Arbeitsmarktrente: Voraussetzungen für volle EM-Rente bei teilweiser Erwerbsminderung

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Die Arbeitsmarktrente ist eine spezielle Form der Erwerbsminderungsrente, die voll gewährt wird, obwohl die gesundheitlichen Voraussetzungen eigentlich nur eine teilweise Erwerbsminderung rechtfertigen würden.

Sie sichert Betroffene mit teilweiser Erwerbsminderung ab, die aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit keine passende Arbeitsstelle mehr finden können. In diesem Fall zahlt die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente, selbst wenn die Vorrausetzungen dafür nicht vollständig erfüllt sind.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um die Arbeitsmarktrente in Deutschland. Sie lernen die Definition und Bedeutung der Arbeitsmarktrente kennen und erhalten einen Überblick über die Unterschiede zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Darüber hinaus erläutern wir die notwendigen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um Anspruch auf diese spezielle Rentenform zu haben.

Arbeitsmarktrente: Das Wichtigste in Kürze

Diese stichpunktartige Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die wichtigsten Informationen und Schritte rund um die Arbeitsmarktrente:

  • Die Arbeitsmarktrente ist eine spezielle Form der Erwerbsminderungsrente.
  • Sie bietet eine volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Arbeitsmarkt.
  • Sie greift, wenn Betroffene mit teilweiser Erwerbsminderung keine Aussicht auf eine Teilzeitbeschäftigung haben.
  • Die Wartezeit für die Arbeitsmarktrente beträgt sechs Monate.
  • Beziehende der Arbeitsmarktrente haben bei Hilfebedürftigkeit auch Anspruch auf Bürgergeld.
  • Die Arbeitsmarktrente wird immer nur befristet gewährt.
  • Wenn sich Bedingungen ändern, wie beispielsweise der Gesundheitszustand der Beziehenden oder die Lage des Arbeitsmarktes, kann dies den Anspruch auf die Arbeitsmarktrente beeinflussen.

Was ist die Arbeitsmarktrente?

Die Arbeitsmarktrente ist eine spezielle Form der Erwerbsminderungsrente, die in Deutschland für Personen vorgesehen ist, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur teilweise vermindert ist, die aber aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage keine geeignete Teilzeitarbeit finden können.

Sie greift, wenn jemand zwar theoretisch noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten könnte, praktisch aber keinen entsprechenden Arbeitsplatz findet. In solchen Fällen wird die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt, um den Lebensunterhalt der Betroffenen zu sichern.

Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung

Eine Person gilt als voll erwerbsgemindert, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. In diesem Fall hat die Person Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, die das gesamte Einkommen ersetzen soll.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei und unter sechs Stunden täglich beträgt. Betroffene können eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen, die in Kombination mit einer Teilzeitarbeit den Lebensunterhalt sichern soll. Allerdings kann diese teilweise Rente in eine volle Rente umgewandelt werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktlage keine geeignete Teilzeitarbeit gefunden werden kann.

Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmarktrente

Die Arbeitsmarktrente basiert auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften und Urteilen, die sicherstellen, dass Personen mit teilweiser Erwerbsminderung unter bestimmten Bedingungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten können. Hier sind die wesentlichen rechtlichen Grundlagen, die bei der Arbeitsmarktrente eine Rolle spielen:

  • § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI: Diese Vorschrift regelt, dass Versicherte als voll erwerbsgemindert gelten, wenn ihr Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Dies wird als abstrakte Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes bezeichnet.
  • § 43 Abs. 3 SGB VI: Laut dieser Bestimmung wird die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten sechs Stunden oder mehr täglich beträgt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich, die Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden muss.
  • Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.): Dieser Beschluss legt fest, dass bei einem Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden täglich geprüft werden muss, ob dem Versicherten ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Wenn dies nicht gelingt, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, und die volle Erwerbsminderungsrente muss als Arbeitsmarktrente gewährt werden.
  • Arbeitsmarktlage und verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt: Gelingt es dem Betroffenen trotz der Unterstütztung der Arbeitsagentur und dem Rentenversicherungsträger nicht, innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zu finden, wird der Arbeitsmarkt als verschlossen betrachtet. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Versicherte tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
  • Anspruch auf Bürgergeld: Versicherte, die eine Arbeitsmarktrente beziehen und nicht voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Bürgergeld. Das Jobcenter ist bei Bewilligung verpflichtet, die Arbeitsmarktlage kontinuierlich zu prüfen und Vermittlungsbemühungen im Rahmen der gesundheitlichen Einschränkungen des Rentenbeziehers zu unternehmen.

Voraussetzungen für die Arbeitsmarktrente

Um Anspruch auf die Arbeitsmarktrente zu haben, müssen sowohl bestimmte medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen betreffen in erster Linie das Leistungsvermögen des Versicherten und werden durch ärztliche Gutachten und Diagnosen festgestellt. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch ein ärztliches Gutachten, das von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegeben wird.

Dieses Gutachten bewertet, in welchem Umfang die gesundheitliche Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers einschränkt. Dabei wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

Die ärztlichen Diagnosen spielen eine zentrale Rolle, da sie die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung bilden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt. Es werden alle relevanten medizinischen Unterlagen und gegebenenfalls zusätzliche Gutachten herangezogen, um ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu erhalten.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein, um Anspruch auf die Arbeitsmarktrente zu haben. Diese Bedingungen betreffen die Dauer und Art der Beitragszahlungen in die Rentenversicherung.

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Dies bedeutet, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben muss. Innerhalb dieser Zeit müssen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Rentenansprüche auf einer ausreichenden Beitragsbasis beruhen.

Für die Erfüllung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählen verschiedene Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten: Beiträge, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden.
  • Freiwillige Beitragszeiten: Freiwillig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung, um Versicherungslücken zu schließen.
  • Ersatzzeiten: Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt werden konnten, aber dennoch als Beitragszeiten zählen, z.B. Zeiten politischer Verfolgung.
  • Zeiten der Kindererziehung: Zeiten, in denen Kinder erzogen wurden, werden unter bestimmten Bedingungen als Beitragszeiten anerkannt.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege: Zeiten, in denen ein Angehöriger gepflegt wurde, können als Beitragszeiten gelten.

Diese Zeiten können helfen, die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, auch wenn nicht durchgängig Beiträge gezahlt wurden. Die Zeiten müssen bei der Rentenversicherung geltend gemacht werden, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitsmarktrente zu erfüllen.

Was bedeutet verschlossener Arbeitsmarkt?

Der Begriff „verschlossener Arbeitsmarkt“ spielt eine zentrale Rolle bei der Bewilligung der Arbeitsmarktrente. Ein verschlossener Arbeitsmarkt liegt vor, wenn eine Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen und bestehendem Restleistungsvermögen keinen geeigneten Arbeitsplatz findet.

Konkret bedeutet das: Betroffene sind zwar noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten, bekommen jedoch keine Teilzeitarbeitsstelle angeboten, die den gesundheitlichen Anforderungen entspricht.

Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn innerhalb eines Jahres nach Antragstellung keine passende Teilzeitstelle vermittelt werden kann. Dies muss von der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit bestätigt werden.

Wichtig: Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht anerkannt, wenn ein Versicherter seinen Teilzeitjob freiwillig aufgibt. Die Arbeitsmarktlage wird nur dann als verschlossen betrachtet, wenn nachweislich keine geeignete Teilzeitbeschäftigung gefunden werden kann.

Arbeitsmarktrente erst nach sechs Monaten Wartezeit

Nach der Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente beginnt eine Wartezeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit erhalten die Betroffenen nur die halbe Erwerbsminderungsrente (EM-Rente).

Diese Phase dient dazu, dem Versicherten und den Behörden Zeit zu geben, einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zu finden. Erst nach Ablauf dieser sechs Monate und bei weiterhin fehlender Teilzeitbeschäftigung wird die volle EM-Rente, also die Arbeitsmarktrente, gezahlt.

Arbeitsmarktrente ist immer befristet

Die Arbeitsmarktrente wird immer nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt und nicht unbefristet wie andere Erwerbsminderungsrenten. Dies ermöglicht eine regelmäßige Überprüfung der persönlichen und arbeitsmarktbezogenen Umstände der Rentenempfänger.

Zum einen kann sich die Arbeitsmarktsituation ändern und es könnten neue Teilzeitarbeitsplätze verfügbar werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Rentenempfängers verbessert, was ebenfalls eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rentenleistungen erforderlich macht.

Behalten Sie die Ansprüche im Blick

Auch wenn die Rentenversicherung in der Regel automatisch prüft, ob nach sechs Monaten ein Anspruch auf die volle Arbeitsmarktrente besteht, sollten Versicherte proaktiv handeln. Es ist ratsam, sich nach dieser Frist selbst bei der Rentenversicherung zu melden, besonders wenn man weiterhin erfolglos eine Teilzeitstelle gesucht hat.

Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass die volle EM-Rente rechtzeitig bewilligt wird und keine Ansprüche verloren gehen. Neben der Arbeitsmarktrente können je nach individueller Situation auch Leistungen wie halbes Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werden.

Anspruch auf Bürgergeld bei Bezug der Arbeitsmarktrente

Personen, die eine Arbeitsmarktrente beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Anspruch auf Bürgergeld haben. Hier sind die wichtigsten Bedingungen dazu:

  • Hilfebedürftigkeit: Der Antragsteller muss nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen oder Vermögen) bestreiten kann. Einkommen wie Rente oder sonstige Einnahmen werden berücksichtigt und verringern den Anspruch entsprechend. Allerdings gibt es Freibeträge, die nicht angerechnet werden.
  • Wohnsitz in Deutschland: Der Antragsteller muss in Deutschland wohnen und hier seinen Lebensmittelpunkt haben.
  • Erwerbsfähigkeit: Anspruch auf Bürgergeld haben in der Regel nur erwerbsfähige Personen. Dies bedeutet, dass der Betroffene in der Lage sein muss, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Bei Bezug der Arbeitsmarktrente wird davon ausgegangen, dass der Versicherte zwar gesundheitlich eingeschränkt ist, jedoch noch teilweise erwerbsfähig ist. Daher können sie unter diesen Bedingungen Bürgergeld erhalten.
  • Altersgrenze: Der Antragsteller muss mindestens 15 Jahre alt sein und darf die Altersgrenze für den Rentenbezug noch nicht erreicht haben. Dies stellt sicher, dass nur Personen im erwerbsfähigen Alter Bürgergeld erhalten.

Für Empfänger der Arbeitsmarktrente gelten einige Besonderheiten. So prüft das Jobcenter beispielsweise kontinuierlich die Arbeitsmarktlage und die Möglichkeiten der Vermittlung in eine geeignete Teilzeitbeschäftigung.

Auch während des Bezugs der Arbeitsmarktrente bleibt das Jobcenter in der Pflicht, Vermittlungsbemühungen zu unternehmen und gegebenenfalls Hilfestellungen zur Verbesserung der Jobchancen anzubieten

Berechtigte, die eine Arbeitsmarktrente beziehen, können also unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld erhalten, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren und wenn sie dem Arbeitsmarkt theoretisch noch zur Verfügung stehen. Die genauen Regelungen und erforderlichen Nachweise sind im Dialog mit dem zuständigen Jobcenter zu klären.

Antragsverfahren für die Arbeitsmarktrente

Die Beantragung der Arbeitsmarktrente erfolgt in mehreren Schritten. Der Prozess beginnt mit der Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen und endet mit der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung.

  • Informationseinholung: Informieren Sie sich umfassend über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der Arbeitsmarktrente. Nutzen Sie hierfür die Broschüren der Deutschen Rentenversicherung und Beratungsangebote.
  • Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen, Bescheinigungen über Ihre Erwerbstätigkeit und Versicherungszeiten sowie Nachweise über Einkünfte und Vermögen.
  • Antrag ausfüllen: Füllen Sie den Rentenantrag vollständig und sorgfältig aus. Achten Sie darauf, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind.
  • Einreichung des Antrags: Reichen Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Dies kann persönlich, per Post oder online erfolgen.
  • Begutachtung und Prüfung: Nach Eingang Ihres Antrags wird die Rentenversicherung die medizinischen Voraussetzungen prüfen. Hierfür kann es notwendig sein, dass Sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
  • Bescheid abwarten: Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihrer Rente. Bei einer Bewilligung wird die Rente rückwirkend ab dem Antragsdatum gezahlt.

Neben der Deutschen Rentenversicherung bieten Sozialverbände wie der VdK Deutschland und der SoVD umfangreiche Unterstützung bei der Beantragung der Arbeitsmarktrente an. Sie helfen Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen, dem Ausfüllen der Anträge und begleiten Sie bei Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Unabhängige Rentenberater können ebenfalls wertvolle Hilfe leisten, insbesondere bei komplexen Fällen oder wenn rechtliche Fragen geklärt werden müssen. Die Inanspruchnahme solcher Unterstützungsangebote kann die Erfolgschancen Ihres Antrags deutlich erhöhen und Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 43 Rente wegen Erwerbsminderung (SGB VI § 43)
  • Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.)
  • Broschüre “Erwerbsminderungsrente” der Detuschen Rentenversicherung (Stand: 01.07.2023)