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Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen

Beitragsbild von: Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen

11. Oktober 2026

Der Grad der Behinderung ist anerkannt, das Finanzamt erhält die Daten elektronisch – steuerlich scheint damit alles erledigt. Doch ein wichtiger Schritt bleibt. Der Behinderten-Pauschbetrag muss weiterhin beantragt werden. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hin. Die Datenübermittlung allein sorgt noch nicht dafür, dass die Entlastung in der Steuererklärung berücksichtigt wird. Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren. Es ersetzt die Vorlage entsprechender Papierunterlagen, nicht den steuerlichen Antrag. Für ältere, weiterhin gültige Nachweise bestehen Übergangsregeln. Die Behörde übermittelt den Nachweis – Betroffene beantragen die Entlastung Beim Behinderten-Pauschbetrag sind zwei Schritte zu unterscheiden. Zuerst geht es um den Nachweis der Behinderung. Die zuständige Feststellungsbehörde, etwa das Versorgungsamt, übermittelt den festgestellten GdB und weitere maßgebliche Angaben an die Finanzverwaltung. Dafür müssen Betroffene die Übermittlung veranlassen und ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Die Vorgaben stehen in § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach geht es um die steuerliche Berücksichtigung. In der Einkommensteuererklärung wird der eigene Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht. Dort werden die erforderlichen Angaben zum GdB und gegebenenfalls zu den Merkzeichen eingetragen. Das bleibt nach den NRW-Hinweisen jährlich notwendig, auch wenn der Nachweis bereits elektronisch vorliegt. Eine jährliche Steuererklärung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Jahr ein neuer GdB-Antrag gestellt werden muss. Solange die Feststellung unverändert gültig bleibt, ist grundsätzlich keine erneute Feststellung nur für den Pauschbetrag nötig. Steuer-ID und Einwilligung nicht vergessen Damit die Übermittlung funktioniert, benötigt die Feststellungsbehörde die persönliche Steuer-ID. Außerdem ist eine entsprechende Einwilligung beziehungsweise Erklärung zur Datenübermittlung erforderlich. Die Bezirksregierung Münster empfiehlt, die Steuer-ID bereits im Antrag anzugeben. Bei minderjährigen Betroffenen ist deren eigene Nummer gemeint, nicht die eines Elternteils. Die Steuer-ID besteht aus elf Ziffern und bleibt grundsätzlich lebenslang gleich. Sie ist nicht mit der Steuernummer des Finanzamts zu verwechseln. Zu finden ist sie beispielsweise auf einem Einkommensteuerbescheid oder einer Lohnsteuerbescheinigung. Weitere Hinweise bietet die Finanzverwaltung NRW zur steuerlichen Identifikationsnummer. Wer 2026 eine neue oder geänderte GdB-Feststellung erhält, sollte deshalb prüfen, ob die Steuer-ID hinterlegt und die Übermittlung veranlasst wurde. Eine selbst eingescannte Ausweiskopie ersetzt den vorgesehenen behördlichen Datenversand grundsätzlich nicht. Alte Bescheide bleiben grundsätzlich gültig Die Digitalisierung macht ältere Unterlagen nicht automatisch unbrauchbar. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Ausweise und weiterhin gültige Feststellungsbescheide werden grundsätzlich weiter berücksichtigt, solange sich die Feststellungen nicht ändern. Das regelt § 84 Absatz 3h der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Ein unverändert gültiger GdB-Bescheid aus dem Jahr 2024 muss deshalb nicht allein wegen des neuen Verfahrens ersetzt werden. Wird der GdB dagegen 2026 geändert, gilt für diese neue Entscheidung grundsätzlich der elektronische Nachweisweg. Die Übergangsregeln erläutert unser Beitrag zum elektronischen GdB-Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag seit 2026. Behinderten-Pauschbetrag 2026: Diese Beträge gelten Der Pauschbetrag steht nicht nur schwerbehinderten Menschen zu. Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 kommt die steuerliche Entlastung infrage. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Grad der Behinderung. Jährliche Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz Festgestellter GdB Pauschbetrag pro Jahr 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Dieser erhöhte Betrag ersetzt die Pauschale aus der Tabelle. Beide Beträge werden nicht zusammengerechnet. Grundlage ist § 33b Einkommensteuergesetz. Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 kann der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag beansprucht werden. Für den Nachweis des Pflegegrades ist der entsprechende Bescheid vorgesehen. Die neuen Regeln zur elektronischen GdB-Übermittlung gelten daher nicht pauschal für jeden steuerlichen Nachweis einer Pflegebedürftigkeit. Weitere Einzelheiten enthält unsere Übersicht zu den Behinderten-Pauschbeträgen nach GdB, Merkzeichen und Pflegegrad. 1.140 Euro Pauschbetrag sind nicht 1.140 Euro Erstattung Der Behinderten-Pauschbetrag verringert das zu versteuernde Einkommen. Er wird weder als Sozialleistung ausgezahlt noch in voller Höhe von der Einkommensteuer abgezogen. Bei GdB 50 bedeutet der Pauschbetrag von 1.140 Euro deshalb nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro überweist. Wie viel Steuer tatsächlich gespart wird, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält den Betrag nicht ersatzweise als Geldleistung. Für Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften kann der Pauschbetrag dagegen die Steuerbelastung senken. Deshalb lohnt sich auch im Ruhestand die Kontrolle, ob er im Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Eine GdB-Erhöhung kann für das ganze Jahr zählen Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Ändert sich der GdB im Laufe des Kalenderjahres, wird grundsätzlich der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Eine Aufteilung nach Monaten erfolgt nicht. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen in ihren Informationen zu Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung hin. Eigener vereinfachter Modellfall: Eine Rentnerin hat zunächst GdB 40. Ab September 2026 wird ihr GdB auf 50 erhöht. Für 2026 kommt damit ein Pauschbetrag von 1.140 Euro statt 860 Euro infrage – nicht nur anteilig für die letzten vier Monate. Der abzugsfähige Jahresbetrag steigt in diesem Beispiel um 280 Euro. Das bedeutet aber nicht automatisch 280 Euro weniger Einkommensteuer. Entscheidend bleibt die persönliche Steuerberechnung. Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten: Keine doppelte Berücksichtigung Der Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende Kosten wegen der Behinderung vereinfachend abdecken. Für diese Aufwendungen können Betroffene grundsätzlich zwischen der Pauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten nach den jeweiligen steuerlichen Regeln wählen. Dieselben Ausgaben dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Auch deshalb ersetzt die elektronische Übermittlung des GdB nicht die Entscheidung, den Pauschbetrag steuerlich geltend zu machen. Arbeitnehmer können den Vorteil schon beim Gehalt nutzen Beschäftigte müssen nicht unbedingt bis zur nächsten Einkommensteuererklärung warten. Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann der Behinderten-Pauschbetrag bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber behält dann entsprechend weniger Lohnsteuer ein. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 39a Einkommensteuergesetz. Allein die Eintragung dieses Pauschbetrags als Lohnsteuerfreibetrag löst noch keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung aus. Andere Umstände können eine Abgabepflicht allerdings weiterhin begründen. Die jährliche Beantragung in einer abgegebenen Steuererklärung und die Berücksichtigung beim laufenden Gehalt sind daher auseinanderzuhalten. Einzelheiten erläutert die Finanzverwaltung NRW zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Pauschbetrag fehlt im Bescheid: Nicht auf die technische Klärung warten Fehlt die beantragte Entlastung im Einkommensteuerbescheid, sollten Betroffene sowohl den Antrag als auch den Nachweis prüfen. Bei einer neuen oder geänderten GdB-Feststellung ist zunächst die Feststellungsbehörde der richtige Ansprechpartner für die Datenübermittlung. Beim Finanzamt lässt sich klären, weshalb der beantragte Pauschbetrag nicht berücksichtigt wurde. Hinweise dazu enthält unser Ratgeber für den Fall, dass der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt. Dabei darf die Einspruchsfrist nicht aus dem Blick geraten: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Wer auf eine Antwort der Behörde oder eine technische Korrektur wartet, sollte die Frist nicht verstreichen lassen. Maßgeblich ist § 355 Abgabenordnung. Ein Telefonat ersetzt keinen formgerechten Einspruch. Dieser kann beispielsweise schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Die zulässigen Formen regelt § 357 Abgabenordnung. Feststellungsbescheide und Ausweise sollten auch nach der Digitalisierung aufbewahrt werden. Sie können bei Rückfragen helfen und bleiben für bestimmte andere steuerliche Nachweise relevant. Entscheidend ist der Eintrag im Steuerbescheid Die elektronische Übermittlung vereinfacht den Nachweis. Sie nimmt Betroffenen aber nicht alle Schritte ab: Bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen muss der Datenversand veranlasst werden. In der Einkommensteuererklärung bleibt die eigene Beantragung des Pauschbetrags erforderlich. Nach Erhalt des Steuerbescheids lohnt sich deshalb die Kontrolle: Ist der Behinderten-Pauschbetrag enthalten, und entspricht seine Höhe dem maßgeblichen GdB beziehungsweise den anerkannten besonderen Voraussetzungen?

Aktuelles

Beitragsbild von: Immer weniger Arbeitnehmer schaffen den Weg in die Rente

11. Oktober 2026

Bis zur regulären Altersgrenze arbeiten und anschließend ohne Abschläge in Rente gehen: Für Menschen, deren Gesundheit vorher nicht mehr mitmacht, kann dieser Weg unerreichbar werden. Die rentenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sarah Vollath, erläuterte gegenüber dem RND: „Viele Menschen sind dazu bereit, hohe Abschläge in Kauf zu nehmen, weil sie nicht bis zur Regelaltersgrenze durchhalten." Sie führte aus: „Die angekündigte Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Lage noch mal verschärfen und könnte noch mehr Menschen dazu zwingen, in Zukunft mit Abschlägen in Rente zu gehen.“ Durchschnittlich 162 Euro weniger Rente im Monat Nach einem Bericht von ntv über eine Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine schriftliche Frage der Linksfraktion betrug der durchschnittliche Abschlag bei vorgezogenen Altersrenten 2025 monatlich 162 Euro. Im Jahr 2020 waren es 103 Euro. Der durchschnittliche Eurobetrag stieg damit um rund 57 Prozent. Zugleich erhöhte sich der berichtete Anteil der Altersrenten mit Abschlägen von 23,4 auf 30,4 Prozent. Betroffen sind vor allem vorgezogene Altersrenten für langjährig Versicherte, aber auch solche für schwerbehinderte Menschen. Wie hoch die persönlichen Einbußen ausfallen, hängt von der Rentenart und dem Zeitpunkt ab: Ein Rentenbeginn mit 63, 64 oder 65 kann sehr unterschiedliche Abschläge auslösen. Die um 57 Prozent gestiegene durchschnittliche Kürzung bedeutet nicht, dass der gesetzliche Abschlagssatz entsprechend erhöht wurde. Auch höhere Rentenbeträge verändern den Abschlag in Euro. Für Betroffene bleibt der Befund dennoch spürbar: Im Durchschnitt fehlt jeden Monat mehr Geld. Wenn die Arbeit mehr verlangt, als der Körper noch leisten kann Schwere körperliche Arbeit, dauernder Zeitdruck und psychische Belastungen erschweren die letzten Berufsjahre. Eine am 21. September 2026 veröffentlichte Auswertung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zeigt: Beschäftigte ab 50 Jahren mit mehreren gleichzeitig auftretenden körperlichen und psychosozialen Belastungen wünschen sich häufiger einen vorzeitigen Ausstieg. Die Untersuchung beruht auf der BAuA-Arbeitszeitbefragung und beschreibt Ruhestandswünsche. Sie beweist nicht, dass jeder spätere Renteneintritt mit Abschlägen gesundheitlich erzwungen ist. Sie zeigt aber, warum die Debatte über längeres Arbeiten auch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen muss. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, stellt sich die Einkommensfrage. Teilzeit kurz vor der Rente kann entlasten, senkt aber regelmäßig den laufenden Verdienst und den weiteren Aufbau von Rentenansprüchen. Wer kaum finanzielle Reserven besitzt, kann eine solche Übergangsphase nicht beliebig verlängern. Weniger Regelaltersrenten – aber keine Statistik über das Durchhalten Die Deutsche Rentenversicherung meldet für 2025 rund 356.000 neue Regelaltersrenten, 5,8 Prozent weniger als 2024. Die Rentenversicherung nennt als wesentlichen Grund die stufenweise steigende Altersgrenze: Dadurch erreichen innerhalb eines Kalenderjahres weniger Versicherte den regulären Rentenbeginn. Das durchschnittliche Eintrittsalter in eine Altersrente lag 2025 bei 64,7 Jahren. Rentenbeginn und letzter Arbeitstag sind außerdem nicht zwingend identisch. Jeder vorgezogene Monat kann lebenslang Geld kosten Bei der Altersrente für langjährig Versicherte brauchen Sie mindestens 35 Versicherungsjahre. Ein Beginn ist grundsätzlich ab 63 möglich. Für jeden Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze beträgt die Kürzung 0,3 Prozent. Sie endet nicht, wenn Sie später die Regelaltersgrenze erreichen. Für den Jahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Wer diese Rentenart schon mit 63 beansprucht, zieht sie um 46 Monate vor und nimmt 13,8 Prozent Abschlag hin. Beim Jahrgang 1964 liegen zwischen 63 und der Regelaltersgrenze von 67 Jahren bereits 48 Monate: Der Abschlag beträgt dann 14,4 Prozent. Fiktives Beispiel: 234,60 Euro weniger für den früheren Ausstieg Ralf, 63 Jahre, aus Salzgitter hat lange im Lager gearbeitet. Er ist 1963 geboren und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren, erreicht aber keine 45 anrechenbaren Versicherungsjahre. Nach Jahren mit Rückenproblemen entscheidet er sich für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63. Für die Modellrechnung nehmen wir an, dass seine bis dahin erworbenen Ansprüche ohne Abschlag 1.700 Euro brutto monatlich ergeben würden. Die Kürzung um 13,8 Prozent beträgt 234,60 Euro. Übrig bleiben 1.465,40 Euro brutto, vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie möglichen Steuern. Modellrechnung für Ralf Betrag oder Folge Erworbene Monatsrente vor Abschlag 1.700 Euro brutto 46 Monate vorzeitiger Beginn 13,8 Prozent dauerhafter Abschlag Monatliche Minderung 234,60 Euro brutto Verbleibende Monatsrente 1.465,40 Euro brutto Minderung über zwölf Monate bei unveränderten Werten 2.815,20 Euro brutto Die Rechnung zeigt ausschließlich den Abschlag auf bereits erworbene Ansprüche. Zusätzliche Rentenpunkte, die Ralf bei weiterer Beschäftigung erwerben könnte, bleiben unberücksichtigt. Ebenso wenig ist sie ein vollständiger Vergleich beider Rentenwege:. Bei frühem Beginn erhält Ralf bereits in Monaten Rente, in denen bei einem späteren Start noch keine Altersrente fließen würde. 45 Versicherungsjahre und Schwerbehinderung können andere Wege öffnen Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Für Jahrgänge ab 1964 beginnt sie frühestens mit 65 ohne Abschläge. Diese Rentenart lässt sich nicht durch Abschläge noch weiter vorziehen. Wer schon vorher aufhören muss, braucht deshalb eine tragfähige Finanzierung der Zeit bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn. Bei anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene Regeln. Mit einem GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahren können Versicherte ab Jahrgang 1964 mit 65 abschlagsfrei oder ab 62 mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag starten. Die Altersgrenzen der Schwerbehindertenrente sollten deshalb vor einem Antrag auf eine andere Altersrente geprüft werden. Den bisherigen Beruf nicht mehr schaffen heißt nicht automatisch Erwerbsminderung Wenn gesundheitliche Probleme den Ausstieg erzwingen, gehört auch eine mögliche Erwerbsminderungsrente in die Prüfung. Entscheidend ist grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dass Sie Ihre bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben können, reicht allein meist nicht. Für eine teilweise Erwerbsminderung liegt das tägliche Leistungsvermögen grundsätzlich unter sechs, aber noch bei mindestens drei Stunden; für eine volle medizinische Erwerbsminderung unter drei Stunden. Zusätzlich gelten versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Der Zugang zur Erwerbsminderungsrente hängt deshalb von mehr ab als einer Diagnose. Auch diese Rente ist nicht automatisch abschlagsfrei. Abschläge ausgleichen setzt verfügbares Geld voraus Ab 50 können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag den dafür erforderlichen Betrag. Diese Möglichkeit hilft allerdings nur, wenn das nötige Kapital verfügbar ist. Auch vorgezogene Rente und Teilzeitarbeit können eine persönliche Lösung sein, sofern die Gesundheit noch eine passende Beschäftigung erlaubt. Wer gerade wegen Überlastung aufhört, kann zusätzliche Arbeit jedoch nicht selbstverständlich als finanziellen Ausgleich einplanen. Lassen Sie sich deshalb vor dem Antrag mehrere mögliche Rentenbeginne und ihre finanziellen Folgen berechnen. Entscheidend sind die tatsächlich erreichbare Rentenart, die dauerhafte Kürzung und das Geld, das Ihnen nach den Abzügen zum Leben bleibt. FAQ: Früher in Rente, weil die Kraft fehlt Beweisen die Zahlen, dass immer mehr Menschen aus gesundheitlicher Not in Rente gehen? Nicht unbedingt: Sie zeigen steigende Anteile von Renten mit Abschlägen und höhere durchschnittliche Abschlagsbeträge. Die individuellen Gründe lassen sich daraus nicht ablesen. Die BAuA-Untersuchung belegt einen Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastungen und dem Wunsch nach früherem Ausstieg. Verschwinden die Abschläge mit 67? Nein. Der Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Auch spätere Rentenanpassungen beseitigen ihn nicht. Sind 162 Euro der feste Abschlag für alle? Nein. Das ist ein berichteter Durchschnittswert für 2025. Ihre persönliche Kürzung hängt von Rentenart, Rentenhöhe und der Zahl der vorgezogenen Monate ab. Quellen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Mehrfachbelastung am Arbeitsplatz geht mit dem Wunsch nach vorzeitigem Ruhestand einher, 21. September 2026.

Beitragsbild von: Das ändert sich für alle Mieter ab 2027

11. Oktober 2026

Mieter 2027: Neue Heizkostenregeln und drohende Kürzungen beim Wohngeld Für Mieter geht es 2027 um mehr als die nächste Mieterhöhung: Bei der Heizkostenabrechnung läuft eine wichtige Übergangsfrist aus, beim Wohngeld drohen Einschnitte. Gleichzeitig sollen neue Schutzvorschriften verhindern, dass Indexmieten, Möbelzuschläge oder Mietrückstände zur finanziellen Falle werden. Allerdings ist längst nicht alles beschlossen, was bereits als „Mietrechtsreform 2027“ angekündigt wird. Wer seine Haushaltskasse plant oder eine Forderung des Vermieters prüft, muss zwischen geltendem Recht und politischen Vorhaben unterscheiden. Die wichtigsten Änderungen und Vorhaben im Überblick Bereich Was Mieter wissen müssen Stand für 2027 Heizkostenmessgeräte Ältere Geräte müssen grundsätzlich bis Ende 2026 fernablesbar nachgerüstet oder ersetzt werden. Gesetzlich vorgeschrieben; Ausnahmen möglich Heizkostenabrechnung Fehlt die vorgeschriebene Fernablesbarkeit, kommt eine Kürzung des betroffenen Kostenanteils um drei Prozent infrage. Bestehendes Recht wird nach Ablauf der Umrüstfrist für weitere Wohnungen relevant Wohngeld Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert, die Anpassung 2027 ausgesetzt und die Berechnungsformel geändert werden. Gesetzentwurf; Beginn zum 1. Januar 2027 vorgesehen CO₂-Preis Der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne soll auch 2027 gelten. Gesetzentwurf; noch kein abgeschlossener Beschluss Indexmiete Der jährliche Indexanstieg oberhalb von drei Prozent soll in ausgewiesenen Gebieten nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Geplant; kein gesicherter Start zum Jahreswechsel Möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietung Möbelzuschläge sollen transparenter und Ausnahmen vom Mieterschutz enger gefasst werden. Geplant; Übergangsregeln vorgesehen Kündigung wegen Mietschulden Eine rechtzeitige vollständige Nachzahlung soll einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung abwenden können. Geplant Modernisierung Das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen soll bis zu einer Kostengrenze von 20.000 statt 10.000 Euro je Wohnung möglich werden. Geplant Ab 2027 müssen viele Heizkostenmessgeräte fernablesbar sein Eine konkrete Frist steht bereits in § 5 der Heizkostenverordnung: Nicht fernablesbare Geräte aus dem erfassten Altbestand müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ab Januar 2027 darf die Verbrauchserfassung in diesen Wohnungen daher nicht mehr allein mit Geräten erfolgen, die einen Zutritt zur Wohnung zum Ablesen erfordern. Das betrifft insbesondere Heizkostenverteiler und Wärme- beziehungsweise Warmwasserzähler, soweit die Heizkostenverordnung greift. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Strom- und Kaltwasserzähler in Mietwohnungen zum Jahreswechsel auszutauschen, lässt sich daraus nicht ableiten. Ausnahmen bleiben möglich, etwa wenn die Umstellung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder einen unangemessenen Aufwand beziehungsweise eine unbillige Härte verursachen würde. Deshalb begründet ein altes Gerät für sich genommen noch keinen Zahlungsanspruch des Mieters. Fehlt die Umrüstung, können Mieter drei Prozent abziehen Installiert der Gebäudeeigentümer trotz bestehender Verpflichtung keine fernablesbare Ausstattung, sieht § 12 der Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Berechnet wird es aus dem auf den Mieter entfallenden betroffenen Wärme- oder Warmwasserkostenanteil, nicht aus der gesamten Warmmiete. Auch die Höhe einer Nachzahlung ist nicht automatisch die richtige Berechnungsgrundlage. Die Kürzung wird anhand des betroffenen Kostenanteils ermittelt; anschließend werden die geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum: Eine im Jahr 2027 zugestellte Rechnung für das Kalenderjahr 2026 wird nicht allein durch den Versand nach dem Stichtag kürzbar. Einzelheiten zu dieser Unterscheidung erläutert der Beitrag über die Drei-Prozent-Kürzung bei Heizkosten ab 2027. Monatliche Verbrauchsinformationen werden für mehr Haushalte wichtig Sind fernablesbare Geräte installiert, müssen Nutzer nach § 6a der Heizkostenverordnung grundsätzlich monatliche Verbrauchsinformationen erhalten. Diese Pflicht besteht bereits und wird durch die Umrüstung für weitere Haushalte praktisch relevant. Die Informationen müssen unter anderem den Verbrauch des vergangenen Monats in Kilowattstunden sowie vorgeschriebene Vergleichswerte enthalten. Sie ersetzen die Jahresabrechnung nicht, können aber helfen, einen auffällig hohen Verbrauch früher zu erkennen. Beim Wohngeld droht 2027 weniger Unterstützung Für Mieter mit kleiner Rente oder niedrigem Arbeitseinkommen könnte die geplante Wohngeldreform besonders schwer wiegen. Die Bundesregierung will zum 1. Januar 2027 die vorgesehene Fortschreibung aussetzen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und die Wohngeldformel verändern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die Kürzungen sind damit zum Recherchestand noch nicht endgültig beschlossen. Bei einem Einpersonenhaushalt soll die dauerhafte Heizkostenkomponente von 96 auf 48 Euro monatlich sinken. Das ist ein Rechenbetrag innerhalb der Wohngeldberechnung und bedeutet weder automatisch 48 Euro weniger Auszahlung noch eine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Für bereits vor dem Jahreswechsel bewilligtes Wohngeld sieht der Entwurf grundsätzlich eine Fortgeltung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vor; gesetzliche Änderungsfälle bleiben allerdings möglich. Hintergründe beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag über die geplanten Einschnitte bei Wohngeld und Heizkostenunterstützung. Die politische Rechnung ist damit nicht automatisch die Rechnung der Betroffenen: Sinkt der Zuschuss, bleiben Miete und Heizkosten trotzdem fällig. Der Bundesrat warnt entsprechend davor, dass mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten. CO₂-Preis: Für 2027 ist eine Begrenzung geplant Auch beim CO₂-Preis lohnt sich ein genauer Blick auf den aktuellen Stand. Nach dem Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes soll der nationale Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne für 2027 verlängert werden. Eine pauschale Behauptung, der CO₂-Preis werde zum Jahreswechsel zwangsläufig stark steigen, wäre deshalb irreführend; die abschließende Bundestagsberatung ist für den 15. Oktober 2026 angekündigt. Ein stabiler CO₂-Preiskorridor garantiert allerdings keine gleichbleibende Heizkostenrechnung, weil auch Brennstoffpreise und Verbrauch die Kosten beeinflussen. Indexmieten sollen bei hoher Inflation langsamer steigen Das geplante Mietrechtspaket soll den Anstieg von Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten dämpfen. Vorgesehen ist, dass der Teil einer jährlichen Indexsteigerung oberhalb von drei Prozent nur noch zur Hälfte in die Mieterhöhung einfließt. Bei einem Indexanstieg von fünf Prozent innerhalb eines Jahres wären danach vier Prozent Mieterhöhung möglich. Ein starrer Höchstwert von drei oder 3,5 Prozent ist im Regierungsentwurf somit nicht vorgesehen. Der Schutz soll nur in Gebieten greifen, die das jeweilige Bundesland dafür durch Verordnung bestimmt, und grundsätzlich auch bestehende Indexmietverträge erfassen. Ein bundesweiter automatischer Mietendeckel zum 1. Januar 2027 ist daraus nicht abzuleiten. Unabhängig von der Reform verlangt § 557b BGB schon heute eine Erhöhungserklärung in Textform mit den notwendigen Angaben. Die höhere Miete wird grundsätzlich erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Zugang dieser Erklärung fällig. Möblierte Wohnungen: Zuschläge sollen überprüfbar werden Bei möblierten Wohnungen soll künftig vor Vertragsschluss offengelegt werden, welcher Zuschlag für die Einrichtung verlangt wird. Der Regierungsentwurf knüpft dessen Angemessenheit an den Zeitwert der Möbel und sieht für vollständig ausgestattete Wohnungen eine widerlegbare Angemessenheitsvermutung bei Zuschlägen bis zu zehn Prozent der Miete für den unmöblierten Wohnraum vor. Daneben soll die Ausnahme vom üblichen Mieterschutz bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden; unter bestimmten Voraussetzungen wären acht Monate möglich. Das wäre kein allgemeines Verbot längerer befristeter Mietverträge, sondern eine engere Abgrenzung dieser besonderen Ausnahme. Nach dem Entwurf sollen die neuen Vorgaben zu Möblierung und vorübergehendem Gebrauch nur für Verträge gelten, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden. Mehr dazu enthält der Überblick über die geplanten Änderungen bei Indexmieten, Möbelzuschlägen und Kurzzeitvermietungen. Mietschulden: Eine Nachzahlung soll häufiger die Wohnung retten Bislang kann eine fristgerechte vollständige Nachzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen unwirksam machen. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wird dadurch jedoch grundsätzlich nicht automatisch beseitigt. Der Regierungsentwurf will diese Lücke schließen und die Schonfristzahlung einmal pro Mietverhältnis auch auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erstrecken. Die Änderung wäre für Menschen wichtig, die ihre Rückstände noch ausgleichen können, aber nach bisherigem Recht trotzdem ihre Wohnung verlieren. Auch diese Regelung ist noch ein Vorhaben und kein bereits gesicherter Anspruch für 2027. Wer jetzt eine Kündigung erhält, sollte deshalb umgehend Beratung und gegebenenfalls Hilfe zur Übernahme der Mietschulden suchen. Modernisierung: Auch Vermieter sollen Erleichterungen erhalten Das Mietrechtspaket enthält zugleich eine Erleichterung für Vermieter: Die Kostengrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung steigen. Es geht dabei um die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, nicht um eine Erlaubnis, Mietern pauschal 20.000 Euro in Rechnung zu stellen. Für Mieter bleibt deshalb entscheidend, ob die angekündigte Maßnahme und die anschließende Erhöhung rechtlich und rechnerisch stimmen. Die Bezeichnung „Mieterschutzreform“ bedeutet nicht, dass jede einzelne Vorschrift ihre finanzielle Belastung verringert. Sechs Fragen und Antworten zu den Änderungen für Mieter 2027 Ist die Mietrechtsreform zum 1. Januar 2027 schon beschlossen? Nach dem Recherchestand vom 11. Oktober 2026 ist das hier beschriebene Mietrechtspaket noch nicht abschließend verabschiedet. Für einzelne Vorschriften sind zudem unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangsregeln vorgesehen. Müssen ab 2027 alle Zähler in meiner Wohnung digital sein? Nein, die auslaufende Frist betrifft bestimmte Geräte zur Erfassung von Wärme und Warmwasser nach der Heizkostenverordnung. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Fernablesbarkeit, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen. Darf ich wegen alter Heizkostenverteiler drei Prozent weniger Miete zahlen? Das Kürzungsrecht betrifft den betroffenen Anteil der abgerechneten Wärme- oder Warmwasserkosten, nicht die gesamte Miete. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Ausstattungspflicht. Wird mein Wohngeld 2027 halbiert? Geplant ist die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente innerhalb der Berechnung, nicht des gesamten Wohngeldes. Die tatsächliche Veränderung hängt von der individuellen Berechnung und den vorgesehenen Übergangsregeln ab. Sind Indexmieterhöhungen künftig auf drei Prozent begrenzt? Der Regierungsentwurf sieht keine starre Drei-Prozent-Grenze vor. Vielmehr soll in entsprechend ausgewiesenen Gebieten der darüberliegende Teil des jährlichen Indexanstiegs nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Verhindert die Zahlung meiner Mietschulden künftig jede Kündigung? Die geplante Erweiterung betrifft eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs und soll einmal pro Mietverhältnis greifen. Andere eigenständige Kündigungsgründe werden dadurch nicht automatisch beseitigt. Beispiel aus der Praxis: 54 Euro weniger Heizkosten Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Rentnerin Monika S. erhält 2028 ihre Heizkostenabrechnung für das vollständige Kalenderjahr 2027 mit einem auf sie entfallenden Heizkostenanteil von 1.800 Euro. Die vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung fehlte während des gesamten Zeitraums, und eine gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor. Unter diesen Voraussetzungen beträgt die Kürzung um drei Prozent 54 Euro, sodass 1.746 Euro verbleiben. Hat Monika bereits 1.600 Euro vorausgezahlt, muss sie statt 200 Euro nur 146 Euro nachzahlen.

Beitragsbild von: Seit Oktober kennt das Finanzamt den Kontostand

11. Oktober 2026

Ein Sparbuch in Österreich, ein Depot im Ausland oder ein vergessenes Konto aus früheren Arbeitsjahren: Solche Geldanlagen können dem deutschen Finanzamt automatisch gemeldet werden. Für Rentner kann das unangenehme Nachfragen auslösen, wenn die dazugehörigen Erträge in der Steuererklärung fehlen. Keine neue Kontomeldung für alle Rentner seit Oktober Der automatische Austausch von Finanzkontoinformationen nach dem Common Reporting Standard, kurz CRS, läuft bereits seit 2017. Nach § 27 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz findet der internationale Austausch jährlich zum 30. September für das vorherige Kalenderjahr statt. Beim Austausch 2026 geht es damit grundsätzlich um Daten aus 2025. Der Termin bedeutet weder, dass jedes Finanzamt sämtliche Meldungen schon ausgewertet hat, noch dass im Oktober eine besondere Überwachung ausschließlich für Rentner begonnen hätte. Bei Auslandskonten können auch Guthaben gemeldet werden Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und ein meldepflichtiges Konto in einem teilnehmenden Staat unterhält, kann vom Informationsaustausch erfasst werden. Das ausländische Finanzinstitut meldet die Daten an die dortige Steuerbehörde, von der sie an die deutsche Steuerverwaltung gelangen. Zu den Informationen gehören insbesondere Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Kontonummer sowie der Kontosaldo oder Kontowert zum Jahresende. Abhängig von der Kontoart werden außerdem Zinsen, Dividenden und bestimmte weitere Erträge oder Bruttoverkaufserlöse übermittelt. Die Meldung enthält damit mehr als die bloße Nachricht, dass ein Konto existiert. Sie ist aber kein vollständiger Kontoauszug und eröffnet keinen laufenden Zugriff auf jede Überweisung; zudem sind gemeldete Verkaufserlöse nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen gleichzusetzen. Ein Auslandskonto muss kein Schweizer Nummernkonto sein Betroffen sein können auch gewöhnliche Sparkonten, ein Konto für die Ferienwohnung oder ein Depot bei einem ausländischen Finanzinstitut. Bei über Plattformen vermittelten Geldanlagen lohnt sich deshalb ein Blick darauf, welches Institut das Konto tatsächlich führt und welche Steuerunterlagen es bereitstellt. Ob eine Meldung erfolgt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der steuerlichen Ansässigkeit. Der Bezug einer Rente ist weder Voraussetzung für die Meldung noch eine Ausnahme davon. Was die unterschiedlichen Verfahren offenlegen Verfahren Welche Informationen erfasst werden Was Betroffene wissen sollten Internationaler Finanzkontenaustausch Bei meldepflichtigen Konten unter anderem Jahresendbestand und bestimmte Erträge Jährliches Verfahren bei entsprechendem Auslandsbezug Automatisierter Kontenabruf Kontenstammdaten und Zuordnung zu Personen Keine Kontostände und keine einzelnen Buchungen Anforderung von Kontoauszügen Guthaben sowie Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Zeitraums Die Anforderung braucht eine rechtliche Grundlage und muss erforderlich sein Kryptowerte-Meldungen Bestimmte zusammengefasste Transaktionsdaten und Angaben zu Nutzern Erste Meldungen an das BZSt 2027 für das Jahr 2026 Deutsches Konto: Der Kontenabruf zeigt keine Kontostände Beim automatisierten Kontenabruf können gesetzlich berechtigte Stellen feststellen, welche Konten oder Depots einer Person zugeordnet sind. Nach den Informationen des BZSt werden dabei keine Kontostände und keine Kontobewegungen übermittelt. Die Behörde erfährt also zunächst, dass eine Bankverbindung besteht, aber nicht automatisch, wie viel Geld darauf liegt. Berechtigt sein können etwa Finanz- und Sozialbehörden oder Gerichtsvollzieher, wobei die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Guthaben dauerhaft verborgen bleiben: Eine rechtmäßige Anforderung weiterer Unterlagen kann wesentlich mehr offenlegen. Wie sich Kontenabruf und Kontoauszüge unterscheiden, erläutert auch der Beitrag darüber, wann das Jobcenter ein Konto prüfen darf. Beim Sozialamt gelten andere Fragen als beim Finanzamt Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, soweit sie für den Anspruch erheblich sind. Auch ein steuerlich unauffälliges Guthaben kann für eine bedürftigkeitsabhängige Leistung relevant sein. Steuerfreiheit bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Einkommen oder Vermögen beim Sozialamt unbeachtlich wäre. Zur Prüfung kann die Behörde erforderliche Kontoauszüge verlangen; die Vorlagepflicht bei Sozialhilfe und Grundsicherung kann auch bei einer Weiterbewilligung bestehen. 1.000 Euro sind kein Freibetrag pro Konto Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Er gilt für die entsprechenden Kapitalerträge insgesamt und steht nicht bei jeder Bank oder für jedes Land erneut zur Verfügung. Wer beispielsweise Zinsen in Deutschland und Österreich erhält, darf deshalb nicht beide Beträge isoliert mit jeweils 1.000 Euro vergleichen. Für die steuerliche Beurteilung müssen die betreffenden inländischen und ausländischen Kapitalerträge zusammen betrachtet werden. Ebenso falsch ist aber die pauschale Aussage, oberhalb von 1.000 Euro müsse immer eine Anlage KAP abgegeben werden. Hat eine deutsche Bank die Kapitalertragsteuer bereits korrekt einbehalten, ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ausländische Zinsen können eine Steuererklärung erforderlich machen Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen nach § 32d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft häufig Zinsen und Dividenden bei ausländischen Banken, für die regelmäßig die Anlage KAP benötigt wird. Die automatische Bankmeldung ersetzt diese Erklärungspflicht nicht. Umgekehrt bedeutet eine Meldung allein noch keine Steuernachzahlung, weil unter anderem Freibeträge und die konkrete steuerliche Behandlung zu berücksichtigen sind. Für Rentner mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften kann außerdem eine beantragte Günstigerprüfung vorteilhaft sein. Sie kann zu einer geringeren Belastung oder einer Erstattung führen, wie der Beitrag über Steuerabzüge der Banken bei Rentnernerläutert. Bundesfinanzhof bestätigt Datenaustausch Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024, Aktenzeichen IX R 36/21, den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen im entschiedenen Fall als verfassungsgemäß bestätigt. Die Kläger wollten erreichen, dass aus der Schweiz übermittelte Daten über ihre Konten nicht weiter verarbeitet und gelöscht werden. Das Gericht hielt den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung für gerechtfertigt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Datenabfragen außerhalb der gesetzlichen Befugnisse. Das Steuergeheimnis besteht weiterhin Auch die Behauptung, § 30 der Abgabenordnung sei abgeschafft worden, ist falsch: Die Vorschrift regelt weiterhin das Steuergeheimnis. Aufgehoben wurde 2017 § 30a AO, der besondere Beschränkungen bei Ermittlungen im Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden vorsah. Behörden dürfen Steuerdaten deshalb nicht beliebig offenlegen oder verwenden. Die Befugnis, Informationen zu erhalten, und die Pflicht, sie vor unbefugter Nutzung zu schützen, bestehen nebeneinander. 2027 kommen erste Kryptowerte-Meldungen Eine tatsächliche Erweiterung betrifft den Informationsaustausch über Kryptowerte: Meldepflichtige Anbieter müssen nach Angaben des BZSt erstmals zum 31. Juli 2027 zusammengefasste Transaktionsdaten für 2026 übermitteln. Die Regeln betreffen entsprechende Kryptowerte-Geschäfte und schaffen keine allgemeine Kontostandsmeldung für sämtliche Rentner. Bargeld: Herkunftsnachweis und Obergrenze unterscheiden Bei Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro verlangen Banken nach den Vorgaben der BaFin bereits heute regelmäßig einen Herkunftsnachweis. Diese Prüfung durch die Bank ist etwas anderes als der jährliche steuerliche Austausch von Auslandskontodaten. Ab dem 10. Juli 2027 begrenzt die EU Barzahlungen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf höchstens 10.000 Euro, wobei niedrigere nationale Grenzen möglich bleiben. Zusammenhängende Teilzahlungen werden dabei mitberücksichtigt. Für Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, enthält die Verordnung eine Ausnahme. Der private Kauf eines gebrauchten Autos von einer anderen Privatperson fällt deshalb nicht allein wegen eines Preises über 10.000 Euro unter diese EU-Obergrenze. Fehlende Angaben berichtigen, statt auf die Bankmeldung zu vertrauen Sinnvoll ist ein Abgleich der Jahresunterlagen sämtlicher Banken mit den abgegebenen Steuererklärungen. Dabei sollten auch ältere Auslandskonten und geerbte Geldanlagen berücksichtigt werden, die im Alltag kaum noch beachtet werden. Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung fehlerhaft oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden können, muss die Berichtigungspflicht nach § 153 AO beachten. Bei möglicherweise vorsätzlich verschwiegenen Erträgen sollte unverzüglich fachkundiger steuerrechtlicher Rat eingeholt werden, weil für eine strafbefreiende Selbstanzeige strenge Voraussetzungen gelten. Ein später nachgereichtes Formular garantiert keine Straffreiheit. Insbesondere eine bereits entdeckte Tat kann die Wirkung einer Selbstanzeige ausschließen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Beispiel aus der Praxis: Ein altes Sparkonto wird wieder wichtig Ein alleinstehender Rentner in Hannover erhält 800 Euro Zinsen aus einem österreichischen Sparkonto und weitere 500 Euro aus einer deutschen Geldanlage. Ohne Verluste oder andere Besonderheiten liegen seine Kapitalerträge damit um 300 Euro über dem Sparer-Pauschbetrag. Für den Steuerabgleich sind sowohl der in Deutschland bereits berücksichtigte Pauschbetrag als auch die ausländischen Zinsen zu erfassen. Die Meldung aus Österreich nimmt ihm diese Arbeit nicht ab; die endgültige Steuer kann durch eine Günstigerprüfung niedriger ausfallen. Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Quellen: § 8 FKAustG, § 27 FKAustG, BZSt zum CRS-Verfahren, BZSt zum Kontenabruf, § 60 SGB I, § 20 EStG, § 43 EStG, § 32d EStG, BFH zum Urteil IX R 36/21, § 30 AO, BZSt zu Kryptowerte-Meldungen, BaFin zu Bargeldeinzahlungen, Verordnung (EU) 2024/1624, Artikel 80 und 90, § 153 AOund § 371 AO.

Beitragsbild von: Wohngeld: Miete steigt, Einkommen sinkt - der Erhöhungsantrag macht jetzt Sinn

11. Oktober 2026

Die Miete wird teurer, der Arbeitgeber kürzt die Stunden oder nach längerer Krankheit ersetzt Krankengeld den bisherigen Lohn: Für Haushalte mit knappem Budget kann schon eine solche Veränderung die gesamte Monatsrechnung kippen. Wer bereits Wohngeld erhält, muss deshalb nicht bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Ein Erhöhungsantrag kann schon während der laufenden Bewilligung einen höheren Zuschuss bringen. Allerdings entscheidet nicht allein, wie viel weniger auf dem Konto bleibt: Das Gesetz verlangt bestimmte Veränderungen bei der berücksichtigten Miete oder beim berechneten Haushaltseinkommen. Der laufende Wohngeldbescheid ist keine Wartefrist Nach § 27 Absatz 1 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Neuberechnung einen höheren Anspruch ergibt. Eine noch monatelang gültige Bewilligung steht dem nicht entgegen. Für die hier beschriebenen Alltagssituationen gibt es zwei getrennte Zugänge: Die zu berücksichtigende Miete muss nach Abzug der gesetzlichen Heizkostenentlastung um mehr als zehn Prozent steigen oder das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen muss um mehr als zehn Prozent sinken. Es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist und dadurch mehr Wohngeld zusteht. Auch ein zusätzliches zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied kann eine Neubewilligung auslösen, etwa nach der Geburt eines Kindes. Dafür gilt keine prozentuale Änderungsschwelle, wohl aber die Voraussetzung, dass die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss ergibt. Genau zehn Prozent reichen nicht Das Gesetz spricht ausdrücklich von „mehr als zehn Prozent“. Wer die Grenze genau erreicht, kann allein mit dieser Miet- oder Einkommensänderung noch keine Erhöhung während der laufenden Bewilligung verlangen. Die folgende Tabelle zeigt die Schwellen anhand vereinfachter Monatswerte. Bei der Miete ist jeweils bereits der wohngeldrechtlich berücksichtigte Betrag ohne gesetzliche Heizkostenentlastung gemeint, beim Einkommen das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts. Veränderung Bisher Neu Änderung Schwelle überschritten? Berücksichtigte Miete steigt 600 Euro 660 Euro +10 Prozent Nein Berücksichtigte Miete steigt 600 Euro 672 Euro +12 Prozent Ja Gesamteinkommen sinkt 1.800 Euro 1.620 Euro −10 Prozent Nein Gesamteinkommen sinkt 1.800 Euro 1.584 Euro −12 Prozent Ja Ein „Ja“ bedeutet noch keinen bestimmten zusätzlichen Wohngeldbetrag, sondern zunächst nur, dass die jeweilige Änderungsschwelle überschritten ist. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich erst aus der gesamten Berechnung. Eine um sechs Prozent höhere Miete und acht Prozent weniger Gesamteinkommen lassen sich nicht zu einer vierzehnprozentigen Veränderung zusammenzählen. Dagegen können mehrere Mietsteigerungen gegenüber dem bisherigen Berechnungsstand zusammen die erforderliche Grenze überschreiten. Bei der Miete zählt nicht einfach der höhere Abschlag Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zusammen mit den berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Deshalb können auch gestiegene Vorauszahlungen für Wasser, Müllabfuhr oder andere kalte Betriebskosten einen Erhöhungsantrag begründen. Tatsächliche Heizkosten, Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsstrom gehören dagegen nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Steigt die Überweisung an den Vermieter ausschließlich wegen höherer Heizkosten, ist damit die Mietschwelle für den Erhöhungsantrag nicht überschritten. Das Wohngeld berücksichtigt Heizkosten über eine gesetzliche Pauschale, nicht durch die Übernahme der individuellen Rechnung. Bei der Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze wird diese Heizkostenentlastung aus der zu berücksichtigenden Miete herausgerechnet. Zudem begrenzt das Gesetz die anrechenbare Miete durch Höchstbeträge, die von Haushaltsgröße und Mietenstufe abhängen; die Klimakomponente erhöht diese Grenze. Ist sie bereits ausgeschöpft, kann eine weitere tatsächliche Mieterhöhung beim Wohngeld ohne Wirkung bleiben. Entscheidend ist deshalb, ob der berücksichtigte Mietbetrag nach Anwendung dieser Begrenzung um mehr als zehn Prozent steigt. Warum eine höhere Warmmiete trotzdem keinen höheren Zuschuss auslösen muss, erläutert auch unser Beitrag „Höhere Miete, gleiches Wohngeld“. Weniger Arbeitszeit: Der ganze Haushalt wird betrachtet Eine Arbeitszeitverkürzung kann den Wohngeldanspruch erhöhen, wenn dadurch das berechnete Gesamteinkommen ausreichend sinkt. Ein Rückgang des eigenen Nettolohns um mehr als zehn Prozent beweist das jedoch noch nicht. Beim Wohngeld werden die Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach eigenen gesetzlichen Regeln ermittelt. Dabei fließen unter anderem Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sowie gegebenenfalls Freibeträge und Unterhaltsabzüge ein. Verdient eine Person weniger, während der Partner mehr verdient, kann der Einkommensrückgang des Haushalts unter der Grenze bleiben. Auch eine Kürzung der Arbeitszeit um zwanzig Prozent bedeutet deshalb nicht automatisch zwanzig Prozent weniger wohngeldrechtliches Gesamteinkommen. Nach § 15 WoGG kommt es grundsätzlich auf das Einkommen an, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Eine belegte Vertragsänderung muss dabei berücksichtigt werden; eine einzelne schwächere Lohnabrechnung erlaubt dagegen noch nicht immer eine verlässliche Prognose. Krankengeld kann einen Erhöhungsantrag sinnvoll machen Bei längerer Krankheit entsteht der finanzielle Einschnitt häufig dann, wenn die Entgeltfortzahlung endet und die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Die Miete bleibt unverändert, während für den Alltag weniger Geld zur Verfügung steht. Krankengeld zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Zugleich können beim Wechsel vom Arbeitslohn zur Ersatzleistung andere Abzüge gelten, weshalb die bisherige Einkommensberechnung nicht einfach fortgeschrieben werden darf. Der Unterschied zwischen dem früheren Nettolohn und dem ausgezahlten Krankengeld ist daher nicht identisch mit dem Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, beschreibt unser Beitrag zu mehr Wohngeld bei weniger Lohn oder Krankengeld. Wer den Antrag verschiebt, kann Geld verlieren Eine Erhöhung setzt grundsätzlich einen Antrag voraus und beginnt regelmäßig frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch die höhere Leistung erst ab diesem späteren Monat in Betracht. Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Erhöhungsantrag aber erst im Dezember ein, lassen sich Oktober und November wegen dieses verspäteten Antrags grundsätzlich nicht nachholen. Wer auf den nächsten Weiterleistungsantrag wartet, verschenkt damit möglicherweise mehrere Monate mit höherem Anspruch. Eine lange Bearbeitung durch die Behörde ist etwas anderes als eine verspätete Antragstellung. Wird ein rechtzeitig eingegangener Antrag später bewilligt, kann die Differenz ab dem zutreffenden Anspruchsbeginn nachgezahlt werden. Bei rückwirkender Mieterhöhung gilt eine besondere Frist Für eine rechtlich wirksame rückwirkende Erhöhung der berücksichtigten Miete um mehr als zehn Prozent enthält das Gesetz eine Ausnahme. Dann kann auch das höhere Wohngeld rückwirkend bewilligt werden, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums. Dafür muss der Erhöhungsantrag nach § 25 Absatz 5 WoGG spätestens bis zum Ende des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Mieterhöhung folgt. Wer beispielsweise im Oktober von einer solchen rückwirkenden Erhöhung erfährt, muss den Antrag grundsätzlich bis Ende November stellen. Diese Ausnahme betrifft eine tatsächlich rückwirkend wirksame Mietänderung. Sie hilft nicht schon deshalb, weil eine seit Monaten bekannte Mieterhöhung erst spät bei der Wohngeldstelle eingereicht wird. So lässt sich der Erhöhungsantrag belegen Der Antrag sollte ausdrücklich eine Erhöhung des Wohngeldes verlangen und Name, Anschrift, Aktenzeichen sowie den Beginn der Änderung enthalten. Nutzen Sie den angebotenen Antragsweg der zuständigen Wohngeldstelle und bewahren Sie einen Eingangsbeleg auf. Zur Fristwahrung ist grundsätzlich auch ein formloser Antrag möglich; angeforderte Formulare und fehlende Nachweise müssen anschließend nachgereicht werden. Eine bloße Frage, ob vielleicht mehr Wohngeld möglich wäre, ist weniger eindeutig als ein ausdrücklich gestellter Erhöhungsantrag. Bei höheren Wohnkosten helfen das Mieterhöhungsschreiben und eine nachvollziehbare Aufteilung der neuen Miete und Betriebskosten. Bei verkürzter Arbeitszeit sollten die Vertragsänderung oder Arbeitgeberbescheinigung und aktuelle Lohnabrechnungen vorgelegt werden. Beim Krankengeld sind insbesondere Beginn und Höhe der Leistung sowie das Ende der Entgeltfortzahlung nachzuweisen. Weitere Änderungen bei Einkommen und Haushaltsmitgliedern gehören ebenfalls in den Antrag, weil die Behörde die gesamte Berechnung aktualisiert. Zehn Prozent für mehr Wohngeld, fünfzehn Prozent bei anderen Änderungen Die Schwellen für eine Erhöhung dürfen nicht mit den Regeln für eine Herabsetzung verwechselt werden. Steigt das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als fünfzehn Prozent oder sinkt die berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung entsprechend, kann die Behörde das Wohngeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen von sich aus neu festsetzen. Daneben bestehen Mitteilungspflichten, deren Einkommensvergleich an die im Bescheid genannten Einkünfte und Einnahmen anknüpft. Auch bestimmte Änderungen der Haushaltszusammensetzung müssen gemeldet werden; die Hinweise im Bescheid sollten deshalb genau beachtet werden. Wer mehr Wohngeld beantragt, muss jedenfalls keinen Einkommensverlust von fünfzehn Prozent abwarten. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld. Unterhalb der Schwelle ist die Änderung nicht dauerhaft bedeutungslos Bleibt die Mietsteigerung oder der Einkommensrückgang bei höchstens zehn Prozent, scheitert daran grundsätzlich die vorzeitige Erhöhung wegen dieser Änderung. Beim nächsten Weiterleistungsantrag werden die dann zu erwartenden Verhältnisse jedoch neu geprüft. Wer bisher überhaupt kein Wohngeld erhält, stellt einen Erstantrag und muss dafür keinen vorherigen Einkommensverlust von mehr als zehn Prozent nachweisen. Die Änderungsschwelle ist keine allgemeine Zugangsvoraussetzung zum Wohngeld. Auch ein bereits bei Erlass fehlerhafter Bescheid ist eine andere Frage als eine spätere Veränderung der Lebensverhältnisse. Wurden beispielsweise vorhandene Freibeträge übergangen, sollte die ursprüngliche Berechnung geprüft werden; Anhaltspunkte bietet unser Beitrag „Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen“. Praxisbeispiel: Weniger Stunden, höhere Miete In einem fiktiven Beispiel reduziert Martina ihre Arbeitszeit, wodurch das wohngeldrechtlich berechnete monatliche Gesamteinkommen ihres Haushalts von 1.800 auf 1.530 Euro sinkt. Gleichzeitig steigt die berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung von 600 auf 648 Euro. Die Miete erhöht sich damit nur um acht Prozent, das Gesamteinkommen sinkt aber um fünfzehn Prozent. Der Einkommensrückgang genügt als Anlass für eine Neubewilligung, sofern die vollständige Berechnung tatsächlich mehr Wohngeld ergibt. Weil beide Änderungen ab Oktober gelten, stellt Martina noch im Oktober den Erhöhungsantrag und reicht die Nachweise ein. Bei der Neuberechnung wird dann auch die gestiegene berücksichtigungsfähige Miete einbezogen, obwohl deren Anstieg allein die Zehn-Prozent-Schwelle nicht überschreitet. Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld-Erhöhungsantrag Muss ich bis zum Ende meiner Bewilligung warten? Nein, ein Erhöhungsantrag ist schon während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Die gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und die vollständige Neuberechnung muss einen höheren Wohngeldanspruch ergeben. Reichen genau zehn Prozent mehr Miete oder weniger Einkommen? Nein, die jeweilige Veränderung muss mehr als zehn Prozent betragen. Verglichen werden die wohngeldrechtlich berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung beziehungsweise das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts. Kann ich Mietsteigerung und Einkommensverlust zusammenrechnen? Nein, die beiden Prozentwerte werden für die Prüfung der Schwellen nicht addiert. Überschreitet aber eine der Änderungen ihre Grenze, fließen bei der anschließenden Neuberechnung auch andere relevante Änderungen ein. Führt der Bezug von Krankengeld automatisch zu mehr Wohngeld? Nein, Krankengeld wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und die anwendbaren Abzüge müssen neu geprüft werden. Entscheidend ist, ob das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt und dadurch ein höherer Anspruch entsteht. Wird die Erhöhung rückwirkend gezahlt? Grundsätzlich beginnt sie frühestens im Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen dann bereits vorliegen. Für rückwirkende Mieterhöhungen bestehen besondere Regeln einschließlich der Antragsfrist bis zum Ende des Monats nach Kenntnis von der Erhöhung. Bringen höhere Heizkosten mehr Wohngeld? Ein höherer tatsächlicher Heizkostenabschlag allein begründet keine Wohngelderhöhung wegen gestiegener Miete. Das Wohngeld berücksichtigt hierfür eine gesetzliche Heizkostenentlastung, nicht die individuelle Heizkostenrechnung. Rechtsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11 bis 16, 25 und 27; zur formlosen Antragstellung ergänzend Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Abschnitte 22.12 und 27.11.

Beitragsbild von: Bürgergeld 2027: Das ändert sich in der Grundsicherung zum Jahreswechsel

11. Oktober 2026

Mehr Lohn im Nebenjob, höhere Zuzahlungen in der Apotheke und ein auslaufender Schutz für ältere Leistungsbezieher: Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt spürbare Veränderungen. Ob zugleich die Regelsätze steigen und der Kinder-Sofortzuschlag erhalten bleibt, ist dagegen noch nicht abschließend entschieden. Die neue Grundsicherung gilt bereits seit Juli Das Bürgergeld heißt rechtlich bereits seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, auch wenn der bisherige Begriff im Alltag weiterhin verwendet wird. Die damaligen Änderungen bei Vermittlung, Mitwirkung, Vermögen und Unterkunft sind deshalb keine Neuerungen zum Januar 2027. Regelsatz 2027: Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert Alleinstehende Erwachsene erhalten 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro monatlich. Ein endgültiger Betrag für 2027 steht nach dem derzeit belegbaren Stand noch nicht fest; weder eine Erhöhung auf 574 Euro noch eine weitere Nullrunde lässt sich bereits als beschlossene Tatsache darstellen. Die Bundesregierung will die jährliche Anpassung wieder auf einen Berechnungsschritt begrenzen. Nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 soll die zusätzliche Berücksichtigung der jüngsten Preisentwicklung entfallen, während der Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung bleibt. Daneben steht die Neuermittlung der Regelbedarfe anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Warum aus einer einfachen Prozentrechnung noch kein höherer Anspruch folgt, erläutert der Beitrag „Bürgergeld: 11 Euro mehr Regelsatz ab 2027?“. Für Betroffene zählt am Ende, was sich mit der überwiesenen Summe bezahlen lässt. Bleibt die Zahlung gleich, während notwendige Alltagsausgaben steigen, bedeutet das weniger Kaufkraft. Medikamente werden teurer – die Befreiung wird noch wichtiger Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungsgrenzen für zuzahlungspflichtige Arzneimittel von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Der Anteil von zehn Prozent des Abgabepreises bleibt bestehen, und die Zuzahlung darf weiterhin nicht höher sein als der Preis des Mittels. Auch bei stationären Maßnahmen steigt der gesetzliche Tagessatz von 10 auf 15 Euro. Die Änderungen sind im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits verkündet. Der Bezug von Grundsicherungsgeld befreit Erwachsene nicht automatisch von diesen Zahlungen. Es gelten aber weiterhin jährliche Belastungsgrenzen von grundsätzlich zwei Prozent beziehungsweise einem Prozent bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken. Für Leistungsbezieher gelten besondere Berechnungsvorschriften auf Grundlage des Regelbedarfs; höhere einzelne Zuzahlungen bedeuten deshalb nicht automatisch eine entsprechend höhere Jahresbelastungsgrenze. Wie die Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung berechnet, sollte rechtzeitig geklärt werden, denn die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro Wer ergänzend zu seinem Arbeitsverdienst Leistungen vom Jobcenter erhält, kann zum Jahreswechsel von einem höheren Stundenlohn profitieren. Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde, wie das Bundesarbeitsministerium zum Mindestlohn bestätigt. Bei unveränderter Arbeitszeit steigt damit der Bruttoverdienst von Beschäftigten, die bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Für aufstockende Leistungsbezieher kommt dieses Plus allerdings nur teilweise zusätzlich im Haushaltsbudget an, weil das Jobcenter das höhere Einkommen nach Abzug der zulässigen Freibeträge berücksichtigt. 633 Euro im Minijob sind kein allgemeiner Freibetrag Mit dem Mindestlohn steigt die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro. Die höhere Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst eine Beschäftigung grundsätzlich als Minijob gilt. Sie bedeutet nicht, dass Erwachsene neben dem Grundsicherungsgeld pauschal 633 Euro ohne Anrechnung behalten dürfen. Den Unterschied erklärt auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027. Nach den allgemeinen Erwerbstätigenregeln bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Hinzu kommen 20 Prozent des Bruttoverdienstes zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro. Bei 633 Euro Monatsverdienst ergeben sich damit regelmäßig 217,90 Euro aus Grundabsetzbetrag und Erwerbstätigenfreibetrag. Zusätzliche zulässige Absetzungen und Sondervorschriften können die konkrete Berechnung verändern. Junge Menschen in Ausbildung können mehr behalten Eine günstigere Regel gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa für Schüler, Auszubildende und Teilnehmende an Freiwilligendiensten. Ihr besonderer Absetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt deshalb 2027 ebenfalls auf 633 Euro. Ein entsprechender Nebenverdienst bis zu dieser Höhe kann dadurch vollständig anrechnungsfrei bleiben. Das gilt jedoch nicht pauschal für jeden Menschen unter 25 Jahren, sondern setzt die gesetzlich genannten Ausbildungs-, Schul- oder Dienstverhältnisse voraus. Ab 63: Der Schutz vor einer verpflichtenden Frührente läuft aus Für ältere Leistungsbezieher steckt eine besonders folgenreiche Frist in § 12a SGB II. Die Regel, nach der niemand zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verpflichtet werden darf, gilt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nur bis zum 31. Dezember 2026. Wird das Gesetz vorher nicht geändert, können Jobcenter ab Januar 2027 bei Leistungsberechtigten ab 63 Jahren wieder prüfen, ob eine vorgezogene Altersrente beantragt werden muss. Das kann dauerhafte Rentenabschläge zur Folge haben; einen automatischen Rentenzwang für sämtliche Menschen ab 63 gibt es aber nicht. Ein Rentenanspruch muss tatsächlich bestehen, und die Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung sind zu beachten. Schutz kann beispielsweise bestehen, wenn bald eine abschlagsfreie Altersrente erreichbar ist oder die vorzeitige Rente Hilfebedürftigkeit im Alter verursachen würde. Den Hintergrund erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur möglichen Rückkehr der Zwangsverrentung ab 2027. Wer eine Aufforderung erhält, sollte die Rentenvoraussetzungen, die Ausnahmen und die Entscheidung des Jobcenters prüfen lassen. 25 Euro für Kinder: Eine Streichung im SGB II steht noch nicht fest Anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten nach § 72 SGB II derzeit zusätzlich 25 Euro monatlich. Für eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 600 Euro im Jahr. Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Abschaffung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz vor. Für den gesonderten Zuschlag im SGB II kündigt die Bundesregierung dagegen eine Überprüfung und Anpassung im Zuge der neuen Regelbedarfsermittlung an. Eine bereits beschlossene pauschale Streichung der 25 Euro für alle Kinder im Grundsicherungsbezug lässt sich daraus nicht ableiten. Die Unterschiede beschreibt der Beitrag über drohende Kürzungen beim Regelsatz und bei Leistungen für Kinder. Was zum Jahreswechsel feststeht – und was offen bleibt Thema Stand für 2027 Folge für Leistungsbezieher Regelbedarf Endgültige Beträge noch offen Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert. Gesetzlicher Mindestlohn 14,60 Euro brutto ab 1. Januar Höherer Verdienst kann die ergänzende Jobcenterleistung verringern. Minijobgrenze 633 Euro monatlich ab 1. Januar Kein allgemeiner Freibetrag von 633 Euro im SGB II. Besonderer Absetzbetrag unter 25 633 Euro für die gesetzlich begünstigten Gruppen Bestimmte junge Menschen in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst können mehr behalten. Arzneimittelzuzahlung Unter- und Obergrenze steigen auf 7,50 und 15 Euro Befreiung und jährliche Belastungsgrenze prüfen. Vorzeitige Altersrente Befristeter Schutz endet nach geltendem Recht am 31. Dezember 2026 Ohne Gesetzesänderung sind Aufforderungen ab 63 unter weiteren Voraussetzungen wieder möglich. Kinder-Sofortzuschlag im SGB II Derzeit 25 Euro; weitere Entscheidung offen Keine bereits feststehende pauschale Streichung zum Januar. Den Bewilligungszeitraum vor dem Jahreswechsel prüfen Der Jahreswechsel allein macht keinen neuen Leistungsantrag nötig. Endet der Bewilligungszeitraum allerdings am 31. Dezember, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Bei geänderten Bescheiden lohnt besonders der Blick auf Einkommen, Freibeträge und die berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fragen und Antworten zum Jahreswechsel Steigt der Regelsatz am 1. Januar 2027? Das ist nach dem Stand vom 11. Oktober 2026 noch nicht abschließend festgelegt. Eine sichere Erhöhung oder eine bereits feststehende Nullrunde sollte deshalb nicht vorausgesetzt werden. Muss ich wegen des neuen Jahres Grundsicherungsgeld neu beantragen? Nicht allein wegen des Jahreswechsels oder der Umbenennung. Ein Weiterbewilligungsantrag ist nötig, wenn der laufende Bewilligungszeitraum endet. Darf ich 2027 einen Minijobverdienst von 633 Euro vollständig behalten? Nach den allgemeinen Anrechnungsregeln für Erwachsene ist das nicht der Fall. Für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gelten jedoch günstigere Vorschriften. Fällt der Kinder-Sofortzuschlag von 25 Euro sicher weg? Für den Zuschlag nach § 72 SGB II ist eine solche Streichung zum hier genannten Stand nicht beschlossen. Die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag betrifft eine andere gesetzliche Leistung. Kann mich das Jobcenter 2027 mit 63 Jahren in Rente schicken? Nach Auslaufen der Schutzfrist kann eine Aufforderung wieder möglich werden, sofern der Gesetzgeber die Regelung nicht vorher ändert. Dafür müssen ein vorzeitiger Rentenanspruch und die weiteren Voraussetzungen vorliegen; Ausnahmen können entgegenstehen. Bin ich als Leistungsbezieher von höheren Medikamentenzuzahlungen befreit? Der Leistungsbezug allein führt bei Erwachsenen nicht automatisch zur Befreiung. Über die Krankenkasse kann jedoch bei Erreichen der geltenden Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

Beitragsbild von: So hoch soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 sein

11. Oktober 2026

380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5: Diese monatlichen Beträge sieht der Regierungsentwurf für die häusliche Pflege ab Januar 2027 vor. Doch hinter den höheren Zahlen steckt ein Umbau der Leistungen, der manchen Familien zusätzliches Geld bringen könnte und andere genauer rechnen lässt. Das bisherige Pflegegeld soll künftig als Entlastungsbudget ausgestaltet werden und zusätzliche Ausgaben abdecken. Wer nur den neuen Monatsbetrag mit der heutigen Überweisung vergleicht, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen. Pflegegeld 2027: Diese Beträge sind vorgesehen Die geplanten Beträge stehen im Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes in der vorgesehenen Neufassung von § 37 SGB XI. Die Tabelle stellt den heutigen vollen Pflegegeldanspruch dem geplanten Entlastungsbudget gegenüber. Pflegegrad Pflegegeld derzeit pro Monat Geplant ab Januar 2027 pro Monat Rechnerisches Monatsplus Rechnerisches Jahresplus Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch – – Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro 396 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro 372 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro 1.080 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 Euro 1.080 Euro Die Jahreswerte sind auf zwölf volle Bezugsmonate hochgerechnet und berücksichtigen keine Veränderungen anderer Leistungen. Bei einer Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst steht die Geldleistung grundsätzlich nur anteilig zur Verfügung. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein neuer Anspruch Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Beträge, Einzelregelungen und Zeitplan können sich deshalb noch ändern. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Ansprüche nach § 37 SGB XI. Eine angekündigte Erhöhung allein verpflichtet die Pflegekasse noch nicht zur höheren Zahlung. Wer überhaupt Pflegegeld bekommen kann Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, etwa mithilfe von Angehörigen oder anderen ehrenamtlich Pflegenden. Die Pflegekasse zahlt das Geld an die pflegebedürftige Person, die es beispielsweise als Anerkennung an ihre Pflegeperson weitergeben kann. Das Pflegegeld ist deshalb kein automatisch ausgezahltes Gehalt für Angehörige. Auch die geplanten Beträge sind für die selbst organisierte häusliche Pflege vorgesehen und keine zusätzliche Pauschale für Bewohner eines Pflegeheims. Warum die Erhöhung einen Haken hat Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen aus dem Entlastungsbudget künftig auch privat organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Für notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel kann die Pflegekasse heute zusätzlich zum Pflegegeld bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Dieser bisher eigenständige Anspruch soll im neuen Budget aufgehen. Damit lässt sich bereits an einem kleinen Posten erkennen, weshalb eine höhere Überweisung keine verlässliche Aussage über die tatsächliche Entlastung erlaubt. Bei Pflegegrad 2 liegt das geplante Plus mit 33 Euro unter den bislang möglichen 42 Euro für solche Hilfsmittel. Welche weiteren Verschiebungen vorgesehen sind, erläutert auch unser Beitrag zur Pflegereform 2027 und den zusätzlichen Ausgaben aus dem höheren Monatsbetrag. Für die Haushaltsrechnung zählt, welche Unterstützung nach allen notwendigen Pflegeausgaben übrig bleibt. Auch die Ersatzpflege muss neu gerechnet werden Nach geltendem Recht stehen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser gemeinsame Jahresbetrag ist eine zweckgebundene Leistung für entsprechende Kosten und kein zusätzlicher frei verfügbarer Geldbetrag. Die Reform soll diese bisherige Struktur verändern: Privat organisierte Ersatzpflege würde aus dem Entlastungsbudget finanziert, professionelle Unterstützung bei geplanter Verhinderung aus dem entsprechend erhöhten Sachleistungsbudget. Für akute Versorgungslücken und bestimmte Überbrückungssituationen ist ein eigenes Überbrückungsbudget vorgesehen. Deshalb wäre es ebenso falsch, sämtliche Ersatzpflege als ersatzlos gestrichen darzustellen, wie die höheren Monatsbeträge als uneingeschränktes Plus zu verkaufen. Besonders Familien, die regelmäßig eine Vertretung organisieren, brauchen einen Vergleich ihrer tatsächlich genutzten Leistungen. Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag sind verschiedene Leistungen Das geplante Entlastungsbudget darf nicht mit dem bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich verwechselt werden. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll dieser in ein gesondertes Sozialraumbudget von grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich übergehen, das für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag bestimmt ist. Bei Pflegegrad 1 ist dagegen weiterhin kein Pflegegeld vorgesehen, und der bisherige Entlastungsbetrag soll nach dem Entwurf entfallen. Die angekündigte Pflegegelderhöhung wäre damit keine Verbesserung für diese Gruppe. Was für die nächste reguläre Erhöhung geplant ist Nach dem derzeit geltenden § 30 SGB XI ist die nächste reguläre Anpassung der Pflegeleistungen erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die für 2027 genannten Beträge ergeben sich somit aus dem Reformentwurf und nicht aus einer bereits geltenden jährlichen Erhöhungsregel. Die Bundesregierung will die Anpassung 2028 aussetzen und stattdessen ab 2029 eine jährliche Anpassung nach gesetzlichen Vorgaben einführen. Auch diese Änderung steht unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Was Pflegebedürftige jetzt prüfen sollten Für eine belastbare Planung sollten Familien neben dem Pflegegeld auch ihre bisherigen Erstattungen und die tatsächlichen Kosten für Ersatzpflege, Alltagshilfe und Verbrauchspflegehilfsmittel festhalten. Mit dieser Übersicht kann eine Pflegeberatung später prüfen, wie sich die endgültigen Regelungen auf die konkrete Versorgung auswirken. Notwendige Hilfen sollten wegen der Reformdebatte nicht aufgeschoben werden. Unabhängig vom Pflegegeld kommen je nach Bedarf weitere Ansprüche infrage, etwa ein Zuschuss für einen pflegegerechten Umbau bereits ab Pflegegrad 1. Beispiel aus der Praxis: 33 Euro mehr, trotzdem weniger übrig Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 2, wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt und erhält monatlich 347 Euro Pflegegeld. Zusätzlich übernimmt ihre Pflegekasse notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von monatlich 42 Euro. Nach dem Entwurf würde Frau Berger 380 Euro Entlastungsbudget erhalten, müsste daraus aber auch die angenommenen Hilfsmittelkosten von 42 Euro bezahlen. Übrig blieben 338 Euro und damit neun Euro weniger als das bisherige Pflegegeld, wenn alle anderen Ausgaben unverändert bleiben. Die Rechnung betrachtet ausschließlich Pflegegeld und Verbrauchspflegehilfsmittel; andere Leistungen müssten für eine vollständige Bilanz zusätzlich geprüft werden. Sie zeigt jedoch, warum die höhere Zahl auf dem Konto allein noch keinen finanziellen Vorteil belegt. Sechs Fragen und Antworten zum Pflegegeld 2027 Wie hoch soll das Pflegegeld ab Januar 2027 sein? Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge betreffen den vollen Geldbezug als Entlastungsbudget. Ist die Erhöhung bereits endgültig beschlossen? Nein, am 11. Oktober 2026 liegt ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Ein Anspruch auf die neuen Beträge entsteht erst durch eine entsprechend in Kraft getretene gesetzliche Regelung. Wird das Pflegegeld vollständig abgeschafft? Die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege soll erhalten bleiben. Der Entwurf gestaltet sie als Entlastungsbudget aus, das zusätzliche Ausgaben abdecken soll. Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 ebenfalls Pflegegeld? Nein, Pflegegrad 1 begründet bisher keinen Pflegegeldanspruch und soll auch nach dem Entwurf kein Entlastungsbudget eröffnen. Andere Leistungen sind davon getrennt zu prüfen. Kann ich den vollen Betrag zusätzlich zum Pflegedienst erhalten? Bei einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen wird die Geldleistung grundsätzlich anteilig berechnet. Die Tabellenbeträge dürfen deshalb nicht einfach zur vollständig ausgeschöpften Sachleistung addiert werden. Bleibt durch die höheren Beträge automatisch mehr Geld übrig? Nein, weil das neue Budget auch Kosten übernehmen soll, für die bislang eigene Leistungsansprüche bestehen. Ob eine Familie gewinnt oder verliert, hängt von ihrem Pflegebedarf und den tatsächlich genutzten Hilfen ab.

Beitragsbild von: Rentner: Seit Jahrzehnten verheiratet – der Partner braucht trotzdem eine Vollmacht

11. Oktober 2026

Auch nach 40 oder 50 Ehejahren dürfen Ehepartner nicht automatisch Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten und Verträge füreinander regeln. Kann einer von beiden nach einem Schlaganfall oder wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst handeln, ersetzt die Heiratsurkunde keine Vollmacht. Für Gesundheitsangelegenheiten gibt es zwar das Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt jedoch höchstens sechs Monate und umfasst keine allgemeine Vermögensverwaltung. Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb auch für verheiratete Rentner wichtig. Ohne Kontovollmacht kann schon eine Überweisung schwierig werden Ein Beispiel: Die Rente des Ehemanns geht auf sein Einzelkonto. Nach einer schweren Erkrankung kann er vorübergehend keine Überweisungen veranlassen. Seine Frau möchte eine offene Rechnung von diesem Konto bezahlen. Allein aufgrund der Ehe darf sie darüber nicht verfügen. Dafür braucht sie eine entsprechende Berechtigung, etwa eine Kontovollmacht. Dass beide seit Jahrzehnten gemeinsam wirtschaften, genügt gegenüber der Bank nicht. Bei einem gemeinsamen Konto, über das beide Ehepartner jeweils allein verfügen dürfen – einem sogenannten Oder-Konto –, kann jeder selbstständig Rechnungen bezahlen oder Geld abheben. Die Zustimmung des anderen ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Vollmacht für andere Angelegenheiten ersetzt das jedoch nicht. Was das Notvertretungsrecht für Ehepartner erlaubt Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsangelegenheiten füreinander übernehmen. Grundlage ist § 1358 BGB. Die Regelung greift, wenn ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten rechtlich nicht selbst regeln kann. Der andere darf dann beispielsweise ärztliche Aufklärungen entgegennehmen und in Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen. Dabei muss er den Willen des Betroffenen beachten. Auch Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen können erfasst sein. Die behandelnden Ärzte sind in diesem Rahmen gegenüber dem vertretenden Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden. Eine allgemeine Bankvollmacht oder Befugnis zur Vermögensverwaltung entsteht dadurch nicht. Die Notvertretung endet spätestens nach sechs Monaten Die Frist richtet sich nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen spätestens eingetreten sind. Kann der erkrankte Partner seine Gesundheitsangelegenheiten vorher wieder selbst regeln, endet die Befugnis bereits früher. Bei derselben fortdauernden Erkrankung lässt sich die Sechsmonatsfrist nicht einfach neu starten. Besteht danach weiterhin Vertretungsbedarf und liegt keine ausreichende Vollmacht vor, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. Ausgeschlossen ist die Notvertretung insbesondere bei getrennt lebenden Ehepartnern oder einer bekannten Ablehnung durch den Betroffenen. Auch eine bekannte Vollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung hat Vorrang, soweit sie die betreffenden Aufgaben abdeckt. Der Arzt muss Voraussetzungen und Zeitpunkt schriftlich bestätigen. Der vertretende Ehepartner muss unter anderem schriftlich versichern, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer welche Aufgaben übernimmt Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt jeder Ehepartner selbst, wer ihn vertreten soll und welche Aufgaben diese Person übernehmen darf. Sie kann beispielsweise Gesundheitsfragen, Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakte, Versicherungen und Wohnungsangelegenheiten abdecken. Entscheidend ist der Inhalt der Vollmacht. Wer nur für medizinische Fragen bevollmächtigt ist, darf dadurch nicht automatisch über ein Bankkonto verfügen. Eine reine Kontovollmacht berechtigt umgekehrt nicht zu Entscheidungen über Behandlungen. Ehepaare sollten deshalb für jeden Partner eine eigene, passende Vollmacht erstellen. Wichtig ist außerdem die Frage, wer einspringt, wenn der bevollmächtigte Partner selbst erkrankt oder die Aufgabe nicht übernehmen kann. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Das ist der Unterschied Eine Patientenverfügung legt Behandlungswünsche für bestimmte Situationen fest. Eine Vorsorgevollmacht regelt dagegen, wer rechtlich handeln darf. Beide Dokumente können sich ergänzen. Die wichtigsten Vorsorgedokumente im Überblick Dokument Was es regelt Vorsorgevollmacht Eine Vertrauensperson darf die von der Vollmacht erfassten Angelegenheiten übernehmen. Patientenverfügung Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Betreuungsverfügung Sie enthält Wünsche für eine gegebenenfalls notwendige gerichtliche Betreuung, insbesondere zur Auswahl des Betreuers. Kontovollmacht Sie ermöglicht Bankgeschäfte im vereinbarten Umfang. Wer bereits eine Patientenverfügung besitzt, hat damit noch keine Vertretung für Bank- oder Behördenangelegenheiten geregelt. Auch eine Betreuungsverfügung erteilt für sich genommen keine Vollmacht. Wann ohne Vollmacht eine rechtliche Betreuung nötig wird Kann ein Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das geschieht jedoch nicht automatisch bei jedem Krankenhausaufenthalt. Nach § 1814 BGB muss die Betreuung erforderlich sein. Kann eine geeignete bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen erledigen oder reichen andere Hilfen aus, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden. Eine passende Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung deshalb vermeiden. Sie muss die anstehenden Aufgaben erfassen, und die bevollmächtigte Person muss tatsächlich handeln können. Vollmacht aufbewahren und Bankzugriff rechtzeitig klären Eine unterschriebene Vollmacht hilft wenig, wenn niemand weiß, wo sie liegt. Beide Partner sollten den Aufbewahrungsort kennen und klären, wie die bevollmächtigte Person im Ernstfall an die notwendigen Unterlagen gelangt. Für Konten lohnt sich ein Gespräch mit der Bank. Dabei sollten Ehepaare insbesondere diese Fragen klären: Ist bereits eine Kontovollmacht hinterlegt? Für welche Konten und Depots gilt sie? Welche Geschäfte darf die bevollmächtigte Person erledigen? Welche Unterlagen benötigt die Bank für die Nutzung? Ein mit der Bank abgestimmtes Vollmachtsformular kann praktische Schwierigkeiten vermeiden. Die Weitergabe von Zugangsdaten ersetzt keine rechtlich geklärte Vertretungsbefugnis. Was ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister bringt Eine Vorsorgevollmacht lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über hinterlegte Vorsorgeregelungen abrufen. Die Registrierung hilft dabei, eine vorhandene Vollmacht und die zuständige Vertrauensperson zu finden. Sie ersetzt weder die Vollmacht selbst noch den Zugriff auf das benötigte Dokument. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann registriert werden. Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar? Nicht jede Vorsorgevollmacht muss notariell beurkundet werden. Für bestimmte Geschäfte gelten jedoch besondere Anforderungen. Bei Immobilienangelegenheiten oder einer vorgesehenen Darlehensaufnahme sollte fachkundig geprüft werden, welche Form erforderlich ist und ob die Vollmacht die geplanten Geschäfte abdeckt. Auch bei weitreichenden Vermögensbefugnissen kann eine rechtliche Beratung helfen, den Umfang der Vollmacht eindeutig festzulegen. Entscheidend ist, dass das Dokument zur persönlichen Situation passt und wirksam erteilt wird. Vier häufige Irrtümer über Vollmachten für Ehepartner „Als Ehepartner darf ich im Notfall alles regeln.“ Das gesetzliche Notvertretungsrecht ist auf bestimmte Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden folgt daraus nicht. „Wir haben ein Oder-Konto, also ist alles geregelt.“ Beide Kontoinhaber können grundsätzlich auf das gemeinsame Konto zugreifen. Die Vertretung bei anderen Verträgen, Behördenangelegenheiten oder Vermögenswerten ist damit nicht geregelt. „Eine Patientenverfügung reicht.“ Sie enthält Behandlungswünsche, bevollmächtigt aber für sich genommen niemanden zur Vertretung. „Nach einem Unfall wird mein Ehepartner automatisch mein Betreuer.“ Eine rechtliche Betreuung ordnet das Gericht an. Die Ehe allein macht niemanden zum rechtlichen Betreuer. Eine ausreichende Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden. Diese drei Fragen sollten Ehepaare gemeinsam klären Wer darf handeln? Welche Aufgaben darf diese Person übernehmen? Und wo findet sie die Unterlagen? Wer diese Fragen rechtzeitig beantwortet, erleichtert dem Partner das Handeln im Ernstfall. Dazu gehört auch ein Gespräch über persönliche Wünsche. Eine weitreichende Vollmacht überträgt erhebliche Befugnisse und setzt entsprechendes Vertrauen voraus. Eine lange Ehe kann dieses Vertrauen begründen. Die rechtliche Befugnis gegenüber Banken, Behörden und anderen Stellen entsteht daraus aber nicht automatisch. Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht für Ehepartner Gilt das Notvertretungsrecht auch bei getrennt lebenden Ehepartnern? Nein. Leben Ehepartner getrennt, besteht das gesetzliche Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB nicht. Kann ich der Vertretung durch meinen Ehepartner widersprechen? Ja. Eine Ablehnung ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine dokumentierte Erklärung erleichtert den Nachweis. Der Widerspruch kann zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Reicht eine Vollmacht für Gesundheitsfragen auch für das Konto? Nein. Eine auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkte Vollmacht umfasst keine Bankgeschäfte. Dafür muss eine entsprechende Berechtigung vorliegen. Muss jede Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden? Nein. Für bestimmte Geschäfte können jedoch besondere Formvorgaben gelten. Das sollte insbesondere bei Immobiliengeschäften und Darlehen vorab geprüft werden. Was passiert nach Ablauf der sechs Monate? Die gesetzliche Notvertretung endet. Besteht weiterhin Vertretungsbedarf, kann eine ausreichende Vollmacht die Vertretung ermöglichen. Fehlt sie, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung infrage. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Quellen § 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge § 1814 BGB: Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Ehegattennotvertretung Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister Verbraucherzentrale: Vorsorgevollmacht – warum sie so wichtig ist Finanztip: Bankvollmacht und Kontovollmacht

Beitragsbild von: Sieben Zuschüsse zur Rente sichern bevor die Kürzung kommt

11. Oktober 2026

Zuschüsse zur Rente: Welche Hilfen Sie vor möglichen Kürzungen sichern können Wenn die Rente kaum für Miete, Lebensmittel und Gesundheit reicht, kann ein versäumter Antrag teuer werden. Mehrere Leistungen entlasten Rentner schon heute – während die Bundesregierung beim Wohngeld und in der Pflege Einschnitte vorbereitet. Wer bestehende Ansprüche jetzt prüft, kann zusätzliche Unterstützung erhalten und unter bestimmten Voraussetzungen von Übergangsregeln profitieren. Ein früher Antrag schützt allerdings nicht automatisch vor jeder späteren Gesetzesänderung. Welche Kürzungen tatsächlich auf dem Tisch liegen Beim Wohngeld will die Bundesregierung zum Jahresbeginn 2027 die vorgesehene Fortschreibung aussetzen, die Heizkostenkomponente halbieren und die Berechnungsformel verändern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; abschließend beschlossen ist die Reform damit nicht. Auch in der Pflege sind Einschnitte geplant: Der am 30. September vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen. Ein Kabinettsbeschluss ist jedoch noch kein geltendes Gesetz. Für Rentner bedeutet das: Bestehende Leistungen sollten genutzt werden, solange ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behauptung, alle sieben hier beschriebenen Hilfen würden demnächst gekürzt, wäre durch diese Reformpläne nicht gedeckt. Wohngeld: Der Bewilligungszeitraum kann vor Einschnitten schützen Wohngeld kommt für Rentner infrage, die Unterstützung bei ihren Wohnkosten benötigen. Mieter können einen Mietzuschuss bekommen, Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses einen Lastenzuschuss. Die Höhe hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und örtlicher Mietenstufe ab. Eine einzige Rentengrenze, unterhalb der überall derselbe Anspruch besteht, gibt es deshalb nicht. Nach dem vorgesehenen § 42e WoGG soll bereits vor 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Bei noch offenen Anträgen soll unter bestimmten Voraussetzungen der höhere Anspruch für Dezember 2026 auch für die anschließenden Monate dieses Zeitraums geschützt werden. Der Entwurf enthält aber Ausnahmen, etwa bei einer erforderlichen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse. Ein früh eingereichter Antrag allein garantiert daher keinen unveränderten Zahlbetrag; entscheidend sind die konkrete Bewilligung und die endgültige gesetzliche Übergangsregelung. Wohngeld beginnt im Regelfall mit dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen bereits vorliegen. Nach § 25 WoGG sind bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate Bewilligung möglich, worauf Rentner mit stabilen Einkünften bei ihrer Wohngeldstelle hinweisen können. Wie sich die geplanten Übergangsregeln auswirken, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld-Kürzung: Jetzt wird das Ablaufdatum des Bescheids wichtig“. Die Regelungen stehen bislang im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Grundsicherung: Auch eine Rente über 1.000 Euro kann zu wenig sein Die Grundsicherung im Alter hilft nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Zuständig ist das Sozialamt, das auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Partners berücksichtigt. Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro, hinzu kommen insbesondere die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Die 563 Euro sind deshalb keine Rentenobergrenze für einen Anspruch. Besonders häufig lohnt sich ein Blick auf den Freibetrag nach § 82a SGB XII: Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente und 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich. Dafür muss tatsächlich kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung kann somit auch Menschen helfen, die bei der Grundrente leer ausgehen. Grundsicherung wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Wer aus Scham oder Unkenntnis wartet, kann dadurch Unterstützung verlieren, obwohl bereits ein Anspruch bestanden hätte. Grundrentenzuschlag: Automatische Prüfung braucht ein vollständiges Rentenkonto Der Grundrentenzuschlag richtet sich an Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und einem entsprechend niedrigen durchschnittlichen versicherten Verdienst. Eine kleine Rente allein genügt nicht; außerdem wird Einkommen angerechnet. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt einen zustehenden Zuschlag mit der Rente aus. Ein zusätzlicher Antrag, um sich die Grundrente „vor einer Kürzung“ zu sichern, ist deshalb nicht erforderlich. Sinnvoll ist dagegen, den Versicherungsverlauf auf fehlende Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten prüfen zu lassen. Was nicht richtig im Rentenkonto erfasst wurde, kann bei der Berechnung fehlen. Weitere Erläuterungen bietet die Grundrente-Tabelle 2026. Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass die jährliche Einkommensprüfung den Zuschlag erhöhen oder verringern kann. Krankenversicherungszuschuss: Bei freiwilliger oder privater Versicherung nachsehen Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann bei der Rentenversicherung einen Zuschuss beantragen. Gerade beim Rentenbeginn sollte geprüft werden, ob dieser Antrag bereits gestellt und berücksichtigt wurde. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung beträgt der Zuschuss 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Bei privater Krankenversicherung gelten 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen. Bei 1.500 Euro Bruttorente wären das für einen privat Versicherten rechnerisch 131,25 Euro monatlich, sofern die Begrenzung nicht greift. Die für 2026 geltenden Sätze veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Pflichtmitgliedern der Krankenversicherung der Rentner wird die Beteiligung der Rentenversicherung bereits bei der Beitragsabführung berücksichtigt. Sie erhalten deshalb keinen weiteren Zuschuss nach demselben Muster zusätzlich ausgezahlt. Entlastungsbetrag: Bis zu 131 Euro monatlich für Hilfe im Alltag Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, können derzeit ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei zwölf anspruchsberechtigten Monaten sind das bis zu 1.572 Euro. Das Geld wird nicht zur freien Verfügung überwiesen, sondern erstattet geeignete Ausgaben, etwa für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Haushalt. Vor der Beauftragung sollte die Pflegekasse bestätigen, dass der gewählte Anbieter und die Leistung abrechnungsfähig sind. Nach geltendem Recht können nicht ausgeschöpfte Beträge bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden. Für Guthaben aus 2026 wäre das grundsätzlich der 30. Juni 2027; mögliche Änderungen durch die Pflegereform müssen dabei gesondert beachtet werden. Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform sieht den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 vor. Ein heutiger Antrag verschafft keinen pauschalen Schutz vor dieser geplanten Änderung. Wer bereits Unterstützung braucht, sollte deshalb das verfügbare Guthaben erfragen und notwendige, erstattungsfähige Hilfe organisieren. Welche Ansprüche heute bestehen, zeigt die Leistungsübersicht für Pflegegrad 1. Wohnungsanpassung: Bis zu 4.180 Euro für einen notwendigen Umbau Eine hohe Badewannenkante oder zu schmale Türen können das Wohnen im Alter erheblich erschweren. Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme bewilligen. Der Umbau muss beispielsweise die häusliche Pflege ermöglichen oder deutlich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Eine allgemeine Modernisierung allein wegen des höheren Lebensalters reicht dafür nicht. Betroffene sollten den Zuschuss mit einer Beschreibung des Bedarfs und einem Kostenvoranschlag vor Beginn der Arbeiten beantragen. Bei einer Mietwohnung muss außerdem geklärt werden, ob der Vermieter dem baulichen Eingriff zustimmen muss. Mehrere gleichzeitig notwendige Umbauten bedeuten nicht automatisch mehrere Zuschüsse von jeweils 4.180 Euro. Eine erneute Förderung kann aber infrage kommen, wenn sich die Pflegesituation später verändert und weitere Anpassungen erforderlich werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert. Zahnersatz: Mit dem Härtefallantrag kann der Eigenanteil entfallen Eine notwendige Krone oder Prothese kann ein knappes Rentenbudget überfordern. Gesetzlich Versicherte mit geringem Einkommen können deshalb einen erhöhten Festzuschuss nach der Härtefallregelung erhalten. Für Alleinstehende liegt die Einkommensgrenze 2026 bei monatlich 1.582 Euro; für einen Haushalt mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei 2.175,25 Euro. Entscheidend sind die von der Krankenkasse zu prüfenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, nicht allein der Auszahlungsbetrag der Rente. Bei anerkanntem Härtefall wird die zahnmedizinische Regelversorgung vollständig übernommen. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, muss darüber hinausgehende Kosten weiterhin selbst tragen. Auch knapp oberhalb der Einkommensgrenze kann ein zusätzlicher Zuschuss möglich sein. Vor Behandlungsbeginn sollten deshalb der Heil- und Kostenplan und die Härtefallprüfung mit der Krankenkasse geklärt werden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erläutert die Einkommensgrenzen und die gleitende Härtefallregelung. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Zähne reparieren oder neu machen: Wann die Krankenkasse alle Kosten zahlen muss“. Sieben Hilfen und die richtige Anlaufstelle Leistung Mögliche Unterstützung 2026 Zuständige Stelle Wohngeld Individueller Miet- oder Lastenzuschuss Wohngeldbehörde Grundsicherung im Alter Ergänzung bis zum anerkannten Bedarf; mögliche Freibeträge beachten Sozialamt Grundrentenzuschlag Individuell berechneter Zuschlag zur Rente Rentenversicherung; automatische Prüfung Krankenversicherungszuschuss Abhängig von Versicherungsart, Rente und Versicherungsaufwendungen Rentenversicherung Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich als Kostenerstattung Pflegekasse Wohnungsanpassung Bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme Pflegekasse Härtefallzuschuss für Zahnersatz Vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung möglich Krankenkasse Wohngeld und Grundsicherung werden für dieselbe Person normalerweise nicht nebeneinander gezahlt, weil die Unterkunft bereits in der Grundsicherung berücksichtigt wird. Pflegeleistungen und Zahnersatzhilfen dienen dagegen bestimmten Ausgaben und erhöhen nicht einfach die frei verfügbare Monatsrente. Praxisbeispiel: Warum ein Freibetrag den Unterschied macht Eine alleinlebende 72-jährige Rentnerin erhält im folgenden vereinfachten, fiktiven Beispiel 950 Euro Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und zahlt 600 Euro an vollständig anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten. Sie hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, kein weiteres Einkommen und kein Vermögen oberhalb der geschützten Beträge. Aus 563 Euro Regelbedarf und 600 Euro Wohnkosten ergibt sich ein Bedarf von 1.163 Euro. Nach Abzug des in diesem Fall ausgeschöpften Rentenfreibetrags von 281,50 Euro sind nur 668,50 Euro Einkommen anzurechnen, sodass sich rechnerisch 494,50 Euro Grundsicherung ergeben. Ohne Berücksichtigung des Freibetrags wären es lediglich 213 Euro. Das Beispiel zeigt: Nicht nur der Antrag selbst, sondern auch die richtige Berechnung entscheidet darüber, wie viel Hilfe tatsächlich ankommt.

Beitragsbild von: Wohngeld bewilligt: Diese zusätzlichen Zuschüsse stehen Kindern zu

11. Oktober 2026

Das Wohngeld ist bewilligt, doch die nächste Klassenfahrt, das Schulmittagessen und neue Schulsachen belasten weiter das Familienbudget. Genau für solche Ausgaben können Kinder aus Wohngeldhaushalten zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Für Eltern kann das eine Entlastung von mehreren hundert Euro im Jahr bedeuten, je nach Ausgaben auch deutlich mehr. Wer nach dem Wohngeldbescheid nichts weiter unternimmt, erhält die Unterstützung allerdings nicht automatisch. Der Wohngeldbescheid kann mehr wert sein als der Mietzuschuss Familien müssen keine Leistungen vom Jobcenter beziehen, um das Bildungspaket nutzen zu können. Auch bewilligtes Wohngeld eröffnet unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Zugang zu diesen Hilfen. Nach § 6b Bundeskindergeldgesetz kommt es beim Wohngeld insbesondere darauf an, dass das Kind als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird und für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Im Regelfall müssen auch die kindergeldberechtigten Eltern beim Wohngeld berücksichtigt sein; für bestimmte gemischte Haushalte enthält das Gesetz eine Ausnahme. Eine zusätzliche Mindesthöhe des bewilligten Wohngeldes verlangt diese Vorschrift nicht. Deshalb kann auch ein kleiner Mietzuschuss weitere Ansprüche eröffnen, die für die Familie finanziell erheblich sind. Welche Unterstützung das Bildungspaket umfasst Die Hilfen richten sich nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes. Manche Ausgaben werden in tatsächlicher Höhe übernommen, während für Schulsachen und Freizeitaktivitäten feste Beträge vorgesehen sind. Leistung Was übernommen werden kann Worauf Eltern achten sollten Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten Tatsächliche Kosten der anerkannten Veranstaltung Schulische Fahrten müssen den schulrechtlichen Vorgaben entsprechen; Taschengeld ist nicht eingeschlossen. Persönlicher Schulbedarf 2026 insgesamt 195 Euro je berechtigtem Schulkind 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Gemeinsames Mittagessen Kosten in Schule, Kita oder Kindertagespflege Für Schulkinder muss das Essen in schulischer Verantwortung oder auf Grundlage einer entsprechenden Kooperation angeboten werden. Lernförderung Angemessene Kosten einer erforderlichen ergänzenden Förderung Die Förderung muss geeignet und zusätzlich notwendig sein; eine gefährdete Versetzung ist nicht erforderlich. Schülerbeförderung Erforderliche tatsächliche Fahrtkosten Es gelten Voraussetzungen zur besuchten Schule; andere Kostenträger dürfen die Ausgaben nicht bereits übernehmen. Sport, Musik und gemeinsame Freizeit Pauschal 15 Euro monatlich Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei Teilnahme an einer förderfähigen Aktivität mit anfallenden Kosten. Schulmittagessen: Die täglichen Kosten können vollständig entfallen Gerade das Mittagessen verursacht laufende Ausgaben, die sich über das Schuljahr summieren. Das Bildungspaket übernimmt die Kosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig, ohne den früher verlangten Eigenanteil von einem Euro pro Essen. Das gilt auch für Kinder in einer Kita oder in Kindertagespflege. Bei Schulkindern muss das Angebot in schulischer Verantwortung stattfinden oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart sein. Das mitgebrachte Pausenbrot oder ein privat gekaufter Imbiss fallen nicht unter diese Leistung. Eltern sollten sich von Schule, Betreuungseinrichtung oder Essensanbieter bestätigen lassen, welches Angebot das Kind nutzt und wie die Abrechnung erfolgt. Klassenfahrten: Ein hoher Preis schließt die Kostenübernahme nicht aus Für eine mehrtägige Klassenfahrt können schnell mehrere hundert Euro fällig werden. Das Bildungspaket sieht dafür die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen vor, wenn die Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet. Auch eintägige Schulausflüge sowie entsprechende Ausflüge und Fahrten von Kita oder Kindertagespflege können erfasst sein. Taschengeld für zusätzliche persönliche Ausgaben gehört dagegen nicht dazu. Das Schreiben der Schule mit Reiseziel, Zeitraum, Kosten und Zahlungsfrist sollten Eltern möglichst früh bei der zuständigen Stelle einreichen. Niemand sollte eine Teilnahme vorschnell aus Geldmangel absagen, ohne den Anspruch prüfen zu lassen. 195 Euro für Schulsachen: Bei Wohngeld ist ein Antrag nötig Für den persönlichen Schulbedarf sind 2026 insgesamt 195 Euro je berechtigtem Schulkind vorgesehen. Davon entfallen 130 Euro auf das erste und 65 Euro auf das zweite Schulhalbjahr, beim Wohngeld regelmäßig berücksichtigt zum 1. August beziehungsweise zum 1. Februar. Das Geld hilft beispielsweise bei der Anschaffung von Schulranzen, Heften, Stiften oder Sportzeug. Es handelt sich um eine Pauschale und nicht um die Erstattung jedes einzelnen Einkaufs. Familien mit Wohngeld müssen auch diese Leistung beantragen und erforderliche Nachweise zum Schulbesuch vorlegen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag über 195 Euro Schulbedarf und zusätzliche Hilfen bei Wohngeld oder Kinderzuschlag. Nachhilfe: Eltern müssen nicht auf die drohende Nichtversetzung warten Eine gefährdete Versetzung ist keine Voraussetzung für geförderte Nachhilfe. Entscheidend ist, ob eine angemessene zusätzliche Lernförderung geeignet und erforderlich ist, damit das Kind die wesentlichen schulischen Lernziele erreicht. Reichen die schulischen Förderangebote dafür aus, besteht insoweit kein Anspruch auf zusätzliche bezahlte Nachhilfe. Der bloße Wunsch nach besseren Noten begründet ebenfalls noch keine Kostenübernahme. Eltern sollten zunächst mit der Lehrkraft sprechen und sich den Förderbedarf bestätigen lassen. Umfang, Anbieter und Kosten sollten mit der zuständigen Stelle geklärt werden, bevor ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Sportverein und Musikunterricht: 15 Euro monatlich für das Mitmachen Für förderfähige Aktivitäten in Sport, Kultur und gemeinsamer Freizeit sind pauschal 15 Euro monatlich vorgesehen. Bei einem durchgehenden Anspruch über zwölf Monate ergeben sich daraus 180 Euro. Das kann etwa die Mitgliedschaft im Sportverein, Musikunterricht oder eine organisierte Ferienfreizeit unterstützen. Die Teilnahme muss nachgewiesen werden; die Pauschale ist kein allgemeines zusätzliches Taschengeld. Diese Leistung gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Schulische Bildungsleistungen können dagegen bis zum 25. Geburtstag möglich sein, wenn eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Auch der Schulweg kann bezuschusst werden Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, kann die erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten erhalten, soweit kein anderer Träger zahlt. Dabei können auch Schulen mit einem besonderen Profil berücksichtigt werden. Dass eine Schülerfahrkarte zusätzlich privat genutzt werden darf, schließt die Übernahme nicht aus. Eltern sollten deshalb ungedeckte Fahrtkosten prüfen lassen, statt aus der privaten Nutzungsmöglichkeit auf einen fehlenden Anspruch zu schließen. Wo Familien den Antrag stellen müssen Bei Wohngeld sind Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert zu beantragen. Der Wohngeldbescheid ersetzt diesen Antrag nicht. Welche Stelle zuständig ist, erfahren Eltern bei ihrer Stadt oder ihrem Landkreis. Je nach Wohnort kann beispielsweise das Sozialamt oder eine eigene Stelle für Bildung und Teilhabe zuständig sein. Benötigt werden insbesondere der Wohngeldbescheid und die Unterlagen zum jeweiligen Bedarf, etwa die Kostenmitteilung der Schule, eine Teilnahmebestätigung oder der Nachweis zur Lernförderung. Eine Schulbescheinigung kann ebenfalls verlangt werden. Die Unterstützung kommt nicht immer als Überweisung auf das Elternkonto. Möglich sind auch Gutscheine oder direkte Zahlungen an die Schule, den Essensanbieter oder den Verein. Bereits bezahlt: Eine nachträgliche Prüfung kann sich lohnen Ansprüche auf Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz verjähren grundsätzlich zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Wer den Wohngeldbescheid erst später erhält oder eine Ausgabe zunächst selbst bezahlt hat, sollte deshalb auch zurückliegende Zeiträume prüfen lassen. Die Frist bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Ausgabe rückwirkend erstattet wird. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen im betreffenden Zeitraum vorgelegen haben; bei bereits selbst beschafften Leistungen können zusätzlich die Regeln zur berechtigten Selbsthilfe zu beachten sein. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Schreiben von Schule oder Anbieter sollten deshalb aufbewahrt werden. Am sichersten ist es, anstehende Kosten frühzeitig anzumelden und das örtliche Abrechnungsverfahren zu klären. Zusätzlich möglich: Befreiung von Kita-Beiträgen Wohngeld kann außerdem einen Anspruch auf Erlass beziehungsweise Übernahme von Beiträgen für Kita oder Kindertagespflege eröffnen. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gelten die erfassten Kostenbeiträge bei Eltern mit Wohngeld als nicht zumutbar. Dafür ist ein eigener Antrag beim zuständigen Jugendamt beziehungsweise der örtlich benannten Stelle erforderlich. Diese Entlastung beruht auf einer anderen gesetzlichen Grundlage als das Bildungspaket. Zusätzliche private Entgelte sind dadurch nicht automatisch abgedeckt. Was Eltern bei der Antragstellung beachten sollten, erläutert unser Beitrag zur Befreiung von Kinderbetreuungskosten bei Wohngeld. Praxisbeispiel: Aus dem Wohngeldbescheid werden weitere 1.445 Euro Unterstützung Eine Mutter erhält 2026 durchgehend Wohngeld für sich und ihren zwölfjährigen Sohn, beide sind im Bescheid berücksichtigt und sämtliche weiteren Voraussetzungen liegen vor. Für den Sohn fallen 350 Euro Klassenfahrt, 720 Euro gemeinschaftliches Schulmittagessen an 180 Tagen zu jeweils vier Euro und monatlich 15 Euro Vereinsbeitrag an. Mit 195 Euro Schulbedarf und 180 Euro für die Vereinsaktivität ergeben sich zusammen 1.445 Euro Unterstützung zusätzlich zum Wohngeld. Die Mutter muss diese Leistungen beantragen und die erforderlichen Nachweise vorlegen; die Summe wird nicht zwingend vollständig auf ihr Konto ausgezahlt. Stand: 11. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen und Informationen: § 6b BKGG, § 9 BKGG, § 28 SGB II, § 30 SGB II, Schulbedarf 2026, § 90 SGB VIII und Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum Bildungspaket.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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News

Bürgergeld 2027: Das ändert sich in der Grundsicherung zum Jahreswechsel

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11. Oktober 2026

Mehr Lohn im Nebenjob, höhere Zuzahlungen in der Apotheke und ein auslaufender Schutz für ältere Leistungsbezieher: Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt spürbare Veränderungen. Ob zugleich die Regelsätze steigen und der Kinder-Sofortzuschlag erhalten bleibt, ist dagegen noch nicht abschließend entschieden. Die neue Grundsicherung gilt bereits seit Juli Das Bürgergeld heißt rechtlich bereits seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, auch wenn der bisherige Begriff im Alltag weiterhin verwendet wird. Die damaligen Änderungen bei Vermittlung, Mitwirkung, Vermögen und Unterkunft sind deshalb keine Neuerungen zum Januar 2027. Regelsatz 2027: Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert Alleinstehende Erwachsene erhalten 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro monatlich. Ein endgültiger Betrag für 2027 steht nach dem derzeit belegbaren Stand noch nicht fest; weder eine Erhöhung auf 574 Euro noch eine weitere Nullrunde lässt sich bereits als beschlossene Tatsache darstellen. Die Bundesregierung will die jährliche Anpassung wieder auf einen Berechnungsschritt begrenzen. Nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 soll die zusätzliche Berücksichtigung der jüngsten Preisentwicklung entfallen, während der Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung bleibt. Daneben steht die Neuermittlung der Regelbedarfe anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Warum aus einer einfachen Prozentrechnung noch kein höherer Anspruch folgt, erläutert der Beitrag „Bürgergeld: 11 Euro mehr Regelsatz ab 2027?“. Für Betroffene zählt am Ende, was sich mit der überwiesenen Summe bezahlen lässt. Bleibt die Zahlung gleich, während notwendige Alltagsausgaben steigen, bedeutet das weniger Kaufkraft. Medikamente werden teurer – die Befreiung wird noch wichtiger Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungsgrenzen für zuzahlungspflichtige Arzneimittel von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Der Anteil von zehn Prozent des Abgabepreises bleibt bestehen, und die Zuzahlung darf weiterhin nicht höher sein als der Preis des Mittels. Auch bei stationären Maßnahmen steigt der gesetzliche Tagessatz von 10 auf 15 Euro. Die Änderungen sind im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits verkündet. Der Bezug von Grundsicherungsgeld befreit Erwachsene nicht automatisch von diesen Zahlungen. Es gelten aber weiterhin jährliche Belastungsgrenzen von grundsätzlich zwei Prozent beziehungsweise einem Prozent bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken. Für Leistungsbezieher gelten besondere Berechnungsvorschriften auf Grundlage des Regelbedarfs; höhere einzelne Zuzahlungen bedeuten deshalb nicht automatisch eine entsprechend höhere Jahresbelastungsgrenze. Wie die Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung berechnet, sollte rechtzeitig geklärt werden, denn die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro Wer ergänzend zu seinem Arbeitsverdienst Leistungen vom Jobcenter erhält, kann zum Jahreswechsel von einem höheren Stundenlohn profitieren. Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde, wie das Bundesarbeitsministerium zum Mindestlohn bestätigt. Bei unveränderter Arbeitszeit steigt damit der Bruttoverdienst von Beschäftigten, die bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Für aufstockende Leistungsbezieher kommt dieses Plus allerdings nur teilweise zusätzlich im Haushaltsbudget an, weil das Jobcenter das höhere Einkommen nach Abzug der zulässigen Freibeträge berücksichtigt. 633 Euro im Minijob sind kein allgemeiner Freibetrag Mit dem Mindestlohn steigt die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro. Die höhere Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst eine Beschäftigung grundsätzlich als Minijob gilt. Sie bedeutet nicht, dass Erwachsene neben dem Grundsicherungsgeld pauschal 633 Euro ohne Anrechnung behalten dürfen. Den Unterschied erklärt auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027. Nach den allgemeinen Erwerbstätigenregeln bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Hinzu kommen 20 Prozent des Bruttoverdienstes zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro. Bei 633 Euro Monatsverdienst ergeben sich damit regelmäßig 217,90 Euro aus Grundabsetzbetrag und Erwerbstätigenfreibetrag. Zusätzliche zulässige Absetzungen und Sondervorschriften können die konkrete Berechnung verändern. Junge Menschen in Ausbildung können mehr behalten Eine günstigere Regel gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa für Schüler, Auszubildende und Teilnehmende an Freiwilligendiensten. Ihr besonderer Absetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt deshalb 2027 ebenfalls auf 633 Euro. Ein entsprechender Nebenverdienst bis zu dieser Höhe kann dadurch vollständig anrechnungsfrei bleiben. Das gilt jedoch nicht pauschal für jeden Menschen unter 25 Jahren, sondern setzt die gesetzlich genannten Ausbildungs-, Schul- oder Dienstverhältnisse voraus. Ab 63: Der Schutz vor einer verpflichtenden Frührente läuft aus Für ältere Leistungsbezieher steckt eine besonders folgenreiche Frist in § 12a SGB II. Die Regel, nach der niemand zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verpflichtet werden darf, gilt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nur bis zum 31. Dezember 2026. Wird das Gesetz vorher nicht geändert, können Jobcenter ab Januar 2027 bei Leistungsberechtigten ab 63 Jahren wieder prüfen, ob eine vorgezogene Altersrente beantragt werden muss. Das kann dauerhafte Rentenabschläge zur Folge haben; einen automatischen Rentenzwang für sämtliche Menschen ab 63 gibt es aber nicht. Ein Rentenanspruch muss tatsächlich bestehen, und die Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung sind zu beachten. Schutz kann beispielsweise bestehen, wenn bald eine abschlagsfreie Altersrente erreichbar ist oder die vorzeitige Rente Hilfebedürftigkeit im Alter verursachen würde. Den Hintergrund erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur möglichen Rückkehr der Zwangsverrentung ab 2027. Wer eine Aufforderung erhält, sollte die Rentenvoraussetzungen, die Ausnahmen und die Entscheidung des Jobcenters prüfen lassen. 25 Euro für Kinder: Eine Streichung im SGB II steht noch nicht fest Anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten nach § 72 SGB II derzeit zusätzlich 25 Euro monatlich. Für eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 600 Euro im Jahr. Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Abschaffung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz vor. Für den gesonderten Zuschlag im SGB II kündigt die Bundesregierung dagegen eine Überprüfung und Anpassung im Zuge der neuen Regelbedarfsermittlung an. Eine bereits beschlossene pauschale Streichung der 25 Euro für alle Kinder im Grundsicherungsbezug lässt sich daraus nicht ableiten. Die Unterschiede beschreibt der Beitrag über drohende Kürzungen beim Regelsatz und bei Leistungen für Kinder. Was zum Jahreswechsel feststeht – und was offen bleibt Thema Stand für 2027 Folge für Leistungsbezieher Regelbedarf Endgültige Beträge noch offen Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert. Gesetzlicher Mindestlohn 14,60 Euro brutto ab 1. Januar Höherer Verdienst kann die ergänzende Jobcenterleistung verringern. Minijobgrenze 633 Euro monatlich ab 1. Januar Kein allgemeiner Freibetrag von 633 Euro im SGB II. Besonderer Absetzbetrag unter 25 633 Euro für die gesetzlich begünstigten Gruppen Bestimmte junge Menschen in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst können mehr behalten. Arzneimittelzuzahlung Unter- und Obergrenze steigen auf 7,50 und 15 Euro Befreiung und jährliche Belastungsgrenze prüfen. Vorzeitige Altersrente Befristeter Schutz endet nach geltendem Recht am 31. Dezember 2026 Ohne Gesetzesänderung sind Aufforderungen ab 63 unter weiteren Voraussetzungen wieder möglich. Kinder-Sofortzuschlag im SGB II Derzeit 25 Euro; weitere Entscheidung offen Keine bereits feststehende pauschale Streichung zum Januar. Den Bewilligungszeitraum vor dem Jahreswechsel prüfen Der Jahreswechsel allein macht keinen neuen Leistungsantrag nötig. Endet der Bewilligungszeitraum allerdings am 31. Dezember, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Bei geänderten Bescheiden lohnt besonders der Blick auf Einkommen, Freibeträge und die berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fragen und Antworten zum Jahreswechsel Steigt der Regelsatz am 1. Januar 2027? Das ist nach dem Stand vom 11. Oktober 2026 noch nicht abschließend festgelegt. Eine sichere Erhöhung oder eine bereits feststehende Nullrunde sollte deshalb nicht vorausgesetzt werden. Muss ich wegen des neuen Jahres Grundsicherungsgeld neu beantragen? Nicht allein wegen des Jahreswechsels oder der Umbenennung. Ein Weiterbewilligungsantrag ist nötig, wenn der laufende Bewilligungszeitraum endet. Darf ich 2027 einen Minijobverdienst von 633 Euro vollständig behalten? Nach den allgemeinen Anrechnungsregeln für Erwachsene ist das nicht der Fall. Für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gelten jedoch günstigere Vorschriften. Fällt der Kinder-Sofortzuschlag von 25 Euro sicher weg? Für den Zuschlag nach § 72 SGB II ist eine solche Streichung zum hier genannten Stand nicht beschlossen. Die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag betrifft eine andere gesetzliche Leistung. Kann mich das Jobcenter 2027 mit 63 Jahren in Rente schicken? Nach Auslaufen der Schutzfrist kann eine Aufforderung wieder möglich werden, sofern der Gesetzgeber die Regelung nicht vorher ändert. Dafür müssen ein vorzeitiger Rentenanspruch und die weiteren Voraussetzungen vorliegen; Ausnahmen können entgegenstehen. Bin ich als Leistungsbezieher von höheren Medikamentenzuzahlungen befreit? Der Leistungsbezug allein führt bei Erwachsenen nicht automatisch zur Befreiung. Über die Krankenkasse kann jedoch bei Erreichen der geltenden Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

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Grundsicherung: Die 10 komischsten Job-Zuweisungen der Jobcenter

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11. Oktober 2026

Eine Kunsthistorikerin soll Kunststoffteile herstellen, ein Mann mit einer schweren Herzerkrankung im Sicherheitsbereich einer geschlossenen Psychiatrie arbeiten und eine Psychiaterin sich als Augenärztin bewerben. Solche Vermittlungsvorschläge klingen wie erfundene Geschichten, wurden jedoch von Betroffenen geschildert. "Jobcenter vermitteln auf Teufel komm raus", kritisiert der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. "Und dann kommen auch absurde Jobangebote bei raus. Seit der Einführung des Grundsicherungsgeldes am 1. Juli 2026 kann ein unbedachtes Ablehnen jedoch erhebliche finanzielle Folgen haben. Selbst wenn die Angebote unpassend oder gar gefährlich oder moralisch verwerflich sind." Neun der folgenden Fälle stammen aus einer Befragung des Vereins Sanktionsfrei, über die Gegen-Hartz.de bereits berichtet hat. Der zehnte Fall wurde in weiteren Medien unter Berufung auf Äußerungen von Betroffenen veröffentlicht. Öffentlich zugängliche Vermittlungsakten oder Entscheidungen der betroffenen Jobcenter liegen dazu nicht vor. 1. Von der Kunstgeschichte in die Kunststoffproduktion Eine Kunsthistorikerin berichtete, sie habe sich auf eine Stelle in der Kunststoffproduktion bewerben sollen. Offenbar genügte die Übereinstimmung der ersten Silbe von „Kunstgeschichte“ und „Kunststoff“, obwohl beide Arbeitsgebiete fachlich kaum etwas miteinander zu tun haben. Rechtlich ist der Fall weniger eindeutig, als es zunächst erscheint. Das SGB II kennt keinen allgemeinen Berufsschutz, sodass auch Akademikerinnen und Akademikern einfache Tätigkeiten angeboten werden dürfen. Eine Beschäftigung wird aber problematisch, wenn dafür technische Kenntnisse, Maschinenkenntnisse oder körperliche Fähigkeiten verlangt werden, die nicht vorhanden sind. Das Jobcenter muss zumindest prüfen, ob die Person die Mindestanforderungen erfüllen kann. 2. Nach dem Herzinfarkt in den Sicherheitsbereich einer Psychiatrie Ein gelernter Kaufmann mit IT-Erfahrung berichtete, dass er nach einem Herzinfarkt in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung im Sicherheitsbereich arbeiten sollte. Nach seinen Angaben hatte der Herzinfarkt seine Herzleistung erheblich beeinträchtigt. Bei einer solchen Tätigkeit können körperlich und psychisch belastende Situationen auftreten. Sind gesundheitliche Einschränkungen bekannt, darf das Jobcenter sie nicht übergehen und muss bei Zweifeln eine medizinische Einschätzung veranlassen. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II ist eine Beschäftigung unzumutbar, wenn die betroffene Person sie aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht ausüben kann. Dafür können ärztliche Unterlagen oder eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst erforderlich sein. 3. Bewerbungstraining trotz unterschriebenem Arbeitsvertrag Ein Betroffener hatte nach eigener Darstellung bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden und einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Trotzdem sollte er an einem Bewerbungstraining teilnehmen, dessen Inhalte er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung selbst hätte vermitteln können. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um ein Jobangebot, sondern um eine Eingliederungsmaßnahme. Der Fall gehört dennoch zu den besonders widersprüchlichen Vermittlungserlebnissen, weil das Ziel der Maßnahme bereits erreicht war. Steht die Aufnahme einer Beschäftigung unmittelbar bevor, muss geprüft werden, ob ein Bewerbungskurs überhaupt noch sinnvoll ist. Eine Maßnahme ohne erkennbaren Nutzen bindet Zeit und öffentliche Mittel, ohne die Eingliederung in Arbeit zu verbessern. 4. Seit der Jugend vegetarisch – und plötzlich an die Fleischtheke Eine betroffene Person, die nach eigener Aussage seit dem 13. Lebensjahr vegetarisch lebt, sollte als Aushilfe an der Fleischtheke einer Metzgerei arbeiten. Beim Vorstellungsgespräch erklärte sie, keine Kenntnisse über Fleischsorten und Fleischprodukte zu besitzen. Der Arbeitgeber reagierte dem Bericht zufolge mit Unverständnis und verzichtete auf eine Einstellung. Die betroffene Person hatte sogar angeboten, stattdessen andere Arbeiten zu übernehmen. Eine vegetarische Lebensweise allein macht eine Arbeit in einer Metzgerei rechtlich nicht automatisch unzumutbar. Anders kann es bei nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen oder einer ernsthaften religiösen Bindung aussehen. Der Fall zeigt dennoch, dass ein Vorstellungsgespräch kaum Erfolg verspricht, wenn grundlegende Produktkenntnisse fehlen und die persönliche Haltung dauerhaft mit den täglichen Aufgaben kollidiert. Eine vorherige Rückfrage hätte beiden Seiten den Termin ersparen können. 5. Psychologiestudentin soll als medizinische Fachangestellte arbeiten Eine Frau berichtete, sie habe sich gegen Ende ihres Psychologiestudiums als medizinische Fachangestellte bewerben sollen. Zur Begründung sei ihr mitgeteilt worden, dass Psychologie schließlich ein medizinischer Beruf sei. Psychologinnen und Psychologen sind jedoch nicht automatisch für die Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten ausgebildet. Blutabnahmen, Injektionen, medizinische Assistenz und der Umgang mit Praxisabläufen verlangen Kenntnisse, die ein Psychologiestudium nicht zwingend vermittelt. Ob die Stelle unzumutbar war, hängt von der konkreten Tätigkeitsbeschreibung ab. Ging es ausschließlich um Terminvergabe oder Büroarbeiten, könnte eine Einarbeitung möglich sein; wurden medizinische Fachkenntnisse verlangt, fehlte wahrscheinlich die notwendige Eignung. 6. Kinderpfleger soll Verpacker werden, weil das „Männerarbeit“ sei Ein ausgebildeter Kinderpfleger berichtete, dass ihm eine Beschäftigung in der Logistik beziehungsweise als Verpacker vorgeschlagen worden sei. Die Begründung habe gelautet, dies sei eben „Männerarbeit“. Eine solche Aussage bedient überholte Vorstellungen und lässt die vorhandene pädagogische Ausbildung außer Acht. Gerade in Kindertagesstätten, Schulen und Betreuungseinrichtungen werden männliche Fachkräfte gesucht. Trotzdem kann eine einfache Verpackungstätigkeit nach dem SGB II grundsätzlich zumutbar sein, wenn sie gesundheitlich möglich ist und keine besondere Ausbildung verlangt. Die fragwürdige Begründung des Vermittlungsvorschlags bleibt davon unberührt. 7. Ein kleinwüchsiger Mensch soll hinter der Bar arbeiten Ein kleinwüchsiger Mann berichtete, ihm sei eine Stelle als Barkeeper angeboten worden. Absurd ist dabei nicht die Vorstellung, dass kleinwüchsige Menschen in der Gastronomie arbeiten können, sondern die offenbar fehlende Prüfung des Arbeitsplatzes. Entscheidend wären unter anderem die Höhe der Theke, die Erreichbarkeit von Regalen, der sichere Umgang mit Gläsern und mögliche Anpassungen durch den Arbeitgeber. Mit einer geeigneten Ausstattung kann eine solche Beschäftigung durchaus möglich sein. Ohne Prüfung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen kann ein Vermittlungsvorschlag jedoch an körperlichen Voraussetzungen und am Arbeitsschutz vorbeigehen. Das Jobcenter darf nicht allein anhand der Berufsbezeichnung annehmen, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden kann. 8. Forst- und Umweltwissenschaftlerin soll Gärtnerin werden Eine Absolventin der Forst- und Umweltwissenschaften sollte sich nach eigener Darstellung als Gärtnerin oder auf eine nicht näher beschriebene Stelle in der Stadtverwaltung bewerben. Auf den ersten Blick scheint zumindest ein Bezug zu Natur und Umwelt vorhanden zu sein. Ein wissenschaftliches Studium ersetzt allerdings keine handwerkliche Ausbildung im Gartenbau. Umgekehrt kann eine Stelle in einer kommunalen Umweltverwaltung sehr gut zu einem solchen Studium passen. Der Fall verdeutlicht, warum die Berufsbezeichnung allein nicht genügt. Erst die konkrete Aufgabenbeschreibung zeigt, ob ein Angebot sinnvoll, nach kurzer Einarbeitung möglich oder wegen fehlender Fachkenntnisse ungeeignet ist. 9. Übersetzungsauftrag für eine Sprache, die die Bewerberin nicht spricht Eine Frau mit einem Bachelorabschluss in English Studies sollte Übersetzungen zwischen Deutsch und Kurdisch anfertigen. Sie erklärte, überhaupt kein Kurdisch zu sprechen. Hier fehlt nicht lediglich eine Zusatzqualifikation, sondern die grundlegende Fähigkeit für die angebotene Tätigkeit. Ohne Beherrschung der Ausgangs- oder Zielsprache kann eine Übersetzungsleistung nicht erbracht werden. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Tätigkeit unzumutbar, wenn die beruflichen Fähigkeiten für die Beschäftigung nicht ausreichen. Die Bewerberin müsste deshalb schriftlich darauf hinweisen, dass sie die verlangte Sprache nicht beherrscht. 10. Psychiaterin soll sich als Augenärztin bewerben Eine promovierte Psychiaterin soll nach einem weiteren Medienbericht eine Stelle in einer augenärztlichen Praxis erhalten haben. Auf ihren Hinweis, dass sie keine Augenärztin sei, soll sinngemäß geantwortet worden sein, Arzt sei schließlich Arzt. Die ärztlichen Fachgebiete verlangen unterschiedliche Weiterbildungen und praktische Kenntnisse. Eine psychiatrische Qualifikation ersetzt keine fachärztliche Weiterbildung in der Augenheilkunde. Auch hier kommt es auf die Stellenbeschreibung an. Suchte die Praxis ausdrücklich eine Fachärztin für Augenheilkunde, fehlte die verlangte Qualifikation; ging es um eine Tätigkeit, die jede approbierte Ärztin nach entsprechender Einarbeitung übernehmen könnte, wäre die Bewertung schwieriger. Warum unpassend nicht immer unzumutbar bedeutet Was im Alltag absurd wirkt, ist nach dem SGB II nicht automatisch unzumutbar. Leistungsberechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ausschließlich in ihrem erlernten Beruf, auf ihrem bisherigen Gehaltsniveau oder entsprechend ihres Hochschulabschlusses vermittelt zu werden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich fest, dass auch geringer bewertete Tätigkeiten, Aushilfsarbeiten, befristete Stellen und Zeitarbeit grundsätzlich verlangt werden können. Selbst eine fehlende Berufserfahrung reicht nicht immer aus, wenn die notwendigen Fähigkeiten durch eine überschaubare Einarbeitung erworben werden können. Eine Grenze ist erreicht, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, gesundheitliche Gefahren bestehen oder gesetzliche Vorschriften verletzt würden. Auch eine nicht gesicherte Kinderbetreuung, notwendige Angehörigenpflege oder ein rechtswidriger beziehungsweise sittenwidriger Lohn können gegen die Zumutbarkeit sprechen. Prüffrage Bedeutung für das Jobangebot Ist das Angebot ausreichend bestimmt? Arbeitgeber, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit und weitere Bedingungen müssen so beschrieben sein, dass die Zumutbarkeit geprüft werden kann. Besteht die notwendige Mindesteignung? Fehlen zwingend verlangte Sprachkenntnisse, Abschlüsse oder berufliche Befugnisse, kann die Stelle unzumutbar sein. Ist die Arbeit gesundheitlich möglich? Körperliche, geistige und seelische Einschränkungen müssen im Einzelfall berücksichtigt werden. Ist die Betreuung oder Pflege gesichert? Arbeitszeiten müssen mit einer tatsächlich verfügbaren Kinderbetreuung oder einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbar sein. Sind Lohn und Arbeitsbedingungen rechtmäßig? Verstöße gegen Mindestlohn, Arbeitsschutz oder gesetzliche Verbote sprechen gegen die Zumutbarkeit. Kann die Arbeit tatsächlich aufgenommen werden? Für einen vollständigen Entzug des Regelbedarfs muss eine konkrete, zumutbare Beschäftigung unmittelbar verfügbar sein. Seit Juli 2026 drohen deutlich strengere Minderungen Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann eine Pflichtverletzung zu einer Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate führen. Bei Alleinstehenden mit einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das bis zu 168,90 Euro im Monat. Sobald die Verpflichtung erfüllt oder die ernsthafte Bereitschaft zur künftigen Erfüllung erklärt wird, muss geprüft werden, ob die Minderung vorzeitig aufzuheben ist. Noch härter kann die willentliche Ablehnung einer konkreten, zumutbaren und unmittelbar verfügbaren Arbeit ausfallen. In diesem Fall kann der gesamte Regelbedarf für mindestens einen und höchstens zwei Monate entfallen, während die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt werden können. Ein Vermittlungsvorschlag sollte niemals ignoriert werden Wer ein offensichtlich unpassendes Angebot erhält, sollte es nicht einfach liegen lassen. Die Einwände sollten innerhalb der genannten Frist schriftlich und möglichst genau gegenüber dem Jobcenter erklärt werden. Statt lediglich mitzuteilen, dass die Stelle nicht passe, sollten konkrete Gründe genannt werden. Dazu gehören beispielsweise fehlende Sprachkenntnisse, eine nicht vorhandene Berufserlaubnis, ärztlich belegte Einschränkungen oder Arbeitszeiten außerhalb der verfügbaren Kinderbetreuung. Nachweise sollten als Kopie beigefügt und der Zugang des Schreibens dokumentiert werden. Eine absichtlich schlechte Bewerbung, falsche Angaben oder ein provoziertes Scheitern des Vorstellungsgesprächs können selbst als Pflichtverletzung gewertet werden. Gegen eine Leistungsminderung kann vorgegangen werden Vor einer Minderung muss das Jobcenter den Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Spätestens im Anhörungsverfahren sollten alle Tatsachen und Nachweise vorgelegt werden, die gegen die Zumutbarkeit oder gegen eine willentliche Weigerung sprechen. Wird anschließend ein Minderungsbescheid erlassen, kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Führt die Kürzung zu einer akuten finanziellen Notlage, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Häufige Fragen zu absurden Jobangeboten der Jobcenter Muss ich jedes Jobangebot des Jobcenters annehmen? Nein, angenommen werden müssen nur zumutbare Beschäftigungen. Ein Angebot kann unter anderem wegen gesundheitlicher Einschränkungen, fehlender Mindestkenntnisse, nicht gesicherter Betreuung oder rechtswidriger Arbeitsbedingungen unzumutbar sein. Dürfen Akademikerinnen und Akademiker zu Hilfsarbeiten vermittelt werden? Ja, das SGB II gewährt grundsätzlich keinen Schutz des bisherigen Berufs oder des erreichten Ausbildungsniveaus. Eine Hilfstätigkeit kann zumutbar sein, wenn die Person gesundheitlich geeignet ist und die notwendigen Mindestanforderungen erfüllt. Darf ich ein Angebot ablehnen, wenn mir die erforderliche Ausbildung fehlt? Das kann zulässig sein, wenn die Ausbildung, Berufserlaubnis oder Fachkenntnis zwingende Voraussetzung für die Arbeit ist. Reicht dagegen eine gewöhnliche Einarbeitung aus, ist die fehlende Erfahrung allein häufig kein ausreichender Ablehnungsgrund. Was muss ich bei gesundheitlichen Einschränkungen tun? Die Einschränkungen sollten dem Jobcenter frühzeitig mitgeteilt und möglichst ärztlich belegt werden. Falls die gesundheitliche Eignung unklar ist, kann eine Untersuchung oder Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst veranlasst werden. Welche Minderung droht bei der Ablehnung eines Jobs? Bei einer Pflichtverletzung können 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate entfallen. Wird eine konkrete, zumutbare und unmittelbar verfügbare Beschäftigung bewusst nicht aufgenommen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar der gesamte Regelbedarf für einen bis zwei Monate wegfallen. Wie kann ich mich gegen einen Minderungsbescheid wehren? Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einer akuten Notlage kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden, wobei Beratungsstellen oder ein Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen können.

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Pflegegeld: Bundesregierung streicht ab 1. Januar 2027 das Pflegebudget - Wer den Preis dafür zahlen muss

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11. Oktober 2026

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 beschlossen, das Pflegebudget der Krankenhäuser ab 2027 dauerhaft zu deckeln – und das trifft hauptsächlich Menschen mit Pflegebedarf, die stationär behandelt werden. Dieses Pflegebudget ist nicht das monatliche Pflegegeld: Es ist das gesonderte Budget nach § 6a KHEntgG, das Krankenhäuser seit 2020 erhalten, um Pflegepersonal auf ihren Stationen zu finanzieren. Der Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) sieht vor, dass dieses Budget ab Januar 2027 nur noch so stark wachsen darf wie die allgemeinen Lohnzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung – und in den Jahren 2027 bis 2029 sogar einen Prozentpunkt darunter. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat, der Zeitplan sieht das noch vor der Sommerpause 2026 vor. Dr. Utz Anhalt: Neuees Pflegegesetz: Wer zahlt jetzt drauf? Warum Pflegebedürftige das direkt zu spüren bekommen Wer mit einem Pflegegrad ins Krankenhaus kommt, bringt von vornherein einen höheren Unterstützungsbedarf mit als ein gesunder Patient. Lagerung, Körperpflege, Mobilisation, Ernährungsunterstützung, Sturzprävention – das alles kostet Pflegepersonalzeit, die andere Patienten seltener brauchen. Genau auf diesen Stationen trifft die Deckelung am härtesten. Solange das Pflegebudget wuchs und Krankenhäuser zusätzliche Pflegekräfte einstellen konnten, war dieser erhöhte Bedarf zumindest teilweise abgedeckt. Ab 2027 ist das vorbei. Wächst das Budget nicht mehr mit den tatsächlichen Personalkosten mit, bleiben Stellen unbesetzt oder werden abgebaut. Das Krankenhaus kann dann entweder aus eigener Tasche zuschießen – in einer Zeit, in der laut Verbandsangaben rund sieben von zehn Kliniken in Deutschland rote Zahlen schreiben – oder es spart genau dort, wo es am schnellsten geht: beim Pflegepersonal. Hinzu kommt ein zweiter Einschnitt, der in der Debatte weniger Beachtung findet: Die pauschale Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen entfällt. Seit 2025 konnten Krankenhäuser 2,5 Prozent ihres Pflegebudgets zusätzlich einsetzen, um etwa Stationsassistenten, digitale Dokumentationshilfen oder Transportdienste zu finanzieren – alles Maßnahmen, die Pflegekräfte von Tätigkeiten entlasten, die nichts mit direkter Patientenversorgung zu tun haben. Dieser Posten fällt ab 2027 ersatzlos weg. Was das für pflegebedürftige Menschen bedeutet: Wenn die Pflegefachkraft einer Station wieder mehr Zeit mit Bürokratie verbringt, hat sie weniger Zeit am Bett. Hedwig M., 79, aus Hannover, liegt nach einer Hüftprothesen-OP fünf Tage auf einer chirurgischen Station. Sie hat Pflegegrad 2, ist auf Hilfe beim Aufstehen, Waschen und beim Gang zur Toilette angewiesen. In der Nacht nach dem Eingriff klingelt sie zweimal; bis jemand kommt, vergehen zwanzig Minuten. Auf dieser Station sind nach eigenen Angaben des Hauses zwei Stellen im Nachtdienst seit Monaten unbesetzt. Ob die Klinik diese Lücken künftig schließen wird, hängt davon ab, ob das Pflegebudget dafür Spielraum lässt. Den sieht der Gesetzgeber ab 2027 nicht mehr vor. Woher das Pflegebudget kommt – und was es seit 2020 verhinderte Das Pflegebudget nach § 6a KHEntgG wurde nicht aus wohlmeinender Gesundheitspolitik erfunden, sondern als Reaktion auf eine dokumentierte Katastrophe. Im alten DRG-Fallpauschalensystem waren Pflegepersonalkosten direkt in die Erlöse eingerechnet. Wer Pflegekräfte strich, verbesserte seine Marge. Das Ergebnis: Zwischen 1996 und 2007 wurden bundesweit über 50.000 Vollkräfte im Pflegedienst abgebaut. Erst 2020 war das Personalniveau von 1995 wieder erreicht – nach 25 Jahren Personalschrumpfung. Das Pflegebudget löste Pflegepersonalkosten aus dieser Sparlogik heraus. Krankenhäuser bekamen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten erstattet – ohne dass sie durch höheren Personalaufwand ihre Fallpauschale gefährdeten. Der Anreiz, Pflegepersonal zu reduzieren, war damit strukturell gebrochen. Krankenhäuser stellten Personal ein, die Pflegekostenentwicklung stieg. Genau das ist der Grund, warum die Bundesregierung jetzt eingreift: Die Kosten des Pflegebudgets stiegen stärker als die GKV-Einnahmen. Mit dem BStabG dreht der Gesetzgeber diesen Mechanismus teilweise zurück. Das Budget wächst künftig nicht mehr bedarfsgerecht, sondern einnahmenorientiert. Personalaufbau über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus wird nicht mehr finanziert. Der Regierungsentwurf stellt klar, dass Krankenhäuser künftig keinen finanziellen Spielraum mehr haben, um Pflegepersonal über die Pflichtanforderungen hinaus aufzubauen. Fachverbände wie der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) und Gewerkschaft ver.di kritisieren diesen Paradigmenwechsel scharf. Zahlreiche internationale Studien belegen, dass unzureichende Pflegepersonalausstattung mit höheren Komplikationsraten, längeren Verweildauern und erhöhter Sterblichkeit einhergeht. DBfK-Präsidentin Vera Lux erklärte nach dem Kabinettsbeschluss, das Pflegebudget habe Pflegepersonalkosten aus der Sparlogik herauslösen sollen – mit der Deckelung werde diese Schutzfunktion geschwächt. Pflegepersonaluntergrenzen: Mindestschutz mit bekannten Lücken Der Regierungsentwurf hat eine Antwort auf diese Kritik: Das Pflegebudget finanziert weiter Personal – nämlich das, das zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) zwingend nötig ist. Wer zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben Pflegekräfte einstellen muss, bekommt die Kosten dafür weiter voll erstattet. Das klingt nach einer Sicherheitsleine. Die Realität dieser Linie ist allerdings bekannt. Die Pflegepersonaluntergrenzen legen fest, wie viele Patienten eine Pflegefachkraft gleichzeitig betreuen darf – getrennt nach pflegesensitiven Bereichen wie Intensivstation, Geriatrie oder Unfallchirurgie. Sie sind ein Mindestschutz, kein bedarfsgerechter Standard. Das Instrument sichert, dass eine Pflegekraft nicht beliebig viele Patienten gleichzeitig versorgen muss. Es sichert nicht, dass jeder Patient die Zuwendung bekommt, die sein tatsächlicher Zustand erfordert. Hinzu kommt: Diese Mindestvorgaben werden heute schon regelmäßig verfehlt. Laut einer Auswertung des GKV-Spitzenverbandes werden die Pflegepersonaluntergrenzen in rund 12,5 Prozent aller Schichten unterschritten. Das Mindest-Niveau der Pflege ist bereits jetzt keine verlässliche Untergrenze. Wenn das Pflegebudget künftig keine Mittel mehr für darüber hinausgehende Personalstellen bereitstellt, orientieren sich Kliniken notgedrungen noch stärker an diesen Untergrenzen – nicht als Mindeststandard, sondern als Planungsziel. Für pflegebedürftige Menschen ist das besonders relevant, weil ihre Versorgungsbedarfe die PpUG-Logik systematisch übersteigen. Ein Patient mit Pflegegrad 3 und Demenz auf einer chirurgischen Normalstation fällt nicht unter eine spezifische Untergrenze, die seinen erhöhten Bedarf widerspiegeln würde. Die PpUG decken pflegesensitive Bereiche ab – nicht den pflegesensitiven Patienten auf der falschen Station. Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen müssen Das BStabG ist noch kein beschlossenes Gesetz. Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 ist der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Zeitplan der Bundesgesundheitsministerin sieht eine Verabschiedung noch vor der Sommerpause 2026 vor. Wer Einwände hat, kann sie über Abgeordnete oder Pflegeverbände in das laufende parlamentarische Verfahren einbringen – in dieser Phase sind Änderungen noch möglich. Unabhängig davon gilt jetzt schon: Angehörige sollten bei geplanten Krankenhausaufenthalten von Pflegebedürftigen frühzeitig das Gespräch mit dem Pflegepersonal suchen und den Unterstützungsbedarf klar kommunizieren. Der Pflegegrad und das Gutachten des Medizinischen Dienstes sind Dokumente, die mitgebracht werden sollten – Krankenhäuser sind verpflichtet, bekannte Pflegebedarfe in die Versorgungsplanung einzubeziehen. Eine formale Beschwerde über unzureichende Versorgung kann beim Patientenfürsprecher des Krankenhauses oder bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt feststellt, dass der Pflegebedarf gestiegen ist, hat das Recht auf eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst. Ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades bei der Pflegekasse ist jederzeit möglich – er kostet nichts, setzt keine Frist voraus und kann auch von Angehörigen gestellt werden. Gerade nach einem Klinikaufenthalt mit Komplikationen, verlängerter Reha oder verschlechtertem Allgemeinzustand ist diese Überprüfung sinnvoll. Wenn ein Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen nicht einhält, dürfen betroffene Bereiche bei anhaltenden Verstößen keine neuen Patienten aufnehmen. Diese Sanktion ist im Gesetz vorgesehen, wird aber selten vollständig durchgesetzt. Wer den Verdacht hat, dass auf einer Station systematisch Untergrenzen unterschritten werden, kann sich an die zuständige Landesbehörde oder den Medizinischen Dienst wenden. Häufige Fragen zum Pflegebudget und Klinikaufenthalt Was ist das Pflegebudget im Krankenhaus – und was hat das mit meinem Pflegegeld zu tun? Nichts. Das Pflegegeld nach dem SGB XI, das Pflegebedürftige monatlich erhalten, bleibt von der BStabG-Reform unberührt. Das Krankenhauspflegebudget nach § 6a KHEntgG ist ein gesondertes Finanzierungsinstrument, das Kliniken nutzen, um Pflegepersonal auf Stationen zu bezahlen. Es kommt aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aus der Pflegeversicherung. Muss ich befürchten, dass mein Krankenhaus wegen der Reform Pflegekräfte entlässt? Unmittelbare Entlassungen sind nicht zu erwarten. Der Effekt ist indirekter: Krankenhäuser werden ab 2027 zusätzliche Pflegepersonalstellen schlechter refinanzieren können. Offene Stellen werden schwerer zu besetzen sein, weil das Budget für Tarifsteigerungen nicht mehr vollständig ausgeglichen wird. Über einige Jahre kann das zu einem schleichenden Personalabbau führen – besonders in Häusern, die ohnehin wirtschaftlich unter Druck stehen. Gibt es Ausnahmen – wird wirklich kein zusätzliches Pflegepersonal mehr finanziert? Doch, in einem engen Rahmen: Personal, das zur Einhaltung der gesetzlichen Pflegepersonaluntergrenzen oder verbindlicher G-BA-Richtlinien zwingend erforderlich ist, wird weiterhin voll refinanziert. Freiwilliger Stellenaufbau darüber hinaus – also Personal, das ein Krankenhaus aus eigener Entscheidung zur Qualitätsverbesserung einstellt – wird ab 2027 nicht mehr aus dem Pflegebudget bezahlt. Kann ich bei einem geplanten Eingriff ein Krankenhaus mit besserer Personalausstattung wählen? Ja. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht den Pflegepersonalquotienten für jeden Krankenhausstandort. Dieser Wert gibt Auskunft über die Relation von Pflegepersonal zu Pflegeaufwand. Er ist öffentlich einsehbar und kann bei der Krankenhauswahl als ein Orientierungspunkt genutzt werden – neben Qualitätsberichten, die Kliniken jährlich veröffentlichen müssen. Was kann ich tun, wenn ich im Krankenhaus unzureichend versorgt wurde? Erster Ansprechpartner ist der Patientenfürsprecher des Krankenhauses, den jede Klinik benennen muss. Darüber hinaus können Krankenkassen Beschwerden annehmen und den Medizinischen Dienst beauftragen. Wenn es um mögliche Behandlungsfehler geht, ist die Gutachterstelle der zuständigen Ärztekammer zuständig. Eine kostenlose Erstberatung bieten auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) und die Verbraucherzentralen an. Die Frage, die das parlamentarische Verfahren noch beantworten muss: Korrigiert die Deckelung wirklich nur Fehlanreize – oder wiederholt sie einen Fehler, der zwischen 1996 und 2007 über 50.000 Pflegestellen gekostet hat und dessen Folgen ein Vierteljahrhundert lang spürbar waren? Wer diese Antwort mitgestalten will, hat bis zur Sommerpause 2026 Zeit, sich an Bundestagsabgeordnete oder Pflegeverbände zu wenden. Quellen Bundesgesundheitsministerium (BMG): Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29.04.2026, BMG: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 16.04.2026, AOK Presse und Politik: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Gesetzessteckbrief

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So hoch soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 sein

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11. Oktober 2026

380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5: Diese monatlichen Beträge sieht der Regierungsentwurf für die häusliche Pflege ab Januar 2027 vor. Doch hinter den höheren Zahlen steckt ein Umbau der Leistungen, der manchen Familien zusätzliches Geld bringen könnte und andere genauer rechnen lässt. Das bisherige Pflegegeld soll künftig als Entlastungsbudget ausgestaltet werden und zusätzliche Ausgaben abdecken. Wer nur den neuen Monatsbetrag mit der heutigen Überweisung vergleicht, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen. Pflegegeld 2027: Diese Beträge sind vorgesehen Die geplanten Beträge stehen im Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes in der vorgesehenen Neufassung von § 37 SGB XI. Die Tabelle stellt den heutigen vollen Pflegegeldanspruch dem geplanten Entlastungsbudget gegenüber. Pflegegrad Pflegegeld derzeit pro Monat Geplant ab Januar 2027 pro Monat Rechnerisches Monatsplus Rechnerisches Jahresplus Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch – – Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro 396 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro 372 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro 1.080 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 Euro 1.080 Euro Die Jahreswerte sind auf zwölf volle Bezugsmonate hochgerechnet und berücksichtigen keine Veränderungen anderer Leistungen. Bei einer Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst steht die Geldleistung grundsätzlich nur anteilig zur Verfügung. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein neuer Anspruch Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Beträge, Einzelregelungen und Zeitplan können sich deshalb noch ändern. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Ansprüche nach § 37 SGB XI. Eine angekündigte Erhöhung allein verpflichtet die Pflegekasse noch nicht zur höheren Zahlung. Wer überhaupt Pflegegeld bekommen kann Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, etwa mithilfe von Angehörigen oder anderen ehrenamtlich Pflegenden. Die Pflegekasse zahlt das Geld an die pflegebedürftige Person, die es beispielsweise als Anerkennung an ihre Pflegeperson weitergeben kann. Das Pflegegeld ist deshalb kein automatisch ausgezahltes Gehalt für Angehörige. Auch die geplanten Beträge sind für die selbst organisierte häusliche Pflege vorgesehen und keine zusätzliche Pauschale für Bewohner eines Pflegeheims. Warum die Erhöhung einen Haken hat Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen aus dem Entlastungsbudget künftig auch privat organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Für notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel kann die Pflegekasse heute zusätzlich zum Pflegegeld bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Dieser bisher eigenständige Anspruch soll im neuen Budget aufgehen. Damit lässt sich bereits an einem kleinen Posten erkennen, weshalb eine höhere Überweisung keine verlässliche Aussage über die tatsächliche Entlastung erlaubt. Bei Pflegegrad 2 liegt das geplante Plus mit 33 Euro unter den bislang möglichen 42 Euro für solche Hilfsmittel. Welche weiteren Verschiebungen vorgesehen sind, erläutert auch unser Beitrag zur Pflegereform 2027 und den zusätzlichen Ausgaben aus dem höheren Monatsbetrag. Für die Haushaltsrechnung zählt, welche Unterstützung nach allen notwendigen Pflegeausgaben übrig bleibt. Auch die Ersatzpflege muss neu gerechnet werden Nach geltendem Recht stehen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser gemeinsame Jahresbetrag ist eine zweckgebundene Leistung für entsprechende Kosten und kein zusätzlicher frei verfügbarer Geldbetrag. Die Reform soll diese bisherige Struktur verändern: Privat organisierte Ersatzpflege würde aus dem Entlastungsbudget finanziert, professionelle Unterstützung bei geplanter Verhinderung aus dem entsprechend erhöhten Sachleistungsbudget. Für akute Versorgungslücken und bestimmte Überbrückungssituationen ist ein eigenes Überbrückungsbudget vorgesehen. Deshalb wäre es ebenso falsch, sämtliche Ersatzpflege als ersatzlos gestrichen darzustellen, wie die höheren Monatsbeträge als uneingeschränktes Plus zu verkaufen. Besonders Familien, die regelmäßig eine Vertretung organisieren, brauchen einen Vergleich ihrer tatsächlich genutzten Leistungen. Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag sind verschiedene Leistungen Das geplante Entlastungsbudget darf nicht mit dem bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich verwechselt werden. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll dieser in ein gesondertes Sozialraumbudget von grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich übergehen, das für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag bestimmt ist. Bei Pflegegrad 1 ist dagegen weiterhin kein Pflegegeld vorgesehen, und der bisherige Entlastungsbetrag soll nach dem Entwurf entfallen. Die angekündigte Pflegegelderhöhung wäre damit keine Verbesserung für diese Gruppe. Was für die nächste reguläre Erhöhung geplant ist Nach dem derzeit geltenden § 30 SGB XI ist die nächste reguläre Anpassung der Pflegeleistungen erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die für 2027 genannten Beträge ergeben sich somit aus dem Reformentwurf und nicht aus einer bereits geltenden jährlichen Erhöhungsregel. Die Bundesregierung will die Anpassung 2028 aussetzen und stattdessen ab 2029 eine jährliche Anpassung nach gesetzlichen Vorgaben einführen. Auch diese Änderung steht unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Was Pflegebedürftige jetzt prüfen sollten Für eine belastbare Planung sollten Familien neben dem Pflegegeld auch ihre bisherigen Erstattungen und die tatsächlichen Kosten für Ersatzpflege, Alltagshilfe und Verbrauchspflegehilfsmittel festhalten. Mit dieser Übersicht kann eine Pflegeberatung später prüfen, wie sich die endgültigen Regelungen auf die konkrete Versorgung auswirken. Notwendige Hilfen sollten wegen der Reformdebatte nicht aufgeschoben werden. Unabhängig vom Pflegegeld kommen je nach Bedarf weitere Ansprüche infrage, etwa ein Zuschuss für einen pflegegerechten Umbau bereits ab Pflegegrad 1. Beispiel aus der Praxis: 33 Euro mehr, trotzdem weniger übrig Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 2, wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt und erhält monatlich 347 Euro Pflegegeld. Zusätzlich übernimmt ihre Pflegekasse notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von monatlich 42 Euro. Nach dem Entwurf würde Frau Berger 380 Euro Entlastungsbudget erhalten, müsste daraus aber auch die angenommenen Hilfsmittelkosten von 42 Euro bezahlen. Übrig blieben 338 Euro und damit neun Euro weniger als das bisherige Pflegegeld, wenn alle anderen Ausgaben unverändert bleiben. Die Rechnung betrachtet ausschließlich Pflegegeld und Verbrauchspflegehilfsmittel; andere Leistungen müssten für eine vollständige Bilanz zusätzlich geprüft werden. Sie zeigt jedoch, warum die höhere Zahl auf dem Konto allein noch keinen finanziellen Vorteil belegt. Sechs Fragen und Antworten zum Pflegegeld 2027 Wie hoch soll das Pflegegeld ab Januar 2027 sein? Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge betreffen den vollen Geldbezug als Entlastungsbudget. Ist die Erhöhung bereits endgültig beschlossen? Nein, am 11. Oktober 2026 liegt ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Ein Anspruch auf die neuen Beträge entsteht erst durch eine entsprechend in Kraft getretene gesetzliche Regelung. Wird das Pflegegeld vollständig abgeschafft? Die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege soll erhalten bleiben. Der Entwurf gestaltet sie als Entlastungsbudget aus, das zusätzliche Ausgaben abdecken soll. Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 ebenfalls Pflegegeld? Nein, Pflegegrad 1 begründet bisher keinen Pflegegeldanspruch und soll auch nach dem Entwurf kein Entlastungsbudget eröffnen. Andere Leistungen sind davon getrennt zu prüfen. Kann ich den vollen Betrag zusätzlich zum Pflegedienst erhalten? Bei einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen wird die Geldleistung grundsätzlich anteilig berechnet. Die Tabellenbeträge dürfen deshalb nicht einfach zur vollständig ausgeschöpften Sachleistung addiert werden. Bleibt durch die höheren Beträge automatisch mehr Geld übrig? Nein, weil das neue Budget auch Kosten übernehmen soll, für die bislang eigene Leistungsansprüche bestehen. Ob eine Familie gewinnt oder verliert, hängt von ihrem Pflegebedarf und den tatsächlich genutzten Hilfen ab.

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Nach Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner dann behalten

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11. Oktober 2026

Ein Pflegeheimplatz kann Ersparnisse aufzehren, die über Jahrzehnte zusammengetragen wurden. Doch niemand muss erst sein letztes Geld ausgeben, bevor Unterstützung vom Sozialamt möglich wird. Für Alleinstehende bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt, für ein berücksichtigtes Ehepaar zusammen 20.000 Euro. Weitere Vermögenswerte können hinzukommen – und wer seine Heimkosten selbst finanzieren kann, unterliegt überhaupt keiner Vermögensobergrenze. Die Vermögensgrenze gilt für Sozialhilfe, nicht für den Einzug Rentner dürfen auch mit 50.000 Euro auf dem Konto oder einer eigenen Immobilie ins Pflegeheim ziehen. Ebenso werden die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage nach dem Schonvermögen stellt sich, wenn Pflegekasse und anrechenbares Einkommen die notwendigen Heimkosten nicht decken. Dann prüft das Sozialamt, ob eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss oder ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage kommt. Dabei reicht ein niedriger Kontostand allein nicht aus: Für stationäre Hilfe zur Pflege müssen auch die pflegerischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der stationären Versorgung. Was Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun können, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. 10.000 Euro bleiben geschützt – aber nicht auf jedem Konto Der allgemeine Geldfreibetrag ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Sie schützt grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Der Betrag gilt insgesamt und weder je Bankkonto noch je Sparvertrag. Wer 6.000 Euro auf dem Girokonto und 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto besitzt, hat deshalb bei Alleinstehenden grundsätzlich 5.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar werden regelmäßig zusammen 20.000 Euro berücksichtigt. Hinzukommen können jeweils 500 Euro für Personen, die von den betreffenden Erwachsenen überwiegend unterhalten werden. Situation oder Vermögenswert Was grundsätzlich geschützt sein kann Alleinstehende Person 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten Nicht getrennt lebendes, gemeinsam berücksichtigtes Ehepaar Zusammen 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten Überwiegend unterhaltene weitere Person Zusätzlich 500 Euro unter den gesetzlichen Voraussetzungen Angemessenes, weiterhin geschütztes selbst genutztes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz möglich; kein pauschaler Eurobetrag Angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz nach Prüfung des Einzelfalls möglich Diese Übersicht betrifft die Vermögensprüfung bei Sozialhilfe und beschreibt keine monatlichen Freibeträge. Sie bedeutet auch nicht, dass jeder Vermögenswert oberhalb von 10.000 oder 20.000 Euro automatisch verkauft werden muss. Das Sozialamt darf nicht nur auf den Kontostand schauen Zum prüfbaren Vermögen gehören neben Bankguthaben beispielsweise Wertpapiere, verwertbare Lebensversicherungen und Immobilien. Entscheidend sind die tatsächliche Verwertbarkeit und die gesetzlichen Ausnahmen. Nach § 90 SGB XII sind unter anderem angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Auch Familien- und Erbstücke können ausgenommen sein, wenn ihre Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Ein gewöhnliches Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Guthaben gedanklich für die Enkel oder spätere Ausgaben vorgesehen ist. Das Sozialhilferecht schützt bestimmte Rücklagen und Gegenstände, aber nicht jeden privaten Verwendungswunsch. Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden Nach § 19 Absatz 3 SGB XII bezieht das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners ein. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim macht aus einer bestehenden Ehe nicht automatisch eine getrennte Lebensgemeinschaft. Getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung deshalb nicht. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, was der zu Hause lebende Partner weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Bei einem längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII, auch dessen bisherige Lebenssituation in die Einkommensprüfung einzubeziehen. Warum es dafür keinen einheitlichen Restbetrag für sämtliche Ehepaare gibt, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?“. Ein Eigenheim ist nicht automatisch verloren Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Dafür müssen insbesondere die Angemessenheit und die weiteren Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII erfüllt sein. Bei der Prüfung zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf sowie Größe, Ausstattung und Wert der Immobilie. Ein Haus ist deshalb weder allein wegen seines Eigentumsstatus geschützt noch allein wegen des Heimeinzugs zu verkaufen. Zieht dagegen eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim und bleibt die Immobilie unbewohnt zurück, kann der Schutz entfallen. Ist eine erforderliche Verwertung nicht sofort möglich, kommt nach § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen in Betracht. Die Unterschiede zwischen geschütztem Wohneigentum und verwertbarem Immobilienvermögen erläutert auch unser Beitrag über die Schutzregeln für das Eigenheim beim Umzug ins Pflegeheim. Für die eigene Bestattung kann zusätzlich Geld geschützt sein Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein. Dafür braucht es eine nachweisbare, verbindliche Zweckbindung, etwa durch einen entsprechend ausgestalteten Bestattungsvorsorgevertrag. Ein frei verfügbares Sparkonto mit dem Hinweis „für meine Beerdigung“ reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso gibt es keinen bundesweit einheitlichen Zusatzbetrag, den jeder Heimbewohner pauschal beanspruchen könnte. Ob die Vorsorge angemessen ist, hängt von den vereinbarten Leistungen und den Umständen vor Ort ab. Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob das Sozialamt dieses Vermögen überhaupt verlangen darf. Die Rente ist Einkommen – und kein zusätzliches Schonvermögen Die laufende Rente wird bei der Finanzierung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro bedeutet nicht, dass Rentner zusätzlich ihre vollständige Monatsrente behalten dürfen. Wer im Heim Sozialhilfe für den Lebensunterhalt erhält, hat aber grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag für Bedürfnisse, die die Einrichtung nicht abdeckt. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den geltenden Vorgaben. Dieser monatliche Bedarf ist vom geschützten Ersparten zu unterscheiden und muss bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Kinder sind anders geschützt als Ehepartner Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gegenüber erwachsenen Kindern gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Erst oberhalb dieser Grenze kommt eine Heranziehung in Betracht, deren Höhe zusätzlich von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die Grenze bezieht sich auf das gesetzlich definierte Gesamteinkommen und nicht auf das Vermögen der Eltern. Sie schützt auch nicht den Ehepartner vor der Prüfung seiner eigenen finanziellen Verhältnisse. Geld schnell zu verschenken kann die Familie teuer zu stehen kommen Wer Erspartes an Kinder oder Enkel überträgt, schafft damit nicht zuverlässig geschütztes Vermögen. Bei späterer Bedürftigkeit können Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers entstehen, die das Sozialamt auf sich überleiten kann. Dabei können Schenkungen innerhalb der zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit betroffen sein; Voraussetzungen und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verhindert einen solchen Rückforderungsanspruch nicht. Das Sozialamt informieren, bevor das Geld knapp wird Sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr reichen, sollten Betroffene den Hilfebedarf nachweisbar beim Sozialamt anzeigen. Nach § 18 SGB XII setzt Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen weiß. Auf vollständig ausgefüllte Formulare zu warten, kann deshalb wertvolle Zeit kosten; fehlende Nachweise lassen sich nachreichen. Eine frühe Meldung ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich ein Anspruch besteht. Für die Berechnung werden insbesondere Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentennachweise und Belege über das Vermögen benötigt. Wer zusätzlich geschützte Werte besitzt, sollte auch Bestattungsvorsorgeverträge oder Unterlagen zur weiter bewohnten Immobilie vorlegen. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen im Pflegeheim Darf ich mit mehr als 10.000 Euro ins Pflegeheim ziehen? Ja, für den Einzug gibt es keine Vermögensobergrenze. Die 10.000 Euro betreffen den allgemeinen Geldfreibetrag bei der Sozialhilfeprüfung. Wie viel Erspartes darf ein Ehepaar behalten? Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, die gemeinsam berücksichtigt werden, bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere geschützte Vermögenswerte können hinzukommen. Muss der Ehepartner aus dem eigenen Haus ausziehen? Nein, der Heimeinzug des anderen Partners löst das nicht automatisch aus. Ein angemessenes, weiterhin selbst bewohntes Eigenheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben. Wie viel Geld bleibt im Heim für persönliche Ausgaben? Erwachsene mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch erhalten 2026 regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich als persönlichen Barbetrag. Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. Ist Geld für die eigene Beerdigung zusätzlich geschützt? Das ist bei einer angemessenen und verbindlich zweckgebundenen Bestattungsvorsorge möglich. Eine bloße private Zweckvorstellung für frei verfügbares Geld genügt nicht automatisch. Muss das Konto leer sein, bevor ich Hilfe beantrage? Nein, geschütztes Vermögen muss grundsätzlich nicht aufgebraucht werden. Der Hilfebedarf sollte dem Sozialamt frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Finanzierung rechtzeitig geprüft werden kann.

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Rentner: Seit Jahrzehnten verheiratet – der Partner braucht trotzdem eine Vollmacht

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11. Oktober 2026

Auch nach 40 oder 50 Ehejahren dürfen Ehepartner nicht automatisch Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten und Verträge füreinander regeln. Kann einer von beiden nach einem Schlaganfall oder wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst handeln, ersetzt die Heiratsurkunde keine Vollmacht. Für Gesundheitsangelegenheiten gibt es zwar das Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt jedoch höchstens sechs Monate und umfasst keine allgemeine Vermögensverwaltung. Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb auch für verheiratete Rentner wichtig. Ohne Kontovollmacht kann schon eine Überweisung schwierig werden Ein Beispiel: Die Rente des Ehemanns geht auf sein Einzelkonto. Nach einer schweren Erkrankung kann er vorübergehend keine Überweisungen veranlassen. Seine Frau möchte eine offene Rechnung von diesem Konto bezahlen. Allein aufgrund der Ehe darf sie darüber nicht verfügen. Dafür braucht sie eine entsprechende Berechtigung, etwa eine Kontovollmacht. Dass beide seit Jahrzehnten gemeinsam wirtschaften, genügt gegenüber der Bank nicht. Bei einem gemeinsamen Konto, über das beide Ehepartner jeweils allein verfügen dürfen – einem sogenannten Oder-Konto –, kann jeder selbstständig Rechnungen bezahlen oder Geld abheben. Die Zustimmung des anderen ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Vollmacht für andere Angelegenheiten ersetzt das jedoch nicht. Was das Notvertretungsrecht für Ehepartner erlaubt Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsangelegenheiten füreinander übernehmen. Grundlage ist § 1358 BGB. Die Regelung greift, wenn ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten rechtlich nicht selbst regeln kann. Der andere darf dann beispielsweise ärztliche Aufklärungen entgegennehmen und in Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen. Dabei muss er den Willen des Betroffenen beachten. Auch Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen können erfasst sein. Die behandelnden Ärzte sind in diesem Rahmen gegenüber dem vertretenden Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden. Eine allgemeine Bankvollmacht oder Befugnis zur Vermögensverwaltung entsteht dadurch nicht. Die Notvertretung endet spätestens nach sechs Monaten Die Frist richtet sich nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen spätestens eingetreten sind. Kann der erkrankte Partner seine Gesundheitsangelegenheiten vorher wieder selbst regeln, endet die Befugnis bereits früher. Bei derselben fortdauernden Erkrankung lässt sich die Sechsmonatsfrist nicht einfach neu starten. Besteht danach weiterhin Vertretungsbedarf und liegt keine ausreichende Vollmacht vor, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. Ausgeschlossen ist die Notvertretung insbesondere bei getrennt lebenden Ehepartnern oder einer bekannten Ablehnung durch den Betroffenen. Auch eine bekannte Vollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung hat Vorrang, soweit sie die betreffenden Aufgaben abdeckt. Der Arzt muss Voraussetzungen und Zeitpunkt schriftlich bestätigen. Der vertretende Ehepartner muss unter anderem schriftlich versichern, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer welche Aufgaben übernimmt Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt jeder Ehepartner selbst, wer ihn vertreten soll und welche Aufgaben diese Person übernehmen darf. Sie kann beispielsweise Gesundheitsfragen, Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakte, Versicherungen und Wohnungsangelegenheiten abdecken. Entscheidend ist der Inhalt der Vollmacht. Wer nur für medizinische Fragen bevollmächtigt ist, darf dadurch nicht automatisch über ein Bankkonto verfügen. Eine reine Kontovollmacht berechtigt umgekehrt nicht zu Entscheidungen über Behandlungen. Ehepaare sollten deshalb für jeden Partner eine eigene, passende Vollmacht erstellen. Wichtig ist außerdem die Frage, wer einspringt, wenn der bevollmächtigte Partner selbst erkrankt oder die Aufgabe nicht übernehmen kann. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Das ist der Unterschied Eine Patientenverfügung legt Behandlungswünsche für bestimmte Situationen fest. Eine Vorsorgevollmacht regelt dagegen, wer rechtlich handeln darf. Beide Dokumente können sich ergänzen. Die wichtigsten Vorsorgedokumente im Überblick Dokument Was es regelt Vorsorgevollmacht Eine Vertrauensperson darf die von der Vollmacht erfassten Angelegenheiten übernehmen. Patientenverfügung Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Betreuungsverfügung Sie enthält Wünsche für eine gegebenenfalls notwendige gerichtliche Betreuung, insbesondere zur Auswahl des Betreuers. Kontovollmacht Sie ermöglicht Bankgeschäfte im vereinbarten Umfang. Wer bereits eine Patientenverfügung besitzt, hat damit noch keine Vertretung für Bank- oder Behördenangelegenheiten geregelt. Auch eine Betreuungsverfügung erteilt für sich genommen keine Vollmacht. Wann ohne Vollmacht eine rechtliche Betreuung nötig wird Kann ein Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das geschieht jedoch nicht automatisch bei jedem Krankenhausaufenthalt. Nach § 1814 BGB muss die Betreuung erforderlich sein. Kann eine geeignete bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen erledigen oder reichen andere Hilfen aus, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden. Eine passende Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung deshalb vermeiden. Sie muss die anstehenden Aufgaben erfassen, und die bevollmächtigte Person muss tatsächlich handeln können. Vollmacht aufbewahren und Bankzugriff rechtzeitig klären Eine unterschriebene Vollmacht hilft wenig, wenn niemand weiß, wo sie liegt. Beide Partner sollten den Aufbewahrungsort kennen und klären, wie die bevollmächtigte Person im Ernstfall an die notwendigen Unterlagen gelangt. Für Konten lohnt sich ein Gespräch mit der Bank. Dabei sollten Ehepaare insbesondere diese Fragen klären: Ist bereits eine Kontovollmacht hinterlegt? Für welche Konten und Depots gilt sie? Welche Geschäfte darf die bevollmächtigte Person erledigen? Welche Unterlagen benötigt die Bank für die Nutzung? Ein mit der Bank abgestimmtes Vollmachtsformular kann praktische Schwierigkeiten vermeiden. Die Weitergabe von Zugangsdaten ersetzt keine rechtlich geklärte Vertretungsbefugnis. Was ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister bringt Eine Vorsorgevollmacht lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über hinterlegte Vorsorgeregelungen abrufen. Die Registrierung hilft dabei, eine vorhandene Vollmacht und die zuständige Vertrauensperson zu finden. Sie ersetzt weder die Vollmacht selbst noch den Zugriff auf das benötigte Dokument. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann registriert werden. Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar? Nicht jede Vorsorgevollmacht muss notariell beurkundet werden. Für bestimmte Geschäfte gelten jedoch besondere Anforderungen. Bei Immobilienangelegenheiten oder einer vorgesehenen Darlehensaufnahme sollte fachkundig geprüft werden, welche Form erforderlich ist und ob die Vollmacht die geplanten Geschäfte abdeckt. Auch bei weitreichenden Vermögensbefugnissen kann eine rechtliche Beratung helfen, den Umfang der Vollmacht eindeutig festzulegen. Entscheidend ist, dass das Dokument zur persönlichen Situation passt und wirksam erteilt wird. Vier häufige Irrtümer über Vollmachten für Ehepartner „Als Ehepartner darf ich im Notfall alles regeln.“ Das gesetzliche Notvertretungsrecht ist auf bestimmte Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden folgt daraus nicht. „Wir haben ein Oder-Konto, also ist alles geregelt.“ Beide Kontoinhaber können grundsätzlich auf das gemeinsame Konto zugreifen. Die Vertretung bei anderen Verträgen, Behördenangelegenheiten oder Vermögenswerten ist damit nicht geregelt. „Eine Patientenverfügung reicht.“ Sie enthält Behandlungswünsche, bevollmächtigt aber für sich genommen niemanden zur Vertretung. „Nach einem Unfall wird mein Ehepartner automatisch mein Betreuer.“ Eine rechtliche Betreuung ordnet das Gericht an. Die Ehe allein macht niemanden zum rechtlichen Betreuer. Eine ausreichende Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden. Diese drei Fragen sollten Ehepaare gemeinsam klären Wer darf handeln? Welche Aufgaben darf diese Person übernehmen? Und wo findet sie die Unterlagen? Wer diese Fragen rechtzeitig beantwortet, erleichtert dem Partner das Handeln im Ernstfall. Dazu gehört auch ein Gespräch über persönliche Wünsche. Eine weitreichende Vollmacht überträgt erhebliche Befugnisse und setzt entsprechendes Vertrauen voraus. Eine lange Ehe kann dieses Vertrauen begründen. Die rechtliche Befugnis gegenüber Banken, Behörden und anderen Stellen entsteht daraus aber nicht automatisch. Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht für Ehepartner Gilt das Notvertretungsrecht auch bei getrennt lebenden Ehepartnern? Nein. Leben Ehepartner getrennt, besteht das gesetzliche Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB nicht. Kann ich der Vertretung durch meinen Ehepartner widersprechen? Ja. Eine Ablehnung ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine dokumentierte Erklärung erleichtert den Nachweis. Der Widerspruch kann zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Reicht eine Vollmacht für Gesundheitsfragen auch für das Konto? Nein. Eine auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkte Vollmacht umfasst keine Bankgeschäfte. Dafür muss eine entsprechende Berechtigung vorliegen. Muss jede Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden? Nein. Für bestimmte Geschäfte können jedoch besondere Formvorgaben gelten. Das sollte insbesondere bei Immobiliengeschäften und Darlehen vorab geprüft werden. Was passiert nach Ablauf der sechs Monate? Die gesetzliche Notvertretung endet. Besteht weiterhin Vertretungsbedarf, kann eine ausreichende Vollmacht die Vertretung ermöglichen. Fehlt sie, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung infrage. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Quellen § 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge § 1814 BGB: Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Ehegattennotvertretung Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister Verbraucherzentrale: Vorsorgevollmacht – warum sie so wichtig ist Finanztip: Bankvollmacht und Kontovollmacht

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Sieben Zuschüsse zur Rente sichern bevor die Kürzung kommt

Beitragsbild von: Sieben Zuschüsse zur Rente sichern bevor die Kürzung kommt

11. Oktober 2026

Zuschüsse zur Rente: Welche Hilfen Sie vor möglichen Kürzungen sichern können Wenn die Rente kaum für Miete, Lebensmittel und Gesundheit reicht, kann ein versäumter Antrag teuer werden. Mehrere Leistungen entlasten Rentner schon heute – während die Bundesregierung beim Wohngeld und in der Pflege Einschnitte vorbereitet. Wer bestehende Ansprüche jetzt prüft, kann zusätzliche Unterstützung erhalten und unter bestimmten Voraussetzungen von Übergangsregeln profitieren. Ein früher Antrag schützt allerdings nicht automatisch vor jeder späteren Gesetzesänderung. Welche Kürzungen tatsächlich auf dem Tisch liegen Beim Wohngeld will die Bundesregierung zum Jahresbeginn 2027 die vorgesehene Fortschreibung aussetzen, die Heizkostenkomponente halbieren und die Berechnungsformel verändern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; abschließend beschlossen ist die Reform damit nicht. Auch in der Pflege sind Einschnitte geplant: Der am 30. September vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen. Ein Kabinettsbeschluss ist jedoch noch kein geltendes Gesetz. Für Rentner bedeutet das: Bestehende Leistungen sollten genutzt werden, solange ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behauptung, alle sieben hier beschriebenen Hilfen würden demnächst gekürzt, wäre durch diese Reformpläne nicht gedeckt. Wohngeld: Der Bewilligungszeitraum kann vor Einschnitten schützen Wohngeld kommt für Rentner infrage, die Unterstützung bei ihren Wohnkosten benötigen. Mieter können einen Mietzuschuss bekommen, Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses einen Lastenzuschuss. Die Höhe hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und örtlicher Mietenstufe ab. Eine einzige Rentengrenze, unterhalb der überall derselbe Anspruch besteht, gibt es deshalb nicht. Nach dem vorgesehenen § 42e WoGG soll bereits vor 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Bei noch offenen Anträgen soll unter bestimmten Voraussetzungen der höhere Anspruch für Dezember 2026 auch für die anschließenden Monate dieses Zeitraums geschützt werden. Der Entwurf enthält aber Ausnahmen, etwa bei einer erforderlichen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse. Ein früh eingereichter Antrag allein garantiert daher keinen unveränderten Zahlbetrag; entscheidend sind die konkrete Bewilligung und die endgültige gesetzliche Übergangsregelung. Wohngeld beginnt im Regelfall mit dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen bereits vorliegen. Nach § 25 WoGG sind bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate Bewilligung möglich, worauf Rentner mit stabilen Einkünften bei ihrer Wohngeldstelle hinweisen können. Wie sich die geplanten Übergangsregeln auswirken, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld-Kürzung: Jetzt wird das Ablaufdatum des Bescheids wichtig“. Die Regelungen stehen bislang im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Grundsicherung: Auch eine Rente über 1.000 Euro kann zu wenig sein Die Grundsicherung im Alter hilft nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Zuständig ist das Sozialamt, das auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Partners berücksichtigt. Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro, hinzu kommen insbesondere die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Die 563 Euro sind deshalb keine Rentenobergrenze für einen Anspruch. Besonders häufig lohnt sich ein Blick auf den Freibetrag nach § 82a SGB XII: Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente und 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich. Dafür muss tatsächlich kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung kann somit auch Menschen helfen, die bei der Grundrente leer ausgehen. Grundsicherung wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Wer aus Scham oder Unkenntnis wartet, kann dadurch Unterstützung verlieren, obwohl bereits ein Anspruch bestanden hätte. Grundrentenzuschlag: Automatische Prüfung braucht ein vollständiges Rentenkonto Der Grundrentenzuschlag richtet sich an Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und einem entsprechend niedrigen durchschnittlichen versicherten Verdienst. Eine kleine Rente allein genügt nicht; außerdem wird Einkommen angerechnet. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt einen zustehenden Zuschlag mit der Rente aus. Ein zusätzlicher Antrag, um sich die Grundrente „vor einer Kürzung“ zu sichern, ist deshalb nicht erforderlich. Sinnvoll ist dagegen, den Versicherungsverlauf auf fehlende Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten prüfen zu lassen. Was nicht richtig im Rentenkonto erfasst wurde, kann bei der Berechnung fehlen. Weitere Erläuterungen bietet die Grundrente-Tabelle 2026. Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass die jährliche Einkommensprüfung den Zuschlag erhöhen oder verringern kann. Krankenversicherungszuschuss: Bei freiwilliger oder privater Versicherung nachsehen Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann bei der Rentenversicherung einen Zuschuss beantragen. Gerade beim Rentenbeginn sollte geprüft werden, ob dieser Antrag bereits gestellt und berücksichtigt wurde. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung beträgt der Zuschuss 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Bei privater Krankenversicherung gelten 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen. Bei 1.500 Euro Bruttorente wären das für einen privat Versicherten rechnerisch 131,25 Euro monatlich, sofern die Begrenzung nicht greift. Die für 2026 geltenden Sätze veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Pflichtmitgliedern der Krankenversicherung der Rentner wird die Beteiligung der Rentenversicherung bereits bei der Beitragsabführung berücksichtigt. Sie erhalten deshalb keinen weiteren Zuschuss nach demselben Muster zusätzlich ausgezahlt. Entlastungsbetrag: Bis zu 131 Euro monatlich für Hilfe im Alltag Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, können derzeit ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei zwölf anspruchsberechtigten Monaten sind das bis zu 1.572 Euro. Das Geld wird nicht zur freien Verfügung überwiesen, sondern erstattet geeignete Ausgaben, etwa für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Haushalt. Vor der Beauftragung sollte die Pflegekasse bestätigen, dass der gewählte Anbieter und die Leistung abrechnungsfähig sind. Nach geltendem Recht können nicht ausgeschöpfte Beträge bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden. Für Guthaben aus 2026 wäre das grundsätzlich der 30. Juni 2027; mögliche Änderungen durch die Pflegereform müssen dabei gesondert beachtet werden. Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform sieht den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 vor. Ein heutiger Antrag verschafft keinen pauschalen Schutz vor dieser geplanten Änderung. Wer bereits Unterstützung braucht, sollte deshalb das verfügbare Guthaben erfragen und notwendige, erstattungsfähige Hilfe organisieren. Welche Ansprüche heute bestehen, zeigt die Leistungsübersicht für Pflegegrad 1. Wohnungsanpassung: Bis zu 4.180 Euro für einen notwendigen Umbau Eine hohe Badewannenkante oder zu schmale Türen können das Wohnen im Alter erheblich erschweren. Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme bewilligen. Der Umbau muss beispielsweise die häusliche Pflege ermöglichen oder deutlich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Eine allgemeine Modernisierung allein wegen des höheren Lebensalters reicht dafür nicht. Betroffene sollten den Zuschuss mit einer Beschreibung des Bedarfs und einem Kostenvoranschlag vor Beginn der Arbeiten beantragen. Bei einer Mietwohnung muss außerdem geklärt werden, ob der Vermieter dem baulichen Eingriff zustimmen muss. Mehrere gleichzeitig notwendige Umbauten bedeuten nicht automatisch mehrere Zuschüsse von jeweils 4.180 Euro. Eine erneute Förderung kann aber infrage kommen, wenn sich die Pflegesituation später verändert und weitere Anpassungen erforderlich werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert. Zahnersatz: Mit dem Härtefallantrag kann der Eigenanteil entfallen Eine notwendige Krone oder Prothese kann ein knappes Rentenbudget überfordern. Gesetzlich Versicherte mit geringem Einkommen können deshalb einen erhöhten Festzuschuss nach der Härtefallregelung erhalten. Für Alleinstehende liegt die Einkommensgrenze 2026 bei monatlich 1.582 Euro; für einen Haushalt mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei 2.175,25 Euro. Entscheidend sind die von der Krankenkasse zu prüfenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, nicht allein der Auszahlungsbetrag der Rente. Bei anerkanntem Härtefall wird die zahnmedizinische Regelversorgung vollständig übernommen. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, muss darüber hinausgehende Kosten weiterhin selbst tragen. Auch knapp oberhalb der Einkommensgrenze kann ein zusätzlicher Zuschuss möglich sein. Vor Behandlungsbeginn sollten deshalb der Heil- und Kostenplan und die Härtefallprüfung mit der Krankenkasse geklärt werden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erläutert die Einkommensgrenzen und die gleitende Härtefallregelung. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Zähne reparieren oder neu machen: Wann die Krankenkasse alle Kosten zahlen muss“. Sieben Hilfen und die richtige Anlaufstelle Leistung Mögliche Unterstützung 2026 Zuständige Stelle Wohngeld Individueller Miet- oder Lastenzuschuss Wohngeldbehörde Grundsicherung im Alter Ergänzung bis zum anerkannten Bedarf; mögliche Freibeträge beachten Sozialamt Grundrentenzuschlag Individuell berechneter Zuschlag zur Rente Rentenversicherung; automatische Prüfung Krankenversicherungszuschuss Abhängig von Versicherungsart, Rente und Versicherungsaufwendungen Rentenversicherung Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich als Kostenerstattung Pflegekasse Wohnungsanpassung Bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme Pflegekasse Härtefallzuschuss für Zahnersatz Vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung möglich Krankenkasse Wohngeld und Grundsicherung werden für dieselbe Person normalerweise nicht nebeneinander gezahlt, weil die Unterkunft bereits in der Grundsicherung berücksichtigt wird. Pflegeleistungen und Zahnersatzhilfen dienen dagegen bestimmten Ausgaben und erhöhen nicht einfach die frei verfügbare Monatsrente. Praxisbeispiel: Warum ein Freibetrag den Unterschied macht Eine alleinlebende 72-jährige Rentnerin erhält im folgenden vereinfachten, fiktiven Beispiel 950 Euro Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und zahlt 600 Euro an vollständig anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten. Sie hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, kein weiteres Einkommen und kein Vermögen oberhalb der geschützten Beträge. Aus 563 Euro Regelbedarf und 600 Euro Wohnkosten ergibt sich ein Bedarf von 1.163 Euro. Nach Abzug des in diesem Fall ausgeschöpften Rentenfreibetrags von 281,50 Euro sind nur 668,50 Euro Einkommen anzurechnen, sodass sich rechnerisch 494,50 Euro Grundsicherung ergeben. Ohne Berücksichtigung des Freibetrags wären es lediglich 213 Euro. Das Beispiel zeigt: Nicht nur der Antrag selbst, sondern auch die richtige Berechnung entscheidet darüber, wie viel Hilfe tatsächlich ankommt.