Änderungen bei Rente und Minijob ab 2025

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Viele Rentnerinnen und Rentner entscheiden sich, neben ihrer Rente einen Minijob auszuüben. Diese zusätzliche Einnahmequelle kann nicht nur die finanzielle Situation verbessern, sondern auch soziale Kontakte und die eigene Aktivität fördern. Was aber müssen Rentnerinnen und Rentner beachten?

Höhere Minijob-Grenze und höherer Mindestlohn 2025

Seit dem 1. Januar 2025 stieg der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Gleichzeitig wird auch die Verdienstgrenze für Mini- und Midijobs angehoben. Da sich dieser Grenzwert an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn orientiert, erhöht sich die Grenze ab dem 1. Januar 2025 auf 556 Euro.

Die Minijob-Grenze ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt und passt sich somit den neuen gesetzlichen Vorgaben an.

Anpassung der Midijob-Grenzen: Mehr Spielraum im Übergangsbereich

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Minijob-Grenze ist auch die Midijob-Grenze zum 1. Januar 2025 erhöht worden. Der Übergangsbereich, der oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, startet dann bei 556,01 Euro monatlich und endet bei 2.000 Euro im Monat.

Midijobber: Reduzierte Beiträge und unveränderte Rentenansprüche

Midijobber sind Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro verdienen. Innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt graduell bis zur Obergrenze von 2.000 Euro und entspricht dann der vollen Beitragshöhe.

Rentner dürfen so viel hinzuverdienen, wie sie möchten

Wer eine Altersrente bezieht, darf so viel hinzu verdienen, wie er oder sie möchte. Dabei ist es egal, ob man die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht. Die Rente wird dann nicht gekürzt.

So können Rentnerinnen oder Rentner sowohl einen Minijob als auch einen Job mit einem Verdienst von mehr als 556 Euro im Monat ausüben, ohne dass die Rente gekürzt wird! Dennoch werden natürlich Steuern fällig.

Steuerpflicht trotz Rente?

Aber wie sieht es mit der Steuerpflicht von Minijobs aus? Die Einkünfte aus einem Minijob können entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Die Wahl der Besteuerungsart liegt beim Arbeitgeber.

In den meisten Fällen kommt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung, bei der der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts einschließlich der Kirchensteuer übernimmt.

In diesem Fall müssen Minijobberinnen und Minijobber ihren Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Allerdings können sie auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Was ist mit den Rentenbeiträgen?

Bis Ende 2016 waren Minijobs von Altersvollrentnern in der Regel versicherungsfrei. Dies änderte sich mit dem Flexirentengesetz zum 1. Januar 2017: Arbeitgeber mussten zwar weiterhin einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen, der Rentner hatte jedoch keinen Anspruch darauf.

Seit 2017 haben Rentnerinnen und Rentner jedoch das Recht, sich unabhängig von ihrem Alter in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen (Opting-in).

Dazu genügt eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte, die sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Zahlung eigener Beiträge entschieden haben.

Rentner, die eigene Beiträge leisten, zahlen 3,6 Prozent ihres Entgelts ein und können damit ihre Rente erhöhen.

Ein volles Jahr Minijob erhöht die monatliche Rente um rund 5 Euro. Die neu erworbenen Rentenansprüche werden jeweils zum 1. Juli gutgeschrieben.