Hartmut Gottlebe existiert offiziell nicht: Absurder Grund verhinderte Grundsicherung

23. Juni 2026
Ein Personalausweis ist in Deutschland weit mehr als ein Stück Plastik. Er öffnet Türen zu Mietverträgen, Bankkonten, Grundsicherung und einem geregelten Alltag. Wer ihn verliert, kann normalerweise einen neuen beantragen. Doch der Fall von Hartmut Gottlebe aus Kassel zeigt, wie schwierig dieser Weg werden kann, wenn Dokumente fehlen, Lebensläufe brüchig sind und Behörden auf eindeutige Nachweise bestehen. Gottlebe hatte seinen Angaben zufolge sein Portemonnaie verloren beziehungsweise war es ihm gestohlen worden. Darin befanden sich auch seine Ausweisdokumente. Was zunächst wie ein ärgerlicher Verlust klingt, entwickelte sich für ihn zu einem jahrelangen Problem. Ohne gültigen Ausweis konnte er seine Identität nicht mehr so belegen, wie es die Verwaltung verlangte. Verlorener Ausweis mit weitreichenden Folgen Der Mann aus Kassel hatte einen schwierigen Lebensweg hinter sich. Geboren wurde er 1957 in der DDR, später kam er mit seiner Familie in die Bundesrepublik. Er arbeitete, gründete eine Familie und führte zunächst ein geregeltes Leben. Nach Arbeitsplatzverlust, familiären Brüchen und langer Obdachlosigkeit geriet er jedoch immer stärker an den Rand der Gesellschaft. Als er mit Unterstützung sozialer Einrichtungen wieder in ein geordnetes Leben zurückkehren wollte, wurde der fehlende Ausweis zum Hindernis. Für eine Wohnung, ein Konto oder viele Behördenvorgänge braucht es einen Identitätsnachweis. Genau diesen konnte Gottlebe nicht mehr vorlegen. Der Antrag auf einen neuen Personalausweis wurde deshalb zunächst problematisch. Die zuständige Behörde verwies darauf, dass die Identität einer antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt werden müsse. Das ist aus Sicht des Staates nachvollziehbar, weil Ausweisdokumente nicht leichtfertig ausgegeben werden dürfen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass starre Anforderungen Menschen treffen können, die ohnehin kaum noch Zugang zu Unterlagen, Zeugen oder früheren Nachweisen haben. Warum der Personalausweis im Alltag so wichtig ist Der Personalausweis dient nicht nur dazu, sich gegenüber der Polizei oder einer Behörde auszuweisen. Er ist im Alltag häufig Voraussetzung für Verträge, Anträge und Identitätsprüfungen. Ohne ihn wird vieles schwieriger, manchmal sogar unmöglich. Besonders hart trifft das Menschen ohne festen Wohnsitz, ohne familiären Rückhalt oder ohne geordnete Unterlagen. In Deutschland besteht für Bürgerinnen und Bürger ab einem bestimmten Alter grundsätzlich die Pflicht, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Geht ein Ausweis verloren, muss der Verlust gemeldet werden. Das dient auch dem Schutz vor Missbrauch, etwa wenn ein Dokument in falsche Hände gerät. Viele Menschen wissen jedoch nicht, dass auch die unterlassene Verlustmeldung rechtliche Folgen haben kann. Im Fall Gottlebe kam hinzu, dass er den Verlust damals offenbar nicht sofort angezeigt hatte. Aus menschlicher Sicht ist das verständlich, wenn jemand auf der Straße lebt und zunächst andere Sorgen hat. Aus Verwaltungssicht erschwert es aber die spätere Prüfung. Zwischen diesen beiden Perspektiven entsteht genau jene Lücke, in der Menschen in Notlagen hängen bleiben können. Wie beweist man, wer man ist? Wer einen neuen Ausweis beantragt, muss belegen können, dass die angegebene Identität stimmt. Normalerweise helfen alte Ausweise, Reisepässe, Geburtsurkunden, Meldeunterlagen oder andere amtliche Dokumente. Fehlt ein aktueller Lichtbildnachweis, wird die Prüfung schwieriger. Dann müssen Behörden weitere Unterlagen auswerten und gegebenenfalls andere Stellen einbeziehen. Gottlebe hatte nach dem geschilderten Fall zwar verschiedene Dokumente aus früheren Lebensphasen. Dazu gehörten Unterlagen aus der Zeit seiner Übersiedlung, alte Verwaltungsdaten und eine Geburtsurkunde. Was jedoch fehlte, war der klare Bezug zwischen diesen Unterlagen und seiner heutigen Person. Genau daran entzündete sich der Konflikt. Die Lage wirkt paradox: Um bestimmte Akten einzusehen, braucht man häufig einen Ausweis. Um aber einen Ausweis zu bekommen, können gerade solche Akten hilfreich sein. Für Menschen ohne Dokumente entsteht so ein Kreislauf, aus dem sie alleine kaum herauskommen. Der Staat muss deshalb Wege finden, Identität auch dann zu prüfen, wenn der Normalfall nicht mehr funktioniert. Amtsermittlungsgrundsatz als Ausweg Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass Behörden den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Das bedeutet: Die betroffene Person muss zwar mitwirken, doch die Behörde darf nicht untätig bleiben, wenn weitere Prüfungen möglich sind. Gerade bei existenziellen Fragen wie der Ausstellung eines Ausweises ist diese Pflicht besonders wichtig. Denn ohne Identitätsdokument kann ein Mensch praktisch von vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werden. Im Fall Gottlebe kam es schließlich zu einer Wende. Nach weiterer Prüfung und Abstimmung mit höheren Stellen sollte ihm doch ein Personalausweis ausgestellt werden. Grundlage war offenbar eine umfassende Würdigung der vorgelegten Dokumente, Urkunden und weiteren Nachweise. Damit wurde anerkannt, dass Identität auch dann festgestellt werden kann, wenn kein aktueller Ausweis mehr vorhanden ist.
Aktuelles
23. Juni 2026
Gericht verurteilt Vonovia: Mieter können bis zu 500 Euro aus der Nebenkostenabrechnung zurückfordern Wer als Mieter jährlich Nebenkosten zahlt, ohne die Posten zu prüfen, verschenkt möglicherweise mehrere Hundert Euro. Ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom Januar 2026 hat das belegt. Die zum Vonovia-Konzern gehörende GSW Immobilien AG hat bei der Versicherungsposition ihrer Betriebskostenabrechnungen das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, und einer Mieterin wurden rund 500 Euro für drei Jahre zurückgezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig. Vonovia musste zahlen, weil der Vermieter wirtschaftlich hätte handeln müssen Das Amtsgericht Schöneberg (Az. 11 C 357/25) prüfte die Versicherungskosten, die Vonovia über seine Berliner Tochter GSW Immobilien AG auf Mieter umgelegt hatte. Die abgerechneten Beträge lagen erheblich über dem Berliner Durchschnitt. Für 2023 hatte die GSW monatlich 0,45 Euro pro Quadratmeter für Versicherungen berechnet. Der Berliner Betriebskostenspiegel (die von der Berliner Senatsverwaltung veröffentlichte Übersicht über ortsübliche Betriebskosten) wies für dasselbe Jahr 0,23 Euro aus. Fast die Hälfte. Der Konzern hatte für seinen gesamten Berliner Wohnungs- und Gewerbebestand eine Sammelversicherung über einen Makler abgeschlossen, ohne die Kosten transparent auf einzelne Gebäude aufzuschlüsseln und ohne Vergleichsangebote einzuholen. Die Richter machten deutlich: Angesichts des großen Wohnungsbestands habe der Konzern durchaus einen Vertrag zum Durchschnittswert abschließen können. Dass Vonovia auf eine Verteidigung ganz verzichtete, spricht für sich. Viele Mieter gehen davon aus, dass überhöhte Betriebskosten ein Ärgernis sind, gegen das man nichts ausrichten kann. Das Gegenteil ist der Fall. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet Vermieter, bei der Betriebskostenabrechnung auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Wer dagegen verstößt, muss die Differenz erstatten, und dies rückwirkend für bis zu drei Jahre. Wie hoch diese Differenz ausfallen kann, zeigt die Rechnung im nächsten Abschnitt. Was Mieter zurückfordern können: die konkrete Beispielrechnung Der Geldratgeber Finanztip hat die mögliche Rückforderung für eine 60-Quadratmeter-Wohnung durchgerechnet. Die Formel ist einfach: abgerechneter Wert minus regionaler Durchschnittswert, multipliziert mit der Wohnfläche und mit 12 Monaten. Für 2021 berechnete die GSW monatlich 0,36 Euro pro Quadratmeter, der Berliner Durchschnitt lag bei 0,23 Euro. Differenz: 93,60 Euro. Für 2022 (0,39 Euro abgerechnet) ergibt sich eine Differenz von 115,20 Euro. Für 2023 (0,45 Euro abgerechnet) kommen 158,40 Euro zusammen. Insgesamt 367,20 Euro, für eine einzige 60-Quadratmeter-Wohnung, in nur drei Jahren. Im tatsächlich vor Gericht verhandelten Fall wurden rund 500 Euro zugesprochen. Wer nicht bei Vonovia oder der GSW mietet, kann dieselbe Rechnung mit dem Betriebskostenspiegel seiner Region machen. Außerhalb Berlins bietet der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes eine bundesweite Orientierung. Liegt die Versicherungsposition deutlich über dem Vergleichswert, ist eine genauere Prüfung sinnvoll. Das gilt genauso für Hausmeister, Gebäudereinigung oder Gartenpflege. Ob und wie man eine Rückforderung durchsetzen kann, hängt entscheidend von einer Frist ab. So fordert man zurück: Frist, Belegeinsicht und Widerspruch Wer zu viel gezahlte Betriebskosten zurückfordern will, muss eine Frist einhalten. Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter 12 Monate ab Zugang der Abrechnung, um Einwendungen schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung einzureichen. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch, auch wenn die Abrechnung nachweislich zu hoch war. Belege einsehen Der erste Schritt ist die Belegeinsicht. Wer einen verdächtigen Posten entdeckt, kann schriftlich Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen: Rechnungen, Verträge, Versicherungspolicen. Dieses Recht ergibt sich aus § 556 Abs. 4 BGB. Erst wer die Belege kennt, kann den Widerspruch konkret begründen: welche Position, warum überhöht, welcher Vergleichswert herangezogen wurde. Was gilt für ältere Abrechnungen? Für ältere Abrechnungen gilt: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Wer die Einwendungsfrist für eine frühere Abrechnung noch nicht versäumt hat, kann also auch für vergangene Jahre tätig werden. „Wir ermuntern alle Mieterinnen und Mieter, ihre Betriebskostenabrechnungen anhand des Betriebskostenspiegels auf überhöhte oder zumindest gegenüber den Vorjahren auffällige Kostensteigerungen hin zu prüfen", erklärt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV). Wer jetzt prüft und einen Anspruch erkennt, sollte nicht warten. Warum dieses Urteil jeden Mieter in Deutschland betrifft Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für jeden Vermieter in Deutschland, nicht nur für Konzerne und nicht nur für die Wohngebäudeversicherung. Überall, wo Dienstleister beauftragt werden, muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Kein vollständiger Gegenbeweis nötig Das Amtsgericht hat dem Berliner Betriebskostenspiegel ausdrücklich Indizwirkung zuerkannt. Mieter müssen keinen vollständig aufgeschlüsselten Gegenbeweis antreten. Eine auffällige Abweichung vom regionalen Durchschnittswert reicht als Ausgangspunkt, um Belegeinsicht zu verlangen und einen konkreten Widerspruch zu begründen. Das gilt auch für Bürgergeld-Bezieher Das Rückforderungsrecht ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft. Wer Bürgergeld bezieht und zu viel Betriebskosten gezahlt hat, kann die Rückerstattung wie jeder andere Mieter direkt beim Vermieter geltend machen. Wer heute die letzte Nebenkostenabrechnung aus dem Ordner zieht und einen einzigen Posten mit dem regionalen Betriebskostenspiegel vergleicht, hat in wenigen Minuten einen konkreten Ansatzpunkt. Quellen § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten, § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist, Berliner Mieterverein: Pressemitteilung „Amtsgericht Schöneberg streicht stark überhöhte Versicherungskosten", Februar 2026
23. Juni 2026
Wer heute Rente bezieht oder in den nächsten Jahren in Rente geht, sollte einen Termin im Kopf behalten: den 1. Juli 2031. An diesem Tag läuft die gesetzliche Haltelinie aus, die das Rentenniveau seit 2022 bei mindestens 48 Prozent festhält. Laut Empfehlungen der Rentenkommission der Bundesregierung soll ab 2032 der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wieder voll wirken. Die Folge: Renten würden ab dann langsamer steigen als Löhne. Das ist noch kein Gesetz. Die Rentenkommission unter Leitung von Frank-Jürgen Weise hat ihren Abschlussbericht am 20. Juni 2026 fertiggestellt und übergibt ihn am 23. Juni 2026 an Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas. Ob und wie der Bundestag diese Empfehlungen umsetzt, entscheidet sich erst danach. Wer versteht, wie der Nachhaltigkeitsfaktor technisch funktioniert, kann besser einschätzen, was auf dem Spiel steht. So wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor: Mehr Rentner, gedämpfte Rentenanpassung Der Nachhaltigkeitsfaktor ist kein neues Instrument. Die rot-grüne Bundesregierung hat ihn 2004 eingeführt, wirksam seit 2005, verankert in § 68 SGB VI. Sein Prinzip: Er misst das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern, den sogenannten Rentnerquotienten. Steigt die Zahl der Rentner schneller als die der Beitragszahler, dämpft der Faktor die jährliche Rentenanpassung. Sinkt das Verhältnis, kann er die Anpassung sogar erhöhen. Die demografische Verschiebung fließt mit einem Gewicht von einem Viertel in die Rentenanpassung ein. Bei einer zunehmend alternden Gesellschaft bedeutet das in den kommenden Jahrzehnten tendenziell dämpfende Wirkung. Immer weniger Beitragszahler stehen immer mehr Rentnerinnen und Rentnern gegenüber. Haltelinie 48 Prozent läuft 2031 aus — was danach kommt Seit dem 1. Juli 2022 schützt die gesetzliche Haltelinie das Rentenniveau. Sie verhindert, dass das Sicherungsniveau vor Steuern, also das Verhältnis einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren zu den Durchschnittslöhnen, unter 48 Prozent sinkt. Solange diese Schutzklausel gilt, ist der Nachhaltigkeitsfaktor faktisch außer Kraft gesetzt. Das Gesetz nach § 255h SGB VI lässt keinen Mechanismus zu, der die Renten unter diese Grenze drückt. Deshalb stiegen die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent: kräftig, weil die Löhne gut gewachsen sind. Diese Schutzklausel läuft zum 1. Juli 2031 aus. Das steht seit Verabschiedung des Rentenpakets 2025 im Gesetz. Was danach kommt, sollte die Rentenkommission klären. Ihre Empfehlung: Der Nachhaltigkeitsfaktor soll ab 2032 wieder greifen. Laut Prognosen der Deutschen Rentenversicherung würde das Rentenniveau dann leicht absinken. Wie stark, hängt davon ab, wie sich der Arbeitsmarkt und die Geburtenrate entwickeln. Ihre Rente sinkt nicht, sie wächst langsamer Viele gehen davon aus, dass der Nachhaltigkeitsfaktor die Rente kürzt. Das stimmt nicht. Die allgemeine Rentengarantie verhindert, dass der aktuelle Rentenwert jemals sinkt. Wer 2031 eine Rente von 1.400 Euro bezieht, bekommt danach nicht weniger in Euro. Der Faktor sorgt nur dafür, dass die jährlichen Erhöhungen kleiner ausfallen als ohne ihn. Die Rente wächst langsamer als die Löhne der Beschäftigten. Über viele Jahre summiert sich das zu einer realen Kaufkraftlücke. Was das konkret bedeutet, zeigt ein einfaches Rechenbeispiel: Hätte der Nachhaltigkeitsfaktor im Jahr 2026 bereits gegriffen, wäre die Rentenerhöhung um rund 0,2 Prozentpunkte kleiner ausgefallen. Bei einer Rente von 1.200 Euro wären das etwa 2,40 Euro weniger Erhöhung in diesem Jahr. Der Betrag klingt überschaubar. Aber dieser Effekt wirkt jedes Jahr, und er wächst mit zunehmendem demografischen Druck. Wer 20 Jahre nach 2032 Rente bezieht, trägt das über zwei Jahrzehnte kumuliert. Was die Rentenkommission noch empfiehlt und wen das direkt betrifft Der Nachhaltigkeitsfaktor ist nicht die einzige weitreichende Empfehlung. Die Rentenkommission schlägt außerdem vor, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) abzuschaffen, die sogenannte Rente mit 63. Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, soll über eine neue Härtefallregelung früher in Rente gehen können. Zusätzlich soll das Renteneintrittsalter ab 2032 schrittweise an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden: Für jedes gewonnene Lebensjahr würden Menschen acht Monate länger arbeiten. Alle diese Punkte sind bisher nur Empfehlungen. Die Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 und die Mütterrente III bleiben nach Kommissionsansicht unangetastet, obwohl viele Mitglieder sie kritisch sehen. Empfehlungen sind kein Gesetz. Wer jetzt Pläne für den Rentenbeginn macht, sollte die parlamentarischen Beschlüsse abwarten, bevor er konkrete Entscheidungen trifft. Was Rentner und Beitragszahler jetzt tun können Für alle, die heute Rente beziehen: Bis 2031 ändert sich nichts. Die Haltelinie schützt, der Nachhaltigkeitsfaktor bleibt außer Kraft. Wer in den nächsten fünf Jahren in Rente geht, startet mit dem Rentenniveau, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt. Wer 2032 oder danach in Rente geht, sollte jetzt die eigene Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung prüfen. Dort steht der Anspruch auf Basis der bisherigen Beitragsjahre. Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf Möglichkeiten, den eigenen Rentenanspruch zu stärken: freiwillige Beiträge, Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten. Diese Zeiten sind bereits jetzt anrechenbar und erhöhen den Rentenwert unabhängig davon, wie die Formel ab 2032 aussieht. Häufige Fragen zum Nachhaltigkeitsfaktor Gilt die 48-Prozent-Haltelinie auch nach 2031 noch? Nein. Nach dem aktuellen Gesetz (§ 255h SGB VI) läuft sie zum 1. Juli 2031 aus. Die Rentenkommission empfiehlt, diesen Termin zu respektieren und nicht in das geltende Recht einzugreifen. Eine Verlängerung wäre nur durch ein neues Gesetz möglich. Können Bestandsrenten nach 2031 sinken? Nein. Die allgemeine Rentengarantie schützt davor, dass der Rentenwert jemals gesenkt wird. Wer 2031 eine Rente von 1.400 Euro bezieht, bekommt danach nicht weniger. Die jährlichen Erhöhungen könnten aber kleiner ausfallen als bisher. Ist die Rente mit 63 bereits abgeschafft? Nein. Die Rentenkommission hat dies empfohlen, aber der Bundestag hat noch nicht entschieden. Solange kein Gesetz verabschiedet ist, bleibt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) bestehen. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert (Rentenanpassungsformel und Nachhaltigkeitsfaktor) Bundesministerium der Justiz: § 255h SGB VI – Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 ZDFheute: Rentenkommission – Eintrittsalter soll steigen, Rente mit 63 weg (20.06.2026) t-online: Ideen für die Reform der Rente – Das empfehlen die Experten der Regierung (20.06.2026) Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 68 SGB VI (Nachhaltigkeitsfaktor, Rentnerquotient)
23. Juni 2026
Ein Mann mit rasch fortschreitender Multipler Sklerose schafft außerhalb seines Fahrzeugs keine fünf Meter mehr ohne Elektrorollstuhl. Auf einem gewöhnlichen Parkplatz fehlt der Platz, um den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu holen und sich hineinzusetzen – er müsste dafür auf die Fahrbahn ausweichen. Das Versorgungsamt sieht weiteren Ermittlungsbedarf und prüft. In der Zwischenzeit bleibt der Betroffene auf reguläre Parklücken angewiesen, mit allen Risiken. Das Sozialgericht Bremen hat dieser Hängepartie mit Beschluss vom 11. Mai 2026 ein vorläufiges Ende gesetzt: Das Merkzeichen „aG" kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zuerkannt werden, wenn andernfalls eine gravierende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit im Straßenverkehr droht (Az. S 52 SB 100/26 ER). Das ist keine Selbstverständlichkeit. Ein Eilverfahren nimmt die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg. Wer das Merkzeichen aG sofort und nicht erst nach Monaten will, muss zwei Dinge zugleich belegen: einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit. Beides hat der Antragsteller hier glaubhaft gemacht. Was § 152 Abs. 4 SGB IX für das Merkzeichen aG verlangt Rechtsgrundlage für die Zuerkennung ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen über Jahre eng gezogen (Urteile vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R – und vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –). Eine vollständige Unfähigkeit, sich auf den Beinen fortzubewegen, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der schwerbehinderte Mensch – auch mit orthopädischen Hilfsmitteln – praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Fahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann. Oder dass sein Restgehvermögen so gering ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- oder erschöpfungsbedingt anhalten muss, bevor er weitergehen kann. Diese enge Auslegung hat einen nüchternen Hintergrund: Behindertenparkplätze sind knapp. Das BSG stellt deshalb hohe Anforderungen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R –). Das Sozialgericht Bremen stellt klar, dass diese Rechtsprechung auch unter der neuen Rechtslage herangezogen werden kann. Der Anordnungsgrund: Gefahr beim Ein- und Aussteigen Der entscheidende Punkt war die Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen – das bestätigt der für die Behörde selbst erstellte Bericht des Neurologen: Ab Gehstrecken von mehr als fünf Metern ist der Elektrorollstuhl notwendig, bedingt durch die ausgeprägte Gangstörung und die Feinmotorikstörung der linken Hand. Hinzu kommt eine deutliche motorische Fatigue mit Erschöpfung nach weniger als einer Stunde körperlicher Aktivität. Ein mechanischer Aktivrollstuhl kommt damit nicht mehr in Betracht. Auf einem normalen Parkplatz reicht der seitliche Bewegungsraum nicht, um den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu entnehmen, die Auffahrrampe auszulegen und sich umzusetzen. Auf abgesenkte Bordsteinkanten ist der Antragsteller ebenfalls angewiesen, weil reguläre Bordsteine mit dem Elektrorollstuhl nicht sicher zu überwinden sind. Wer diese Punkte zusammenliest, erkennt die konkrete Gefahr: Beim Ein- und Aussteigen muss der Betroffene auf die Fahrbahn ausweichen. Seine körperliche Unversehrtheit steht bei jeder Nutzung einer regulären Parklücke auf dem Spiel. Wenn die Erfolgsaussichten offen sind, entscheidet die Folgenabwägung In der Hauptsache sind weitere medizinische Ermittlungen unumgänglich. Damit waren die Erfolgsaussichten offen – und das Gericht musste die Folgen abwägen. Die beigezogenen Befundberichte stützten das Begehren deutlich. Der Hausarzt beschreibt für den Zeitraum bis April 2026 eine rasch fortschreitende Verschlechterung, hauptsächlich nach dem Reha-Aufenthalt im Oktober 2025: spastische Paraparese und Paraplegie, eine Blasen- und Mastdarmstörung, ausgeprägte muskuläre Dysbalancen, eine schwere Gangstörung und eine anhaltende Adynamie. Die Gehstrecke lag zuletzt unter zehn Metern, danach war der Patient erschöpft. Der Neurologe dokumentiert seit November 2025 eine weitere Verschlechterung. Beim letzten Vorstellungstermin im Januar 2026 bestand eine Spastik Grad 3; ohne Rollator waren nur einzelne Schritte möglich, über 20 Meter herrschte Rollstuhlabhängigkeit. Es lag eine Paraparese vom Kraftgrad 4 vor, überlagert von einer gestörten Tiefensensibilität. Selbst das Stehen war unsicher geworden, der Antragsteller musste sich festhalten. Mit der rechten Hand war nur noch die Unterschrift möglich, keine Texte und keine Tastatur mehr. Der EDSS-Wert wurde mit 7,5 eingestuft. An einer Stelle wird das Gericht deutlich – zu Recht. Die Behörde hatte dem Antragsteller erhebliche Mittel bewilligt, unter anderem einen Genny Zero Balance-Rollstuhl für 19.995 Euro. Gleichzeitig hielt sie weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand für entbehrlich. Beides zusammen passt nicht. Wer fünfstellige Summen für die Mobilität eines Menschen bewilligt, kann dessen Gehfähigkeit schwerlich für so unklar halten, dass selbst eine vorläufige Regelung ausscheidet. Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet Das Gericht hat das Merkzeichen aG nicht endgültig zuerkannt, sondern befristet und vorläufig. Geprüft werden muss in der Hauptsache, wie die einzelnen Funktionssysteme zu bewerten sind und ob ein allein auf die Gehfähigkeit bezogener GdB von 80 vorliegt. Dafür ist ein Sachverständigengutachten zwingend. Bis dahin gilt die vorläufige Feststellung – und der Antragsteller darf Behindertenparkplätze nutzen. Für die Praxis lässt sich daraus ein klarer Weg ableiten. Wer auf das Merkzeichen aG angewiesen ist und dessen Versorgungsamt monatelang prüft, sollte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen. Entscheidend ist der Anordnungsgrund: Es reicht nicht, auf eine schwere Erkrankung zu verweisen. Belegt werden muss, dass das Warten selbst zur Gefahr wird – etwa weil das Ein- und Aussteigen auf regulären Parkplätzen nur über die Fahrbahn möglich ist. Aktuelle ärztliche Befundberichte, die genau diese Wegstrecken und Risiken beschreiben, sind dabei das wichtigste Beweismittel. Erfahrungsgemäß lehnen Behörden den Eilantrag ab, solange die Gefährdung abstrakt bleibt; konkret wird sie erst, wenn der Arzt die fehlenden Meter und den fehlenden Bewegungsraum benennt. Sinn und Zweck der Behindertenparkplätze ist es, die nach dem Aussteigen unvermeidliche Wegstrecke so weit wie möglich zu verkürzen (BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RVs 19/86 –). Dass im öffentlichen Raum nur wenige solcher Plätze zur Verfügung stehen, ändert daran nichts. Es überwiegt das Interesse des Menschen, der sonst seine Gesundheit aufs Spiel setzt – nicht das Interesse der Verwaltung an einem abgeschlossenen Gutachten. Anmerkung des Verfassers Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bei einer rasch progredienten Multiplen Sklerose (MS) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert den Nachweis besonderer, unabweisbarer Eilbedürftigkeit. Quellen Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2026 – S 52 SB 100/26 ER –. Bundessozialgericht, Urteile vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –, vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R – sowie vom 3. Februar 1988 – 9/9a RVs 19/86 –. Rechtsgrundlage: § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
23. Juni 2026
Klage gegen zu niedrige Regelleistungen: Wenn Inflation das Existenzminimum unter Druck setzt Die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten des Jahres 2022 beschäftigen weiterhin die Sozialgerichte. Eine Klage vor dem Sozialgericht Mannheim zeigt, wie Leistungsbeziehende die damaligen Regelbedarfe im SGB II rechtlich angreifen. Es geht um die Frage, ob das Bürgergeld in einer Phase rasanter Preissteigerungen noch ausreichte, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Die Kläger wenden sich gegen das Jobcenter Neckar-Odenwald und verlangen höhere Regelleistungen für den Zeitraum Juni bis November 2022. Nach ihrer Auffassung waren die damaligen Beträge nicht ausreichend, weil die gesetzliche Fortschreibung der Regelbedarfe die tatsächliche Preisentwicklung zu spät und zu schwach erfasst habe. Zugleich beantragen sie, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht offene verfassungsrechtliche Fragen vorzulegen. Worum es in der Klage geht Der konkrete Streit betrifft die Regelbedarfsstufe 2, die im Jahr 2022 für die Kläger mit 404 Euro monatlich angesetzt wurde. Nach dem Vortrag in der Klage reichte dieser Betrag wegen der hohen Inflation nicht mehr aus, um den notwendigen Lebensunterhalt real zu sichern. Die Kläger sehen darin eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Ausgangspunkt ist ein Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2022 für den Zeitraum Juni bis November 2022. Gegen diesen Bescheid legten die Betroffenen Widerspruch ein. Nachdem ein früherer Bewilligungszeitraum bereits bis zum Bundessozialgericht geführt worden war, wurde der neue Widerspruch im März 2026 zurückgewiesen. Die Klage richtet sich nicht nur gegen die konkrete Entscheidung des Jobcenters. Sie stellt zugleich die gesetzliche Methode infrage, mit der Regelbedarfe in Zeiten schneller Preissteigerungen angepasst werden. Damit berührt der Fall eine Frage von erheblicher sozialpolitischer Bedeutung. Inflation als Belastungsprobe für das Grundsicherungssystem Im Jahr 2022 trafen steigende Preise Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders hart. Wer Grundsicherung erhält, verfügt in der Regel kaum über Rücklagen. Preissteigerungen bei Lebensmitteln, Haushaltsenergie oder alltäglichen Verbrauchsgütern können deshalb nicht einfach durch Ersparnisse aufgefangen werden. Die Kläger argumentieren, dass der Regelbedarf zum 1. Januar 2022 nur sehr gering erhöht worden sei, obwohl die Preise bereits deutlich anzogen. Nach ihrer Darstellung lag die Anpassung weit hinter der tatsächlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise zurück. Genau darin sehen sie das Problem: Die gesetzliche Fortschreibung schaue zu stark in die Vergangenheit und reagiere nicht schnell genug auf aktuelle Krisen. Die Klage verweist dabei auf den Gedanken, dass existenzsichernde Leistungen den Bedarf dann decken müssen, wenn er entsteht. Eine spätere Korrektur könne eine vorherige Unterdeckung nicht ohne Weiteres heilen. Wer im Frühjahr oder Sommer 2022 zu wenig Geld für den Lebensunterhalt hatte, konnte nicht davon leben, dass ab Januar 2023 höhere Beträge vorgesehen wurden. Die Kritik am Bundessozialgericht Ein wesentlicher Teil der Klage setzt sich mit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2025 auseinander. Das Gericht hatte nach der Darstellung in der Klageschrift entschieden, dass die Regelbedarfe im Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt es demnach nicht für erforderlich. Die Kläger halten diese Bewertung für falsch. Sie werfen dem Gericht vor, den Kaufkraftverlust zu niedrig berechnet zu haben. Besonders kritisiert wird, dass das Bundessozialgericht nach Auffassung der Kläger von einem ungeeigneten Ausgangswert ausgegangen sei. Nach ihrer Berechnung hätte nicht der im Januar 2022 bewilligte Regelbedarf als Ausgangspunkt dienen dürfen. Stattdessen müsse auf die Werte zurückgegriffen werden, die auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt und anschließend preisbereinigt wurden. Daraus ergebe sich ein deutlich höherer Bedarf zur Erhaltung der realen Kaufkraft. Der Streit um die richtige Berechnung Die Klageschrift stellt dem Berechnungsansatz des Bundessozialgerichts eigene Zahlen gegenüber. Während das Gericht nach Darstellung der Kläger für das erste Halbjahr 2022 einen Kaufkraftverlust von rund 85 Euro angenommen habe, gehen die Kläger von deutlich höheren Beträgen aus. Für das Gesamtjahr 2022 wird in der Klage bei Regelbedarfsstufe 1 eine kumulierte Unterdeckung von 476,14 Euro genannt. Für Regelbedarfsstufe 2, also für 90 Prozent dieses Betrags, ergibt sich nach der Klageschrift ein entsprechend geringerer, aber weiterhin erheblicher Fehlbetrag. Für den konkret streitigen Zeitraum Juni bis November 2022 wird eine Unterdeckung von 253,94 Euro genannt. Diese Zahlen sollen belegen, dass die Einmalzahlung im Juli 2022 die Verluste nicht ausreichend ausgleichen konnte. Aspekt Darstellung in der Klage Streitzeitraum Juni bis November 2022 Bewilligter Regelbedarf 404 Euro monatlich in Regelbedarfsstufe 2 Vorwurf Die Leistungen hätten die gestiegenen Preise nicht ausreichend abgebildet. Berechneter Fehlbetrag Nach Vortrag der Kläger 253,94 Euro für den Streitzeitraum bei Regelbedarfsstufe 2 Rechtliches Ziel Höhere Leistungen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Einmalzahlung umstritten Der Gesetzgeber zahlte im Juli 2022 eine Einmalzahlung von 200 Euro an bestimmte Leistungsberechtigte aus. Das Bundessozialgericht sah diese Zahlung nach Darstellung der Klage als ausreichende Kompensation für Preissteigerungen im ersten Halbjahr 2022 an. Die Kläger widersprechen dem aus mehreren Gründen. Sie tragen vor, dass die Zahlung ursprünglich dem Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen dienen sollte. Dazu gehörten etwa Kosten für Schutzmasken, Hygieneartikel oder weitere Belastungen infolge der Corona-Pandemie. Nach ihrer Auffassung kann derselbe Betrag nicht zugleich vollständig als Ausgleich für später hinzugekommene Preissteigerungen verwendet werden. Hinzu kommt ein zeitliches Argument. Die Zahlung erfolgte erst im Juli 2022. Aus Sicht der Kläger konnte sie Bedarfe aus den Monaten davor nicht in dem Moment decken, in dem sie entstanden waren. Verfassungsrechtliche Fragen müssen geklärt werden Die Klage stützt sich auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht verpflichtet den Staat, den notwendigen Lebensunterhalt realitätsgerecht zu sichern. Es geht dabei nicht nur um rechnerische Werte, sondern um die tatsächliche Möglichkeit, grundlegende Bedarfe zu decken. Besonders heikel wird diese Frage in Krisenzeiten. Wenn Preise schnell steigen, geraten Fortschreibungsmechanismen unter Druck, die mit zeitlicher Verzögerung arbeiten. Genau hier setzt der rechtliche Angriff der Kläger an. Sie sehen den Gesetzgeber verpflichtet, bei plötzlichen und erheblichen Preissteigerungen zeitnah zu handeln. Nach ihrer Auffassung genügte es 2022 nicht, auf eine spätere Reform der Regelbedarfsanpassung zu verweisen. Das Existenzminimum müsse zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Amtsermittlung und rechtliches Gehör Ein weiterer Schwerpunkt der Klage betrifft das Verfahren selbst. Die Kläger machen geltend, Gerichte hätten die maßgeblichen Preisindizes und Berechnungsgrundlagen genauer ermitteln müssen. Sie berufen sich dabei auf die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren. Außerdem rügen sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach ihrem Vortrag sei ihre eigentliche Frage nicht hinreichend beantwortet worden: War das Existenzminimum in den konkreten Monaten tatsächlich gedeckt? Stattdessen sei lediglich geprüft worden, ob eine Einmalzahlung einen bestimmten Kaufkraftverlust rechnerisch übersteigen könne. Diese Unterscheidung ist für den Fall bedeutsam. Denn die Kläger wollen nicht nur eine abstrakte Einschätzung der Inflationsentwicklung erreichen. Sie verlangen eine Prüfung, ob die ihnen gewährten Leistungen im jeweiligen Monat den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprachen. Bedeutung über den Einzelfall hinaus Auch wenn es sich um eine einzelne Klage handelt, reicht die Debatte weit über den konkreten Fall hinaus. Viele Grundsicherungsbeziehende waren im Jahr 2022 von denselben Preissteigerungen betroffen. Eine gerichtliche Klärung könnte deshalb Auswirkungen auf die Bewertung damaliger Regelbedarfe haben. Der Fall zeigt zudem ein wiederkehrendes Problem der Sozialpolitik. Pauschale Regelbedarfe sollen einfach handhabbar sein, müssen aber zugleich realitätsnah bleiben. In Zeiten stabiler Preise kann eine jährliche Anpassung ausreichend erscheinen, bei plötzlichen Preisschüben entstehen jedoch erhebliche Lücken. Die Klage macht deutlich, dass Einmalzahlungen rechtlich und praktisch nur dann überzeugen, wenn sie nachvollziehbar berechnet sind. Andernfalls bleibt offen, ob sie tatsächliche Mehrbelastungen ausgleichen oder lediglich politisch beruhigend wirken. Für die Betroffenen ist am Ende entscheidend, ob das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt reicht. Was nun das Sozialgericht prüfen muss Das Sozialgericht Mannheim muss sich mit der Frage befassen, ob die Klage schlüssig genug ist, um eine vertiefte Prüfung der Regelbedarfe auszulösen. Dabei geht es auch darum, ob die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts die offenen Einwände ausreichend beantworten. Die Kläger verlangen ausdrücklich eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Eine solche Vorlage kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen überzeugt ist. Die Schwelle dafür ist hoch. Gleichwohl zeigt die Klage, dass die Berechnung der Regelbedarfe in der Inflationsphase 2022 weiterhin rechtlich umstritten ist. Ob die Argumentation der Kläger am Ende Erfolg hat, ist offen. Sicher ist aber, dass der Fall eine grundlegende sozialrechtliche Frage sichtbar macht. Wie schnell muss der Staat reagieren, wenn die Preise schneller steigen als die Leistungen? Fragen und Antworten zum Thema Worum geht es in der Klage? Die Klage richtet sich gegen nach Auffassung der Kläger zu niedrige SGB-II-Regelleistungen im Zeitraum Juni bis November 2022. Die Kläger machen geltend, dass die Inflation das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten habe. Warum spielt das Jahr 2022 eine besondere Bedeutung? Im Jahr 2022 stiegen viele Preise stark an. Nach Ansicht der Kläger reagierte die gesetzliche Anpassung der Regelbedarfe zu langsam auf diese Entwicklung. Was kritisieren die Kläger am Bundessozialgericht? Sie halten die Berechnung des Kaufkraftverlusts für fehlerhaft. Nach ihrer Auffassung wurde ein zu niedriger Ausgangswert verwendet und dadurch die tatsächliche Unterdeckung unterschätzt. Warum reicht die Einmalzahlung nach Ansicht der Kläger nicht aus? Die Kläger argumentieren, dass die Zahlung von 200 Euro nicht vollständig als Inflationsausgleich gewertet werden könne. Außerdem sei sie erst im Juli 2022 erfolgt und habe frühere monatliche Bedarfe nicht rechtzeitig gedeckt. Was bedeutet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht? Ein Sozialgericht kann ein Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage vorlegen, wenn es eine anzuwendende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält. Die Kläger verlangen genau diesen Schritt. Welche Bedeutung könnte der Fall für andere Leistungsbeziehende haben? Eine gerichtliche Klärung könnte die Debatte über die Regelbedarfe in Inflationszeiten beeinflussen. Besonders wichtig wäre die Frage, ob der Gesetzgeber bei schnellen Preissteigerungen früher und genauer reagieren muss.
23. Juni 2026
In dieser Woche sollen die Temperaturen auf bis zu 41 Grad in Deutschland steigen. Meteorologen sprechen daher von einer regelrechten "Hitzewelle". Wenn die Temperaturen im Sommer steigen, wächst in vielen Betrieben die Frage, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei haben. Die kurze Antwort lautet: Ein allgemeines Recht, bei Hitze nach Hause zu gehen, gibt es in Deutschland nicht. Dennoch dürfen Arbeitgeber hohe Temperaturen am Arbeitsplatz nicht ignorieren. Das Arbeitsrecht kennt kein automatisches Hitzefrei wie aus der Schule. Stattdessen greift der Arbeitsschutz. Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze so gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geschützt bleiben. Warum es kein automatisches Hitzefrei gibt Arbeitnehmer können bei hohen Temperaturen nicht eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen. Wer ohne Absprache nach Hause geht, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. Möglich sind je nach Einzelfall eine Abmahnung oder andere Konsequenzen. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte Hitze einfach hinnehmen müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Grundlage sind vor allem die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Welche Temperaturen am Arbeitsplatz gelten Die ASR A3.5 beschreibt, welche Raumtemperaturen in Arbeitsräumen noch als gesundheitlich zuträglich gelten. Sie ist keine bloße Empfehlung ohne Bedeutung, sondern konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Wer diese Regel einhält, kann in der Regel davon ausgehen, die gesetzlichen Vorgaben zum Raumklima zu erfüllen. Als Orientierung gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Wird es wärmer, kommt es auf die Ursache, die Außentemperatur, die Tätigkeit und die Belastung der Beschäftigten an. Ab 30 Grad Celsius müssen Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen. Temperatur im Arbeitsraum Was daraus folgt Bis 26 Grad Celsius Die Temperatur gilt in der Regel als zulässig, sofern keine besonderen Belastungen hinzukommen. Über 26 Grad Celsius Arbeitgeber sollen prüfen, ob Schutzmaßnahmen nötig sind, besonders bei starker Sonneneinstrahlung oder hohen Außentemperaturen. Ab 30 Grad Celsius Arbeitgeber müssen wirksame Maßnahmen umsetzen, um die Belastung zu reduzieren. Ab 35 Grad Celsius Der Raum ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Was Arbeitgeber bei Hitze gewähren müssen Arbeitgeber müssen nicht automatisch freigeben, aber sie müssen handeln. Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt vom Arbeitsplatz ab. Ein Büro mit großen Glasflächen verlangt andere Lösungen als eine Produktionshalle oder eine Baustelle. In Innenräumen kommen technische und organisatorische Maßnahmen in Betracht. Dazu zählen Sonnenschutz, frühzeitiges Lüften, das Abschalten unnötiger Wärmequellen, Ventilatoren, eine bessere Steuerung von Jalousien oder die Nutzung kühlerer Räume. Auch flexible Arbeitszeiten können helfen, Arbeit in kühlere Stunden zu verlegen. Bei schwerer körperlicher Arbeit, Schutzkleidung oder direkter Sonneneinstrahlung steigt die Belastung deutlich. Dann können zusätzliche Pausen, Schattenplätze, angepasste Arbeitsabläufe oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Im Freien spielen außerdem UV-Schutz und ausreichende Erholungsmöglichkeiten eine wichtige Bedeutung. Müssen Arbeitgeber Getränke bereitstellen? Ein pauschaler Anspruch auf kostenlose Getränke besteht nicht in jedem Büro allein deshalb, weil es warm ist. Bei starker Hitze kann die Bereitstellung von Wasser oder anderen geeigneten Getränken aber eine sinnvolle und unter Umständen notwendige Arbeitsschutzmaßnahme sein. Entscheidend ist die konkrete Gefährdungsbeurteilung. In vielen Betrieben ist es praktisch, Trinkwasser sichtbar bereitzustellen und Beschäftigte zum regelmäßigen Trinken anzuhalten. Das ist besonders wichtig bei körperlicher Arbeit, Arbeiten im Freien oder Tätigkeiten in warmen Hallen. Arbeitgeber sollten solche Maßnahmen dokumentieren, damit nachvollziehbar bleibt, wie sie ihrer Schutzpflicht nachkommen. Was Arbeitgeber nicht gewähren müssen Arbeitgeber müssen nicht allein wegen sommerlicher Temperaturen Hitzefrei geben. Auch ein Anspruch auf klimatisierte Räume besteht nicht automatisch. Ebenso wenig können Beschäftigte frei entscheiden, dass sie wegen Hitze im Homeoffice arbeiten. Ob Homeoffice, frühere Arbeitszeiten oder zusätzliche Pausen möglich sind, richtet sich nach Vertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblichen Abläufen und Arbeitsschutz. Arbeitgeber haben dabei Spielraum. Dieser Spielraum endet aber dort, wo gesundheitliche Risiken nicht mehr ausreichend begrenzt werden. Dürfen Arbeitnehmer die Arbeit verweigern? Eine Arbeitsverweigerung ist nur in engen Ausnahmefällen denkbar. Hohe Temperaturen allein reichen dafür normalerweise nicht aus. Beschäftigte sollten daher nicht eigenmächtig gehen, sondern Vorgesetzte, Betriebsrat oder Arbeitsschutzverantwortliche informieren. Wird es am Arbeitsplatz unerträglich heiß, sollten Beschäftigte die Temperatur dokumentieren und konkrete Beschwerden melden. Dazu gehören Kreislaufprobleme, Schwindel, Kopfschmerzen oder Konzentrationsstörungen. Der Arbeitgeber muss solche Hinweise ernst nehmen und prüfen, ob weitere Maßnahmen nötig sind. Welche Bedeutung hat der Betriebsrat? Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser beim Gesundheitsschutz mitbestimmen. Das betrifft etwa Pausenregelungen, Gleitzeit, Schutzmaßnahmen bei Hitze oder betriebliche Vereinbarungen für Hitzetage. Sinnvoll sind klare Regeln, bevor die erste Hitzewelle den Betrieb erreicht. Eine Betriebsvereinbarung kann festlegen, wann gelüftet wird, wann Jalousien geschlossen werden, wie Pausen organisiert werden und welche Arbeitsbereiche bei Hitze verlagert werden. Das schafft Sicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte. Es verhindert außerdem, dass jeden Sommer neu improvisiert werden muss. Besondere Vorsicht bei gefährdeten Beschäftigten Hitze trifft nicht alle Beschäftigten gleich. Schwangere, ältere Arbeitnehmer, Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Beschäftigte mit schwerer körperlicher Arbeit können stärker belastet sein. Arbeitgeber müssen solche Umstände berücksichtigen, soweit sie bekannt sind. Auch Tätigkeiten mit Schutzkleidung, hoher Luftfeuchtigkeit oder Maschinenwärme können die Situation verschärfen. In solchen Fällen reicht es oft nicht, nur ein Fenster zu öffnen. Dann braucht es eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Belastung. Was Beschäftigte bei Hitze tun sollten Beschäftigte sollten hohe Temperaturen nicht einfach ertragen, aber auch nicht vorschnell selbst entscheiden. Der erste Schritt ist eine sachliche Meldung an die zuständige Führungskraft. Dabei helfen konkrete Angaben zur Raumtemperatur, Uhrzeit, Tätigkeit und körperlichen Belastung. Wer gesundheitliche Beschwerden spürt, sollte diese ernst nehmen. Bei akuten Symptomen kann medizinische Hilfe nötig sein. Im Betrieb sollten außerdem Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt einbezogen werden, wenn Hitze regelmäßig zum Problem wird. Praxisbeispiel: Hitze im Großraumbüro In einem Großraumbüro steigt die Raumtemperatur an mehreren Tagen auf 31 Grad Celsius. Mehrere Beschäftigte klagen über Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme. Ein automatischer Anspruch auf Hitzefrei entsteht dadurch nicht. Der Arbeitgeber muss jedoch reagieren. Er lässt die Temperaturen dokumentieren, schließt die außenliegenden Jalousien bereits am Vormittag, stellt zusätzliche Ventilatoren auf und erlaubt den Beschäftigten, früher zu beginnen und früher zu gehen. Außerdem werden nicht benötigte Geräte abgeschaltet und Wasser bereitgestellt. Wenn diese Maßnahmen die Belastung ausreichend reduzieren, muss der Betrieb nicht schließen. Bleibt der Raum trotz Maßnahmen extrem belastend oder steigt die Temperatur weiter, muss der Arbeitgeber weitere Lösungen prüfen. Dazu können andere Räume, zusätzliche Pausen oder eine vorübergehende Verlagerung der Arbeit gehören. Fazit Hitzefrei für Arbeitnehmer ist in Deutschland kein automatischer Anspruch. Arbeitgeber müssen aber für sichere und gesundheitlich verträgliche Arbeitsbedingungen sorgen. Ab 30 Grad Celsius im Arbeitsraum besteht Handlungsbedarf, ab 35 Grad Celsius ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen regelmäßig nicht mehr geeignet. Für Beschäftigte bedeutet das: Nicht eigenmächtig nach Hause gehen, sondern Hitze dokumentieren und Maßnahmen einfordern. Für Arbeitgeber bedeutet es: rechtzeitig planen, Gefährdungen prüfen und nachvollziehbare Schutzmaßnahmen umsetzen. So lässt sich Sommerhitze im Betrieb rechtssicherer und gesünder bewältigen. Fragen und Antworten zum Thema Hitzefrei für Arbeitnehmer Gibt es ein gesetzliches Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Nein, ein allgemeines gesetzliches Recht auf Hitzefrei gibt es für Arbeitnehmer nicht. Arbeitgeber müssen aber geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn hohe Temperaturen die Gesundheit belasten können. Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln? Ab 30 Grad Celsius im Arbeitsraum müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Schon bei Temperaturen über 26 Grad Celsius kann Handlungsbedarf bestehen, vor allem bei starker Sonneneinstrahlung oder hohen Außentemperaturen. Darf ich einfach nach Hause gehen, wenn es im Büro zu heiß ist? Nein, das sollten Beschäftigte nicht tun. Wer eigenmächtig den Arbeitsplatz verlässt, kann arbeitsrechtliche Folgen riskieren. Besser ist es, die Temperatur zu dokumentieren und Vorgesetzte oder den Betriebsrat einzuschalten. Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage einbauen? Ein automatischer Anspruch auf eine Klimaanlage besteht nicht. Arbeitgeber müssen aber geeignete Maßnahmen wählen, damit die Belastung durch Hitze reduziert wird. Das können auch Sonnenschutz, Lüftung, Ventilatoren, andere Räume oder angepasste Arbeitszeiten sein. Muss der Arbeitgeber kostenlose Getränke bereitstellen? Bei normaler Bürohitze besteht nicht immer ein pauschaler Anspruch auf kostenlose Getränke. Bei starker Belastung kann das Bereitstellen von Wasser aber eine geeignete Schutzmaßnahme sein. Besonders bei körperlicher Arbeit oder Arbeit im Freien ist ausreichendes Trinken wichtig. Was gilt bei 35 Grad Celsius im Arbeitsraum? Ab 35 Grad Celsius ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Dann müssen besondere Maßnahmen greifen, etwa wie bei Hitzearbeit. Andernfalls muss der Arbeitgeber andere Lösungen finden.
23. Juni 2026
Bundeskanzler Friedrich Merz hat am Wochenende öffentlich bestätigt, was bislang nur aus einem geleakten Arbeitspapier bekannt war: Er will die Ausgaben für Unterhaltsvorschuss, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung senken. Betroffen wären Alleinerziehende, Familien mit behinderten Kindern und junge Menschen, die in der Jugendhilfe aufgewachsen sind. Beschlossen ist noch nichts, doch die politische Richtung ist klar. Was Merz am 21. Juni öffentlich ankündigte Beim Tag der offenen Tür der Bundesregierung am 21. Juni 2026 äußerte sich Merz zur finanziellen Lage der Kommunen. Es gebe stark steigende Ausgaben durch bestimmte Bundesgesetzgebung, sagte der Kanzler, deshalb strebe er Ausgabensenkungen im Bereich des Unterhaltsvorschusses, des Jugendhilfegesetzes und der Eingliederungshilfe an. Er hoffe auf eine Einigung mit den Ländern noch vor der Ministerpräsidentenkonferenz in den folgenden Tagen. Hinter diesen drei Begriffen stehen Leistungen, auf die Hunderttausende Menschen täglich angewiesen sind: Kinder Alleinerziehender, deren Vater oder Mutter keinen Unterhalt zahlt. Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die ohne Schulbegleitung keinen Unterricht besuchen könnten. Und Jugendliche ohne Familie, die nach der Jugendhilfe gerade erst anfangen, selbst zu leben. Kostensteigerung ohne Gesetzesfehler — warum die Argumentation trügt Merz begründet seine Pläne mit einer „Kostenexplosion". Die Zahlen sind real: Die Kommunen gaben 2025 insgesamt 25,2 Milliarden Euro für Eingliederungshilfe aus, 11,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII kostete 20,0 Milliarden Euro, ein Plus von 8,8 Prozent. Das kommunale Gesamtdefizit erreichte mit 31,9 Milliarden Euro den höchsten Stand seit der deutschen Vereinigung. Was Merz nicht sagt: Die Kostensteigerungen sind überwiegend nicht auf die Gesetze selbst zurückzuführen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund beziffert den Anteil der Gesetzesreform am Ausgabewachstum in der Eingliederungshilfe auf lediglich 10 bis 12 Prozent. Den Löwenanteil verursachen Inflation, steigende Personalkosten und eine wachsende Zahl von Leistungsberechtigten. Der Paritätische Gesamtverband belegt für die Kinder- und Jugendhilfe, dass zwischen 2006 und 2023 mindestens 43 Prozent des nominalen Ausgabenanstiegs durch Inflation aufgezehrt wurden. Wer die Gesetze kürzt, trifft deshalb nicht die Ursache der Kostensteigerung, sondern die Menschen, die auf sie angewiesen sind. Unterhaltsvorschuss: Bis zu 394 Euro im Monat auf dem Spiel Der Unterhaltsvorschuss, geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), greift, wenn ein Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Das Jugendamt zahlt dann vor und holt das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück. Seit einer Reform 2017 erhalten Kinder bis zum 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss, ohne Zeitlimit. Die Beträge 2026: 227 Euro monatlich für Kinder von null bis fünf Jahren, 299 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren, 394 Euro für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren. Das Arbeitspapier schlägt vor, die Reform von 2017 vollständig rückgängig zu machen. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss wieder nur noch bis zum zwölften Geburtstag gezahlt werden — und maximal 72 Monate lang. Nach Angaben des Paritätischen Gesamtverbands waren 2024 mehr als 850.000 Kinder auf den Unterhaltsvorschuss angewiesen. Wer einen 13- oder 16-jährigen Sohn allein erzieht und monatlich 394 Euro Unterhaltsvorschuss bekommt, verlöre diese Leistung komplett. Das bedeutet in vielen Haushalten den Unterschied, zwischen knapp über und unter dem Existenzminimum zu leben. Wer knapp über der Bürgergeldgrenze liegt, würde durch den Wegfall unter diese Grenze rutschen. Und damit werden die Kosten nur verschoben: vom UVG zum Jobcenter. Eingliederungshilfe: Was der Rotstift für Kinder mit Behinderung bedeutet Die Eingliederungshilfe, seit 2020 im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert, finanziert Schulbegleitung, Assistenz im Alltag, Wohnunterstützung und Mobilität für Menschen mit Behinderung. Ohne sie könnten viele Menschen mit Behinderung nicht am gesellschaftlichen Leben teilhaben. 2024 bezogen rund 1,03 Millionen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe — davon rund 325.000 Kinder unter 18 Jahren. Kein individueller Anspruch auf Schulbegleitung Das Arbeitspapier schlägt vor, den individuellen Rechtsanspruch auf Schulbegleitung zu streichen. Das würde bedeuten: Ob ein Kind mit körperlicher oder geistiger Behinderung Unterstützung im Unterricht bekommt, wäre keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Ermessensentscheidung der Träger. Wer heute einen bewilligten Bescheid hat, hat Bestandsschutz für den laufenden Zeitraum. Doch beim nächsten Folgeantrag würde das dann geltende Recht greifen. "Ungeheuerliche" Unterstellung CDU-Behindertenbeauftragter Wilfried Oellers versuchte zu beschwichtigen: Man plane keine Einschnitte. Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt widersprach: Menschen mit Behinderung erhalten ausschließlich bedarfsgerechte Unterstützung. Wer die Kostenentwicklung als Beleg für übermäßige Inanspruchnahme wertet, unterstelle, dass Betroffene zu Unrecht Leistungen beziehen. Das sei, so Schmidt, „ungeheuerlich". Jugendhilfe: Wer mit 18 allein auf der Straße steht Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen aufgewachsen sind, werden beim Übergang ins Erwachsenenleben begleitet. Diese Nachbetreuung nach dem 18. Geburtstag ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert. Das Arbeitspapier schlägt vor, sie abzuschaffen. Ein 18-jähriger, der sein Leben lang im Heim war, hätte ab dem Tag seines Geburtstags kein Netz mehr. Die Zahl junger Menschen auf der Straße hat sich nach Parlamentsberichten in den vergangenen Jahren verdreifacht. Was das für konkrete Handlungsmöglichkeiten bedeutet, und was Betroffene jetzt tun können, bevor ein Gesetz in Kraft tritt — zeigt der folgende Abschnitt. Was Betroffene jetzt wissen müssen Beschlossen ist nichts. Kein laufender Bescheid verliert seine Gültigkeit. Die Pläne sind auf Arbeitspapier-Ebene, kein Kabinettsbeschluss, keine Bundestagslesung, kein Gesetz. Aber Merz hat die Richtung öffentlich benannt, und Verhandlungen laufen. Wer Unterhaltsvorschuss für ein Kind über zwölf Jahren bezieht, sollte prüfen, ob das Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro (bei Bürgergeld-Bezug Voraussetzung ) aktuell dokumentiert ist. Wer Eingliederungshilfe für ein Kind in der Schule hat, sollte den Bewilligungszeitraum kennen: Läuft der Bescheid in diesem Jahr aus, sollte der Folgeantrag vor einer möglichen Gesetzesänderung gestellt werden. Wer aus der Jugendhilfe herauswächst, sollte frühzeitig mit dem Jugendamt klären, welche Anschlussleistungen noch vor dem 18. Geburtstag beantragt werden können. Widerspruch einlegen Wer einen Bescheid erhält, der Leistungen einschränkt, hat in der Regel einen Monat Zeit für Widerspruch. Kostenlose Beratung bieten VdK, SoVD und die EUTB-Stellen (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX) an. Wer jetzt handelt, verteidigt Leistungen auf festem rechtlichem Boden — nicht auf politischem. Quellen Paritätischer Gesamtverband: Drohender Kahlschlag bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (16.04.2026), Statistisches Bundesamt: Kommunen verzeichnen im Jahr 2025 neues Rekorddefizit von 31,9 Milliarden Euro (01.04.2026), Statistisches Bundesamt: 1 029 000 Personen erhielten 2024 Leistungen der Eingliederungshilfe.
23. Juni 2026
Wer als Witwe oder Witwer ein minderjähriges Kind erzieht und ein Rentensplitting beantragt, um eine Erziehungsrente zu bekommen, kann sich böse verrechnen. Hat der oder die Hinterbliebene in der Ehe mehr Rentenpunkte als der verstorbene Partner, schrumpft durch die Teilung das eigene Konto. Die Erziehungsrente fällt dadurch niedriger aus, und ein Gericht hat entschieden: Diese Kürzung bleibt. Den Antrag zurücknehmen kann danach niemand mehr. Warum das Rentensplitting die Erziehungsrente kürzen kann Die Erziehungsrente ist eine eigene Rente aus dem eigenen Versicherungskonto, nicht aus dem des Verstorbenen. Geregelt ist sie in § 47 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Verwitwete bekommen sie nur nach einem durchgeführten Rentensplitting. Dabei zählt die Rentenversicherung die Rentenpunkte beider Partner aus der Ehezeit zusammen und teilt sie hälftig. Diese Punkte heißen im Gesetz Entgeltpunkte. Geschiedene haben den Anspruch dagegen auch ohne Splitting. Wer in der Ehe mehr Punkte angesammelt hat als der verstorbene Partner, gibt durch die Teilung etwas ab. Das eigene Konto schrumpft, und die Erziehungsrente fällt kleiner aus. Viele erwarten das Gegenteil und glauben, ein Splitting erhöhe die eigene Rente immer. Das stimmt nur, wenn der oder die Verstorbene mehr Punkte hatte. Wer das vorher nicht prüft, merkt es erst, wenn der Bescheid kommt, und dann ist es zu spät. Warum die Kürzung nicht mehr rückgängig zu machen ist Das Gesetz kennt eine Schutzregel für Härtefälle. Sie steht in § 120b SGB VI. Danach lässt sich ein Splitting rückgängig machen, wenn der verstorbene Partner nur kurze Zeit Leistungen daraus bezogen hat. Seit Januar 2012 gilt das aber nicht mehr, sobald der überlebende Ehegatte das Splitting erst nach dem Tod allein beantragt. Und genau das ist bei der Erziehungsrente für Verwitwete immer der Fall. Die Teilung steht damit endgültig fest, sobald die Rentenversicherung sie durchgeführt hat. Wie hart diese Regel wirkt, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 (Aktenzeichen L 2/12 R 439/11). Eine Witwe hatte aus der Ehezeit 24,7620 Rentenpunkte, ihr verstorbener Mann nur 3,4879. Durch das Splitting wanderten 10,6371 Punkte von ihrem auf sein Konto. Die Rentenversicherung zog diese Punkte bei der Erziehungsrente ab. Das Gericht bestätigte das: Wer nach dem Tod beantragt, kenne die Folgen und könne sich nicht auf eine Härte berufen. Ob sich der Antrag überhaupt lohnt, entscheidet deshalb eine einzige Frage. Wann die Witwenrente mehr bringt als das Splitting Über die Frage, ob sich das Splitting lohnt, entscheidet ein einziger Vergleich: Wer hatte in der Ehe mehr Rentenpunkte? Wer weniger verdiente, bekommt durch die Teilung Punkte dazu. Die Erziehungsrente steigt, und die spätere eigene Altersrente fällt ebenfalls höher aus. Wer mehr verdiente, verliert Punkte und sollte die Erziehungsrente gegen die große Witwenrente rechnen. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hätte. War diese Rente niedrig, bleibt die Erziehungsrente trotz Abzug oft die größere Summe. War sie hoch, kann die Witwenrente näher heranrücken oder sie übertreffen. Das Splitting löscht den Anspruch auf Witwenrente allerdings dauerhaft. Dafür bleiben die geteilten Punkte im eigenen Konto, auch nach einer Wiederheirat. Rechenbeispiel mit dem aktuellen Rentenwert Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Richtung. Eine Witwe mit zwei Kindern hat auf ihrem eigenen Konto 30 Rentenpunkte. Weil sie in der Ehe mehr verdient hat, nimmt das Splitting ihr 6 Punkte. Sie behält 24. Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro. Ohne Abzug ergäbe das rund 1.276 Euro, mit Abzug nur noch etwa 1.020 Euro. Das sind ungefähr 255 Euro weniger im Monat. Selbst die gekürzte Erziehungsrente schlägt hier die Witwenrente deutlich. Hatte der Mann nur 15 Punkte, käme er auf rund 638 Euro Rente. Davon blieben als Witwenrente etwa 351 Euro. Das Splitting lohnt sich in diesem Fall, doch die 6 Punkte fehlen dauerhaft, auch bei der späteren eigenen Altersrente. Wie hoch die Rente am Ende wirklich ausfällt, hängt zusätzlich von Zurechnungszeiten, Abschlägen und angerechnetem Einkommen ab. Die Rentenversicherung rechnet beide Wege in einer Splittingauskunft aus. Wer auf eigene Faust schätzt, verschätzt sich fast immer. Für die Anforderung dieser Auskunft bleibt allerdings nicht beliebig viel Zeit. Diese Frist entscheidet alles Wer das Splitting nach dem Tod allein herbeiführen will, muss das innerhalb von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats erklären. Diese Ausschlussfrist nach § 120d SGB VI gilt für alle Todesfälle seit dem 1. Januar 2008. Wer sie versäumt, verliert Splitting und Erziehungsrente endgültig. Eine Wiedereinsetzung, also eine nachträgliche Fristverlängerung bei unverschuldeter Versäumnis, schließt das Gesetz hier ausdrücklich aus. Es gibt aber einen Hebel. Wer eine Splittingauskunft anfordert, unterbricht die Frist für die Dauer der Bearbeitung. Daneben läuft eine zweite Frist. Die Erziehungsrente gibt es nur dann rückwirkend, wenn der Antrag binnen drei Kalendermonaten nach Erfüllung aller Voraussetzungen gestellt wird. Danach beginnt sie erst mit dem Antragsmonat. Damit aus dem Zeitdruck kein teurer Fehler wird, hilft ein klarer Ablauf. So fordern Sie die Vergleichsrechnung an Der erste Schritt ist die Splittingauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie zeigt, wie viele Punkte verschoben würden und wie viel Euro am Ende auf dem Konto stehen. Verlangen Sie zusätzlich eine Probeberechnung der großen Witwenrente. Erst wenn beide Zahlen auf dem Tisch liegen, lässt sich die Entscheidung treffen. Unterschreiben Sie die Splitting-Erklärung nicht vorher. Nicht jeder kann das Splitting nach dem Tod überhaupt herbeiführen. Nötig sind 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, wobei Kindererziehung und Pflege mitzählen. Für die Erziehungsrente selbst genügen dagegen fünf Beitragsjahre. Solange das Splitting nicht durchgeführt ist, lässt sich die Erklärung noch widerrufen. Danach gibt es kein Zurück: Wer dann merkt, dass die Witwenrente mehr gebracht hätte, hat keine zweite Chance. Häufige Fragen zu Rentensplitting und Erziehungsrente Kann ich Erziehungsrente und Witwenrente gleichzeitig bekommen? Nein, beide schließen sich aus, weil die Erziehungsrente für Verwitwete ein Splitting voraussetzt und dieses die Witwenrente beendet. Die Waisenrente der Kinder läuft davon unabhängig weiter, egal welchen Weg Sie wählen. Sie entscheiden sich also nur zwischen Witwenrente und Erziehungsrente, nicht über die Ansprüche der Kinder. Was passiert mit der Erziehungsrente, wenn ich wieder heirate? Die Erziehungsrente fällt dann vollständig weg, und anders als bei der Witwenrente gibt es keine Abfindung. Bei einer Witwenrente erhalten Hinterbliebene bei einer Wiederheirat eine Abfindung, und der Anspruch kann nach einer späteren Scheidung wieder aufleben. Beim Splitting-Weg entfallen diese beiden Sicherungen. Endet die Erziehungsrente, wenn mein Kind 18 wird? Ja, mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet sie. Bei einem behinderten Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, läuft sie bis zur Regelaltersgrenze weiter. Zwischen dem Ende der Erziehungsrente und dem Beginn der eigenen Altersrente klafft danach oft eine Lücke ohne diese Leistung. Quellen Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): § 47 Erziehungsrente sowie §§ 120a bis 120d zum Rentensplitting, Deutsche Rentenversicherung: Auskunftsverfahren und Beratungspflicht zum Rentensplitting Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 4. Juni 2014, Aktenzeichen L 2/12 R 439/11, Bundesregierung und Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 und aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026
23. Juni 2026
Ein Mensch mit Behinderung erhält eine Assistenz für den Alltag – Begleitung zu Theaterbesuchen, Unterstützung beim Besuch von Sportveranstaltungen, Hilfe bei der Teilhabe am sozialen Leben. Bewilligt wird die Leistung für zwölf Monate. Dann beginnt das Spiel von vorn: neuer Antrag, neue Prüfung, neues Warten. Mit dem Warten kommt die Unsicherheit, ob die Anschlussbewilligung rechtzeitig eintrifft – obwohl sich an der Behinderung nichts geändert hat und nichts ändern wird. Diese Praxis hat keine Rechtsgrundlage. Eingliederungshilfe ist unbefristet zu gewähren. Das Bundessozialgericht hat das in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R). Das SGB IX kennt keine Befristungsautomatik, und das gilt auch für die Rechtslage ab 2020. Ein Bescheid mit Ablaufdatum ist in den meisten Fällen ein rechtswidriger Bescheid. Was Eingliederungshilfe leistet – und was das BSG entschieden hat Eingliederungshilfe umfasst Unterstützung im Alltag für Menschen, die wegen einer Behinderung sonst Einschränkungen im sozialen Leben hinnehmen müssten. Die Assistenz im Alltag – etwa für Theaterbesuche oder als Begleitung zu Sportveranstaltungen – musste bislang in den meisten Fällen nach einiger Zeit immer wieder neu beantragt werden. Mit der aktuellen Rechtsprechung fällt das weg. Das Bundessozialgericht stellt klar: Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen, führt nicht zu einer Befristung. Auch die Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und gegebenenfalls abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, ändert daran nichts. Nach dem Recht der Eingliederungshilfe entsteht im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt nicht jeweils ein neuer Anspruch auf eine Teilhabeleistung. Der Anspruch besteht fort. Warum „Dauer" im Gesamtplan keine Befristung erlaubt Die Träger berufen sich gern auf das Gesetz. Nach § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX ist im Gesamtplan eine Aussage über die Dauer der zu erbringenden Leistung zu treffen, neben der Dauer auch eine Aussage zum Umfang der Leistung. Eine Befristung folgt daraus nicht. Für die Eingliederungshilfe bedeutet „Dauer" gerade nicht, dass damit nur die Zeit gemeint sein könne, in der die Leistung erbracht werden soll, und dass § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX deshalb eine Befristung der Leistung gesetzlich zulasse. Der Träger sieht das naturgemäß anders. An der Rechtslage ändert das nichts. Bleibt der Versuch, die Befristung über das Verwaltungsverfahrensrecht zu retten. Eine Befristung auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift erlaubt eine Befristung nur bei Ermessensleistungen. Eingliederungshilfe ist keine solche. Auch das hat das Bundessozialgericht bereits früher so gesehen (Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 1/13 R). Die praktische Folge ist erheblich. Über Jahre haben Träger Eingliederungshilfe abschnittsweise bewilligt und damit Tausende Bescheide mit einer Befristung versehen, die das Gesetz nicht hergibt. Mehrere Landessozialgerichte und Sozialgerichte haben sich der Linie des Bundessozialgerichts inzwischen angeschlossen. Die Rechtslage ist damit nicht länger strittig. Was Betroffene jetzt tun können Wer einen befristeten Bescheid über Eingliederungshilfe erhalten hat, sollte bei der Behörde einen Antrag auf Überprüfung stellen. Anträge, die zu Unrecht befristet wurden, gehören auf den Prüfstand. In der Praxis zeigt sich, dass Träger eine Befristung selten von sich aus zurücknehmen – der Anstoß kommt fast immer von den Leistungsberechtigten oder ihren Beiständen. Abwarten bedeutet, genau die Lücke zwischen zwei Bewilligungsabschnitten zu riskieren, gegen die das Bundessozialgericht entschieden hat. Befristung verschiebt das Risiko auf die Schwächsten Eine Befristung mag nach Verwaltungsroutine aussehen. Tatsächlich verschiebt sie das Risiko dorthin, wo es am wenigsten hingehört: auf den Menschen mit Behinderung. Läuft die Bewilligung aus, bevor die Anschlussentscheidung getroffen ist, steht die Assistenz still – obwohl sich nichts geändert hat. Genau das wollte der Gesetzgeber nicht. Wer einen befristeten Bescheid akzeptiert, ohne ihn überprüfen zu lassen, verschenkt einen Anspruch, der ihm dauerhaft zusteht. Anmerkung des Verfassers Die aktuelle Rechtsprechung sowie das Bundessozialgericht halten eine Befristung für unzulässig, weil sonst die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten würde, dass der Leistungsberechtigte – auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben (vgl. BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R). Quellen BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R SG Berlin, Urt. v. 8. April 2025 - S 70 SO 1976/24 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2026 - L 24 SO 116/25 SG Reutlingen, Urt. v. 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22 SG Marburg, Beschluss v. 08.09.2023 - S 9 SO 27/23 ER SG Altenburg, Urt. v. 21.01.2026 - S 21 SO 1010/23
23. Juni 2026
Pflege zu Hause: 2026 sinkt die Zahl der Pflichttermine bei Beratungseinsätzen Für viele Familien, die Pflege zu Hause organisieren, bringt das Jahr 2026 eine Entlastung: Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen. Bis Ende 2025 war die Lage für Pflegegrad 4 und 5 strenger. Dort mussten die Termine bisher vierteljährlich stattfinden, also viermal im Jahr. Seit 2026 reicht auch bei höherem Pflegegrad der halbjährliche Nachweis aus. Was sich beim Beratungseinsatz 2026 ändert Der Beratungseinsatz bleibt weiterhin verpflichtend, wenn Pflegegeld bezogen wird. Neu ist jedoch, dass für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 nun ein einheitlicher Rhythmus gilt. Damit müssen betroffene Haushalte in der Regel zweimal pro Jahr einen Termin einplanen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 gibt es dennoch weiterhin die Möglichkeit, häufiger Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie können den Beratungseinsatz weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen. Diese zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig und nicht mehr Bedingung für den laufenden Pflegegeldbezug. Aber Beratungseinsatz bleibt weiterhin wichtig Der Beratungseinsatz ist mehr als ein formaler Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Er soll helfen, die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit zu sichern. Dabei können Pflegefachkräfte oder anerkannte Beratungsstellen prüfen, ob die Pflege gut organisiert ist und wo Entlastung nötig wird. Besonders pflegende Angehörige geraten im Alltag schnell an Grenzen. Körperliche Belastung, organisatorische Aufgaben, Anträge, Medikamente, Hilfsmittel und emotionale Anspannung kommen häufig zusammen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, Risiken früher zu erkennen und passende Unterstützung anzustoßen. Wen die neue Regelung betrifft Betroffen sind Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld erhalten und zu Hause versorgt werden. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege nicht vollständig über einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung organisiert wird. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen die tägliche Versorgung. Pflegegrad 1 ist anders zu betrachten. Dort besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, aber ein Anspruch auf eine halbjährliche Beratung. Diese Beratung ist freiwillig und kann ebenfalls hilfreich sein, etwa wenn sich ein Unterstützungsbedarf langsam erhöht. Die neuen Fristen im Überblick Pflegegrad und Leistungsbezug Beratungseinsatz ab 2026 Pflegegrad 1 Halbjährliche Beratung möglich, aber nicht verpflichtend Pflegegrad 2 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 3 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 4 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Pflegegrad 5 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Entlastung für pflegende Angehörige Für viele Haushalte bedeutet die neue Regelung weniger Planungsdruck. Wer eine schwer pflegebedürftige Person versorgt, muss Arzttermine, Therapien, Medikamente, Hilfsmittel, Fahrdienste und eigene Verpflichtungen koordinieren. Jeder wegfallende Pflichttermin kann deshalb im Alltag spürbar sein. Gerade bei Pflegegrad 4 und 5 war der bisherige Quartalsrhythmus für viele Familien aufwendig. Die Umstellung auf zwei Pflichttermine pro Jahr schafft mehr Spielraum. Das ändert jedoch nichts daran, dass zusätzliche Beratung weiterhin sinnvoll sein kann, wenn sich die Pflegesituation verändert. Keine Einladung abwarten Pflegebedürftige und Angehörige sollten die Termine weiterhin selbst im Blick behalten. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Nachweis liegt in der Praxis häufig beim Haushalt, der Pflegegeld erhält. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse reagieren und das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall aussetzen. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle zu vereinbaren. Sinnvoll ist auch, den Nachweis nach dem Gespräch aufzubewahren. So lässt sich bei Rückfragen der Pflegekasse schneller klären, dass der Termin stattgefunden hat. Was im Gespräch besprochen werden kann Der Beratungseinsatz kann sehr praktisch ausfallen. Häufig geht es um die Frage, ob die Pflegeperson ausreichend entlastet wird, ob Hilfsmittel fehlen oder ob die Wohnung angepasst werden sollte. Auch Themen wie Sturzvermeidung, Hautpflege, Ernährung, Lagerung oder der Umgang mit Demenz können angesprochen werden. Für Angehörige ist der Termin eine Gelegenheit, offen über Überforderung zu sprechen. Viele Belastungen werden im Alltag lange ausgehalten, bis sie sich gesundheitlich bemerkbar machen. Eine gute Beratung kann helfen, Leistungen wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege oder Entlastungsangebote besser zu nutzen. Freiwillige Zusatztermine bleiben ein Vorteil Die neue Regelung sollte nicht so verstanden werden, dass Beratung bei hohem Pflegebedarf weniger wichtig wäre. Pflegegrad 4 und 5 stehen oft für komplexe Versorgungssituationen. Wenn sich der Zustand verschlechtert, neue Hilfsmittel nötig werden oder Angehörige ausfallen, kann ein zusätzlicher Termin sehr hilfreich sein. Der Unterschied liegt seit 2026 im Charakter dieser weiteren Termine. Sie sind möglich und kostenlos, aber nicht mehr verpflichtend. Damit können Familien selbst besser entscheiden, wann sie Beratung brauchen. Was Pflegebedürftige jetzt tun sollten Haushalte mit Pflegegeld sollten ihren bisherigen Terminrhythmus überprüfen. Wer bislang bei Pflegegrad 4 oder 5 vier Pflichttermine im Jahr eingeplant hatte, kann den Kalender ab 2026 neu ordnen. Wichtig bleibt jedoch, dass je Kalenderhalbjahr ein verpflichtender Beratungseinsatz stattfindet. Hilfreich ist ein fester Rhythmus, etwa ein Termin im Frühjahr und ein Termin im Herbst. So bleibt ausreichend Abstand zwischen den Gesprächen, ohne dass Fristen knapp werden. Bei Unsicherheit sollte die eigene Pflegekasse gefragt werden, welche Nachweiswege sie konkret erwartet. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 5 zu Hause und bezieht für ihn Pflegegeld. Bis Ende 2025 musste sie viermal im Jahr einen Beratungseinsatz organisieren. Neben Beruf, eigenen Kindern und regelmäßigen Arztterminen führte das immer wieder zu zusätzlichem Druck. Seit 2026 muss sie nur noch zweimal jährlich einen Pflichttermin nachweisen. Als sich der Gesundheitszustand ihres Vaters nach einem Krankenhausaufenthalt verschlechtert, nutzt sie trotzdem einen zusätzlichen freiwilligen Beratungstermin. Dort erhält sie Hinweise zu einem Pflegebett, zur Verhinderungspflege und zur besseren Aufteilung der Versorgung innerhalb der Familie. Fragen und Antworten zum Beratungseinsatz 2026 Wer muss 2026 einen Beratungseinsatz nachweisen? Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz nachweisen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Der Termin ist Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiter regulär gezahlt werden kann. Wie oft ist der Beratungseinsatz ab 2026 verpflichtend? Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt ab 2026 ein einheitlicher Rhythmus. Der Beratungseinsatz muss einmal pro Halbjahr stattfinden. Gilt die Änderung auch für Pflegegrad 4 und 5? Ja, gerade dort bringt die Änderung eine Entlastung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen den Termin nicht mehr vierteljährlich verpflichtend nachweisen. Können weiterhin zusätzliche Beratungstermine genutzt werden? Ja, bei Pflegegrad 4 und 5 sind weiterhin vierteljährliche Beratungseinsätze möglich. Diese zusätzlichen Termine sind freiwillig und kostenlos. Was passiert, wenn der Pflichttermin vergessen wird? Wird der Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei wiederholtem Ausbleiben des Nachweises kann die Zahlung auch gestoppt werden. Ist der Beratungseinsatz eine Kontrolle? Der Termin dient nicht nur der Prüfung, sondern vor allem der Unterstützung der häuslichen Pflege. Er soll helfen, Probleme früh zu erkennen und pflegende Angehörige zu entlasten. Quellen § 37 SGB XI, aktuelle Fassung zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld., Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371.
23. Juni 2026
Die Rentenkommission sorgt mit neuen Empfehlungen für eine weitreichende Debatte über den künftigen Renteneintritt in Deutschland. Nach einem Bericht der "Bild" soll die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre steigen. Damit würde sich der frühestmögliche Zugang zu dieser Rentenart um ein Jahr verschieben. Betroffen wären Versicherte, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können und bisher mit Abschlägen ab 63 Jahren in den Ruhestand gehen konnten. Zusätzlich empfiehlt die Kommission nach den veröffentlichten Informationen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren vollständig abzuschaffen. Sollte die Politik diese Vorschläge übernehmen, müssten viele Menschen ihre bisherige Ruhestandsplanung neu berechnen. Was die Rentenkommission konkret vorschlägt Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Diese Rentenart ist derzeit für Versicherte möglich, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Nach geltendem Recht kann diese Rente grundsätzlich vorzeitig ab 63 Jahren beansprucht werden. Wer sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze bezieht, muss allerdings dauerhafte Abschläge hinnehmen. Die Kommission will diese Altersgrenze nach den veröffentlichten Auszügen auf 64 Jahre anheben. Danach soll sie sich weiter mit der Regelaltersgrenze entwickeln, damit der Abstand zwischen frühestmöglichem Rentenbeginn und regulärer Altersgrenze nicht größer wird. Warum die Altersrente für langjährig Versicherte so wichtig ist Die Altersrente für langjährig Versicherte betrifft viele Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder andere anrechenbare Zeiten gesammelt haben. Sie unterscheidet sich deutlich von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte reichen 35 Jahre Wartezeit aus. Dafür ist ein vorzeitiger Rentenbeginn regelmäßig mit Rentenminderungen verbunden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze pro Monat 0,3 Prozent Abschlag anfallen. Pro Jahr entspricht das einer dauerhaften Minderung von 3,6 Prozent. Welche Zeiten auf die 35 Jahre angerechnet werden Die Wartezeit von 35 Jahren besteht nicht nur aus klassischen Beschäftigungszeiten. Angerechnet werden zahlreiche rentenrechtliche Zeiten, die im Laufe eines Erwerbslebens entstehen können. Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten mit bestimmten Sozialleistungen. Auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Ersatzzeiten und unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge können zählen. Gerade deshalb erreichen viele Versicherte die 35 Jahre früher als die 45 Jahre, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich sind. Die geplante Anhebung von 63 auf 64 Jahre hätte daher eine große praktische Bedeutung. Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen Besonders umstritten ist die Empfehlung, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese Rentenart wird häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet, auch wenn die tatsächliche Altersgrenze je nach Geburtsjahr höher liegt. Derzeit können besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Dieses Privileg will die Kommission nach den veröffentlichten Angaben streichen. Damit würde ein früherer Renteneintritt allein wegen besonders langer Versicherungszeiten künftig nicht mehr automatisch abschlagsfrei möglich sein. Für viele Beschäftigte mit frühem Berufseinstieg wäre das eine erhebliche Veränderung. Was eine Anhebung auf 64 Jahre für Versicherte bedeuten würde Würde die Empfehlung umgesetzt, könnten Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit ihre Altersrente nicht mehr bereits mit 63 Jahren beantragen. Der früheste Beginn läge dann bei 64 Jahren. Das bedeutet nicht nur ein weiteres Jahr bis zum möglichen Rentenbeginn. Es kann auch finanzielle Folgen haben, weil sich die Abschläge je nach Abstand zur Regelaltersgrenze verändern. Wer früher geht, erhält weniger Rente. Wer länger arbeitet, kann Abschläge vermeiden oder unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge erhalten. Bereich Mögliche Änderung nach den Empfehlungen Altersrente für langjährig Versicherte Frühester Rentenbeginn künftig erst ab 64 statt ab 63 Jahren Wartezeit Weiterhin 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten als Voraussetzung Abschläge Vorgezogener Rentenbeginn bleibt mit dauerhaften Minderungen verbunden Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen Bürgergeldempfänger Zwangsverrentung soll dauerhaft abgeschafft werden Langfristige Reform Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger in die gesetzliche Rentenversicherung Zwangsverrentung bei Bürgergeld soll dauerhaft wegfallen Ein weiterer Vorschlag betrifft Menschen im Bürgergeldbezug. Nach den veröffentlichten Informationen empfiehlt die Kommission, die sogenannte Zwangsverrentung dauerhaft abzuschaffen. Derzeit ist die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Diese Regelung verhindert, dass Leistungsberechtigte gegen ihren Willen eine vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragen müssen. Würde die Empfehlung umgesetzt, bliebe dieser Schutz auch nach Ende des Moratoriums bestehen. Für ältere Bürgergeldempfänger wäre das finanziell bedeutsam, weil vorzeitige Rentenabschläge dauerhaft wirken. Langfristig soll die Rentenversicherung breiter finanziert werden Die Rentenkommission schlägt nach den veröffentlichten Informationen auch einen weitergehenden Umbau des Systems vor. Langfristig soll eine Erwerbstätigenversicherung entstehen. In eine solche Versicherung würden nicht nur Arbeitnehmer einzahlen. Auch Beamte, Abgeordnete, Selbstständige und Vorstände von Aktiengesellschaften könnten einbezogen werden. Damit würde die Beitragsbasis der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich erweitert. Politisch wäre ein solcher Schritt jedoch schwierig, weil er bestehende Versorgungssysteme und Berufsgruppen direkt betreffen würde. Noch ist nichts beschlossen Wichtig ist: Die Vorschläge der Rentenkommission sind noch kein Gesetz. Erst wenn Bundesregierung und Bundestag konkrete Gesetzesentwürfe vorlegen, lässt sich sicher sagen, welche Änderungen tatsächlich kommen. Für Versicherte ist die Debatte dennoch relevant. Wer in den kommenden Jahren mit 63 in Rente gehen wollte, sollte seine Planung nicht allein auf die heutige Rechtslage stützen. Besonders wichtig ist eine individuelle Rentenauskunft. Sie zeigt, welche Versicherungszeiten bereits gespeichert sind, welche Rentenart möglich ist und welche Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn entstehen würden. Beispiel aus der Praxis Ein Arbeitnehmer ist 62 Jahre alt und hat bereits 38 Versicherungsjahre erreicht. Nach derzeitiger Rechtslage könnte er grundsätzlich prüfen, ob eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren möglich ist. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn müsste er allerdings mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Würde die Altersgrenze auf 64 Jahre steigen, könnte er diese Rentenart erst ein Jahr später beanspruchen. Für ihn hätte die Reform zwei Folgen. Er müsste entweder länger arbeiten, eine Übergangslösung finden oder seine finanzielle Planung für den Ruhestand anpassen. Fazit: Die Frührente würde deutlich schwerer erreichbar Die Empfehlungen der Rentenkommission zeigen eine klare Richtung. Der frühere Renteneintritt soll erschwert und die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisiert werden. Die geplante Anhebung der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre wäre für Millionen Versicherte spürbar. Noch weitreichender wäre die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Ob die Politik diesen Vorschlägen folgt, bleibt offen. Sicher ist aber: Wer in den kommenden Jahren früher in Rente gehen will, sollte seine Rentenplanung zeitnah überprüfen lassen. Fragen und Antworten zur geplanten Frührente ab 64 Jahren 1. Ist die Frührente ab 64 Jahren schon beschlossen? Nein. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um Empfehlungen der Rentenkommission. Gesetzlich verbindlich werden Änderungen erst, wenn Bundestag und Bundesrat entsprechende Regelungen beschließen. 2. Welche Rente wäre von der Anhebung betroffen? Betroffen wäre die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Sie setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus und kann derzeit grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig beansprucht werden. 3. Würde die Rente mit 64 abschlagsfrei sein? Nein. Die Altersrente für langjährig Versicherte bleibt eine Rente mit Abschlägen, wenn sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnt. Die Abschläge betragen derzeit 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs. 4. Was soll mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren passieren? Nach den veröffentlichten Empfehlungen soll die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgeschafft werden. Damit würde ein früherer Rentenbeginn allein wegen 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr ohne Rentenminderung möglich sein. 5. Was bedeutet die Empfehlung für Bürgergeldempfänger? Die Kommission empfiehlt nach den veröffentlichten Informationen, die Zwangsverrentung dauerhaft abzuschaffen. Bürgergeldempfänger müssten dann nicht gegen ihren Willen eine vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragen. 6. Was sollten Versicherte jetzt tun? Versicherte sollten ihre Rentenauskunft prüfen und klären, welche Zeiten bereits gespeichert sind. Außerdem ist es sinnvoll, mögliche Abschläge, Rentenbeginn und Alternativen rechtzeitig berechnen zu lassen. Quellen Bild-Zeitung Online, Bericht vom 22. Juni 2026 zu den Empfehlungen der Rentenkommission, Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte, § 12a SGB II zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten im Bürgergeldbezug.
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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













