Eine Betriebsrente ist anrechenbares Einkommen im SGB 2. Von den Einnahmen sind vor deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die in § 11b SGB II normierten Absetzungen vorzunehmen.
Eine § 82 Absatz 4 SGB XII vergleichbare Regelung, wonach Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII der Abzug weiterer Beträge von ihrer Betriebsrente ermöglicht wird, sieht das SGB II nicht vor.
Eine entsprechende Anwendung des § 82 Absatz 4 SGB XII scheidet nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Privilegierung im SGB XII aus.
Weil der Gesetzgeber dabei typischerweise die Zeit nach der Beendigung des Erwerbslebens erfassen wollte, handelt es sich bei Menschen in dieser Lebensphase nicht um den nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis. So aktuell das Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R –
Weiterhin merkt das Bundessozialgericht an: Härtefallmehrbedarf gilt auch für Bedarfe während der Pandemie
Nach § 21 Absatz 6 SGB II ist auch auf im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Bedarfe anwendbar. Tests sind auch dem Grunde nach mehrbedarfsfähig, weil sie ihrer Höhe oder Art nach im Regelbedarf nicht enthalten sind. Dem steht die Regelung zur Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach § 70 SGB II in Höhe von 150 Euro nicht entgegen.
Praxistipp
Betriebsrenten sind anrechenbares Einkommen – die Regelung des § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII zu Freibeträgen vom Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht analog anzuwenden. Siehe auch hier.
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.