Rentner aufgepasst: Sparkassen-Mails drohen mit Kontosperre – diese Fristen gelten nicht

13. Oktober 2026
Eine angebliche Bankmail verlangt eine schnelle Datenaktualisierung, andernfalls drohen Einschränkungen beim Kontozugriff. Wer aus Sorge um sein Geld den beigefügten Link nutzt, kann damit ausgerechnet Betrügern den Zugang zu vertraulichen Angaben ermöglichen. Der "Phishing-Radar" der Verbraucherzentrale warnt aktuell vor einer Sparkassen-Fälschung und am 9. Oktober vor einer Nachricht im Namen der DKB. Die Mails setzen auf kurze Fristen und die Angst, das eigene Konto nicht mehr nutzen zu können. So sehen die aktuellen Sparkassen- und DKB-Fälschungen aus Die dokumentierten Nachrichten lassen sich an mehreren Merkmalen erkennen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die beschriebenen Varianten; abweichende Formulierungen machen eine ähnliche Mail nicht automatisch glaubwürdig. Merkmal Gefälschte Sparkassen-Mail Gefälschte DKB-Mail Betreff „Ankündigung: Überprüfung Ihrer Daten ist erforderlich – Bitte jetzt durchführen.“ Dazu eine Vorgangs-ID mit sechs Ziffern. „+SPAM+ Information: DKB-Konto nicht aktualisiert“ Angeblicher Anlass Kontodaten sollen überprüft und aktualisiert werden. Eine Kontoaktualisierung sei trotz vorheriger Hinweise ausgeblieben. Behauptete Frist 48 Stunden 72 Stunden Auffällige Sprache Anrede „Guten Tag an Sie“ Wechsel zwischen Sie und Du; Abschluss mit „dein Team“ Weg zur Dateneingabe Schaltfläche „Daten aktualisieren“ Eingefügter Link zur angeblichen Aktualisierung Die Drohung soll das Nachdenken abkürzen Wer seine Miete überweisen muss oder auf die nächste Rentenzahlung angewiesen ist, nimmt eine angekündigte Kontosperre ernst. Genau diese nachvollziehbare Sorge machen sich die Absender zunutze: Eine vermeintlich kleine Formalität soll unter Zeitdruck erledigt werden. Die behauptete Frist ist jedoch kein Beleg für einen echten Auftrag der Bank. Sie gehört zur Täuschung und sollte Anlass sein, die Nachricht unabhängig zu prüfen. Ein ähnliches Muster zeigt die bereits beschriebene gefälschte AOK-Mail mit einem Erstattungsversprechen über 478,90 Euro. Dort soll die Angst vor dem Verlust einer angeblichen Auszahlung zum schnellen Klick führen. Ein Banklogo beweist nichts Schiefe Formulierungen und eine verdächtige Absenderadresse können helfen, eine Fälschung zu erkennen. Umgekehrt sind fehlerfreies Deutsch, ein vertrautes Logo und eine persönliche Anrede keine Entwarnung. Die DKB beschreibt selbst, wie professionell Phishing-Nachrichten gestaltet sein können: Aussehen und Wortwahl können echten Bankmails ähneln. Entscheidend ist deshalb, ob eine unerwartete Nachricht dazu drängt, über einen zugesandten Link vertrauliche Daten einzugeben. Auch ein freundlicher Ton ist kein Sicherheitsmerkmal. Die DKB stellt ausdrücklich klar, dass sie per E-Mail, Telefon oder SMS niemals nach PIN, Passwort oder anderen sensiblen Daten fragt. So prüfen Kunden eine angebliche Banknachricht Öffnen Sie die bereits installierte Banking-App direkt oder rufen Sie die bekannte Internetadresse Ihrer Bank selbst auf. Verwenden Sie dafür weder den Link aus der verdächtigen Mail noch eine dort angegebene Telefonnummer. Prüfen Sie im geschützten Banking, ob eine entsprechende Mitteilung vorliegt, und fragen Sie bei verbleibenden Zweifeln über einen bekannten Kontaktweg nach. Eine Antwort an den Absender der fraglichen E-Mail schafft keine verlässliche Klärung. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt bei Phishing ausdrücklich, innezuhalten und den vermeintlichen Absender auf vertrauten Wegen zu kontaktieren. Wer unsicher ist, kann außerdem eine vertraute Person hinzuziehen, bevor er etwas bestätigt. Dasselbe Vorgehen schützt bei anderen vermeintlich offiziellen Nachrichten, etwa bei gefälschten Mails im Namen der Rentenversicherung. Ein bekannter Name ersetzt keine überprüfbare Herkunft. Link angeklickt: Seite schließen und Gerät prüfen Ein Klick allein beweist noch nicht, dass das Bankkonto übernommen wurde. Trotzdem sollten Betroffene die Seite schließen, nichts eingeben und keine angebotenen Dateien oder Programme öffnen. Die Verbraucherschützer empfehlen nach einem Klick, den Computer mit aktueller Schutzsoftware zu untersuchen und die Updates von Browser und Betriebssystem zu prüfen. Bei Verdacht auf Schadsoftware sollte das betroffene Gerät bis zur Klärung nicht für Bankgeschäfte oder Passwortänderungen verwendet werden. Bankdaten eingegeben: Jetzt muss die echte Bank eingeschaltet werden Wer Zugangsdaten, Kartenangaben oder eine TAN auf einer verdächtigen Seite eingegeben hat, sollte sofort seine Bank informieren. Warten Sie damit nicht, bis auf dem Konto tatsächlich Geld fehlt. Die DKB nennt für die Sperrung des Banking-Zugangs die Telefonnummer 030 120 300 00, die für Sperren rund um die Uhr erreichbar ist. Sie empfiehlt bei entsprechenden Betrugsfällen außerdem, das Überweisungslimit auf null Euro zu setzen und Karten zu sperren. Solche Änderungen sollten nur über einen sicheren, selbst aufgerufenen Zugang erfolgen und den Anruf bei der Bank nicht verzögern. Sparkassenkunden sollten umgehend ihre eigene Sparkasse verständigen; für Kartensperren steht auch der Sperr-Notruf 116 116 zur Verfügung. Eine Kartensperre ersetzt nicht automatisch die Sperrung des Online-Bankings. Beschreiben Sie deshalb genau, welche Angaben Sie eingegeben und welche Vorgänge Sie möglicherweise bestätigt haben. Eine Freigabe kann mehr auslösen als eine Datenprüfung Bei Phishing versuchen Täter mitunter zusätzlich, eine TAN oder eine Bestätigung in der Banking-App zu erschleichen. Dahinter kann beispielsweise eine Zahlung stehen, während gegenüber dem Betroffenen eine Sicherheitsprüfung vorgetäuscht wird. Bestätigen Sie deshalb keinen Vorgang, den Sie nicht selbst veranlasst und dessen Angaben Sie nicht geprüft haben. Aus den aktuellen Warnungen lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bei beiden beschriebenen Mailvarianten bereits eine solche zusätzliche Freigabe verlangt wird. Verdächtige Buchungen sofort melden und Beweise sichern Prüfen Sie nach einem möglichen Datenabgriff die Kontobewegungen und melden Sie unbekannte Zahlungen unverzüglich Ihrer Bank. Bei einem Betrug sollten Sie außerdem Strafanzeige erstatten und die ursprüngliche E-Mail sowie vorhandene Zahlungsnachweise aufbewahren. Für Meldungen nimmt die Sparkassen-Finanzgruppe verdächtige Nachrichten unter warnung@sparkasse.de entgegen. Die DKB bittet darum, entsprechende Mails als Anhang an phishingverdacht@dkb.de weiterzuleiten. Eine solche Meldung ersetzt bei einem gefährdeten Bankzugang nicht den sofortigen Kontakt zur Bank. Wer die Täuschung rechtzeitig erkannt und nichts weiter veranlasst hat, kann die Nachricht nach einer möglichen Meldung als Phishing markieren und löschen.
Aktuelles
13. Oktober 2026
Wer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss grundsätzlich 84,5 Prozent davon in die steuerliche Berechnung einbeziehen. „84,5 statt 50 Prozent“ vergleicht somit unterschiedliche Rentenjahrgänge. Für die eigene Steuerrechnung kommt es nämlich darauf an, wann die Rente begonnen hat, welcher persönliche Freibetrag gilt und welche weiteren Einkünfte und Abzüge hinzukommen. Was sich 2027 ändert Für den Rentenjahrgang 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, für den Rentenjahrgang 2027 steigt er auf 84,5 Prozent. Der Unterschied zum Vorjahr liegt damit bei einem halben Prozentpunkt. Die 50 Prozent gehören zum Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung im Jahr 2005 und galten auch für damals bereits laufende gesetzliche Renten. Seit dem Rentenjahrgang 2023 wächst der Besteuerungsanteil für jeden neuen Jahrgang um einen halben Prozentpunkt. Nach geltendem Recht erreichen erstmals 2058 beginnende Renten einen Besteuerungsanteil von 100 Prozent. Diese Tabelle zeigt den Unterschied zwischen den Rentenjahrgängen Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil zu Beginn Ausgangsanteil für den steuerfreien Rentenbetrag 2005 oder früher 50 Prozent 50 Prozent 2020 80 Prozent 20 Prozent 2025 83,5 Prozent 16,5 Prozent 2026 84 Prozent 16 Prozent 2027 84,5 Prozent 15,5 Prozent 2028 85 Prozent 15 Prozent 2058 und später 100 Prozent 0 Prozent Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung nach dem Rentenbeginn, keinen persönlichen Steuersatz. Der steuerfreie Rentenbetrag wird in Euro festgeschrieben; deshalb lässt sich der damalige steuerfreie Prozentsatz später nicht einfach auf die jeweils aktuelle Rente übertragen. 84,5 Prozent steuerpflichtig bedeutet nicht 84,5 Prozent Steuer Bei einer angenommenen Jahresbruttorente von 24.000 Euro ergeben 84,5 Prozent zunächst 20.280 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen. Dieser Betrag ist weder die Steuerforderung noch automatisch das zu versteuernde Einkommen. In die weitere Berechnung gehen unter anderem Werbungskosten, abziehbare Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte ein. Erst auf das daraus ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet. Isoliert betrachtet erhöht der Schritt von 84 auf 84,5 Prozent bei 24.000 Euro Jahresrente den steuerpflichtigen Rentenbetrag um 120 Euro jährlich. Daraus folgt keine zusätzliche Steuer von 120 Euro; die tatsächliche Wirkung hängt von der gesamten Berechnung ab. Bestandsrentner behalten ihren Freibetrag – aber nicht dauerhaft dieselbe Quote Wer bereits Rente bezieht, wird 2027 nicht allein wegen des Jahreswechsels dem neuen Besteuerungsanteil zugeordnet. Der bisher festgestellte persönliche Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich erhalten. Dieser Schutz hat allerdings eine Grenze: Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern den festgeschriebenen Freibetrag nicht. Der zusätzliche Rentenbetrag wird grundsätzlich vollständig steuerpflichtig und kann dazu beitragen, dass erstmals Einkommensteuer anfällt. Deshalb ist auch die Aussage ungenau, bei einem Rentenbeginn vor 2006 bleibe heute immer die Hälfte der aktuellen Rente steuerfrei. Geschützt ist der damals ermittelte Eurobetrag, nicht dauerhaft die Hälfte jeder später erhöhten Rentenzahlung. Wie sich laufende Renten und neue Rentenjahrgänge unterscheiden, erläutert auch unser Beitrag zu den Steueränderungen für Rentner ab 2027. Für neue Rentner wird der Freibetrag 2028 festgeschrieben Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 bleiben im Startjahr grundsätzlich 15,5 Prozent der bezogenen Rente steuerfrei. Der für die folgenden Jahre geltende Eurobetrag wird regelmäßig anhand der Jahresbruttorente 2028 ermittelt, also im Jahr nach dem Rentenbeginn. Danach erhöhen gewöhnliche Rentenanpassungen diesen Freibetrag nicht mehr. Bei anderen Veränderungen, etwa einem Wechsel zwischen Voll- und Teilrente, kann dagegen eine Neuberechnung erforderlich sein. Der höhere Grundfreibetrag für 2027 ist bislang geplant Vom persönlichen Rentenfreibetrag zu unterscheiden ist der steuerliche Grundfreibetrag. Er beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und schützt das Existenzminimum beim zu versteuernden Einkommen. Für 2027 sieht der Regierungsentwurf eine Anhebung auf 12.564 Euro vor; bei Zusammenveranlagung entspräche das 25.128 Euro. Das ist nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 noch keine endgültig verabschiedete Neuregelung. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Eine angekündigte Entlastung darf deshalb noch nicht wie ein bereits geltender Anspruch behandelt werden. Auch die geplanten 12.564 Euro wären keine pauschale Obergrenze für eine steuerfreie Jahresbruttorente. Weil Rentenfreibetrag und weitere Abzüge vorher berücksichtigt werden, kann die Bruttorente darüber liegen, ohne dass Einkommensteuer entsteht. Welche Abzüge Rentner berücksichtigen sollten Für Renteneinkünfte gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro jährlich, sofern keine höheren abzugsfähigen Aufwendungen nachgewiesen werden. Hinzu kommen insbesondere selbst getragene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben. Je nach persönlicher Situation können beispielsweise Spenden, ein Behinderten-Pauschbetrag oder berücksichtigungsfähige Krankheitskosten die Steuerrechnung verändern. Eine Einordnung bietet unsere Übersicht zu den Freibeträgen und Pauschbeträgen für Rentner 2026. Die Datenmeldung der Rentenversicherung ersetzt keine Steuererklärung Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt steuerlich relevante Rentendaten an die Finanzverwaltung, führt aber von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ab. Eine erforderliche Steuererklärung wird durch diese Datenmeldung nicht ersetzt. Ob eine Erklärung abzugeben ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den persönlichen Verhältnissen ab. Eine Abgabepflicht kann auch bestehen, wenn nach allen Abzügen keine Steuer zu zahlen ist. Wer eine Aufforderung des Finanzamts erhält, sollte sie deshalb nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich steuerfreie Rente beiseitelegen. Mehr dazu steht im Beitrag „Keine Steuererklärung mehr für Rentner?“. Quellen und Stand: Grundlage sind die Informationen des Landesamts für Steuern Niedersachsen, die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung und die Bundestagsberatung zur Einkommensteuerreform; Rechts- und Verfahrensstand ist der 13. Oktober 2026.
13. Oktober 2026
Wer seine Mietschulden vollständig nachzahlt, kann trotzdem seine Wohnung verlieren. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30. September 2026 bestätigt, dass eine Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs beseitigt. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung kann weiterhin wirksam sein. Der betroffene Berliner Mieter ist allerdings noch nicht endgültig zur Räumung verurteilt. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das insbesondere Verschulden und einen möglichen Verstoß gegen Treu und Glauben prüfen muss. Die Bundesregierung will den Schutz durch eine Schonfristzahlung erweitern. Für den 14. Oktober 2026 ist eine öffentliche Anhörung im Bundestag angekündigt. Die vorgeschlagene Verbesserung gilt jedoch noch nicht. Warum die Nachzahlung nicht beide Kündigungen beseitigt Vermieter können wegen derselben Mietrückstände fristlos und zusätzlich ordentlich kündigen. Im Kündigungsschreiben steht dann häufig die Formulierung „fristlos, hilfsweise ordentlich“. Damit soll die ordentliche Kündigung greifen, falls die fristlose Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet. Für Betroffene entsteht dadurch eine gefährliche Situation. Sie bezahlen die offenen Forderungen und nehmen an, damit sei die Kündigung erledigt. Tatsächlich kann das Mietverhältnis aber aufgrund der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist enden. Kündigung wegen Mietrückständen Wirkung einer vollständigen Schonfristzahlung Außerordentliche fristlose Kündigung Wird unwirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Schonfristregelung erfüllt sind. Zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung Wird durch die Zahlung nicht automatisch unwirksam. Ihre Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Worum es im Berliner Verfahren ging Der Rechtsstreit betraf eine Wohnung mit zuletzt 430 Euro monatlicher Nettokaltmiete. Seit Januar 2024 verhinderte ein Gerüst die Nutzung des Balkons. Wegen ausgebliebener Mietzahlungen für Januar und Februar kündigte der Vermieter am 8. Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich. Am 14. und 15. Februar zahlte der Mieter nach, wobei er wegen der Beeinträchtigung zwei beziehungsweise vier Prozent einbehielt. Das Landgericht Berlin II nahm an, dass die Schonfristzahlung beide Kündigungen unwirksam gemacht habe. Diese Auffassung beanstandete der BGH im Urteil VIII ZR 21/26 und verwies den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Wann Mietrückstände eine Kündigung rechtfertigen Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen setzt die Voraussetzungen aus § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB voraus. Eine der gesetzlichen Möglichkeiten betrifft Rückstände innerhalb eines Zeitraums, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt. Insgesamt muss dabei die Miete für zwei Monate offen sein. Bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen gelten andere Grenzen. Bei gewöhnlichen Wohnraummietverhältnissen muss der Rückstand insgesamt mehr als eine Monatsmiete betragen. Eine fristlose Kündigung ist deshalb nicht immer erst nach zwei vollständig ausgefallenen Monatsmieten möglich. Für eine ordentliche Kündigung verlangt § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der Vertragspflichten. Vereinfacht bedeutet das: Der Mieter muss seine Pflichten erheblich verletzt haben und dafür verantwortlich sein. Nicht jede verspätete oder unvollständige Zahlung rechtfertigt daher die Beendigung des Mietverhältnisses. Ab wann die Zwei-Monats-Frist läuft Die Schonfristregelung steht in § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB. Danach muss der Vermieter spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs sämtliche fälligen Mietbeträge und gegebenenfalls eine fällige Nutzungsentschädigung erhalten. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Zustellung der Räumungsklage, nicht mit dem Kündigungsschreiben. Nach § 253 Absatz 1 ZPO erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift. Das Zustellungsdatum sollte deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Eine Teilzahlung oder ein einseitiges Ratenzahlungsangebot genügt grundsätzlich nicht. Ausreichend kann dagegen sein, dass sich eine öffentliche Stelle innerhalb der Frist verbindlich zur vollständigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet. Ein bloßer Antrag auf Unterstützung ersetzt diese Verpflichtung nicht. Die Schonfristzahlung hilft nicht erneut, wenn der Vermieter bereits innerhalb der zwei Jahre vor der neuen Kündigung gekündigt hatte und diese frühere Kündigung durch eine Schonfristzahlung unwirksam geworden war. Warum der Mieter noch eine Chance hat Ob die ordentliche Kündigung wirksam ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Mieter seine Zahlungspflichten schuldhaft und ausreichend erheblich verletzt hat. Dafür müssen Umfang, Dauer und Ursachen der Rückstände geprüft werden. Ein späterer Zahlungsausgleich macht diese Prüfung nicht überflüssig. Auch das Verhalten des Vermieters kann Bedeutung haben. Im Einzelfall kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, trotz ausgeglichener Rückstände an der ordentlichen Kündigung festzuhalten. Eine schnelle Nachzahlung allein garantiert allerdings noch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses. Diese Fragen sind im Berliner Verfahren noch nicht ausreichend geklärt. Das Landgericht muss dazu Feststellungen treffen und erneut entscheiden. Mietminderung ist nicht automatisch ein Mietrückstand Eine berechtigte Mietminderung reduziert die geschuldete Miete; der rechtmäßig geminderte Betrag ist kein Mietrückstand. Nach § 536 BGB hängt die zulässige Kürzung von den Voraussetzungen und dem Umfang der Gebrauchseinschränkung ab. Die im Berliner Fall genannten Prozentsätze lassen sich deshalb nicht auf andere Wohnungen übertragen. Der BGH hat die Minderungsquoten in diesem Verfahren nicht verbindlich bestätigt. Warum die geplante Reform noch nicht hilft Der BGH hat den Regierungsentwurf in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich berücksichtigt. Trotzdem hält er an der bisherigen Auslegung fest: Solange die gesetzliche Änderung nicht gilt, lässt sich die Schonfristregelung nicht auf eine ordentliche Kündigung übertragen. Die Aussicht auf besseren Mieterschutz reicht für einen aktuellen Kündigungsstreit somit nicht aus. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts sieht vor, die Schonfristzahlung auch auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu erstrecken. Diese zusätzliche Rettungsmöglichkeit soll nach einer ausgesprochenen Kündigung insgesamt nur einmal innerhalb desselben Mietverhältnisses greifen. Bei späteren erneuten Rückständen wäre der Schutz damit begrenzt. Hinzu kommt die geplante Übergangsregelung. Für kündigungsrelevante Pflichtverletzungen vor dem Inkrafttreten soll weiterhin das bisherige Recht gelten. Aus dem Entwurf ergibt sich daher keine rückwirkende Rettung bereits bestehender Kündigungsfälle. Für den 14. Oktober 2026 um 16.30 Uhr ist laut Tagesordnung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung angesetzt. Über die vorgeschlagenen Änderungen muss im Gesetzgebungsverfahren noch entschieden werden. Gegen-Hartz erläutert die weiteren geplanten Änderungen bei Schonfristzahlung, Möbelzuschlag und Indexmiete in einem eigenen Beitrag. Wann Jobcenter oder Sozialamt Mietschulden übernehmen können Wer Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter erhält, kann eine Übernahme der Mietschulden prüfen lassen. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Die Geldleistung soll grundsätzlich als Darlehen erfolgen. Für Hilfen durch das Sozialamt enthält § 36 SGB XII eine entsprechende Vorschrift zur Sicherung der Unterkunft. Dort kommen sowohl eine Beihilfe als auch ein Darlehen in Betracht. Entscheidend ist, ob die Unterstützung die Wohnung tatsächlich erhalten kann. Bei einer zusätzlichen ordentlichen Kündigung kann deshalb eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die Fortsetzung des Mietverhältnisses wichtig werden. Der Beitrag „Mietschulden: Wann muss das Jobcenter zahlen?“ erläutert die Voraussetzungen einer Schuldenübernahme näher. Was Betroffene nach einer Kündigung tun sollten Nach Zugang einer Kündigung sollte schnell geklärt werden, welche Kündigungsarten der Vermieter ausgesprochen hat und wie sich der behauptete Rückstand zusammensetzt. Dafür werden das Kündigungsschreiben, der Mietvertrag und Zahlungsbelege benötigt. Bei einem Streit über Wohnungsmängel sollten auch entsprechende Nachweise vorliegen. Ist bereits eine Räumungsklage zugestellt, müssen die gerichtlichen Fristen beachtet werden. Eine Mieterberatung oder anwaltliche Prüfung kann klären, welche Einwendungen gegen die Kündigung bestehen. Wer eine Einigung mit dem Vermieter erzielt, sollte die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich schriftlich festhalten. Fragen und Antworten zur Schonfristzahlung Rettet eine vollständige Nachzahlung immer die Wohnung? Nein. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wird dadurch nach bisherigem Recht nicht automatisch unwirksam. Ob sie das Mietverhältnis beendet, muss gesondert geprüft werden. Beginnt die Schonfrist mit dem Kündigungsschreiben? Nein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt regelmäßig mit der Zustellung der Räumungsklage. Bereits nach der Kündigung sollte jedoch Unterstützung gesucht werden. Reicht ein Antrag auf Mietschuldenübernahme beim Jobcenter? Nein. Für die Schonfristregelung braucht es die vollständige Zahlung oder eine rechtzeitige verbindliche Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters. Kann die Schonfristzahlung mehrfach genutzt werden? Die gesetzliche Heilung der fristlosen Kündigung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der zwei Jahre vor der neuen Kündigung bereits eine frühere Kündigung ausgesprochen und durch Schonfristzahlung unwirksam geworden war. Die geplante zusätzliche Heilung ordentlicher Kündigungen soll insgesamt nur einmal pro Mietverhältnis möglich sein. Muss der Berliner Mieter endgültig ausziehen? Das steht noch nicht fest. Das Landgericht muss den zurückverwiesenen Rechtsstreit erneut prüfen und entscheiden. Gilt die geplante Erweiterung bereits? Nein. Stand 13. Oktober 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren. Quellen Grundlagen des Beitrags sind das BGH-Urteil vom 30. September 2026 – VIII ZR 21/26, der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6807, die Ankündigung der öffentlichen Anhörung und die im Text verlinkten gesetzlichen Vorschriften. Berücksichtigt wurde der Rechtsstand vom 13. Oktober 2026.
13. Oktober 2026
Alexander Schweitzer soll das Bundesarbeitsministerium übernehmen. Damit rückt eine Frage erneut in den Mittelpunkt: Bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erhalten? Der SPD-Politiker hat sich gegen ihre Abschaffung ausgesprochen. Eine Entscheidung über die geplante Rentenreform ist damit allerdings noch nicht gefallen. Die Ernennung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ist für den Nachmittag des 13. Oktober vorgesehen. Schweitzer folgt auf Bärbel Bas, die am Vortag ihren Rückzug erklärt hatte. Für Versicherte gilt zunächst: Der Personalwechsel verändert keine bestehenden gesetzlichen Rentenansprüche. Schweitzer hat sich gegen die Abschaffung gestellt Der frühere Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz wandte sich Ende September gegen die geplante Abschaffung des abschlagsfreien Rentenzugangs nach 45 Versicherungsjahren. Nach dem Bericht der Tagesschau begründete er seine Haltung mit der Anerkennung langjähriger Arbeit und dem Generationenvertrag. Als vorgesehener Arbeitsminister müsste Schweitzer nun an einer Reform mitarbeiten, bei der genau dieser Rentenzugang umstritten ist. Ob seine bisherige Position erhalten bleibt und welchen Kompromiss Union und SPD finden, ist offen. Seine Aussage ist deshalb noch keine Garantie für den dauerhaften Fortbestand der Regelung. Die Hintergründe des Personalwechsels beschreibt unser Beitrag zum Rücktritt von Bärbel Bas und den offenen Fragen zur Rente. Rente nach 45 Jahren: Die Abschaffung ist eine Empfehlung Die Alterssicherungskommission legte im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vor. Dazu gehört, den bisherigen abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. An seine Stelle soll nach dem Vorschlag eine Schutzrente für langjährige Beitragszahler mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen treten. Das wäre eine erhebliche Veränderung. Der frühere Rentenbeginn würde bei dieser vorgeschlagenen Regelung nicht mehr allein von den erforderlichen Versicherungszeiten und dem Lebensalter abhängen. Hinzukäme eine individuelle Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen. Eine Kommissionsempfehlung hebt bestehendes Recht jedoch nicht auf. Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für ab 1964 Geborene ist dieser Rentenzugang grundsätzlich mit 65 Jahren möglich, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Warum „Rente mit 63“ für jüngere Jahrgänge nicht mehr passt In der politischen Debatte wird häufig weiterhin von der „Rente mit 63“ gesprochen. Für jüngere Jahrgänge beschreibt dieser Begriff die geltenden Altersgrenzen jedoch nicht zutreffend. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Altersgrenze dieser abschlagsfreien Rentenart erst mit 65 Jahren. Außerdem sind 45 Arbeitsjahre nicht automatisch mit der erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren gleichzusetzen. Entscheidend ist, welche Zeiten im individuellen Versicherungsverlauf für diese Rentenart angerechnet werden. Die Altersgrenzen und die Abgrenzung zu anderen Rentenarten erläutert unser Artikel zur abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren für jüngere Jahrgänge. Ein Renteneintritt über 67 hinaus ist ebenfalls im Gespräch Ein weiterer Vorschlag der Kommission betrifft die Regelaltersgrenze. Nach Abschluss der bereits laufenden Anhebung soll sie ab 2032 an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nennen als Modell eine weitere Anhebung um ungefähr ein halbes Jahr innerhalb von zehn Jahren. Wie sich die Altersgrenze tatsächlich entwickeln würde, hinge von der Lebenserwartung und der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab. Aus diesem Vorschlag lässt sich noch kein verbindlicher neuer Rentenbeginn für einzelne Versicherte ableiten. Ein späteres Reformgesetz müsste bestimmen, welche Jahrgänge betroffen wären und welche Übergangsregeln gelten. Befristete Arbeitsverträge könnten länger laufen Schweitzer übernimmt neben der Rentenpolitik weitere umstrittene Vorhaben. Nach Angaben der Tagesschau soll eine sachgrundlose Befristung zeitweise für bis zu 48 Monate ermöglicht werden. Die vorgesehene Erweiterung soll bis Ende 2030 gelten. Der Bericht beschreibt einen Entwurf in der regierungsinternen Abstimmung, kein bereits geltendes Gesetz. Nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt die allgemeine gesetzliche Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung derzeit zwei Jahre. Innerhalb dieser Gesamtdauer sind grundsätzlich bis zu drei Verlängerungen möglich. Daneben bestehen besondere gesetzliche Regelungen und Möglichkeiten tariflicher Abweichungen. Für Beschäftigte wäre eine Ausweitung auf vier Jahre spürbar: Sie könnten länger in einem Arbeitsverhältnis mit festgelegtem Enddatum bleiben. Ob die Änderung tatsächlich kommt und welche Verträge sie erfassen würde, muss sich erst aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ergeben. Arbeitszeit: Längere Tage sind noch keine neue allgemeine Regel Bei der Arbeitszeit geht es vor allem um die Frage, ob künftig eine wöchentliche Höchstgrenze stärker an die Stelle der täglichen Begrenzung treten soll. Die konkrete Ausgestaltung ist innerhalb der Koalition umstritten. Derzeit gilt nach § 3 Arbeitszeitgesetz grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten. Eine politische Ankündigung erlaubt Arbeitgebern deshalb nicht, bestehende Arbeitszeitgrenzen zu ignorieren. Auch der vereinbarte Umfang der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag verändert sich nicht durch den Wechsel an der Spitze des Ministeriums. Für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte stellt sich außerdem eine andere Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss die Arbeitszeit reduziert werden? Dazu erklärt unser Beitrag, wann schwerbehinderte Beschäftigte notwendige Teilzeit verlangen können, die bestehenden Ansprüche. Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag sollen besser zusammenpassen Ein weiteres Vorhaben betrifft die Organisation des Sozialstaats. Nach den Empfehlungen der Sozialstaatskommission sollen Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag in einem einheitlichen Leistungssystem zusammengeführt werden. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt als Ziel einfachere Zuständigkeiten, einen digitalen Zugang und Anlaufstellen vor Ort. Menschen sollen weniger unterschiedliche Behördenwege bewältigen müssen, um die ihnen zustehende Unterstützung zu erhalten. Für Haushalte mit niedrigem Einkommen könnte eine solche Neuordnung den Aufwand bei Anträgen verringern. Daraus folgt aber noch nicht, dass alle Betroffenen künftig mehr Geld bekommen. Dafür wären unter anderem die künftigen Regeln zu Einkommen, Freibeträgen, Wohnkosten und Leistungsumfang entscheidend. Ebenso wenig entfällt ein heute notwendiger Antrag schon deshalb, weil ein einfacheres System geplant ist. Wer aktuell Unterstützung benötigt, muss sich weiterhin nach den geltenden Voraussetzungen und Verfahren richten. Welche Reformen offen sind und was weiterhin gilt Reformdebatte und geltende Regeln im Überblick Thema Was diskutiert wird Was Betroffene beachten sollten Rente nach 45 Versicherungsjahren Abschaffung des bisherigen Rentenzugangs und Einführung einer gesundheitlich begründeten Schutzrente Der bestehende gesetzliche Rentenzugang ist durch die Empfehlung nicht aufgehoben. Regelaltersgrenze Kopplung an die Lebenserwartung ab 2032 Neue verbindliche Altersgrenzen würden eine gesetzliche Regelung erfordern. Sachgrundlose Befristung Zeitweise Ausweitung auf bis zu 48 Monate Der berichtete Entwurf ist von der geltenden allgemeinen Zweijahresgrenze zu unterscheiden. Arbeitszeit Stärkere Ausrichtung an einer wöchentlichen Höchstgrenze Die geltenden täglichen Grenzen und Ausgleichsregeln bleiben maßgeblich. Sozialleistungen Zusammenführung von Leistungen und einfachere Verwaltungswege Die Planung ersetzt keine derzeit erforderlichen Anträge. Für die Rentenplanung bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend Wer seinen Rentenbeginn vorbereitet, sollte zwischen Schweitzers politischer Position und einem verbindlichen Gesetz unterscheiden. Seine Ablehnung der Abschaffung ist für die weitere Debatte relevant. Sie beantwortet aber noch nicht, wie die Koalition den Konflikt lösen wird. Bei einem späteren Gesetzentwurf wären vor allem die betroffenen Geburtsjahrgänge, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und mögliche Übergangsregeln entscheidend. Bis dahin besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter den geltenden Voraussetzungen weiter. Quellen Tagesschau: Was Schweitzer als Arbeitsminister erwartet, 12. Oktober 2026 Bayerischer Rundfunk: Angekündigte Ernennung Schweitzers zum Arbeitsminister, 13. Oktober 2026 Bundesarbeitsministerium: Fragen und Antworten zu den Empfehlungen der Rentenkommission 2026 Bundesarbeitsministerium: Sozialleistungen und Verfahren neu ordnen § 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Zulässigkeit der Befristung § 3 Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit der Arbeitnehmer
13. Oktober 2026
Wenn Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II eine Jahressonderzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, sollten sie prüfen, ob das Jobcenter ihr Einkommen richtig berechnet hat. Zusätzliche Erwerbstätigenfreibeträge können im Einzelfall mehrere Hundert Euro ausmachen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine getrennte Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen für laufendes Gehalt und gesondert zu behandelnde Einnahmen bestätigt. Die Entscheidungen betreffen allerdings frühere Leistungszeiträume und begründen keinen automatischen zweiten Freibetrag für jede heutige Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlung. Was das Bundessozialgericht entschieden hat Beim Zusammentreffen von laufendem Erwerbseinkommen und einer nach den damaligen Vorschriften getrennt zu behandelnden Einnahme sind Erwerbstätigenfreibeträge nebeneinander zu berücksichtigen. Diese sogenannte kumulative Berücksichtigung bestätigte das BSG im Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. B 7/14 AS 9/21 R). Darauf verwies das Gericht auch im Urteil vom 20. September 2023 (Az. B 4 AS 6/22 R). Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az. B 7 AS 9/23 R) bestätigte es die getrennte Berechnung für eine tarifliche Jahressonderzahlung. Ausgeschöpfter Freibetrag beim Gehalt schließt zusätzlichen Abzug nicht aus Im Verfahren von 2024 hatte eine Arbeitnehmerin neben ihrem monatlichen Gehalt eine Jahressonderzahlung erhalten. Nach der für den damaligen Leistungszeitraum geltenden Rechtslage war diese wie eine einmalige Einnahme zu behandeln. Das BSG stellte klar, dass ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag nicht deshalb verweigert werden durfte, weil der Freibetrag beim laufenden Gehalt bereits ausgeschöpft war. Laufendes Gehalt und gesondert zu behandelnde Einnahme waren insoweit getrennt zu berechnen. Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag unterscheiden Der monatliche Grundfreibetrag von grundsätzlich 100 Euro ist vom zusätzlichen, prozentual berechneten Erwerbstätigenfreibetrag zu unterscheiden. Beide Abzüge sind in § 11b SGB II geregelt. Aus der getrennten Berechnung der prozentualen Freibeträge folgt nicht automatisch, dass auch der Grundfreibetrag zweimal angesetzt werden darf. Deshalb lässt sich eine Rechnung mit zwei vollständigen Abzügen von jeweils 328 Euro für Gehalt und Weihnachtsgeld nicht allein auf die genannten Urteile stützen. Was bei heutigen Sonderzahlungen gilt Seit dem 1. Juli 2023 gelten geänderte Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Nach § 11 Absatz 2 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen. Die frühere Sonderregelung für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen gezahlt werden, ist entfallen. Eine Verteilung auf sechs Monate sieht § 11 Absatz 3 SGB II heute für bestimmte Nachzahlungen vor. Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht für den Zuflussmonat erbracht wird und der Leistungsanspruch bei vollständiger Anrechnung in diesem Monat entfallen würde. Eine regulär fällige Jahressonderzahlung ist nicht allein deshalb eine solche Nachzahlung, weil sie nur einmal jährlich ausgezahlt wird. Für heutige Weihnachts- oder Urlaubsgeldzahlungen darf daher nicht pauschal die Berechnung aus den früheren BSG-Verfahren übernommen werden. Entscheidend sind der Zahlungsgrund, der betreffende Leistungszeitraum und die dafür geltenden Vorschriften. Rechenbeispiel: Gehalt und Weihnachtsgeld im selben Monat Ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne minderjähriges Kind erhält im November sein normales Gehalt von 1.000 Euro brutto beziehungsweise 800 Euro netto. Zusätzlich bekommt er regulär fälliges Weihnachtsgeld von 1.000 Euro brutto beziehungsweise 600 Euro netto. Werden beide Zahlungen als Erwerbseinkommen dieses Monats zusammengerechnet, ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 2.000 Euro. Nach der allgemeinen Freibetragsstaffel beträgt der Abzug insgesamt 348 Euro, sofern keine höheren nachgewiesenen Absetzbeträge oder besonderen Freibetragsregelungen greifen. Der Betrag besteht aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro für den Einkommensteil über 100 bis 520 Euro, 144 Euro für den Teil über 520 bis 1.000 Euro und 20 Euro für den Teil über 1.000 bis 1.200 Euro. Oberhalb von 1.200 Euro entsteht bei einer Person ohne minderjähriges Kind kein weiterer prozentualer Freibetrag. Berechnung Betrag Laufendes Gehalt 1.000 Euro brutto / 800 Euro netto Weihnachtsgeld 1.000 Euro brutto / 600 Euro netto Gesamtes Nettoeinkommen 1.400 Euro Grundfreibetrag und prozentuale Freibeträge 348 Euro Anrechenbares Einkommen 1.052 Euro Diese Zusammenrechnung darf nicht pauschal als rechtswidrige Jobcenterpraxis bezeichnet werden. Die zitierten Urteile belegen für dieses aktuelle Beispiel weder einen Abzug von 656 Euro noch einen garantierten finanziellen Vorteil von 308 Euro. Worauf Aufstocker achten sollten Wer ergänzend Grundsicherungsgeld erhält, sollte die Einkommensberechnung im Bescheid mit seiner Lohnabrechnung vergleichen. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um regulär fälliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder um eine Nachzahlung für frühere Zeiträume handelt. Eine falsche Anrechnung kann mehrere Hundert Euro kosten. Die Berechnung muss jedoch zur jeweiligen Zahlung und zum geltenden Recht passen; die BSG-Urteile ersetzen diese Prüfung nicht. Quellen: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R, insbesondere Randnummern 40 sowie 43 bis 45; § 11 SGB II und § 11b SGB II.
13. Oktober 2026
Eine Einladung zum Jobcenter kann Fragen auslösen, die über die nächste Bewerbung hinausgehen: Wie erklärt man gesundheitliche Grenzen? Was tun, wenn die Kinderbetreuung fehlt? Die Berliner Arbeitsvermittlerin Özgül Dalgin berichtet in der Frankfurter Rundschau, dass viele Menschen mit einem schlechten Gewissen zu ihr kommen. Dalgin arbeitet im Jobcenter Berlin-Neukölln. Der am 7. Januar 2026 veröffentlichte Beitrag schildert ihre persönlichen Erfahrungen. Er wirft zugleich eine praktische Frage auf: Welche Unterstützung können Leistungsberechtigte erhalten, wenn Stellenangebote allein nicht weiterhelfen? Warum im Jobcenter nicht immer die Bewerbung zuerst kommt Nach Dalgins Schilderung braucht die Zusammenarbeit zunächst Vertrauen. Häufig müssten persönliche Schwierigkeiten geklärt werden, bevor eine dauerhafte Beschäftigung möglich werde. Schon ein Arztbesuch oder Hilfe bei der Wohnungssuche könne einen Fortschritt bedeuten. Nur selten habe sie den Eindruck, Menschen würden Gründe vorschieben oder Zeit gewinnen wollen. Den Begriff „Totalverweigerer“ verwendet sie nicht, weil die Lebenssituationen zu unterschiedlich seien. Das ist die Einschätzung einer einzelnen Vermittlerin. Wie häufig bestimmte Probleme oder Verhaltensweisen bundesweit auftreten, lässt sich daraus nicht ableiten. Welche Hilfen das Jobcenter neben der Arbeitsvermittlung bieten kann Unterstützung bei sozialen Schwierigkeiten ist im SGB II ausdrücklich vorgesehen. Nach § 16a können sogenannte kommunale Eingliederungsleistungen erbracht werden. Sie sollen Hindernisse abbauen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Das Gesetz nennt dafür vier Bereiche: Unterstützung nach § 16a SGB II Bereich Mögliche Hilfe Kinderbetreuung und Pflege Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen sowie häusliche Pflege von Angehörigen Schulden Schuldnerberatung Psychosoziale Schwierigkeiten Psychosoziale Betreuung Suchtprobleme Suchtberatung Welche Leistung infrage kommt, hängt vom persönlichen Bedarf ab. Die Unterstützung muss für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sein. Aus der Aufzählung entsteht deshalb kein automatischer Anspruch auf jede gewünschte Hilfe. Im Beratungsgespräch hilft eine möglichst konkrete Beschreibung: Welche Betreuungszeiten fehlen? Welche Pflegeaufgaben müssen berücksichtigt werden? Oder wird Unterstützung benötigt, um Schulden und Zahlungsforderungen zu ordnen? Fallmanagement: Eine Ansprechperson für mehrere Probleme Wenn mehrere Schwierigkeiten zusammenkommen, kann das Fallmanagement eine Anlaufstelle sein. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit bieten nahezu alle Jobcenter diese Form der Betreuung bei Bedarf an. Eine Fallmanagerin oder ein Fallmanager hilft dabei, passende Unterstützung zu finden und die nächsten Schritte zu koordinieren. Dazu kann auch der Kontakt zu Beratungsstellen oder anderen Behörden gehören. Ziel bleibt, den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Leistungsberechtigte können bei ihrer Ansprechperson nachfragen, ob Fallmanagement für sie infrage kommt. Für das Gespräch ist eine kurze Übersicht hilfreich: Was belastet gerade besonders? Welche Unterstützung gibt es bereits? Und wo fehlt bislang eine Lösung? Ganzheitliche Betreuung beim Jobcenter ist freiwillig Daneben gibt es die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II. Dabei unterstützt eine Coachin oder ein Coach Menschen, deren persönliche Schwierigkeiten eine Beschäftigung oder Ausbildung erschweren. Die Begleitung kann beispielsweise helfen, den Alltag zu strukturieren, familiäre Konflikte anzugehen oder geeignete Beratungsangebote zu finden. Auf Wunsch ist auch Unterstützung bei Behördenterminen möglich. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Dieses Angebot ist freiwillig. Wer es ablehnt oder beendet, hat dadurch keine Nachteile. Ein automatischer Anspruch auf die Betreuung besteht allerdings nicht. Das Jobcenter prüft, ob sie erforderlich ist oder eine andere Hilfe besser passt. Diese Freiwilligkeit betrifft das konkrete Betreuungsangebot. Andere Pflichten gegenüber dem Jobcenter, etwa aus einer wirksamen Meldeaufforderung, werden dadurch nicht aufgehoben. Muss man dem Jobcenter seine Diagnose nennen? Gesundheitliche Einschränkungen können beeinflussen, welche Arbeit jemand ausüben kann. Um passende Tätigkeiten zu finden, muss deshalb unter Umständen die berufliche Leistungsfähigkeit medizinisch beurteilt werden. Der Vermittlungsfachkraft müssen Betroffene nach Angaben der Bundesagentur jedoch weder ihre genaue Erkrankung noch Einzelheiten der Behandlung nennen. Die Fachkraft kann den Ärztlichen Dienst einschalten. Der Gesundheitsfragebogen wird vom medizinischen Dienst ausgewertet. Die Vermittlungsfachkraft erhält eine sozialmedizinische Stellungnahme darüber, wie sich die Einschränkungen auf das Arbeitsleben auswirken. Diagnosen oder nähere Angaben zur Erkrankung enthält diese Stellungnahme nicht. Für das Beratungsgespräch bedeutet das: Gesundheitliche Grenzen können angesprochen und berücksichtigt werden, ohne der Vermittlungsfachkraft die gesamte Krankengeschichte offenzulegen. So lässt sich ein Beratungstermin vorbereiten Wer Unterstützung benötigt, kann vor dem Termin drei Fragen notieren: Was erschwert oder verhindert meine Arbeitsaufnahme derzeit konkret? Welche Hilfe habe ich bereits, und was fehlt noch? Wer kann den nächsten Schritt mit mir klären? Eine konkrete Nachfrage kann lauten: „Welche Unterstützung kommt infrage, damit ich die Betreuung meines Kindes mit einer Arbeit vereinbaren kann?“ Bei mehreren Belastungen lässt sich gezielt nach Fallmanagement oder ganzheitlicher Betreuung fragen. Hilfreich ist außerdem, am Ende des Gesprächs festzuhalten, wer welche Aufgabe übernimmt und wann die nächste Rückmeldung erfolgen soll. So bleibt nachvollziehbar, ob beispielsweise noch Unterlagen fehlen oder zunächst ein Kontakt zu einer Beratungsstelle hergestellt werden muss. Hilfen müssen verständlich und erreichbar sein Ein Unterstützungsangebot nützt wenig, wenn Betroffene es nicht kennen oder nicht wissen, wer zuständig ist. Verständliche Informationen und erreichbare Ansprechpersonen sind deshalb ein wichtiger Teil der Beratung. Mit diesen Zugangsproblemen beschäftigt sich auch unser Beitrag darüber, wie die EU Hürden beim Zugang zu Sozialleistungen abbauen will. Für das nächste Gespräch beim Jobcenter lohnt sich deshalb die Frage nach konkreter Unterstützung neben der Stellensuche. Entscheidend ist, welche Hilfe zur eigenen Situation passt und wie sie tatsächlich erreichbar wird. Quellen: Frankfurter Rundschau: Gespräch mit Arbeitsvermittlerin Özgül Dalgin, veröffentlicht am 7. Januar 2026; § 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen; § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung; Bundesagentur für Arbeit zum Fallmanagement, zur ganzheitlichen Betreuung und zum Ärztlichen Dienst.
13. Oktober 2026
Ein Pflegedienst soll Angehörige entlasten – doch anschließend fällt die Pflegegeldzahlung kleiner aus. Wer beide Leistungen kombiniert, sollte deshalb schon vor dem ersten Einsatz wissen, wie viel Geld künftig auf dem Konto ankommt. Die Regel ist eindeutig: Werden 40 Prozent des verfügbaren Budgets für ambulante Pflegesachleistungen genutzt, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Entscheidend ist der abgerechnete Anteil am Sachleistungsbudget, nicht die Zahl der Besuche oder der Zeitaufwand der Angehörigen. Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren Die sogenannte Kombinationsleistung kommt für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 infrage, die zu Hause versorgt werden. Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt einen Teil der Unterstützung, während Angehörige oder andere private Pflegepersonen die übrige Versorgung sicherstellen. Der Pflegedienst rechnet die vereinbarten Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse ab, die pflegebedürftige Person erhält daneben anteiliges Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 besteht weder ein regulärer Pflegegeldanspruch noch ein Anspruch auf die ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Kürzung erfolgt prozentual, nicht Euro für Euro Nach § 38 SGB XI vermindert sich das Pflegegeld um den Prozentsatz, zu dem die zustehenden Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Eine Pflegedienstrechnung über 400 Euro bedeutet deshalb nicht, dass vom Pflegegeld einfach 400 Euro abgezogen werden. Für die Berechnung werden die anerkannten Pflegesachleistungen des Monats durch den monatlichen Sachleistungshöchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades geteilt. Der verbleibende Prozentsatz wird anschließend auf das volle Pflegegeld angewandt. Verbleibendes Pflegegeld = volles Pflegegeld × (1 − genutzte Pflegesachleistungen ÷ Sachleistungshöchstbetrag). Diese Beträge bleiben bei 40 Prozent Sachleistungsnutzung Die folgende Tabelle zeigt die im Jahr 2026 geltenden Monatsbeträge und eine Nutzung von genau 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbudgets. Unterstellt sind ein voller Anspruchsmonat und keine weiteren Umstände, die das Pflegegeld beeinflussen. Kombinationsleistung 2026: 40 Prozent Sachleistung, 60 Prozent Pflegegeld Pflegegrad Volles Pflegegeld Sachleistungen höchstens Davon 40 Prozent genutzt Verbleibendes Pflegegeld 2 347,00 Euro 796,00 Euro 318,40 Euro 208,20 Euro 3 599,00 Euro 1.497,00 Euro 598,80 Euro 359,40 Euro 4 800,00 Euro 1.859,00 Euro 743,60 Euro 480,00 Euro 5 990,00 Euro 2.299,00 Euro 919,60 Euro 594,00 Euro Die Ausgangsbeträge ergeben sich aus § 36 SGB XI und § 37 SGB XI; die Restbeträge sind daraus berechnet. Weitere Abstufungen enthält die Kombinationsleistungstabelle für 2026 auf gegen-hartz.de. Ungenutztes Sachleistungsbudget wird nicht ausgezahlt Bei Pflegegrad 3 entsprechen 598,80 Euro Pflegedienstkosten genau 40 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 Euro. Von den regulären 599 Euro Pflegegeld bleiben deshalb 359,40 Euro übrig. Die rechnerisch ungenutzten 898,20 Euro des Sachleistungsbudgets werden nicht zusätzlich überwiesen. Sachleistungen finanzieren professionelle Hilfe; der verbleibende Geldanspruch richtet sich nach dem deutlich niedrigeren Pflegegeldbetrag. Mehr Pflegedienst kann weniger Geld auf dem Konto bedeuten Steigt die Ausschöpfung des Sachleistungsbudgets von 40 auf 50 Prozent, sinkt das verbleibende Pflegegeld von 60 auf 50 Prozent. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das eine Verringerung von 359,40 Euro auf 299,50 Euro monatlich. Ist das Sachleistungsbudget vollständig verbraucht, bleibt aus der Kombinationsleistung kein Pflegegeld übrig. Das gilt auch dann, wenn Angehörige weiterhin täglich unterstützen und einen erheblichen Teil der Versorgung übernehmen. Kosten oberhalb des Sachleistungshöchstbetrags werden nicht automatisch zusätzlich von der Pflegekasse übernommen. Wer solche Leistungen vereinbart, muss die Finanzierung klären und gegebenenfalls einen Eigenanteil tragen. Nicht jeder Besuch des Pflegedienstes mindert das Pflegegeld Es kommt darauf an, welche Leistung erbracht wird und wer sie bezahlt. Ärztlich verordnete Behandlungspflege, etwa ein Verbandswechsel, belastet das Sachleistungsbudget nicht, soweit die Krankenkasse sie als häusliche Krankenpflege übernimmt. Auch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht als gesonderte, zweckgebundene Leistung zur Verfügung. Werden geeignete Leistungen darüber abgerechnet, führt das für sich genommen nicht zur Kürzung des Pflegegeldes. Allerdings darf der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Pflegedienstleistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, beispielsweise für Hilfe beim Waschen oder Anziehen. Welche Ausgaben erstattungsfähig sind, regelt § 45b SGB XI. Eine zusätzliche Tages- oder Nachtpflege wird ebenfalls nicht auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Den Unterschied erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Tagespflege nutzen und trotzdem das volle Pflegegeld behalten“. Vorsicht bei der Umwandlung für Alltagshilfen Vom zusätzlichen Entlastungsbetrag zu unterscheiden ist der Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungshöchstbetrags können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dafür muss entsprechendes Sachleistungsbudget ungenutzt sein. Diese Erstattung zählt nach § 45a Absatz 4 SGB XI bei der Kombinationsleistung als verbrauchte Sachleistung und vermindert damit das Pflegegeld. Wer bereits 40 Prozent für den Pflegedienst verbraucht und weitere 20 Prozent für anerkannte Alltagshilfen umwandelt, behält nur noch 40 Prozent des Pflegegeldes. Antrag und Auszahlung rechtzeitig klären Wer bisher ausschließlich Pflegegeld erhält, sollte die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse beantragen und den gewünschten Beginn angeben. Mit der Kasse sollte außerdem geklärt werden, ob eine feste Aufteilung oder eine flexible Abrechnung nach tatsächlicher Nutzung vereinbart wird. Bei einer festgelegten Aufteilung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Bindung von sechs Monaten vor. Die ebenfalls mögliche flexible Abrechnung berücksichtigt dagegen den tatsächlichen Sachleistungsverbrauch des jeweiligen Monats. Dann steht der Pflegegeldanteil häufig erst fest, wenn die Rechnung des Pflegedienstes vorliegt, und kann entsprechend später ausgezahlt werden. Die beiden Varianten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes unter Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung. Vor der Unterschrift die gesamte Monatsrechnung ansehen Ein Kostenvoranschlag sollte erkennen lassen, welche Leistungen der Pflegedienst erbringt, welches Budget dafür genutzt wird und welche privaten Kosten entstehen. Lassen Sie sich dazu von der Pflegekasse den voraussichtlich verbleibenden Pflegegeldbetrag berechnen. Bei schwankender Auszahlung hilft eine Abrechnungsübersicht mit dem anerkannten Sachleistungsbetrag, dem verbrauchten Prozentsatz und dem daraus errechneten Pflegegeld. So lässt sich prüfen, ob tatsächlich mehr Hilfe abgerechnet wurde oder eine Zuordnung beziehungsweise Berechnung fehlerhaft ist. Die Entscheidung für Unterstützung sollte sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientieren. Angehörige brauchen dafür eine ehrliche Rechnung: Welche Arbeit übernimmt der Dienst, und wie viel Geld bleibt für die weiterhin selbst organisierte Versorgung? Sechs Fragen und Antworten zur Kombinationsleistung Verliere ich mein Pflegegeld vollständig, sobald ein Pflegedienst kommt? Nein, bei einer Kombinationsleistung wird das Pflegegeld entsprechend dem verbrauchten Anteil des Sachleistungsbudgets gekürzt. Werden beispielsweise 40 Prozent genutzt, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes. Wird die Pflegedienstrechnung direkt vom Pflegegeld abgezogen? Nein, die Rechnung wird zunächst ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades gesetzt. Erst der so ermittelte Prozentsatz bestimmt die Kürzung des Pflegegeldes. Wie viel bleibt bei Pflegegrad 2 und 40 Prozent Sachleistungsnutzung? Von 347 Euro Pflegegeld bleiben 208,20 Euro monatlich. Der Pflegedienst nutzt in dieser Rechnung 318,40 Euro des Sachleistungsbudgets von 796 Euro. Wird ungenutztes Sachleistungsbudget als Geld ausgezahlt? Nein, ausgezahlt wird bei der Kombinationsleistung nur der verbleibende Anteil des Pflegegeldes. Der ungenutzte Eurobetrag aus dem Sachleistungsbudget ist kein zusätzlicher Geldanspruch. Kürzt die Nutzung des Entlastungsbetrags mein Pflegegeld? Der gesonderte Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich kürzt das Pflegegeld nicht. Anders ist es, wenn zusätzlich Sachleistungsbudget für anerkannte Alltagshilfen umgewandelt wird. Warum kommt das anteilige Pflegegeld manchmal später? Bei flexibler Abrechnung muss die Pflegekasse zunächst wissen, welche Pflegesachleistungen tatsächlich abgerechnet wurden. Erst danach kann sie den verbleibenden Pflegegeldanteil ermitteln und auszahlen.
13. Oktober 2026
Wenn der Schwerbehindertenausweis abläuft, entsteht schnell der Eindruck, auch der festgestellte Grad der Behinderung müsse komplett neu beantragt werden. Das ist jedoch nicht automatisch der Fall. Der Ausweis und die zugrunde liegende GdB-Feststellung sind rechtlich nicht dasselbe. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft, den festgestellten GdB und gegebenenfalls Merkzeichen. Läuft nur die Gültigkeit der Karte aus, bedeutet das für sich genommen noch nicht, dass auch der festgestellte GdB weggefallen ist. Der GdB-Bescheid und der Ausweis erfüllen unterschiedliche Aufgaben Der Grad der Behinderung wird in einem Feststellungsverfahren bestimmt. Dabei prüft die zuständige Behörde die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und legt den GdB sowie mögliche Merkzeichen fest. Der Schwerbehindertenausweis wird anschließend auf Grundlage dieser Feststellung ausgestellt. Er dient dazu, die Schwerbehinderteneigenschaft und bestimmte Nachteilsausgleiche gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder anderen Stellen nachweisen zu können. Diese Trennung ist wichtig. Ein abgelaufener Ausweis ist zunächst ein Problem des Nachweisdokuments. Er führt nicht automatisch dazu, dass ein neues medizinisches Feststellungsverfahren erforderlich wird. Der Ausweis ist meistens auf höchstens fünf Jahre befristet Nach § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird der Ausweis grundsätzlich für längstens fünf Jahre ausgestellt. Ist nach Einschätzung der Behörde keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden. Für Kinder und bestimmte andere Personengruppen gelten besondere Befristungsregeln. Die Befristung der Karte sagt deshalb nicht automatisch etwas darüber aus, ob die Behörde den GdB neu bewerten will. Ein neuer Ausweis kann genügen Besteht die bisherige Feststellung fort und soll lediglich ein ablaufender Ausweis ersetzt werden, kann eine Neuausstellung ausreichen. Für Betroffene bedeutet das: Ein Antrag auf einen neuen Ausweis ist nicht dasselbe wie ein Antrag auf erneute Feststellung des GdB. Wer versehentlich einen vollständigen Änderungs- oder Neufeststellungsantrag stellt, obwohl sich gesundheitlich nichts Wesentliches verändert hat und lediglich die Karte abläuft, eröffnet unter Umständen ein Verfahren, das für die reine Neuausstellung gar nicht notwendig gewesen wäre. Wann die Behörde trotzdem den Gesundheitszustand überprüft Davon zu unterscheiden ist eine Nachprüfung des bestehenden GdB. Eine Behörde kann prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Feststellung wesentlich verändert haben. Das kann beispielsweise dann relevant sein, wenn schon im früheren Verfahren mit einer möglichen Besserung gerechnet wurde. In solchen Fällen kann die Behörde aktuelle Angaben oder medizinische Unterlagen anfordern. Ein solches Verfahren wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, dass die Plastikkarte abläuft. Eine wesentliche gesundheitliche Änderung kann eine Neufeststellung erforderlich machen Anders sieht es aus, wenn sich der Gesundheitszustand tatsächlich erheblich verändert hat. Eine Neufeststellung kann dann in Betracht kommen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der GdB steigen oder sinken könnte oder wenn die Voraussetzungen für ein Merkzeichen neu entstehen oder wegfallen. Wer beispielsweise inzwischen erheblich stärker eingeschränkt ist und deshalb einen höheren GdB oder ein zusätzliches Merkzeichen anstrebt, hat damit ein anderes Anliegen als jemand, dessen Ausweis lediglich abläuft. Unser Beitrag „GdB 50: Bei diesen Erkrankungen ist eine Schwerbehinderung möglich“ erklärt, warum nicht die Diagnose allein, sondern die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen für die GdB-Bewertung entscheidend sind. Ein Änderungsantrag kann auch zu einer niedrigeren Bewertung führen Wer wegen einer Verschlechterung einen höheren GdB beantragen möchte, sollte wissen, dass die Behörde bei einem Änderungsverfahren grundsätzlich die aktuelle Gesamtsituation bewertet. Ein Verschlimmerungsantrag ist deshalb kein Verfahren, in dem ausschließlich geprüft wird, ob zusätzliche Punkte hinzukommen. Ergibt die medizinische Prüfung, dass frühere Einschränkungen inzwischen geringer geworden sind oder weggefallen sind, kann die Behörde auch zu einer niedrigeren Gesamtbewertung kommen. Das ist ein weiterer Grund, die reine Neuausstellung eines ablaufenden Ausweises nicht unnötig mit einem Änderungsantrag zu vermischen. Wann Betroffene die Behörde kontaktieren sollten Wer einen befristeten Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte nicht bis zum letzten Gültigkeitstag warten. Wie die Verlängerung beziehungsweise Neuausstellung organisiert ist, hängt von der zuständigen Landesbehörde ab. Kommt keine Mitteilung, obwohl der Ausweis bald abläuft, ist eine Nachfrage bei der zuständigen Versorgungs- beziehungsweise Feststellungsbehörde sinnvoll. Dabei reicht zunächst eine konkrete Frage: „Mein Schwerbehindertenausweis läuft am [Datum] ab. Die zugrunde liegende GdB-Feststellung hat sich nicht geändert. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Neuausstellung?“ Damit wird deutlich, dass zunächst nur ein neuer Nachweis benötigt wird und kein Änderungsantrag gestellt werden soll. Diese Unterlagen können für den neuen Ausweis benötigt werden Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, unterscheidet sich regional. Typischerweise können erforderlich sein: Angaben zur Person, Aktenzeichen oder Geschäftszeichen der Behörde, der bisherige Schwerbehindertenausweis, ein aktuelles Lichtbild, gegebenenfalls ein Formular oder eine formlose Erklärung zur Neuausstellung. Nach § 5 SchwbAwV ist ein Lichtbild grundsätzlich erforderlich, wenn die Person das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Medizinische Unterlagen braucht man nicht automatisch für eine reine Neuausstellung Ärztliche Befunde sind vor allem dann relevant, wenn der GdB oder die Merkzeichen neu beziehungsweise anders festgestellt werden sollen oder wenn die Behörde selbst eine Nachprüfung einleitet. Für einen reinen neuen Ausweis auf Grundlage einer bestehenden Feststellung ist nicht automatisch ein komplettes Paket aktueller Arztberichte erforderlich. Anders ist es beim Änderungs- oder Feststellungsantrag. Dann können beispielsweise Arztberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte und Gutachten hilfreich sein. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welchen Antrag sie tatsächlich stellen. Der neue Ausweis verändert den GdB nicht automatisch Wird lediglich ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt, bleibt die bestehende Feststellung grundsätzlich die Grundlage. Auf dem Ausweis werden der festgestellte GdB und die vorhandenen Merkzeichen dokumentiert. § 152 Absatz 5 SGB IX trennt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ausdrücklich von der Ausstellung des Ausweises. Wer bislang beispielsweise einen GdB von 60 und das Merkzeichen G hat, bekommt durch die bloße Neuausstellung nicht automatisch einen höheren oder niedrigeren GdB. Merkzeichen sollten beim neuen Ausweis kontrolliert werden Wer die neue Karte erhält, sollte nicht nur auf das Ablaufdatum schauen. Zu kontrollieren sind insbesondere: Name und persönliche Daten, der eingetragene GdB, vorhandene Merkzeichen, Beginn und Ende der Gültigkeit, gegebenenfalls Hinweise zur Freifahrtberechtigung. Merkzeichen wie G, aG, B, H oder RF können für verschiedene Nachteilsausgleiche entscheidend sein. Welche Vergünstigungen daran anknüpfen und weshalb der Schwerbehindertenausweis allein dafür häufig nicht genügt, erläutert unser Beitrag „Schwerbehinderung: Diese Vergünstigungen gibt es beim Schwerbehindertenausweis nicht automatisch“. Ablauf der Karte kann bei Nachweisen trotzdem Probleme machen Auch wenn die zugrunde liegende GdB-Feststellung nicht allein wegen des Ablaufdatums verschwindet, sollte der neue Ausweis rechtzeitig beantragt werden. Der Grund ist praktisch: Der Schwerbehindertenausweis dient als amtlicher Nachweis für die Inanspruchnahme verschiedener Rechte und Nachteilsausgleiche. Ein abgelaufenes Dokument kann deshalb im Alltag zu Rückfragen oder Problemen beim Nachweis führen. Das betrifft beispielsweise Situationen, in denen Arbeitgeber, Verkehrsunternehmen oder andere Stellen einen gültigen Schwerbehindertenausweis verlangen. Wer auf bestimmte Nachteilsausgleiche angewiesen ist, sollte deshalb nicht darauf setzen, dass ein abgelaufener Ausweis überall problemlos akzeptiert wird. Steuerlicher GdB-Nachweis ist seit 2026 noch einmal ein eigener Bereich Seit 2026 spielt zusätzlich das elektronische Nachweisverfahren gegenüber der Finanzverwaltung eine Rolle. Dabei gilt ebenfalls: Die Übermittlung des GdB ersetzt nicht sämtliche anderen Schritte. Der Behinderten-Pauschbetrag muss weiterhin in der Steuererklärung beantragt werden. Unser Beitrag „Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen“ erklärt, was sich beim steuerlichen Nachweis geändert hat und warum Feststellungsbescheide trotzdem aufbewahrt werden sollten. Auch hier zeigt sich: Feststellungsbescheid, Schwerbehindertenausweis und steuerlicher Nachweis erfüllen unterschiedliche Funktionen. Was bei einem GdB unter 50 gilt Sinkt der festgestellte GdB unter 50, besteht grundsätzlich keine Schwerbehinderteneigenschaft mehr. Das ist etwas anderes als der bloße Ablauf des Ausweises. Bei einem GdB von 20, 30 oder 40 können trotzdem weiterhin andere Nachteilsausgleiche möglich sein. Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Welche Rechte bereits unterhalb eines GdB von 50 bestehen können, erläutert unser Beitrag „GdB unter 50: Viele kennen diese Ansprüche noch nicht“. Drei Fragen verhindern unnötige Neuanträge Bevor ein neuer Antrag ausgefüllt wird, sollten Betroffene drei Dinge klären: Läuft lediglich die Karte ab oder ist auch ein behördliches Nachprüfungsverfahren angekündigt? Hat sich der Gesundheitszustand so wesentlich verändert, dass tatsächlich eine neue GdB- oder Merkzeichenfeststellung gewünscht wird? Benötigt die zuständige Behörde für die Neuausstellung nur ein Foto und aktuelle persönliche Angaben oder weitere Unterlagen? Wer diese Fragen zuerst mit der Behörde klärt, vermeidet, dass aus einer einfachen Neuausstellung unnötig ein umfangreiches Feststellungsverfahren wird. Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb: Das Ablaufdatum des Schwerbehindertenausweises und die bestehende GdB-Feststellung sind nicht dasselbe. Läuft die Karte ab, sollte der Nachweis rechtzeitig erneuert werden. Einen neuen GdB-Antrag braucht es allein deshalb aber nicht automatisch. Quellen Rechtsgrundlagen: § 152 SGB IX sowie §§ 5 und 6 Schwerbehindertenausweisverordnung. Ergänzend: Informationen der zuständigen Versorgungs- und Feststellungsbehörden zur Neuausstellung, Gültigkeitsdauer, Nachprüfung und zu Änderungsanträgen.
13. Oktober 2026
Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält und wegen eines akuten Pflegefalls vorübergehend nicht arbeiten kann, muss das Pflegeunterstützungsgeld bei der Hinzuverdienstprüfung berücksichtigen. Eine Rentenkürzung entsteht jedoch erst, wenn die insgesamt anrechenbaren Jahreseinnahmen die persönliche Grenze überschreiten. Für 2026 beträgt diese Grenze mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren Einkommen kann sie höher liegen. Weil Pflegeunterstützungsgeld ausgefallenen Lohn ersetzt, erhöht es den anrechenbaren Jahresverdienst nicht automatisch. Gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung kann dieser sogar geringer ausfallen. Betroffene sollten deshalb den tatsächlich gezahlten Arbeitslohn und den Berechnungsbetrag der Ersatzleistung gemeinsam prüfen. Weitergereichtes Pflegegeld ist davon zu unterscheiden. Eine Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anrechnungsfrei bleiben. Pflegeunterstützungsgeld wird dagegen als Ersatz für ausgefallenen Arbeitslohn behandelt. Was die Rentenversicherung ausdrücklich bestätigt Die Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI nennt Pflegeunterstützungsgeld ausdrücklich als anrechenbare Sozialleistung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die geprüfte Fassung hat den Stand 22. Juli 2026 und wurde am 1. August 2026 veröffentlicht. Sie erläutert geltendes Recht; das Veröffentlichungsdatum ist kein neuer gesetzlicher Stichtag. Betroffen sind insbesondere Menschen, die neben ihrer teilweisen EM-Rente beschäftigt sind. Bleiben sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fern und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld, fließt dessen Berechnungsbetrag in die Hinzuverdienstprüfung ein. Wer Pflegeunterstützungsgeld erhalten kann Nach § 2 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen akut eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder dessen Versorgung sicherstellen müssen. Das kann beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands notwendig sein. Dieses Recht besteht unabhängig von der Größe des Betriebs. Besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch kein entsprechender Anspruch auf Kinderkranken- oder Kinderverletztengeld, kommt Pflegeunterstützungsgeld infrage. Die Leistung kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Unterstützen mehrere Beschäftigte dieselbe Person, stehen ihnen zusammen höchstens zehn bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des Angehörigen gestellt werden. Nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson einzureichen. Auch der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der Angehörige muss die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit zumindest voraussichtlich erfüllen. Warum weitergereichtes Pflegegeld anrechnungsfrei bleiben kann Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und dient der Sicherstellung ihrer häuslichen Pflege. Sie kann einen Teil davon als finanzielle Anerkennung an ihre Pflegeperson weitergeben. Für die EM-Rente enthält § 96a Absatz 2 SGB VI eine ausdrückliche Ausnahme. Das Entgelt einer Pflegeperson gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt. Einnahmen aus einer erwerbsmäßigen Beschäftigung in der Pflege sind davon zu unterscheiden. Diese Ausnahme gilt nicht für Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung ersetzt Arbeitslohn und wird nicht als Anerkennung für eine private Pflegetätigkeit gezahlt. Wie sich die Pflege eines Angehörigen mit einer Erwerbsminderungsrente vereinbaren lässt, erläutert unser Beitrag „Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt?“. Neben der Einkommensanrechnung ist dabei auch die gesundheitliche Belastung durch die Pflege zu beachten. Welcher Betrag für die Rentenberechnung zählt Bei anrechenbaren Sozialleistungen zählt grundsätzlich die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Das ist eine gesetzlich bestimmte Berechnungsgröße. Der Betrag, der auf dem Konto ankommt, ist deshalb nicht automatisch der rentenrechtlich anrechenbare Betrag. Für Pflegeunterstützungsgeld bestimmt § 166 Absatz 1 Nummer 2f SGB VI grundsätzlich 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme. Fallen beispielsweise 1.000 Euro laufender Bruttolohn aus, werden grundsätzlich 800 Euro berücksichtigt. Davon unterscheidet sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes selbst. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, beträgt es grundsätzlich 100 Prozent dieses Nettoarbeitsentgelts. Die gesetzliche Höchstgrenze und mögliche Beitragsabzüge sind zusätzlich zu beachten. Auch bei einer Berechnung mit 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts muss die tatsächliche Auszahlung daher nicht dem bisherigen Nettolohn entsprechen. Ausgefallener Lohn darf nicht doppelt berücksichtigt werden Pflegeunterstützungsgeld tritt an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts. Bei der Jahresberechnung darf deshalb nicht das ungekürzte Jahresgehalt angesetzt und der Berechnungsbetrag der Ersatzleistung zusätzlich hinzugerechnet werden. Im einfachen Fall entfallen während der Freistellung 1.000 Euro anrechenbarer Bruttolohn. An dessen Stelle treten 800 Euro als Berechnungsbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes. Gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung fällt der anrechenbare Jahresverdienst damit um 200 Euro geringer aus. Trotzdem kann die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Dafür sind der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, weitere anrechenbare Einnahmen und der Berechnungsbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes zusammenzurechnen. Wie die Rentenkürzung berechnet wird Bei einer Überschreitung zieht die Rentenversicherung nicht den gesamten Betrag von der nächsten Monatsrente ab. Nach § 96a Absatz 1a SGB VI wird der jährliche Betrag oberhalb der persönlichen Grenze zunächst durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen. Liegt der anrechenbare Jahresverdienst beispielsweise 1.200 Euro über der Grenze, ergibt sich eine monatliche Rentenminderung von 40 Euro. Erreicht der berechnete Abzug die Höhe der Rente, entfällt die Rentenzahlung. Was bei einer vollen EM-Rente anders ist Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gehört Pflegeunterstützungsgeld nicht zu den nach § 96a Absatz 3 SGB VI anrechenbaren Sozialleistungen. Zusätzlich zum Erwerbseinkommen erfasst das Gesetz dort Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Unterscheidung betrifft die Hinzuverdienstprüfung. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld setzt weiterhin voraus, dass wegen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Arbeitsentgelt ausfällt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das prüft die zuständige Pflegeversicherung gesondert. Leistung und Rentenart Behandlung bei der Hinzuverdienstprüfung Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege bei einer EM-Rente Bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Höhe des der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes anrechnungsfrei. Pflegeunterstützungsgeld bei teilweiser EM-Rente Wird mit der zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahme berücksichtigt. Pflegeunterstützungsgeld bei voller EM-Rente Gehört nicht zu den hierfür anrechenbaren Sozialleistungen. Welche Unterlagen Betroffene prüfen sollten Wer eine teilweise EM-Rente erhält, sollte der Rentenversicherung den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld mitteilen und den Leistungsbescheid bereithalten. Für die Berechnung sind der Leistungszeitraum, das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und die beitragspflichtige Einnahme wichtig. Den zuletzt genannten Betrag können Betroffene bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen erfragen. Bei einer Neuberechnung sollten sie prüfen, welche persönliche Jahresgrenze und welche Einnahmen angesetzt wurden. Ausgefallener Lohn darf nicht weiterhin als gezahltes Arbeitsentgelt in der Rechnung stehen. Weitere Hinweise zu den Grenzen enthält unser Beitrag „Wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ab 2026“. Die Rentenversicherung arbeitet zunächst mit einer Prognose der Jahreseinnahmen und prüft später den tatsächlichen Hinzuverdienst. Daraus können Nachzahlungen oder Rückforderungen entstehen. Vollständige Angaben helfen, fehlerhafte Berechnungen frühzeitig zu erkennen. Unabhängig von der Einkommensgrenze muss eine Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen. Auch ein Verdienst unterhalb der Grenze schützt nicht automatisch vor einer Überprüfung des Rentenanspruchs, wenn die Tätigkeit dieses Leistungsvermögen überschreitet. Vereinfachtes Rechenbeispiel: 800 Euro zählen als Hinzuverdienst Eine Beschäftigte mit teilweiser EM-Rente organisiert nach einem akuten Pflegefall die Versorgung ihres Vaters. Während der Freistellung fallen 1.000 Euro laufender Bruttolohn aus. Für das Pflegeunterstützungsgeld werden im vereinfachten Beispiel 800 Euro als Hinzuverdienst berücksichtigt. Ihre persönliche Jahresgrenze beträgt 41.527,50 Euro. Nach dem Lohnausfall erhält sie tatsächlich 41.000 Euro Jahresbruttolohn; weitere anrechenbare Einnahmen liegen nicht vor. Zusammen mit den 800 Euro ergibt sich ein anrechenbarer Jahresverdienst von 41.800 Euro. Die Grenze wird damit um 272,50 Euro überschritten. Geteilt durch zwölf und mit 40 Prozent multipliziert, ergibt das rechnerisch eine monatliche Rentenminderung von rund 9,08 Euro. Ohne die Freistellung wären 42.000 Euro Bruttolohn angefallen. Der anrechenbare Jahresverdienst liegt durch den Lohnausfall und die Ersatzleistung somit 200 Euro niedriger. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt zwar mit, führt gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung in diesem Beispiel aber zu keiner zusätzlichen Rentenkürzung. Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld und zur EM-Rente Wird Pflegeunterstützungsgeld bei jeder EM-Rente berücksichtigt? Bei einer teilweisen EM-Rente zählt es als Hinzuverdienst. Bei einer vollen EM-Rente gehört es nicht zu den nach § 96a Absatz 3 SGB VI anrechenbaren Sozialleistungen. Führt der Bezug automatisch zu weniger Rente? Nein. Eine Kürzung setzt voraus, dass die insgesamt anrechenbaren Jahreseinnahmen die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Weil Pflegeunterstützungsgeld ausgefallenen Lohn ersetzt, kann der anrechenbare Jahresverdienst gegenüber einer durchgehenden Lohnzahlung sogar sinken. Zählt der ausgezahlte Betrag als Hinzuverdienst? Grundsätzlich zählt die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Bei Pflegeunterstützungsgeld sind das regelmäßig 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts. Bleibt weitergereichtes Pflegegeld anrechnungsfrei? Eine Zahlung für nicht erwerbsmäßige Pflege bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen anrechnungsfrei. Sie darf das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigen. Wo wird Pflegeunterstützungsgeld beantragt? Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt und durch die erforderliche Bescheinigung ergänzt werden. Wie hoch fällt eine mögliche Rentenkürzung aus? Der jährliche Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt. Von diesem Ergebnis werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Quellen Die DRV-Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI erläutert die rentenrechtliche Anrechnung mit Stand vom 22. Juli 2026. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschreiben Anspruch und Antragstellung mit Stand vom 14. September 2026.
13. Oktober 2026
Arbeitszeit: 30 Minuten Pause abgezogen, obwohl Sie durcharbeiten – BAG stärkt Beschäftigte Auf der Abrechnung steht eine Mittagspause, im Arbeitsalltag gab es dafür keine Gelegenheit: So kann geleistete Arbeit aus dem Zeitkonto verschwinden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, warum Arbeitgeber solche Abzüge nicht einfach mit einem Verweis auf ihre Software verteidigen können. Die Entscheidung Aktenzeichen 5 AZR 51/24, betrifft eine Klinikärztin, die die Bezahlung von 59 Stunden und drei Minuten verlangte. Sie stärkt Beschäftigte im Streit um durchgearbeitete Pausen, bedeutet aber weder ein allgemeines Verbot automatischer Abzüge noch eine automatische Lohnnachzahlung. 59 Stunden gestrichen: Was im Fall der Ärztin passiert war Die Assistenzärztin arbeitete in Teilzeit mit 30 Wochenstunden, vorgesehen waren täglich sechs Stunden von 7.30 bis 13.30 Uhr. Blieb sie länger als sechs Stunden, zog das betriebliche System grundsätzlich 30 Minuten Pause ab, sofern keine ausreichend lange Pause dokumentiert war. Für die Zeit von September 2018 bis August 2019 summierten sich die automatischen Abzüge auf 59 Stunden und drei Minuten. Die Ärztin erklärte, sie habe während dieser Zeiten gearbeitet; tatsächlich genommene Pausen seien gesondert erfasst worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage zunächst ab. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Saarland zurück. Eine gebuchte Pause beweist keine Arbeitsunterbrechung Der entscheidende Unterschied liegt zwischen einer Rechenoperation und dem tatsächlichen Arbeitsablauf. Zieht ein Programm automatisch eine halbe Stunde ab, lässt sich daraus nicht ablesen, ob die Beschäftigte in dieser Zeit wirklich frei hatte. Die Ärztin hatte für die einzelnen Tage angegeben, von wann bis wann sie gearbeitet habe, und die tatsächlich genommenen Pausen abgegrenzt. Darauf durfte der Arbeitgeber nicht lediglich mit einem pauschalen Bestreiten und dem Hinweis auf die automatischen Einträge antworten. Er musste sich konkret zu den behaupteten Arbeitszeiten und den angeblich genommenen Pausen erklären. Die rechtliche Einordnung solcher Abzüge erläutert auch der Beitrag über Lohnansprüche trotz automatisch abgezogener Pausen. Warum das Urteil noch keine Nachzahlung garantiert Wer zusätzliche Arbeitszeit bezahlt haben möchte, muss grundsätzlich zwei Fragen beantworten: Wann wurde gearbeitet, und weshalb ist diese zusätzliche Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen? Dafür kommt etwa eine Anordnung, nachträgliche Billigung, bewusste Duldung oder eine Arbeitsmenge infrage, die sich ohne Mehrarbeit nicht erledigen ließ. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen automatischen Pausenabzug im System zu sehen, belegt noch keine Billigung zusätzlicher Arbeit. Der Eintrag verrät schließlich gerade nicht, ob tatsächlich durchgearbeitet wurde. Das BAG verlangte im Klinikfall allerdings keine schematische Schilderung jeder einzelnen Tätigkeit während jeder streitigen Pause. Auch nachvollziehbar beschriebene, wiederkehrende Aufgaben und typische Stationsabläufe konnten für die Darlegung genügen, weshalb die Arbeit ohne Pause erforderlich gewesen sei. Mit seinem Urteil sprach das Gericht der Ärztin das verlangte Geld noch nicht abschließend zu. Welche Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gelten, erklärt ergänzend unser Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Automatische Pausenabzüge sind nicht pauschal verboten Die Behauptung, das Bundesarbeitsgericht habe automatische Pausenabzüge insgesamt verboten, geht über die Entscheidung hinaus. Beanstandet wurde insbesondere, dass der Arbeitgeber die tatsächlich genommenen Pausen mit einem bloßen Systemeintrag belegen wollte. Für Beschäftigte heißt das: Ein automatischer Abzug allein löst noch keinen Anspruch aus, muss aber auch nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend bleibt, was während der abgezogenen Zeit tatsächlich geschah und auf welcher Grundlage zusätzliche Arbeit geleistet wurde. Bei genau sechs Stunden schreibt das Gesetz noch keine Pause vor Nach § 4 Arbeitszeitgesetz entsteht die allgemeine Pflicht zu einer mindestens 30-minütigen Ruhepause erst bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Genau sechs Stunden reichen dafür nicht aus. Tägliche Arbeitszeit Gesetzliche Mindestpause nach § 4 ArbZG Bis einschließlich sechs Stunden Keine Mindestpause nach dieser Vorschrift Mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden Insgesamt mindestens 30 Minuten Mehr als neun Stunden Insgesamt mindestens 45 Minuten Die Pausen können grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden; länger als sechs Stunden am Stück darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Die Tabelle zeigt die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, während etwa für Jugendliche besondere Regeln gelten. Gerade bei einer Sechs-Stunden-Schicht muss der Betrieb deshalb reagieren, wenn zusätzliche Arbeit anfällt. Eine nachträgliche Buchung kann die zuvor ausgefallene Erholung nicht ersetzen. Ein belegtes Brötchen am Schreibtisch ist noch keine Pause Wer während des Essens weiter dienstliche Telefonate führt oder Kunden bedient, unterbricht seine Arbeit nicht allein dadurch, dass er etwas isst. Für eine Ruhepause müssen Beschäftigte von ihren Arbeitspflichten befreit sein und die Zeit zur Erholung nutzen können. Bei betrieblich erforderlicher Flexibilität muss die genaue Lage der Pause nicht zwingend schon zu Schichtbeginn feststehen. Nach dem BAG-Urteil vom 21. August 2024, Aktenzeichen 5 AZR 266/23, müssen Beschäftigte aber spätestens bei Beginn der Pause wissen, dass und wie lange sie frei haben. Gesetzlich vorgeschriebene Pausen dürfen nicht eigenmächtig gestrichen werden, um mehr Geld zu verdienen oder früher nach Hause zu gehen. Eine mögliche Vergütung durchgearbeiteter Zeit beseitigt auch nicht den Verstoß gegen die Pausenvorschriften. Quellen: BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24; BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23; BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21; § 4 Arbeitszeitgesetz; ver.di Bildung + Beratung zu Ausschlussfristen.
13. Oktober 2026
Ein Wohngeldamt darf einen Antrag nicht erneut wegen fehlender Mitwirkung ablehnen, wenn der erforderliche Nachweis inzwischen vorliegt und die vorherige Versagung gerichtlich aufgehoben wurde. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Die Behörde hatte Wohngeld erneut versagt, obwohl der notwendige Mietzahlungsnachweis seit mehr als zwei Jahren in ihrer Akte lag. Das Gericht hob auch diesen Bescheid auf. Zusätzlich beanstandete es, dass die Behörde die persönlichen Umstände des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Für Betroffene zeigt der Fall, warum eine Prüfung sinnvoll ist, wenn ein Amt weiterhin fehlende Unterlagen behauptet, die längst eingereicht wurden. Der Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2026 trägt das Aktenzeichen B 8 K 26.207. Gestritten wurde über Wohngeld für Januar bis Oktober 2023. Einen Anspruch auf Auszahlung hat das Gericht damit nicht zugesprochen. Warum verlangte das Wohngeldamt einen Mietnachweis? Der Antragsteller hatte im Januar 2023 Wohngeld beantragt. Die Behörde forderte ihn daraufhin auf, einen Kontoauszug vorzulegen, der eine aktuelle Mietzahlung belegt. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Leistung bei fehlender Mitwirkung versagt werden könne. Ein solcher Nachweis kann erforderlich sein, damit die Behörde die Angaben zur Miete überprüfen kann. Der Antragsteller erklärte später jedoch, dass er seine Miete bar gezahlt habe. Eine Überweisung ließ sich deshalb nicht durch einen Kontoauszug belegen. In der Behördenakte befand sich stattdessen eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über erhaltene Mietzahlungen. Das Schreiben war auf den 20. April 2023 datiert und trug einen Eingangsvermerk vom 20. November 2023. Das Gericht behandelte die erforderlichen Unterlagen damit als eingereicht. Die Behörde bewilligte Wohngeld nur für einen späteren Zeitraum Zunächst versagte das Wohngeldamt mit Bescheid vom 26. Juni 2023 die Leistung ab Januar 2023. Im weiteren Schriftwechsel ging es unter anderem darum, welche Unterlagen eingereicht worden waren und auf welchem Weg sie die Behörde erreicht hatten. Im Februar 2024 hob die Behörde die ursprüngliche Versagung für die Zeit ab November 2023 auf. Für November und Dezember 2023 bewilligte sie jeweils 220 Euro Wohngeld. Für die davorliegenden Monate blieb die Leistung dagegen versagt. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Entscheidung. Nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war, zog er vor das Verwaltungsgericht Bayreuth. Bereits die erste Entscheidung scheiterte am Ermessen Mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2025 hob das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide auf. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Das Gericht beanstandete damals, dass die Behörde ihr Ermessen bei der Wahl des Vorgehens nicht richtig erkannt hatte. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob sie über den Anspruch anhand der vorhandenen Nachweise entscheidet oder die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt. Beide Vorgehensweisen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die Versagung durfte deshalb nicht automatisch erfolgen. Der erste gerichtliche Erfolg bedeutete noch keine Bewilligung für die streitigen Monate. Er beseitigte aber die angegriffene Entscheidung. Die Behörde musste sich erneut mit dem Antrag befassen. Warum war auch der neue Bescheid rechtswidrig? Am 25. Februar 2026 versagte das Wohngeldamt die Leistung für Januar bis Oktober 2023 erneut. Es begründete dies damit, dass der Antragsteller angeforderte Unterlagen trotz eines Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht stellte diesmal auf die Situation beim Erlass des neuen Bescheids ab. Zu diesem Zeitpunkt lagen die erforderlichen Unterlagen bereits seit November 2023 vor. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag deshalb entscheidungsreif. Nach der Aufhebung der vorherigen Versagungsentscheidung durfte die Behörde nicht so entscheiden, als fehle der Nachweis weiterhin. Eine frühere Verzögerung ersetzte keine noch bestehende Mitwirkungsverletzung. Damit fehlte bereits eine Voraussetzung für die erneute Versagung. Wann dürfen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt werden? Eine Versagung nach § 66 SGB I setzt mehr voraus als eine versäumte Frist. Die fehlende Mitwirkung muss die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschweren. Außerdem dürfen die Voraussetzungen der beantragten Leistung insoweit nicht nachgewiesen sein. Vor einer Versagung muss die Behörde schriftlich auf diese mögliche Folge hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgt daraus nicht automatisch, dass die gesamte Leistung versagt werden darf. Die Behörde muss eine begründete Ermessensentscheidung treffen. Für Antragsteller bedeutet das: Eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sollte ernst genommen werden. Ist ein verlangter Nachweis nicht verfügbar, empfiehlt es sich, dies rechtzeitig zu erklären und nach geeigneten Alternativen zu fragen. Bei einer Barzahlung können beispielsweise Quittungen oder eine Vermieterbestätigung in Betracht kommen. Ob solche Unterlagen ausreichen, hängt davon ab, welche Tatsachen die Behörde überprüfen muss. Eine Vermieterbestätigung ersetzt deshalb nicht in jedem Fall sämtliche angeforderten Nachweise. Allgemeine Formulierungen genügen nicht Das Gericht beanstandete zusätzlich die Begründung der Ermessensentscheidung. Die Behörde hatte zwar auf die Interessen des Antragstellers und auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller verwiesen. Welche persönlichen Umstände sie tatsächlich berücksichtigt hatte, blieb aber unklar. Als denkbare Gesichtspunkte nannte das Gericht die Dauer der Versagung, ein mögliches Verschulden, die wirtschaftliche Situation und die Bedeutung des Wohngelds für die Existenzsicherung. Der Bescheid vermittelte dagegen den Eindruck, dass allgemeine Formulierungen ohne ausreichenden Bezug zum Einzelfall verwendet worden waren. Eine Behörde muss somit mehr tun, als lediglich zu schreiben, sie habe Ermessen ausgeübt. Aus der Begründung muss nachvollziehbar hervorgehen, welche Umstände sie berücksichtigt hat und wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen ist. Warum nachgereichte Unterlagen nicht immer eine Nachzahlung auslösen Der Bayreuther Fall darf nicht mit jeder nachträglichen Vorlage von Unterlagen gleichgesetzt werden. Besteht ein Versagungsbescheid weiter und wird die Mitwirkung erst danach nachgeholt, kann § 67 SGB I einschlägig sein. Danach können versagte Leistungen bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden. Hier war die vorherige Entscheidung jedoch gerichtlich aufgehoben worden. Beim Erlass des neuen Bescheids lagen die notwendigen Unterlagen bereits vor. Das Gericht sah deshalb keinen Fall, in dem lediglich über eine nachträgliche Leistung nach § 67 SGB I zu entscheiden war. Für Betroffene kommt es somit auch auf den Verfahrensstand an. Entscheidend ist unter anderem, ob ein Versagungsbescheid noch besteht oder aufgehoben wurde und wann die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Was bedeutet die Entscheidung für den Wohngeldanspruch? Das Gericht hat den Bescheid vom 25. Februar 2026 aufgehoben. Ob für Januar bis Oktober 2023 tatsächlich Wohngeld zu bewilligen ist, hängt weiterhin von sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Dazu gehören die Einkommensverhältnisse, die berücksichtigungsfähige Miete und mögliche Ausschlussgründe. Im Sachverhalt wird außerdem ein Bezug von Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum erwähnt. Ob daraus ein Wohngeldausschluss folgt, hat das Gericht mit dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt. Auch deshalb lässt sich aus der Aufhebung des Bescheids keine sichere Nachzahlung ableiten. Der gerichtliche Erfolg betrifft die rechtswidrige Versagung wegen fehlender Mitwirkung. Er ersetzt nicht die vollständige Prüfung des Wohngeldanspruchs. Worauf Betroffene bei eingereichten Nachweisen achten sollten Wer Unterlagen beim Wohngeldamt abgibt, sollte Kopien und einen Beleg über den Eingang aufbewahren. Hilfreich ist eine Bestätigung, aus der das Datum und möglichst auch die eingereichten Dokumente hervorgehen. Bei einer digitalen Übermittlung sollten die Eingangsbestätigung und die übermittelten Dateien gespeichert werden. Behauptet die Behörde später, ein Nachweis fehle, lässt sich der Vorgang dadurch leichter klären. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf das Einreichungsdatum und den Eingangsbeleg kann Missverständnisse ausräumen. Liegt bereits ein Versagungsbescheid vor, sollte außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden. Wer Unterlagen erneut einreicht, wahrt damit nicht automatisch die Frist für einen Widerspruch oder eine Klage. Welcher Rechtsbehelf vorgesehen ist, ergibt sich aus der Belehrung im Bescheid. Vereinfachtes Beispiel aus der Praxis Ein Mieter beantragt Wohngeld und reicht eine angeforderte Vermieterbestätigung verspätet ein. Die Behörde versagt die Leistung, doch das Gericht hebt diese Entscheidung wegen eines Ermessensfehlers auf. Entscheidet das Amt anschließend erneut, muss es die inzwischen vorliegende Bestätigung berücksichtigen. Es darf die Leistung nicht allein mit der Begründung versagen, genau dieser Nachweis fehle weiterhin. Ob der Mieter Wohngeld erhält, muss anhand seiner vollständigen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Fragen und Antworten Darf das Wohngeldamt nach einer gerichtlichen Aufhebung erneut entscheiden? Ja. Die Aufhebung eines Bescheids bedeutet nicht zwangsläufig, dass Wohngeld bewilligt werden muss. Eine neue Entscheidung muss jedoch die gerichtliche Begründung und die inzwischen vorliegenden Unterlagen berücksichtigen. Reicht eine versäumte Frist für eine Versagung aus? Nein. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung und ein vorheriger schriftlicher Hinweis auf die möglichen Folgen. Kann eine Vermieterbestätigung einen Kontoauszug ersetzen? Im Bayreuther Fall behandelte das Gericht die erforderliche Mitwirkung durch die vorliegenden Unterlagen als erfüllt. Daraus folgt aber keine allgemeine Regel, dass jede Vermieterbestätigung ausreicht. Entscheidend ist, welche Tatsachen nachgewiesen werden müssen und wie aussagekräftig der Nachweis ist. Muss nach einem gewonnenen Verfahren sofort gezahlt werden? Nicht unbedingt. Wird lediglich ein Versagungsbescheid aufgehoben, ist damit noch kein Zahlungsanspruch zugesprochen. Die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld bleiben zu prüfen. Was sollte ich tun, wenn angeblich fehlende Unterlagen längst eingereicht wurden? Weisen Sie die Behörde schriftlich auf das Einreichungsdatum hin und fügen Sie möglichst den Eingangsbeleg bei. Prüfen Sie bei einem bereits erlassenen Bescheid zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung, damit keine Frist verstreicht. Quellen Grundlage ist der Gerichtsbescheid des VG Bayreuth vom 15. Mai 2026, B 8 K 26.207. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 66 SGB I zur fehlenden Mitwirkung und § 67 SGB I zur Nachholung der Mitwirkung.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












