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Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer nicht nur freiwillig auch wenns im Arbeitsvertrag steht

Beitragsbild von: Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer nicht nur freiwillig auch wenns im Arbeitsvertrag steht

19. Oktober 2026

Beim Weihnachtsgeld geht es für viele Beschäftigte um Lohn, das im Haushaltsbudget längst eingeplant ist. Umso folgenreicher wäre es, eine angekündigte Streichung allein wegen des Wortes „freiwillig“ auf früheren Abrechnungen hinzunehmen. Ein solcher Zusatz kann einen Zahlungsanspruch durchaus bestehen lassen. Vor den üblichen Auszahlungsterminen im November und Dezember lohnt sich deshalb ein Blick auf Verträge, Zusagen und die Zahlungen der vergangenen Jahre. Weihnachtsgeld ist keine gesetzliche Leistung für alle Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Verbindliche Ansprüche können aber aus einem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer wirksamen Betriebsvereinbarung oder einer Zusage des Arbeitgebers entstehen. Auch die bisherige Zahlungspraxis kann den Arbeitgeber verpflichten. Wer im Arbeitsvertrag keine Weihnachtsgeldregelung findet, sollte die Prüfung deshalb fortsetzen. Grundlage Was Arbeitnehmer prüfen sollten Arbeitsvertrag oder Zusage Sind Zahlung, Betrag oder Berechnung verbindlich zugesagt, und welche Bedingungen gelten? Tarifvertrag Ist er anwendbar, und welche Voraussetzungen, Stichtage und Ausnahmen enthält er? Betriebsvereinbarung Welche wirksamen Regelungen bestehen zur Sonderzahlung? Wiederholte Zahlungen Durften Beschäftigte auf eine Fortsetzung vertrauen, oder wurde dies wirksam ausgeschlossen? Das BAG sprach trotz Freiwilligkeitsvermerk 2.850 Euro zu Wie wenig ein kurzer Abrechnungsvermerk allein aussagt, zeigt das BAG-Aktenzeichen 10 AZR 116/22. Ein langjährig Beschäftigter hatte jährlich Weihnachtsgeld erhalten, das auf Abrechnungen als „freiw. Weihnachtsgeld“ bezeichnet wurde. Nach Beginn einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit blieb die Zahlung für 2018 bis 2020 aus. Das BAG bestätigte im noch streitigen Umfang einen Anspruch auf jeweils 950 Euro brutto, insgesamt 2.850 Euro brutto. Die regelmäßigen Zahlungen hatten eine betriebliche Übung begründet; der Freiwilligkeitsvermerk verhinderte den Anspruch nicht. Außerdem fehlte eine vereinbarte Grundlage für die Kürzung wegen Krankheit. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2023 und bietet auch für die Prüfung des Weihnachtsgelds 2026 eine Orientierung. Sie bedeutet allerdings keinen pauschalen Anspruch für jeden Beschäftigten, dessen Abrechnung denselben Zusatz enthält. Aus einer freiwilligen Zahlung kann eine Verpflichtung werden Eine betriebliche Übung entsteht, wenn Beschäftigte aus wiederholtem Verhalten des Arbeitgebers auf eine dauerhafte Leistung schließen dürfen. Die Verpflichtung kann also durch die tatsächliche Zahlungspraxis entstehen, obwohl im schriftlichen Arbeitsvertrag dazu nichts steht. Bei jährlich an die Belegschaft gezahlten Gratifikationen nimmt das BAG regelmäßig nach mindestens drei vorbehaltlosen Zahlungen eine Bindung an, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die verbreitete Formel „Dreimal bekommen, immer Anspruch“ lässt jedoch die Prüfung wirksamer Vorbehalte und der Begleitumstände aus (BAG, 8. Dezember 2010, 10 AZR 671/09). Auch unterschiedliche Beträge schließen eine Verpflichtung für die Zukunft nicht automatisch aus. Im Urteil vom 13. Mai 2015, 10 AZR 266/14, erkannte das BAG einen Anspruch dem Grunde nach an, obwohl die zuvor gewährten Sonderzahlungen unterschiedlich hoch gewesen waren. „Freiwillig“ und ein wirksamer Vorbehalt sind verschiedene Dinge Die Bezeichnung „freiwillig“ kann lediglich ausdrücken, dass der Arbeitgeber die Leistung ohne gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Verpflichtung eingeführt hat. Damit ist noch nicht eindeutig erklärt, dass auch wiederholte Zahlungen keine Ansprüche für kommende Jahre begründen sollen. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt kann eine solche Bindung grundsätzlich verhindern. Er muss dafür klar und verständlich sein und zur übrigen Vereinbarung passen; widersprüchliche Regelungen können unwirksam sein (BAG, 14. September 2011, 10 AZR 526/10). Verspricht ein vorformulierter Arbeitsvertrag beispielsweise konkret ein Weihnachtsgeld und versucht eine weitere Klausel gleichzeitig jeden Anspruch darauf auszuschließen, kann dieser Widerspruch zulasten des Arbeitgebers gehen. Das zeigt das BAG-Urteil vom 20. Februar 2013, 10 AZR 177/12, bei dem der Anspruch aus der vertraglichen Zusage bestehen blieb. Problematisch ist auch die widersprüchliche Verbindung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Während der erste einen Anspruch von vornherein verhindern soll, setzt der zweite eine versprochene Leistung voraus, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden können soll. Schlechte Geschäfte beseitigen einen Anspruch nicht automatisch Eine angespannte wirtschaftliche Lage erlaubt es dem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres, einen verbindlich geschuldeten Betrag zu streichen. Im Verfahren 10 AZR 671/09 musste das Unternehmen trotz seines Hinweises auf die Wirtschaftskrise ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zahlen. Bei einer wirksam vereinbarten variablen Zahlung können Geschäftsergebnisse dagegen für die Berechnung wichtig sein. Darf der Arbeitgeber die Höhe nach billigem Ermessen festlegen, muss er die Interessen beider Seiten angemessen abwägen; ein Anspruch auf den höchsten jemals gezahlten Betrag folgt daraus nicht automatisch. Wie Beschäftigte eine angekündigte Kürzung einordnen können, erläutert auch der Beitrag „Weihnachtsgeld 2026: Warum der Arbeitgeber die Zahlung nicht einfach streichen darf“. Krankheit rechtfertigt nicht jede Kürzung Ob Krankheit das Weihnachtsgeld mindert, hängt von der Ausgestaltung der Zahlung und wirksamen Kürzungsregeln ab. Für Sondervergütungen erlaubt § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechende Vereinbarungen, begrenzt aber die Kürzung je Krankheitstag auf ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Die Vorschrift gibt dem Arbeitgeber keine pauschale Befugnis, wegen Fehlzeiten Geld einzubehalten. Bei einer ausschließlich arbeitsleistungsbezogenen Zahlung können für Zeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch allerdings andere Folgen eintreten als bei einer Zahlung, die auch Betriebstreue belohnt. Bei einer Kündigung zählt der Zweck der Zahlung Eine Kündigung im Herbst führt ebenfalls nicht automatisch zum Verlust des Weihnachtsgelds. Vergütet eine Sonderzahlung auch bereits geleistete Arbeit, kann eine vorformulierte Arbeitgeberklausel unwirksam sein, die den Anspruch vollständig an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Jahresende bindet. Bei reinen Treueprämien oder tariflichen Sonderzahlungen können andere Bedingungen wirksam sein. Die Unterschiede erläutert der Beitrag zum Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung; die BAG-Entscheidung vom 13. November 2013, 10 AZR 848/12, zeigt die Grenzen vorformulierter Stichtagsklauseln. Bei einem Aufhebungsvertrag sollten offene Sonderzahlungen ausdrücklich mitgeprüft werden, weil eine umfassende Ausgleichsklausel sie erfassen kann. Weshalb daneben auch die Abfindungsvereinbarung Aufmerksamkeit verdient, beschreibt der Beitrag „Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?“. Ausschlussfristen können berechtigte Forderungen kosten Beschäftigte sollten Arbeitsvertrag, Tarifregelungen, frühere Abrechnungen und Schreiben zu Sonderzahlungen möglichst vor dem Auszahlungstermin zusammentragen. Bleibt das Weihnachtsgeld bei Fälligkeit aus, sollte die Forderung mit Bezugsjahr und möglichst konkretem Bruttobetrag nachweisbar in der erforderlichen Form geltend gemacht werden. Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei zweistufigen Regelungen kann nach der Forderung zusätzlich eine fristgerechte Klage erforderlich sein (BAG, 20. Juni 2018, 5 AZR 262/17). Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB schützt nicht vor einem früheren Verfall durch eine wirksame Ausschlussfrist. Wer die Abrechnung erst beim nächsten Weihnachtsfest prüft, kann deshalb trotz ursprünglich berechtigter Forderung zu spät kommen. Praxisbeispiel: 1.200 Euro stehen auf dem Spiel Felix und die übrige Belegschaft erhielten 2023, 2024 und 2025 jeweils im November 1.200 Euro brutto Weihnachtsgeld. Auf den Abrechnungen stand lediglich „freiwilliges Weihnachtsgeld“; weitere Vorbehalte oder besondere Bedingungen gab es nicht. Im Oktober 2026 kündigt der Arbeitgeber an, wegen gestiegener Kosten dieses Jahr nichts zu zahlen. Unter diesen Annahmen spricht viel für einen Anspruch aus betrieblicher Übung, den der bloße Freiwilligkeitszusatz nicht verhindert hat. Felix sollte seine Unterlagen sichern und die 1.200 Euro bei ausbleibender Zahlung nach Fälligkeit rechtzeitig verlangen. Eine wirksame abweichende Vereinbarung könnte die Bewertung verändern. Sechs Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld 2026 Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld? Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aber beispielsweise aus einem Vertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Zusage oder betrieblicher Übung ergeben. Reicht „freiwillig“ auf der Abrechnung aus, um Ansprüche auszuschließen? Für sich genommen reicht diese Bezeichnung nicht aus. Entscheidend sind der genaue Inhalt der Erklärungen und die gesamte Vereinbarung. Entsteht nach drei Zahlungen immer ein Anspruch? Drei vorbehaltlose jährliche Zahlungen an die Belegschaft begründen regelmäßig eine Bindung. Wirksame Vorbehalte oder besondere Umstände können dem entgegenstehen. Besteht bei wechselnden Beträgen überhaupt ein Anspruch? Auch dann kann eine Verpflichtung zur jährlichen Zahlung bestehen. Welche Höhe geschuldet ist, muss gesondert anhand der Vereinbarung und bisherigen Praxis geprüft werden. Darf Weihnachtsgeld wegen Krankheit gestrichen werden? Krankheit allein beantwortet die Frage nicht. Zahlungszweck, Anspruchsgrundlage und wirksame Kürzungsvereinbarungen bestimmen, ob eine Minderung zulässig ist.

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Blauer Parkausweis schon vor dem Bescheid

19. Oktober 2026

Menschen mit bestimmten schweren Behinderungen können in Hessen einen vorläufigen blauen Parkausweis erhalten, obwohl das Versorgungsamt noch nicht über ihren Antrag entschieden hat. Straßenverkehrsbehörden dürfen den Ausweis bereits während des laufenden Feststellungsverfahrens ausstellen. Betroffene müssen dafür ihren Antrag nachweisen und ein aktuelles fachärztliches Gutachten vorlegen. Die Regelung hilft Menschen, die bereits während der Wartezeit auf besondere Parkerleichterungen angewiesen sind. Ein laufender Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung genügt allerdings nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den blauen Parkausweis müssen auch bei der vorläufigen Ausstellung belegt werden. Hessen überbrückt die Wartezeit beim Versorgungsamt Die Landesregierung stellte die Möglichkeit der vorläufigen Ausstellung in ihrer Mitteilung vom 8. April 2026 vor. Nach den damals veröffentlichten Angaben dauerten Feststellungsverfahren in Hessen durchschnittlich etwa viereinhalb Monate. Dieser Durchschnittswert ist keine verbindliche Bearbeitungsfrist. Der vorläufige Parkausweis soll verhindern, dass Betroffene während dieser Zeit auf notwendige Parkerleichterungen verzichten müssen. Über den Grad der Behinderung und die Merkzeichen entscheidet weiterhin das Versorgungsamt. Die vorläufige Parkerlaubnis ersetzt diese Entscheidung nicht. Wer einen vorläufigen blauen Parkausweis erhalten kann Der blaue Parkausweis ist für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen vorgesehen. Dazu gehören Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Diese medizinischen Begriffe bezeichnen angeborene Fehlbildungen mit fehlenden beziehungsweise stark verkürzten Gliedmaßen. Ein hoher Gesamt-GdB allein begründet deshalb noch keine Berechtigung. Entscheidend sind die Art und die Auswirkungen der Behinderung. Unser Beitrag dazu, welcher GdB für einen Schwerbehindertenparkausweis benötigt wird, erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen. Auch das Merkzeichen „G“ genügt für sich genommen nicht. Es steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Für die außergewöhnliche Gehbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“ gelten strengere Anforderungen. Wann eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Diese Anforderung bezieht sich auf die Mobilitätseinschränkung. Ein Gesamt-GdB von 80 aufgrund anderer Beeinträchtigungen reicht allein nicht aus. Erfasst werden Menschen, die sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Dazu zählen insbesondere Personen, die aus medizinischen Gründen selbst für sehr kurze Entfernungen dauerhaft einen Rollstuhl benötigen. Entscheidend ist die individuelle Einschränkung der Fortbewegung. Dabei kommen nicht nur Erkrankungen der Beine oder der Wirbelsäule infrage. Auch schwere Herz-, Lungen- oder neurologische Erkrankungen können die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung oder das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen die Fortbewegung tatsächlich einschränkt. Welche Nachweise erforderlich sind Der veröffentlichte hessische Erlass zum vorläufigen blauen Parkausweis verlangt eine Eingangsbestätigung des Versorgungsamts. Damit müssen Betroffene nachweisen, dass sie die Anerkennung der konkreten Schwerbehinderteneigenschaft beantragt haben. Gemeint ist die Eigenschaft, die den Zugang zum blauen Parkausweis begründet, beispielsweise eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Eingangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen ausgestellt. Betroffene sollten sie deshalb beim Versorgungsamt gezielt anfordern und anschließend der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Zusätzlich verlangt der Erlass ein aktuelles fachärztliches Gutachten. Daraus muss hervorgehen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für den begünstigten Personenkreis vorliegen. Welche Unterlagen die Straßenverkehrsbehörde dafür im Einzelfall benötigt, sollte vorab geklärt werden. Für das Gespräch mit der Fachärztin oder dem Facharzt ist eine konkrete Beschreibung der Einschränkungen hilfreich. Dazu gehören die noch mögliche Gehstrecke, notwendige Unterstützung und medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Eine solche Schilderung unterstützt die ärztliche Beurteilung, ersetzt sie aber nicht. Den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen Den vorläufigen Parkausweis beantragen Betroffene bei ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Dabei sollten sie ausdrücklich die vorläufige Ausstellung während des laufenden Feststellungsverfahrens ansprechen. Die Behörde kann auch Auskunft über das örtliche Antragsverfahren und weitere benötigte Unterlagen geben. Die Beantragung der Schwerbehinderung beziehungsweise eines Merkzeichens führt nicht automatisch zur Ausstellung eines Parkausweises. Dafür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Erst die erteilte Parkberechtigung erlaubt die entsprechende Nutzung; das fachärztliche Gutachten allein genügt nicht. Sechs Monate gültig – Verlängerung auf Antrag möglich Der vorläufige blaue Parkausweis wird für sechs Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist auf Antrag möglich. Dafür müssen Betroffene eine aktuelle Zwischennachricht des Versorgungsamts vorlegen. Aus dieser Nachricht muss hervorgehen, dass das Feststellungsverfahren weiterhin läuft und der Antrag nicht bereits negativ beschieden wurde. Auch die Zwischennachricht stellt das Versorgungsamt nur auf ausdrückliches Verlangen aus. Wer den Ausweis weiterhin benötigt, sollte sich rechtzeitig vor dem Ablaufdatum um die Verlängerung kümmern. Verfahrensschritt Was Betroffene beachten sollten Feststellungsantrag nachweisen Eingangsbestätigung ausdrücklich beim Versorgungsamt anfordern Gesundheitliche Voraussetzung belegen Aktuelles fachärztliches Gutachten vorlegen Vorläufigen Parkausweis beantragen Zuständige Straßenverkehrsbehörde kontaktieren Verlängerung vorbereiten Aktuelle Zwischennachricht anfordern und Verlängerungsantrag stellen Was bei einer ablehnenden Entscheidung gilt Der Erlass berücksichtigt auch den Fall, dass das Versorgungsamt den Feststellungsantrag während der Gültigkeit des vorläufigen Ausweises ablehnt. Erfährt die Straßenverkehrsbehörde davon, kann sie aus Gründen der Verwaltungsökonomie von einem Widerruf absehen. Die Ablehnung führt nach dieser Regelung somit nicht zwingend zur sofortigen Aufhebung der vorläufigen Parkerlaubnis. Eine garantierte Weitergeltung bis zum aufgedruckten Ablaufdatum lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Ebenso sichert ein anerkannter GdB allein die Parkberechtigung nicht, wenn die dafür erforderliche gesundheitliche Eigenschaft nicht festgestellt wird. Bei einer solchen Entscheidung sollten Betroffene die weitere Gültigkeit mit der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde klären. Erhalten sie einen Widerrufsbescheid, sollten sie dessen Regelungen und die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Aus dem ursprünglich aufgedruckten Ablaufdatum allein dürfen sie dann nicht auf eine fortbestehende Nutzungsberechtigung schließen. In Hessen ausgestellt, EU-weit gültig Die Regelung zur vorläufigen Ausstellung richtet sich an die hessischen Straßenverkehrsbehörden. Der ausgestellte Ausweis ist nach dem Erlass dennoch EU-weit gültig. Dafür wird das amtliche Muster des regulären blauen Parkausweises verwendet. Daraus folgt nicht, dass sämtliche anderen Bundesländer dasselbe vorläufige Antragsverfahren anbieten. Außerdem unterscheiden sich die konkreten Parkerleichterungen im Ausland. Vor einer Reise sollten Betroffene deshalb die Bestimmungen am Zielort prüfen. Angehörige dürfen den Ausweis bei gemeinsamen Fahrten nutzen Der blaue Parkausweis ist personengebunden und nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug beschränkt. Er kann auch verwendet werden, wenn Angehörige die berechtigte Person fahren. Ein eigener Führerschein ist dafür nicht erforderlich. Beim Parken muss der Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen; die zugehörige Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen. Darauf weist die Behördeninformation zum blauen Parkausweis ausdrücklich hin. Angehörige dürfen ihn nicht für eigene Fahrten ohne die berechtigte Person verwenden. Der orange Parkausweis erlaubt keine Behindertenparkplätze Der orange Parkausweis ermöglicht bestimmten anderen Gruppen schwerbehinderter Menschen Parkerleichterungen. Er berechtigt jedoch nicht zur Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Welche Unterschiede bestehen, erläutert unser Beitrag „Blauer oder oranger Parkausweis – welcher ist der richtige?“ im Einzelnen. Auch ein Schwerbehindertenausweis ersetzt den blauen Parkausweis nicht. Die erforderliche Parkberechtigung muss gesondert vorliegen. Häufige Fragen zum vorläufigen Parkausweis Reicht ein laufender Antrag auf Schwerbehinderung aus? Nein. Zusätzlich ist ein aktuelles fachärztliches Gutachten erforderlich, das die gesundheitliche Voraussetzung für den blauen Parkausweis bestätigt. Wo beantrage ich den vorläufigen Parkausweis? Bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Hessen. Das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt wird durch diesen Antrag nicht ersetzt. Wie lange gilt der vorläufige Ausweis? Er wird für sechs Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um drei Monate ist auf Antrag möglich, wenn die erforderliche aktuelle Zwischennachricht des Versorgungsamts vorgelegt wird. Gilt der vorläufige Parkausweis nur in Hessen? Nein. Die beschriebene Regelung zur Ausstellung gilt für hessische Behörden, der ausgestellte blaue Parkausweis ist jedoch EU-weit gültig. Die jeweiligen örtlichen Parkregeln müssen beachtet werden. Darf ich den Ausweis nutzen, wenn ich selbst nicht fahre? Ja. Die berechtigte Person kann auch von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden. Der Ausweis darf jedoch nicht für deren eigene Fahrten ohne die berechtigte Person eingesetzt werden.

Beitragsbild von: Tochter übernimmt den Haushalt: Krankenkasse erstattet Fahrtkosten und Verdienstausfall

19. Oktober 2026

Nach einer Operation springen oft die Tochter oder der Sohn ein und übernehmen den Haushalt. Entstehen dabei Fahrtkosten oder fällt durch die Hilfe Arbeitslohn weg, kann sich die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen an diesen Kosten beteiligen. Nahe Angehörige werden zwar grundsätzlich nicht wie eine professionelle Haushaltshilfe bezahlt. Nach § 38 Absatz 4 SGB V kann die Krankenkasse aber notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfall erstatten. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person Anspruch auf Haushaltshilfe hat. Kein Helferlohn bedeutet nicht: keine Erstattung Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad schließt das Gesetz grundsätzlich eine Vergütung der Hilfe aus. Dazu gehören etwa Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern. Eine Tochter kann deshalb keine geleisteten Stunden abrechnen wie ein gewerblicher Dienst. Auch ein privat vereinbarter Stundenlohn verpflichtet die Krankenkasse nicht zur Zahlung. Davon unterscheidet das Gesetz jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall. Diese Aufwendungen kann die Krankenkasse übernehmen. Nach einer Operation kann Haushaltshilfe zustehen Die Kostenerstattung setzt zunächst einen Anspruch der erkrankten Person auf Haushaltshilfe voraus. Eine Operation allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist, ob Sie Ihren Haushalt wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung Ihrer Krankheit nicht weiterführen können. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Für diesen Anspruch brauchen Sie kein minderjähriges Kind im Haushalt. Er besteht längstens vier Wochen und setzt voraus, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen können. Fiktives Beispiel: Rieke hilft ihrer Mutter Heike Heike, 54 Jahre, lebt allein in Papenburg. Nach einer größeren Bauchoperation kann sie vorübergehend weder einkaufen noch Wäsche tragen oder ihre Wohnung reinigen. Ein Pflegegrad liegt nicht vor. Ihre Ärztin bescheinigt, welche Hilfe Heike benötigt und wie lange die Einschränkungen voraussichtlich dauern. Ihre Tochter Rieke, 26 Jahre, wohnt 18 Kilometer entfernt in Dörpen. Sie arbeitet und möchte ihre Mutter mit dem eigenen Pkw besuchen, um den Haushalt weiterzuführen. Dass Rieke außerhalb von Heikes Wohnung lebt, ist wichtig: Sie gehört nicht zu den im Haushalt lebenden Personen, deren mögliche Hilfe den Anspruch nach § 38 Absatz 3 SGB V ausschließen kann. Heike beantragt vor Beginn Haushaltshilfe bei ihrer Krankenkasse und gibt Rieke als gewünschte Helferin an. Sie bittet zugleich um eine schriftliche Entscheidung über Fahrtkosten und Verdienstausfall. Im Beispiel erkennt die Kasse einen Bedarf von drei Stunden täglich an zehn Werktagen an und stimmt dem Einsatz der Tochter zu. 18 Kilometer hin und zurück ergeben 36 Kilometer je Einsatz Fährt Rieke an jedem der zehn bewilligten Tage einmal von Dörpen nach Papenburg und zurück, legt sie insgesamt 360 Kilometer zurück: zehn Fahrtenpaare zu jeweils 36 Kilometern. Sie dokumentiert Datum, Strecke, Fahrtzweck und gefahrene Kilometer. Private Umwege gehören nicht in diese Abrechnung. Aus den 360 Kilometern ergibt sich noch kein fester Erstattungsbetrag. § 38 Absatz 4 SGB V nennt keinen eigenen Kilometersatz. Heike sollte deshalb vorab schriftlich klären, welchen Satz ihre Kasse für Riekes Pkw-Fahrten anerkennt und welche Begrenzungen gelten. Eine steuerliche Kilometerpauschale lässt sich nicht auf die Krankenkasse übertragen. Verdienstausfall braucht einen tatsächlichen Einkommensverlust Für die notwendigen Einsätze vereinbart Rieke mit ihrem Arbeitgeber an zehn Tagen jeweils drei Stunden unbezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber bestätigt für diese insgesamt 30 Stunden einen Ausfall des Nettoverdienstes von 390 Euro. Heike reicht die Bescheinigung zusammen mit der Einsatzübersicht ein und beantragt die Erstattung zusätzlich zu den Fahrtkosten. Die 390 Euro sind eine fiktive Rechengröße und kein gesetzlicher Höchstbetrag. Die Kasse prüft, ob die Arbeitsausfälle für die notwendige Haushaltshilfe erforderlich waren und ob die beantragten Gesamtkosten angemessen sind. Rieke sollte daher die Erstattung klären, bevor sie verbindlich auf Arbeitsentgelt verzichtet. Nimmt Rieke bezahlten Urlaub oder hilft sie ausschließlich in ihrer Freizeit, entsteht dadurch kein entsprechender Verdienstausfall. Ihre Hilfe erhält dadurch keinen abrechenbaren Stundenwert. Notwendige Fahrtkosten bleiben jedoch ein gesonderter Prüfpunkt. Welche Nachweise die Krankenkasse benötigt Nachweis Was daraus hervorgehen sollte Ärztliche Bescheinigung Warum Heike den Haushalt nicht führen kann sowie voraussichtliche Dauer und Umfang der notwendigen Hilfe. Angaben zum Haushalt Wer mit Heike zusammenlebt und weshalb niemand im Haushalt die erforderlichen Aufgaben übernehmen kann. Angaben zur Helferin Riekes Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort und vorgesehene Einsatzzeiten. Fahrtenaufstellung Datum, Ausgangs- und Zielort, notwendige Kilometer und Zusammenhang mit dem jeweiligen Einsatz. Arbeitgeberbescheinigung Zeiten der unbezahlten Freistellung und Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls; gegebenenfalls ergänzende Lohnabrechnung. Einsatzübersicht An welchen Tagen Rieke welche Haushaltsaufgaben für wie viele Stunden übernommen hat. Warum Sie die Erstattung vorab klären sollten Eine selbst beschaffte Haushaltshilfe ist nach § 38 Absatz 4 SGB V vorgesehen, wenn die Krankenkasse keine Hilfe stellen kann oder ein Grund besteht, davon abzusehen. Klären Sie daher mit Ihrer Kasse sowohl den Einsatz der Angehörigen als auch die Kostenübernahme. Eine allgemeine Bewilligung von Haushaltshilfe beantwortet noch nicht automatisch, welche Fahrtkosten und Lohnausfälle anerkannt werden. Lassen Sie sich Zeitraum, Stundenumfang, Berechnung der Pkw-Kosten und Grenzen beim Verdienstausfall schriftlich bestätigen. Fragen Sie auch nach einer möglichen Zuzahlung. Für volljährige Versicherte beträgt diese bei krankheitsbedingter Haushaltshilfe grundsätzlich zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Eine bestehende Zuzahlungsbefreiung sollten Sie angeben. Die Kasse darf ihr Ermessen nicht durch eine pauschale Ablehnung ersetzen Heike hat nicht automatisch Anspruch darauf, dass die Krankenkasse sämtliche beantragten Angehörigenkosten vollständig bezahlt. Sie kann aber eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung verlangen. Die Kasse muss die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände ihres Falls berücksichtigen. Der bloße Hinweis „Ihre Tochter ist eine nahe Angehörige“ beantwortet den Antrag auf Fahrtkosten und Verdienstausfall nicht ausreichend. Lehnt die Kasse ab oder kürzt sie die Erstattung, verlangen Sie einen begründeten Bescheid. Prüfen Sie, ob die Entscheidung den notwendigen Hilfebedarf, die nachgewiesenen Kosten und den Vergleich mit einer Ersatzkraft berücksichtigt. Gegen den Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. FAQ: Haushaltshilfe durch die Tochter Muss meine Tochter mit mir zusammenwohnen? Nein. Auch eine außerhalb Ihres Haushalts lebende Tochter kann die Hilfe übernehmen. Notwendige Anfahrten können dann Gegenstand des Erstattungsantrags sein. Bekomme ich Fahrtkosten nur zusammen mit Verdienstausfall erstattet? Ein tatsächlicher Lohnausfall ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten. Beantragen und belegen Sie die jeweils entstandenen Kosten getrennt. Bei welcher Krankenkasse stellen wir den Antrag? Bei der Krankenkasse der Person, die Haushaltshilfe benötigt. Im Beispiel beantragt Heike die Leistung bei ihrer Kasse und reicht dort Riekes Nachweise ein. Quellen DAK-Gesundheit: Bekommt meine Familie Kosten erstattet, wenn sie die Haushaltshilfe übernimmt?, aktualisiert am 1. Oktober 2026. DAK-Gesundheit: Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung für Haushaltshilfe? Gesetze im Internet: § 38 SGB V – Haushaltshilfe. Gesetze im Internet: § 39 SGB I – Ermessensleistungen. Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist. GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe.

Beitragsbild von: Rente: 54-Jähriger gibt seinen Pass ab, um Beiträge zurückzubekommen

19. Oktober 2026

Er will seine Rentenbeiträge zurück, statt bis zum Rentenalter zu warten: Ein 54-jähriger Klinikmitarbeiter aus Fürstenfeldbruck hat dafür sogar auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet. Wie der Merkur berichtet, plant Cristino Rijo seine Rückkehr in die Dominikanische Republik. Der Fall zeigt eine wenig bekannte Möglichkeit im Rentenrecht, die allerdings Folgen hat: Wer sich Beiträge erstatten lässt, verliert die daraus entstandenen Rentenansprüche. Nach Jahrzehnten im Krankenhaus zurück in die Karibik Rijo arbeitete laut Merkur mehr als 26 Jahre im Fürstenfeldbrucker Klinikum. Ende Oktober will er Deutschland verlassen. In seiner Geburtsstadt Higüey besitzt er ein Haus mit Mietwohnungen und plant eine Cafeteria zu eröffnen. Seine deutsche Rente würde er dem Bericht zufolge erst 2039 erhalten. Deshalb will er sich stattdessen seine Beiträge erstatten lassen. Das ist nach einer zweijährigen Wartefrist möglich. Warum der deutsche Pass für die Erstattung eine Rolle spielt Eine rechtliche Sperre liegt im Recht zur freiwilligen Versicherung. Deutsche dürfen sich auch dann freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn sie dauerhaft im Ausland leben. Bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit hängen die Möglichkeiten im Ausland vom Wohnstaat, der Staatsangehörigkeit und den geltenden internationalen Regelungen ab. 24 Monate warten – und einen Antrag stellen Um diese Erstattung zu beanspruchen, müssen Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sein und dürfen kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Seit dem Ausscheiden müssen außerdem 24 Kalendermonate vergangen sein ohne eine erneute Versicherungspflicht. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Frist beginnt damit nicht an dem Tag, an dem jemand seinen deutschen Pass abgibt. Maßgeblich ist das Ende der Versicherungspflicht. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei der Rentenversicherung Bei Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung erhalten Versicherte  ihren Arbeitnehmeranteil zurück. Den Arbeitgeberanteil bekommen sie nicht ausgezahlt. Auch frühere Leistungen können die Summe begrenzen: Wer bereits Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten hat, kann nur später gezahlte Beiträge zurückverlangen. Ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung kann den Betrag ebenfalls verändern. Mit der Auszahlung gehen Rentenansprüche verloren Die Erstattung beendet das Versicherungsverhältnis. Aus den rentenrechtlichen Zeiten bestehen anschließend keine Ansprüche mehr. Es gibt keine Möglichkeit, sich einzelne Beitragsjahre auszahlen zu lassen und den Rest für eine spätere Rente zu behalten. Auch Anrechnungen für Zeiten ohne eigene Beiträge gehen verloren, etwa für Kindererziehung oder schulische Ausbildung. Vorher Auszahlung und spätere Rente vergleichen Wenn Sie einen solchen Schritt ins Auge fassen, lassen Sie sich von der Rentenversicherung die mögliche Erstattung und Ihre spätere Rente berechnen. Prüfen Sie, welche laufenden Einnahmen Ihre Lebenshaltung künftig sichern und welche Ansprüche durch die Auszahlung entfallen. Eine lange Beitragszeit schließt die Erstattung nicht aus. Nach den Erläuterungen der Rentenversicherung können Menschen ohne Versicherungspflicht und ohne Recht zur freiwilligen Versicherung auch dann eine Erstattung erhalten, wenn sie die fünfjährige Wartezeit bereits erfüllen. FAQ: Rentenbeiträge bei Auswanderung Bekomme ich meine Beiträge zurück, sobald ich auswandere? Nein. Die Auswanderung allein begründet keinen Erstattungsanspruch. Die Rentenversicherung muss Ihre persönlichen Voraussetzungen prüfen. Kann ich den Arbeitgeberanteil ebenfalls erhalten? Bei gewöhnlichen Pflichtbeiträgen aus einem Arbeitsverhältnis nicht. Grundsätzlich wird nur Ihr Arbeitnehmeranteil erstattet. Bekomme ich aus den erstatteten Zeiten später noch Rente? Nein. Mit der Erstattung entfallen die Ansprüche aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Beitragserstattung, Broschüre, Stand Juni 2026 Gesetze im Internet: § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung Gesetze im Internet: § 210 SGB VI – Beitragserstattung Merkur: Zurück in die Heimat: Wegen der Rente gibt er seinen deutschen Pass freiwillig ab, 15. Oktober 2026

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter darf Kundennummer an Arbeitgeber senden

19. Oktober 2026

Verschickt das Jobcenter an einen Arbeitgeber einen Vermittlungsvorschlag über einen Grundsicherungsempfänger, darf darin auch die Kundennummer des Arbeitslosen angegeben sein. Damit liegt keine rechtswidrige Weitergabe von Sozialdaten vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 19. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 SF 3808/25 DS). Kundennummer an Arbeitgeber geschickt Im Streitfall wollte das Jobcenter den klagenden Grundsicherungsempfänger in Arbeit vermitteln. Nachdem ein Arbeitgeber ein Stellenangebot als „Messtechniker“ ausgeschrieben hatte, versandte die Behörde an diesen einen Vermittlungsvorschlag mit den Kontaktangaben des Klägers. Diese enthielten auch die Kundennummer des Grundsicherungsempfängers. Der Kläger sah in der Weitergabe an den Arbeitgeber einen Datenschutzverstoß. Mit der Mitteilung seiner beim Jobcenter registrierten Kundennummer seien seine Sozialdaten weitergegeben worden. Erforderlich sei dies nicht gewesen. Damit eröffneten sich „nicht hinnehmbare Möglichkeiten zum Datenmissbrauch“, wie etwa beim telefonischen Identifizieren oder der Identität annehmen. LSG Stuttgart: Angabe in Vermittlungsvorschlag sichert Identifikation Doch sowohl das Sozialgericht Ulm als auch das LSG hatten gegen die Weitergabe der Kundennummer an den Arbeitgeber keine Bedenken und lehnten einen Unterlassungsanspruch ab. Die Kundennummer diene als Identifikationsmerkmal und werde im Zusammenhang mit Vermittlungsvorschlägen für den Fall von Rückfragen und Antworten weitergegeben, erklärte das LSG in seinem Urteil vom 30. April 2026). Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei unter anderem rechtmäßig, soweit sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt“, so die Stuttgarter Richter mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung. Dies sei mit der Weitergabe der Kundennummer der Fall. fle

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente: Merz-Regierung plant diese Änderungen

19. Oktober 2026

Wer wegen einer Erkrankung von Erwerbsminderungsrente und ergänzender Grundsicherung leben muss, soll künftig weniger Aufwand mit Anträgen und Nachweisen haben. Die Bundesregierung arbeitet an Vereinfachungen, die längere Bewilligungen und weniger Verfahren wegen kleiner Rückforderungen ermöglichen sollen. Für Betroffene könnte das eine spürbare Entlastung werden, denn wiederkehrende Anträge kosten gerade bei schweren Erkrankungen viel Kraft. Die angekündigten Änderungen betreffen allerdings vor allem die ergänzende Existenzsicherung beim Sozialamt. Was die Regierung derzeit vorbereitet Nach einem Bericht soll ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium den üblichen Bewilligungszeitraum von einem auf zwei Jahre verlängern. Genannt werden außerdem der Abbau von Belegpflichten und eine Bagatellgrenze von 50 Euro bei Rückforderungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Das Bundesarbeitsministerium bestätigt, dass längere Bewilligungszeiträume, Bagatellgrenzen und einfachere Verfahren zum Maßnahmenpaket gehören. Die konkreten 24 Monate sind damit bislang als berichteter Plan einzuordnen. Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung sind zwei verschiedene Leistungen Die Erwerbsminderungsrente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dagegen eine bedarfsabhängige Sozialleistung nach dem SGB XII. Bei Erwerbsminderung setzt diese Grundsicherung grundsätzlich voraus, dass Betroffene mindestens 18 Jahre alt und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Hinzu kommt, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken können. Deshalb können beide Leistungen nebeneinander fließen: Die Rentenversicherung zahlt die Rente, das Sozialamt ergänzt bei bestehendem Anspruch den ungedeckten Bedarf. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht“. Zwei Jahre Bewilligung: Wen das entlasten würde Nach § 44 Absatz 3 SGB XII wird Grundsicherung derzeit in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei einer vorläufigen Entscheidung soll dieser Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Die Sozialstaatskommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, Empfehlung 16, ausdrücklich längere Bewilligungszeiträume für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Als Begründung nennt sie die häufig stabilen Einkommensverhältnisse dieser Personengruppe, legt aber selbst keine neue Monatszahl fest. Würde der reguläre Zeitraum auf 24 Monate verlängert, müssten Betroffene seltener die Weiterbewilligung beantragen. Das könnte insbesondere Menschen helfen, die zusätzlich zur Krankheit regelmäßig Unterlagen für das Sozialamt zusammenstellen müssen. Für die Befristung der EM-Rente gelten eigene Regeln Aus der geplanten Verlängerung der Grundsicherungsbewilligung folgt keine allgemeine neue Laufzeit für Erwerbsminderungsrenten. Für diese bestimmt § 102 SGB VI grundsätzlich eine Befristung auf längstens drei Jahre; Verlängerungen sind jeweils für höchstens drei weitere Jahre möglich. Eine von der Arbeitsmarktlage unabhängige Erwerbsminderungsrente wird unbefristet geleistet, wenn eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Wer ausschließlich EM-Rente erhält, kann aus den hier beschriebenen Plänen zur Grundsicherung daher keine längere Rentenbewilligung ableiten. 50-Euro-Grenze soll kleine Rückforderungen vermeiden Ein weiterer Reformansatz betrifft geringe Überzahlungen: Die Sozialstaatskommission empfiehlt, den Ansatz der 50-Euro-Bagatellgrenze aus dem SGB II auf geeignete andere Bereiche, insbesondere das SGB XII, auszudehnen. Dadurch sollen aufwendige Verfahren wegen kleiner Beträge vermieden werden. Für Leistungsberechtigte könnte das weniger Anhörungen, Rückforderungsbescheide und Streit um geringe Summen bedeuten. Welche Fälle die neue Regel genau erfasst und wie die Grenze berechnet wird, muss jedoch die gesetzliche Ausgestaltung bestimmen. Ein bereits erlassener Rückforderungsbescheid erledigt sich durch die Reformpläne nicht. Betroffene sollten deshalb weiter die darin genannten Fristen beachten und die Forderung prüfen lassen, wenn sie Zweifel an ihrer Berechtigung haben. Weniger Nachweise durch besseren Datenaustausch Das Arbeitsministerium will außerdem erleichtern, dass Sozialleistungsträger benötigte Daten direkt bei anderen Behörden abrufen können. Damit sollen Angaben und Nachweise, die bereits vorliegen, seltener erneut von den Betroffenen angefordert werden müssen. Bei elektronischen Verfahren soll nach der Darstellung des Ministeriums die Wahl erhalten bleiben, ob Nachweise bei anderen Behörden abgerufen oder selbst elektronisch eingereicht werden. Für Menschen, die mehrere Leistungen beziehen, könnte das wiederholte Einreichen derselben Unterlagen entfallen. Die geplanten Änderungen im Überblick Bereich Geltendes Recht oder heutiges Verfahren Reformvorhaben Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelmäßig zwölf Monate Bewilligung Längere Zeiträume; 24 Monate laut Medienbericht vorgesehen Kleine Rückforderungen im SGB XII Kein allgemeiner Verzicht nach der hier geplanten 50-Euro-Regel Einführung einer Bagatellgrenze Vorhandene Nachweise Erneute Anforderung bei Betroffenen kann nötig werden Einfacherer Abruf zwischen Behörden Befristung der Erwerbsminderungsrente Grundsätzlich höchstens drei Jahre je Bewilligung beziehungsweise Verlängerung Aus diesen Plänen ergibt sich keine allgemeine Änderung Wann die Erleichterungen kommen sollen Das Arbeitsministerium nennt Sommer 2027 als Ziel für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsvereinfachung. Der t-online-Bericht nennt Mitte 2027 als geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Ein politischer Zeitplan schafft allerdings noch keinen Anspruch auf einen neuen Bescheid. Für die tatsächliche Anwendung kommt es auf das verabschiedete Gesetz, dessen Inkrafttreten und mögliche Übergangsregeln an. Längere Bewilligung bedeutet keine eingefrorene Berechnung Auch ein längerer Bewilligungszeitraum würde leistungsrelevante Veränderungen nicht bedeutungslos machen. Nach § 60 SGB I müssen solche Änderungen grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden, etwa wenn sich Einkommen oder Wohnverhältnisse ändern. Eine längere Bewilligung erhöht auch nicht von sich aus die Erwerbsminderungsrente oder den monatlichen Grundsicherungsanspruch. Die geplante Entlastung liegt vor allem darin, seltener Anträge stellen und Unterlagen erneut vorlegen zu müssen. Das wäre für schwer erkrankte Menschen ein greifbarer Fortschritt: Ein eingespartes Formular kann einen belastenden Behördengang und die Sorge um die nächste Zahlung vermeiden. Ob die Reform dieses Versprechen erfüllt, wird sich daran zeigen, wie einfach die Verfahren bei den Betroffenen tatsächlich ankommen. Was Betroffene bis dahin beachten sollten Für laufende Leistungen bleibt das Enddatum im jeweiligen Bescheid entscheidend. Wer weiterhin Grundsicherung benötigt, sollte sich rechtzeitig um die Weiterbewilligung kümmern. Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente muss die Weiterzahlung gesondert bei der Rentenversicherung beantragt werden. Hinweise zur Vorbereitung und zum geeigneten Zeitpunkt enthält unser Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern: Den besten Zeitpunkt nicht verpassen“.

Beitragsbild von: Sparkassen-Kunden aufgepasst: Wer nicht umstellt, kann keine Überweisungen mehr tätigen

19. Oktober 2026

Beim Bezahlen im Internet könnte es für manche Sparkassen-Kunden bald haken: Die App S-ID-Check wird zum 31. Januar 2027 eingestellt. Wer damit bislang seine Kartenzahlungen bestätigt, muss auf die S-pushTAN-App wechseln. Darauf weisen unter anderem die Sparkassen Hannover und Mittelsachsen hin. Die Umstellung betrifft die zusätzliche Sicherheitsfreigabe beim Online-Einkauf. Sie bedeutet zwar weder eine allgemeine Kontosperre noch das Ende sämtlicher Bezahlmöglichkeiten im Internet. Ohne eingerichteten Nachfolger können betroffene Kunden allerdings Kartenzahlungen nicht mehr bestätigen, wenn eine solche Freigabe verlangt wird. Ende Januar 2027 ist Schluss mit S-ID-Check Die Ablösung läuft bereits. Seit dem 16. Januar 2026 sind keine neuen Registrierungen für S-ID-Check mehr möglich. Bereits hinterlegte Karten lassen sich nach Angaben der Sparkasse Mittelsachsen noch bis zur Abschaltung über die bisherige App nutzen. Künftig übernimmt S-pushTAN die Freigaben. Viele Kunden kennen diese Anwendung bereits von Überweisungen. Die Sparkassen bündeln damit Funktionen, für die bislang häufig zwei verschiedene Apps benötigt wurden. Wer noch S-ID-Check verwendet, sollte den Wechsel möglichst rechtzeitig erledigen. Muss für die Einrichtung ein Registrierungsbrief verschickt werden, lässt sich der Vorgang möglicherweise nicht unmittelbar vor dem nächsten Einkauf abschließen. Betroffen sind auch bestimmte Debitkarten Die Änderung ist nicht nur für klassische Kreditkarten wichtig. Das Verfahren unterstützt auch die Sparkassen-Karte Basis und Sparkassen-Cards mit zusätzlicher Debit-Mastercard- oder Visa-Debit-Funktion. Entscheidend ist dabei, womit die jeweilige Online-Kartenzahlung bislang freigegeben wird. Wer dafür noch S-ID-Check öffnet, muss sich um die Umstellung kümmern. Eine neue Karte ist für das Nachfolgeverfahren nicht erforderlich. S-pushTAN installiert heißt nicht automatisch fertig eingerichtet Eine vorhandene S-pushTAN-App ist ein guter Ausgangspunkt. Kunden sollten dennoch prüfen, ob ihre Karten bereits für die Zahlungsfreigabe darüber registriert sind. Die Sparkasse Hannover beschreibt einen Umstellungsassistenten, der innerhalb der S-pushTAN-App angeboten wird. Ein Hinweis kann beim Öffnen der Anwendung oder nach einer vorherigen Auftragsfreigabe erscheinen. Über diesen Assistenten lässt sich die Übertragung anstoßen. Bei manchen Karten ist die Registrierung bereits erfolgt, wenn die entsprechenden Bedingungen bei der Kartenbestellung akzeptiert wurden. Darauf weist die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge hin. Wer unsicher ist, sollte den Status prüfen lassen, statt allein aus der installierten App auf eine abgeschlossene Einrichtung zu schließen. Der Wechsel hängt vom bisherigen Zugang ab Nicht alle Kunden müssen dieselben Schritte erledigen. Maßgeblich ist, ob S-pushTAN schon genutzt wird und ob ein Online-Banking-Zugang besteht. Umstellung von S-ID-Check auf S-pushTAN: die nächsten Schritte Bisherige Nutzung Nächster Schritt Kartenzahlungen werden noch mit S-ID-Check bestätigt Umstellung auf S-pushTAN veranlassen S-pushTAN wird bereits für Überweisungen verwendet Prüfen, ob die Karten ebenfalls eingerichtet sind; gegebenenfalls den Umstellungsassistenten nutzen Überweisungen werden mit chipTAN freigegeben S-pushTAN zusätzlich für Online-Kartenzahlungen einrichten Es besteht kein Online-Banking-Zugang Registrierung für Kartenzahlungen über die Sparkasse anstoßen und die erforderlichen Unterlagen abwarten Kartenzahlungen werden bereits mit S-pushTAN bestätigt Für diese Karten ist der Wechsel bereits erfolgt Das chipTAN-Verfahren für Überweisungen kann bestehen bleiben. Die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge erläutert ausdrücklich, dass S-pushTAN zusätzlich für Kartenzahlungen genutzt werden kann, ohne das bisherige Freigabeverfahren im Online-Banking zu ändern. Auch ohne Online-Banking ist die Einrichtung möglich Wer seine Kreditkarte im Internet verwendet, muss deshalb nicht sämtliche Bankgeschäfte ins Online-Banking verlagern. Die Sparkassen sehen auch eine Einrichtung ausschließlich für Online-Kartenzahlungen vor. Dafür werden je nach Ausgangslage Registrierungsunterlagen benötigt. Die Sparkasse Rhein-Nahe nennt für Kunden ohne Online-Banking einen Registrierungsbrief, ein Aktivierungspasswort und die 16-stellige Kartennummer. Fehlen Unterlagen oder bleibt die Einrichtung an einer Stelle stehen, ist die eigene Sparkasse der richtige Ansprechpartner. Die zentrale Informationsseite der Sparkassen zu 3-D Secure führt ebenfalls zur zuständigen Sparkasse und zur Registrierung. Nicht jede Zahlung verlangt eine Bestätigung Hinter der Freigabe steht das Sicherheitsverfahren 3-D Secure. Bei Mastercard heißt es „Mastercard Identity Check“, bei Visa „Visa Secure“. Dieses Verfahren gab es bereits bei S-ID-Check; ausgetauscht wird die App zur Bestätigung. Nicht jede Online-Kartenzahlung muss einzeln freigegeben werden. Wird die zusätzliche Bestätigung jedoch angefordert, kann der Kauf ohne erfolgreiche Autorisierung nicht abgeschlossen werden. Vorsicht bei angeblichen Umstellungsnachrichten Eine App-Umstellung macht nicht jede E-Mail oder SMS dazu vertrauenswürdig. Betrüger nutzen vermeintliche Sicherheitsprüfungen und drohende Zugangssperren, um an Bankdaten zu gelangen. Die Sparkassen weisen darauf hin, dass sie Passwörter, PIN oder TAN niemals per E-Mail, SMS oder Telefon abfragen. Freigegeben werden sollten ausschließlich selbst veranlasste und überprüfte Vorgänge. Öffnen Sie die bekannte App direkt oder rufen Sie die Internetadresse Ihrer Sparkasse selbst auf. Typische Merkmale solcher Täuschungen beschreibt unser Beitrag über gefälschte Sparkassen-Mails mit angeblich drohender Kontosperre. Unterstützung holen, bevor die nächste Zahlung ansteht Wer sich die Einrichtung allein nicht zutraut, sollte frühzeitig einen Termin bei seiner Sparkasse vereinbaren. Dort lässt sich klären, welche Karten betroffen sind und welche Unterlagen fehlen. Wenn Angehörige dauerhaft Bankgeschäfte übernehmen sollen, muss außerdem die Vertretungsbefugnis geklärt sein. Das bloße Weitergeben von Zugangsdaten ersetzt keine Vollmacht. Mehr dazu erläutert unser Artikel über Kontovollmachten und die Rechte von Ehepartnern. Für die Umstellung selbst zählt am Ende eine konkrete Prüfung: Ist die betroffene Karte tatsächlich mit S-pushTAN verknüpft und die Registrierung abgeschlossen? Erst dann ist die bisherige S-ID-Check-App für diese Zahlungsfreigaben nicht mehr nötig. Quellen Sparkasse Mittelsachsen: Die S-ID-Check-App wird durch pushTAN abgelöst. Sparkasse Hannover: Abschalttermin und Umstellungsassistent in der S-pushTAN-App (PDF). S-ID-Check: Hinweis zum Ende der Neuregistrierung. Sparkasse Rhein-Nahe: Anleitung zur Einrichtung der S-pushTAN-App. Sparkasse Schweinfurt-Haßberge: Informationen zum Online- und Mobile-Banking (PDF), insbesondere zur Registrierung für Online-Kartenzahlungen.

Beitragsbild von: Pflegegeld: Ersatzpflege soll künftig das gemeinsame Budget belasten

19. Oktober 2026

Wer Angehörige zu Hause pflegt, könnte Hilfen künftig weniger flexibel nutzen und von weiteren Einschränkungen beim Pflegegeld betroffen sein. Die Verbände wir pflegen und pflegende Angehörige e.V. werfen der Bundesregierung vor, mit ihrer Pflegereform Millionen Familien unter Generalverdacht zu stellen. Die Kritik richtet sich an die Regierung. Denn diese begründet den Umbau bewährter Leistungen auch mit angeblichem Missbrauch. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Ein geltendes Gesetz ist damit noch nicht entstanden. Die geplanten Änderungen bei Pflegegeld und Pflegeleistungen müssen noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Verbände verlangen Belege für den Missbrauchsvorwurf In ihrer gemeinsamen Erklärung vom 7. Oktober kritisieren die beiden Interessenvertretungen, dass das Gesundheitsministerium den behaupteten Missbrauch nicht mit Zahlen und Belegen unterfüttere. Die Pflegekassen müssten konkreten Verstößen nachgehen, statt durch Leistungseinschnitte sämtlichen Haushalten zu schaden, in denen Angehörige pflegen. Die Regierung verfolgt nach eigener Darstellung eine finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, weniger Bürokratie und eine bessere Unterstützung zu Hause. Sie will bisherige Leistungen in Budgets zusammenführen. Für Ihre Haushaltsrechnung entscheidet jedoch, welche Ausgaben daraus künftig zusätzlich bezahlt werden müssen. Deshalb bedeutet ein höheres Pflegegeld nicht automatisch höhere Pflegeleistungen. Ersatzpflege soll ihren eigenen Leistungstopf verlieren Die selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanziert werden, in dem auch das bisherige Pflegegeld aufgeht. Eine Vertretung bliebe damit grundsätzlich möglich. Wegfallen soll aber der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege. Gerade bei regelmäßig benötigten Auszeiten macht dieser Unterschied viel aus. Wenn Sie eine vertraute Person für einige Stunden bezahlen, damit Sie einen Arzttermin wahrnehmen oder sich erholen können, würde diese Ausgabe künftig das gemeinsame Monatsbudget belasten. Bereits die frühere Berichterstattung zur stundenweisen Verhinderungspflege beschrieb dieses Problem am damaligen Referentenentwurf: Die Vertretung verschwindet zwar nicht als Möglichkeit, aber als gesonderte Finanzierung. Auch Pflegehilfsmittel sollen aus dem Budget bezahlt werden Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen ebenfalls keinen eigenen Leistungstopf mehr bilden. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe oder geeignete Desinfektionsmittel. Diese Ausgaben verschwinden im Pflegealltag aber nicht, nur weil der Gesetzgeber die Finanzierung neu ordnet. Für einen aussagekräftigen Vergleich müssen Sie die gesamten von Ihnen bisher genutzten Leistungen den neuen Budgets gegenüberstellen. Dies erläutert auch unsere Analyse zur Verrechnung der Pflegehilfsmittel anhand des früheren Entwurfs. Tagespflege: Bis zu 1.572 Euro jährlich stehen auf dem Spiel Heute können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter anderem für erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Nutzen Sie ihn dafür vollständig, entspricht das 1.572 Euro im Jahr. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung, nicht um frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld. Das geplante Sozialraumbudget soll auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt werden. Für die bisherigen Eigenanteile der Tagespflege wäre es damit nicht mehr nutzbar. Die Verbände warnen vor entsprechenden Mehrbelastungen. Auch die vorgesehenen bis zu 175 Euro Sozialraumbudget würden diese Finanzierungslücke nicht schließen. Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht die Regierung keinen Zugang zum neuen Sozialraumbudget vor. Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Damit steht eine regelmäßig nutzbare Hilfe für Betreuung und Haushalt auf dem Spiel: die 131 Euro bei Pflegegrad 1 . Für jüngere Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sieht der Entwurf dagegen ein höheres Sozialraumbudget vor. Dieses geplante Budget von bis zu 300 Euro für junge Pflegebedürftige bleibt jedoch an bestimmte Angebote gebunden. Ob Familien profitieren, hängt davon ab, welche Hilfen vor verfügbar sind. Wann der Entwurf einen Entzug des Pflegegeldes vorsieht Ab 2029 sollen Pflegegeldbeziehende einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen. Fehlt sie, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Für die Ablehnung eines Fallmanagements enthält der geplante § 7c Absatz 6 SGB XI eine weitere, abgestufte Regelung: Stellt die Pflegebegleitung eine ungesicherte Versorgung fest, muss sie Verbesserungen vorschlagen und einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren. Bleibt die Versorgung auch dann ungesichert, muss die Pflegekasse ein Fallmanagement anbieten. Wird dieses anschließend nicht genutzt, kann die Kasse das Pflegegeld entziehen. Dasselbe gilt, wenn der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen wird. Beratungspflichten bestehen bereits heute Schon nach geltendem § 37 SGB XI müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beim Bezug von Pflegegeld grundsätzlich einmal je Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Fehlende Pflichtberatungen können bereits heute finanzielle Folgen haben. Die geltenden Pflichttermine beim Pflegegeld sollten Sie deshalb weiter einhalten. Eine jährliche Pflegebegleitung wäre gegenüber dieser halbjährlichen Pflicht nicht einfach eine Verdoppelung der Kontrollen. Der Streit betrifft vielmehr die geplanten Aufgaben, Eingriffsmöglichkeiten und die Verknüpfung von Hilfe und Leistungsentzug. Davon zu unterscheiden ist die umfassende Pflegeberatung zur Organisation geeigneter Hilfen. Was Angehörige jetzt beachten sollten Die Verbände verlangen, eigenständige Entlastungsleistungen zu erhalten und vorhandene Restbeträge beim Übergang zu schützen. Außerdem müsse Beratung Vertrauen schaffen. Wer befürchte, wegen offen angesprochener Überlastung Geld zu verlieren, könnte Probleme verschweigen. Nutzen und dokumentieren Sie Ihre derzeitigen Ansprüche neben dem Pflegegeld weiterhin. Nach geltendem Recht lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge grundsätzlich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Wie vorhandene Guthaben bei einer Reform behandelt werden, muss anhand der endgültigen gesetzlichen Regelung geprüft werden. Eine politische Ankündigung ersetzt keinen Bescheid über Ihren konkreten Anspruch. FAQ: Pflegereform und pflegende Angehörige Gelten die angekündigten Kürzungen bereits? Nein. Der Kabinettsbeschluss betrifft einen Gesetzentwurf. Maßgeblich bleiben die geltenden Vorschriften, bis gesetzliche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Soll jede private Ersatzpflege verboten werden? Nein. Der Streit dreht sich um ihre Finanzierung. Selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Verliere ich künftig schon bei einem abgelehnten Gespräch das Pflegegeld? So pauschal sieht der Entwurf das nicht vor. Für einen Entzug wegen abgelehnten Fallmanagements verlangt er zuvor eine auch beim Folgetermin festgestellte ungesicherte Versorgung. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere geplanter § 7c Absatz 6 SGB XI. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026. Frankfurter Rundschau: „Millionen Menschen unter Generalverdacht“: Verbände kritisieren Neuerungen im Pflege-Gesetz scharf, 8. Oktober 2026. Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen; § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag. wir pflegen: Gemeinsame Erklärung mit pflegende Angehörige e.V.: Generalverdacht statt Entlastung, 7. Oktober 2026.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Hausbesitzer muss 21.465 Euro ans Jobcenter zurückzahlen

19. Oktober 2026

Ein Hausbesitzer muss 21.465,69 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil Einnahmen aus seiner Solaranlage nicht angerechnet worden waren. Dass der Mann mit den Erträgen seinen Solarkredit abbezahlt hatte, schützte ihn nicht vor der Rückforderung. Das Sozialgericht Hannover wies seine Klage mit Urteil vom 20. März 2026 (S 31 AS 1755/25) ab. Nach der bereits im Juni veröffentlichten Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung nun rechtskräftig. Der Streit zeigt, weshalb bei einer Photovoltaikanlage die monatliche Kreditbelastung nicht einfach von den Einnahmen abgezogen werden darf. Die Anlage auf dem Eigenheim war kreditfinanziert Der Kläger aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont hatte 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installieren lassen. Für die Finanzierung nahm er ein Darlehen über 33.800 Euro auf. Die später zurückgeforderten Leistungen betrafen Januar 2015 bis Juni 2021 und damit noch das damalige Arbeitslosengeld II. Im Widerspruchsverfahren erklärte er, das Jobcenter bereits zu Beginn des Leistungsbezugs über die Anlage informiert zu haben. Die Erträge seien zunächst für den Kredit benötigt worden und hätten deshalb nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Das Jobcenter hielt ihm dagegen fehlende Angaben zu den Einnahmen vor. Zunächst verlangte das Jobcenter fast 29.000 Euro Die erste Rückforderung belief sich auf 28.962 Euro. Im Widerspruchsverfahren reichte der Mann weitere Nachweise ein, woraufhin das Jobcenter unter anderem Schuldzinsen berücksichtigte und die Forderung auf 21.465,69 Euro verringerte. Vor Gericht verlangte er zusätzlich den Abzug der Tilgungszahlungen, blieb damit aber erfolglos. Die Forderung sank somit schon im Widerspruchsverfahren rechnerisch um 7.496,31 Euro. Das zeigt, weshalb die einzelnen Berechnungsposten getrennt geprüft werden sollten. Ein nicht zulässiger Abzug bedeutet nicht unbedingt, dass auch alle anderen Positionen der ursprünglichen Forderung stimmen. Die Kreditrate besteht nicht nur aus Finanzierungskosten Für die Haushaltskasse wirkt eine Kreditrate zunächst wie eine einheitliche Belastung. Rechtlich besteht jedoch ein Unterschied zwischen Zinsen und Tilgung. Während Zinsen für die Bereitstellung des geliehenen Geldes anfallen, verringert die Tilgung die eigene Darlehensschuld. Das Sozialgericht bewertete diese Schuldentilgung als private Vermögensbildung. Sie dürfe nicht dadurch finanziert werden, dass die entsprechenden Einnahmen bei existenzsichernden Leistungen unberücksichtigt bleiben. Dass die Erträge bereits für die Bank eingeplant waren, änderte daran nichts. Die Gerichtsmitteilung verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vermietetem Wohneigentum. Auch dort werden Tilgungen anders behandelt als Schuldzinsen, weil die Rückzahlung des Kredits dem Vermögensaufbau dient. Das Sozialgericht übertrug diese Grundsätze auf die Finanzierung der Photovoltaikanlage. Solareinnahmen sind nicht automatisch Einkommen aus Erwerbstätigkeit Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, kann nicht ohne Weiteres dieselben Freibeträge beanspruchen wie ein Arbeitnehmer. Das Bundessozialgericht entschied am 28. November 2024 (B 4 AS 16/23 R), dass die dort untersuchten Erträge aus einer Photovoltaikanlage der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen waren. Ein Erwerbstätigenfreibetrag war deshalb nicht anzusetzen. Die Unterscheidung konzentriert sich darauf, wodurch die Einnahmen entstehen. Im entschiedenen Fall waren sie Ergebnis des eingesetzten Vermögens und nicht einer entgeltlichen Arbeitsleistung. Der Verwaltungsaufwand für die eigene Anlage genügte nicht, um daraus eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Freibetragsregelung zu machen. Die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb änderte daran nichts. Ebenso ließ sich der steuerlich berücksichtigte Wertverlust der Anlage nicht als  notwendige Ausgabe abziehen. Eine Steuerberechnung kann nicht unverändert als Berechnung des Einkommens beim Jobcenter dienen. Andere Abzüge müssen trotzdem geprüft werden § 11b SGB II sieht verschiedene Absetzbeträge vor, darunter notwendige Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind. Je nach Einzelfall kommen weitere gesetzlich vorgesehene Abzüge hinzu. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Aufstellung. Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen, welche Ausgaben sind belegt und welche davon erkennt das Sozialrecht an? Die gesamte Darlehensrate als Abzug einzutragen, beantwortet keine dieser Fragen. Bei den Kreditunterlagen sollte erkennbar sein, welcher Betrag auf Zinsen und welcher auf Tilgung entfällt. Eine Bankabbuchung mit der Bezeichnung „Darlehensrate“ lässt diese Unterscheidung nicht erkennen. Ein Tilgungsplan oder eine Zinsaufstellung erleichtert die Prüfung. Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied beim Abzug Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Wirkung. Ein Anlagenbetreiber erhält in einem Monat 250 Euro Einspeisevergütung und zahlt 200 Euro an die Bank. Davon entfallen im angenommenen Fall 20 Euro auf berücksichtigungsfähige Schuldzinsen und 180 Euro auf Tilgung. Wer die gesamte Kreditrate abzieht, käme auf einen verbleibenden Betrag von 50 Euro. Wird nur der Zinsanteil berücksichtigt, bleiben vor weiteren möglichen Abzügen dagegen 230 Euro. Die finanzielle Belastung auf dem Konto ist dieselbe, die sozialrechtliche Berechnung fällt jedoch anders aus. Diese Modellrechnung enthält noch keine vollständige Leistungsberechnung. Weitere zulässige Absetzbeträge und die persönlichen Verhältnisse sind darin nicht berücksichtigt. Sie zeigt, weshalb Kreditrate und abzugsfähige Finanzierung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Eine Rückforderung braucht eine rechtliche Grundlage Für andere Betroffene ist auch zu prüfen, ob das Jobcenter frühere Bewilligungen rückwirkend beseitigen durfte. War ein Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Dabei müssen Vertrauensschutz und einschlägige Fristen beachtet werden. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich allerdings nicht berufen, wer wesentliche Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beziehungsweise unvollständig gemacht hat. Allein die eigene Annahme, bestimmte Einnahmen seien wegen laufender Kredite nicht relevant, ersetzt keine vollständigen Angaben. Soweit eine Bewilligung wirksam aufgehoben wurde, richtet sich die Erstattung bereits gezahlter Leistungen nach § 50 SGB X. Eine solche Rückforderung ist keine Geldstrafe und auch keine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung. Es geht um Leistungen, für die im aufgehobenen Umfang kein Anspruch bestand. Einnahmen melden und die eigene Berechnung erläutern Wer Leistungen beantragt oder erhält, muss erhebliche Tatsachen angeben und relevante Änderungen unverzüglich mitteilen. Das schreibt § 60 SGB I vor. Ob ein Zufluss nach Abzügen tatsächlich zu weniger Leistungen führt, sollte deshalb nicht dadurch vorweggenommen werden, dass er überhaupt nicht angegeben wird. Für Anlagenbetreiber empfiehlt sich eine gemeinsame Übersicht aus Abrechnungen des Energieversorgers, Zahlungseingängen und nachgewiesenen Finanzierungskosten. Monatliche Abschläge und eine spätere Jahresabrechnung sollten dabei getrennt erkennbar bleiben. Dasselbe gilt für Zinsen, die möglicherweise nur vierteljährlich abgebucht werden. Wer Unterlagen einreicht, sollte Kopien und einen Nachweis über den Eingang aufbewahren. Bei einer späteren Rückfrage lässt sich damit nachvollziehen, welche Angaben bereits gemacht wurden. Eine eigene schriftliche Erläuterung kann außerdem verhindern, dass die Bankrate irrtümlich vollständig als Zinsaufwand verstanden wird. Die Monatsfrist für einen Widerspruch nicht verstreichen lassen Gegen einen Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ein Telefonat mit der Sachbearbeitung wahrt diese Frist nicht. Wer noch auf eine Zinsaufstellung der Bank wartet, sollte die Frist im Blick behalten und die Begründung ergänzen. Für die inhaltliche Prüfung sollten die Leistungsmonate, die angerechneten Einnahmen und die abgezogenen Ausgaben verglichen werden. Eine hohe Gesamtsumme sagt nicht, ob jeder einzelne Monat richtig berechnet wurde. Auch eine nachträgliche Überprüfung eines bereits bestandskräftigen Bescheids kann möglich sein. Sie ersetzt aber keinen noch möglichen Widerspruch und hält andere Fristen nicht an. Diesen Unterschied erläutert unser Beitrag zu den weiterlaufenden Fristen bei einem Überprüfungsantrag beim Jobcenter. Für die Bank eingeplantes Geld bleibt nicht automatisch anrechnungsfrei Der Hannoveraner Fall macht deutlich, dass private Finanzierungsentscheidungen und die Berechnung existenzsichernder Leistungen auseinanderfallen können. Eine laufende Kreditverpflichtung sorgt nicht automatisch dafür, dass die dafür verwendeten Einnahmen beim Jobcenter unberücksichtigt bleiben. Bei der Tilgung steht dem Geldabfluss eine geringere eigene Verschuldung gegenüber. Eine Rückforderung sollten Sie nicht allein wegen dieses Urteils akzeptieren. Zu klären bleiben die Einnahmen, zulässige Abzüge und die Voraussetzungen der rückwirkenden Korrektur. Quellen Sozialgericht Hannover, Urteil vom 20. März 2026 (S 31 AS 1755/25), amtlich veröffentlichter Entscheidungstext; Gerichtsmitteilung „Einnahmen aus Solaranlagen mindern Bürgergeld“, erstellt am 5. Juni und aktualisiert am 19. Juni 2026, mit Bestätigung der Rechtskraft. Ergänzende rechtliche Einordnung anhand des Bundessozialgerichts, Urteil vom 28. November 2024 (B 4 AS 16/23 R), sowie § 11b SGB II, § 60 SGB I, § 45 SGB X, § 50 SGB X und § 84 SGG.

Beitragsbild von: Antrag noch bis Ende 2026: Bei Schwerbehinderung von Rückzahlung profitieren

19. Oktober 2026

Eine erst spät anerkannte Behinderung kann noch zu einer Steuererstattung für frühere Jahre führen. Für Menschen, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben und für 2022 noch keine Erklärung eingereicht haben, wird der 31. Dezember 2026 deshalb wichtig. Wer den Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend nutzen möchte, muss das Verfahren beim Versorgungsamt und die steuerlichen Fristen zusammen im Blick behalten. Auf den fertigen Schwerbehindertenausweis zu warten, kann dabei die falsche Entscheidung sein. Warum Ende 2026 gerade das Steuerjahr 2022 betrifft Für eine freiwillige Einkommensteuererklärung stehen grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres zur Verfügung. Die reguläre Frist für 2022 endet damit am 31. Dezember 2026; die Erklärung muss bis dahin beim Finanzamt eingegangen sein. Fehlt der GdB-Bescheid noch, sollten Betroffene die Erklärung trotzdem rechtzeitig abgeben und die beantragte rückwirkende Feststellung in den ergänzenden Angaben erläutern. Ein Antrag beim Versorgungsamt ersetzt die Steuererklärung nicht. Bei Menschen, die zur Abgabe verpflichtet sind, kann die steuerliche Festsetzungsfrist wegen ihres späteren Beginns länger laufen. Daraus entsteht jedoch keine neue Abgabefrist bis Ende 2026: Die verpflichtende Erklärung für 2022 hätte regelmäßig längst eingereicht werden müssen. Die Behinderung muss für den früheren Zeitraum festgestellt werden Eine heutige Anerkennung besagt noch nicht, dass der gleiche GdB bereits 2022 vorlag. Wer frühere Steuerjahre berücksichtigen lassen möchte, muss beim zuständigen Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde ausdrücklich eine Feststellung für den zurückliegenden Zeitraum beantragen. Nach § 152 Absatz 1 SGB IX ist das möglich, wenn ein besonderes Interesse an der Rückwirkung glaubhaft gemacht wird. Der Wunsch, steuerliche Vergünstigungen für frühere Jahre zu erhalten, kann dieses Interesse begründen. Zusätzlich braucht es aussagekräftige medizinische Unterlagen über die damaligen Einschränkungen, etwa fachärztliche Befunde oder Krankenhausberichte. Welche Voraussetzungen bei einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung erfüllt sein müssen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich. Der Bescheid darf auch erst 2027 kommen Der Feststellungsbescheid über die Behinderung ist für die Einkommensteuer ein sogenannter Grundlagenbescheid. Seine Feststellungen können deshalb auch dann zu einer Änderung führen, wenn der bisherige Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Für die besondere Fristregelung nach § 171 Absatz 10 AO muss die rückwirkende Feststellung vor Ablauf der für den Steuerbescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden sein. Der GdB-Bescheid selbst muss dann nicht mehr bis Silvester vorliegen. Bei solchen Bescheiden einer Behörde außerhalb der Finanzverwaltung endet die steuerliche Frist insoweit frühestens zwei Jahre, nachdem das zuständige Finanzamt von der Entscheidung erfahren hat. Es kommt also auf die Kenntnis des Finanzamts an. Nach einer positiven rückwirkenden Feststellung sollten Betroffene die Änderung der betroffenen Steuerbescheide unter Hinweis auf § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO beantragen. Ob ein bereits veranlagtes Jahr noch geändert werden kann, hängt von der im Einzelfall laufenden Frist ab. Diese Pauschbeträge können berücksichtigt werden Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Schwerbehinderung, die grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraussetzt, ist dafür nicht erforderlich. Die folgenden Jahresbeträge gelten seit 2021 und damit auch für das Steuerjahr 2022. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und sind keine Auszahlungsbeträge. Festgestellter GdB beziehungsweise Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit; Nachweis insbesondere durch H, Bl oder TBl, bei Hilflosigkeit auch durch Pflegegrad 4 oder 5 7.400 Euro Der erhöhte Betrag von 7.400 Euro ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag. Beide Beträge werden für dieselbe Person nicht zusammengerechnet. Wie viel tatsächlich zurückkommt Ein Pauschbetrag von 1.440 Euro bedeutet nicht, dass das Finanzamt 1.440 Euro überweist. Wie stark die Steuer sinkt, hängt vom persönlichen Einkommensteuertarif und der bisherigen Steuerberechnung ab. Eine vereinfachte Rechnung zeigt die Größenordnung: Wirkt sich ein zusätzlicher Abzug von 1.440 Euro durchschnittlich mit 25 Prozent aus, sinkt die Einkommensteuer um etwa 360 Euro. Das tatsächliche Ergebnis wird im Steuerbescheid berechnet. Für die vom Pauschbetrag erfassten typischen Aufwendungen, etwa Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf, sind keine einzelnen Kostenbelege erforderlich. Dieselben Aufwendungen dürfen daneben nicht nochmals als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Seit 2026 ist auch die elektronische Übermittlung wichtig Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 erfolgt der steuerliche Nachweis grundsätzlich durch elektronische Übermittlung der zuständigen Behörde an die Finanzverwaltung. Betroffene sollten dafür die Übermittlung beantragen und ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben. Für bereits vor 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Bescheide bestehen Übergangsregeln. Die Datenübermittlung ersetzt den Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags in der Steuererklärung beziehungsweise die beantragte Änderung früherer Steuerbescheide nicht. Zusätzliche Fahrtkostenpauschale kann die Entlastung erhöhen Unter weiteren Voraussetzungen kommt neben dem Behinderten-Pauschbetrag eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 oder 4.500 Euro infrage. Für 900 Euro genügt ein GdB von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G. Die höhere Pauschale setzt beispielsweise das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H voraus. Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag wird beim Abzug der Fahrtkostenpauschale die persönliche zumutbare Belastung berücksichtigt, wie der Beitrag zur zusätzlichen Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro erklärt. Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält daraus keine zusätzliche Zahlung Der Steuervorteil erreicht Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen finanziell unterschiedlich stark. Wer auch ohne den Pauschbetrag keine Einkommensteuer schuldet, bekommt allein durch diesen Abzug kein zusätzliches Geld. Bei einem Kind mit Behinderung kann eine Übertragung auf die Eltern infrage kommen, wenn das Kind den Pauschbetrag selbst nicht nutzt und die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Die Übertragung muss beantragt werden; grundsätzlich wird der Betrag hälftig auf die Eltern verteilt. Beispiel aus der Praxis: Rechtzeitig handeln, obwohl der Bescheid noch fehlt Eine Arbeitnehmerin beantragt im November 2026 einen GdB ausdrücklich rückwirkend ab Januar 2022 und begründet dies mit steuerlichen Nachteilen. Da sie für 2022 nicht abgabepflichtig war, reicht sie ihre bisher fehlende Steuererklärung noch im Dezember 2026 ein und weist auf das laufende Verfahren hin. Im Frühjahr 2027 erkennt die Behörde einen GdB von 50 ab dem beantragten Zeitpunkt an, sodass für 2022 ein Pauschbetrag von 1.140 Euro berücksichtigt werden kann. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Steuerwirkung von 25 Prozent entspräche das rund 285 Euro weniger Einkommensteuer; die genaue Erstattung hängt von ihrer gesamten Veranlagung ab. Stand: 19. Oktober 2026. Quellen: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zu Abgabepflichten und Fristen; § 33b EStG; §§ 170, 171 und 175 AO; §§ 65 und 84 EStDV; Senatsverwaltung für Finanzen Berlin zu steuerlichen Erleichterungen; LAGeSo Berlin zur rückwirkenden Feststellung.

Beitragsbild von: Früher in Rente: Abschlagsausgleich kostet ab 2027 mehr Geld

19. Oktober 2026

Wer früher in Altersrente gehen möchte, muss fast immer dauerhafte Abschläge hinnehmen. Zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können diese Kürzung ganz oder teilweise ausgleichen. Für Versicherte ab 50 wird der Zeitpunkt jetzt wichtig: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen wird der Abschlagsausgleich 2027 teurer. Die Rentenversicherung empfiehlt in ihrer Mitteilung vom 2. Oktober 2026, den persönlichen Ausgleichsbetrag noch 2026 berechnen zu lassen. Wie viel sich dadurch sparen lässt, hängt von der individuellen Rentenplanung und den geltenden Zahlungsbedingungen ab. Einen pauschalen Betrag für die Mehrkosten nennt die DRV nicht. Warum der Ausgleich 2027 teurer wird Als Grund nennt die DRV den Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Diese Rechengröße beeinflusst, wie viel Geld für zusätzliche Rentenanwartschaften aufgebracht werden muss. Steigt sie, erhöht sich unter ansonsten gleichen Bedingungen der Beitragsaufwand für den Ausgleich derselben Rentenminderung. Die Verteuerung betrifft damit die Sonderzahlung. Eine Erhöhung des gesetzlichen Abschlags von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat kündigt die Mitteilung nicht an. Versicherte sollten deshalb die monatliche Rentenkürzung und die Kosten ihres Ausgleichs getrennt betrachten. Wie ein früher Rentenbeginn die Rente kürzt Nach § 77 SGB VI beträgt der Abschlag bei einer vorzeitig beanspruchten Altersrente grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Kalendermonat. Entscheidend ist die Altersgrenze, ab der die jeweilige Altersrente ohne Abschläge möglich wäre. Diese Grenze hängt vom Geburtsjahr und von der Rentenart ab. Zwölf Monate früher bedeuten 3,6 Prozent Abschlag, 24 Monate entsprechen 7,2 Prozent. Würde die für den vorgesehenen Rentenbeginn berechnete Bruttorente vor Abschlag 1.500 Euro betragen, wären das monatlich 54 oder 108 Euro weniger. Der Abschlag bleibt grundsätzlich auch nach Erreichen der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug bestehen. Für wen Sonderzahlungen infrage kommen Ausgleichszahlungen sind ab dem 50. Geburtstag möglich. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte vorgezogene Altersrente müssen bis zum geplanten Rentenbeginn erfüllt werden können. Betroffen sind insbesondere die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für beide Rentenarten ist grundsätzlich eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss außerdem bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht dafür nicht aus. Die rechtlichen Erläuterungen der DRV zum Abschlagsausgleich grenzen diese Möglichkeit von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab. Diese kann nicht durch die Hinnahme von Abschlägen noch weiter vorgezogen werden. Eine Sonderzahlung eröffnet deshalb keinen beliebig früheren Rentenzugang. Mit dem Antrag V0210 die persönliche Berechnung anfordern Vor der Einzahlung steht eine besondere Rentenauskunft. Dafür stellt die DRV den Antrag V0210 zur Berechnung einer Ausgleichszahlung online und als herunterladbares Formular bereit. Darin wird unter anderem der beabsichtigte vorzeitige Rentenbeginn angegeben. Die Auskunft enthält die voraussichtliche Altersrente, die erwartete Rentenminderung und den Betrag, der zu deren Ausgleich gezahlt werden könnte. Versicherte müssen diesen Höchstbetrag weder vollständig noch überhaupt einzahlen. Sie können die Berechnung zunächst prüfen und anschließend über eine vollständige Zahlung, einen Teilbetrag oder den Verzicht auf eine Einzahlung entscheiden. Warum die Dreimonatsfrist über den Jahreswechsel wichtig ist Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu Sonderzahlungen ist bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft ein Beitragsanstieg durch zwischenzeitlich geänderte Berechnungsgrößen ausgeschlossen. Diese Regel kann auch bei einer Zahlung über den Jahreswechsel hinaus Bedeutung haben. Die Empfehlung, noch 2026 einen Antrag zu stellen, sollte deshalb frühzeitig aufgegriffen werden. Der Schutz betrifft Änderungen der Rechengrößen. Ändern sich dagegen der geplante Rentenbeginn oder andere persönliche Berechnungsgrundlagen, sollte die Auskunft überprüft werden. Eine unbegrenzte Preisgarantie entsteht durch die Antragstellung nicht. Versicherte sollten anhand ihrer besonderen Rentenauskunft prüfen, welcher Betrag unter welchen Bedingungen gezahlt werden kann. Bleibt die Zahlungsfrist unklar, sollten sie sich den Betrag und den letztmöglichen Zahlungstermin vom zuständigen Rentenversicherungsträger bestätigen lassen. Teilzahlungen können die finanzielle Belastung begrenzen Wer den vollständigen Ausgleich nicht finanzieren möchte, kann einen Teilbetrag einzahlen. Dadurch wird die erwartete Rentenminderung entsprechend teilweise ausgeglichen. Mehrere Zahlungen innerhalb eines Jahres oder eine Verteilung auf mehrere Jahre sind ebenfalls möglich. Vor späteren Überweisungen sollte geprüft werden, ob die bisherige Auskunft noch verwendet werden darf und welche Berechnungsbedingungen gelten. Die Konditionen der ersten Zahlung sind nicht automatisch für alle weiteren Einzahlungen festgeschrieben. Sonderzahlungen ersetzen keine fehlenden Versicherungsjahre Mit einer Ausgleichszahlung entstehen keine zusätzlichen Versicherungsmonate für die erforderliche Wartezeit. Wer die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente nicht erfüllt, kann sie über dieses Verfahren nicht kaufen. Auch Abschläge einer Erwerbsminderungsrente lassen sich auf diesem Weg nicht ausgleichen. Außerdem muss zwischen dem prozentualen Abschlag und ausbleibenden Beiträgen unterschieden werden. Wer früher aufhört zu arbeiten, erwirbt aus dieser Beschäftigung keine weiteren Rentenanwartschaften mehr. Ein vollständiger Abschlagsausgleich führt deshalb nicht automatisch zu derselben Rente wie eine längere Beschäftigung mit zusätzlichen Beitragszahlungen. Bei geändertem Rentenbeginn nicht einfach weiterzahlen Verschiebt sich der geplante Ruhestand, sollte die bisherige Berechnung vor weiteren Einzahlungen überprüft werden. Nach § 187a Absatz 1 SGB VI darf die alte Auskunft nicht mehr als Zahlungsgrundlage dienen, wenn der darin vorgesehene Rentenbeginn verstrichen ist, ohne dass die entsprechende Rente beansprucht wurde. Auch die Möglichkeit, eine Altersrente ohne Rentenminderung zu beziehen, begrenzt die Ausgleichszahlung. Wer seinen Rentenbeginn ändert, sollte deshalb vor einer weiteren Überweisung die DRV kontaktieren. Diese muss prüfen, ob eine neue Auskunft erforderlich und eine zusätzliche Einzahlung noch zulässig ist. Steuerliche Vorteile und spätere Nettoauszahlung beachten Ausgleichszahlungen können innerhalb der steuerlichen Höchstbeträge als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Eine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre kann deshalb steuerlich günstiger sein als eine große Einmalzahlung. Ob dieser Vorteil mögliche höhere Beitragskosten aufwiegt, hängt von den persönlichen Einkommens- und Steuerverhältnissen ab. Bei größeren Beträgen kann eine steuerliche Beratung helfen, Zahlungszeitpunkt und Aufteilung zu vergleichen. Zugleich sollte die spätere Nettoauszahlung betrachtet werden: Von einer höheren Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie abhängig vom Einzelfall Steuern abgehen. Der zusätzliche Betrag auf dem Konto kann deshalb geringer ausfallen als die berechnete Erhöhung der Bruttorente. Eingezahltes Geld steht nicht mehr als Reserve bereit Versicherte müssen nach einer Ausgleichszahlung nicht tatsächlich früher in Rente gehen. Entscheiden sie sich später für einen längeren Verbleib im Berufsleben, erhöhen die zusätzlichen Beiträge grundsätzlich ihre spätere Altersrente. Eine rechtmäßig geleistete Zahlung wird wegen dieser Planänderung jedoch nicht erstattet. Welche Folgen das haben kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag über Sonderzahlungen und die fehlende Rückzahlung bei geändertem Rentenbeginn anhand eines Praxisfalls. Vor einer größeren Überweisung sollten ausreichend Rücklagen für laufende Ausgaben, die Übergangszeit bis zur Rente und unerwartete Rechnungen verbleiben. Der mögliche Kostenvorteil ersetzt diese persönliche Finanzplanung nicht. Fragen und Antworten zum Abschlagsausgleich Reicht ein Antrag vor Jahresende, um die Kosten dauerhaft festzuschreiben? Nein. Der Antrag schafft keine unbegrenzte Preisgarantie. Entscheidend sind die für die persönliche Auskunft geltenden Berechnungs- und Zahlungsbedingungen. Was gilt, wenn ich innerhalb von drei Monaten zahle? Nach Angaben der DRV ist bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft ein Beitragsanstieg durch zwischenzeitlich geänderte Rechengrößen ausgeschlossen. Bei Änderungen der persönlichen Rentenplanung sollte die Berechnung dennoch überprüft werden. Kann ich nur einen Teil der Abschläge ausgleichen? Ja. Die Sonderzahlung gleicht die berechnete Rentenminderung je nach Höhe vollständig oder teilweise aus. Der restliche Ausgleichsbetrag muss nicht eingezahlt werden. Wie viel teurer wird der Ausgleich 2027? Die DRV Oldenburg-Bremen nennt in ihrer Mitteilung keinen pauschalen Mehrbetrag. Die Kosten hängen von der persönlichen Rentenminderung und den geltenden Rechengrößen ab. Kann ich damit fehlende Versicherungsjahre ersetzen? Nein. Ausgleichszahlungen schaffen keine zusätzlichen Wartezeitmonate. Die Voraussetzungen der vorgesehenen Altersrente müssen unabhängig davon erfüllt werden können. Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich später länger arbeite? Eine rechtmäßig geleistete Ausgleichszahlung wird wegen eines späteren Rentenbeginns nicht erstattet. Sie bleibt jedoch rentenwirksam und erhöht grundsätzlich die spätere Altersrente. Praxisbeispiel: Die Hälfte des Abschlags ausgleichen Eine 58-jährige Angestellte plant eine Altersrente, die 24 Monate vor der für sie geltenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnen soll. Die dafür berechnete Bruttorente vor Abschlag beträgt im fiktiven Beispiel 1.500 Euro. Ohne Ausgleich würde der Abschlag von 7,2 Prozent die Monatsrente um 108 Euro auf 1.392 Euro brutto verringern. Die Angestellte beantragt im Herbst 2026 die besondere Rentenauskunft. Sie entscheidet sich anschließend für einen Teilbetrag, der nach der individuellen Berechnung die Hälfte der erwarteten Minderung ausgleicht. Auf unveränderter Berechnungsgrundlage verbleiben damit 54 Euro monatliche Kürzung; die Bruttorente beträgt im Beispiel 1.446 Euro. Wie hoch die dafür notwendige Einzahlung ist, muss die Rentenversicherung berechnen. Die Angestellte prüft vor der Überweisung die Zahlungsfrist und behält einen Teil ihrer Ersparnisse als Reserve.

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News

Sparkassen-Kunden aufgepasst: Wer nicht umstellt, kann keine Überweisungen mehr tätigen

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19. Oktober 2026

Beim Bezahlen im Internet könnte es für manche Sparkassen-Kunden bald haken: Die App S-ID-Check wird zum 31. Januar 2027 eingestellt. Wer damit bislang seine Kartenzahlungen bestätigt, muss auf die S-pushTAN-App wechseln. Darauf weisen unter anderem die Sparkassen Hannover und Mittelsachsen hin. Die Umstellung betrifft die zusätzliche Sicherheitsfreigabe beim Online-Einkauf. Sie bedeutet zwar weder eine allgemeine Kontosperre noch das Ende sämtlicher Bezahlmöglichkeiten im Internet. Ohne eingerichteten Nachfolger können betroffene Kunden allerdings Kartenzahlungen nicht mehr bestätigen, wenn eine solche Freigabe verlangt wird. Ende Januar 2027 ist Schluss mit S-ID-Check Die Ablösung läuft bereits. Seit dem 16. Januar 2026 sind keine neuen Registrierungen für S-ID-Check mehr möglich. Bereits hinterlegte Karten lassen sich nach Angaben der Sparkasse Mittelsachsen noch bis zur Abschaltung über die bisherige App nutzen. Künftig übernimmt S-pushTAN die Freigaben. Viele Kunden kennen diese Anwendung bereits von Überweisungen. Die Sparkassen bündeln damit Funktionen, für die bislang häufig zwei verschiedene Apps benötigt wurden. Wer noch S-ID-Check verwendet, sollte den Wechsel möglichst rechtzeitig erledigen. Muss für die Einrichtung ein Registrierungsbrief verschickt werden, lässt sich der Vorgang möglicherweise nicht unmittelbar vor dem nächsten Einkauf abschließen. Betroffen sind auch bestimmte Debitkarten Die Änderung ist nicht nur für klassische Kreditkarten wichtig. Das Verfahren unterstützt auch die Sparkassen-Karte Basis und Sparkassen-Cards mit zusätzlicher Debit-Mastercard- oder Visa-Debit-Funktion. Entscheidend ist dabei, womit die jeweilige Online-Kartenzahlung bislang freigegeben wird. Wer dafür noch S-ID-Check öffnet, muss sich um die Umstellung kümmern. Eine neue Karte ist für das Nachfolgeverfahren nicht erforderlich. S-pushTAN installiert heißt nicht automatisch fertig eingerichtet Eine vorhandene S-pushTAN-App ist ein guter Ausgangspunkt. Kunden sollten dennoch prüfen, ob ihre Karten bereits für die Zahlungsfreigabe darüber registriert sind. Die Sparkasse Hannover beschreibt einen Umstellungsassistenten, der innerhalb der S-pushTAN-App angeboten wird. Ein Hinweis kann beim Öffnen der Anwendung oder nach einer vorherigen Auftragsfreigabe erscheinen. Über diesen Assistenten lässt sich die Übertragung anstoßen. Bei manchen Karten ist die Registrierung bereits erfolgt, wenn die entsprechenden Bedingungen bei der Kartenbestellung akzeptiert wurden. Darauf weist die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge hin. Wer unsicher ist, sollte den Status prüfen lassen, statt allein aus der installierten App auf eine abgeschlossene Einrichtung zu schließen. Der Wechsel hängt vom bisherigen Zugang ab Nicht alle Kunden müssen dieselben Schritte erledigen. Maßgeblich ist, ob S-pushTAN schon genutzt wird und ob ein Online-Banking-Zugang besteht. Umstellung von S-ID-Check auf S-pushTAN: die nächsten Schritte Bisherige Nutzung Nächster Schritt Kartenzahlungen werden noch mit S-ID-Check bestätigt Umstellung auf S-pushTAN veranlassen S-pushTAN wird bereits für Überweisungen verwendet Prüfen, ob die Karten ebenfalls eingerichtet sind; gegebenenfalls den Umstellungsassistenten nutzen Überweisungen werden mit chipTAN freigegeben S-pushTAN zusätzlich für Online-Kartenzahlungen einrichten Es besteht kein Online-Banking-Zugang Registrierung für Kartenzahlungen über die Sparkasse anstoßen und die erforderlichen Unterlagen abwarten Kartenzahlungen werden bereits mit S-pushTAN bestätigt Für diese Karten ist der Wechsel bereits erfolgt Das chipTAN-Verfahren für Überweisungen kann bestehen bleiben. Die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge erläutert ausdrücklich, dass S-pushTAN zusätzlich für Kartenzahlungen genutzt werden kann, ohne das bisherige Freigabeverfahren im Online-Banking zu ändern. Auch ohne Online-Banking ist die Einrichtung möglich Wer seine Kreditkarte im Internet verwendet, muss deshalb nicht sämtliche Bankgeschäfte ins Online-Banking verlagern. Die Sparkassen sehen auch eine Einrichtung ausschließlich für Online-Kartenzahlungen vor. Dafür werden je nach Ausgangslage Registrierungsunterlagen benötigt. Die Sparkasse Rhein-Nahe nennt für Kunden ohne Online-Banking einen Registrierungsbrief, ein Aktivierungspasswort und die 16-stellige Kartennummer. Fehlen Unterlagen oder bleibt die Einrichtung an einer Stelle stehen, ist die eigene Sparkasse der richtige Ansprechpartner. Die zentrale Informationsseite der Sparkassen zu 3-D Secure führt ebenfalls zur zuständigen Sparkasse und zur Registrierung. Nicht jede Zahlung verlangt eine Bestätigung Hinter der Freigabe steht das Sicherheitsverfahren 3-D Secure. Bei Mastercard heißt es „Mastercard Identity Check“, bei Visa „Visa Secure“. Dieses Verfahren gab es bereits bei S-ID-Check; ausgetauscht wird die App zur Bestätigung. Nicht jede Online-Kartenzahlung muss einzeln freigegeben werden. Wird die zusätzliche Bestätigung jedoch angefordert, kann der Kauf ohne erfolgreiche Autorisierung nicht abgeschlossen werden. Vorsicht bei angeblichen Umstellungsnachrichten Eine App-Umstellung macht nicht jede E-Mail oder SMS dazu vertrauenswürdig. Betrüger nutzen vermeintliche Sicherheitsprüfungen und drohende Zugangssperren, um an Bankdaten zu gelangen. Die Sparkassen weisen darauf hin, dass sie Passwörter, PIN oder TAN niemals per E-Mail, SMS oder Telefon abfragen. Freigegeben werden sollten ausschließlich selbst veranlasste und überprüfte Vorgänge. Öffnen Sie die bekannte App direkt oder rufen Sie die Internetadresse Ihrer Sparkasse selbst auf. Typische Merkmale solcher Täuschungen beschreibt unser Beitrag über gefälschte Sparkassen-Mails mit angeblich drohender Kontosperre. Unterstützung holen, bevor die nächste Zahlung ansteht Wer sich die Einrichtung allein nicht zutraut, sollte frühzeitig einen Termin bei seiner Sparkasse vereinbaren. Dort lässt sich klären, welche Karten betroffen sind und welche Unterlagen fehlen. Wenn Angehörige dauerhaft Bankgeschäfte übernehmen sollen, muss außerdem die Vertretungsbefugnis geklärt sein. Das bloße Weitergeben von Zugangsdaten ersetzt keine Vollmacht. Mehr dazu erläutert unser Artikel über Kontovollmachten und die Rechte von Ehepartnern. Für die Umstellung selbst zählt am Ende eine konkrete Prüfung: Ist die betroffene Karte tatsächlich mit S-pushTAN verknüpft und die Registrierung abgeschlossen? Erst dann ist die bisherige S-ID-Check-App für diese Zahlungsfreigaben nicht mehr nötig. Quellen Sparkasse Mittelsachsen: Die S-ID-Check-App wird durch pushTAN abgelöst. Sparkasse Hannover: Abschalttermin und Umstellungsassistent in der S-pushTAN-App (PDF). S-ID-Check: Hinweis zum Ende der Neuregistrierung. Sparkasse Rhein-Nahe: Anleitung zur Einrichtung der S-pushTAN-App. Sparkasse Schweinfurt-Haßberge: Informationen zum Online- und Mobile-Banking (PDF), insbesondere zur Registrierung für Online-Kartenzahlungen.

News

Schulden: Banken und Sparkassen begehen bei vielen P-Konten Plündereien

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19. Oktober 2026

Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen. Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg. Abzocke der Banken beim P-Konto Es gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig. Das ist rechtswidrig Eine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden. Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-Konto Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH. Keine Einschränkung der Leistungen Die Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig. Kein automatisches Löschen der Kreditlinie Bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden. Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten. Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden. Pflicht, den Dispo umzubuchen Inzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet. Was tun als bereits Betroffene? Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen. Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.

News

Pflegegeld: Ersatzpflege soll künftig das gemeinsame Budget belasten

Beitragsbild von: Pflegegeld: Ersatzpflege soll künftig das gemeinsame Budget belasten

19. Oktober 2026

Wer Angehörige zu Hause pflegt, könnte Hilfen künftig weniger flexibel nutzen und von weiteren Einschränkungen beim Pflegegeld betroffen sein. Die Verbände wir pflegen und pflegende Angehörige e.V. werfen der Bundesregierung vor, mit ihrer Pflegereform Millionen Familien unter Generalverdacht zu stellen. Die Kritik richtet sich an die Regierung. Denn diese begründet den Umbau bewährter Leistungen auch mit angeblichem Missbrauch. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Ein geltendes Gesetz ist damit noch nicht entstanden. Die geplanten Änderungen bei Pflegegeld und Pflegeleistungen müssen noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Verbände verlangen Belege für den Missbrauchsvorwurf In ihrer gemeinsamen Erklärung vom 7. Oktober kritisieren die beiden Interessenvertretungen, dass das Gesundheitsministerium den behaupteten Missbrauch nicht mit Zahlen und Belegen unterfüttere. Die Pflegekassen müssten konkreten Verstößen nachgehen, statt durch Leistungseinschnitte sämtlichen Haushalten zu schaden, in denen Angehörige pflegen. Die Regierung verfolgt nach eigener Darstellung eine finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, weniger Bürokratie und eine bessere Unterstützung zu Hause. Sie will bisherige Leistungen in Budgets zusammenführen. Für Ihre Haushaltsrechnung entscheidet jedoch, welche Ausgaben daraus künftig zusätzlich bezahlt werden müssen. Deshalb bedeutet ein höheres Pflegegeld nicht automatisch höhere Pflegeleistungen. Ersatzpflege soll ihren eigenen Leistungstopf verlieren Die selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanziert werden, in dem auch das bisherige Pflegegeld aufgeht. Eine Vertretung bliebe damit grundsätzlich möglich. Wegfallen soll aber der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege. Gerade bei regelmäßig benötigten Auszeiten macht dieser Unterschied viel aus. Wenn Sie eine vertraute Person für einige Stunden bezahlen, damit Sie einen Arzttermin wahrnehmen oder sich erholen können, würde diese Ausgabe künftig das gemeinsame Monatsbudget belasten. Bereits die frühere Berichterstattung zur stundenweisen Verhinderungspflege beschrieb dieses Problem am damaligen Referentenentwurf: Die Vertretung verschwindet zwar nicht als Möglichkeit, aber als gesonderte Finanzierung. Auch Pflegehilfsmittel sollen aus dem Budget bezahlt werden Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen ebenfalls keinen eigenen Leistungstopf mehr bilden. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe oder geeignete Desinfektionsmittel. Diese Ausgaben verschwinden im Pflegealltag aber nicht, nur weil der Gesetzgeber die Finanzierung neu ordnet. Für einen aussagekräftigen Vergleich müssen Sie die gesamten von Ihnen bisher genutzten Leistungen den neuen Budgets gegenüberstellen. Dies erläutert auch unsere Analyse zur Verrechnung der Pflegehilfsmittel anhand des früheren Entwurfs. Tagespflege: Bis zu 1.572 Euro jährlich stehen auf dem Spiel Heute können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter anderem für erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Nutzen Sie ihn dafür vollständig, entspricht das 1.572 Euro im Jahr. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung, nicht um frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld. Das geplante Sozialraumbudget soll auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt werden. Für die bisherigen Eigenanteile der Tagespflege wäre es damit nicht mehr nutzbar. Die Verbände warnen vor entsprechenden Mehrbelastungen. Auch die vorgesehenen bis zu 175 Euro Sozialraumbudget würden diese Finanzierungslücke nicht schließen. Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht die Regierung keinen Zugang zum neuen Sozialraumbudget vor. Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Damit steht eine regelmäßig nutzbare Hilfe für Betreuung und Haushalt auf dem Spiel: die 131 Euro bei Pflegegrad 1 . Für jüngere Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sieht der Entwurf dagegen ein höheres Sozialraumbudget vor. Dieses geplante Budget von bis zu 300 Euro für junge Pflegebedürftige bleibt jedoch an bestimmte Angebote gebunden. Ob Familien profitieren, hängt davon ab, welche Hilfen vor verfügbar sind. Wann der Entwurf einen Entzug des Pflegegeldes vorsieht Ab 2029 sollen Pflegegeldbeziehende einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen. Fehlt sie, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Für die Ablehnung eines Fallmanagements enthält der geplante § 7c Absatz 6 SGB XI eine weitere, abgestufte Regelung: Stellt die Pflegebegleitung eine ungesicherte Versorgung fest, muss sie Verbesserungen vorschlagen und einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren. Bleibt die Versorgung auch dann ungesichert, muss die Pflegekasse ein Fallmanagement anbieten. Wird dieses anschließend nicht genutzt, kann die Kasse das Pflegegeld entziehen. Dasselbe gilt, wenn der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen wird. Beratungspflichten bestehen bereits heute Schon nach geltendem § 37 SGB XI müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beim Bezug von Pflegegeld grundsätzlich einmal je Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Fehlende Pflichtberatungen können bereits heute finanzielle Folgen haben. Die geltenden Pflichttermine beim Pflegegeld sollten Sie deshalb weiter einhalten. Eine jährliche Pflegebegleitung wäre gegenüber dieser halbjährlichen Pflicht nicht einfach eine Verdoppelung der Kontrollen. Der Streit betrifft vielmehr die geplanten Aufgaben, Eingriffsmöglichkeiten und die Verknüpfung von Hilfe und Leistungsentzug. Davon zu unterscheiden ist die umfassende Pflegeberatung zur Organisation geeigneter Hilfen. Was Angehörige jetzt beachten sollten Die Verbände verlangen, eigenständige Entlastungsleistungen zu erhalten und vorhandene Restbeträge beim Übergang zu schützen. Außerdem müsse Beratung Vertrauen schaffen. Wer befürchte, wegen offen angesprochener Überlastung Geld zu verlieren, könnte Probleme verschweigen. Nutzen und dokumentieren Sie Ihre derzeitigen Ansprüche neben dem Pflegegeld weiterhin. Nach geltendem Recht lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge grundsätzlich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Wie vorhandene Guthaben bei einer Reform behandelt werden, muss anhand der endgültigen gesetzlichen Regelung geprüft werden. Eine politische Ankündigung ersetzt keinen Bescheid über Ihren konkreten Anspruch. FAQ: Pflegereform und pflegende Angehörige Gelten die angekündigten Kürzungen bereits? Nein. Der Kabinettsbeschluss betrifft einen Gesetzentwurf. Maßgeblich bleiben die geltenden Vorschriften, bis gesetzliche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Soll jede private Ersatzpflege verboten werden? Nein. Der Streit dreht sich um ihre Finanzierung. Selbst organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Verliere ich künftig schon bei einem abgelehnten Gespräch das Pflegegeld? So pauschal sieht der Entwurf das nicht vor. Für einen Entzug wegen abgelehnten Fallmanagements verlangt er zuvor eine auch beim Folgetermin festgestellte ungesicherte Versorgung. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere geplanter § 7c Absatz 6 SGB XI. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026. Frankfurter Rundschau: „Millionen Menschen unter Generalverdacht“: Verbände kritisieren Neuerungen im Pflege-Gesetz scharf, 8. Oktober 2026. Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen; § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag. wir pflegen: Gemeinsame Erklärung mit pflegende Angehörige e.V.: Generalverdacht statt Entlastung, 7. Oktober 2026.

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Pflegegeld: Die neue 42-Euro-Regelung soll nun kommen

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19. Oktober 2026

Pflegehilfsmittel sollen nicht mehr extra bezahlt werden: Das bedeutet die geplante 42-Euro-Regel Pflegebedürftige können derzeit für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und andere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat erhalten. Nach dem Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz soll dieser eigenständige Anspruch jedoch entfallen. Die Ausgaben müssten künftig aus dem neuen Entlastungsbudget bestritten werden, das zugleich das bisherige Pflegegeld ersetzen soll. Vor allem bei den Pflegegraden 2 und 3 könnte die angekündigte Erhöhung dadurch vollständig aufgezehrt werden. Wichtig ist allerdings: Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gilt der bisherige Anspruch unverändert weiter. Was Pflegebedürftige derzeit bekommen Nach geltendem Recht übernimmt die Pflegekasse die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einer Höhe von 42 Euro im Monat. Dabei handelt es sich nicht um eine Geldleistung, die allen Pflegebedürftigen automatisch zusammen mit dem Pflegegeld überwiesen wird. Erstattet werden tatsächlich benötigte Produkte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig rechnen Apotheken oder andere Anbieter die gelieferten Pflegehilfsmittel unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Zu den erfassten Produkten gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz und Einmal-Bettschutzeinlagen. Der Anspruch kann bei häuslicher Pflege grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 bestehen. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass derzeit Kosten von bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Lagerungshilfen werden nach anderen Regeln behandelt und sind von der geplanten Änderung nicht in gleicher Weise betroffen. Der eigenständige Anspruch soll gestrichen werden Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 sieht eine weitreichende Neuordnung der ambulanten Pflegeleistungen vor. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden. Gleichzeitig soll § 40 Absatz 2 SGB XI gestrichen werden. In dieser Vorschrift ist bislang der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geregelt. Nach der Begründung des Ministeriums seien Produkte wie Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz auf dem allgemeinen Markt leicht erhältlich. Pflegebedürftige sollen sie deshalb künftig selbst aus dem Entlastungsbudget bezahlen. Die bisherigen Ausgaben für die Pflegehilfsmittel sollen nach Darstellung des Ministeriums in die neuen Budgets eingerechnet werden. Ein zusätzlicher Anspruch über bis zu 42 Euro im Monat wäre dann jedoch nicht mehr vorhanden. Das neue Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen Das geplante Entlastungsbudget ist nicht mit dem derzeitigen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu verwechseln. Es handelt sich um eine neue monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 soll das Budget 889 Euro und bei Pflegegrad 5 insgesamt 1.079 Euro im Monat betragen. Damit lägen die neuen Beträge zunächst über dem Pflegegeld des Jahres 2026. Die Steigerung beträgt bei den Pflegegraden 2 und 3 allerdings lediglich 39 Euro, während der bisherige zusätzliche Pflegehilfsmittelanspruch bis zu 42 Euro ausmacht. Bei Pflegegrad 2 und 3 kann aus dem Plus ein Minus werden Die folgende Berechnung zeigt die Folgen für Pflegegeldbezieher, die den bisherigen Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel vollständig ausschöpfen. Weitere Leistungen und individuelle Besonderheiten sind dabei nicht berücksichtigt. Pflegegrad Pflegegeld 2026 Pflegehilfsmittel bisher zusätzlich Bisheriger Gesamtwert Geplantes Entlastungsbudget Rechnerische Veränderung Pflegegrad 2 347 Euro bis zu 42 Euro bis zu 389 Euro 386 Euro bis zu 3 Euro weniger Pflegegrad 3 599 Euro bis zu 42 Euro bis zu 641 Euro 638 Euro bis zu 3 Euro weniger Pflegegrad 4 800 Euro bis zu 42 Euro bis zu 842 Euro 889 Euro bis zu 47 Euro mehr Pflegegrad 5 990 Euro bis zu 42 Euro bis zu 1.032 Euro 1.079 Euro bis zu 47 Euro mehr Bei Pflegegrad 2 steigt die monatliche Geldleistung auf dem Papier von 347 auf 386 Euro. Werden davon weiterhin Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro gekauft, verbleiben rechnerisch 344 Euro für die übrige Organisation der Pflege. Bei Pflegegrad 3 ergibt sich ein vergleichbares Bild. Nach Ausgaben von 42 Euro für Pflegehilfsmittel würden von den geplanten 638 Euro noch 596 Euro verbleiben und damit drei Euro weniger als das heutige Pflegegeld. Bei den Pflegegraden 4 und 5 fällt die geplante Erhöhung mit jeweils 89 Euro höher aus. Nach Abzug von 42 Euro bliebe dort rechnerisch noch ein Plus von 47 Euro gegenüber dem heutigen Pflegegeld. Diese Berechnung gilt nur für Haushalte, die den Anspruch von 42 Euro tatsächlich vollständig nutzen. Wer derzeit weniger ausgibt, hätte eine entsprechend andere finanzielle Veränderung. Verbände warnen vor einer verdeckten Kürzung Die Verbände wir pflegen und Pflegende Angehörige kritisieren in ihrer beim Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Stellungnahme, dass die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel bei den Pflegegraden 2 und 3 die gesamte geplante Erhöhung verbrauche. Aus ihrer Sicht entstehen finanzielle Einbußen, weil Leistungen künftig aus einem gemeinsamen Betrag bezahlt werden müssten, für die heute eigene Ansprüche bestehen. Die Verbände weisen außerdem darauf hin, dass auch bestimmte Ausgaben für eine selbst organisierte Ersatzpflege das Entlastungsbudget mindern könnten. Der finanzielle Spielraum für die laufende häusliche Pflege könnte dadurch noch geringer ausfallen. Auch der Bundesverband Medizintechnologie wendet sich gegen die Streichung. Er befürchtet, dass notwendige Hygieneprodukte künftig mit Betreuung, Haushaltshilfe und anderen Pflegeausgaben um dieselben Mittel konkurrieren. Pflegebedürftige mit einem knappen Budget könnten versucht sein, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel seltener zu kaufen. Der Verband warnt deshalb vor möglichen Nachteilen für den Infektionsschutz in der häuslichen Pflege. Nicht alle Pflegehilfsmittel wären betroffen Die geplante Streichung bezieht sich auf Pflegehilfsmittel, die regelmäßig verbraucht und anschließend ersetzt werden müssen. Dazu zählen vor allem Hygiene- und Schutzprodukte. Technische Pflegehilfsmittel sollen weiterhin nach § 40 SGB XI beansprucht werden können. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten, Bettgalgen, Lagerungshilfen und Hausnotrufsysteme. Auch ärztlich verordnete Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sind davon zu unterscheiden. Rollstühle, Gehhilfen oder bestimmte Inkontinenzprodukte können je nach medizinischer Notwendigkeit in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen. Die Reform ist noch kein geltendes Recht Bei dem PNOG handelt es sich derzeit um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Der Bundestag hat über die Regelungen noch nicht abschließend entschieden. Nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin kann der Inhalt im weiteren Verfahren verändert, abgeschwächt oder vollständig gestrichen werden. Pflegebedürftige sollten ihren laufenden Anspruch daher nicht vorsorglich aufgeben. Die Pflegekassen müssen die Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte weiterhin bis zu 42 Euro monatlich übernehmen, solange die aktuelle Rechtslage gilt. Was Pflegebedürftige jetzt beachten sollten Wer den Pflegehilfsmittelanspruch bislang nicht nutzt, kann prüfen, ob ein entsprechender Bedarf besteht. Eine Bewilligung kann besonders bei regelmäßig benötigten Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Bettschutzeinlagen sinnvoll sein. Bereits bestehende Liefer- und Abrechnungsvereinbarungen laufen zunächst weiter. Eine Pflegekasse darf die Leistung nicht allein mit dem Hinweis auf den Referentenentwurf einstellen. Betroffene sollten Bescheide und Mitteilungen ihrer Pflegekasse sorgfältig aufbewahren. Erst wenn ein beschlossenes Gesetz neue Vorgaben enthält, können sich die Leistungsansprüche verbindlich ändern. Fragen und Antworten zu den geplanten Änderungen 1. Werden die 42 Euro für Pflegehilfsmittel bereits gestrichen? Nein. Der Anspruch besteht weiterhin, weil bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt und noch kein beschlossenes Gesetz. 2. Wann könnte die Änderung in Kraft treten? Nach dem aktuellen Entwurf soll der eigenständige Anspruch zum 1. Januar 2027 entfallen. Voraussetzung ist, dass das Gesetz mit dieser Regelung verabschiedet wird. 3. Werden die 42 Euro derzeit automatisch ausgezahlt? Nein. Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene oder direkt abgerechnete Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte bis zu 42 Euro im Monat. 4. Welche Produkte wären von der Änderung betroffen? Betroffen wären unter anderem Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutz und Einmal-Bettschutzeinlagen. Technische Pflegehilfsmittel werden gesondert behandelt. 5. Warum sind Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 besonders betroffen? Das geplante Entlastungsbudget liegt dort nur 39 Euro über dem bisherigen Pflegegeld. Da der heutige zusätzliche Pflegehilfsmittelanspruch bis zu 42 Euro beträgt, kann die Erhöhung vollständig verloren gehen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Das Jobcenter fordert die Kontoauszüge der letzten 5 Jahre

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19. Oktober 2026

Jobcenter entzieht Bürgergeld vollständig: Fehlende Kontoauszüge aus fünf Jahren haben schwere Folgen Fehlende Kontoauszüge können dazu führen, dass das Jobcenter bereits bewilligte Leistungen vollständig entzieht. Das gilt nicht nur, wenn die üblichen Auszüge der letzten drei Monate fehlen. Bestehen konkrete Hinweise auf verschwiegene Einnahmen oder Vermögen, darf die Behörde auch Unterlagen über einen erheblich längeren Zeitraum fordern. Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026. Der Senat hielt die Entziehung der laufenden Leistungen einer Mutter und ihrer drei minderjährigen Kinder weitgehend für rechtmäßig, setzte dem Jobcenter bei der rückwirkenden Anwendung jedoch eine klare Grenze. Ermittlungen weckten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit Der Mutter und ihren minderjährigen Kindern war Bürgergeld für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026 bewilligt worden. Noch im August 2025 erfuhr das Jobcenter von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Frau. Nach den Gerichtsunterlagen waren Dokumente gefunden worden, die auf ein mögliches Handelsgewerbe hindeuteten. Weitere Fragen ergaben sich aus einem geleasten Audi A7, mehreren Kontoverbindungen und einem Bankschließfach, für das die Antragstellerin verfügungsberechtigt war. In dem Schließfach waren Silberbarren, Goldschmuck und erhebliche Bargeldbeträge beschlagnahmt worden. Die Frau erklärte später, ein Teil der Gegenstände gehöre ihrem volljährigen Sohn und weitere Geldbeträge stammten von anderen Personen. Diese Angaben reichten dem Gericht im Eilverfahren nicht aus, um die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen. Es ging deshalb nicht um eine routinemäßige Prüfung, sondern um zahlreiche konkrete Hinweise auf möglicherweise nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen. Jobcenter verlangte Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2020 Nach einem Kontenabruf erhielt das Jobcenter Informationen über Konten der Mutter und ihrer Kinder sowie über Verfügungsberechtigungen. Daraufhin forderte es Kontoauszüge, Erklärungen zu einzelnen Konten, Fahrzeugunterlagen und Angaben zum Schließfach an. Für zwei Konten sollten lückenlose Auszüge vom 1. August 2020 bis zum 20. September 2025 eingereicht werden. Bei anderen Konten umfasste die Forderung Zeiträume von mehreren Monaten bis zu mehr als zwei Jahren. Die Frau legte nur einen Teil der Unterlagen vor. Zu einem Konto erklärte sie, dieses sei ihr unbekannt und möglicherweise in ihrer Kindheit von ihren Eltern eröffnet worden. Auch zu weiteren Konten, dem Fahrzeug und dem Schließfach blieben nach Ansicht des Jobcenters Fragen offen. Mehrere Aufforderungen führten nicht dazu, dass sämtliche noch verlangten Nachweise eingereicht wurden. Drei Monate sind kein gesetzlicher Höchstzeitraum Bei einem gewöhnlichen Antrag verlangt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich vollständige Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Das ergibt sich auch aus dem amtlichen Hauptantrag für Leistungen nach dem SGB II. Die drei Monate sind jedoch keine starre Obergrenze. Wenn konkrete Tatsachen Zweifel an den Angaben zu Einkommen und Vermögen begründen, darf das Jobcenter weiter zurückliegende Kontobewegungen prüfen. Das LSG Berlin-Brandenburg sah den Zeitraum von mehr als fünf Jahren im behandelten Fall als vertretbar an. Ausschlaggebend waren die strafrechtlichen Ermittlungen, die Vielzahl der Konten, das mögliche Handelsgewerbe und die ungeklärten Vermögenswerte. Eine pauschale Forderung nach fünf Jahren Kontoauszügen wäre bei einem gewöhnlichen Antrag dagegen kaum zu rechtfertigen. Das Jobcenter muss erklären können, weshalb gerade der verlangte Zeitraum für die Prüfung des aktuellen Anspruchs benötigt wird. Mitwirkungspflichten gelten auch nach einer Bewilligung Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss nach § 60 SGB I alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben. Auf Verlangen müssen außerdem Beweismittel bezeichnet und Beweisurkunden vorgelegt werden. Diese Pflichten enden nicht mit dem Erlass des Bewilligungsbescheids. Erhält das Jobcenter während eines laufenden Bewilligungszeitraums neue Informationen, darf es weitere Nachweise anfordern. Kontoauszüge gehören nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu den vorlagefähigen Beweisurkunden. Sie können zeigen, ob regelmäßige Überweisungen, Verkaufserlöse, Geldgeschenke oder sonstige Einnahmen vorhanden sind. Auch die Existenz weiterer Konten kann für den Leistungsanspruch erheblich sein. Ein Kontenabruf liefert gewöhnlich nur Stammdaten und ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres die Auszüge mit Kontoständen und Buchungen. Nicht jede Forderung des Jobcenters muss erfüllt werden Die Mitwirkungspflichten haben Grenzen. Nach § 65 SGB I dürfen sie unter anderem nicht außer Verhältnis zur beantragten Leistung stehen oder aus einem wichtigen Grund unzumutbar sein. Eine Mitwirkung kann ebenfalls entbehrlich sein, wenn sich die Behörde die benötigten Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Betroffene sollten sich darauf allerdings nicht mit einer pauschalen Behauptung berufen. Wer Kontoauszüge tatsächlich nicht erhalten kann, sollte die Bank schriftlich um eine Bestätigung bitten. Auch hohe Beschaffungskosten, technische Hindernisse oder ein bereits geschlossenes Konto sollten gegenüber dem Jobcenter belegt und nicht nur behauptet werden. Im entschiedenen Verfahren hatte die Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschaffung unmöglich oder unzumutbar war. Die Erklärung, ein Konto sei ihr unbekannt, genügte angesichts der vorhandenen Kontostammdaten nicht. Wenn die Bank ältere Kontoauszüge nicht rechtzeitig bereitstellt, sollten Betroffene vor Ablauf der Mitwirkungsfrist schriftlich eine Fristverlängerung beim Jobcenter beantragen. Als Beleg eignen sich die Anfrage an die Bank und deren Auskunft zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer. Nach § 26 Absatz 7 SGB X kann das Jobcenter eine selbst gesetzte Frist verlängern. Bereits verfügbare Unterlagen sollten trotzdem fristgerecht eingereicht werden, denn der Verlängerungsantrag allein verschiebt die Frist nicht. Wann das Jobcenter die gesamte Leistung entziehen darf Nach § 66 SGB I kann eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn eine erforderliche Mitwirkung ausbleibt. Voraussetzung ist, dass sich der Sachverhalt dadurch erheblich schwerer aufklären lässt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits anderweitig nachgewiesen sind. Vor einer Entziehung muss das Jobcenter schriftlich auf die drohenden Folgen hinweisen. Außerdem muss es eine angemessene Frist setzen und anschließend abwägen, ob eine teilweise oder vollständige Entziehung angemessen ist. Das LSG sah diese Anforderungen im vorliegenden Verfahren als erfüllt an. Die Behörde hatte wiederholt auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen, eine Frist bis zum 26. Oktober 2025 gesetzt und die Interessen der Familie gegen das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung abgewogen. Wegen der vielen ungeklärten Konten und Vermögenswerte hielt der Senat eine vollständige Entziehung für die Zukunft im Eilverfahren für vertretbar. Der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen L 1 AS 1363/25 B ER. Entziehung wegen fehlender Unterlagen ist keine gewöhnliche Sanktion Eine Entziehung nach § 66 SGB I unterscheidet sich von einer Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses oder der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Bei einer solchen Entziehung wird nicht lediglich ein bestimmter Prozentsatz des Regelbedarfs gekürzt. Das Jobcenter erklärt vielmehr, dass es den Leistungsanspruch wegen fehlender Nachweise nicht abschließend prüfen kann. Deshalb kann die gesamte Zahlung bis zur Nachholung der Mitwirkung ausgesetzt werden. Für Betroffene ist dieser Unterschied erheblich. Die gesetzlichen Begrenzungen einer gewöhnlichen Leistungsminderung lassen sich nicht automatisch auf eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung übertragen. Auch minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können von den finanziellen Folgen erfasst werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der Familie ungeklärt bleibt. Dass in dem Verfahren drei Kinder betroffen waren, hinderte das LSG nicht daran, die vollständige Entziehung für die Zukunft vorläufig zu bestätigen. Rückwirkend durfte das Jobcenter die Leistung nicht entziehen Das Jobcenter hatte den Entziehungsbescheid am 30. Oktober 2025 erlassen und die Leistungen bereits ab dem 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2026 entzogen. Das Sozialgericht Berlin stoppte diese Entscheidung zunächst vollständig. Das LSG änderte den Beschluss in der Beschwerdeinstanz. Nach seiner Bewertung durfte die Entziehung erst ab Dezember 2025 greifen. Der Bescheid galt nach den gesetzlichen Bekanntgaberegeln erst am 3. November 2025 als zugegangen. Da die Entziehung nach § 66 SGB I nur für die Zukunft wirkt, konnten die bereits begonnenen oder vergangenen Leistungsmonate Oktober und November nicht auf dieser Grundlage erfasst werden. Die Behörde darf damit nicht einfach an das Ende der Mitwirkungsfrist anknüpfen und die Leistung ab diesem Zeitpunkt rückwirkend beseitigen. Für eine nachträgliche Aufhebung wegen verschwiegener Einnahmen oder falscher Angaben wären andere Vorschriften und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Eine ähnliche Abgrenzung ist wichtig, wenn Unterlagen nur zur Prüfung einer alten Rückforderung verlangt werden. Welche Grenzen dann gelten, erläutert der Beitrag „Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen – Gericht zieht klare Grenze“. Kontoauszüge dürfen teilweise geschwärzt werden Die Pflicht zur Vorlage bedeutet nicht, dass jede private Ausgabe ungeschwärzt offengelegt werden muss. Angaben über nicht leistungsrelevante Zahlungsempfänger können unter bestimmten Voraussetzungen verdeckt werden. Geldeingänge, Buchungsdatum und Betrag müssen dagegen grundsätzlich erkennbar bleiben. Auch Ausgaben, die Rückschlüsse auf Vermögen oder den Leistungsanspruch erlauben, dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter – diese Angaben darf man schwärzen“. Die Schwärzung einzelner geschützter Daten ist von einer vollständigen Verweigerung der Unterlagen zu unterscheiden. Kontoauszüge können zudem über einen langen Zeitraum in der Leistungsakte gespeichert bleiben. Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Jobcenter speichern Kontoauszüge eine Ewigkeit – aber müssen Schwärzungen zulassen“. Nachgereichte Unterlagen können den Zahlungsstopp beenden Eine Entziehung nach § 66 SGB I muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Werden die verlangten Nachweise später vollständig eingereicht, kann das Jobcenter die Leistungen nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Die Nachzahlung erfolgt nicht in jedem Fall automatisch. Die Behörde muss prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, und über die nachträgliche Zahlung entscheiden. Betroffene sollten deshalb nicht nur die fehlenden Unterlagen einreichen. Sinnvoll ist zugleich ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufnahme der Zahlungen und auf eine Entscheidung über die zurückbehaltenen Beträge nach § 67 SGB I. Wer einen Entziehungsbescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ist der Lebensunterhalt akut nicht mehr gesichert, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Ein Widerspruch allein bringt die Zahlungen nicht zurück Ein Widerspruch gegen die Entziehung bereits bewilligter Leistungen hat nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung: Das Jobcenter darf den Zahlungsstopp zunächst weiter umsetzen. Betroffene können deshalb beim Sozialgericht zusätzlich beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG anzuordnen. Dem Antrag sollten der Entziehungsbescheid, die Mitwirkungsaufforderungen und Nachweise über bereits eingereichte Unterlagen beigefügt werden. Aktuelle Kontoauszüge, fällige Mietzahlungen und andere notwendige Ausgaben helfen außerdem, die Folgen des Zahlungsstopps für den Lebensunterhalt darzustellen.

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Grundsicherung: Hausbesitzer muss 21.465 Euro ans Jobcenter zurückzahlen

Beitragsbild von: Grundsicherung: Hausbesitzer muss 21.465 Euro ans Jobcenter zurückzahlen

19. Oktober 2026

Ein Hausbesitzer muss 21.465,69 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil Einnahmen aus seiner Solaranlage nicht angerechnet worden waren. Dass der Mann mit den Erträgen seinen Solarkredit abbezahlt hatte, schützte ihn nicht vor der Rückforderung. Das Sozialgericht Hannover wies seine Klage mit Urteil vom 20. März 2026 (S 31 AS 1755/25) ab. Nach der bereits im Juni veröffentlichten Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung nun rechtskräftig. Der Streit zeigt, weshalb bei einer Photovoltaikanlage die monatliche Kreditbelastung nicht einfach von den Einnahmen abgezogen werden darf. Die Anlage auf dem Eigenheim war kreditfinanziert Der Kläger aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont hatte 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installieren lassen. Für die Finanzierung nahm er ein Darlehen über 33.800 Euro auf. Die später zurückgeforderten Leistungen betrafen Januar 2015 bis Juni 2021 und damit noch das damalige Arbeitslosengeld II. Im Widerspruchsverfahren erklärte er, das Jobcenter bereits zu Beginn des Leistungsbezugs über die Anlage informiert zu haben. Die Erträge seien zunächst für den Kredit benötigt worden und hätten deshalb nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Das Jobcenter hielt ihm dagegen fehlende Angaben zu den Einnahmen vor. Zunächst verlangte das Jobcenter fast 29.000 Euro Die erste Rückforderung belief sich auf 28.962 Euro. Im Widerspruchsverfahren reichte der Mann weitere Nachweise ein, woraufhin das Jobcenter unter anderem Schuldzinsen berücksichtigte und die Forderung auf 21.465,69 Euro verringerte. Vor Gericht verlangte er zusätzlich den Abzug der Tilgungszahlungen, blieb damit aber erfolglos. Die Forderung sank somit schon im Widerspruchsverfahren rechnerisch um 7.496,31 Euro. Das zeigt, weshalb die einzelnen Berechnungsposten getrennt geprüft werden sollten. Ein nicht zulässiger Abzug bedeutet nicht unbedingt, dass auch alle anderen Positionen der ursprünglichen Forderung stimmen. Die Kreditrate besteht nicht nur aus Finanzierungskosten Für die Haushaltskasse wirkt eine Kreditrate zunächst wie eine einheitliche Belastung. Rechtlich besteht jedoch ein Unterschied zwischen Zinsen und Tilgung. Während Zinsen für die Bereitstellung des geliehenen Geldes anfallen, verringert die Tilgung die eigene Darlehensschuld. Das Sozialgericht bewertete diese Schuldentilgung als private Vermögensbildung. Sie dürfe nicht dadurch finanziert werden, dass die entsprechenden Einnahmen bei existenzsichernden Leistungen unberücksichtigt bleiben. Dass die Erträge bereits für die Bank eingeplant waren, änderte daran nichts. Die Gerichtsmitteilung verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vermietetem Wohneigentum. Auch dort werden Tilgungen anders behandelt als Schuldzinsen, weil die Rückzahlung des Kredits dem Vermögensaufbau dient. Das Sozialgericht übertrug diese Grundsätze auf die Finanzierung der Photovoltaikanlage. Solareinnahmen sind nicht automatisch Einkommen aus Erwerbstätigkeit Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, kann nicht ohne Weiteres dieselben Freibeträge beanspruchen wie ein Arbeitnehmer. Das Bundessozialgericht entschied am 28. November 2024 (B 4 AS 16/23 R), dass die dort untersuchten Erträge aus einer Photovoltaikanlage der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen waren. Ein Erwerbstätigenfreibetrag war deshalb nicht anzusetzen. Die Unterscheidung konzentriert sich darauf, wodurch die Einnahmen entstehen. Im entschiedenen Fall waren sie Ergebnis des eingesetzten Vermögens und nicht einer entgeltlichen Arbeitsleistung. Der Verwaltungsaufwand für die eigene Anlage genügte nicht, um daraus eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Freibetragsregelung zu machen. Die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb änderte daran nichts. Ebenso ließ sich der steuerlich berücksichtigte Wertverlust der Anlage nicht als  notwendige Ausgabe abziehen. Eine Steuerberechnung kann nicht unverändert als Berechnung des Einkommens beim Jobcenter dienen. Andere Abzüge müssen trotzdem geprüft werden § 11b SGB II sieht verschiedene Absetzbeträge vor, darunter notwendige Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind. Je nach Einzelfall kommen weitere gesetzlich vorgesehene Abzüge hinzu. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Aufstellung. Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen, welche Ausgaben sind belegt und welche davon erkennt das Sozialrecht an? Die gesamte Darlehensrate als Abzug einzutragen, beantwortet keine dieser Fragen. Bei den Kreditunterlagen sollte erkennbar sein, welcher Betrag auf Zinsen und welcher auf Tilgung entfällt. Eine Bankabbuchung mit der Bezeichnung „Darlehensrate“ lässt diese Unterscheidung nicht erkennen. Ein Tilgungsplan oder eine Zinsaufstellung erleichtert die Prüfung. Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied beim Abzug Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Wirkung. Ein Anlagenbetreiber erhält in einem Monat 250 Euro Einspeisevergütung und zahlt 200 Euro an die Bank. Davon entfallen im angenommenen Fall 20 Euro auf berücksichtigungsfähige Schuldzinsen und 180 Euro auf Tilgung. Wer die gesamte Kreditrate abzieht, käme auf einen verbleibenden Betrag von 50 Euro. Wird nur der Zinsanteil berücksichtigt, bleiben vor weiteren möglichen Abzügen dagegen 230 Euro. Die finanzielle Belastung auf dem Konto ist dieselbe, die sozialrechtliche Berechnung fällt jedoch anders aus. Diese Modellrechnung enthält noch keine vollständige Leistungsberechnung. Weitere zulässige Absetzbeträge und die persönlichen Verhältnisse sind darin nicht berücksichtigt. Sie zeigt, weshalb Kreditrate und abzugsfähige Finanzierung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Eine Rückforderung braucht eine rechtliche Grundlage Für andere Betroffene ist auch zu prüfen, ob das Jobcenter frühere Bewilligungen rückwirkend beseitigen durfte. War ein Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Dabei müssen Vertrauensschutz und einschlägige Fristen beachtet werden. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich allerdings nicht berufen, wer wesentliche Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beziehungsweise unvollständig gemacht hat. Allein die eigene Annahme, bestimmte Einnahmen seien wegen laufender Kredite nicht relevant, ersetzt keine vollständigen Angaben. Soweit eine Bewilligung wirksam aufgehoben wurde, richtet sich die Erstattung bereits gezahlter Leistungen nach § 50 SGB X. Eine solche Rückforderung ist keine Geldstrafe und auch keine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung. Es geht um Leistungen, für die im aufgehobenen Umfang kein Anspruch bestand. Einnahmen melden und die eigene Berechnung erläutern Wer Leistungen beantragt oder erhält, muss erhebliche Tatsachen angeben und relevante Änderungen unverzüglich mitteilen. Das schreibt § 60 SGB I vor. Ob ein Zufluss nach Abzügen tatsächlich zu weniger Leistungen führt, sollte deshalb nicht dadurch vorweggenommen werden, dass er überhaupt nicht angegeben wird. Für Anlagenbetreiber empfiehlt sich eine gemeinsame Übersicht aus Abrechnungen des Energieversorgers, Zahlungseingängen und nachgewiesenen Finanzierungskosten. Monatliche Abschläge und eine spätere Jahresabrechnung sollten dabei getrennt erkennbar bleiben. Dasselbe gilt für Zinsen, die möglicherweise nur vierteljährlich abgebucht werden. Wer Unterlagen einreicht, sollte Kopien und einen Nachweis über den Eingang aufbewahren. Bei einer späteren Rückfrage lässt sich damit nachvollziehen, welche Angaben bereits gemacht wurden. Eine eigene schriftliche Erläuterung kann außerdem verhindern, dass die Bankrate irrtümlich vollständig als Zinsaufwand verstanden wird. Die Monatsfrist für einen Widerspruch nicht verstreichen lassen Gegen einen Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ein Telefonat mit der Sachbearbeitung wahrt diese Frist nicht. Wer noch auf eine Zinsaufstellung der Bank wartet, sollte die Frist im Blick behalten und die Begründung ergänzen. Für die inhaltliche Prüfung sollten die Leistungsmonate, die angerechneten Einnahmen und die abgezogenen Ausgaben verglichen werden. Eine hohe Gesamtsumme sagt nicht, ob jeder einzelne Monat richtig berechnet wurde. Auch eine nachträgliche Überprüfung eines bereits bestandskräftigen Bescheids kann möglich sein. Sie ersetzt aber keinen noch möglichen Widerspruch und hält andere Fristen nicht an. Diesen Unterschied erläutert unser Beitrag zu den weiterlaufenden Fristen bei einem Überprüfungsantrag beim Jobcenter. Für die Bank eingeplantes Geld bleibt nicht automatisch anrechnungsfrei Der Hannoveraner Fall macht deutlich, dass private Finanzierungsentscheidungen und die Berechnung existenzsichernder Leistungen auseinanderfallen können. Eine laufende Kreditverpflichtung sorgt nicht automatisch dafür, dass die dafür verwendeten Einnahmen beim Jobcenter unberücksichtigt bleiben. Bei der Tilgung steht dem Geldabfluss eine geringere eigene Verschuldung gegenüber. Eine Rückforderung sollten Sie nicht allein wegen dieses Urteils akzeptieren. Zu klären bleiben die Einnahmen, zulässige Abzüge und die Voraussetzungen der rückwirkenden Korrektur. Quellen Sozialgericht Hannover, Urteil vom 20. März 2026 (S 31 AS 1755/25), amtlich veröffentlichter Entscheidungstext; Gerichtsmitteilung „Einnahmen aus Solaranlagen mindern Bürgergeld“, erstellt am 5. Juni und aktualisiert am 19. Juni 2026, mit Bestätigung der Rechtskraft. Ergänzende rechtliche Einordnung anhand des Bundessozialgerichts, Urteil vom 28. November 2024 (B 4 AS 16/23 R), sowie § 11b SGB II, § 60 SGB I, § 45 SGB X, § 50 SGB X und § 84 SGG.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Eine Rückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung

Beitragsbild von: Eine Rückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung

19. Oktober 2026

Höhere Altersrente trotz zunächst bewilligter Abschläge: Was eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung bewirken kann Viele Versicherte erleben eine Situation, die auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar erscheint: Sie beziehen bereits eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen, während parallel noch über ihre Schwerbehinderung entschieden wird. Wird später ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt und diese Schwerbehinderung sogar rückwirkend anerkannt, liegt der Gedanke nahe, dass sich auch an der bereits bewilligten Rente etwas ändern muss. In der Praxis lehnt die Deutsche Rentenversicherung eine solche Korrektur jedoch immer wieder mit dem Hinweis ab, die betreffende Rentenart sei ursprünglich gar nicht beantragt worden. Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Das höchste deutsche Sozialgericht hat schon vor Jahren deutlich gemacht, dass ein Rentenantrag nicht schematisch auf eine einzelne Rentenart verengt werden darf. Vielmehr ist zu prüfen, welche Altersrente dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und welche Variante für ihn günstiger ist. Für Betroffene, deren Schwerbehinderung erst nachträglich und mit Wirkung für die Vergangenheit anerkannt wird, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Wenn die Schwerbehinderung erst später anerkannt wird In vielen Fällen beginnt das Problem bereits Monate vor dem eigentlichen Rentenstart. Versicherte stellen zunächst beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Solche Verfahren ziehen sich nicht selten über längere Zeit hin. Während die Entscheidung noch aussteht, rückt der geplante Rentenbeginn näher. Wer aus gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht länger warten kann oder will, beantragt dann häufig eine vorgezogene Altersrente, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte. Genau das geschah auch in dem geschilderten Praxisfall. Die betroffene Versicherte hatte im Januar 2023 die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt. Als über diesen Antrag noch nicht entschieden war, ging sie im Oktober 2023 vorzeitig in Altersrente. Bewilligt wurde ihr eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,5 Prozent. Damit stand zunächst fest, dass sie lebenslang eine geminderte monatliche Rentenzahlung erhalten würde. Später änderte sich jedoch die Ausgangslage erheblich. Nach Widerspruch und Klage wurde der Versicherten ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 23. Januar 2023 zugesprochen. Damit war rechtlich festgestellt, dass die Schwerbehinderung bereits vor dem Beginn ihrer Altersrente vorgelegen hatte. Die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente standen damit plötzlich in einem völlig anderen Licht. Warum das Datum im Bescheid oft wichtiger ist als der Tag der Entscheidung Für viele Betroffene ist zunächst überraschend, dass nicht der Tag des Bescheides entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Schwerbehinderung als bestehend anerkannt wird. Wird ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend festgestellt, entfaltet diese Entscheidung nicht nur Bedeutung im Schwerbehindertenrecht, sondern auch im Rentenrecht. Das heißt: Für die rentenrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vorlag. Wird dies durch einen späteren Bescheid rückwirkend bestätigt, kann sich daraus ergeben, dass von Anfang an die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren. Diese Rentenart ist für viele Versicherte günstiger, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Renteneintritt oder geringere Abschläge ermöglicht. Gerade in Verfahren, die sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen, entsteht deshalb häufig eine rechtliche Verschiebung. Während zum Zeitpunkt des Rentenantrags noch unklar war, ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, steht später rechtsverbindlich fest, dass sie schon längst bestanden hat. Für die Frage, welche Altersrente eigentlich hätte bewilligt werden müssen, ist das von großer Bedeutung. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann deutlich günstiger sein Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI gehört zu den Rentenarten, die in bestimmten Konstellationen spürbar bessere Bedingungen bieten als andere vorgezogene Altersrenten. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann früher in Rente gehen oder geringere Abschläge hinnehmen müssen als bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Genau daraus entstehen in der Praxis die Konflikte. Versicherte beantragen zunächst eine Rente, die ohne anerkannten GdB 50 überhaupt erreichbar ist. Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend bestätigt, zeigt sich, dass eigentlich schon zum Rentenbeginn eine günstigere Rentenart in Betracht gekommen wäre. Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr, was ursprünglich beantragt wurde, sondern was nach der materiellen Rechtslage hätte bewilligt werden müssen. Das ist mehr als eine bloße Formalie. Denn bei Rentenabschlägen geht es nicht um eine einmalige Kürzung, sondern um einen dauerhaften finanziellen Nachteil, der Monat für Monat fortwirkt. Schon kleine prozentuale Unterschiede können sich über viele Jahre zu erheblichen Summen addieren. Was das Bundessozialgericht 2007 klargestellt hat Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2007 einen für Versicherte sehr wichtigen Grundsatz bestätigt. Danach ist ein Rentenantrag nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen. Hinter diesem sozialrechtlichen Begriff steht eine klare Aussage: Wenn jemand eine Altersrente beantragt, darf die Rentenversicherung den Antrag nicht unnötig eng auslegen. Sie muss vielmehr prüfen, welche Rentenart nach den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich in Betracht kommt und für den Versicherten die günstigste ist. Damit hat das Gericht der Vorstellung widersprochen, ein Antrag sei immer starr auf genau die Rentenart festgelegt, die im Formular angekreuzt oder mündlich benannt wurde. Vielmehr ist der erklärte Wille des Versicherten in seinem objektiven Sinn zu erfassen. Wer Altersrente beantragt, will im Regelfall nicht irgendeine beliebige Lösung, sondern die Rente, auf die er rechtlich Anspruch hat und die wirtschaftlich am vorteilhaftesten ist. Diese Rechtsprechung ist gerade dann bedeutsam, wenn sich die Sachlage nachträglich anders darstellt als zunächst angenommen. Wird eine Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt, kann sich daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente bereits von Anfang an erfüllt waren. In solchen Fällen muss die Rentenversicherung prüfen, ob der ursprüngliche Rentenbescheid korrigiert werden muss. Warum die ursprüngliche Bezeichnung der Rentenart nicht alles entscheidet In der Verwaltungspraxis kommt es immer wieder vor, dass sich Behörden auf den Wortlaut des ersten Rentenantrags berufen. Dann heißt es, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei nicht ausdrücklich beantragt worden, deshalb komme eine Änderung nicht in Betracht. Diese Sichtweise greift nach der Rechtsprechung jedoch zu kurz. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die günstigere Rentenart im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlagen. Ist das der Fall, darf der Antrag nicht allein deshalb ins Leere gehen, weil der Versicherte die juristisch passende Bezeichnung nicht verwendet hat oder den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens noch nicht absehen konnte. Gerade ältere oder gesundheitlich belastete Versicherte können nicht ohne Weiteres erwarten, dass sie sämtliche rentenrechtlichen Besonderheiten im Detail kennen. Das Rentenrecht ist komplex, die Formulare sind oft schwer verständlich, und laufende Verfahren zum Grad der Behinderung erschweren die Lage zusätzlich. Der Meistbegünstigungsgrundsatz soll gerade verhindern, dass den Versicherten aus solchen Unsicherheiten ein dauerhafter Nachteil entsteht. Der geschilderte Praxisfall zeigt die Brisanz besonders deutlich Im beschriebenen Fall bat die Versicherte nach erfolgreicher Anerkennung ihres GdB 50 um eine Überprüfung des Rentenbescheides. Aus ihrer Sicht war das nur folgerichtig. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend bereits vor dem Rentenbeginn bestanden hatte, musste auch die ursprünglich bewilligte Rente auf den Prüfstand. Die Auskunft der Rentenversicherung fiel dennoch ablehnend aus. Eine Änderung sei nicht möglich, weil im ursprünglichen Antrag keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt worden sei. Genau diese Begründung steht im Widerspruch zu dem, was das Bundessozialgericht bereits 2007 entschieden hat. Denn danach ist gerade nicht allein maßgeblich, welche Rentenart namentlich bezeichnet wurde, sondern welche Rentenart unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen rechtlich geboten gewesen wäre. Solche Fälle zeigen, wie groß die Distanz zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und alltäglicher Verwaltungspraxis manchmal sein kann. Für die Betroffenen bedeutet das oft einen langen Weg über Überprüfungsanträge, Widersprüche und notfalls Klagen vor dem Sozialgericht. Ohne rechtliche Unterstützung oder genaue Kenntnis der Rechtslage würden viele Versicherte eine solche Ablehnung wahrscheinlich hinnehmen, obwohl sie möglicherweise nicht haltbar ist. Wie hoch der Unterschied ausfallen kann Die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften Rentenzuordnung sind erheblich. Abschläge bei vorgezogenen Altersrenten gelten grundsätzlich dauerhaft. Wer einmal mit einer gekürzten Rente startet, behält diese Minderung in aller Regel lebenslang. Deshalb kann schon ein auf den ersten Blick überschaubarer Abschlag über die Jahre zu einem großen Verlust führen. Liegt die monatliche Rente beispielsweise bei 1.600 Euro und beträgt der Abschlag 10,5 Prozent, reduziert sich die Zahlung um rund 168 Euro im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet ergibt sich ein Minus von mehr als 2.000 Euro. Über einen längeren Rentenbezug hinweg können daraus leicht fünfstellige Summen werden. Bei noch höheren Ausgangsrenten oder längerer Bezugsdauer fällt der Unterschied entsprechend größer aus. Diese Zahlen zeigen, weshalb die Frage nach der richtigen Rentenart nicht nur juristisch interessant ist, sondern unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Lebensrealität der Betroffenen hat. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist ein solcher Unterschied spürbar, etwa bei Wohnkosten, Gesundheitsausgaben oder der allgemeinen Haushaltsführung. Warum eine Überprüfung des Rentenbescheids sinnvoll sein kann Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt und bestand sie bereits bei Rentenbeginn, sollten Betroffene ihren Rentenbescheid sorgfältig prüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn ursprünglich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bewilligt wurde und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Nachhinein als günstigere Alternative erscheint. Ein erster Schritt kann ein Überprüfungsantrag sein. Damit wird die Rentenversicherung aufgefordert, den bereits erlassenen Bescheid noch einmal rechtlich zu bewerten. Lehnt sie dies ab, ist häufig ein Widerspruch angezeigt. Hält die Behörde auch dann an ihrer Auffassung fest, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Gerade weil Rentenabschläge dauerhaft wirken, kann sich ein solcher Rechtsweg lohnen. Es geht nicht um eine einmalige Nachzahlung, sondern gegebenenfalls um eine laufende Verbesserung der monatlichen Rente und um die Korrektur eines Nachteils, der sonst lebenslang bestehen bliebe. Die Beratungspraxis zeigt ein wiederkehrendes Muster Aus der anwaltlichen und sozialrechtlichen Beratung ist seit Jahren bekannt, dass vergleichbare Konstellationen häufig auftreten. Viele Versicherte befinden sich in einem Schwebezustand: Das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung läuft, zugleich drängt die Zeit bis zum Renteneintritt. In dieser Lage wird oft zunächst diejenige Rentenart beantragt, die ohne abschließenden Schwerbehindertenbescheid erreichbar erscheint. Wird später ein GdB 50 rückwirkend festgestellt, folgt nicht selten die Ernüchterung. Denn dann zeigt sich, dass die frühere Rentenentscheidung möglicherweise nicht die günstigste war. Zugleich stoßen Betroffene häufig auf ablehnende Reaktionen der Rentenversicherung, obwohl die Rechtslage differenzierter ist, als es solche Bescheide oder telefonischen Auskünfte nahelegen. Hinzu kommt, dass viele Versicherte den Meistbegünstigungsgrundsatz überhaupt nicht kennen. Sie gehen verständlicherweise davon aus, dass die Behörde bereits von sich aus die günstigste rechtlich mögliche Lösung wählen müsste. Wird eine Korrektur dann abgelehnt, nehmen manche dies als endgültig hin, obwohl eine rechtliche Überprüfung Erfolg haben könnte. Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Position der Versicherten deutlich. Es macht klar, dass Rentenanträge im Zweifel zugunsten der Antragsteller auszulegen sind und dass die Rentenversicherung nicht an einer formalen Betrachtung stehenbleiben darf. Wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente vorlagen, muss diese Möglichkeit in die Prüfung einbezogen werden. Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass jede rückwirkende Schwerbehinderung ohne Weiteres zu einer höheren Rente führt. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Es muss geprüft werden, ob der GdB 50 tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand, ob die weiteren Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur des Bescheids noch offenstehen. Trotzdem zeigt die Rechtsprechung deutlich, dass eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf den „falschen“ ursprünglichen Antrag nicht ohne Weiteres Bestand haben muss. Wer in einer vergleichbaren Lage ist, hat gute Gründe, eine solche Entscheidung nicht ungeprüft zu akzeptieren. Fazit: Rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung kann zu einer höheren Rente führen Eine rückwirkend festgestellte Schwerbehinderung kann das Rentenrecht in erheblichem Umfang beeinflussen. Liegt ein Grad der Behinderung von 50 bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vor, kann unter Umständen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen. Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn zunächst eine andere vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen bewilligt wurde. Das Bundessozialgericht hat  unmissverständlich klargestellt, dass Rentenanträge nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen sind. Maßgeblich ist also nicht allein, welche Rentenart im ersten Antrag benannt wurde, sondern welche Leistung dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und wirtschaftlich vorteilhafter ist. Für Versicherte, die erst nach Rentenbeginn eine rückwirkende Anerkennung ihrer Schwerbehinderung erhalten, kann das den Unterschied zwischen einer dauerhaft geminderten und einer günstigeren Altersrente ausmachen. Angesichts der oft erheblichen finanziellen Auswirkungen ist es ratsam, ablehnende Entscheidungen der Rentenversicherung nicht vorschnell hinzunehmen, sondern sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen. Quellen Bundessozialgericht, Urteil Az. B 13 R 44/07 R, Fachberatung Dr. Utz Anhalt