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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Unklare Zuweisung: Keine Pflicht zur Teilnahme an Jobcenter-Maßnahme

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20. Juli 2026

Der Brief vom Jobcenter klingt verbindlich: Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Träger benannt, Beginn in zwei Wochen, Anwesenheit „grundsätzlich 20 Stunden pro Woche". Was der Betroffene dort konkret tun soll, welche Inhalte ihn erwarten und ob am Ende doch 39 Stunden Präsenz verlangt werden – dazu schweigt der Bescheid. Genau diese Praxis hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig gestoppt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2026 (Az.: S 17 AS 1015/26 ER) entschied das Gericht: Ein Zuweisungsbescheid, aus dem sich die konkreten Teilnahmepflichten nicht klar ergeben, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Er ist rechtswidrig. Die Folge ist handfest. Ist die Zuweisung zu unbestimmt, entfällt die Pflicht des Leistungsberechtigten, an der Maßnahme teilzunehmen. Das Bestimmtheitsgebot: Der Bescheid muss aus sich heraus verständlich sein § 33 Abs. 1 SGB X verlangt von jedem Verwaltungsakt, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Für Zuweisungen in Eingliederungsmaßnahmen heißt das: Der Leistungsberechtigte muss nach seinem Empfängerhorizont erkennen können, welche Teilnahmepflichten ihm das Jobcenter auferlegt – und zwar aus dem Bescheid selbst oder aus den Anlagen, die zu seinem Regelungsgehalt gehören. Mündliche Gespräche im Jobcenter oder ein Flyer des Maßnahmeträgers reichen rechtlich nicht aus. Die Messlatte hat das Bundessozialgericht bereits 2008 gelegt. Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az.: B 4 AS 60/07 R) muss der Betroffene anhand eines hinreichend bestimmten Angebots erkennen können, wie die Maßnahme ausgestaltet ist und welches Ziel sie verfolgt. Nur auf dieser Grundlage kann er über seine Teilnahme entscheiden und prüfen, ob die Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Leipziger Fall: 20 Stunden pro Woche – oder vielleicht 39 Der Bescheid, über den das Sozialgericht Leipzig zu entscheiden hatte, nannte den Maßnahmeträger, den Beginn und den vorgesehenen Zeitraum. Er gab eine wöchentliche Anwesenheitszeit von grundsätzlich 20 Stunden an – zugleich stand eine Präsenzzeit von bis zu 39 Stunden im Raum. Zum Inhalt der vorgesehenen betrieblichen Erprobung fehlten Angaben vollständig. Für das Gericht war das kein Randproblem der Organisation. Die Spannweite zwischen 20 und 39 Wochenstunden betrifft den wesentlichen Umfang der auferlegten Teilnahmeverpflichtung – also den Kern dessen, was der Bescheid regeln soll. Und ohne Angaben zum Inhalt der betrieblichen Erprobung kann der Betroffene nicht einmal prüfen, ob die verlangte Teilnahme zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Der Beschluss verschärft die Anforderungen an behördliche Zuweisungen in einem entscheidenden Punkt: Das Jobcenter muss Inhalt und Modalitäten der Maßnahme selbst verbindlich vorgeben. Die Festlegung der wesentlichen Teilnahmepflichten darf es nicht an den Maßnahmeträger übertragen, etwa an ein privates Bildungsinstitut. Die inhaltlichen Details soll dann der Träger vor Ort klären – so stellt sich manches Jobcenter die Arbeitsteilung vor. Die Sozialgerichte sehen das naturgemäß anders. Keine Leipziger Erfindung: Die Rechtsprechungslinie steht seit Jahren Neu ist diese Linie nicht. Schon 2016 stärkte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 (Az.: L 7 AS 850/16 B ER) die Rechte der damaligen Arbeitslosengeld-II-Empfänger – heute Bezieher von Bürgergeld beziehungsweise der Neuen Grundsicherung. Danach müssen Jobcenter Inhalt, Ziel und Dauer einer Maßnahme in der schriftlichen Zuweisung exakt festlegen. Unvollständige Angaben oder der Verweis auf den Bildungsträger genügen nicht. Bereits ein Jahr zuvor hatte dasselbe Gericht klargestellt, dass ein Katalog verschiedener möglicher Module keinen bestimmten Bescheid ersetzt, solange offen bleibt, welche Bausteine der Leistungsberechtigte tatsächlich absolvieren soll (Beschluss vom 24. November 2015, Az.: L 7 AS 1519/15 B ER). Wer Widersprüche bearbeitet, kennt das Muster bis heute: Der Bescheid nennt Träger, Beginn und Dauer – und bleibt bei der Frage, was die Person dort tun soll, im Vagen. Ohne Bestimmtheit keine Sanktion Für Betroffene hat die Bestimmtheitsfrage eine zweite, mindestens ebenso wichtige Seite. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (Az.: L 25 AS 1511/16 B ER) entschieden: Eine angeordnete Eingliederungsmaßnahme muss so bestimmt sein, dass der Grundsicherungsempfänger klar erkennen kann, was genau von ihm gefordert ist. Fehlt diese Bestimmtheit, kommt eine Sanktion wegen Nichtwahrnehmung der Maßnahme nicht in Betracht. Anders gesagt: Wer nicht wissen kann, was von ihm verlangt wird, darf für das Fernbleiben nicht mit Leistungsminderungen belegt werden. Das Jobcenter kann eine unklare Anordnung nicht nachträglich zur Grundlage einer Kürzung machen. Was Betroffene jetzt prüfen sollten Betroffene, die eine Zuweisung in eine Maßnahme erhalten, sollten den Bescheid samt Anlagen genau lesen. Entscheidend sind drei Fragen: Steht im Bescheid, was inhaltlich in der Maßnahme geschieht? Ist der zeitliche Umfang der Anwesenheit eindeutig festgelegt? Ergeben sich die konkreten Mitwirkungspflichten aus dem Bescheid oder seinen Anlagen – und nicht erst aus Gesprächen beim Träger oder dessen Informationsmaterial? Bleibt der Bescheid bei diesen Punkten unklar, lässt er sich rechtlich angreifen. Gegen den Zuweisungsbescheid ist der Widerspruch innerhalb der Frist möglich, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genannt ist. Im Leipziger Fall führte der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht – dort wurde die Unbestimmtheit binnen kurzer Zeit festgestellt. Wer einen unbestimmten Bescheid ungeprüft hinnimmt, unterwirft sich Pflichten, die rechtlich so gar nicht bestehen. Der Beschluss aus Leipzig fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, und er formuliert den Maßstab klar: Das Jobcenter muss selbst sagen, was es verlangt – vollständig, verbindlich und im Bescheid. Ein Zuweisungsbescheid, der die eigentlichen Pflichten offenlässt, ist keine Rechtsgrundlage, sondern eine Leerformel. Betroffene müssen ihn nicht befolgen. Anmerkung des Verfassers Begründet ein Zuweisungsbescheid die Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, müssen sich Art und Umfang der verlangten Mitwirkung aus dem Bescheid und den in seinen Regelungsgehalt einbezogenen Anlagen hinreichend klar ergeben. Der Leistungsberechtigte muss nach seinem Empfängerhorizont erkennen können, welche konkreten Teilnahmeobliegenheiten ihm auferlegt werden. Das Bundessozialgericht verlangt für Eingliederungsangebote, dass der Leistungsberechtigte über Ausgestaltung und Ziel der Maßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot so unterrichtet wird, dass er auf dieser Grundlage über seine Teilnahme entscheiden und überprüfen kann, ob die Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R –). Es obliegt dem Jobcenter, Inhalt und Modalitäten der konkreten Maßnahme zu bestimmen. Die Festlegung der wesentlichen Teilnahmeobliegenheiten darf nicht dem Maßnahmeträger überlassen werden. Insbesondere genügt es nicht, lediglich einen Katalog verschiedener möglicher Leistungen oder Module aufzuführen, ohne festzulegen, welche davon der Leistungsberechtigte tatsächlich absolvieren soll (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – L 7 AS 850/16 B ER –, und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER –). Der Antragsteller konnte dem Bescheid nicht zuverlässig entnehmen, wann und in welchem Umfang seine Anwesenheit verlangt wird und welche Tätigkeiten er während der betrieblichen Erprobung auszuführen hat. Die Spannweite zwischen einer wöchentlichen Anwesenheitszeit von 20 Stunden und einer Präsenzzeit von bis zu 39 Stunden betrifft keine bloße Einzelheit der organisatorischen Ausgestaltung, sondern den wesentlichen Umfang der auferlegten Teilnahmeverpflichtung. Ohne jegliche Angaben zum Inhalt der betrieblichen Erprobung oder des Echtbetriebes kann der Antragsteller auch nicht überprüfen, ob die konkret von ihm verlangte Teilnahme zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Der Bescheid des Jobcenters verstößt daher gegen § 33 Abs. 1 SGB X, denn der Bescheid bezeichnet zwar den Maßnahmeträger, den Beginn und den vorgesehenen Zeitraum der Maßnahme. Er nennt ferner eine wöchentliche Anwesenheitszeit von grundsätzlich 20 Stunden. Die vom Antragsteller konkret zu erfüllenden Teilnahmeobliegenheiten ergeben sich aus dem Bescheid und seiner Anlage jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit. Rechtsprechungshinweis: Eine gegenüber einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angeordnete Eingliederungsmaßnahme muss so bestimmt sein, dass der Grundsicherungsempfänger klar erkennen kann, was genau von ihm gefordert ist (hier: verneint für die Zuweisung zu nicht konkretisierten Maßnahmen zur Unterstützung bei Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung). Fehlt es an dieser Bestimmtheit, kommt die Anordnung einer Sanktion wegen einer Nichtwahrnehmung der Eingliederungsmaßnahme nicht in Betracht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 – L 25 AS 1511/16 B ER –). Quellen Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 8. Juli 2026 – S 17 AS 1015/26 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – L 7 AS 850/16 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – L 25 AS 1511/16 B ER § 33 Abs. 1 SGB X

Aktuelles

Beitragsbild von: GKV-Reform trifft vor allem Rentner: Alles wird ab 2027 teurer

20. Juli 2026

Millionen Rentnerinnen und Rentner könnten ab 2027 stärker durch Beiträge und Eigenanteile in der gesetzlichen Krankenversicherung belastet werden. Die geplante GKV-Finanzreform verändert unter anderem die Arzneimittelzuzahlungen, die Zuschüsse zum Zahnersatz und wichtige Beitragsgrenzen. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf die jährliche Rentenerhöhung achten. Entscheidend ist, wie viel Geld nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie nach den Ausgaben für Medikamente und Behandlungen tatsächlich übrig bleibt. GKV-Finanzreform soll überwiegend 2027 in Kraft treten Nach den vorliegenden Planungen wurde die GKV-Finanzreform am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Einzelne Neuregelungen, insbesondere im Kontext der beitragsfreien Familienversicherung, sind erst für das Jahr 2028 vorgesehen. Einige konkrete Rechengrößen sollen zudem erst gegen Ende des Jahres 2026 endgültig festgelegt werden. Für Versicherte bedeutet das: Die grundsätzliche Richtung der Reform steht fest, die genaue Höhe einzelner finanzieller Belastungen kann sich jedoch noch verändern. Warum die Reform besonders für Rentner wichtig ist Mehr als 20 Millionen Menschen beziehen in Deutschland eine gesetzliche Rente. Ein großer Teil von ihnen ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ändern sich Beitragssätze, Zuzahlungsregelungen oder Zuschüsse, wirkt sich das deshalb unmittelbar auf das verfügbare Alterseinkommen aus. Besonders betroffen können Rentner sein, die dauerhaft verschreibungspflichtige Medikamente benötigen, Zahnersatz oder andere größere Behandlungen planen, freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen haben oder bei einer Krankenkasse mit einem stark steigenden Zusatzbeitrag versichert sind. Nicht jede Neuregelung führt bei jedem Versicherten automatisch zu höheren Ausgaben. Bei mehreren gleichzeitig eintretenden Belastungen können sich jedoch erhebliche Mehrkosten ergeben. Beispiel: So können sich die Kosten im Alltag summieren Die Eheleute Paula und Matteo beziehen zwei gesetzliche Renten. Matteo ist dauerhaft auf verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen. Paula plant für 2027 eine neue Zahnkrone. Gleichzeitig erhöht die gemeinsame Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag. Damit steigen sowohl die monatlichen Abzüge von den Renten als auch die laufenden Zuzahlungen für Medikamente. Wegen der geringeren Festzuschüsse beim Zahnersatz muss Paula zusätzlich einen höheren Eigenanteil für die Zahnbehandlung übernehmen. Obwohl sich die Bruttorenten zunächst nicht verändern, steht dem Ehepaar nach Abzug aller Kosten weniger Geld für Miete, Lebensmittel und andere Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Diese Änderungen sind ab 2027 und 2028 vorgesehen Regelung Bisher Geplant ab 2027 und 2028 Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro monatlich voraussichtlich rund 6.375 Euro monatlich Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent weitere Erhöhungen einzelner Krankenkassen möglich Zuzahlung für Arzneimittel 5 bis 10 Euro 7,50 bis 15 Euro je Packung Festzuschuss beim Zahnersatz 60 bis 75 Prozent 50 bis 65 Prozent Homöopathie teilweise als Satzungsleistung möglich Erstattung als Satzungsleistung soll entfallen Familienversicherung für Ehepartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei geplante Neuregelung ab 2028 mit möglichem Beitragszuschlag Die endgültigen Werte einzelner Beitragsgrenzen können erst Ende 2026 verbindlich feststehen. Freiwillig versicherte Rentner könnten stärker belastet werden Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner ist die Beitragsbemessungsgrenze besonders wichtig. Bis zu dieser Grenze werden beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, kann dadurch auch der monatliche Höchstbeitrag steigen. Das betrifft hauptsächlich Ruheständler mit höheren Renten oder zusätzlichen Einnahmen, beispielsweise aus. Vermietung und Verpachtung, Betriebsrenten, Versorgungsbezügen, Kapitalvermögen oder selbstständigen Tätigkeiten. Ob tatsächlich höhere Beiträge anfallen, hängt von der individuellen Einkommenssituation und dem Versicherungsstatus ab. Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner spüren Beitragserhöhungen hauptsächlich dann, wenn ihre Krankenkasse den kassenindividuellen Zusatzbeitrag anhebt. Dieser wird auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Höhere Medikamentenzuzahlungen treffen chronisch Kranke Viele ältere Menschen benötigen dauerhaft Arzneimittel. Schon eine Erhöhung um wenige Euro pro Packung kann sich bei mehreren Medikamenten im Laufe eines Jahres deutlich bemerkbar machen. Wer beispielsweise jeden Monat drei zuzahlungspflichtige Medikamente erhält und pro Packung künftig einige Euro mehr bezahlen muss, kann auf das Jahr gerechnet mit erheblichen Zusatzkosten belastet werden. Versicherte sollten deshalb prüfen, ob für sie die gesetzliche Belastungsgrenze greift. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreien lassen, sobald die zulässige jährliche Belastungsgrenze erreicht ist. Für chronisch kranke Menschen gelten dabei regelmäßig günstigere Voraussetzungen als für andere Versicherte. Zahnersatz kann ab 2027 deutlich teurer werden Auch bei Zahnkronen, Brücken und Prothesen könnten sich die Eigenanteile erhöhen. Werden die Festzuschüsse der Krankenkassen abgesenkt, müssen gesetzlich Versicherte einen größeren Teil der Behandlungskosten selbst übernehmen. Das kann vor allem bei umfangreichem Zahnersatz teuer werden. Entscheidend ist nicht allein der prozentuale Zuschuss, sondern auch die gewählte Versorgung. Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich nur einen festgelegten Zuschuss zur Regelversorgung. Entscheidet sich ein Patient für eine aufwendigere oder hochwertigere Behandlung, muss er die Mehrkosten in der Regel selbst tragen. Vor Beginn einer Behandlung sollten Versicherte deshalb einen Heil- und Kostenplan einholen, die voraussichtliche Erstattung der Krankenkasse prüfen lassen, Vergleichsangebote erwägen und mögliche Härtefallregelungen klären. Das regelmäßig geführte Bonusheft kann weiterhin eine wichtige Rolle spielen, weil nachgewiesene Vorsorgeuntersuchungen den Zuschuss erhöhen können. Zusatzbeiträge können die Nettorente zusätzlich verringern Neben den gesetzlichen Änderungen können auch steigende Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen zu höheren Abzügen führen. Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag grundsätzlich selbst fest. Deshalb kann sich ein Vergleich der Kassen lohnen. Neben dem Beitrag sollten Rentner jedoch auch Service, Erreichbarkeit, Satzungsleistungen und besondere Versorgungsangebote berücksichtigen. Eine günstigere Krankenkasse ist nicht automatisch in allen Punkten die bessere Wahl. Bei einem deutlichen Beitragsunterschied kann ein Wechsel dennoch spürbare Einsparungen bringen. Änderungen auch beim Krankengeld geplant Die Reform enthält nach den vorliegenden Angaben ebenfalls Änderungen beim Krankengeld. Vorgesehen sind unter anderem abgestufte Teilkrankschreibungen. Dabei könnte künftig stärker unterschieden werden, in welchem Umfang eine versicherte Person arbeitsunfähig ist. Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch angepasst werden. Altersvollrentner über der Regelaltersgrenze haben ohnehin keinen Anspruch auf Krankengeld. Bedeutung kann Krankengeld jedoch haben für ältere Arbeitnehmer, Teilrentner oder Erwerbsminderungsrentner  mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Familienversicherung soll ab 2028 neu geregelt werden Eine weitere Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung. Nach den Planungen soll ab 2028 eine Neuregelung gelten, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Beitragszuschlag führen könnte. Davon könnten Ehepaare betroffen sein, bei denen ein Partner bislang beitragsfrei über den anderen gesetzlich versichert ist. Welche Haushalte tatsächlich zusätzliche Beiträge zahlen müssen, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung, den Einkommensverhältnissen und dem jeweiligen Versicherungsstatus ab. Betroffene sollten Mitteilungen ihrer Krankenkasse deshalb genau prüfen und frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Woran Rentner erkennen, ob sie betroffen sind Ob sich durch die Reform konkrete Mehrkosten ergeben, lässt sich anhand mehrerer Unterlagen überprüfen. Wichtig sind insbesondere: der Beitragsbescheid der Krankenkasse, die Rentenanpassungsmitteilung, Abrechnungen über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Heil- und Kostenpläne für Zahnersatz sowie Belege über Arzneimittel- und sonstige Zuzahlungen. Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder darüber informieren. Rentner sollten anschließend prüfen, wie stark sich die Erhöhung auf ihre Nettorente auswirkt. Was Rentner jetzt prüfen sollten Versicherte müssen nicht bis 2027 warten, um sich auf die Änderungen vorzubereiten. Sinnvoll ist es, bereits jetzt die eigene finanzielle Belastung zu erfassen. Dazu gehören die monatlichen Beiträge ebenso wie wiederkehrende Medikamentenkosten, geplante Zahnbehandlungen und andere Zuzahlungen. Wer größere Behandlungen plant, sollte sich frühzeitig von der Krankenkasse bestätigen lassen, welche Kosten übernommen werden. Außerdem kann ein Vergleich der Zusatzbeiträge verschiedener Krankenkassen sinnvoll sein. Wichtig ist jedoch, die endgültige Umsetzung der Reform abzuwarten. Einige Rechengrößen und Detailregelungen sollen erst in den kommenden Monaten festgelegt werden. FAQ zur GKV-Reform ab 2027 Müssen alle Rentner ab 2027 höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen? Nein. Ob und in welcher Höhe die Beiträge steigen, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus, den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab. Freiwillig versicherte Rentner mit höheren Einkünften können von einer steigenden Beitragsbemessungsgrenze besonders betroffen sein. Wie können sich Rentner vor hohen Zuzahlungen für Medikamente schützen? Versicherte sollten alle Zuzahlungsbelege sammeln und prüfen, ob sie ihre gesetzliche Belastungsgrenze erreichen. Nach Erreichen dieser Grenze kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragt werden. Für chronisch kranke Versicherte gilt in der Regel eine niedrigere Belastungsgrenze. Sollte man wegen der Reform die Krankenkasse wechseln? Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse deutlich höher ist als bei anderen Kassen. Vor einem Wechsel sollten jedoch nicht nur die Beiträge, sondern auch Service, Zusatzleistungen und bestehende Behandlungsangebote verglichen werden. Quellenverzeichnis Gesetz zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beschluss vom 10. Juli 2026. Angaben zur geplanten GKV-Finanzreform und zu den vorgesehenen Änderungen ab 2027 und 2028. Informationen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen, Zusatzbeiträgen, Arzneimittelzuzahlungen, Belastungsgrenzen und Zahnersatz. Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner und zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen von gesetzlichen Renten.  

Beitragsbild von: Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Erhöhungen müssen Mieter nicht hinnehmen

20. Juli 2026

Viele Mieter erhalten 2026 erstmals eine Betriebskostenabrechnung, in der sich die Grundsteuerreform vollständig auswirkt. Teilweise steigt die abgerechnete Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr um mehrere Hundert Euro. Eine hohe Steigerung ist allerdings nicht automatisch unzulässig. Mieter dürfen prüfen, ob die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde, der Grundsteuerbescheid zum Gebäude gehört und der Vermieter den richtigen Verteilerschlüssel verwendet hat. Warum die Grundsteuer gerade jetzt zu höheren Nachzahlungen führt Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Bewertungsregeln und den angepassten Hebesätzen der Gemeinden erhoben. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 erscheinen diese Beträge erstmals in den Betriebskostenabrechnungen, die Mieter im Laufe des Jahres 2026 erhalten. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollte die Reform das gesamte Grundsteueraufkommen nicht wesentlich erhöhen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Grundstück gleich belastet bleibt. Durch die Neubewertung kommt es zu Verschiebungen zwischen einzelnen Gebäuden, Grundstücken und Stadtteilen. Während manche Eigentümer weniger bezahlen, können sich die Beträge bei anderen Immobilien vervielfachen. Weitere Informationen zu den finanziellen Folgen für Haushalte finden sich im Beitrag „Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO₂-Abgabe gleichzeitig kommen“. Grundsteuer darf grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nummer 1 der Betriebskostenverordnung zu den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks. Sie kann deshalb grundsätzlich als Betriebskostenposition auf Mieter verteilt werden. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei Wohnraummietverträgen regelmäßig aus, wenn der Vertrag allgemein bestimmt, dass der Mieter die „Betriebskosten“ trägt. Der Begriff Grundsteuer muss daher nicht zwingend einzeln genannt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VIII ZR 137/15 bestätigt. Enthält der Mietvertrag dagegen keine Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten, darf der Vermieter die Grundsteuer nicht nachträglich durch eine Jahresabrechnung einführen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Eigentümer deutlich stärker als bisher belastet. Bei einer Pauschale gelten andere Regeln Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, gibt es normalerweise keine jährliche Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Erhöhung der Pauschale ist nach § 560 BGB nur möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassung erlaubt. Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und nachvollziehbar begründen. Er kann nicht einfach eine normale Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn nach dem Vertrag sämtliche Kosten mit einer unveränderlichen Pauschale oder einer Inklusivmiete abgegolten sind. Auch eine Verdoppelung kann rechtmäßig sein Für die Weitergabe einer wirksam festgesetzten Grundsteuer gibt es keine allgemeine prozentuale Obergrenze. Eine Steigerung um 50, 100 oder sogar mehr Prozent ist deshalb nicht allein wegen ihrer Höhe unwirksam. Entscheidend ist, ob der Vermieter tatsächlich mit diesem Betrag belastet wurde und ob die Kosten nach den vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben verteilt wurden. Ein Vergleich mit dem Vorjahr liefert nur einen Anlass für eine genauere Prüfung. Mieter sollten den Vermieter daher nicht lediglich um eine Erklärung für die prozentuale Steigerung bitten. Sie sollten Einsicht in den neuen Grundsteuerbescheid verlangen und den dort festgesetzten Jahresbetrag mit der Betriebskostenabrechnung vergleichen. Diese Fehler können die Grundsteuerabrechnung angreifbar machen Prüfpunkt Was Mieter beachten sollten Mietvertrag Fehlt eine Vereinbarung über die Übernahme von Betriebskosten, kann die Grundsteuer nicht gesondert verlangt werden. Grundsteuerbescheid Der abgerechnete Gesamtbetrag darf den für das Grundstück festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Grundstück und Zeitraum Der Bescheid muss zum abgerechneten Gebäude und zum betreffenden Abrechnungsjahr gehören. Verteilerschlüssel Der Vermieter muss den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsmaßstab verwenden. Gesamtfläche Eine zu niedrig angesetzte Gesamtfläche erhöht den Kostenanteil der einzelnen Wohnung. Leerstand Flächen leer stehender Wohnungen dürfen bei einer Verteilung nach Wohnfläche nicht einfach aus der Gesamtfläche entfernt werden. Vorauszahlungen Sämtliche geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen müssen vom Abrechnungsergebnis abgezogen werden. Zusatzkosten Verwaltungsgebühren, Mahnkosten oder durch den Vermieter verursachte Säumniszuschläge sind nicht automatisch als Grundsteuer umlagefähig. Abrechnungsfrist Nachforderungen müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden. Mieter dürfen den Grundsteuerbescheid einsehen Eine bloße Zahl in der Betriebskostenabrechnung reicht für eine gründliche Prüfung nicht aus. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und damit auch in den Grundsteuerbescheid verlangen. Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 66/20 können Mieter grundsätzlich die Originale der Abrechnungsbelege einsehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Bei digital geführten Unterlagen kann die Einsicht in die entsprechenden Dokumente ermöglicht werden. Aus dem Bescheid sollten das Grundstück, das Jahr, der Messbetrag, der Hebesatz und der festgesetzte Jahresbetrag hervorgehen. Stimmen diese Angaben nicht mit dem vermieteten Gebäude überein, sollte der Fehler schriftlich beanstandet werden. Die Behauptung des Vermieters, die Gemeinde habe die Steuer erhöht, ersetzt die Belegeinsicht nicht. Weitere typische Abrechnungsfehler beschreibt der Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“. Was passiert bei einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid? Ein Mieter kann gegen den Grundsteuerbescheid nicht selbst beim Finanzamt Einspruch einlegen, weil der Bescheid an den Eigentümer gerichtet ist. Er kann den Vermieter aber auf erkennbare Fehler hinweisen und eine Prüfung verlangen. Auffällig können beispielsweise eine falsche Grundstücksfläche, eine unzutreffende Nutzungsart, doppelt berücksichtigte Flächen oder ein Bescheid für ein anderes Grundstück sein. Auch ein Rechenfehler bei der Übertragung in die Betriebskostenabrechnung muss berichtigt werden. Ein Fachbeitrag von KPMG Law weist darauf hin, dass Vermieter die Besteuerungsgrundlagen prüfen müssen, bevor sie die Belastung weitergeben. Stellt sich der Bescheid als fehlerhaft und die abgerechnete Steuer als zu hoch heraus, kann eine neue Abrechnung erforderlich werden. Der Verteilerschlüssel entscheidet über den persönlichen Anteil Der Grundsteuerbescheid enthält zunächst den Betrag für das gesamte Grundstück oder für eine bestimmte Eigentumswohnung. Bei einem Mietshaus muss der Vermieter daraus den Anteil der einzelnen Mietwohnung berechnen. Vorrangig gilt der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, werden Betriebskosten nach § 556a BGB grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normalerweise die tatsächliche Fläche der Wohnung und die tatsächliche Gesamtfläche der Abrechnungseinheit zugrunde zu legen. Eine zu groß angesetzte Mietfläche oder eine zu klein gerechnete Gesamtfläche führt zu einem überhöhten Mieteranteil. Bei Eigentumswohnungen kann eine direkte Zuordnung zulässig sein Für vermietete Eigentumswohnungen gelten Besonderheiten. Wird die Grundsteuer von der Gemeinde bereits gesondert für eine bestimmte Eigentumswohnung festgesetzt, darf dieser Betrag grundsätzlich direkt an den Mieter dieser Wohnung weitergegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 252/12 zugelassen. In einem solchen Fall muss der wohnungsbezogen festgesetzte Betrag nicht nochmals auf sämtliche Wohnungen der Eigentümergemeinschaft verteilt werden. Gewerbeflächen führen nicht automatisch zu einem Vorwegabzug Befinden sich in einem Gebäude Wohnungen und Gewerberäume, vermuten Mieter häufig, dass die gewerblichen Flächen vorab stärker belastet werden müssten. Bei der Grundsteuer ist ein solcher Vorwegabzug jedoch nicht automatisch vorgeschrieben. Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 79/16 muss die Grundsteuer bei einem gemischt genutzten Grundstück nicht allein wegen der vorhandenen Gewerbeeinheiten vorab getrennt werden. Eine Betriebskostenabrechnung wird deshalb nicht schon durch den fehlenden Vorwegabzug falsch. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Mietvertrag einen besonderen Schlüssel vorsieht oder für einzelne Einheiten getrennte Grundsteuerbeträge festgesetzt wurden. Dann ist die konkrete Vertrags- und Bescheidslage zu prüfen. Leerstand darf nicht auf die verbliebenen Mieter abgewälzt werden Stehen einzelne Wohnungen leer, muss der Vermieter deren Kostenanteile grundsätzlich selbst tragen. Er darf die Grundsteuer bei einer Abrechnung nach Wohnfläche nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilen. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil VIII ZR 159/05 bestätigt, dass der Eigentümer die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteile der flächenabhängigen Betriebskosten tragen muss. Die leer stehenden Flächen bleiben deshalb Bestandteil der Gesamtfläche. Besonders bei Häusern mit mehreren unvermieteten Wohnungen kann eine fehlerhafte Verteilung erhebliche Auswirkungen haben. Mieter sollten daher prüfen, ob die in der Abrechnung genannte Gesamtfläche gegenüber dem Vorjahr plötzlich gesunken ist. Verspätete Nachforderungen sind nicht immer ausgeschlossen Nach § 556 Absatz 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Geht die Abrechnung später ein, kann der Vermieter normalerweise keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen auch bei einer verspäteten Abrechnung bestehen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein erforderlicher Grundsteuerbescheid trotz rechtzeitiger Mitwirkung des Eigentümers erst später ergeht. Neues BGH-Urteil erlaubt unter Umständen eine spätere Grundsteuerabrechnung Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 im Verfahren VIII ZR 6/24 über eine nachträgliche Grundsteuerforderung entschieden. In dem Fall hatte die Vermieterin zunächst nur Bescheide für ein zuvor unbebautes Grundstück erhalten und sich eine Nachberechnung vorbehalten. Später ergingen geänderte Bescheide für das bebaute Grundstück, gegen deren Grundlagen die Vermieterin Rechtsbehelfe einlegte. Der BGH stellte klar, dass ein solches Verfahren bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Vermieter eine verspätete Nachforderung verschuldet hat. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig späte Nachberechnung zulässig wäre. Der Vermieter muss das unverschuldete Abrechnungshindernis darlegen und die Forderung nach dessen Wegfall im Regelfall innerhalb von etwa drei Monaten nachholen. Mieter müssen ihre Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten erheben Auch Mieter unterliegen einer Frist. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang gegenüber dem Vermieter mitgeteilt werden. Das aktuelle BGH-Urteil VIII ZR 6/24 bestätigt, dass diese Frist auch für den Einwand gilt, der Vermieter habe das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Wer zu lange wartet, kann selbst berechtigte Einwände verlieren. Eine Beanstandung sollte schriftlich erfolgen und möglichst genau benennen, welcher Punkt geprüft wird. Eine Formulierung wie „Die Abrechnung ist zu hoch“ ist weniger hilfreich als der Hinweis auf eine falsche Fläche, einen abweichenden Bescheidbetrag oder einen nicht nachvollziehbaren Schlüssel. Belegeinsicht kann vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht begründen Verweigert der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht, kann dem Mieter vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schutz unter anderem im Verfahren VIII ZR 150/20 anerkannt. Mieter sollten dennoch nicht ohne weitere Prüfung die gesamte Miete, sämtliche Vorauszahlungen oder jede Nachforderung einbehalten. Ein zu hoher Einbehalt kann Zahlungsrückstände verursachen und sollte deshalb zuvor mit einem Mieterverein oder einer fachkundigen Rechtsberatung abgestimmt werden. Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, den unstreitigen Betrag zu zahlen und den streitigen Teil ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Gleichzeitig sollte eine Frist für die Einsicht in den Grundsteuerbescheid gesetzt werden. Auch höhere Vorauszahlungen müssen angemessen sein Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Grundlage ist regelmäßig das tatsächliche Jahresergebnis. Eine dauerhaft erhöhte Grundsteuer kann daher zu höheren monatlichen Abschlägen führen. Der Vermieter darf jedoch keinen willkürlichen Sicherheitszuschlag verlangen oder die Jahressteigerung mehrfach berücksichtigen. Wurde die Abrechnung später berichtigt, kann auch die darauf beruhende Vorauszahlung anzupassen sein. § 560 Absatz 4 BGB gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, nach einer Abrechnung eine angemessene Änderung in Textform zu erklären. Praxisbeispiel: Leerstand verteuert die Abrechnung unzulässig In einem Mietshaus befinden sich acht gleich große Wohnungen mit jeweils 80 Quadratmetern. Die neue Grundsteuer beträgt 4.800 Euro im Jahr, zwei Wohnungen stehen jedoch leer. Der Vermieter verteilt die Steuer nur auf die sechs vermieteten Wohnungen und verlangt deshalb von jedem Mieter 800 Euro. Richtig wäre bei einer Verteilung nach Wohnfläche ein Anteil von 600 Euro je Wohnung, weil die leer stehenden Flächen nicht aus der Gesamtfläche herausgerechnet werden dürfen. Eine Mieterin beanstandet die Abrechnung rechtzeitig und verlangt eine Neuberechnung. Ihr Anteil sinkt um 200 Euro, obwohl die Erhöhung der Grundsteuer selbst wirksam bleibt. Fragen und Antworten zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung 1. Müssen Mieter die Grundsteuer immer bezahlen? Nein. Eine Umlage setzt voraus, dass der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten wirksam vorsieht oder bei einer Pauschale eine zulässige Anpassungsvereinbarung besteht. 2. Ist eine Steigerung um mehr als 100 Prozent automatisch unwirksam? Nein. Es gibt keine allgemeine prozentuale Obergrenze für die Grundsteuerumlage, wenn der neue Betrag wirksam festgesetzt und richtig verteilt wurde. 3. Dürfen Mieter den Grundsteuerbescheid verlangen? Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Dazu gehört bei der Position Grundsteuer insbesondere der Bescheid, auf dem der abgerechnete Betrag beruht. 4. Wie lange können Mieter Fehler beanstanden? Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Die Beanstandung sollte schriftlich und möglichst konkret erfolgen. 5. Darf der Vermieter Grundsteuer nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern? Das ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Nach dem Wegfall des Hindernisses muss er die Nachforderung zeitnah geltend machen. 6. Müssen Mieter für leer stehende Wohnungen mitbezahlen? Nein. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, muss der Vermieter den auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteil grundsätzlich selbst tragen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Auch Anspruch auf erneute Wohnungshilfe

20. Juli 2026

Eine bereits gewährte Wohnungshilfe schließt einen späteren Zuschuss für einen behindertengerechten Neubau nicht automatisch aus. Das entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines schwerbehinderten Rollstuhlfahrers. (Az. L 5 U 44/14) Die Unfallversicherung muss erneut über die behinderungsbedingten Mehrkosten seines Wohnhauses entscheiden. Sie hatte den Antrag zuvor mit dem Hinweis abgelehnt, dass dem Kläger bereits eine behindertengerechte Mietwohnung zur Verfügung stehe. Kläger erhielt bereits 500 Euro Mietzuschuss Der Kläger war infolge einer anerkannten Berufskrankheit schwerstbehindert und dauerhaft auf einen Rollstuhl sowie eine 24-Stunden-Assistenz angewiesen. Für seine bisherige Wohnung erhielt er monatlich 500 Euro Wohnungshilfe. Damit wurden unter anderem zusätzliche Wohnflächen, erhöhte Nebenkosten und der Raumbedarf einer Pflegekraft ausgeglichen. Nach Angaben des Klägers reichte die Wohnung dennoch nicht vollständig aus. Das Therapiezimmer sei zu klein gewesen. Außerdem habe er sich mit seinem Elektrorollstuhl wegen schmaler Türen und begrenzter Bewegungsflächen nicht selbstständig fortbewegen können. Familie baute behindertengerechtes Eigenheim Der Kläger und seine Ehefrau errichteten anschließend ein Eigenheim. Das Erdgeschoss wurde rollstuhlgerecht geplant. Dazu gehörten breite Türen, zusätzliche Bewegungsflächen, ein Therapiebereich, ein barrierefreies Bad und Wohnraum für eine Assistenzkraft. Der Kläger beantragte die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten. Die normalen Baukosten des Hauses verlangte er nicht. Die Unfallversicherung lehnte trotzdem ab. Sie berief sich auf den Grundsatz „Miete vor Eigentum“ und argumentierte, der Kläger könne in der bereits geförderten Mietwohnung bleiben. Wohnungshilfe ist nicht auf eine Leistung begrenzt Das Landessozialgericht erklärte diese Entscheidung für rechtswidrig. Nach § 41 SGB VII besteht Wohnungshilfe, wenn wegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens behindertengerechter Wohnraum benötigt wird. Dieser Anspruch ist weder zeitlich noch zahlenmäßig auf eine einzige Leistung begrenzt. Eine frühere Förderung führt daher nicht dazu, dass Betroffene dauerhaft an eine bestimmte Wohnung gebunden sind. Eine erneute Wohnungshilfe kann insbesondere bei beruflichen, familiären oder anderen nachvollziehbaren Gründen für einen Umzug erforderlich sein. Schutz von Ehe und Familie wurde nicht ausreichend beachtet Das Gericht berücksichtigte besonders die familiäre Situation. Die Ehefrau und weitere Familienmitglieder waren in das neue Haus eingezogen. Die Unfallversicherung konnte den Kläger deshalb nicht darauf verweisen, allein in der bisherigen Mietwohnung zu bleiben. Der Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Grundgesetz umfasst auch das gemeinsame Wohnen und die Entscheidung über den familiären Wohnort. Auch das ungewöhnliche Familienmodell des Klägers rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Ablehnung. Ein Rechtsmissbrauch war nicht erkennbar. Kein gesetzlicher Vorrang von Miete Auch der von der Unfallversicherung angenommene Vorrang einer Mietwohnung überzeugte das Gericht nicht. Aus § 41 SGB VII ergibt sich kein Grundsatz „Miete vor Eigentum“. Die gesetzlichen Leistungen können sowohl einen Mietkostenzuschuss als auch behinderungsbedingte Mehrkosten beim Bau oder Erwerb von Wohneigentum umfassen. Interne Richtlinien dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht einschränken. Die seit August 2018 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien stellen Miete und Eigentum ebenfalls grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Behörde muss neu entscheiden Das Gericht sprach dem Kläger keinen festen Geldbetrag zu. Die Unfallversicherung muss nun erneut prüfen, welche Kosten tatsächlich durch die Behinderung entstanden und wirtschaftlich angemessen sind. Übernommen werden müssen grundsätzlich nur notwendige behinderungsbedingte Mehrkosten. Allgemeine Baukosten, besonders hochwertige Materialien oder zusätzliche Flächen ohne Zusammenhang mit der Behinderung fallen nicht unter den Zuschuss. Die Behörde darf den Antrag aber nicht allein deshalb ablehnen, weil bereits früher ein Mietzuschuss gezahlt wurde oder weil sich die Familie für ein Eigenheim entschieden hat. FAQ zur Wohnungshilfe Kann Wohnungshilfe mehrfach gewährt werden? Ja. Der Anspruch nach § 41 SGB VII ist nicht auf eine einmalige Leistung begrenzt. Bei einem späteren notwendigen oder nachvollziehbaren Umzug kann erneut Wohnungshilfe beansprucht werden. Bezahlt die Unfallversicherung das gesamte Eigenheim? Nein. Förderfähig sind nur die notwendigen Mehrkosten, die unmittelbar durch die Behinderung entstehen. Gibt es einen Vorrang von Miete vor Eigentum? Nein. Einen solchen generellen Vorrang enthält § 41 SGB VII nicht. Die Behörde muss die Umstände des Einzelfalls prüfen. Quellenverzeichnis Bundessozialgericht: Urteil vom 6. Mai 2003, Az. B 2 U 22/02 R. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: UV-Wohnungshilfe-Richtlinien, gültig ab 1. August 2018. Grundgesetz: Artikel 6 und Artikel 11. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. L 5 U 44/14. Sozialgesetzbuch VII: § 41 SGB VII.

Beitragsbild von: BAföG-Nachzahlung: Jobcenter streicht Grundsicherungsgeld fast komplett weg

20. Juli 2026

Ein Paar aus Bremen, sie bezieht ergänzendes Grundsicherungsgeld für den gemeinsamen Haushalt, er steht kurz vor dem Studienabschluss. Die BAföG-Kasse hatte monatelang nicht ausgezahlt, ein hausgemachter Bearbeitungsrückstand. Als die Nachzahlung schließlich kam, waren es über 2.000 Euro auf einen Schlag, gedacht für vier zurückliegende Monate, in denen das Paar längst improvisiert und Rücklagen aufgebraucht hatte. Das Jobcenter kürzte das Grundsicherungsgeld für den Monat des Zuflusses fast auf null. Begründung: Die Nachzahlung sei Einkommen, in voller Höhe, in dem Monat, in dem sie ankommt. Für welchen Zeitraum das Geld eigentlich gedacht war, spielte keine Rolle. Genau dieses Prinzip hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg jetzt in einem vergleichbaren Fall bestätigt. Mit Urteil vom 30.04.2026 (L 4 AS 165/24, Revision zugelassen) entschied das Gericht: Eine BAföG-Nachzahlung ist als Einkommen auf das Bürgergeld – seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld – anzurechnen, und zwar in dem Monat, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingeht. Ob sie eigentlich für andere, zurückliegende Monate bestimmt war, ändert daran nichts. Die Rechtsgrundlage liefert § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.: Leistungen nach dem BAföG sind Einnahmen im Sinne der Vorschrift. Eine Ausnahme von der Einkommensanrechnung nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II greift nicht. Diese Vorschrift nimmt zwar Leistungen nach dem SGB II selbst von der Anrechnung aus – BAföG-Leistungen aber sind weder eine solche Leistung, noch stehen sie ihr gleich, anders als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Die Grundsicherungsträger wenden damit dieselbe Regel an wie bei jeder anderen Nachzahlung auch. Nachgezahltes Arbeitsentgelt zählt ebenso als einmalige Einnahme im Zuflussmonat (dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015, Az. B 4 AS 32/14 R, und vom 16.5.2012, Az. B 4 AS 154/11 R), ebenso nachgezahltes Krankengeld (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 70/07 R), nachgezahltes Übergangsgeld (Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R), eine Rentennachzahlung (Urteil vom 29.8.2019, Az. B 14 AS 42/18 R) und eine Einkommensteuererstattung (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R). BAföG reiht sich in diese Liste ohne Sonderbehandlung ein. Der Grund für die fehlende Privilegierung liegt in der Funktion der Ausbildungsförderung. SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz sichern unmittelbar das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Das BAföG verfolgt zwar auch eine existenzsichernde Funktion, in erster Linie aber geht es um Chancengleichheit im Bildungswesen und die Mobilisierung von Bildungsreserven in einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Wie nachrangig die Existenzsicherung dabei tatsächlich ist, zeigt sich an einer einfachen Tatsache: Wer die Altersgrenze des § 10 BAföG überschreitet, die Förderungshöchstdauer der §§ 15 f. BAföG ausschöpft oder die Eignung nach § 9 BAföG verliert, bekommt kein BAföG mehr – Hilfebedürftigkeit hin oder her. Auch der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz fällt nicht unter die Privilegierung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wie das Bundessozialgericht bereits 2017 klargestellt hat (Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 35/16 R). Der entscheidende Unterschied zum BAföG liegt an anderer Stelle: Für den Kinderzuschlag bestimmt das Gesetz selbst einen vom tatsächlichen Zufluss abweichenden Zeitpunkt. Für BAföG-Nachzahlungen fehlt eine solche Sonderregel vollständig. Es bleibt deshalb bei der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten modifizierten Zuflusstheorie: Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt (st. Rspr. seit Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R; vgl. auch Urteil vom 19.8.2015, Az. B 14 AS 43/14 R). Der Gesetzgeber hat diese Linie seit dem 1. August 2016 ausdrücklich bestätigt. § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. nennt BAföG-Leistungen seither explizit als zu berücksichtigendes Einkommen. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. regelt seither ebenso ausdrücklich, dass auch Nachzahlungen zu den einmaligen Einnahmen zählen, die im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind – unabhängig davon, für welchen Monat sie ursprünglich bestimmt waren. Wer Widerspruchsverfahren zu Ausbildungsförderung und Grundsicherungsgeld bearbeitet, kennt das: Die BAföG-Kasse zahlt selten pünktlich, oft aber gebündelt für mehrere Monate zugleich – und genau dieses Bündel trifft dann in voller Höhe den einen Monat, in dem es ankommt. Das Jobcenter sieht darin naturgemäß kein Problem, sondern schlicht Einkommen. Dass in diesem Zusammenhang ständig von der „alten Fassung" die Rede ist, hat einen einfachen Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Einnahmen im SGB II ohnehin aufgegeben (Gesetz vom 16.12.2022). Für den entschiedenen Fall galt noch die alte Rechtslage. An der Grundaussage würde sich aber auch nach heutigem Recht nichts ändern. Das Bundessozialgericht selbst hat diese Rechtslage in einem eigenen Fall bereits angewendet, ohne sie überhaupt zu problematisieren. Im Urteil vom 11.11.2021 (Az. B 14 AS 33/20 R) rechnete der Senat eine im November 2017 zugeflossene, teilweise nachgezahlte Ausbildungsförderung ungeachtet ihrer Zweckbestimmung dem Monat des Zuflusses zu. Die Klägerin des Hamburger Verfahrens versuchte, sich von genau diesem BSG-Urteil abzugrenzen: Dort habe die Betroffene während der Bearbeitungszeit ihres BAföG-Antrags nach der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II übergangsweise SGB-II-Leistungen erhalten können – ihr eigener Ehemann dagegen nicht, was die wirtschaftliche Belastung im vorliegenden Fall spürbar verschärfe. Das Landessozialgericht ließ das nicht gelten. Ob die Rückausnahme greift oder nicht, war für die frühere BSG-Entscheidung schon gar nicht tragend gewesen. Und dass die Nachzahlung hier wirtschaftlich stärker schmerzt, weil die Überbrückung fehlte, ist eine Folge der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II. Das ist hinzunehmen. Eine generelle Abkehr vom Zuflussprinzip rechtfertigt es nicht. Für Betroffene heißt das: Die Revision ist zugelassen, das letzte Wort hat also noch das Bundessozialgericht. Bis zu einer möglichen Korrektur bleibt es bei der vollen Anrechnung im Zuflussmonat. Wer selbst eine BAföG-Nachzahlung erwartet und im Grundsicherungsgeld-Bezug steht, sollte das einkalkulieren, bevor der Bescheid kommt, nicht erst danach. Ein Widerspruch bleibt sinnvoll, wenn sich im Einzelfall zeigen lässt, dass die eingegangenen Mittel den notwendigen Bedarf im Zuflussmonat tatsächlich nicht gedeckt haben, etwa weil das Geld bereits anderweitig gebunden war – genau darauf stellt auch das Landessozialgericht Sachsen ab, wenn es fragt, ob mit den eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann. Wer diesen Nachweis führen kann, hat einen Ansatzpunkt. Wer nur auf sein Gerechtigkeitsempfinden pocht, geht leer aus. Die Botschaft ist unbequem, aber eindeutig: Wer im Grundsicherungsgeld-Bezug auf eine Nachzahlung wartet – ob aus BAföG, Krankengeld, Übergangsgeld oder einer Rentenkasse –, muss mit voller Anrechnung im Monat des Zuflusses rechnen, selbst wenn das Geld längst vergangene Monate betrifft. Diese Linie zieht sich seit 2008 durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der Gesetzgeber hat sie 2016 bestätigt, und auch das Hamburger Landessozialgericht ist ihr gefolgt. Die zugelassene Revision mag den Einzelfall noch einmal öffnen. An der Systematik selbst wird sie kaum etwas ändern. Anmerkung des Verfassers Seit dem 1.8.2016 regelt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich die Behandlung von Nachzahlungen dahingehend, dass zu den – nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II in dem Zuflussmonat zu berücksichtigenden – einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Berücksichtigung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem BAföG im Zuflussmonat jetzt BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R –). Quellen Landessozialgericht Hamburg, 4. Senat, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 165/24 (Revision zugelassen); Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R und vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 29.8.2019 – B 14 AS 42/18 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 43/14 R; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 16.12.2021 – L 7 AS 315/19; Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.4.2022 – B 4 AS 12/22 B; Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R.

Beitragsbild von: Urlaub mit Grundsicherungsgeld kann den gesamten Anspruch kosten

20. Juli 2026

Wer Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) bezieht, darf grundsätzlich verreisen. Anders als Beschäftigte haben Leistungsberechtigte jedoch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, währenddessen die Zahlung automatisch weiterläuft. Vor einer Reise außerhalb des näheren Bereichs muss deshalb regelmäßig die Zustimmung des Jobcenters vorliegen. Wer ohne diese Zustimmung abreist, kann den Leistungsanspruch für den gesamten Reisezeitraum verlieren und muss bereits ausgezahltes Geld zurückzahlen. Seit dem 1. Juli 2026 kommt eine weitere Gefahr hinzu. Nach drei aufeinanderfolgenden, ohne wichtigen Grund versäumten Meldeterminen kann eine leistungsberechtigte Person nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar gelten, obwohl sie sich tatsächlich zu Hause aufhält. Verreisen ist erlaubt, aber nur nach vorheriger Abstimmung Im Gesetz wird nicht mehr nur von Ortsabwesenheit gesprochen, sondern von Erreichbarkeit und Nichterreichbarkeit. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Zum näheren Bereich können auch weiter entfernte Orte gehören. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist eine einfache Wegstrecke von bis zu zweieinhalb Stunden zur zuständigen Dienststelle grundsätzlich noch erfasst. Auch ein Ort im grenznahen Ausland kann zum näheren Bereich gehören.  Ausschlaggebend sind daher nicht allein Landes- oder Stadtgrenzen, sondern die tatsächliche Erreichbarkeit des Jobcenters, eines möglichen Arbeitgebers oder einer Eingliederungsmaßnahme. Montag bis Samstag gelten als Werktage Die Pflicht zur Kenntnisnahme besteht von Montag bis Samstag, gesetzliche Feiertage ausgenommen. Briefe können auch durch ein Familienmitglied oder eine andere vertrauenswürdige Person geprüft werden, sofern die leistungsberechtigte Person unverzüglich über den Inhalt informiert wird. Eine Reise ausschließlich an einem Wochenende oder an Feiertagen benötigt grundsätzlich keine Zustimmung. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass Schreiben des Jobcenters spätestens vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden. Dauert die Reise länger, werden die dazwischenliegenden Samstage, Sonntage und Feiertage in den genehmigten Zeitraum eingerechnet. Aus drei Wochen werden deshalb im Regelfall 21 Kalendertage und nicht 18 oder 15 Arbeitstage. Die Zustimmung muss vor der Abreise vorliegen Eine bloße Mitteilung an das Jobcenter genügt bei einer Urlaubsreise außerhalb des näheren Bereichs nicht. Die Reise darf erst angetreten werden, wenn das Jobcenter dem vollständigen Zeitraum zugestimmt hat. Die Anfrage sollte nach den Weisungen in der Regel spätestens fünf Werktage vor der Abreise gestellt werden. Eine verbindliche Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden, weil das Jobcenter erst dann ausreichend beurteilen kann, ob Vorstellungsgespräche, Arbeitsangebote oder Maßnahmen anstehen. Der Antrag kann über das Online-Postfach, schriftlich oder persönlich eingereicht werden. Dafür stellt die Bundesagentur für Arbeit das Formular „Anfrage zur Nichterreichbarkeit“ zur Verfügung. Im Antrag sollten der erste und der letzte Reisetag genau angegeben werden. Eine Hotelbuchung, ein Flugticket oder die Abgabe des Formulars ersetzt die Zustimmung nicht. Drei Wochen sind die übliche Höchstgrenze Bei einer privaten Urlaubsreise ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter einer Nichterreichbarkeit von insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Während dieses Zeitraums werden das Grundsicherungsgeld sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weitergezahlt. Die drei Wochen können auf mehrere Reisen verteilt werden. Bereits genehmigte Abwesenheitszeiten während eines vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld werden im selben Kalenderjahr grundsätzlich mitgerechnet. Die Drei-Wochen-Grenze ist als Regelfall ausgestaltet. Besondere Umstände können ausnahmsweise eine längere Zustimmung rechtfertigen, etwa wenn eine Reise bereits vor Beginn des Leistungsbezugs gebucht wurde und die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Einen Anspruch auf eine solche Ausnahme gibt es nicht. Wer bereits gebucht hat, trägt daher weiterhin das Risiko, dass das Jobcenter nur einem kürzeren Zeitraum zustimmt. Was bei einer Reise von mehr als drei Wochen passiert Beantragt eine leistungsberechtigte Person fünf Wochen Urlaub und stimmt das Jobcenter nur den ersten drei Wochen zu, bleibt der Anspruch für diesen genehmigten Abschnitt bestehen. Ab Beginn der vierten Woche entfällt die Leistung bis zur tatsächlichen Rückkehr. Anders sieht es aus, wenn das Jobcenter der Reise überhaupt nicht zugestimmt hat. Dann besteht bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, selbst wenn die Reise nur wenige Tage dauert. Situation Mögliche Folge Reise bis zu drei Wochen mit vorheriger Zustimmung Grundsicherungsgeld und Versicherungsschutz laufen grundsätzlich weiter Reise ohne vorherige Zustimmung Kein Leistungsanspruch für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum Genehmigung für drei Wochen, Rückkehr erst nach fünf Wochen Anspruch entfällt grundsätzlich ab der vierten Woche bis zur Rückkehr Wochenendreise von Samstag bis Sonntag Keine Zustimmung erforderlich, wenn Nachrichten vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden Verspätete Rückkehr wegen nachgewiesener Reiseunfähigkeit Eine nachträgliche Verlängerung kann bei unverzüglicher Mitteilung geprüft werden Auch Miete und Krankenversicherung können betroffen sein Der Wegfall beschränkt sich bei einer nicht genehmigten Reise nicht auf den Regelbedarf. Für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfällt grundsätzlich der individuelle Anspruch auf Grundsicherungsgeld einschließlich der Unterkunftsleistungen. Zugleich endet die über den Leistungsbezug begründete Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Je nach persönlicher Situation kann sich die Mitgliedschaft als Familienversicherung oder freiwillige Versicherung fortsetzen. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft können eigene Beiträge entstehen. Vor einer längeren Reise sollte deshalb zusätzlich mit der Krankenkasse geklärt werden, wie sich ein möglicher Leistungsausschluss auswirkt. In einer Bedarfsgemeinschaft muss das Jobcenter die Ansprüche der einzelnen Personen prüfen. Ist die verreiste Person das einzige erwerbsfähige Mitglied, kann ihre Nichterreichbarkeit auch erhebliche Folgen für die weiteren Angehörigen haben. Eine Erkrankung verlängert den Urlaub nicht automatisch Wer während der Reise erkrankt und nicht wie vereinbart zurückkehren kann, sollte das Jobcenter sofort informieren. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht für eine Verlängerung nicht in jedem Fall aus. Nach den Weisungen muss die Erkrankung so schwer sein, dass eine Heimreise unmöglich oder völlig unzumutbar ist. Eine nachgewiesene Reise- oder Transportunfähigkeit kann eine nachträgliche Verlängerung rechtfertigen. Geeignet sein können eine ärztliche Bescheinigung, Krankenhausunterlagen oder eine Bestätigung über die fehlende Transportfähigkeit. Wer sich erst nach der Rückkehr meldet, erschwert die Prüfung und trägt ein erhebliches finanzielles Risiko. Wichtige Gründe können längere Abwesenheiten erlauben Andere Regeln können gelten, wenn die Nichterreichbarkeit nicht dem Urlaub dient. Das Gesetz nennt unter anderem eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, bestimmte kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen, die Arbeitsuche an einem anderen Ort und eine ehrenamtliche Tätigkeit. Auch die notwendige Unterstützung oder Pflege naher Angehöriger kann im Einzelfall als wichtiger Grund anerkannt werden. Die Dauer richtet sich dann nach dem tatsächlichen Bedarf und nicht automatisch nach der Drei-Wochen-Grenze. Eine vorherige Zustimmung bleibt normalerweise erforderlich. Außerdem kann das Jobcenter verlangen, dass für die Zeit der Abwesenheit eine Kontaktmöglichkeit hinterlegt und der Grund durch geeignete Unterlagen belegt wird. Die Rückkehr sollte sofort dokumentiert werden Die Bundesagentur für Arbeit fordert Leistungsberechtigte auf, das Jobcenter nach ihrer Rückkehr zu informieren. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, nach jeder genehmigten Reise persönlich vorzusprechen, besteht jedoch nicht. Das Jobcenter kann für den Rückkehrtag oder kurz danach einen Meldetermin ansetzen. Wer eine solche Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhält, muss den Termin wahrnehmen oder einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen unverzüglich darlegen und nachweisen. Eine Rückkehr lässt sich zusätzlich durch eine Nachricht im Online-Postfach dokumentieren. Fahrkarten, Bordkarten oder andere Unterlagen sollten aufbewahrt werden, falls später Zweifel am tatsächlichen Rückkehrdatum entstehen. Ein versäumter Rückmeldetermin beweist noch nicht automatisch, dass die Reise unerlaubt verlängert wurde. Das Jobcenter muss den Sachverhalt ermitteln, die betroffene Person anhören und vorhandene Belege würdigen. Die neue Regel für drei versäumte Meldetermine Von der normalen Urlaubsregel ist die seit Juli 2026 geltende Rechtsfolge bei wiederholt versäumten Meldeterminen zu unterscheiden. Sie betrifft Personen, die drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. Beim ersten versäumten Termin erfolgt nach der neuen Fassung des § 32 SGB II noch keine Minderung. Der Termin erhält jedoch eine Zählwirkung, sofern die Einladung wirksam war und eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung enthielt oder die Folgen bekannt waren. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Für den vollständigen Anspruchsverlust nach § 7b Absatz 4 SGB II müssen dagegen drei Meldetermine direkt hintereinander ohne anerkannten Grund versäumt worden sein. Wird zwischenzeitlich ein Meldetermin wahrgenommen, beginnt die Folge für den möglichen vollständigen Wegfall von Neuem. Dasselbe gilt, wenn für einen versäumten Termin ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte anerkannt wird. Nach dem dritten Termin beginnt ein Warnmonat Nach der Feststellung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses entfällt der Anspruch ab Beginn des folgenden Kalendermonats. Im ersten Monat werden jedoch zunächst die Unterkunftskosten, anerkannte Mehrbedarfe und bestimmte weitere Leistungen weiter erbracht, während der Regelbedarf ausgesetzt wird. Spricht die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter vor, gilt sie rückwirkend wieder als erreichbar. Für den Warnmonat wird dann grundsätzlich eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs ausgesprochen und der verbleibende Betrag nachgezahlt. Erfolgt die persönliche Vorsprache nicht, kann ab dem darauffolgenden Monat der vollständige individuelle Anspruch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums entfallen. Eine neue Antragstellung ist möglich, ersetzt aber bei einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft nicht die persönliche Vorsprache. Versäumter Meldetermin Rechtsfolge seit Juli 2026 Erster Termin ohne wichtigen Grund Noch keine Minderung, aber Zählwirkung Zweiter wiederholter Termin ohne wichtigen Grund 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat Dritter Termin unmittelbar in Folge ohne wichtigen Grund Feststellung der Nichterreichbarkeit nach § 7b Absatz 4 SGB II möglich Persönliche Vorsprache im anschließenden Warnmonat Anspruch wird rückwirkend wiederhergestellt, der Regelbedarf wird grundsätzlich um 30 Prozent gemindert Keine Vorsprache im Warnmonat Ab dem nächsten Monat kann der gesamte individuelle Leistungsanspruch entfallen Urlaubsabwesenheit und Terminversäumnisse sind zwei verschiedene Verfahren Bei einer nicht genehmigten Reise entfällt der Anspruch grundsätzlich nur für die nachgewiesene Zeit, in der die Person außerhalb des näheren Bereichs nicht erreichbar war. Nach der Rückkehr können die Leistungen wieder aufgenommen werden, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neue Terminregel arbeitet dagegen mit einer gesetzlichen Annahme der Nichterreichbarkeit. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann sie deshalb auch eine Person treffen, die ihren Wohnort gar nicht verlassen hat. Ein einzelner versäumter Rückmeldetermin nach dem Urlaub darf daher nicht mit einem sofortigen vollständigen Anspruchsverlust gleichgesetzt werden. Er kann aber eine Minderung auslösen, eine bestehende Zählfolge fortsetzen und Ermittlungen wegen einer möglicherweise verspäteten Rückkehr veranlassen. Einen Überblick über weitere Verschärfungen seit Juli 2026 bietet der Beitrag „Bürgergeld abgeschafft: Stattdessen sieben neue Regeln bei der Grundsicherung“. Bei einem Aufhebungsbescheid müssen die Zeiträume geprüft werden Fordert das Jobcenter Leistungen wegen einer Reise zurück, muss im Bescheid der konkrete Zeitraum der Nichterreichbarkeit festgestellt werden. Eine genehmigte Abwesenheit darf nicht allein deshalb vollständig aberkannt werden, weil die Rückkehr einige Tage später erfolgte. Vor einer Entscheidung muss das Jobcenter die betroffene Person grundsätzlich anhören. In dieser Anhörung sollten Zustimmungsschreiben, Nachrichten über die Rückkehr, Fahrkarten, medizinische Unterlagen und sonstige Nachweise vollständig eingereicht werden. Gegen einen Aufhebungs-, Erstattungs- oder Minderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Besonders zu prüfen sind die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund, die zeitliche Folge der Termine und die Berechnung des zurückgeforderten Betrags. Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Urlaubstage werden teuer Anna erhält Grundsicherungsgeld und bekommt vom Jobcenter eine schriftliche Zustimmung für eine Reise vom 3. bis zum 23. August. Wegen eines günstigeren Fluges kehrt sie ohne Rücksprache erst am 25. August zurück. Für die genehmigten 21 Tage bleibt ihr Anspruch bestehen. Für den 24. und 25. August kann das Jobcenter die Leistungen jedoch aufheben und anteilig zurückfordern, sofern kein anerkannter Grund für die verspätete Rückkehr vorliegt. Anna meldet ihre Rückkehr am 25. August über das Online-Postfach und bewahrt ihre Bordkarte auf. Dadurch kann sie belegen, ab wann sie wieder erreichbar war, und verhindert, dass das Jobcenter von einer noch längeren Abwesenheit ausgeht. Fragen und Antworten zum Urlaub mit Grundsicherungsgeld 1. Darf man mit Grundsicherungsgeld ins Ausland reisen? Ja, eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich. Liegt das Reiseziel außerhalb des näheren Bereichs, muss das Jobcenter der Nichterreichbarkeit jedoch vor der Abreise zustimmen. 2. Wie lange wird das Grundsicherungsgeld während des Urlaubs weitergezahlt? Bei einer privaten Reise ohne wichtigen Grund wird die Zustimmung im Regelfall für insgesamt höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr erteilt. Wochenenden und Feiertage innerhalb des genehmigten Zeitraums werden mitgerechnet. 3. Was passiert bei einer Reise ohne Zustimmung? Der individuelle Anspruch kann für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum entfallen. Bereits überwiesene Leistungen können zurückgefordert werden, außerdem kann die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung enden. 4. Muss man sich nach dem Urlaub persönlich beim Jobcenter zurückmelden? Eine persönliche Rückmeldung ist nicht nach jeder Reise gesetzlich vorgeschrieben. Hat das Jobcenter jedoch einen verbindlichen Meldetermin angesetzt, muss dieser wahrgenommen oder rechtzeitig unter Angabe eines wichtigen Grundes abgesagt werden. 5. Führt ein versäumter Rückmeldetermin sofort zum vollständigen Anspruchsverlust? Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis genügt dafür nicht. Der vollständige Wegfall nach § 7b Absatz 4 SGB II setzt drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund sowie weitere Verfahrensschritte voraus. 6. Was kann man tun, wenn das Jobcenter die Reise nicht genehmigt? Die Ablehnung ist eine behördliche Entscheidung und muss den Einzelfall berücksichtigen. Betroffene können eine schriftliche Begründung verlangen, Widerspruch einlegen und bei einer unmittelbar bevorstehenden Reise gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen lassen.

Beitragsbild von: 82-jährige Rentnerin lebt von 350 Euro im Monat: "Ich bin es einfach nur noch leid"

20. Juli 2026

Eine 82-jährige Rentnerin aus München hat ihr Leben lang gearbeitet und fünf Kinder großgezogen. Trotzdem bleiben ihr nach Abzug der laufenden Kosten nur etwa 350 Euro im Monat für Lebensmittel, Hygieneartikel und andere Ausgaben. Die Zeitung Merkur brachte den Fall an die Öffentlichkeit. Der Fall zeigt, wie schnell ältere Menschen trotz eigener Rente, Wohngeld und niedriger Miete in finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Nach Miete und Krankenkasse bleiben nur 350 Euro Christa Zimmerer lebt allein in einer genossenschaftlichen Wohnung im Münchner Westend. Ihre monatliche Rente beträgt nach eigenen Angaben etwa 1.300 Euro. Zusätzlich erhält sie rund 330 Euro Wohngeld. Dennoch verfügt sie nach Abzug der Miete, der Beiträge zur Krankenversicherung und weiterer regelmäßiger Kosten nur über ungefähr 350 Euro im Monat. Von diesem Geld muss sie unter anderem Lebensmittel, Drogerieartikel und persönliche Ausgaben bezahlen. Ihre vergleichsweise niedrige Miete von 610 Euro schützt sie dabei vor noch größeren finanziellen Problemen. Auf dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt wäre eine vergleichbare Wohnung für viele Rentnerinnen und Rentner kaum bezahlbar. Wohngeld zu beantragen fiel der Rentnerin schwer Den Antrag auf Wohngeld zu stellen, kostete die Seniorin nach eigener Aussage Überwindung. Sie sei es gewohnt gewesen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und habe früher lieber mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, als staatliche Unterstützung zu beantragen. Diese Haltung ist unter älteren Menschen nicht ungewöhnlich. Viele Betroffene verzichten aus Scham, Stolz oder Unwissenheit auf Sozialleistungen, obwohl ihnen diese rechtlich zustehen. Dabei handelt es sich bei Wohngeld und Grundsicherung im Alter nicht um Almosen. Es sind gesetzlich vorgesehene Leistungen, die verhindern sollen, dass Menschen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Alleinerziehend mit fünf Kindern Zimmerer begann bereits im Alter von 14 Jahren zu arbeiten. Nachdem ihr Ehemann früh verstarb, war sie im Alter von 38 Jahren plötzlich alleinerziehende Mutter von fünf Kindern. Neben der Erziehung musste sie weiterhin arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie sichern. Später lebte sie fast 30 Jahre mit einem neuen Partner zusammen. Nach dessen Tod im Jahr 2019 war sie erneut auf sich allein gestellt. Unterbrochene Erwerbsbiografien, Teilzeitarbeit und niedrige Einkommen wirken sich häufig unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe aus. Besonders Frauen, die über viele Jahre Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sind deshalb überdurchschnittlich häufig von Altersarmut bedroht. Körperliche Einschränkungen verschärfen die finanzielle Not Neben den finanziellen Belastungen hat die 82-Jährige auch gesundheitliche Probleme. Seit einem Beckenbruch ist sie auf einen Rollator angewiesen. Sie hat nach eigenen Angaben einen Grad der Behinderung von 100 und Pflegegrad 1. Besonders problematisch ist das Badezimmer ihrer Wohnung. Dort befindet sich eine Badewanne, die sie nur noch unter großen Schwierigkeiten benutzen kann. Eine barrierefreie Dusche würde ihren Alltag erheblich erleichtern. Die Pflegeversicherung kann für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss gewähren. Dazu kann beispielsweise der Umbau einer Badewanne zu einer bodengleichen Dusche gehören. Der Zuschuss reicht jedoch nicht immer aus, um sämtliche Kosten zu decken. Zimmerer spart deshalb für den Umbau. Auch ihre Kinder wollen sie finanziell unterstützen. Zuschuss für einen barrierefreien Badumbau Pflegebedürftige Menschen können bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen beantragen, die das häusliche Umfeld verbessern. Voraussetzung ist in der Regel, dass durch den Umbau die Pflege erleichtert, die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder eine Überforderung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise der Pflegepersonen verhindert wird. Wichtig ist, den Antrag grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Wer den Umbau bereits beauftragt oder begonnen hat, riskiert, dass die Pflegekasse die Kosten nicht übernimmt. Neben dem Zuschuss der Pflegekasse können je nach Wohnort weitere Förderprogramme, kommunale Hilfen oder Darlehen infrage kommen. Günstiger Mittagstisch hilft beim täglichen Sparen Zimmerer besucht regelmäßig das Alten- und Service-Zentrum der Caritas im Münchner Westend. Dort nimmt sie von Montag bis Freitag am Mittagstisch teil. Menschen mit geringem Einkommen können die Mahlzeiten ermäßigt oder teilweise kostenlos erhalten. Für die Rentnerin bedeutet dieses Angebot nicht nur eine finanzielle Entlastung. Es sorgt zugleich für soziale Kontakte und eine feste Tagesstruktur. Sie beteiligt sich aktiv am Leben des Zentrums, besucht Bewegungsangebote und hilft regelmäßig beim Backen. Als ausgebildete Küchenmeisterin hält sie gelegentlich auch Vorträge über das Kochen. Beratungsstellen unterstützen bei Wohngeld und Grundsicherung Alten- und Service-Zentren beraten ältere Menschen unter anderem zu Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Pflegeleistungen, gesundheitlichen Problemen und Einsamkeit. Nach den Erfahrungen des Sozialpädagogen Ralf Emmerich verfügen viele Besucherinnen des Zentrums lediglich über Renten zwischen 500 und 600 Euro. Bei männlichen Besuchern liegen die Renten demnach häufig zwischen etwa 1.100 und 1.200 Euro. Nicht alle Betroffenen kennen die vorhandenen Hilfsangebote. Andere scheuen den Kontakt zu Behörden oder Beratungsstellen. Deshalb existiert in München unter anderem das Streetwork-Projekt SAVE. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sprechen ältere Menschen direkt im öffentlichen Raum an, beispielsweise in Parks oder auf Straßen und Plätzen. Die erste Beratung kann niedrigschwellig und auf Wunsch anonym erfolgen. Welche Leistungen bei einer niedrigen Rente möglich sind Reicht die eigene Rente nicht für den Lebensunterhalt, kommen mehrere Hilfen infrage: Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege. Wenn das Einkommen zwar genügt, um den Lebensunterhalt zu decken, nicht aber die Wohnkosten, besteht ein Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der Miethöhe und dem Wohnort ab. Menschen, die bereits Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten normalerweise kein zusätzliches Wohngeld, weil die angemessenen Unterkunftskosten bereits bei der Grundsicherung berücksichtigt werden. Grundsicherung im Alter Die Grundsicherung im Alter soll den notwendigen Lebensunterhalt absichern, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen. Berücksichtigt werden insbesondere der gesetzliche Regelbedarf, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Kinder werden grundsätzlich erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Hilfe zur Pflege Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, können pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Befreiung von Zuzahlungen Gesetzlich Krankenversicherte müssen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Bei chronisch kranken Menschen kann eine niedrigere Belastungsgrenze gelten. Wer die Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr beantragen. Einsamkeit ist neben Geldnot ein zentrales Problem Finanzielle Sorgen sind nicht das einzige Problem vieler älterer Menschen. Nach dem Tod eines Partners können sich auch alltägliche Aufgaben und soziale Kontakte grundlegend verändern. Betroffene stellen häufig erst nach einiger Zeit fest, welche organisatorischen, finanziellen oder persönlichen Aufgaben zuvor vom verstorbenen Partner übernommen wurden. Beratungsstellen, Nachbarschaftstreffs und Altenzentren können deshalb eine wichtige Anlaufstelle sein. Sie bieten nicht nur Unterstützung bei Anträgen, sondern auch gemeinsame Mahlzeiten, Sportkurse, Sprachkurse, Gedächtnistraining, Ausflüge und betreute Gruppenangebote. FAQ: Häufige Fragen zu Altersarmut und Sozialleistungen Kann man Wohngeld erhalten, obwohl man eine Rente bezieht? Ja. Auch Rentnerinnen und Rentner können Wohngeld erhalten. Entscheidend sind unter anderem die Höhe des gesamten Einkommens, die berücksichtigungsfähige Miete, die Haushaltsgröße und der Wohnort. Wer Grundsicherung im Alter erhält, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Wann besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter? Ein Anspruch kann bestehen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde und das vorhandene Einkommen sowie das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Bezahlt die Pflegekasse einen barrierefreien Badumbau? Die Pflegekasse kann bei bestehendem Pflegegrad einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bewilligen. Dazu kann der Einbau einer bodengleichen Dusche gehören. Der Antrag sollte vor dem Beginn oder der Beauftragung der Arbeiten gestellt werden. Quellenverzeichnis Caritas München: Informationen zu Alten- und Service-Zentren sowie zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Seniorinnen und Senioren. Merkur.de: Elisa Buhrke, „Ich bin es leid: Rentnerin lebt von gerade einmal 350 Euro im Monat“, veröffentlicht am 16. Juli 2026. Pflegekassen: Informationen zu Zuschüssen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei bestehendem Pflegegrad. Stadt München: Informationen zum Streetwork-Angebot SAVE für Seniorinnen und Senioren. Wohngeldbehörden und Sozialämter: Informationen zu Wohngeld und Grundsicherung im Alter.  

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner ab Juli 2026

20. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gelten wichtige Neuerungen, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dazu gehören vor allem die Rentenerhöhung, neue Hinzuverdienstgrenzen und Auswirkungen des EM-Rentenzuschlags auf eine Witwen- oder Witwerrente. Einige Regelungen gelten nur für neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten, andere ausschließlich für bestimmte Personengruppen. Das Wichtigste in Kürze Die gesetzlichen Renten sind zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen. Bei neuen Erwerbsminderungsrenten des Jahres 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Der seit Dezember 2025 in die laufende Rente integrierte EM-Rentenzuschlag kann sich ab Juli 2026 auf eine Witwen- oder Witwerrente auswirken. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Eine Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate. Eine automatische allgemeine Verlängerung auf zwölf Monate gibt es derzeit nicht. Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent erhöht. Das gilt grundsätzlich auch für die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Der aktuelle Rentenwert stieg dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, und die individuelle Erhöhung hängt von der bisherigen Bruttorente ab. Ein fiktives Beispiel für die Praxis Lorenz ist 47 Jahre alt, lebt in Dortmund, und bezog eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.000,00 Euro. 4,24 Prozent sind davon genau 42,40 Euro, und deshalb liegt Lorenz Bruttorente jetzt bei 1.042,40 Euro. Längere Zurechnungszeiten für neue EM-Renten Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die sogenannte Zurechnungszeit erst mit 66 Jahren und drei Monaten. Im Jahr 2025 lag die Grenze noch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Die Zurechnungszeit soll verhindern, dass Versicherte bei der Rentenberechnung allein deshalb erhebliche Nachteile erleiden, weil sie bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden. Betroffene werden bei der Berechnung vereinfacht so behandelt, als hätten sie bis zum Ende der Zurechnungszeit weitergearbeitet und entsprechend ihrem bisherigen Durchschnitt Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Keine Neuberechnung bestehender Renten Die längere Zurechnungszeit gilt grundsätzlich nur für Erwerbsminderungsrenten, die erstmals im Jahr 2026 beginnen. Bereits seit mehreren Jahren laufende Erwerbsminderungsrenten werden deshalb nicht automatisch nach der neuen Altersgrenze neu berechnet. EM-Rentenzuschlag kann die Witwenrente verringern Bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen gesetzlichen Zuschlag. Bis November 2025 wurde dieser Zuschlag getrennt von der eigentlichen Rente ausgezahlt. Seit Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Das kann Folgen haben, wenn Betroffene gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Erwerbsminderungsrenten gelten bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente grundsätzlich als eigenes Einkommen. Da der Zuschlag seit Dezember 2025 Teil der laufenden Rente ist, wird er nun ebenfalls bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Aufgrund der gesetzlichen Berechnungszeiträume können sich die Auswirkungen regelmäßig erstmals zum 1. Juli 2026 zeigen. Nicht jede Witwenrente wird gekürzt Eine Verringerung der Hinterbliebenenrente erfolgt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Pauschalen ermittelte Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag überschreitet. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt. Davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Betroffene sollten entsprechende Änderungsbescheide deshalb sorgfältig kontrollieren. Insbesondere sollte geprüft werden, welches Einkommen angesetzt und welcher Freibetrag berücksichtigt wurde. Höhere Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente dürfen grundsätzlich arbeiten und zusätzliches Einkommen erzielen. Dabei müssen jedoch sowohl die finanziellen Hinzuverdienstgrenzen als auch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen beachtet werden. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beträge: Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026 Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich Teilweise Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro jährlich Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze höher liegen. Sie wird unter anderem anhand des früheren Einkommens individuell berechnet. Wird die jeweilige Grenze überschritten, bedeutet dies nicht zwingend, dass die komplette Rente entfällt. Der übersteigende Hinzuverdienst kann jedoch teilweise auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Nicht nur der Verdienst ist entscheidend Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze allein schützt nicht in jedem Fall vor einer Überprüfung des Rentenanspruchs. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen regelmäßig zwischen drei und unter sechs Stunden täglich. Deshalb können neben dem Einkommen auch folgende Punkte eine Rolle spielen: die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art und Schwere der Tätigkeit, die gesundheitliche Belastung, die Regelmäßigkeit der Beschäftigung, eine mögliche Verbesserung des Leistungsvermögens. Die zeitlichen Grenzen bleiben für die Frage wichtig, ob weiterhin eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob sie wieder länger oder umfangreicher arbeiten können. Eine solche Arbeitserprobung liegt beispielsweise vor, wenn jemand mit voller Erwerbsminderungsrente mindestens drei Stunden täglich arbeitet und damit das bisher festgestellte Leistungsvermögen überschreitet. Der Erprobungszeitraum beträgt nach der geltenden Regelung regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann die Rentenversicherung einen kürzeren oder längeren Zeitraum festlegen. Eine generelle Arbeitserprobung von zwölf Monaten gilt derzeit jedoch nicht. Während des festgelegten Erprobungszeitraums bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Ist die Rückkehr in den Beruf erfolgreich, prüft die Rentenversicherung anschließend, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiterhin vorliegen. Arbeit vorher der Rentenversicherung melden Für die Arbeitserprobung ist kein besonderer Formantrag vorgeschrieben. Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit dennoch vor Beginn mitteilen. Benötigt werden insbesondere Angaben über: die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art der ausgeübten Tätigkeit, den voraussichtlichen Verdienst, den geplanten Beginn der Beschäftigung. So lässt sich das Risiko späterer Unklarheiten oder Rückfragen deutlich reduzieren. Wer ist von welchen Änderungen betroffen? Die Rentenerhöhung gilt grundsätzlich für alle Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Die verlängerte Zurechnungszeit betrifft dagegen nur Menschen, deren Erwerbsminderungsrente erstmals im Jahr 2026 beginnt. Besonders aufmerksam sollten Personen sein, die neben ihrer Erwerbsminderungs- oder Altersrente eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten. Bei ihnen kann die Einbeziehung des EM-Rentenzuschlags zu einer veränderten Einkommensanrechnung führen. Was Betroffene jetzt prüfen sollten Empfänger einer Erwerbsminderungsrente sollten ihre Rentenanpassungsmitteilung mit dem bisherigen Rentenbescheid vergleichen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch richtig umgesetzt wurde. Bei einer erstmals im Jahr 2026 bewilligten Rente sollte außerdem kontrolliert werden, ob im Bescheid die korrekte Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt wurde. Wer gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte einen Änderungsbescheid zur Einkommensanrechnung nicht ungeprüft hinnehmen. Bei Unklarheiten kann zunächst eine schriftliche Berechnungserläuterung bei der Rentenversicherung angefordert werden. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei Bescheiden aus dem Ausland kann eine längere Frist gelten. FAQ zur Erwerbsminderungsrente im Juli 2026 Steigt jede Erwerbsminderungsrente um 4,24 Prozent? Grundsätzlich werden alle laufenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten durch die Rentenanpassung um 4,24 Prozent erhöht. Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann jedoch geringer steigen, weil von der höheren Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgezogen werden. Darf ich mit einer vollen Erwerbsminderungsrente mehr als 20.763,75 Euro verdienen? Die Grenze von 20.763,75 Euro gilt für das Kalenderjahr 2026. Wird sie überschritten, kann der darüberliegende Verdienst teilweise auf die Rente angerechnet werden. Zusätzlich ist die tägliche Arbeitszeit zu beachten. Eine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich kann zu einer Überprüfung der vollen Erwerbsminderung führen. Wird meine Witwenrente wegen des EM-Rentenzuschlags automatisch gekürzt? Nein. Der Zuschlag wird zwar als Bestandteil der Erwerbsminderungs- oder Altersrente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente erfolgt aber nur, wenn das anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Von dem übersteigenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent angerechnet. Quellenverzeichnis Deutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, veröffentlicht am 5. März 2026. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026“ – Informationen zur Zurechnungszeit. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026“. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente“. (Deutsche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: insbesondere §§ 43, 59, 96a und 253a SGB VI. (Gesetze im Internet) Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung.

Beitragsbild von: Mietrecht: Wird die Miete nicht pünktlich überwiesen, darf die Wohnung gekündigt werden

20. Juli 2026

Mieter wissen in der Regel, dass Mietschulden zu einer Kündigung führen können. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass auch unpünktliche Zahlungen Vermieter berechtigen, Sie aus der Wohnung zu werfen. Das Amtsgericht Essen stellte in einem aktuellen Beschluss klar: Wer seine Miete trotz vorheriger Abmahnung fortlaufend verspätet zahlt, riskiert die Kündigung und muss die Wohnung gegebenenfalls räumen. (138 C 288/25) Das gilt sogar dann, wenn die Miete vollständig gezahlt wird. Miete mehrfach erst Mitte des Monats gezahlt In dem Verfahren ging es um Mieter, die ihre monatliche Miete wiederholt nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt überwiesen hatten. Nach dem Mietvertrag musste die Zahlung spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus erfolgen. Tatsächlich gingen die Zahlungen jedoch unter anderem erst am 14. August, 15. September, 21. Oktober und 13. November ein. Die Vermieterin hatte bereits am 2. August 2025 eine Kündigung ausgesprochen und diese ausdrücklich mit den wiederholt verspäteten Mietzahlungen begründet. Das Gericht wertete dieses Schreiben zumindest als wirksame Abmahnung. Den Mietern musste dadurch klar sein, dass die Vermieterin weitere verspätete Zahlungen nicht hinnehmen würde. Dennoch zahlten sie auch in den folgenden Monaten deutlich zu spät. Kündigung wegen fortlaufend verspäteter Zahlungen Das Amtsgericht Essen kam zu dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis spätestens durch die Kündigung vom 6. November 2025 beendet worden war. Die Mieter seien deshalb grundsätzlich zur Räumung der Wohnung verpflichtet gewesen. Nach Paragraf 543 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann nach Auffassung des Gerichts auch in fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen liegen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Dabei müssen insbesondere die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung, ein mögliches Verschulden des Mieters und die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt werden. Abmahnung vor der Kündigung entscheidend Eine einzelne verspätete Mietzahlung reicht für eine Kündigung normalerweise nicht ohne Weiteres aus. Besonders schwer wog im vorliegenden Fall jedoch, dass die Vermieterin die Mieter bereits ausdrücklich auf die Pflicht zur pünktlichen Zahlung hingewiesen hatte. Das Kündigungsschreiben vom 2. August 2025 machte deutlich, dass weitere verspätete Zahlungen nicht akzeptiert würden. Trotzdem änderten die Mieter ihr Zahlungsverhalten nicht. Das Gericht sah darin eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Der Vermieterin sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Auch eine geminderte Miete muss pünktlich gezahlt werden Die Mieter konnten sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass möglicherweise Mängel an der Wohnung bestanden oder eine Mieterhöhung unwirksam gewesen sein könnte. Das Gericht betonte: Selbst wenn die Mieter wegen bestehender Mängel lediglich eine reduzierte Miete hätten zahlen müssen, hätte auch dieser geminderte Betrag pünktlich überwiesen werden müssen. Eine Mietminderung berechtigt Mieter demnach nicht dazu, die Zahlung ohne Weiteres bis zur Monatsmitte oder noch länger hinauszuschieben. Anders könnte die Situation nur zu beurteilen sein, wenn tatsächlich ein wirksames Zurückbehaltungsrecht bestanden und dieses ordnungsgemäß geltend gemacht worden wäre. Dafür sah das Gericht im konkreten Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Vermieter muss Kündigung nachvollziehbar begründen Eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen muss erstens schriftlich begründet werden. Der Mieter muss zweitens erkennen können, auf welche konkreten Vorgänge der Vermieter die Kündigung stützt und wie er sich dagegen verteidigen kann. In vielen Fällen müssen Vermieter deshalb die einzelnen verspäteten Zahlungseingänge aufführen. Im Essener Verfahren hielt das Gericht eine detaillierte Aufstellung allerdings nicht für erforderlich. Die Zahlungstermine waren zwischen den Parteien unstreitig und konnten von den Mietern anhand ihrer Kontoauszüge leicht überprüft werden. Zudem betraf die Kündigung nur einen überschaubaren Zeitraum. Mieter mussten die Prozesskosten tragen Die Parteien erklärten den Rechtsstreit später übereinstimmend für erledigt. Das Gericht entschied deshalb nicht mehr durch ein reguläres Urteil über die Räumungsklage, sondern lediglich über die Kosten des Verfahrens. Diese wurden den Mietern auferlegt. Nach Einschätzung des Gerichts wären die Mieter im Räumungsverfahren voraussichtlich im Wesentlichen unterlegen. Der Streitwert wurde auf 8.268 Euro festgesetzt. Was Mieter jetzt beachten sollten Mieter sollten die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist unbedingt einhalten. In der Regel muss die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats gezahlt werden. Entscheidend kann dabei je nach Vertragsgestaltung und Zahlungsweg sein, wann der Überweisungsauftrag erteilt wurde. Wer absehen kann, dass die Miete nicht rechtzeitig gezahlt werden kann, sollte frühzeitig mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und eine schriftliche Vereinbarung treffen. Besondere Vorsicht ist nach einer Abmahnung geboten. Werden die Mietzahlungen danach erneut verspätet geleistet, kann dies auch ohne einen hohen Mietrückstand eine Kündigung rechtfertigen. FAQ: Fragen und Antworten zu Mietrückstand und Kündigung Darf der Vermieter bei Unpünktlichkeit auch kündigen, wenn die Mietzahlung vollständig ist? Ausdrücklich ja, besonders, wenn er Sie bereits wegen der Unpünktlichkeit abgemahnt hat. Berechtigen Mängel in der Wohnung zu unpünktlichen Zahlungen? Nein, auch wenn Sie eine Mietminderung wegen Mängeln durchsetzen wollen, müssen Sie die (geminderte) Miete pünktlich zahlen. Muss der Vermieter die verspätete Mietzahlung belegen? Ja. Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund eine solche Kündigung aussprechen. Dafür muss er konkret belegen, wann Sie die Miete nicht pünktlich überwiesen haben.   Quellenverzeichnis https://openjur.de/u/2549944.html    

Beitragsbild von: EM-Rente: 3-Stunden Regel soll aufgeweicht werden

20. Juli 2026

Nur drei Stunden belastbar: Rentenreform soll die starre EM-Grenze verändern Die Drei-Stunden-Grenze entscheidet im Recht der Erwerbsminderungsrente häufig über eine halbe oder eine volle Rentenzahlung. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert; wer genau drei Stunden erreicht, fällt regelmäßig nur in den Bereich der teilweisen Erwerbsminderung. Die Alterssicherungskommission hält diese Abgrenzung offenbar für zu starr. Sie empfiehlt, bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur drei Stunden künftig auch deren tatsächliche Vermittlungschancen zu berücksichtigen. So funktioniert die heutige Stundenprüfung Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Unter drei Stunden täglich bedeutet grundsätzlich volle Erwerbsminderung. Ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden führt zur teilweisen Erwerbsminderung. Ab sechs Stunden besteht gewöhnlich kein Anspruch, selbst wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Tägliches Leistungsvermögen Heutige Einordnung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung Mindestens drei, weniger als sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung Warum genau drei Stunden problematisch sind Auf dem Papier besteht zwischen zwei Stunden und 59 Minuten sowie drei Stunden ein kleiner Unterschied. Finanziell kann diese Minute jedoch den Unterschied zwischen einer vollen und einer nur halb so hohen EM-Rente ausmachen. Gleichzeitig sind reguläre Arbeitsplätze mit exakt drei Stunden täglicher Arbeitszeit selten. Hinzu kommen gesundheitlich notwendige Pausen, wechselnde Leistungsfähigkeit und erhöhte Fehlzeiten, die eine tatsächliche Vermittlung erschweren können. Die Rentenkommission schlägt deshalb vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Nach ihrem Abschlussberichtsollen bei Personen, die nur drei Stunden täglich arbeiten können, besonders die Vermittlungschancen betrachtet werden. Die Arbeitsmarktrente hilft schon heute in bestimmten Fällen Bereits nach heutiger Praxis kann eine medizinisch nur teilweise erwerbsgeminderte Person eine volle Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente beruht darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine volle Rentenzahlung in Betracht kommen kann, wenn die teilweise erwerbsgeminderte Person wegen eines fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist. Bei einem Wohnsitz in bestimmten Staaten außerhalb der Europäischen Union kann diese Möglichkeit entfallen. Ausführliche Hinweise zur vollen EM-Rente aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zeigen, dass bereits heute nicht allein medizinische Befunde entscheiden. Der neue Vorschlag könnte die tatsächliche Beschäftigungslage noch stärker einbeziehen. Was eine Reform verändern könnte Eine Neuregelung könnte verhindern, dass Menschen mit einem Leistungsvermögen an der unteren Grenze dauerhaft auf eine theoretische Beschäftigung verwiesen werden. Denkbar wären eine genauere Prüfung realer Arbeitsangebote, längere Vermittlungszeiträume oder eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Betroffenen. Der Abschlussbericht legt die spätere Ausgestaltung jedoch nicht fest. Daher ist noch offen, ob die volle Rente automatisch, nach einer erfolglosen Vermittlungsphase oder nur bei zusätzlichen Einschränkungen gezahlt werden soll. Ebenso offen ist, wie schwankende Leistungsfähigkeit behandelt wird. Wer an manchen Tagen vier Stunden, an anderen Tagen aber gar nicht arbeiten kann, lässt sich mit einer reinen Durchschnittszahl nur unvollständig erfassen. Nicht nur die Zeitdauer zählt Bei der medizinischen Bewertung sind neben der täglichen Stundenzahl auch qualitative Einschränkungen zu beachten. Dazu gehören zusätzliche Pausen, ein langsames Arbeitstempo, fehlende Wegefähigkeit, häufige krankheitsbedingte Ausfälle oder der Ausschluss bestimmter Arbeitsbedingungen. Mehrere Einschränkungen können zusammengenommen dazu führen, dass ein Arbeitsplatz praktisch nicht mehr erreichbar ist. Das Bundessozialgericht hat bereits anerkannt, dass auch die besondere Verstärkung mehrerer gewöhnlicher Einschränkungen Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen kann. Praxisbeispiel: Drei Stunden mit vielen Pausen Thomas kann nach einem neurologischen Leiden laut Gutachten noch drei Stunden täglich arbeiten. Er benötigt jedoch nach jeweils 30 Minuten eine längere Pause und fällt wegen Krankheit regelmäßig mehrere Tage im Monat aus. Nach einer rein zeitlichen Betrachtung gilt er nur als teilweise erwerbsgemindert. Eine reformierte Prüfung könnte zusätzlich untersuchen, ob unter diesen Bedingungen überhaupt ein realistischer Arbeitsplatz erreichbar ist. Fragen und Antworten Wann liegt volle Erwerbsminderung vor? Grundsätzlich dann, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Was gilt bei genau drei Stunden? Genau drei Stunden fallen nach heutiger Abgrenzung regelmäßig in den Bereich der teilweisen Erwerbsminderung. Was möchte die Rentenkommission ändern? Bei Menschen, die nur drei Stunden täglich arbeiten können, sollen die tatsächlichen Vermittlungschancen stärker berücksichtigt werden. Ist die Reform bereits beschlossen? Nein. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus. Was ist eine Arbeitsmarktrente? Sie ist eine volle Rentenzahlung für medizinisch teilweise Erwerbsgeminderte, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist und der Arbeitsmarkt deshalb als verschlossen gilt. Reicht eine geringe Stundenzahl allein immer aus? Nein. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen.

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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BAföG-Nachzahlung: Jobcenter streicht Grundsicherungsgeld fast komplett weg

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20. Juli 2026

Ein Paar aus Bremen, sie bezieht ergänzendes Grundsicherungsgeld für den gemeinsamen Haushalt, er steht kurz vor dem Studienabschluss. Die BAföG-Kasse hatte monatelang nicht ausgezahlt, ein hausgemachter Bearbeitungsrückstand. Als die Nachzahlung schließlich kam, waren es über 2.000 Euro auf einen Schlag, gedacht für vier zurückliegende Monate, in denen das Paar längst improvisiert und Rücklagen aufgebraucht hatte. Das Jobcenter kürzte das Grundsicherungsgeld für den Monat des Zuflusses fast auf null. Begründung: Die Nachzahlung sei Einkommen, in voller Höhe, in dem Monat, in dem sie ankommt. Für welchen Zeitraum das Geld eigentlich gedacht war, spielte keine Rolle. Genau dieses Prinzip hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg jetzt in einem vergleichbaren Fall bestätigt. Mit Urteil vom 30.04.2026 (L 4 AS 165/24, Revision zugelassen) entschied das Gericht: Eine BAföG-Nachzahlung ist als Einkommen auf das Bürgergeld – seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld – anzurechnen, und zwar in dem Monat, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingeht. Ob sie eigentlich für andere, zurückliegende Monate bestimmt war, ändert daran nichts. Die Rechtsgrundlage liefert § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.: Leistungen nach dem BAföG sind Einnahmen im Sinne der Vorschrift. Eine Ausnahme von der Einkommensanrechnung nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II greift nicht. Diese Vorschrift nimmt zwar Leistungen nach dem SGB II selbst von der Anrechnung aus – BAföG-Leistungen aber sind weder eine solche Leistung, noch stehen sie ihr gleich, anders als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Die Grundsicherungsträger wenden damit dieselbe Regel an wie bei jeder anderen Nachzahlung auch. Nachgezahltes Arbeitsentgelt zählt ebenso als einmalige Einnahme im Zuflussmonat (dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015, Az. B 4 AS 32/14 R, und vom 16.5.2012, Az. B 4 AS 154/11 R), ebenso nachgezahltes Krankengeld (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 70/07 R), nachgezahltes Übergangsgeld (Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R), eine Rentennachzahlung (Urteil vom 29.8.2019, Az. B 14 AS 42/18 R) und eine Einkommensteuererstattung (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R). BAföG reiht sich in diese Liste ohne Sonderbehandlung ein. Der Grund für die fehlende Privilegierung liegt in der Funktion der Ausbildungsförderung. SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz sichern unmittelbar das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Das BAföG verfolgt zwar auch eine existenzsichernde Funktion, in erster Linie aber geht es um Chancengleichheit im Bildungswesen und die Mobilisierung von Bildungsreserven in einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Wie nachrangig die Existenzsicherung dabei tatsächlich ist, zeigt sich an einer einfachen Tatsache: Wer die Altersgrenze des § 10 BAföG überschreitet, die Förderungshöchstdauer der §§ 15 f. BAföG ausschöpft oder die Eignung nach § 9 BAföG verliert, bekommt kein BAföG mehr – Hilfebedürftigkeit hin oder her. Auch der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz fällt nicht unter die Privilegierung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wie das Bundessozialgericht bereits 2017 klargestellt hat (Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 35/16 R). Der entscheidende Unterschied zum BAföG liegt an anderer Stelle: Für den Kinderzuschlag bestimmt das Gesetz selbst einen vom tatsächlichen Zufluss abweichenden Zeitpunkt. Für BAföG-Nachzahlungen fehlt eine solche Sonderregel vollständig. Es bleibt deshalb bei der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten modifizierten Zuflusstheorie: Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt (st. Rspr. seit Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R; vgl. auch Urteil vom 19.8.2015, Az. B 14 AS 43/14 R). Der Gesetzgeber hat diese Linie seit dem 1. August 2016 ausdrücklich bestätigt. § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. nennt BAföG-Leistungen seither explizit als zu berücksichtigendes Einkommen. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. regelt seither ebenso ausdrücklich, dass auch Nachzahlungen zu den einmaligen Einnahmen zählen, die im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind – unabhängig davon, für welchen Monat sie ursprünglich bestimmt waren. Wer Widerspruchsverfahren zu Ausbildungsförderung und Grundsicherungsgeld bearbeitet, kennt das: Die BAföG-Kasse zahlt selten pünktlich, oft aber gebündelt für mehrere Monate zugleich – und genau dieses Bündel trifft dann in voller Höhe den einen Monat, in dem es ankommt. Das Jobcenter sieht darin naturgemäß kein Problem, sondern schlicht Einkommen. Dass in diesem Zusammenhang ständig von der „alten Fassung" die Rede ist, hat einen einfachen Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Einnahmen im SGB II ohnehin aufgegeben (Gesetz vom 16.12.2022). Für den entschiedenen Fall galt noch die alte Rechtslage. An der Grundaussage würde sich aber auch nach heutigem Recht nichts ändern. Das Bundessozialgericht selbst hat diese Rechtslage in einem eigenen Fall bereits angewendet, ohne sie überhaupt zu problematisieren. Im Urteil vom 11.11.2021 (Az. B 14 AS 33/20 R) rechnete der Senat eine im November 2017 zugeflossene, teilweise nachgezahlte Ausbildungsförderung ungeachtet ihrer Zweckbestimmung dem Monat des Zuflusses zu. Die Klägerin des Hamburger Verfahrens versuchte, sich von genau diesem BSG-Urteil abzugrenzen: Dort habe die Betroffene während der Bearbeitungszeit ihres BAföG-Antrags nach der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II übergangsweise SGB-II-Leistungen erhalten können – ihr eigener Ehemann dagegen nicht, was die wirtschaftliche Belastung im vorliegenden Fall spürbar verschärfe. Das Landessozialgericht ließ das nicht gelten. Ob die Rückausnahme greift oder nicht, war für die frühere BSG-Entscheidung schon gar nicht tragend gewesen. Und dass die Nachzahlung hier wirtschaftlich stärker schmerzt, weil die Überbrückung fehlte, ist eine Folge der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II. Das ist hinzunehmen. Eine generelle Abkehr vom Zuflussprinzip rechtfertigt es nicht. Für Betroffene heißt das: Die Revision ist zugelassen, das letzte Wort hat also noch das Bundessozialgericht. Bis zu einer möglichen Korrektur bleibt es bei der vollen Anrechnung im Zuflussmonat. Wer selbst eine BAföG-Nachzahlung erwartet und im Grundsicherungsgeld-Bezug steht, sollte das einkalkulieren, bevor der Bescheid kommt, nicht erst danach. Ein Widerspruch bleibt sinnvoll, wenn sich im Einzelfall zeigen lässt, dass die eingegangenen Mittel den notwendigen Bedarf im Zuflussmonat tatsächlich nicht gedeckt haben, etwa weil das Geld bereits anderweitig gebunden war – genau darauf stellt auch das Landessozialgericht Sachsen ab, wenn es fragt, ob mit den eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann. Wer diesen Nachweis führen kann, hat einen Ansatzpunkt. Wer nur auf sein Gerechtigkeitsempfinden pocht, geht leer aus. Die Botschaft ist unbequem, aber eindeutig: Wer im Grundsicherungsgeld-Bezug auf eine Nachzahlung wartet – ob aus BAföG, Krankengeld, Übergangsgeld oder einer Rentenkasse –, muss mit voller Anrechnung im Monat des Zuflusses rechnen, selbst wenn das Geld längst vergangene Monate betrifft. Diese Linie zieht sich seit 2008 durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der Gesetzgeber hat sie 2016 bestätigt, und auch das Hamburger Landessozialgericht ist ihr gefolgt. Die zugelassene Revision mag den Einzelfall noch einmal öffnen. An der Systematik selbst wird sie kaum etwas ändern. Anmerkung des Verfassers Seit dem 1.8.2016 regelt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich die Behandlung von Nachzahlungen dahingehend, dass zu den – nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II in dem Zuflussmonat zu berücksichtigenden – einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Berücksichtigung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem BAföG im Zuflussmonat jetzt BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R –). Quellen Landessozialgericht Hamburg, 4. Senat, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 165/24 (Revision zugelassen); Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R und vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 29.8.2019 – B 14 AS 42/18 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 43/14 R; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 16.12.2021 – L 7 AS 315/19; Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.4.2022 – B 4 AS 12/22 B; Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R.

Bürgergeld News

Urlaub mit Grundsicherungsgeld kann den gesamten Anspruch kosten

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20. Juli 2026

Wer Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) bezieht, darf grundsätzlich verreisen. Anders als Beschäftigte haben Leistungsberechtigte jedoch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, währenddessen die Zahlung automatisch weiterläuft. Vor einer Reise außerhalb des näheren Bereichs muss deshalb regelmäßig die Zustimmung des Jobcenters vorliegen. Wer ohne diese Zustimmung abreist, kann den Leistungsanspruch für den gesamten Reisezeitraum verlieren und muss bereits ausgezahltes Geld zurückzahlen. Seit dem 1. Juli 2026 kommt eine weitere Gefahr hinzu. Nach drei aufeinanderfolgenden, ohne wichtigen Grund versäumten Meldeterminen kann eine leistungsberechtigte Person nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar gelten, obwohl sie sich tatsächlich zu Hause aufhält. Verreisen ist erlaubt, aber nur nach vorheriger Abstimmung Im Gesetz wird nicht mehr nur von Ortsabwesenheit gesprochen, sondern von Erreichbarkeit und Nichterreichbarkeit. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Zum näheren Bereich können auch weiter entfernte Orte gehören. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist eine einfache Wegstrecke von bis zu zweieinhalb Stunden zur zuständigen Dienststelle grundsätzlich noch erfasst. Auch ein Ort im grenznahen Ausland kann zum näheren Bereich gehören.  Ausschlaggebend sind daher nicht allein Landes- oder Stadtgrenzen, sondern die tatsächliche Erreichbarkeit des Jobcenters, eines möglichen Arbeitgebers oder einer Eingliederungsmaßnahme. Montag bis Samstag gelten als Werktage Die Pflicht zur Kenntnisnahme besteht von Montag bis Samstag, gesetzliche Feiertage ausgenommen. Briefe können auch durch ein Familienmitglied oder eine andere vertrauenswürdige Person geprüft werden, sofern die leistungsberechtigte Person unverzüglich über den Inhalt informiert wird. Eine Reise ausschließlich an einem Wochenende oder an Feiertagen benötigt grundsätzlich keine Zustimmung. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass Schreiben des Jobcenters spätestens vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden. Dauert die Reise länger, werden die dazwischenliegenden Samstage, Sonntage und Feiertage in den genehmigten Zeitraum eingerechnet. Aus drei Wochen werden deshalb im Regelfall 21 Kalendertage und nicht 18 oder 15 Arbeitstage. Die Zustimmung muss vor der Abreise vorliegen Eine bloße Mitteilung an das Jobcenter genügt bei einer Urlaubsreise außerhalb des näheren Bereichs nicht. Die Reise darf erst angetreten werden, wenn das Jobcenter dem vollständigen Zeitraum zugestimmt hat. Die Anfrage sollte nach den Weisungen in der Regel spätestens fünf Werktage vor der Abreise gestellt werden. Eine verbindliche Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden, weil das Jobcenter erst dann ausreichend beurteilen kann, ob Vorstellungsgespräche, Arbeitsangebote oder Maßnahmen anstehen. Der Antrag kann über das Online-Postfach, schriftlich oder persönlich eingereicht werden. Dafür stellt die Bundesagentur für Arbeit das Formular „Anfrage zur Nichterreichbarkeit“ zur Verfügung. Im Antrag sollten der erste und der letzte Reisetag genau angegeben werden. Eine Hotelbuchung, ein Flugticket oder die Abgabe des Formulars ersetzt die Zustimmung nicht. Drei Wochen sind die übliche Höchstgrenze Bei einer privaten Urlaubsreise ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter einer Nichterreichbarkeit von insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Während dieses Zeitraums werden das Grundsicherungsgeld sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weitergezahlt. Die drei Wochen können auf mehrere Reisen verteilt werden. Bereits genehmigte Abwesenheitszeiten während eines vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld werden im selben Kalenderjahr grundsätzlich mitgerechnet. Die Drei-Wochen-Grenze ist als Regelfall ausgestaltet. Besondere Umstände können ausnahmsweise eine längere Zustimmung rechtfertigen, etwa wenn eine Reise bereits vor Beginn des Leistungsbezugs gebucht wurde und die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Einen Anspruch auf eine solche Ausnahme gibt es nicht. Wer bereits gebucht hat, trägt daher weiterhin das Risiko, dass das Jobcenter nur einem kürzeren Zeitraum zustimmt. Was bei einer Reise von mehr als drei Wochen passiert Beantragt eine leistungsberechtigte Person fünf Wochen Urlaub und stimmt das Jobcenter nur den ersten drei Wochen zu, bleibt der Anspruch für diesen genehmigten Abschnitt bestehen. Ab Beginn der vierten Woche entfällt die Leistung bis zur tatsächlichen Rückkehr. Anders sieht es aus, wenn das Jobcenter der Reise überhaupt nicht zugestimmt hat. Dann besteht bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, selbst wenn die Reise nur wenige Tage dauert. Situation Mögliche Folge Reise bis zu drei Wochen mit vorheriger Zustimmung Grundsicherungsgeld und Versicherungsschutz laufen grundsätzlich weiter Reise ohne vorherige Zustimmung Kein Leistungsanspruch für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum Genehmigung für drei Wochen, Rückkehr erst nach fünf Wochen Anspruch entfällt grundsätzlich ab der vierten Woche bis zur Rückkehr Wochenendreise von Samstag bis Sonntag Keine Zustimmung erforderlich, wenn Nachrichten vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden Verspätete Rückkehr wegen nachgewiesener Reiseunfähigkeit Eine nachträgliche Verlängerung kann bei unverzüglicher Mitteilung geprüft werden Auch Miete und Krankenversicherung können betroffen sein Der Wegfall beschränkt sich bei einer nicht genehmigten Reise nicht auf den Regelbedarf. Für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfällt grundsätzlich der individuelle Anspruch auf Grundsicherungsgeld einschließlich der Unterkunftsleistungen. Zugleich endet die über den Leistungsbezug begründete Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Je nach persönlicher Situation kann sich die Mitgliedschaft als Familienversicherung oder freiwillige Versicherung fortsetzen. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft können eigene Beiträge entstehen. Vor einer längeren Reise sollte deshalb zusätzlich mit der Krankenkasse geklärt werden, wie sich ein möglicher Leistungsausschluss auswirkt. In einer Bedarfsgemeinschaft muss das Jobcenter die Ansprüche der einzelnen Personen prüfen. Ist die verreiste Person das einzige erwerbsfähige Mitglied, kann ihre Nichterreichbarkeit auch erhebliche Folgen für die weiteren Angehörigen haben. Eine Erkrankung verlängert den Urlaub nicht automatisch Wer während der Reise erkrankt und nicht wie vereinbart zurückkehren kann, sollte das Jobcenter sofort informieren. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht für eine Verlängerung nicht in jedem Fall aus. Nach den Weisungen muss die Erkrankung so schwer sein, dass eine Heimreise unmöglich oder völlig unzumutbar ist. Eine nachgewiesene Reise- oder Transportunfähigkeit kann eine nachträgliche Verlängerung rechtfertigen. Geeignet sein können eine ärztliche Bescheinigung, Krankenhausunterlagen oder eine Bestätigung über die fehlende Transportfähigkeit. Wer sich erst nach der Rückkehr meldet, erschwert die Prüfung und trägt ein erhebliches finanzielles Risiko. Wichtige Gründe können längere Abwesenheiten erlauben Andere Regeln können gelten, wenn die Nichterreichbarkeit nicht dem Urlaub dient. Das Gesetz nennt unter anderem eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, bestimmte kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen, die Arbeitsuche an einem anderen Ort und eine ehrenamtliche Tätigkeit. Auch die notwendige Unterstützung oder Pflege naher Angehöriger kann im Einzelfall als wichtiger Grund anerkannt werden. Die Dauer richtet sich dann nach dem tatsächlichen Bedarf und nicht automatisch nach der Drei-Wochen-Grenze. Eine vorherige Zustimmung bleibt normalerweise erforderlich. Außerdem kann das Jobcenter verlangen, dass für die Zeit der Abwesenheit eine Kontaktmöglichkeit hinterlegt und der Grund durch geeignete Unterlagen belegt wird. Die Rückkehr sollte sofort dokumentiert werden Die Bundesagentur für Arbeit fordert Leistungsberechtigte auf, das Jobcenter nach ihrer Rückkehr zu informieren. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, nach jeder genehmigten Reise persönlich vorzusprechen, besteht jedoch nicht. Das Jobcenter kann für den Rückkehrtag oder kurz danach einen Meldetermin ansetzen. Wer eine solche Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhält, muss den Termin wahrnehmen oder einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen unverzüglich darlegen und nachweisen. Eine Rückkehr lässt sich zusätzlich durch eine Nachricht im Online-Postfach dokumentieren. Fahrkarten, Bordkarten oder andere Unterlagen sollten aufbewahrt werden, falls später Zweifel am tatsächlichen Rückkehrdatum entstehen. Ein versäumter Rückmeldetermin beweist noch nicht automatisch, dass die Reise unerlaubt verlängert wurde. Das Jobcenter muss den Sachverhalt ermitteln, die betroffene Person anhören und vorhandene Belege würdigen. Die neue Regel für drei versäumte Meldetermine Von der normalen Urlaubsregel ist die seit Juli 2026 geltende Rechtsfolge bei wiederholt versäumten Meldeterminen zu unterscheiden. Sie betrifft Personen, die drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. Beim ersten versäumten Termin erfolgt nach der neuen Fassung des § 32 SGB II noch keine Minderung. Der Termin erhält jedoch eine Zählwirkung, sofern die Einladung wirksam war und eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung enthielt oder die Folgen bekannt waren. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Für den vollständigen Anspruchsverlust nach § 7b Absatz 4 SGB II müssen dagegen drei Meldetermine direkt hintereinander ohne anerkannten Grund versäumt worden sein. Wird zwischenzeitlich ein Meldetermin wahrgenommen, beginnt die Folge für den möglichen vollständigen Wegfall von Neuem. Dasselbe gilt, wenn für einen versäumten Termin ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte anerkannt wird. Nach dem dritten Termin beginnt ein Warnmonat Nach der Feststellung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses entfällt der Anspruch ab Beginn des folgenden Kalendermonats. Im ersten Monat werden jedoch zunächst die Unterkunftskosten, anerkannte Mehrbedarfe und bestimmte weitere Leistungen weiter erbracht, während der Regelbedarf ausgesetzt wird. Spricht die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter vor, gilt sie rückwirkend wieder als erreichbar. Für den Warnmonat wird dann grundsätzlich eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs ausgesprochen und der verbleibende Betrag nachgezahlt. Erfolgt die persönliche Vorsprache nicht, kann ab dem darauffolgenden Monat der vollständige individuelle Anspruch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums entfallen. Eine neue Antragstellung ist möglich, ersetzt aber bei einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft nicht die persönliche Vorsprache. Versäumter Meldetermin Rechtsfolge seit Juli 2026 Erster Termin ohne wichtigen Grund Noch keine Minderung, aber Zählwirkung Zweiter wiederholter Termin ohne wichtigen Grund 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat Dritter Termin unmittelbar in Folge ohne wichtigen Grund Feststellung der Nichterreichbarkeit nach § 7b Absatz 4 SGB II möglich Persönliche Vorsprache im anschließenden Warnmonat Anspruch wird rückwirkend wiederhergestellt, der Regelbedarf wird grundsätzlich um 30 Prozent gemindert Keine Vorsprache im Warnmonat Ab dem nächsten Monat kann der gesamte individuelle Leistungsanspruch entfallen Urlaubsabwesenheit und Terminversäumnisse sind zwei verschiedene Verfahren Bei einer nicht genehmigten Reise entfällt der Anspruch grundsätzlich nur für die nachgewiesene Zeit, in der die Person außerhalb des näheren Bereichs nicht erreichbar war. Nach der Rückkehr können die Leistungen wieder aufgenommen werden, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neue Terminregel arbeitet dagegen mit einer gesetzlichen Annahme der Nichterreichbarkeit. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann sie deshalb auch eine Person treffen, die ihren Wohnort gar nicht verlassen hat. Ein einzelner versäumter Rückmeldetermin nach dem Urlaub darf daher nicht mit einem sofortigen vollständigen Anspruchsverlust gleichgesetzt werden. Er kann aber eine Minderung auslösen, eine bestehende Zählfolge fortsetzen und Ermittlungen wegen einer möglicherweise verspäteten Rückkehr veranlassen. Einen Überblick über weitere Verschärfungen seit Juli 2026 bietet der Beitrag „Bürgergeld abgeschafft: Stattdessen sieben neue Regeln bei der Grundsicherung“. Bei einem Aufhebungsbescheid müssen die Zeiträume geprüft werden Fordert das Jobcenter Leistungen wegen einer Reise zurück, muss im Bescheid der konkrete Zeitraum der Nichterreichbarkeit festgestellt werden. Eine genehmigte Abwesenheit darf nicht allein deshalb vollständig aberkannt werden, weil die Rückkehr einige Tage später erfolgte. Vor einer Entscheidung muss das Jobcenter die betroffene Person grundsätzlich anhören. In dieser Anhörung sollten Zustimmungsschreiben, Nachrichten über die Rückkehr, Fahrkarten, medizinische Unterlagen und sonstige Nachweise vollständig eingereicht werden. Gegen einen Aufhebungs-, Erstattungs- oder Minderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Besonders zu prüfen sind die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund, die zeitliche Folge der Termine und die Berechnung des zurückgeforderten Betrags. Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Urlaubstage werden teuer Anna erhält Grundsicherungsgeld und bekommt vom Jobcenter eine schriftliche Zustimmung für eine Reise vom 3. bis zum 23. August. Wegen eines günstigeren Fluges kehrt sie ohne Rücksprache erst am 25. August zurück. Für die genehmigten 21 Tage bleibt ihr Anspruch bestehen. Für den 24. und 25. August kann das Jobcenter die Leistungen jedoch aufheben und anteilig zurückfordern, sofern kein anerkannter Grund für die verspätete Rückkehr vorliegt. Anna meldet ihre Rückkehr am 25. August über das Online-Postfach und bewahrt ihre Bordkarte auf. Dadurch kann sie belegen, ab wann sie wieder erreichbar war, und verhindert, dass das Jobcenter von einer noch längeren Abwesenheit ausgeht. Fragen und Antworten zum Urlaub mit Grundsicherungsgeld 1. Darf man mit Grundsicherungsgeld ins Ausland reisen? Ja, eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich. Liegt das Reiseziel außerhalb des näheren Bereichs, muss das Jobcenter der Nichterreichbarkeit jedoch vor der Abreise zustimmen. 2. Wie lange wird das Grundsicherungsgeld während des Urlaubs weitergezahlt? Bei einer privaten Reise ohne wichtigen Grund wird die Zustimmung im Regelfall für insgesamt höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr erteilt. Wochenenden und Feiertage innerhalb des genehmigten Zeitraums werden mitgerechnet. 3. Was passiert bei einer Reise ohne Zustimmung? Der individuelle Anspruch kann für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum entfallen. Bereits überwiesene Leistungen können zurückgefordert werden, außerdem kann die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung enden. 4. Muss man sich nach dem Urlaub persönlich beim Jobcenter zurückmelden? Eine persönliche Rückmeldung ist nicht nach jeder Reise gesetzlich vorgeschrieben. Hat das Jobcenter jedoch einen verbindlichen Meldetermin angesetzt, muss dieser wahrgenommen oder rechtzeitig unter Angabe eines wichtigen Grundes abgesagt werden. 5. Führt ein versäumter Rückmeldetermin sofort zum vollständigen Anspruchsverlust? Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis genügt dafür nicht. Der vollständige Wegfall nach § 7b Absatz 4 SGB II setzt drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund sowie weitere Verfahrensschritte voraus. 6. Was kann man tun, wenn das Jobcenter die Reise nicht genehmigt? Die Ablehnung ist eine behördliche Entscheidung und muss den Einzelfall berücksichtigen. Betroffene können eine schriftliche Begründung verlangen, Widerspruch einlegen und bei einer unmittelbar bevorstehenden Reise gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen lassen.

Bürgergeld News

Statt Bürgergeld: Neue Grundsicherung wird an die eigene "Lebensleistung" gekoppelt

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20. Juli 2026

Wer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I keine neue Arbeit findet und anschließend Grundsicherungsgeld beantragen muss, steht künftig vor strengeren Regeln. Mit der Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung wird die bisherige Karenzzeit beim Schonvermögen gestrichen. Rücklagen sind in Gefahr Damit ändert sich vor allem für Menschen etwas, die bereits viele Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt und sich Rücklagen aufgebaut haben. Denn Vermögen wird künftig von Beginn an geprüft. Die bisherige Schonfrist, in der höhere Rücklagen zunächst geschützt waren, entfällt. Bisher galt: Ein Jahr Karenzzeit beim Vermögen Beim Bürgergeld war bisher im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein höheres Schonvermögen geschützt. Für Alleinstehende galt in der Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kamen 15.000 Euro hinzu. Nach Ablauf der Karenzzeit galt ein pauschaler Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Diese Regelung sollte Betroffenen ermöglichen, sich nach einem Jobverlust zunächst auf die Arbeitssuche zu konzentrieren, ohne sofort größere Teile ihres Ersparten aufbrauchen zu müssen. Die Karenzzeit wird gestrichen Genau dieser Schutz wird nun zurückgebaut. Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen, und die Höhe des Schonvermögens wird künftig nach Altersstufen gestaffelt. Auch bei den Unterkunftskosten werden die anerkennungsfähigen Aufwendungen begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll die Pflicht zur Kostensenkung auch in der Karenzzeit greifen. Neues Schonvermögen: Staffelung nach Lebensalter Die Bundesregierung begründet die neue Staffelung mit dem Begriff „Lebensleistung“. Gemeint ist: Ältere Antragstellende sollen pauschal höhere Freibeträge erhalten, weil davon ausgegangen wird, dass sie länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben. Vorgesehen sind folgende Freibeträge: Alter Schonvermögen bis 30 Jahre 5.000 Euro ab 31 Jahren 10.000 Euro ab 41 Jahren 12.500 Euro ab 51 Jahren 20.000 Euro Der SoVD kritisiert, dass die Streichung der Karenzzeit und die Absenkung der Freibeträge dazu führen, dass Menschen schneller gezwungen sein können, ihr Erspartes für den Lebensunterhalt zu verwenden. Betroffen sein können auch Rücklagen, die eigentlich für die private Altersvorsorge gedacht waren. Beispiel Holger: 58 Jahre alt und nach langer Arbeit arbeitslos Holger ist 58 Jahre alt, verliert nach langer Beschäftigung den Job, bezieht Arbeitslosengeld I und findet danach keine neue Stelle. Hat er 35.000 Euro Rücklagen, waren diese im ersten Jahr Bürgergeld bisher regelmäßig unterhalb der 40.000-Euro-Grenze geschützt. Nach der neuen Staffelung wären bei Holger nur noch 20.000 Euro geschützt. Der darüberliegende Betrag müsste grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Grundsicherungsleistungen fließen. Für Holger bedeutet das: Obwohl er jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, könnte er gezwungen sein, einen Teil seiner Rücklagen aufzubrauchen. Gerade für ältere Arbeitslose ist das besonders problematisch. Sie haben oft nur noch wenige Jahre bis zur Rente und kaum realistische Möglichkeiten, verbrauchte Ersparnisse wieder aufzubauen. Beispiel Jenny: 34 Jahre alt, alleinerziehend und mit Rücklagen für Notfälle Jenny ist 34 Jahre alt, alleinerziehend und hat nach mehreren Jahren Arbeit 13.000 Euro angespart. Das Geld ist nicht für Luxus gedacht. Es ist ihre Rücklage für kaputte Haushaltsgeräte, unerwartete Nachzahlungen, Klassenfahrten des Kindes und später auch für die Altersvorsorge. Nach der bisherigen Bürgergeld-Regelung wäre Jennys Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs regelmäßig geschützt gewesen, weil es deutlich unter der Karenzzeit-Grenze von 40.000 Euro lag. Nach der neuen altersgestaffelten Regelung wären bei Jenny aber nur 10.000 Euro geschützt. Die übrigen 3.000 Euro könnten als einzusetzendes Vermögen gewertet werden. Jenny müsste also erst Teile ihres Notgroschens verbrauchen, bevor sie vollständig leistungsberechtigt wäre. Das zeigt: Die neue Regelung trifft nicht nur ältere Arbeitslose. Auch jüngere Menschen, die sich trotz niedriger oder mittlerer Einkommen mühsam etwas zurückgelegt haben, können schneller an ihre Ersparnisse müssen. SoVD warnt vor Verlust privater Altersvorsorge Der SoVD hatte bereits im Vorfeld gewarnt, dass ältere Arbeitslose ihre Altersvorsorge verlieren könnten, wenn sie nach dem Arbeitslosengeld in die Grundsicherung fallen. In der politischen Debatte wurde zwar von „Lebensleistung“ gesprochen. Der praktische Schutz fällt aber deutlich geringer aus als die bisherige Karenzzeit. Frei verfügbare Altersvorsorge ist ohne Schutz Besonders kritisch ist, dass nicht jede Form privater Vorsorge gleichermaßen geschützt ist. Geförderte Altersvorsorgeformen können weiterhin geschützt sein. Wer dagegen frei verfügbare Rücklagen auf dem Konto hat oder langfristig in andere Anlageformen spart, kann schlechter dastehen. Damit besteht die Gefahr, dass Menschen heute ihre Rücklagen aufbrauchen müssen später in Altersarmut rutschen, ohne dem entgegen steuern zu können. Was zählt zur ungeschützten privaten Altersvorsorge? Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln ausdrücklich geschützt ist oder ob es als verwertbares Vermögen gilt. Zur ungeschützten privaten Altersvorsorge können insbesondere frei verfügbare Geldanlagen gehören. Dazu zählen zum Beispiel: Anlageform Warum problematisch? Tagesgeldkonto Das Geld ist kurzfristig verfügbar und kann deshalb als verwertbares Vermögen gelten. Festgeld Auch Festgeld kann als Vermögen zählen, wenn es verwertbar ist oder bald frei wird. Sparbuch Klassisches Sparguthaben ist in der Regel frei verfügbares Vermögen. Girokonto-Rücklagen Guthaben oberhalb des Freibetrags kann angerechnet werden. ETF-Depot Wertpapiere können grundsätzlich verkauft werden und gelten daher häufig als verwertbar. Aktienfonds Auch Fondsanteile können als einsetzbares Vermögen bewertet werden. Einzelaktien Aktien sind grundsätzlich veräußerbar und damit nicht automatisch geschützt. Kryptowährungen Auch digitale Vermögenswerte können als verwertbares Vermögen gelten. nicht geförderte private Sparverträge Ohne besonderen gesetzlichen Schutz können sie angerechnet werden. Problematisch ist vor allem: Viele Menschen betrachten solche Rücklagen als private Altersvorsorge. Für das Jobcenter zählt aber nicht allein der Zweck, den Betroffene dem Geld geben. Maßgeblich ist, ob das Vermögen rechtlich geschützt, zweckgebunden oder verwertbar ist. Ein Beispiel: Hat Holger mit 58 Jahren ein ETF-Depot aufgebaut, um seine spätere Rente aufzubessern, ist das Geld aus seiner Sicht Altersvorsorge. Wird das Depot aber nicht als geschützte Altersvorsorge anerkannt, kann es oberhalb des Freibetrags als einzusetzendes Vermögen gelten. Holger müsste dann unter Umständen Anteile verkaufen, bevor er Grundsicherungsleistungen erhält. Anders kann es bei ausdrücklich geschützten Altersvorsorgeformen sein, etwa bestimmten staatlich geförderten Verträgen oder Altersvorsorgeansprüchen, die vor dem Rentenalter nicht frei verwertbar sind. Deshalb kommt es immer auf die konkrete Anlageform, die Vertragsbedingungen und die Verwertbarkeit an. Betroffene sollten deshalb genau prüfen lassen, ob ihre Rücklagen wirklich geschützt sind. Wer frei verfügbare Ersparnisse als Altersvorsorge nutzt, kann im Grundsicherungsbezug schlechter dastehen als Personen mit gesetzlich besonders geschützten Vorsorgeformen. Auch die Wohnung gerät schneller unter Druck Neben dem Vermögen werden auch die Regeln zur Angemessenheit der Wohnung verschärft. Die anerkennungsfähigen Unterkunftskosten werden stärker begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll auch während der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangt werden können. Für Betroffene kann das bedeuten: Wer nach dem Arbeitslosengeld in die Grundsicherung fällt, muss nicht nur sein Vermögen offenlegen, sondern auch sehr schnell prüfen lassen, ob die eigene Wohnung als angemessen gilt. Sofortiger Druck bei hohen Wohnkosten Der SoVD kritisiert, dass Menschen mit hohen Wohnkosten dadurch schon zu Beginn des Leistungsbezugs unter Druck geraten können. Sie müssten entweder umziehen oder einen Teil des Regelbedarfs für die Miete einsetzen. Gleichzeitig ist ein sofortiger Umzug in vielen Regionen kaum realistisch, weil bezahlbarer Wohnraum fehlt. Was Betroffene jetzt beachten sollten Wer absehen kann, dass nach dem Arbeitslosengeld I ein Antrag auf Grundsicherung nötig wird, sollte frühzeitig Unterlagen sortieren. Dazu gehören Kontoauszüge, Nachweise über Sparguthaben, Altersvorsorgeverträge, Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen und Nachweise über besondere Belastungen. Prüfen Sie die Bescheide des Jobcenters Wichtig ist auch, Bescheide des Jobcenters genau zu prüfen. Nicht jedes Vermögen ist automatisch einzusetzen. Bestimmte Vermögenswerte können geschützt sein, etwa angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorgeformen oder in bestimmten Grenzen selbst genutztes Wohneigentum. Dokumentieren Sie die Wohnsituation Bei Wohnkosten sollten Betroffene dokumentieren, wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu können Nachweise über erfolglose Wohnungssuche, gesundheitliche Gründe, familiäre Belastungen oder fehlende Alternativen auf dem Wohnungsmarkt gehören. FAQ zur neuen Grundsicherung und zum Schonvermögen Fällt die Karenzzeit beim Vermögen wirklich weg? Ja. Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Vermögen wird damit nicht erst nach einem Jahr, sondern von Beginn an stärker geprüft. Was bedeutet „Schonvermögen an Lebensleistung gekoppelt“? Gemeint ist, dass das geschützte Vermögen nicht mehr pauschal über die bisherige Karenzzeit abgesichert wird, sondern nach Altersstufen steigt. Die Bundesregierung begründet das damit, dass ältere Menschen typischerweise länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben. Zählen Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung direkt? Politisch war von Alter und bisherigen Beitragszeiten die Rede. In der praktischen Umsetzung steht jedoch vor allem die Altersstaffelung im Mittelpunkt. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht individuell, wie viele Jahre jemand eingezahlt hat, sondern in welche Altersgruppe die Person fällt. Warum ist das für ältere Arbeitslose besonders problematisch? Ältere Arbeitslose haben häufig weniger Zeit, verbrauchte Rücklagen wieder aufzubauen. Wer mit 58 oder 60 Jahren in die Grundsicherung rutscht, kann Erspartes verlieren, das eigentlich für die Zeit nach dem Renteneintritt gedacht war. Sind alle Rücklagen für die Altersvorsorge geschützt? Nein. Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie subjektiv für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln geschützt ist oder ob es verwertbar ist und oberhalb des Freibetrags liegt. Was passiert, wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt? Dann kann das Jobcenter verlangen, dass verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrags zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt wird. Erst wenn das Vermögen unter die maßgebliche Grenze fällt oder rechtlich geschützt ist, kann ein voller Leistungsanspruch bestehen. Ändert sich auch etwas bei der Miete? Ja. Auch die Unterkunftskosten werden stärker begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll bereits während der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangt werden können. Fazit: Lebensleistung klingt gut – schützt aber weniger als die alte Karenzzeit Die neue Grundsicherung wird politisch mit mehr Verbindlichkeit, stärkerer Vermittlung und einer Kopplung des Schonvermögens an Lebensleistung begründet. Für viele Betroffene bedeutet die Reform jedoch vor allem: weniger Schutz beim Ersparten und schnellerer Druck bei zu hohen Wohnkosten. Das Beispiel Holger zeigt, wie ältere Arbeitslose trotz jahrzehntelanger Erwerbsarbeit Rücklagen verlieren können. Bei Jenny wird deutlich, dass auch jüngere Menschen mit Notgroschen betroffen sind. Wer nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung rutscht, muss sich künftig früher mit Vermögensanrechnung, Angemessenheit der Wohnung und möglichen Kürzungen auseinandersetzen. Der Begriff „Lebensleistung“ ist eine Mogelpackung:  Der Schutz des Ersparten ist stärker in Gefahr als bisher. Für Betroffene wird es wichtiger denn je, Anträge, Bescheide und Vermögensbewertungen genau prüfen zu lassen.

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82-jährige Rentnerin lebt von 350 Euro im Monat: "Ich bin es einfach nur noch leid"

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20. Juli 2026

Eine 82-jährige Rentnerin aus München hat ihr Leben lang gearbeitet und fünf Kinder großgezogen. Trotzdem bleiben ihr nach Abzug der laufenden Kosten nur etwa 350 Euro im Monat für Lebensmittel, Hygieneartikel und andere Ausgaben. Die Zeitung Merkur brachte den Fall an die Öffentlichkeit. Der Fall zeigt, wie schnell ältere Menschen trotz eigener Rente, Wohngeld und niedriger Miete in finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Nach Miete und Krankenkasse bleiben nur 350 Euro Christa Zimmerer lebt allein in einer genossenschaftlichen Wohnung im Münchner Westend. Ihre monatliche Rente beträgt nach eigenen Angaben etwa 1.300 Euro. Zusätzlich erhält sie rund 330 Euro Wohngeld. Dennoch verfügt sie nach Abzug der Miete, der Beiträge zur Krankenversicherung und weiterer regelmäßiger Kosten nur über ungefähr 350 Euro im Monat. Von diesem Geld muss sie unter anderem Lebensmittel, Drogerieartikel und persönliche Ausgaben bezahlen. Ihre vergleichsweise niedrige Miete von 610 Euro schützt sie dabei vor noch größeren finanziellen Problemen. Auf dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt wäre eine vergleichbare Wohnung für viele Rentnerinnen und Rentner kaum bezahlbar. Wohngeld zu beantragen fiel der Rentnerin schwer Den Antrag auf Wohngeld zu stellen, kostete die Seniorin nach eigener Aussage Überwindung. Sie sei es gewohnt gewesen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und habe früher lieber mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, als staatliche Unterstützung zu beantragen. Diese Haltung ist unter älteren Menschen nicht ungewöhnlich. Viele Betroffene verzichten aus Scham, Stolz oder Unwissenheit auf Sozialleistungen, obwohl ihnen diese rechtlich zustehen. Dabei handelt es sich bei Wohngeld und Grundsicherung im Alter nicht um Almosen. Es sind gesetzlich vorgesehene Leistungen, die verhindern sollen, dass Menschen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Alleinerziehend mit fünf Kindern Zimmerer begann bereits im Alter von 14 Jahren zu arbeiten. Nachdem ihr Ehemann früh verstarb, war sie im Alter von 38 Jahren plötzlich alleinerziehende Mutter von fünf Kindern. Neben der Erziehung musste sie weiterhin arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie sichern. Später lebte sie fast 30 Jahre mit einem neuen Partner zusammen. Nach dessen Tod im Jahr 2019 war sie erneut auf sich allein gestellt. Unterbrochene Erwerbsbiografien, Teilzeitarbeit und niedrige Einkommen wirken sich häufig unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe aus. Besonders Frauen, die über viele Jahre Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sind deshalb überdurchschnittlich häufig von Altersarmut bedroht. Körperliche Einschränkungen verschärfen die finanzielle Not Neben den finanziellen Belastungen hat die 82-Jährige auch gesundheitliche Probleme. Seit einem Beckenbruch ist sie auf einen Rollator angewiesen. Sie hat nach eigenen Angaben einen Grad der Behinderung von 100 und Pflegegrad 1. Besonders problematisch ist das Badezimmer ihrer Wohnung. Dort befindet sich eine Badewanne, die sie nur noch unter großen Schwierigkeiten benutzen kann. Eine barrierefreie Dusche würde ihren Alltag erheblich erleichtern. Die Pflegeversicherung kann für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss gewähren. Dazu kann beispielsweise der Umbau einer Badewanne zu einer bodengleichen Dusche gehören. Der Zuschuss reicht jedoch nicht immer aus, um sämtliche Kosten zu decken. Zimmerer spart deshalb für den Umbau. Auch ihre Kinder wollen sie finanziell unterstützen. Zuschuss für einen barrierefreien Badumbau Pflegebedürftige Menschen können bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen beantragen, die das häusliche Umfeld verbessern. Voraussetzung ist in der Regel, dass durch den Umbau die Pflege erleichtert, die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder eine Überforderung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise der Pflegepersonen verhindert wird. Wichtig ist, den Antrag grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Wer den Umbau bereits beauftragt oder begonnen hat, riskiert, dass die Pflegekasse die Kosten nicht übernimmt. Neben dem Zuschuss der Pflegekasse können je nach Wohnort weitere Förderprogramme, kommunale Hilfen oder Darlehen infrage kommen. Günstiger Mittagstisch hilft beim täglichen Sparen Zimmerer besucht regelmäßig das Alten- und Service-Zentrum der Caritas im Münchner Westend. Dort nimmt sie von Montag bis Freitag am Mittagstisch teil. Menschen mit geringem Einkommen können die Mahlzeiten ermäßigt oder teilweise kostenlos erhalten. Für die Rentnerin bedeutet dieses Angebot nicht nur eine finanzielle Entlastung. Es sorgt zugleich für soziale Kontakte und eine feste Tagesstruktur. Sie beteiligt sich aktiv am Leben des Zentrums, besucht Bewegungsangebote und hilft regelmäßig beim Backen. Als ausgebildete Küchenmeisterin hält sie gelegentlich auch Vorträge über das Kochen. Beratungsstellen unterstützen bei Wohngeld und Grundsicherung Alten- und Service-Zentren beraten ältere Menschen unter anderem zu Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Pflegeleistungen, gesundheitlichen Problemen und Einsamkeit. Nach den Erfahrungen des Sozialpädagogen Ralf Emmerich verfügen viele Besucherinnen des Zentrums lediglich über Renten zwischen 500 und 600 Euro. Bei männlichen Besuchern liegen die Renten demnach häufig zwischen etwa 1.100 und 1.200 Euro. Nicht alle Betroffenen kennen die vorhandenen Hilfsangebote. Andere scheuen den Kontakt zu Behörden oder Beratungsstellen. Deshalb existiert in München unter anderem das Streetwork-Projekt SAVE. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sprechen ältere Menschen direkt im öffentlichen Raum an, beispielsweise in Parks oder auf Straßen und Plätzen. Die erste Beratung kann niedrigschwellig und auf Wunsch anonym erfolgen. Welche Leistungen bei einer niedrigen Rente möglich sind Reicht die eigene Rente nicht für den Lebensunterhalt, kommen mehrere Hilfen infrage: Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege. Wenn das Einkommen zwar genügt, um den Lebensunterhalt zu decken, nicht aber die Wohnkosten, besteht ein Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der Miethöhe und dem Wohnort ab. Menschen, die bereits Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten normalerweise kein zusätzliches Wohngeld, weil die angemessenen Unterkunftskosten bereits bei der Grundsicherung berücksichtigt werden. Grundsicherung im Alter Die Grundsicherung im Alter soll den notwendigen Lebensunterhalt absichern, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen. Berücksichtigt werden insbesondere der gesetzliche Regelbedarf, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Kinder werden grundsätzlich erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Hilfe zur Pflege Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, können pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Befreiung von Zuzahlungen Gesetzlich Krankenversicherte müssen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Bei chronisch kranken Menschen kann eine niedrigere Belastungsgrenze gelten. Wer die Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr beantragen. Einsamkeit ist neben Geldnot ein zentrales Problem Finanzielle Sorgen sind nicht das einzige Problem vieler älterer Menschen. Nach dem Tod eines Partners können sich auch alltägliche Aufgaben und soziale Kontakte grundlegend verändern. Betroffene stellen häufig erst nach einiger Zeit fest, welche organisatorischen, finanziellen oder persönlichen Aufgaben zuvor vom verstorbenen Partner übernommen wurden. Beratungsstellen, Nachbarschaftstreffs und Altenzentren können deshalb eine wichtige Anlaufstelle sein. Sie bieten nicht nur Unterstützung bei Anträgen, sondern auch gemeinsame Mahlzeiten, Sportkurse, Sprachkurse, Gedächtnistraining, Ausflüge und betreute Gruppenangebote. FAQ: Häufige Fragen zu Altersarmut und Sozialleistungen Kann man Wohngeld erhalten, obwohl man eine Rente bezieht? Ja. Auch Rentnerinnen und Rentner können Wohngeld erhalten. Entscheidend sind unter anderem die Höhe des gesamten Einkommens, die berücksichtigungsfähige Miete, die Haushaltsgröße und der Wohnort. Wer Grundsicherung im Alter erhält, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Wann besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter? Ein Anspruch kann bestehen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde und das vorhandene Einkommen sowie das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Bezahlt die Pflegekasse einen barrierefreien Badumbau? Die Pflegekasse kann bei bestehendem Pflegegrad einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bewilligen. Dazu kann der Einbau einer bodengleichen Dusche gehören. Der Antrag sollte vor dem Beginn oder der Beauftragung der Arbeiten gestellt werden. Quellenverzeichnis Caritas München: Informationen zu Alten- und Service-Zentren sowie zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Seniorinnen und Senioren. Merkur.de: Elisa Buhrke, „Ich bin es leid: Rentnerin lebt von gerade einmal 350 Euro im Monat“, veröffentlicht am 16. Juli 2026. Pflegekassen: Informationen zu Zuschüssen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei bestehendem Pflegegrad. Stadt München: Informationen zum Streetwork-Angebot SAVE für Seniorinnen und Senioren. Wohngeldbehörden und Sozialämter: Informationen zu Wohngeld und Grundsicherung im Alter.  

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Wie hoch darf die Altersrente sein, damit die bestehende Witwenrente nicht gekürzt wird?

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20. Juli 2026

Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und zusätzlich eine eigene Altersrente bezieht, bekommt nicht automatisch beide Renten ungekürzt nebeneinander ausgezahlt. Die eigene Rente bleibt zwar als Altersrente bestehen, sie kann aber die Höhe der Hinterbliebenenrente beeinflussen. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Auszahlung auf dem Konto, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen. Die Rentenversicherung zieht dafür von der eigenen Bruttorente pauschale Beträge ab. Erst danach wird geprüft, ob der geltende Freibetrag überschritten wird. Der aktuelle Freibetrag bis Ende Juni 2026 Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten bei 1.076,86 Euro im Monat. Wer mit seinem rechnerischen Nettoeinkommen darunter bleibt, muss keine Kürzung der Witwenrente befürchten. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro monatlich. Das betrifft vor allem Hinterbliebene, die noch Kinder erziehen oder für Kinder sorgen, für die ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Wichtig ist: Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf die Bruttorente. Bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente, die nach 2010 begonnen hat, werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Bei Altersrenten mit Beginn vor 2011 beträgt der Pauschalabzug 13 Prozent. So hoch darf die eigene Bruttorente derzeit sein Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 darf die eigene Bruttorente derzeit bei rund 1.252 Euro im Monat liegen, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird. Denn nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent bleiben rechnerisch knapp 1.077 Euro übrig. Bei einer Altersrente, die schon vor 2011 begonnen hat, liegt die Grenze etwas niedriger. In diesem Fall bleiben nach dem pauschalen Abzug von 13 Prozent bei einer Bruttorente von rund 1.238 Euro etwa 1.077 Euro als anzurechnendes Nettoeinkommen. Fall Betrag, bis zu dem die Witwenrente nicht gekürzt wird Freibetrag vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro rechnerisches Nettoeinkommen pro Monat Eigene Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 rund 1.252 Euro Bruttorente pro Monat Eigene Altersrente mit Rentenbeginn vor 2011 rund 1.238 Euro Bruttorente pro Monat Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind 228,42 Euro zusätzlicher Freibetrag pro Monat Was passiert, wenn die eigene Rente höher ist? Liegt das rechnerische Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird nicht der gesamte Mehrbetrag von der Witwenrente abgezogen. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrags, der über dem Freibetrag liegt. Das bedeutet: Eine Überschreitung führt zwar zu einer Kürzung, aber nicht eins zu eins. Wer den Freibetrag beispielsweise um 100 Euro überschreitet, muss mit einer Kürzung der Witwenrente um 40 Euro rechnen. Die eigene Altersrente selbst wird dadurch nicht gekürzt. Gekürzt wird nur die Witwenrente oder Witwerrente, soweit die Einkommensanrechnung greift. Ab Juli 2026 steigt der Freibetrag voraussichtlich deutlich Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert nach der beschlossenen Rentenanpassung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Daraus ergibt sich rechnerisch ein neuer Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind würde der zusätzliche Freibetrag dann rund 238,11 Euro betragen. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspräche der neue Freibetrag einer eigenen Bruttorente von rund 1.305 Euro im Monat, ohne dass die Witwenrente gekürzt würde. Da die Umsetzung der Rentenanpassung noch den formalen Weg über die Verordnung und die Zustimmung des Bundesrates nimmt, sollte bei Bescheiden ab Juli 2026 auf die endgültigen Werte geachtet werden. Für laufende Fälle ist besonders wichtig, dass sich die Berechnung jährlich ändern kann. Das Sterbevierteljahr ist eine Ausnahme In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners gelten besondere Regeln. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Die höhere Zahlung in dieser Anfangszeit soll Hinterbliebenen helfen, die finanzielle Umstellung zu bewältigen. Erst danach kommt die normale Einkommensanrechnung zur Anwendung. Warum der Rentenbescheid genau geprüft werden sollte Viele Missverständnisse entstehen, weil Betroffene ihre Nettoauszahlung mit dem für die Rentenversicherung berechneten Nettoeinkommen verwechseln. Die Rentenversicherung arbeitet bei der Einkommensanrechnung jedoch mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen. Auch weitere Einkünfte können eine Kürzung auslösen. Dazu zählen je nach Fall etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, bestimmte Betriebsrenten oder weitere Versorgungsbezüge. Deshalb kann die tatsächliche Berechnung deutlich von einer einfachen Überschlagsrechnung abweichen. Wer knapp über dem Freibetrag liegt, sollte besonders aufmerksam sein. Schon eine Rentenanpassung zum 1. Juli kann dazu führen, dass sich die Anrechnung verändert. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Witwe erhält eine eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto im Monat. Ihre Altersrente begann nach 2010, deshalb zieht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent ab. Das ergibt ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.118 Euro. Der aktuelle Freibetrag bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1.076,86 Euro. Die Witwe überschreitet ihn damit um 41,14 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 16,46 Euro. Ihre Witwenrente würde deshalb um 16,46 Euro im Monat gekürzt. Die eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto bleibt davon unberührt. Häufige Fragen und Antworten zur Witwenrente und eigenen Rente 1. Wie hoch darf meine eigene Rente sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird? Bis zum 30. Juni 2026 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen nicht über 1.076,86 Euro im Monat liegt. Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspricht das ungefähr einer Bruttorente von rund 1.252 Euro monatlich. 2. Wird meine eigene Altersrente gekürzt, wenn ich Witwenrente bekomme? Nein, die eigene Altersrente wird durch die Witwenrente nicht gekürzt. Gekürzt werden kann nur die Witwenrente, wenn das anrechenbare Einkommen über dem Freibetrag liegt. 3. Wird die Bruttorente oder die Nettorente für die Berechnung verwendet? Die Rentenversicherung rechnet nicht einfach mit der Auszahlung auf dem Konto. Sie ermittelt ein pauschaliertes Nettoeinkommen, indem sie von der Bruttorente gesetzlich festgelegte Abzüge abzieht. 4. Was passiert, wenn meine eigene Rente über dem Freibetrag liegt? Dann wird nicht der gesamte übersteigende Betrag abgezogen. Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. 5. Gilt der Freibetrag auch im Sterbevierteljahr? Nein, im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Die besondere Regel gilt für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners. 6. Erhöht sich der Freibetrag, wenn Kinder vorhanden sind? Ja, für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt dieser zusätzliche Freibetrag 228,42 Euro im Monat pro Kind. 7. Muss ich der Rentenversicherung Änderungen bei meiner eigenen Rente melden? Ja, Änderungen beim Einkommen sollten der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Dazu gehören vor allem Rentenerhöhungen, neue Einkünfte oder der Wegfall beziehungsweise Hinzukommen weiterer Einnahmen. Fazit Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, solange die Bruttorente nicht über rund 1.252 Euro im Monat liegt. Bei älteren Renten mit Beginn vor 2011 liegt die entsprechende Grenze bei rund 1.238 Euro. Ab Juli 2026 steigt diese Schwelle voraussichtlich auf rund 1.305 Euro Bruttorente bei Rentenbeginn nach 2010. Wer Kinder mit Waisenrentenanspruch hat, kann zusätzlich vom Kinderfreibetrag profitieren. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Freibetrag 1.076,86 Euro vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, Kinderfreibetrag 228,42 Euro und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens. Deutsche Rentenversicherung: Hinweise zu pauschalen Abzügen bei der Einkommensanrechnung, darunter 14 Prozent bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 und 13 Prozent bei Rentenbeginn vor 2011.

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EM-Rente: So die Erwerbsminderungsrente in eine dauerhafte Rente umgewandelt

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20. Juli 2026

Die Erwerbsminderungsrente hilft, wenn Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken. Sie schließt Einkommenslücken und schützt Betroffene vor existenziellen Risiken. Zugleich ist der Zugang streng geregelt, und die Leistung wird im Regelfall nur befristet bewilligt. Für Betroffene ist deshalb wichtig, unter welchen Voraussetzungen die Rente „auf Dauer“, also unbefristet, gewährt wird. Orientierung bietet neben dem Gesetz insbesondere ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 15. August 2023 (Az. L 3 R 74/21), das die Leitlinien für eine Dauerrente prägnant herausarbeitet. Erwerbsminderung und Befristung Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt voraus, dass Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Schwelle – unter drei Stunden – ist die wichtigste medizinisch-funktionale Bezugsgröße. Bis zur Regelaltersgrenze erfüllt die Erwerbsminderungsrente eine Lohnersatzfunktion; mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird grundsätzlich eine Regelaltersrente geleistet, sofern Versicherte nichts anderes bestimmen. Der Gesetzgeber ordnet für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Regelfall der Befristung an. Eine erstmalige Bewilligung erfolgt für längstens drei Jahre; Verlängerungen sind möglich und jeweils wiederum auf längstens drei Jahre begrenzt. Diese Systematik betont die Prüfpflicht der Rentenversicherung, ob sich der Gesundheitszustand und damit das Leistungsvermögen wesentlich ändern. Die Ausnahme: Wann die Dauerrente zu bewilligen ist Die unbefristete Leistung ist die gesetzliche Ausnahme – sie greift, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dieses „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ ist der rechtliche Schlüsselbegriff. Er bezieht sich nicht auf eine theoretische Möglichkeit, sondern auf eine realistische, medizinisch begründete Aussicht auf Besserung. Das Gesetz enthält zudem eine wichtige Vermutungsregel: Nach insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligung ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist; dann ist auf Dauer zu leisten, sofern der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Die interne Rechtsanwendungspraxis der Deutschen Rentenversicherung konkretisiert diesen Maßstab: Dauerrenten kommen nur im Ausnahmefall in Betracht; umgekehrt sind sogenannte „Arbeitsmarktrenten“ – also Renten, die allein wegen fehlender Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt gewährt werden – stets befristet. Diese Differenzierung unterstreicht, dass allein die medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit für die Frage „Dauer oder Befristung“ maßgeblich ist. Das Urteil des LSG Hamburg: Klarheit über die Schwelle zur Dauerrente Das LSG Hamburg bestätigt die Leitlinie, dass bei fehlender realistischer Besserungsperspektive eine unbefristete Bewilligung geboten ist. Der Senat stützt sich auf die erstinstanzlich erhobenen medizinischen Beweise und nimmt eine dauerhafte Erwerbsminderung an. Im entschiedenen Fall lagen schwerwiegende psychische Störungen vor; nach den gerichtlich eingeholten Gutachten war der Kläger auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, auch nur drei Stunden täglich zu arbeiten. Eine relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit erschien medizinisch nicht erreichbar – damit war die Schwelle zum Ausnahmefall der Dauerrente überschritten. Bemerkenswert ist, dass das Gericht die gesetzliche Befristungslogik nicht relativiert, sondern anhand der konkreten Beweislage konsequent anwendet: Wo die Fachgutachten eine belastbare Besserungsprognose verneinen, endet die Befristungstrias. Diese Linie fügt sich in die juristische Kommentierung, die das „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI als maßgeblich für die Dauerrente herausstellt und das Hamburger Urteil exemplarisch zitiert. Medizinische Prognose als Dreh- und Angelpunkt Die Entscheidungspraxis zeigt: Nicht die Diagnose als solche, sondern die Prognose der Leistungsfähigkeit ist entscheidend. Maßgeblich ist, ob eine Behandlung – konservativ, psychotherapeutisch, rehabilitativ oder operativ – mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit zu einer rentenrechtlich relevanten Besserung führen kann. Fehlt diese Aussicht, und stützen konsistente, nachvollziehbare Gutachten diese Einschätzung, kippt der Regelfall der Befristung in den Ausnahmefall der Dauerrente. Die Hamburger Entscheidung illustriert diese Prognosezentrierung besonders deutlich. Abgrenzung: Arbeitsmarktlage und „Arbeitsmarktrente Für die Frage „Dauer oder Befristung“ spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle, soweit es um die medizinische Erwerbsminderung geht. Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich die Beurteilung „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ – die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt. Nur dort, wo eine volle Erwerbsminderungsrente allein wegen fehlender Vermittlungschancen („Arbeitsmarktrente“) gewährt wird, ist die Befristung zwingend; eine Dauerrente scheidet dann aus. Diese Systematik verhindert, dass konjunkturelle Schwankungen oder regionale Vermittlungsprobleme die Dauerentscheidung steuern. Übergang in die Altersrente Erwerbsminderungsrenten werden bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Mit Erreichen dieser Grenze geht die Leistung grundsätzlich ohne gesonderten Antrag in die Regelaltersrente über, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt. Dieser automatische Übergang ist in § 115 Abs. 3 SGB VI geregelt und dient der Verfahrensvereinfachung. Für Betroffene bedeutet das: Auch eine als Dauerrente bewilligte EM-Rente endet nicht „irgendwann vorher“, sondern läuft – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Änderungen – bis zur Regelaltersgrenze und wird dann als Regelaltersrente fortgeführt. Konsequenzen für die Praxis Das Hamburger Urteil schafft für die Praxis Transparenz: Eine Dauerrente ist kein Automatismus, aber sie ist zwingend zu bewilligen, wenn belastbare medizinische Befunde eine rentenrechtlich relevante Besserung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wer bereits mehrfach befristet bewilligt wurde, sollte die Neun-Jahres-Vermutung kennen; sie erleichtert den Übergang in eine unbefristete Leistung, sofern der Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt. Ärztliche Verlaufsberichte, konsistente Fachgutachten und die Dokumentation ausgeschöpfter Therapieoptionen sind in diesem Kontext die maßgeblichen Bausteine, um die Prognosefrage rechtssicher zu beantworten. Was bedeutet das nun für Betroffene? Die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bleibt die Ausnahme – aber eine rechtlich verpflichtende Ausnahme, wenn medizinisch keine realistische Besserung zu erwarten ist. Das LSG Hamburg betont diese Linie mit deutlicher Begründung und fügt sich damit nahtlos in den Wortlaut und Zweck des Gesetzes ein. Für Betroffene ist entscheidend, den Fokus auf die Prognose zu richten: Wo die Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden täglich bleibt und eine rentenrechtlich relevante Steigerung unwahrscheinlich ist, führt der Weg aus der turnusmäßigen Befristung in die unbefristete Dauerrente. Rechtsgrundlagen und Quellen: § 43 SGB VI (Definition der vollen Erwerbsminderung), § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI (Befristung, Kriterien und Neun-Jahres-Vermutung), § 115 Abs. 3 SGB VI (automatischer Übergang in die Regelaltersrente), interne Anwendungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zur Befristung/Dauerrente sowie das Urteil des LSG Hamburg vom 15. 08. 2023 (L 3 R 74/21).

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Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner ab Juli 2026

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20. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gelten wichtige Neuerungen, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dazu gehören vor allem die Rentenerhöhung, neue Hinzuverdienstgrenzen und Auswirkungen des EM-Rentenzuschlags auf eine Witwen- oder Witwerrente. Einige Regelungen gelten nur für neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten, andere ausschließlich für bestimmte Personengruppen. Das Wichtigste in Kürze Die gesetzlichen Renten sind zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen. Bei neuen Erwerbsminderungsrenten des Jahres 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Der seit Dezember 2025 in die laufende Rente integrierte EM-Rentenzuschlag kann sich ab Juli 2026 auf eine Witwen- oder Witwerrente auswirken. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Eine Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate. Eine automatische allgemeine Verlängerung auf zwölf Monate gibt es derzeit nicht. Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent erhöht. Das gilt grundsätzlich auch für die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Der aktuelle Rentenwert stieg dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, und die individuelle Erhöhung hängt von der bisherigen Bruttorente ab. Ein fiktives Beispiel für die Praxis Lorenz ist 47 Jahre alt, lebt in Dortmund, und bezog eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.000,00 Euro. 4,24 Prozent sind davon genau 42,40 Euro, und deshalb liegt Lorenz Bruttorente jetzt bei 1.042,40 Euro. Längere Zurechnungszeiten für neue EM-Renten Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die sogenannte Zurechnungszeit erst mit 66 Jahren und drei Monaten. Im Jahr 2025 lag die Grenze noch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Die Zurechnungszeit soll verhindern, dass Versicherte bei der Rentenberechnung allein deshalb erhebliche Nachteile erleiden, weil sie bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden. Betroffene werden bei der Berechnung vereinfacht so behandelt, als hätten sie bis zum Ende der Zurechnungszeit weitergearbeitet und entsprechend ihrem bisherigen Durchschnitt Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Keine Neuberechnung bestehender Renten Die längere Zurechnungszeit gilt grundsätzlich nur für Erwerbsminderungsrenten, die erstmals im Jahr 2026 beginnen. Bereits seit mehreren Jahren laufende Erwerbsminderungsrenten werden deshalb nicht automatisch nach der neuen Altersgrenze neu berechnet. EM-Rentenzuschlag kann die Witwenrente verringern Bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen gesetzlichen Zuschlag. Bis November 2025 wurde dieser Zuschlag getrennt von der eigentlichen Rente ausgezahlt. Seit Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Das kann Folgen haben, wenn Betroffene gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Erwerbsminderungsrenten gelten bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente grundsätzlich als eigenes Einkommen. Da der Zuschlag seit Dezember 2025 Teil der laufenden Rente ist, wird er nun ebenfalls bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Aufgrund der gesetzlichen Berechnungszeiträume können sich die Auswirkungen regelmäßig erstmals zum 1. Juli 2026 zeigen. Nicht jede Witwenrente wird gekürzt Eine Verringerung der Hinterbliebenenrente erfolgt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Pauschalen ermittelte Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag überschreitet. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt. Davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Betroffene sollten entsprechende Änderungsbescheide deshalb sorgfältig kontrollieren. Insbesondere sollte geprüft werden, welches Einkommen angesetzt und welcher Freibetrag berücksichtigt wurde. Höhere Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente dürfen grundsätzlich arbeiten und zusätzliches Einkommen erzielen. Dabei müssen jedoch sowohl die finanziellen Hinzuverdienstgrenzen als auch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen beachtet werden. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beträge: Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026 Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich Teilweise Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro jährlich Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze höher liegen. Sie wird unter anderem anhand des früheren Einkommens individuell berechnet. Wird die jeweilige Grenze überschritten, bedeutet dies nicht zwingend, dass die komplette Rente entfällt. Der übersteigende Hinzuverdienst kann jedoch teilweise auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Nicht nur der Verdienst ist entscheidend Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze allein schützt nicht in jedem Fall vor einer Überprüfung des Rentenanspruchs. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen regelmäßig zwischen drei und unter sechs Stunden täglich. Deshalb können neben dem Einkommen auch folgende Punkte eine Rolle spielen: die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art und Schwere der Tätigkeit, die gesundheitliche Belastung, die Regelmäßigkeit der Beschäftigung, eine mögliche Verbesserung des Leistungsvermögens. Die zeitlichen Grenzen bleiben für die Frage wichtig, ob weiterhin eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob sie wieder länger oder umfangreicher arbeiten können. Eine solche Arbeitserprobung liegt beispielsweise vor, wenn jemand mit voller Erwerbsminderungsrente mindestens drei Stunden täglich arbeitet und damit das bisher festgestellte Leistungsvermögen überschreitet. Der Erprobungszeitraum beträgt nach der geltenden Regelung regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann die Rentenversicherung einen kürzeren oder längeren Zeitraum festlegen. Eine generelle Arbeitserprobung von zwölf Monaten gilt derzeit jedoch nicht. Während des festgelegten Erprobungszeitraums bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Ist die Rückkehr in den Beruf erfolgreich, prüft die Rentenversicherung anschließend, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiterhin vorliegen. Arbeit vorher der Rentenversicherung melden Für die Arbeitserprobung ist kein besonderer Formantrag vorgeschrieben. Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit dennoch vor Beginn mitteilen. Benötigt werden insbesondere Angaben über: die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art der ausgeübten Tätigkeit, den voraussichtlichen Verdienst, den geplanten Beginn der Beschäftigung. So lässt sich das Risiko späterer Unklarheiten oder Rückfragen deutlich reduzieren. Wer ist von welchen Änderungen betroffen? Die Rentenerhöhung gilt grundsätzlich für alle Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Die verlängerte Zurechnungszeit betrifft dagegen nur Menschen, deren Erwerbsminderungsrente erstmals im Jahr 2026 beginnt. Besonders aufmerksam sollten Personen sein, die neben ihrer Erwerbsminderungs- oder Altersrente eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten. Bei ihnen kann die Einbeziehung des EM-Rentenzuschlags zu einer veränderten Einkommensanrechnung führen. Was Betroffene jetzt prüfen sollten Empfänger einer Erwerbsminderungsrente sollten ihre Rentenanpassungsmitteilung mit dem bisherigen Rentenbescheid vergleichen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch richtig umgesetzt wurde. Bei einer erstmals im Jahr 2026 bewilligten Rente sollte außerdem kontrolliert werden, ob im Bescheid die korrekte Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt wurde. Wer gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte einen Änderungsbescheid zur Einkommensanrechnung nicht ungeprüft hinnehmen. Bei Unklarheiten kann zunächst eine schriftliche Berechnungserläuterung bei der Rentenversicherung angefordert werden. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei Bescheiden aus dem Ausland kann eine längere Frist gelten. FAQ zur Erwerbsminderungsrente im Juli 2026 Steigt jede Erwerbsminderungsrente um 4,24 Prozent? Grundsätzlich werden alle laufenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten durch die Rentenanpassung um 4,24 Prozent erhöht. Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann jedoch geringer steigen, weil von der höheren Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgezogen werden. Darf ich mit einer vollen Erwerbsminderungsrente mehr als 20.763,75 Euro verdienen? Die Grenze von 20.763,75 Euro gilt für das Kalenderjahr 2026. Wird sie überschritten, kann der darüberliegende Verdienst teilweise auf die Rente angerechnet werden. Zusätzlich ist die tägliche Arbeitszeit zu beachten. Eine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich kann zu einer Überprüfung der vollen Erwerbsminderung führen. Wird meine Witwenrente wegen des EM-Rentenzuschlags automatisch gekürzt? Nein. Der Zuschlag wird zwar als Bestandteil der Erwerbsminderungs- oder Altersrente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente erfolgt aber nur, wenn das anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Von dem übersteigenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent angerechnet. Quellenverzeichnis Deutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, veröffentlicht am 5. März 2026. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026“ – Informationen zur Zurechnungszeit. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026“. (Deutsche Rentenversicherung) Deutsche Rentenversicherung: „Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente“. (Deutsche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: insbesondere §§ 43, 59, 96a und 253a SGB VI. (Gesetze im Internet) Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung.