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Rente: Krankenkassen drängen Teilrentner zur Vollrente

Beitragsbild von: Rente: Krankenkassen drängen Teilrentner zur Vollrente

3. Juli 2026

Wer neben der Rente weiterarbeitet, nutzt häufig die sogenannte 99,99-Prozent-Teilrente. Sie bringt fast die volle Altersrente, lässt aber einen kleinen Rentenanteil offen. Gerade dieser kleine Unterschied kann wichtig sein, wenn Beschäftigte krank werden und Krankengeld benötigen. In der Praxis berichten jedoch immer mehr Betroffene von Schreiben ihrer Krankenkasse. Darin werden Teilrentner aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen eine Altersvollrente zu beantragen. Für die Versicherten kann das erhebliche finanzielle Folgen haben, denn mit einer Vollrente wegen Alters entfällt der Krankengeldanspruch. Warum die 99,99-Prozent-Teilrente für weiterarbeitende Rentner wichtig ist Die Teilrente ist eine gesetzlich vorgesehene Form des Rentenbezugs. Altersrentner können nicht nur eine Vollrente beziehen, sondern auch eine Teilrente wählen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Teilrente mindestens 10 Prozent und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen darf. Für viele weiterarbeitende Rentner ist genau diese Höchstvariante interessant. Sie erhalten nahezu ihre volle Altersrente und arbeiten zugleich weiter. Da sie weiterhin Arbeitsentgelt erzielen und entsprechend versichert sind, kann im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Der Unterschied zur Vollrente ist rechtlich bedeutsam. Bei einer Vollrente wegen Alters schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch aus. Bei einer Teilrente sieht die aktuelle Rechtslage dagegen keinen vergleichbaren Ausschluss vor. Was Krankenkassen mit der Zehn-Wochen-Frist bezwecken In den geschilderten Fällen berufen sich Krankenkassen offenbar auf § 51 SGB V. Danach kann eine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen Versicherte auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf bestimmte Leistungen zu stellen. Das betrifft nach dem Gesetz insbesondere Reha-Leistungen oder, bei Personen mit erfüllten Voraussetzungen für die Regelaltersrente, einen Antrag auf diese Leistung. Problematisch wird es, wenn daraus eine Aufforderung zum Wechsel von der Teilrente in die Vollrente gemacht wird. Ein solcher Wechsel steht so nicht im Gesetz. Die Krankenkasse kann zwar wirtschaftliche Interessen der Versichertengemeinschaft anführen, doch das ersetzt keine gesetzliche Ermächtigung. Für die Krankenkasse liegt der finanzielle Anreiz auf der Hand. Wird aus einer Teilrente eine Altersvollrente, endet der Krankengeldanspruch. Die Krankenkasse müsste dann nicht weiter Krankengeld zahlen. Warum die Aufforderung rechtlich zweifelhaft ist Der entscheidende Punkt ist die Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Regelaltersrente und dem Wechsel von einer bewilligten Teilrente in eine Vollrente. Wer bereits eine Altersrente bezieht, hat nicht mehr dieselbe Ausgangslage wie jemand, der noch gar keine Rente beantragt hat. Die betroffene Person ist bereits im Rentenbezug. Hinzu kommt § 34 Abs. 2 SGB VI. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder während des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Das spricht dagegen, dass Krankenkassen über § 51 SGB V pauschal einen Wechsel in eine Altersvollrente verlangen können. Auch die Formulierung des § 51 SGB V passt nicht ohne Weiteres auf diese Fallgruppe. Dort geht es nicht ausdrücklich um eine Umwandlung einer laufenden 99,99-Prozent-Teilrente in eine Vollrente. Betroffene sollten ein solches Schreiben daher nicht vorschnell als rechtlich zwingend hinnehmen. Nicht vorschnell die Vollrente beantragen Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte zunächst prüfen lassen, was genau verlangt wird. Besonders gefährlich ist ein vorschneller Antrag auf Altersvollrente. Wird die Vollrente bewilligt, kann der Krankengeldanspruch enden. Betroffene sollten deshalb nicht allein wegen des Drucks der Krankenkasse handeln. Sinnvoll ist es, fristgerecht zu reagieren und die Aufforderung schriftlich anzugreifen. Dabei sollte klar herausgestellt werden, dass für die verlangte Umwandlung der Teilrente in eine Vollrente keine tragfähige Rechtsgrundlage erkennbar ist. In Betracht kommt ein Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse. Darin kann ausgeführt werden, dass § 51 SGB V keine ausdrückliche Befugnis enthält, eine bereits bewilligte Teilrente in eine Altersvollrente umzuwandeln. Außerdem sollte auf die rentenrechtliche Sperre des § 34 Abs. 2 SGB VI hingewiesen werden. Was im Widerspruch stehen kann Der Widerspruch sollte sachlich bleiben und sich auf die rechtlichen Punkte konzentrieren. Betroffene können schreiben, dass sie bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen und daher kein erstmaliger Antrag auf Altersrente verlangt werden kann. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, den Wechsel in eine Vollrente zu erzwingen. Wichtig ist die Frist. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, kann es schwieriger werden, gegen die Aufforderung vorzugehen. Lehnt die Krankenkasse den Widerspruch ab, kann der Weg zum Sozialgericht offenstehen. Gerade weil es um laufendes Krankengeld gehen kann, sollten Betroffene auch prüfen lassen, ob zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll ist. Das kann wichtig sein, wenn die Krankenkasse kurzfristig die Zahlung einstellen will. Die aktuelle Rechtslage in der Übersicht Situation Rechtliche Einordnung Altersvollrente wegen Alters Der Krankengeldanspruch ist nach § 50 SGB V ausgeschlossen. Altersrente als Teilrente bis 99,99 Prozent Ein ausdrücklicher Krankengeld-Ausschluss wie bei der Vollrente besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Aufforderung nach § 51 SGB V Die Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zehn-Wochen-Frist setzen, doch ein erzwungener Wechsel von Teilrente in Vollrente ergibt sich daraus nicht ausdrücklich. Bereits bewilligte Altersrente Nach § 34 Abs. 2 SGB VI ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Geplante Reform ab 2027 Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht Einschränkungen beim Krankengeld für hohe Teilrenten vor. Ab 2027 könnte sich die Lage ändern Der Streit erhält zusätzliche Brisanz durch die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundesgesundheitsministerium hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Nach dem bisherigen Entwurf soll der Krankengeldanspruch bei hohen Teilrenten eingeschränkt werden. Vorgesehen ist, dass bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente künftig kein Krankengeld mehr gezahlt werden soll. Das würde gerade die 99,99-Prozent-Teilrente treffen. Für weiterarbeitende Rentner wäre das eine deutliche Änderung, weil die bisherige Gestaltung dann ihren wichtigsten Schutz im Krankheitsfall verlieren könnte. Noch ist entscheidend, was am Ende tatsächlich Gesetz wird. Solange die geplante Neuregelung nicht gilt, bleibt die heutige Rechtslage zu beachten. Krankenkassen dürfen eine noch nicht geltende Reform nicht vorwegnehmen. Warum Betroffene jetzt besonders aufmerksam sein sollten Krankengeld kann nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber die wichtigste Absicherung sein. Wer unüberlegt in die Vollrente wechselt, kann diesen Schutz verlieren. Besonders kritisch sind Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist und die Krankenkasse anschließend Druck ausübt. Dann steht nicht nur die Rentenform zur Debatte, sondern auch die laufende finanzielle Absicherung. Betroffene sollten deshalb jedes Schreiben sorgfältig lesen und die Begründung prüfen lassen. Die Krankenkasse darf Beiträge und Ausgaben im Blick haben. Sie muss sich aber an das Gesetz halten. Ein allgemeiner Hinweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft reicht nicht aus, wenn für die konkrete Forderung keine klare Rechtsgrundlage besteht. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr M. ist 66 Jahre alt, bezieht eine 99,99-Prozent-Teilrente und arbeitet weiter in Teilzeit. Nach einer Operation ist er länger arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers, und er beantragt Krankengeld. Kurz darauf erhält Herr M. ein Schreiben seiner Krankenkasse. Er soll innerhalb von zehn Wochen eine Altersvollrente beantragen, sonst drohe der Wegfall des Krankengeldes. Herr M. unterschreibt den Antrag nicht, sondern legt Widerspruch ein. In seinem Widerspruch erklärt er, dass er bereits eine Altersrente als Teilrente bezieht und die Krankenkasse keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Umwandlung in eine Vollrente hat. Außerdem verweist er auf § 34 Abs. 2 SGB VI. Nach Prüfung nimmt die Krankenkasse die Aufforderung zurück und zahlt das Krankengeld weiter. Fragen und Antworten zur Teilrente und zum Krankengeld Kann man mit einer 99,99-Prozent-Teilrente Krankengeld bekommen? Nach der aktuellen Rechtslage ist der Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil eine Teilrente bezogen wird. Der ausdrückliche Ausschluss in § 50 SGB V betrifft die Vollrente wegen Alters. Entscheidend ist aber, dass die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt sind. Darf die Krankenkasse Teilrentner zur Vollrente auffordern? Eine pauschale Pflicht zum Wechsel von der Teilrente in die Vollrente ergibt sich aus § 51 SGB V nicht ausdrücklich. Die Krankenkasse kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Zehn-Wochen-Frist setzen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine bereits bewilligte Teilrente in eine Vollrente umgewandelt werden muss. Was passiert, wenn ich die Vollrente beantrage? Bei einer Altersvollrente ist der Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen. Wer im laufenden Krankengeldfall vorschnell die Vollrente beantragt, riskiert deshalb den Verlust dieser Leistung. Vor einem solchen Schritt sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden. Was sollte ich tun, wenn die Krankenkasse eine Zehn-Wochen-Frist setzt? Betroffene sollten das Schreiben nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft unterschreiben. Sinnvoll ist ein fristgerechter Widerspruch, wenn die Krankenkasse den Wechsel in die Vollrente verlangt. In der Begründung sollte auf die fehlende Rechtsgrundlage und auf § 34 Abs. 2 SGB VI hingewiesen werden. Kann die Krankenkasse das Krankengeld einfach einstellen? Die Krankenkasse kann Krankengeld nicht beliebig einstellen. Sie braucht dafür eine gesetzliche Grundlage und muss ihre Entscheidung begründen. Wird die Zahlung gestoppt oder angedroht, sollten Betroffene sofort prüfen lassen, ob Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sind. Was könnte sich ab 2027 ändern? Nach dem Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes soll Krankengeld bei hohen Teilrenten eingeschränkt werden. Geplant ist ein Ausschluss, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Solange diese Regelung nicht in Kraft ist, darf sie aber nicht wie geltendes Recht behandelt werden.

Aktuelles

Beitragsbild von: Minijob-Steuer steigt von 2 auf 5 Prozent – wer das zahlt, ist offen

3. Juli 2026

Fünf statt zwei Prozent: So viel Pauschalsteuer soll künftig auf jeden Minijob fällig werden, fast eine Verdreifachung. Das hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 1. und 2. Juli 2026 beschlossen, nicht aber die von der Rentenkommission vorgeschlagene komplette Abschaffung der Minijobs. Für rund 6,8 Millionen Minijobberinnen und Minijobber sowie ihre Arbeitgeber bedeutet das: Der Minijob bleibt vorerst bestehen, wird aber teurer. Das ist kein rein steuertechnisches Detail. Die Koalition erhöht die Minijob-Pauschsteuer, um einen Teil ihrer milliardenschweren Einkommensteuerreform gegenzufinanzieren. Offen lässt sie dabei, welche Seite die Mehrkosten am Ende trägt: Arbeitgeber dürfen die Pauschsteuer nämlich auf den Minijobber abwälzen. Wer das nicht weiß, merkt die Erhöhung erst auf dem nächsten Lohnzettel. Was der Koalitionsausschuss konkret beschlossen hat Im Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" heißt es unmissverständlich: Der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs wird von zwei auf fünf Prozent angehoben. 34 Maßnahmen umfasst das Reformpaket, das die Koalitionsspitzen nach rund siebeneinhalb Stunden Verhandlung im Kanzleramt vorstellten. Rechtlich verbindlich ist davon bislang nichts. Der Beschluss ist ein politisches Ergebnis des Koalitionsausschusses: kein Kabinettsbeschluss, kein Referentenentwurf, keine einzige Lesung im Bundestag. Die Bundesregierung selbst nennt als Ziel, das gesamte Rentenreform-Gesetzespaket bis Ende 2026 im Bundestag zu verabschieden. Bis dahin gilt weiterhin der aktuelle Pauschsteuersatz von zwei Prozent nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Warum Merz die Minijob-Frage bewusst offen lässt Die Steuererhöhung ist eine Abschwächung dessen, was ursprünglich auf dem Tisch lag. Die Alterssicherungskommission (gemeinhin Rentenkommission genannt) hatte am 23. Juni 2026 empfohlen, Minijobs ohne Opt-out-Möglichkeit vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus komplett zu streichen. Nur für Schülerinnen und Schüler sollte eine Ausnahme bleiben. Genau diese Empfehlung wurde nicht übernommen, zumindest vorerst. CSU-Chef Markus Söder erklärte nach dem Koalitionsausschuss, mit der höheren Besteuerung sei die komplette Abschaffung der Minijobs vom Tisch. Bundeskanzler Friedrich Merz widersprach ihm öffentlich: Diese Frage sei weiterhin offen, man habe bislang nur eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung getroffen. Politisch heißt das: Die Steuererhöhung ist der Kompromiss, nicht das letzte Wort. Die Abwälzungs-Klausel: Wer am Ende wirklich zahlt Das klingt zunächst nach einer reinen Arbeitgeberabgabe. Ist es aber nicht zwingend: Arbeitgeber dürfen die Pauschsteuer sozialversicherungsrechtlich zulässig auf den Minijobber abwälzen. Üblich ist das schon bei den aktuellen zwei Prozent. Wer als Minijobber vereinbart hat, dass der Arbeitgeber die Pauschsteuer aus seiner eigenen Tasche zahlt, spürt von der Erhöhung zunächst nichts. Wird die Steuer dagegen vom Bruttolohn abgezogen, verliert der Minijobber bei jeder Erhöhung direkt Netto. Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied sichtbar: Bei der aktuellen Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat sind zwei Prozent Pauschsteuer 12,06 Euro. Bei fünf Prozent wären es 30,15 Euro – ein Unterschied von gut 18 Euro im Monat. Auf das Jahr gerechnet sind das gut 217 Euro, die entweder der Arbeitgeber zusätzlich schultert oder die vom Verdienst des Minijobbers abgehen. Was Minijobber und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten Eine akute Handlungsfrist gibt es nicht, weil noch kein Gesetz in Kraft ist. Trotzdem lohnt der Blick auf den eigenen Vertrag schon jetzt. Minijobber sollten beim Arbeitgeber nachfragen, ob dieser die Pauschsteuer übernimmt oder sie vom Lohn abzieht. Diese Vereinbarung entscheidet später, wessen Budget die drei zusätzlichen Prozentpunkte belastet. Arbeitgeber mit vielen Minijobbern sollten die Mehrkosten in ihre Personalplanung einkalkulieren, sobald ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt. Die zusätzliche Belastung betrifft dabei ausschließlich die Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Der ebenfalls diskutierte Anstieg des Arbeitgeberbeitrags zur Krankenversicherung bei Minijobs von 13,0 auf 17,5 Prozent läuft über ein eigenes Gesetzgebungsverfahren, das GKV-Spargesetz, und ist nicht Teil dieses Koalitionsbeschlusses. Der Vorgeschmack auf eine größere Entscheidung Die drei zusätzlichen Prozentpunkte Pauschsteuer wirken für sich genommen überschaubar. Ihre eigentliche Bedeutung liegt woanders: Sie zeigen, dass die Koalition den Minijob nicht mehr als unantastbar behandelt, sondern als Verhandlungsmasse zwischen Gegenfinanzierung und Wirtschaftsinteressen. Die größere Frage, ob Minijobber künftig ohne Opt-out in die Rentenversicherung einbezogen werden, bleibt Teil des Gesamtpakets, das bis Ende 2026 durch den Bundestag soll. Wer heute einen Minijob hat oder plant, sollte diese zweite Entscheidung im Blick behalten. Sie dürfte für das eigene Nettoeinkommen deutlich schwerer wiegen als die Pauschsteuer, über die gerade alle sprechen. Häufige Fragen zur Minijob-Pauschalsteuer Gilt die höhere Pauschsteuer auch für Minijobs in Privathaushalten? Das ist derzeit unklar. Im veröffentlichten Beschlusspapier des Koalitionsausschusses fehlt ein gesonderter Hinweis auf Privathaushalte, wo bislang eine reduzierte Pauschalbeitragslogik gilt. Ob der Gesetzgeber hier eine Ausnahme vorsieht, lässt sich erst nach Vorlage eines Gesetzentwurfs verlässlich beurteilen. Ab wann müsste die neue Pauschsteuer gezahlt werden? Ein Datum steht noch nicht fest, anders als bei der Einkommensteuerreform aus demselben Beschlusspapier: Für die Entlastung bei Grundfreibetrag und Kindergeld nennt die Bundesregierung bereits den 1. Januar 2027 als Starttermin. Für die Minijob-Pauschsteuer fehlt ein vergleichbares Datum bislang komplett, was auf einen noch früheren Verfahrensstand hindeutet. Was passiert mit der Rentenversicherungspflicht für Minijobs? Diese Frage ist von der Pauschsteuer-Erhöhung getrennt zu betrachten und Teil eines eigenen Rentenreform-Gesetzespakets. Schon heute sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; sie müssen aktiv einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber stellen, um aus der Versicherungspflicht herauszufallen. Genau diesen Opt-out will die Alterssicherungskommission streichen. Quellen Bundesregierung: Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern (Ergebnisse des Koalitionsausschusses „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung", 02.07.2026) Einkommensteuergesetz: § 40a EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Empfehlungen der Alterssicherungskommission Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See): Abgaben und Steuern

Beitragsbild von: Bundestagsbeschluss: Hersteller müssen Geräte bis zu zehn Jahre reparieren

3. Juli 2026

Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 ein Recht auf Reparatur beschlossen: Hersteller müssen Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones ab Ende Juli über Jahre hinweg reparieren. Was nach Entlastung klingt, hat einen Haken für alle, die ein kaputtes Gerät nicht aus eigener Tasche ersetzen können. Einen Zuschuss zu den Reparaturkosten gibt es nämlich nicht. Das trifft Haushalte mit Grundsicherungsgeld ebenso wie Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter oder kleiner Rente. Warum das Recht auf Reparatur knappe Haushalte trotzdem allein lässt Die neue Herstellerpflicht gilt während der üblichen Lebensdauer eines Geräts und zu einem angemessenen Preis. Sie greift auch nach Ablauf der Gewährleistung (der Zeit, in der der Verkäufer für Mängel haftet). Bei Waschmaschinen sind das mindestens zehn Jahre, bei Smartphones mindestens sieben. Die Frist beginnt erst mit dem Ende der Modellproduktion, nicht mit dem Kauf. Genau hier liegt die Lücke des Gesetzes: Den bundesweiten Reparaturbonus, den die Grünen im Bundestag gefordert hatten, lehnte die Mehrheit ab. Wer die Rechnung nicht selbst zahlen kann, ist auf dieselben Stellen angewiesen wie vorher: das Jobcenter oder das Sozialamt. Und dort gilt eine Regel, die viele überrascht. Kaputtes Gerät, kein Erspartes: Jobcenter und Sozialamt zahlen nur ein Darlehen Eine Waschmaschine, ein Kühlschrank, ein Herd: Solche Geräte gehören zum Regelbedarf, dem monatlichen Pauschalbetrag der Grundsicherung. Aus ihm sollen Betroffene auch Rücklagen für einen späteren Ersatz bilden. Geht ein solches Gerät kaputt und reicht das Ersparte nicht, muss das Amt einspringen, allerdings nur mit einem Darlehen: Das Geld muss zurück. Beim Grundsicherungsgeld steht das in § 24 Abs. 1 SGB II; das Sozialamt verfährt bei der Grundsicherung im Alter genauso. Viele hoffen an dieser Stelle auf eine Erstausstattung, die das Amt als Zuschuss zahlt. Doch der Ersatz eines verschlissenen oder defekten Geräts ist ausdrücklich keine Erstausstattung; die bleibt anderen Lebenslagen vorbehalten. Für die kaputte Maschine bleibt es beim Darlehen. Zurückgezahlt wird das Darlehen nicht auf einen Schlag: Solange die Grundsicherung läuft, behält das Jobcenter monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs ein. Bei Alleinstehenden mit 563 Euro Regelbedarf sind das 28,15 Euro im Monat (§ 42a Abs. 2 SGB II). Ob daraus wenige Monate Abzug werden oder weit über ein Jahr, entscheidet sich vor der Unterschrift. Und zwar mit einer Frage, die das Jobcenter selten stellt. Der Hebel, den fast niemand nutzt: erst prüfen, wer zahlen muss Besser als der schnelle Gang zum Amt ist der Umweg über den Kaufbeleg. Denn zwei Jahre lang kann man einen Mangel gegenüber dem Verkäufer geltend machen (§ 438 BGB). Ist das Gerät noch in dieser Frist, muss der Händler es kostenlos reparieren oder ersetzen, nicht das Jobcenter. Ein Darlehen wäre dann Geld für etwas, das einem gratis zusteht. Genau hier verbessert das neue Recht auf Reparatur die Lage. Wer sein Gerät ab dem 31. Juli 2026 kauft, bekommt einen zusätzlichen Anreiz. Wählt der Käufer bei einem Mangel die Reparatur statt die Ersatzlieferung, wächst die Gewährleistung von zwei auf drei Jahre. Ein Jahr länger, in dem der Händler haftet und kein Darlehen nötig wird. Ist die Gewährleistung abgelaufen und ein Darlehen unvermeidlich, zählt der zweite Vorteil: Eine Reparatur ist meist deutlich billiger als ein neues Gerät. Angenommen, die Reparatur kostet 180 Euro und ein neues Gerät 450 Euro: Bei 28,15 Euro Abzug monatlich ist das Reparaturdarlehen nach gut sechs Monaten getilgt. Das Ersatzdarlehen läuft dagegen rund sechzehn Monate, fast ein Jahr länger. Bleibt die Frage, wann das Amt doch zahlt, ohne dass etwas zurückmuss. Wann es doch Geld geschenkt gibt statt geliehen In manchen Situationen gibt es ein Haushaltsgerät doch geschenkt: als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II. Diese Leistung deckt den erstmaligen Bedarf, etwa beim Bezug der ersten eigenen Wohnung, nach einer Trennung ohne Hausrat oder nach einem Wohnungsbrand. Kühlschrank und Waschmaschine gehören ausdrücklich dazu. Geschirrspüler und Trockner dagegen meist nicht. Der Unterschied ist bares Geld: Erstausstattung muss nicht zurückgezahlt werden, das Darlehen schon. Wer in einer solchen Lage ist, sollte die Erstausstattung ausdrücklich und gesondert beim zuständigen Amt beantragen. Ein stillschweigend akzeptiertes Darlehen wäre der teurere Weg. Lehnt das Amt ab, obwohl ein erstmaliger Bedarf vorliegt, lohnt der Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids. Was Haushalte mit kleinem Budget jetzt tun sollten Bei einem defekten Gerät zuerst den Kaufbeleg suchen: Ist die Gewährleistung noch nicht abgelaufen, zahlt der Händler. Erst danach führt der Weg zum Jobcenter. Dort zählt ein Kostenvoranschlag für die Reparatur mehr als der Preis eines Neugeräts. Und in echten Erstausstattungs-Fällen wird daraus ein Zuschuss statt eines Darlehens. Das Recht auf Reparatur ist für knappe Haushalte deshalb weniger die versprochene Entlastung als ein Werkzeug, das man kennen muss. Es senkt die Kosten einer Reparatur und hält Geräte länger am Leben. Aber den Zuschuss, der Reparieren für Menschen mit wenig Geld erst zur echten Wahl macht, hat der Gesetzgeber ausgelassen. Bis er nachkommt, entscheidet vor allem eines über die Rechnung: zu wissen, wer wann zahlen muss. Situation Wer ist zuständig Was Sie tun Gerät ist bis zu 2 (bei Reparaturwahl ab 31. Juli: 3) Jahre alt Verkäufer Mangel beim Händler melden und Reparatur statt Ersatzlieferung wählen, um die verlängerte Frist zu bekommen Gewährleistung ist abgelaufen, das Modell wird noch hergestellt oder wurde erst kürzlich eingestellt Hersteller Reparatur direkt beim Hersteller anfragen und einen Kostenvoranschlag zum "angemessenen Preis" verlangen Hersteller lehnt Reparatur ab, obwohl sie bei dieser Geräteart üblich wäre Verkäufer (über Sachmangel) Nicht-Reparierbarkeit als Sachmangel geltend machen und Gewährleistungsrechte einfordern Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur bei knapper Kasse Gilt das Recht auf Reparatur auch für mein altes Gerät? Ja. Die Pflicht der Hersteller, ein Gerät zu reparieren, gilt ab Ende Juli 2026 auch für Produkte, die vorher gekauft wurden. Die verlängerte Gewährleistung von drei Jahren greift dagegen nur bei Käufen ab dem 31. Juli 2026. Was, wenn die Reparatur teurer ist als ein neues Gerät? Dann ist der Ersatz oft die wirtschaftlichere Wahl, und auch dafür kommt das Jobcenter-Darlehen infrage. Der Hersteller muss nur zu einem angemessenen Preis reparieren; was angemessen ist, legt das Gesetz nicht fest. Einen Kostenvoranschlag einzuholen, bevor man sich entscheidet, kostet nichts. Zählt auch eine gebrauchte Waschmaschine? Für die Erstausstattung darf das Jobcenter auf gebrauchte Geräte oder Pauschalen verweisen; einen Anspruch auf ein Neugerät gibt es nicht. Ein selbst gefundenes günstiges Gebrauchtgerät hält den Darlehensbetrag klein, und die Rückzahlung ist entsprechend schneller vorbei. Zieht das Sozialamt genauso viel ab wie das Jobcenter? Das Jobcenter behält fest 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ein. Beim Sozialamt sind es bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also des Satzes für Alleinstehende (§ 37 SGB XII). Mehr als 28,15 Euro sind es damit auch dort nicht. Das „bis zu" eröffnet Spielraum: Fällt die Rate zu hoch aus, lohnt der Antrag auf eine niedrigere. Quellen Deutscher Bundestag: Beschluss des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, Drucksache 21/5923 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Ein neues Recht auf Reparatur (Pressemitteilung 22/2026) Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 24 und § 42a SGB II, § 37 SGB XII sowie § 438 BGB Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung – Umbenennung in Grundsicherungsgeld Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 24 und § 42a SGB II

Beitragsbild von: Sozialhilfe bezahlt Pflegeheim: Monatlich 152 Euro bleiben für Taschengeld

3. Juli 2026

Sozialhilfe im Pflegeheim: Warum 152,01 Euro monatlich bleiben Wenn die Rente, Pflegeversicherungsleistungen und eigenes Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu bezahlen, kann das Sozialamt einspringen. Betroffene erhalten dann in der Regel Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Euro vollständig an das Heim oder den Sozialhilfeträger abgeführt werden muss. Für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen bleibt ein monatlicher Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Dieser Betrag wird oft als „Taschengeld“ bezeichnet, auch wenn das Gesetz vom Barbetrag spricht. Für volljährige Leistungsberechtigte liegt dieser Mindestbetrag 2026 bei 152,01 Euro im Monat. Die Höhe ergibt sich aus § 27b SGB XII. Dort ist geregelt, dass volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 erhalten. Da die Regelbedarfe bei Bürgergeld und Sozialhilfe 2026 unverändert bleiben und Alleinstehende weiterhin 563 Euro erhalten, ergibt sich daraus der Betrag von 152,01 Euro. Was mit dem Barbetrag bezahlt werden soll Der Barbetrag soll Ausgaben ermöglichen, die nicht bereits durch Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Heim abgedeckt sind. Dazu gehören etwa Friseurbesuche, Körperpflegeartikel, kleinere Anschaffungen, Telefonkosten, Zeitschriften, Geschenke oder ein Kaffee mit Angehörigen. Auch Fahrten, kleine Freizeitaktivitäten oder persönliche Wünsche können daraus bezahlt werden. Gerade für Menschen, die im Pflegeheim auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist dieser Betrag oft die einzige frei verfügbare Geldsumme im Monat. Er soll ein Mindestmaß an Selbstbestimmung sichern. Betroffene sollen nicht für jede persönliche Kleinigkeit Angehörige, Heimverwaltung oder Sozialamt um Geld bitten müssen. Der Betrag ist allerdings knapp bemessen. 152,01 Euro reichen im Alltag nur für kleinere Ausgaben. Wer regelmäßig Zuzahlungen, besondere Pflegeprodukte, zusätzliche Friseurbesuche oder Fahrten bezahlen muss, merkt schnell, wie eng dieser finanzielle Spielraum ist. Das Pflegeheim darf das Geld nicht einfach einbehalten Der Barbetrag steht der leistungsberechtigten Person zu. Das Pflegeheim darf ihn nicht automatisch für offene Forderungen, Zusatzleistungen oder sonstige Kosten einbehalten. Auch das Sozialamt darf den Betrag nicht einfach mit den Heimkosten verrechnen, solange der gesetzliche Anspruch besteht. In der Praxis wird das Geld häufig auf ein Verwahrgeldkonto im Heim überwiesen oder von der Einrichtung verwaltet. Das ist nur dann sinnvoll, wenn die betroffene Person selbst zustimmt oder wenn eine rechtliche Betreuung beziehungsweise Bevollmächtigung besteht. Auch dann muss nachvollziehbar bleiben, wofür das Geld verwendet wurde. Angehörige sollten deshalb regelmäßig Kontoauszüge oder Abrechnungen prüfen. Besonders wichtig ist, dass persönliche Ausgaben der Bewohnerin oder des Bewohners zugeordnet werden können. Pauschale Abbuchungen ohne erkennbare Grundlage sollten hinterfragt werden. Wann das Sozialamt für Pflegeheimkosten einspringt Die Pflegeversicherung übernimmt bei stationärer Pflege nur einen Teil der Kosten. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können hohe monatliche Belastungen auslösen. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, prüft das Sozialamt einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Vor der Bewilligung werden Einkommen und verwertbares Vermögen berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere Rente, Witwenrente, Betriebsrente, private Renten und weitere regelmäßige Einnahmen. Auch vorhandenes Vermögen kann eine Bedeutung haben, soweit es nicht geschützt ist. Erst wenn die eigenen Mittel nicht reichen, übernimmt das Sozialamt ungedeckte Heimkosten. Der Barbetrag bleibt dennoch bestehen. Er gehört zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und wird nicht wie gewöhnliches verfügbares Einkommen behandelt. Übersicht: Was beim Barbetrag wichtig ist Frage Einordnung Wie hoch ist der Barbetrag 2026? Für volljährige Leistungsberechtigte beträgt er mindestens 152,01 Euro monatlich. Wo steht die Regelung? Die Grundlage findet sich in § 27b SGB XII. Woraus ergibt sich die Höhe? Aus mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Wofür ist das Geld gedacht? Für persönliche Ausgaben, die nicht durch Heimleistungen abgedeckt sind. Darf das Heim den Betrag behalten? Nein, der Betrag steht grundsätzlich der Bewohnerin oder dem Bewohner zu. Kann es zusätzlich Geld für Kleidung geben? Ja, daneben kann je nach Bundesland eine Bekleidungspauschale vorgesehen sein. Bekleidungspauschale kommt häufig zusätzlich hinzu Neben dem Barbetrag kann es eine Bekleidungspauschale geben. Diese ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen zu sehen. Die konkrete Höhe wird jedoch nicht bundesweit einheitlich festgelegt, sondern von den zuständigen Stellen der Länder oder Kommunen bestimmt. Das bedeutet: Eine Bewohnerin in Niedersachsen kann eine andere Bekleidungspauschale erhalten als ein Bewohner in Bayern oder Nordrhein-Westfalen. Entscheidend sind die jeweiligen landesrechtlichen oder örtlichen Vorgaben. Angehörige sollten beim Sozialamt nachfragen, ob die Pauschale automatisch berücksichtigt wird oder gesondert beantragt werden muss. Wichtig ist auch, den Barbetrag und die Bekleidungspauschale nicht miteinander zu verwechseln. Der Barbetrag ist für allgemeine persönliche Ausgaben gedacht. Die Bekleidungspauschale soll dagegen Kleidung und Schuhe abdecken. Warum der Barbetrag für viele Betroffene so wichtig ist Der Umzug in ein Pflegeheim bedeutet oft einen tiefen Einschnitt. Viele Menschen verlieren nicht nur ihre Wohnung, sondern auch den gewohnten finanziellen Überblick. Wenn fast die gesamte Rente für Heimkosten eingesetzt wird, bleibt ohne Barbetrag kaum eigener Entscheidungsspielraum. Gerade kleine Ausgaben haben im Heimalltag eine große Bedeutung. Ein Geburtstagsgeschenk für ein Enkelkind, ein Besuch im Café, neue Hausschuhe oder ein Friseurtermin sind keine Luxusfragen. Sie betreffen Würde, Alltag und persönliche Gewohnheiten. Deshalb sollte der Barbetrag nicht als Nebensache behandelt werden. Für Sozialhilfeempfänger im Pflegeheim ist er häufig der einzige Betrag, über den sie noch selbst verfügen können. Das macht eine korrekte Auszahlung und Verwaltung besonders wichtig. Was Angehörige prüfen sollten Angehörige sollten darauf achten, ob der Barbetrag tatsächlich monatlich zur Verfügung steht. Wird das Geld vom Heim verwaltet, sollte es eine klare Abrechnung geben. Jede Ausgabe sollte erkennbar der Bewohnerin oder dem Bewohner zugutekommen. Problematisch wird es, wenn der Betrag regelmäßig für Heimkosten, Zusatzleistungen oder unklare Sammelposten verwendet wird. Dann sollte die Heimverwaltung um Auskunft gebeten werden. Reicht das nicht aus, kann auch das Sozialamt eingeschaltet werden. Besonders bei Menschen mit Demenz oder schweren Erkrankungen ist Transparenz wichtig. Wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung nur eingeschränkt möglich ist, kann der Barbetrag nach dem Gesetz in bestimmten Fällen vermindert werden. Das darf jedoch nicht pauschal oder ohne nachvollziehbare Prüfung geschehen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Frau Schneider ist 84 Jahre alt und lebt seit einem Sturz dauerhaft in einem Pflegeheim. Ihre Rente reicht nicht aus, um die Heimkosten vollständig zu bezahlen. Das Sozialamt übernimmt deshalb die ungedeckten Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Von ihrer Rente wird ein großer Teil für die Heimkosten eingesetzt. Trotzdem erhält Frau Schneider monatlich 152,01 Euro als Barbetrag. Davon bezahlt sie Friseurtermine, eine Tageszeitung, kleine Geschenke für ihre Enkel und gelegentlich Kaffee und Kuchen mit ihrer Tochter. Nach einigen Monaten stellt die Tochter fest, dass vom Verwahrgeldkonto regelmäßig Beträge abgebucht wurden, die nicht erklärt sind. Sie bittet die Heimverwaltung um eine Aufstellung. Danach wird deutlich, welche Ausgaben berechtigt waren und welche künftig nur nach Rücksprache erfolgen sollen. Fragen und Antworten zum Barbetrag im Pflegeheim Wer bekommt den Barbetrag im Pflegeheim? Den Barbetrag erhalten Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben und Sozialhilfeleistungen erhalten. Das betrifft häufig Pflegeheimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten selbst zu tragen. Wie hoch ist das Taschengeld im Pflegeheim 2026? Für volljährige Leistungsberechtigte beträgt der Barbetrag 2026 mindestens 152,01 Euro im Monat. Grundlage ist die gesetzliche Berechnung mit 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Darf das Sozialamt den Barbetrag kürzen? Eine Kürzung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist. Eine pauschale Kürzung ohne Prüfung ist nicht zulässig. Darf das Pflegeheim über den Barbetrag entscheiden? Das Pflegeheim darf das Geld nicht nach Belieben verwenden. Wenn es den Betrag verwaltet, muss die Verwendung nachvollziehbar sein und den persönlichen Bedürfnissen der Bewohnerin oder des Bewohners dienen. Gibt es zusätzlich Geld für Kleidung? Ja, in vielen Fällen kommt eine Bekleidungspauschale hinzu. Die Höhe ist aber nicht überall gleich, weil die zuständigen Stellen der Länder oder Kommunen darüber entscheiden. Müssen Angehörige den Barbetrag beantragen? In vielen Fällen wird der Barbetrag im Rahmen der Sozialhilfegewährung berücksichtigt. Angehörige sollten den Bescheid dennoch prüfen und beim Sozialamt nachfragen, wenn der Betrag fehlt oder unklar ausgewiesen ist.

Beitragsbild von: Weil er einen Betriebsrat gründen wollte: Arbeitnehmer erstreitet nach Kündigung 100.000 Euro Abfindung

3. Juli 2026

Betriebsrat gründen und aus dem Dienstplan gestrichen: Wenn Arbeitgeber Schadensersatz zahlen müssen Wer in seinem Betrieb einen Betriebsrat gründen will und danach keine Schichten mehr bekommt, steht nicht rechtlos da. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stellt genau das unter Schutz, und bei Verstößen drohen Strafen. Das Landesarbeitsgericht München markierte eine klare Grenze. Ein Arbeitgeber muss rund 100.000 Euro zahlen, weil er einen als Minijobber beschäftigten Kellner systematisch benachteiligte und schließlich feuerte, weil dieser einen Betriebsrat gründen wollte. (Az. 11 Sa 456/23, Teilurt. v. 16.04.2025, Schlussurt. v. 04.06.2025). Der konkrete Fall Der Student arbeitete seit 2018 in einem Münchner Gastronomiebetrieb. Im Sommer 2021 unternahm er Schritte, um einen Betriebsrat zu gründen. Ende August 2021 ließ sein Arbeitgeber ihn aus dem Dienstplan streichen. Monate später wurde der Betroffene in die die Küche versetzt, und dann fristlos gekündigt. Die Begründung dafür lautete "beharrliche Arbeitsverweigerung". Die Richter sahen diese Begründung als vorgeschobenes Konstrukt und erklärten die Kündigung für unwirksam.  Das Urteil ging aber darüber weit hinaus und zeigt: Der gesetzliche Schutz für Betriebsratsgründer ist stärker, als viele Arbeitgeber glauben und kann sogar das Privatvermögen des Chefs einbeziehen. Versetzung als Druckmittel: Wie Arbeitgeber Kündigungsgründe konstruieren Die Taktik, die das Gericht hier aufdeckte, ist nicht selten. Ein Arbeitgeber, der einen unliebsamen Beschäftigten loswerden will, braucht einen Grund. Um den Betroffenen "rauszuekeln", schafft der Chef dann Arbeitsbedingungen, unter denen der Leidtragende entweder selbst  kündigt oder sich weigert, die Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Genau dies bezweckte der Arbeitgeber hier, als er den Minijobber in die Küche versetzte. Hier ging es nicht um einen betrieblichen Bedarf, sondern, es war ein gezielten Schritt, um den Betroffenen vor die Tür zu setzen. Die Richter reden Klartext Das LAG formulierte diese Praxis des Arbeitgebers unmissverständlich: Die Einteilung in Küchendienste habe „letztlich nur dem Zweck gedient, Druck auf den Kläger auszuüben bzw. eine Kündigung zu provozieren." Gleichzeitig verwarf das Gericht das Argument, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsratsinitiative und der Kündigung sei nicht erkennbar. Der Student war de facto bereits seit August 2021 aus dem Dienstplan gestrichen worden, und zwar als unmittelbare Reaktion auf seine (völlig legale und legitime) Aktivität. Die fristlose Kündigung beendete also nur formal einen Prozess, den der Chef viel früher begonnen hatte. Der Betriebsrat genießt besonderen Schutz § 78 Satz 2 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder ausdrücklich: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die erst den Wahlprozess anstoßen, also noch gar kein gewähltes Mitglied sein können. § 20 Abs. 2 BetrVG verbietet es ausdrücklich, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen zu beeinflussen. Wer als Beschäftigter diese Initiativen unternimmt und danach systematisch benachteiligt wird, kann den ursächlichen Zusammenhang vor Gericht geltend machen. Beweise finden sich zum Beispiel in Dienstplänen, WhatsApp-Nachrichten, Zuegenaussagen und Schichteinteilungen, die der Arbeitgeber selbst erstellt hat. Der geltend gemachte Schaden kann viel höher ausfallen als das entsprechende Grundgehalt. Trinkgeld und Sachbezüge: Welche Vergütungsbestandteile als Schadensersatz zählen Das Urteil enthält dabei eine Entscheidung, die in der Fachwelt als Novum gilt: Trinkgelder sind als entgangener Gewinn nach § 252 BGB ersatzfähig. Das LAG setzte diesen Betrag mit rund 100 Euro pro Schicht an. Ein höchstrichterliches Urteil zur Trinkgeld-Entschädigung gab es bislang nicht. Das LAG München schließt diese Lücke und gibt ähnlichen Verfahren damit ein juristisches Argument. Speisen und Getränke, die der Student nach jeder Schicht hätte konsumieren dürfen, wurden als geldwerte Vorteile bewertet. Für Beschäftigte in der Gastronomie heißt das: Wer wegen einer rechtswidrigen Nicht-Einteilung Einnahmen verliert, kann nicht nur das Grundgehalt zurückfordern, sondern auch Trinkgelder und Sachleistungen, zumindest wenn diese dauerhaft und nachvollziehbar anfallen. Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet: Die Durchgriffshaftung Ein besonders weitreichender Aspekt des Urteils betrifft die Frage, wer zahlt, wenn das Unternehmen in die Insolvenz geht. Im vorliegenden Fall war genau das passiert. Der Student erweiterte daraufhin seine Klage auf den Geschäftsführer persönlich. Damit bekam er Recht. Normalerweise schützt das Gesellschaftsrecht den Geschäftsführer einer GmbH vor persönlicher Haftung. Dieser Schutz gilt aber nicht, wenn ein Schutzgesetz vorsätzlich verletzt wurde. Das LAG stellte klar: Da § 20 Abs. 2 BetrVG ein solches Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB ist, wird die Haftungsbeschränkung durchbrochen. Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen. In kleinen Betrieben, in denen Geschäftsführer und Unternehmen faktisch identisch sind, ist das keine juristische Feinheit. Wer bewusst und systematisch eine Betriebsratsgründung durch Nachteile verhindert, setzt sein Privatvermögen aufs Spiel, selbst wenn das Unternehmen später in die Pleite geht. Was Betroffene sofort tun sollten Wer in einem Betrieb eine Betriebsratsgründung anstößt und danach Nachteile erfährt (zum Beispiel weniger Schichten, Versetzung, Kündigung) sollte sofort und systematisch handeln. Sie sollten Dienstpläne, WhatsApp-Nachrichten und Schichteinteilungen sichern, sobald Nachteile spürbar werden. Diese Unterlagen sind oft der entscheidende Beweis; denn der Arbeitgeber nimmt die Einteilung einseitig vor und trägt damit auch die Verantwortung, wenn sie ausbleibt. Das LAG stellte ausdrücklich fest: In einem Abrufarbeitsverhältnis muss der Beschäftigte seine Arbeitsleistung nicht täglich neu anbieten. Die Verantwortung für die Schichteinteilung liegt beim Arbeitgeber, und damit auch der Annahmeverzug (die rechtliche Folge, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis besteht). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist gilt absolut. Wer schweigt, verliert den Anspruch. Wer außerdem dokumentiert, wie hoch seine regelmäßigen Trinkgelder und Sachbezüge waren, verschafft sich im Streitfall eine erheblich stärkere Ausgangsposition. Das LAG München zeigt: Diese Bestandteile der Vergütung sind anrechenbarer Schaden, wenn der Arbeitgeber sie rechtswidrig entzieht. Quellen Landesarbeitsgericht München: Teilurteil v. 16.04.2025 und Schlussurteil v. 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23 Legal Tribune Online: Bericht v. 21.07.2025, Autorin Anastassia Liutyi Dejure.org: § 78 BetrVG Schutzbestimmungen Gesetze-im-internet.de: § 20 BetrVG, § 119 BetrVG

Beitragsbild von: Rente: Beamte sollen auch in die gesetzliche Rente einzahlen

3. Juli 2026

Wer gesetzlich rentenversichert ist, soll nach dem Willen der Rentenkommission länger arbeiten, höhere Beiträge zahlen und mit einem sinkenden Rentenniveau leben. Beamte hingegen bleiben von der direkten Einbeziehung in die gesetzliche Rentenkasse verschont. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 ihre 33 Empfehlungen übergeben und dabei eine Lücke offengelassen, die Millionen Rentnerinnen und Rentner zu Recht als ungerecht empfinden: Seit dem Jahr 2000 ist das gesetzliche Rentenniveau durch Reformen um rund zehn Prozent gesunken. Der Pensionshöchstsatz für Beamte wurde im selben Zeitraum nur um rund fünf Prozent reduziert. Rentenkommission 2026: Was die 33 Empfehlungen für gesetzlich Versicherte bedeuten Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat nach sechs Monaten Beratung ein umfangreiches Reformpaket vorgelegt. Kanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, die Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen. Für gesetzlich Versicherte steckt in dem Paket eine klare Botschaft: mehr Eigenverantwortung, länger arbeiten, mehr einzahlen. Keine abschlagsfreie Frührente Konkret sieht das Paket vor, dass das Renteneintrittsalter ab 2031 an die steigende Lebenserwartung gekoppelt wird. Das Verhältnis soll 2:1 betragen: Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, steigt das Rentenalter um acht Monate. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren, politisch bekannt als „Rente mit 63", soll abgeschafft werden. Selbstständige sollen verpflichtend in die Rentenversicherung einbezogen werden. Abgeordnete des Bundestags und der Landtage ebenfalls. Beamte dagegen nicht: zumindest nicht sofort, nicht vollständig. Was die Kommission für Beamte vorschlägt und warum das für gesetzlich Versicherte trotzdem wichtig ist, zeigt der Blick auf eine Zahl, die bisher kaum öffentlich diskutiert wurde. Die Schere seit dem Jahr 2000: Rentner trugen doppelt so viel wie Beamte Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht ein konkretes Ungleichgewicht festgestellt. Das gesetzliche Rentenniveau ist seit dem Jahr 2000 durch eine Reihe von Rentenreformen um rund zehn Prozent gesunken. Der für Beamte maßgebliche Ruhegehaltshöchstsatz (das Maximum, das eine Beamtin oder ein Beamter nach 40 Dienstjahren als Pensionsanteil am letzten Gehalt erhält) wurde im selben Zeitraum dagegen nur um rund fünf Prozent reduziert. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat seit der Jahrtausendwende proportional doppelt so viel abgeben müssen wie Beamte. Die Kommission selbst formuliert das unmissverständlich: „Dieser Unterschied sollte ausgeglichen werden." Die Empfehlung lautet deshalb, alle Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung, vergangene und künftige, „wirkungsgleich" auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Das betrifft ausdrücklich die Anhebung der Regelaltersgrenze und Änderungen bei der Rentenanpassung. Was „wirkungsgleich" bedeutet — und was die Kommission nicht empfiehlt Die Formulierung „wirkungsgleich" ist eine politische Kompromisslösung. Sie bedeutet nicht, dass Beamte künftig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie bedeutet, dass Kürzungen beim Rentenniveau auch bei den Pensionen spürbar werden sollen, schrittweise und ohne dass die grundlegende Architektur der Beamtenversorgung angetastet wird. Erwerbstätigenversicherung befürwortet, aber nicht eingeführt Die Kommission erkennt ausdrücklich an, dass eine vollständige Erwerbstätigenversicherung (ein einheitliches Rentensystem, in das alle Berufsgruppen einzahlen, also auch Beamte und Selbstständige) das langfristige Idealbild wäre. Im gleichen Atemzug schreibt sie, dass dieses Ziel „in absehbarer Zeit womöglich schwer zu erreichen sein wird". Pensionen aus Steuern, Renten aus Beiträgen In der Praxis heißt das: Ein Lehrer, eine Polizistin oder ein Finanzbeamter, der heute neu eingestellt wird, zahlt weiterhin keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Steuerzahler, also auch alle gesetzlich Rentenversicherten, finanzieren dessen spätere Pension weiterhin aus dem Staatshaushalt. Verbeamtungen beschränken Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die Zahl der Verbeamtungen deutlich zu reduzieren und auf hoheitliche Aufgaben zu beschränken. Bund und Länder sollen verpflichtet werden, Rücklagen für künftige Pensionslasten zu bilden. Das sind sinnvolle Schritte. Aber sie ändern nichts an dem Umstand, dass 2024 rund 56,9 Milliarden Euro aus Steuermitteln für Pensionen geflossen sind, zu denen auch die Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Wie groß der Abstand zwischen beiden Systemen tatsächlich ist, zeigt ein Blick auf die Zahlen. 3.416 Euro Pension, 1.154 Euro Rente: Was das System erklärt Der Abstand zwischen Beamtenpension und gesetzlicher Rente ist groß. Laut Statistischem Bundesamt erhielten die mehr als 1,4 Millionen Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes am 1. Januar 2025 im Durchschnitt 3.416 Euro brutto monatlich. Die durchschnittliche gesetzliche Altersrente lag nach DRV-Angaben Ende 2024 dagegen bei 1.154 Euro Zahlbetrag, also bereits nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Abstand ist kein Zufall, sondern Ergebnis unterschiedlicher Berechnungslogiken. Beamtenpensionen orientieren sich am letzten Gehalt und werden nach maximal 71,75 Prozent des letzten Grundgehalts berechnet (§ 14 BeamtVG). Die gesetzliche Rente orientiert sich am Durchschnittsverdienst über das gesamte Arbeitsleben und liegt aktuell bei 48 Prozent des Durchschnittslohns. Grundversorgung und Privatvorsorge in einem Hinzu kommt: Die Pension ersetzt in einem einzigen System sowohl die erste Säule (Grundversorgung) als auch das, was in der Privatwirtschaft durch Betriebsrenten abgedeckt wird. Gesetzlich Versicherte müssen diese zweite Säule separat aufbauen, und tun das in vielen Fällen gar nicht. Wer diesem System heute mit kleiner oder mittlerer Rente gegenübersteht, hat das Recht, sich zu fragen: Warum zahle ich als Steuerzahler Pensionen mit, die ich selbst nie erhalten werde? Was gesetzlich Versicherte jetzt wissen und tun sollten Die Empfehlungen der Rentenkommission sind kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen erst Gesetze beschließen. Merz und Bas haben vollständige Umsetzung angekündigt; nach der parlamentarischen Sommerpause soll das Paket ab Herbst 2026 behandelt werden. Mit einem Inkrafttreten vor 2027 oder 2028 ist nicht zu rechnen. Was sagt die aktuelle Renteninformation? Wer jetzt in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte dennoch drei Dinge prüfen. Erstens: Liegt eine aktuelle Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vor? Wer die Planungsgrundlage nicht kennt, kann nicht reagieren. Zweitens: Wer auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren gesetzt hat, muss seine Planung überdenken. Diese Regelung soll nach dem Willen der Kommission ersatzlos entfallen. Drittens: Wer noch Zeit hat, sollte die Lücke zwischen dem, was die gesetzliche Rente leistet, und dem, was im Alter benötigt wird, jetzt beziffern, nicht erst kurz vor dem Rentenalter. Die politische Debatte darüber, ob Beamte stärker in das gemeinsame Rentensystem einbezogen werden, ist nicht abgeschlossen. Die Rentenkommission hat das Ziel explizit als Langfristvision festgehalten. Solange es Langfristvision bleibt, tragen gesetzlich Versicherte die Lasten der Rentenreform. Beamte beobachten das aus einem anderen Versorgungssystem. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026, Empfehlungen der Alterssicherungskommission Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026 Statistisches Bundesamt (Destatis): Versorgungsempfängerstatistik, Januar 2025 t-online: Renten-Vorschläge für Pensionen – Beamte sollen auch Opfer bringen, Juni 2026 ver.di Beamte: Bewertung der Rentenkommissionen, Juli 2026

Beitragsbild von: Grundfreibetrag soll 2027 deutlich steigen, viele bleiben außen vor

3. Juli 2026

CDU, CSU und SPD haben sich am Mittwochabend auf eine Reform der Einkommensteuer geeinigt: Ab dem 1. Januar 2027 soll der Grundfreibetrag steigen, zusammen mit Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmerpauschbetrag. Rund 10 Milliarden Euro jährlich will die Koalition damit vor allem kleine und mittlere Einkommen entlasten. Wer als Grundsicherungsgeld-, Bürgergeld- oder Mindestrenten-Empfänger schon heute weit unter der Steuergrenze lebt, geht bei dieser Entlastung leer aus. Die Koalitionsspitzen feiern das Paket als Entlastung für Beschäftigte und Steuerzahler. Für Millionen Menschen mit Grundsicherung, Bürgergeld oder einer kleinen Rente ändert sich dadurch trotzdem nichts. Ihr Einkommen liegt schon jetzt unter dem Betrag, der überhaupt besteuert wird. Wer verstehen will, warum eine milliardenschwere Steuerreform an genau dieser Gruppe vorbeigeht, muss sich die Mechanik hinter dem Wort Grundfreibetrag ansehen. 12.348 Euro, die für Millionen gar keine Rolle spielen Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt (§ 32a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Er soll sicherstellen, dass niemand Steuern auf das Existenzminimum zahlt. Für das Jahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro für Alleinstehende, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt er sich auf 24.696 Euro. Erst zu versteuerndes Einkommen oberhalb dieser Grenze wird überhaupt besteuert. Wer mehr verdient, spart durch eine höhere Grenze bares Geld. Wer weniger hat, für den ändert sich am Betrag auf dem Konto nichts. Genau darin liegt der Kern der aktuellen Debatte um die Reform ab 2027. Was die Koalition wirklich beschlossen hat Nach übereinstimmenden Medienberichten hätten sich die Spitzen von Union und SPD im Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket verständigt. Zum 1. Januar 2027 sollen demnach Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag steigen, zusätzlich die zweite Progressionszone abgeflacht werden. Ein Kabinettsbeschluss oder Gesetzentwurf liegt dazu noch nicht vor. Finanziert werden soll das Paket über eine gestaffelte Reichensteuer. Ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sollen künftig 45 Prozent gelten, ab 280.000 Euro dann 47 Prozent. Eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll dadurch mehr sparen. Mehr als 600 Euro im Jahr, allerdings erst in voller Wirkung ab 2028. Bis diese Zahlen Gesetz werden, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ein zweites, für die genaue Höhe entscheidendes Dokument liegt bislang gar nicht vor. Warum die genaue Zahl erst im Herbst feststeht Wie hoch der Grundfreibetrag 2027 tatsächlich ausfällt, ist offen. Die Bundesregierung will im Herbst 2026 den turnusmäßigen Existenzminimumbericht vorlegen, der die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Höhe berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass das Existenzminimum steuerfrei bleiben muss. Diese Berechnung setzt die Untergrenze für den neuen Betrag, nicht der politische Wunsch der Koalition. Vor der Einigung im Koalitionsausschuss waren Werte zwischen 12.900 und 13.084 Euro im Gespräch. Ob die Koalition sich an diesen Rahmen hält oder der Herbstbericht einen höheren Betrag erzwingt, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen. Wer schon jetzt mit einer festen Zahl rechnet, verwechselt eine politische Ankündigung mit einem verabschiedeten Gesetz. Wer schon heute unter der Freigrenze lebt Für Menschen im Grundsicherungsgeld, in der Sozialhilfe oder mit einer kleinen Rente bleibt die ganze Debatte folgenlos. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro im Monat, umgerechnet 6.756 Euro im Jahr. Das liegt weit unter dem geltenden Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Wer so wenig Einkommen hat, zahlt schon jetzt keine Einkommensteuer und kann durch eine höhere Freigrenze auch nichts mehr sparen. Das klingt zunächst nach einer Selbstverständlichkeit: Wer nichts zahlt, kann auch nicht entlastet werden. Politisch bedeutet es aber, dass eine milliardenschwere Reform genau die Gruppe nicht erreicht, für die das Existenzminimum ursprünglich definiert wurde. Der Regelsatz selbst bleibt 2026 wegen einer gesetzlichen Besitzschutzregelung unverändert, während der steuerliche Freibetrag für Beschäftigte weiter steigt. Anders sieht es für Rentnerinnen und Rentner mit einer Rente oberhalb der Freigrenze aus. Dort zeigt ein Blick auf die einzige Beispielrechnung der Koalition, wie groß der Unterschied tatsächlich ausfällt. Die einzige Rechnung, die die Koalition bisher liefert Die Koalition nennt bislang nur ein konkretes Beispiel. Eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll mehr als 600 Euro im Jahr sparen. Dieser Betrag gilt aber erst in voller Wirkung ab 2028, nicht schon zum Start der Reform 2027. Für Alleinstehende oder für Rentnerinnen und Rentner mit einer steuerpflichtigen Rente über 12.348 Euro im Jahr nennt die Koalition bislang keine eigene Zahl. Wer als Grundsicherungsgeld- oder Bürgergeld-Empfänger dagegen 6.756 Euro im Jahr erhält, taucht in keinem dieser Rechenbeispiele auf. Für diese Gruppe verändert sich am Monatsende nichts, unabhängig davon, ob der Grundfreibetrag am Ende um 300 oder um 1.000 Euro steigt. Was diese Reform über den Sozialstaat verrät Die Bundesregierung spricht von einer Entlastung für Beschäftigte und Steuerzahler und trifft damit exakt die Gruppe, die sie benennt. Wer keine Einkommensteuer zahlt, war nie Teil dieses Versprechens, auch wenn die politische Rhetorik oft von allen Bürgerinnen und Bürgern spricht. Eine echte Entlastung für Menschen am Existenzminimum müsste über den Regelsatz selbst kommen, nicht über einen Steuerfreibetrag, den sie ohnehin nie überschreiten. Solange diese beiden Stellschrauben getrennt bleiben, läuft jede neue Grundfreibetrags-Erhöhung an genau der Gruppe vorbei, für die das Existenzminimum ursprünglich berechnet wurde. Häufige Fragen zum Grundfreibetrag 2027 Muss ich als Grundsicherungsgeld- oder Bürgergeld-Empfänger jetzt etwas beantragen? Nein. Der Grundfreibetrag wirkt nur im Einkommensteuerrecht und hat keinen Einfluss auf die Berechnung von Grundsicherungsgeld, Bürgergeld oder Sozialhilfe. Diese Leistungen richten sich allein nach dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft, nicht nach dem steuerlichen Existenzminimum. Gilt die Erhöhung schon für die Steuererklärung 2026? Nein. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt weiterhin der aktuelle Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die angekündigte Erhöhung soll frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und betrifft damit erstmals die Steuererklärung, die 2028 abgegeben wird. Was passiert, wenn Bundestag oder Bundesrat der Reform nicht zustimmen? Dann bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Die Bundesregierung braucht die Zustimmung des Bundesrats, weil Länder und Kommunen Steueraufkommen verlieren würden. Die Koalition hat zugesagt, Steuerausfälle auszugleichen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung hinausgehen. Profitieren Rentnerinnen und Rentner überhaupt von einem höheren Grundfreibetrag? Nur, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Wer allein von der gesetzlichen Rente lebt und darunter bleibt, zahlt schon jetzt keine Steuern. Wer zusätzliche Einkünfte hat, etwa aus einer Betriebsrente oder Vermietung, kann von der höheren Grenze profitieren. Quellen Einkommensteuergesetz: § 32a EStG, Einkommensteuertarif Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 und Infoblatt zum 1. Januar 2026 Tagesspiegel/dpa: Einkommensteuerreform – Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen

Beitragsbild von: Vorzeitige Rente soll abgeschafft werden

3. Juli 2026

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger fordert eine höhere Altersgrenze und die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kann derzeit unter bestimmten Voraussetzungen früher ohne Abschläge in Altersrente gehen. Für viele Beschäftigte wäre ein Ende dieser Möglichkeit kein abstraktes Reformthema, sondern ein direkter Eingriff in die Lebensplanung nach jahrzehntelanger Arbeit. Arbeitgeber fordern späteren Renteneintritt Der Arbeitgeberpräsident argumentiert, ein späteres Renteneintrittsalter sei zwar unpopulär, aber notwendig. Zusätzlich fordert er, die Regelaltersgrenze stärker an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Dulger verweist dabei auf Länder wie Dänemark. Aus Arbeitgebersicht sollen Frühverrentungen zurückgedrängt, Beiträge stabilisiert und kapitalgedeckte Vorsorge stärker ausgebaut werden. Entschädigung für besonders lange Arbeit Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte setzt eine sehr lange Versicherungsbiografie voraus. Wer nach 45 Jahren früher aufhören darf, erhält also keinen Bonus, sondern nutzt eine rentenrechtlich erworbene Möglichkeit. Wer besonders betroffen wäre Besonders hart träfe eine Abschaffung Menschen mit langen, belastenden Erwerbsbiografien. Dazu gehören Beschäftigte im Bau, in der Pflege, in der Produktion, im Handwerk, in der Logistik, im Verkauf, in der Reinigung und in vielen einfachen Dienstleistungsberufen. Gerade dort sind Rückenleiden, Gelenkverschleiß, Erschöpfung, Schichtfolgen und chronische Erkrankungen verbreitet. Für diese Menschen ist „länger arbeiten“ oft keine realistische Option, sondern bedeutet mehr Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung vor der Rente. Höheres Rentenalter kann verdeckte Rentenkürzung bedeuten Ein höheres Renteneintrittsalter wirkt für viele wie eine Rentenkürzung. Wer gesundheitlich nicht länger arbeiten kann, muss früher in Rente gehen und Abschläge hinnehmen. Die Alternative ist häufig nicht ein gut bezahlter Arbeitsplatz bis zur höheren Altersgrenze. Viele Betroffene landen vorher in Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld, Grundsicherung, oder Erwerbsminderungsrente. Abschläge bleiben lebenslang Wer eine Altersrente mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch nimmt, trägt diese Kürzung dauerhaft. Die monatliche Rente bleibt dann auch im hohen Alter niedriger. Das ist besonders problematisch für Menschen mit geringen Löhnen. Wer ohnehin nur eine kleine Rente erwartet, kann sich dauerhafte Abschläge kaum leisten. Warum die Debatte soziale Unterschiede ausblendet Eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung klingt technisch neutral. Sie übersieht aber, dass Lebenserwartung und gesunde Lebensjahre sozial ungleich verteilt sind. Menschen mit höherem Einkommen, besseren Arbeitsbedingungen und geringerer körperlicher Belastung können häufiger länger arbeiten. Wer dagegen über Jahrzehnte schwere körperliche Arbeit geleistet hat, erreicht das höhere Rentenalter oft nicht gesund. „Länger leben“ heißt nicht automatisch „länger arbeiten können“ Die Debatte vermischt häufig zwei Fragen. Ja, viele Menschen werden älter. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie auch länger belastbar, schichtfähig, mobil oder arbeitsmarktfähig bleiben. Gerade chronische Erkrankungen steigen mit dem Alter. Wer mit 64 noch lebt, kann deshalb nicht automatisch acht Stunden täglich arbeiten, Lasten tragen, Menschen pflegen, Maschinen bedienen oder im Akkord stehen. Gefahr für Menschen mit Schwerbehinderung Menschen mit Schwerbehinderung sind in der Rentendebatte besonders verletzlich. Für sie gibt es eigene Altersrentenregelungen, weil gesundheitliche Einschränkungen den Arbeitsalltag früher begrenzen können. Wird die allgemeine Altersgrenze immer weiter nach oben verschoben, steigt auch der Druck auf Menschen, die ohnehin schon gesundheitlich eingeschränkt sind. Viele Betroffene fürchten dann, zwischen Arbeitsmarkt, Erwerbsminderung und niedriger Altersrente zerrieben zu werden. Erwerbsminderungsrente ist kein einfacher Ausweg Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, hat nicht automatisch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die Hürden sind hoch, und die Rentenversicherung prüft streng, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen besteht. Viele Menschen sind für ihren Beruf zu krank, gelten aber rentenrechtlich noch nicht als voll erwerbsgemindert. Sie können dann weder gesund weiterarbeiten noch ohne Abschläge in Rente gehen. Arbeitslos vor der Rente: Das Risiko steigt Wenn das Renteneintrittsalter steigt, wächst das Risiko längerer Arbeitslosigkeit vor der Rente. Ältere Beschäftigte finden nach Jobverlust oft schwerer eine neue Stelle. Das trifft besonders Menschen ohne akademische Qualifikation, mit gesundheitlichen Einschränkungen oder mit Branchenberufen, die körperlich nicht bis ins hohe Alter ausgeübt werden können. Ein höheres Rentenalter verschiebt dann Kosten in die Arbeitslosenversicherung oder in die Grundsicherung. Kapitalgedeckte Vorsorge hilft Geringverdienern kaum Dulger fordert auch mehr kapitalgedeckte Vorsorge. Für Gutverdienende kann zusätzliche Vorsorge sinnvoll sein. Für Menschen mit niedrigen Löhnen ist das aber oft realitätsfern. Wer Miete, Strom, Lebensmittel, Fahrkosten und Schulden bezahlen muss, kann kaum zusätzlich privat vorsorgen. Gerade diejenigen, die am meisten Schutz brauchen, haben am wenigsten Spielraum für Kapitalanlage. Frühverrentung ist nicht immer freiwillig In der Debatte klingt Frühverrentung oft so, als würden Menschen freiwillig und bequem früher ausscheiden. Viele Fälle sehen anders aus. Beschäftigte gehen früher, weil der Körper nicht mehr mitmacht, weil der Betrieb Personal abbaut, weil Schichtarbeit krank macht oder weil sie nach Krankheit keinen passenden Arbeitsplatz mehr finden. Wer das als bloßen Fehlanreiz beschreibt, ignoriert die Realität vieler Arbeitnehmer. Was Arbeitnehmer jetzt prüfen sollten Wer über eine frühe Altersrente nachdenkt, sollte sein Rentenkonto rechtzeitig klären. Entscheidend ist, ob die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreicht werden. Wichtig sind Beschäftigungszeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und weitere rentenrechtliche Zeiten. Lücken sollten früh geprüft und möglichst geklärt werden. Rentenauskunft früh anfordern Beschäftigte sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft und gegebenenfalls eine Kontenklärung beantragen. Das ist besonders wichtig, wenn frühere Arbeitgeber nicht mehr existieren, Zeiten im Ausland liegen oder Pflege- und Kindererziehungszeiten fehlen. Wer erst kurz vor dem geplanten Rentenbeginn merkt, dass Monate fehlen, gerät unter Druck. Eine frühe Prüfung schafft Planungssicherheit. Nicht vorschnell in Rente mit Abschlägen gehen Wer die 45 Jahre knapp verfehlt oder gesundheitlich belastet ist, sollte verschiedene Rentenwege vergleichen. Eine Rente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ist früher möglich, aber regelmäßig mit Abschlägen verbunden. Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Erwerbsminderungsrente oder ein späterer Rentenbeginn können je nach Einzelfall günstiger oder ungünstiger sein. Eine Beratung ist sinnvoll, bevor ein Antrag gestellt wird. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Kann jeder vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen? Nein. Das Zugangsalter hängt vom Geburtsjahr ab und wurde schrittweise angehoben. Außerdem müssen 45 anrechenbare Jahre erreicht sein. Was fordert der Arbeitgeberpräsident? Er fordert die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte und eine Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung. Warum wäre das für viele Arbeitnehmer problematisch? Viele Beschäftigte können aus gesundheitlichen Gründen nicht beliebig länger arbeiten. Wer früher gehen muss, trägt dann lebenslange Abschläge oder landet vor der Rente in Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Grundsicherung. Was sollten Betroffene jetzt tun? Sie sollten ihr Rentenkonto prüfen, eine Rentenauskunft anfordern und klären, ob 45 Versicherungsjahre erreicht werden. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollten auch Schwerbehindertenrente und Erwerbsminderungsrente geprüft werden. Fazit: Länger arbeiten darf nicht zur Strafe für lange Arbeit werden Die Forderung nach einem höheren Renteneintrittsalter klingt aus Sicht der Arbeitgeber nach Stabilisierung des Systems. Für viele Beschäftigte bedeutet sie aber ein höheres Risiko für Abschläge, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Altersarmut. Wer 45 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt hat, braucht verlässliche Übergänge in die Rente. Eine pauschale Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte trifft gerade diejenigen treffen, die den Sozialstaat über Jahrzehnte mitfinanziert haben. Für Betroffene heißt das: Rentenkonto klären, Gesundheitslage ernst nehmen und Rentenwege früh vergleichen. Politisch bleibt entscheidend, dass Reformen nicht nur Beitragszahler und Arbeitgeber entlasten, sondern auch die Lebensrealität älterer Arbeitnehmer schützen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Tausende Diabetes-Kinder betroffen - Gericht setzt Maßstab

3. Juli 2026

Klassenfahrt mit Wohnmobil im Schlepptau: Die Mutter musste mitfahren und nachts neben ihrem Sohn schlafen, weil der Handyempfang am Zielort für die Fernüberwachung der Blutzuckerwerte nicht ausreichte. Während die Mitschüler gemeinsam in der Unterkunft übernachteten, blieb der Junge mit seiner Mutter im Wohnmobil. Kein Einzelfall aus einer Akte, sondern die Realität eines Grundschulkindes mit Diabetes mellitus Typ 1 – und der Kern eines Verfahrens, das zeigt, wie eng die Behörden den Schwerbehindertenstatus bei Kindern inzwischen auslegen. Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden: Ein GdB von 50 ist für dieses Kind angemessen – aber nicht wegen der Diabetes-Diagnose allein, sondern wegen der konkreten Folgen im Alltag. Diabetes allein reicht nicht – die Rechtslage nach dem BSG Die Feststellung einer Schwerbehinderung setzt nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mehr voraus als eine intensivierte Insulintherapie oder Pumpentherapie mit regelmäßigen Messungen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (B 9 SB 2/24 R) klargestellt, dass allein die therapiebedingte Begleitung und Überwachung durch die Eltern noch keinen höheren Grad der Behinderung rechtfertigt. Erforderlich sind zusätzliche, ausreichend gewichtige Einschnitte in der Lebensführung, die über den reinen Therapieaufwand hinausgehen. Das BSG betont zugleich, dass es für Kinder keine pauschal milderen Maßstäbe gibt. Die Bewertungskriterien sehen keine Sonderregeln vor – Behörden legen bei Kindern grundsätzlich dieselben Anforderungen an wie bei Erwachsenen. Wer glaubt, bei einem Kind reiche der Verweis auf "besondere Fürsorgebedürftigkeit" automatisch aus, irrt sich in der Praxis regelmäßig. Gleichzeitig verlangt § 1 Satz 2 SGB IX, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden – Kinder dürfen gegenüber Erwachsenen mit derselben Gesundheitsstörung nicht schlechtergestellt werden. Was das Sozialgericht Darmstadt im konkreten Fall festgestellt hat Bei Kindern ist die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen. Auswirkungen der Erkrankung auf diese Entwicklung müssen deshalb schon berücksichtigt werden, bevor sie sich zu einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung nach Teil B, Ziffer 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze verdichten. Genau hier setzt das Sozialgericht Darmstadt an: Es prüft nicht abstrakt, sondern fragt konkret nach den sozialen Nachteilen, die dieses Kind tatsächlich erlebt. Für zahlreiche Freizeitaktivitäten, die Gleichaltrige längst selbstständig unternehmen – Schwimmkurs, Trampolinhalle, Freizeitpark – benötigt der Junge stets eine im Umgang mit seiner Erkrankung geschulte Begleitperson, meist die Mutter. Ohne sie bleibt er ausgeschlossen. Andere Eltern laden ihn wegen der Diabetes-Erkrankung seltener zu Geburtstagen ein; wenn doch, muss die Mutter meist mitkommen. Nachts stören notwendige Blutzuckerkontrollen seinen Schlaf in einer Weise, die für die Teilhabe relevant ist. Nach Einschätzung der Kammer bringt die Erkrankung den Jungen in eine Sonderstellung, die sich negativ auf seine psychoemotionale Entwicklung auswirkt. Das Gericht sieht darin erhebliche Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre und seiner altersgerechten Entwicklung von Selbstständigkeit – begleitet von Unzufriedenheit, die sich auch in aggressivem Verhalten äußert. In der Praxis zeigt sich immer wieder: Gerichte differenzieren genau zwischen dem reinen Pflegeaufwand der Eltern und den eigenständigen Teilhabeeinschränkungen des Kindes. Nur Letztere zählen für den GdB. Der Vergleichsmaßstab: mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten Das Sozialgericht Darmstadt zieht zur Einordnung den Vergleich zu anderen Behinderungen heran, für die die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB von 50 vorsehen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach vor, wenn die Integration in Lebensbereiche wie die Regelschule nicht ohne umfassende Unterstützung – etwa durch einen Integrationshelfer – möglich ist. Der Junge hat zwar keine geistige Beeinträchtigung, benötigt aber eine Schulbegleitung für den Besuch der Regelschule sowie erkrankungsbedingte Unterstützung im außerschulischen Alltag. Das Gericht stuft die Beeinträchtigungen als vergleichbar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ein. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein Kind ohne elterliche Aufsicht von Teilhabe ausgeschlossen sein könnte, genügt nach dem BSG-Urteil vom Dezember 2024 nicht. Es braucht konkret feststellbare soziale Nachteile oder starke psychische Probleme – und genau die hat das Sozialgericht Darmstadt in diesem Fall bejaht. Was Betroffene aus diesem Urteil mitnehmen sollten Wer für sein Kind einen höheren GdB wegen Diabetes beantragt, sollte sich nicht auf den Therapieaufwand allein stützen. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation konkreter Ausgrenzungssituationen: verpasste Einladungen, notwendige Begleitpersonen bei Freizeitaktivitäten, Sonderregelungen bei Klassenfahrten, gestörter Schlaf durch nächtliche Kontrollen, beobachtbare psychische Belastungen. Erfahrungsgemäß lehnen Versorgungsämter höhere GdB-Werte bei Diabetes ab, solange nur medizinische Behandlungsdaten vorliegen. Wer Widersprüche in diesem Bereich bearbeitet, kennt das Muster: Ohne konkrete, im Einzelfall geschilderte Teilhabebeeinträchtigungen bleibt es bei GdB-Werten unterhalb der Schwerbehindertengrenze. Gegen ablehnende Bescheide lohnt sich der Widerspruch dann, wenn sich die im Urteil genannten Kriterien im eigenen Fall wiederfinden: nachweisbare Beeinträchtigung der Integrationsfähigkeit, negative Auswirkungen auf die psychoemotionale Entwicklung, teilhaberelevante Schlafstörungen durch nächtliche Maßnahmen. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, dürfte auch nach diesem Urteil ein niedrigerer GdB bestehen bleiben. Fazit Das Urteil ist kein Freibrief für jedes Diabetes-Kind, aber ein wichtiges Signal: Wer die Teilhabeeinschränkungen seines Kindes konkret und detailliert vorträgt, hat gute Chancen auf einen GdB von 50. Wer sich auf den Verweis "mein Kind hat Diabetes und braucht viel Betreuung" beschränkt, verschenkt seinen Anspruch. Anmerkung des Verfassers Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R – wichtige Klarstellungen zur Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) bei Kindern mit Diabetes mellitus vorgenommen. Mit dieser Entscheidung dürfte es nun deutlich schwieriger werden, für betroffene Kinder den Schwerbehindertenstatus zu erhalten. Die Feststellung einer Schwerbehinderung (ab GdB 50) bei Diabetes setzt neben dem hohen Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. Pumpentherapie und regelmäßigen Messungen voraus, dass man zusätzlich auch noch durch weitere erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist (§ 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen ausreichend gewichtig sein, um das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können. Das BSG weist auch darauf hin, dass die einschlägigen Bewertungskriterien keine Sonderregeln für Kinder vorsehen, d.h. die Behörden müssen dort grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei Erwachsenen stellen. Gemäß § 1 Satz 2 SGB IX ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Kinder und Jugendliche dürfen bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechtergestellt werden. Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist der Kläger als Diabetiker mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen. Quellen Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 21.04.2026 – S 5 SB 355/24 Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R

Beitragsbild von: Kein Bürgergeld mehr für Bus und Bahn: Was die CDU jetzt will

3. Juli 2026

Ein neuer CDU-Vorstoß sorgt für Diskussionen unter Beziehern von Bürgergeld beziehungsweise der neuen Grundsicherung. Nach den Plänen aus Nordrhein-Westfalen soll der Anteil für Bus und Bahn künftig nicht mehr frei ausgezahlt werden. Stattdessen könnten Leistungsbeziehende ein Deutschlandticket als Sachleistung erhalten. Der Vorschlag betrifft einen wichtigen Bereich des Existenzminimums. Denn Mobilität ist für viele Menschen keine Nebensache, sondern Voraussetzung für Arztbesuche, Behördentermine, Bewerbungsgespräche, Schule, Ausbildung und soziale Teilhabe. Was genau die CDU vorschlägt Nach dem bekannten CDU-Vorschlag aus dem Umfeld des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr soll der bisher im Regelbedarf enthaltene Mobilitätsanteil nicht mehr als frei verfügbares Geld bei den Betroffenen ankommen. Stattdessen soll dieser Betrag direkt in ein Deutschlandticket fließen. Medienberichten zufolge geht es dabei um rund 50 Euro monatlich, die bislang rechnerisch für Verkehrsausgaben im Regelbedarf vorgesehen sind. Die Idee wird mit mehreren Argumenten begründet. Befürworter verweisen darauf, dass Betroffene dann bundesweit Busse und Bahnen im Nahverkehr nutzen könnten. Außerdem solle Schwarzfahren vermieden und der öffentliche Nahverkehr finanziell gestärkt werden. Wichtig ist jedoch: Es handelt sich bislang um einen politischen Vorstoß, nicht um eine bereits bundesweit geltende Regel. Der Antrag soll nach Berichten zunächst innerhalb der CDU beraten und anschließend politisch weiterverfolgt werden. Warum der Vorschlag für Betroffene heikel ist Auf den ersten Blick klingt ein Deutschlandticket für Leistungsbeziehende nach einer Entlastung. Wer regelmäßig Bus und Bahn nutzt, könnte tatsächlich profitieren. Besonders Menschen in Großstädten oder Ballungsräumen hätten mit einem solchen Ticket mehr Bewegungsfreiheit. Problematisch wird der Vorschlag dort, wo Busse und Bahnen kaum erreichbar sind. In ländlichen Regionen hilft ein Deutschlandticket wenig, wenn der nächste Bus selten fährt oder der Bahnhof weit entfernt liegt. Wer auf Fahrrad, Mitfahrgelegenheiten, private Fahrten oder gelegentliche Taxifahrten angewiesen ist, hätte von einem Pflicht-Ticket deutlich weniger. Auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen könnten benachteiligt werden. Nicht jeder kann problemlos Haltestellen erreichen, lange Wege zurücklegen oder volle Bahnen nutzen. Gerade ältere Leistungsbeziehende, Alleinerziehende mit kleinen Kindern oder Menschen mit Behinderung brauchen oft flexible Lösungen. Der Mobilitätsanteil ist bisher frei verwendbar Der Regelbedarf ist pauschal ausgestaltet. Das bedeutet: Im monatlichen Betrag sind verschiedene Ausgaben rechnerisch enthalten, etwa Ernährung, Kleidung, Strom, Kommunikation und Verkehr. Für Alleinstehende bleibt der Regelsatz 2026 nach Angaben der Bundesregierung weiterhin bei 563 Euro im Monat. Der rechnerische Anteil für Verkehr ist dabei kein zweckgebundenes Sondergeld. Betroffene können bisher selbst entscheiden, ob sie davon ein Sozialticket, einzelne Fahrscheine, Fahrradreparaturen oder andere Mobilitätskosten bezahlen. Genau diese freie Verwendung würde durch ein verpflichtendes Ticket eingeschränkt. Sozialrechtlich ist das ein gewichtiger Punkt. Der Regelbedarf soll ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern und zugleich eine gewisse Eigenverantwortung ermöglichen. Eine Umwandlung in Sachleistungen wäre daher nicht nur eine politische, sondern auch eine rechtliche Frage. Deutschlandticket statt Auszahlung: Entlastung oder Kürzung? Ob der CDU-Vorschlag für Betroffene eine Verbesserung oder eine Kürzung wäre, hängt stark vom Einzelfall ab. Wer ohnehin monatlich ein Deutschlandticket kaufen würde, könnte von einem direkten Ticket profitieren. Wer dagegen wenig öffentlichen Nahverkehr nutzt, verliert faktisch frei verfügbares Geld. Besonders kritisch wäre eine Lösung, bei der der Mobilitätsanteil vollständig angerechnet wird, ohne dass persönliche Lebensumstände berücksichtigt werden. Dann bekämen Leistungsbeziehende zwar ein Ticket, hätten aber weniger Spielraum für andere notwendige Mobilitätsausgaben. Das kann im Alltag spürbare Folgen haben. Situation Mögliche Folge des CDU-Vorschlags Person nutzt täglich Bus und Bahn Das Deutschlandticket kann eine praktische Entlastung sein. Person lebt auf dem Land Das Ticket kann wenig nützen, wenn Bus und Bahn kaum fahren. Person nutzt Fahrrad oder ist auf Mitfahrten angewiesen Frei verfügbares Geld für Reparaturen oder Fahrtkosten würde fehlen. Person hat gesundheitliche Einschränkungen Ein Pflicht-Ticket ersetzt nicht automatisch barrierearme Mobilität. Person hat viele Termine bei Behörden, Ärzten oder Jobcenter Das Ticket kann hilfreich sein, sofern die Wege mit Bus und Bahn erreichbar sind. Warum Kommunen und Verkehrsverbünde interessiert sind Für Verkehrsverbünde kann der Vorschlag finanziell attraktiv sein. Wenn viele Leistungsbeziehende automatisch ein Ticket erhalten, steigen die sicheren Einnahmen. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr sieht darin nach Medienberichten die Chance auf Mehreinnahmen, die auch in den Ausbau des Nahverkehrs fließen könnten. Für Kommunen könnte ein solches Modell ebenfalls interessant sein, wenn Sozialtickets, Zuschüsse oder lokale Mobilitätsangebote neu geordnet werden. Allerdings darf die Finanzierungslogik nicht zulasten derjenigen gehen, die das Ticket praktisch nicht nutzen können. Eine pauschale Lösung wäre deshalb sozialpolitisch umstritten. Was Betroffene jetzt wissen sollten Aktuell müssen Bürgergeld- oder Grundsicherungsbeziehende nicht davon ausgehen, dass ihnen sofort Geld für Bus und Bahn gestrichen wird. Der Vorschlag ist politisch in der Diskussion, aber noch keine bundesweite Rechtsänderung. Niemand sollte deshalb vorsorglich Abos kündigen oder bestehende Mobilitätskosten anders planen, ohne eine verbindliche Mitteilung zu haben. Falls ein solches Modell später eingeführt würde, müssten die konkreten Regeln genau geprüft werden. Entscheidend wäre, ob es Ausnahmen gibt, ob Menschen ohne nutzbaren Nahverkehr geschützt werden und ob das Ticket zusätzlich oder als Ersatz gewährt wird. Für viele Betroffene macht genau dieser Unterschied den Ausschlag. Politische Debatte passt zur neuen Grundsicherung Der Vorstoß fällt in eine Zeit, in der die Sozialleistungen für Arbeitsuchende politisch neu ausgerichtet werden. Die frühere Bürgergeld-Debatte wurde bereits von Forderungen nach mehr Kontrolle, mehr Mitwirkungspflichten und strengeren Sanktionen geprägt. Medien berichten, dass die neue Grundsicherung mit mehr Druck auf Leistungsbeziehende verbunden sein soll. Das Deutschlandticket als Sachleistung passt in diese politische Linie. Geldleistungen sollen stärker gelenkt und an konkrete Zwecke gebunden werden. Kritiker sehen darin jedoch einen Eingriff in die Selbstbestimmung armer Menschen. Warum eine pauschale Lösung ungerecht sein kann Mobilität sieht in Deutschland sehr unterschiedlich aus. In Berlin, Köln, Dortmund oder Düsseldorf kann ein Deutschlandticket im Alltag viel wert sein. In Dörfern mit ausgedünntem Nahverkehr kann es dagegen eher ein Symbol als eine echte Hilfe sein. Ein Mensch, der mit dem Bus zum Jobcenter fahren kann, profitiert anders als jemand, der erst mehrere Kilometer zur Haltestelle laufen muss. Auch Alleinerziehende mit Kindern haben andere Wege als alleinstehende Erwachsene. Deshalb wäre eine Einzelfallprüfung oder zumindest eine Ausnahmeregelung entscheidend. Praxisbeispiel: Wenn das Ticket hilft – und trotzdem Geld fehlt Frau M. lebt in Essen und bezieht Grundsicherung. Sie fährt regelmäßig mit Bus und Bahn zum Jobcenter, zur Physiotherapie und zu Vorstellungsgesprächen. Für sie wäre ein Deutschlandticket praktisch, weil sie nicht mehr jeden Monat überlegen müsste, welche Fahrten sie sich leisten kann. Ihr Bruder lebt dagegen in einem kleinen Ort im Sauerland. Der Bus fährt dort nur wenige Male am Tag, am Wochenende kaum. Er nutzt meistens ein altes Fahrrad und bezahlt gelegentlich eine Mitfahrgelegenheit zum Arzt. Würde sein Mobilitätsanteil durch ein Deutschlandticket ersetzt, hätte er zwar ein Ticket, aber weniger Geld für die Wege, die er tatsächlich bewältigen muss. Fragen und Antworten zum CDU-Vorschlag Wird Bürgergeld für Bus und Bahn jetzt sofort gestrichen? Nein. Der Vorschlag ist bislang eine politische Initiative und keine bereits allgemein geltende Regel. Betroffene sollten erst reagieren, wenn es eine verbindliche gesetzliche Änderung oder einen offiziellen Bescheid gibt. Was will die CDU konkret? Nach den bekannten Plänen soll der Mobilitätsanteil im Regelbedarf nicht mehr frei ausgezahlt werden. Stattdessen sollen Leistungsbeziehende ein Deutschlandticket erhalten, das aus diesem Anteil finanziert wird. Wäre das Deutschlandticket zusätzlich zum Regelsatz? Nach den bisherigen Berichten soll das Ticket gerade nicht zusätzlich gezahlt werden. Es soll den rechnerischen Mobilitätsanteil ersetzen, der bisher im monatlichen Regelbedarf enthalten ist. Wer könnte von dem Vorschlag profitieren? Profitieren könnten vor allem Menschen, die regelmäßig Bus und Bahn nutzen und in Regionen mit gutem Nahverkehr leben. Für sie kann ein Deutschlandticket im Alltag eine echte Erleichterung sein. Wer hätte Nachteile? Nachteile drohen Menschen in ländlichen Regionen, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und allen, die den öffentlichen Nahverkehr kaum nutzen können. Für sie wäre ein Pflicht-Ticket möglicherweise weniger wert als frei verfügbares Geld. Könnte ein solches Modell rechtlich problematisch sein? Das wäre zumindest zu prüfen. Der Regelbedarf soll das Existenzminimum sichern und wird bislang pauschal ausgezahlt. Eine Umwandlung in Sachleistungen müsste begründet werden und dürfte Betroffene nicht unangemessen benachteiligen.

Beitragsbild von: Witwenrente: 7 wichtige Änderungen im Juli 2026

3. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 ändern sich für viele Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente mehrere Rechenwerte. Die wichtigste Nachricht lautet: Die gesetzlichen Renten steigen um 4,24 Prozent, auch Hinterbliebenenrenten werden entsprechend angepasst. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Doch das höhere Rentenniveau bedeutet nicht automatisch, dass jede Witwe oder jeder Witwer am Monatsende deutlich mehr Geld erhält. Denn bei der Witwenrente greifen Einkommensanrechnung, Freibeträge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche steuerliche Folgen ineinander. Besonders betroffen sind Hinterbliebene, die selbst eine Altersrente bekommen, arbeiten oder andere Einkünfte haben. 1. Die Witwenrente steigt ab Juli 2026 um 4,24 Prozent Die laufenden Witwenrente werden wie andere gesetzliche Renten zum 1. Juli 2026 angehoben. Aus einer bisherigen Brutto-Witwenrente von 600 Euro werden rechnerisch rund 625,44 Euro. Bei 900 Euro ergibt sich ein neuer Bruttobetrag von rund 938,16 Euro. Diese Erhöhung kommt automatisch. Betroffene müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Die Rentenversicherung informiert üblicherweise mit einer Rentenanpassungsmitteilung über den neuen Zahlbetrag. Wichtig ist aber der Unterschied zwischen Brutto- und Auszahlbetrag. Von der Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Deshalb landet nicht das gesamte Plus auf dem Konto. 2. Der neue Rentenwert verändert auch die Berechnung der Freibeträge Der Rentenwert steigt ab Juli 2026 auf 42,52 Euro. Das wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Rente aus, sondern auch auf die Einkommensgrenzen bei der Witwenrente. Denn der Freibetrag ist an den Rentenwert gekoppelt. Für Hinterbliebene ohne anrechenbares Kind steigt der Freibetrag nach der neuen Berechnung auf 1.122,53 Euro netto im Monat. Das ist der Betrag, bis zu dem eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwenrente angerechnet wird. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Witwenrente ungekürzt. Erst der Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags führt zu einer Kürzung. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dabei 40 Prozent des übersteigenden Betrags an. 3. Auch der Kinderzuschlag beim Freibetrag steigt Wer ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, profitiert zusätzlich von einem höheren Freibetrag. Ab Juli 2026 erhöht sich der Freibetrag je Kind um 238,11 Euro. Damit steigt der geschützte Einkommensbetrag deutlich, wenn Kinder zu berücksichtigen sind. :contentReference[oaicite:3]{index=3} Das kann vor allem für jüngere Witwen und Witwer wichtig sein, die neben der Hinterbliebenenrente arbeiten. Auch bei Alleinerziehenden kann die Erhöhung verhindern, dass die Witwenrente gekürzt wird. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Einkommensberechnung durch die Rentenversicherung. Situation ab Juli 2026 Neuer Freibetrag Witwe oder Witwer ohne Kind 1.122,53 Euro monatlich Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich Witwe oder Witwer mit einem Kind 1.360,64 Euro monatlich Witwe oder Witwer mit zwei Kindern 1.598,75 Euro monatlich 4. Eigenes Einkommen kann trotz Rentenerhöhung zu Kürzungen führen Die Witwenrente ist keine Leistung, die immer in voller Höhe neben anderen Einkünften gezahlt wird. Eigenes Einkommen wird geprüft. Dazu können Arbeitsentgelt, eigene Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Einkünfte gehören. Die Rentenversicherung stellt nicht einfach das Bruttoeinkommen der Witwenrente gegenüber. Für die Berechnung gelten pauschale Abzüge, mit denen aus bestimmten Bruttoeinkünften ein rechnerisches Nettoeinkommen ermittelt wird. Übersteigt dieses Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Das führt zu einer Besonderheit ab Juli 2026. Zwar steigt der Freibetrag, gleichzeitig können aber auch eigene Renten steigen. Wer dadurch oberhalb des Freibetrags landet, kann trotz höherer Witwenrente eine Kürzung erleben. 5. Die eigene Altersrente kann stärker ins Gewicht fallen Viele Hinterbliebene beziehen nicht nur Witwenrente, sondern auch eine eigene Altersrente. Diese eigene Rente wird bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Steigt sie ab Juli 2026 ebenfalls um 4,24 Prozent, kann sich der anrechenbare Betrag erhöhen. Das bedeutet: Eine Witwe kann auf dem Papier mehr eigene Rente bekommen, aber gleichzeitig einen höheren Abzug bei der Witwenrente haben. Der Effekt hängt davon ab, wie nah sie bereits am Freibetrag liegt. Wer bisher knapp unter der Grenze lag, sollte den neuen Bescheid besonders aufmerksam prüfen. Bei höherem Einkommen kann die Witwenrente sogar stark sinken oder zeitweise nicht mehr ausgezahlt werden. Das ist rechtlich möglich, wenn die Anrechnung die Hinterbliebenenrente vollständig aufzehrt. Die Prüfung sollte aber genau nachvollziehbar sein. 6. Die Altersgrenze für die große Witwenrente bleibt 2026 ein wichtiger Prüfpunkt Für neue Todesfälle im Jahr 2026 gilt bei der großen Witwenrente eine höhere Altersgrenze. Wer den Anspruch allein über das eigene Alter erfüllen will, muss 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Die Deutsche Rentenversicherung verweist darauf, dass die Altersgrenze schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben wird. Diese Änderung betrifft vor allem Hinterbliebene, deren Ehepartner oder Lebenspartner im Jahr 2026 stirbt. Wer jünger ist, kann die große Witwenrente dennoch erhalten, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt etwa bei Erwerbsminderung oder wenn ein minderjähriges Kind erzogen wird. Die große Witwenrente ist finanziell deutlich günstiger als die kleine Witwenrente. Nach neuem Recht beträgt sie grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent und ist nach neuem Recht regelmäßig auf 24 Monate begrenzt. 7. Steuern und Sozialabgaben können das Plus schmälern Die Rentenerhöhung kann auch steuerliche Folgen haben. Wer durch die höheren Rentenbeträge mit seinem steuerpflichtigen Einkommen über den Grundfreibetrag kommt, kann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Besonders betroffen sind Hinterbliebene mit eigener Rente, Witwenrente und weiteren Einkünften. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Auszahlbetrag beeinflussen. Die Bruttorente steigt zwar, doch auf die erhöhte Rente fallen auch Beiträge an. Deshalb ist der tatsächliche Zahlungseingang meist niedriger als die rechnerische Bruttoerhöhung. Betroffene sollten die Rentenanpassungsmitteilung und spätere Steuerunterlagen sorgfältig aufbewahren. Bei mehreren Einkommensarten kann eine Beratung durch Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder Rentenberater sinnvoll sein. Das gilt besonders dann, wenn die Witwenrente plötzlich sinkt oder kein Zahlbetrag mehr überwiesen wird. Warum der Juli 2026 für viele Hinterbliebene genau geprüft werden sollte Der 1. Juli 2026 bringt nicht nur ein Rentenplus. Er verändert zugleich die Rechenwerte, mit denen Einkommen und Freibeträge geprüft werden. Für manche Witwen und Witwer bedeutet das mehr Geld, für andere fällt der Vorteil kleiner aus. Besonders aufmerksam sollten Betroffene sein, die neben der Witwenrente arbeiten oder bereits eine eigene Rente beziehen. Auch Hinterbliebene mit Kindern sollten prüfen, ob der erhöhte Kinderfreibetrag korrekt berücksichtigt wurde. Fehler können sich unmittelbar auf den monatlichen Zahlbetrag auswirken. Wer den Bescheid nicht versteht, sollte nicht abwarten. Gegen fehlerhafte Rentenbescheide kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Entscheidend ist, dass die Berechnung nachvollziehbar bleibt und alle Einkünfte richtig erfasst wurden. Praxisbeispiel: Warum eine Witwe trotz Rentenerhöhung kaum mehr bekommt Maria S. ist 68 Jahre alt und erhält eine eigene Altersrente sowie eine Witwenrente. Ihre Witwenrente steigt ab Juli 2026 brutto um 4,24 Prozent. Gleichzeitig erhöht sich aber auch ihre eigene Altersrente. Durch das höhere eigene Einkommen überschreitet Maria S. den neuen Freibetrag stärker als zuvor. Die Rentenversicherung rechnet 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente an. Am Ende fällt ihr monatliches Plus deutlich kleiner aus, als sie nach der Rentenerhöhung erwartet hatte. Maria S. prüft deshalb ihre Rentenanpassungsmitteilung und vergleicht die alte und neue Einkommensanrechnung. Dabei stellt sie fest, dass der neue Freibetrag zwar berücksichtigt wurde, der höhere Abzug aber aus ihrer gestiegenen eigenen Rente folgt. Für sie ist die Kürzung daher ärgerlich, aber rechnerisch erklärbar. Fragen und Antworten zur Witwenrente ab Juli 2026 Steigt die Witwenrente ab Juli 2026 automatisch? Ja. Laufende Witwen- und Witwerrenten werden im Zuge der allgemeinen Rentenanpassung automatisch erhöht. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Wie stark steigt die Witwenrente ab Juli 2026? Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Das gilt grundsätzlich auch für Hinterbliebenenrenten. Der tatsächliche Auszahlbetrag kann aber wegen Beiträgen und Einkommensanrechnung niedriger ausfallen. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026? Für Witwen und Witwer ohne zu berücksichtigendes Kind beträgt der Freibetrag ab Juli 2026 monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 238,11 Euro. Wird eigenes Einkommen vollständig von der Witwenrente abgezogen? Nein. Zunächst bleibt Einkommen bis zum Freibetrag unberücksichtigt. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Kann die Witwenrente trotz Rentenerhöhung sinken? Ja, das kann im Einzelfall passieren. Wenn gleichzeitig das eigene Einkommen steigt, kann die Einkommensanrechnung höher ausfallen. Dann kann das Rentenplus teilweise oder vollständig aufgezehrt werden. Was sollten Betroffene nach Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung tun? Sie sollten prüfen, ob der neue Rentenwert, der höhere Freibetrag und mögliche Kinderzuschläge richtig berücksichtigt wurden. Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann oder eine auffällige Kürzung bemerkt, sollte zeitnah Beratung einholen und die Widerspruchsfrist beachten.

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung gültig wenn das Amt die Frist verpasst

Beitragsbild von: Fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung gültig wenn das Amt die Frist verpasst

3. Juli 2026

Fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung: Wann das Integrationsamt zustimmen muss Wer einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten fristlos kündigen will, kann dies in der Regel nicht allein nach den Vorgaben des Arbeitsrechts tun. Vor dem Ausspruch der Kündigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nötig, weil für diese Personengruppe ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Das führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine fristlose Kündigung bei einem gravierenden Vorfall sofort erklärt werden kann, doch bei einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung läuft zusätzlich ein eigenes Zustimmungsverfahren. Der Grundsatz: Ohne vorherige Zustimmung keine wirksame fristlose Kündigung Das Gesetz formuliert den Ausgangspunkt klar. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dieser Schutz gilt nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung. Auch die außerordentliche, also meist fristlose Kündigung, unterliegt diesem Erfordernis, wobei für sie besondere Fristen und ein beschleunigtes Verfahren gelten. Der besondere Schutz soll nicht dazu führen, dass jede Kündigung ausgeschlossen wäre. Er soll aber sicherstellen, dass vor einer Beendigung geprüft wird, ob die Kündigung wirklich gerechtfertigt ist und ob es Hilfen oder andere Lösungen gibt, mit denen das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Wann das Integrationsamt bei einer fristlosen Kündigung eingeschaltet werden muss Das Integrationsamt muss vor einer fristlosen Kündigung grundsätzlich immer dann eingeschaltet werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer zum geschützten Personenkreis gehört. Dazu zählen schwerbehinderte Menschen und auch gleichgestellte behinderte Menschen. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung im rechtlichen Sinn vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist ausdrücklich darauf hin, dass der besondere Kündigungsschutz auch für gleichgestellte Menschen gilt. In der Praxis ist das wichtig, weil eine Gleichstellung häufig übersehen wird. Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann denselben Kündigungsschutz genießen, wenn die Agentur für Arbeit die Gleichstellung ausgesprochen hat. Die kurze Frist für den Antrag des Arbeitgebers Bei einer fristlosen Kündigung reicht es nicht, irgendwann einen Antrag beim Integrationsamt zu stellen. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen beantragen, nachdem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist streng. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt, nicht erst dessen spätere Bearbeitung. Damit ähnelt die Regelung der bekannten Zweiwochenfrist aus dem allgemeinen Kündigungsrecht. Wer zu lange wartet, verliert das Recht, die Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung wirksam zu beantragen. Wie schnell das Integrationsamt entscheiden muss Das Verfahren ist auf Eile angelegt. Das Integrationsamt muss bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden. Reagiert die Behörde in dieser Zeit nicht, tritt eine gesetzliche Fiktion ein. Dann gilt die Zustimmung als erteilt. Welche Prüfung das Integrationsamt vornimmt Das Integrationsamt entscheidet nicht einfach nach dem Schema „Kündigungsgrund ja oder nein“. Es betrachtet auch, ob ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt und der Behinderung besteht und ob andere Hilfen in Betracht kommen. Nach dem Gesetz soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall automatisch zustimmen muss. Gerade bei verhaltensbedingten Vorwürfen stellt sich oft die Frage, ob gesundheitliche Einschränkungen, Kommunikationsprobleme, Fehlanpassungen des Arbeitsplatzes oder eine unzureichende Unterstützung im Betrieb eine Rolle gespielt haben. Genau hier setzt die besondere Prüfung an. Typische Fälle Bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, tätlichen Angriffen, massiven Beleidigungen oder gravierenden Manipulationen kann eine außerordentliche Kündigung auch bei Schwerbehinderung in Betracht kommen. Dann wird das Integrationsamt häufig zustimmen, wenn kein Bezug zur Behinderung erkennbar ist. Anders liegt es, wenn der Sachverhalt möglicherweise mit der Behinderung zusammenhängt. Das kann etwa bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Fehlleistungen aufgrund einer Einschränkung oder Konflikten durch mangelnde behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen der Fall sein. In solchen Fällen schaut das Integrationsamt genauer hin. Dann geht es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber zuvor angemessene Vorkehrungen, innerbetriebliche Lösungen oder Unterstützungsangebote geprüft hat. Was neben der Zustimmung des Integrationsamts noch beachtet werden muss Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt nicht die übrigen arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich prüfen, ob die fristlose Kündigung nach § 626 BGB inhaltlich tragfähig ist. Hinzu kommt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie ohne die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird. Auch der Betriebsrat ist, soweit vorhanden, nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln anzuhören. Wer diese Schritte überspringt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn das Integrationsamt zugestimmt hat. Wann ausnahmsweise keine Zustimmung nötig ist Der besondere Kündigungsschutz greift nicht grenzenlos. Keine Zustimmung des Integrationsamts ist etwa nötig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Außerdem gilt der Schutz nach dem Gesetz nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen ist. Auch bestimmte Sonderfälle, etwa einzelne Konstellationen bei Sozialplanregelungen älterer Beschäftigter oder bei witterungsbedingten Entlassungen, sind gesetzlich ausgenommen. Gerade der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ist in Streitfällen bedeutsam. Ob der Sonderkündigungsschutz eingreift, hängt also nicht allein davon ab, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht, sondern auch davon, ob der Status rechtlich festgestellt oder jedenfalls nachweisbar ist. Warum Arbeitgeber trotz Zeitdruck sorgfältig vorgehen müssen Die fristlose Kündigung steht fast immer unter erheblichem Zeitdruck. Trotzdem darf der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren nicht als bloße Formalität behandeln. Schon die Frage, wann genau die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt, kann streitig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einhaltung dieser Antragsfrist vom Integrationsamt beziehungsweise den Verwaltungsgerichten zu prüfen ist, während die Arbeitsgerichte vor allem darauf achten, ob die Kündigung nach erteilter oder fingierter Zustimmung unverzüglich ausgesprochen wurde. Damit sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Einerseits geht es um die rechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt, andererseits um die schnelle Umsetzung der Kündigung nach der Zustimmung. Die wichtigsten Fristen im Überblick Schritt Frist Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt Innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen Entscheidung des Integrationsamts Innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags Folge bei ausbleibender Entscheidung Die Zustimmung gilt nach Ablauf der Frist als erteilt Ausspruch der Kündigung nach erteilter Zustimmung Unverzüglich Besonderer Kündigungsschutz in der Wartezeit Nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht Was schwerbehinderte Beschäftigte wissen sollten Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bedeutet der besondere Kündigungsschutz keinen absoluten Bestandsschutz. Auch ihnen kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Integrationsamt zustimmt oder die Zustimmung als erteilt gilt. Der Schutz sorgt aber dafür, dass vor der Kündigung genauer hingesehen wird. Gerade wenn ein Zusammenhang zur Behinderung denkbar ist, verbessert das die Chancen, voreilige oder nicht ausreichend geprüfte Kündigungen abzuwehren. Betroffene sollten deshalb früh prüfen lassen, ob das Zustimmungsverfahren korrekt durchgeführt wurde. Fehler bei Fristen, Beteiligungen oder beim Nachweis des Status können für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidend sein. Fazit Bei einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts in aller Regel Pflicht. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich nicht wirksam. Für Arbeitgeber kommt es vor allem auf Tempo und saubere Verfahrensschritte an. Für Beschäftigte ist wichtig zu wissen, dass die Behörde nicht nur den Kündigungsanlass, sondern auch einen möglichen Bezug zur Behinderung und denkbare Alternativen in den Blick nimmt. Beispiel aus der Praxis Ein langjähriger Mitarbeiter mit anerkannter Schwerbehinderung soll fristlos gekündigt werden, weil er nach Darstellung des Arbeitgebers Kundendaten unbefugt weitergegeben hat. Der Arbeitgeber erfährt an einem Montag von dem Vorfall und stellt noch in derselben Woche den Antrag beim Integrationsamt. Die Behörde prüft, ob der Sachverhalt tatsächlich feststeht und ob ein Zusammenhang mit der Behinderung ausgeschlossen werden kann. Erteilt sie die Zustimmung oder tritt nach zwei Wochen die gesetzliche Fiktion ein, muss der Arbeitgeber die Kündigung anschließend unverzüglich erklären und zuvor auch die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligen. Quellen SGB IX, insbesondere §§ 168, 170, 173, 174: BMAS, Informationen zu Aufgaben des Integrationsamts bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen:

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Grundfreibetrag soll 2027 deutlich steigen, viele bleiben außen vor

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3. Juli 2026

CDU, CSU und SPD haben sich am Mittwochabend auf eine Reform der Einkommensteuer geeinigt: Ab dem 1. Januar 2027 soll der Grundfreibetrag steigen, zusammen mit Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmerpauschbetrag. Rund 10 Milliarden Euro jährlich will die Koalition damit vor allem kleine und mittlere Einkommen entlasten. Wer als Grundsicherungsgeld-, Bürgergeld- oder Mindestrenten-Empfänger schon heute weit unter der Steuergrenze lebt, geht bei dieser Entlastung leer aus. Die Koalitionsspitzen feiern das Paket als Entlastung für Beschäftigte und Steuerzahler. Für Millionen Menschen mit Grundsicherung, Bürgergeld oder einer kleinen Rente ändert sich dadurch trotzdem nichts. Ihr Einkommen liegt schon jetzt unter dem Betrag, der überhaupt besteuert wird. Wer verstehen will, warum eine milliardenschwere Steuerreform an genau dieser Gruppe vorbeigeht, muss sich die Mechanik hinter dem Wort Grundfreibetrag ansehen. 12.348 Euro, die für Millionen gar keine Rolle spielen Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt (§ 32a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Er soll sicherstellen, dass niemand Steuern auf das Existenzminimum zahlt. Für das Jahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro für Alleinstehende, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt er sich auf 24.696 Euro. Erst zu versteuerndes Einkommen oberhalb dieser Grenze wird überhaupt besteuert. Wer mehr verdient, spart durch eine höhere Grenze bares Geld. Wer weniger hat, für den ändert sich am Betrag auf dem Konto nichts. Genau darin liegt der Kern der aktuellen Debatte um die Reform ab 2027. Was die Koalition wirklich beschlossen hat Nach übereinstimmenden Medienberichten hätten sich die Spitzen von Union und SPD im Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket verständigt. Zum 1. Januar 2027 sollen demnach Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag steigen, zusätzlich die zweite Progressionszone abgeflacht werden. Ein Kabinettsbeschluss oder Gesetzentwurf liegt dazu noch nicht vor. Finanziert werden soll das Paket über eine gestaffelte Reichensteuer. Ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sollen künftig 45 Prozent gelten, ab 280.000 Euro dann 47 Prozent. Eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll dadurch mehr sparen. Mehr als 600 Euro im Jahr, allerdings erst in voller Wirkung ab 2028. Bis diese Zahlen Gesetz werden, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ein zweites, für die genaue Höhe entscheidendes Dokument liegt bislang gar nicht vor. Warum die genaue Zahl erst im Herbst feststeht Wie hoch der Grundfreibetrag 2027 tatsächlich ausfällt, ist offen. Die Bundesregierung will im Herbst 2026 den turnusmäßigen Existenzminimumbericht vorlegen, der die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Höhe berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass das Existenzminimum steuerfrei bleiben muss. Diese Berechnung setzt die Untergrenze für den neuen Betrag, nicht der politische Wunsch der Koalition. Vor der Einigung im Koalitionsausschuss waren Werte zwischen 12.900 und 13.084 Euro im Gespräch. Ob die Koalition sich an diesen Rahmen hält oder der Herbstbericht einen höheren Betrag erzwingt, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen. Wer schon jetzt mit einer festen Zahl rechnet, verwechselt eine politische Ankündigung mit einem verabschiedeten Gesetz. Wer schon heute unter der Freigrenze lebt Für Menschen im Grundsicherungsgeld, in der Sozialhilfe oder mit einer kleinen Rente bleibt die ganze Debatte folgenlos. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro im Monat, umgerechnet 6.756 Euro im Jahr. Das liegt weit unter dem geltenden Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Wer so wenig Einkommen hat, zahlt schon jetzt keine Einkommensteuer und kann durch eine höhere Freigrenze auch nichts mehr sparen. Das klingt zunächst nach einer Selbstverständlichkeit: Wer nichts zahlt, kann auch nicht entlastet werden. Politisch bedeutet es aber, dass eine milliardenschwere Reform genau die Gruppe nicht erreicht, für die das Existenzminimum ursprünglich definiert wurde. Der Regelsatz selbst bleibt 2026 wegen einer gesetzlichen Besitzschutzregelung unverändert, während der steuerliche Freibetrag für Beschäftigte weiter steigt. Anders sieht es für Rentnerinnen und Rentner mit einer Rente oberhalb der Freigrenze aus. Dort zeigt ein Blick auf die einzige Beispielrechnung der Koalition, wie groß der Unterschied tatsächlich ausfällt. Die einzige Rechnung, die die Koalition bisher liefert Die Koalition nennt bislang nur ein konkretes Beispiel. Eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll mehr als 600 Euro im Jahr sparen. Dieser Betrag gilt aber erst in voller Wirkung ab 2028, nicht schon zum Start der Reform 2027. Für Alleinstehende oder für Rentnerinnen und Rentner mit einer steuerpflichtigen Rente über 12.348 Euro im Jahr nennt die Koalition bislang keine eigene Zahl. Wer als Grundsicherungsgeld- oder Bürgergeld-Empfänger dagegen 6.756 Euro im Jahr erhält, taucht in keinem dieser Rechenbeispiele auf. Für diese Gruppe verändert sich am Monatsende nichts, unabhängig davon, ob der Grundfreibetrag am Ende um 300 oder um 1.000 Euro steigt. Was diese Reform über den Sozialstaat verrät Die Bundesregierung spricht von einer Entlastung für Beschäftigte und Steuerzahler und trifft damit exakt die Gruppe, die sie benennt. Wer keine Einkommensteuer zahlt, war nie Teil dieses Versprechens, auch wenn die politische Rhetorik oft von allen Bürgerinnen und Bürgern spricht. Eine echte Entlastung für Menschen am Existenzminimum müsste über den Regelsatz selbst kommen, nicht über einen Steuerfreibetrag, den sie ohnehin nie überschreiten. Solange diese beiden Stellschrauben getrennt bleiben, läuft jede neue Grundfreibetrags-Erhöhung an genau der Gruppe vorbei, für die das Existenzminimum ursprünglich berechnet wurde. Häufige Fragen zum Grundfreibetrag 2027 Muss ich als Grundsicherungsgeld- oder Bürgergeld-Empfänger jetzt etwas beantragen? Nein. Der Grundfreibetrag wirkt nur im Einkommensteuerrecht und hat keinen Einfluss auf die Berechnung von Grundsicherungsgeld, Bürgergeld oder Sozialhilfe. Diese Leistungen richten sich allein nach dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft, nicht nach dem steuerlichen Existenzminimum. Gilt die Erhöhung schon für die Steuererklärung 2026? Nein. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt weiterhin der aktuelle Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die angekündigte Erhöhung soll frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und betrifft damit erstmals die Steuererklärung, die 2028 abgegeben wird. Was passiert, wenn Bundestag oder Bundesrat der Reform nicht zustimmen? Dann bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Die Bundesregierung braucht die Zustimmung des Bundesrats, weil Länder und Kommunen Steueraufkommen verlieren würden. Die Koalition hat zugesagt, Steuerausfälle auszugleichen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung hinausgehen. Profitieren Rentnerinnen und Rentner überhaupt von einem höheren Grundfreibetrag? Nur, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Wer allein von der gesetzlichen Rente lebt und darunter bleibt, zahlt schon jetzt keine Steuern. Wer zusätzliche Einkünfte hat, etwa aus einer Betriebsrente oder Vermietung, kann von der höheren Grenze profitieren. Quellen Einkommensteuergesetz: § 32a EStG, Einkommensteuertarif Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 und Infoblatt zum 1. Januar 2026 Tagesspiegel/dpa: Einkommensteuerreform – Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen

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Prüfung von fast 10 Millionen Rentenkonten: Wer jetzt rückwirkend mehr Rente bekommen wird

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3. Juli 2026

Die geplante Ausweitung der sogenannten Mütterrente gehört zu den rentenpolitischen Änderungen, die für viele Menschen in der Rente spürbar werden könnten. Dahinter steckt keine eigene Rentenart, sondern eine bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ist das eine wichtige Nachricht, denn genau bei ihnen besteht bislang noch ein Unterschied zu späteren Geburtsjahrgängen. Obwohl die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, wird ein großer Teil der Betroffenen das zusätzliche Geld nicht sofort sehen. Für viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner ist die Auszahlung erst ab 2028 vorgesehen, dann allerdings rückwirkend. Das macht die Reform zu einem Beispiel dafür, wie ein sozialpolitisch populäres Vorhaben an der technischen Realität der Rentenverwaltung gebremst wird. Was die Mütterrente eigentlich ist Der Begriff „Mütterrente“ hält sich seit Jahren hartnäckig, obwohl er missverständlich ist. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine eigene Leistung neben der normalen Altersrente. Gemeint ist vielmehr die rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten, in denen ein Kind erzogen wurde. Diese Zeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung so behandelt, als seien in dieser Phase Pflichtbeiträge gezahlt worden. Auf diese Weise soll ausgeglichen werden, dass Eltern in den ersten Lebensjahren eines Kindes oft weniger arbeiten oder ganz aus dem Beruf aussteigen. Davon profitieren nicht nur Mütter. Auch Väter können entsprechende Zeiten angerechnet bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Bezeichnung ist also eher ein politischer und medialer Begriff als eine juristisch saubere Beschreibung. Praxisbeispiel: Wie sich die Mütterrente III auswirken kann Eine Rentnerin hat zwei Kinder, die beide vor 1992 geboren wurden. Bislang wurden für diese Kinder jeweils nur 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Mit der geplanten Mütterrente III sollen künftig pro Kind 36 Monate angerechnet werden. Das bedeutet für jedes Kind ein zusätzliches halbes Jahr Kindererziehungszeit beziehungsweise einen halben Entgeltpunkt mehr. Liegt der aktuelle Rentenwert bei rund 42,52 Euro, ergibt das pro Kind etwa 21,26 Euro zusätzlich im Monat. Bei zwei Kindern wären das rund 42,52 Euro mehr Rente im Monat. Auf ein Jahr gerechnet entspräche das gut 510 Euro. Bezieht die Frau ihre Rente bereits vor 2028, würde die Erhöhung voraussichtlich nicht sofort ausgezahlt, sondern erst später rückwirkend nachgezahlt. Worum es bei der Mütterrente III konkret geht Die geplante Mütterrente III soll eine Ungleichbehandlung beenden, die seit Jahren kritisiert wird. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können schon heute bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bislang nur bis zu 30 Monate. Genau diese Differenz soll nun wegfallen. Künftig sollen auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate anerkannt werden können. Das entspricht einem zusätzlichen halben Jahr Kindererziehungszeit pro Kind. In der Rentenlogik bedeutet das bis zu einem halben Entgeltpunkt mehr. Pro Kind könnten damit insgesamt bis zu drei Entgeltpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Damit würden Eltern älterer Jahrgänge mit Eltern jüngerer Jahrgänge gleichgestellt. Das klingt zunächst nach einer kleinen Korrektur, kann für die einzelne Monatsrente aber durchaus spürbar sein. Nach dem derzeitigen Rentenwert entsprach ein halber Entgeltpunkt zuletzt 20,40 Euro im Monat. Seit der zum 1. Juli 2026 angekündigten Rentenanpassung steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, sodass ein halber Entgeltpunkt rechnerisch schon bei rund 21,26 Euro liegen würde. Für Betroffene mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern summiert sich das. Warum viele das Rentenplus erst 2028 erhalten Für die Betroffenen ist die wichtigste Einschränkung der Reform der Zeitplan. Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass die neue Regelung zwar ab dem 1. Januar 2027 gelten soll, die Auszahlung aber für viele Menschen erst 2028 beginnen kann. Das betrifft insbesondere diejenigen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen. Der Grund ist der Verwaltungsaufwand. Millionen Renten müssten neu geprüft werden. Dabei geht es nicht nur um eine pauschale Zuschreibung, sondern um individuelle Erwerbsbiografien, alte Versicherungsverläufe und die genaue Zuordnung von Kindererziehungszeiten. Hinzu kommt, dass auch mögliche Folgen für andere Leistungen berücksichtigt werden müssen. Die Rentenversicherung spricht von rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die grundsätzlich profitieren könnten. Bei einer solchen Größenordnung wird verständlich, warum die Umstellung nicht per Knopfdruck erfolgen kann. Für viele Betroffene heißt das: Das Plus kommt später, aber nicht verloren. Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits in Rente ist und unter die Neuregelung fällt, soll eine Nachzahlung erhalten. Wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente bekommt, soll die Mütterrente III direkt in der laufenden Zahlung sehen. Wie groß der Effekt am Ende wirklich sein dürfte In der öffentlichen Diskussion wird die Mütterrente oft als deutliche Rentensteigerung dargestellt. Das stimmt in vielen Fällen nur eingeschränkt. Ja, es geht um reales Geld. Aber es geht eben meist nicht um Hunderte Euro pro Kind und Monat, sondern eher um einen Zuschlag in der Größenordnung eines halben Entgeltpunkts je betroffenem Kind. Dennoch sollte man den Effekt nicht kleinreden. Gerade bei niedrigen Renten kann selbst ein Zuschlag von etwas über 20 Euro pro Kind im Monat einen Unterschied machen. Wer zwei oder drei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann auf einen spürbaren Zusatzbetrag kommen. Für Menschen, deren Rente bislang sehr knapp kalkuliert ist, kann das im Alltag durchaus relevant sein. Gleichzeitig bleibt die Mütterrente III eine Korrektur innerhalb des bestehenden Systems, keine Antwort auf alle Probleme der Altersvorsorge. Sie ändert nichts daran, dass viele Rentnerinnen und Rentner insgesamt mit steigenden Lebenshaltungskosten, höheren Wohnkosten und einer oft angespannten finanziellen Lage zurechtkommen müssen. Die Reform ist also eher eine Nachbesserung als ein großer Umbruch. Muss man selbst aktiv werden? Die Antwort lautet: Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist in der Regel nicht erforderlich. Wer bereits Rente bezieht oder Kindererziehungszeiten schon im Rentenkonto erfasst hat, soll die Verbesserung grundsätzlich automatisch erhalten. Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten bislang noch gar nicht festgestellt wurden. Dann kann es notwendig sein, das Rentenkonto klären zu lassen. Genau an dieser Stelle kommt es in der Praxis oft zu Missverständnissen. Nicht die neue Reform selbst muss beantragt werden, wohl aber unter Umständen die zugrunde liegende Anerkennung der Kindererziehungszeiten, wenn diese bisher nicht vermerkt sind. Das macht deutlich, wie wichtig ein vollständiges Rentenkonto ist. Wer sich unsicher ist, ob frühere Erziehungszeiten bereits erfasst wurden, sollte das prüfen. Denn nur was dokumentiert ist, kann später auch in die Rentenberechnung einfließen. Warum die Reform gut klingt, aber sozial nicht immer voll ankommt Die Mütterrente III wird vielen als mehr Gerechtigkeit verkauft, und dafür gibt es gute Gründe. Es leuchtet ein, dass die Erziehung eines Kindes rentenrechtlich nicht davon abhängen sollte, ob es 1991 oder 1992 geboren wurde. Insofern schließt die Reform eine Lücke, die über Jahre bestehen blieb. Allerdings zeigt sich auch, dass ein höherer Rentenanspruch nicht in jedem Fall eins zu eins zu mehr verfügbarem Geld führt. Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass die Mütterrente III auf andere Leistungen angerechnet werden kann. Das betrifft etwa die Grundsicherung oder Wohngeld. Auch bei Witwen- und Witwerrenten kann sich die Veränderung auswirken, wenn die Mütterrente als Teil der eigenen Versichertenrente gezahlt wird. Für manche Betroffene bedeutet das: Formal steigt die Rente, praktisch fällt der Zugewinn kleiner aus als erwartet. Gerade im unteren Einkommensbereich ist das ein bekanntes Problem vieler Sozialleistungen. Verbesserungen im Rentenrecht treffen dort auf Anrechnungsregeln anderer Systeme. Aus sozialpolitischer Sicht bleibt damit ein Teil der Wirkung begrenzt. Fazit Die Mütterrente III ist eine rentenpolitische Nachbesserung mit gutem Ziel. Eltern von vor 1992 geborenen Kindern sollen künftig dieselbe Anerkennung von Kindererziehungszeiten erhalten wie Eltern jüngerer Jahrgänge. Für viele Betroffene bedeutet das ein Plus bei der Rente, das pro Kind in der Größenordnung eines halben Entgeltpunkts liegt. Der Haken liegt im Zeitablauf. Zwar soll die Regelung ab dem 1. Januar 2027 gelten, viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner erhalten das zusätzliche Geld aber erst 2028 rückwirkend. Das dämpft den unmittelbaren Effekt und zeigt, wie schwer selbst gewollte Verbesserungen im Rentensystem umzusetzen sind.

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Vorzeitige Rente soll abgeschafft werden

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3. Juli 2026

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger fordert eine höhere Altersgrenze und die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kann derzeit unter bestimmten Voraussetzungen früher ohne Abschläge in Altersrente gehen. Für viele Beschäftigte wäre ein Ende dieser Möglichkeit kein abstraktes Reformthema, sondern ein direkter Eingriff in die Lebensplanung nach jahrzehntelanger Arbeit. Arbeitgeber fordern späteren Renteneintritt Der Arbeitgeberpräsident argumentiert, ein späteres Renteneintrittsalter sei zwar unpopulär, aber notwendig. Zusätzlich fordert er, die Regelaltersgrenze stärker an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Dulger verweist dabei auf Länder wie Dänemark. Aus Arbeitgebersicht sollen Frühverrentungen zurückgedrängt, Beiträge stabilisiert und kapitalgedeckte Vorsorge stärker ausgebaut werden. Entschädigung für besonders lange Arbeit Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte setzt eine sehr lange Versicherungsbiografie voraus. Wer nach 45 Jahren früher aufhören darf, erhält also keinen Bonus, sondern nutzt eine rentenrechtlich erworbene Möglichkeit. Wer besonders betroffen wäre Besonders hart träfe eine Abschaffung Menschen mit langen, belastenden Erwerbsbiografien. Dazu gehören Beschäftigte im Bau, in der Pflege, in der Produktion, im Handwerk, in der Logistik, im Verkauf, in der Reinigung und in vielen einfachen Dienstleistungsberufen. Gerade dort sind Rückenleiden, Gelenkverschleiß, Erschöpfung, Schichtfolgen und chronische Erkrankungen verbreitet. Für diese Menschen ist „länger arbeiten“ oft keine realistische Option, sondern bedeutet mehr Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung vor der Rente. Höheres Rentenalter kann verdeckte Rentenkürzung bedeuten Ein höheres Renteneintrittsalter wirkt für viele wie eine Rentenkürzung. Wer gesundheitlich nicht länger arbeiten kann, muss früher in Rente gehen und Abschläge hinnehmen. Die Alternative ist häufig nicht ein gut bezahlter Arbeitsplatz bis zur höheren Altersgrenze. Viele Betroffene landen vorher in Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld, Grundsicherung, oder Erwerbsminderungsrente. Abschläge bleiben lebenslang Wer eine Altersrente mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch nimmt, trägt diese Kürzung dauerhaft. Die monatliche Rente bleibt dann auch im hohen Alter niedriger. Das ist besonders problematisch für Menschen mit geringen Löhnen. Wer ohnehin nur eine kleine Rente erwartet, kann sich dauerhafte Abschläge kaum leisten. Warum die Debatte soziale Unterschiede ausblendet Eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung klingt technisch neutral. Sie übersieht aber, dass Lebenserwartung und gesunde Lebensjahre sozial ungleich verteilt sind. Menschen mit höherem Einkommen, besseren Arbeitsbedingungen und geringerer körperlicher Belastung können häufiger länger arbeiten. Wer dagegen über Jahrzehnte schwere körperliche Arbeit geleistet hat, erreicht das höhere Rentenalter oft nicht gesund. „Länger leben“ heißt nicht automatisch „länger arbeiten können“ Die Debatte vermischt häufig zwei Fragen. Ja, viele Menschen werden älter. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie auch länger belastbar, schichtfähig, mobil oder arbeitsmarktfähig bleiben. Gerade chronische Erkrankungen steigen mit dem Alter. Wer mit 64 noch lebt, kann deshalb nicht automatisch acht Stunden täglich arbeiten, Lasten tragen, Menschen pflegen, Maschinen bedienen oder im Akkord stehen. Gefahr für Menschen mit Schwerbehinderung Menschen mit Schwerbehinderung sind in der Rentendebatte besonders verletzlich. Für sie gibt es eigene Altersrentenregelungen, weil gesundheitliche Einschränkungen den Arbeitsalltag früher begrenzen können. Wird die allgemeine Altersgrenze immer weiter nach oben verschoben, steigt auch der Druck auf Menschen, die ohnehin schon gesundheitlich eingeschränkt sind. Viele Betroffene fürchten dann, zwischen Arbeitsmarkt, Erwerbsminderung und niedriger Altersrente zerrieben zu werden. Erwerbsminderungsrente ist kein einfacher Ausweg Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, hat nicht automatisch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die Hürden sind hoch, und die Rentenversicherung prüft streng, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen besteht. Viele Menschen sind für ihren Beruf zu krank, gelten aber rentenrechtlich noch nicht als voll erwerbsgemindert. Sie können dann weder gesund weiterarbeiten noch ohne Abschläge in Rente gehen. Arbeitslos vor der Rente: Das Risiko steigt Wenn das Renteneintrittsalter steigt, wächst das Risiko längerer Arbeitslosigkeit vor der Rente. Ältere Beschäftigte finden nach Jobverlust oft schwerer eine neue Stelle. Das trifft besonders Menschen ohne akademische Qualifikation, mit gesundheitlichen Einschränkungen oder mit Branchenberufen, die körperlich nicht bis ins hohe Alter ausgeübt werden können. Ein höheres Rentenalter verschiebt dann Kosten in die Arbeitslosenversicherung oder in die Grundsicherung. Kapitalgedeckte Vorsorge hilft Geringverdienern kaum Dulger fordert auch mehr kapitalgedeckte Vorsorge. Für Gutverdienende kann zusätzliche Vorsorge sinnvoll sein. Für Menschen mit niedrigen Löhnen ist das aber oft realitätsfern. Wer Miete, Strom, Lebensmittel, Fahrkosten und Schulden bezahlen muss, kann kaum zusätzlich privat vorsorgen. Gerade diejenigen, die am meisten Schutz brauchen, haben am wenigsten Spielraum für Kapitalanlage. Frühverrentung ist nicht immer freiwillig In der Debatte klingt Frühverrentung oft so, als würden Menschen freiwillig und bequem früher ausscheiden. Viele Fälle sehen anders aus. Beschäftigte gehen früher, weil der Körper nicht mehr mitmacht, weil der Betrieb Personal abbaut, weil Schichtarbeit krank macht oder weil sie nach Krankheit keinen passenden Arbeitsplatz mehr finden. Wer das als bloßen Fehlanreiz beschreibt, ignoriert die Realität vieler Arbeitnehmer. Was Arbeitnehmer jetzt prüfen sollten Wer über eine frühe Altersrente nachdenkt, sollte sein Rentenkonto rechtzeitig klären. Entscheidend ist, ob die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreicht werden. Wichtig sind Beschäftigungszeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und weitere rentenrechtliche Zeiten. Lücken sollten früh geprüft und möglichst geklärt werden. Rentenauskunft früh anfordern Beschäftigte sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft und gegebenenfalls eine Kontenklärung beantragen. Das ist besonders wichtig, wenn frühere Arbeitgeber nicht mehr existieren, Zeiten im Ausland liegen oder Pflege- und Kindererziehungszeiten fehlen. Wer erst kurz vor dem geplanten Rentenbeginn merkt, dass Monate fehlen, gerät unter Druck. Eine frühe Prüfung schafft Planungssicherheit. Nicht vorschnell in Rente mit Abschlägen gehen Wer die 45 Jahre knapp verfehlt oder gesundheitlich belastet ist, sollte verschiedene Rentenwege vergleichen. Eine Rente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ist früher möglich, aber regelmäßig mit Abschlägen verbunden. Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Erwerbsminderungsrente oder ein späterer Rentenbeginn können je nach Einzelfall günstiger oder ungünstiger sein. Eine Beratung ist sinnvoll, bevor ein Antrag gestellt wird. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Kann jeder vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen? Nein. Das Zugangsalter hängt vom Geburtsjahr ab und wurde schrittweise angehoben. Außerdem müssen 45 anrechenbare Jahre erreicht sein. Was fordert der Arbeitgeberpräsident? Er fordert die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte und eine Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung. Warum wäre das für viele Arbeitnehmer problematisch? Viele Beschäftigte können aus gesundheitlichen Gründen nicht beliebig länger arbeiten. Wer früher gehen muss, trägt dann lebenslange Abschläge oder landet vor der Rente in Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Grundsicherung. Was sollten Betroffene jetzt tun? Sie sollten ihr Rentenkonto prüfen, eine Rentenauskunft anfordern und klären, ob 45 Versicherungsjahre erreicht werden. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollten auch Schwerbehindertenrente und Erwerbsminderungsrente geprüft werden. Fazit: Länger arbeiten darf nicht zur Strafe für lange Arbeit werden Die Forderung nach einem höheren Renteneintrittsalter klingt aus Sicht der Arbeitgeber nach Stabilisierung des Systems. Für viele Beschäftigte bedeutet sie aber ein höheres Risiko für Abschläge, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Altersarmut. Wer 45 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt hat, braucht verlässliche Übergänge in die Rente. Eine pauschale Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte trifft gerade diejenigen treffen, die den Sozialstaat über Jahrzehnte mitfinanziert haben. Für Betroffene heißt das: Rentenkonto klären, Gesundheitslage ernst nehmen und Rentenwege früh vergleichen. Politisch bleibt entscheidend, dass Reformen nicht nur Beitragszahler und Arbeitgeber entlasten, sondern auch die Lebensrealität älterer Arbeitnehmer schützen.

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Schwerbehinderung: Tausende Diabetes-Kinder betroffen - Gericht setzt Maßstab

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3. Juli 2026

Klassenfahrt mit Wohnmobil im Schlepptau: Die Mutter musste mitfahren und nachts neben ihrem Sohn schlafen, weil der Handyempfang am Zielort für die Fernüberwachung der Blutzuckerwerte nicht ausreichte. Während die Mitschüler gemeinsam in der Unterkunft übernachteten, blieb der Junge mit seiner Mutter im Wohnmobil. Kein Einzelfall aus einer Akte, sondern die Realität eines Grundschulkindes mit Diabetes mellitus Typ 1 – und der Kern eines Verfahrens, das zeigt, wie eng die Behörden den Schwerbehindertenstatus bei Kindern inzwischen auslegen. Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden: Ein GdB von 50 ist für dieses Kind angemessen – aber nicht wegen der Diabetes-Diagnose allein, sondern wegen der konkreten Folgen im Alltag. Diabetes allein reicht nicht – die Rechtslage nach dem BSG Die Feststellung einer Schwerbehinderung setzt nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mehr voraus als eine intensivierte Insulintherapie oder Pumpentherapie mit regelmäßigen Messungen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (B 9 SB 2/24 R) klargestellt, dass allein die therapiebedingte Begleitung und Überwachung durch die Eltern noch keinen höheren Grad der Behinderung rechtfertigt. Erforderlich sind zusätzliche, ausreichend gewichtige Einschnitte in der Lebensführung, die über den reinen Therapieaufwand hinausgehen. Das BSG betont zugleich, dass es für Kinder keine pauschal milderen Maßstäbe gibt. Die Bewertungskriterien sehen keine Sonderregeln vor – Behörden legen bei Kindern grundsätzlich dieselben Anforderungen an wie bei Erwachsenen. Wer glaubt, bei einem Kind reiche der Verweis auf "besondere Fürsorgebedürftigkeit" automatisch aus, irrt sich in der Praxis regelmäßig. Gleichzeitig verlangt § 1 Satz 2 SGB IX, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden – Kinder dürfen gegenüber Erwachsenen mit derselben Gesundheitsstörung nicht schlechtergestellt werden. Was das Sozialgericht Darmstadt im konkreten Fall festgestellt hat Bei Kindern ist die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen. Auswirkungen der Erkrankung auf diese Entwicklung müssen deshalb schon berücksichtigt werden, bevor sie sich zu einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung nach Teil B, Ziffer 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze verdichten. Genau hier setzt das Sozialgericht Darmstadt an: Es prüft nicht abstrakt, sondern fragt konkret nach den sozialen Nachteilen, die dieses Kind tatsächlich erlebt. Für zahlreiche Freizeitaktivitäten, die Gleichaltrige längst selbstständig unternehmen – Schwimmkurs, Trampolinhalle, Freizeitpark – benötigt der Junge stets eine im Umgang mit seiner Erkrankung geschulte Begleitperson, meist die Mutter. Ohne sie bleibt er ausgeschlossen. Andere Eltern laden ihn wegen der Diabetes-Erkrankung seltener zu Geburtstagen ein; wenn doch, muss die Mutter meist mitkommen. Nachts stören notwendige Blutzuckerkontrollen seinen Schlaf in einer Weise, die für die Teilhabe relevant ist. Nach Einschätzung der Kammer bringt die Erkrankung den Jungen in eine Sonderstellung, die sich negativ auf seine psychoemotionale Entwicklung auswirkt. Das Gericht sieht darin erhebliche Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre und seiner altersgerechten Entwicklung von Selbstständigkeit – begleitet von Unzufriedenheit, die sich auch in aggressivem Verhalten äußert. In der Praxis zeigt sich immer wieder: Gerichte differenzieren genau zwischen dem reinen Pflegeaufwand der Eltern und den eigenständigen Teilhabeeinschränkungen des Kindes. Nur Letztere zählen für den GdB. Der Vergleichsmaßstab: mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten Das Sozialgericht Darmstadt zieht zur Einordnung den Vergleich zu anderen Behinderungen heran, für die die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB von 50 vorsehen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach vor, wenn die Integration in Lebensbereiche wie die Regelschule nicht ohne umfassende Unterstützung – etwa durch einen Integrationshelfer – möglich ist. Der Junge hat zwar keine geistige Beeinträchtigung, benötigt aber eine Schulbegleitung für den Besuch der Regelschule sowie erkrankungsbedingte Unterstützung im außerschulischen Alltag. Das Gericht stuft die Beeinträchtigungen als vergleichbar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ein. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein Kind ohne elterliche Aufsicht von Teilhabe ausgeschlossen sein könnte, genügt nach dem BSG-Urteil vom Dezember 2024 nicht. Es braucht konkret feststellbare soziale Nachteile oder starke psychische Probleme – und genau die hat das Sozialgericht Darmstadt in diesem Fall bejaht. Was Betroffene aus diesem Urteil mitnehmen sollten Wer für sein Kind einen höheren GdB wegen Diabetes beantragt, sollte sich nicht auf den Therapieaufwand allein stützen. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation konkreter Ausgrenzungssituationen: verpasste Einladungen, notwendige Begleitpersonen bei Freizeitaktivitäten, Sonderregelungen bei Klassenfahrten, gestörter Schlaf durch nächtliche Kontrollen, beobachtbare psychische Belastungen. Erfahrungsgemäß lehnen Versorgungsämter höhere GdB-Werte bei Diabetes ab, solange nur medizinische Behandlungsdaten vorliegen. Wer Widersprüche in diesem Bereich bearbeitet, kennt das Muster: Ohne konkrete, im Einzelfall geschilderte Teilhabebeeinträchtigungen bleibt es bei GdB-Werten unterhalb der Schwerbehindertengrenze. Gegen ablehnende Bescheide lohnt sich der Widerspruch dann, wenn sich die im Urteil genannten Kriterien im eigenen Fall wiederfinden: nachweisbare Beeinträchtigung der Integrationsfähigkeit, negative Auswirkungen auf die psychoemotionale Entwicklung, teilhaberelevante Schlafstörungen durch nächtliche Maßnahmen. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, dürfte auch nach diesem Urteil ein niedrigerer GdB bestehen bleiben. Fazit Das Urteil ist kein Freibrief für jedes Diabetes-Kind, aber ein wichtiges Signal: Wer die Teilhabeeinschränkungen seines Kindes konkret und detailliert vorträgt, hat gute Chancen auf einen GdB von 50. Wer sich auf den Verweis "mein Kind hat Diabetes und braucht viel Betreuung" beschränkt, verschenkt seinen Anspruch. Anmerkung des Verfassers Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R – wichtige Klarstellungen zur Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) bei Kindern mit Diabetes mellitus vorgenommen. Mit dieser Entscheidung dürfte es nun deutlich schwieriger werden, für betroffene Kinder den Schwerbehindertenstatus zu erhalten. Die Feststellung einer Schwerbehinderung (ab GdB 50) bei Diabetes setzt neben dem hohen Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. Pumpentherapie und regelmäßigen Messungen voraus, dass man zusätzlich auch noch durch weitere erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist (§ 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen ausreichend gewichtig sein, um das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können. Das BSG weist auch darauf hin, dass die einschlägigen Bewertungskriterien keine Sonderregeln für Kinder vorsehen, d.h. die Behörden müssen dort grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei Erwachsenen stellen. Gemäß § 1 Satz 2 SGB IX ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Kinder und Jugendliche dürfen bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechtergestellt werden. Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist der Kläger als Diabetiker mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen. Quellen Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 21.04.2026 – S 5 SB 355/24 Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R

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Pflegegeld: Pflegekasse fordert von Empfängern jetzt die Kontoauszüge an

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3. Juli 2026

Wer Pflegeleistungen nutzt, kennt die Situation: Plötzlich verlangt die Pflegekasse „zur Prüfung“ Kontoauszüge, Quittungen oder Rechnungen. Viele Betroffene liefern dann aus Angst vor Leistungsstopp einfach alles. Genau das ist häufig der Fehler. Denn Mitwirkung ist zwar Pflicht – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer die Frage: Welche Daten sind für die konkrete Leistungsprüfung wirklich erforderlich? Warum Pflegekassen überhaupt Nachweise anfordern dürfen Pflegekassen sind Sozialleistungsträger. Sie dürfen Nachweise verlangen, wenn sie eine Leistung prüfen oder abrechnen müssen. Die rechtliche Grundlage ist die Mitwirkungspflicht: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben und auf Verlangen Belege bzw. Urkunden vorlegen. Daraus folgt: Quittungen und Rechnungen sind in vielen Konstellationen vollkommen normal – insbesondere bei Kostenerstattung. Wo die Grenze liegt: „Erforderlich“ statt „alles“ Auch wenn die Pflegekasse Nachweise verlangen darf, gilt eine klare Grenze: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich endet Mitwirkung dort, wo sie unverhältnismäßig oder unzumutbar wird. Das sind die wichtigsten Hebel gegen pauschale Forderungen wie „bitte ungeschwärzt alle Kontoauszüge der letzten Monate“. Hinzu kommt: Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Kassen müssen besonders sorgsam mit diesen Daten umgehen und dürfen keine Datensammlung „auf Vorrat“ betreiben. In welchen Fällen Quittungen und Rechnungen meist zulässig sind Bei Leistungen, die über Erstattung laufen oder bei denen ein konkreter Einsatz von Mitteln nachgewiesen werden muss, sind Rechnungen und Quittungen regelmäßig der richtige Nachweis. Typisch ist das etwa beim Entlastungsbetrag: Viele Kassen erstatten erst, wenn eine Rechnung eingereicht wurde. In solchen Fällen gilt: Die Kasse braucht in erster Linie die Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag. Ein zusätzlicher Blick auf den gesamten Kontoverlauf ist dafür oft nicht erforderlich. Kontoauszüge: Wann sie zulässig sein können – und wann nicht Kontoauszüge sind besonders heikel, weil sie weit mehr preisgeben als die eine strittige Leistung: Einkaufsorte, private Zahlungen, Spenden, Mitgliedschaften oder Gesundheitsbezüge können sich indirekt herauslesen. Deshalb ist die Prüfung immer einzelfallbezogen. Zulässig kann ein Kontoauszug sein, wenn es konkret um den Zahlungsnachweis einer bestimmten Rechnung geht und es kein milderes Mittel gibt. Dann reicht regelmäßig ein zielgenauer Nachweis: die einzelne relevante Buchung mit Datum, Empfänger und Betrag – nicht der komplette Auszug mit sämtlichen Umsätzen. Angreifbar ist eine pauschale Vollanforderung, wenn die Kasse nicht erklärt, wofür sie welche Information braucht, oder wenn Rechnungen und Quittungen die Prüfung bereits ermöglichen. Richtig reagieren: Was du liefern solltest – und was nicht Eine praktikable Linie ist: Du kooperierst, aber du lieferst nur das, was für die konkrete Prüfung nötig ist. Forderung der Pflegekasse Datensparsame, sichere Reaktion „Bitte reichen Sie Quittungen/Rechnungen ein“ Rechnung/Quittung mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum einreichen. „Bitte reichen Sie zusätzlich Kontoauszüge ein“ Um Konkretisierung bitten: Welche Leistung, welcher Zeitraum, welcher konkrete Zweck? Gleichzeitig Rechnung/Quittung mitschicken. „Bitte ungeschwärzte Kontoauszüge komplett“ Nur relevante Buchung(en) als Ausschnitt; übrige Umsätze schwärzen. „Ohne Kontoauszüge keine Bearbeitung“ Schriftlich auf Erforderlichkeit/Datensparsamkeit hinweisen, gezielten Nachweis anbieten, Frist setzen lassen. Schwärzen: Was du stehen lassen solltest Schwärzen ist keine Trotzreaktion, sondern Datensparsamkeit. Nicht erforderliche Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden, solange die Prüffrage beantwortet werden kann. Als Faustregel gilt: sichtbar lassen: Datum, Betrag, Empfänger oder Verwendungszweck, soweit nötig zur Zuordnung, gegebenenfalls die letzten Ziffern zur Kontozuordnung (wenn verlangt) schwärzen: alle anderen Umsätze, Kontostände, private Verwendungszwecke, Empfänger ohne Bezug zur Leistung Wenn die Kasse genau den Empfänger prüfen muss, etwa für den Abgleich mit einer Rechnung, darfst du den Empfänger dieser konkreten Buchung nicht unleserlich machen. Alle übrigen Empfänger schon. Wenn die Pflegekasse mit „Leistungsstopp“ droht Leistungen dürfen nicht „einfach so“ gestrichen werden, nur weil du nicht jeden Wunsch sofort erfüllst. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt in der Regel voraus, dass die Kasse dich schriftlich auf die Folgen hinweist und dir eine angemessene Frist setzt. Das ist wichtig, wenn du zunächst nur datensparsame Nachweise einreichst und um Konkretisierung bittest. FAQ Muss ich Kontoauszüge einreichen? Nur, wenn sie im Einzelfall wirklich erforderlich sind. Häufig reichen Rechnung und Quittung. Muss das ungeschwärzt sein? In der Regel nicht. Nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden, solange der relevante Zahlungsvorgang nachvollziehbar bleibt. Was, wenn die Kasse trotzdem komplette Auszüge fordert? Schriftlich um Konkretisierung bitten, gezielte Ausschnitte anbieten und auf Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Bei Eskalation kann man die Datenschutzstelle der Kasse einbeziehen und formale Rechtsmittel prüfen. Quellen Sozialgesetzbuch I: § 60 (Mitwirkung), § 65 (Grenzen der Mitwirkung), § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung), § 35 (Sozialgeheimnis) Sozialgesetzbuch X: § 67a (Erhebung von Sozialdaten) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Informationen zu Sozialdaten/Sozialgeheimnis sowie Hinweise zur datensparsamen Vorlage von Kontoauszügen Pflegeversicherung: Regelungen zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und Abrechnungspraxis der Pflegekassen

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Kein Bürgergeld mehr für Bus und Bahn: Was die CDU jetzt will

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3. Juli 2026

Ein neuer CDU-Vorstoß sorgt für Diskussionen unter Beziehern von Bürgergeld beziehungsweise der neuen Grundsicherung. Nach den Plänen aus Nordrhein-Westfalen soll der Anteil für Bus und Bahn künftig nicht mehr frei ausgezahlt werden. Stattdessen könnten Leistungsbeziehende ein Deutschlandticket als Sachleistung erhalten. Der Vorschlag betrifft einen wichtigen Bereich des Existenzminimums. Denn Mobilität ist für viele Menschen keine Nebensache, sondern Voraussetzung für Arztbesuche, Behördentermine, Bewerbungsgespräche, Schule, Ausbildung und soziale Teilhabe. Was genau die CDU vorschlägt Nach dem bekannten CDU-Vorschlag aus dem Umfeld des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr soll der bisher im Regelbedarf enthaltene Mobilitätsanteil nicht mehr als frei verfügbares Geld bei den Betroffenen ankommen. Stattdessen soll dieser Betrag direkt in ein Deutschlandticket fließen. Medienberichten zufolge geht es dabei um rund 50 Euro monatlich, die bislang rechnerisch für Verkehrsausgaben im Regelbedarf vorgesehen sind. Die Idee wird mit mehreren Argumenten begründet. Befürworter verweisen darauf, dass Betroffene dann bundesweit Busse und Bahnen im Nahverkehr nutzen könnten. Außerdem solle Schwarzfahren vermieden und der öffentliche Nahverkehr finanziell gestärkt werden. Wichtig ist jedoch: Es handelt sich bislang um einen politischen Vorstoß, nicht um eine bereits bundesweit geltende Regel. Der Antrag soll nach Berichten zunächst innerhalb der CDU beraten und anschließend politisch weiterverfolgt werden. Warum der Vorschlag für Betroffene heikel ist Auf den ersten Blick klingt ein Deutschlandticket für Leistungsbeziehende nach einer Entlastung. Wer regelmäßig Bus und Bahn nutzt, könnte tatsächlich profitieren. Besonders Menschen in Großstädten oder Ballungsräumen hätten mit einem solchen Ticket mehr Bewegungsfreiheit. Problematisch wird der Vorschlag dort, wo Busse und Bahnen kaum erreichbar sind. In ländlichen Regionen hilft ein Deutschlandticket wenig, wenn der nächste Bus selten fährt oder der Bahnhof weit entfernt liegt. Wer auf Fahrrad, Mitfahrgelegenheiten, private Fahrten oder gelegentliche Taxifahrten angewiesen ist, hätte von einem Pflicht-Ticket deutlich weniger. Auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen könnten benachteiligt werden. Nicht jeder kann problemlos Haltestellen erreichen, lange Wege zurücklegen oder volle Bahnen nutzen. Gerade ältere Leistungsbeziehende, Alleinerziehende mit kleinen Kindern oder Menschen mit Behinderung brauchen oft flexible Lösungen. Der Mobilitätsanteil ist bisher frei verwendbar Der Regelbedarf ist pauschal ausgestaltet. Das bedeutet: Im monatlichen Betrag sind verschiedene Ausgaben rechnerisch enthalten, etwa Ernährung, Kleidung, Strom, Kommunikation und Verkehr. Für Alleinstehende bleibt der Regelsatz 2026 nach Angaben der Bundesregierung weiterhin bei 563 Euro im Monat. Der rechnerische Anteil für Verkehr ist dabei kein zweckgebundenes Sondergeld. Betroffene können bisher selbst entscheiden, ob sie davon ein Sozialticket, einzelne Fahrscheine, Fahrradreparaturen oder andere Mobilitätskosten bezahlen. Genau diese freie Verwendung würde durch ein verpflichtendes Ticket eingeschränkt. Sozialrechtlich ist das ein gewichtiger Punkt. Der Regelbedarf soll ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern und zugleich eine gewisse Eigenverantwortung ermöglichen. Eine Umwandlung in Sachleistungen wäre daher nicht nur eine politische, sondern auch eine rechtliche Frage. Deutschlandticket statt Auszahlung: Entlastung oder Kürzung? Ob der CDU-Vorschlag für Betroffene eine Verbesserung oder eine Kürzung wäre, hängt stark vom Einzelfall ab. Wer ohnehin monatlich ein Deutschlandticket kaufen würde, könnte von einem direkten Ticket profitieren. Wer dagegen wenig öffentlichen Nahverkehr nutzt, verliert faktisch frei verfügbares Geld. Besonders kritisch wäre eine Lösung, bei der der Mobilitätsanteil vollständig angerechnet wird, ohne dass persönliche Lebensumstände berücksichtigt werden. Dann bekämen Leistungsbeziehende zwar ein Ticket, hätten aber weniger Spielraum für andere notwendige Mobilitätsausgaben. Das kann im Alltag spürbare Folgen haben. Situation Mögliche Folge des CDU-Vorschlags Person nutzt täglich Bus und Bahn Das Deutschlandticket kann eine praktische Entlastung sein. Person lebt auf dem Land Das Ticket kann wenig nützen, wenn Bus und Bahn kaum fahren. Person nutzt Fahrrad oder ist auf Mitfahrten angewiesen Frei verfügbares Geld für Reparaturen oder Fahrtkosten würde fehlen. Person hat gesundheitliche Einschränkungen Ein Pflicht-Ticket ersetzt nicht automatisch barrierearme Mobilität. Person hat viele Termine bei Behörden, Ärzten oder Jobcenter Das Ticket kann hilfreich sein, sofern die Wege mit Bus und Bahn erreichbar sind. Warum Kommunen und Verkehrsverbünde interessiert sind Für Verkehrsverbünde kann der Vorschlag finanziell attraktiv sein. Wenn viele Leistungsbeziehende automatisch ein Ticket erhalten, steigen die sicheren Einnahmen. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr sieht darin nach Medienberichten die Chance auf Mehreinnahmen, die auch in den Ausbau des Nahverkehrs fließen könnten. Für Kommunen könnte ein solches Modell ebenfalls interessant sein, wenn Sozialtickets, Zuschüsse oder lokale Mobilitätsangebote neu geordnet werden. Allerdings darf die Finanzierungslogik nicht zulasten derjenigen gehen, die das Ticket praktisch nicht nutzen können. Eine pauschale Lösung wäre deshalb sozialpolitisch umstritten. Was Betroffene jetzt wissen sollten Aktuell müssen Bürgergeld- oder Grundsicherungsbeziehende nicht davon ausgehen, dass ihnen sofort Geld für Bus und Bahn gestrichen wird. Der Vorschlag ist politisch in der Diskussion, aber noch keine bundesweite Rechtsänderung. Niemand sollte deshalb vorsorglich Abos kündigen oder bestehende Mobilitätskosten anders planen, ohne eine verbindliche Mitteilung zu haben. Falls ein solches Modell später eingeführt würde, müssten die konkreten Regeln genau geprüft werden. Entscheidend wäre, ob es Ausnahmen gibt, ob Menschen ohne nutzbaren Nahverkehr geschützt werden und ob das Ticket zusätzlich oder als Ersatz gewährt wird. Für viele Betroffene macht genau dieser Unterschied den Ausschlag. Politische Debatte passt zur neuen Grundsicherung Der Vorstoß fällt in eine Zeit, in der die Sozialleistungen für Arbeitsuchende politisch neu ausgerichtet werden. Die frühere Bürgergeld-Debatte wurde bereits von Forderungen nach mehr Kontrolle, mehr Mitwirkungspflichten und strengeren Sanktionen geprägt. Medien berichten, dass die neue Grundsicherung mit mehr Druck auf Leistungsbeziehende verbunden sein soll. Das Deutschlandticket als Sachleistung passt in diese politische Linie. Geldleistungen sollen stärker gelenkt und an konkrete Zwecke gebunden werden. Kritiker sehen darin jedoch einen Eingriff in die Selbstbestimmung armer Menschen. Warum eine pauschale Lösung ungerecht sein kann Mobilität sieht in Deutschland sehr unterschiedlich aus. In Berlin, Köln, Dortmund oder Düsseldorf kann ein Deutschlandticket im Alltag viel wert sein. In Dörfern mit ausgedünntem Nahverkehr kann es dagegen eher ein Symbol als eine echte Hilfe sein. Ein Mensch, der mit dem Bus zum Jobcenter fahren kann, profitiert anders als jemand, der erst mehrere Kilometer zur Haltestelle laufen muss. Auch Alleinerziehende mit Kindern haben andere Wege als alleinstehende Erwachsene. Deshalb wäre eine Einzelfallprüfung oder zumindest eine Ausnahmeregelung entscheidend. Praxisbeispiel: Wenn das Ticket hilft – und trotzdem Geld fehlt Frau M. lebt in Essen und bezieht Grundsicherung. Sie fährt regelmäßig mit Bus und Bahn zum Jobcenter, zur Physiotherapie und zu Vorstellungsgesprächen. Für sie wäre ein Deutschlandticket praktisch, weil sie nicht mehr jeden Monat überlegen müsste, welche Fahrten sie sich leisten kann. Ihr Bruder lebt dagegen in einem kleinen Ort im Sauerland. Der Bus fährt dort nur wenige Male am Tag, am Wochenende kaum. Er nutzt meistens ein altes Fahrrad und bezahlt gelegentlich eine Mitfahrgelegenheit zum Arzt. Würde sein Mobilitätsanteil durch ein Deutschlandticket ersetzt, hätte er zwar ein Ticket, aber weniger Geld für die Wege, die er tatsächlich bewältigen muss. Fragen und Antworten zum CDU-Vorschlag Wird Bürgergeld für Bus und Bahn jetzt sofort gestrichen? Nein. Der Vorschlag ist bislang eine politische Initiative und keine bereits allgemein geltende Regel. Betroffene sollten erst reagieren, wenn es eine verbindliche gesetzliche Änderung oder einen offiziellen Bescheid gibt. Was will die CDU konkret? Nach den bekannten Plänen soll der Mobilitätsanteil im Regelbedarf nicht mehr frei ausgezahlt werden. Stattdessen sollen Leistungsbeziehende ein Deutschlandticket erhalten, das aus diesem Anteil finanziert wird. Wäre das Deutschlandticket zusätzlich zum Regelsatz? Nach den bisherigen Berichten soll das Ticket gerade nicht zusätzlich gezahlt werden. Es soll den rechnerischen Mobilitätsanteil ersetzen, der bisher im monatlichen Regelbedarf enthalten ist. Wer könnte von dem Vorschlag profitieren? Profitieren könnten vor allem Menschen, die regelmäßig Bus und Bahn nutzen und in Regionen mit gutem Nahverkehr leben. Für sie kann ein Deutschlandticket im Alltag eine echte Erleichterung sein. Wer hätte Nachteile? Nachteile drohen Menschen in ländlichen Regionen, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und allen, die den öffentlichen Nahverkehr kaum nutzen können. Für sie wäre ein Pflicht-Ticket möglicherweise weniger wert als frei verfügbares Geld. Könnte ein solches Modell rechtlich problematisch sein? Das wäre zumindest zu prüfen. Der Regelbedarf soll das Existenzminimum sichern und wird bislang pauschal ausgezahlt. Eine Umwandlung in Sachleistungen müsste begründet werden und dürfte Betroffene nicht unangemessen benachteiligen.