Sozialhilfe: Sozialamt muss Pflegekosten in Höhe von 32.000 Euro nachzahlen

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Sozialhilfe: Verpflichtung zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten i.H.v. 31.845,92 EUR im Eilverfahren

Auch Schwerstkranke, demente Menschen sind von den Behörden mit “Würde” zu behandeln. Rückstände i.H.v. 31.845,92 EUR aufgrund ungedeckter Heimkosten muss der Sozialhilfeträger im einstweiligem Rechtsschutz für einen Demenzkranken Pflegebedürftigen übernehmen (SG Köln, Beschluss v. 12.09.2024 – S 10 SO 401/24 ER – ).

Von einem dementen Menschen, der nicht einmal mehr sprechen kann, Aufklärung zu verlangen über vor Jahren erfolgte Barabhebungen von Konten, ist eine erhebliche Diskriminierung wegen der Behinderung.

Nicht nur für Gerichte, sondern auch für Behörden muss es selbstverständlich sein, dass auch ein dementer Mensch bei der Prüfung von Ansprüchen mit Würde behandelt wird und dass nicht etwas Unmögliches von ihm verlangt wird.

Anordnungsgrund ist glaubhaft

Den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII lehnte der Sozialhilfeträger ab wegen fehlender Mitwirkung. Der Betreuer des Antragstellers, der vom Amtsgericht als Berufsbetreuer bestellt wurde, meldete sich beim Sozialamt und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der SGB XII – Träger eröffnete das Verfahren wieder und forderte wiederum Unterlagen an. Eine neue Entscheidung ist noch nicht ergangen. Der Heimplatz des Antragstellers wurde vom Heimträger wegen der Rückstände i.H.v. 31.845,92 EUR fristlos gekündigt, hilfsweise fristgemäß zum 31.10.2024.

Bestehen eines Anordnungsgrundes bei ausgesprochener Kündigung des Heimplatzes ist ausreichend

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Verlust des Heimplatzes wegen Zahlungsrückstandes konkret droht. Die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes ist ausreichend (LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008 – L 20 B 51/08 SO ER -). Dass bereits eine Räumungsklage anhängig ist, ist nicht erforderlich.

Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht

Denn ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Sinne der §§ 27, 61, 65 SGB XII besteht und dies offenkundig zumindest ab Bestellung des Berufsbetreuers. Die Heimpflegenotwendigkeit nach § 65 SGB XII liegt vor.

Der Antragsteller gehört auch zum berechtigten Personenkreis

Nach Aussage seines Betreuers ist der Kläger erheblich dement und kann nicht einmal mehr sprechen. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist ebenfalls gegeben. Mit seiner Rente können die – ungedeckten Heimkosten – nicht gedeckt werden. Die Barauszahlungen aus dem Sparvermögen des Antragstellers, die das Sozialamt ihm entgegenhält, stehen weder dem Berufsbetreuer zur Verfügung noch dem dementen Antragsteller. Es handelt sich nicht um bereite Mittel im Sinne des Sozialhilferechts.

Kann das Sozialamt eine Erklärung von einem schwer, dementen, nicht sprechendem Leistungsempfänger verlangen – erhebliche Diskriminierung wegen seiner Behinderung

Von einem dementen Menschen, der nicht einmal mehr sprechen kann, Aufklärung zu verlangen über vor Jahren erfolgte Barabhebungen von Konten, ist eine erhebliche Diskriminierung wegen der Behinderung.

Es sollte nicht nur für Gerichte, sondern auch für Behörden selbstverständlich sein, dass auch ein dementer Mensch bei der Prüfung von Ansprüchen mit Würde behandelt wird und dass nicht etwas Unmögliches von ihm verlangt wird.

Wesentlich ist davon abgesehen, dass der Berufsbetreuer des Antragstellers außer der geringen Rente keine Mittel zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten zur Verfügung hat, da auch die Verwandten des Antragstellers ihm gegenüber nicht zur Aufklärung beitragen können oder wollen.

Die Barabhebungen fanden Jahre vor der Bestellung des Betreuers statt und sind diesem nicht zuzurechnen.

Evtl. zivilrechtliche Ansprüche z. B. wegen Schenkungen gegenüber Angehörigen des Antragstellers kann das Sozialamt nach § 93 SGB XII auf sich überleiten nach Leistungsbewilligung.

Praxistipp

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ( Artikel 1 GG ). Außerdem gibt das Grundgesetz in Artikel 79 Absatz 3 für die Menschenwürde eine Ewigkeitsgarantie. Eine Änderung der Grundsätze des Art 1 GG ist demnach unzulässig.