563 Euro Zuschlag bei der Rente – Ab jetzt möglich

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Grundsicherung im Alter bedeutet eine kleine Rente. Zumindest haben sich die Gesetze inzwischen so geändert, dass diese Rente nicht mehr in Gänze auf den zusätzlichen Betrag angerechnet wird. Wir erklären, was es damit aufsich hat.

Ein Teil der Einkünfte bleibt erhalten

Der Sozialverband Deutschland informiert: “In den vergangenen Jahren hat es eine Reihe von Änderungen in der Grundsicherung gegeben.

Wer eine kleine Rente hat und vielleicht sogar noch privat vorsorgen konnte, darf nun einen ordentlichen Teil dieser Einkünfte behalten. Das Geld wird nicht mit der Grundsicherung verrechnet.”

Auch private Renten bleiben erhalten

Ein Freibetrag gilt seit 2018 auch für private Renten wie die Riester-Rente. Diese wurde zuvor als ganze in der Grundsicherung verrechnet. Es blieb also nichts über.

Jetzt sind hundert Euro dieser privaten Rente Freibetrag, und was danach kommt wird mit 70 Prozent angerechnet. Damit bleiben immer noch 30 Prozent frei.

Der Freibetrag ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern darf maximal 281,50 Euro betragen, was sich auch auf andere Sozialleistungen mit ähnlichen Grenzen bezieht wie Bürgergeld oder Grundsicherung.

Diese 223 Euro Freibetrag bleiben Ihnen also bei einer Riester- oder Rürup-Rente ebenso wie bei einer Betriebsrente oder einer anderen privaten Rentenversicherung.

Freibeträge in der gesetzlichen Rente

Seit 2021 gelten solche Freibeträge auch für Einküngfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier profitieren die Betroffenen deutlich mehr, denn fast alle, die in der geetzlichen Rente Grundsicherung beziehen, haben eine Rente als Basis (auch wenn diese meist klein ausfällt).

Auch hier bleiben bis zu 281,50 Euro anrechnungsfrei und kommen zur Grundsicherung hinzu.

Ein Beispiel: Ein Rentner, der über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten verfügt, erhält eine monatliche Bruttorente von 800 Euro. Davon sind 100 Euro von der Anrechnung ausgenommen. Von den restlichen 700 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent, also 210 Euro, anrechnungsfrei. Somit beläuft sich das Einkommen, das nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wird, auf insgesamt 310 Euro.

Dieser Betrag übersteigt jedoch 50 Prozent des Standardsatzes für die Grundsicherung, der 281,50 Euro beträgt. Daher muss der Freibetrag auf 281,50 Euro beschränkt werden.

Das heißt, dass von der Gesamtrente von 800 Euro letztendlich 518,50 Euro (800 Euro minus 281,50 Euro) auf Leistungen wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet werden.

Freibetrag gibt es erst nach der Grundrentenzeit

Doch bei der gesetzlichen Rente gibt es eine Hürde zu überwinden. Eine Grundrentenzeit von 33 Jahren muss nachgewiesen werden, in der die Betroffenen in der Rentenkasse erfasst wurden – vor allem durch rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, aber auch durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.

Zeiten, in denen Sie Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekamen, werden ebenfalls als Grundrentenzeit gewertet.

Achtung: Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbsminderungsrente werden in diesen 33 Jahren nicht erfasst. Ebenso wenig fallen Zeiten mit versicherungsfreien oder gering versicherten Beschäftigungen nicht in die Grundrentenzeit. Auch Phasen mit freiwilligen Beiträgen werden nicht erfasst.

Diese geforderte Grundrentenzeit führt dazu, dass viele Grundsicherungsempfänger keinen (!) Anspruch auf einen Freibetrag haben.

Der doppelte Freibetrag

Wenn Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung (und 33 gezählten Grundrentenjahren) mit einer privaten Versicherung vorgesorgt haben und Grundsicherung beziehen, dann sieht es hingegen besonders gut für Sie aus.

Bis zu 563 Euro Freibetrag sind möglich

Sie können dann nämlich die beiden Freibeträge miteinander addieren. 281,50 Euro für die private und 281,50 Euro für die gesetzliche Rentenversicherung machen 563 Euro, und dieser Betrag kommt zusätzlich auf ihre Grundsicherung.

Ein Beispiel aus der Praxis

Herr Müller, 67 Jahre alt, lebt in Hannover und bezieht eine monatliche Altersrente von 800 Euro. Seine monatlichen Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf 2025: 563 Euro
  • Miete inklusive Nebenkosten: 500 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: 150 Euro

Insgesamt belaufen sich seine monatlichen Ausgaben somit auf 1.213 Euro.

Da seine Rente die monatlichen Ausgaben nicht deckt, hat Herr Müller Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Die Berechnung gestaltet sich wie folgt:

  1. Gesamtbedarf: 563 Euro (Regelbedarf) + 500 Euro (Miete) + 150 Euro (Versicherungsbeiträge) = 1.213 Euro
  2. Anrechenbares Einkommen: 800 Euro (Rente)

Die Differenz zwischen dem Gesamtbedarf und dem anrechenbaren Einkommen beträgt 413 Euro. Diesen Betrag erhält Herr Müller als Grundsicherung, sodass ihm monatlich insgesamt 1.213 Euro zur Verfügung stehen.

Wichtig zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Grundsicherung bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. So bleiben beispielsweise bei zusätzlichen Altersvorsorgeleistungen, wie der Riester-Rente, mindestens 100 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Zudem werden die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung übernommen, sofern sie als angemessen gelten. Was als angemessen betrachtet wird, variiert je nach Region und orientiert sich an den örtlichen Mietspiegeln.

Herr Müller sollte daher prüfen, ob seine Wohnkosten im Rahmen des Angemessenen liegen, um sicherzustellen, dass sie vollständig übernommen werden.

Durch die Kombination von Rente und Grundsicherung kann Herr Müller seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine monatlichen Ausgaben decken.