Anspruch auf Pflegegeld auch ohne eine Pflegeperson

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Gibt es nur dann einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie bei der Pflegekasse eine Pflegeperson angeben? Das klären wir in diesem Beitrag. Wir erläutern die rechtlichen Grundlagen und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Pflegeperson nicht immer eindeutig

Wer Angehörige pflegt, möchte sich oft trotzdem nicht offiziell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eintragen lassen. Gründe dafür gibt es viele.

In manchen Familien ist unklar, wer seinen Namen registrieren lassen soll, denn mehrere Angehörige springen je nach Bedarf und Zeit bei der Pflege ein.

Andere fürchten, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, etwa eine bestimmte Stundenzahl, die sie pro Woche pflegen müssen, und wieder andere möchten keinen Aufwand beim Finanzamt wegen einer vermuteten Versteuerung des Pflegegeldes haben.

Nicht selten gibt es überhaupt keine Angehörigen, die Pflegebedürftige als Pflegeperson nennen könnten, sondern Freunde, Bekannte oder auch Pflegedienste versorgen die Betroffenen.

Verhinderungspflege als Ausnahme

Die Verhinderungspflege funktioniert nur dann, wenn eine Hauptpflegeperson existiert und diese zeitweise ausfällt. Dieses Modell springt beispielsweise ein, wenn die private Bezugsperson Urlaub macht oder selbst erkrankt. In diesem Fall braucht es eine offiziell gemeldete Pflegeperson (vgl. § 39 SGB XI). Nur so kann die Kasse die Leistung erbringen. Für normales Pflegegeld hingegen ist ein Eintrag nicht erforderlich.

Missverständnisse und Desinformation

Bisweilen verstehen Betroffene die rechtlichen Grundlagen falsch, manchmal erklären die Mitarbeiter der Pflegekasse die Regelungen nicht unmissverständlich oder geben sogar falsche Informationen.

So gibt es häufig die Aussage, dass, wenn keine Pflegeperson benannt wird, kein Pflegegeld bezahlt werden kann, sondern es sind nur Pflegesachleistungen möglich.

Diese Aussage ist offensichtlich falsch.

Sozialgesetzbuch regelt das Pflegegeld

Der Paragraf 37 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches XI regelt das Pflegegeld für „selbst beschaffte Pflegehilfen“. Damit können sich die Betroffenen von ehrenamtlichen Pflegepersonen zu Hause pflegen lassen und müssen keinen ambulanten Pflegedienst als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Wer diese ehrenamtliche Pflege übernimmt, ob Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte, bleibt den Betroffenen überlassen.

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Was sind die Voraussetzungen, um Pflegegeld zu beziehen?

Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein Pflegegrad von zwei bis fünf, mit einem Pflegegrad von eins haben Sie keinen Anspruch. Die Höhe des Pflegegeldes hängt dann vom Pflegegrad ab. Mit dem Pflegegeld müssen Pflegehilfen für Betreuung, Haushalt, Alltag und Körperpflege selbst organisiert werden.

Das Gesetz verlangt es nicht, eine Pflegeperson zu nennen als Voraussetzung, um Pflegegeld zu erhalten. Vielmehr entscheiden Sie als pflegebedürftiger Mensch selbst, wie Sie die Pflege organisieren.

Sie müssen auch nicht nachweisen, welche konkrete Hilfe Sie mit dem Pflegegeld finanzieren.

Wie sieht die steuerliche Situation aus?

In vielen Familien steht die Frage im Raum, ob Pflegegeld versteuert werden muss. Nach aktueller Rechtslage ist das Pflegegeld steuerfrei, wenn es direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird (Einkommensteuergesetz, EStG).

Sobald Angehörige für ihre Leistungen Aufwandsentschädigungen bekommen, kann dies jedoch steuerliche Konsequenzen haben. Entscheidend ist die konkrete Vertragskonstellation. Das reine Pflegegeld der Kasse bleibt bei der pflegebedürftigen Person aber in der Regel unbesteuert.

Beratungsbesuche und Nachweise

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen verpflichtende Beratungsbesuche durchführen lassen. Diese Termine übernimmt beispielsweise ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Die Frequenz unterscheidet sich nach Pflegegrad:

  • Mit Pflegegrad 2 und 3 muss alle sechs Monate ein Beratungsbesuch stattfinden.
  • Mit Pflegegrad 4 und 5 erfolgt der Nachweis alle drei Monate.

(Angaben gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI)

Diese Besuche verfolgen zwei Ziele. Erstens geht es darum, die Qualität der häuslichen Pflege einzuschätzen. Zweitens erhalten Betroffene praktische Hinweise zur Optimierung der Versorgung. Falls notwendig, stellt die Kasse zudem eine speziell qualifizierte Pflegeberatung.

Diese Fachleute besuchen auf Wunsch das Zuhause der Versicherten. Sie schauen nach, ob Hilfsmittel wie Rollatoren oder Pflegebetten benötigt werden. So entstehen wertvolle Empfehlungen für Anpassungen im Alltag.

Wann ist eine Ablehnung zulässig?

Die Pflegekasse darf also Pflegegeld nicht ablehnen, weil keine Pflegeperson eingetragen ist. Eine Ablehnung ist nur dann legitim, wenn im konkreten Fall durch das Pflegegeld keine ausreichende Pflege gewährleistet ist.

Dann kann die Pflegekasse statt Pflegegeld Pflegesachleistungen übernehmen, auch gegen ihren Willen als Versichertem.

Die Pflegekasse hat auch das Recht, Sie zu Beratungsbesuchen zu verpflichten, um eine ausreichende Pflege zu sichern.

Sie können gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.