Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Haushalt der Eltern erhรคlt, durfte nicht als Einkommen berรผcksichtigt werden
Die im Jahre 1985 geborene Klรคgerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinยญschaft mit ihren Eltern. Nach der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (ยง 7 SGB II alter Fassung) gehรถrten nur die minderjรคhrigen, unverheirateten Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, sodass die Klรคgerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunรคchst davon aus, dass aufgrund des Einkommens der Mutter vermutet werden kรถnne, diese gewรคhre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klรคgerin Leistungen. Weiterhin sei die gewรคhrte volle Verยญpflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu berรผcksichtigen. Spรคter รคnderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsรคchlich niedriยญger war und berรผcksichtigte lediglich die gewรคhrte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro monatlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte fรผr die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im Haushalt der Eltern nicht kรผrzen durfte. Dies folgt โ wie in der am selben Tag entschiedenen Sache โ B 14 AS 22/07 R โ bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit fรผr eine Berรผcksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine Rechtsgrundlage gab.
Zwar lรคsst die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in ยง 2 Abs 5 Alg II-Verยญordnung vom 17. Dezember 2007 die Berรผcksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmรครig ist, war hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls war nicht zu entscheiden, in welchem Umfang der Klรคgerin tatsรคchlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfรผgung gestellt worden ist. Die in ยง 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfรคnger gewรคhrten Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungstrรคger im Einzelnen feststellen mรผsste, ob die regelmรครige Versorgung des Hilfebedรผrftigen durch die von einem Dritten gewรคhrte Sachleistung tatsรคchlich in dem Umfang sichergestellt ist, den er als Einkommen berรผcksichtigen will. (19.06.2008)
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