Sozialhilfe: Sozialamt darf Schenkung an die eigene Tochter nicht zurückfordern vor 2 StundenBürgergeld: Für viele Vermieter ist die Neue Grundsicherung nun mit mehr Risik... vor 2 StundenArbeitslosengeld: Arbeitsagentur verschickt erst seit 24.8. erst online vor 2 StundenNiedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf einem Campingplatz für nur 125 Euro im Mon... vor 2 StundenAnyonym angezeigt: Ein Mann aus Niedersachsen soll rund 17.000 Euro Krankengeld... vor 3 StundenRückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung vor 3 StundenNeue Pflegegeld-Tabelle: Dafür darf das Pflegegeld nicht genutzt werden vor 4 StundenBürgergeld-Bezieher reiste lange ins Ausland und behält aber trotzdem den Ansp... vor 4 StundenRentenerhöhung 2027: Die Erhöhung steht fest, welche Rentner leer ausgehen, st... vor 4 StundenWohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen für 2027 wegfallen vor 5 StundenKommission: Erwerbsminderungsrente soll grundlegend umgebaut werden vor 5 StundenKrankengeld: Krankenkassen dürfen 2027 ungefragt anrufen und Fangfragen an Vers... vor 5 StundenRente bei Schwerbehinderung: Ab dem Jahrgang 1970 soll sich jetzt der Anspruch Ã... vor 7 StundenPflegegeld: Neue geplante 42-Euro-Regelung soll nun kommen vor 7 StundenBürgergeld-Bezieher möchte nur Bargeld übergeben und wird danach gleich vom J... vor 7 StundenP-Konto: Banken sperren immer öfter das geschützte Guthaben bei einer Pfändun... vor 8 StundenRente: Das soll sich jetzt durch die Rentenreform dann auch für Bestandsrentner... vor 8 StundenSo viel Wohngeld gibt es jetzt bei 1300 Euro Rente vor 8 StundenRentner muss ins Pflegeheim – das Sozialamt verlangt dann auch den Verkauf... vor 9 StundenRenovieren mitten in der Krankschreibung: Arbeitnehmer wird nach 17 Jahren frist... vor 10 StundenKrankengeld 2027: Nur noch die vier Wochen Frist für den Reha-Antrag vor 10 StundenGrad der Behinderung bis zu 60: Neue Krankenkassen-Abgaben von über 1000 Euro d... vor 11 StundenTrotz einem Pflegegrad 3 zahlt Sozialamt Pflegeheim nicht mehr – Rentner m... vor 11 StundenGrundsicherung: Schülerin (15) muss trotz Unterricht zum Jobcenter – Geri... vor 12 StundenRentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze bei d... vor 13 StundenDieses EU-Land gilt als das neue Rentnerparadies für viele deutsche Rentner vor 13 StundenRente: Nach 43 Jahren Vollzeitarbeit: Gerda (62) bezieht trotzdem nur 1.500 Euro... vor 20 StundenRentner jetzt aufgepasst: Eine neue Pflicht wird für Autofahrer in Deutschland... vor 20 StundenRente: Große Supermarktkette bietet ab jetzt einen Rentenrabatt an vor 1 TagSind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten jetzt wichtig... vor 1 TagGrundsicherung: Das Jobcenter muss beim Überschreiten der Miete um 16 EUR Betri... vor 1 TagSchwerbehinderung: Zuzahlungsbefreiungen für 2026 – Jetzt gelten diese ne... vor 1 TagEhefrau muss mit 58 in Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben am Ende noch 4200 E... vor 1 TagReha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann das Krankengeld beenden vor 1 TagArbeitsrecht: “Dienst nach Vorschrift” dann darf der Arbeitgeber doc... vor 1 TagBürgergeld: Das Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre an vor 1 TagMütterrente III: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter vor 1 TagRente für alle Jahrgänge zwischen 1961 und 1981: So hoch wird die Rente dann n... vor 1 TagMieter aufgepasst: Änderungen beim Ablesen des Zählerstands wird jetzt zur Pfl... vor 1 TagSchwerbehinderung 2026: 5 neue Regeln gelten für einen Antrag auf einen GdB vor 1 TagFünf Zuschüsse zur Rente, die viele Rentner verfallen lassen, obwohl sie Anspr... vor 1 TagKündigung: Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn man sich keine neue Arbeitsstelle... vor 1 TagKündigung: Über 68.000 Euro Abfindung weil sich der Arbeitgeber nicht angemess... vor 1 TagNeue Krankengeld Kürzung: Nur noch einmalig Anspruch auf Krankengeld haben vor 1 TagSozialhilfe: Das Sozialamt muss wegen Hitze nicht klimatisiertes Hotel übernehm... vor 1 TagMietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren für seine Mieterin b... vor 1 TagEU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen jetzt nicht mehr für das Bürgergeld... vor 1 TagLehrer bezieht 2600 Euro Rente: “Das ist ok aber irgendwie auch ungerecht&... vor 1 TagWitwenrente gekürzt: Rentenversicherung darf Rente bis zur Hälfte einbehalten vor 1 TagPflegegeld: Bundesregierung streicht ab 2027 das Pflegebudget – Wer muss d... vor 1 TagWohngeld-Regeln: Eine Wohnung für eine Person darf jetzt nur noch so viel Quadr... vor 1 TagSozialhilfe: BGH begrenzte die Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Kosten f... vor 1 TagUrteil: Arbeitgeber darf Krankmeldung anzweifeln und dann dem Arbeitnehmer künd... vor 1 TagPflegegrad 2: Neue 30-Punkte-Grenze soll jetzt eingesetzt werden vor 1 TagSchwerbehinderung: Das hat sich ab dem Juli 2026 bei den Steuern, der Rente und... vor 1 TagTrotz GdB 70: 18-Jährige bekommt keine Grundsicherung weil ihre Eltern alles za... vor 1 TagNeue Härte in der Grundsicherung: “Es sollte Pflicht sein, mindestens ein... vor 2 TagenRundfunkbeitrag: Ohne eine neue GEZ-Rechnung werden 8 Euro zusätzlich fällig vor 2 TagenBürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter richtig quer – und bekommt a... vor 2 TagenNur 3,86 Euro Miete je Quadratmeter: So leben Mieter im günstigsten Ort in Deut... vor 2 TagenAbschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Rentenfristen geplant vor 2 TagenRente: Bis zu dieser Auszahlungshöhe bleibt die Rente seit Juli 2026 steuerfrei vor 2 Tagen
News

Grundsicherung im Alter: Darf das Sozialamt die Miete kürzen, wenn Rentner beim eigenen Kind wohnen?

Beitragsbild von: Grundsicherung im Alter: Darf das Sozialamt die Miete kürzen, wenn Rentner beim eigenen Kind wohnen?

10. Oktober 2026

Wer als Rentner mit seinem erwachsenen Kind zusammenwohnt und Grundsicherung erhält, bekommt nicht automatisch dieselben Unterkunftskosten anerkannt wie ein allein lebender Mensch. Das Sozialamt muss die besonderen Regeln für gemeinschaftliches Wohnen beachten. Allein das Zusammenleben mit dem eigenen Kind rechtfertigt aber keine beliebige Kürzung. Wie schwierig die Abgrenzung sein kann, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Eine Rentnerin wollte höhere Unterkunftsleistungen für die gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnte Wohnung durchsetzen. Ihr Eilantrag blieb erfolglos. Ob ihr die höheren Leistungen endgültig zustehen, ließ das Gericht jedoch offen. Rentnerin erhielt monatlich 75,07 Euro weniger für die Unterkunft Die Frau bezog eine Altersrente und ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie lebte mit ihrem erwachsenen Sohn in einer Wohnung. Nach ihren Angaben erhielt dieser selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Das Sozialamt berechnete ihren Unterkunftsbedarf anhand der örtlichen Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt. Diese betrug 547,95 Euro monatlich für die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Beim Anteil der Mutter erkannte die Behörde dadurch 75,07 Euro monatlich weniger an. Die Rentnerin hielt dagegen: Für sie müsse die Mietobergrenze eines Einpersonenhaushalts gelten. Sie beantragte deshalb beim Sozialgericht, das Amt vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten. Nach der Ablehnung blieb auch ihre Beschwerde beim LSG ohne Erfolg. Warum für Grundsicherung im Alter besondere Mietregeln gelten Die Antragstellerin berief sich auf Urteile zu Wohngemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dort kann bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten die Grenze für einen Einpersonenhaushalt maßgeblich sein – auch beim Zusammenleben mit Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das LSG betonte jedoch, dass sich diese Rechtsprechung nicht einfach auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übertragen lässt. Für diese Leistungen enthält § 42a SGB XII eigene Regelungen. Die Aussage „Wir bilden keine Bedarfsgemeinschaft“ reicht deshalb allein nicht aus, um die höhere Mietobergrenze für eine einzelne Person zu beanspruchen. Entscheidend ist, wie die Wohnsituation nach dem SGB XII einzuordnen ist. Wohnen beim erwachsenen Kind: Was der Mietvertrag verändert § 42a SGB XII unterscheidet insbesondere danach, ob die leistungsberechtigte Person vertraglich Unterkunftskosten zahlen muss. Ist das erwachsene Kind Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung und besteht für den dort lebenden Elternteil keine vertragliche Zahlungspflicht, kann Absatz 3 greifen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird dann ein Unterkunftsbedarf aus der Differenz zwischen den angemessenen Kosten des gesamten Haushalts und denen eines um eine Person kleineren Haushalts berechnet. Auch ohne Mietvertrag sind Unterkunftsleistungen damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für diese besondere Berechnung verlangt das Gesetz keinen Nachweis tatsächlich gezahlter Unterkunftskosten. Besteht dagegen eine vertragliche Zahlungspflicht, sieht Absatz 4 grundsätzlich eine andere Berechnung vor: Anerkannt werden die zu tragenden Kosten bis zum entsprechenden Anteil an den angemessenen Aufwendungen eines Mehrpersonenhaushalts. Bei zwei Bewohnern kann das die Hälfte der angemessenen Kosten eines Zweipersonenhaushalts sein. Wann die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt zählt Von dieser anteiligen Berechnung gibt es eine Ausnahme. Ist die leistungsberechtigte Person laut Mietvertrag ausschließlich zur Zahlung konkret bestimmter Mietanteile verpflichtet, können ihre tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt werden. Dabei muss der vereinbarte Anteil in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Wohnungsmiete stehen. Eine beliebig hohe Mietvereinbarung zwischen Angehörigen verpflichtet das Sozialamt daher nicht automatisch zur vollständigen Zahlung. Im Fall der Rentnerin sah das LSG die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht als erfüllt an. Nach seinen Feststellungen bestand keine entsprechende mietvertragliche Begrenzung ihrer Zahlungspflicht auf konkret bestimmte Mietanteile. Nicht leistungsbeziehender Sohn: Diese Frage blieb offen Trotzdem bestätigte das Gericht die niedrigeren Unterkunftsleistungen nicht abschließend. Ein entscheidender Punkt war, dass der Sohn nach Angaben der Mutter selbst keine existenzsichernden Leistungen erhielt. Das LSG verwies auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Sie sollte verhindern, dass mehrere Leistungsbeziehende zusammenziehen und jeweils Unterkunftskosten bis zur Grenze eines Einpersonenhaushalts beanspruchen. Bei Mutter und Sohn lag diese Situation gerade nicht vor. Ob § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation anzuwenden ist, ließ das Gericht für das Hauptsacheverfahren offen. Ebenso blieben Fragen zur Gleichbehandlung verschiedener Leistungsgruppen und zu einem möglichen Bestandsschutz ungeklärt. Bestandsschutz: Ein früherer Leistungsbezug allein reicht nicht Für langjährige Leistungsbeziehende kann die Übergangsregelung in § 133b SGB XII wichtig sein. Sie schließt die Anwendung von § 42a Absatz 3 und 4 unter bestimmten Voraussetzungen aus. Dafür müssen bereits vor dem 1. Juli 2017 Unterkunfts- und Heizbedarfe nach § 35 SGB XII anerkannt worden sein. Diese müssen entweder dem angemessenen Kopfteil eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts entsprochen oder die örtliche durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts nicht überschritten haben. Der Schutz gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. Ein beliebiger Leistungsbezug vor Juli 2017 genügt daher nicht. Im konkreten Fall ließ das LSG auch offen, ob eine damalige Anerkennung von Unterkunftskosten nach dem SGB II von der Übergangsregelung erfasst sein könnte. Warum der Eilantrag auf höhere Mietkosten scheiterte Für eine vorläufige gerichtliche Anordnung kommt es nicht nur darauf an, ob möglicherweise ein Anspruch besteht. Zusätzlich muss eine schnelle Entscheidung erforderlich sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese besondere Dringlichkeit sah das LSG hier nicht. Es ging davon aus, dass der Sohn die fehlenden Unterkunftskosten vorübergehend decken konnte und der Verlust der Wohnung nicht drohte. Das Gericht hatte Angaben und Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angefordert. Die Rentnerin widersprach und erklärte, ihr Sohn beziehe keine Sozialleistungen und sei nicht unterhaltspflichtig. Dass er die finanzielle Lücke tatsächlich nicht überbrücken konnte, war damit nach Auffassung des LSG nicht glaubhaft gemacht. Deshalb hielt das Gericht es für zumutbar, die endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Müssen Kinder fehlende Grundsicherung ihrer Eltern ausgleichen? Der Beschluss begründet keine allgemeine Pflicht erwachsener Kinder, die Mietkosten ihrer Eltern dauerhaft zu übernehmen. Das LSG unterschied zwischen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht und der Frage, ob vorübergehend verfügbare Hilfe eine sofortige gerichtliche Zahlung entbehrlich macht. Seine Einschätzung bezog sich auf die konkrete Situation im Eilverfahren. Für andere Familien kann die Bewertung anders ausfallen, etwa wenn das erwachsene Kind die zusätzlichen Kosten nachweislich nicht tragen kann. Entscheidend ist dann, die tatsächliche finanzielle Lage und die drohenden Nachteile nachvollziehbar darzulegen. Was Betroffene bei gekürzten Unterkunftskosten prüfen sollten Wer mit seinem erwachsenen Kind zusammenwohnt, sollte zunächst die Berechnung des Sozialamtes nachvollziehen. Besonders wichtig sind folgende Fragen: Wer ist Mieter oder Eigentümer der Wohnung? Welche vertragliche Zahlungspflicht besteht für den Elternteil? Sind konkrete Mietanteile vereinbart? Welche örtliche Mietobergrenze und welche Haushaltsgröße setzt das Sozialamt an? Gab es bereits eine Aufforderung zur Kostensenkung? Kommt ein Bestandsschutz nach § 133b SGB XII infrage? Im entschiedenen Fall hatte die Behörde die Rentnerin bereits 2024 zur Kostensenkung aufgefordert. Das LSG wies außerdem darauf hin, dass neben den örtlichen Mietgrenzen die persönliche Situation zu prüfen ist. Dazu gehört auch, ob Einsparungen oder ein Umzug konkret zumutbar sind. Für eine Beratung sollten Betroffene den Bescheid, den Mietvertrag, Vereinbarungen zur Kostenaufteilung und Zahlungsnachweise bereithalten. Bei einem möglichen Bestandsschutz sind zusätzlich ältere Bewilligungsbescheide wichtig. Bei einem Eilantrag müssen die aktuellen Belastungen deutlich werden: Welche Kosten bleiben offen, welche Unterstützung ist tatsächlich verfügbar und welche Folgen drohen ohne eine schnelle Entscheidung? Der Beschluss vom 7. September 2026 – L 9 SO 226/26 B ER ist keine pauschale Bestätigung von Mietkürzungen beim Zusammenleben mit Kindern. Er zeigt vielmehr, dass die gesetzliche Einordnung, die Vertragsgestaltung und im Eilverfahren auch die konkrete Dringlichkeit getrennt geprüft werden müssen. Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2026 – L 9 SO 226/26 B ER, veröffentlichter Volltext; § 42a SGB XII; § 133b SGB XII.

Aktuelles

Beitragsbild von: Grundsicherung: Extra-Geld für Schulbücher auch nach Schulbeginn möglich

10. Oktober 2026

´Die Schule verlangt nach Unterrichtsbeginn weitere Bücher oder Arbeitshefte – und das Geld dafür fehlt? Wenn Ihr Kind Leistungen nach dem SGB II erhält, können diese Ausgaben einen zusätzlichen Mehrbedarf auslösen. Das Jobcenter darf vorgeschriebene Schulbücher nicht generell mit dem Hinweis ablehnen, dafür gebe es eine Pauschale. Entscheidend sind die schulische Vorgabe und die notwendigen Kosten, die Ihre Familie selbst tragen muss. Die Grundlage dafür steht in § 21 Absatz 6a SGB II. Die Vorschrift erfasst Aufwendungen für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern und gleichstehenden Arbeitsheften. Dieser zusätzliche Mehrbedarf für vorgeschriebene Unterrichtsmaterialien kann auch entstehen, wenn die Schule ihre Bücherliste erst nach Schulbeginn ergänzt. Eliza soll nach Schulbeginn weitere Arbeitshefte kaufen Fiktives Beispiel: Eliza ist 32 Jahre alt und lebt mit ihrer elfjährigen Tochter Anna-Emilia in Hofgeismar im Landkreis Kassel. Sie erzieht ihre Tochter allein. Beide erhalten Leistungen vom Jobcenter. Einige Wochen nach Schulbeginn verlangt die Schule zwei zusätzliche Arbeitshefte für den Unterricht. Im Beispiel kosten die Hefte 14,50 Euro und 12,90 Euro, zusammen also 27,40 Euro. Beide besitzen eine ISBN und sollen verbindlich im Unterricht verwendet werden. Eliza kauft sie, damit Anna-Emilia die Aufgaben bearbeiten kann. Den Kassenbon bewahrt sie auf. Ob das Jobcenter die 27,40 Euro übernehmen muss, hängt auch davon ab, weshalb Eliza die Hefte selbst bezahlen musste. Gerade in Hessen muss sie zunächst die Lernmittelfreiheit beachten. Eine Rechnung allein beantwortet noch nicht, ob tatsächlich ein ungedeckter schulischer Bedarf besteht. In Hessen zuerst die Lernmittelfreiheit klären Hessen gehört zu den Bundesländern mit Lernmittelfreiheit. Schulbücher und weitere erfasste Lernmittel müssen Eltern grundsätzlich nicht selbst finanzieren. (In Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pflaz oder Sachsen-Anhalt gibt es keine klassische Lernmittelfreiheit, in NRW, Berlin, Brandenburg und Hamburg nur eingeschränkt) Deshalb sollte Eliza die Schule fragen, ob Anna-Emilia die verlangten Materialien kostenlos erhalten kann und weshalb dies bei den zusätzlich angeforderten Heften gegebenenfalls nicht möglich ist. Für das Beispiel nehmen wir an, dass die Schule die verpflichtende Nutzung bestätigt und nachvollziehbar erklärt, dass die beiden konkreten Arbeitshefte nicht kostenlos bereitgestellt werden und auch keine Kostenbefreiung greift. Dann muss das Jobcenter die geltend gemachten Aufwendungen nach § 21 Absatz 6a SGB II prüfen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Lernmittelfreiheit in Hessen ersetzt nicht die Prüfung der konkret verbleibenden Kosten. Könnte Anna-Emilia dieselben Materialien dagegen kostenlos erhalten, würde ein freiwilliger Kauf nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Anspruch auslösen. Entscheidend ist die tatsächliche Versorgungslücke. Bereits die frühere Rechtsprechung zur Übernahme von Schulbuchkosten befasste sich mit solchen ungedeckten Ausgaben; heute enthält das Gesetz dafür eine eigene Regelung. Welche Arbeitshefte zählen wie Schulbücher? Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit erfasst die Regelung gedruckte und digitale Schulbücher. Bei gleichstehenden Arbeitsheften stellt die Behörde auf eine ISBN ab. Damit lässt sich ein veröffentlichtes Unterrichtswerk von einem gewöhnlichen Schreibheft unterscheiden. Zusätzlich muss die Schule oder die zuständige Lehrkraft die Anschaffung vorgegeben haben. Ein Mathematik-Arbeitsheft oder ein Englisch-Workbook kann deshalb unter den Mehrbedarf fallen. Dass Ihr Kind Aufgaben direkt hineinschreibt, schließt die Übernahme nicht aus. Ein freiwillig gekauftes Übungsbuch erfüllt dagegen nicht schon deshalb die Voraussetzungen, weil es beim Lernen hilft. Normale Schreibhefte, Stifte und vergleichbare Materialien gehören zum persönlichen Schulbedarf. Für sie gelten die Regeln zum Schulbedarf innerhalb des Bildungspakets. Tablets oder allgemeine Lernsoftware lassen sich ebenfalls nicht allein über die Schulbuchregelung abrechnen. Diese Bestätigung sollten Sie von der Schule verlangen Bitten Sie die Schule oder die zuständige Lehrkraft um eine Bescheinigung, die die verpflichtend benötigten Bücher und Arbeitshefte konkret bezeichnet. Hilfreich sind der Name Ihres Kindes, die Klasse, Titel, Ausgabe und ISBN. Außerdem sollte daraus hervorgehen, dass die Schule die Materialien nicht unentgeltlich bereitstellen kann. Bei einer nachträglichen Anforderung sollte die Schule ergänzen, seit wann Ihr Kind die Materialien benötigt. Eine Bücherliste kann als Nachweis helfen, wenn sie die verbindlichen Titel eindeutig nennt. Fehlt die Erklärung zur kostenlosen Bereitstellung, sollten Sie diese ergänzen lassen. Auch der Beitrag zum Nachweis des Schulbuchbedarfs gegenüber dem Jobcenter erläutert die Bedeutung der schulischen Vorgabe. Eliza legt im Beispiel die Bestätigung für Anna-Emilia zusammen mit dem Kassenbon vor. Damit dokumentiert sie sowohl den Unterrichtsbedarf als auch die tatsächlich gezahlten 27,40 Euro. Bei einer Bestellung eignen sich Rechnung und Zahlungsnachweis; bei einer Ausleihe die Gebührenforderung und gegebenenfalls der Zahlungsbeleg. Auch notwendige Leihgebühren können übernommen werden Die zusätzliche Leistung beschränkt sich nicht auf gekaufte Bücher. Nach der Bundesagentur für Arbeit kommen auch notwendige Eigenanteile für die entgeltliche Ausleihe infrage. Das gilt ebenfalls, wenn eine andere Stelle einen Teil der Kosten übernimmt und Ihre Familie den Rest bezahlen muss. Prüfen Sie vorher, ob Ihre Familie von der Leihgebühr befreit werden kann. Übernommen werden sollen die notwendigen, tatsächlich verbleibenden Aufwendungen. Der Schulbuchbedarf gehört zu den zusätzlichen Leistungen neben dem Regelbedarf; eine kostenlose Versorgung oder eine bereits erfolgte vollständige Erstattung darf aber nicht doppelt finanziert werden. Schulbedarfspauschale und Schulbuchkosten sind zu unterscheiden Das Jobcenter darf nicht sämtliche Ausgaben für den Unterricht in einen Topf werfen. Die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf und der Mehrbedarf für vorgeschriebene Schulbücher haben unterschiedliche Aufgaben. Dass Eliza bereits Geld für den allgemeinen Schulbedarf erhalten hat, erledigt nicht die Prüfung der zusätzlichen Arbeitshefte. Auch andere Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Klassenfahrten oder Lernförderung, folgen eigenen Voraussetzungen. Für die beiden vorgeschriebenen Arbeitshefte sollte Eliza ausdrücklich § 21 Absatz 6a SGB II nennen. Den Mehrbedarf mitteilen – ein neuer förmlicher Antrag ist nicht vorgeschrieben Reichen Sie die Kosten gesondert beim Jobcenter ein, damit die Behörde den zusätzlichen Bedarf erkennen und beziffern kann. Rechtlich ist jedoch kein eigener förmlicher Antrag zusätzlich zum laufenden Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgeschrieben. § 37 SGB II zählt den Schulbuchmehrbedarf nicht zu den Leistungen, die gesondert beantragt werden müssen. Eliza kann ihre Mitteilung beispielsweise so formulieren: „Hiermit mache ich für meine Tochter Anna-Emilia einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6a SGB II in Höhe von 27,40 Euro geltend. Die Schule hat die beigefügten Arbeitshefte verbindlich vorgegeben. Die Schulbestätigung zur fehlenden kostenlosen Bereitstellung und den Kaufbeleg füge ich bei. Bitte entscheiden Sie über die Kostenübernahme durch schriftlichen Bescheid.“ Davon getrennt bleibt Elizas  Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dieser betrifft ihre besondere familiäre Situation und ersetzt nicht den Schulbuchmehrbedarf ihrer Tochter nicht. Bereits gekaufte Bücher sind nicht automatisch ausgeschlossen Eliza hat die Arbeitshefte schon bezahlt. Allein deshalb darf das Jobcenter die Prüfung nicht verweigern. Das Gesetz erfasst gerade Aufwendungen für die Anschaffung; einen gesonderten Vorabantrag schreibt es hierfür nicht vor. Wichtig sind der Leistungsanspruch im maßgeblichen Zeitraum und die Nachweise zu Notwendigkeit und Kosten. Bei älteren Ausgaben kommt es zusätzlich darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen beantragt waren und welche Bescheide bereits vorliegen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Schulbuchkosten ist deshalb von einer unbegrenzten Erstattung beliebig alter Käufe zu unterscheiden. Reichen Sie neue Kosten möglichst zeitnah ein. Was Sie bei einer Ablehnung tun können Prüfen Sie, welchen konkreten Grund das Jobcenter nennt. Fehlt die Schulbestätigung, können Sie diese nachreichen. Behauptet die Behörde eine kostenlose Versorgung, sollten Sie klären lassen, wie Ihr Kind die vorgeschriebenen Materialien tatsächlich unentgeltlich erhält. Beim Prüfen des Bescheids kommt es darauf an, ob die Behörde den geltend gemachten Bedarf und Ihre Unterlagen berücksichtigt hat. Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme durch Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Für einen Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid sollten Sie die angegriffene Entscheidung genau bezeichnen und erklären, weshalb die vorgeschriebenen Materialien einen Mehrbedarf auslösen. FAQ: Schulbücher und Arbeitshefte beim Jobcenter Gilt der Anspruch auch nach Schulbeginn? Ja. § 21 Absatz 6a SGB II beschränkt den Mehrbedarf nicht auf den Schuljahresbeginn. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Materialien notwendige eigene Aufwendungen verursachen. Reicht der Kassenbon als Nachweis? Der Kassenbon belegt den Kaufpreis. Zusätzlich müssen Sie die schulische Vorgabe und die fehlende kostenlose Bereitstellung nachvollziehbar belegen, etwa mit einer Bestätigung der Schule oder Lehrkraft. Muss Eliza die übernommenen 27,40 Euro zurückzahlen? Wenn das Jobcenter die Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6a SGB II bewilligt, handelt es sich um einen Zuschuss. Die Leistung ist kein Darlehen mit regulärer Rückzahlungspflicht. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise – Schulbücher/Arbeitshefte Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – Übernahme von Schulbuchkosten, WDB-Nummer 130029 Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe Gesetze im Internet: § 37 SGB II – Antragserfordernis Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen: Lernmittelfreiheit – Bücher und Lernmaterialien

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Neue Förderungen helfen jetzt beim Start in die Selbstständigkeit

10. Oktober 2026

Ein eigenes Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein kleiner Dienstleistungsbetrieb: Für Menschen mit Schwerbehinderung kann die Selbstständigkeit eine berufliche Perspektive eröffnen. Dafür gibt es finanzielle Hilfen, die vom Gründungszuschuss über Investitionshilfen bis zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz reichen. Doch der Schwerbehindertenausweis allein bringt noch kein Startkapital. Wer Unterstützung erhalten will, muss die passende Förderung beantragen, sein Geschäftsvorhaben nachvollziehbar darstellen und häufig handeln, bevor die ersten Ausgaben entstehen. Kein pauschaler Gründungsbonus – aber mehrere Förderwege Bei der Förderung müssen drei unterschiedliche Aufgaben auseinandergehalten werden: die Sicherung des privaten Lebensunterhalts, die Finanzierung betrieblicher Anschaffungen und der Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen. Dafür können unterschiedliche Behörden zuständig sein. Die Arbeitsagentur und das Jobcenter unterstützen unter bestimmten Voraussetzungen den Einstieg aus der Arbeitslosigkeit. Das Integrationsamt, das in einigen Bundesländern Inklusionsamt heißt, bietet besondere Hilfen für schwerbehinderte Gründer und bereits Selbstständige. Daneben kommen Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Betracht. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der beantragten Hilfe und der persönlichen Versicherungs- und Erwerbssituation ab. Integrationsamt: Darlehen und Zinszuschüsse für die Gründung Nach § 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung können schwerbehinderte Menschen Darlehen oder Zinszuschüsse erhalten, um eine selbstständige berufliche Existenz aufzubauen oder zu erhalten. Die Vorschrift sieht dafür keinen bundesweit einheitlichen Förderbetrag vor. Vorausgesetzt werden die persönliche und fachliche Eignung sowie ein Vorhaben, das den Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft weitgehend sichern kann. Außerdem muss die Tätigkeit angesichts der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sinnvoll sein. Gefördert werden können beispielsweise notwendige Investitionen in die Betriebsausstattung. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden, während ein Zinszuschuss die Belastung aus einem Kredit verringert. Die Hilfe ist allerdings kein Rettungsschirm für sämtliche Geschäftsausgaben: Laufende Betriebskosten werden über diese Gründungshilfe nicht übernommen. Wer dauerhaft zu wenig Umsatz erzielt, kann deshalb nicht davon ausgehen, dass das Amt regelmäßig die Finanzierungslücke schließt. Technische Arbeitshilfen können zusätzlich finanziert werden Ein gewöhnlicher Computer gehört zur Geschäftsausstattung; eine wegen einer Sehbehinderung notwendige Spezialausstattung kann dagegen eine technische Arbeitshilfe sein. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für behinderungsbedingte Hilfen eigene Fördermöglichkeiten bestehen. Nach § 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind Zuschüsse bis zur Höhe der notwendigen Kosten technischer Arbeitshilfen möglich. Die Vorschrift kann über § 21 Absatz 4 auch bei einer selbstständigen Tätigkeit angewendet werden. Förderfähig können neben der Anschaffung beispielsweise die Wartung, Instandsetzung und eine erforderliche Einweisung sein. Voraussetzung bleibt, dass die Hilfe für die berufliche Tätigkeit wegen der Behinderung benötigt wird und die Zuständigkeit geklärt ist. Arbeitsassistenz: Unterstützung bei der Arbeit ist auch für Selbstständige möglich Wer seine fachlichen Aufgaben selbst erledigen kann, wegen seiner Behinderung aber regelmäßig praktische Unterstützung benötigt, kann eine Arbeitsassistenz beantragen. Das kommt auch beim Aufbau oder bei der Sicherung einer selbstständigen Existenz infrage. Eine Assistenz kann etwa unzugängliche Unterlagen vorlesen, Gegenstände bereitstellen oder bei der Kommunikation unterstützen. Sie soll behinderungsbedingte Barrieren ausgleichen; die fachliche Arbeit und die unternehmerischen Entscheidungen bleiben beim Selbstständigen. Für eine notwendige Arbeitsassistenz besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme. Der konkrete Umfang muss jedoch begründet werden, etwa durch eine Beschreibung der Tätigkeiten und des regelmäßig benötigten Zeitaufwands. Weitere Informationen bietet der Beitrag zu den Voraussetzungen für die Finanzierung einer Arbeitsassistenz. Ein pauschaler Verweis auf freiwillige Förderung reicht bei einem bestehenden gesetzlichen Anspruch nicht aus. Gründungszuschuss: Sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro Wer aus dem Bezug von Arbeitslosengeld eine hauptberufliche Selbstständigkeit beginnt, kann bei der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss beantragen. Üblicherweise müssen beim Start noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Bei einer Bewilligung wird zunächst sechs Monate lang ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich monatlich 300 Euro gezahlt. Anschließend können für weitere neun Monate jeweils 300 Euro bewilligt werden, wofür ein gesonderter Antrag erforderlich ist. Eine fachkundige Stelle muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestätigen. Außerdem prüft die Arbeitsagentur die Eignung für das Vorhaben; ein automatischer Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht nicht. Die wichtige Ausnahme von der 150-Tage-Grenze Für Menschen mit Behinderungen enthält § 116 Absatz 7 SGB III eine besondere Regelung: Ein Gründungszuschuss kann auch bei weniger als 150 Tagen Restanspruch oder ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld geleistet werden. Eine Förderung muss deshalb nicht schon an dieser Grenze scheitern. Die Ausnahme betrifft Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 19 SGB III, also den Personenkreis der beruflichen Rehabilitation. Ein Schwerbehindertenausweis allein ersetzt die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich nach einer Prüfung durch das Reha-Team der Arbeitsagentur fragen. Auch bei Anwendung der Ausnahme müssen die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Jobcenter: Einstiegsgeld kann die Anlaufphase erleichtern Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, kann für den Start in eine hauptberufliche Selbstständigkeit Einstiegsgeld erhalten. Die Förderung ist nicht auf Menschen mit Schwerbehinderung beschränkt, steht ihnen aber bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls offen. Das Jobcenter kann Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate zahlen. Die Höhe wird individuell festgelegt; das Einstiegsgeld wird nicht auf die laufende SGB-II-Leistung angerechnet. Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit muss die geplante Selbstständigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfassen und gute Aussichten bieten, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Der Antrag muss vor der Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit gestellt werden. Auch hier handelt es sich um eine Ermessensleistung. Eine Schwerbehinderung begründet daher weder automatisch eine Bewilligung noch einen bestimmten monatlichen Förderbetrag. Bis zu 5.000 Euro Zuschuss für notwendige Anschaffungen Zusätzlich kann das Jobcenter nach § 16c SGB II Darlehen und Zuschüsse für notwendige und angemessene Sachgüter bewilligen. Der Zuschuss ist gesetzlich auf höchstens 5.000 Euro begrenzt; für Darlehen enthält diese Vorschrift keine entsprechende feste Höchstgrenze. Diese Investitionsförderung ist eine andere Leistung als das Einstiegsgeld. Sie kann beispielsweise für benötigte Werkzeuge, einen Computer oder betriebliche Geräte infrage kommen. Das Vorhaben muss wirtschaftlich tragfähig sein und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft verringern oder überwinden können. Die Förderung kann auch bereits Selbstständigen offenstehen. Nach den Informationen der Arbeitsagentur werden solche Hilfen in der Regel als Darlehen und nur im Einzelfall als Zuschuss gewährt. Laufende Geschäftskosten, Altschulden und Umschuldungen werden darüber nicht finanziert. Diese Förderungen kommen im Überblick infrage Förderung Möglicher Umfang Anlaufstelle Gründung oder Erhaltung einer selbstständigen Existenz Darlehen oder Zinszuschüsse nach individueller Prüfung Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt Technische Arbeitshilfen Zuschüsse bis zur Höhe der notwendigen Kosten bei erfüllten Voraussetzungen Integrationsamt oder zuständiger Rehabilitationsträger Notwendige Arbeitsassistenz Übernahme der anerkannten notwendigen und angemessenen Kosten Integrationsamt; gegebenenfalls unter Beteiligung eines Rehabilitationsträgers Gründungszuschuss Sechs Monate zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro; anschließend gegebenenfalls neun Monate je 300 Euro Agentur für Arbeit Einstiegsgeld Individuell festgelegter Betrag für höchstens 24 Monate Jobcenter Investitionshilfen nach § 16c SGB II Zuschuss bis 5.000 Euro und/oder Darlehen Jobcenter Auch Beratung und Weiterbildung können unterstützt werden Nicht jede Gründung scheitert an fehlenden Geräten: Auch Lücken bei der Kalkulation oder Buchführung können den Start gefährden. Für bereits Selbstständige kann das Jobcenter unter den Voraussetzungen des § 16c SGB II geeignete Beratung und die Vermittlung unternehmerischer Kenntnisse fördern. Das ist allerdings keine allgemeine Übernahme von Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten. Die Bundesagentur für Arbeit schließt diese Kosten bei ihrem entsprechenden Beratungsangebot ausdrücklich aus. Über das Integrationsamt können unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse unterstützt werden. Auch hierfür müssen Bedarf, Förderweg und Antrag vorab geklärt werden. Der teuerste Fehler: Erst kaufen, dann Förderung beantragen Wer Geräte bestellt oder verbindliche Verträge unterschreibt, bevor die Förderung geklärt ist, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Bei Investitionshilfen sollte deshalb zunächst der Antrag gestellt und die Bewilligung abgewartet werden. Für die Prüfung werden häufig ein Geschäftsplan, eine Umsatz- und Ertragsvorschau, ein Finanzierungsplan sowie Angebote für die vorgesehenen Anschaffungen benötigt. Hinzu kommen Nachweise über die berufliche Qualifikation und die Schwerbehinderung. Ein überzeugender Antrag beschreibt nicht nur, was gekauft werden soll. Er erklärt auch, wofür die Anschaffung benötigt wird, welche Einnahmen realistisch sind und welche konkrete Einschränkung eine beantragte Arbeitshilfe ausgleicht. Mehrere Hilfen müssen aufeinander abgestimmt werden Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe erfüllen unterschiedliche Zwecke und können deshalb grundsätzlich nebeneinander in Betracht kommen. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, sämtliche Förderprogramme gleichzeitig auszuschöpfen. Alle beantragten oder bereits bewilligten Leistungen sollten den beteiligten Stellen offengelegt werden. Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach finanziert werden. Über die Gründungsförderung hinaus können weitere persönliche Nachteilsausgleiche bestehen. Einen Überblick bietet der Beitrag zu finanziellen Hilfen und Entlastungen bei Schwerbehinderung. Beispiel aus der Praxis: Eine selbstständige Übersetzerin mit Sehbehinderung Ein fiktives Beispiel: Eine arbeitslose Übersetzerin mit anerkannter Schwerbehinderung plant den Start in die Selbstständigkeit und erhält bisher 1.200 Euro Arbeitslosengeld monatlich. Wird ihr Gründungszuschuss bewilligt, bekommt sie in der ersten Förderphase sechs Monate lang jeweils 1.500 Euro. Für ihren Arbeitsplatz benötigt sie zusätzlich eine spezielle Vergrößerungssoftware und ein Bildschirmlesegerät. Vor dem Kauf lässt sie prüfen, ob die notwendigen Kosten als technische Arbeitshilfen übernommen werden können. Der Gründungszuschuss hilft ihr beim Lebensunterhalt, die technische Ausstattung ermöglicht ihr die Berufsausübung. Beide Förderungen müssen gesondert geprüft werden; die Anerkennung der Schwerbehinderung ersetzt keinen der Anträge. Sechs Fragen und Antworten zur Selbstständigkeit mit Schwerbehinderung Bekomme ich allein wegen meines Schwerbehindertenausweises Geld für eine Gründung? Nein, es gibt keinen pauschalen Gründungsbonus allein aufgrund des Ausweises. Die jeweilige Förderung setzt zusätzliche persönliche, wirtschaftliche oder behinderungsbedingte Voraussetzungen voraus. Ist die Hilfe des Integrationsamtes ein Zuschuss, den ich behalten darf? Bei der eigentlichen Existenzgründungshilfe nach § 21 SchwbAV geht es um Darlehen oder Zinszuschüsse. Für andere Zwecke, beispielsweise notwendige technische Arbeitshilfen, können gesonderte Zuschüsse möglich sein. Kann ich mit weniger als 150 Tagen Arbeitslosengeldanspruch gefördert werden? Ja, für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III ermöglicht § 116 Absatz 7 SGB III eine Ausnahme. Ob diese Reha-Regelung greift, muss die Arbeitsagentur im Einzelfall prüfen. Sind die 5.000 Euro vom Jobcenter zusätzliches Einstiegsgeld? Nein, der mögliche Zuschuss bis 5.000 Euro betrifft notwendige und angemessene Sachgüter nach § 16c SGB II. Einstiegsgeld ist eine eigenständige Förderung für den Einstieg in die Erwerbstätigkeit. Kann ich auch nach der Gründung noch Unterstützung erhalten? Ja, bestimmte Hilfen sind auch für bereits Selbstständige vorgesehen, etwa zur Erhaltung der beruflichen Existenz oder für notwendige Arbeitsassistenz. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Finanzierung laufender Verluste. Wann sollte ich die Förderung beantragen? Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sollten vor der Aufnahme der geförderten Tätigkeit beantragt werden. Bei geförderten Anschaffungen sollten Sie vor einer verbindlichen Bestellung die Bewilligung abwarten.

Beitragsbild von: Jugendamt lehnt Krankheitskosten ab: Pflegemutter setzt aber Erstattung durch

10. Oktober 2026

Bezahlt das Jugendamt die private Krankenversicherung eines Pflegekindes, muss es grundsätzlich auch den dazugehörigen Selbstbehalt übernehmen. Notwendige Krankheitskosten dürfen dann nicht bei den Pflegeeltern hängen bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen jährlichen Selbstbehalt von bis zu 450 Euro. Das Gericht stellte vorläufig fest, dass das Jugendamt die tatsächlich anfallenden Kosten für 2026 tragen muss. Die Entscheidung begründet allerdings keinen dauerhaften Anspruch auf eine private Krankenversicherung. Jugendamt zahlte die PKV-Beiträge, lehnte den Selbstbehalt aber ab Die Pflegemutter eines privat versicherten Mädchens hatte beantragt, dass das Jugendamt auch den Selbstbehalt der Krankenversicherung bezahlt. Die Behörde übernahm bereits die Versicherungsbeiträge: Ab Januar 2026 sollten diese fortlaufend gezahlt werden, eine erneute Prüfung war für Ende des Jahres vorgesehen. Den Selbstbehalt wollte das Jugendamt dagegen nicht übernehmen. Dabei handelt es sich um den vertraglich vereinbarten Anteil der Krankheitskosten, den die private Versicherung nicht erstattet. Im betroffenen Tarif konnten so bis zu 450 Euro jährlich offenbleiben. Die Pflegemutter wehrte sich gegen die Ablehnung. Nachdem ihr Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zunächst erfolglos geblieben war, gab ihr das OVG Berlin-Brandenburg teilweise recht. Warum das Jugendamt auch den PKV-Selbstbehalt zahlen muss Grundlage der Entscheidung ist § 40 SGB VIII. Danach gehört zu bestimmten Jugendhilfeleistungen, darunter der Vollzeitpflege, auch die Krankenhilfe. Sie muss den notwendigen Bedarf des Kindes im Einzelfall vollständig decken. In geeigneten Fällen darf das Jugendamt außerdem angemessene Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Das Gesetz sieht zwar auch die Übernahme von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen vor. Auf diese Regelung stützte das OVG den Anspruch beim privaten Selbstbehalt jedoch ausdrücklich nicht. Entscheidend waren vielmehr die bereits zugesagte Finanzierung der privaten Krankenversicherung und die Pflicht, den notwendigen Krankenhilfebedarf vollständig zu decken. Das Jugendamt hatte sich für 2026 bereits entschieden, die private Krankenversicherung des Mädchens zu finanzieren. Nach Auffassung des OVG musste es deshalb auch den zugehörigen Selbstbehalt berücksichtigen. Die Behörde konnte nicht einerseits die Beiträge bezahlen und andererseits notwendige Behandlungskosten ausschließen, die wegen des Selbstbehalts offenblieben. Damit hätte sie die bereits anerkannte Krankenhilfe unzulässig gekürzt. 450 Euro sind die Höchstgrenze, keine Pauschalzahlung Der Beschluss bedeutet nicht, dass die Pflegemutter unabhängig von Arztbesuchen und Behandlungen 450 Euro erhält. Erstattet werden nur Kosten, die tatsächlich als Selbstbehalt angefallen sind. Im Verfahren hatte sie bereits Versicherungsabrechnungen über insgesamt 232,28 Euro vorgelegt. Diese Ausgaben musste das Jugendamt nach Auffassung des Gerichts erstatten. Der verbleibende Teil des jährlichen Selbstbehalts ist erst zu übernehmen, wenn weitere Kosten durch entsprechende Abrechnungen nachgewiesen werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, welcher Selbstbehalt im Versicherungsvertrag steht. Die Abrechnungen müssen auch zeigen, in welcher Höhe er tatsächlich zu zahlen ist. Pflegeeltern müssen Krankenhilfe nicht aus dem Pflegegeld vorfinanzieren Das OVG wandte sich außerdem gegen die Vorstellung, die Pflegemutter könne solche Kosten zunächst aus dem Pflegegeld oder ihrem eigenen Einkommen begleichen. Das Pflegegeld dient dem notwendigen Unterhalt des Kindes. Es ist kein frei verfügbares Einkommen der Pflegeeltern. Nach Auffassung des Gerichts ist ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten, daraus Kosten einer noch nicht bewilligten Krankenhilfe vorzustrecken. Auch auf ihr eigenes Einkommen dürfen sie dafür grundsätzlich nicht verwiesen werden. Unklarheiten über die Kostenübernahme dürfen somit nicht auf Kosten der Pflegeeltern überbrückt werden. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass gesundheitliche Risiken entstehen können, wenn medizinische Behandlungskosten ungedeckt bleiben. Gesetzliche Familienversicherung kann Vorrang haben So deutlich die Entscheidung beim Selbstbehalt ausfällt: Einen allgemeinen Anspruch auf eine private Krankenversicherung für Pflegekinder gibt es dadurch nicht. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass das Mädchen über seine leibliche Mutter beitragsfrei gesetzlich familienversichert werden konnte. Ausreichende Gründe, die dagegen sprachen oder diese Absicherung unzumutbar machten, waren nach Aktenlage nicht erkennbar. Ein bestehender Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung muss nach der Entscheidung vorrangig genutzt werden. Die Pflegemutter konnte daher nicht verlangen, dass das Jugendamt die private Versicherung einschließlich Selbstbehalt auch in den folgenden Jahren weiterfinanziert. Der Eilbeschluss gilt vorläufig für 2026 Die Kostenübernahme blieb auf 2026 begrenzt, weil das Jugendamt die PKV-Beiträge für diesen Zeitraum bereits zugesagt hatte. Daran knüpfte das Gericht die Pflicht, auch den tatsächlich anfallenden Selbstbehalt zu übernehmen. Für spätere Jahre bestand keine entsprechende Zusage. Wichtig ist auch die Art der Entscheidung: Das OVG traf eine vorläufige Regelung im Eilverfahren, kein abschließendes Hauptsacheurteil. Der Beschluss vom 8. September 2026 selbst ist jedoch unanfechtbar. Das Aktenzeichen lautet OVG 6 S 191/26. Selbstbehalt abgelehnt: Welche Unterlagen Pflegeeltern brauchen Für Pflegeeltern in einer vergleichbaren Situation lohnt sich zunächst ein Blick auf die Zusage des Jugendamtes: Welche Krankenversicherung wird finanziert, und für welchen Zeitraum gilt die Bewilligung? Für die Prüfung einer Kostenübernahme sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich: der Bescheid oder die Zahlungsmitteilung zur Übernahme der PKV-Beiträge, die Versicherungsbedingungen mit der vereinbarten Selbstbeteiligung, die Leistungsabrechnungen über tatsächlich angefallene Kosten. Der Beschluss bietet ein wichtiges Argument, wenn das Jugendamt die private Versicherung bezahlt, den dazugehörigen Selbstbehalt aber ablehnt. Ob daraus im Einzelfall ein Anspruch folgt, hängt vor allem von der bestehenden Bewilligung und den Versicherungsmöglichkeiten des Pflegekindes ab. Quellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2026 – OVG 6 S 191/26; § 40 SGB VIII.

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld: Eine Woche Sperrzeit für diesen verpassten Termin geplant

10. Oktober 2026

Wer einen formellen Meldetermin der Arbeitsagentur per Video ohne wichtigen Grund versäumt, soll künftig eine Woche lang kein Arbeitslosengeld I erhalten. bundestag.de Das sieht der Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung vor. Die Vorschrift ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Stand vom 10. Oktober 2026 läuft das parlamentarische Verfahren; vorgesehen ist ein Beginn am 1. April 2027. dserver.bundestag.de Der Deutsche Gewerkschaftsbund verlangt ausdrücklich Schutz vor Sperrzeiten bei technischen Ausfällen, die Betroffene nicht zu verantworten haben. Was sich bei Meldeterminen ändern soll Nach dem geltenden § 309 SGB III müssen Arbeitslose einer Aufforderung zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit folgen. Solche Termine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung des Leistungsanspruchs dienen. Wer ohne wichtigen Grund fernbleibt, riskiert bereits heute eine einwöchige Sperrzeit, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesagentur für Arbeit bietet bereits freiwillige Videoberatung an. Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7870, soll künftig auch formelle Meldetermine per Video ermöglichen. bundestag.de Für diese Termine würden die bestehenden Regeln zum Meldeversäumnis gelten. Eine Woche Sperrzeit kann mehrere Hundert Euro kosten Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.500 Euro beträgt der tägliche Leistungssatz 50 Euro. Eine einwöchige Sperrzeit bedeutet dann 350 Euro weniger. www.gesetze-im-internet.de Grundlage ist § 339 SGB III: Für die Leistungsberechnung zählt ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen, einschließlich des Wochenendes. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für sieben Tage. Nach § 148 Absatz 1 Nummer 3 SGB III verkürzt sich zugleich die Anspruchsdauer um diese sieben Tage. www.gesetze-im-internet.de Die ausgefallenen Leistungstage werden bei einer rechtmäßigen Sperrzeit nicht am Ende des Bezugs zusätzlich bezahlt. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag über Sperrzeiten und die Überbrückung der Zahlungslücke, der die finanziellen Folgen und mögliche nächste Schritte erläutert. Video nur mit Zustimmung beider Seiten Ein Videomeldetermin wäre nur vorgesehen, wenn ein persönliches Gespräch vor Ort nicht erforderlich ist und beide Seiten vorher zustimmen. dserver.bundestag.de Ein danach ordnungsgemäß angesetzter Meldetermin wäre verbindlich. Wer kein geeignetes Gerät oder keine zuverlässige Internetverbindung hat, sollte dies vor der Vereinbarung mitteilen und eine persönliche Vorsprache vereinbaren. In einer Einladung zur Videomeldung müsste die Agentur den Zeitpunkt und die erforderlichen Schritte zur Teilnahme nennen. Ein Anspruch darauf, einen Termin per Video statt vor Ort wahrzunehmen, soll dagegen nicht entstehen. Wann eine einwöchige Sperrzeit drohen würde Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Meldeversäumnisses setzt eine Meldeaufforderung und eine Belehrung über die Rechtsfolgen voraus. Nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 SGB III darf außerdem kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegen. www.gesetze-im-internet.de Die einwöchige Dauer ist bereits in Absatz 6 geregelt. Warum der DGB Schutz bei technischen Ausfällen verlangt Der DGB begrüßt Videotermine grundsätzlich, sofern persönliche Gespräche weiterhin angeboten werden. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2026 zum Referentenentwurf fordert er jedoch ausdrücklichen Schutz vor Sperrzeiten bei technischen Ausfällen, die Betroffene nicht zu verantworten haben. www.bundestag.de Das Dokument wurde für die Bundestagsanhörung erneut veröffentlicht. Der Gewerkschaftsbund verweist auf lückenhafte technische Voraussetzungen und die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Der Entwurf enthält keine besondere Ausnahme für technische Störungen. Auch ohne eine solche Ergänzung dürfte eine Sperrzeit jedoch nicht eintreten, wenn ein wichtiger Grund besteht. Ob eine konkrete Störung diese Voraussetzung erfüllt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Die Agentur muss nach § 20 SGB X den Sachverhalt ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die zugunsten der betroffenen Person sprechen. www.gesetze-im-internet.de Betroffene müssen die Umstände erklären und nachweisen, soweit sie in ihrem persönlichen Bereich oder ihrer Verantwortung liegen. Deshalb sollten sie technische Hindernisse möglichst genau dokumentieren. Die Unterschiede im Überblick Situation Rechtsfolge oder geplante Regel Persönlicher Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt Schon heute eine Woche Sperrzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Formeller Videomeldetermin nach vorheriger Zustimmung versäumt Künftig dieselbe Sperrzeit möglich, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Freiwilliges Videoangebot ohne formelle Meldeaufforderung Das Fernbleiben allein führt noch nicht zu einer Sperrzeit wegen eines versäumten Meldetermins. Teilnahme scheitert an einer technischen Störung Ursache und Umstände prüfen; keine Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund besteht. Störungen sofort melden und Nachweise sichern Für ihre derzeitige Videoberatung empfiehlt die Bundesagentur auf ihrer Informationsseite zur Videoberatung, Gerät und Browser vorab zu testen. Spätestens fünf Minuten vor dem Termin soll der Zugangslink geöffnet und der Zugriff auf Kamera und Mikrofon erlaubt werden. Bei technischen Problemen ist der gebührenfreie Support unter 0800 4 555501 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar. www.arbeitsagentur.de Für künftige formelle Videomeldetermine wären die Teilnahmehinweise in der jeweiligen Einladung zu beachten. Scheitert die Teilnahme, sollte die Arbeitsagentur möglichst sofort informiert werden. Ein Bildschirmfoto der Fehlermeldung und Notizen zu Uhrzeit und Einwahlversuchen helfen, den Ablauf zu belegen. Auch eine Störungsbestätigung des Internetanbieters kann nützlich sein. Ein Anruf oder eine Nachricht ersetzt den formellen Meldetermin allerdings nicht ohne Weiteres. Nach § 309 Absatz 3 SGB III kann die Meldepflicht auch zu einer anderen Uhrzeit am selben Tag erfüllt werden, wenn der Zweck der Meldung erreicht wird. Die Entwurfsbegründung sieht diese Möglichkeit auch bei einer versäumten Videomeldung vor, typischerweise durch persönliche Vorsprache. dserver.bundestag.de Betroffene sollten deshalb sofort nachfragen, ob und wie eine Meldung noch am selben Tag möglich ist. Sperrzeitbescheid prüfen und fristgerecht widersprechen Vor einer belastenden Entscheidung muss die Arbeitsagentur Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das ergibt sich aus § 24 SGB X zur Anhörung Beteiligter. Dabei sollten Betroffene die Störung erklären und vorhandene Nachweise einreichen. Kommt dennoch ein Sperrzeitbescheid, sollten die Meldeaufforderung, die Rechtsfolgenbelehrung und die Begründung geprüft werden. Bei einem künftigen Videomeldetermin wäre zusätzlich zu klären, ob vorher Einvernehmen über das Videoformat bestand. Hat die Agentur Belege für die Störung übergangen, sollte dies im Widerspruch angesprochen werden. Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. www.arbeitsagentur.de Nach § 84 SGG ist dafür eine gesetzlich zugelassene Form erforderlich, etwa schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei der Behörde. Die Bundesagentur erläutert die Widerspruchsmöglichkeiten und weist darauf hin, dass ein klärendes Gespräch den Widerspruch nicht ersetzt. Anhörung im Bundestag am 12. Oktober Der Bundestag hat den Entwurf am 25. September 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt. www.bundestag.de Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch möglich. Praxisbeispiel: Der Internetanschluss fällt kurz vor dem Termin aus Ein fiktiver Fall nach einem möglichen Inkrafttreten: Eine Arbeitslose stimmt einem Videomeldetermin zu und erhält eine formelle Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung. Kurz vor dem Gespräch fällt ihr Internetanschluss aus. Sie informiert die Arbeitsagentur telefonisch und reicht später die Störungsbestätigung ihres Anbieters ein. Die Agentur müsste den belegten Ausfall bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Lässt sich damit ein wichtiger Grund für das Versäumnis belegen, dürfte keine Sperrzeit eintreten. Ergeht dennoch ein Sperrzeitbescheid, könnte die Frau ihren Widerspruch mit der Störungsbestätigung begründen. Fragen und Antworten zu Videomeldeterminen Gilt die neue Regel bereits? Nein. Am 10. Oktober 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die Änderung soll am 1. April 2027 beginnen, muss aber noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Muss ich einem Videomeldetermin zustimmen? Nach dem Entwurf setzt das Videoformat vorheriges Einvernehmen voraus. Wer nicht zustimmt, muss weiterhin einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur persönlichen Meldung folgen. Kann jedes verpasste Videogespräch eine Sperrzeit auslösen? Nein. Die beschriebene Sperrzeit setzt eine formelle Meldeaufforderung, eine Belehrung über die Rechtsfolgen und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus. Ein beliebiges freiwilliges Beratungsgespräch genügt dafür nicht. Führt ein Internetausfall automatisch zu einer Sperrzeit? Nein. Es wäre zu prüfen, ob die Störung einen wichtigen Grund für das Versäumnis darstellt. Betroffene sollten den Ausfall sofort melden und möglichst belegen. Werden die sieben Tage später nachgezahlt? Bei einer rechtmäßigen Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses verkürzt sich die Anspruchsdauer um sieben Tage; sie werden nicht später angehängt. Wird die Sperrzeit aufgehoben, können die nicht gezahlten Leistungen nachgezahlt werden. Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch? Grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Entscheidend sind der rechtzeitige Eingang und die vorgeschriebene Form. Ein klärendes Telefonat wahrt die Widerspruchsfrist nicht. Quellen Der Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung und die für die Anhörung veröffentlichte DGB-Stellungnahme belegen die geplante Änderung und die Kritik an möglichen Technikfolgen. Ergänzend wurden die im Text verlinkten gesetzlichen Vorschriften und Informationen der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Stand: 10. Oktober 2026.

Beitragsbild von: Krankengeld: Familienversicherte haben in der Pflegezeit keinen Anspruch

10. Oktober 2026

Wer für die Pflege eines Angehörigen vollständig unbezahlt aus dem Beruf aussetzt und in die Familienversicherung wechselt, bleibt medizinisch abgesichert. Erkrankt die Pflegeperson selbst, zahlt diese Versicherung jedoch kein eigenes Krankengeld. Auch eine längere Krankschreibung ändert daran nichts. Während der vollständigen Freistellung fällt bereits der Arbeitslohn weg. Die eigene Erkrankung führt deshalb vor allem zu zwei Fragen: Wie wird der Angehörige weiter versorgt, und wann kann die Pflegezeit enden? Eine Krankmeldung allein beendet die Auszeit nicht. Warum die Versicherung aus der Beschäftigung endet Bei einer vollständig unbezahlten Pflegezeit endet grundsätzlich die Versicherungspflicht aus der bisherigen Beschäftigung. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, doch der Krankenversicherungsschutz muss für die Freistellung auf andere Weise gesichert sein. In Betracht kommen beispielsweise eine Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Weiterversicherung. Bei anderen unbezahlten Unterbrechungen kann eine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich noch bis zu einen Monat als fortbestehend gelten. § 7 Absatz 3 SGB IV nimmt die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ausdrücklich davon aus. Die Absicherung muss deshalb ab dem ersten Tag der vollständigen Pflegezeit geklärt sein. Nachgehende Leistungsansprüche sind davon zu unterscheiden: Nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft können unter bestimmten Voraussetzungen noch für höchstens einen Monat Leistungen bestehen. § 19 Absatz 2 SGB V setzt dafür voraus, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung hat vor diesem befristeten Leistungsanspruch Vorrang, sodass für Familienversicherte daraus kein zusätzlicher Krankengeldanspruch entsteht. Was die gesetzliche Pflegezeit ermöglicht Beschäftigte können sich zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Der gesetzliche Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten; in kleineren Unternehmen ist eine Vereinbarung möglich. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Nach § 3 Pflegezeitgesetz muss die Freistellung grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang anzugeben. Weitere Voraussetzungen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag zur Freistellung für die Pflege von Angehörigen, der auch die Möglichkeiten in kleineren Unternehmen beschreibt. Die Familienversicherung umfasst kein eigenes Krankengeld Eine beitragsfreie Familienversicherung kann etwa über den gesetzlich versicherten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner möglich sein. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem hinsichtlich des eigenen Einkommens. Der Wegfall des Arbeitslohns allein garantiert noch keine Familienversicherung. Besteht sie, bleiben die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur medizinischen Behandlung abgesichert. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V schließt Familienversicherte nach § 10 SGB V jedoch ausdrücklich vom eigenen Krankengeldanspruch aus. Beginnt die Erkrankung erst während dieser Versicherung, gibt es daraus auch nach sechs Wochen kein Krankengeld. Warum die Krankmeldung keine Lohnfortzahlung auslöst Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz voraus, dass die Krankheit den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert. Während der vollständig unbezahlten Pflegezeit hätte die Person aber auch ohne Erkrankung nicht gearbeitet und keinen Lohn erhalten. Daraus folgt, dass während dieser Freistellung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen der eigenen Krankheit entsteht. Wann die Pflegezeit wegen eigener Erkrankung enden kann Kann die Pflegeperson ihren Angehörigen wegen der Erkrankung nicht mehr zu Hause versorgen, ist § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz zu prüfen. Wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser veränderten Umstände. Der Arbeitgeber muss darüber unverzüglich informiert werden. Eine Krankschreibung allein genügt dafür nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen auf die häusliche Pflege. Eine andere oder frühere vorzeitige Beendigung kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vereinbart werden. Welche Ansprüche nach dem Ende der Pflegezeit möglich sind Besteht die Arbeitsunfähigkeit nach dem wirksamen Ende der Freistellung weiter, kann ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen. Ob und wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Anschließend kann Krankengeld folgen, wenn die eigene Mitgliedschaft diese Leistung umfasst und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffene sollten deshalb mit dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Endes der Freistellung klären und sich von der Krankenkasse den anschließenden Versicherungsstatus bestätigen lassen. Die Zeit der vorherigen Familienversicherung wird dadurch nicht rückwirkend zu einer Zeit mit Krankengeldanspruch. Bei Teilzeit und vorheriger Erkrankung gelten andere Regeln Wer während der Pflegezeit weiter in einer krankenversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung arbeitet, behält grundsätzlich die Absicherung aus dieser Beschäftigung. Bei Arbeitsunfähigkeit können Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld in Betracht kommen. Wegen des geringeren Verdienstes kann das Krankengeld niedriger ausfallen. Die Familienpflegezeit ist ebenfalls eine teilweise Freistellung. Nach § 2 Familienpflegezeitgesetz müssen grundsätzlich mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden; bei wechselnden Arbeitszeiten gelten Durchschnittsregeln. Wird eine Beschäftigung dagegen durch die Arbeitszeitverkürzung zum Minijob, entsteht daraus kein eigener gesetzlicher Krankengeldanspruch. Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Pflegezeit begonnen, muss die Krankenkasse die zeitliche Abfolge berücksichtigen. Solange ein Krankengeldanspruch besteht, bleibt die bisherige Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten. Ob Krankengeld während der geplanten Freistellung weitergezahlt wird, sollte vor deren Beginn geklärt werden. Wann ein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen möglich ist Ist keine beitragsfreie Familienversicherung möglich, können vollständig freigestellte Beschäftigte unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 SGB XI einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten. Er muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des gepflegten Angehörigen beantragt werden. Seine Höhe orientiert sich an den gesetzlichen Mindestbeiträgen und darf die tatsächlich anfallenden Beiträge nicht übersteigen. Der Zuschuss unterstützt die Finanzierung der Versicherung, begründet aber keinen eigenen Krankengeldanspruch. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, ob die Mitgliedschaft während der vollständigen Freistellung einen solchen Anspruch umfasst. Für den Lebensunterhalt kann außerdem ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben infrage kommen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss grundsätzlich zurückgezahlt werden. Wie der Angehörige während des Ausfalls versorgt werden kann Fällt eine private Pflegeperson wegen Krankheit vorübergehend aus, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen der Verhinderungspflege nutzen. Das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege erläutert, welche Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernommen werden können. Je nach Situation kommt auch eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege infrage. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Bereits verbrauchte Beträge verringern das verbleibende Budget; bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Erstattungsgrenzen. Diese Leistungen finanzieren die Versorgung des Pflegebedürftigen. Weitere Hilfen beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zu Pflegegeldern und Zuschüssen für pflegende Angehörige, der auch Entlastungsmöglichkeiten bei einem vorübergehenden Ausfall erklärt. Die Unterschiede beim Krankengeld im Überblick Situation während der Pflegezeit Folge für den Krankengeldanspruch Vollständige unbezahlte Freistellung und Familienversicherung Kein eigener Krankengeldanspruch aus der Familienversicherung. Krankenversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung Krankengeld bleibt grundsätzlich abgesichert; der geringere Verdienst kann die Höhe beeinflussen. Arbeitszeitverkürzung auf einen Minijob Aus dem Minijob entsteht kein eigener gesetzlicher Krankengeldanspruch. Freiwillige gesetzliche Versicherung bei vollständiger Freistellung Den Krankengeldanspruch für die Freistellung schriftlich klären lassen. Bereits bestehender Krankengeldanspruch vor der Pflegezeit Pflichtmitgliedschaft bleibt während des Anspruchs erhalten; die weitere Zahlung ist gesondert zu klären. Welche Angaben bei eigener Erkrankung wichtig sind Beschäftigte sollten festhalten, seit wann und warum die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Dieses Datum ist für die Berechnung der Vierwochenfrist entscheidend. Dem Arbeitgeber sind die veränderten Umstände unverzüglich mitzuteilen; dabei sollte deutlich werden, welche Pflegeleistungen nicht mehr übernommen werden können. Beispiel aus der Praxis: Erkrankt während der Pflegezeit Ein fiktives Beispiel: Eine 52-jährige Arbeitnehmerin nimmt sechs Monate vollständig unbezahlte Pflegezeit, um ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zu versorgen. Währenddessen ist sie über ihren gesetzlich versicherten Ehemann familienversichert. Im zweiten Monat erkrankt sie schwer und kann ihre Mutter längere Zeit nicht pflegen. Ihre Behandlung bleibt abgesichert, aus der Familienversicherung bekommt sie jedoch kein Krankengeld. Sie organisiert mit der Pflegekasse ihrer Mutter eine Ersatzpflege und informiert den Arbeitgeber über die veränderten Umstände. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz erfüllt, endet die Freistellung vier Wochen, nachdem die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Für die Zeit danach prüft der Arbeitgeber den Anspruch auf Lohnfortzahlung, während die Krankenkasse den anschließenden Versicherungsstatus bestätigt. Häufige Fragen zur Pflegezeit und zum Krankengeld Bekomme ich nach sechs Wochen Krankheit automatisch Krankengeld? Nein. Familienversicherte haben keinen eigenen Krankengeldanspruch. Beginnt die Erkrankung während dieser Versicherung, entsteht daraus auch nach sechs Wochen kein Anspruch. Bleibt die Versicherung aus dem Job während der Pflegezeit noch einen Monat bestehen? Die einmonatige Fortgeltung der Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt gilt nicht für die gesetzliche Pflegezeit. Bei vollständiger unbezahlter Freistellung muss deshalb ab dem ersten Tag geklärt sein, wie die Krankenversicherung besteht. Beendet eine Krankschreibung meine Pflegezeit? Eine Krankschreibung allein genügt nicht. Wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Kann ich die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers früher beenden? Ja, eine vorzeitige Beendigung kann vereinbart werden. Das Datum sollte eindeutig festgehalten werden; den anschließenden Versicherungsstatus sollte die Krankenkasse bestätigen. Wie hoch ist der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung? Der Zuschuss richtet sich nach den gesetzlichen Mindestbeiträgen und darf die tatsächlichen Beiträge nicht übersteigen. Er wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag gewährt und begründet keinen eigenen Krankengeldanspruch. Welche Hilfe gibt es, wenn ich meinen Angehörigen vorübergehend nicht pflegen kann? Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommen Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege unter den jeweiligen Voraussetzungen infrage. Dafür steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse informiert über das noch verfügbare Budget und die erstattungsfähigen Kosten. Quellen Grundlage sind § 7 Absatz 3 SGB IV, § 44 Absatz 2 SGB V und § 4 Absatz 2 Pflegezeitgesetz sowie die im Beitrag verlinkten weiteren Gesetzes- und Behördeninformationen. Rechtsstand: 10. Oktober 2026.

Beitragsbild von: Rente für pflegende Angehörige: Renten-Kürzung vorerst gestoppt

10. Oktober 2026

Für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, enthält der aktuelle Entwurf der Pflegereform eine wichtige Änderung: Die zunächst geplante Kürzung ihrer Rentenversicherungsbeiträge ist vom Tisch. Im früheren Referentenentwurf sollten die für pflegende Angehörige gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf Grundlage von nur noch 70 Prozent der bisherigen Werte berechnet werden. Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, ist diese Kürzung nicht mehr vorgesehen. Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge weiterhin vollständig zahlen Das Bundesgesundheitsministerium formuliert die Änderung eindeutig. Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. Damit bleibt für die betroffenen Pflegepersonen nach dem aktuellen Reformstand die bisherige Berechnung erhalten. Die ursprünglich vorgesehene Absenkung um 30 Prozent wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen. Das ist besonders für Menschen wichtig, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben. Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse sollen Nachteile beim Aufbau der späteren Altersrente zumindest teilweise ausgleichen. Ursprünglich sollten nur noch 70 Prozent berücksichtigt werden Der vorherige Reformstand sah eine deutliche Verschlechterung vor. Die für die Beitragsberechnung verwendeten Werte sollten künftig auf 70 Prozent der bisherigen Höhe abgesenkt werden. Bereits erworbene Rentenansprüche wären dadurch nicht nachträglich gekürzt worden. Betroffen gewesen wäre vielmehr der weitere Aufbau von Rentenanwartschaften während der Pflegetätigkeit. Das Bundesgesundheitsministerium begründete die geplante Änderung im früheren Entwurf mit der finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung. Gegen die Kürzung gab es anschließend erhebliche Kritik. So hoch sind die Rentenbeiträge derzeit Wie viel die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson an die Rentenversicherung zahlt, hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, welche Pflegeleistungen die gepflegte Person erhält. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Mehr zu den Voraussetzungen und zur Bedeutung dieser Beiträge lesen Sie auch bei Gegen-Hartz: Rente und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Volle ambulante Sachleistung 2 198,62 Euro 168,83 Euro 139,04 Euro 3 316,32 Euro 268,87 Euro 221,43 Euro 4 514,94 Euro 437,70 Euro 360,46 Euro 5 735,63 Euro 625,29 Euro 514,94 Euro Die Werte sind die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Beitragshöhen seit dem 1. Januar 2026. Sie sind nicht mit einer monatlichen Auszahlung an die Pflegeperson zu verwechseln: Das Geld wird als Rentenversicherungsbeitrag gezahlt und führt zum Aufbau von Rentenansprüchen. Was die geplante Kürzung bedeutet hätte An einem einfachen Beispiel lässt sich die Größenordnung erkennen. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld beträgt der vom Bundesgesundheitsministerium ausgewiesene Rentenversicherungsbeitrag 2026 monatlich 735,63 Euro. Bei einer rechnerischen Absenkung auf 70 Prozent wären daraus rund 514,94 Euro geworden. Die Differenz hätte etwa 220,69 Euro monatlich betragen. Das wäre allerdings kein monatlicher Verlust von 220,69 Euro bei der späteren Rente gewesen. Die Differenz betrifft den Rentenversicherungsbeitrag beziehungsweise die zugrunde liegende Beitragsberechnung und damit den Aufbau künftiger Rentenansprüche. Ein Pflegejahr kann die spätere Rente deutlich erhöhen Das Bundesgesundheitsministerium gibt für 2026 an, dass Pflegepersonen durch die Beitragszahlungen so gestellt werden, als hätten sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro erzielt. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann daraus nach den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwerten ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,34 Euro und 38,85 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein, dass die Pflegekasse überhaupt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zahlt. Nicht jeder pflegende Angehörige bekommt Rentenbeiträge Die Rentenversicherungspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass jemand regelmäßig einem Angehörigen hilft. § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI stellen hierfür konkrete Voraussetzungen auf. Die Pflegeperson muss einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss grundsätzlich mindestens zehn Stunden wöchentlich umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Daneben darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden. Kabinettsbeschluss ist noch kein beschlossenes Gesetz Trotz der positiven Änderung für pflegende Angehörige ist eine Unterscheidung wichtig: Die Pflegereform ist noch nicht endgültig verabschiedet. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor, über den das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bis ein Gesetz verabschiedet und verkündet ist, können sich Regelungen noch verändern. Nach dem derzeitigen Stand ist die ursprünglich vorgesehene Kürzung der Rentenabsicherung pflegender Angehöriger jedoch nicht mehr Bestandteil des Regierungsentwurfs. Eine andere Rentenverschlechterung ist weiterhin geplant Die gestrichene 30-Prozent-Kürzung darf nicht mit einer anderen geplanten Änderung für ältere Pflegepersonen verwechselt werden. Die sogenannte Flexi-Renten-Regelung soll nach dem Kabinettsentwurf weiterhin eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht können Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Bezug einer Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Der Regierungsentwurf will diese Gestaltung künftig begrenzen. Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit sollen bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Diese Änderung ist im Gegensatz zur allgemeinen 30-Prozent-Kürzung nicht aus dem Kabinettsentwurf verschwunden. Die Bundesregierung kalkuliert dadurch für die Pflegeversicherung mit Minderausgaben von rund 150 Millionen Euro pro Jahr. Fiktives Praxisbeispiel: Pflege der Mutter statt Vollzeitjob Eine 58-jährige Arbeitnehmerin reduziert ihre Beschäftigung deutlich, um ihre Mutter mit Pflegegrad 4 zu Hause zu versorgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit sind erfüllt. Das Beispiel ist fiktiv. Nach dem früheren Reformplan hätte die vorgesehene Absenkung auf 70 Prozent dazu geführt, dass künftig auf einer niedrigeren Grundlage Rentenansprüche aus der Pflege aufgebaut worden wären. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll diese allgemeine Kürzung nicht kommen. Die Pflegeversicherung soll die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge weiterhin in voller Höhe tragen. Für pflegende Angehörige ist die 30-Prozent-Kürzung vorerst abgewendet Der Unterschied zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf ist für betroffene Pflegepersonen erheblich. Aus einer geplanten Kürzung beim Aufbau künftiger Rentenansprüche ist im aktuellen Regierungsentwurf der Erhalt der bisherigen Beitragsberechnung geworden. Pflegende Angehörige sollten trotzdem zwischen dem heutigen Recht und der geplanten Reform unterscheiden. Die vollständige Beitragszahlung gilt derzeit ohnehin; neu ist, dass die zuvor vorgesehene 30-Prozent-Kürzung im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten ist. Für Pflegepersonen jenseits der Regelaltersgrenze bleibt dagegen die geplante Einschränkung der Flexi-Rente relevant. Wie die Regeln ab 2027 endgültig aussehen, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest. Quellen Quellen: Bundesministerium für Gesundheit: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz; Bundesministerium für Gesundheit: Soziale Absicherung für Pflegepersonen; § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Pflege und Teilrente.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Diese Rücklagen darf das Jobcenter nicht anrechnen

10. Oktober 2026

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss seine Ersparnisse nicht vollständig aufbrauchen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten allerdings andere Regeln als beim früheren Bürgergeld: Die einjährige Karenzzeit für Geldvermögen ist weggefallen. Das Jobcenter prüft das Vermögen deshalb grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs. Für normales verwertbares Vermögen gilt ein altersabhängiger Freibetrag. Daneben schützt das Gesetz bestimmtes Vermögen zusätzlich, zum Beispiel ein angemessenes Auto, Altersvorsorge oder selbst genutztes Wohneigentum. So hoch ist das Schonvermögen seit Juli 2026 Der allgemeine Vermögensfreibetrag richtet sich nach dem Lebensalter. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bleiben 5.000 Euro geschützt. Ab dem 31. Lebensjahr sind es 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Das ist wichtig: Diese Beträge gelten nicht nur für Guthaben auf einem bestimmten Sparkonto. Das Jobcenter betrachtet grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einer Person. Dazu können Bargeld, Giro- und Tagesgeldkonten, Sparguthaben, Wertpapiere, ETFs, andere Kapitalanlagen oder der verwertbare Rückkaufswert einer nicht geschützten Lebensversicherung gehören. Wer also 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und weitere 4.000 Euro in einem ETF besitzt, verfügt grundsätzlich über 10.000 Euro Vermögen, welches das Jobcenter berücksichtigt. Denkbeispiel: Elena aus Bodenwerder darf ihre Rücklagen behalten Elena ist 34 Jahre alt und lebt allein in Bodenwerder im Weserbergland. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes beantragt sie Grundsicherungsgeld. Auf ihrem Girokonto liegen 2.500 Euro. Weitere 4.000 Euro hat sie auf einem Tagesgeldkonto angespart. In einem ETF-Depot befinden sich Wertpapiere im aktuellen Wert von 3.000 Euro. Ihr Geldvermögen, das das Jobcenter berücksichtigt, beträgt insgesamt 9.500 Euro. Weil Elena 34 Jahre alt ist, beträgt ihr persönlicher Freibetrag 10.000 Euro. Ihre 9.500 Euro liegen darunter. Sie muss die Rücklagen deshalb nicht erst verbrauchen. Zusätzlich besitzt Elena einen normalen gebrauchten Pkw und den üblichen Hausrat ihrer Wohnung. Auch diese Gegenstände werden nicht von ihren 10.000 Euro abgezogen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessener Hausrat gehören zu dem Vermögen, das das Gesetz gesondert schützt. Hätte Elena dagegen zusätzlich Kryptowährungen im Wert von 3.000 Euro, läge ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen bei 12.500 Euro. Damit würde sie ihren Freibetrag um 2.500 Euro überschreiten. Diesen überschießenden Betrag müsste sie zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Sie müsste aber nicht ihre gesamten 12.500 Euro verbrauchen. Die geschützten 10.000 Euro bleiben ihr. Behalten oder verwerten: Darauf kommt es an Behalten Nicht behalten beziehungsweise grundsätzlich verwerten Bargeld, Kontoguthaben, Tagesgeld, Sparguthaben, Wertpapiere oder ETFs bis zum persönlichen Freibetrag Geldvermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags Angemessener Hausrat Besonders wertvolle Gegenstände, die über normalen angemessenen Hausrat hinausgehen Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft Zusätzliche oder nicht geschützte Fahrzeuge, soweit keine andere Ausnahme greift Gesetzlich geschützte Altersvorsorgeverträge und bundesrechtlich geförderte Altersvorsorge Frei verwertbare Kapitalanlagen, die nicht als geschützte Altersvorsorge gelten Selbst genutztes Haus bis grundsätzlich 140 Quadratmeter Nicht selbst genutzte Immobilien, sofern keine besondere Schutzregel greift Selbst genutzte Eigentumswohnung bis grundsätzlich 130 Quadratmeter Vermietete Häuser, Wohnungen oder verwertbare Grundstücke ohne Schutzgrund Vermögensgegenstände, die für Ausbildung oder Beruf unentbehrlich sind Verwertbare Gegenstände, die für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht notwendig sind Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte auslösen würde Schmuck, Sammlungen oder andere Wertgegenstände, soweit sie verwertbares Vermögen darstellen und keine Ausnahme gilt Bestimmtes geschütztes Altersvorsorgevermögen ehemals oder aktuell Selbstständiger Nicht geschützte Rücklagen Selbstständiger oberhalb der gesetzlichen Grenzen Unter engen Voraussetzungen Rücklagen für eine Wohnung oder ein Haus für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf Gewöhnliche Rücklagen für einen späteren Immobilienkauf ohne gesetzlichen Schutzgrund Ein wichtiger Unterschied: Freibetrag und Schonvermögen sind nicht dasselbe In der Praxis führt die Bezeichnung „Schonvermögen“ schnell zu Missverständnissen. Elena darf 10.000 Euro normales verwertbares Vermögen besitzen. Dies ist ihr altersabhängiger Freibetrag. Ihr angemessenes Auto kommt aber nicht etwa mit seinem Wert zu diesen 10.000 Euro hinzu und verbraucht einen Teil des Freibetrags. Das Fahrzeug gehört bei Vorliegen der Voraussetzungen zu den Vermögensgegenständen, die das Jobcenter gar nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für angemessenen Hausrat und bestimmte Formen der Altersvorsorge. Sie sollten gegenüber dem Jobcenter nicht nur die Gesamtsumme ihres Vermögens betrachten, sondern prüfen, welche Gegenstände davon das Jobcenter anrechnen darf.  Altersvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für die Altersvorsorge bestimmte  Verträge sowie Formen der Vorsorge, die das Bundesrecht fördert, zählt das Gesetz grundsätzlich nicht zum einzusetzenden Vermögen. Eine weitere Schutzregel gibt es für Menschen, die hauptberuflich selbstständig gearbeitet haben. Wer dann keine Beiträge zugesetzlichen Rentenversicherung und anderen Altersversorgern zahlten, kann sich zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge schützen lassen. Die Höhe richtet sich nach eine Berechnungsformel. Sie sollten also eine Lebensversicherung, ein Altersvorsorgedepot oder andere langfristige Anlagen nicht vorschnell kündigen, weil das Jobcenter nach Vermögen fragt. Denn die Anlage kann unter eine Schutzvorschrift fallen. Selbst genutztes Eigenheim bleibt geschützt Auch selbst bewohntes Wohneigentum kann Schonvermögen darstellen. Nach § 12 SGB II gilt grundsätzlich ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche als geschützt. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmetern. Leben mehr als vier Personen dort, steigt die maßgebliche Wohnfläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Auch größere Immobilien können im Einzelfall geschützt bleiben, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Zwar hat die neue Grundsicherung die Karenzzeit für normales Vermögen abgeschafft. Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten jedoch weiterhin einen besonderen Schutz. In diesem Zeitraum bleibt die selbst bewohnte Immobilie hinsichtlich ihrer Größe grundsätzlich außer Betracht. Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden Die Vermögensfreibeträge gelten zunächst für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln. Das kann bei unterschiedlich verteiltem Vermögen wichtig werden. Hat eine Person mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag erlaubt, während ein anderes Mitglied seinen Freibetrag nicht ausschöpft, kann der ungenutzte Freibetrag auf die andere Person übertragen werden. Das schreibt § 12 Absatz 2 SGB II ausdrücklich vor. Das Jobcenter darf nicht Vermögen anrechnen, weil das Konto eines Partners den persönlichen Freibetrag überschreitet. Es muss die Freibeträge der gesamten Bedarfsgemeinschaft korrekt berücksichtigen. Rücklagen nicht vorschnell ausgeben Wer mehr Vermögen besitzt als der Freibetrag erlaubt, sollte nicht wahllos Geld ausgeben, um die Grenze zu unterschreiten. Entscheidend ist zunächst, welche Vermögensgegenstände überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Prüfen Sie deshalb getrennt: Wie hoch ist Ihr altersabhängiger Freibetrag? Welche Rücklagen stellen normales verwertbares Vermögen dar? Welche Vermögensgegenstände schützt § 12 SGB II ausdrücklich? Gibt es eine besondere Härte oder eine andere Ausnahme? Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben zusätzlich geschützt: notwendige Werkzeuge, Maschinen, bestimmte Fahrzeuge oder beruflich benötigte Hard- und Software. FAQ zum Schonvermögen bei der neuen Grundsicherung Wie viel Erspartes darf eine 34-jährige alleinstehende Person behalten? Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro. Geschützte Vermögensgegenstände wie angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder geschützte Altersvorsorge kommen daneben hinzu und werden nicht auf diesen Freibetrag angerechnet. Muss ich mein Sparguthaben komplett verbrauchen, wenn ich über dem Freibetrag liege? Nein. Grundsätzlich geht es um den Betrag oberhalb der geschützten Grenze. Wer 12.000 Euro berücksichtigungsfähiges Vermögen und einen Freibetrag von 10.000 Euro besitzt, überschreitet die Grenze um 2.000 Euro. Die geschützten 10.000 Euro müssen nicht bis auf null aufgebraucht werden. Ist die Vermögenskarenz von einem Jahr abgeschafft? Für normales Vermögen ja. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter grundsätzlich von Beginn an die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge. Für selbst genutztes Wohneigentum besteht allerdings weiterhin eine besondere Schutzregel während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was ändert sich für Leistungsberechtigte mit der neuen Grundsicherung? (BMAS Webseite) Gesetze im Internet: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet) Gesetze im Internet: § 7 Grundsicherungsgeld-Verordnung – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet) Ich habe den Schwerpunkt bewusst darauf gelegt, dass 10.000 Euro Freibetrag bei Elena nicht die Obergrenze ihres gesamten Besitzes sind: Auto, Hausrat und andere gesetzlich geschützte Positionen können zusätzlich erhalten bleiben.

Beitragsbild von: Rente: 45 Jahre gearbeitet - Können jüngere Jahrgänge noch früher abschlagsfrei in Rente?

10. Oktober 2026

45 Versicherungsjahre erreicht – und dann ohne Abschläge in Rente? Diese Möglichkeit gibt es weiterhin. Doch gerade jüngere Jahrgänge müssen länger warten als viele ältere Beschäftigte. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bei 65 Jahren. Gleichzeitig wird politisch darüber diskutiert, diesen früheren Rentenzugang abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht. Für die eigene Rentenplanung ist deshalb wichtig, geltendes Recht und politische Empfehlungen auseinanderzuhalten. Die Rente nach 45 Jahren gibt es weiterhin Wer die sogenannte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Geregelt ist sie in § 38 SGB VI. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen allerdings irreführend. Denn mit 63 Jahren können heutige rentennahe Jahrgänge diese abschlagsfreie Altersrente nicht mehr beginnen. Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge ab 1953 schrittweise angehoben. Jahrgang 1962 erreicht sie mit 64 Jahren und acht Monaten, Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten. Für alle ab 1964 Geborenen gilt nach heutigem Recht eine Altersgrenze von 65 Jahren. Geburtsjahr Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren 1960 64 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 65 Jahre Damit können Versicherte ab Jahrgang 1964 bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin zwei Jahre vor ihrer regulären Altersgrenze von 67 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Jüngere Jahrgänge müssen bis 65 warten Für jemanden, der 1965, 1970 oder 1980 geboren wurde, sieht das geltende Rentenrecht bei dieser Rentenart dieselbe Altersgrenze vor. Sind die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, ist die abschlagsfreie Altersrente mit 65 Jahren möglich. Eine weitere automatische Anhebung über das 65. Lebensjahr hinaus sieht die derzeitige Regelung für diese Rentenart nicht vor. Das unterscheidet die aktuelle Rechtslage von der bereits abgeschlossenen stufenweisen Anhebung für ältere Jahrgänge. Für jüngere Versicherte ist das durchaus relevant. Wer früh ins Berufsleben eingestiegen ist, kann seine 45 Versicherungsjahre möglicherweise schon deutlich vor dem 65. Geburtstag zusammenhaben. Das allein ermöglicht aber noch keinen früheren Bezug dieser Altersrente. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63 Ein häufiger Irrtum besteht darin, die 45 Versicherungsjahre mit einem frei wählbaren Rentenbeginn zu verbinden. Wer beispielsweise mit 18 Jahren angefangen hat zu arbeiten und mit 63 bereits auf 45 anrechenbare Versicherungsjahre kommt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb nicht automatisch mit 63 beziehen. Für Jahrgänge ab 1964 bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren bestehen. Das gilt auch dann, wenn die erforderliche Wartezeit schon vorher erfüllt ist. Noch wichtiger: Diese konkrete Rentenart kann nicht einfach vorgezogen und dafür mit Abschlägen versehen werden. Die Altersgrenze muss erreicht sein. Wer früher gehen möchte, muss prüfen, ob eine andere Altersrente infrage kommt. Mit 63 in Rente bleibt unter anderen Voraussetzungen möglich Hier kommt die Altersrente für langjährig Versicherte ins Spiel. Für sie genügen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, allerdings gelten beim vorzeitigen Rentenbeginn andere finanzielle Folgen. Diese Altersrente kann derzeit weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Wer vor seiner persönlichen regulären Altersgrenze geht, muss jedoch dauerhafte Rentenabschläge hinnehmen. Für ab 1964 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 beginnt, geht 48 Monate früher. Pro Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei 48 Monaten ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent. Das ist etwas völlig anderes als die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Die Alterssicherungskommission hat zudem empfohlen, den frühesten Zugang für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung. Nicht jedes Arbeitsjahr zählt für die 45 Jahre gleich Auch die Formulierung „45 Jahre gearbeitet“ vereinfacht die Rechtslage. Entscheidend sind nicht ausschließlich 45 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern die für diese Rentenart anrechenbaren Versicherungszeiten. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen. Für andere Zeiten gelten Einschränkungen. Besonders beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bestehen Sonderregeln. Wer seinen Rentenbeginn plant, sollte deshalb nicht lediglich die Jahre seit dem ersten Arbeitstag zusammenzählen. Entscheidend ist der Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Was die Empfehlung zur Abschaffung für jüngere Jahrgänge bedeutet Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Vorgezogene Altersrenten sollen demnach grundsätzlich wieder mit Abschlägen verbunden sein. Nach Berichten soll bis Ende 2026 ein Gesetzentwurf erarbeitet werden. Eine solche Empfehlung ändert die bestehende Rechtslage jedoch noch nicht. Für Versicherte entsteht eine veränderte Rechtslage erst, wenn der Gesetzgeber neue Vorschriften beschließt und diese in Kraft treten. Für jüngere Jahrgänge wäre dann vor allem die Übergangsregel entscheidend. Der Gesetzgeber müsste festlegen, ab welchem Zeitpunkt und für welche Versicherten die neuen Bedingungen gelten. Die Kommission selbst spricht von einem Vertrauensschutz. Denkbar wären beispielsweise Schutzregelungen für Menschen, die kurz vor dem bisherigen Renteneintritt stehen. Ebenso könnte eine Änderung schrittweise erfolgen. Solange es keine entsprechende gesetzliche Neuregelung gibt, lässt sich daher kein Jahrgang seriös als erster Jahrgang benennen, der die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren verliert. Für Jahrgang 1962 und 1963 rückt die Rente bereits näher Für rentennahe Versicherte ist weniger die politische Debatte als der konkrete Rentenbeginn wichtig. Jahrgang 1962 erreicht die Altersgrenze für diese Rentenart mit 64 Jahren und acht Monaten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze im Jahr 2029. Abhängig vom Geburtsdatum und den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn kann der tatsächliche Rentenstart entsprechend später liegen. Jüngere Versicherte sollten zwei Daten kennen Für die eigene Planung sind deshalb vor allem zwei Angaben wichtig: Wann sind die 45 anrechenbaren Versicherungsjahre erfüllt und wann wird die für den eigenen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht? Wer ab 1964 geboren wurde, kann nach geltendem Recht bei erfüllten 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in diese Altersrente wechseln. Ein Beginn mit 63 oder 64 ist bei dieser Rentenart dagegen nicht möglich. Wer tatsächlich früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, sollte deshalb die unterschiedlichen Rentenarten und mögliche Abschläge getrennt betrachten. Vor allem der persönliche Versicherungsverlauf zeigt, ob die Voraussetzungen für 35 oder 45 Versicherungsjahre tatsächlich erfüllt werden. Die politische Diskussion kann für jüngere Jahrgänge langfristig wichtig werden. Für die aktuelle Rentenplanung gilt jedoch weiterhin das bestehende Recht: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist nicht abgeschafft. Quellen Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zur Altersrente für langjährig Versicherte; § 38 SGB VI; § 236b SGB VI; Alterssicherungskommission, Empfehlungen vom 23. Juni 2026 (Empfehlung, kein Gesetz); Bundesregierung, Informationen zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.

Beitragsbild von: Wohngeld: Nachzahlung der Mütterrente soll den Zuschuss nicht kürzen

10. Oktober 2026

Die Nachzahlung der Mütterrente III für das Jahr 2027 soll bei der Berechnung des Wohngeldes unberücksichtigt bleiben. Dafür sieht der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes eine ausdrückliche Ausnahme vor. Rentnerinnen und Rentner sollen wegen dieses zusätzlichen Rentenbetrags keine rückwirkende Wohngeldkürzung befürchten müssen. Die Regelung ist allerdings noch nicht beschlossen. Bei einer vollen Altersrente entspricht der zusätzliche halbe Rentenpunkt nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert einem monatlichen Plus von 21,26 Euro brutto je berücksichtigtem Kind. Für zwölf Monate wären das rechnerisch 255,12 Euro. Die tatsächliche Nachzahlung für 2027 steht noch nicht fest, weil sich der Rentenwert verändern kann und die Dauer des Rentenbezugs berücksichtigt werden muss. Der Bundestag hat den Wohngeldentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Nach dem Bericht des Bundestages zur ersten Lesung steht die abschließende Entscheidung noch aus. Rechtsstand dieses Beitrags ist der 10. Oktober 2026. Warum für 2027 eine Nachzahlung entsteht Die Mütterrente III verbessert die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Wer bereits Rente bezieht, erhält dafür grundsätzlich einen zusätzlichen Zuschlag. Wer erst ab 2028 in Rente geht, erhält im Regelfall sechs weitere Monate Kindererziehungszeit. Damit wird die bisher unterschiedliche Anerkennung für vor und ab 1992 geborene Kinder angeglichen. Die Verbesserungen gelten ab Januar 2027, die Auszahlung beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III jedoch erst 2028. Grund dafür sind die umfangreichen technischen Anpassungen. Der zusätzliche Rentenbetrag für 2027 wird deshalb später nachgezahlt. Beginnt die Rente erst während des Jahres 2027, entsteht keine Nachzahlung für das vollständige Jahr. Der Zuschlag wird frühestens ab dem jeweiligen Rentenbeginn berücksichtigt. Außerdem handelt es sich bei den genannten Beträgen um Bruttowerte; der tatsächliche Zahlungseingang kann durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geringer ausfallen. Welcher Betrag beim Wohngeld geschützt werden soll Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes sieht einen neuen § 47 vor. Danach soll der zusätzliche Mütterrente-III-Zuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 bei der Wohngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Wegen dieses Zuschlags soll die Wohngeldstelle somit kein Geld zurückfordern dürfen. Die übrige gesetzliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen. Mit der Ausnahme will die Bundesregierung aufwendige rückwirkende Änderungen von Wohngeldbescheiden vermeiden. Entscheidend ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gezahlt wird: Der Betrag für 2027 soll auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn er erst 2028 auf dem Konto eingeht. Enthält die Überweisung zusätzlich Zuschläge für Monate des Jahres 2028, werden diese von der Ausnahme nicht erfasst. Zahlung Vorgesehene Behandlung beim Wohngeld Zusätzlicher Mütterrente-III-Zuschlag für 2027, später nachgezahlt Soll bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben Laufender oder nachgezahlter Zuschlag für Zeiträume ab Januar 2028 Soll nach den allgemeinen Einkommensregeln berücksichtigt werden Übrige gesetzliche Rente und gewöhnliche Rentenanpassungen Werden durch diese Ausnahme nicht von der Einkommensermittlung ausgenommen Ab 2028 kann die höhere Rente das Wohngeld verringern Für den ab Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag sieht der Entwurf keine entsprechende Freistellung vor. Die allgemeinen Regeln zur Anrechnung der Mütterrente bei Wohngeld und Grundsicherung sollen insoweit bestehen bleiben. Der zusätzliche Rentenanteil kann dann das berücksichtigte Einkommen erhöhen und den Wohngeldanspruch verringern. Das Wohngeld wird allerdings nicht automatisch um jeden zusätzlichen Renteneuro gekürzt. Seine Höhe hängt vom Gesamteinkommen, der Haushaltsgröße und den berücksichtigten Wohnkosten ab. Die Berechnung richtet sich nach § 19 Wohngeldgesetz, der die Formel für die Höhe des Zuschusses vorgibt. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt unser Beitrag über Wohngeldansprüche bei verschiedenen Rentenhöhen an konkreten Rechenbeispielen. Eine höhere Rente verändert auch nicht zwangsläufig sofort einen laufenden Wohngeldbescheid. Ob und wann die Behörde neu rechnen muss, richtet sich nach den dann geltenden Vorschriften zur Änderung bewilligter Leistungen. Bei einer Weiterbewilligung ist das im neuen Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen anzugeben. Abzüge und Freibeträge können das berücksichtigte Einkommen zusätzlich vermindern. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kommt beispielsweise der Freibetrag nach § 17a Wohngeldgesetz infrage. Ist dessen Höchstbetrag bereits erreicht, wächst er durch die höhere Rente nicht weiter. Die geplante Ausnahme für den Zuschlag des Jahres 2027 verlangt dagegen keine 33 Jahre Grundrentenzeiten. Für die Grundsicherung gelten andere Vorschriften Die geplante Ausnahme betrifft ausschließlich das Wohngeld. Bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird die gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Zulässige Abzüge und Freibeträge müssen dort gesondert geprüft werden. Auch in der Grundsicherung kann bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein besonderer Rentenfreibetrag bestehen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 82a SGB XII. Wer Grundsicherung erhält, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist zudem grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Warum das Wohngeld trotzdem sinken könnte Der Schutz der Nachzahlung wäre keine Garantie für ein dauerhaft unverändertes Wohngeld. Derselbe Gesetzentwurf enthält weitere Maßnahmen, die den Zuschuss verringern können. Geplant sind unter anderem die Aussetzung der nächsten Wohngeldfortschreibung, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und eine Änderung der Berechnungsformel. Die Bundesregierung beschreibt diese Vorhaben zur Neuordnung des Wohngeldes ausdrücklich als Einsparungen. Allerdings sieht der Entwurf auch einen Schutz laufender Bewilligungen vor. Nach dem geplanten § 42e soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Gesetzlich vorgesehene Änderungen oder Aufhebungen bleiben möglich. Die Reform würde deshalb nicht automatisch sämtliche laufenden Wohngeldzahlungen zum Jahreswechsel verringern. Worauf Betroffene beim Renten- und Wohngeldbescheid achten sollten Sobald der Bescheid über die Mütterrente III vorliegt, sollte geprüft werden, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt ist. Enthält die Abrechnung Beträge für mehrere Kalenderjahre, ist eine Aufteilung besonders hilfreich. Fehlt diese, kann eine Erläuterung beim Rentenversicherungsträger angefordert werden. Bei einem Wohngeldantrag sollten Nachzahlung und laufende Rente getrennt angegeben und durch den Bescheid belegt werden. Wird der Zuschlag für 2027 trotz einer später beschlossenen Ausnahme als Einkommen berücksichtigt, sollte die Berechnung überprüft werden. Für einen Rechtsbehelf sind die Angaben und Fristen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheids zu beachten. Praxisbeispiel: Zwei Kinder und eine spätere Nachzahlung In einem fiktiven Rechenbeispiel bezieht eine 68-jährige Rentnerin während des gesamten Jahres 2027 eine volle Altersrente und zusätzlich Wohngeld. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Zuschläge zu zwei vor 1992 geborenen Kindern. Bei einem unveränderten Rentenwert von 42,52 Euro ergäbe sich für dieses Jahr ein zusätzlicher Bruttobetrag von insgesamt 510,24 Euro. Wird die geplante Ausnahme beschlossen, soll dieser Betrag bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn er erst 2028 ausgezahlt wird. Die erhöhte laufende Rente für Zeiträume ab 2028 kann dagegen berücksichtigt werden. Wie sich das auf den künftigen Zuschuss auswirkt, hängt von ihrer gesamten Einkommens- und Wohnsituation ab. Fragen und Antworten zur Mütterrente-Nachzahlung und zum Wohngeld Ist die Ausnahme beim Wohngeld bereits beschlossen? Nein. Stand 10. Oktober 2026 befindet sich die Regelung im parlamentarischen Verfahren. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Soll die gesamte Mütterrente beim Wohngeld anrechnungsfrei bleiben? Nein. Die geplante Ausnahme betrifft nur den zusätzlichen Mütterrente-III-Zuschlag für 2027. Die übrige Rente und Zuschläge für Zeiträume ab 2028 werden davon nicht erfasst. Ist die Nachzahlung für 2027 auch bei einer Auszahlung 2028 geschützt? Nach dem vorgesehenen Wortlaut ja. Entscheidend ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird. Die Ausnahme muss dafür allerdings noch beschlossen werden. Bekommen auch Väter die Mütterrente III? Ja. Auch Väter können den Zuschlag erhalten, wenn die entsprechende Kindererziehung bei ihrer Rente berücksichtigt wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bezeichnung „Mütterrente“ schließt sie nicht aus. Muss die Mütterrente III gesondert beantragt werden? Bei bereits berücksichtigter Kindererziehung soll die Umsetzung grundsätzlich automatisch erfolgen. Besondere Fälle können eine Klärung mit der Rentenversicherung erfordern. Diese spricht deshalb von einer weitgehend automatischen Berechnung und Auszahlung. Gilt die Wohngeld-Ausnahme auch für die Grundsicherung? Nein. Dort gelten die Einkommensvorschriften des SGB XII. Ob und in welchem Umfang die zusätzliche Rente berücksichtigt wird, hängt unter anderem von zulässigen Abzügen und Freibeträgen ab. Quellen Die Bundestagsdrucksache 21/8284 enthält auf den Seiten 13, 14 und 91 die vorgesehenen Übergangsregelungen und deren Begründung. Der Bundestagsbericht vom 8. Oktober 2026 dokumentiert die erste Lesung. Die Informationen der Deutschen Rentenversicherung vom 29. Mai 2026 erläutern die Höhe des Zuschlags und die spätere Auszahlung.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.

Hier geht es zum Bürgergeld-Forum!

Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2026 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmern zu diskutieren, sowei wichtige Fragen zum Arbeitslosengeld zu erörtern.

Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

News

Anyonym angezeigt: Ein Mann aus Niedersachsen soll rund 17.000 Euro Krankengeld zurückzahlen

Beitragsbild von: Anyonym angezeigt: Ein Mann aus Niedersachsen soll rund 17.000 Euro Krankengeld zurückzahlen

10. Oktober 2026

17.201 Euro Krankengeld sollte ein Mann aus Niedersachsen zurückzahlen, weil ihn jemand anonym bei seiner Krankenkasse angeschwärzt hatte. Den Namen des Informanten erfährt er bis heute nicht. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat das im März 2026 bestätigt (Az. L 16 KR 1/26). Wer Krankengeld bezieht, Bürgergeld beantragt oder Rente erhält, kann auf dieselbe Weise angezeigt werden: anonym, ohne Beweis, oft aus der Nachbarschaft. Das ist kein Sonderfall der Krankenkassen. Dieselbe Rechtslage gilt beim Jobcenter und bei der Rentenversicherung, weil alle drei Träger demselben Sozialgeheimnis unterliegen. Wer glaubt, den Namen des Hinweisgebers erstreiten zu können, verschwendet meist Monate. Dabei gibt es einen einzigen Riss in diesem Schutz, den kaum jemand kennt – und der eine echte Verteidigung möglich macht, statt eine aussichtslose Auskunftsklage zu führen. Warum die Behörde den Namen fast immer verschweigen darf Der Mann aus dem LSG-Fall war acht Monate arbeitsunfähig und bezog in dieser Zeit rund 17.200 Euro Krankengeld. Drei Jahre später ging bei seiner Kasse ein anonymer Hinweis ein: Er habe während der Krankschreibung zwei Minijobs in der Gastronomie ausgeübt. Die Kasse fragte bei der Minijobzentrale nach. Der Hinweis stimmte. Zunächst forderte die Kasse das gesamte Krankengeld zurück, verzichtete darauf aber, nachdem der Hausarzt eine ausgeprägte Erschöpfung bestätigt hatte. Der Mann wollte danach nur noch eines wissen: Wer hatte ihn angezeigt? Die Antwort der Krankenkasse: keine. Das LSG bestätigte diese Weigerung. Bei der Herausgabe von Sozialdaten hat die Behörde ein Ermessen, in das sie den Schutz des Hinweisgebers einbeziehen darf, und in aller Regel auch muss. Grundlage ist § 25 SGB X: Die Akteneinsicht endet dort, wo berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Verstärkt wird das durch § 35 SGB I, das Sozialgeheimnis, das den Namen eines Informanten als besonders schützenswertes Sozialdatum behandelt. Der Weg über das Informationsfreiheitsgesetz führt ebenfalls nicht weiter: Es gilt nur für Bundesbehörden, gesetzliche Krankenkassen sind aber Körperschaften der Länder. Der eine Riss im Schutz, und wann er wirklich trägt Ganz lückenlos ist der Schutz trotzdem nicht. Das LSG hat die Ausnahme klar benannt: Anders liegt der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt hat. Dasselbe gilt, wenn der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt wurden. Im Fall aus Niedersachsen griff die Ausnahme nicht, weil sich der Minijob-Verdacht bestätigt hatte. Der Hinweisgeber hatte schlicht recht. Genau hier liegt der Denkfehler vieler Betroffener: Sie prüfen nicht, ob die Ausnahme in ihrem eigenen Fall greifen könnte, bevor sie eine Auskunftsklage anstrengen. Wer beweisen kann, dass eine Anschuldigung erfunden, übertrieben oder erkennbar ins Blaue hinein erhoben wurde, hat tatsächlich eine Chance. Beim Jobcenter ist das bereits gerichtlich bestätigt: Das Sozialgericht Berlin verpflichtete ein Jobcenter zur Namensnennung, nachdem ein Hinweisgeber eine Bürgergeld-Empfängerin fälschlich beschuldigt hatte, ein Vermögen geerbt zu haben (Az. S 103 AS 4461/20). Der Unterschied zum Krankengeld-Fall ist entscheidend: Dort war der Vorwurf frei erfunden, beim Minijob-Fall war er wahr. Warum dasselbe Prinzip beim Jobcenter und der Rentenkasse gilt Jobcenter sind wie Krankenkassen Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs und deshalb genauso an § 35 SGB I gebunden. Das Sozialgeheimnis unterscheidet nicht danach, ob es um Krankengeld, Bürgergeld oder Rente geht. Es gilt für jede Behörde, die Sozialleistungen verwaltet. Die Rentenversicherung durfte aus demselben Grund eine Hinweisgeberin verschweigen, die einen Rentner nach seinem Umzug an die Costa Brava gemeldet hatte (SG Berlin, Az. S 9 R 1113/12 WA). Drei Träger, drei Leistungsarten, ein Prinzip. Für Bürgergeld-Beziehende, die anonym gemeldet werden, etwa weil ein Nachbar eine vermeintliche Bedarfsgemeinschaft (Partner, deren Einkommen zusammengerechnet wird) vermutet, bedeutet das dieselbe Ausgangslage wie im Krankengeld-Fall. Das Jobcenter darf den Hinweis prüfen, ohne den Namen zu nennen. Was es nicht darf: allein aufgrund der Vermutung die Zahlungen einstellen. Das Sozialgericht Nordhausen hat klargestellt, dass bloße Vermutungen, selbst eine anonyme Anzeige, dafür nicht ausreichen. Die Behörde braucht positive Kenntnis der Tatsachen, kein Bauchgefühl. Wo die eigentliche Verteidigung ansetzt Die Suche nach dem Hinweisgeber kostet Zeit, die im entscheidenden Teil des Verfahrens fehlt: bei der Prüfung des Vorwurfs selbst. Im Krankengeld-Fall entschied am Ende nicht, ob der Minijob stattfand, das stand längst fest. Entscheidend war, ob er mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar war. Der Hausarzt bestätigte eine ausgeprägte Erschöpfung und erklärte, er wisse nicht, was sein Patient in seiner Freizeit mache. Diese ärztliche Einschätzung brachte die Wende, nicht die Anonymität des Hinweisgebers. Eine anonyme Anzeige zu prüfen ist der Behörde erlaubt. Die Krankenkasse durfte bei der Minijobzentrale nachfragen, das Jobcenter darf bei einer vermuteten Bedarfsgemeinschaft ermitteln. Rechtswidrig wird es erst, wenn die Behörde aus einer bloßen Vermutung eine Sanktion macht, ohne die eigentliche Voraussetzung selbst zu belegen: Arbeitsunfähigkeit, gemeinsames Wirtschaften oder tatsächliches Einkommen. Drei Schritte, die tatsächlich weiterhelfen Bei einem Bescheid mit Rückforderung oder Leistungskürzung bleibt ein Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Tag der Bekanntgabe (§ 84 SGG). Der Widerspruch kann zunächst kurz und formlos begründet sein. Eine ausführliche Stellungnahme lässt sich nachreichen, sobald ärztliche Unterlagen oder andere Nachweise vorliegen. Die Frist verstreichen zu lassen kostet den Anspruch auf Überprüfung, unabhängig davon, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft. Zweitens zählt die Beweislage zur Sachfrage, nicht zur Anonymität. Beim Krankengeld heißt das: den behandelnden Arzt um eine konkrete Stellungnahme bitten, welche Tätigkeiten mit der Diagnose unvereinbar gewesen wären. Beim Bürgergeld heißt das: Mietvertrag, getrennte Kontoführung oder Meldeadresse vorlegen, wenn eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt wird. Drittens sollte der Name des Hinweisgebers nicht zum Hauptziel werden. Ohne dessen Identität ist ohnehin keine zivilrechtliche Klage wegen falscher Verdächtigung möglich. Wer seine Kraft stattdessen in den Widerspruch steckt, steht am Ende deutlich besser da. Ein Sonderfall bleibt die Ausnahme selbst. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine vorsätzliche Falschmeldung, etwa weil die Behauptung nachweislich erfunden war, lohnt sich eine schriftliche, belegte Eingabe an die Behörde. Das entscheidet tatsächlich über die Namensnennung, wie der Berliner Bürgergeld-Fall zeigt. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt dieser Weg verschlossen, und die Zeit ist im Widerspruch besser investiert. Was das für den nächsten Bescheid bedeutet Der anonyme Hinweis selbst ist kein Beweis und keine Pflichtverletzung der Behörde. Er ist der Auslöser einer Prüfung, die genauso läuft wie jede andere. Die Verteidigung gehört dorthin, wo sie wirkt: auf die Frage, ob der Vorwurf stimmt, nicht darauf, wer ihn erhoben hat. Das bedeutet, sich mit der eigenen Situation auseinanderzusetzen statt mit einem unbekannten Gegner. Es ist aber der einzige Weg, der zu einem Ergebnis führt. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte Bundesministerium der Justiz: § 35 SGB I – Sozialgeheimnis Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 23. März 2026, Az. L 16 KR 1/26 Sozialgericht Berlin: Urteil zur Auskunftspflicht bei Bürgergeld-Hinweisgebern, Az. S 103 AS 4461/20 Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – Frist und Form des Widerspruchs

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Rückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung

Beitragsbild von: Rückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung

10. Oktober 2026

Höhere Altersrente trotz zunächst bewilligter Abschläge: Was eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung bewirken kann Viele Versicherte erleben eine Situation, die auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar erscheint: Sie beziehen bereits eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen, während parallel noch über ihre Schwerbehinderung entschieden wird. Wird später ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt und diese Schwerbehinderung sogar rückwirkend anerkannt, liegt der Gedanke nahe, dass sich auch an der bereits bewilligten Rente etwas ändern muss. In der Praxis lehnt die Deutsche Rentenversicherung eine solche Korrektur jedoch immer wieder mit dem Hinweis ab, die betreffende Rentenart sei ursprünglich gar nicht beantragt worden. Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Das höchste deutsche Sozialgericht hat schon vor Jahren deutlich gemacht, dass ein Rentenantrag nicht schematisch auf eine einzelne Rentenart verengt werden darf. Vielmehr ist zu prüfen, welche Altersrente dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und welche Variante für ihn günstiger ist. Für Betroffene, deren Schwerbehinderung erst nachträglich und mit Wirkung für die Vergangenheit anerkannt wird, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Wenn die Schwerbehinderung erst später anerkannt wird In vielen Fällen beginnt das Problem bereits Monate vor dem eigentlichen Rentenstart. Versicherte stellen zunächst beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Solche Verfahren ziehen sich nicht selten über längere Zeit hin. Während die Entscheidung noch aussteht, rückt der geplante Rentenbeginn näher. Wer aus gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht länger warten kann oder will, beantragt dann häufig eine vorgezogene Altersrente, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte. Genau das geschah auch in dem geschilderten Praxisfall. Die betroffene Versicherte hatte im Januar 2023 die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt. Als über diesen Antrag noch nicht entschieden war, ging sie im Oktober 2023 vorzeitig in Altersrente. Bewilligt wurde ihr eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,5 Prozent. Damit stand zunächst fest, dass sie lebenslang eine geminderte monatliche Rentenzahlung erhalten würde. Später änderte sich jedoch die Ausgangslage erheblich. Nach Widerspruch und Klage wurde der Versicherten ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 23. Januar 2023 zugesprochen. Damit war rechtlich festgestellt, dass die Schwerbehinderung bereits vor dem Beginn ihrer Altersrente vorgelegen hatte. Die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente standen damit plötzlich in einem völlig anderen Licht. Warum das Datum im Bescheid oft wichtiger ist als der Tag der Entscheidung Für viele Betroffene ist zunächst überraschend, dass nicht der Tag des Bescheides entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Schwerbehinderung als bestehend anerkannt wird. Wird ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend festgestellt, entfaltet diese Entscheidung nicht nur Bedeutung im Schwerbehindertenrecht, sondern auch im Rentenrecht. Das heißt: Für die rentenrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vorlag. Wird dies durch einen späteren Bescheid rückwirkend bestätigt, kann sich daraus ergeben, dass von Anfang an die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren. Diese Rentenart ist für viele Versicherte günstiger, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Renteneintritt oder geringere Abschläge ermöglicht. Gerade in Verfahren, die sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen, entsteht deshalb häufig eine rechtliche Verschiebung. Während zum Zeitpunkt des Rentenantrags noch unklar war, ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, steht später rechtsverbindlich fest, dass sie schon längst bestanden hat. Für die Frage, welche Altersrente eigentlich hätte bewilligt werden müssen, ist das von großer Bedeutung. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann deutlich günstiger sein Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI gehört zu den Rentenarten, die in bestimmten Konstellationen spürbar bessere Bedingungen bieten als andere vorgezogene Altersrenten. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann früher in Rente gehen oder geringere Abschläge hinnehmen müssen als bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Genau daraus entstehen in der Praxis die Konflikte. Versicherte beantragen zunächst eine Rente, die ohne anerkannten GdB 50 überhaupt erreichbar ist. Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend bestätigt, zeigt sich, dass eigentlich schon zum Rentenbeginn eine günstigere Rentenart in Betracht gekommen wäre. Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr, was ursprünglich beantragt wurde, sondern was nach der materiellen Rechtslage hätte bewilligt werden müssen. Das ist mehr als eine bloße Formalie. Denn bei Rentenabschlägen geht es nicht um eine einmalige Kürzung, sondern um einen dauerhaften finanziellen Nachteil, der Monat für Monat fortwirkt. Schon kleine prozentuale Unterschiede können sich über viele Jahre zu erheblichen Summen addieren. Was das Bundessozialgericht 2007 klargestellt hat Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2007 einen für Versicherte sehr wichtigen Grundsatz bestätigt. Danach ist ein Rentenantrag nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen. Hinter diesem sozialrechtlichen Begriff steht eine klare Aussage: Wenn jemand eine Altersrente beantragt, darf die Rentenversicherung den Antrag nicht unnötig eng auslegen. Sie muss vielmehr prüfen, welche Rentenart nach den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich in Betracht kommt und für den Versicherten die günstigste ist. Damit hat das Gericht der Vorstellung widersprochen, ein Antrag sei immer starr auf genau die Rentenart festgelegt, die im Formular angekreuzt oder mündlich benannt wurde. Vielmehr ist der erklärte Wille des Versicherten in seinem objektiven Sinn zu erfassen. Wer Altersrente beantragt, will im Regelfall nicht irgendeine beliebige Lösung, sondern die Rente, auf die er rechtlich Anspruch hat und die wirtschaftlich am vorteilhaftesten ist. Diese Rechtsprechung ist gerade dann bedeutsam, wenn sich die Sachlage nachträglich anders darstellt als zunächst angenommen. Wird eine Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt, kann sich daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente bereits von Anfang an erfüllt waren. In solchen Fällen muss die Rentenversicherung prüfen, ob der ursprüngliche Rentenbescheid korrigiert werden muss. Warum die ursprüngliche Bezeichnung der Rentenart nicht alles entscheidet In der Verwaltungspraxis kommt es immer wieder vor, dass sich Behörden auf den Wortlaut des ersten Rentenantrags berufen. Dann heißt es, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei nicht ausdrücklich beantragt worden, deshalb komme eine Änderung nicht in Betracht. Diese Sichtweise greift nach der Rechtsprechung jedoch zu kurz. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die günstigere Rentenart im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlagen. Ist das der Fall, darf der Antrag nicht allein deshalb ins Leere gehen, weil der Versicherte die juristisch passende Bezeichnung nicht verwendet hat oder den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens noch nicht absehen konnte. Gerade ältere oder gesundheitlich belastete Versicherte können nicht ohne Weiteres erwarten, dass sie sämtliche rentenrechtlichen Besonderheiten im Detail kennen. Das Rentenrecht ist komplex, die Formulare sind oft schwer verständlich, und laufende Verfahren zum Grad der Behinderung erschweren die Lage zusätzlich. Der Meistbegünstigungsgrundsatz soll gerade verhindern, dass den Versicherten aus solchen Unsicherheiten ein dauerhafter Nachteil entsteht. Der geschilderte Praxisfall zeigt die Brisanz besonders deutlich Im beschriebenen Fall bat die Versicherte nach erfolgreicher Anerkennung ihres GdB 50 um eine Überprüfung des Rentenbescheides. Aus ihrer Sicht war das nur folgerichtig. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend bereits vor dem Rentenbeginn bestanden hatte, musste auch die ursprünglich bewilligte Rente auf den Prüfstand. Die Auskunft der Rentenversicherung fiel dennoch ablehnend aus. Eine Änderung sei nicht möglich, weil im ursprünglichen Antrag keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt worden sei. Genau diese Begründung steht im Widerspruch zu dem, was das Bundessozialgericht bereits 2007 entschieden hat. Denn danach ist gerade nicht allein maßgeblich, welche Rentenart namentlich bezeichnet wurde, sondern welche Rentenart unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen rechtlich geboten gewesen wäre. Solche Fälle zeigen, wie groß die Distanz zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und alltäglicher Verwaltungspraxis manchmal sein kann. Für die Betroffenen bedeutet das oft einen langen Weg über Überprüfungsanträge, Widersprüche und notfalls Klagen vor dem Sozialgericht. Ohne rechtliche Unterstützung oder genaue Kenntnis der Rechtslage würden viele Versicherte eine solche Ablehnung wahrscheinlich hinnehmen, obwohl sie möglicherweise nicht haltbar ist. Wie hoch der Unterschied ausfallen kann Die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften Rentenzuordnung sind erheblich. Abschläge bei vorgezogenen Altersrenten gelten grundsätzlich dauerhaft. Wer einmal mit einer gekürzten Rente startet, behält diese Minderung in aller Regel lebenslang. Deshalb kann schon ein auf den ersten Blick überschaubarer Abschlag über die Jahre zu einem großen Verlust führen. Liegt die monatliche Rente beispielsweise bei 1.600 Euro und beträgt der Abschlag 10,5 Prozent, reduziert sich die Zahlung um rund 168 Euro im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet ergibt sich ein Minus von mehr als 2.000 Euro. Über einen längeren Rentenbezug hinweg können daraus leicht fünfstellige Summen werden. Bei noch höheren Ausgangsrenten oder längerer Bezugsdauer fällt der Unterschied entsprechend größer aus. Diese Zahlen zeigen, weshalb die Frage nach der richtigen Rentenart nicht nur juristisch interessant ist, sondern unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Lebensrealität der Betroffenen hat. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist ein solcher Unterschied spürbar, etwa bei Wohnkosten, Gesundheitsausgaben oder der allgemeinen Haushaltsführung. Warum eine Überprüfung des Rentenbescheids sinnvoll sein kann Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt und bestand sie bereits bei Rentenbeginn, sollten Betroffene ihren Rentenbescheid sorgfältig prüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn ursprünglich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bewilligt wurde und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Nachhinein als günstigere Alternative erscheint. Ein erster Schritt kann ein Überprüfungsantrag sein. Damit wird die Rentenversicherung aufgefordert, den bereits erlassenen Bescheid noch einmal rechtlich zu bewerten. Lehnt sie dies ab, ist häufig ein Widerspruch angezeigt. Hält die Behörde auch dann an ihrer Auffassung fest, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Gerade weil Rentenabschläge dauerhaft wirken, kann sich ein solcher Rechtsweg lohnen. Es geht nicht um eine einmalige Nachzahlung, sondern gegebenenfalls um eine laufende Verbesserung der monatlichen Rente und um die Korrektur eines Nachteils, der sonst lebenslang bestehen bliebe. Die Beratungspraxis zeigt ein wiederkehrendes Muster Aus der anwaltlichen und sozialrechtlichen Beratung ist seit Jahren bekannt, dass vergleichbare Konstellationen häufig auftreten. Viele Versicherte befinden sich in einem Schwebezustand: Das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung läuft, zugleich drängt die Zeit bis zum Renteneintritt. In dieser Lage wird oft zunächst diejenige Rentenart beantragt, die ohne abschließenden Schwerbehindertenbescheid erreichbar erscheint. Wird später ein GdB 50 rückwirkend festgestellt, folgt nicht selten die Ernüchterung. Denn dann zeigt sich, dass die frühere Rentenentscheidung möglicherweise nicht die günstigste war. Zugleich stoßen Betroffene häufig auf ablehnende Reaktionen der Rentenversicherung, obwohl die Rechtslage differenzierter ist, als es solche Bescheide oder telefonischen Auskünfte nahelegen. Hinzu kommt, dass viele Versicherte den Meistbegünstigungsgrundsatz überhaupt nicht kennen. Sie gehen verständlicherweise davon aus, dass die Behörde bereits von sich aus die günstigste rechtlich mögliche Lösung wählen müsste. Wird eine Korrektur dann abgelehnt, nehmen manche dies als endgültig hin, obwohl eine rechtliche Überprüfung Erfolg haben könnte. Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Position der Versicherten deutlich. Es macht klar, dass Rentenanträge im Zweifel zugunsten der Antragsteller auszulegen sind und dass die Rentenversicherung nicht an einer formalen Betrachtung stehenbleiben darf. Wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente vorlagen, muss diese Möglichkeit in die Prüfung einbezogen werden. Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass jede rückwirkende Schwerbehinderung ohne Weiteres zu einer höheren Rente führt. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Es muss geprüft werden, ob der GdB 50 tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand, ob die weiteren Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur des Bescheids noch offenstehen. Trotzdem zeigt die Rechtsprechung deutlich, dass eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf den „falschen“ ursprünglichen Antrag nicht ohne Weiteres Bestand haben muss. Wer in einer vergleichbaren Lage ist, hat gute Gründe, eine solche Entscheidung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Fazit: Rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung kann zu einer höheren Rente führen Eine rückwirkend festgestellte Schwerbehinderung kann das Rentenrecht in erheblichem Umfang beeinflussen. Liegt ein Grad der Behinderung von 50 bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vor, kann unter Umständen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen. Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn zunächst eine andere vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen bewilligt wurde. Das Bundessozialgericht hat  unmissverständlich klargestellt, dass Rentenanträge nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen sind. Maßgeblich ist also nicht allein, welche Rentenart im ersten Antrag benannt wurde, sondern welche Leistung dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und wirtschaftlich vorteilhafter ist. Für Versicherte, die erst nach Rentenbeginn eine rückwirkende Anerkennung ihrer Schwerbehinderung erhalten, kann das den Unterschied zwischen einer dauerhaft geminderten und einer günstigeren Altersrente ausmachen. Angesichts der oft erheblichen finanziellen Auswirkungen ist es ratsam, ablehnende Entscheidungen der Rentenversicherung nicht vorschnell hinzunehmen, sondern sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen. Quellen Bundessozialgericht, Urteil Az. B 13 R 44/07 R, Fachberatung Dr. Utz Anhalt

News

Rente für pflegende Angehörige: Renten-Kürzung vorerst gestoppt

Beitragsbild von: Rente für pflegende Angehörige: Renten-Kürzung vorerst gestoppt

10. Oktober 2026

Für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, enthält der aktuelle Entwurf der Pflegereform eine wichtige Änderung: Die zunächst geplante Kürzung ihrer Rentenversicherungsbeiträge ist vom Tisch. Im früheren Referentenentwurf sollten die für pflegende Angehörige gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf Grundlage von nur noch 70 Prozent der bisherigen Werte berechnet werden. Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, ist diese Kürzung nicht mehr vorgesehen. Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge weiterhin vollständig zahlen Das Bundesgesundheitsministerium formuliert die Änderung eindeutig. Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. Damit bleibt für die betroffenen Pflegepersonen nach dem aktuellen Reformstand die bisherige Berechnung erhalten. Die ursprünglich vorgesehene Absenkung um 30 Prozent wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen. Das ist besonders für Menschen wichtig, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben. Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse sollen Nachteile beim Aufbau der späteren Altersrente zumindest teilweise ausgleichen. Ursprünglich sollten nur noch 70 Prozent berücksichtigt werden Der vorherige Reformstand sah eine deutliche Verschlechterung vor. Die für die Beitragsberechnung verwendeten Werte sollten künftig auf 70 Prozent der bisherigen Höhe abgesenkt werden. Bereits erworbene Rentenansprüche wären dadurch nicht nachträglich gekürzt worden. Betroffen gewesen wäre vielmehr der weitere Aufbau von Rentenanwartschaften während der Pflegetätigkeit. Das Bundesgesundheitsministerium begründete die geplante Änderung im früheren Entwurf mit der finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung. Gegen die Kürzung gab es anschließend erhebliche Kritik. So hoch sind die Rentenbeiträge derzeit Wie viel die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson an die Rentenversicherung zahlt, hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, welche Pflegeleistungen die gepflegte Person erhält. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Mehr zu den Voraussetzungen und zur Bedeutung dieser Beiträge lesen Sie auch bei Gegen-Hartz: Rente und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Volle ambulante Sachleistung 2 198,62 Euro 168,83 Euro 139,04 Euro 3 316,32 Euro 268,87 Euro 221,43 Euro 4 514,94 Euro 437,70 Euro 360,46 Euro 5 735,63 Euro 625,29 Euro 514,94 Euro Die Werte sind die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Beitragshöhen seit dem 1. Januar 2026. Sie sind nicht mit einer monatlichen Auszahlung an die Pflegeperson zu verwechseln: Das Geld wird als Rentenversicherungsbeitrag gezahlt und führt zum Aufbau von Rentenansprüchen. Was die geplante Kürzung bedeutet hätte An einem einfachen Beispiel lässt sich die Größenordnung erkennen. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld beträgt der vom Bundesgesundheitsministerium ausgewiesene Rentenversicherungsbeitrag 2026 monatlich 735,63 Euro. Bei einer rechnerischen Absenkung auf 70 Prozent wären daraus rund 514,94 Euro geworden. Die Differenz hätte etwa 220,69 Euro monatlich betragen. Das wäre allerdings kein monatlicher Verlust von 220,69 Euro bei der späteren Rente gewesen. Die Differenz betrifft den Rentenversicherungsbeitrag beziehungsweise die zugrunde liegende Beitragsberechnung und damit den Aufbau künftiger Rentenansprüche. Ein Pflegejahr kann die spätere Rente deutlich erhöhen Das Bundesgesundheitsministerium gibt für 2026 an, dass Pflegepersonen durch die Beitragszahlungen so gestellt werden, als hätten sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro erzielt. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann daraus nach den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwerten ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,34 Euro und 38,85 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein, dass die Pflegekasse überhaupt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zahlt. Nicht jeder pflegende Angehörige bekommt Rentenbeiträge Die Rentenversicherungspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass jemand regelmäßig einem Angehörigen hilft. § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI stellen hierfür konkrete Voraussetzungen auf. Die Pflegeperson muss einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss grundsätzlich mindestens zehn Stunden wöchentlich umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Daneben darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden. Kabinettsbeschluss ist noch kein beschlossenes Gesetz Trotz der positiven Änderung für pflegende Angehörige ist eine Unterscheidung wichtig: Die Pflegereform ist noch nicht endgültig verabschiedet. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor, über den das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bis ein Gesetz verabschiedet und verkündet ist, können sich Regelungen noch verändern. Nach dem derzeitigen Stand ist die ursprünglich vorgesehene Kürzung der Rentenabsicherung pflegender Angehöriger jedoch nicht mehr Bestandteil des Regierungsentwurfs. Eine andere Rentenverschlechterung ist weiterhin geplant Die gestrichene 30-Prozent-Kürzung darf nicht mit einer anderen geplanten Änderung für ältere Pflegepersonen verwechselt werden. Die sogenannte Flexi-Renten-Regelung soll nach dem Kabinettsentwurf weiterhin eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht können Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Bezug einer Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Der Regierungsentwurf will diese Gestaltung künftig begrenzen. Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit sollen bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Diese Änderung ist im Gegensatz zur allgemeinen 30-Prozent-Kürzung nicht aus dem Kabinettsentwurf verschwunden. Die Bundesregierung kalkuliert dadurch für die Pflegeversicherung mit Minderausgaben von rund 150 Millionen Euro pro Jahr. Fiktives Praxisbeispiel: Pflege der Mutter statt Vollzeitjob Eine 58-jährige Arbeitnehmerin reduziert ihre Beschäftigung deutlich, um ihre Mutter mit Pflegegrad 4 zu Hause zu versorgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit sind erfüllt. Das Beispiel ist fiktiv. Nach dem früheren Reformplan hätte die vorgesehene Absenkung auf 70 Prozent dazu geführt, dass künftig auf einer niedrigeren Grundlage Rentenansprüche aus der Pflege aufgebaut worden wären. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll diese allgemeine Kürzung nicht kommen. Die Pflegeversicherung soll die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge weiterhin in voller Höhe tragen. Für pflegende Angehörige ist die 30-Prozent-Kürzung vorerst abgewendet Der Unterschied zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf ist für betroffene Pflegepersonen erheblich. Aus einer geplanten Kürzung beim Aufbau künftiger Rentenansprüche ist im aktuellen Regierungsentwurf der Erhalt der bisherigen Beitragsberechnung geworden. Pflegende Angehörige sollten trotzdem zwischen dem heutigen Recht und der geplanten Reform unterscheiden. Die vollständige Beitragszahlung gilt derzeit ohnehin; neu ist, dass die zuvor vorgesehene 30-Prozent-Kürzung im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten ist. Für Pflegepersonen jenseits der Regelaltersgrenze bleibt dagegen die geplante Einschränkung der Flexi-Rente relevant. Wie die Regeln ab 2027 endgültig aussehen, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest. Quellen Quellen: Bundesministerium für Gesundheit: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz; Bundesministerium für Gesundheit: Soziale Absicherung für Pflegepersonen; § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Pflege und Teilrente.

News

Neue Pflegegeld-Tabelle: Dafür darf das Pflegegeld nicht genutzt werden

Beitragsbild von: Neue Pflegegeld-Tabelle: Dafür darf das Pflegegeld nicht genutzt werden

10. Oktober 2026

Pflegegeld gehört zu den bekanntesten Leistungen der Pflegeversicherung. Gerade deshalb halten sich hartnäckig Missverständnisse über seine Verwendung. Viele Menschen gehen davon aus, dass es dafür eine feste Positivliste gibt, also eine Art amtlichen Katalog mit erlaubten und verbotenen Ausgaben. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Pflegegeld ist keine zweckgebundene Pauschale wie etwa ein Gutschein, der nur für ganz bestimmte Rechnungen eingesetzt werden dürfte. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die darüber grundsätzlich frei verfügen kann. Gleichzeitig bedeutet diese Freiheit nicht, dass mit dem Geld völlig losgelöst vom Pflegezweck umgegangen werden darf. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn die häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Genau an diesem Punkt verläuft die juristisch und praktisch entscheidende Grenze. Was Pflegegeld rechtlich überhaupt ist Pflegegeld ist eine Leistung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und deren Versorgung nicht vollständig durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird. Die Zahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person, nicht direkt an Angehörige oder andere Helfer. Der Gesetzgeber will damit ermöglichen, dass Betroffene selbst entscheiden können, wie ihre Versorgung organisiert wird. In der Praxis wird das Geld häufig als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben, es kann aber auch genutzt werden, um den Pflegealltag auf andere Weise zu stabilisieren. Gerade diese Gestaltungsfreiheit führt oft zu der falschen Annahme, das Pflegegeld sei schlicht zusätzliches Einkommen ohne weitere Bindung. Das ist es nicht. Es bleibt eine Leistung der Pflegeversicherung, deren Voraussetzung die gesicherte häusliche Pflege ist. Hinzu kommt, dass die Leistungsbeträge in den vergangenen Jahren angehoben wurden und auch 2026 auf dem seit 1. Januar 2025 erhöhten Niveau liegen. Damit wächst zwar der finanzielle Spielraum, nicht aber die Beliebigkeit. Pflegegrad 2 umfasst derzeit 347 Euro monatlich, Pflegegrad 3 599 Euro, Pflegegrad 4 800 Euro und Pflegegrad 5 990 Euro. Die Beträge machen deutlich, dass das Pflegegeld als Unterstützung für die Organisation der häuslichen Pflege gedacht ist, nicht als vollwertiger Ersatz aller pflegebedingten Kosten. Warum die Frage nach dem „auf keinen Fall“ heikler ist, als viele denken Wer nach Dingen fragt, für die Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, erwartet oft eine klare Verbotsliste. Eine solche starre Liste findet sich im Gesetz aber gerade nicht. Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums betonen vielmehr, dass die pflegebedürftige Person über die Verwendung grundsätzlich frei verfügen kann. Die wirkliche Einschränkung liegt also nicht bei jedem einzelnen Kassenbon, sondern bei der Funktion des Pflegegelds im Gesamtsystem. Sobald das Geld zwar weiter bezogen wird, die notwendige häusliche Pflege aber tatsächlich gar nicht mehr abgesichert ist, gerät der Leistungsanspruch in Gefahr. Dann geht es nicht mehr um eine einzelne unzulässige Ausgabe, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen für Pflegegeld überhaupt noch vorliegen. Deshalb ist es journalistisch sauberer, nicht mit pauschalen Verboten zu arbeiten, sondern mit roten Linien. Unzulässig wird die Verwendung immer dort, wo das Pflegegeld faktisch vom Pflegezweck entkoppelt wird und nur noch wie ein frei verfügbares Extra behandelt wird, obwohl die Versorgungslage das nicht trägt. Wer etwa keinerlei angemessene Pflege organisiert, notwendige Hilfe ausfallen lässt und das Geld dennoch weiter kassiert, bewegt sich nicht in einem Graubereich, sondern riskiert Kürzungen, Rückforderungen oder den Verlust des Anspruchs. Wofür Pflegegeld nicht verwendet werden darf: die praktische Einordnung Pflegegeld darf nicht so eingesetzt werden, dass die häusliche Pflege nur auf dem Papier existiert. Das ist der entscheidende Satz. Es ist also nicht verboten, mit dem Geld alltägliche Ausgaben zu bestreiten, solange die Pflege im Ganzen funktioniert und die Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt bleibt. Verboten beziehungsweise rechtlich problematisch wird es aber, wenn das Geld trotz fehlender Pflege einfach im allgemeinen Haushaltsbudget verschwindet und notwendige Unterstützung unterbleibt. Dann passt die tatsächliche Lebenslage nicht mehr zu dem Leistungsgrund, auf dem das Pflegegeld beruht. Ebenso unzulässig ist jeder missbräuchliche Bezug. Dazu gehören falsche Angaben gegenüber Pflegekasse oder Medizinischem Dienst, das Verschweigen wesentlicher Änderungen oder das Fortsetzen des Bezugs, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind. Wenn etwa inzwischen vollstationäre Pflege im Vordergrund steht oder die Versorgung gar nicht mehr häuslich organisiert wird, kann das Pflegegeld nicht einfach unverändert weiterlaufen. In solchen Fällen geht es nicht um eine Geschmacksfrage bei der Mittelverwendung, sondern um Sozialleistungsmissbrauch. Die wichtigsten roten Linien im Überblick Konstellation Warum die Nutzung des Pflegegelds hier unzulässig oder riskant ist Das Pflegegeld wird bezogen, obwohl die häusliche Pflege tatsächlich nicht sichergestellt ist. Pflegegeld setzt voraus, dass die Versorgung zu Hause gewährleistet ist. Fehlt diese Grundlage, steht nicht nur die Ausgabe, sondern der gesamte Anspruch infrage. Das Geld wird wie ein allgemeiner Bonus behandelt, während notwendige Hilfe ausbleibt. Pflegegeld ist keine frei von der Pflegesituation gelöste Zusatzleistung. Wird es verbraucht, obwohl pflegebedingte Unterstützung nicht organisiert wird, kann die Pflegekasse eingreifen. Es werden gegenüber der Pflegekasse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Falschangaben können zu Rückforderungen, Leistungskürzungen und in schweren Fällen zu Betrugsvorwürfen führen. Veränderungen der Versorgungssituation werden verschwiegen. Wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert, etwa durch stationäre Unterbringung oder Wegfall der häuslichen Versorgung, muss der Leistungsbezug überprüft werden. Verpflichtende Beratungseinsätze werden nicht wahrgenommen, obwohl sie vorgeschrieben sind. Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug gehören Beratungseinsätze zu den Pflichten. Werden sie nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden. Mit dem Pflegegeld sollen Leistungen bezahlt werden, die eigentlich anders abgesichert oder abgerechnet werden müssen. Pflegegeld ersetzt nicht automatisch Pflegesachleistungen, Leistungen der Krankenversicherung oder vertraglich geregelte professionelle Pflegeabrechnungen. Es darf nicht dazu benutzt werden, Leistungssysteme gegeneinander zu verschleiern. Das Pflegegeld wird weiter vereinnahmt, obwohl der tatsächliche Pflegebedarf nicht mehr der bewilligten Situation entspricht und keine Klärung erfolgt. Die Pflegekasse darf prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Wer trotz entfallener Grundlage weiter Geld bezieht, riskiert Rückabwicklung. Frei verfügbar heißt nicht folgenlos Der Satz, über das Pflegegeld könne frei verfügt werden, ist richtig, wird aber häufig verkürzt wiedergegeben. Frei verfügbar bedeutet zunächst, dass die pflegebedürftige Person nicht jeden Euro einzeln nachweisen und nicht ausschließlich bestimmte Rechnungstypen einreichen muss. Gerade im Alltag wäre ein starres Abrechnungssystem auch kaum praktikabel. Familien organisieren Pflege sehr unterschiedlich. Manche zahlen Angehörigen einen monatlichen Betrag, andere finanzieren Fahrten, kleine Entlastungen, Essensdienste, zusätzliche Hilfe im Haushalt oder notwendige Anschaffungen, die das Leben zu Hause erleichtern. All das kann im Einzelfall plausibel sein. Problematisch wird es erst, wenn die Verwendung nicht mehr mit einer gesicherten Pflegesituation zusammenpasst. Mit anderen Worten: Nicht jeder Einkauf aus dem Pflegegeld muss ein klassischer Pflegeartikel sein. Aber die Gesamtlage muss erkennen lassen, dass die häusliche Versorgung der pflegebedürftigen Person tragfähig organisiert ist. Genau deshalb ist die Aussage „Pflegegeld darf man für alles ausgeben“ zwar populär, rechtlich aber zu grob. Sie unterschlägt, dass Pflegegeld an einen Versorgungszweck gekoppelt bleibt, auch wenn keine strenge Einzelabrechnung vorgesehen ist. Besondere Vorsicht bei ausschließlichem Pflegegeldbezug Wer ausschließlich Pflegegeld erhält und keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, unterliegt Beratungspflichten. Diese Beratungseinsätze sollen nicht schikanieren, sondern die Qualität der häuslichen Pflege absichern und Hilfestellung geben. Werden sie nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen. Für Pflegegrade 2 und 3 ist die Beratung halbjährlich vorgesehen. Für Pflegegrade 4 und 5 galt lange eine vierteljährliche Pflicht; inzwischen wurde dies gesetzlich vereinfacht. Nach der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Änderung müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bei ausschließlichem Pflegegeldbezug die Beratung künftig nur noch einmal je Halbjahr abrufen, können sie bei Bedarf aber weiterhin häufiger nutzen. Für die Ausgangsfrage ist das besonders wichtig. Denn selbst wenn niemand Quittungen über die Verwendung des Pflegegelds verlangt, überprüft das System über diese Beratungseinsätze sehr wohl, ob die Versorgungssituation stimmig ist. Pflegegeld kann also nicht dauerhaft bezogen werden, während die häusliche Pflege nur formal behauptet wird. Wer die Beratung ignoriert oder offensichtliche Defizite in der Versorgung bestehen lässt, signalisiert der Pflegekasse, dass die Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind. Wann Angehörige und Familien in Schwierigkeiten geraten können In vielen Familien verschwimmen Pflege, Haushalt, Betreuung und alltägliche Lebensführung. Das ist menschlich nachvollziehbar, kann aber rechtlich heikel werden. Wenn das Pflegegeld etwa vollständig in Mietzahlungen, Konsum oder sonstige allgemeine Familienkosten fließt, während zugleich notwendige Hilfe unterbleibt, entsteht ein Problem. Die Pflegekasse wird nicht jeden privaten Zahlungsvorgang kontrollieren, aber sie darf sehr wohl prüfen, ob die häusliche Pflege tatsächlich gesichert ist. Spätestens dann zeigt sich, ob das Pflegegeld die Versorgung gestützt hat oder lediglich im Alltagshaushalt aufgegangen ist. Noch problematischer wird es, wenn Angehörige das Pflegegeld faktisch vereinnahmen, ohne die entsprechende Unterstützung zu leisten. Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person. Dass es häufig an pflegende Angehörige weitergereicht wird, ist üblich und ausdrücklich mitgedacht. Daraus folgt aber kein automatischer Anspruch Dritter. Wo das Geld abgegriffen wird, ohne dass Pflege im erforderlichen Umfang stattfindet, drohen familiäre Konflikte ebenso wie sozialrechtliche Konsequenzen. Was Pflegegeld nicht ersetzt Pflegegeld ist nicht mit anderen Leistungen zu verwechseln. Es ersetzt keine ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege, keine ambulanten Pflegesachleistungen, keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege und auch nicht den Entlastungsbetrag. Diese Leistungen folgen jeweils eigenen Regeln. Wer Pflegegeld bekommt, kann je nach Konstellation verschiedene Leistungsarten kombinieren, aber nicht beliebig ineinander auflösen. Deshalb ist es rechtlich falsch, Pflegegeld als Sammelposten zu verstehen, mit dem alle denkbaren professionellen Pflegeleistungen informell abgegolten werden könnten. Für zugelassene Dienste und erstattungsfähige Leistungen gelten eigene Abrechnungswege. Gerade im Alltag führt das oft zu Missverständnissen. Familien glauben dann, sie könnten notwendige professionelle Hilfe vermeiden, das Pflegegeld anderweitig verwenden und die Versorgung irgendwie informell auffangen. Solange das im Ergebnis funktioniert und die pflegebedürftige Person angemessen versorgt ist, mag das praktisch nicht sofort auffallen. Sobald die Versorgung lückenhaft wird, körperliche oder pflegerische Risiken entstehen oder Pflichtberatungen Mängel offenlegen, wird sichtbar, dass Pflegegeld keine pauschale Freikarte für irgendeine Form von Improvisation ist. Die oft übersehene Grenze zwischen Alltagshilfe und Missbrauch Es gehört zur Realität häuslicher Pflege, dass Pflege und allgemeine Lebensführung eng ineinandergreifen. Ein Teil des Geldes kann daher durchaus in Dinge fließen, die nicht wie klassische Pflegekosten aussehen. Entscheidend ist, ob die Ausgaben erkennbar dazu beitragen, das Leben zu Hause mit Pflegebedarf praktikabel zu organisieren, oder ob sie losgelöst von diesem Zusammenhang erfolgen. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer mathematisch exakt. Sie ist aber im Gesamtbild gut erkennbar. Wo die pflegebedürftige Person zuverlässig versorgt wird, Hilfe vorhanden ist und die häusliche Situation stabil bleibt, wird die freie Verfügbarkeit weit verstanden. Wo dagegen Versorgungslücken, Vernachlässigung oder formale Unstimmigkeiten auftreten, endet diese Freiheit sehr schnell. Fazit Die ehrliche Antwort auf die Frage, wofür Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, lautet: Es gibt keine starre gesetzliche Verbotsliste für einzelne Ausgaben, aber es darf nicht so verwendet werden, dass die häusliche Pflege faktisch nicht mehr sichergestellt ist oder der Leistungsbezug missbräuchlich wird. Pflegegeld ist grundsätzlich frei verfügbar, jedoch nie losgelöst von der Bedingung, dass die pflegebedürftige Person zu Hause tatsächlich versorgt wird. Wer das Pflegegeld trotz fehlender Pflege weiter bezieht, Pflichtberatungen ignoriert, Änderungen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, überschreitet die Grenze des Zulässigen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: Nicht die einzelne Ausgabe steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob das Pflegearrangement insgesamt tragfähig, nachvollziehbar und rechtmäßig ist. Quellen Bundesministerium für Gesundheit, Informationsseite „Pflegegeld“, mit Angaben zu Anspruch, freier Verfügung und aktuellen monatlichen Beträgen. Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“, mit den für 2026 geltenden Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung.

News

Grundsicherung: Diese Rücklagen darf das Jobcenter nicht anrechnen

Beitragsbild von: Grundsicherung: Diese Rücklagen darf das Jobcenter nicht anrechnen

10. Oktober 2026

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss seine Ersparnisse nicht vollständig aufbrauchen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten allerdings andere Regeln als beim früheren Bürgergeld: Die einjährige Karenzzeit für Geldvermögen ist weggefallen. Das Jobcenter prüft das Vermögen deshalb grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs. Für normales verwertbares Vermögen gilt ein altersabhängiger Freibetrag. Daneben schützt das Gesetz bestimmtes Vermögen zusätzlich, zum Beispiel ein angemessenes Auto, Altersvorsorge oder selbst genutztes Wohneigentum. So hoch ist das Schonvermögen seit Juli 2026 Der allgemeine Vermögensfreibetrag richtet sich nach dem Lebensalter. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bleiben 5.000 Euro geschützt. Ab dem 31. Lebensjahr sind es 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Das ist wichtig: Diese Beträge gelten nicht nur für Guthaben auf einem bestimmten Sparkonto. Das Jobcenter betrachtet grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einer Person. Dazu können Bargeld, Giro- und Tagesgeldkonten, Sparguthaben, Wertpapiere, ETFs, andere Kapitalanlagen oder der verwertbare Rückkaufswert einer nicht geschützten Lebensversicherung gehören. Wer also 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und weitere 4.000 Euro in einem ETF besitzt, verfügt grundsätzlich über 10.000 Euro Vermögen, welches das Jobcenter berücksichtigt. Denkbeispiel: Elena aus Bodenwerder darf ihre Rücklagen behalten Elena ist 34 Jahre alt und lebt allein in Bodenwerder im Weserbergland. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes beantragt sie Grundsicherungsgeld. Auf ihrem Girokonto liegen 2.500 Euro. Weitere 4.000 Euro hat sie auf einem Tagesgeldkonto angespart. In einem ETF-Depot befinden sich Wertpapiere im aktuellen Wert von 3.000 Euro. Ihr Geldvermögen, das das Jobcenter berücksichtigt, beträgt insgesamt 9.500 Euro. Weil Elena 34 Jahre alt ist, beträgt ihr persönlicher Freibetrag 10.000 Euro. Ihre 9.500 Euro liegen darunter. Sie muss die Rücklagen deshalb nicht erst verbrauchen. Zusätzlich besitzt Elena einen normalen gebrauchten Pkw und den üblichen Hausrat ihrer Wohnung. Auch diese Gegenstände werden nicht von ihren 10.000 Euro abgezogen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessener Hausrat gehören zu dem Vermögen, das das Gesetz gesondert schützt. Hätte Elena dagegen zusätzlich Kryptowährungen im Wert von 3.000 Euro, läge ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen bei 12.500 Euro. Damit würde sie ihren Freibetrag um 2.500 Euro überschreiten. Diesen überschießenden Betrag müsste sie zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Sie müsste aber nicht ihre gesamten 12.500 Euro verbrauchen. Die geschützten 10.000 Euro bleiben ihr. Behalten oder verwerten: Darauf kommt es an Behalten Nicht behalten beziehungsweise grundsätzlich verwerten Bargeld, Kontoguthaben, Tagesgeld, Sparguthaben, Wertpapiere oder ETFs bis zum persönlichen Freibetrag Geldvermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags Angemessener Hausrat Besonders wertvolle Gegenstände, die über normalen angemessenen Hausrat hinausgehen Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft Zusätzliche oder nicht geschützte Fahrzeuge, soweit keine andere Ausnahme greift Gesetzlich geschützte Altersvorsorgeverträge und bundesrechtlich geförderte Altersvorsorge Frei verwertbare Kapitalanlagen, die nicht als geschützte Altersvorsorge gelten Selbst genutztes Haus bis grundsätzlich 140 Quadratmeter Nicht selbst genutzte Immobilien, sofern keine besondere Schutzregel greift Selbst genutzte Eigentumswohnung bis grundsätzlich 130 Quadratmeter Vermietete Häuser, Wohnungen oder verwertbare Grundstücke ohne Schutzgrund Vermögensgegenstände, die für Ausbildung oder Beruf unentbehrlich sind Verwertbare Gegenstände, die für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht notwendig sind Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte auslösen würde Schmuck, Sammlungen oder andere Wertgegenstände, soweit sie verwertbares Vermögen darstellen und keine Ausnahme gilt Bestimmtes geschütztes Altersvorsorgevermögen ehemals oder aktuell Selbstständiger Nicht geschützte Rücklagen Selbstständiger oberhalb der gesetzlichen Grenzen Unter engen Voraussetzungen Rücklagen für eine Wohnung oder ein Haus für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf Gewöhnliche Rücklagen für einen späteren Immobilienkauf ohne gesetzlichen Schutzgrund Ein wichtiger Unterschied: Freibetrag und Schonvermögen sind nicht dasselbe In der Praxis führt die Bezeichnung „Schonvermögen“ schnell zu Missverständnissen. Elena darf 10.000 Euro normales verwertbares Vermögen besitzen. Dies ist ihr altersabhängiger Freibetrag. Ihr angemessenes Auto kommt aber nicht etwa mit seinem Wert zu diesen 10.000 Euro hinzu und verbraucht einen Teil des Freibetrags. Das Fahrzeug gehört bei Vorliegen der Voraussetzungen zu den Vermögensgegenständen, die das Jobcenter gar nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für angemessenen Hausrat und bestimmte Formen der Altersvorsorge. Sie sollten gegenüber dem Jobcenter nicht nur die Gesamtsumme ihres Vermögens betrachten, sondern prüfen, welche Gegenstände davon das Jobcenter anrechnen darf.  Altersvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für die Altersvorsorge bestimmte  Verträge sowie Formen der Vorsorge, die das Bundesrecht fördert, zählt das Gesetz grundsätzlich nicht zum einzusetzenden Vermögen. Eine weitere Schutzregel gibt es für Menschen, die hauptberuflich selbstständig gearbeitet haben. Wer dann keine Beiträge zugesetzlichen Rentenversicherung und anderen Altersversorgern zahlten, kann sich zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge schützen lassen. Die Höhe richtet sich nach eine Berechnungsformel. Sie sollten also eine Lebensversicherung, ein Altersvorsorgedepot oder andere langfristige Anlagen nicht vorschnell kündigen, weil das Jobcenter nach Vermögen fragt. Denn die Anlage kann unter eine Schutzvorschrift fallen. Selbst genutztes Eigenheim bleibt geschützt Auch selbst bewohntes Wohneigentum kann Schonvermögen darstellen. Nach § 12 SGB II gilt grundsätzlich ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche als geschützt. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmetern. Leben mehr als vier Personen dort, steigt die maßgebliche Wohnfläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Auch größere Immobilien können im Einzelfall geschützt bleiben, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Zwar hat die neue Grundsicherung die Karenzzeit für normales Vermögen abgeschafft. Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten jedoch weiterhin einen besonderen Schutz. In diesem Zeitraum bleibt die selbst bewohnte Immobilie hinsichtlich ihrer Größe grundsätzlich außer Betracht. Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden Die Vermögensfreibeträge gelten zunächst für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln. Das kann bei unterschiedlich verteiltem Vermögen wichtig werden. Hat eine Person mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag erlaubt, während ein anderes Mitglied seinen Freibetrag nicht ausschöpft, kann der ungenutzte Freibetrag auf die andere Person übertragen werden. Das schreibt § 12 Absatz 2 SGB II ausdrücklich vor. Das Jobcenter darf nicht Vermögen anrechnen, weil das Konto eines Partners den persönlichen Freibetrag überschreitet. Es muss die Freibeträge der gesamten Bedarfsgemeinschaft korrekt berücksichtigen. Rücklagen nicht vorschnell ausgeben Wer mehr Vermögen besitzt als der Freibetrag erlaubt, sollte nicht wahllos Geld ausgeben, um die Grenze zu unterschreiten. Entscheidend ist zunächst, welche Vermögensgegenstände überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Prüfen Sie deshalb getrennt: Wie hoch ist Ihr altersabhängiger Freibetrag? Welche Rücklagen stellen normales verwertbares Vermögen dar? Welche Vermögensgegenstände schützt § 12 SGB II ausdrücklich? Gibt es eine besondere Härte oder eine andere Ausnahme? Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben zusätzlich geschützt: notwendige Werkzeuge, Maschinen, bestimmte Fahrzeuge oder beruflich benötigte Hard- und Software. FAQ zum Schonvermögen bei der neuen Grundsicherung Wie viel Erspartes darf eine 34-jährige alleinstehende Person behalten? Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro. Geschützte Vermögensgegenstände wie angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder geschützte Altersvorsorge kommen daneben hinzu und werden nicht auf diesen Freibetrag angerechnet. Muss ich mein Sparguthaben komplett verbrauchen, wenn ich über dem Freibetrag liege? Nein. Grundsätzlich geht es um den Betrag oberhalb der geschützten Grenze. Wer 12.000 Euro berücksichtigungsfähiges Vermögen und einen Freibetrag von 10.000 Euro besitzt, überschreitet die Grenze um 2.000 Euro. Die geschützten 10.000 Euro müssen nicht bis auf null aufgebraucht werden. Ist die Vermögenskarenz von einem Jahr abgeschafft? Für normales Vermögen ja. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter grundsätzlich von Beginn an die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge. Für selbst genutztes Wohneigentum besteht allerdings weiterhin eine besondere Schutzregel während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS) Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was ändert sich für Leistungsberechtigte mit der neuen Grundsicherung? (BMAS Webseite) Gesetze im Internet: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet) Gesetze im Internet: § 7 Grundsicherungsgeld-Verordnung – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet) Ich habe den Schwerpunkt bewusst darauf gelegt, dass 10.000 Euro Freibetrag bei Elena nicht die Obergrenze ihres gesamten Besitzes sind: Auto, Hausrat und andere gesetzlich geschützte Positionen können zusätzlich erhalten bleiben.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld-Bezieher reiste lange ins Ausland und behält aber trotzdem den Anspruch auf seine Grundsicherung

Beitragsbild von: Bürgergeld-Bezieher reiste lange ins Ausland und behält aber trotzdem den Anspruch auf seine Grundsicherung

10. Oktober 2026

Ein fast dreimonatiger Aufenthalt in Portugal führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Bürgergeldes. Das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete ein Jobcenter dazu, einem psychisch erkrankten Leistungsbezieher vorläufig weiterhin Leistungen zu gewähren. Der Mann hielt sich nicht zu Erholungszwecken im Sinne eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland auf. Nach ärztlicher Einschätzung sollte der Ortswechsel seine psychische Gesundheit stabilisieren und die spätere Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen. Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Bürgergeld-Bezieher ohne Weiteres mehrere Monate verreisen dürfen. Das Gericht beurteilte einen gesundheitlich begründeten Ausnahmefall, der durch fachärztliche Unterlagen belegt war. Jobcenter verweigerte die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt Der betroffene Mann litt unter erheblichen psychischen Beschwerden. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt einen vorübergehenden Aufenthalt in Portugal für erforderlich, damit sich der Gesundheitszustand des Patienten stabilisieren konnte. Der Leistungsbezieher informierte das Jobcenter über seine Situation und legte ärztliche Unterlagen vor. Die Behörde verweigerte dennoch die Zustimmung zur Abwesenheit und stellte die Leistungen ein. Nach Auffassung des Jobcenters war der Mann während des Aufenthalts in Portugal nicht im vorgeschriebenen näheren Bereich erreichbar. Außerdem stand infrage, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in Deutschland lag. Der Streit gelangte schließlich zum Sächsischen Landessozialgericht. Mit Beschluss vom 23. März 2026, Az. L 7 AS 84/26 B ER, gab der 7. Senat dem Leistungsbezieher im Eilverfahren Recht. Streng genommen handelt es sich um einen Beschluss In zahlreichen Berichten wird die Entscheidung als Urteil bezeichnet. Juristisch handelt es sich jedoch um einen Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Gericht traf damit keine abschließende Entscheidung in einem regulären Hauptsacheverfahren. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass der Mann seinen Leistungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hatte und nicht bis zum Abschluss eines längeren Verfahrens ohne existenzsichernde Zahlungen bleiben durfte. Das Jobcenter musste deshalb vorläufig weiterzahlen. Die Entscheidung besitzt trotzdem erhebliche Bedeutung, weil das Gericht ausführlich darlegte, wie gesundheitlich begründete Auslandsaufenthalte zu beurteilen sind. Gewöhnlicher Aufenthalt blieb in Deutschland Leistungen nach dem SGB II setzen grundsätzlich voraus, dass die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt beendet diesen Aufenthalt jedoch nicht automatisch. Nach Ansicht des Gerichts war der Aufenthalt in Portugal von Anfang an zeitlich und inhaltlich begrenzt. Er diente ausschließlich der gesundheitlichen Stabilisierung und war nicht auf eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts gerichtet. Der Mann behielt seine Wohnung in Deutschland und plante die Rückkehr. Aus den festgestellten Umständen ergab sich daher kein dauerhafter Wegzug nach Portugal. Auch die Dauer von nahezu drei Monaten reichte für sich genommen nicht aus, um einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland anzunehmen. Entscheidend war die Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse, des Aufenthaltszwecks und der Rückkehrabsicht. Portugal lag außerhalb des näheren Bereichs Nach § 7b SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich erreichbar sein. Dazu gehört, dass sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und Mitteilungen an Werktagen zur Kenntnis nehmen können. Portugal gehört offenkundig nicht zu diesem näheren Bereich. Der Mann hätte weder das Jobcenter noch einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Eingliederungsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Zeit erreichen können. Allein die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail machte seinen Aufenthaltsort deshalb noch nicht zum näheren Bereich. Die digitalen Kontaktmöglichkeiten waren dennoch wichtig, weil sie zeigten, dass der Mann weiterhin kommunizieren und auf Aufforderungen reagieren konnte. Seine Post in Deutschland wurde zudem von einer anderen Person gesichtet und an ihn weitergeleitet. Die Erreichbarkeits-Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass Dritte Mitteilungen entgegennehmen und die leistungsberechtigte Person informieren. Gesundheitliche Stabilisierung war ein wichtiger Grund Wer sich außerhalb des näheren Bereichs befindet, kann weiterhin Leistungen erhalten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter zustimmt. Das Gesetz nennt unter anderem ärztlich verordnete Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, bestimmte Veranstaltungen, arbeitsbezogene Aufenthalte und ehrenamtliche Tätigkeiten. Diese gesetzliche Aufzählung ist nach Auffassung des LSG Sachsen nicht abschließend. Auch ein dort nicht ausdrücklich genannter Grund kann anerkannt werden, wenn er nach Bedeutung und Gewicht mit den aufgeführten Beispielen vergleichbar ist. Dafür müssen nachvollziehbare und überprüfbare Umstände vorliegen. Ein persönlicher Wunsch nach Abstand, Sonne oder Erholung reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall war die psychische Erkrankung fachärztlich bestätigt. Die Unterlagen belegten nach Einschätzung des Gerichts außerdem, dass der Ortswechsel der Genesung, der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und einer späteren Eingliederung in Beschäftigung dienen sollte. Drei-Wochen-Grenze galt in diesem Fall nicht Für eine Abwesenheit ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung normalerweise für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Diese Regel wird häufig als allgemeine Urlaubsgrenze für Leistungsbezieher bezeichnet. Der Beschluss zeigt jedoch, dass diese Grenze nicht schematisch auf jede Abwesenheit übertragen werden darf. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann ein längerer Aufenthalt zulässig sein. Das Gesetz legt für sämtliche denkbaren gesundheitlichen Ausnahmefälle keine einheitliche Höchstdauer fest. Die Abwesenheit ist allerdings nur so lange geschützt, wie der wichtige Grund tatsächlich fortbesteht. Der Betroffene muss daher auch bei einem zunächst anerkannten Grund nachweisen können, weshalb der Aufenthalt weiterhin erforderlich ist. Ein einmal vorgelegtes Attest rechtfertigt nicht automatisch jede spätere Verlängerung. Prüfpunkt Bewertung des LSG Sachsen Bedeutung für andere Fälle Dauer des Aufenthalts Fast drei Monate waren nicht automatisch anspruchsschädlich Die Dauer allein entscheidet nicht Gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland blieb der Lebensmittelpunkt Wohnung, Rückkehrabsicht und Aufenthaltszweck sind zu betrachten Gesundheitszustand Fachärztlich belegte psychische Erkrankung Allgemeine Erholungswünsche reichen nicht Wichtiger Grund Gesundheitliche Stabilisierung wurde anerkannt Auch nicht ausdrücklich genannte Gründe sind denkbar Kontakt zum Jobcenter Telefon, E-Mail und weitergeleitete Post waren verfügbar Die Kontaktmöglichkeiten müssen während der Abwesenheit geklärt sein Zustimmung Das Jobcenter hätte zustimmen müssen Eine unterlassene Entscheidung darf nicht zulasten des Antragstellers gehen Verfahrensart Einstweiliger Rechtsschutz Die Leistungen wurden vorläufig zugesprochen Antrag musste nicht ausdrücklich so bezeichnet werden Das Jobcenter hatte dem Aufenthalt nicht zugestimmt. Ein solcher Umstand kann normalerweise dazu führen, dass der Leistungsanspruch während der Abwesenheit entfällt. Im vorliegenden Fall hatte der Mann seine Situation allerdings gegenüber der Behörde geschildert. Nach Auffassung des Gerichts war darin ein schlüssig gestellter Antrag auf Zustimmung zu sehen, auch wenn er nicht ausdrücklich mit dieser Bezeichnung überschrieben war. Behörden müssen Erklärungen von Leistungsberechtigten nach ihrem erkennbaren Anliegen auslegen. Sie dürfen sich nicht allein darauf berufen, dass eine bestimmte Formulierung oder Überschrift fehlt. Nach § 4 Absatz 3 der Erreichbarkeits-Verordnung ist die Zustimmung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betroffene Person mitteilt, wie sie während der Abwesenheit kontaktiert werden kann. Das Jobcenter durfte aus seiner eigenen unterlassenen Entscheidung keinen Leistungsausschluss ableiten. Kein allgemeiner Freibrief für lange Auslandsreisen Aus dem Beschluss lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf drei Monate Bürgergeld während eines Aufenthalts im Ausland ableiten. Ein gewöhnlicher Urlaub, ein Besuch bei Freunden oder der Wunsch, den Winter in einem wärmeren Land zu verbringen, ist mit dem entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Ohne wichtigen Grund gilt weiterhin die reguläre Begrenzung. Außerdem muss eine geplante Abwesenheit grundsätzlich vor der Abreise mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Wer ohne Zustimmung verreist, riskiert den Wegfall der gesamten Leistung. Davon können neben dem Regelbedarf auch die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sein. Die Zustimmung sollte deshalb schriftlich beantragt und abgewartet werden. Eine eigenmächtige Abreise bleibt selbst dann riskant, wenn die betroffene Person glaubt, einen gesundheitlichen Grund zu haben. Atteste müssen mehr als eine Diagnose enthalten Ein ärztliches Schreiben sollte möglichst nachvollziehbar erklären, weshalb der Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs medizinisch erforderlich ist. Eine bloße Diagnose oder eine allgemeine Empfehlung für Erholung dürfte häufig nicht genügen. Hilfreich sind Angaben zur voraussichtlichen Dauer und zum therapeutischen Zweck. Außerdem sollte aus den Unterlagen hervorgehen, weshalb die Stabilisierung nicht in gleicher Weise am Wohnort erreicht werden kann. Bei einer Verlängerung kann das Jobcenter aktuelle Nachweise verlangen. Der Leistungsbezieher muss dann glaubhaft machen, dass der gesundheitliche Grund noch besteht. Dabei darf das Jobcenter psychische Erkrankungen nicht allein deshalb geringer bewerten, weil keine stationäre Behandlung stattfindet. Auch eine ambulant begleitete Stabilisierung kann im Einzelfall ein anzuerkennender Grund sein. Moderne Kommunikationswege gewinnen an Bedeutung Der Beschluss berücksichtigt ausdrücklich die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation. Leistungsbezieher können Mitteilungen telefonisch, per E-Mail, postalisch oder im Rahmen einer Videokonferenz entgegennehmen. Auch eine Vertrauensperson darf die Post am deutschen Wohnort prüfen und weiterleiten. Voraussetzung ist, dass der Betroffene tatsächlich zeitnah informiert wird und auf Schreiben reagieren kann. Die digitale Erreichbarkeit ersetzt allerdings nicht in jedem Fall die Möglichkeit, kurzfristig persönlich zu erscheinen. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann sie jedoch dafür sprechen, dass die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und eine spätere Eingliederung nicht gefährdet werden. Betroffene sollten dem Jobcenter daher bereits im Antrag mitteilen, über welche Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder andere Verbindung sie erreichbar bleiben. Mündliche Absprachen sollten zusätzlich schriftlich bestätigt werden. Bedeutung nach Einführung des Grundsicherungsgeldes Seit dem 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Der Beschluss erging noch zum damaligen Bürgergeldrecht. Die grundlegenden Bestimmungen über den näheren Bereich, wichtige Gründe und die Zustimmung des Jobcenters finden sich weiterhin in § 7b SGB II. Der rechtliche Gedankengang des LSG Sachsen bleibt deshalb für vergleichbare Fälle bedeutsam. Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass Reisen vorher abgestimmt werden müssen. Bei einem wichtigen Grund, beispielsweise einer ärztlich verordneten Rehabilitation, kann eine längere Abwesenheit vereinbart werden. Darauf macht die Bundesagentur in ihren Hinweisen zur Erreichbarkeit ausdrücklich aufmerksam. Andere Jobcenter und Gerichte sind an den Beschluss des LSG Sachsen nicht allgemein gebunden. Die Entscheidung liefert jedoch gewichtige Argumente gegen eine rein schematische Ablehnung gesundheitlich notwendiger Aufenthalte. Was Betroffene vor der Abreise veranlassen sollten Der Antrag auf Zustimmung sollte möglichst frühzeitig und nachweisbar beim Jobcenter eingehen. Nach der Erreichbarkeits-Verordnung soll er gewöhnlich spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs gestellt werden. In dem Schreiben sollten der genaue Zeitraum, der Aufenthaltsort, der gesundheitliche Grund und die vorgesehenen Kontaktwege genannt werden. Ärztliche Nachweise sollten unmittelbar beigefügt werden. Betroffene sollten außerdem erläutern, wer während der Abwesenheit die Post prüft und wie schnell eine Reaktion möglich ist. Auch die geplante Rückkehr nach Deutschland sollte klar erkennbar sein. Lehnt das Jobcenter den Antrag ab oder stellt es die Zahlungen ein, kommen ein Widerspruch und bei einer akuten finanziellen Notlage ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Wegen der Folgen für Miete und Krankenversicherung kann eine zeitnahe sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein. Häufige Fragen und Antworten 1. Dürfen Leistungsbezieher jetzt drei Monate ins Ausland reisen? Nein. Der Beschluss betrifft einen fachärztlich belegten gesundheitlichen Ausnahmefall und keine gewöhnliche Urlaubsreise. Jeder Fall muss anhand seiner konkreten Umstände geprüft werden. 2. Wie lange darf eine Urlaubsreise normalerweise dauern? Ohne wichtigen Grund soll das Jobcenter einer Abwesenheit in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Auch diese Reise muss grundsätzlich vorher abgestimmt werden. 3. Kann eine psychische Erkrankung einen längeren Aufenthalt rechtfertigen? Ja, wenn der Aufenthalt aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen erforderlich ist und dies durch geeignete ärztliche Unterlagen belegt wird. Eine allgemeine Empfehlung, sich zu erholen, genügt nicht automatisch. 4. Reicht es aus, im Ausland per E-Mail erreichbar zu sein? Eine E-Mail-Adresse allein beseitigt nicht sämtliche Anforderungen. Sie kann zusammen mit telefonischer Erreichbarkeit, einer verlässlichen Postweiterleitung und einem anerkannten wichtigen Grund dafür sprechen, dass der Kontakt zum Jobcenter gesichert bleibt. 5. Muss die Zustimmung vor der Abreise vorliegen? Grundsätzlich sollte die Zustimmung vor der Abreise beantragt und abgewartet werden. Eine nachträgliche Zustimmung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage, wenn eine vorherige Antragstellung nicht oder nicht rechtzeitig möglich war. 6. Gilt der Beschluss für alle Jobcenter in Deutschland? Nein, der Beschluss bindet unmittelbar nur die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Andere Gerichte und Jobcenter können seine Begründung jedoch bei vergleichbaren Fällen heranziehen.

News

Rente: 45 Jahre gearbeitet - Können jüngere Jahrgänge noch früher abschlagsfrei in Rente?

Beitragsbild von: Rente: 45 Jahre gearbeitet - Können jüngere Jahrgänge noch früher abschlagsfrei in Rente?

10. Oktober 2026

45 Versicherungsjahre erreicht – und dann ohne Abschläge in Rente? Diese Möglichkeit gibt es weiterhin. Doch gerade jüngere Jahrgänge müssen länger warten als viele ältere Beschäftigte. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bei 65 Jahren. Gleichzeitig wird politisch darüber diskutiert, diesen früheren Rentenzugang abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht. Für die eigene Rentenplanung ist deshalb wichtig, geltendes Recht und politische Empfehlungen auseinanderzuhalten. Die Rente nach 45 Jahren gibt es weiterhin Wer die sogenannte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Geregelt ist sie in § 38 SGB VI. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen allerdings irreführend. Denn mit 63 Jahren können heutige rentennahe Jahrgänge diese abschlagsfreie Altersrente nicht mehr beginnen. Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge ab 1953 schrittweise angehoben. Jahrgang 1962 erreicht sie mit 64 Jahren und acht Monaten, Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten. Für alle ab 1964 Geborenen gilt nach heutigem Recht eine Altersgrenze von 65 Jahren. Geburtsjahr Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren 1960 64 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 65 Jahre Damit können Versicherte ab Jahrgang 1964 bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin zwei Jahre vor ihrer regulären Altersgrenze von 67 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Jüngere Jahrgänge müssen bis 65 warten Für jemanden, der 1965, 1970 oder 1980 geboren wurde, sieht das geltende Rentenrecht bei dieser Rentenart dieselbe Altersgrenze vor. Sind die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, ist die abschlagsfreie Altersrente mit 65 Jahren möglich. Eine weitere automatische Anhebung über das 65. Lebensjahr hinaus sieht die derzeitige Regelung für diese Rentenart nicht vor. Das unterscheidet die aktuelle Rechtslage von der bereits abgeschlossenen stufenweisen Anhebung für ältere Jahrgänge. Für jüngere Versicherte ist das durchaus relevant. Wer früh ins Berufsleben eingestiegen ist, kann seine 45 Versicherungsjahre möglicherweise schon deutlich vor dem 65. Geburtstag zusammenhaben. Das allein ermöglicht aber noch keinen früheren Bezug dieser Altersrente. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63 Ein häufiger Irrtum besteht darin, die 45 Versicherungsjahre mit einem frei wählbaren Rentenbeginn zu verbinden. Wer beispielsweise mit 18 Jahren angefangen hat zu arbeiten und mit 63 bereits auf 45 anrechenbare Versicherungsjahre kommt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb nicht automatisch mit 63 beziehen. Für Jahrgänge ab 1964 bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren bestehen. Das gilt auch dann, wenn die erforderliche Wartezeit schon vorher erfüllt ist. Noch wichtiger: Diese konkrete Rentenart kann nicht einfach vorgezogen und dafür mit Abschlägen versehen werden. Die Altersgrenze muss erreicht sein. Wer früher gehen möchte, muss prüfen, ob eine andere Altersrente infrage kommt. Mit 63 in Rente bleibt unter anderen Voraussetzungen möglich Hier kommt die Altersrente für langjährig Versicherte ins Spiel. Für sie genügen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, allerdings gelten beim vorzeitigen Rentenbeginn andere finanzielle Folgen. Diese Altersrente kann derzeit weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Wer vor seiner persönlichen regulären Altersgrenze geht, muss jedoch dauerhafte Rentenabschläge hinnehmen. Für ab 1964 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 beginnt, geht 48 Monate früher. Pro Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei 48 Monaten ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent. Das ist etwas völlig anderes als die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Die Alterssicherungskommission hat zudem empfohlen, den frühesten Zugang für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung. Nicht jedes Arbeitsjahr zählt für die 45 Jahre gleich Auch die Formulierung „45 Jahre gearbeitet“ vereinfacht die Rechtslage. Entscheidend sind nicht ausschließlich 45 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern die für diese Rentenart anrechenbaren Versicherungszeiten. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen. Für andere Zeiten gelten Einschränkungen. Besonders beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bestehen Sonderregeln. Wer seinen Rentenbeginn plant, sollte deshalb nicht lediglich die Jahre seit dem ersten Arbeitstag zusammenzählen. Entscheidend ist der Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Was die Empfehlung zur Abschaffung für jüngere Jahrgänge bedeutet Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Vorgezogene Altersrenten sollen demnach grundsätzlich wieder mit Abschlägen verbunden sein. Nach Berichten soll bis Ende 2026 ein Gesetzentwurf erarbeitet werden. Eine solche Empfehlung ändert die bestehende Rechtslage jedoch noch nicht. Für Versicherte entsteht eine veränderte Rechtslage erst, wenn der Gesetzgeber neue Vorschriften beschließt und diese in Kraft treten. Für jüngere Jahrgänge wäre dann vor allem die Übergangsregel entscheidend. Der Gesetzgeber müsste festlegen, ab welchem Zeitpunkt und für welche Versicherten die neuen Bedingungen gelten. Die Kommission selbst spricht von einem Vertrauensschutz. Denkbar wären beispielsweise Schutzregelungen für Menschen, die kurz vor dem bisherigen Renteneintritt stehen. Ebenso könnte eine Änderung schrittweise erfolgen. Solange es keine entsprechende gesetzliche Neuregelung gibt, lässt sich daher kein Jahrgang seriös als erster Jahrgang benennen, der die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren verliert. Für Jahrgang 1962 und 1963 rückt die Rente bereits näher Für rentennahe Versicherte ist weniger die politische Debatte als der konkrete Rentenbeginn wichtig. Jahrgang 1962 erreicht die Altersgrenze für diese Rentenart mit 64 Jahren und acht Monaten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze im Jahr 2029. Abhängig vom Geburtsdatum und den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn kann der tatsächliche Rentenstart entsprechend später liegen. Jüngere Versicherte sollten zwei Daten kennen Für die eigene Planung sind deshalb vor allem zwei Angaben wichtig: Wann sind die 45 anrechenbaren Versicherungsjahre erfüllt und wann wird die für den eigenen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht? Wer ab 1964 geboren wurde, kann nach geltendem Recht bei erfüllten 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in diese Altersrente wechseln. Ein Beginn mit 63 oder 64 ist bei dieser Rentenart dagegen nicht möglich. Wer tatsächlich früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, sollte deshalb die unterschiedlichen Rentenarten und mögliche Abschläge getrennt betrachten. Vor allem der persönliche Versicherungsverlauf zeigt, ob die Voraussetzungen für 35 oder 45 Versicherungsjahre tatsächlich erfüllt werden. Die politische Diskussion kann für jüngere Jahrgänge langfristig wichtig werden. Für die aktuelle Rentenplanung gilt jedoch weiterhin das bestehende Recht: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist nicht abgeschafft. Quellen Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zur Altersrente für langjährig Versicherte; § 38 SGB VI; § 236b SGB VI; Alterssicherungskommission, Empfehlungen vom 23. Juni 2026 (Empfehlung, kein Gesetz); Bundesregierung, Informationen zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.