Bürgergeld-Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte

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Wenn Sie eine Behinderung haben, bekommen Sie nicht automatisch mehr Bürgergeld. Auch für bürgergeldberechtigte Menschen mit einer Behinderung gilt der normale Eckregelsatz von 502 €. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie an bestimmten Maßnahmen teilnehmen. Hier erfahren Sie, wann Sie berechtigt sind und wie Sie sich Ihren Mehrbedarf sichern.

Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit einer Behinderung

Für erwerbsfähige Personen mit einer Behinderung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf einen Mehrbedarf – also auf Zuschläge zu der normalen Bürgergeld-Leistung. Sie bekommen jedoch einen Mehrbedarf gewährt, wenn:

  • Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX teilnehmen.
  • Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII erhalten.
  • Sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen.

Nur wenn Sie eine dieser Bedingungen erfüllen, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn Sie allerdings an einer solchen Maßnahme teilnehmen, bekommen Sie einen vergleichsweise hohen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gewährt. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zur Regelleistung addiert.

Kein Extrageld ohne Bewilligungsbescheid

Um den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte zu erhalten, müssen Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorlegen! Legen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid nicht vor, wird auch kein Mehrbedarf gewährt. Denn Sie müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Es reicht nicht aus, wenn Sie grundsätzlich die Voraussetzungen dafür erfüllen, oder wenn Sie nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX bekommen haben.

Mehrbedarfe bei Ausbildung bei Behinderung

Sind Sie Auszubildende und Ihre Ausbildung ist nach BAFöG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig, greifen besondere Regeln. Sie haben dann keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.

Wer Sozialgeld bekommt und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II bekommen kann – in der Regel sind das Kinder, die noch zur Schule gehen – kann den Mehrbedarf auch für eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung an einer Hochschule beziehen, wenn die Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.

Auch wenn die Maßnahme selbst schon zu Ende ist, können Sie noch Mehrbedarf bekommen. Das zusätzliche Geld kann weiter fließen, wenn Sie sich in einer angemessenen Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befinden.

Der Mehrbedarf kann in dieser Zeit bis zu drei Monate verlängert werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Leistung auch rückwirkend gewährt werden.

Höhe des Mehrbedarfs für erwerbsfähige Personen

Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der maßgebenden Regelleistung (502 €). Das entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 175,70 €. Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 35 Prozent der 90-prozentigen maßgebenden Regelleistung (157,85 €).

Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 35 Prozent der 80-prozentigen maßgebenden Regelleistung, also 140,70 € pro Monat.

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung

Personen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, also weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, insofern in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.

Mehrbedarf für die Größe der Wohnung

Bürgergeld-Empfangende haben Anspruch auf Übernahme der Mietkosten, sofern die Wohnung angemessen groß ist. Als Faustregel geht das Amt davon aus, dass für Alleinstehende etwa 45 m² angemessen sind. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnung um ca. 15 m² größer sein.

Für Personen, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “G” oder “aG” besitzen, sowie für Sehbehinderte gilt ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern als angemessen.

Mehrbedarf für Härtefälle

In bestimmten Fällen besteht bei Menschen mit Behinderung ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für regelmäßig wiederkehrende und unabweisbare Ausgaben. Diese Art des Mehrbedarfs variiert je nach individueller Situation.

Menschen mit einer Gehbehinderung könnten beispielsweise einen Mehrbedarf für eine Haushaltshilfe geltend machen oder für spezielle Pflegeprodukte, die sie auf ärztliche Empfehlung verwenden sollten.

Quellen
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • § 54 SGB XII