Arbeiten mit Rente: Rentner muss mehr als 6.000 Euro zurückzahlen

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Viele Rentner möchten im Ruhestand weiterhin in gewissem Umfang arbeiten. Doch hierbei gilt es, bei der Erwerbsminderungsrente die gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 5 R 423/07) zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die Grenzen überschritten und Mitteilungspflichten vernachlässigt werden.

Worum ging es im Urteil?

Ein Rentner beantragte Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr. Im Bewilligungsbescheid wurde er klar auf die Hinzuverdienstgrenze hingewiesen:

Diese betrug im Jahr 2005 345,00 EUR monatlich. Zusätzlich wurde er verpflichtet, der Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen.

Der Rentner nahm dennoch eine geringfügige Beschäftigung auf und verdiente 400,00 EUR monatlich. Er meldete dies der Rentenversicherung nicht und berief sich später auf die Auskünfte seines Steuerberaters und des Arbeitgebers.

Die Rentenversicherung erfuhr hiervon erst durch eine interne Meldung und forderte die zu viel gezahlte Rente in Höhe von 6.188,34 EUR zurück.

Das Gericht entschied, dass der Rentner grob fahrlässig handelte, da er die eindeutigen Hinweise im Bescheid ignorierte und sich nicht ausreichend vergewissert hatte.

Was sind die Hinzuverdienstgrenzen?

Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Sie neben Ihrer Altersrente verdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Im genannten Fall betrug diese Grenze 345,00 EUR monatlich. Wer mehr verdient, erhält nur eine Teilrente, je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens.

Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner entfallen. Wer eine Altersrente bezieht, kann seitdem unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht wurde oder nicht.

Bis Ende 2022 hingegen galten noch klare Grenzen: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters in Rente ging, konnte nur begrenzt hinzuverdienen. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bis Dezember 2022 bei 46.060 Euro. Erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze war ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Anders als bei der Altersrente gelten für Erwerbsminderungsrentner weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die regelmäßig angepasst werden. Dabei unterscheidet man zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente:

2024 gelten folgende Grenzen:

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: 37.117,50 Euro pro Jahr
  • Volle Erwerbsminderungsrente: 18.558,75 Euro pro Jahr

2023 galten folgende Grenzen:

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: 35.647,50 Euro pro Jahr
  • Volle Erwerbsminderungsrente: 17.823,75 Euro pro Jahr

Wichtig ist: Die Beschäftigung darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Andernfalls kann der Anspruch auf die Rente entfallen – selbst wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Warum es zu Rückforderungen kommen kann

Verstoßen Sie gegen die Hinzuverdienstgrenzen oder Ihre Mitteilungspflichten, kann die Rentenversicherung die bereits ausgezahlte Rente nachträglich kürzen. Zu viel gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden. Im genannten Urteil führte die dauerhafte Überschreitung um 55 EUR monatlich zu einer Rückforderung von über 6.000 EUR.

Rückforderungen können verhindert werden, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen rechtzeitig und korrekt vornehmen. Sollten Sie unsicher sein, empfiehlt es sich, bereits vor Aufnahme einer Beschäftigung mit der Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen.

Vertrauen auf Dritte schützt nicht vor Rückforderungen

Im Urteil hatte sich der Betroffene auf die Aussagen seines Steuerberaters und Arbeitgebers verlassen, die fälschlicherweise die 400-EUR-Grenze als maßgeblich ansahen. Das Gericht betonte jedoch:

„Der Rentenbescheid enthielt die Informationen klar und verständlich. Ein Rentner ist verpflichtet, solche Bescheide genau zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen.“

Verlassen Sie sich also nicht allein auf Dritte. Klären Sie Unstimmigkeiten immer direkt mit Ihrer Rentenversicherung.

Was passiert, wenn die Grenze nur kurz überschritten wird?

Gelegentliche Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenzen sind in einigen Fällen unproblematisch. Die Regelung sieht vor, dass die Grenze innerhalb eines Kalenderjahres zweimal um einen bestimmten Betrag überschritten werden darf.

Dies dient dem Ausgleich von einmaligen Zahlungen, etwa durch Weihnachtsgeld oder Sondervergütungen.

Beachten Sie jedoch: Bei dauerhaft gleichbleibendem Einkommen, das über der Hinzuverdienstgrenze liegt, greift diese Ausnahme nicht. Das Gericht im genannten Fall betonte, dass eine ständige Überschreitung nicht von dieser Sonderregel gedeckt ist.

Zusammenfassung: Ihre wichtigsten To-Dos

  1. Hinzuverdienstgrenze prüfen: Achten Sie darauf, dass Sie die für Ihre Rente gültige Grenze nicht überschreiten.
  2. Beschäftigung melden: Informieren Sie Ihre Rentenversicherung sofort über jede Arbeitsaufnahme oder Einkommensänderung.
  3. Informationen aus dem Rentenbescheid beachten: Lesen Sie den Rentenbescheid sorgfältig durch – er enthält alle relevanten Details.
  4. Dokumentation sicherstellen: Halten Sie alle Mitteilungen und Rückfragen schriftlich fest.
  5. Regelungen für Erwerbsminderungsrenten beachten: Hinzuverdienstgrenzen gelten hier weiterhin.
  6. Bei Unsicherheit nachfragen: Wenden Sie sich bei Fragen oder Zweifeln direkt an die Rentenversicherung.