Hartz IV: Waschmaschine muss finanziert werden

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Hartz IV: Bei Haushaltsgrรผndung muss das Jobcenter eine Waschmaschine finanzieren; auch als Teilleistung

Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Haushaltsgrรผndung im Rahmen der Erstausstattung eine Waschmaschine durch die zustรคndige Behรถrde fรผr Arbeitslosengeld II Empfรคnger finanziert werden muss. Im Zusammenhang der Erstausstattung bei ALG II mรผssen die Jobcenter auch Beihilfen fรผr die Anschaffung einzelner Elektrogerรคte (bespielsweise eine Waschmaschine) bewilligen, so das Bundessozialgericht in Kassel (Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 14 AS 64/07 R).

Ein Mann, der von ALG II Sozialleistungen lebt, hatte sich von seiner Ehegattin getrennt und ist mit seiner leiblichen Tochter in eine andere Wohnung gezogen. Alle anderen Gegenstรคnde fรผr den Haushalt waren bereits vorhanden, bis auf eine Waschmaschine. Das Jobcenter lehnte einen Antrag des Klรคgers ab. Die Begrรผndung war, dass es "Beihilfen zur Erstausstattung" nur fรผr eine komplette Wohnung geben wรผrde. "Einzelne Gerรคte seien eine sogeannte Ergรคnzungsbeschaffung" und sollten aus diesem fragwรผrdigen Grund vom monatlichen Hartz IV Regelsatz beglichen werden. Nach Ansicht des Jobcenters sollte der Vater die Kosten vom spรคrlichen ALG II Regelsatz ansparen. Nur wenn ein ganzer Haushalt benรถtigt wird, werden die Kosten getragen.

Bereits in den sozialgerichtlichen Vorinstanzen wurde die Ansicht des Jobcenters abgewiesen. Nun bestรคtigte das Bundessozialgericht in Kassel die Position des Klรคgers. (19.09.2008)