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Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen - auch hunderttausende Rentner betroffen

Beitragsbild von: Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen - auch hunderttausende Rentner betroffen

8. Oktober 2026

Wer im Ruhestand Angehörige pflegt, kann seine Rente bislang mit einem Verzicht von wenigen Cent dauerhaft erhöhen. Genau diese Möglichkeit will die Bundesregierung ab Januar 2027 für Altersrentner nach der Regelaltersgrenze streichen. Für Betroffene würde die Pflegearbeit weitergehen, während der Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche endet. Allerdings ist die Änderung noch nicht geltendes Recht, und auch die Schlagzeile von mehr als 100.000 Betroffenen braucht eine genauere Einordnung. Mehr als 100.000 Betroffene? Was die Zahlen tatsächlich sagen Nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente. Rund 101.200 von ihnen hatten ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht. Wie viele davon die Teilrente wegen einer Pflegetätigkeit nutzen, erfasst die Rentenversicherung jedoch nicht. Sie vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen, kann aber keine genaue Zahl nennen. Damit stehen mehr als 100.000 ältere Teilrentner im Blickfeld der Reform. Wenige Cent weniger Rente ermöglichen zusätzliche Rentenpunkte Nach bisherigem Recht zahlt die Pflegekasse für pflegende Bezieher einer Altersvollrente grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats Rentenbeiträge, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Wer stattdessen eine Teilrente bezieht, kann bei erfüllten Pflegevoraussetzungen darüber hinaus Beiträge erhalten. Dafür genügt eine Teilrente von 99,99 Prozent: Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht gerade einmal 15 Cent. Die Pflegekasse kann im Gegenzug Beiträge überweisen, aus denen zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Der häufig als „Rententrick“ bezeichnete Weg ist rechtlich zulässig und wird von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich erläutert. Wer ihn nutzt, hält sich an die geltenden Regeln. Was die Bundesregierung zum 1. Januar 2027 ändern will Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nach dem von der Bundesregierung veröffentlichten Verfahrensstand müssen die vorgeschlagenen Änderungen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Kabinettsentwurf sieht Änderungen an § 44 SGB XI und § 3 SGB VI vor. Bei Bezug einer Altersrente sollen Pflegebeiträge nach Ablauf des Monats entfallen, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird – unabhängig davon, ob eine Vollrente oder eine Teilrente bezogen wird. Die Änderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine niedrigere Teilrente würde den Ausschluss ebenfalls nicht verhindern. Welche Pflegepersonen die geplante Grenze trifft Situation der Pflegeperson Bisherige Regelung Nach dem Entwurf ab 2027 Altersrente vor der Regelaltersgrenze Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Weiterhin möglich, bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze Keine weiteren Pflegebeiträge Keine Änderung Altersteilrente nach der Regelaltersgrenze Weitere Pflegebeiträge möglich Weitere Pflegebeiträge sollen entfallen Pflegeperson ohne Bezug einer Altersrente Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Kein Ausschluss allein durch diese neue Regelung Die Teilrente selbst soll bestehen bleiben. Über die schon im früheren Entwurf vorgesehene Begrenzung der Pflegebeiträge für Teilrentner hatte gegen-hartz.de bereits berichtet. Pflege allein reicht für zusätzliche Rentenansprüche nicht aus Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzen. Außerdem muss die Pflege nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Weshalb schon eine geringe Überschreitung Folgen haben kann, erklärt unser Beitrag zur 30-Stunden-Grenze bei Rentenbeiträgen für Pflegepersonen. Wie viel zusätzliche Rente auf dem Spiel steht Das Bundesgesundheitsministerium nennt seit Juli 2026 einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von rund 7,34 bis 38,85 Euro für ein volles Pflegejahr. Die Höhe hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder ambulante Sachleistungen bezogen werden. Es handelt sich um zusätzliche Bruttorente, die später monatlich gezahlt wird, und nicht um eine einmalige Prämie. Bei mehreren Pflegepersonen kann sich der individuelle Anspruch durch die Aufteilung der Pflege verringern. Gerade bei einer kleinen Rente kann ein über mehrere Jahre aufgebauter Zuschlag spürbar helfen. Die geplante Streichung betrifft deshalb mehr als eine Rechenmöglichkeit auf dem Papier. Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben erhalten Die geplante Änderung streicht keine rechtmäßig erworbenen Rentenpunkte aus früheren Pflegezeiten. Sie würde den weiteren Aufbau entsprechender Ansprüche für die betroffenen Altersrentner beenden. Deshalb können Pflegebeiträge aus 2026 auch noch zu einer höheren Rente ab Juli 2027 führen. Bei pflegenden Rentnern nach der Regelaltersgrenze werden zusätzliche Beiträge grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres berücksichtigt. Für laufende Fälle ist bisher kein besonderer Schutz vorgesehen Im Kabinettsentwurf ist für bereits pflegende Altersteilrentner keine besondere Fortgeltung der bisherigen Beitragszahlung vorgesehen. Wird die Regelung unverändert beschlossen, wären daher auch Menschen betroffen, die das Modell schon länger nutzen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2026 angeregt, einen Bestandsschutz für laufende Pflegetätigkeiten zu prüfen. Zugleich hielt sie die Begrenzung grundsätzlich für nachvollziehbar, weil Pflege im Rentenalter üblicherweise keine Einschränkung der Erwerbsarbeit mehr verursache. Die Regierung verspricht Unterstützung und streicht einen Vorteil Zur Vorstellung des Kabinettsentwurfs erklärte Gesundheitsminister Carsten Linnemann: „Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen“. Das Gesundheitsministerium betont zudem, die Pflegeversicherung werde Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. Diese Zusage beschreibt jedoch nicht vollständig, wer künftig überhaupt noch Beiträge erhalten soll. Die vorgesehene Altersgrenze würde eine Gruppe aus der weiteren Beitragszahlung herausnehmen. Der Gesetzentwurf begründet das damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile aus einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ausgleichen sollen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sei die Erwerbsbiografie in der Regel abgeschlossen. Das erklärt die versicherungsrechtliche Begründung, beantwortet aber nicht die politische Frage nach der Anerkennung ihrer Pflegearbeit. Wer einen Angehörigen versorgt, übernimmt auch mit 68 oder 73 Jahren eine anspruchsvolle Aufgabe, die durch einen Geburtstag nicht weniger anstrengend wird. Was pflegende Rentner jetzt prüfen sollten Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Regeln weiter. Wer pflegt und eine Altersvollrente bezieht, kann deshalb mit der Rentenversicherung und der Pflegekasse klären, ob eine Teilrente noch zusätzliche Ansprüche ermöglicht. Vor einer Umstellung sollten mögliche Auswirkungen auf eine Betriebsrente geprüft werden. Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag zu den Nutzungsmöglichkeiten einer Teilrente. Wer bereits eine Teilrente nutzt, sollte die Beitragsmeldungen der Pflegekasse und die Rentenneuberechnung prüfen. Falls die Pflegebeiträge später tatsächlich entfallen, kann eine Rückkehr zur Vollrente sinnvoll sein, sofern keine anderen Gründe für die Teilrente sprechen. Beispiel aus der Praxis: 15 Cent Verzicht für zusätzliche Rente Ein Beispiel: Die 68-jährige Helga hat einen Anspruch auf 1.500 Euro Bruttorente und pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 5 allein zu Hause. Sie erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen, ist nicht erwerbstätig und ihr Mann bezieht ausschließlich Pflegegeld. Mit einer Teilrente von 99,99 Prozent verzichtet Helga auf 15 Cent monatlich. Ein vollständiges Pflegejahr unter diesen Bedingungen bringt nach den Berechnungswerten von 2026 rund 38,85 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente; spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag verändern. Wird die geplante Regelung unverändert Gesetz, könnte Helga ab Januar 2027 durch diese Pflege keine weiteren Rentenpunkte erwerben. Ihre bis dahin rechtmäßig aufgebauten Ansprüche blieben erhalten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Streit um EM-Rente: Erst das dritte Gutachten bringt Klarheit

8. Oktober 2026

Schwere Clusterkopfschmerzen und Depressionen: Ein Versicherter erhält nach einem jahrelangen Rechtsstreit rückwirkend die volle Erwerbsminderungsrente. Der VdK Sachsen unterstützte ihn im Verfahren. Entscheidend war die Verbindung aus eingeschränktem Leistungsvermögen und fehlender Aussicht auf einen passenden Teilzeitarbeitsplatz. Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab Christian Boden beantragte im Februar 2020 die Rente. Seine Schmerzattacken beeinträchtigten unter anderem seine Sprache und seine Aufmerksamkeit. Die Rentenversicherung hielt ihn dennoch für mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig und lehnte auch den Widerspruch ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren verneinte zunächst ein Gutachten die Erwerbsminderung. Der VdK und die behandelnden Ärzte widersprachen. Auch ein zweites Gutachten griffen sie fachlich an. Erst das dritte Fachgutachten bestätigte eine teilweise Erwerbsminderung. Volle Rente rückwirkend ab Januar 2023 Laut VdK zahlt die Rentenversicherung wegen des fehlenden geeigneten Arbeitsplatzes die volle Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2023. Die Bewilligung reicht bis Ende 2026; einen Weitergewährungsantrag hat der Versicherte bereits gestellt. Zur Quellenlage: Der VdK veröffentlichte den Bericht am 6. Oktober 2026. Er nennt weder Gerichtsort noch Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum. in überprüfbarer Urteilsvolltext ist nicht veröffentlicht. Warum teilweise Erwerbsminderung zur vollen Rente führen kann Für die medizinische Beurteilung unterscheidet das Rentenrecht drei Stufen: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Wer mindestens sechs Stunden schafft, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann dennoch die volle Rente zustehen: Sind Sie arbeitslos, weil kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, kommt eine sogenannte Arbeitsmarktrente infrage. Eine medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden ist dafür nicht erforderlich. Arbeitslosigkeit ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkung begründet diesen Anspruch jedoch nicht. Die Diagnose allein entscheidet nicht Aus einer Kopfschmerzdiagnose folgt kein automatischer Rentenanspruch. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung Ihre Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränkt. Dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, reicht für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht aus. Zusätzlich müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Regelfall brauchen Sie fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Was Sie für die Begutachtung festhalten sollten Bereiten Sie möglichst konkrete Angaben zu Ihren Einschränkungen vor: Wann treten Attacken auf, wie lange dauern sie und welche Tätigkeiten müssen Sie abbrechen? Dokumentieren Sie auch die Zeit danach, etwa wenn Sie sich erst erholen müssen. Ein Schmerztagebuch kann helfen, diese Angaben geordnet mit Ihren behandelnden Ärzten zu besprechen. Bitten Sie Ihre Ärzte, neben der Diagnose die Folgen für Ihre Belastbarkeit zu beschreiben. Dazu gehören zum Beispiel Einschränkungen der Konzentration, notwendige Arbeitsunterbrechungen und relevante Begleiterkrankungen. Halten Sie ein Gutachten für unzutreffend, benennen Sie konkrete ausgelassene Befunde oder Widersprüche und besprechen Sie diese mit Ihrer rechtlichen Vertretung. FAQ: Erwerbsminderungsrente bei Kopfschmerzen Reicht eine Krankschreibung für die Rente? Nein. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Rente zählt grundsätzlich Ihre längerfristige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Erhalten alle Menschen mit Clusterkopfschmerzen eine Erwerbsminderungsrente? Nein. Maßgeblich sind die individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Muss ich trotz voller Erwerbsminderungsrente eine Verlängerung beantragen? Bei einer befristeten Bewilligung müssen Sie sich rechtzeitig um die Weitergewährung kümmern. Prüfen Sie das Enddatum im Rentenbescheid und reichen Sie aktuelle medizinische Unterlagen ein. Quellen Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und fehlender Teilzeitarbeitsplatz Sozialverband VdK Deutschland: VdK setzt Erwerbsminderung wegen Clusterkopfschmerzen durch, Bericht vom 6. Oktober 2026

Beitragsbild von: Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen

8. Oktober 2026

Eine Erstattung der Krankenkasse kann mit einer offenen Darlehensschuld beim Jobcenter verbunden sein. Das betrifft einen besonderen Fall: Das Jobcenter hat zunächst den Lebensunterhalt und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen. Später wird der Lebensunterhalt rückwirkend als Zuschuss bewilligt. Das Beitragsdarlehen bleibt nach der von der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Verwaltungspraxis jedoch bestehen. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, die Erstattung mit der offenen Forderung abzugleichen. Sonst ist das Geld bereits ausgegeben, während das Jobcenter weiterhin Rückzahlung verlangt. Zwei Zahlungen, zwei unterschiedliche Folgen Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Ablauf in ihrer Wissensdatenbank zum SGB II, Beitrag 260014, veröffentlicht am 1. Juli 2026. Bleiben erwartete Einnahmen aus und besteht ein entsprechender Leistungsanspruch, wird aus einer darlehensweisen Bewilligung rückwirkend ein Zuschuss. Der Darlehensbescheid wird dafür nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen, allerdings nur für den Lebensunterhalt. Die darlehensweise gewährte Unterstützung für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist davon ausgenommen. Dieses Beitragsdarlehen bleibt bestehen. Zugleich wird die betroffene Person im beschriebenen Fall rückwirkend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dadurch entsteht bei der Krankenkasse ein Guthaben aus den bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen. Die Krankenkasse muss dieses an die versicherte Person auszahlen. Die Wissensdatenbank enthält fachliche Hinweise für die Jobcenter. Sie ist keine gesetzliche Regelung. Der Artikel beschreibt deshalb die dort erläuterte Verwaltungspraxis und kein neues Gerichtsurteil. Die Erstattung und die Darlehensschuld müssen zusammen betrachtet werden. Aus der Umwandlung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen des Jobcenters entfallen. Der Ausgangspunkt: Einnahmen wurden erwartet, kamen aber nicht Nach § 24 Absatz 4 SGB II können Leistungen zunächst als Darlehen gewährt werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit bis zum erwarteten Zahlungseingang. Das kann auch den Versicherungsschutz beeinflussen. Wer Leistungen ausschließlich als Darlehen erhält, wird dadurch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht pflichtversichert. Im beschriebenen Fall versichert sich die Person deshalb freiwillig. Auch die Unterstützung für die Beiträge übernimmt das Jobcenter nach § 26 SGB II auf Darlehensbasis. Der Ablauf betrifft eine bestimmte Konstellation. Er lässt sich nicht pauschal auf privat Versicherte übertragen oder auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren. Beispiel: 600 Euro Erstattung und 600 Euro Restschuld Eine eigene Modellrechnung zeigt, weshalb das Guthaben nicht automatisch zusätzliches Haushaltsgeld ist. Angenommen, das Jobcenter hat insgesamt 600 Euro für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen übernommen. Nach der rückwirkenden Umstellung erstattet die Krankenkasse genau diesen Betrag. Bisher wurde nichts getilgt. Eigene Modellrechnung zur Erstattung und Darlehenstilgung Vorgang Betrag Ursprüngliches Darlehen für Versicherungsbeiträge 600 Euro Erstattung durch die Krankenkasse 600 Euro Weiterhin offene Darlehensschuld vor der Tilgung 600 Euro Restschuld nach vollständiger Rückzahlung der Erstattung 0 Euro Wird die Erstattung vollständig zur Tilgung verwendet, ist das Beitragsdarlehen in diesem Beispiel erledigt. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Die 600 Euro sind frei gewählt. In der tatsächlichen Abrechnung müssen bereits geleistete Rückzahlungen und mögliche Unterschiede zwischen Guthaben und Darlehenssaldo berücksichtigt werden. Erstattung direkt an das Jobcenter überweisen lassen Die Bundesagentur nennt eine Möglichkeit, die Abwicklung zu vereinfachen: Mit einer Abtretungserklärung kann die Krankenkasse das betreffende Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen. Ohne eine solche Abtretung sieht der beschriebene Ablauf die Auszahlung an die versicherte Person vor. Vor einer solchen Erklärung sollten Betroffene klären, welcher Erstattungsanspruch abgetreten wird und welche Darlehensforderung damit getilgt werden soll. Stimmen Zeitraum und Beträge überein? Hat das Jobcenter schon Raten einbehalten? Bleibt nach der Zahlung noch eine Restschuld? Sinnvoll ist eine schriftliche Abrechnung nach Eingang der Erstattung. Daraus sollte hervorgehen, wie die Zahlung verbucht wurde und ob weitere Einbehalte noch berechtigt sind. Rückzahlung über den Regelbedarf: Grundsätzlich fünf Prozent Solange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, sieht § 42a SGB II grundsätzlich eine monatliche Tilgung durch Aufrechnung vor. Sie beträgt fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch einen Bescheid erklären. Dabei gelten gesetzliche Einschränkungen. Eine solche Tilgung ist insbesondere nicht vorgesehen, soweit die laufenden Leistungen selbst als Darlehen erbracht werden. Sie kommt auch nicht hinzu, soweit bereits nach § 43 SGB II mit mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wird. Weitere gesetzliche Aufrechnungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich daher besonders, wenn bereits andere Beträge einbehalten werden. Häufige Fehler bei der Anwendung von § 42a erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab“. Er betrifft zwar eine andere Darlehensart, behandelt aber ebenfalls die Tilgung über laufende Leistungen. Nach dem Leistungsbezug wird die Restschuld fällig Endet der Leistungsbezug, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Gleichzeitig soll über die Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt. Wer den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, sollte deshalb Einnahmen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen und eine tragfähige Zahlungsvereinbarung ansprechen. Zur Bedeutung dieser Einzelfallprüfung passt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden“. Checkliste für Bescheid und Krankenkassen-Erstattung Für einen Abgleich werden der ursprüngliche Darlehensbescheid, der Änderungsbescheid und die Abrechnung der Krankenkasse benötigt. Diese Punkte sollten zusammenpassen: Bewilligungszeitraum: Für welche Monate wurde der Lebensunterhalt nachträglich als Zuschuss gewährt? Beitragsdarlehen: Welche Versicherungsbeiträge verlangt das Jobcenter weiterhin zurück? Erstattung: Für welche Monate und in welcher Höhe zahlt die Krankenkasse Geld zurück? Bisherige Tilgung: Welche Beträge wurden bereits vom Jobcenter einbehalten oder selbst überwiesen? Zahlungsweg: Geht das Guthaben an die versicherte Person oder aufgrund einer Abtretung an das Jobcenter? Restforderung: Wurde die Erstattung vollständig auf das richtige Darlehen angerechnet? Bei Abweichungen sollte eine nachvollziehbare Aufstellung angefordert werden. Entscheidend ist nicht allein die Nachricht, dass aus dem Darlehen ein Zuschuss geworden ist. Erst die getrennte Abrechnung von Lebensunterhalt, Versicherungsbeiträgen und bisherigen Rückzahlungen zeigt, ob tatsächlich noch Schulden offen sind. Häufige Irrtümer „Wenn aus dem Darlehen ein Zuschuss wird, sind alle Schulden weg.“ Das trifft auf den beschriebenen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Darlehensbewilligung betrifft nach der Wissensdatenbank den Lebensunterhalt. Das Beitragsdarlehen bleibt bestehen. „Das Guthaben der Krankenkasse ist zusätzliches Geld für mich.“ Die Krankenkasse zahlt das Guthaben zwar grundsätzlich an die versicherte Person aus. Die Darlehensforderung des Jobcenters besteht aber fort. „Nach Ende des Leistungsbezugs gibt es keine Möglichkeit zur Ratenzahlung.“ Der Restbetrag ist dann zwar grundsätzlich sofort fällig. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter jedoch eine Vereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Abtretung und Rückzahlung sorgfältig auseinanderhalten Die Abtretung ist in der beschriebenen Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Eine Pflicht, diese Erklärung zu unterschreiben, ergibt sich aus dem Hinweis der Bundesagentur nicht. Wer keine Abtretung erklärt und die Erstattung selbst erhält, muss die offene Darlehensforderung dennoch berücksichtigen. Ob noch Schulden bestehen, lässt sich anhand der Bescheide, der Krankenkassenabrechnung und der bisherigen Tilgungen prüfen. Der Änderungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Leistungen jetzt als Zuschuss gelten und welcher Darlehensteil bestehen bleibt. Eine aktuelle Forderungsaufstellung des Jobcenters kann zusätzlich Klarheit schaffen. Während des Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung unter Beachtung ihrer Grenzen. Nach dessen Ende wird eine verbleibende Forderung grundsätzlich fällig; die Rückzahlungsvereinbarung soll die persönliche finanzielle Lage berücksichtigen. Diese Regeln sind von der Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Beiträge erstattet. Für privat Krankenversicherte lässt sich der Ablauf nicht einfach übernehmen. Er betrifft die rückwirkende Umstellung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf eine Pflichtversicherung im Zusammenhang mit der geänderten Leistungsbewilligung. Erstattung und Restschuld gemeinsam prüfen Wer rückwirkend einen Zuschuss statt eines Darlehens erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle Forderungen erledigt sind. Im beschriebenen Fall erstattet die Krankenkasse freiwillige Beiträge, während das Beitragsdarlehen beim Jobcenter bestehen bleibt. Wer Bescheide und Erstattung gegenüberstellt, kann das Geld gezielt zur Tilgung nutzen oder eine Abtretung prüfen. Eine abschließende Abrechnung zeigt, ob die Forderung vollständig beglichen ist oder noch ein Restbetrag offen bleibt. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Eigene Modellrechnung. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 260014 zur Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und zur Erstattung freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen § 26 SGB II: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 42a SGB II: Darlehen § 5 SGB V: Versicherungspflicht § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Beitragsbild von: Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant

8. Oktober 2026

Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden. Die geplanten Punktgrenzen im Vergleich Bei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf: Pflegegrade: Bisherige und geplante Punktgrenzen Pflegegrad Bisherige Gesamtpunkte Geplante Gesamtpunkte ab 2027 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 4 70 bis unter 90 Unverändert 5 90 bis 100 Unverändert Die geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen. Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden Der geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein. Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“. Der Schutz gilt nicht für jede spätere Veränderung Verbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation. Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet. Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählen Nach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz. Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen. Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“. Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbe Ein geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor. Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird. Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung? Für die Begutachtung zählt der Alltag Die Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen. Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen: Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig? Wie häufig ist Unterstützung nötig? Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen? Welche Schwierigkeiten treten nachts auf? Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen? Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen. Noch ist die Reform nicht verbindlich Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln. Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann. Stand: 8. Oktober 2026. Grundlage sind § 15 SGB XI und der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI. Die Reformangaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Quellen § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Punktgrenzen und Übergangsregelung in § 142b SGB XI Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz Bundesregierung: Informationen zum Kabinettsbeschluss

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

8. Oktober 2026

Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige Versorgung Die höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen. Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen. Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurer Die Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt. Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht. Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 Euro Die Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels. Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären. Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurer Die Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent. Halbiert wird die jährliche Belastungsgrenze Nach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent. Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse. Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten. GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nicht Die Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen. Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht. Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht. Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne Schwerbehindertenausweis Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen. Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein. Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise. Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte Rente Die Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen. Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die Befreiung Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet. Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung. Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommen Versicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen. Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu. Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen. Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können. Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früher Wer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht. Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter. Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können. Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlen Die 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an. Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen. Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden.. Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,

Beitragsbild von: Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren

8. Oktober 2026

Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht. Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest. BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen ist Im Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben. Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden. Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre. Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kann Eine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten. Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten. Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift. Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde? Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen. Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden. Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab. Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden. Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfen Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024. Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“. Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extra Angenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür. Eigene Beispielrechnung für acht zuschlagspflichtige Stunden Bestandteil Berechnung Betrag Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden 8 × 16 Euro 128 Euro brutto Zuschlag pro Stunde 16 Euro × 25 Prozent 4 Euro brutto Zuschläge für acht Stunden 8 × 4 Euro 32 Euro brutto Gesamtvergütung für die acht Stunden 128 Euro + 32 Euro 160 Euro brutto Hat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen. Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten. Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen? Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15. Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt? Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet? Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt? Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt? Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind. Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachten Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden. Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen. Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen sollten Ein genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden. Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist. Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht? Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit „Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“ Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen. „Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“ Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch. „Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“ Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein. Für den Anspruch zählen Regelung, Arbeitsstunden und Fristen Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab. Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen. Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite? Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Was bedeutet „Anpassung nach oben“? Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können. Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen? Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen. Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen? Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20. Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels? Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Zum Verfahren 5 AZR 122/25 wurde das veröffentlichte Sitzungsergebnis ausgewertet. Vollständige Entscheidungsgründe lagen der Ausarbeitung nicht zugrunde. Eigene Beispielrechnungen. Quellen § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung § 612 BGB: Vergütung BAG, 26. August 2026 – 5 AZR 122/25: Sitzungsergebnis LAG Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24: teilweise aufgehobene Vorentscheidung BAG, 28. April 2026 – 5 AZR 96/25: anteilige Zuschlagsgrenze, insbesondere Randnummern 19, 53 und 69 BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Überstundenzuschläge und Ausschlussfristen BAG, 10. April 2013 – 5 AZR 122/12: Veranlassung und Nachweis von Überstunden

Beitragsbild von: Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht

8. Oktober 2026

Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden. Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen. Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen. Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verloren Fiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente. Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung. Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben. Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen. Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus § 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners. Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen. Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich. Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten. Mit 58 Jahren erfüllt Heike die Altersvoraussetzung Heike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen. Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen. Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen. Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten? Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens. Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht. Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kosten Die DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt. Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren. Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst. Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen. Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindern Der frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet. Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum. Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen. Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen. Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor. Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts. Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde. Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüft Von Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an. Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen. Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen. Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken. Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nicht Bei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags. Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat. Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor. War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt. Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung. Diese Unterlagen braucht die Rentenversicherung Halten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe. Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu. Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind. Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen. Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt. Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld. FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein? Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners. Ist nach zwölf Monaten alles verloren? Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen. Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag? Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI. Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620. Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene. Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026. Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente. Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen. Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung. Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

News

Erwerbsminderungsrente: Drei-Stunden-Grenze soll jetzt bald nicht mehr gelten

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8. Oktober 2026

EM-Rente: Diese neuen Regeln könnten den Zugang deutlich erleichtern Die Erwerbsminderungsrente könnte an zwei wichtigen Stellen verändert werden. Die Alterssicherungskommission schlägt einen längeren Arbeitsversuch und eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung vor. Daneben soll eine neue Rentenart gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dieser besondere Zugang wäre keine klassische Erwerbsminderungsrente, ergänzt die Reformvorschläge aber an einer bisher problematischen Stelle. Kommission will die Erwerbsminderungsrente neu ausrichten Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. In der Empfehlung 10 des Abschlussberichts verbindet sie Änderungen an der EM-Rente mit Prävention, Rehabilitation und einem zusätzlichen Rentenzugang für ältere Beschäftigte. Betroffen wären damit unterschiedliche Gruppen. Dazu gehören Menschen mit laufender EM-Rente, Versicherte mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand. So wird die Erwerbsfähigkeit bisher beurteilt Nach geltendem Recht zählt grundsätzlich nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch schafft. Geprüft wird, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, während ab sechs Stunden grundsätzlich keine Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitszeit vorliegt. Ausnahmen sind möglich, wenn schwere spezifische oder mehrere ungewöhnliche Einschränkungen hinzukommen oder eine Tätigkeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Auch der besondere Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bleibt zu beachten. Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur EM-Rente erläutert. Heute Vorschlag der Kommission Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate Erprobungszeitraum soll auf ein Jahr steigen Für die meisten Versicherten zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Eine zusätzliche Rentenart soll rentennahe Beschäftigte schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen Bei drei bis unter sechs Stunden kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden Die Vermittlungschancen von Menschen mit nur drei Stunden täglichem Leistungsvermögen sollen stärker berücksichtigt werden Berufliche Neuorientierung und Reha werden vor einer Rente geprüft Bei der neuen Regelung für rentennahe Jahrgänge soll auf verpflichtende Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden Arbeitsversuch soll künftig zwölf Monate dauern Seit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie wieder länger arbeiten können. Bei einer vollen EM-Rente beginnt die Arbeitserprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird, bei einer teilweisen EM-Rente ab mindestens sechs Stunden. Der Versuch dauert derzeit in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum legt die Rentenversicherung verbindlich fest; die Kommission will ihn künftig auf ein Jahr verlängern. Während des festgelegten Erprobungszeitraums fällt der Rentenanspruch nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Scheitert der Versuch, muss die in diesem Zeitraum gezahlte Rente nach den heutigen Regeln nicht zurückgezahlt werden; gelingt er dauerhaft, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss der Rentenversicherung aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter, weshalb Einkommen die Rentenzahlung mindern kann; Einzelheiten nennt die Rentenversicherung zur Arbeitserprobung. Zusätzliche Rentenart soll ältere Beschäftigte schützen Besonders weitreichend ist der geplante Sonderzugang für rentennahe Jahrgänge. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, soll eine eigenständige Möglichkeit zum Rentenbeginn erhalten. Nach dem Vorschlag wäre ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich. Weitere drei Jahre früher soll der Zugang mit Abschlägen geöffnet werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde das einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn frühestens mit 62 Jahren bedeuten. Nach heutigem Recht reicht es für nach dem 1. Januar 1961 Geborene im Allgemeinen nicht aus, nur im bisherigen Beruf gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Kann die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf EM-Rente. Die vorgeschlagene Rentenart würde diesen Grundsatz für einen begrenzten Personenkreis durchbrechen. Sie wäre dennoch keine erleichterte EM-Rente, sondern ein eigener Rentenzugang mit Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen. Auf eine verpflichtende berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Gruppe verzichtet werden. Wer sich näher mit der bisherigen Rechtslage befassen möchte, findet dazu den internen Beitrag Zu krank zum Arbeiten, aber zu jung für die Rente. Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnte Die Kommission empfiehlt außerdem, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen die Vermittlungschancen von Personen berücksichtigt werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind. Dieser Satz ist für Betroffene wichtig, bleibt aber rechtlich unbestimmt. Der Bericht sagt weder, ob die Zeitgrenzen verändert werden sollen, noch wie ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen künftig nachgewiesen wird. Schon heute kann jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle EM-Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet die medizinische Einschränkung mit der tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit. Die Empfehlung könnte diese Betrachtung klarer im Gesetz verankern oder erweitern. Sie bedeutet nach dem derzeitigen Stand aber weder automatisch eine volle EM-Rente für alle Menschen mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden noch die Abschaffung der Arbeitsmarktrente. Wichtige Voraussetzungen würden vorerst bestehen bleiben Die Kommission schlägt nicht vor, jede gesundheitliche Einschränkung unmittelbar mit einer Rente abzusichern. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ soll vielmehr gestärkt werden. Auch das seit Anfang 2026 vorgesehene Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsbezogene Gesundheitscheck ab 45 Jahren sollen begleitet und weiterentwickelt werden. Erst wenn gesundheitliche Stabilisierung, Rehabilitation oder ein Verbleib im Arbeitsleben nicht gelingen, rückt eine Rente in den Vordergrund. Für den neuen Zugang rentennaher Jahrgänge bleiben zudem viele Fragen offen. Der Gesetzgeber müsste unter anderem festlegen, wer als rentennah gilt, wie lange ein Berufsfeld ausgeübt worden sein muss und welche gesundheitlichen Einschränkungen ausreichen. Die neuen Regeln gelten noch nicht Die Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2026 soll die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden. Am 19. Juli 2026 sind die beschriebenen Änderungen jedoch noch nicht in Kraft. Versicherte können sich deshalb in einem laufenden Rentenverfahren nicht unmittelbar auf den einjährigen Arbeitsversuch, den neuen Zugang für ältere Beschäftigte oder eine geänderte Drei-Stunden-Regel berufen. Wer jetzt erkrankt ist oder einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte bestehende Antrags- und Widerspruchsmöglichkeiten nutzen und nicht auf die Reform warten. Welche Regelungen am Ende beschlossen werden und wann sie starten, ergibt sich erst aus dem Gesetzgebungsverfahren. Beispiel aus der Praxis Der 64-jährige Thomas hat 38 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt und lange als Anlagenmechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, für leichte Arbeiten werden ihm jedoch mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen bescheinigt. Nach heutigem Recht erhält Thomas deshalb grundsätzlich keine EM-Rente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz und läge seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, könnte er nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ab 65 Jahren über die neue Rentenart abschlagsfrei ausscheiden. Ob Thomas tatsächlich darunter fällt, hinge von den späteren Definitionen für den langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich, die gesundheitliche Einschränkung und die rentennahen Jahrgänge ab. Einen Anspruch kann er aus der Empfehlung noch nicht ableiten. FAQ Ist der einjährige Arbeitsversuch bereits beschlossen? Nein. Derzeit dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate; die Verlängerung auf zwölf Monate ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Behält man während des Arbeitsversuchs immer die volle Rentenzahlung? Der Rentenanspruch fällt nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Einkommen kann die Auszahlung aber nach den geltenden Hinzuverdienstregeln mindern. Bekommen ältere Beschäftigte künftig automatisch eine EM-Rente? Nein. Vorgesehen ist eine zusätzliche Rentenart für bestimmte rentennahe Versicherte und keine automatische Bewilligung einer EM-Rente. Reicht Berufsunfähigkeit nach geltendem Recht für eine EM-Rente aus? Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht das nicht. Geprüft wird grundsätzlich, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Führt ein Leistungsvermögen von genau drei Stunden automatisch zur vollen EM-Rente? Nein. Nach heutigem Recht liegt bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor; eine volle Arbeitsmarktrente kann hinzukommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Wann könnten die neuen Regeln gelten? Ein Startdatum steht noch nicht fest. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des Rentenpakets bis Ende 2026 an, doch Inkrafttreten, Übergangsregeln und Einzelheiten müssen erst gesetzlich geregelt werden.

News

Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen

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8. Oktober 2026

Eine Erstattung der Krankenkasse kann mit einer offenen Darlehensschuld beim Jobcenter verbunden sein. Das betrifft einen besonderen Fall: Das Jobcenter hat zunächst den Lebensunterhalt und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen. Später wird der Lebensunterhalt rückwirkend als Zuschuss bewilligt. Das Beitragsdarlehen bleibt nach der von der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Verwaltungspraxis jedoch bestehen. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, die Erstattung mit der offenen Forderung abzugleichen. Sonst ist das Geld bereits ausgegeben, während das Jobcenter weiterhin Rückzahlung verlangt. Zwei Zahlungen, zwei unterschiedliche Folgen Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Ablauf in ihrer Wissensdatenbank zum SGB II, Beitrag 260014, veröffentlicht am 1. Juli 2026. Bleiben erwartete Einnahmen aus und besteht ein entsprechender Leistungsanspruch, wird aus einer darlehensweisen Bewilligung rückwirkend ein Zuschuss. Der Darlehensbescheid wird dafür nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen, allerdings nur für den Lebensunterhalt. Die darlehensweise gewährte Unterstützung für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist davon ausgenommen. Dieses Beitragsdarlehen bleibt bestehen. Zugleich wird die betroffene Person im beschriebenen Fall rückwirkend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dadurch entsteht bei der Krankenkasse ein Guthaben aus den bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen. Die Krankenkasse muss dieses an die versicherte Person auszahlen. Die Wissensdatenbank enthält fachliche Hinweise für die Jobcenter. Sie ist keine gesetzliche Regelung. Der Artikel beschreibt deshalb die dort erläuterte Verwaltungspraxis und kein neues Gerichtsurteil. Die Erstattung und die Darlehensschuld müssen zusammen betrachtet werden. Aus der Umwandlung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen des Jobcenters entfallen. Der Ausgangspunkt: Einnahmen wurden erwartet, kamen aber nicht Nach § 24 Absatz 4 SGB II können Leistungen zunächst als Darlehen gewährt werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit bis zum erwarteten Zahlungseingang. Das kann auch den Versicherungsschutz beeinflussen. Wer Leistungen ausschließlich als Darlehen erhält, wird dadurch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht pflichtversichert. Im beschriebenen Fall versichert sich die Person deshalb freiwillig. Auch die Unterstützung für die Beiträge übernimmt das Jobcenter nach § 26 SGB II auf Darlehensbasis. Der Ablauf betrifft eine bestimmte Konstellation. Er lässt sich nicht pauschal auf privat Versicherte übertragen oder auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren. Beispiel: 600 Euro Erstattung und 600 Euro Restschuld Eine eigene Modellrechnung zeigt, weshalb das Guthaben nicht automatisch zusätzliches Haushaltsgeld ist. Angenommen, das Jobcenter hat insgesamt 600 Euro für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen übernommen. Nach der rückwirkenden Umstellung erstattet die Krankenkasse genau diesen Betrag. Bisher wurde nichts getilgt. Eigene Modellrechnung zur Erstattung und Darlehenstilgung Vorgang Betrag Ursprüngliches Darlehen für Versicherungsbeiträge 600 Euro Erstattung durch die Krankenkasse 600 Euro Weiterhin offene Darlehensschuld vor der Tilgung 600 Euro Restschuld nach vollständiger Rückzahlung der Erstattung 0 Euro Wird die Erstattung vollständig zur Tilgung verwendet, ist das Beitragsdarlehen in diesem Beispiel erledigt. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Die 600 Euro sind frei gewählt. In der tatsächlichen Abrechnung müssen bereits geleistete Rückzahlungen und mögliche Unterschiede zwischen Guthaben und Darlehenssaldo berücksichtigt werden. Erstattung direkt an das Jobcenter überweisen lassen Die Bundesagentur nennt eine Möglichkeit, die Abwicklung zu vereinfachen: Mit einer Abtretungserklärung kann die Krankenkasse das betreffende Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen. Ohne eine solche Abtretung sieht der beschriebene Ablauf die Auszahlung an die versicherte Person vor. Vor einer solchen Erklärung sollten Betroffene klären, welcher Erstattungsanspruch abgetreten wird und welche Darlehensforderung damit getilgt werden soll. Stimmen Zeitraum und Beträge überein? Hat das Jobcenter schon Raten einbehalten? Bleibt nach der Zahlung noch eine Restschuld? Sinnvoll ist eine schriftliche Abrechnung nach Eingang der Erstattung. Daraus sollte hervorgehen, wie die Zahlung verbucht wurde und ob weitere Einbehalte noch berechtigt sind. Rückzahlung über den Regelbedarf: Grundsätzlich fünf Prozent Solange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, sieht § 42a SGB II grundsätzlich eine monatliche Tilgung durch Aufrechnung vor. Sie beträgt fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch einen Bescheid erklären. Dabei gelten gesetzliche Einschränkungen. Eine solche Tilgung ist insbesondere nicht vorgesehen, soweit die laufenden Leistungen selbst als Darlehen erbracht werden. Sie kommt auch nicht hinzu, soweit bereits nach § 43 SGB II mit mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wird. Weitere gesetzliche Aufrechnungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich daher besonders, wenn bereits andere Beträge einbehalten werden. Häufige Fehler bei der Anwendung von § 42a erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab“. Er betrifft zwar eine andere Darlehensart, behandelt aber ebenfalls die Tilgung über laufende Leistungen. Nach dem Leistungsbezug wird die Restschuld fällig Endet der Leistungsbezug, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Gleichzeitig soll über die Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt. Wer den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, sollte deshalb Einnahmen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen und eine tragfähige Zahlungsvereinbarung ansprechen. Zur Bedeutung dieser Einzelfallprüfung passt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden“. Checkliste für Bescheid und Krankenkassen-Erstattung Für einen Abgleich werden der ursprüngliche Darlehensbescheid, der Änderungsbescheid und die Abrechnung der Krankenkasse benötigt. Diese Punkte sollten zusammenpassen: Bewilligungszeitraum: Für welche Monate wurde der Lebensunterhalt nachträglich als Zuschuss gewährt? Beitragsdarlehen: Welche Versicherungsbeiträge verlangt das Jobcenter weiterhin zurück? Erstattung: Für welche Monate und in welcher Höhe zahlt die Krankenkasse Geld zurück? Bisherige Tilgung: Welche Beträge wurden bereits vom Jobcenter einbehalten oder selbst überwiesen? Zahlungsweg: Geht das Guthaben an die versicherte Person oder aufgrund einer Abtretung an das Jobcenter? Restforderung: Wurde die Erstattung vollständig auf das richtige Darlehen angerechnet? Bei Abweichungen sollte eine nachvollziehbare Aufstellung angefordert werden. Entscheidend ist nicht allein die Nachricht, dass aus dem Darlehen ein Zuschuss geworden ist. Erst die getrennte Abrechnung von Lebensunterhalt, Versicherungsbeiträgen und bisherigen Rückzahlungen zeigt, ob tatsächlich noch Schulden offen sind. Häufige Irrtümer „Wenn aus dem Darlehen ein Zuschuss wird, sind alle Schulden weg.“ Das trifft auf den beschriebenen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Darlehensbewilligung betrifft nach der Wissensdatenbank den Lebensunterhalt. Das Beitragsdarlehen bleibt bestehen. „Das Guthaben der Krankenkasse ist zusätzliches Geld für mich.“ Die Krankenkasse zahlt das Guthaben zwar grundsätzlich an die versicherte Person aus. Die Darlehensforderung des Jobcenters besteht aber fort. „Nach Ende des Leistungsbezugs gibt es keine Möglichkeit zur Ratenzahlung.“ Der Restbetrag ist dann zwar grundsätzlich sofort fällig. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter jedoch eine Vereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Abtretung und Rückzahlung sorgfältig auseinanderhalten Die Abtretung ist in der beschriebenen Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Eine Pflicht, diese Erklärung zu unterschreiben, ergibt sich aus dem Hinweis der Bundesagentur nicht. Wer keine Abtretung erklärt und die Erstattung selbst erhält, muss die offene Darlehensforderung dennoch berücksichtigen. Ob noch Schulden bestehen, lässt sich anhand der Bescheide, der Krankenkassenabrechnung und der bisherigen Tilgungen prüfen. Der Änderungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Leistungen jetzt als Zuschuss gelten und welcher Darlehensteil bestehen bleibt. Eine aktuelle Forderungsaufstellung des Jobcenters kann zusätzlich Klarheit schaffen. Während des Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung unter Beachtung ihrer Grenzen. Nach dessen Ende wird eine verbleibende Forderung grundsätzlich fällig; die Rückzahlungsvereinbarung soll die persönliche finanzielle Lage berücksichtigen. Diese Regeln sind von der Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Beiträge erstattet. Für privat Krankenversicherte lässt sich der Ablauf nicht einfach übernehmen. Er betrifft die rückwirkende Umstellung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf eine Pflichtversicherung im Zusammenhang mit der geänderten Leistungsbewilligung. Erstattung und Restschuld gemeinsam prüfen Wer rückwirkend einen Zuschuss statt eines Darlehens erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle Forderungen erledigt sind. Im beschriebenen Fall erstattet die Krankenkasse freiwillige Beiträge, während das Beitragsdarlehen beim Jobcenter bestehen bleibt. Wer Bescheide und Erstattung gegenüberstellt, kann das Geld gezielt zur Tilgung nutzen oder eine Abtretung prüfen. Eine abschließende Abrechnung zeigt, ob die Forderung vollständig beglichen ist oder noch ein Restbetrag offen bleibt. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Eigene Modellrechnung. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 260014 zur Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und zur Erstattung freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen § 26 SGB II: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 42a SGB II: Darlehen § 5 SGB V: Versicherungspflicht § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Jobcenter streicht Bürgergeld wegen EC-Karten-Abhebung, die zu weit weg war

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8. Oktober 2026

Das Jobcenter zahlte einem schwerbehinderten Mann plötzlich kein Bürgergeld mehr. Der Grund: Seine EC-Karte wurde über Monate rund 370 Kilometer von seinem Wohnort entfernt genutzt. Für die Behörde stand deshalb fest, dass der Mann tatsächlich bei seiner Freundin wohnte. Sozialrechtlich bekam das Jobcenter für diese Unterstellung jedoch einen Schuss vor den Bug. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde im Eilverfahren zur vorläufigen Weiterzahlung. Kartenzahlungen an einem anderen Ort können zwar ein wichtiges Indiz sein, aber noch kein Beweis für einen Umzug. Hinzu kam ein schwerer Fehler des Jobcenters: Wenn die Behörde sich als unzuständig ansah, weil der Betroffene woanders lebte, hätte sie den Antrag an das dort zuständige Jobcenter weiterleiten müssen. Jobcenter zahlte monatlich 1.131 Euro Der Mann bezog bis Ende Januar 2025 insgesamt 1.131 Euro Grundsicherung (damals Bürgergeld)  monatlich. Darin enthalten waren 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro Unterkunftskosten und 68 Euro Heizkosten. Im Dezember 2024 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Mitarbeiter des Jobcenters misstrauten ihm, weil über fast drei Monate mit seiner EC-Karte Bargeld abgehogen und Geld überwiesen worden war - 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt, im Wohnort seiner Freundin. Zudem praktizierten dort auch mehrere seiner Ärzte und sein Rechtsanwalt. Das Jobcenter schloss daraus, dasss der Mann selbst dort wohnte. Drei Hausbesuche verschärften den Verdacht Ein niediger Wasserverbrauch, und ein Nichtantreffen bei Hausbesuchen bestätigten die Behörde in ihrem Verdacht, und sie lehnte die Zahlung von Grundsicherung ab. Der Mann widersprach, und es ging bis zum Landessozialgericht. Schwerbehinderung statt Umzug Der Leistungsbeziehende hatte einen Grad der Behinderung von 80, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 2. Unter anderem litt er seit seiner Geburt unter einer spastischen Lähmung. Er könne, so sagte er, seine Wohnung in der zweiten Etage ohne fremde Hilfe kaum verlassen. Seine Freundin unterstütze ihn beim Einkaufen. Dafür gebe er ihr dann seine EC-Karte. Er sei selbst also garnicht im Ort seiner Freundin gewesen. Seine Freundin benutze für diese Fahrten sein Auto und tanke dann auch in ihrer Wohngegend. Er besuche eine Freundin zwar zwei- bis dreimal pro Monat, aber wohne nicht bei ihr. Kartenzahlung zeigt die Karte, nicht deren Inhaber Die Richter hielten diese Schilderung nicht nur für glaubwürdig. Sie wiesen das Jobcenter in einem entscheidenen Punkt zurecht. So zeige eine Kartenzahlung nur, dass dort die Karte eingesetzt wurde, nicht aber, dass der Karteninhaber dort war. Besuche bei seiner Freundin seien kein Wechsel des Lebensmittelpunktes. Auch Ärzte in einer fremden Stadt seien keinen Beweis für einen Umzug. Die Richter hielten die Schilderung des Betroffenen für glaubwürdig, nach der er diese Ärzte lange kenne und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen habe. Hausbesuch sprach für die Wohnung des Mannes Bei einem angekündigten Hausbesuch des Außendienstes des Jobcenters sprachen Indizien gegen einen Wohnungswechsel. Die Räume waren vollständig möbliert, mit persönlichen Unterlagen, Kleidung und Lebensmitteln. In der Wohnung seiner Freundin fanden sich hingegen keine Gegenstände, die darauf schließen ließen, dass er sich hier dauerhaft aufhielt. Nur vier Kubikmeter Wasser blieben verdächtig Ein Zweifel, den auch die Richter akzeptierten, war der extrem geringe Wasserverbrauch. Der Mann versicherte, er gehe sehr sparsam mit Wasser um, doch das reichte nicht, um diese vollständig zu überzeugen. Das allein reichte aber nicht. Die Richter sahen zudem eine eidesstattliche Versicherung des Mannes als besonders wichtig an. Seine Freundin und sein Stiefvater bestätigten ihn zudem. Ohne Bürgergeld drohten Wohnungsverlust und Gassperre Für den Mann hatte das Einstellen der Leistung bereits drastische Folgen. Es entstanden Mietrückstände von 1.500 Euro. Der Vermieter kündigte die Wohnung. Gleichzeitig drohte der Gasversorger wegen eines Rückstands von 206 Euro mit einer Sperre. Das LSG sah deshalb eine akute Notlage und verpflichtete das Jobcenter, dem Mann vorläufig wieder Leistungen zu zahlen. Er erhielt 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten ab dem 10. Februar sowie 500 Euro Unterkunftskosten ab März. Was Betroffene bei solchen Vorwürfen tun sollten Unterstellt das Jobcenter wegen Kontoauszügen oder Verbrauchsdaten einen anderen Wohnort, sollten Sie die Auffälligkeiten möglichst konkret erklären. Hilfreich können Unterlagen und Angaben sein, die zeigen, dass die bisherige Wohnung tatsächlich weiter den Lebensmittelpunkt bildet. Dazu gehören persönliche Gegenstände in der Wohnung, laufende Miet- und Verbrauchskosten, Zeugenaussagen, regelmäßige Aufenthalte sowie nachvollziehbare Erklärungen für Einkäufe oder Geldabhebungen an anderen Orten. Wer seine EC-Karte anderen Personen für Einkäufe überlässt, sollte diesen Umstand ebenfalls offen und nachvollziehbar erklären können. Bei einer vollständigen Leistungseinstellung und drohenden Mietschulden, Energiesperren oder fehlendem Geld für den Lebensunterhalt kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. FAQ: Kartenzahlungen und Lebensort Darf das Jobcenter aus Kartenzahlungen auf meinen Wohnort schließen? Kartenzahlungen können ein Indiz sein. Sie beweisen allein aber nicht, dass Sie an diesem Ort wohnen. Entscheidend sind die gesamten tatsächlichen Lebensumstände. Verliere ich Bürgergeld, wenn ich regelmäßig bei meinem Partner übernachte? Nicht automatisch. Kurze und vorübergehende Aufenthalte führen nicht ohne Weiteres zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, wo sich Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Was muss das Jobcenter tun, wenn es sich für unzuständig hält? Ein örtlich unzuständiger Leistungsträger muss einen Antrag grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten. Eine vermutete örtliche Unzuständigkeit rechtfertigt nicht automatisch eine materielle Ablehnung des Leistungsantrags. Quellen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – L 21 AS 537/25 B ER (Open Legal Data)

News

Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant

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8. Oktober 2026

Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden. Die geplanten Punktgrenzen im Vergleich Bei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf: Pflegegrade: Bisherige und geplante Punktgrenzen Pflegegrad Bisherige Gesamtpunkte Geplante Gesamtpunkte ab 2027 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 4 70 bis unter 90 Unverändert 5 90 bis 100 Unverändert Die geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen. Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden Der geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein. Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“. Der Schutz gilt nicht für jede spätere Veränderung Verbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation. Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet. Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählen Nach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz. Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen. Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“. Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbe Ein geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor. Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird. Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung? Für die Begutachtung zählt der Alltag Die Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen. Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen: Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig? Wie häufig ist Unterstützung nötig? Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen? Welche Schwierigkeiten treten nachts auf? Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen? Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen. Noch ist die Reform nicht verbindlich Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln. Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann. Stand: 8. Oktober 2026. Grundlage sind § 15 SGB XI und der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI. Die Reformangaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Quellen § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Punktgrenzen und Übergangsregelung in § 142b SGB XI Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz Bundesregierung: Informationen zum Kabinettsbeschluss

News

Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben

Beitragsbild von: Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben

8. Oktober 2026

Eine Witwe soll rund 50.000 Euro an das Sozialamt zahlen, weil die Behörde zuvor Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Ehemanns übernommen hatte. Der von der "Neuen Osnabrücker Zeitung" geschilderte Fall macht auf ein Risiko aufmerksam, das viele Familien erst erkennen, wenn der Nachlass bereits geregelt wird. Eine bewilligte Hilfe zur Pflege ist zwar kein gewöhnliches Darlehen. Nach dem Tod kann der Sozialhilfeträger aber unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII Kostenersatz von den Erben verlangen. Nach Ableben des Ehemannes fordert das Sozialamt rund 50.000 Euro zurück Im konkreten Fall geht es um Annegret Schäfer, deren Ehemann vor seinem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weil seine eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung offenbar nicht ausreichten, übernahm das Sozialamt einen Teil der ungedeckten Heimkosten. Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Witwe mit einer Forderung von rund 50.000 Euro konfrontiert. Für Schäfer bedeutet das, dass die finanzielle Auseinandersetzung mit den Pflegekosten nicht mit dem Tod ihres Mannes beendet war. Das Sozialamt verlangt Kostenersatz für zuvor gewährte Hilfe zur Pflege und greift dafür auf den Nachlass des Verstorbenen zurück. Ob die Witwe die knapp 50.000 Euro tatsächlich in voller Höhe zahlen muss, hängt jedoch unter anderem vom Wert des Nachlasses, der Berechnung der Behörde und möglichen gesetzlichen Ausnahmen oder Härtegründen ab. Warum aus Pflegekosten eine Forderung gegen Erben werden kann Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und übernimmt die Heimrechnung nicht vollständig. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen. Die monatliche Lücke kann sich über mehrere Jahre zu einer fünfstelligen Summe addieren. Ein Überblick darüber, wann das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten übernimmt, zeigt zugleich, weshalb Einkommen und Vermögen schon während des Heimaufenthalts geprüft werden. Mit dem Tod endet diese Prüfung nicht zwingend, denn anschließend kann ein Erbenregress folgen. § 102 SGB XII erlaubt den Rückgriff auf den Nachlass Die Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Danach können Erben zum Ersatz rechtmäßig erbrachter Sozialhilfekosten verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind. Erfasst werden etwa Leistungen der Hilfe zur Pflege, nicht jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019, Az. B 8 SO 15/17 R, außerdem klargestellt, dass nur rechtmäßig gewährte Sozialhilfe ersetzt werden darf. Das Amt muss daher offenlegen können, für welche Leistungsart, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es Geld aufgewendet hat. Eine bloße Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Berechnung sollte nicht ungeprüft bleiben. Die Kostenschwelle liegt 2026 bei 3.378 Euro Die Ersatzpflicht erfasst nur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen. Dieser Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Da der Regelbedarf für Alleinstehende nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, ergibt sich eine Schwelle von 3.378 Euro. Diese Zahl darf nicht mit dem allgemeinen Schonbetrag von 10.000 Euro verwechselt werden, der bei der Vermögensprüfung während des Sozialhilfebezugs Bedeutung hat. Für den Kostenersatz nach einem Todesfall gelten eigene Bestimmungen. Auch deshalb kann eine Berechnung fehlerhaft sein, obwohl die Behörde zuvor korrekt über die Hilfe zur Pflege entschieden hatte. Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt Der Erbe haftet nach § 102 Absatz 2 SGB XII mit dem Wert des Nachlasses, der beim Erbfall vorhanden war. Das bereits vorher vorhandene Privatvermögen der Witwe erhöht diese Obergrenze nicht automatisch. Bestand das Eigenheim beiden Ehepartnern je zur Hälfte, gehört grundsätzlich nur der geerbte Anteil des Verstorbenen zum Nachlass. Für die Wertermittlung reicht es nicht, allein Guthaben und Immobilien anzusetzen. Bestehende Darlehen, offene Rechnungen des Verstorbenen und angemessene Bestattungskosten können den Netto-Nachlass mindern. Wie sich Nachlassschulden auf den Erbenregress auswirken, sollte anhand von Belegen zum Todestag nachvollzogen werden. Die Begrenzung auf den Nachlasswert verhindert allerdings nicht jedes Liquiditätsproblem. Besteht das Erbe überwiegend aus einem Immobilienanteil und kaum aus Bankguthaben, kann eine berechtigte Forderung dennoch eine Beleihung oder Veräußerung auslösen. Die Frage, ob dies im Einzelfall unzumutbar wäre, gehört zur Härtefallprüfung. Diese Punkte müssen bei einer Forderung geprüft werden Prüfpunkt Was er für Erben bedeutet Leistungsart Hilfe zur Pflege kann erfasst sein; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 5 SGB XII ausgenommen. Zeitraum Berücksichtigt werden nur Sozialhilfekosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenschwelle 2026 besteht die Ersatzpflicht nur für Aufwendungen oberhalb von 3.378 Euro. Nachlasswert Die Haftung darf den Netto-Wert des beim Tod vorhandenen Nachlasses nicht übersteigen. Pflege durch Angehörige Für Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandte kann ein zusätzlicher Schutz bis zu einem Nachlasswert von 15.340 Euro greifen, wenn sie bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft lebten und gepflegt haben. Besondere Härte Außergewöhnlich schwere Folgen können den Kostenersatz ausschließen; die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lage ist zu würdigen. Frist des Amts Der Kostenersatzanspruch erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Ein zu Lebzeiten geschütztes Haus ist nach dem Tod nicht automatisch sicher Während des Leistungsbezugs kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus geschützt sein, wenn der Ehepartner dort weiterlebt. Daraus folgt jedoch kein dauerhafter Schutz für den später geerbten Eigentumsanteil. Das Bundessozialgericht lehnt ein automatisch fortwirkendes Schonvermögen nach dem Tod ab. Das Sozialamt darf den Immobilienwert deshalb in die Berechnung des Nachlasses aufnehmen. Ob Verkauf, Teilverkauf oder Beleihung tatsächlich verlangt werden können, hängt dennoch von den Gegebenheiten ab. Größe und Wert des Grundstücks, bestehende Belastungen, die Wohnsituation der Witwe sowie realistische Finanzierungswege müssen einbezogen werden. Eine besondere Härte kann die Forderung stoppen § 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII verbietet die Geltendmachung, wenn die Inanspruchnahme wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür genügt nicht jede finanzielle Belastung, weil der Kostenersatz Erben regelmäßig trifft. Erforderlich sind Umstände, die den Fall deutlich vom üblichen Erbfall abheben. Für eine Witwe können hohes Alter, Erkrankung, Behinderung, eigene Pflegebedürftigkeit, eine lange Bindung an den Wohnort oder die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit sprechen. Auch eine kaum beleihbare, angemessene Wohnung und das Fehlen weiterer Mittel können Bedeutung haben. Einen solchen Fall erläutert der Beitrag „Sozialhilfe-Kostenersatz nach Erbfall: Besondere Härte stoppt Forderung“. Ein Härtefall entsteht aber nicht allein durch den Wunsch, im bisherigen Haus wohnen zu bleiben. Die Behörde und im Streitfall das Gericht betrachten die Gesamtsituation sowie mögliche Alternativen. Eine Stundung, Ratenzahlung oder Absicherung der Forderung kann einen sofortigen Verkauf vermeiden, ohne dass der Anspruch vollständig entfällt. Was Betroffene nach dem Schreiben des Sozialamts tun sollten Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Amt nur Angaben zum Nachlass verlangt, eine Anhörung versendet oder bereits einen Kostenersatzbescheid erlassen hat. Bei einem Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten. Erben sollten eine vollständige Aufstellung der gezahlten Leistungen, die Berechnung der Kostenschwelle und die Wertermittlung des Nachlasses anfordern. Benötigt werden häufig Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, Rechnungen, Bestattungskosten und Nachweise über weitere Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer Immobilie sollte geprüft werden, ob das Amt tatsächlich nur den geerbten Anteil und einen realistischen Verkehrswert angesetzt hat. Härtegründe müssen konkret belegt werden. Ärztliche Unterlagen, Pflegegradbescheide, Einkommensnachweise, Angaben zur Wohnfläche und Finanzierungsauskünfte können zeigen, weshalb weder Zahlung noch Beleihung möglich sind. Wegen der möglichen Höhe der Forderung ist Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, eine Sozialberatungsstelle oder einen Sozialverband häufig sinnvoll. Eine Erbausschlagung ist nur nach schneller Gesamtprüfung sinnvoll Wer eine wirtschaftlich belastete Erbschaft nicht annehmen will, kann sie grundsätzlich ausschlagen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. Eine Ausschlagung betrifft jedoch den gesamten Nachlass und nicht nur die Forderung des Sozialamts. Bei Ehepartnern können dadurch Guthaben, der Anteil am Familienhaus und weitere Rechte verloren gehen. Zudem rückt meist die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Vor einer Ausschlagung müssen daher Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, testamentarische Folgen und der mögliche Kostenersatz gemeinsam betrachtet werden. Fragen und Antworten zu Pflegekosten und Erbenhaftung Muss eine Witwe immer die Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Mannes erstatten? Nein. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass die Witwe Erbin geworden ist, rechtmäßig gewährte und erfasste Sozialhilfe vorliegt und ein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ausnahmen und eine besondere Härte können die Forderung zusätzlich begrenzen oder ausschließen. Kann das Sozialamt auf das gesamte eigene Vermögen der Erbin zugreifen? Die Höhe der Haftung ist auf den Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses begrenzt. Das bereits vorher vorhandene Vermögen erhöht diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht. Bei einem geerbten Immobilienanteil kann die Beschaffung des Geldes trotzdem das sonstige Budget der Erbin belasten. Bleibt ein selbst bewohntes Familienhaus nach dem Tod geschützt? Nicht automatisch. Der Schutz als angemessenes Hausgrundstück während des Sozialhilfebezugs setzt sich zugunsten der Erben nicht ohne Weiteres fort. Eine besondere Härte kann den Zugriff jedoch im Einzelfall verhindern. Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Erben? Nein. Die Grenze betrifft den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und nicht den Kostenersatz aus einem erhaltenen Nachlass. Ein Kind kann deshalb trotz eines Jahreseinkommens unter 100.000 Euro als Erbe nach § 102 SGB XII betroffen sein. Welche Zeitgrenzen muss das Sozialamt beachten? Erfasst werden nur Sozialhilfekosten, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod. Beide Zeitgrenzen sollten getrennt anhand des Leistungszeitraums und des Todesdatums geprüft werden. Was ist nach einem Kostenersatzbescheid zuerst zu tun? Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist sollten sofort geprüft werden. Danach sind Leistungsaufstellung, Nachlassberechnung und Immobilienbewertung anzufordern sowie Nachlassschulden und Härtegründe zu dokumentieren. Bei einer hohen Forderung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor gezahlt oder eine Immobilie verwertet wird.

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Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

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8. Oktober 2026

Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige Versorgung Die höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen. Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen. Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurer Die Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt. Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht. Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 Euro Die Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels. Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären. Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurer Die Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent. Halbiert wird die jährliche Belastungsgrenze Nach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent. Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse. Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten. GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nicht Die Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen. Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht. Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht. Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne Schwerbehindertenausweis Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen. Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein. Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise. Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte Rente Die Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen. Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die Befreiung Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet. Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung. Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommen Versicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen. Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu. Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen. Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können. Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früher Wer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht. Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter. Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können. Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlen Die 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an. Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen. Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden.. Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,

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197 Euro: Dieser Mehrbedarf steht Menschen mit Schwerbehinderung im Monat zu

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8. Oktober 2026

Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zusätzlich erhalten. Bei Alleinstehenden sind das 2026 monatlich 197,05 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 50 genügt für diesen Anspruch jedoch nicht. Der Zuschlag setzt voraus, dass tatsächlich eine gesetzlich erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine entsprechende Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine bestimmte Leistung zur Teilhabe an Bildung erbracht wird. Fehlt diese Verbindung, entsteht der Anspruch auch bei einem GdB von 100 nicht. Dr. Utz Anhalt: 197 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte vom Jobcenter Die 197 Euro sind keine neue Leistung seit Juli 2026 Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bezeichnung und zahlreiche Vorgaben verändert. Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung wurde dadurch aber nicht neu eingeführt. Der Anspruch bestand bereits im Bürgergeld und davor im Arbeitslosengeld II. Er wird nach der Reform weiterhin in § 21 Absatz 4 SGB II geregelt. Die Bezeichnung „197-Euro-Zuschlag für Schwerbehinderte“ kann deshalb in die Irre führen. Weder handelt es sich um einen festen Betrag noch um eine Leistung, die allein an den Schwerbehindertenausweis geknüpft ist. Das Gesetz gewährt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs Das Jobcenter erkennt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs an, wenn gleichzeitig eine erfasste Teilhabeleistung erbracht wird. Individuelle Ausgaben müssen dann nicht einzeln mit Rechnungen belegt werden. Die häufig genannten 197,05 Euro ergeben sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende. Dieser beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Die Reform zum 1. Juli hat die Höhe der Regelbedarfe für 2026 nicht verändert. Bei Partnern, jungen Erwachsenen im Elternhaushalt und Jugendlichen fällt der Mehrbedarf niedriger aus. Ausschlaggebend ist der Regelbedarf, der der betreffenden Person im Grundsicherungsbescheid zugeordnet wurde. Persönliche Situation Mehrbedarf im Jahr 2026 Alleinstehende oder Alleinerziehende mit 563 Euro Regelbedarf 563 Euro × 35 Prozent = 197,05 Euro Volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf 506 Euro × 35 Prozent = 177,10 Euro Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt mit 451 Euro Regelbedarf 451 Euro × 35 Prozent = 157,85 Euro Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren mit 471 Euro Regelbedarf 471 Euro × 35 Prozent = 164,85 Euro Die Beträge gelten bei einem Anspruch für den vollständigen Monat. Beginnt oder endet die Teilhabeleistung während eines Monats, wird der Anspruch nach § 41 SGB II anteilig für die betreffenden Kalendertage berechnet. Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist die erste Voraussetzung Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II setzt zunächst einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld voraus. Die betroffene Person muss außerdem erwerbsfähig sein und grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Auch erwerbsfähige Jugendliche können den Mehrbedarf erhalten, sobald sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen vom Sozialamt beziehen, fallen dagegen regelmäßig unter andere Vorschriften. Ein GdB von 50 ist nicht zwingend erforderlich Entgegen einer verbreiteten Annahme verlangt § 21 Absatz 4 SGB II keinen bestimmten Grad der Behinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 ist daher keine eigenständige Voraussetzung. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt regelmäßig ein aktueller Bewilligungsbescheid über die erfasste Teilhabeleistung. Die Behinderung und der behinderungsbedingte Förderbedarf ergeben sich dann aus dieser Entscheidung. Das bedeutet zugleich, dass ein Mensch mit einem GdB unter 50 den Zuschlag erhalten kann. Wer lediglich von einer Behinderung bedroht ist, hat nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur dagegen keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die Teilhabeleistung muss tatsächlich erbracht werden Die dritte Voraussetzung führt in der Praxis zu den meisten Ablehnungen. Es reicht nicht, dass eine berufliche Rehabilitation sinnvoll wäre oder dass die betroffene Person grundsätzlich die Bedingungen für eine Förderung erfüllt. Die Leistung muss bewilligt worden sein und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Bewilligungsbescheid allein genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder überhaupt nicht wahrgenommen wird. Erfasst werden vor allem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Hinzukommen können sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Bildung. Diese Förderungen können den Mehrbedarf auslösen In Betracht kommen beispielsweise berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die wegen der Behinderung erforderlich sind und auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geregelten Maßnahme erfolgt. Die Bundesagentur nennt außerdem die stufenweise Wiedereingliederung als mögliches Beispiel, wenn dabei der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Ob eine konkrete Förderung den Anspruch auslöst, muss anhand des Bewilligungsbescheids, der Fördergrundlage und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden. Auch eine vom Jobcenter veranlasste Arbeitsgelegenheit kann ausreichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung notwendig ist. Eine allgemeine Maßnahme für Arbeitsuchende führt dagegen nicht automatisch zu dem Zuschlag. Nicht jede berufliche Hilfe genügt Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Auch eine reine Beratung oder Arbeitsvermittlung löst den Mehrbedarf für sich genommen nicht aus. Dasselbe gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für einmalige Hilfen ohne Maßnahmecharakter. Dazu können eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnung gehören. Solche Hilfen können zwar einen erheblichen finanziellen Wert haben. Sie führen aber nicht automatisch zu dem monatlichen Mehrbedarf von 35 Prozent. 197 Euro bedeuten nicht immer 197 Euro mehr auf dem Konto Der Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf der betroffenen Person. Bei einer alleinstehenden Person steigt dieser Bedarf 2026 von 563 Euro auf 760,05 Euro zuzüglich der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Ob tatsächlich 197,05 Euro mehr ausgezahlt werden, hängt jedoch auch vom anrechenbaren Einkommen ab. Übergangsgeld, Arbeitsentgelt oder andere anrechenbare Einnahmen können den Zahlbetrag beeinflussen. Die Aussage „197 Euro zusätzlich“ trifft daher nur zu, wenn der volle Regelbedarf berücksichtigt wird und kein weiteres Einkommen die Auszahlung verringert. Bei Partnern oder jungen Menschen gelten ohnehin niedrigere Ausgangsbeträge. Der Mehrbedarf kann nach dem Ende der Maßnahme weitergezahlt werden § 21 Absatz 4 SGB II erlaubt eine Anerkennung auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Abschluss der Teilhabeleistung. Das Jobcenter muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Bundesagentur geht in ihren Weisungen davon aus, dass diese Übergangszeit regelmäßig drei Monate nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Frist, sondern um eine Orientierung für die Verwaltung. Betroffene sollten die Weiterzahlung ausdrücklich beantragen und begründen, weshalb der erhöhte Bedarf nach dem Ende der Maßnahme noch besteht. Das kann beispielsweise während einer unmittelbaren beruflichen Übergangsphase der Fall sein. Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter nicht verwechseln Die ähnliche Bezeichnung der Leistungen verursacht leicht Missverständnisse. Der hier beschriebene Mehrbedarf betrifft das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen. Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, kann unter anderen Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII sind beispielsweise 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe möglich, wenn das Merkzeichen G nachgewiesen wird. Daneben kennt das SGB XII einen Mehrbedarf von 35 Prozent für Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung erhalten. Der Anspruch unterscheidet sich jedoch deutlich von der Regelung für erwerbsfähige Personen im SGB II. So lässt sich der Grundsicherungsbescheid prüfen Im Berechnungsbogen des Bescheids sollte kontrolliert werden, ob unter den Bedarfen ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II aufgeführt ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für den gesamten Zeitraum der Teilhabeleistung berechnet wurde. Fehlt der Mehrbedarf, sollte dem Jobcenter der aktuelle Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers vorgelegt werden. Zusätzlich können eine Teilnahmebescheinigung sowie Angaben zum Beginn und zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme hilfreich sein. Der Mehrbedarf muss nach § 37 SGB II nicht als eigenständige Leistung gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt wurde. Trotzdem ist es ratsam, ihn ausdrücklich schriftlich geltend zu machen, damit die Voraussetzungen dokumentiert und geprüft werden. Widerspruch und Überprüfungsantrag können Nachzahlungen sichern Gegen einen aktuellen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II die mögliche Nachzahlung regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr. Betroffene sollten deshalb nicht zu lange warten. Weitere Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag bei fehlerhaften Jobcenter-Bescheiden. Beispiel aus der Praxis Die alleinstehende Anna erhält Grundsicherungsgeld und hat einen GdB von 60. Wegen ihrer Behinderung nimmt sie sechs Monate lang an einer bewilligten berufsbezogenen Eingliederungsmaßnahme teil, erhält in ihrem Bescheid aber nur den Regelbedarf von 563 Euro. Nachdem Anna den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers und die Teilnahmebescheinigung einreicht, erkennt das Jobcenter den Mehrbedarf von monatlich 197,05 Euro an. Für sechs vollständige Monate erhöht sich ihr anerkannter Bedarf damit um insgesamt 1.182,30 Euro. Ob Anna den gesamten Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt davon ab, ob in diesem Zeitraum anrechenbares Einkommen vorhanden war. Ihr Schwerbehindertenausweis allein hätte den Anspruch nicht ausgelöst. Sechs Fragen und Antworten zum Mehrbedarf bei Behinderung 1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro zusätzlich? Nein. Der Ausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine Behinderung und eine tatsächlich erbrachte Teilhabeleistung oder eine andere im Gesetz genannte Hilfe. 2. Muss mindestens ein GdB von 50 festgestellt worden sein? Nein. § 21 Absatz 4 SGB II schreibt keinen bestimmten GdB vor. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Wie hoch ist der Mehrbedarf im Jahr 2026? Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 197,05 Euro, bei Partnern 177,10 Euro und bei jungen Erwachsenen ohne eigenen Haushalt 157,85 Euro monatlich. 4. Reicht die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme aus? Die Leistung muss nicht nur bewilligt, sondern tatsächlich erbracht werden. Eine noch nicht begonnene oder nicht angetretene Maßnahme begründet nach den Weisungen der Bundesagentur regelmäßig keinen Anspruch. 5. Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden? Rechtlich wird er grundsätzlich vom bestehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfasst. Praktisch sollte der Mehrbedarf dennoch schriftlich verlangt und mit dem Bewilligungsbescheid sowie einer Teilnahmebescheinigung belegt werden. 6. Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden? Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wobei die Nachzahlung im SGB II regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt ist.