Bürgergeldbezieher müssen bei der Wohnungssuche Mietobergrenze beachten, sonst wird einem Umzug vom Jobcenter nicht zugestimmt.
Während Corona aber gab es eine “Angemessenheitsfiktion” nach der die Miete nicht geprüft wurde, diese galt von 3/2020-12/2022.
Die Ämter bestanden trotzdem darauf, dass nur Umzügen zugestimmt wird, bei denen die neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenzen liegt und verhinderten so Umzüge.
Die Angemessenheitsfiktion sollte aus Sicht des Jobcenters daher bei Umzügen nicht gelten.
Nun aber hat das BSG (B 4 AS 4/23 R9) zwar schon am 14.12.2023 entschieden, dass das nicht korrekt war – das Urteil wurde aber erst vor kurzem veröffentlicht.
Es wäre nach dem BSG Urteil wäre von März 2020 bis Dezember 2022 vom Jobcenter eigentlich jeder Umzug mit einem legitimen Umzugsgrund zu genehmigen gewesen, egal ob die neue Wohnung innerhalb oder oberhalb der Mietobergrenze liegt.
Nur Fälle in denen die Regelung offensichtlich ausgenutzt werden soll, wären abzulehnen gewesen (z.B. Anmietung eines Luxus-Lofts).
Es wurden durch die falsche Auslegung der Jobcenter also massenweise Umzüge rechtswidrig abgelehnt.
Praktische Auswirkungen
Folgen hat das Urteil heute aber nur für diejenigen, die trotz der Ablehnung durch das Jobcenter umgezogen sind. Die damalige und wahrscheinlich bis heute weitergehende nur teilweise Übernahme der Wohnkosten ist rechtswidrig. Das Jobcenter muss also die Wohnkosten nun voll übernehmen.
Nachzahlungen
Nachzahlungen aber sind nicht ab der Anmietung der neuen Wohnung möglich, sondern wegen §40 Abs3 SGB II erst nach Verkündung des Urteils. Wann das war ist nicht ganz klar, jedenfalls aber vor dem 26.4.2024, da wurde der Terminbericht veröffentlicht.
Solltest du während Corona in eine neue Wohnung gezogen sein, obwohl das Jobcenter sagte, dass diese zu teuer war und das Amt die Miete der Wohnung seitdem nur anteilig zu übernimmt, solltest du einen Überprüfungsantrag stellen.
Formulierungsvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich eine Überprüfung der übernommenen Kosten der Unterkunft. Diese wurden nach meinem Umzug nur anteilig übernommen, da diese als unangemessen angesehen wurden. Da mein Umzug aber in der Zeit zwischen 3/2020 und 12/2022 stattfand galt nach dem Urteil des BSG vom 14B 4 AS 4/23 R in dieser Zeit die Angemessenheitsfiktion des §67 Abs3 SGB II. Die Wohnung konnte also gar nicht unangemessen teuer sein, es wären also schon seit meinem Umzug die vollen Wohnkosten zu übernehmen gewesen. Ich beantrage daher die Überprüfung meiner Bescheide bezüglich der Kosten der Unterkunft seit 1/2024 bis zum aktuellen Leistungsbescheid und die bislang nicht übernommenen Anteile an den Wohnkosten nachzuzahlen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsgrundlagen
§67 Abs3 SGB II – Angemessenheitsfiktion
§22 SGB II – Wohnkosten
Urteil des BSG vom 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R