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Diese Rentner bekommen 3.000 Euro Rente

Beitragsbild von: Diese Rentner bekommen 3.000 Euro Rente

16. Oktober 2026

3.000 Euro gesetzliche Rente im Monat sind möglich – aber 45 Arbeitsjahre allein reichen dafür längst nicht. Wer diese Summe erreicht, hat meist über viele Jahre deutlich überdurchschnittlich verdient oder erhöht seinen Anspruch durch einen aufgeschobenen Rentenbeginn. Und selbst dann stehen 3.000 Euro auf dem Rentenbescheid nicht automatisch für 3.000 Euro zum Ausgeben. Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gegebenenfalls Einkommensteuer verringern den verfügbaren Betrag. Wer eine gesetzliche Rente von 3.000 Euro erreichen kann Gute Voraussetzungen haben Versicherte mit einer langen Erwerbsbiografie und dauerhaft hohen rentenversicherungspflichtigen Einkommen. Rechnerisch kann beispielsweise eine gut bezahlte Fachkraft mit vielen Beitragsjahren die Grenze erreichen. Eine bestimmte Berufsbezeichnung garantiert diese Rente allerdings ebenso wenig wie ein hohes Gehalt kurz vor dem Ruhestand. Für die Berechnung werden die im gesamten Versicherungsleben erworbenen Ansprüche berücksichtigt. Für 3.000 Euro braucht es rund 70,56 Rentenpunkte Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung ohne Zu- oder Abschläge ergibt sich die monatliche Bruttorente deshalb aus den Entgeltpunkten multipliziert mit 42,52 Euro. Die Rechnung für 3.000 Euro lautet: 3.000 geteilt durch 42,52 ergibt rund 70,555 Entgeltpunkte. Auf zwei Nachkommastellen aufgerundet sind somit 70,56 Punkte erforderlich. Monatliche Altersrente beim Rentenwert von 42,52 Euro, ohne Zu- oder Abschläge Entgeltpunkte Bruttorente im Monat 45,00 1.913,40 Euro 60,00 2.551,20 Euro 65,00 2.763,80 Euro 70,00 2.976,40 Euro 70,56 3.000,21 Euro 75,00 3.189,00 Euro Die Tabelle enthält eigene Berechnungen auf Grundlage des Rentenschätzers der Deutschen Rentenversicherung. Eine erste individuelle Einordnung ermöglicht auch der Renten-Rechner von gegen-hartz.de. Warum 45 Beitragsjahre häufig deutlich weniger bringen Wer in einem Beitragsjahr genau das für die Rentenberechnung geltende Durchschnittsentgelt verdient, erhält dafür einen Entgeltpunkt. Aus 45 solchen Jahren entstehen 45 Punkte und damit derzeit 1.913,40 Euro gesetzliche Bruttorente ohne Zu- oder Abschläge. Für 3.000 Euro wären bei einer ausschließlich aus 45 Arbeitsjahren aufgebauten Rente durchschnittlich rund 1,568 Punkte jährlich nötig. Der versicherte Verdienst müsste damit über diese Jahre im Durchschnitt knapp 57 Prozent über dem jeweiligen Durchschnittsentgelt liegen. Übertragen auf das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro entspricht dieses Verdienstniveau rund 81.442 Euro brutto im Jahr oder etwa 6.787 Euro monatlich. Das ist ein Vergleich mit den Rechengrößen von 2026; für frühere Beitragsjahre gelten die jeweiligen damaligen Werte. Auch Spitzenverdiener können nicht unbegrenzt Rentenpunkte sammeln In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich. Auf darüberliegende Gehaltsbestandteile fallen keine zusätzlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Nach den vorläufigen Rechengrößen lassen sich 2026 aus dem Arbeitsverdienst deshalb höchstens rund 1,9521 Entgeltpunkte erwerben. Ein Monatsgehalt von 15.000 Euro erzeugt über die gewöhnlichen Pflichtbeiträge somit keine höheren Rentenansprüche als ein Gehalt an der Beitragsbemessungsgrenze. Einige sehr gut bezahlte Jahre am Ende des Berufslebens können eine lange Zeit mit niedrigen Beiträgen daher nur begrenzt ausgleichen. Der Weg zur hohen gesetzlichen Rente führt regelmäßig über viele Jahre mit entsprechend hohen versicherten Einkommen. Ein späterer Rentenbeginn kann über die Grenze führen Wer seine Regelaltersrente trotz erfüllter Voraussetzungen erst nach der Regelaltersgrenze beansprucht, erhält für jeden Monat Aufschub einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Ein Jahr späterer Rentenbeginn erhöht den bis dahin erworbenen Anspruch damit um sechs Prozent. Aus einem rechnerischen Anspruch von 2.850 Euro werden dadurch 3.021 Euro brutto, wenn man weitere Beiträge und Rentenanpassungen für diesen Vergleich ausblendet. Bei weiterer versicherungspflichtiger Beschäftigung kommen zusätzliche Rentenansprüche hinzu. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen dauerhaften Zuschlag ausdrücklich. Allerdings verzichtet man während des Aufschubs auf die laufenden Rentenzahlungen; was das finanziell bedeutet, erklärt auch der Beitrag Zwei Jahre später in Rente: Lohnt sich das wirklich? Ein früher Rentenbeginn kann die 3.000-Euro-Rente verhindern Bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen sinkt die Rente für jeden vorzeitigen Monat um 0,3 Prozent. Beträgt der Abschlag für den gewählten Rentenbeginn 7,2 Prozent, werden aus einem ansonsten gleich hohen Anspruch von 3.000 Euro noch 2.784 Euro brutto. Hinzu können fehlende Rentenpunkte kommen, weil mit dem Ende der Beschäftigung auch weitere Beitragszahlungen entfallen. Deshalb kann selbst eine vorzeitige Rente ohne Abschläge dauerhaft niedriger ausfallen als bei längerer Beitragszahlung. Von 3.000 Euro brutto bleiben zunächst 2.629,50 Euro Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner beträgt der eigene allgemeine Krankenversicherungsbeitrag 7,3 Prozent der gesetzlichen Rente, hinzu kommt die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergeben sich insgesamt 8,75 Prozent und damit 262,50 Euro monatlich. Bei einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent werden weitere 108 Euro einbehalten. Von 3.000 Euro Bruttorente bleiben unter diesen Annahmen 2.629,50 Euro als Auszahlung vor Einkommensteuer. Für Kinderlose, die ab 1940 geboren wurden und älter als 23 Jahre sind, beträgt der Pflegebeitrag grundsätzlich 4,2 Prozent. Ihre Auszahlung liegt bei demselben Zusatzbeitrag dann bei 2.611,50 Euro vor Einkommensteuer. Die tatsächlichen Abzüge hängen unter anderem von Krankenkasse, Versicherungsstatus und den persönlichen Voraussetzungen beim Pflegebeitrag ab. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Beitragsregeln; eine weitere Beispielrechnung bietet der Beitrag 2.500 Euro Rente: So viel Nettorente bleibt jetzt übrig. Auch das Finanzamt kann einen Teil verlangen Bei erstmaligem Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 84 Prozent. Dieser Anteil geht in die steuerliche Berechnung ein; wie hoch die Steuer tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von abziehbaren Aufwendungen, weiteren Einkünften und der persönlichen Veranlagung ab. Der steuerfreie Rentenbetrag wird grundsätzlich anhand des ersten vollen Rentenjahres festgeschrieben. Bei Bestandsrentnern bleibt der bereits festgesetzte Betrag bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Besteuerung 2026 erläutert. Die Einkommensteuer wird von der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht direkt von der monatlichen Rente einbehalten. Die Rentenüberweisung kann deshalb höher sein als der Betrag, der nach einer späteren Steuerzahlung tatsächlich verfügbar bleibt. 3.000 Euro Alterseinkommen können aus mehreren Zahlungen bestehen Die Grenze lässt sich auch durch mehrere Einkommensquellen erreichen: 2.200 Euro gesetzliche Rente, 600 Euro Betriebsrente und 200 Euro private Rente ergeben zusammen 3.000 Euro brutto. Die einzelne gesetzliche Altersrente beträgt in diesem Beispiel weiterhin 2.200 Euro. Für die verschiedenen Zahlungen gelten teilweise unterschiedliche Steuer- und Beitragsregeln. Beamtenpensionen wiederum gehören zu einem eigenen Versorgungssystem und sollten bei Vergleichen entsprechend bezeichnet werden. Die Rentenstatistik zeigt eine andere Größenordnung Nach dem Jahresbericht 2025 der Deutschen Rentenversicherung lag der durchschnittliche Zahlbetrag einer Altersrente Ende 2025 bei rund 1.195 Euro monatlich. Bei Männern waren es rund 1.449 Euro, bei Frauen rund 994 Euro. Diese Beträge sind bereits um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vermindert und deshalb mit 3.000 Euro Bruttorente nur eingeschränkt vergleichbar. Zugleich bilden einzelne gesetzliche Altersrenten das gesamte Einkommen eines Haushalts im Ruhestand nicht ab. Praxisbeispiel: Mehr als 3.000 Euro im Bescheid, deutlich weniger auf dem Konto Die Rentnerin Sabine hat während ihres Berufslebens 71 Entgeltpunkte erworben und geht ohne Abschläge in Altersrente. Beim aktuellen Rentenwert ergibt das 3.018,92 Euro monatlich brutto. Sabine ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, ihre Kasse erhebt 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und ihr Pflegebeitrag beträgt 3,6 Prozent. Nach 264,16 Euro Krankenversicherung und 108,68 Euro Pflegeversicherung werden ihr 2.646,08 Euro überwiesen; eine mögliche Einkommensteuer ist dabei noch nicht berücksichtigt. Sechs Fragen und Antworten zur 3.000-Euro-Rente Wer bekommt 3.000 Euro gesetzliche Rente? Bei einer Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung ohne Zu- oder Abschläge sind beim aktuellen Rentenwert rund 70,56 Entgeltpunkte nötig. Diese können insbesondere durch viele Beitragsjahre mit überdurchschnittlichem versichertem Verdienst zusammenkommen. Reichen 45 Beitragsjahre für diese Rentenhöhe? Die Zahl der Jahre allein reicht nicht aus. 45 Jahre mit jeweils einem Entgeltpunkt ergeben beim Rentenwert von 42,52 Euro eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Wie hoch müsste der Verdienst bei 45 Arbeitsjahren liegen? Rechnerisch wären durchschnittlich rund 1,568 Entgeltpunkte jährlich erforderlich, also ein Verdienst knapp 57 Prozent über dem jeweiligen Durchschnittsentgelt. Mit den vorläufigen Rechengrößen von 2026 entspricht dieses relative Verdienstniveau etwa 6.787 Euro brutto monatlich. Hilft ein späterer Rentenbeginn? Wer seine Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufschiebt, erhält bei erfüllten Voraussetzungen 0,5 Prozent Zuschlag für jeden Monat. Weitere versicherungspflichtige Arbeit kann den Anspruch zusätzlich erhöhen. Wie viel bleibt von 3.000 Euro brutto auf dem Konto? Bei Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und 3,6 Prozent Pflegebeitrag bleiben 2.629,50 Euro vor Einkommensteuer. Bei 4,2 Prozent Pflegebeitrag sind es unter denselben Annahmen 2.611,50 Euro. Ist die ausgezahlte Rente bereits nach Steuern berechnet? Bei der gesetzlichen Rente wird die Einkommensteuer grundsätzlich über das Finanzamt abgerechnet. Wer steuerpflichtig ist, muss die spätere Zahlung deshalb zusätzlich zu den bereits einbehaltenen Versicherungsbeiträgen einplanen. Stand: 16. Oktober 2026; eigene Modellrechnungen mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert.

Aktuelles

Beitragsbild von: Mehr Witwenrente durch Kinder – auch wenn sie längst erwachsen sind

16. Oktober 2026

Die Kinder verdienen längst ihr eigenes Geld und haben vielleicht selbst eine Familie: Trotzdem kann ihre frühere Erziehung die Witwenrente erhöhen. Bei der großen Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrecht sind für ein vollständig berücksichtigtes erstes Kind derzeit 85,03 Euro brutto zusätzlich im Monat möglich. Ob heute noch Kindergeld gezahlt wird oder die Kinder zu Hause wohnen, entscheidet über diesen Zuschlag nicht. Es lohnt sich deshalb, die Berechnung im Rentenbescheid genauer anzusehen. Für den Zuschlag zählt die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren Der Kinderzuschlag knüpft grundsätzlich an Erziehungsmonate bis zum dritten Geburtstag des Kindes an, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Ein heute 40-jähriges Kind kann deshalb ebenso berücksichtigt werden wie ein Kind, das gerade erst erwachsen geworden ist. Rechtlich geht es um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI. Die bloße Elternschaft genügt dafür nicht, und auch die gesamte Erziehungszeit bis zum zehnten Geburtstag fließt nicht in diesen Zuschlag ein. Warum manche Witwen den Zuschlag erhalten und andere nicht Den Kinderzuschlag gibt es nur nach neuem Hinterbliebenenrecht. Neues Recht gilt grundsätzlich bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2002, wenn die Ehe ab diesem Datum geschlossen wurde oder beide Ehepartner am 2. Januar 1962 oder später geboren sind. Ist der Ehepartner vor 2002 gestorben, entfällt der Zuschlag. Dasselbe gilt bei einer Eheschließung vor 2002, wenn mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Bei der großen Witwenrente sieht das alte Recht dafür grundsätzlich 60 statt 55 Prozent der Versichertenrente vor. Ein fehlender Kinderzuschlag beweist daher noch keinen Berechnungsfehler; zunächst müssen die Voraussetzungen und Berechnungsregeln der Witwenrente geklärt sein. Die Erziehungsmonate müssen der richtigen Person zugeordnet sein Bei gemeinsamer Erziehung ohne abweichende wirksame Erklärung werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet, wenn kein Elternteil überwiegend erzogen hat. Hat der Vater überwiegend erzogen oder wurden ihm Zeiten wirksam zugeordnet, können diese seinen Zuschlag zur Witwerrente begründen. Eine freie nachträgliche Übertragung jahrzehntealter Erziehungszeiten zwischen den Eltern ist nicht möglich. Eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung wirkt grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Auch Kinder aus einer früheren Beziehung können zählen; sie müssen keine gemeinsamen Kinder mit dem verstorbenen Ehepartner sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt außerdem die Erziehung von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern in Betracht. Für vor 1992 geborene Kinder können bei diesem Zuschlag ebenfalls bis zu 36 Erziehungsmonate berücksichtigt werden. Die Regeln über Kindererziehungszeiten in der eigenen Altersrente dürfen deshalb nicht einfach auf die Hinterbliebenenrente übertragen werden. So viel bringt der Kinderzuschlag seit Juli 2026 Für die ersten 36 berücksichtigten Erziehungsmonate werden je Monat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte angesetzt, für weitere Monate jeweils 0,0505. Die ersten 36 Monate werden damit doppelt so hoch bewertet wie die folgenden. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei jeweils vollständig berücksichtigten drei Erziehungsjahren ergeben sich nach der aktuellen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung diese monatlichen Zuschläge: Rentenart nach neuem Recht Erstes vollständig berücksichtigtes Kind Jedes weitere vollständig berücksichtigte Kind Große Witwen- oder Witwerrente 85,03 Euro brutto 42,52 Euro brutto Kleine Witwen- oder Witwerrente 38,65 Euro brutto 19,33 Euro brutto Die Tabelle unterstellt jeweils 36 zugeordnete Monate pro Kind und einen ungekürzten Zuschlag. Sind weniger Monate anzurechnen, fällt der Betrag entsprechend niedriger aus. Der Zuschlag beginnt grundsätzlich nach dem Sterbevierteljahr, also mit dem vierten Kalendermonat nach dem Sterbemonat. Während des Sterbevierteljahres wird er nicht zusätzlich gezahlt. Wo der Zuschlag im Rentenbescheid zu finden ist Entscheidend sind die Berechnungsanlagen des Bewilligungsbescheids, insbesondere die Erläuterungen zu den persönlichen Entgeltpunkten. Suchen Sie dort nach Angaben zur Kindererziehung oder nach einem Zuschlag nach § 78a SGB VI; die genaue Überschrift kann je nach Bescheid variieren. Bei einem vollständig berücksichtigten ersten Kind ergeben 36 Monate rechnerisch 3,6360 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte. Bei zwei Kindern mit jeweils vollen 36 Monaten sind es insgesamt 5,4540 Punkte. Vergleichen Sie die Berechnung mit dem eigenen Versicherungsverlauf und bereits vorhandenen Bescheiden über Erziehungszeiten. Eine Rentenanpassungsmitteilung mit dem neuen Monatsbetrag reicht für diese Prüfung häufig nicht aus. Fehlt eine verständliche Aufschlüsselung, bitten Sie die Rentenversicherung schriftlich um Auskunft, welche Kinder und Erziehungsmonate beim Zuschlag berücksichtigt wurden. So lässt sich klären, ob tatsächlich Zeiten fehlen oder lediglich die Darstellung im Bescheid Fragen offenlässt. Der Zuschlag zur Witwenrente ist etwas anderes als die Mütterrente Kindererziehungszeiten können die eigene Altersrente erhöhen und zugleich einen Kinderzuschlag zur Witwen- oder Witwerrente begründen. Dass die Erziehung bereits bei der eigenen Rente berücksichtigt wurde, schließt den Hinterbliebenenzuschlag nicht allein deshalb aus. Fehlende Einträge im Versicherungskonto sollten Betroffene deshalb klären lassen. Wie sich Kindererziehungszeiten auch nachträglich beantragen lassen, ist besonders dann interessant, wenn die Kinder schon seit Jahrzehnten erwachsen sind. Bei Erziehung im Ausland oder Besonderheiten durch eine Beamtenversorgung ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Ein fehlender Eintrag im gesetzlichen Rentenkonto bedeutet wegen gesetzlicher Sonderregeln nicht in jedem Fall, dass auch der Kinderzuschlag ausgeschlossen ist. Warum 85 Euro brutto nicht immer 85 Euro mehr auf dem Konto sind Der Zuschlag erhöht zunächst die berechnete Hinterbliebenenrente. Das nach den rentenrechtlichen Regeln ermittelte eigene Einkommen oberhalb des Freibetrags wird anschließend zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet; hinzu kommen gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb lässt sich der Auszahlungsbetrag nicht allein aus der Zahl der Kinder ablesen. Selbst eine korrekt berechnete Rente einschließlich Kinderzuschlag kann wegen der Einkommensanrechnung auf null sinken, wie der Beitrag zur Witwenrente ohne laufende Auszahlung erläutert. Eine weitere Grenze setzt § 88a SGB VI: Übersteigt die Hinterbliebenenrente einschließlich Kinderzuschlag die entsprechende volle Versichertenrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt. Gerade bei niedrigen Versichertenrenten kann das den Zuschlag verkleinern. Davon zu unterscheiden ist der zusätzliche Einkommensfreibetrag für waisenrentenberechtigte Kinder. Dieser hängt an anderen Voraussetzungen und besteht nicht allein deshalb weiter, weil früher ein inzwischen erwachsenes Kind erzogen wurde. Fehlende Zeiten klären und Fristen beachten Sind Erziehungszeiten noch nicht festgestellt, kommt insbesondere das Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung infrage. Geburtsnachweise und vorhandene Feststellungsbescheide helfen bei der Zuordnung; die Rentenversicherung kann weitere Angaben zur tatsächlichen Erziehung verlangen. Bei einem fehlerhaften neuen Rentenbescheid beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Eine bloße telefonische Rückfrage wahrt diese Frist nicht. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Bei einer erfolgreichen rückwirkenden Korrektur sind Nachzahlungen grundsätzlich auf den gesetzlichen Vierjahreszeitraum begrenzt, der vom Beginn des Antragsjahres zurückgerechnet wird. Bei einem Antrag im Jahr 2026 kann die Nachzahlung damit grundsätzlich bis zum 1. Januar 2022 zurückreichen, sofern damals bereits ein entsprechender Anspruch bestand. Für davor liegende Zeiten entsteht dadurch kein unbegrenzter Nachzahlungsanspruch. Sechs Fragen und Antworten zum Kinderzuschlag Müssen meine Kinder noch minderjährig sein? Nein, für diesen Zuschlag gibt es keine Altersgrenze der Kinder beim Beginn der Witwenrente. Entscheidend ist grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag. Zählen Kinder aus einer früheren Beziehung? Ja, wenn die erforderlichen Erziehungsmonate der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ehepartner ist dafür nicht erforderlich. Können auch Witwer den Zuschlag bekommen? Ja, der Zuschlag ist auch bei Witwerrenten vorgesehen. Voraussetzung sind insbesondere neues Hinterbliebenenrecht und entsprechend zugeordnete Erziehungsmonate. Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente? Ja, nach neuem Recht kann auch die kleine Witwenrente erhöht werden. Bei vollen 36 Monaten für das erste Kind beträgt der Zuschlag seit Juli 2026 monatlich 38,65 Euro brutto. Schließt die Anerkennung der Kinder in meiner eigenen Rente den Zuschlag aus? Nein, die Berücksichtigung in der eigenen gesetzlichen Altersrente schließt den Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente nicht automatisch aus. Die beiden Renten werden nach unterschiedlichen Vorschriften berechnet. Was sollte ich tun, wenn im Bescheid kein Zuschlag erkennbar ist? Lassen Sie sich zunächst die Rechtsgrundlage und die Berechnung für Ihre Kinder erläutern. Bestehen Zweifel an einem neuen Bescheid, sollten Sie zusätzlich die Widerspruchsfrist beachten.

Beitragsbild von: Kindergeld soll sich 2027 erhöhen: Das müssen Eltern noch erledigen

16. Oktober 2026

Kindergeld ab 2027: 267 Euro geplant – was Eltern jetzt erledigen sollten Mehr Kindergeld und weniger Papierkram: Für Familien stehen 2027 zwei Änderungen in Aussicht. Wer daraus ableitet, die Familienkasse werde künftig jeden Fall von selbst regeln, kann allerdings einen nötigen Antrag oder wichtige Nachweise versäumen. 267 Euro stehen im Gesetzentwurf 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat. Nach den Plänen der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform soll es zum Januar 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro steigen. Der Bundestag hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes am 8. Oktober 2026 zunächst an die Ausschüsse überwiesen. Das parlamentarische Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen; die angekündigten Beträge sind bislang kein endgültig gesicherter Zahlungsanspruch. Für ein Kind wären 2027 acht Euro zusätzlich im Monat vorgesehen, für zwei Kinder zusammen 16 Euro. Wer bereits Kindergeld erhält und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, müsste allein wegen einer gesetzlichen Erhöhung keinen neuen Antrag stellen. So würde sich die geplante Kindergelderhöhung 2027 auswirken Kinder mit Anspruch Monatlich 2026 Monatlich 2027 geplant Geplantes Plus im Jahr 1 Kind 259 Euro 267 Euro 96 Euro 2 Kinder 518 Euro 534 Euro 192 Euro 3 Kinder 777 Euro 801 Euro 288 Euro Die Jahresbeträge setzen voraus, dass die Erhöhung wie vorgesehen in Kraft tritt und für alle zwölf Monate Anspruch besteht. Eine mögliche Anrechnung auf andere Sozialleistungen ist in dieser Rechnung noch nicht berücksichtigt. Kindergeld ohne Antrag startet erst nach und nach Weiter fortgeschritten ist das Gesetz zum antragslosen Kindergeld: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 zugestimmt, der Bundesrat am 25. September. Nach den Informationen der Bundesregierung soll die praktische Umsetzung 2027 in zwei Stufen erfolgen. Die rechtliche Umstellung ist zum 1. Januar vorgesehen, die erste technische Ausbaustufe aber erst ab März 2027. Sie soll zunächst Familien erreichen, die bereits Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. Für erste Kinder hält die Familienkasse eine Umsetzung frühestens ab November 2027 für möglich. Eltern sollten deshalb einen erforderlichen Antrag nach der Geburt stellen, statt auf einen späteren Start der Automatik zu warten. Für die automatische Zahlung müssen die Angaben vollständig sein Bei einem weiteren neugeborenen Kind soll die Familienkasse vorhandene Angaben nutzen können, sobald auch die erforderlichen Daten zum Baby vorliegen. Dazu gehört dessen steuerliche Identifikationsnummer, die nach der Geburt vergeben und der Familienkasse übermittelt wird. Die Auszahlung ohne Antrag setzt voraus, dass der Anspruch anhand der verfügbaren Informationen eindeutig geprüft werden kann. Fehlen Angaben oder bleiben Fragen offen, kann weiterhin ein Antrag mit zusätzlichen Nachweisen notwendig sein. Die Vereinfachung erreicht deshalb nicht sofort jede Familie gleichermaßen. Welche Fälle zunächst erfasst werden sollen, erläutert auch unser Beitrag zum Kindergeld ohne Antrag und seinen Einschränkungen. Bankverbindung und empfangenden Elternteil jetzt prüfen Wer 2027 weiteren Nachwuchs erwartet, sollte prüfen, ob die Familienkasse die aktuelle Bankverbindung kennt. Eine geschlossene Kontoverbindung wird durch die neue Automatik nicht von selbst berichtigt. Nach einem Kontowechsel oder Umzug müssen Eltern die Änderung direkt der Familienkasse mitteilen. Es genügt ausdrücklich nicht, nur das Jobcenter oder das Einwohnermeldeamt zu informieren. Bei weiteren Kindern soll das Kindergeld grundsätzlich an den Elternteil gehen, der es bereits für ein älteres Kind erhält. Möchten gemeinsam mit dem Kind lebende Eltern eine andere berechtigte Person bestimmen, sollten sie dies rechtzeitig mit der Familienkasse klären, weil eine abweichende Bestimmung grundsätzlich für die Zukunft wirkt. Für solche Korrekturen braucht niemand bis Dezember zu warten. Änderungen gehören zeitnah gemeldet; der Jahreswechsel schafft dafür keine zusätzliche Schonfrist. Beim ersten Kind bleibt der Antrag vorerst wichtig Wer Anfang 2027 erstmals Mutter oder Vater wird, sollte sich auf das bisherige Antragsverfahren einstellen. Das Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit Zugang zu einem vorausgefüllten Antrag soll dort weiterhelfen, wo eine Bewilligung ohne Antrag noch nicht möglich ist. Wo ein Antrag erforderlich bleibt, ist langes Warten finanziell riskant: Die rückwirkende Auszahlung ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Eine längere Bearbeitungszeit nach rechtzeitiger Antragstellung ist davon zu unterscheiden und schmälert für sich genommen den zustehenden Betrag nicht. Für die spätere Automatik bei ersten Kindern sollen unter anderem ein gemeinsamer Wohnsitz eines Elternteils mit dem Kind in Deutschland, eine bekannte IBAN und eine inländische Erwerbstätigkeit eines Elternteils vorliegen. Daraus folgt keine allgemeine Beschäftigungspflicht für den Kindergeldanspruch: Auch Eltern ohne Arbeit können Kindergeld erhalten und müssen gegebenenfalls einen Antrag stellen. Pflegefamilien und Eltern volljähriger Kinder brauchen weiterhin Nachweise Bei Pflege- und Adoptivfamilien lässt sich die Anspruchslage häufig nicht allein aus den Daten einer Geburt ableiten. Sie sollten deshalb weiterhin mit einem Antrag und ergänzenden Unterlagen rechnen, soweit die Familienkasse den Fall nicht ohne weitere Angaben bearbeiten kann. Auch bei volljährigen Kindern ersetzt das neue Verfahren nach einer Geburt nicht die erforderlichen Nachweise zu Ausbildung, Studium oder anderen Anspruchsvoraussetzungen. Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte die dort genannte Frist beachten und fehlende Bescheinigungen rechtzeitig nachreichen. Gerade beim Ende einer Ausbildung oder einer längeren Übergangszeit lohnt ein genauer Blick. Unser Ratgeber erklärt, wann der Anspruch auf Kindergeld wegfallen kann. Warum beim Jobcenter von der Erhöhung oft nichts übrig bleibt Für Familien mit ergänzenden Leistungen des Jobcenters ist die geplante Erhöhung häufig eine Enttäuschung. Nach § 11 SGB II wird Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird. Bleiben Bedarf und übrige Berechnungsfaktoren gleich und wird das zusätzliche Kindergeld vollständig angerechnet, sinkt die Jobcenter-Leistung entsprechend. Bei zwei Kindern würden dann 16 Euro mehr Kindergeld und 16 Euro weniger vom Jobcenter zusammenkommen. Für den Einkauf oder die nächste Stromrechnung wäre dadurch kein zusätzlicher Euro vorhanden. Warum das auch arbeitende Eltern mit ergänzendem Leistungsbezug treffen kann, zeigt unser Beitrag zur Kindergelderhöhung 2027 und der Anrechnung beim Jobcenter. Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027 Müssen bisherige Empfänger wegen der Erhöhung einen neuen Antrag stellen? Allein wegen einer gesetzlichen Erhöhung ist kein neuer Antrag nötig. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen aber weiterhin erfüllt sein, und angeforderte Nachweise sind einzureichen. Wird Kindergeld ab Januar 2027 für jedes Baby automatisch gezahlt? Nein, der technische Start ist zunächst ab März für weitere neugeborene Kinder in bereits laufenden Kindergeldfällen vorgesehen. Erste Kinder sollen frühestens ab November 2027 folgen, sofern die notwendigen Daten vorliegen. Müssen alle Eltern bis zum 31. Dezember etwas erledigen? Eine allgemeine neue Antragsfrist zum Jahresende gibt es nicht. Eltern sollten aber veraltete Angaben berichtigen und individuelle Fristen aus Schreiben der Familienkasse beachten. Wie lange kann Kindergeld rückwirkend ausgezahlt werden? Bei erforderlicher Antragstellung ist die rückwirkende Auszahlung grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Deshalb sollten Eltern einen nötigen Antrag rechtzeitig einreichen, auch wenn sie mit einer späteren Vereinfachung rechnen.

Beitragsbild von: Pflegeheim: Diese Entlastungen soll durch die Pflegereform kommen

16. Oktober 2026

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren, doch eine stabilere Pflegekasse bedeutet noch keine niedrigere Heimrechnung. Wer heute auf eine schnelle Entlastung hofft, findet im Entwurf vor allem erhaltene Zuschüsse, spätere Leistungsanpassungen und Maßnahmen, deren finanzieller Nutzen für den einzelnen Bewohner offenbleibt. Wie groß der Handlungsdruck ist, zeigt die Auswertung des Ersatzkassenverbands vdek zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Bewohner bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor, obwohl die Leistungen der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt sind. Kabinettsbeschluss heißt noch nicht Gesetz Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin als laufendes Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Vorhaben befassen; aus dem Kabinettsbeschluss allein entstehen keine neuen Zahlungsansprüche. Der vom AOK-Bundesverband veröffentlichte Fahrplan nennt den 6. November 2026 für die erste Bundestagslesung und den 20. November für den ersten Bundesratsdurchgang. Das sind Planungstermine, keine bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte. Was gilt und was sich nach dem Entwurf ändern soll Bereich Heute geltendes Recht Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 Folge für Heimbewohner Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil 15, 30, 50 oder 75 Prozent, abhängig von der Bezugsdauer Keine zeitliche Streckung der bestehenden Staffelung Bestehende Entlastung bleibt erhalten; kein zusätzlicher Zuschlag Leistungserhöhung 2028 Gesetzliche Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen Diese Anpassung soll entfallen Die bisher vorgesehene Erhöhung würde ausbleiben Regelmäßige Anpassungen Nach 2028 bisher keine jährliche Anpassungsautomatik Jährliche Erhöhungen ab 1. Januar 2029 Spätere Unterstützung gegen Preissteigerungen; keine Garantie einer sinkenden Rechnung Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1 131 Euro Zuschuss monatlich Ab 2027 Wegfall für neue Fälle; Schutz für bisherige Bezieher unter den Übergangsvoraussetzungen Für neue Fälle droht eine höhere Eigenbelastung Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte bei bestehender Zuschlagspflicht Ab 1. Januar 2027 insgesamt 0,9 Prozentpunkte Höhere Beiträge können das verfügbare Einkommen verringern Investitionskosten Je nach Landesförderung und Einrichtung gesondert berechenbar Die Länder werden zur Übernahme von Investitionskosten aufgefordert Keine zugesagte bundesweite Erstattung an jeden Bewohner Technik und Digitalisierung Kein allgemeiner persönlicher Erstattungsanspruch für diese Ausgaben Förderung und neue Finanzierungsmöglichkeiten für Einrichtungen Mögliche Verbesserungen der Versorgung; kein pauschaler Rechnungsnachlass Die Tabelle unterscheidet bestehende Ansprüche von noch nicht verabschiedeten Reformplänen. Grundlage sind insbesondere die BMG-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss, der Regierungsentwurf und die geltenden Vorschriften des SGB XI. Die Zuschläge bleiben – eine zusätzliche Ersparnis ist das nicht In früheren Reformüberlegungen sollten höhere Zuschüsse zu den Heimkosten erst nach längeren Aufenthaltszeiten greifen. Diese Verschlechterung wurde nach Angaben des AOK-Bundesverbands aus dem Kabinettsentwurf gestrichen. Damit bleibt es bei der Staffelung nach § 43c SGB XI: Bis einschließlich zwölf Bezugsmonaten beträgt der Zuschlag 15 Prozent, danach 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent, nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten, nicht auf die gesamte Rechnung. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend billiger. Wer nach längerer Heimzeit weniger bezahlen muss, nutzt deshalb zunächst eine bereits bestehende Regelung. Wie sich die einzelnen Kostenblöcke auswirken, erläutert auch der Beitrag über die gestiegenen Eigenanteile im Pflegeheim. Die jährliche Anpassung soll erst 2029 beginnen Der Entwurf stellt regelmäßige Leistungsanpassungen in Aussicht, verschiebt aber zugleich eine bereits gesetzlich vorgesehene Erhöhung. Nach dem geltenden § 30 SGB XI sollen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 anhand der Preisentwicklung der vorangegangenen Jahre steigen, begrenzt durch die Lohnentwicklung. Diese Erhöhung soll entfallen; stattdessen sind ab dem 1. Januar 2029 jährliche Anpassungen vorgesehen. Das BMG bestätigt diesen Wechsel in seinen Fragen und Antworten zur Reform. Für Heimbewohner wäre das zunächst eine Wartezeit auf höhere Kassenleistungen. Auch danach bleibt eine Entlastung gegenüber steigenden Kosten etwas anderes als eine tatsächlich niedrigere Rechnung: Erhöht ein Heim seine Entgelte stärker als die Kassenleistung wächst, kann der selbst zu zahlende Betrag weiter steigen. Pflegegrad 1: Für neue Fälle soll der Heimzuschuss wegfallen Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung derzeit nach § 43 Absatz 3 SGB XI einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zur vollstationären Pflege. Diesen Anspruch will der Entwurf ab 2027 für neue Fälle streichen. Die Übergangsregelung schützt Personen, die sich in vollstationärer Pflege befinden und innerhalb des Jahres 2026 bereits diesen Zuschuss bezogen haben. Allein ein anerkannter Pflegegrad 1 genügt für diesen Schutz somit nicht. Kostenbremsen und Digitalisierung bringen keinen festen Preisdeckel Bei Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, sollen refinanzierbare Lohnsteigerungen ab dem 2. Januar 2027 bis Ende 2030 an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt werden. Daraus folgt jedoch kein garantierter Höchstbetrag für die Heimrechnung. Für die Digitalisierung der Langzeitpflege stellt das BMG in seinem Argumentationspapier zum Kabinettsentwurf von 2027 bis 2031 insgesamt bis zu zwei Milliarden Euro in Aussicht. Das Geld ist für Einrichtungen vorgesehen und wird nicht als persönlicher Zuschuss an Heimbewohner ausgezahlt. Zugleich soll der Einsatz bestimmter technischer und digitaler Systeme in den Pflegesätzen berücksichtigt werden können. Aus einer solchen Förderung lässt sich deshalb kein fester monatlicher Sparbetrag für Bewohner ableiten. Bei den Investitionskosten fehlt die zugesagte Erstattung Eine spürbare Entlastung wäre denkbar, wenn Bewohner weniger für Gebäude und Ausstattung aufbringen müssten. Laut vdek betrugen die gesonderten Investitionskosten im Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 521 Euro im Monat. Das BMG ruft die Länder im Argumentationspapier dazu auf, durch die Übernahme von Investitionskosten zur Senkung der Eigenanteile beizutragen. Dieser Appell ist jedoch keine im Entwurf zugesagte automatische Erstattung der vollständigen Investitionskosten an jeden Heimbewohner. Neue Hilfen für zu Hause senken nicht die Rechnung im Dauerpflegeheim Viele Reformmaßnahmen betreffen die häusliche Pflege: Die Bundesregierung nennt neue Budgets und eine fachliche Pflegebegleitung, die Familien bei der Versorgung unterstützen sollen. Ein Überbrückungsbudget soll zudem bei Ausfällen und akuten Versorgungslücken helfen. Solche Angebote können einen Heimeinzug hinauszögern oder eine vorübergehende Versorgung erleichtern. Für Menschen, die dauerhaft vollstationär gepflegt werden, entsteht daraus jedoch kein zusätzlicher pauschaler Abzug von den monatlichen Heimkosten. Für zuschlagspflichtige Kinderlose kann sogar weniger Geld bleiben Nach der BMG-Mitteilung soll der Kinderlosenzuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Das betrifft auch Rentner, soweit sie diesem Zuschlag unterliegen. Bei einer beitragspflichtigen Monatsrente von 1.800 Euro wären das rechnerisch 5,40 Euro mehr Beitrag im Monat. Das ist zwar keine Erhöhung des Heimentgelts, schmälert aber das Geld, das zur Begleichung der Rechnung verfügbar ist. Wer die Rechnung heute nicht bezahlen kann, sollte nicht auf die Reform warten Wenn Kassenleistungen, einzusetzendes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, kommt nach individueller Prüfung Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht. Geschütztes Vermögen und die Situation eines zu Hause lebenden Ehepartners müssen dabei berücksichtigt werden. Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig schriftlich über den ungedeckten Bedarf informieren, denn bei dieser Hilfe ist grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers nach § 18 SGB XII entscheidend. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Merkzeichen G abgelehnt - Arztbericht macht den Unterschied

16. Oktober 2026

Die Arthrose ist festgestellt, der Rücken seit Jahren geschädigt und dennoch lehnt die Behörde das Merkzeichen G ab. Für Betroffene kann das schwer nachvollziehbar sein, wenn schon alltägliche Wege nur noch mit Schmerzen und mehreren Pausen möglich sind. Entscheidend ist jedoch nicht allein, welche Erkrankung im Arztbericht steht, sondern wie erheblich sie die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt. Eine Ablehnung muss deshalb nicht das letzte Wort sein. Rechtsanwältin Katrin Wintzer erläutert in ihrem auf anwalt.de veröffentlichten Beitrag zum Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, worauf es bei Kniearthrose, Hüftarthrose und Wirbelsäulenschäden ankommt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Diagnose, dem festgestellten Grad der Behinderung und den tatsächlichen Schwierigkeiten beim Gehen. Zwei Kilometer sind ein Vergleichsmaßstab, kein einfacher Selbsttest Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX kommt es darauf an, ob übliche Wege wegen einer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können. Dabei können auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen eine Rolle spielen. Als Vergleichsmaßstab nennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ungefähr zwei Kilometer innerhalb einer halben Stunde. Gemeint ist eine allgemeine Wegstrecke und nicht die konkrete Entfernung zur eigenen Bushaltestelle oder zum nächsten Supermarkt. Wer diese Strecke nicht bewältigt, erhält das Merkzeichen allerdings nicht automatisch. Die Einschränkung muss auf einer Behinderung beruhen und die erforderliche Schwere erreichen. Fehlende Kondition allein genügt dafür nicht. Umgekehrt geht es nicht darum, ob jemand eine Strecke unter erheblichen Schmerzen irgendwie noch schafft. Auch die Schwierigkeiten und Gefahren beim Gehen gehören zur Prüfung. Ein Gesamt-GdB von 50 beantwortet noch nicht jede Frage Für den Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich ein Gesamt-GdB von mindestens 50 erforderlich. Die Feststellungsbehörde prüft daneben, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen. Ein hoher GdB führt deshalb nicht automatisch zur Eintragung von G. Bei orthopädischen Erkrankungen beschreiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Regelfall. Wirken sich Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule auf das Gehen aus und rechtfertigen sie für sich einen GdB von mindestens 50, sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Die Vorschriften lassen aber auch Ausnahmen unterhalb dieses Wertes zu, wenn sich die Beeinträchtigung besonders schwer auf das Gehen auswirkt. Ein niedrigerer Einzel-GdB der gehrelevanten Funktionsstörung ist also etwas anderes als ein Gesamt-GdB unter 50. Diese beiden Zahlen dürfen bei der Prüfung nicht verwechselt werden. Bei Arthrose muss der Befund mehr zeigen als den Gelenkverschleiß Bei Knie- und Hüftarthrose sind etwa Beweglichkeit, Belastbarkeit, Instabilität und das Gangbild wichtig. Auch wiederkehrende Schwellungen, notwendige Pausen und die Sicherheit beim Stehen können für die Beurteilung erheblich sein. Ein Röntgenbefund beschreibt nicht allein, welche Wege ein Mensch im Alltag noch bewältigen kann. Bei Wirbelsäulenschäden kommt es unter anderem auf Bewegungseinschränkungen und Instabilität an. Neurologische Ausfälle und zeitweise auftretende Störungen bei einer Spinalkanalstenose sind zusätzlich zu berücksichtigen. Eine kurze Untersuchung in einem beschwerdearmen Moment kann den längerfristigen Verlauf deshalb nicht vollständig abbilden. Auch ein künstliches Knie- oder Hüftgelenk führt nicht automatisch zu Merkzeichen G. Maßgeblich bleiben das Behandlungsergebnis und die verbliebenen Einschränkungen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden ausdrücklich zwischen einem bestmöglichen Ergebnis und einer eingeschränkten Funktion nach dem Gelenkersatz. Knie und Wirbelsäule können zusammen entscheidend sein Wie wichtig die Gesamtbetrachtung ist, zeigt ein älteres Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13). Die Behörde hatte einen GdB von 40 festgestellt und das Merkzeichen G abgelehnt. Der Mann litt unter anderem an beidseitiger Kniearthrose und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Im Gerichtsverfahren wurden insbesondere erhebliche Bandinstabilitäten an den Knien festgestellt. Das Gericht bewertete die Kniebeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 40 und berücksichtigte zusätzlich das Wirbelsäulenleiden. Im Ergebnis bestätigte es einen Gesamt-GdB von 50 und den Anspruch auf Merkzeichen G. Für die Gehfähigkeit waren nach den Feststellungen nicht allein die Bewegungsmaße der Knie ausschlaggebend. Hinzu kamen unter anderem Muskelverlust, Fehlbelastungen und die Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Der Fall zeigt, weshalb eine isolierte Betrachtung einzelner Diagnosen die tatsächlichen Schwierigkeiten unterschätzen kann. Er begründet aber keinen pauschalen Anspruch für jede Kombination aus Knie- und Rückenschmerzen. Auch weitere Erkrankungen dürfen nicht ausgeblendet werden Das Bundessozialgericht befasste sich am 11. Juni 2026 ebenfalls mit dem Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen (B 9 SB 1/25 R). Der schwerbehinderte Kläger litt unter massiver Adipositas sowie weiteren Gesundheitsstörungen. Mit Gehstütze oder Rollator konnte er nach den zugrunde gelegten Feststellungen höchstens 200 bis 300 Meter zurücklegen und musste bereits nach ungefähr 100 Metern pausieren. Das BSG gab seiner Revision statt. Entscheidend waren die Auswirkungen der Behinderung auf das Gehvermögen, nicht das Körpergewicht allein. Daraus lässt sich keine neue allgemeine Gewichts- oder Entfernungsgrenze ableiten. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Entscheidung des Bundessozialgerichts über Merkzeichen G bei starkem Übergewicht und weiteren Beeinträchtigungen. Welche Angaben im ärztlichen Bericht fehlen können Für die eigene Prüfung hilft ein Blick darauf, was die vorhandenen Unterlagen tatsächlich beantworten. Nennt der Arztbericht nur Diagnosen oder beschreibt er auch die funktionellen Folgen? Die Feststellungsbehörde stützt ihre Entscheidung unter anderem auf ärztliche Befunde und Rehabilitationsberichte. Das erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zum Feststellungsverfahren. Eine sinnvolle Vorbereitung besteht darin, typische Alltagssituationen zu notieren. Auf welchen Wegen müssen Pausen eingelegt werden? Wie lange dauern sie? Werden ein Gehstock oder ein Rollator benötigt? Gibt es Situationen, in denen das Knie nachgibt oder die Beine nicht mehr ausreichend tragen? Diese Beobachtungen können im Arztgespräch angesprochen und medizinisch eingeordnet werden. Sie sollten realistisch den gewöhnlichen Verlauf beschreiben, nicht nur den schlechtesten Tag. Ein eigenes Protokoll ist dabei eine Gedächtnisstütze und kein Ersatz für einen ärztlichen Befund. Warum die Begründung einer ärztlichen Einschätzung wichtiger sein kann als die bloße Empfehlung eines bestimmten GdB, erläutert unser Beitrag darüber, weshalb selbst ein Gutachten keinen GdB von 50 garantiert. Beim Widerspruch auf die Begründung der Ablehnung eingehen Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die gesetzliche Frist drei Monate. Maßgeblich sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres. Die Voraussetzungen stehen in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Wer noch auf einen Arztbericht wartet, sollte deshalb nicht die Frist verstreichen lassen. Ein zunächst fristwahrender Widerspruch kann später ausführlicher begründet werden. Für die Begründung ist hilfreich, genau zu benennen, welche Feststellung des Bescheids beanstandet wird. Wurde eine erhebliche Gangunsicherheit übergangen? Hat die Behörde nur eine einzelne Erkrankung betrachtet? Oder fehlt eine aktuelle Einschätzung nach einer Operation? Solche konkreten Fragen sind aussagekräftiger als die bloße Wiederholung, dass Arthrose diagnostiziert wurde. Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann dabei helfen, die versorgungsärztliche Stellungnahme und die berücksichtigten Unterlagen nachzuvollziehen. Beteiligte haben darauf Anspruch, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Eine spätere Verschlechterung ist ein anderer Fall Ist die Ablehnung noch anfechtbar, richtet sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung. Hat sich die Gehfähigkeit dagegen erst später wesentlich verschlechtert, kommt eine neue Feststellung aufgrund veränderter Verhältnisse in Betracht. Die rechtliche Grundlage bildet § 48 SGB X. Dann sollte nicht nur die neue Diagnose mitgeteilt werden. Wichtig ist der Vergleich mit dem früheren Zustand. Eine weitere Operation oder ein neues MRT-Ergebnis muss im Zusammenhang mit der veränderten Belastbarkeit und Gehfähigkeit erläutert werden. Bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid ist außerdem zu unterscheiden, ob eine spätere Verschlechterung vorliegt oder ob die damalige Entscheidung von Anfang an fehlerhaft gewesen sein könnte. Die Entscheidung über GdB und Merkzeichen trifft nach § 152 SGB IX die zuständige Feststellungsbehörde. Welcher Antrag im konkreten Fall passt, sollte bei Unsicherheit mit einer Sozialberatung oder fachkundigen Rechtsberatung geklärt werden. Merkzeichen G ist kein Parkausweis Mit dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und einer gültigen Wertmarke kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen, von der bestimmte Personengruppen befreit sind. Die Voraussetzungen regelt § 228 SGB IX. Alternativ kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent in Betracht. Dafür muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Steuerermäßigung und die Beförderung mit Wertmarke können auf dieser Grundlage nicht gleichzeitig beansprucht werden. Darüber informiert der Zoll zu den Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer. Das Merkzeichen G allein berechtigt dagegen nicht zum Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Dafür wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Die Voraussetzungen knüpfen unter anderem an eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit an und sind gesondert zu prüfen. Die Unterschiede erläutert das Niedersächsische Landesamt für Soziales zu Parkerleichterungen. Für manche Betroffene geht es auch um zusätzliche Sozialleistungen Neben den Mobilitätsvergünstigungen kann Merkzeichen G bei der Sozialhilfe einen Mehrbedarf begründen. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht grundsätzlich 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor, wenn die Altersgrenze erreicht ist oder vorher volle Erwerbsminderung besteht und das Merkzeichen nachgewiesen wird. Die weiteren Leistungsvoraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen. Es handelt sich nicht um eine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente. Welche Voraussetzungen das Sozialamt prüft, erklärt unser Beitrag zum Mehrbedarf für schwerbehinderte Rentner mit Merkzeichen G. Eine Ablehnung kann deshalb mehr betreffen als die Fahrt mit Bus und Bahn. Für die Überprüfung zählt vor allem, ob die Behörde die gesundheitlichen Auswirkungen vollständig erfasst hat. Nicht möglichst viele Diagnosen machen die Begründung überzeugend, sondern nachvollziehbare Angaben dazu, weshalb gewöhnliche Wege erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Quellen Ausgangspunkt ist der Beitrag von Rechtsanwältin Katrin Wintzer auf anwalt.de zu Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026. Die Voraussetzungen wurden ergänzend anhand von § 229 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen geprüft. Ergänzende Rechtsprechung sind das amtlich veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13) sowie zugängliche amtliche Entscheidungsauszüge zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026 (B 9 SB 1/25 R). Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 152 und 228 SGB IX, §§ 25 und 48 SGB X, § 84 Sozialgerichtsgesetz sowie § 30 SGB XII. Ergänzend wurden die verlinkten Informationen der BIH, des Zolls und des Niedersächsischen Landesamts für Soziales herangezogen. Der Beitrag erklärt bestehende Ansprüche und berichtet nicht über eine neue pauschale Anerkennungsregel für Arthrose.

Beitragsbild von: Bürgergeld innerhalb von vier Tagen: Jobcenter muss sofort zahlen

16. Oktober 2026

Das Konto ist leer, der Kühlschrank auch – und das Jobcenter verweist auf die laufende Bearbeitung. Wer auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, braucht eine schnelle Entscheidung und keine Auskunft darüber, wie viele Akten noch auf dem Schreibtisch liegen. Die Behauptung, das Jobcenter müsse Bürgergeld grundsätzlich innerhalb von vier Tagen auszahlen, geht allerdings zu weit. Eine allgemeine gesetzliche Vier-Tage-Frist gibt es nicht; bei nachgewiesener existenzieller Not kann trotzdem sehr kurzfristige Hilfe geboten sein. Vier Tage sind keine allgemeine Zahlungsfrist Weder die Vorschrift über Vorschüsse noch die Regelung zur vorläufigen Bewilligung legt fest, dass jeder Antrag spätestens nach vier Tagen zu einer Überweisung führen muss. Auch ein vollständig eingereichter Antrag löst eine solche Frist nicht automatisch aus. Eine verbindliche kurze Zahlungsfrist kann sich aus einer konkreten gerichtlichen Entscheidung ergeben. Sie gilt dann für das betroffene Verfahren und lässt sich nicht pauschal auf sämtliche Jobcenter-Anträge übertragen. Für Betroffene ist deshalb eine andere Frage entscheidend: Ist der Lebensunterhalt noch gesichert oder fehlt bereits das Geld für das Nötigste? Wer heute keine Lebensmittel mehr bezahlen kann, sollte seine Notlage sofort mitteilen und nicht erst den vierten Tag abwarten. Bei akuter Mittellosigkeit reicht der Hinweis auf Bearbeitungszeiten nicht Nach § 17 SGB I müssen Sozialleistungsträger darauf hinwirken, dass Berechtigte ihre Leistungen zügig erhalten. Eine konkrete Existenznot muss deshalb bei der Bearbeitung berücksichtigt werden. Ein niedriger Kontostand allein beantwortet allerdings noch nicht alle Fragen zum Anspruch. Das Jobcenter darf prüfen, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit besteht und ob andere verfügbare Mittel den Lebensunterhalt sichern. Wichtig sind deshalb aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu Bargeld und weiteren Konten sowie Nachweise über ausstehende Einnahmen. Auch fällige Mietzahlungen oder eine angekündigte Stromsperre helfen, die Dringlichkeit nachvollziehbar zu machen. Vorläufige Bewilligung: Geld, obwohl noch Fragen offen sind Für Leistungen nach dem SGB II sieht § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung vor. Sie ist unter anderem vorgeschrieben, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und die Anspruchsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das gilt auch, wenn der Anspruch grundsätzlich feststeht, seine genaue Höhe aber noch nicht ermittelt werden kann. Die vorläufige Leistung muss den Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der bekannten und erwarteten Verhältnisse sichern. Die Regelung ist allerdings kein Freibrief, notwendige Nachweise zurückzuhalten. Wer die Umstände zu vertreten hat, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern, erhält nach dieser Vorschrift keine vorläufige Bewilligung. Vorschuss nicht immer die Lösung Viele Ratgeber empfehlen einen Vorschuss nach § 42 SGB I. Diese allgemeine Vorschrift betrifft Geldleistungen, bei denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, die Feststellung der Höhe aber voraussichtlich länger dauert. Bei einem entsprechenden Antrag muss unter diesen Voraussetzungen ein Vorschuss gezahlt werden; das Gesetz nennt für den Zahlungsbeginn spätestens den Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang. Eine Vier-Tage-Frist steht dort nicht. Für das Jobcenter ist jedoch eine Besonderheit wichtig: Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 41a SGB II geht die vorläufige Entscheidung als speziellere Regelung vor. Ist der Anspruch grundsätzlich geklärt und lediglich die Höhe noch offen, ist danach vorläufig zu entscheiden, statt einen Vorschuss nach § 42 SGB I zu bewilligen. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich eine sofortige Entscheidung und Auszahlung verlangen, gegebenenfalls zunächst vorläufig. Der Antrag sollte die konkrete Notlage schildern und sich nicht allein auf das Wort „Vorschuss“ beschränken. Diese Fristen dürfen nicht verwechselt werden Situation Was rechtlich gilt Neuer Leistungsantrag Keine allgemeine gesetzliche Auszahlungspflicht innerhalb von vier Tagen. Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II Bei erfüllten Voraussetzungen vorgeschrieben; keine starre Vier-Tage-Frist. Vorschuss nach § 42 SGB I Bei Anwendbarkeit und erfüllten Voraussetzungen auf Antrag verpflichtend; Zahlungsbeginn spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats. Laufende Leistungen Nach § 42 Absatz 1 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Untätigkeitsklage Grundsätzlich nach sechs Monaten ohne Entscheidung über den Antrag, beim Widerspruch nach drei Monaten. Gerichtlicher Eilrechtsschutz Bei entsprechender Dringlichkeit schon vor Ablauf dieser Wartezeiten möglich. Sechs Monate sind keine Erlaubnis zum Liegenlassen Besonders folgenreich ist die Vorstellung, das Jobcenter dürfe sich grundsätzlich sechs Monate Zeit lassen. § 88 SGG regelt die Wartezeit für eine Untätigkeitsklage, keine pauschal zulässige Bearbeitungsdauer. Die Klage zielt zunächst auf eine Entscheidung der Behörde und führt nicht automatisch zur Bewilligung der beantragten Leistung. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag zur Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter. Wenn das Jobcenter nicht hilft, kommt das Sozialgericht infrage Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann und beim Jobcenter keine rechtzeitige Abhilfe erreicht, kann beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag stellen. § 86b SGG erlaubt vorläufige gerichtliche Regelungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dem Gericht müssen sowohl der geltend gemachte Leistungsanspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Dafür sind der Antrag beim Jobcenter, vorhandene Bescheide, der bisherige Schriftwechsel und aktuelle Nachweise zur finanziellen Lage hilfreich. Ein Eilantrag ist bereits vor einer regulären Klage möglich; für das Verfahren beim Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Für Leistungsberechtigte ist das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei, während bei anwaltlicher Vertretung gesonderte Kosten entstehen können. Wie sich vorläufige Leistungen über das Sozialgericht durchsetzen lassen, erläutert auch unser weiterführender Beitrag. Eine garantierte Entscheidung innerhalb von vier Tagen gibt es allerdings auch im Eilverfahren nicht. Eine echte Vier-Tage-Regel betrifft die Bekanntgabe Eine andere Vier-Tage-Regel existiert tatsächlich: Nach § 37 Absatz 2 SGB X gilt ein im Inland per Post versandter schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Geht er später oder gar nicht zu, greift diese Annahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Diese Vorschrift betrifft die Bekanntgabe eines Bescheids und damit beispielsweise die Berechnung einer Widerspruchsfrist. Sie verpflichtet das Jobcenter nicht, vier Tage nach einem Leistungsantrag Geld zu überweisen. Fragen und Antworten zur schnellen Auszahlung Muss das Jobcenter jeden Antrag innerhalb von vier Tagen auszahlen? Nein, dafür gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorschrift. Bei akuter Not muss jedoch geprüft werden, wie der Lebensunterhalt rechtzeitig gesichert werden kann. Reicht ein leeres Konto für eine sofortige Bewilligung? Nein, zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs vorliegen oder für eine vorläufige Entscheidung hinreichend wahrscheinlich sein. Der Kontostand ist ein wichtiger Nachweis der Dringlichkeit, ersetzt aber nicht die Anspruchsprüfung. Was sollte ich beim Jobcenter beantragen? Verlangen Sie wegen Ihrer konkret beschriebenen Notlage eine sofortige Entscheidung und Auszahlung, gegebenenfalls zunächst vorläufig nach § 41a SGB II. Fügen Sie aktuelle Nachweise bei und bewahren Sie einen Beleg über die Einreichung auf. Muss ich vor einem Eilantrag sechs Monate warten? Nein, die Sechsmonatsfrist betrifft grundsätzlich die Untätigkeitsklage wegen eines unbearbeiteten Antrags. Gerichtlicher Eilrechtsschutz kann bei entsprechender Notlage schon vorher beantragt werden. Brauche ich für das Sozialgericht einen Anwalt? Beim Sozialgericht können Sie den Eilantrag selbst stellen. Die Rechtsantragstelle kann bei der Aufnahme helfen; informieren Sie sich vorher über die örtlichen Kontaktmöglichkeiten. Darf ich vorläufig gezahltes Geld in jedem Fall behalten? Nein, vorläufig bewilligte Leistungen werden später gegebenenfalls abschließend berechnet. Ergibt sich dabei eine Überzahlung, kann eine Rückforderung entstehen.

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Aus einer Schenkung kann ein Strafverfahren werden

16. Oktober 2026

Wer in der Rente Geld oder eine Immobilie an Kinder und Enkel weitergibt, muss häufig das Finanzamt informieren. Wird eine steuerpflichtige Schenkung bewusst verschwiegen, kann aus der familiären Unterstützung eine Strafsache werden. Um was es geht: Zwei Geschenke, 11.000 Euro Steuer Rentner Wolfgang überweist seiner Tochter im Jahr 2022 einen Betrag von 250.000 Euro und schenkt ihr 2026 weitere 250.000 Euro. Beide halten jede Überweisung für steuerfrei, weil sie einzeln unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt. Tatsächlich werden die beiden Schenkungen zusammengerechnet, sodass bei insgesamt 500.000 Euro nach Abzug des Freibetrags 100.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Ohne weitere Befreiungen oder Abzüge ergibt sich in Steuerklasse I bei elf Prozent eine Schenkungsteuer von 11.000 Euro. Wurde die zweite Schenkung nicht angezeigt, muss neben der Nachversteuerung geklärt werden, ob ein Irrtum, Leichtfertigkeit oder vorsätzliches Verschweigen vorlag. Allein die Rechnung von 11.000 Euro beweist noch keine Straftat. Für die Anzeige bleiben grundsätzlich drei Monate Nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz muss eine Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich angezeigt werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Das gilt grundsätzlich auch für Geldgeschenke innerhalb der Familie, bei denen wegen eines Freibetrags keine Steuer anfällt. Ob eine Schenkung gemeldet werden muss und ob tatsächlich Steuern entstehen, sind unterschiedliche Fragen. Die Anzeige soll die Beteiligten mit Namen, Anschrift, Beruf und steuerlicher Identifikationsnummer benennen sowie Zeitpunkt, Gegenstand und Wert der Schenkung beschreiben. Hinzu kommen das persönliche Verhältnis und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Ein formloses Schreiben reicht grundsätzlich aus; die Finanzverwaltungen bieten dafür auch Vordrucke an. Eine zusätzliche Schenkungsteuererklärung kann das Finanzamt anschließend anfordern. Wann die eigene Anzeige entfällt Wurde die Schenkung von einem deutschen Notar oder einem deutschen Gericht beurkundet, entfällt grundsätzlich die zusätzliche eigene Anzeige. Eine solche Beurkundung macht eine steuerpflichtige Übertragung jedoch nicht steuerfrei. Kleine übliche Gelegenheitsgeschenke müssen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung NRW ebenfalls nicht gemeldet werden. Eine größere Vermögensübertragung wird aber nicht allein dadurch zum üblichen Gelegenheitsgeschenk, dass sie zum Geburtstag oder zur Hochzeit erfolgt. Diese Freibeträge gelten bei Schenkungen Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Für Fälle unbeschränkter Steuerpflicht, etwa wenn der Schenker in Deutschland wohnt, sieht § 16 ErbStG folgende Beträge vor: Beschenkte Person Persönlicher Freibetrag Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro Kind oder Stiefkind 400.000 Euro Enkel, dessen vermittelnder Elternteil noch lebt 200.000 Euro Enkel, dessen vermittelnder Elternteil bereits verstorben ist 400.000 Euro Geschwister, Nichten oder Neffen 20.000 Euro Eltern bei Schenkungen ihrer Kinder 20.000 Euro Unverheirateter Lebensgefährte oder Freunde 20.000 Euro Gerade die Richtung der Schenkung kann einen erheblichen Unterschied machen: Ein Kind hat bei einer Schenkung seiner Mutter grundsätzlich 400.000 Euro Freibetrag. Erhält dagegen die Mutter von ihrem Kind eine Schenkung, beträgt ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich nur 20.000 Euro. Mehrere Überweisungen werden zusammengerechnet Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht deshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht für jede Überweisung erneut zur Verfügung. Schenkungen von Mutter und Vater werden dagegen getrennt betrachtet, sodass für ein Kind gegenüber jedem Elternteil ein eigener Freibetrag besteht. Auch eine spätere Erbschaft kann zusammen mit früheren Schenkungen desselben Erblassers in die Zehnjahresbetrachtung fallen. Wann das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten kann Für die Einleitung von Ermittlungen muss eine Steuerhinterziehung noch nicht bewiesen sein. Es genügt ein Anfangsverdacht, der auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht. Solche Hinweise können sich beispielsweise ergeben, wenn bei einem späteren Erbfall bislang unbekannte Überweisungen auftauchen und Anzeichen für ein bewusstes Verschweigen bestehen. Ob sich der Verdacht bestätigt, muss im Verfahren geklärt werden. Eine Nachfrage des Finanzamts nach dem Wert einer Schenkung ist deshalb für sich genommen noch keine Feststellung einer Straftat. Ebenso wenig bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass bereits eine Schuld nachgewiesen wäre. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus Eine vollendete Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeige setzt voraus, dass die zuständige Finanzbehörde vorsätzlich und pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuer verkürzt wird. Nach § 370 Abgabenordnung zählt dazu auch, dass eine geschuldete Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Vorsätzlich kann auch handeln, wer eine Steuerbelastung für möglich hält und die Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Die genaue Höhe der Steuer muss der Betroffene dafür nicht ausrechnen können. Bleibt der Erwerb unter Berücksichtigung aller früheren Zuwendungen tatsächlich steuerfrei, bewirkt die bloße Nichtanzeige keine vollendete Hinterziehung von Schenkungsteuer. Besteht dagegen ein Steueranspruch, muss zusätzlich geprüft werden, was Schenker und Beschenkter jeweils wussten oder für möglich hielten. Für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen gilt ein höherer Strafrahmen. Die Höhe der Schenkung allein entscheidet jedoch nicht über die Strafbarkeit. Auch grobe Nachlässigkeit kann teuer werden Fehlt Vorsatz, kommt bei besonders schwerer Fahrlässigkeit eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch dafür muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Nicht jeder Irrtum über eine Meldepflicht und nicht jedes vergessene Schreiben erfüllt diese Voraussetzungen. BFH verlangt konkrete Feststellungen Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025, Aktenzeichen II R 39/21, die Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung unterstrichen. In dem Steuerverfahren ging es um die Frage, ob wegen einer Hinterziehung eine verlängerte Festsetzungsfrist für Erbschaftsteuer galt. Der BFH hob ein Zwischenurteil auf, weil Feststellungen zu Grund und Höhe des Steueranspruchs und damit auch zu den Voraussetzungen der Hinterziehung fehlten. Das Finanzgericht musste den Sachverhalt weiter aufklären. Eine verspätete Meldung beseitigt das Strafrisiko nicht automatisch Wer eine nicht angezeigte Schenkung entdeckt, sollte den Vorgang zeitnah anhand von Kontoauszügen, Verträgen und früheren Zuwendungen aufarbeiten. Daraus kann geklärt werden, ob eine Anzeige erforderlich war und ob überhaupt Schenkungsteuer entstanden ist. Besteht ein Hinterziehungsrisiko, sollte vor der Nachmeldung steuerstrafrechtlicher Rat eingeholt werden. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erfordert grundsätzlich vollständige Angaben und darf nicht auf einzelne bequem nachweisbare Schenkungen beschränkt werden. Ob Straffreiheit eintreten kann, hängt außerdem davon ab, ob gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Auf diese Prüfung vor einer nachträglichen Erklärung weist auch Rechtsanwalt Philipp Adam in seinem Rechtstipp zur vergessenen Schenkungsanzeige hin. Rentner sollten auch ihre eigene Versorgung absichern Wer größere Vermögenswerte weitergibt, sollte neben den Steuerpflichten die eigene Versorgung und mögliche Pflegekosten berücksichtigen. Weitere Fragen behandeln die Beiträge zu Immobilienübertragungen gegen eine lebenslange Rente und zu Schenkungen vor einem späteren Pflegefall. Sechs Fragen und Antworten zur Schenkung Müssen Rentner auch steuerfreie Schenkungen melden? Grundsätzlich ja, denn ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag beseitigt die Anzeigepflicht nicht automatisch. Ausnahmen bestehen etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen und kleinen üblichen Gelegenheitsgeschenken. Wer muss die Schenkung beim Finanzamt anzeigen? Grundsätzlich sind sowohl Schenker als auch Beschenkter verpflichtet. Für die schriftliche Anzeige gilt eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis. Gilt der Freibetrag für jedes Geschenk neu? Nein, Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Bei Schenkungen verschiedener Personen werden die jeweiligen Freibeträge getrennt geprüft. Ab welcher Summe droht ein Strafverfahren? Es gibt keine feste Schenkungssumme, ab der automatisch ein Strafverfahren beginnt. Für Ermittlungen braucht es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat. Ist eine vergessene Anzeige bereits Steuerhinterziehung? Allein das Versäumen der Anzeige beweist keine Steuerhinterziehung. Bei einer vollendeten Hinterziehung durch Unterlassen müssen insbesondere Steuerverkürzung und Vorsatz vorliegen. Macht eine nachträgliche Meldung automatisch straffrei? Nein, eine verspätete Meldung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Bei einem möglichen Hinterziehungsfall müssen Vollständigkeit und die weiteren gesetzlichen Anforderungen vorab geprüft werden.

Beitragsbild von: Mietrecht: Strom soll trotz Schulden nicht abgeschaltet werden

16. Oktober 2026

Wer seine Stromrechnung nicht bezahlen kann, soll deshalb nicht mehr von der Versorgung abgeschnitten werden. Die Linksfraktion fordert ein gesetzliches Verbot von sogenannten Energiesperren. Der Bundestag soll am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, erstmals über den entsprechenden Antrag beraten. Zusätzlich verlangt die Fraktion einen Notfallfonds für gefährdete Haushalte und die gesonderte Übernahme angemessener Stromkosten für Menschen mit Grundsicherung. Beschlossen ist davon nichts. Die angekündigte Beratung setzt weder bestehende Zahlungsforderungen noch drohende Stromsperren außer Kraft. Stromsperren sollen gesetzlich verboten werden Der Antrag trägt den Titel „Vor Kälte und Dunkelheit schützen – Energiearmut definieren und abschaffen“ und die Drucksachennummer 21/8072. Darin fordert die Linksfraktion die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Energiesperren verbietet. Die Forderung geht damit über Strom hinaus und betrifft grundsätzlich auch andere Formen der Energieversorgung. Ein solches Verbot würde Haushalte davor schützen, wegen unbezahlter Energierechnungen von der Versorgung getrennt zu werden. Ein Schuldenerlass ist damit allerdings nicht automatisch verbunden. Die Frage, wie offene Forderungen beglichen werden, bleibt von der Frage zu unterscheiden, ob die Versorgung unterbrochen werden darf. Der Antrag ist noch kein ausgearbeiteter Gesetzentwurf mit sämtlichen Voraussetzungen und Verfahren. Er beschreibt politische Forderungen, für deren Umsetzung die Bundesregierung erst gesetzliche Regelungen vorlegen soll. Ein Notfallfonds soll bei Zahlungsschwierigkeiten helfen Damit finanzielle Notlagen nicht allein bei den Haushalten oder den Versorgern verbleiben, verlangt die Linksfraktion zusätzlich einen Notfallfonds. Daraus sollen Menschen kurzfristig unterstützt werden, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind. Zugleich sollen Energieversorger entlastet werden. Wie hoch eine solche Unterstützung ausfallen könnte, welche Nachweise nötig wären und welche Stelle Anträge bearbeiten würde, ist damit noch nicht verbindlich geregelt. Aus dem Vorstoß lässt sich deshalb weder ein bestimmter Zuschuss noch ein bereits nutzbares Antragsverfahren ableiten. Für Betroffene ist vor allem wichtig: Der geforderte Fonds steht aufgrund der Bundestagsberatung noch nicht zur Verfügung. Wer bereits eine Sperrandrohung erhalten hat, muss sich weiterhin um Hilfe nach den geltenden Regeln kümmern. Haushaltsstrom soll außerhalb des Regelbedarfs bezahlt werden Der Antrag setzt außerdem bei den laufenden Kosten an. Für Menschen im Grundsicherungsbezug sollen die tatsächlichen Stromkosten in angemessener Höhe vollständig außerhalb der Regelbedarfe übernommen werden. Damit soll die Finanzierung gewöhnlichen Haushaltsstroms grundsätzlich verändert werden. Bisher müssen Leistungsberechtigte Strom für Kühlschrank, Beleuchtung, Waschmaschine und gewöhnliches Kochen grundsätzlich aus ihrem Regelbedarf bezahlen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 20 SGB II und für die Sozialhilfe in § 27a SGB XII. Steigt der Abschlag, erhöht sich die monatliche Leistung nicht automatisch um denselben Betrag. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Wirkung: Erhöht ein Versorger den monatlichen Abschlag von 50 auf 70 Euro, fehlen bei unveränderten Leistungen jeden Monat 20 Euro für andere Ausgaben. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 240 Euro. Das Beispiel beschreibt eine angenommene Abschlagserhöhung, keine allgemeine Preisentwicklung. Wie sich solche Belastungen im Alltag auswirken, erläutert auch der Beitrag Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt. Noch lässt sich kein zusätzlicher Monatsbetrag berechnen Aus der Forderung folgt bislang keine konkrete Erhöhung für einzelne Haushalte. Offen bleibt insbesondere, wie die Angemessenheit der Stromkosten bestimmt werden soll. Ebenso müsste geregelt werden, wie die gesonderte Übernahme mit der künftigen Berechnung des Regelbedarfs zusammenpasst. Deshalb wäre es voreilig, den heutigen Stromabschlag einfach zum unveränderten Regelbedarf zu addieren und diese Summe als künftigen Anspruch darzustellen. Auch einen verbindlichen Beginn der gesonderten Stromkostenübernahme gibt es nicht. Selbst die Annahme des parlamentarischen Antrags würde noch keinen unmittelbar durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber Jobcenter oder Sozialamt schaffen. Dafür wäre eine entsprechende gesetzliche Neuregelung erforderlich. Diese Forderungen stehen im Antrag Zentrale Forderungen der Linksfraktion zur Energieversorgung und zu Wohnkosten Bereich Forderung Mögliche Bedeutung für Betroffene Energiesperren Gesetzliches Verbot Die Versorgung soll nicht wegen Zahlungsrückständen unterbrochen werden. Notfallfonds Kurzfristige Unterstützung gefährdeter oder betroffener Haushalte Zusätzliche Hilfe bei Energiearmut wäre vorgesehen. Haushaltsstrom bei Grundsicherung Angemessene tatsächliche Kosten außerhalb des Regelbedarfs übernehmen Strom würde als gesonderter Bedarf behandelt. Wohngeld Berechnung auf Grundlage der Bruttowarmmiete Tatsächliche angemessene Heiz- und Warmwasserkosten würden einbezogen. Energiearmut Verbindliche Definition und einheitliche Messgrößen Hilfen könnten gezielter auf betroffene Haushalte ausgerichtet werden. Die Übersicht beschreibt politische Forderungen aus der Drucksache 21/8072. Sie enthält keine bereits beschlossenen neuen Leistungen und kein bereits geltendes allgemeines Verbot von Energiesperren. Auch beim Wohngeld sollen tatsächliche Energiekosten stärker zählen Die Linksfraktion fordert, Wohngeld künftig auf Grundlage der Bruttowarmmiete zu berechnen. Dazu sollen auch die tatsächlichen angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten gehören. Die Forderung richtet sich damit auch an Haushalte außerhalb des Grundsicherungsbezugs. Bislang wird beim Wohngeld grundsätzlich von der berücksichtigungsfähigen Miete ohne tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten ausgegangen. Für die Heizkostenentlastung gibt es eine pauschale Komponente. Die tatsächliche Heizkostenrechnung wird deshalb nicht einfach vollständig in die Wohngeldberechnung übernommen. Eine Berechnung auf Grundlage der Bruttowarmmiete wäre allerdings nicht gleichbedeutend mit der vollständigen Erstattung der Warmmiete. Sie würde zunächst festlegen, welche Wohnkosten in die Berechnung einfließen. Wie hoch das Wohngeld anschließend ausfiele, müsste sich aus den konkreten gesetzlichen Regeln ergeben. Bei einer Sperrandrohung nicht auf die Bundestagsberatung warten Wer eine Rechnung oder Nachforderung nicht bezahlen kann, sollte frühzeitig Kontakt zum Versorger aufnehmen und eine tragbare Zahlungsvereinbarung anstreben. Droht eine Sperre, sollten außerdem Jobcenter oder Sozialamt informiert werden. Die politische Forderung nach einem Verbot ersetzt keine Prüfung der aktuellen Notlage. Für eine solche Prüfung sind insbesondere die Forderungsaufstellung, die Sperrandrohung mit dem angekündigten Termin und Angaben zur finanziellen Situation hilfreich. Auch bisherige Bemühungen um eine Ratenzahlung sollten dokumentiert werden. So lässt sich nachvollziehbar darstellen, welche Unterstützung benötigt wird und wie dringend sie ist. Beim Jobcenter kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe infrage kommen. Ein Darlehen muss grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist damit etwas anderes als die geforderte dauerhafte Übernahme laufender Stromkosten. Die Bundesagentur für Arbeit weist bei Darlehen auf die spätere Aufrechnung mit den laufenden Leistungen hin. Welche Umstände bei Rückständen entscheidend sein können, erläutert der Beitrag Grundsicherung: Stromsperre droht – in diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Eine laufende Zahlungsfrist oder angekündigte Sperre sollte nicht unbeachtet bleiben, während über gesetzliche Änderungen diskutiert wird. Heizstrom und Warmwasser werden schon heute anders behandelt Unabhängig vom neuen Antrag gehört nicht jede Ausgabe auf einer Stromrechnung zum gewöhnlichen Haushaltsstrom. Energie für die Raumheizung und die Warmwassererzeugung wird rechtlich gesondert behandelt. Die Aussage, sämtliche Stromkosten müssten immer aus dem Regelbedarf bezahlt werden, wäre deshalb falsch. Wer mit Strom heizt, sollte prüfen, ob der entsprechende Kostenanteil bei den Heizkosten berücksichtigt wird. Bei einem Durchlauferhitzer oder Boiler innerhalb der Wohnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung bestehen. Eine weitere Besonderheit ist der Betriebsstrom einer Heizungsanlage. Welche Abgrenzung dabei wichtig ist, beschreibt der Beitrag über Stromkosten für Haushalte mit Gastherme. Solche bereits bestehenden Ansprüche sollten unabhängig vom weiteren Verlauf der politischen Beratung geprüft werden. Am 15. Oktober steht zunächst die erste Beratung an Nach der Ankündigung des Bundestages ist die erste Beratung für Donnerstag, den 15. Oktober 2026, vorgesehen. Anschließend soll der Antrag zur weiteren Beratung an einen Ausschuss überwiesen werden. Über die Federführung besteht laut Ankündigung noch Streit zwischen der Linksfraktion und den Koalitionsfraktionen. Für Haushalte mit Stromschulden entsteht daraus vorerst kein neuer Schutz vor einer Sperre. Ob die Forderung nach einem Verbot eine Mehrheit findet und in welcher Form sie gesetzlich umgesetzt würde, ist offen. Bis dahin bleiben die bestehenden Hilfsmöglichkeiten und die rechtzeitige Reaktion auf Schreiben des Versorgers entscheidend. Quellen und Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8072 – „Vor Kälte und Dunkelheit schützen – Energiearmut definieren und abschaffen“. Deutscher Bundestag: Ankündigung der Beratung am 15. Oktober 2026. § 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 27a SGB XII: Notwendiger Lebensunterhalt und Regelbedarfe. § 9 WoGG: Berücksichtigung der Miete beim Wohngeld. Bundesagentur für Arbeit: Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Das Rechenbeispiel zur Abschlagserhöhung ist fiktiv.

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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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News

5 Dinge, die das Wohngeld erhöhen

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16. Oktober 2026

Die Höhe des Wohngeldes hängt nicht allein vom Einkommen ab. Berechnet wird der Zuschuss anhand der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, der anrechenbaren Miete oder Belastung und des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Ändert sich einer dieser Werte, kann das Wohngeld steigen. Häufig bleibt eine mögliche Erhöhung jedoch ungenutzt, weil Veränderungen nicht gemeldet, Freibeträge nicht nachgewiesen oder berufliche Kosten nicht vollständig angegeben werden. Die folgenden Hinweise beschreiben die Rechtslage im Juli 2026. Für 2027 befindet sich eine Neuregelung des Wohngeldes im Gesetzgebungsverfahren, die derzeit noch nicht auf laufende Berechnungen angewendet werden darf. Wie das Wohngeld berechnet wird Nach § 4 Wohngeldgesetz bestimmen drei Berechnungsgrößen die Leistung. Dazu gehören die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und das Gesamteinkommen des Haushalts. Eine Veränderung kann deshalb in beide Richtungen wirken. Eine zusätzliche Person erhöht beispielsweise die für den Haushalt geltenden Beträge, gleichzeitig muss aber grundsätzlich auch das Einkommen dieser Person berücksichtigt werden. Veränderung oder Angabe Mögliche Auswirkung auf das Wohngeld Wichtiger Hinweis Das Gesamteinkommen sinkt Ein geringeres Einkommen kann zu einem höheren Zuschuss führen Im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt Die berücksichtigungsfähige Miete steigt Höhere anrechenbare Wohnkosten können das Wohngeld erhöhen Die Erhöhung muss im laufenden Zeitraum grundsätzlich mehr als 10 Prozent betragen und unterhalb der gesetzlichen Begrenzung wirksam werden Ein Haushaltsmitglied kommt hinzu Die Berechnungswerte und die anrechenbaren Höchstbeträge können steigen Das Einkommen der zusätzlichen Person wird in der Regel ebenfalls einbezogen Ein Freibetrag wird anerkannt Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen sinkt Freibeträge gibt es unter anderem bei Schwerbehinderung, für Alleinerziehende und bei ausreichenden Grundrentenzeiten Abzüge werden vollständig berücksichtigt Werbungskosten, Versicherungsabzüge und Unterhaltszahlungen können das Einkommen mindern Teilweise sind Nachweise oder eine genaue Aufstellung erforderlich Erster Faktor: Ein niedrigeres Einkommen kann das Wohngeld erhöhen Je niedriger das berücksichtigte Gesamteinkommen ausfällt, desto höher kann grundsätzlich das Wohngeld sein. Dabei wird nicht einfach der aktuelle Nettobetrag aus der Lohnabrechnung übernommen. Die Wohngeldbehörde ermittelt vielmehr das Einkommen, das während des gesamten Bewilligungszeitraums voraussichtlich zur Verfügung steht. Grundlage sind damit die bei der Antragstellung erkennbaren und belegbaren Einkommensverhältnisse. Eine Verringerung kann beispielsweise durch eine Reduzierung der Arbeitszeit, den Wegfall regelmäßiger Zuschläge, den Verlust eines Nebenjobs, den Übergang in eine niedrigere Rente oder den Bezug einer geringeren Lohnersatzleistung entstehen. Auch bei Selbstständigen kann eine nachvollziehbar verschlechterte Gewinnerwartung berücksichtigt werden. Wer bereits Wohngeld erhält, muss nicht zwingend bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Nach § 27 Absatz 1 WoGG kann eine Neuberechnung beantragt werden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch ein höheres Wohngeld ergibt. Die Wohngeldstelle benötigt dafür geeignete Unterlagen. In Betracht kommen neue Gehaltsabrechnungen, ein geänderter Arbeitsvertrag, ein Rentenbescheid, ein Krankengeldbescheid oder eine nachvollziehbare Gewinnprognose. Eine geringfügige Einkommensminderung unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze führt während des laufenden Bewilligungszeitraums dagegen normalerweise nicht zu einer neuen Entscheidung nach § 27 WoGG. Sie sollte spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag berücksichtigt werden. Zweiter Faktor: Eine höhere Bruttokaltmiete kann mehr Wohngeld bringen Steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann auch der Wohngeldanspruch zunehmen. Bei Mietern wird im Wesentlichen die Bruttokaltmiete herangezogen, also die Nettokaltmiete zuzüglich der anrechenbaren kalten Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nach § 9 WoGG nicht zur berücksichtigungsfähigen Miete. Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten. Auch Haushaltsstrom, Garagen- oder Stellplatzkosten und besondere Betreuungsleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Eine höhere Stromrechnung oder eine Heizkostennachzahlung erhöht daher nicht automatisch das Wohngeld. Während eines laufenden Bewilligungszeitraums kann eine Neuberechnung verlangt werden, wenn die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages um mehr als 10 Prozent steigt. Diese günstigere Grenze gilt seit einer Änderung des Wohngeldgesetzes im Jahr 2026. Ausführliche Informationen zu der neuen Schwelle enthält der Beitrag „Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Änderung übersehen viele Bezieher“. Eine Mieterhöhung wirkt sich allerdings nur aus, soweit die Wohnkosten noch berücksichtigt werden können. Für jede Haushaltsgröße und jede örtliche Mietenstufe gelten gesetzliche Höchstbeträge, zu denen noch die Klimakomponente hinzukommt. Liegt die bisherige Miete bereits oberhalb dieser Grenze, bringt eine weitere Erhöhung häufig kein zusätzliches Wohngeld. Einen Überblick bietet die Tabelle zu den Wohngeld-Höchstbeträgen 2026. Für rückwirkende Mieterhöhungen enthält § 27 WoGG eine besondere Regel. Die höhere Leistung kann frühestens ab dem Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dritter Faktor: Mehr berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder Kommt ein Haushaltsmitglied hinzu, verändern sich mehrere Werte der Wohngeldformel. Die zulässige Einkommensspanne, die Mietobergrenze sowie die Heizkosten- und Klimakomponente richten sich auch nach der Zahl der berücksichtigten Personen. Ein zusätzliches Haushaltsmitglied kann beispielsweise durch die Geburt eines Kindes, den dauerhaften Einzug eines Partners oder die Rückkehr eines Kindes in den elterlichen Haushalt hinzukommen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt allein genügt jedoch nicht in jedem Fall. Die Wohnung muss für die betreffende Person der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein. Außerdem prüft die Behörde, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und ob die Person wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Erhöhung der Personenzahl reicht nach § 27 Absatz 1 WoGG grundsätzlich aus, um während des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Eine zusätzliche prozentuale Schwelle ist für diese Veränderung nicht vorgesehen. Mehr Personen bedeuten dennoch nicht zwangsläufig mehr Geld. Zieht beispielsweise ein erwerbstätiger Partner ein, wird regelmäßig auch dessen Einkommen berücksichtigt, sodass der Zuschuss trotz größerem Haushalt sinken oder vollständig entfallen kann. Was beim Einzug eines Partners geprüft wird, erklärt der Beitrag „Wohngeld: Wenn der Partner einzieht“. Vierter Faktor: Freibeträge können das angerechnete Einkommen deutlich senken Freibeträge werden nicht zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie werden vom Jahreseinkommen abgezogen und können dadurch einen Anspruch entstehen lassen oder die monatliche Leistung erhöhen. Nach § 17 WoGG gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung gilt der Betrag, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betreffende Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird. Der Betrag von 1.800 Euro entspricht einer rechnerischen Einkommensminderung von 150 Euro im Monat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Wohngeld ebenfalls um 150 Euro monatlich erhöht. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Wohngeld bei Schwerbehinderung: Bis zu 1.800 Euro bleiben frei“. Alleinerziehende können einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro erhalten, wenn sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen. Mindestens ein Kind muss jünger als 18 Jahre sein und es muss für dieses Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt werden. Für das eigene Erwerbseinkommen eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes können bis zu 1.200 Euro jährlich frei bleiben. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird. Daneben sieht das Gesetz einen Freibetrag von 750 Euro jährlich für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und ihnen gleichgestellte Personen vor. Auch dieser Betrag muss bei der Einkommensberechnung abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Rentner können außerdem von dem Freibetrag nach § 17a WoGG profitieren. Dafür müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegen. Im Jahr 2026 kann dieser Freibetrag höchstens 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr erreichen. Ob tatsächlich eine Grundrente als Zuschlag gezahlt wird, ist für den Freibetrag nicht ausschlaggebend; entscheidend sind die erforderlichen Versicherungszeiten. Die Wohngeldstelle erfährt nicht in jedem Verfahren sofort von sämtlichen persönlichen Voraussetzungen. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, Kindergeldnachweis und Hinweise auf Grundrentenzeiten sollten deshalb vollständig angegeben werden. Fünfter Faktor: Werbungskosten, Versicherungen und Unterhalt richtig angeben Das Einkommen wird beim Wohngeld nicht immer in voller Höhe angerechnet. Steuern, bestimmte Versicherungsbeiträge, berufliche Aufwendungen und gesetzliche Unterhaltszahlungen können den Berechnungsbetrag mindern. Nach § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Treffen alle drei Gruppen zu, kann sich insgesamt ein Abzug von 30 Prozent ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch laufende Beiträge zu privaten oder öffentlichen Versicherungen anerkannt werden, wenn sie einer gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen. Die Behörde setzt dabei nicht einfach die tatsächlich gezahlte Beitragssumme ab, sondern verwendet die gesetzlich bestimmten Prozentsätze. Bei Arbeitnehmern werden außerdem Werbungskosten berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro jährlich und wird grundsätzlich auch ohne einzelne Belege angesetzt. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, sollte diese nachweisen. Dazu können insbesondere hohe Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gehören. Seit 2026 werden Beiträge an Gewerkschaften nach § 9a EStG zusätzlich zu den allgemeinen Werbungskostenpauschalen berücksichtigt. Da das Wohngeldrecht bei Arbeitseinkommen an die steuerrechtlich ermittelten positiven Einkünfte anknüpft, kann sich auch diese Änderung auf das anrechenbare Einkommen auswirken. Bei gesetzlichen Renten gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Höhere tatsächlich entstandene Werbungskosten können berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen und steuerrechtlich anzuerkennen sind. Auch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können das Gesamteinkommen nach § 18 WoGG verringern. Ohne Unterhaltstitel gelten je nach Empfänger jährliche Abzugsgrenzen von bis zu 3.000 oder 6.000 Euro. Liegt eine notarielle Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein behördlicher Bescheid vor, können die Zahlungen bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen werden. Freiwillige Geldüberweisungen ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung reichen dagegen nicht aus. Mehr Wohngeld gibt es häufig erst nach einem Antrag Günstige Veränderungen führen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in jedem Fall automatisch zu einer höheren Zahlung. Bei einem um mehr als 10 Prozent gesunkenen Gesamteinkommen, einer entsprechend gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einer höheren Zahl an Haushaltsmitgliedern muss grundsätzlich ein Antrag nach § 27 WoGG gestellt werden. In dem Schreiben sollten das Aktenzeichen, der Zeitpunkt der Veränderung und der Antrag auf Neuberechnung genannt werden. Die neuen Einkommens-, Miet- oder Haushaltsverhältnisse müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden. Bei einer Einkommensminderung oder einer zusätzlichen Person wird die höhere Leistung im Regelfall frühestens ab dem Monat des Antrags berücksichtigt. Deshalb kann es Geld kosten, mehrere Monate bis zum Weiterleistungsantrag zu warten. Hat die Wohngeldstelle einen bereits nachgewiesenen Freibetrag oder Abzug übersehen, sollte der Bescheid innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Ein rechtzeitiger Widerspruch kann verhindern, dass ein fehlerhaft zu niedrig berechneter Betrag bestandskräftig wird. Höheres Wohngeld ist kein Gestaltungstrick Niemand sollte Wohnkosten künstlich erhöhen oder Einkommen verschweigen, um mehr Wohngeld zu erhalten. Anerkannt werden nur tatsächliche, rechtlich relevante und nachweisbare Verhältnisse. Verbessert sich die finanzielle Situation, bestehen zugleich Mitteilungspflichten. Eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechende Verringerung der Miete oder der Auszug eines Haushaltsmitglieds kann zu weniger Wohngeld und zu Rückforderungen führen. Der Wohngeldbescheid sollte deshalb auf beiden Seiten geprüft werden. Es geht sowohl um nicht berücksichtigte Ansprüche als auch um die Vermeidung späterer Erstattungsforderungen. Beispiel aus der Praxis Sabine lebt allein mit ihrer zwölfjährigen Tochter und erhält bereits Wohngeld. Nach einer dauerhaften Verringerung ihrer Arbeitszeit sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach ihrer vorläufigen Berechnung um rund 13 Prozent. Bei der Prüfung des bisherigen Bescheides stellt sie außerdem fest, dass der Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt wurde. Sie beantragt unverzüglich eine Neuberechnung und reicht den geänderten Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen und den Kindergeldnachweis ein. Die Wohngeldstelle muss nun sowohl die Einkommensminderung als auch den Freibetrag prüfen. Wie stark die monatliche Zahlung steigt, hängt von Sabines Miete, der Mietenstufe ihres Wohnortes und den übrigen Berechnungswerten ab. Fragen und Antworten zu einem höheren Wohngeld 1. Welche fünf Dinge können das Wohngeld erhöhen? Ein niedrigeres Gesamteinkommen, eine höhere berücksichtigungsfähige Miete, ein zusätzliches Haushaltsmitglied, gesetzliche Freibeträge und vollständig berücksichtigte Abzüge können zu mehr Wohngeld führen. Ob die Leistung tatsächlich steigt, muss anhand der gesamten Wohngeldberechnung geprüft werden. 2. Wird das Wohngeld bei einem niedrigeren Einkommen automatisch erhöht? Während eines laufenden Bewilligungszeitraums geschieht dies grundsätzlich nicht automatisch. Sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent und ergibt sich dadurch ein höherer Anspruch, sollte ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden. 3. Reicht jede Mieterhöhung für einen höheren Wohngeldanspruch? Nein. Im laufenden Bewilligungszeitraum muss die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages grundsätzlich um mehr als 10 Prozent steigen. Zudem wirken sich höhere Wohnkosten nur aus, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden können. Liegt die Miete bereits über der Begrenzung, kann eine weitere Erhöhung ohne Auswirkung bleiben. 4. Erhöhen höhere Heiz- oder Stromkosten das Wohngeld? Die tatsächlich gezahlten Heizkosten, Warmwasserkosten und Haushaltsstromkosten gehören nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Das Gesetz arbeitet stattdessen mit pauschalen Heizkostenbeträgen, weshalb eine höhere Energieabrechnung allein normalerweise keinen höheren Anspruch auslöst. 5. Wer erhält den Freibetrag von 1.800 Euro bei Schwerbehinderung? Der jährliche Freibetrag gilt für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und eine der gesetzlich genannten Pflegeformen vorliegen. 6. Führt der Einzug eines Partners immer zu mehr Wohngeld? Nein. Zwar steigen mit einem weiteren Haushaltsmitglied verschiedene Berechnungsbeträge, das Einkommen des Partners wird aber regelmäßig ebenfalls angerechnet. Bei einem gut verdienenden Partner kann das Wohngeld daher sinken oder vollständig entfallen. Der Einzug und die Einkommensverhältnisse müssen der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. 7. Ab wann wird das höhere Wohngeld gezahlt? Bei einem Erhöhungsantrag beginnt die höhere Leistung grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Für rückwirkende Erhöhungen der berücksichtigungsfähigen Miete enthält § 27 WoGG eine Ausnahme, die frühestens bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums zurückreichen kann.

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Sind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten jetzt den Einspruch einlegen

Beitragsbild von: Sind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten jetzt den Einspruch einlegen

16. Oktober 2026

Der Bundesfinanzhof prüft im Verfahren X R 26/25, ob gesetzliche Hinterbliebenenrenten steuerlich benachteiligt werden. Wer einen noch anfechtbaren Steuerbescheid hat, sollte prüfen, ob ein Einspruch möglich ist und das Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruhen kann. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Bundesfinanzhof führt X R 26/25 weiterhin als anhängiges Verfahren. Geprüft werden zwei Fragen: die unterschiedliche Behandlung gesetzlicher und beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezüge sowie das Verbot der doppelten Besteuerung. Daraus folgt weder ein sicherer Prozesserfolg noch eine automatische Steuererstattung. Warum Hinterbliebenenbezüge unterschiedlich besteuert werden Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem daraus folgenden Besteuerungsanteil. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, wird auch die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt. Diese Folgerentenregel kann dazu führen, dass für die Witwenrente ein früheres fiktives Rentenbeginnjahr und damit ein günstigerer Besteuerungsanteil gilt. Beamtenrechtliches Witwen- oder Waisengeld ist dagegen ein Versorgungsbezug nach § 19 Einkommensteuergesetz. Steuerfrei bleiben können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag. Folgt der Hinterbliebenenbezug auf einen früheren Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Beginn dieses früheren Bezugs. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 19 Absatz 2 EStG und § 22 EStG. Gesetzliche Witwen- oder Witwerrente Beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezug Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG Besteuerungsanteil und steuerfreier Teil der Rente Versorgungsfreibetrag und Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bei einer Folgerente wird die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt Bei einem folgenden Hinterbliebenenbezug zählt das Beginnjahr des vorherigen Versorgungsbezugs Der steuerfreie Rentenbetrag wird grundsätzlich in Euro festgeschrieben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gelten grundsätzlich für die Laufzeit des Bezugs Die verschiedenen Regeln sind noch kein Beweis für einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der BFH muss entscheiden, ob die Unterschiede weiterhin sachlich gerechtfertigt sind. Warum eine doppelte Besteuerung möglich sein könnte Bei der Prüfung werden die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgebeiträge den voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen gegenübergestellt. Problematisch kann es werden, wenn die steuerfreien Zuflüsse hinter den bereits versteuerten Beiträgen zurückbleiben. Bei einer Hinterbliebenenrente stammen die Beiträge vom verstorbenen Versicherten, während die Witwe oder der Witwer die Rente versteuern muss. Hinzu kommt der niedrigere Rentenartfaktor: Eine gesetzliche Witwenrente fällt regelmäßig geringer aus als die Altersrente des Verstorbenen, sodass auch der absolute steuerfreie Rentenbetrag niedriger sein kann. Der BFH hielt es im Beschluss X B 58/23 vom 30. August 2023 für möglich, Beitragszahlungen und steuerfreie Rententeilbeträge des ursprünglichen Rentenbeziehers in die Prüfung einzubeziehen. Er stellte damit aber noch keine doppelte Besteuerung im konkreten Fall fest. Ob diese Vergleichsrechnung weiterhin für jeden einzelnen Steuerfall verlangt werden kann oder nur eine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Gruppen unzulässig ist, gehört zu den offenen Fragen des Revisionsverfahrens. Mehr zu diesem Verfahrensschritt steht im internen Beitrag „Witwenrente: Doppelte Besteuerung kann jetzt überprüft werden“. Warum das Hessische Finanzgericht die Klage abwies Das Hessische Finanzgericht wies die Klage am 12. November 2025 ab. Es verstand das Verbot der doppelten Besteuerung nach den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 nicht als Schutz jedes Einzelfalls, sondern als Schutz ganzer Gruppen oder Jahrgänge. Das Gericht erkannte zwar, dass wegen niedrigerer Rentenartfaktoren bei Hinterbliebenen eher eine rechnerische Doppelbelastung entstehen kann. Es hielt Alters- und Hinterbliebenenrenten wegen ihrer unterschiedlichen Sicherungszwecke aber nicht für unmittelbar vergleichbar und sah die gesetzlichen Vereinfachungen als gerechtfertigt an. Bei der Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags verwies das Gericht auf den Vertrauensschutz während der schrittweisen Umstellung der Alterseinkünftebesteuerung. Die Revision ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu. Der BFH muss seine frühere Rechtsprechung nun im Licht der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023 zu 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 prüfen. Er kann die Revision zurückweisen, das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn er die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig hält. Wer jetzt einen Einspruch prüfen sollte Ein Einspruch kommt besonders für Witwen und Witwer infrage, deren gesetzliche Hinterbliebenenrente die festgesetzte Einkommensteuer erhöht. Der Bescheid muss noch anfechtbar sein. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 356 Absatz 2 AO ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten. Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren hält den angegriffenen Punkt ebenfalls offen. Ist ein Bescheid dagegen bestandskräftig und greift keine Änderungsvorschrift, öffnet ein späteres günstiges Urteil ihn nicht automatisch wieder. Wichtig ist auch: Das Finanzamt prüft den Steuerfall im Einspruchsverfahren grundsätzlich vollständig. Eine Änderung zum Nachteil ist nach § 367 Absatz 2 AO nach einem vorherigen Hinweis möglich. Warum der Vorläufigkeitsvermerk genau geprüft werden muss Die Finanzverwaltung hat die frühere Anweisung aufgehoben, neue Bescheide wegen der allgemeinen Frage der Rentenbesteuerung vorläufig zu erlassen. Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025 enthalten danach ergehende Bescheide diesen bisherigen Vermerk nicht mehr. Bei älteren Bescheiden entscheidet der genaue Wortlaut. Ein allgemeiner Vermerk zur Rentenbesteuerung muss die besondere Frage einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente nicht vollständig erfassen, wie bereits X B 58/23 zeigt. Mehr zur Entwicklung der Besteuerungsanteile erklärt der interne Beitrag „Doppelbesteuerung der Rente? Tabelle zeigt Steueranteil“. Wann das Einspruchsverfahren ruhen kann Der Einspruch sollte die Besteuerung der eigenen Hinterbliebenenrente angreifen und ausdrücklich auf X R 26/25 verweisen. Betrifft das BFH-Verfahren dieselbe Rechtsfrage, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich im betroffenen Umfang. Das gilt nicht, soweit der Bescheid wegen genau dieser Frage bereits vorläufig ergangen ist. Die Finanzbehörde kann ein ruhendes Verfahren außerdem durch eine entsprechende Mitteilung wieder aufnehmen. Der Einspruch stoppt die Steuerzahlung nicht. Eine Nachzahlung bleibt fällig, sofern das Finanzamt nicht auf gesonderten Antrag die Vollziehung nach § 361 AO aussetzt. Welche Angaben und Unterlagen hilfreich sind Der Einspruch sollte den Steuerbescheid mit Datum und Steuerjahr benennen und die Besteuerung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente ausdrücklich angreifen. Ein kurzer fristwahrender Einspruch ist möglich; die Begründung kann nachgereicht werden, doch eine vom Finanzamt gesetzte Frist muss eingehalten werden. Hilfreich sind der eigene Rentenbescheid, der Bescheid über die Hinterbliebenenrente und der Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Soweit vorhanden, sollten auch frühere Steuerbescheide sowie Nachweise über Altersvorsorgebeiträge und deren steuerliche Abziehbarkeit gesichert werden. Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum] Einspruch ein. Ich wende mich gegen die Besteuerung meiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente, soweit die im BFH-Verfahren X R 26/25 geprüfte Ungleichbehandlung gegenüber beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen und das Verbot doppelter Besteuerung betroffen sind. Ich beantrage, das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Absatz 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung und weitere Nachweise bleiben vorbehalten. Das Muster muss an den eigenen Bescheid angepasst werden. Für die Aussetzung der Vollziehung ist ein gesonderter Antrag erforderlich; weitere Streitpunkte sollten einzeln benannt und begründet werden. Was die BFH-Entscheidung bewirken könnte Je nach Inhalt der Entscheidung könnten offene Steuerfälle neu geprüft oder zunächst an das Finanzgericht beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht weitergegeben werden. Selbst ein Erfolg der Klägerin würde nicht bedeuten, dass jede gesetzliche Witwenrente steuerfrei wird. Denkbar wären neue Vorgaben für die Vergleichsrechnung oder eine begrenzte steuerliche Entlastung. Weist der BFH die Revision zurück, können die Finanzämter ruhende Einsprüche in diesem Punkt ablehnen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine 72-jährige Rentnerin erhält neben ihrer Altersrente eine gesetzliche Witwenrente. Ihr Einkommensteuerbescheid 2025 erfasst beide Renten und enthält keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk. Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf X R 26/25 und beantragt das Ruhen des Verfahrens. Die festgesetzte Steuer zahlt sie zunächst, weil der Einspruch die Fälligkeit nicht aufhebt. Wie ihr Bescheid später behandelt wird, hängt vom Inhalt der BFH-Entscheidung ab. Weitere Grundlagen zur steuerlichen Behandlung stehen im internen Ratgeber „Witwenrente: Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung“. Fragen und Antworten zur Besteuerung der Witwenrente Ist die Besteuerung der gesetzlichen Witwenrente bereits für verfassungswidrig erklärt worden? Nein. X R 26/25 ist noch anhängig, und der Ausgang des Verfahrens ist offen. Wie lange kann Einspruch eingelegt werden? Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kann ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten. Ruht der Einspruch automatisch? Bei derselben Rechtsfrage und einem ausdrücklichen Bezug auf das BFH-Verfahren sieht § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich ein Ruhen im betroffenen Umfang vor. Der Antrag sollte trotzdem ausdrücklich gestellt werden. Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch gezahlt werden? Ja. Nur eine gesondert gewährte Aussetzung der Vollziehung kann die Zahlung vorläufig aufschieben. Kann ein bestandskräftiger Bescheid später noch geändert werden? Ein günstiges Urteil allein reicht dafür nicht. Eine Änderung setzt voraus, dass der Bescheid noch offen ist oder eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G abgelehnt - Arztbericht macht den Unterschied

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16. Oktober 2026

Die Arthrose ist festgestellt, der Rücken seit Jahren geschädigt und dennoch lehnt die Behörde das Merkzeichen G ab. Für Betroffene kann das schwer nachvollziehbar sein, wenn schon alltägliche Wege nur noch mit Schmerzen und mehreren Pausen möglich sind. Entscheidend ist jedoch nicht allein, welche Erkrankung im Arztbericht steht, sondern wie erheblich sie die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt. Eine Ablehnung muss deshalb nicht das letzte Wort sein. Rechtsanwältin Katrin Wintzer erläutert in ihrem auf anwalt.de veröffentlichten Beitrag zum Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, worauf es bei Kniearthrose, Hüftarthrose und Wirbelsäulenschäden ankommt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Diagnose, dem festgestellten Grad der Behinderung und den tatsächlichen Schwierigkeiten beim Gehen. Zwei Kilometer sind ein Vergleichsmaßstab, kein einfacher Selbsttest Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX kommt es darauf an, ob übliche Wege wegen einer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können. Dabei können auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen eine Rolle spielen. Als Vergleichsmaßstab nennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ungefähr zwei Kilometer innerhalb einer halben Stunde. Gemeint ist eine allgemeine Wegstrecke und nicht die konkrete Entfernung zur eigenen Bushaltestelle oder zum nächsten Supermarkt. Wer diese Strecke nicht bewältigt, erhält das Merkzeichen allerdings nicht automatisch. Die Einschränkung muss auf einer Behinderung beruhen und die erforderliche Schwere erreichen. Fehlende Kondition allein genügt dafür nicht. Umgekehrt geht es nicht darum, ob jemand eine Strecke unter erheblichen Schmerzen irgendwie noch schafft. Auch die Schwierigkeiten und Gefahren beim Gehen gehören zur Prüfung. Ein Gesamt-GdB von 50 beantwortet noch nicht jede Frage Für den Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich ein Gesamt-GdB von mindestens 50 erforderlich. Die Feststellungsbehörde prüft daneben, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen. Ein hoher GdB führt deshalb nicht automatisch zur Eintragung von G. Bei orthopädischen Erkrankungen beschreiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Regelfall. Wirken sich Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule auf das Gehen aus und rechtfertigen sie für sich einen GdB von mindestens 50, sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Die Vorschriften lassen aber auch Ausnahmen unterhalb dieses Wertes zu, wenn sich die Beeinträchtigung besonders schwer auf das Gehen auswirkt. Ein niedrigerer Einzel-GdB der gehrelevanten Funktionsstörung ist also etwas anderes als ein Gesamt-GdB unter 50. Diese beiden Zahlen dürfen bei der Prüfung nicht verwechselt werden. Bei Arthrose muss der Befund mehr zeigen als den Gelenkverschleiß Bei Knie- und Hüftarthrose sind etwa Beweglichkeit, Belastbarkeit, Instabilität und das Gangbild wichtig. Auch wiederkehrende Schwellungen, notwendige Pausen und die Sicherheit beim Stehen können für die Beurteilung erheblich sein. Ein Röntgenbefund beschreibt nicht allein, welche Wege ein Mensch im Alltag noch bewältigen kann. Bei Wirbelsäulenschäden kommt es unter anderem auf Bewegungseinschränkungen und Instabilität an. Neurologische Ausfälle und zeitweise auftretende Störungen bei einer Spinalkanalstenose sind zusätzlich zu berücksichtigen. Eine kurze Untersuchung in einem beschwerdearmen Moment kann den längerfristigen Verlauf deshalb nicht vollständig abbilden. Auch ein künstliches Knie- oder Hüftgelenk führt nicht automatisch zu Merkzeichen G. Maßgeblich bleiben das Behandlungsergebnis und die verbliebenen Einschränkungen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden ausdrücklich zwischen einem bestmöglichen Ergebnis und einer eingeschränkten Funktion nach dem Gelenkersatz. Knie und Wirbelsäule können zusammen entscheidend sein Wie wichtig die Gesamtbetrachtung ist, zeigt ein älteres Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13). Die Behörde hatte einen GdB von 40 festgestellt und das Merkzeichen G abgelehnt. Der Mann litt unter anderem an beidseitiger Kniearthrose und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Im Gerichtsverfahren wurden insbesondere erhebliche Bandinstabilitäten an den Knien festgestellt. Das Gericht bewertete die Kniebeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 40 und berücksichtigte zusätzlich das Wirbelsäulenleiden. Im Ergebnis bestätigte es einen Gesamt-GdB von 50 und den Anspruch auf Merkzeichen G. Für die Gehfähigkeit waren nach den Feststellungen nicht allein die Bewegungsmaße der Knie ausschlaggebend. Hinzu kamen unter anderem Muskelverlust, Fehlbelastungen und die Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Der Fall zeigt, weshalb eine isolierte Betrachtung einzelner Diagnosen die tatsächlichen Schwierigkeiten unterschätzen kann. Er begründet aber keinen pauschalen Anspruch für jede Kombination aus Knie- und Rückenschmerzen. Auch weitere Erkrankungen dürfen nicht ausgeblendet werden Das Bundessozialgericht befasste sich am 11. Juni 2026 ebenfalls mit dem Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen (B 9 SB 1/25 R). Der schwerbehinderte Kläger litt unter massiver Adipositas sowie weiteren Gesundheitsstörungen. Mit Gehstütze oder Rollator konnte er nach den zugrunde gelegten Feststellungen höchstens 200 bis 300 Meter zurücklegen und musste bereits nach ungefähr 100 Metern pausieren. Das BSG gab seiner Revision statt. Entscheidend waren die Auswirkungen der Behinderung auf das Gehvermögen, nicht das Körpergewicht allein. Daraus lässt sich keine neue allgemeine Gewichts- oder Entfernungsgrenze ableiten. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Entscheidung des Bundessozialgerichts über Merkzeichen G bei starkem Übergewicht und weiteren Beeinträchtigungen. Welche Angaben im ärztlichen Bericht fehlen können Für die eigene Prüfung hilft ein Blick darauf, was die vorhandenen Unterlagen tatsächlich beantworten. Nennt der Arztbericht nur Diagnosen oder beschreibt er auch die funktionellen Folgen? Die Feststellungsbehörde stützt ihre Entscheidung unter anderem auf ärztliche Befunde und Rehabilitationsberichte. Das erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zum Feststellungsverfahren. Eine sinnvolle Vorbereitung besteht darin, typische Alltagssituationen zu notieren. Auf welchen Wegen müssen Pausen eingelegt werden? Wie lange dauern sie? Werden ein Gehstock oder ein Rollator benötigt? Gibt es Situationen, in denen das Knie nachgibt oder die Beine nicht mehr ausreichend tragen? Diese Beobachtungen können im Arztgespräch angesprochen und medizinisch eingeordnet werden. Sie sollten realistisch den gewöhnlichen Verlauf beschreiben, nicht nur den schlechtesten Tag. Ein eigenes Protokoll ist dabei eine Gedächtnisstütze und kein Ersatz für einen ärztlichen Befund. Warum die Begründung einer ärztlichen Einschätzung wichtiger sein kann als die bloße Empfehlung eines bestimmten GdB, erläutert unser Beitrag darüber, weshalb selbst ein Gutachten keinen GdB von 50 garantiert. Beim Widerspruch auf die Begründung der Ablehnung eingehen Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die gesetzliche Frist drei Monate. Maßgeblich sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres. Die Voraussetzungen stehen in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Wer noch auf einen Arztbericht wartet, sollte deshalb nicht die Frist verstreichen lassen. Ein zunächst fristwahrender Widerspruch kann später ausführlicher begründet werden. Für die Begründung ist hilfreich, genau zu benennen, welche Feststellung des Bescheids beanstandet wird. Wurde eine erhebliche Gangunsicherheit übergangen? Hat die Behörde nur eine einzelne Erkrankung betrachtet? Oder fehlt eine aktuelle Einschätzung nach einer Operation? Solche konkreten Fragen sind aussagekräftiger als die bloße Wiederholung, dass Arthrose diagnostiziert wurde. Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann dabei helfen, die versorgungsärztliche Stellungnahme und die berücksichtigten Unterlagen nachzuvollziehen. Beteiligte haben darauf Anspruch, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Eine spätere Verschlechterung ist ein anderer Fall Ist die Ablehnung noch anfechtbar, richtet sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung. Hat sich die Gehfähigkeit dagegen erst später wesentlich verschlechtert, kommt eine neue Feststellung aufgrund veränderter Verhältnisse in Betracht. Die rechtliche Grundlage bildet § 48 SGB X. Dann sollte nicht nur die neue Diagnose mitgeteilt werden. Wichtig ist der Vergleich mit dem früheren Zustand. Eine weitere Operation oder ein neues MRT-Ergebnis muss im Zusammenhang mit der veränderten Belastbarkeit und Gehfähigkeit erläutert werden. Bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid ist außerdem zu unterscheiden, ob eine spätere Verschlechterung vorliegt oder ob die damalige Entscheidung von Anfang an fehlerhaft gewesen sein könnte. Die Entscheidung über GdB und Merkzeichen trifft nach § 152 SGB IX die zuständige Feststellungsbehörde. Welcher Antrag im konkreten Fall passt, sollte bei Unsicherheit mit einer Sozialberatung oder fachkundigen Rechtsberatung geklärt werden. Merkzeichen G ist kein Parkausweis Mit dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und einer gültigen Wertmarke kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen, von der bestimmte Personengruppen befreit sind. Die Voraussetzungen regelt § 228 SGB IX. Alternativ kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent in Betracht. Dafür muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Steuerermäßigung und die Beförderung mit Wertmarke können auf dieser Grundlage nicht gleichzeitig beansprucht werden. Darüber informiert der Zoll zu den Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer. Das Merkzeichen G allein berechtigt dagegen nicht zum Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Dafür wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Die Voraussetzungen knüpfen unter anderem an eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit an und sind gesondert zu prüfen. Die Unterschiede erläutert das Niedersächsische Landesamt für Soziales zu Parkerleichterungen. Für manche Betroffene geht es auch um zusätzliche Sozialleistungen Neben den Mobilitätsvergünstigungen kann Merkzeichen G bei der Sozialhilfe einen Mehrbedarf begründen. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht grundsätzlich 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor, wenn die Altersgrenze erreicht ist oder vorher volle Erwerbsminderung besteht und das Merkzeichen nachgewiesen wird. Die weiteren Leistungsvoraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen. Es handelt sich nicht um eine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente. Welche Voraussetzungen das Sozialamt prüft, erklärt unser Beitrag zum Mehrbedarf für schwerbehinderte Rentner mit Merkzeichen G. Eine Ablehnung kann deshalb mehr betreffen als die Fahrt mit Bus und Bahn. Für die Überprüfung zählt vor allem, ob die Behörde die gesundheitlichen Auswirkungen vollständig erfasst hat. Nicht möglichst viele Diagnosen machen die Begründung überzeugend, sondern nachvollziehbare Angaben dazu, weshalb gewöhnliche Wege erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Quellen Ausgangspunkt ist der Beitrag von Rechtsanwältin Katrin Wintzer auf anwalt.de zu Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026. Die Voraussetzungen wurden ergänzend anhand von § 229 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen geprüft. Ergänzende Rechtsprechung sind das amtlich veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13) sowie zugängliche amtliche Entscheidungsauszüge zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026 (B 9 SB 1/25 R). Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 152 und 228 SGB IX, §§ 25 und 48 SGB X, § 84 Sozialgerichtsgesetz sowie § 30 SGB XII. Ergänzend wurden die verlinkten Informationen der BIH, des Zolls und des Niedersächsischen Landesamts für Soziales herangezogen. Der Beitrag erklärt bestehende Ansprüche und berichtet nicht über eine neue pauschale Anerkennungsregel für Arthrose.

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Schwerbehinderung: 5 gute Tipps für einen höheren GdB

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16. Oktober 2026

Dein Grad der Behinderung bildet deine Einschränkungen nicht mehr ab? Dann kann eine höhere Einstufung möglich sein. Entscheidend ist allerdings, dass du Beeinträchtigungen auch nachvollziehbar belegst,  wenn sie sich verstärkt haben oder die Behörde sie zuvor nicht ausreichend berücksichtigt hat. Mehr Diagnosen allein sind nämlich keine Garantie für einen höheren GdB. Diese fünf Tipps helfen dir, deinen Anspruch gezielt zu verfolgen. Bevor du einen Neufeststellungsantrag stellst, solltest du deinen bisherigen Bescheid prüfen: Die erneute Prüfung kann sogar dazu führen, dass du am Ende mit einem niedrigeren GdB dastehst. Tipp 1: Wähle den richtigen Weg: Widerspruch oder Neufeststellung Ist dein Bescheid gerade angekommen und hältst du die Bewertung für falsch, kommt ein Widerspruch infrage. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Hat sich dein Gesundheitszustand dagegen seit der letzten Feststellung wesentlich verschlechtert oder sind dauerhafte Einschränkungen hinzugekommen? Dann ist der passende Weg ein Antrag auf Neufeststellung. Bei einem bestandskräftigen Bescheid kannst du auch einen  Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Beschreibe deshalb genau, ob du eine frühere Fehlbewertung korrigieren lassen willst oder eine spätere Verschlechterung geltend machst. Davon hängt ab, welche Befunde für welchen Zeitraum wichtig sind. Prüfe vor einem Neufeststellungsantrag auch, ob sich andere anerkannte Leiden gebessert haben oder eine Heilungsbewährung abgelaufen ist. Das Risiko behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Rentner wollte mehr GdB beantragen – jetzt ist sein Schwerbehindertenstatus weg“. Tipp 2: Lass deine Einschränkungen im Arztbericht konkret beschreiben Bitte deine behandelnde Praxis um einen aktuellen Bericht, der neben den Diagnosen präzise die Folgen beschreibt. Wichtig sind etwa eingeschränkte Beweglichkeit, Konzentrationsprobleme, häufige Krankheitsphasen oder ein regelmäßiger Hilfebedarf. Der Bericht sollte erkennen lassen, seit wann diese Probleme bestehen und wie sie sich entwickelt (für einen höheren GdB also verstärkt) haben. Eine ärztliche Formulierung wie „unter Behandlung stabil“ bedeutet nicht automatisch, dass du kaum eingeschränkt bist. Lass den Mediziner deshalb erläutern, welche konkreten Beschwerden trotz Behandlung verbleiben. Wie unvollständige Beschreibungen die Bewertung erschweren können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: GdB gedrückt wegen Arztbericht“. Benenne alle relevanten Praxen und Kliniken und reiche vorhandene aussagekräftige Unterlagen ein. Hinweise zu Befunden und Unterlagen findest du auch im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Tipp 3: Dokumentiere deinen Alltag über einen aussagekräftigen Zeitraum „Ich kann kaum noch etwas machen“ bleibt zu ungenau, denn das Versorgungsamt hat genaue Kriterien. Beschreibe deine Einschränkungen also so präzise wie nur möglich: Welche Tätigkeit musstest du abbrechen? Bei welchen Alltagshandlungen brauchst du Hilfe? Wie lange brauchtest du danach eine Pause? Wie oft konntest du einen Termin nicht wahrnehmen? Halte auch fest, welche Unterstützung du benötigst. Bei schwankenden Beschwerden sollte deine Dokumentation bessere Tage ebenso erfassen wie schlechtere Tage. Ein kurzer Zeitraum mit ausschließlich besonders schweren Tagen kann ein verzerrtes Bild liefern. Stimme mit deiner behandelnden Praxis ab, welcher Zeitraum den Verlauf sinnvoll abbildet. Deine Aufzeichnungen ergänzen sinnvoll die medizinischen Befunde und können das Zünglein an der Waage für die Bewertung sein. Fiktives Praxisbeispiel: Olga, 38 Jahre, aus Rotenburg an der Wümme Olga ist 38 Jahre alt und lebt in Rotenburg an der Wümme. Sie hat einen GdB von 30. Seit der letzten Feststellung sind ihre Migräneattacken schwerer und häufiger geworden; zudem beeinträchtigt sie inzwischen eine länger anhaltende Depression. Im bisherigen Bericht stehen vor allem die Diagnosen, aber kaum Angaben zu ihrem Alltag. Olga führt ein Migränetagebuch: Sie dokumentiert über mehrere Wochen die Dauer der Attacken, notwendige Ruhezeiten, abgesagte Verabredungen und Schwierigkeiten bei alltäglichen Aufgaben. Sie hält dabei ebenso fest, was ihr an besseren Tagen gelingt wie was ihr an schlechteren Tagen nicht möglich ist. Ihre behandelnden Praxen prüfen die Aufzeichnungen und ergänzen die medizinischen Berichte um Verlauf und konkrete Einschränkungen. Damit kann Olga ihren Antrag genau begründen. Das verspricht zwar noch keinen höheren Grad der Behinderung, ist aber eine gute Basis dafür. Erstens, wenn sich der Zustand verschlechtert hat, und zweitens, wenn bei der letzten Prüfung diese Beschwerden nicht hinreichend dokumentiert waren. Welcher Gesamt-GdB daraus folgt, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Tipp 4: Erkläre, wie mehrere Erkrankungen zusammenwirken Für den Gesamt-GdB zählt, wie sich sämtliche dauerhaften Beeinträchtigungen zusammen auf deine Teilhabe auswirken. Einzelwerte werden also nicht addiert : Zwei und zwei ergibt vier, aber ein Einzel-GdB von 20 und ein anderer Einzel-GdB von 40 ergeben nicht automatisch 60. Zusätzliche Erkrankungen können zwar die Gesamtbelastung erhöhen; überschneiden sich ihre Auswirkungen, rechtfertigt das aber nicht automatisch einen höheren Wert. Olga sollte deshalb unterscheiden, welche Einschränkungen während der Migräneattacken auftreten und welche unabhängig davon durch die depressive Erkrankung bestehen. Allgemeine Erschöpfung zum Beispiel mehrfach unter verschiedenen Diagnosen anzuführen, macht daraus keine unterschiedlichen Einschränkungen, die sich wechselseitig verstärken. Führt hingegen die Depression zu Phasen der Handlungsunfähigkeit auch außerhalb der Migräneattacken wäre das ein starkes Argument für eine zusätzliche Einschränkung und damit für einen höheren GdB. Ärztliche Berichte und die Beratung durch die behandelnden Ärzte können helfen, eigenständige Folgen und Wechselwirkungen nachvollziehbar zu erklären. Warum mehrere Diagnosen keine einfache Rechenaufgabe ergeben, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Bildung des Gesamt-GdB. Für deinen Antrag ist deshalb die vollständige Beschreibung der tatsächlichen Einschränkungen wichtig und keine zusammengerechnete Wunschzahl. Tipp 5: Verlange Akteneinsicht und wahre die Frist Lehnt die Behörde die Erhöhung ab, vergleiche ihre Begründung mit deinen Unterlagen. Wurden aktuelle Berichte berücksichtigt? Fehlt eine Erkrankung? Beschreibt die medizinische Bewertung einen Zustand, der längst überholt ist? Durch Akteneinsicht nach § 25 SGB X kannst du die entscheidungserheblichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen prüfen. Warte mit dem Widerspruch nicht auf die vollständige Akte, wenn dadurch die Monatsfrist ablaufen könnte. Du kannst zunächst fristgerecht widersprechen und ankündigen, die Begründung nach Akteneinsicht nachzureichen. Halte die vorgeschriebene Form ein; eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht. Beachte die Rechtsbehelfsbelehrung und dokumentiere den rechtzeitigen Eingang. Begründe anschließend gezielt, welche Feststellung falsch oder unvollständig ist, und füge passende Nachweise bei. Ein ergänzender Facharztbericht, der einen konkreten Widerspruch aufklärt, ist hilfreicher. Eine erneute Sammlung bereits bekannter Diagnosen hat kaum Aussicht auf Erfolg. FAQ: Einen höheren GdB erreichen Garantieren neue Diagnosen einen höheren GdB? Nein. Entscheidend sind die zusätzlichen dauerhaften Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtbewertung. Der Name einer weiteren Erkrankung allein reicht nicht. Kann mein bisheriger GdB nach dem Antrag sinken? Das ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei einer wesentlichen Verbesserung. Der Antrag selbst erlaubt der Behörde aber keine beliebige Herabsetzung. Muss ich für einen höheren GdB einen Anwalt beauftragen? Nein. Du kannst Antrag und Widerspruch selbst einreichen. Bei einer drohenden Herabsetzung oder komplizierten medizinischen Streitfragen kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein. Quellen Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte Gesetze im Internet: § 44 SGB X – Überprüfung rechtswidriger Bescheide Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Änderung eines Verwaltungsaktes bei veränderten Verhältnissen Gesetze im Internet: § 84 SGG – Form und Frist des Widerspruchs Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – Bewertung des GdB und Bildung des Gesamt-GdB

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Bürgergeld innerhalb von vier Tagen: Jobcenter muss sofort zahlen

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16. Oktober 2026

Das Konto ist leer, der Kühlschrank auch – und das Jobcenter verweist auf die laufende Bearbeitung. Wer auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, braucht eine schnelle Entscheidung und keine Auskunft darüber, wie viele Akten noch auf dem Schreibtisch liegen. Die Behauptung, das Jobcenter müsse Bürgergeld grundsätzlich innerhalb von vier Tagen auszahlen, geht allerdings zu weit. Eine allgemeine gesetzliche Vier-Tage-Frist gibt es nicht; bei nachgewiesener existenzieller Not kann trotzdem sehr kurzfristige Hilfe geboten sein. Vier Tage sind keine allgemeine Zahlungsfrist Weder die Vorschrift über Vorschüsse noch die Regelung zur vorläufigen Bewilligung legt fest, dass jeder Antrag spätestens nach vier Tagen zu einer Überweisung führen muss. Auch ein vollständig eingereichter Antrag löst eine solche Frist nicht automatisch aus. Eine verbindliche kurze Zahlungsfrist kann sich aus einer konkreten gerichtlichen Entscheidung ergeben. Sie gilt dann für das betroffene Verfahren und lässt sich nicht pauschal auf sämtliche Jobcenter-Anträge übertragen. Für Betroffene ist deshalb eine andere Frage entscheidend: Ist der Lebensunterhalt noch gesichert oder fehlt bereits das Geld für das Nötigste? Wer heute keine Lebensmittel mehr bezahlen kann, sollte seine Notlage sofort mitteilen und nicht erst den vierten Tag abwarten. Bei akuter Mittellosigkeit reicht der Hinweis auf Bearbeitungszeiten nicht Nach § 17 SGB I müssen Sozialleistungsträger darauf hinwirken, dass Berechtigte ihre Leistungen zügig erhalten. Eine konkrete Existenznot muss deshalb bei der Bearbeitung berücksichtigt werden. Ein niedriger Kontostand allein beantwortet allerdings noch nicht alle Fragen zum Anspruch. Das Jobcenter darf prüfen, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit besteht und ob andere verfügbare Mittel den Lebensunterhalt sichern. Wichtig sind deshalb aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu Bargeld und weiteren Konten sowie Nachweise über ausstehende Einnahmen. Auch fällige Mietzahlungen oder eine angekündigte Stromsperre helfen, die Dringlichkeit nachvollziehbar zu machen. Vorläufige Bewilligung: Geld, obwohl noch Fragen offen sind Für Leistungen nach dem SGB II sieht § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung vor. Sie ist unter anderem vorgeschrieben, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und die Anspruchsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das gilt auch, wenn der Anspruch grundsätzlich feststeht, seine genaue Höhe aber noch nicht ermittelt werden kann. Die vorläufige Leistung muss den Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der bekannten und erwarteten Verhältnisse sichern. Die Regelung ist allerdings kein Freibrief, notwendige Nachweise zurückzuhalten. Wer die Umstände zu vertreten hat, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern, erhält nach dieser Vorschrift keine vorläufige Bewilligung. Vorschuss nicht immer die Lösung Viele Ratgeber empfehlen einen Vorschuss nach § 42 SGB I. Diese allgemeine Vorschrift betrifft Geldleistungen, bei denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, die Feststellung der Höhe aber voraussichtlich länger dauert. Bei einem entsprechenden Antrag muss unter diesen Voraussetzungen ein Vorschuss gezahlt werden; das Gesetz nennt für den Zahlungsbeginn spätestens den Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang. Eine Vier-Tage-Frist steht dort nicht. Für das Jobcenter ist jedoch eine Besonderheit wichtig: Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 41a SGB II geht die vorläufige Entscheidung als speziellere Regelung vor. Ist der Anspruch grundsätzlich geklärt und lediglich die Höhe noch offen, ist danach vorläufig zu entscheiden, statt einen Vorschuss nach § 42 SGB I zu bewilligen. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich eine sofortige Entscheidung und Auszahlung verlangen, gegebenenfalls zunächst vorläufig. Der Antrag sollte die konkrete Notlage schildern und sich nicht allein auf das Wort „Vorschuss“ beschränken. Diese Fristen dürfen nicht verwechselt werden Situation Was rechtlich gilt Neuer Leistungsantrag Keine allgemeine gesetzliche Auszahlungspflicht innerhalb von vier Tagen. Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II Bei erfüllten Voraussetzungen vorgeschrieben; keine starre Vier-Tage-Frist. Vorschuss nach § 42 SGB I Bei Anwendbarkeit und erfüllten Voraussetzungen auf Antrag verpflichtend; Zahlungsbeginn spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats. Laufende Leistungen Nach § 42 Absatz 1 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Untätigkeitsklage Grundsätzlich nach sechs Monaten ohne Entscheidung über den Antrag, beim Widerspruch nach drei Monaten. Gerichtlicher Eilrechtsschutz Bei entsprechender Dringlichkeit schon vor Ablauf dieser Wartezeiten möglich. Sechs Monate sind keine Erlaubnis zum Liegenlassen Besonders folgenreich ist die Vorstellung, das Jobcenter dürfe sich grundsätzlich sechs Monate Zeit lassen. § 88 SGG regelt die Wartezeit für eine Untätigkeitsklage, keine pauschal zulässige Bearbeitungsdauer. Die Klage zielt zunächst auf eine Entscheidung der Behörde und führt nicht automatisch zur Bewilligung der beantragten Leistung. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag zur Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter. Wenn das Jobcenter nicht hilft, kommt das Sozialgericht infrage Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann und beim Jobcenter keine rechtzeitige Abhilfe erreicht, kann beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag stellen. § 86b SGG erlaubt vorläufige gerichtliche Regelungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dem Gericht müssen sowohl der geltend gemachte Leistungsanspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Dafür sind der Antrag beim Jobcenter, vorhandene Bescheide, der bisherige Schriftwechsel und aktuelle Nachweise zur finanziellen Lage hilfreich. Ein Eilantrag ist bereits vor einer regulären Klage möglich; für das Verfahren beim Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Für Leistungsberechtigte ist das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei, während bei anwaltlicher Vertretung gesonderte Kosten entstehen können. Wie sich vorläufige Leistungen über das Sozialgericht durchsetzen lassen, erläutert auch unser weiterführender Beitrag. Eine garantierte Entscheidung innerhalb von vier Tagen gibt es allerdings auch im Eilverfahren nicht. Eine echte Vier-Tage-Regel betrifft die Bekanntgabe Eine andere Vier-Tage-Regel existiert tatsächlich: Nach § 37 Absatz 2 SGB X gilt ein im Inland per Post versandter schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Geht er später oder gar nicht zu, greift diese Annahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Diese Vorschrift betrifft die Bekanntgabe eines Bescheids und damit beispielsweise die Berechnung einer Widerspruchsfrist. Sie verpflichtet das Jobcenter nicht, vier Tage nach einem Leistungsantrag Geld zu überweisen. Fragen und Antworten zur schnellen Auszahlung Muss das Jobcenter jeden Antrag innerhalb von vier Tagen auszahlen? Nein, dafür gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorschrift. Bei akuter Not muss jedoch geprüft werden, wie der Lebensunterhalt rechtzeitig gesichert werden kann. Reicht ein leeres Konto für eine sofortige Bewilligung? Nein, zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs vorliegen oder für eine vorläufige Entscheidung hinreichend wahrscheinlich sein. Der Kontostand ist ein wichtiger Nachweis der Dringlichkeit, ersetzt aber nicht die Anspruchsprüfung. Was sollte ich beim Jobcenter beantragen? Verlangen Sie wegen Ihrer konkret beschriebenen Notlage eine sofortige Entscheidung und Auszahlung, gegebenenfalls zunächst vorläufig nach § 41a SGB II. Fügen Sie aktuelle Nachweise bei und bewahren Sie einen Beleg über die Einreichung auf. Muss ich vor einem Eilantrag sechs Monate warten? Nein, die Sechsmonatsfrist betrifft grundsätzlich die Untätigkeitsklage wegen eines unbearbeiteten Antrags. Gerichtlicher Eilrechtsschutz kann bei entsprechender Notlage schon vorher beantragt werden. Brauche ich für das Sozialgericht einen Anwalt? Beim Sozialgericht können Sie den Eilantrag selbst stellen. Die Rechtsantragstelle kann bei der Aufnahme helfen; informieren Sie sich vorher über die örtlichen Kontaktmöglichkeiten. Darf ich vorläufig gezahltes Geld in jedem Fall behalten? Nein, vorläufig bewilligte Leistungen werden später gegebenenfalls abschließend berechnet. Ergibt sich dabei eine Überzahlung, kann eine Rückforderung entstehen.

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Jobcenter macht aus Kontoauszügen einen Umzug und verweigert dann Bürgergeld

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16. Oktober 2026

Die Bankkarte wurde weit entfernt vom Wohnort eingesetzt – für das Jobcenter sprach das für einen Umzug zur Freundin. Ein schwerbehinderter Mann bekam deshalb keine Weiterbewilligung seiner monatlichen 1.131 Euro Bürgergeld. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Zahlung. Der aktuelle Fall zeigt, wie gefährlich es wird, wenn aus auffälligen Buchungen eine vermeintlich sichere Erkenntnis über das Leben eines Menschen entsteht. 370 Kilometer entfernt eingekauft – aber wer hatte die Karte? In dem verhandelten Fall zeigten Kontoauszüge zahlreiche Buchungen in der rund 370 Kilometer entfernten Region seiner Freundin. Drei unangekündigte Hausbesuche blieben erfolglos; auch seine Ärzte und sein Anwalt waren in deren Umgebung ansässig. Der Mann erklärte, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Wohnung im zweiten Stock ohne Hilfe nicht verlassen zu können. Seine Freundin erledige Einkäufe mit seiner Karte und nutze auch sein Auto. Beim angekündigten Hausbesuch wurde er schließlich in seiner eingerichteten Wohnung angetroffen, samt Kleidung, Unterlagen und Lebensmitteln. In der Wohnung der Freundin fanden sich dagegen kaum Hinweise auf einen dauerhaften Einzug. Das Gericht nahm auch die belastenden Hinweise ernst Der Verdacht war allerdings nicht aus der Luft gegriffen: Besonders der ungewöhnlich niedrige Wasserverbrauch ließ auch das Gericht zweifeln. Es hielt die Erklärung, der Mann gehe lediglich sehr sparsam mit Wasser um, für wenig überzeugend. Dennoch sprachen die eidesstattlich versicherten Angaben, Zeugenaussagen und Feststellungen bei den Hausbesuchen insgesamt für den bisherigen Lebensmittelpunkt. Der Senat hielt dessen Fortbestand im Eilverfahren für überwiegend wahrscheinlich. Bis dahin waren bereits 1.500 Euro Mietrückstände aufgelaufen, die Wohnung war gekündigt und eine Gassperre angedroht. Ein Streit über Buchungsorte hatte damit längst Folgen für Wohnen und Versorgung. Was das Landessozialgericht tatsächlich entschieden hat Mit Beschluss vom 8. Juli 2025, Aktenzeichen L 21 AS 537/25 B ER, sprach das Gericht vorläufig 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten monatlich ab dem 10. Februar 2025 zu. Die Unterkunftskosten von 500 Euro monatlich kamen ab März hinzu, weil die Februarmiete bereits bezahlt war. Die Anordnung galt bis zum 30. September 2025, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Es handelt sich somit um einen Eilbeschluss aus dem Jahr 2025 und nicht um eine neue, endgültige Entscheidung über sämtliche Streitfragen. Ein Buchungsort ist noch kein Lebensmittelpunkt Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es beim gewöhnlichen Aufenthalt darauf an, ob jemand an einem Ort mehr als nur vorübergehend verweilt. Wo eine Karte eingesetzt wird, beantwortet diese Frage allein noch nicht. Kurze Besuche bei einem Partner verlagern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch. Umgekehrt reicht eine weiterbestehende Meldeadresse nicht, wenn jemand tatsächlich dauerhaft anderswo lebt. Davon getrennt gelten die Anforderungen an die Erreichbarkeit gegenüber dem Jobcenter. Aus der Feststellung, dass kein Umzug vorliegt, folgt deshalb keine pauschale Erlaubnis für beliebig lange oder nicht abgestimmte Abwesenheiten. Das Jobcenter muss auch entlastende Umstände prüfen Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für Betroffene sprechen. Wer lediglich belastende Hinweise zusammenzählt, wird dieser Pflicht nicht gerecht. Beobachtung Was zusätzlich geklärt werden muss Kartenzahlungen in einer anderen Stadt Wer hat die Karte tatsächlich benutzt und weshalb? Niemand öffnet beim unangekündigten Besuch Welche Erklärung gibt es, und was zeigen weitere Ermittlungen? Auffällig niedriger Verbrauch in der Wohnung Welche nachvollziehbaren Gründe bestehen, und passen diese zu den übrigen Umständen? Regelmäßige Aufenthalte beim Partner Handelt es sich um Besuche oder um eine dauerhafte Verlagerung des Alltags? Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, ungewöhnliche Buchungen konkret zu erläutern und vorhandene Nachweise einzureichen. Welche Grenzen für Wohnungsbesichtigungen gelten, erläutert unser Beitrag zu Hausbesuchen des Jobcenters und den Rechten der Betroffenen. „Nicht zuständig“ darf den Antrag nicht verschwinden lassen Hält sich ein Jobcenter für örtlich unzuständig, muss es den Antrag nach § 16 Absatz 2 SGB I unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Im entschiedenen Fall war genau das unterblieben. Für Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen vor, wenn der Sozialleistungsanspruch besteht. Beantragt der Berechtigte diese, muss der zuerst angegangene Träger unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig leisten. Die Vorschrift schützt davor, zwischen Behörden ohne Existenzsicherung stehen zu bleiben. Sie ersetzt allerdings nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und verpflichtet auch nicht jedes beliebige Jobcenter dauerhaft zur Zahlung. Bei fehlendem Geld reicht Abwarten nicht Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür sollte eine zulässige Form genutzt werden, etwa ein unterschriebener Brief oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter. Bei einer abgelehnten Weiterbewilligung führt der Widerspruch allein jedoch noch nicht zu neuen Zahlungen. Droht eine existenzielle Notlage, kommt zusätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG beim Sozialgericht in Betracht. Aktuelle Kontoauszüge, Mietrückstände oder eine angekündigte Versorgungssperre können die Dringlichkeit belegen. Warum gerichtlicher Eilrechtsschutz neben einem Widerspruch erforderlich werden kann, erklärt auch unser Beitrag zum fehlenden Aufschub bei bestimmten Jobcenter-Bescheiden. Kontoauszüge: Datenschutz und Nachweise gehören zusammen Aus dem Fall folgt nicht, dass Betroffene vorsorglich sämtliche Ausgaben unkenntlich machen sollten. Erforderliche Angaben zur Prüfung des Leistungsanspruchs müssen erkennbar bleiben; zulässige Schwärzungen schützen dagegen nicht benötigte private Informationen. Welche Angaben verdeckt werden dürfen und welche lesbar bleiben müssen, zeigt unser Ratgeber zum richtigen Schwärzen von Kontoauszügen fürs Jobcenter. Eine verständliche Erklärung auffälliger Buchungen hilft bei der Aufklärung, ohne dass jedes private Detail offengelegt werden muss.

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Rentner aufgepasst: Aus einer Schenkung kann ein Strafverfahren werden

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16. Oktober 2026

Wer in der Rente Geld oder eine Immobilie an Kinder und Enkel weitergibt, muss häufig das Finanzamt informieren. Wird eine steuerpflichtige Schenkung bewusst verschwiegen, kann aus der familiären Unterstützung eine Strafsache werden. Um was es geht: Zwei Geschenke, 11.000 Euro Steuer Rentner Wolfgang überweist seiner Tochter im Jahr 2022 einen Betrag von 250.000 Euro und schenkt ihr 2026 weitere 250.000 Euro. Beide halten jede Überweisung für steuerfrei, weil sie einzeln unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt. Tatsächlich werden die beiden Schenkungen zusammengerechnet, sodass bei insgesamt 500.000 Euro nach Abzug des Freibetrags 100.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Ohne weitere Befreiungen oder Abzüge ergibt sich in Steuerklasse I bei elf Prozent eine Schenkungsteuer von 11.000 Euro. Wurde die zweite Schenkung nicht angezeigt, muss neben der Nachversteuerung geklärt werden, ob ein Irrtum, Leichtfertigkeit oder vorsätzliches Verschweigen vorlag. Allein die Rechnung von 11.000 Euro beweist noch keine Straftat. Für die Anzeige bleiben grundsätzlich drei Monate Nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz muss eine Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich angezeigt werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Das gilt grundsätzlich auch für Geldgeschenke innerhalb der Familie, bei denen wegen eines Freibetrags keine Steuer anfällt. Ob eine Schenkung gemeldet werden muss und ob tatsächlich Steuern entstehen, sind unterschiedliche Fragen. Die Anzeige soll die Beteiligten mit Namen, Anschrift, Beruf und steuerlicher Identifikationsnummer benennen sowie Zeitpunkt, Gegenstand und Wert der Schenkung beschreiben. Hinzu kommen das persönliche Verhältnis und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Ein formloses Schreiben reicht grundsätzlich aus; die Finanzverwaltungen bieten dafür auch Vordrucke an. Eine zusätzliche Schenkungsteuererklärung kann das Finanzamt anschließend anfordern. Wann die eigene Anzeige entfällt Wurde die Schenkung von einem deutschen Notar oder einem deutschen Gericht beurkundet, entfällt grundsätzlich die zusätzliche eigene Anzeige. Eine solche Beurkundung macht eine steuerpflichtige Übertragung jedoch nicht steuerfrei. Kleine übliche Gelegenheitsgeschenke müssen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung NRW ebenfalls nicht gemeldet werden. Eine größere Vermögensübertragung wird aber nicht allein dadurch zum üblichen Gelegenheitsgeschenk, dass sie zum Geburtstag oder zur Hochzeit erfolgt. Diese Freibeträge gelten bei Schenkungen Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Für Fälle unbeschränkter Steuerpflicht, etwa wenn der Schenker in Deutschland wohnt, sieht § 16 ErbStG folgende Beträge vor: Beschenkte Person Persönlicher Freibetrag Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro Kind oder Stiefkind 400.000 Euro Enkel, dessen vermittelnder Elternteil noch lebt 200.000 Euro Enkel, dessen vermittelnder Elternteil bereits verstorben ist 400.000 Euro Geschwister, Nichten oder Neffen 20.000 Euro Eltern bei Schenkungen ihrer Kinder 20.000 Euro Unverheirateter Lebensgefährte oder Freunde 20.000 Euro Gerade die Richtung der Schenkung kann einen erheblichen Unterschied machen: Ein Kind hat bei einer Schenkung seiner Mutter grundsätzlich 400.000 Euro Freibetrag. Erhält dagegen die Mutter von ihrem Kind eine Schenkung, beträgt ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich nur 20.000 Euro. Mehrere Überweisungen werden zusammengerechnet Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht deshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht für jede Überweisung erneut zur Verfügung. Schenkungen von Mutter und Vater werden dagegen getrennt betrachtet, sodass für ein Kind gegenüber jedem Elternteil ein eigener Freibetrag besteht. Auch eine spätere Erbschaft kann zusammen mit früheren Schenkungen desselben Erblassers in die Zehnjahresbetrachtung fallen. Wann das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten kann Für die Einleitung von Ermittlungen muss eine Steuerhinterziehung noch nicht bewiesen sein. Es genügt ein Anfangsverdacht, der auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht. Solche Hinweise können sich beispielsweise ergeben, wenn bei einem späteren Erbfall bislang unbekannte Überweisungen auftauchen und Anzeichen für ein bewusstes Verschweigen bestehen. Ob sich der Verdacht bestätigt, muss im Verfahren geklärt werden. Eine Nachfrage des Finanzamts nach dem Wert einer Schenkung ist deshalb für sich genommen noch keine Feststellung einer Straftat. Ebenso wenig bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass bereits eine Schuld nachgewiesen wäre. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus Eine vollendete Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeige setzt voraus, dass die zuständige Finanzbehörde vorsätzlich und pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuer verkürzt wird. Nach § 370 Abgabenordnung zählt dazu auch, dass eine geschuldete Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Vorsätzlich kann auch handeln, wer eine Steuerbelastung für möglich hält und die Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Die genaue Höhe der Steuer muss der Betroffene dafür nicht ausrechnen können. Bleibt der Erwerb unter Berücksichtigung aller früheren Zuwendungen tatsächlich steuerfrei, bewirkt die bloße Nichtanzeige keine vollendete Hinterziehung von Schenkungsteuer. Besteht dagegen ein Steueranspruch, muss zusätzlich geprüft werden, was Schenker und Beschenkter jeweils wussten oder für möglich hielten. Für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen gilt ein höherer Strafrahmen. Die Höhe der Schenkung allein entscheidet jedoch nicht über die Strafbarkeit. Auch grobe Nachlässigkeit kann teuer werden Fehlt Vorsatz, kommt bei besonders schwerer Fahrlässigkeit eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch dafür muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Nicht jeder Irrtum über eine Meldepflicht und nicht jedes vergessene Schreiben erfüllt diese Voraussetzungen. BFH verlangt konkrete Feststellungen Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025, Aktenzeichen II R 39/21, die Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung unterstrichen. In dem Steuerverfahren ging es um die Frage, ob wegen einer Hinterziehung eine verlängerte Festsetzungsfrist für Erbschaftsteuer galt. Der BFH hob ein Zwischenurteil auf, weil Feststellungen zu Grund und Höhe des Steueranspruchs und damit auch zu den Voraussetzungen der Hinterziehung fehlten. Das Finanzgericht musste den Sachverhalt weiter aufklären. Eine verspätete Meldung beseitigt das Strafrisiko nicht automatisch Wer eine nicht angezeigte Schenkung entdeckt, sollte den Vorgang zeitnah anhand von Kontoauszügen, Verträgen und früheren Zuwendungen aufarbeiten. Daraus kann geklärt werden, ob eine Anzeige erforderlich war und ob überhaupt Schenkungsteuer entstanden ist. Besteht ein Hinterziehungsrisiko, sollte vor der Nachmeldung steuerstrafrechtlicher Rat eingeholt werden. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erfordert grundsätzlich vollständige Angaben und darf nicht auf einzelne bequem nachweisbare Schenkungen beschränkt werden. Ob Straffreiheit eintreten kann, hängt außerdem davon ab, ob gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Auf diese Prüfung vor einer nachträglichen Erklärung weist auch Rechtsanwalt Philipp Adam in seinem Rechtstipp zur vergessenen Schenkungsanzeige hin. Rentner sollten auch ihre eigene Versorgung absichern Wer größere Vermögenswerte weitergibt, sollte neben den Steuerpflichten die eigene Versorgung und mögliche Pflegekosten berücksichtigen. Weitere Fragen behandeln die Beiträge zu Immobilienübertragungen gegen eine lebenslange Rente und zu Schenkungen vor einem späteren Pflegefall. Sechs Fragen und Antworten zur Schenkung Müssen Rentner auch steuerfreie Schenkungen melden? Grundsätzlich ja, denn ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag beseitigt die Anzeigepflicht nicht automatisch. Ausnahmen bestehen etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen und kleinen üblichen Gelegenheitsgeschenken. Wer muss die Schenkung beim Finanzamt anzeigen? Grundsätzlich sind sowohl Schenker als auch Beschenkter verpflichtet. Für die schriftliche Anzeige gilt eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis. Gilt der Freibetrag für jedes Geschenk neu? Nein, Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Bei Schenkungen verschiedener Personen werden die jeweiligen Freibeträge getrennt geprüft. Ab welcher Summe droht ein Strafverfahren? Es gibt keine feste Schenkungssumme, ab der automatisch ein Strafverfahren beginnt. Für Ermittlungen braucht es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat. Ist eine vergessene Anzeige bereits Steuerhinterziehung? Allein das Versäumen der Anzeige beweist keine Steuerhinterziehung. Bei einer vollendeten Hinterziehung durch Unterlassen müssen insbesondere Steuerverkürzung und Vorsatz vorliegen. Macht eine nachträgliche Meldung automatisch straffrei? Nein, eine verspätete Meldung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Bei einem möglichen Hinterziehungsfall müssen Vollständigkeit und die weiteren gesetzlichen Anforderungen vorab geprüft werden.