Wer in Teilzeit arbeitet, statt in Vollzeit, mindert dadurch seine Altersrente. Es kommen allerdings mehrere Faktoren zusammen, auf die Sie bei der Rente achten müssen. Diese nicht zu berücksichtigen, kann für Sie mehrere zehntausend Euro Verlust bedeuten.
Was hat die Arbeitszeit mit der Rente zu tun?
Wenn Sie sozialversicherungspflichtig in Teilzeit arbeiten, dann wird Ihnen das zwar ebenso als Versichertenzeit angerechnet wie bei Vollzeit, doch die Rente fällt niedriger aus.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind am Bruttolohn ausgerichtet. Wenn Sie also in Teilzeit weniger verdienen, dann zahlen Sie weniger in die Rentenversicherung ein, erhalten deshalb weniger Rentenpunkte und damit später weniger Rente.
Rechenbeispiel: Weniger Rente durch Teilzeit
Wir haben hier ein konkretes Beispiel erstellt, in welchem Umfang die Rente bei reduzierter Arbeitszeit sinken würde.
Ausgangspunkt ist ein (fiktives) Bruttoeinkommen pro Jahr von 50.500 Euro pro Jahr bei einer 40-Stunden-Woche. Dieses würde bei 32 Stunden pro Woche aus 40.400 Euro pro Jahr sinken. Grundlage der Rechnung ist das vorläufige Durchschnittsgehalt 2025 (50.493 Euro).
Das Durchschnittsgehalt entspricht exakt einem Rentenpunkt pro Jahr, und damit einer monatlichen Rente von 39,32 Euro pro Arbeitsjahr mit Rentenbeiträgen.
Bei 32 Wochenstunden wären es hingegen nur noch 0,8 Rentenpunkte und eine monatliche Rente von 31,46 Euro.
Nehmen wir an, Sie arbeiten 20 Jahre lang nur 32 Stunden, dann kostet es Sie im Vergleich zur Vollzeit fast 40.000 Rente. Statt 786,40 Euro pro Monat (mit 40 Stunden) hätten Sie nur noch einen Rentenanspruch von 629,20 Euro (20 Jahre mal 31,46 Euro).
20 Prozent weniger Arbeitszeit würden dann 157,20 Euro weniger Rente pro Monat bedeutet, der Gesamtverlust der Rente läge in 20 Jahren bei rund 37.728 Euro.
Lesen Sie auch:
Wie gleichen Sie den Verlust aus?
Es gibt allerdings die Möglichkeit, solche Rentenverluste auszugleichen, ganz oder zumindest teilweise. Denn als Versicherter haben Sie ab dem Alter von 50 Jahren die Möglichkeit, Sonderzahlungen bei der Rente zu leisten.
Die Deutsche Rentenversicherung teilt Ihnen auf Antrag die nötigen Informationen in einer Rentenauskunft mit.
Diese Auskunft umfasst erstens die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn, zweitens, wie sehr Ihre Rente gemindert ist und drittens die Höhe des Beitrages, den Sie zum Ausgleich dieser Minderung zahlen können.
Sie können entweder Einmalzahlungen vornehmen oder den Ausgleich in Teilzahlungen leisten. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und diese die Rente mindert.
Wie berechnet sich die Höhe des Ausgleichs bei einer vorzeitigen Rente?
Auch wenn Sie vorzeitig als langjährig Versicherter in Rente gehen, bedeutet das ein Rentenminus. Denn Sie zahlen für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze 0,3 Prozent der Gesamtrente als Abschlag. Hier können Sie wiederum durch Sonderzahlungen den Verlust abfedern.
Die Ausgleichsbeiträge berechnen sich dann nach einer festen Formel. Diese besteht erstens aus dem Durchschnittsdienst aller Versicherten, zweitens dem Beitragssatz zur Rentenversicherung und drittens dem Prozentsatz, um den die Rente aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns gekürzt wird.
Kindererziehung zählt bei der Rente
Ein häufiger Grund für Teilzeit ist, besonders bei Frauen, die Kindererziehung. Bei Eltern, die Kinder im schulpflichtigen Alter haben, arbeiten nur 37,1 Prozent der Frauen und 93 Prozent der Männer in Vollzeit.
Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt dies, indem Zeiten der Kindererziehung auf die Rente angerechnet werden.
Das gilt aber nur für einen Elternteil, der dann bis zu 10 Jahre angerechnet bekommen kann. Mit der Anrechnung der Kindererziehung lässt sich dann die monatliche Rente um bis zu 118 Euro erhöhen.
Worauf müssen Sie achten?
Sie müssen alle Unterlagen zu Arbeitszeiten und Auszeiten sammeln, darunter, falls dies bei Ihnen zutrifft, auch Angaben zu einer Betriebsrente.
Dazu gehören Nachweise über Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres, Nachweise über Berufsausbildungen, auch in Form eines Lehrvertrages, Facharbeiterbriefes, Gesellenbriefes etc., außerdem Umschulungen und weitere berufliche Qualifikationen.
Bei möglichen ausländischen Versicherungszeiten müssen Sie auch diese nachweisen, sei es in Form von Arbeitgeberbescheinigungen oder Ihrem dortigen Versicherungsverlauf.
Weiterhin sind die Geburtsurkunden der Kinder notwendig.
Bei möglichem Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie einen bei Rentenbeginn gültigen Schwerbehindertenausweis.