Das Jobcenter verlangt von Leistungsberechtigten, dass sie sparsam mit Energie, Wasser und Heizung umgehen. Doch diejenigen, die genau das tun, erleben bisweilen eine böse Überraschung: Das Jobcenter weigert sich, die Kosten der Unterkunft zu zahlen mit der Begründung, dass die Betroffenen die Wohnung nicht nutzten.
Ein solcher Fall beschäftigte das Sozialgericht Frankfurt (Oder) (S 14 AS 214/24 ER).
Keine Übernahme der Wohnkosten
Die Betroffene bezog vorläufig gewährte Leistungen des Jobcenters. Doch die Behörde verweigerte wiederholt, die Kosten der Unterkunft in Höhe von 397,30 Euro zu zahlen, in diesem Verfahren ging es um die Zeit zwischen Mai 2024 und Oktober 2024.
Jobcenter sieht keine tatsächliche Nutzung
Die Behörde bezweifelte, dass die Leistungsberechtigte die Wohnung zu Wohnzwecken nutzte und begründete diese Unterstellung mit dem außerordentlich niedrigen Verbrauch an Wasser, Strom und Heizung.
Da die Wohnung nicht tatsächlich bewohnt würde, gebe es auch keinen Anspruch darauf, die Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Juristisch ist die Sache geklärt
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hatte die Angelegenheit bereits grundsätzlich zugunsten der Leistungsbezieherin geklärt. Diese hatte nämlich schon zuvor das Gericht aufsuchen müssen, weil das Jobcenter ihr mit derselben Begründung die Kosten derselben Unterkunft verweigert hatte.
Im vorigen Verfahren hatte das Gericht das Jobcenter dazu verurteilt, von Februar bis April 2024 die Kosten der Unterkunft zu übernehmen (S 14 AS 82/84).
Das Jobcenter hatte daraufhin Beschwerde eingelegt beim Landessozialgericht Brandenburg und eine Bauchlandung erlebt. (L 20 AS 364/24 BER). Denn dieses teilte die Entscheidung der vorigen Instanz.
Das Landessozialgericht führte zudem aus, dass es nicht darum geht, ob sich jemand dauerhaft in einer Wohnung aufhalte. Das Jobcenter hätte keine Beweise erbracht, dass die Wohnung tatsächlich nicht genutzt würde.
Lesen Sie auch:
– Bürgergeld: Jobcenter muss auch wiederholende Mietschulden zahlen
Jobcenter bleibt stur
Das Jobcenter hätte die juristische Klärung akzeptieren und auf dieser Rechtsgrundlage handeln können. Stattdessen weigerte es sich erneut, die Kosten der Wohnung zu tragen, obwohl es doch genau dies laut Gericht hätte tun müssen.
Im jetzigen Verfahren wiederholte das Sozialgericht deshalb auch nur seine Position und verpflichtete das Jobcenter erneut zur Zahlung.
Die Wohnung sei zwar nicht mustergültig, aber bewohnbar, und die Verbrauchswerte ermöglichten nicht den Schluss, dass die Wohnung ungenutzt sei. Es käme außerdem bei den Kosten der Unterkunft nicht auf eine Bewertung der Wohnung an und auch nicht daruaf, wie häufig diese genutzt werde.
Der Nachweis ist erbracht
Die Leistungsbezieherin hätte hingegen einen Nachweis der tatsächlichen Kosten erbracht, und zwar in Form ihres Mietvertrages. Das Jobcenter hätte keine Rechtsgrundlage, diese Kosten nicht zu berücksichtigen.
Jobcenter weigert sich, weiterhin zu zahlen
Das Jobcenter ließ sich auch beim wiederholten Mal von der Einschätzung der Richter nicht beeindrucken. Es bleibt vielmehr dabei, den Bedarf der Betroffenen nicht zu berücksichtigen. Damit wird das sinnlose Heckmeck vor Gericht weitergehen, die Energie der Richter in Anspruch nehmen, die Bürgergeld-Bezieherin grundlos in Not bringen und überflüssige Kosten verursachen.