Bürgergeld Zuschuss für die Erstausstattung für ein Baby

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Die Geburt eines Babys ist für Eltern eine große Freude. Der Lebenswandel ist jedoch auch mit einer finanziellen Zusatzbelastung verbunden. Für Bürgergeld-Empfangende ist es schwierig, die Kosten für Babykleidung, ein Bett oder anderen Babybedarf zu tragen. Werdende Eltern, die Bürgergeld beziehen, haben daher einen Anspruch auf eine Erstausstattung für das Baby.

Erstausstattung für Babys: Das Wichtigste in Kürze

Jede Person, die Sozialleistungen oder Bürgergeld bezieht, hat einen Anspruch darauf, dass die Erstausstattung für ein Baby als Sonderleistung vom Jobcenter finanziert wird. Folgende wichtige Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Erstausstattung für Babys wird als zusätzliche Leistung zum Bürgergeld ausgezahlt.
  • Die Kosten für die Erstausstattung sind kein Darlehen – sie müssen nicht zurückgezahlt werden.
  • Erstattet werden beispielsweise Kindermöbel, Kinderwagen, Gebrauchsgegenstände und Kleidung.
  • Der Antrag kann ab der 12. Schwangerschaftswoche gestellt werden.
  • Dinge, die vor der Bewilligung des Antrags gekauft wurden, werden nicht rückwirkend erstattet.
  • Die Erstausstattung kann für jedes weitere Kind erneut beantragt werden.

Wann kann eine Erstausstattung für Babys beantragt werden?

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen können neben ihrer monatlichen Regelleistung einen Mehrbedarf oder einen Sonderbedarf geltend machen. Die Erstausstattung für ein Baby stellt einen solchen Sonderbedarf dar.

Der Anspruch auf eine Erstausstattung leitet sich aus dem Sozialgesetzbuch § 24 Abs. 3 Ziffer 2SGB II ab. Dort heißt es: „Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.“

Oder einfach ausgedrückt: Es kann von Bürgergeld-Beziehenden nicht verlangt werden, dass sie die Kosten für eine Erstausstattung aus dem Regelbedarf abdecken.

Auch werdene Mütter, die ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken, können einen Antrag auf Erstausstattung für Babys stellen. In diesem Fall kann das Jobcenter jedoch das Einkommen berücksichtigen, welches „Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird“.

Welche Leistungen sind in der Erstausstattung enthalten?

Eine Bewilligung der Erstausstattung kann in einer Geld- oder Sachleistung erfolgen. Folgende Positionen werden beispielsweise vom Jobcenter übernommen:

  • Babybett
  • Wickeltisch
  • Kinderhochstuhl
  • Laufstall
  • weitere Babymöbel
  • Kinderwagen
  • Babybadewanne
  • Kleidung
  • Schnuller
  • Flaschen

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Da Babykleidung, ein Babybett und andere notwendige Dinge bereits bei der Geburt des Kindes vorhanden seien müssen, sollten Bürgergeld-Beziehende frühzeitig vor dem Geburtstermin den Antrag auf Erstausstattung für das Baby stellen.

Der Antrag kann ab der 12. Schwangerschaftswoche eingereicht werden. So kann der Bescheid rechtzeitig bearbeitet werden und das Geld rechtzeitig auf Ihrem Konto eingehen.

Vor dem Kauf: Bewilligung des Antrags abwarten

Auch wenn es werdende Eltern oft kaum abwarten können, Babysachen einzukaufen, sollten Bürgergeld-Beziehende erst die Bewilligung des Bescheids abwarten. Ausstattungsgegenstände für das Baby, die vor der Antragsstellung beim Jobcenter gekauft wurden, werden vom Jobcenter nicht rückwirkend erstattet.

Wichtig: Alles was Sie vor der Bewilligung des Antrags auf Erstausstattung für das Baby kaufen, müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen.

Wie viel Geld gewährt das Jobcenter für die Erstausstattung?

Die Erstausstattung für Babys ist keine Pauschalleistung. Die Höhe der Auszahlung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Da es sich um keine pauschale Leistung handelt, sollten Sie bei dem Antrag genau auflisten, welche Gegenstände, Möbel und Kleidungsstücke benötigt werden.

Je umfangreicher und genauer die Liste, desto mehr Geld erhalten Sie auch für die Erstausstattung. Es muss dabei natürlich immer klar nachvollziehbar sein, dass die entsprechende Position auch wirklich für das Baby benötigt wird.

Erstausstattung für weitere Babys

Eine Beantragung der Erstausstattung für weitere Kinder ist ebenfalls möglich. Sie sollten jedoch im Antrag explizit erwähnen, dass die Babykleidung und die Babymöbel vom ersten Kind bereits verschlissen sind und nicht mehr benutzt werden können. Selbst wenn die Geburten zeitlich sehr nah beieinander liegen ist eine zweite Gewährung der Erstausstattung möglich.

Weitere Ansprüche auf Mehrbedarf und größere Wohnung

Zusätzlich zur Erstausstattung für das Baby haben werdende Mütter, die Bürgergeld beziehen, in der Schwangerschaft ab der 13. Woche einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser beträgt 17 % des für die Mutter geltenden Regelbedarfs. Alleinstehende Schwangere erhalten dann 85,34 € zusätzlich. Werdende Mütter, die in Partnerschaft leben, erhalten 76,67 € mehr.

Familien haben nach der Geburt des Kindes auch einen Anspruch auf eine größere Wohnung. Denn für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft hält das Jobcenter rund 15 m² Wohnfläche mehr für angemessen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber „Schwangerschaft und Bürgergeld | Mehrbedarf und Anspruch auf Zuschüsse“.