Anspruch auf Weihnachtsgeld auch bei Bürgergeld – aber

Lesedauer 2 Minuten

Viele Bürgergeld-Bezieher sind Aufstocker. Sie stehen in Erwerbsarbeit, verdienen aber zu wenig, um den Lebensunterhalt zu decken. Deshalb bekommen sie die Sozialleistung bis zur Grenze des Existenzminmums. Auch diese Geringverdiener bekommen oft Weihnachtsgeld. Zählt das Jobcenter dieses als Einkommen und zieht es von den Leistungen ab?

Weihnachtsgeld gilt als Einkommen

Weihnachtsgeld fällt beim Bürgergeld unter Einkommen und wird also auf das Bürgergeld angerechnet. Rechtlich handelt es sich um eine einmalige Einnahme, und hier gilt das Zuflussprinzip. Das Bürgergeld wird also in Höhe des Weihnachtsgeldes in dem Monat gekürzt, in dem es auf dem Konto ankommt.

Eine Aufteilung auf mehrere Monate ist nicht möglich

Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Einmalige Zahlungen, die keine Nachzahlungen sind (also zum Beispiel das Weihnachtsgeld), werden voll auf die Leistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft angerechnet, und nicht nur auf den Regelsatz. Zuvor ließen sich solche Zahlungen auf sechs Monate zur Verrechnung aufteilen, das geht aber nicht mehr.

Der Überschuss wird dem Vermögen zugerechnet

Übersteigt eine einmalige Zahlung die gesamten Bürgergeld-Leistungen eines Monats, dann rechnet das Jobcenter den Überschuss auf das Vermögen an. Übersteigt das Vermögen dann den Freibetrag (Schonvermögen) rechnet das Jobcenter den Überschuss ebenfalls an.

Lesen Sie auch:

Zahlt das Jobcenter selbst Weihnachtsgeld?

Nein, eine zusätzliche Zahlung des Jobcenters zu Weihnachten gibt es nicht. Das gilt auch für alle anderen religiösen oder gesellschaftlichen Feiern wie Ostern, Pfingsten oder Ramadan. Auch ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht, mit dem Betroffene eine Unterstützung zu Weihnachten bekommen könnten.

Es gilt das Existenzminimum

Begründet wird dies damit, dass das Bürgergeld das sozioökonomische Existenzminimum gewährleisten muss, aber mehr nicht. Weihnachtsgeld ist ein Bonus (und von Arbeitgebern ausdrücklich als zusätzliches Gehalt angesehen), das über dieses Existenzminimum hinausgeht.

Zudem berufen sich Jobcenter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Da auch bei den Leistungen für Asylsuchende, der Grundsicherung im Alter und Formen der Sozialhilfe keine Extraleistungen wegen Weihnachten gezahlt werden, gelte dies auch beim Bürgergeld.

Private Weihnachtsgeldgeschenke sind für das Jobcenter tabu

Kassiert das Jobcenter auch Geldgeschenke zu Weihnachten durch Verwandte oder Freunde ein, die also nicht regulär durch einen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber kommen, sondern freiwillig und privat erfolgen?

Nein, denn gerade hat ein Sozialgericht in einem konkreten Fall geklärt, dass eine Überweisung der Eltern eines Leistungsbeziehers über 400 Euro mit Verwendungszweck “Weihnachten” gerade nicht als Einkommen beim Bürgergeld gilt. (S 34 AS 10/23)

Der erste Grund, warum das Jobcenter das Weihnachtsgeschenk nicht einkassieren durfte, war der Umkehrschluss der Begründung, mit der das Jobcenter selbst kein Weihnachtsgeld zahlt.

Der Zweck des Geldgeschenkes sei es, sich einen Wunsch außerhalb des Existenzmimums zu erfüllen. Ddieses Geld einzusacken, sei grob unbillig, weil es diesen Zweck vereitele.

Der zweite Grund lag darin, dass die Eltern das Geld freiwillig und ohne rechtliche Bindung überwiesen hätten.

Warum gelten die beiden Gründe nicht beim Arbeitgeber?

Bei Weihnachtsgeld eines Arbeitgebers wären beide Gründe nicht gegeben. Auch wenn dieser die Extrazahlung grundsätzlich freiwillig leistet, ist diese rechtlich bindend, wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag steht.

Das zusätzliche Geld dient auch nicht notwendig dazu, sich einen besonderen Wunsch zu Weihnachten erfüllen. Zwar lässt es sich auch als Zuschuss für Weihnachtseinkäufe nutzen, für die Betriebe geht es aber vor allem darum, die Zufriedenheit und Treue ihrer Mitarbeiter zu stärken.