrage, bei denen nach medizinischer Einschätzung keine erhebliche Veränderung mehr zu erwarten ist. Allerdings sieht die Vorschrift ausdrücklich eine Möglichkeit und keine Verpflichtung vor. Auch wenn sich der Gesundheitszustand voraussichtlich nicht mehr wesentlich verändert, muss die Behörde deshalb nicht in jedem Fall einen Ausweis ohne Ablaufdatum ausstellen. Ein dauerhaft anerkannter GdB reicht allein nicht aus Viele Menschen besitzen einen Feststellungsbescheid, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, 70 oder sogar 100 anerkannt wurde. Enthält dieser Bescheid kein Enddatum, gehen manche davon aus, dass auch der Schwerbehindertenausweis dauerhaft gültig sein müsste. Zwischen beiden Dokumenten besteht jedoch ein wichtiger rechtlicher Unterschied: Der Feststellungsbescheid regelt den anerkannten Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale. Der Schwerbehindertenausweis dient dagegen als amtlicher Nachweis dieser Feststellungen. Läuft der Ausweis ab, endet deshalb nicht zugleich die anerkannte Schwerbehinderung. Solange der Feststellungsbescheid wirksam bleibt, besteht die behördliche Feststellung grundsätzlich weiter. Die Befristung bedeutet zunächst nur, dass nach Ablauf der Gültigkeit ein neuer Ausweis benötigt wird. Eine erneute medizinische Feststellung des GdB ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Was bei einem abgelaufenen Ausweis zu beachten ist, erläutert auch unser Beitrag „Schwerbehinderung: Ein abgelaufener Ausweis beendet den GdB nicht automatisch“. Gericht bestätigt Befristung trotz schwerer Erkrankung Dass selbst ein hoher GdB keinen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis garantiert, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2023 (L 8 SB 1641/23). In dem Verfahren verlangte eine Frau die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ohne Ablaufdatum. Sie litt seit vielen Jahren unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, darunter psychischen Erkrankungen. Im Laufe des Verfahrens wurde bei ihr ein GdB von 80 festgestellt. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Erkrankungen seit langer Zeit bestünden und eine wesentliche Verbesserung nicht mehr zu erwarten sei. Außerdem stelle die regelmäßige Erneuerung des Ausweises für sie eine zusätzliche Belastung dar. Das Landessozialgericht wies ihre Berufung dennoch zurück. Nach Auffassung der Richter konnten gesundheitliche Veränderungen durch medizinische Behandlung oder Psychotherapie nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die bisherige Dauer der Erkrankungen genügte deshalb nicht, um eine unbefristete Ausstellung zu verlangen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass selbst eine dauerhaft unveränderte gesundheitliche Situation nicht zwangsläufig einen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis begründet. Die gesetzliche Regelung lässt der Behörde bei dieser Entscheidung einen Ermessensspielraum. Wann eine unbefristete Ausstellung möglich ist Für die Ausnahme von der üblichen Befristung kommt es vor allem auf die medizinische Prognose an. Die Behörde muss beurteilen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse, die für den anerkannten GdB und die Merkzeichen entscheidend sind, voraussichtlich noch wesentlich verändern werden. Bei dauerhaften und nicht rückgängig zu machenden Funktionsverlusten kann eine solche Prognose für einen unbefristeten Ausweis sprechen. Bei Erkrankungen mit wechselndem Verlauf ist die Einschätzung schwieriger. Auch eine chronische Erkrankung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe künftig nicht mehr verändern können. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bestätigt in seinen amtlichen Informationen, dass eine unbefristete Ausstellung möglich ist, wenn nach ärztlicher Einschätzung keine wesentliche gesundheitliche Veränderung zu erwarten ist. Die Entscheidung hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine allgemeine Liste von Erkrankungen, die immer zu einem Schwerbehindertenausweis ohne Ablaufdatum führen, enthält die Verordnung nicht. So können Betroffene einen unbefristeten Ausweis beantragen Wer einen befristeten Schwerbehindertenausweis besitzt, kann sich an die zuständige Feststellungsbehörde wenden und um eine unbefristete Neuausstellung bitten. Dabei sollte ausdrücklich auf § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung Bezug genommen werden. So wird deutlich, dass die Behörde die Ausnahme von der üblichen Befristung prüfen soll. Hilfreich können ärztliche Befundberichte sein, aus denen hervorgeht, dass die festgestellten Einschränkungen dauerhaft bestehen und eine wesentliche Veränderung nicht zu erwarten ist. Eine entsprechende ärztliche Einschätzung sollte möglichst konkret ausfallen. Die alleinige Feststellung, dass eine Erkrankung chronisch oder nicht heilbar ist, beantwortet noch nicht vollständig die Frage nach möglichen Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse. Betroffene können außerdem erläutern, welche besonderen Belastungen mit wiederholten Ausweisverfahren verbunden sind. Ob diese Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, muss die Behörde im Einzelfall beurteilen. Wichtig ist, die gewünschte Neuausstellung nicht mit einem Antrag auf Neufeststellung des GdB zu verwechseln. Wer lediglich einen neuen Ausweis benötigt, muss nicht automatisch eine vollständige Überprüfung seiner Behinderung beantragen. Auch ein unbefristeter Ausweis schützt nicht vor späteren Überprüfungen Ein Schwerbehindertenausweis ohne Ablaufdatum bedeutet nicht, dass die gesundheitliche Situation niemals wieder überprüft werden darf. Nach § 48 SGB X können Verwaltungsakte mit Dauerwirkung unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Das kann auch eine bereits anerkannte Schwerbehinderung betreffen. Verbessert sich die gesundheitliche Situation erheblich, darf die Behörde prüfen, ob der bisherige GdB und die anerkannten Merkzeichen weiterhin gerechtfertigt sind. Eine unbefristete Ausstellung verhindert daher keine spätere rechtmäßige Neufeststellung. Umgekehrt darf die Behörde einen anerkannten GdB nicht allein deshalb herabsetzen, weil der Ausweis abgelaufen ist oder seit der letzten Feststellung mehrere Jahre vergangen sind. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Änderung erfüllt sein. Für Kinder und bestimmte Aufenthaltstitel gelten besondere Regeln Nicht jeder Schwerbehindertenausweis kann unabhängig von anderen Umständen unbefristet ausgestellt werden. Die Schwerbehindertenausweisverordnung enthält für bestimmte Personengruppen besondere Befristungen. Bei Kindern unter zehn Jahren darf die Gültigkeitsdauer längstens bis zum Ende des Monats reichen, in dem sie das zehnte Lebensjahr vollenden. Für schwerbehinderte Menschen zwischen zehn und 15 Jahren ist eine Gültigkeit bis längstens zum Ende des Monats möglich, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Auch bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können besondere Einschränkungen gelten. Ist der Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Arbeitserlaubnis befristet, darf die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises die entsprechende gesetzliche Frist nicht überschreiten. Eine dauerhaft bestehende Behinderung hebt diese besonderen Vorgaben nicht auf. Was tun, wenn die Behörde einen unbefristeten Ausweis ablehnt? Lehnt die zuständige Behörde die unbefristete Ausstellung ab, sollten Betroffene zunächst nach den konkreten Gründen fragen. Wichtig ist insbesondere, ob die Behörde eine wesentliche gesundheitliche Veränderung erwartet oder aus anderen Gründen an der Befristung festhält. Für den Rechtsschutz gibt es eine Besonderheit. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte in seinem Urteil vom 29. September 2023 fest, dass die Befristung des Schwerbehindertenausweises selbst keinen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt. Deshalb kann nicht ohne Weiteres auf dieselbe Weise dagegen vorgegangen werden wie gegen einen Bescheid über den Grad der Behinderung. Im entschiedenen Verfahren kam eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz in Betracht. Damit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises gerichtlich verlangt werden. Ob dieser Rechtsweg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte vor einer Klage sozialrechtlich geprüft werden. Denn auch vor Gericht führt eine dauerhaft bestehende Behinderung nicht zwangsläufig zum Anspruch auf einen Ausweis ohne Ablaufdatum. Neuen Schwerbehindertenausweis rechtzeitig beantragen Wer keinen unbefristeten Ausweis erhält, sollte sich rechtzeitig um die Neuausstellung kümmern. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie weist darauf hin, dass Ausweise im Scheckkartenformat nicht einfach verlängert werden können. Stattdessen wird eine neue Karte ausgestellt. In Niedersachsen werden Betroffene nach Angaben des Landesamtes in der Regel etwa sechs bis acht Wochen vor Ablauf schriftlich informiert. Außerdem kann die Neuausstellung über das Onlineverfahren des Landesamtes beantragt werden. Die Verfahren unterscheiden sich allerdings zwischen den Bundesländern. Wer keine rechtzeitige Nachricht erhält, sollte sich selbst an die zuständige Behörde wenden. Besonders wichtig ist ein gültiger Ausweis für Menschen, die regelmäßig Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Ein abgelaufenes Dokument kann beispielsweise gegenüber Verkehrsunternehmen oder anderen Stellen zu Schwierigkeiten beim Nachweis führen. FAQ zum unbefristeten Schwerbehindertenausweis Habe ich mit einem GdB von 100 Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis? Nein. Auch ein GdB von 100 führt nicht zwangsläufig zu einem Schwerbehindertenausweis ohne Ablaufdatum. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Frage, ob eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Eine unbefristete Ausstellung bleibt eine Ausnahme, über die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entscheidet. Muss bei jeder Verlängerung mein Grad der Behinderung neu festgestellt werden? Nein. Wenn die bisherige Feststellung weiterhin gilt und lediglich der Ausweis abläuft, genügt grundsätzlich eine Neuausstellung. Eine erneute medizinische Feststellung ist dafür nicht automatisch erforderlich. Bei entsprechenden Anhaltspunkten darf die Behörde allerdings eine gesonderte Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse einleiten. Kann ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis später wieder entzogen werden? Ja. Eine unbefristete Ausstellung verhindert keine spätere Überprüfung. Ändern sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich und werden die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft rechtswirksam aufgehoben, kann der bisherige Ausweis eingezogen werden. Die bloße Dauer seit der Ausstellung genügt dafür jedoch nicht. Warum sich die Prüfung trotzdem lohnen kann Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis kann für Menschen mit dauerhaft bestehenden Einschränkungen eine erhebliche praktische Erleichterung sein. Sie müssen nicht regelmäßig eine neue Karte beantragen und können ihren Nachweis ohne wiederkehrendes Ablaufdatum verwenden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind allerdings enger, als viele vermuten. Weder ein besonders hoher GdB noch eine seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung garantieren einen Ausweis ohne Befristung. Wer eine dauerhaft unveränderte gesundheitliche Situation medizinisch belegen kann, sollte die Möglichkeit einer unbefristeten Ausstellung bei der zuständigen Behörde prüfen lassen. Bleibt der Ausweis dennoch befristet, bedeutet dies nicht, dass die anerkannte Schwerbehinderung ebenfalls befristet ist. Das Ablaufdatum der Karte allein hebt den bestehenden Feststellungsbescheid nicht auf. Quellen § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung – Gültigkeitsdauer und unbefristete Ausstellung § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausstellung des Schwerbehindertenausweises § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse § 54 SGG – Klagearten und gerichtlicher Rechtsschutz Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 2023 (L 8 SB 1641/23) – Befristung eines Schwerbehindertenausweises, Entscheidung im Artikel direkt verlinkt Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Behinderung und Ausweis, Fragen zur Gültigkeitsdauer und Neuausstellung Serviceportal Baden-Württemberg – Schwerbehindertenausweis verlängern, Stand 15. Januar 2026

Beitragsbild von: Bürgergeld: Elektronischer Widerspruch an Jobcenter braucht Identifikation

20. Oktober 2026

Grundsicherungsempfänger sollten einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid nicht über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ mit einer einfachen pdf-Datei einreichen. Denn für einen Widerspruch braucht es eine eindeutige Identifikation, die etwa beim Versand einer E-Mail und einer Datei ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht gewährleistet ist, stellte das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 20. Oktober 2026, veröffentlichten Gerichtsbescheid klar (Az.: S 43 1105/26). Andernfalls sei der Widerspruch „nicht formwirksam“ und damit unzulässig. Schulden beim Stromanbieter Die klagende Grundsicherungsempfängerin stand bei ihrem Energieversorger mit 4.111 Euro in der Kreide. Bei ihrem zuständigen Jobcenter beantragte sie die Übernahme der Energieschulden und legte einen Ratenplan ihres Energieversorgers bei. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Schulden ab. Diese könnten nur übernommen werden, „soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist“. Der Energieversorger habe aber nicht erklärt, dass er die Lieferung der Fernwärme wegen der Schulden einstellen werde. Die Schulden seien zudem entstanden, weil die Klägerin die Abschläge an den Energieversorger nicht vollständig gezahlt habe. In dem Jobcenter-Bescheid wurde auf den Internet-Link „https://www.arbeitsagentur.de/link/widerspruch-sgb2“ verwiesen. Darunter wird aufgeführt, wie ein Widerspruch formwirksam mittels eines Internetformulars per „eService“ und der Nutzung des online-Ausweises über die bundID, über das elektronische Behördenpostfach des Jobcenters oder mit qualifizierter Signatur per E-Mail eingereicht werden kann. Die Klägerin erhob Widerspruch über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ in Form einer pdf-Datei. Über eine elektronische Signatur, die die Nutzerin eindeutig identifiziert, verfügte die Datei nicht. Bei Eingang der Mail wies das Jobcenter die Frau darauf hin, dass der Widerspruch nicht formwirksam eingereicht wurde. Die Behörde verwies erneut auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung verlinkte Internetseite über die Anforderungen an einen Widerspruch. Daraufhin reichte die Klägerin erneut ihren Widerspruch als pdf-Datei ohne elektronische Signatur ein. Sozialgericht Frankfurt/Main: Einfache pdf-Datei reicht nicht Das Sozialgericht entschied mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2026, dass der Widerspruch „nicht formwirksam“ und damit unzulässig sei. Bei einem Versand mit E-Mail und einer pdf-Datei über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ brauche es zur sicheren Identifikation des Betroffenen einer elektronischen Signatur. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist habe sie keinen formwirksamen Widerspruch eingereicht. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Jobcenter-Bescheid sei vollständig und inhaltlich richtig gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass darin ein Internetlink enthalten war, der über die Einzelheiten eines formwirksamen Widerspruchs informiert.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Weniger Geld für Assistenz – LSG NRW greift vorläufig ein

20. Oktober 2026

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren festgestellt, dass der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Assistenzleistungen einer gemeinnützigen GmbH vorläufig weiterhin mit 41 Euro pro Stunde vergüten musste. Die Entscheidung betrifft Leistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf (Beschluss vom 02.02.2026, Az. L 9 SO 261/25 ER). Die Antragstellerin erbringt Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der LVR zahlte hierfür bis zum 31. Juli 2025 einen Stundensatz von 41 Euro. Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte er mit, die Stundensätze rückwirkend zum 1. August 2025 auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 Euro zu reduzieren. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rief die Schiedsstelle an, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen. Das LSG stellte die Verpflichtung zur weiteren Vergütung mit 41 Euro pro Stunde ab dem 16. November 2025 fest. Als Endpunkt bestimmte es das Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder die Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle. Eilrechtsschutz bereits während des Schiedsstellenverfahrens möglich Das LSG hielt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits vor Abschluss des Schiedsstellenverfahrens für zulässig. Die Antragstellerin musste dessen Ausgang unter den gegebenen Umständen nicht abwarten. Dabei ging es um die vorläufige Weitergeltung der bisherigen Vergütung. Das Gericht setzte keinen allgemeinen Stundensatz für sämtliche Anbieter von Assistenzleistungen fest. Bisherige Vergütungsvereinbarung gilt weiter Nach Auffassung des Gerichts hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes glaubhaft gemacht. Vergütungsansprüche entstehen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen für die unterstützten Menschen bewilligt und der Anbieter diese tatsächlich erbringt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und der Leistungsbewilligung im Einzelfall. Die bisherige Vergütungsvereinbarung gelte nach § 127 Absatz 4 SGB IX über den ursprünglichen Vereinbarungszeitraum hinaus fort. LVR durfte sich ausnahmsweise nicht auf den Formmangel berufen Zwar entsprach die Vergütungsvereinbarung nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die einseitigen Schreiben und Verlängerungen des LVR ersetzten keine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung. Unter den besonderen Umständen dieses Falls durfte sich der LVR jedoch nicht auf die daraus folgende Unwirksamkeit berufen. Das Gericht verwies auf die drohende Existenzgefährdung der Antragstellerin und eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des LVR. Dieser hatte in seiner Korrespondenz wiederholt den Eindruck einer wirksamen Vereinbarung erweckt, ohne auf die fehlende Schriftform hinzuweisen. Auch bei der Leistungsvereinbarung konnte sich der LVR nicht erfolgreich auf einen Formmangel berufen. Er hatte selbst mitgeteilt, dass die zuvor mit dem örtlichen Sozialhilfeträger geschlossene Vereinbarung ab dem 1. Januar 2020 für ihn fortgelten solle. Deshalb sei es treuwidrig, sich später auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu berufen. Drohende Zahlungsunfähigkeit machte eine Eilentscheidung erforderlich Das Gericht berücksichtigte außerdem die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin. Durch das eingeleitete Insolvenzverfahren und vorgelegte Kalkulationen hatte sie glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes in absehbarer Zeit Zahlungsunfähigkeit drohte. Da eine Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht absehbar war und die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet war, hielt das Gericht weiteres Abwarten für unzumutbar. Die ungewisse Verfahrensdauer allein hätte für eine Eilentscheidung nicht ausgereicht. Den erforderlichen Eilgrund erkannte das LSG ab dem 16. November 2025 an, dem Tag der Anrufung der Schiedsstelle.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Jobcenter darf Kundennummer an Arbeitgeber weitergeben

20. Oktober 2026

Das Jobcenter darf die Kundennummer eines Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag an einen potenziellen Arbeitgeber weitergeben. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. April 2026 entschieden (Az. L 1 SF 3808/25 DS). Im entschiedenen Fall sah das Gericht darin keine unzulässige Übermittlung von Sozialdaten. Leistungsberechtigter beanstandet Weitergabe seiner Daten Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber eine Stelle als Messtechniker ausgeschrieben. Das Jobcenter übersandte ihm einen Vermittlungsvorschlag mit den Kontaktangaben und der Kundennummer des Klägers. Der Leistungsberechtigte hielt insbesondere die Weitergabe seiner Kundennummer für nicht erforderlich. Er befürchtete, dass die Angaben einen Datenmissbrauch ermöglichen könnten, etwa bei einer telefonischen Identifizierung. Sozialgericht weist Klage gegen die Datenübermittlung ab Das Sozialgericht hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2025 abgewiesen (Az. S 17 SF 896/23 DS). Der Kläger beanstandete unter anderem die Übermittlung seiner Anschrift und weiterer Sozialdaten an ein im Verfahren als „G1“ bezeichnetes privatrechtliches Unternehmen. Mit einer Zwischenfeststellungsklage wollte er feststellen lassen, dass die Übermittlung seiner Anschrift nicht erforderlich gewesen sei beziehungsweise seinen Datenschutz verletzt habe. Diesen Antrag hielt das Sozialgericht für unzulässig. Auch das Begehren, seine Daten zu anonymisieren, war nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Nach seiner Bewertung hatte das Jobcenter die Sozialdaten des Klägers nicht unbefugt verarbeitet. Sozialgeheimnis schützt vor unbefugter Datenverarbeitung Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Dieser Schutz des Sozialgeheimnisses gilt auch für Leistungen nach dem SGB II. Eine Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Sozialgericht stützte seine Bewertung auf § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dürfen Sozialdaten unter anderem übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Die bloße Vergabe einer Kundennummer nach § 51a SGB II erlaubt deshalb noch nicht deren Weitergabe für beliebige Zwecke. Name und Anschrift waren für die Arbeitsvermittlung erforderlich Zu den gesetzlichen Aufgaben des Jobcenters gehört die Arbeitsvermittlung nach § 16 SGB II in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB III. Die Weitergabe von Name und Anschrift des Klägers hielt das Sozialgericht im konkreten Fall für erforderlich. Nach seiner Begründung sollte der Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber die Bewerbungschancen des Leistungsberechtigten verbessern und eine Vermittlung ermöglichen. Übermittlungsbeschränkungen, gegen die das Jobcenter dabei verstoßen hätte, sah das Gericht nicht. Kundennummer ermöglicht die Zuordnung von Rückfragen Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, dass die Kundennummer nach § 51a Satz 2 SGB II als Identifikationsmerkmal dient. Bei Vermittlungsvorschlägen ermöglicht sie insbesondere die Zuordnung von Rückfragen und Antworten. Deshalb beanstandete das Gericht ihre Weitergabe an den potenziellen Arbeitgeber nicht und lehnte einen Unterlassungsanspruch ab. Die Entscheidung bezieht sich auf die Datenübermittlung im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Ob eine Weitergabe zulässig ist, hängt weiterhin von der gesetzlichen Grundlage, dem konkreten Zweck und der Erforderlichkeit der übermittelten Angaben ab. Anmerkung: BG-Nummer auf Überweisungen betrifft einen anderen Fall Auch bei der Auszahlung von SGB-II-Leistungen kann die Verwendung einer Identifikationsnummer zulässig sein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beanstandete die Kombination aus dem Absender „Bundesagentur für Arbeit“ und der Bedarfsgemeinschaftsnummer auf einer Überweisung nicht (Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az. L 12 AS 2309/11). Die Nummer diente nach der vom Gericht bestätigten Begründung dazu, Zahlungen zuzuordnen und nachzuweisen. Darin lag im entschiedenen Fall keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten. Die Bedarfsgemeinschaftsnummer ist allerdings von der persönlichen Kundennummer zu unterscheiden. Zudem betrifft die Überweisung einen anderen Verarbeitungsvorgang als die Weitergabe von Angaben an einen Arbeitgeber. Beide Entscheidungen erlauben daher keine pauschale Aussage, dass Jobcenter solche Nummern unabhängig vom jeweiligen Zweck weitergeben dürfen.

Beitragsbild von: Renteneintrittsalter: Neue Tabelle für 1964 bis 1972 zeigt wann die Rente beginnen kann

20. Oktober 2026

Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren. Wer früher eine Altersrente beziehen möchte, braucht die passende Versicherungszeit und muss je nach Rentenart dauerhafte Abschläge hinnehmen. Die geplante Rentenreform könnte mehrere dieser Zugänge verändern, doch neue Altersgrenzen für jeden einzelnen Jahrgang stehen noch nicht verbindlich fest. Tabelle für 1964 bis 1972: Diese Altersgrenzen gelten derzeit Für alle neun Jahrgänge gelten bislang dieselben Altersgrenzen: regulär 67 Jahre, frühestens 63 Jahre nach 35 Versicherungsjahren und abschlagsfrei 65 Jahre nach 45 Versicherungsjahren. Für die Regelaltersrente genügt grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Die Jahreszahlen in der Tabelle bezeichnen das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensalter erreicht wird. Sie setzen voraus, dass die benötigten Versicherungszeiten rechtzeitig erfüllt sind. Geburtsjahr Regelaltersrente mit 67 Frühestens nach 35 Jahren: 63, mit Abschlägen Abschlagsfrei nach 45 Jahren: 65 1964 2031 2027 2029 1965 2032 2028 2030 1966 2033 2029 2031 1967 2034 2030 2032 1968 2035 2031 2033 1969 2036 2032 2034 1970 2037 2033 2035 1971 2038 2034 2036 1972 2039 2035 2037 Der tatsächliche Rentenbeginn liegt bei einem Geburtstag im Laufe des Monats regelmäßig am ersten Tag des Folgemonats; bei einem Geburtstag am Monatsersten kann die Rente bereits in diesem Monat beginnen. Wer im Dezember Geburtstag hat, kann deshalb trotz der Jahreszahl in der Tabelle erst im folgenden Kalenderjahr seine erste Altersrente beziehen. Beim Jahrgang 1964 endet die bisherige stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Welche Zugänge diesem Jahrgang offenstehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen“. Mit 63 in Rente: Der Abschlag bleibt lebenslang Die Altersrente für langjährig Versicherte lässt sich nach geltendem Recht ab 63 Jahren beziehen, wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn werden 0,3 Prozent abgezogen, bei vier Jahren also 14,4 Prozent. Wer mit 64 beginnt, muss bei dieser Rentenart mit 10,8 Prozent rechnen, mit 65 sind es 7,2 Prozent und mit 66 noch 3,6 Prozent. Die Kürzung verschwindet auch mit 67 nicht wieder. Hinzu kommen möglicherweise fehlende Entgeltpunkte, wenn durch den früheren Ausstieg weitere Beitragsjahre entfallen. Warum ein vorzeitiger Rentenbeginn auch ohne 45 Versicherungsjahre möglich ist, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zur Rente mit 63 nach mindestens 35 Versicherungsjahren. 45 Versicherungsjahre erlauben derzeit die abschlagsfreie Rente mit 65 Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann nach heutigem Recht ab 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Diese Rentenart lässt sich nicht zusätzlich gegen Abschläge auf 63 oder 64 vorziehen. Für die 45 Jahre zählt außerdem nicht jede Zeit, die bei der weniger strengen Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird. Reine Schul- und Studienzeiten reichen dafür beispielsweise nicht aus; bei Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn bestehen besondere Einschränkungen und Ausnahmen. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die Jahrgänge 1964 bis 1972 deshalb irreführend. Auch 45 Versicherungsjahre machen aus dem 63. Geburtstag keinen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente. Was die Rentenreform an den Altersgrenzen ändern soll Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach der von der Bundesregierung dargestellten Modellannahme würde sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Gleichzeitig stehen zwei Änderungen beim früheren Rentenbeginn zur Debatte. Der Zugang nach 35 Versicherungsjahren soll später möglich sein, während die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden soll. Rentenweg Geltendes Recht für 1964 bis 1972 Empfehlung der Kommission Regelaltersrente Mit 67 Jahren Nach 2031 Anpassung an die Lebenserwartung Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Frühestens mit 63, mit Abschlägen Frühestens mit 64, später weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Frühestens mit 65 Abschaffung dieser Rentenart Diese Vorschläge sind keine bereits geltenden Zugangsvoraussetzungen. Ab welchem Jahrgang einzelne Änderungen greifen und welche Übergangsregeln gelten würden, muss die gesetzliche Umsetzung klären. Für Menschen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, ist als Ausgleich eine neue Schutzrente vorgeschlagen. Auch deren Zugangsvoraussetzungen und Altersgrenzen müssen erst gesetzlich festgelegt werden. Für Menschen mit langer Versicherungsbiografie wäre dabei die Abschaffung der 45-Jahre-Rente ein besonders tiefer Einschnitt: Ihr heutiger Zugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge stünde zur Disposition. Die Debatte betrifft damit weit mehr als einige zusätzliche Monate bis zur regulären Rente. Warum neue Monatstabellen nach Jahrgang bisher keine Sicherheit bieten Aus einer Modellannahme zur Lebenserwartung lässt sich noch kein verbindlicher Rentenbeginn für den Jahrgang 1968, 1970 oder 1972 ableiten. Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass sich Geschwindigkeit und Umfang der künftigen Anhebung bislang nicht vorhersagen lassen. Eine Tabelle mit zusätzlichen Monaten je Geburtsjahr kann daher allenfalls ein ausdrücklich gekennzeichnetes Rechenmodell sein. Ebenso wenig lässt sich heute pauschal versprechen, bestimmte rentennahe Jahrgänge blieben von sämtlichen Änderungen verschont. Schwerbehinderung eröffnet einen anderen Rentenzugang Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten nach heutigem Recht eigene Grenzen: Ab Jahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder frühestens mit 62 Jahren und bis zu 10,8 Prozent Abschlag möglich. Voraussetzung sind mindestens 35 Versicherungsjahre und ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 bei Rentenbeginn. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diesen Zugang nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur Rente ab 62 bei Schwerbehinderung für den Jahrgang 1964. Ein früher Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch Ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag schützt nicht automatisch vor späteren Gesetzesänderungen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass sich eine günstigere Rechtslage für einen künftigen Rentenbeginn auf diesem Weg nicht festschreiben lässt. Vor einer Altersteilzeitvereinbarung oder einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb geklärt sein, auf welche Rentenart und welchen Beginn die Vereinbarung zugeschnitten ist. Ob eine spätere Reform solche Vereinbarungen schützt, hängt von den tatsächlich beschlossenen Übergangsvorschriften ab. Praxisbeispiel: Jahrgang 1968 und die Entscheidung über den Rentenbeginn Martina, geboren am 20. Mai 1968, könnte nach heutigem Recht bei erfüllten 35 Versicherungsjahren ab dem 1. Juni 2031 mit 63 in Rente gehen. Betrüge ihre zu diesem Zeitpunkt erworbene Bruttorente vor Abschlag 1.800 Euro, blieben nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro brutto. Erfüllt sie bis zum 65. Geburtstag die Wartezeit von 45 Jahren, wäre nach heutigem Recht ab dem 1. Juni 2033 eine Altersrente ohne Abschläge möglich. Das fiktive Beispiel zeigt ihre heutigen Möglichkeiten; ob diese Termine nach einer Reform weiter gelten, entscheidet erst das verabschiedete Gesetz. Sechs Fragen und Antworten zum Renteneintrittsalter 1964 bis 1972 Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen? Nach geltendem Recht mit 67 Jahren, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Das Alter wird 2031 erreicht; der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag ab. Muss der Jahrgang 1972 bereits bis 67 Jahre und sechs Monate warten? Das ist bislang nicht gesetzlich festgelegt. Nach heutigem Recht gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die dieser Jahrgang 2039 erreicht. Ist die Rente mit 63 weiterhin möglich? Ja, nach geltendem Recht mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren. Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beträgt der dauerhafte Abschlag beim frühestmöglichen Beginn 14,4 Prozent. Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 abschlagsfrei in Rente? Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach heutigem Recht frühestens mit 65 Jahren. Die erfüllten 45 Versicherungsjahre allein senken dieses Mindestalter nicht. Sind die neuen Altersgrenzen der Rentenreform schon verbindlich? Nein, die beschriebenen Änderungen sind Reformempfehlungen. Verbindliche neue Termine je Jahrgang setzen eine gesetzliche Regelung einschließlich der Übergangsvorschriften voraus. Kann ich mir mit einem sofortigen Antrag das bisherige Recht sichern? Ein frühzeitig eingereichter Antrag allein garantiert das nicht. Entscheidend sind die für den jeweiligen Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Regeln und ein gegebenenfalls vorgesehener Vertrauensschutz.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Sozialgericht Hamburg stoppt vorläufig Kürzung der Wohnkosten

20. Oktober 2026

Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vorerst weiterhin die bereits bewilligten Unterkunftskosten zahlen. Das Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 31. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Änderungsbescheid angeordnet. Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung (Az. S 49 AS 3079/26 ER). Der Beschluss betrifft die nachträgliche Änderung einer bestehenden Bewilligung im Zusammenhang mit der neuen 150-Prozent-Grenze bei den Unterkunftskosten. Entscheidend war, dass das Jobcenter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur seines früheren Bescheids nicht eingehalten hatte. Die Grenze selbst wurde durch die Entscheidung nicht aufgehoben. Jobcenter wollte eine bestehende Bewilligung korrigieren Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 2026 wollte das Jobcenter eine Leistungsbewilligung vom 1. Juni 2026 nachträglich ändern. Anlass war die Neuregelung des § 22 SGB II, die bei der ursprünglichen Bewilligung nicht berücksichtigt worden war. Das Änderungsgesetz stammt vom 16. April 2026, die betreffende Neuregelung gilt seit dem 1. Juli 2026. Das Gericht beanstandete, dass das Jobcenter die bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids bekannte Gesetzesänderung nachträglich zum Anlass für die Kürzung nahm, ohne die Voraussetzungen der dafür vorgesehenen Korrekturvorschriften einzuhalten. Worauf sich die 150-Prozent-Grenze bezieht Nach § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen überschreiten. Bezugspunkt ist damit die für den jeweiligen Haushalt geltende örtliche Angemessenheitsgrenze, nicht die bisher gezahlte Miete. Die Vorschrift betrifft die Unterkunftskosten; Heizkosten werden grundsätzlich gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft. Das Gesetz enthält außerdem Ausnahmen: Während der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Warum eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheiterte Eine Aufhebung nach § 48 SGB X setzt voraus, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass eines Bewilligungsbescheids wesentlich geändert haben. Nach Auffassung des Sozialgerichts konnte das Jobcenter seine Entscheidung im vorliegenden Fall nicht auf diese Vorschrift stützen. Das Änderungsgesetz war bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 2026 bekannt. Dass die Behörde die Änderung bei ihrer Bewilligung nicht berücksichtigt hatte, genügte dem Gericht nicht als nachträgliche Änderung der Verhältnisse. Diese Bewertung betrifft die konkrete zeitliche und rechtliche Konstellation des Hamburger Verfahrens. Daraus folgt nicht, dass spätere Gesetzesänderungen grundsätzlich keine Aufhebung laufender Bewilligungen nach § 48 SGB X rechtfertigen können. Rücknahme nach § 45 SGB X: Keine automatische Korrekturpflicht Auch eine Rücknahme nach § 45 SGB X trug den Änderungsbescheid nach der vorläufigen Prüfung nicht. Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob die ursprüngliche Bewilligung überhaupt rechtswidrig war. Das Jobcenter durfte nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen, die Bewilligung zwingend zurücknehmen zu müssen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Bewilligung durch Täuschung oder durch vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig falsche Angaben erwirkt hatte. Ebenso wenig war erkennbar, dass sie eine mögliche Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Über die Neuregelung wurde sie nach den Feststellungen des Gerichts erstmals mit dem Anhörungsschreiben vom 2. Juli 2026 informiert. Daraus ließ sich keine entsprechende Kenntnis beim Erlass des Bewilligungsbescheids am 1. Juni 2026 ableiten. Jobcenter hatte sein Ermessen nicht ausgeübt Das Fehlen dieser Voraussetzungen schließt nicht jede Rücknahme nach § 45 SGB X automatisch aus. Für eine Rücknahme nach Ermessen hätte das Jobcenter jedoch die gesetzlichen Anforderungen einschließlich des Vertrauensschutzes prüfen und die Umstände des Einzelfalls abwägen müssen. Genau daran fehlte es: Das Jobcenter ging davon aus, den früheren Bescheid zwingend korrigieren zu müssen. Es traf deshalb keine Ermessensentscheidung darüber, ob und weshalb eine Rücknahme erfolgen sollte. Diesen Ermessensausfall beanstandete das Gericht. Existenzsicherung überwog das Interesse an sofortiger Kürzung Zusätzlich fiel die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Nach den erkennbaren Umständen verfügte sie nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vorläufige Weitergewährung der bewilligten Leistungen war deshalb zur Sicherung ihres Existenzminimums erforderlich. Das finanzielle Interesse des Staates, mögliche Überzahlungen zu vermeiden, musste dahinter zurücktreten. Was Betroffene bei einer Kürzung beachten sollten Ein Widerspruch allein stoppt eine solche Kürzung durch das Jobcenter grundsätzlich nicht. Im Hamburger Fall erreichte die Antragstellerin die vorläufige Weiterzahlung durch einen zusätzlichen Antrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese Möglichkeit sieht § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG vor. Für die Prüfung sind insbesondere der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, der Änderungsbescheid und die Begründung des Jobcenters wichtig. Was der Beschluss für laufende Bewilligungen bedeutet Eine Gesetzesänderung setzt einen bestehenden Bewilligungsbescheid nicht automatisch außer Kraft. Will das Jobcenter bereits bewilligte Leistungen kürzen, muss es die jeweils einschlägigen Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X beachten. Der Hamburger Beschluss stoppt vorläufig die konkrete Änderung der bestehenden Bewilligung. Einen uneingeschränkten Anspruch auf dauerhaft unveränderte Unterkunftsleistungen begründet er nicht. Über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung hat das Gericht nicht abschließend entschieden.

Beitragsbild von: Unterhalt und Umgang: Das sollten getrennte Eltern unbedingt vor 2027 klären

20. Oktober 2026

Für getrennte Eltern kann der Jahreswechsel finanzielle und organisatorische Folgen haben. Beim Kindesunterhalt können sich Zahlbeträge verändern, wenn das Kindergeld steigt oder eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird. Umgangsregelungen für Weihnachten, Silvester und die Ferien sollten nicht erst wenige Tage vorher geklärt werden. Zum Stand vom 13. Oktober 2026 ist wichtig: Eine Düsseldorfer Tabelle für 2027 ist noch nicht veröffentlicht. Auch die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2027 stehen noch nicht endgültig fest. Beim Kindergeld sieht der Regierungsentwurf dagegen ab Januar 2027 eine Erhöhung von 259 auf 267 Euro monatlich je Kind vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kindesunterhalt kann sich zum 1. Januar verändern Die Höhe des Kindesunterhalts hängt ab vom Alter des Kindes, vom bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und von der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist zwar kein Gesetz, wird aber als wichtiges Hilfsmittel zur Berechnung des Kindesunterhalts verwendet. Grundlage für die Bedarfssätze minderjähriger Kinder ist der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Für 2026 beträgt dieser Mindestunterhalt: Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 2026 Alter des Kindes Mindestunterhalt 2026 0 bis 5 Jahre 486 Euro 6 bis 11 Jahre 558 Euro 12 bis 17 Jahre 653 Euro Diese Werte gelten nur bis Ende 2026. Für 2027 ist eine neue Festlegung erforderlich. Die Düsseldorfer Tabelle 2027 steht noch aus Eltern sollten derzeit noch nicht mit angeblich feststehenden Unterhaltsbeträgen für 2027 rechnen. Im Herbst 2026 wird eine neue Mindestunterhaltsverordnung erwartet. Diese wird sich auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2027 auswirken. Wer jetzt schon Daueraufträge für 2027 einrichtet, sollte damit rechnen, diese nach Veröffentlichung der neuen Tabelle anpassen zu müssen. Dynamischer Unterhaltstitel passt sich häufig automatisch an Steht in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einem Vergleich nicht nur ein fester Eurobetrag, sondern zum Beispiel „100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts“, handelt es sich um einen dynamischen Titel. Steigt der Mindestunterhalt, verändert sich dadurch auch der geschuldete Betrag. Anders kann es bei einem Titel aussehen, der lediglich einen festen Eurobetrag nennt. Dann führt eine neue Düsseldorfer Tabelle nicht dazu, dass sich der titulierte Betrag verändert. Unser Beitrag „Kindesunterhalt 2026: Höheres Kindergeld und neue Düsseldorfer Tabelle“ erläutert diese Unterschiede bei der Anpassung bestehender Unterhaltstitel. Das geplante höhere Kindergeld beeinflusst den Zahlbetrag Ab Januar 2027 soll das Kindergeld nach dem derzeitigen Regierungsentwurf von 259 auf 267 Euro monatlich je Kind steigen. Das wären acht Euro mehr pro Monat beziehungsweise 96 Euro im Jahr bei ganzjährigem Anspruch. Für getrennte Eltern ist das wichtig, weil das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld berücksichtigt. Steigt das Kindergeld um acht Euro, erhöht sich der Zahlbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils deshalb nicht um denselben Betrag wie der Tabellenunterhalt. Bei einem minderjährigen Kind würde allein die Kindergelderhöhung den Zahlbetrag rechnerisch um vier Euro reduzieren, sofern sich sonst nichts verändert. Allerdings kann gleichzeitig der Mindestunterhalt steigen. Erst wenn beide Werte feststehen, lässt sich der Zahlbetrag für 2027 zuverlässig berechnen. Kindergeld und Betreuung müssen getrennt betrachtet werden Gerade bei getrennten Eltern führt die Kindergeldzahlung häufig zu Missverständnissen. Dass ein Elternteil Unterhalt, Nachhilfe, Reisen oder andere Kosten bezahlt, bedeutet nicht, dass die Familienkasse das Kindergeld an diese Person auszahlen muss. Entscheidend ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme und Betreuung. Unser Beitrag „Kindergeld im Wechselmodell: Bundesfinanzhof klärt, welcher Elternteil Vorrang hat“ erklärt die Abgrenzung zwischen Kindergeldzahlung, Betreuung und Kindesunterhalt. Im Wechselmodell gelten andere Unterhaltsregeln Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt. Bei einem echten paritätischen Wechselmodell ist diese klassische Aufteilung dagegen nicht ohne Weiteres anwendbar. Dann können beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig sein. Maßgeblich sind unter anderem ihre Einkommen und die Betreuungsanteile. Deshalb sollte vor einer Änderung des Betreuungsmodells nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wechselmodell automatisch bedeutet, niemand müsse mehr Kindesunterhalt zahlen. Umgang und Unterhalt sind zwei unterschiedliche Rechte Einer der wichtigsten Grundsätze lautet: Umgang und Unterhalt dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Ein Elternteil darf den Umgang mit dem Kind nicht allein deshalb verweigern, weil Unterhalt nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Umgekehrt entfällt eine Unterhaltspflicht nicht deshalb, weil der andere Elternteil den Umgang erschwert oder verhindert. Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Erziehung erschwert. Finanzielle Konflikte und Umgangsfragen sollten deshalb rechtlich getrennt behandelt werden. Weihnachten und Silvester sind nicht immer hälftig geteilt Das Gesetz enthält keine allgemeine Regel, nach der ein Kind Heiligabend jedes zweite Jahr beim anderen Elternteil verbringen muss. Ebenso gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, wonach Weihnachten, Silvester oder Schulferien zur Hälfte aufgeteilt werden. Haben die Eltern bereits eine verbindliche Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, ist diese maßgeblich. Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen die Eltern eine Regelung finden, die sich am Kindeswohl orientiert. § 1684 BGB gibt beiden Eltern ein Umgangsrecht, legt aber keinen Ferienkalender fest. Gerade deshalb sollten die Feiertage frühzeitig besprochen werden. Diese Punkte sollten vor Weihnachten konkret geklärt sein Eine bloße Vereinbarung wie „Weihnachten ist das Kind beim Vater“ kann später neue Konflikte auslösen. Sinnvoll ist eine möglichst konkrete Absprache über: Beginn und Ende des Umgangs, Heiligabend sowie den ersten und zweiten Weihnachtstag, Silvester und Neujahr, Bring- und Abholzeiten, den Ort der Übergabe, Reisen während der Ferien, notwendige Medikamente oder persönliche Gegenstände, Telefon- oder Videokontakt zum jeweils anderen Elternteil. Bei längeren Reisen sollte zusätzlich geklärt werden, ob Entscheidungen betroffen sind, für die bei gemeinsamer Sorge beide Eltern zustimmen müssen. Gemeinsames Sorgerecht bleibt auch nach der Trennung bestehen Eine Trennung beendet ein gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch. Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt, müssen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung grundsätzlich weiterhin gemeinsam getroffen werden. Alltägliche Angelegenheiten darf dagegen der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind gerade rechtmäßig aufhält. Das ergibt sich aus § 1626 BGB und § 1687 BGB. Ob eine Urlaubsreise nur eine Alltagsentscheidung ist oder wegen besonderer Umstände die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt, hängt vom Einzelfall ab. Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung Eltern sollten ihre Umgangsplanung nicht ausschließlich untereinander behandeln. § 1626 BGB verlangt, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln berücksichtigen und Fragen entsprechend seinem Entwicklungsstand mit ihm besprechen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein Kind in jedem Alter allein entscheidet, wo es Weihnachten verbringt. Je älter und reifer es wird, desto stärker muss sein eigener Wille aber einbezogen werden. Gerade bei Jugendlichen können starre Umgangsregelungen, die ihre eigenen Planungen ignorieren, kaum noch tragfähig sein. Unterhaltsvorschuss kann sich 2027 ebenfalls ändern Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Kindesunterhalt, kann für Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss infrage kommen. Die Höhe orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Vom Mindestunterhalt wird grundsätzlich das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Ändern sich Mindestunterhalt und Kindergeld zum Jahreswechsel, können sich deshalb auch die Unterhaltsvorschussbeträge verändern. Die endgültigen Werte für 2027 sollten jedoch erst genannt werden, wenn die neue Mindestunterhaltsverordnung feststeht. Ein höherer Unterhalt sollte nicht einfach eigenmächtig überwiesen werden Ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, sollten beide Seiten zunächst prüfen, welcher Betrag tatsächlich geschuldet wird. Entscheidend sind unter anderem: das Alter des Kindes, das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen, die Anzahl der Unterhaltsberechtigten, die Höhe des Kindergeldes, ein bestehender Unterhaltstitel, möglicher Mehr- oder Sonderbedarf, gegebenenfalls ein Wechselmodell. Die Tabellenbeträge sind außerdem nicht automatisch die tatsächlichen Zahlbeträge. Wer lediglich einen Wert aus einer Tabelle übernimmt, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen. Einkommensänderungen können eine Neuberechnung notwendig machen Nicht nur die Tabelle kann sich zum Jahreswechsel ändern. Auch eine deutliche Gehaltserhöhung, ein Arbeitsplatzverlust, der Wechsel in Teilzeit oder andere nachhaltige Einkommensänderungen können sich auf die Unterhaltshöhe auswirken. Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, sollte ein Unterhaltspflichtiger die Zahlungen aber nicht einfach eigenmächtig reduzieren. Ein Titel bleibt grundsätzlich vollstreckbar, solange er nicht geändert wurde. Wer dauerhaft weniger leistungsfähig ist, muss deshalb gegebenenfalls eine Anpassung oder Abänderung erreichen. Umgekehrt kann der betreuende Elternteil bei gestiegenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen Auskunft und gegebenenfalls höheren Unterhalt verlangen. Vor dem Jahreswechsel vier Dinge prüfen Für getrennte Eltern lohnt sich deshalb bereits im Herbst eine Bestandsaufnahme. Erstens sollte geklärt werden, ob ein dynamischer oder ein statischer Unterhaltstitel besteht. Zweitens sollten Eltern nach Veröffentlichung der neuen Werte prüfen, wie sich Mindestunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld 2027 auf den tatsächlichen Zahlbetrag auswirken. Drittens sollten Weihnachtsferien, Silvester und die Ferienzeiten möglichst konkret vereinbart werden. Viertens sollten Veränderungen bei Einkommen, Betreuung oder Wohnsituation nicht erst dann thematisiert werden, wenn bereits Zahlungsrückstände oder ein Umgangskonflikt entstanden sind. Der Jahreswechsel verändert weder das Umgangsrecht noch den Unterhalt automatisch in jedem Fall. Er ist aber ein sinnvoller Zeitpunkt, bestehende Vereinbarungen und Berechnungen zu kontrollieren. Quellen Rechtsgrundlagen: §§ 1612a, 1626, 1684 und 1687 BGB sowie die geltende Mindestunterhaltsverordnung. Bundesministerium der Justiz zu Kindesunterhalt und Kindergeldanrechnung; Bundesregierung zum geplanten Kindergeld 2027; Informationen zur Düsseldorfer Tabelle und zum Unterhaltsvorschuss.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Elektronischer Widerspruch an Jobcenter braucht Identifikation

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20. Oktober 2026

Grundsicherungsempfänger sollten einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid nicht über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ mit einer einfachen pdf-Datei einreichen. Denn für einen Widerspruch braucht es eine eindeutige Identifikation, die etwa beim Versand einer E-Mail und einer Datei ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht gewährleistet ist, stellte das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 20. Oktober 2026, veröffentlichten Gerichtsbescheid klar (Az.: S 43 1105/26). Andernfalls sei der Widerspruch „nicht formwirksam“ und damit unzulässig. Schulden beim Stromanbieter Die klagende Grundsicherungsempfängerin stand bei ihrem Energieversorger mit 4.111 Euro in der Kreide. Bei ihrem zuständigen Jobcenter beantragte sie die Übernahme der Energieschulden und legte einen Ratenplan ihres Energieversorgers bei. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Schulden ab. Diese könnten nur übernommen werden, „soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist“. Der Energieversorger habe aber nicht erklärt, dass er die Lieferung der Fernwärme wegen der Schulden einstellen werde. Die Schulden seien zudem entstanden, weil die Klägerin die Abschläge an den Energieversorger nicht vollständig gezahlt habe. In dem Jobcenter-Bescheid wurde auf den Internet-Link „https://www.arbeitsagentur.de/link/widerspruch-sgb2“ verwiesen. Darunter wird aufgeführt, wie ein Widerspruch formwirksam mittels eines Internetformulars per „eService“ und der Nutzung des online-Ausweises über die bundID, über das elektronische Behördenpostfach des Jobcenters oder mit qualifizierter Signatur per E-Mail eingereicht werden kann. Die Klägerin erhob Widerspruch über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ in Form einer pdf-Datei. Über eine elektronische Signatur, die die Nutzerin eindeutig identifiziert, verfügte die Datei nicht. Bei Eingang der Mail wies das Jobcenter die Frau darauf hin, dass der Widerspruch nicht formwirksam eingereicht wurde. Die Behörde verwies erneut auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung verlinkte Internetseite über die Anforderungen an einen Widerspruch. Daraufhin reichte die Klägerin erneut ihren Widerspruch als pdf-Datei ohne elektronische Signatur ein. Sozialgericht Frankfurt/Main: Einfache pdf-Datei reicht nicht Das Sozialgericht entschied mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2026, dass der Widerspruch „nicht formwirksam“ und damit unzulässig sei. Bei einem Versand mit E-Mail und einer pdf-Datei über den Postfachdienst „jobcenter.digital“ brauche es zur sicheren Identifikation des Betroffenen einer elektronischen Signatur. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist habe sie keinen formwirksamen Widerspruch eingereicht. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Jobcenter-Bescheid sei vollständig und inhaltlich richtig gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass darin ein Internetlink enthalten war, der über die Einzelheiten eines formwirksamen Widerspruchs informiert.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Weniger Geld für Assistenz – LSG NRW greift vorläufig ein

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20. Oktober 2026

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren festgestellt, dass der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Assistenzleistungen einer gemeinnützigen GmbH vorläufig weiterhin mit 41 Euro pro Stunde vergüten musste. Die Entscheidung betrifft Leistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf (Beschluss vom 02.02.2026, Az. L 9 SO 261/25 ER). Die Antragstellerin erbringt Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der LVR zahlte hierfür bis zum 31. Juli 2025 einen Stundensatz von 41 Euro. Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte er mit, die Stundensätze rückwirkend zum 1. August 2025 auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 Euro zu reduzieren. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rief die Schiedsstelle an, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen. Das LSG stellte die Verpflichtung zur weiteren Vergütung mit 41 Euro pro Stunde ab dem 16. November 2025 fest. Als Endpunkt bestimmte es das Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder die Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle. Eilrechtsschutz bereits während des Schiedsstellenverfahrens möglich Das LSG hielt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits vor Abschluss des Schiedsstellenverfahrens für zulässig. Die Antragstellerin musste dessen Ausgang unter den gegebenen Umständen nicht abwarten. Dabei ging es um die vorläufige Weitergeltung der bisherigen Vergütung. Das Gericht setzte keinen allgemeinen Stundensatz für sämtliche Anbieter von Assistenzleistungen fest. Bisherige Vergütungsvereinbarung gilt weiter Nach Auffassung des Gerichts hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes glaubhaft gemacht. Vergütungsansprüche entstehen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen für die unterstützten Menschen bewilligt und der Anbieter diese tatsächlich erbringt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und der Leistungsbewilligung im Einzelfall. Die bisherige Vergütungsvereinbarung gelte nach § 127 Absatz 4 SGB IX über den ursprünglichen Vereinbarungszeitraum hinaus fort. LVR durfte sich ausnahmsweise nicht auf den Formmangel berufen Zwar entsprach die Vergütungsvereinbarung nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die einseitigen Schreiben und Verlängerungen des LVR ersetzten keine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung. Unter den besonderen Umständen dieses Falls durfte sich der LVR jedoch nicht auf die daraus folgende Unwirksamkeit berufen. Das Gericht verwies auf die drohende Existenzgefährdung der Antragstellerin und eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des LVR. Dieser hatte in seiner Korrespondenz wiederholt den Eindruck einer wirksamen Vereinbarung erweckt, ohne auf die fehlende Schriftform hinzuweisen. Auch bei der Leistungsvereinbarung konnte sich der LVR nicht erfolgreich auf einen Formmangel berufen. Er hatte selbst mitgeteilt, dass die zuvor mit dem örtlichen Sozialhilfeträger geschlossene Vereinbarung ab dem 1. Januar 2020 für ihn fortgelten solle. Deshalb sei es treuwidrig, sich später auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu berufen. Drohende Zahlungsunfähigkeit machte eine Eilentscheidung erforderlich Das Gericht berücksichtigte außerdem die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin. Durch das eingeleitete Insolvenzverfahren und vorgelegte Kalkulationen hatte sie glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes in absehbarer Zeit Zahlungsunfähigkeit drohte. Da eine Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht absehbar war und die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet war, hielt das Gericht weiteres Abwarten für unzumutbar. Die ungewisse Verfahrensdauer allein hätte für eine Eilentscheidung nicht ausgereicht. Den erforderlichen Eilgrund erkannte das LSG ab dem 16. November 2025 an, dem Tag der Anrufung der Schiedsstelle.

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Rentner die eine Betriebsrente beziehen, werden von dem Finanzamt anders behandelt

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20. Oktober 2026

Zwei ehemalige Beschäftigte können denselben Bruttobetrag aus einer Betriebsrente erhalten und dennoch unterschiedlich viel Steuer zahlen. Das liegt nicht zwingend an einem Fehler des Finanzamts. Häufig folgt der Unterschied daraus, über welchen Durchführungsweg die Betriebsrente organisiert wurde. Warum gleiche Betriebsrenten unterschiedlich besteuert werden Das deutsche Steuerrecht behandelt Betriebsrenten nicht als eine geschlossene Rentenart. Es unterscheidet danach, ob die Leistung etwa aus einer Direktzusage, einer Unterstützungskasse, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds stammt. Diese Einordnung wirkt sich darauf aus, welche Freibeträge angewendet werden können. Leistungen aus einer Direktzusage des Arbeitgebers oder aus einer Unterstützungskasse werden steuerlich regelmäßig als Versorgungsbezüge behandelt. Für sie kommt neben dem Werbungskostenpauschbetrag auch ein Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag in Betracht. Die Tabelle in § 19 Einkommensteuergesetz weist für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 einen Versorgungsfreibetrag von 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, sowie einen Zuschlag von 288 Euro aus. Anders ist es häufig bei Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Sie werden in vielen Fällen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz behandelt. Dann gibt es keinen Versorgungsfreibetrag und keinen Zuschlag, sondern nur den Werbungskostenpauschbetrag. Die nachgelagerte Besteuerung erklärt die hohe Steuerpflicht Viele Betriebsrenten beruhen auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während des Berufslebens wurden die Beiträge häufig steuerfrei oder steuerbegünstigt aus dem Bruttogehalt gezahlt. In der Auszahlungsphase wird die Leistung dann vollständig oder weitgehend steuerlich erfasst. Das betrifft vor allem Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, wenn die Beiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt wurden. Wer also 400 Euro Betriebsrente brutto erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass dieser Betrag netto auf dem Konto bleibt. Die Leistung muss in der Steuererklärung richtig erfasst werden. Ausnahmen sind möglich, etwa bei bestimmten Altverträgen, pauschal versteuerten Beiträgen oder privat finanzierten Vertragsphasen. Deshalb sollte die Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers nicht nur abgelegt, sondern sorgfältig geprüft werden. Besonders wichtig ist die Zeile, in der der Durchführungsweg genannt wird. Der Durchführungsweg bestimmt die steuerliche Behandlung Für viele Betriebsrentner ist der Durchführungsweg eine technische Angabe, die im Alltag kaum Beachtung findet. Tatsächlich kann dieses Wort aber darüber entscheiden, ob steuerliche Freibeträge berücksichtigt werden. Wer seine Unterlagen prüft, sollte deshalb genau nach Begriffen wie Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds suchen. Durchführungsweg Typische steuerliche Behandlung Direktzusage Versorgungsbezug; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können möglich sein Unterstützungskasse Versorgungsbezug; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können möglich sein Direktversicherung Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag Pensionskasse Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag Pensionsfonds Häufig sonstige Einkünfte; meist kein Versorgungsfreibetrag Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Erhält ein Ruheständler 400 Euro monatlich aus einer Direktzusage, ergibt das 4.800 Euro im Jahr. Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 können rechnerisch 614,40 Euro Versorgungsfreibetrag, 288 Euro Zuschlag und 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag abziehbar sein. Damit bleiben in diesem Beispiel rund 3.795,60 Euro steuerpflichtig. Erhält ein anderer Ruheständler denselben Bruttobetrag aus einer Direktversicherung, stehen ihm regelmäßig nur 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag zu. Dann wären 4.698 Euro steuerpflichtig. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 25 Prozent kann der Unterschied zu rund 225 Euro mehr Steuer pro Jahr führen. Der genaue Betrag hängt jedoch immer von der gesamten steuerlichen Situation ab. Gerade deshalb sollte die Einordnung im ersten Steuerbescheid nach Rentenbeginn geprüft werden. Auch die Steuerformulare unterscheiden sich Wichtig ist zudem, wo die Betriebsrente in der Steuererklärung auftaucht. Leistungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse werden regelmäßig als Versorgungsbezüge bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Sie gehören daher typischerweise in die Anlage N. Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds werden dagegen häufig in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Eine pauschale Aussage, alle Betriebsrenten seien einfach in der Anlage R zu finden, wäre daher zu ungenau. Im Steuerbescheid sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Leistung zutreffend eingeordnet hat. Eine sinnvolle Frage an den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein lautet deshalb: Wurde meine Betriebsrente als Versorgungsbezug oder als sonstige Einkunft behandelt? Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein möglicher Versorgungsfreibetrag korrekt festgestellt wurde. Krankenversicherung: Der Freibetrag entlastet nur teilweise Neben der Einkommensteuer fallen bei Betriebsrenten häufig Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Bei der gesetzlichen Rente beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung am Krankenversicherungsbeitrag. Bei Betriebsrenten tragen gesetzlich krankenversicherte Rentner die Beiträge dagegen grundsätzlich selbst. Seit 2020 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Freibetrag für Betriebsrenten. Nach § 226 Absatz 2 SGB V wird bei entsprechenden Versorgungsbezügen ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße berücksichtigt. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Ein Zwanzigstel davon ergibt 197,75 Euro. Nur der Teil einer beitragspflichtigen Betriebsrente, der darüber liegt, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung verbeitragt. Das entlastet vor allem Menschen mit kleinen Betriebsrenten. Wer beispielsweise 250 Euro Betriebsrente erhält, zahlt Krankenversicherungsbeiträge nur auf 52,25 Euro. Bei höheren Betriebsrenten bleibt die Entlastung zwar spürbar, der überwiegende Teil kann aber beitragspflichtig sein. Pflegeversicherung: Hier gilt kein entsprechender Freibetrag Für die Pflegeversicherung gilt die Entlastung nicht in gleicher Weise. Dort wirkt die Grenze nicht wie ein Freibetrag, sondern wie eine Freigrenze. Wird sie überschritten, kann der gesamte Zahlbetrag der Betriebsrente in die Beitragsberechnung einbezogen werden. Das ist für viele Betroffene überraschend. Eine Betriebsrente von 700 Euro wird in der Krankenversicherung um den Freibetrag gemindert. In der Pflegeversicherung kann dagegen der volle Betrag beitragspflichtig sein, wenn die maßgebliche Grenze überschritten ist. Diese Unterscheidung sollte im Artikel klar benannt werden. Wer nur auf den Krankenversicherungsfreibetrag schaut, unterschätzt die tatsächliche Belastung. Besonders bei mehreren Betriebsrenten kann sich der Unterschied bemerkbar machen. Freiwillig Versicherte müssen besonders genau hinsehen Ein weiterer Punkt betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Betriebsrentenfreibetrag in der Krankenversicherung gilt nicht für alle Versicherten gleichermaßen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts profitieren freiwillig gesetzlich Versicherte nicht von dieser Freibetragsregelung. Das kann erhebliche Folgen haben, wenn jemand nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. In solchen Fällen können Betriebsrenten anders belastet werden als bei pflichtversicherten Rentnern. Vor Rentenbeginn sollte deshalb auch der eigene Versicherungsstatus geklärt werden. Kapitalauszahlung: Einmal Geld, zehn Jahre Beiträge Viele Betriebsrentner können sich ihre Direktversicherung oder Pensionskasse als monatliche Rente oder als Einmalbetrag auszahlen lassen. Eine Kapitalauszahlung wirkt attraktiv, weil sofort eine größere Summe verfügbar ist. Sozialversicherungsrechtlich kann sie aber über viele Jahre nachwirken. Nach § 229 SGB V wird eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung unter bestimmten Voraussetzungen auf 120 Monate verteilt. Ein Hundertzwanzigstel des Auszahlungsbetrags gilt dann rechnerisch als monatlicher Zahlbetrag. Auf dieser Grundlage können bis zu zehn Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Bei einer Kapitalauszahlung von 60.000 Euro ergibt sich rechnerisch ein Monatswert von 500 Euro. Darauf können über zehn Jahre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die Belastung verteilt sich zwar über einen langen Zeitraum, kann in der Summe aber sehr hoch sein. Auch steuerlich sollte eine Kapitalauszahlung nicht vorschnell gewählt werden. In bestimmten Fällen kann eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht kommen. Sie gilt jedoch nicht automatisch für jede Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung. Vor einer Entscheidung sollten Versicherte schriftlich anfordern, wie sich eine monatliche Rente und eine Kapitalauszahlung voraussichtlich auswirken. Dabei geht es nicht nur um den Bruttobetrag, sondern um Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und die persönliche Liquiditätsplanung. Eine fachliche Prüfung kann hier viel Geld sparen. Privat weitergeführte Verträge können eine Erstattung ermöglichen Besonders aufmerksam sollten ehemalige Beschäftigte sein, die eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt haben. Entscheidend ist, ob sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses selbst Versicherungsnehmer wurden und die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt haben. In solchen Fällen darf der privat finanzierte Teil nicht ohne Weiteres wie eine rein betriebliche Leistung verbeitragt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass nach der Vertragsgestaltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden muss. In den Verfahren 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 ging es um die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen, die nach dem Ausscheiden privat fortgeführt wurden. Für Betroffene heißt das nicht, dass jede private Weiterzahlung automatisch beitragsfrei bleibt. Nachgewiesen werden muss, welcher Teil der späteren Leistung auf die private Phase entfällt. Dafür ist in der Praxis häufig eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherers nötig. Diese Bescheinigung sollte getrennt ausweisen, welche Beiträge während der betrieblichen Zeit und welche Beiträge während der privaten Zeit gezahlt wurden. Mit diesen Unterlagen kann bei der Krankenkasse eine Neuberechnung beantragt werden. Wer den Nachweis nicht führt, riskiert, dass die gesamte Leistung zunächst als beitragspflichtig behandelt wird. Hinterbliebenenrenten: Betriebsrenten wirken an mehreren Stellen Auch bei Witwen- und Witwerrenten können Betriebsrenten Folgen haben. Wer eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhält, muss damit rechnen, dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Dazu kann auch eine eigene Betriebsrente gehören. Der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Die Deutsche Rentenversicherung gibt für den 1. Juli 2026 einen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro an. Bei einem Faktor von 26,4 ergibt sich daraus ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Nur das Einkommen oberhalb des Freibetrags wird angerechnet. Von diesem übersteigenden bereinigten Nettoeinkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, findet diese Anrechnung nicht statt. Hinzu kommen mögliche Leistungen aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ehepartners. Auch sie müssen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden. Dabei hängt die Behandlung erneut vom jeweiligen Durchführungsweg ab. Für die Krankenversicherung ist zudem wichtig, dass der Freibetrag für Betriebsrenten nicht für jede einzelne Betriebsrente separat gewährt wird. Eigene und hinterbliebene Betriebsrenten werden zusammen betrachtet. Dadurch kann die tatsächliche Beitragsbelastung höher ausfallen, als Betroffene zunächst erwarten. Welche Unterlagen Betriebsrentner prüfen sollten Wer eine Betriebsrente bezieht oder demnächst erhält, sollte seine Unterlagen geordnet prüfen. Dazu gehören die Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers, der Steuerbescheid, die einschlägigen Anlagen zur Steuererklärung und die Bescheide der Krankenkasse. Aus diesen Dokumenten ergibt sich, wie die Leistung eingeordnet und belastet wurde. Besonders wichtig ist die Angabe des Durchführungswegs. Sie steht meist in Unterlagen des Versicherers, der Pensionskasse, des Pensionsfonds oder des früheren Arbeitgebers. Diese Angabe sollte mit dem Steuerbescheid abgeglichen werden. Bei privat weitergeführten Verträgen sollten Betroffene zusätzlich eine Aufschlüsselung beim Versicherer anfordern. Daraus muss hervorgehen, welche Beiträge aus der betrieblichen Zeit stammen und welche aus einer privaten Versicherungsnehmerstellung. Nur so lässt sich gegenüber der Krankenkasse eine mögliche Beitragskorrektur begründen. Steuerliche Fragen gehören zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Fragen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente sollten mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater geklärt werden. Sobald eine Betriebsrente Teil eines Nachlasses wird, kann auch notarielle Beratung sinnvoll sein. Beispiel aus der Praxis Walter und Hans-Werner haben beide lange in mittelständischen Betrieben gearbeitet. Beide erhalten ab 2026 eine Betriebsrente von 400 Euro brutto im Monat. Auf den ersten Blick wirkt ihre Situation gleich. Walter bekommt seine Betriebsrente aus einer Direktzusage seines früheren Arbeitgebers. Bei ihm wird die Leistung als Versorgungsbezug behandelt. Für 2026 können deshalb 12,8 Prozent Versorgungsfreibetrag, höchstens 960 Euro, zusätzlich ein Zuschlag von 288 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt werden. Hans-Werner erhält denselben Monatsbetrag aus einer Direktversicherung. Bei ihm wird die Leistung in vielen Fällen als sonstige Einkunft behandelt. Dann bleibt es regelmäßig beim Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro. Obwohl beide denselben Bruttobetrag erhalten, ist Walters steuerpflichtiger Betrag niedriger. Bei Hans-Werner kann dadurch Jahr für Jahr mehr Einkommensteuer anfallen. Das Beispiel zeigt, warum Betriebsrentner nicht nur auf den Betrag schauen sollten, sondern auf die rechtliche Ausgestaltung ihrer Versorgung. Häufige Fragen zur Betriebsrente 1. Warum zahlen zwei Betriebsrentner mit derselben Bruttorente unterschiedlich viel Steuer? Der Unterschied liegt häufig am Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Eine Direktzusage oder Unterstützungskasse wird steuerlich oft als Versorgungsbezug behandelt, wodurch ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag möglich sind. Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gelten dagegen häufig als sonstige Einkünfte, bei denen diese Vergünstigungen meist nicht greifen. 2. Ist eine Betriebsrente immer vollständig steuerpflichtig? Viele Betriebsrenten sind in der Auszahlungsphase vollständig oder weitgehend steuerpflichtig, insbesondere wenn die Beiträge während des Berufslebens steuerfrei oder steuerbegünstigt aus dem Bruttogehalt gezahlt wurden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei bestimmten Altverträgen oder privat finanzierten Beitragsphasen. Deshalb sollte immer geprüft werden, wie der konkrete Vertrag steuerlich behandelt wird. 3. Wo erkenne ich, wie meine Betriebsrente steuerlich eingeordnet wird? Wichtige Hinweise finden sich in der Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers und im Steuerbescheid. Entscheidend ist vor allem der Durchführungsweg, also etwa Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Leistungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse stehen typischerweise im Zusammenhang mit der Anlage N, während Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds häufig in der Anlage R-AV/bAV erklärt werden. 4. Muss ich auf meine Betriebsrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen? Ja, gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner müssen auf Betriebsrenten häufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In der Krankenversicherung gibt es für pflichtversicherte Rentner einen Freibetrag, der 2026 bei 197,75 Euro monatlich liegt. In der Pflegeversicherung gilt diese Entlastung jedoch nicht in gleicher Weise, sodass bei Überschreiten der Grenze der volle Betrag beitragspflichtig sein kann. 5. Was passiert, wenn ich mir meine Betriebsrente auf einmal auszahlen lasse? Eine Kapitalauszahlung kann sozialversicherungsrechtlich über zehn Jahre verteilt werden. Die Krankenkasse setzt dann rechnerisch ein Hundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlichen Betrag an. Auf diesen Betrag können bis zu 120 Monate lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. 6. Was sollten Betriebsrentner vor oder nach Rentenbeginn prüfen? Betroffene sollten die Leistungsmitteilung, den Steuerbescheid, die Bescheide der Krankenkasse und mögliche private Beitragsphasen genau prüfen. Besonders wichtig ist die Frage, welcher Durchführungsweg vorliegt und ob ein möglicher Versorgungsfreibetrag korrekt berücksichtigt wurde. Wer einen Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt hat, sollte beim Versicherer eine Aufschlüsselung der betrieblichen und privaten Beitragsanteile anfordern. Fazit Die Betriebsrente ist für viele Menschen ein wichtiger Baustein der Altersversorgung. Gleichzeitig ist sie steuerlich und sozialversicherungsrechtlich deutlich komplizierter, als es der Begriff vermuten lässt. Der Durchführungsweg, der Versicherungsstatus, die Art der Auszahlung und mögliche private Beitragsphasen können die Nettobelastung erheblich verändern. Wer seine Unterlagen früh prüft, kann Fehler erkennen und unnötige Belastungen vermeiden. Besonders lohnend ist der Blick auf die Leistungsmitteilung, den Steuerbescheid, die Krankenkassenbescheide und privat fortgeführte Vertragsphasen. Ein einzelnes Schreiben an den Versicherer oder eine rechtzeitige Nachfrage beim Steuerberater kann in bestimmten Fällen mehrere Hundert Euro Unterschied machen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Grundsicherung: Jobcenter darf Kundennummer an Arbeitgeber weitergeben

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20. Oktober 2026

Das Jobcenter darf die Kundennummer eines Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag an einen potenziellen Arbeitgeber weitergeben. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. April 2026 entschieden (Az. L 1 SF 3808/25 DS). Im entschiedenen Fall sah das Gericht darin keine unzulässige Übermittlung von Sozialdaten. Leistungsberechtigter beanstandet Weitergabe seiner Daten Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber eine Stelle als Messtechniker ausgeschrieben. Das Jobcenter übersandte ihm einen Vermittlungsvorschlag mit den Kontaktangaben und der Kundennummer des Klägers. Der Leistungsberechtigte hielt insbesondere die Weitergabe seiner Kundennummer für nicht erforderlich. Er befürchtete, dass die Angaben einen Datenmissbrauch ermöglichen könnten, etwa bei einer telefonischen Identifizierung. Sozialgericht weist Klage gegen die Datenübermittlung ab Das Sozialgericht hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2025 abgewiesen (Az. S 17 SF 896/23 DS). Der Kläger beanstandete unter anderem die Übermittlung seiner Anschrift und weiterer Sozialdaten an ein im Verfahren als „G1“ bezeichnetes privatrechtliches Unternehmen. Mit einer Zwischenfeststellungsklage wollte er feststellen lassen, dass die Übermittlung seiner Anschrift nicht erforderlich gewesen sei beziehungsweise seinen Datenschutz verletzt habe. Diesen Antrag hielt das Sozialgericht für unzulässig. Auch das Begehren, seine Daten zu anonymisieren, war nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Nach seiner Bewertung hatte das Jobcenter die Sozialdaten des Klägers nicht unbefugt verarbeitet. Sozialgeheimnis schützt vor unbefugter Datenverarbeitung Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Dieser Schutz des Sozialgeheimnisses gilt auch für Leistungen nach dem SGB II. Eine Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Sozialgericht stützte seine Bewertung auf § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dürfen Sozialdaten unter anderem übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Die bloße Vergabe einer Kundennummer nach § 51a SGB II erlaubt deshalb noch nicht deren Weitergabe für beliebige Zwecke. Name und Anschrift waren für die Arbeitsvermittlung erforderlich Zu den gesetzlichen Aufgaben des Jobcenters gehört die Arbeitsvermittlung nach § 16 SGB II in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB III. Die Weitergabe von Name und Anschrift des Klägers hielt das Sozialgericht im konkreten Fall für erforderlich. Nach seiner Begründung sollte der Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber die Bewerbungschancen des Leistungsberechtigten verbessern und eine Vermittlung ermöglichen. Übermittlungsbeschränkungen, gegen die das Jobcenter dabei verstoßen hätte, sah das Gericht nicht. Kundennummer ermöglicht die Zuordnung von Rückfragen Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, dass die Kundennummer nach § 51a Satz 2 SGB II als Identifikationsmerkmal dient. Bei Vermittlungsvorschlägen ermöglicht sie insbesondere die Zuordnung von Rückfragen und Antworten. Deshalb beanstandete das Gericht ihre Weitergabe an den potenziellen Arbeitgeber nicht und lehnte einen Unterlassungsanspruch ab. Die Entscheidung bezieht sich auf die Datenübermittlung im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Ob eine Weitergabe zulässig ist, hängt weiterhin von der gesetzlichen Grundlage, dem konkreten Zweck und der Erforderlichkeit der übermittelten Angaben ab. Anmerkung: BG-Nummer auf Überweisungen betrifft einen anderen Fall Auch bei der Auszahlung von SGB-II-Leistungen kann die Verwendung einer Identifikationsnummer zulässig sein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beanstandete die Kombination aus dem Absender „Bundesagentur für Arbeit“ und der Bedarfsgemeinschaftsnummer auf einer Überweisung nicht (Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az. L 12 AS 2309/11). Die Nummer diente nach der vom Gericht bestätigten Begründung dazu, Zahlungen zuzuordnen und nachzuweisen. Darin lag im entschiedenen Fall keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten. Die Bedarfsgemeinschaftsnummer ist allerdings von der persönlichen Kundennummer zu unterscheiden. Zudem betrifft die Überweisung einen anderen Verarbeitungsvorgang als die Weitergabe von Angaben an einen Arbeitgeber. Beide Entscheidungen erlauben daher keine pauschale Aussage, dass Jobcenter solche Nummern unabhängig vom jeweiligen Zweck weitergeben dürfen.

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Jobcenter-Teamleiter soll Bürgergel-Bezieher im großen Stil abgezockt haben

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20. Oktober 2026

Ein früherer Teamleiter des Jobcenters Magdeburg soll über Jahre Geld für sich selbst abgezweigt haben. Nach einem geht es um mehr als 500 Vorgänge zwischen 2019 und 2025. Der mutmaßliche Schaden liegt bei fast 1,5 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft hat demnach Anklage erhoben. Damit stehen zwei Fragen im Raum: Hat der frühere Beschäftigte tatsächlich öffentliche Gelder auf eigene Rechnung umgeleitet? Und wer müsste für den entstandenen Schaden einstehen? Eine Anklage beantwortet die Schuldfrage noch nicht. Über die Eröffnung eines Hauptverfahrens entscheidet zunächst das zuständige Gericht. Der Vorwurf betrifft einen früheren Mitarbeiter der Behörde Der Mann soll bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt und im Magdeburger Jobcenter als Teamleiter eingesetzt gewesen sein. Nach der veröffentlichten Darstellung nutzte er die Kassen- und Buchungssysteme, um Zahlungen an sich selbst zu veranlassen. Inzwischen arbeitet er dem Bericht zufolge nicht mehr dort. Im Mittelpunkt steht damit kein Vorwurf gegen einen Bürgergeldempfänger wegen verschwiegener Einkünfte oder falscher Angaben im Antrag. Untersucht wird vielmehr ein möglicher Missbrauch innerhalb der Verwaltung. Aus diesem einzelnen Verfahren lassen sich weder Aussagen über die Ehrlichkeit von Leistungsberechtigten noch über sämtliche Beschäftigten der Jobcenter ableiten. Dass bestimmten Bürgergeldbeziehern persönlich Geld vorenthalten wurde, geht aus den veröffentlichten Berichten nicht hervor. Noch kein bestätigter Prozessbeginn Nach dem veröffentlichten Stand vom 12. Oktober 2026 prüfte das Landgericht Magdeburg noch, ob es die Anklage zulässt. Die Ostdeutsche Allgemeine berichtete unter Berufung auf den Gerichtssprecher außerdem von einer starken Belastung der zuständigen Strafkammer mit vorrangigen Haftsachen. Ein Verhandlungstermin stand demnach noch nicht fest. Dieses Zwischenverfahren ist ein eigener Prüfungsschritt. Nach § 203 Strafprozessordnung eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, wenn es den Angeschuldigten nach den Ergebnissen der Ermittlungen für hinreichend verdächtig hält. Auch ein solcher Eröffnungsbeschluss wäre noch keine Verurteilung. Deshalb wäre es verfrüht, den Mann bereits als überführten Täter zu bezeichnen. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Die berichtete Schadenssumme beschreibt den Vorwurf, nicht einen bereits rechtskräftig festgestellten Schaden. Magdeburg will die Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen Neben dem Strafverfahren zeichnet sich ein Streit um die finanzielle Verantwortung ab. Nach dem Bericht der Ostdeutschen Allgemeinen bereitet die Stadt Magdeburg eine Schadensersatzklage gegen die Bundesagentur für Arbeit vor. Sie sieht diese in der Verantwortung, weil deren Beschäftigter städtische Mittel für eigene Zwecke verwendet haben soll. Bisherige Zahlungsaufforderungen seien erfolglos geblieben. Eine Beschlussvorlage über das weitere Vorgehen soll dem Stadtrat am 3. Dezember 2026 vorliegen. Das ist eine angekündigte Entscheidung über eine mögliche Klage – kein bereits zugesprochener Schadensersatz. Dabei müssen die persönliche strafrechtliche Verantwortung des früheren Mitarbeiters und mögliche Ersatzansprüche zwischen den beteiligten Stellen getrennt betrachtet werden. Selbst wenn ein strafrechtlicher Vorwurf bewiesen wird, beantwortet das nicht automatisch jede Frage zur Haftung eines weiteren Beteiligten. Warum Stadt und Bundesagentur betroffen sein können Das Jobcenter Magdeburg ist nach seiner eigenen Darstellung eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Landeshauptstadt. Hinter dem Namen „Jobcenter“ stehen hier also zwei Träger mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben. § 6 SGB II verteilt die Zuständigkeiten zwischen der Bundesagentur und den kommunalen Trägern. Zu den kommunalen Aufgaben gehören insbesondere die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte weitere Hilfen. § 44b SGB II regelt die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Einrichtung. Diese Struktur erklärt, weshalb bei einem mutmaßlichen Schaden im Jobcenter auch Forderungen zwischen Stadt und Bundesagentur im Raum stehen können. Sie beweist aber noch nicht, welche Stelle im konkreten Fall zahlen muss. Dafür müssten die behaupteten Pflichtverletzungen, die betroffenen Gelder und die rechtliche Grundlage des Ersatzanspruchs geprüft werden. Welche Kontrollen versagt haben könnten, bleibt offen Der Vorwurf wirft Fragen zur internen Kontrolle auf. Wer durfte Zahlungen auslösen? Welche zusätzlichen Freigaben waren erforderlich? Und wodurch wurden mögliche Unregelmäßigkeiten schließlich entdeckt? Die ausgewerteten Berichte beantworten diese Fragen nicht ausreichend. Auch der Verbleib des mutmaßlich abgezweigten Geldes ist danach offen. Eine Darstellung, wonach bereits feststehe, welche konkrete Sicherheitsvorkehrung umgangen wurde, wäre deshalb nicht gedeckt. Für die Aufarbeitung wäre entscheidend, den tatsächlichen Zahlungsweg und die Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen. Allein aus einer hohen Zahl behaupteter Vorgänge lässt sich noch nicht ableiten, dass Vorgesetzte von ihnen wussten oder weitere Beschäftigte beteiligt waren. Der Verdacht ändert nicht die Ansprüche anderer Leistungsberechtigter Für Menschen, die auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, ist eine weitere Abgrenzung wichtig: Die Anklage gegen einen früheren Mitarbeiter ist keine Entscheidung über ihren eigenen Anspruch. Aus den veröffentlichten Angaben ergibt sich nicht, dass bestimmte Haushalte wegen des mutmaßlichen Vorgehens zu wenig Geld erhalten hätten. Unabhängig von diesem Fall sieht § 42 SGB II vor, dass Leistungen grundsätzlich monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Wer einen bewilligten Betrag nicht erhält oder eine Abweichung feststellt, sollte deshalb seine eigene Zahlung klären lassen – nicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens warten. Dafür hilft eine Gegenüberstellung von Bewilligungsbescheid und Kontoeingang. Eine konkrete Nachfrage sollte erkennen lassen, welcher Monat und welcher Betrag betroffen sind. Die bloße Nachricht über den Magdeburger Fall belegt dagegen noch keinen Fehler in einem persönlichen Leistungsfall. Bei einem eigenen Streit bleiben die üblichen Rechtsbehelfe wichtig Ist nicht nur die Auszahlung unklar, sondern der Bescheid selbst möglicherweise falsch, gelten die regulären Rechtsbehelfe. Gegen einen belastenden Jobcenter-Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Maßgeblich sind die gesetzlichen Formvorgaben und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Voraussetzungen stehen in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Für ältere Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen. Er ersetzt aber keinen rechtzeitig erforderlichen Widerspruch. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zum Überprüfungsantrag beim Jobcenter und den trotzdem weiterlaufenden Fristen. Auch bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung kommt es auf den konkreten eigenen Sachverhalt an. Allgemeine Vorwürfe gegen eine Behörde ersetzen keine Darstellung des beanstandeten Fehlers. Das zeigt unser Beitrag darüber, warum eine unzureichend begründete Jobcenter-Klage bei der Prozesskostenhilfe scheitern kann. Dieser Fall steht nicht mit den Vorwürfen in Magdeburg in Verbindung. Aufklärung statt vorschneller Schuldzuweisung Der Magdeburger Fall verlangt eine genaue Trennung zwischen Anschuldigung, gerichtlicher Prüfung und möglicher finanzieller Haftung. Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben, ohne dass damit bereits feststeht, ob und in welchem Umfang ein Gericht die Vorwürfe bestätigt. Ebenso wenig ist eine angekündigte Schadensersatzklage schon ein Zahlungserfolg. Für die Öffentlichkeit bleiben zwei Fragen wesentlich: Was lässt sich dem früheren Beschäftigten tatsächlich nachweisen? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus der Aufarbeitung für den Schutz öffentlicher Gelder? Antworten darauf müssen aus den Verfahren und belastbaren Feststellungen kommen – nicht allein aus der Höhe der berichteten Schadenssumme. Quellen TAG24: Bericht vom 10. Oktober 2026 über den mutmaßlichen Millionenschaden im Jobcenter Magdeburg, unter Berufung auf die Volksstimme. Ostdeutsche Allgemeine: Bericht vom 12. Oktober 2026 zum Ermittlungs- und Verfahrensstand sowie zur angekündigten Schadensersatzforderung der Stadt Magdeburg. Auch dieser Bericht bezieht sich auf die Volksstimme. Ergänzende Quellen: Selbstdarstellung des Jobcenters Magdeburg als gemeinsame Einrichtung; §§ 199 und 203 Strafprozessordnung; §§ 6, 42 und 44b SGB II; § 84 Sozialgerichtsgesetz sowie § 44 SGB X. Die rechtlichen Erläuterungen sind von den berichteten Vorwürfen gegen den früheren Mitarbeiter zu unterscheiden.

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Renteneintrittsalter: Neue Tabelle für 1964 bis 1972 zeigt wann die Rente beginnen kann

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20. Oktober 2026

Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren. Wer früher eine Altersrente beziehen möchte, braucht die passende Versicherungszeit und muss je nach Rentenart dauerhafte Abschläge hinnehmen. Die geplante Rentenreform könnte mehrere dieser Zugänge verändern, doch neue Altersgrenzen für jeden einzelnen Jahrgang stehen noch nicht verbindlich fest. Tabelle für 1964 bis 1972: Diese Altersgrenzen gelten derzeit Für alle neun Jahrgänge gelten bislang dieselben Altersgrenzen: regulär 67 Jahre, frühestens 63 Jahre nach 35 Versicherungsjahren und abschlagsfrei 65 Jahre nach 45 Versicherungsjahren. Für die Regelaltersrente genügt grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Die Jahreszahlen in der Tabelle bezeichnen das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensalter erreicht wird. Sie setzen voraus, dass die benötigten Versicherungszeiten rechtzeitig erfüllt sind. Geburtsjahr Regelaltersrente mit 67 Frühestens nach 35 Jahren: 63, mit Abschlägen Abschlagsfrei nach 45 Jahren: 65 1964 2031 2027 2029 1965 2032 2028 2030 1966 2033 2029 2031 1967 2034 2030 2032 1968 2035 2031 2033 1969 2036 2032 2034 1970 2037 2033 2035 1971 2038 2034 2036 1972 2039 2035 2037 Der tatsächliche Rentenbeginn liegt bei einem Geburtstag im Laufe des Monats regelmäßig am ersten Tag des Folgemonats; bei einem Geburtstag am Monatsersten kann die Rente bereits in diesem Monat beginnen. Wer im Dezember Geburtstag hat, kann deshalb trotz der Jahreszahl in der Tabelle erst im folgenden Kalenderjahr seine erste Altersrente beziehen. Beim Jahrgang 1964 endet die bisherige stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Welche Zugänge diesem Jahrgang offenstehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen“. Mit 63 in Rente: Der Abschlag bleibt lebenslang Die Altersrente für langjährig Versicherte lässt sich nach geltendem Recht ab 63 Jahren beziehen, wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn werden 0,3 Prozent abgezogen, bei vier Jahren also 14,4 Prozent. Wer mit 64 beginnt, muss bei dieser Rentenart mit 10,8 Prozent rechnen, mit 65 sind es 7,2 Prozent und mit 66 noch 3,6 Prozent. Die Kürzung verschwindet auch mit 67 nicht wieder. Hinzu kommen möglicherweise fehlende Entgeltpunkte, wenn durch den früheren Ausstieg weitere Beitragsjahre entfallen. Warum ein vorzeitiger Rentenbeginn auch ohne 45 Versicherungsjahre möglich ist, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zur Rente mit 63 nach mindestens 35 Versicherungsjahren. 45 Versicherungsjahre erlauben derzeit die abschlagsfreie Rente mit 65 Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann nach heutigem Recht ab 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Diese Rentenart lässt sich nicht zusätzlich gegen Abschläge auf 63 oder 64 vorziehen. Für die 45 Jahre zählt außerdem nicht jede Zeit, die bei der weniger strengen Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird. Reine Schul- und Studienzeiten reichen dafür beispielsweise nicht aus; bei Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn bestehen besondere Einschränkungen und Ausnahmen. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die Jahrgänge 1964 bis 1972 deshalb irreführend. Auch 45 Versicherungsjahre machen aus dem 63. Geburtstag keinen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente. Was die Rentenreform an den Altersgrenzen ändern soll Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach der von der Bundesregierung dargestellten Modellannahme würde sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Gleichzeitig stehen zwei Änderungen beim früheren Rentenbeginn zur Debatte. Der Zugang nach 35 Versicherungsjahren soll später möglich sein, während die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden soll. Rentenweg Geltendes Recht für 1964 bis 1972 Empfehlung der Kommission Regelaltersrente Mit 67 Jahren Nach 2031 Anpassung an die Lebenserwartung Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Frühestens mit 63, mit Abschlägen Frühestens mit 64, später weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Frühestens mit 65 Abschaffung dieser Rentenart Diese Vorschläge sind keine bereits geltenden Zugangsvoraussetzungen. Ab welchem Jahrgang einzelne Änderungen greifen und welche Übergangsregeln gelten würden, muss die gesetzliche Umsetzung klären. Für Menschen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, ist als Ausgleich eine neue Schutzrente vorgeschlagen. Auch deren Zugangsvoraussetzungen und Altersgrenzen müssen erst gesetzlich festgelegt werden. Für Menschen mit langer Versicherungsbiografie wäre dabei die Abschaffung der 45-Jahre-Rente ein besonders tiefer Einschnitt: Ihr heutiger Zugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge stünde zur Disposition. Die Debatte betrifft damit weit mehr als einige zusätzliche Monate bis zur regulären Rente. Warum neue Monatstabellen nach Jahrgang bisher keine Sicherheit bieten Aus einer Modellannahme zur Lebenserwartung lässt sich noch kein verbindlicher Rentenbeginn für den Jahrgang 1968, 1970 oder 1972 ableiten. Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass sich Geschwindigkeit und Umfang der künftigen Anhebung bislang nicht vorhersagen lassen. Eine Tabelle mit zusätzlichen Monaten je Geburtsjahr kann daher allenfalls ein ausdrücklich gekennzeichnetes Rechenmodell sein. Ebenso wenig lässt sich heute pauschal versprechen, bestimmte rentennahe Jahrgänge blieben von sämtlichen Änderungen verschont. Schwerbehinderung eröffnet einen anderen Rentenzugang Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten nach heutigem Recht eigene Grenzen: Ab Jahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder frühestens mit 62 Jahren und bis zu 10,8 Prozent Abschlag möglich. Voraussetzung sind mindestens 35 Versicherungsjahre und ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 bei Rentenbeginn. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diesen Zugang nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur Rente ab 62 bei Schwerbehinderung für den Jahrgang 1964. Ein früher Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch Ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag schützt nicht automatisch vor späteren Gesetzesänderungen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass sich eine günstigere Rechtslage für einen künftigen Rentenbeginn auf diesem Weg nicht festschreiben lässt. Vor einer Altersteilzeitvereinbarung oder einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb geklärt sein, auf welche Rentenart und welchen Beginn die Vereinbarung zugeschnitten ist. Ob eine spätere Reform solche Vereinbarungen schützt, hängt von den tatsächlich beschlossenen Übergangsvorschriften ab. Praxisbeispiel: Jahrgang 1968 und die Entscheidung über den Rentenbeginn Martina, geboren am 20. Mai 1968, könnte nach heutigem Recht bei erfüllten 35 Versicherungsjahren ab dem 1. Juni 2031 mit 63 in Rente gehen. Betrüge ihre zu diesem Zeitpunkt erworbene Bruttorente vor Abschlag 1.800 Euro, blieben nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro brutto. Erfüllt sie bis zum 65. Geburtstag die Wartezeit von 45 Jahren, wäre nach heutigem Recht ab dem 1. Juni 2033 eine Altersrente ohne Abschläge möglich. Das fiktive Beispiel zeigt ihre heutigen Möglichkeiten; ob diese Termine nach einer Reform weiter gelten, entscheidet erst das verabschiedete Gesetz. Sechs Fragen und Antworten zum Renteneintrittsalter 1964 bis 1972 Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen? Nach geltendem Recht mit 67 Jahren, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Das Alter wird 2031 erreicht; der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag ab. Muss der Jahrgang 1972 bereits bis 67 Jahre und sechs Monate warten? Das ist bislang nicht gesetzlich festgelegt. Nach heutigem Recht gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die dieser Jahrgang 2039 erreicht. Ist die Rente mit 63 weiterhin möglich? Ja, nach geltendem Recht mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren. Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beträgt der dauerhafte Abschlag beim frühestmöglichen Beginn 14,4 Prozent. Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 abschlagsfrei in Rente? Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach heutigem Recht frühestens mit 65 Jahren. Die erfüllten 45 Versicherungsjahre allein senken dieses Mindestalter nicht. Sind die neuen Altersgrenzen der Rentenreform schon verbindlich? Nein, die beschriebenen Änderungen sind Reformempfehlungen. Verbindliche neue Termine je Jahrgang setzen eine gesetzliche Regelung einschließlich der Übergangsvorschriften voraus. Kann ich mir mit einem sofortigen Antrag das bisherige Recht sichern? Ein frühzeitig eingereichter Antrag allein garantiert das nicht. Entscheidend sind die für den jeweiligen Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Regeln und ein gegebenenfalls vorgesehener Vertrauensschutz.

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Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka mit wenig Rente aber in einer Villa mit Pool

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20. Oktober 2026

Ein Haus am Strand, ein kleiner Pool im Garten und regelmäßig auswärts essen: Auf Sri Lanka kann ein solcher Ruhestand mit einem überschaubaren Monatsbudget möglich sein. Eine aktuelle Auswertung stellt einen Erfahrungsbericht vor, in dem ein Rentnerpaar dafür umgerechnet rund 1.920 Euro monatlich ausgibt. Auch Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia gehören zu den günstigen Zielen von Senioren. Sri Lanka: Wohnen am Strand und Geld für Freizeit Grundlage für unseren Beitrag ist eine Auswertung von International Living für 2026, in der Auswanderer ihren Alltag und ihre Ausgaben schildern. Autor Roland Dalton berichtet für Sri Lanka von einem gemeinsamen Monatsbudget mit seiner Frau von 2.200 US-Dollar. Darin enthalten seien Wohnen, Restaurantbesuche, Ausflüge und Freizeitaktivitäten. Die gemietete Villa mit tropischem Garten und kleinem Tauchbecken koste 385 US-Dollar im Monat, die Nebenkosten höchstens 50 US-Dollar. Die niedrige Miete lässt dem Paar genügend Geld, um regelmäßig auswärts zu essen. Statt jeden Tag selbst zu kochen, besuchen die beiden häufig Restaurants und genießen dabei auch Fisch und Meeresfrüchte. Essen gehen gehört für sie zum normalen Alltag und bleibt nicht auf Geburtstage oder andere besondere Anlässe beschränkt. Auch für Unternehmungen bleibt Platz im Monatsbudget: Das Seniorempaar reist über die Insel, besucht Sportveranstaltungen und trifft Freunde. Dazu kommen traditionelle Massagen und Spa-Behandlungen, die sich Daltons Frau regelmäßig gönnt. Die Ausgaben von insgesamt 2.200 US-Dollar monatlich umfassen somit deutlich mehr als Unterkunft und Lebensmittel. Zu Hause stehen dem Paar ein tropischer Garten und ein kleines Tauchbecken zur Verfügung, der Strand liegt in der Nähe. Der finanzielle Spielraum ermöglicht ihnen "einen Ruhestand mit Ausflügen, Geselligkeit und Erholung", wie sie selbst sagen- Die günstigen Wohnkosten schaffen damit "Freiheiten, die bei einer höheren Miete möglicherweise eingeschränkt wären". Vietnam: Stadtleben mit niedrigen Alltagskosten Für Vietnam stellt der Bericht das Leben in Hanoi vor. Die dortige Korrespondentin hebt günstige Mahlzeiten, bezahlbares Wohnen und ihre positiven Erfahrungen mit medizinischen Behandlungen hervor. Die Berliner Zeitung nennt für eine Einzelperson einen finanziellen Rahmen von umgerechnet rund 1.570 Euro monatlich. Thailand: Der Wohnort macht einen Unterschied Für Thailand nennt die Berliner Zeitung Monatsbudgets ab ungefähr 1.480 Euro, andere Beispiele liegen bei etwa 1.750 Euro. Bangkok wird als teurer beschrieben, während für Phuket und Koh Samui rund 2.180 Euro genannt werden. Wer ein Ziel auswählt, entscheidet damit zugleich über einen erheblichen Teil seiner späteren Ausgaben. Bali und Malaysia: Mehr Alltag im Freien Auf Bali beschreibt Dalton das gemeinsame Leben mit seiner Frau in einer kleinen Villa nahe dem Strand. Für 2.500 US-Dollar monatlich seien häufige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten möglich. Zum Mietverhältnis gehöre auch die Nutzung eines Hotelpools. In Malaysia berichtet ein anderer Autor aus Penang über günstige Nebenkosten und preiswerte lokale Gerichte. Sein Alltag zeigt, wie stark die Ausgaben auch von den eigenen Gewohnheiten abhängen: Heimische Produkte und Restaurants sind in seiner Schilderung besonders erschwinglich. Die genannten Monatsbudgets im Überblick Die folgende Übersicht fasst ausgewählte Eurobeträge aus dem Bericht der Berliner Zeitung zusammen. Die Beispiele beziehen sich auf unterschiedliche Haushalte und Lebensweisen. Ziel Genannter Monatsbetrag Einordnung Sri Lanka Rund 1.920 Euro Beispiel für ein Paar einschließlich gemieteter Villa Vietnam Rund 1.570 Euro Finanzieller Rahmen einer Einzelperson Thailand Ab rund 1.480 Euro Je nach Wohnort höhere Beträge Bali Rund 2.180 Euro Geschildertes Budget eines Paares Deutsche Renten werden weltweit ausgezahlt Für deutsche Rentner ist ein Wohnsitzwechsel ins Ausland grundsätzlich mit dem weiteren Bezug ihrer gesetzlichen Rente vereinbar. Die Deutsche Rentenversicherung nennt inzwischen rund 1,8 Millionen Renten, die in mehr als 150 Länder überwiesen werden. Darunter sind sowohl Deutsche im Ausland als auch Menschen anderer Nationalitäten, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben. Die Zahl zeigt, dass grenzüberschreitende Rentenzahlungen längst zum Alltag gehören. Ob sich bei einem dauerhaften Umzug Besonderheiten für den persönlichen Anspruch ergeben, lässt sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger klären. Gegen-Hartz erläutert dazu die Regeln zur Rente bei einem Wohnsitz im Ausland. Zum Schluss: Was die günstigen Zahlen offenlassen Die Berichte geben anschauliche Einblicke in das Leben einzelner Auswanderer, ersetzen aber keine vollständige Kostenplanung. Die 1.920 Euro sind ein umgerechnetes persönliches Budget und kein buchbares Angebot für jedes Rentnerpaar. Wechselkurse, konkrete Mietangebote, Heimflüge und individuelle Gesundheitskosten können die Rechnung verändern. Auch das Aufenthaltsrecht muss geklärt sein: Sri Lankas Einwanderungsbehörde führt das bekannte Programm „My Dream Home“ derzeit ausdrücklich nur für Verlängerungen bestehender Visa. Neue Interessenten dürfen deshalb nicht voraussetzen, diesen Weg nutzen zu können. Günstige Lebenshaltungskosten allein begründen keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt. Hinzu kommt die Krankenversicherung, deren Schutz bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gesondert geprüft werden muss. Die Verbraucherzentralen erläutern, wann eine private Absicherung notwendig ist. Ergänzende Grundsicherung im Alter lässt sich bei einer dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ebenfalls nicht einfach mitnehmen, denn § 41 SGB XII setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Vier Fragen und Antworten zum Ruhestand im Ausland Was umfasst das Beispiel mit 1.920 Euro auf Sri Lanka? Gemeint ist der geschilderte monatliche Lebensunterhalt eines Paares einschließlich gemieteter Villa und Freizeitaktivitäten. Die Summe ist keine reine Mietangabe. Welche weiteren Ziele stellt der Bericht vor? Neben Sri Lanka werden Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia beschrieben. Die Erfahrungsberichte behandeln unter anderem Wohnen, Essen und den Alltag vor Ort. Kann die deutsche Rente im Ausland weitergezahlt werden? Grundsätzlich ja, die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten weltweit aus. Die Auswirkungen eines dauerhaften Umzugs auf den eigenen Anspruch sollten vorher geklärt werden. Was sollte vor einem Umzug feststehen? Aufenthaltserlaubnis, Krankenversicherung und das persönliche Gesamtbudget müssen zusammenpassen. Die genannten Erfahrungswerte bieten eine erste Orientierung, garantieren aber keine identischen Kosten.