Die Eingliederungsvereinbarung stellt einen Vertrag zwischen dem Jobcenter und einem Hartz IV-Bezieher dar. Sobald sie als Verwaltungsakt erlassen wird, ist sie für den Hartz IV-Bezieher jedoch bindend.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung stellt einen Vertrag zwischen dem Hartz IV-Bezieher und dem Jobcenter dar. Dieser Vertrag dient dem Jobcenter als Maßnahme dafür Hartz IV-Bezieher wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Eingliederungsvereinbarung stellt jedoch meist keinen Vorteil für den Hartz IV-Leistungsbezieher dar.
So kann die Vereinbarung Auflagen enthalten wie z.B. das Schreiben einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen oder die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung. Aber auch die Annahme eines 1-Euro-Jobs kann in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt werden. Diese Vereinbarung wird Hartz IV-Bezieher häufig von ihrem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt, mit der Bitte diese freiwillig zu entscheiden.
Eine Eingliederungsvereinbarung kann nur mit erwerbsfähigen Hartz IV-Beziehern geschlossen werden, da Sinn und Zweck dieser Vereinbarung die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Für die Eingliederungsvereinbarung wird daher vorab ein Profil des Hartz IV-Beziehers erstellt. Es wird geprüft welche Qualifikationen, welche Schwächen oder Erfahrungen er vorzuweisen hat.
Da die Eingliederungsvereinbarung mit erheblichen Pflichten verbunden ist, haben Hartz IV-Bezieher die Möglichkeit sich ein paar Tage Bedenkzeit einzuräumen, bevor sie eine Unterschrift leisten.
Die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
Neben der freiwillig unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung gibt es noch eine Eingliederungsvereinbarung welche als Verwaltungsakt erlassen wird. Hier werden Hartz IV-Bezieher dazu gezwungen an bestimmten Maßnahmen teilzunehmen. Da sie als Verwaltungsakt erlassen wurde ist diese Vereinbarung für Hartz IV-Leistungsbezieher bindend. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung drohen Sanktionen.
Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erhalten häufig die Hartz IV-Bezieher, die eine Unterschrift bei der freiwilligen Eingliederungsvereinbarung verweigert haben.
Da diese Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt darstellt, haben Hartz IV-Bezieher die Möglichkeit einen Widerspruch gegen diese Vereinbarung einzulegen.
Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung
Gegen eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt können Hartz IV-Bezieher Widerspruch einlegen. Hierin müssen sie begründen, warum sie die Eingliederungsvereinbarung nicht freiwillig unterschrieben haben. Es muss ersichtlich werden, warum die Eingliederungsvereinbarung für den betroffenen Hartz IV-Bezieher keinen Sinn macht und deshalb die dort festgelegten Maßnahmen nicht wahrgenommen werden.
Trotz des Widerspruches besteht die Eingliederungsvereinbarung weiterhin, sodass die dort festgelegten Maßnahmen trotzdem besucht werden muss. Bei einem Nichtnachkommen der Eingliederungsvereinbarung drohen Sanktionen durch das Jobcenter. Bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren werden die Sanktionen ebenfalls rechtswidrig.
Für den Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung gilt ebenfalls die 1-monatige Widerspruchsfrist.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.