Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf besondere steuerliche Freibeträge – unabhängig von tatsächlichen Ausgaben. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann diese Vorteile bereits während des Jahres wirksam machen und zu einem spürbar höheren monatlichen Nettoeinkommen führen.
Inhaltsverzeichnis
Steuererleichterung durch Freibeträge – was steckt dahinter?
Die Lohnsteuer wird in Deutschland direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt weitergeleitet. Standardmäßig sind Pauschalbeträge dabei bereits berücksichtigt. Wer aber höhere oder besondere Belastungen hat – etwa durch eine anerkannte Behinderung – kann über einen zusätzlichen Freibetrag gezielt entlastet werden.
Der Vorteil: Der sogenannte Behindertenpauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen jeden Monat, sobald er beantragt und vom Finanzamt anerkannt wurde. Das zusätzliche Geld landet also nicht erst mit der Steuererklärung auf Ihrem Konto – sondern sofort.
Der Behindertenpauschbetrag im Überblick
Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten pauschale Steuerfreibeträge – ohne Belegpflicht. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Grad der Behinderung (GdB) | Jährlicher Pauschbetrag |
20 | 384 Euro |
50 | 1.140 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Bei bestimmten Merkzeichen erhöht sich der Betrag deutlich – auf bis zu 7.400 Euro:
Merkzeichen | Zusatzleistungen & Bedeutung |
H | Hilflosigkeit – höchstmöglicher Pauschbetrag |
BI | Blindheit |
TBI | Taubblindheit |
G | Eingeschränkte Mobilität |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
RF | Rundfunkgebührenbefreiung |
Zusätzliche Fahrtkostenpauschalen möglich
Wer bestimmte Merkzeichen oder Pflegegrade nachweist, kann zusätzlich zur Lohnsteuerermäßigung pauschale Fahrtkosten absetzen:
900 Euro jährlich bei eingeschränkter Mobilität oder häufigen Arztbesuchen
4.500 Euro jährlich bei Merkzeichen H, BI, TBI oder Pflegegrad 4 oder 5
Diese Beträge erhöhen Ihre steuerliche Entlastung deutlich – und können ebenfalls in einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung vorab geltend gemacht werden.
Lesen Sie auch:
- Schwerbehinderung: Jetzt Befreiung vom Rundfunkbeitrag GEZ beantragen
- Schwerbehinderung: Antrag des Schwerbehindertenausweises nicht immer gut
Keine Belegpflicht – nur der Ausweis zählt
Der Behindertenpauschbetrag ist nicht an tatsächliche Ausgaben gekoppelt. Es genügt, dass Sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem GdB oder Merkzeichen vorlegen.
Das vereinfacht das Verfahren erheblich – gerade für Menschen, die auf Assistenz, Therapien oder medizinische Hilfsmittel angewiesen sind, aber nicht jeden Beleg sammeln möchten oder können.
So beantragen Sie die Lohnsteuerermäßigung
Um den Behindertenpauschbetrag bereits monatlich auf Ihrem Gehaltszettel zu sehen, müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dafür gibt es folgende Wege:
- Online über ELSTER
- Papierformulare über das Formular-Management-System
Benötigte Unterlagen:
- Hauptvordruck für Lohnsteuerermäßigung
- Anlage „Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“
- Nachweis über die anerkannte Behinderung (z. B. Kopie des Ausweises)
Sobald das Finanzamt den Freibetrag genehmigt hat, wird er elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Der Pauschbetrag erscheint dann automatisch in der Gehaltsabrechnung – verteilt auf die verbleibenden Monate des Jahres.
Wann sollten Sie den Antrag stellen?
Grundsätzlich können Sie den Antrag jederzeit stellen. Der steuerliche Effekt beginnt ab dem nächsten Monat. Besonders vorteilhaft ist die Antragstellung jedoch bis Ende Januar – dann wird der Freibetrag auch rückwirkend für den Januar berücksichtigt.
Tipp: Wer im November Weihnachtsgeld erhält, sollte spätestens im Oktober den Antrag einreichen. Dann wird der Freibetrag noch beim höheren Monatsgehalt berücksichtigt – was zu einem besonders deutlichen Nettoplus führen kann.
Wie lange gilt der Freibetrag – und wann braucht es einen neuen Antrag?
Der Freibetrag gilt standardmäßig für ein Jahr. Sie können aber auch eine zweijährige Gültigkeit beantragen. Ein neuer Antrag ist nur erforderlich, wenn:
- sich Ihr Grad der Behinderung ändert
- neue Merkzeichen eingetragen werden
- der alte Bewilligungszeitraum abgelaufen ist
Alle anderen Angaben bleiben automatisch in Ihrer elektronischen Lohnsteuer gespeichert.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
In vielen Fällen besteht tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt wurde. Das Finanzamt möchte sicherstellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den im Antrag angegebenen Freibeträgen übereinstimmen.
Doch es gibt Ausnahmen – und gerade Menschen mit Behinderung können hiervon profitieren. Wer ausschließlich den Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen hat, ist von der Abgabepflicht befreit. Gleiches gilt, wenn das Jahreseinkommen unter 13.362 Euro liegt – bei Verheirateten oder eingetragenen Partnerschaften unter 26.724 Euro.
Auch wenn keine weiteren Freibeträge, etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen, beantragt wurden, entfällt die Pflicht zur Steuererklärung.
Nicht mehr Geld – aber das Geld kommt früher
Es ist wichtig zu verstehen: Die Gesamtsumme der Steuerersparnis bleibt gleich – ob Sie sie direkt monatlich nutzen oder erst mit der Steuererklärung am Jahresende erhalten. Aber: Früh verfügbare Entlastung bringt echte Vorteile.
Wer das zusätzliche Geld gezielt nutzt – etwa für barrierefreie Umbauten, Assistenzleistungen oder einfach mehr Alltagssicherheit – profitiert doppelt. Denn finanzielle Planbarkeit ist gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen besonders wichtig.