Urlaub trotz Krankengeld ohne Anspruch zu verlieren

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Recht auf Urlaub im EU-Ausland sichert, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren.

Dies betrifft insbesondere Fรคlle, in denen die Krankenkassen eine Reise aus Sorge vor einer mรถglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ablehnen.

Krankenkasse verweigert Genehmigung trotz positivem Attest

Der Fall, der zur Klรคrung fรผhrte, betraf einen Gerรผstbauer, der wegen Rรผckenschmerzen krankgeschrieben war.

Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Genehmigung fรผr eine fรผnftรคgige Reise nach Dรคnemark. Trotz einer positiven Einschรคtzung seiner behandelnden ร„rztin verweigerte die Krankenkasse die Genehmigung.

Sie argumentierte, die Reise kรถnnte den Gesundheitszustand verschlimmern.

Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Krankenkasse nicht das Recht hat, die Zahlung von Krankengeld zu verweigern, solange kein Hinweis auf einen Missbrauch der Leistungen besteht.

Diese Punkte sind fรผr Versicherte, die Krankengeld bekommen wichtig

  • Recht auf Urlaub: Arbeitnehmer, die lรคnger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, erhalten in der Regel Krankengeld. Dieses wird auch wรคhrend eines Aufenthalts im EU-Ausland weitergezahlt, sofern kein Missbrauchsverdacht besteht.Eine Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes nicht einfach einstellen, weil sie befรผrchtet, dass eine Reise den Heilungsprozess negativ beeinflussen kรถnnte. Diese Regelung gilt innerhalb der EU, auรŸerhalb der EU kann der Krankengeldanspruch ruhen.
  • Genehmigungspflicht: Vor Antritt einer Auslandsreise mรผssen Versicherte ihre Krankenkasse informieren und eine Genehmigung einholen. Hierfรผr sollte ein รคrztliches Attest vorgelegt werden, das bestรคtigt, dass die Reise aus medizinischer Sicht unbedenklich ist.Versรคumt man diese Genehmigung, riskiert man, dass fรผr die Dauer des Aufenthalts kein Krankengeld gezahlt wird und sich dies negativ auf den weiteren Krankengeldanspruch auswirkt.
  • Keine Leistungskรผrzung im EU-Ausland: Solange sich der/die Versicherte innerhalb der EU aufhรคlt, gilt das sogenannte Geldleistungsprinzip, das die Weiterzahlung des Krankengeldes sicherstellt. AuรŸerhalb der EU kรถnnen jedoch andere Regeln greifen, die zu einer Einstellung der Zahlungen fรผhren kรถnnen.
  • Mitwirkungspflicht: Versicherte mรผssen weiterhin den Anforderungen der Krankenkasse nachkommen, beispielsweise durch Teilnahme an angeordneten Untersuchungen oder Behandlungen. Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu einer Kรผrzung oder Einstellung der Krankengeldzahlungen fรผhren.

Das sollten Bezieher von Krankengeld tun, wenn sie verreisen wollen

Frรผhzeitige Kommunikation: Informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig รผber geplante Reisen und legen Sie die erforderlichen รคrztlichen Atteste vor.
Beratung einholen: Bei Unsicherheiten, insbesondere bei Reisen auรŸerhalb der EU, sollten sich Versicherte rechtzeitig beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Welchen Ermessensspielraum haben Krankenkassen?

Die Krankenkasse prรผft bei jedem Antrag individuell, ob eine Reise genehmigt wird.

Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Missbrauchsgefahr: Besteht der Verdacht, dass die Reise zur Verschleierung des Gesundheitszustandes genutzt werden kรถnnte?
  • Behandlungsfortfรผhrung im Ausland: Ist eine angemessene medizinische Versorgung auch im Ausland gewรคhrleistet?
  • Auswirkungen auf den Heilungsprozess: Kann der Aufenthalt die Genesung verzรถgern oder gefรคhrden?

Fรผr die Entscheidung zieht die Krankenkasse oft eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes hinzu, was zusรคtzliche Zeit erfordert. Daher sollte der Antrag auf Genehmigung mindestens zwei bis drei Wochen vor der geplanten Reise gestellt werden.

Wie sollte die Kommunikation mit dem Arbeitgeber geschehen?

Der Arbeitgeber sollte รผber die geplante Reise informiert werden, auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Das beugt negativen Spekulationen beim Arbeitgeber und den Kollegen vor. (Az: B 3 KR 23/18 R)