Versicherte, die 35 Jahre in die Rentenkasse einzahlen und schwerbehindert sind, können zwei Jahre früher ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten und weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen. Was bedeutet es aber, wenn sich Ihre Prüfung in die Länge zieht, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, und Sie eine Rente beantragen, bevor das Verfahren abgeschlossen ist? Gilt der Anspruch auf diese besondere Rente dann immer noch?
Wir klären auf, was Sie beachten müssen, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann zu bekommen, wenn sich das Verfahren über den beabsichtigten Rentenbeginn hinaus ausdehnt.
Wann besteht der Anspruch?
Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in Rente gehen, allerdings nur, wenn Sie, wie langjährig Versicherte, mindestens 35 Jahre lang von der Rentenkasse gezählt werden.
In diese Versicherungsjahre fließen zum einen Ihre Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer ein, und darüber hinaus Anrechnungszeiten wie zum Beispiel Kindererziehung, Krankheit, Pflegezeiten oder eine Versorgungsausgleich.
Wenn Sie diese Zeiten nicht erfüllen, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch wenn Sie einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr aufweisen. Sie müssen ohne die entsprechenden Versicherungsjahre mit einer regulären Altersrente vorlieb nehmen. Auf diese haben Sie ab fünf Jahren Wartezeit einen Anspruch.
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Es zählt die Einschränkung bei Rentenbeginn
Das entscheidende Datum für ihre Schwerbehinderung ist der anvisierte Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, muss ein Grad der Behinderung von 50 an dem Tag gültig sein, an dem Sie in den Ruhestand eintreten.
Auch wenn Sie viele Jahre eine anerkannte Schwerbehinderung hatten, diese aber zum Zeitpunkt der Rente nicht mehr vorliegt, haben Sie keinen Anspruch auf diese spezielle Altersrente. Umgekehrt ist es, wenn zu Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegt, egal, ob Sie nach Renteneintritt die Einschränkung verlieren. Die Rente bleibt trotzdem bestehen.
Prüfung der Schwerbehinderung
Manche Betroffene sind jetzt in der schwierigen Situation, dass das Alter nahe rückt, in dem Sie mit oder ohne Abschläge eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könnten und ihre Einschränkungen immer stärker werden, doch die Prüfung der Einschränkung noch nicht abgeschlossen ist.
Das kann ebenso an ärztlichen Gutachten liegen, die sich bisweilen über Monate hinziehen wie auch an der Prüfung durch die Rentenversicherung selbst, die ebenfalls oft sehr lange dauert. Oder Reha-Berichte werden ausgewertet, Mediziner kommen zu unterschiedlichen Urteilen, oder sie müssen sich neuen Untersuchungen unterziehen – Gründe, warum sich die Beurteilung einer Schwerbehinderung hinzieht, gibt es viele.
Die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte
Wenn das Verfahren zur Prüfung ihrer Schwerbehinderung noch am Laufen ist, dann haben Sie erst einmal noch keinen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wenn Sie jetzt also vorzeitig in Rente gehen, dann können Sie dies nur über die Altersrente für langjährig Versicherte.
Diese ermöglicht, es bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand einzutreten, bei mindestens 35 Jahren als Versicherter, das kostet allerdings Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat. Um volle vier Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand einzutreten, müssen Sie 14,4 Prozent Einbußen ihrer Rente hinnehmen, und das für den Rest ihres Lebens.
Der Vorbehalt muss im Rentenantrag stehen
Beantragen Sie jetzt eine solche Altersrente für langjährig Versicherte ohne die Möglichkeit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erwähnen, dann gilt diese. Auch wenn sich also, nachdem Sie eine andere Altersrente begonnen haben, herausstellt, dass Ihnen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zustände, können Sie letztere nicht mehr in Anspruch nehmen.
Sie müssen also bereits im Rentenantrag für eine Altersrente für langjährig Versicherte erwähnen, dass eine Schwerbehinderung geprüft wird, und dass der Antrag unter dem Vorbehalt gilt, dass Sie bei der nachträglichen Anerkennung einer Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beanspruchen.
Weniger Abschläge bei geänderter Rente
Wenn Sie dies im Antrag erwähnen, dann wird ihre Altersrente für langjährig Versicherte posthum in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen geändert, und das bedeutet, Ihnen werden zwei Jahre weniger Abschläge für die vorgezogenen Monate vor der Regelalterszeit berechnet, und bereits gezahlte überschüssige Abschläge erhalten Sie zurück.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.