Bürgergeld: Ab 1. Januar 2025 greifen deutlich strengere Sanktionen

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Eine neue Bundesregierung wird gewählt, und deshalb wissen wir bislang nicht, was sich beim Bürgergeld in den kommenden Monaten ändern wird. Einige Regelungen hat die ehemalige Ampelkoalition jedoch bereits verschärft, diese Änderungen sind zum Jahreswechsel 2025 in Kraft getreten.

Härtere Sanktionen bei Ablehnung von Arbeit

Wer eine, nach Ansicht des Jobcenters, zumutbare Arbeit ablehnt, den kann die Behörde härter bestrafen als bisher. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Kürzung des Regelsatzes von 30 Prozent für drei Monate.

Bisher erfolgte eine Staffelung: Die erste Arbeitsablehnung bedeutete zehn Prozent Kürzungen für einen Monat, die zweite 20 Prozent für zwei Monate, und die dritte 30 Prozent für drei Monate.

Schärfere Strafen bei Terminversäumnissen

Das Jobcenter kann den Regelsatz ab 2025 für einen Monat um 30 Prozent kürzen, wenn Leistungsberechtigte einen Termin beim Jobcenter versäumen, ohne dafür einen wichtigen Grund anzugeben. Bisher galt eine Maximalkürzung von zehn Prozent.

In solchen Fällen bleibt die monatliche Unterstützung für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter unberührt.

Monatliche Meldepflicht

Ab 2025 gilt beim Bürgergeld außerdem eine monatliche Meldepflicht. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden davon rund 875.000 Bürgergeld-Bezieher betroffen sein.

Die Kosten für diese Meldepflicht liegen bei rund 351 Millionen Euro pro Jahr, davon fallen circa 316 Millionen auf Personalkosten sowie um die 35 Millionen auf Fahrtkostenerstattungen für Leistungsbezieher. Zusätzliche Mittel stellte die ehemalige Bundesregierung den Jobcentern dafür nicht zur Verfügung.

Der CDU-Abgeordnete Kai Whittaker stellte eine Anfrage zur Meldepflicht und kritisierte dabei die ehemalige Ampel-Koalition: „Sie streicht den Jobcentern die Mittel zusammen und überschüttet sie gleichzeitig mit immer mehr teuren Aufgaben.“

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Was gilt als zumutbare Beschäftigung?

Der Paragraf 10 des Sozialgesetzbuches II regelt, was als zumutbare Beschäftigung gilt. Bürgergeld-Beziehern ist demnach jede Arbeit zuzumuten, die den gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Zusätzlich dürfen einer Beschäftigung keine personenbezogenen Gründe entgegenstehen.

Längere Arbeitswege

Ab dem Neujahrstag gilt ein längerer Arbeitsweg bei der Stellenvermittlung für Bürgergeld-Bezieher als zumutbar. Dieser Weg zur Arbeitsstelle kann ab Januar 2025 hin und zurück bis zu drei Stunden betragen. Bisher galt ein Hin- und Rückweg von 2,5 Stunden als zumutbar.

Verkürzte Karenzzeit

Bisher galt für Bürgergeld-Bezieher eine einjährige Karenzzeit. Das bedeutet: Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs hatten die Betroffenen Anspruch auf Leistungen, ohne auf ihre Ersparnisse und ihr Vermögen zurückgreifen zu müssen. Diese Karenzzeit verkürzt sich 2025 auf sechs Monate.

Wenn das Vermögen über 40.000 Euro liegt, müssen die Betroffenen dieses zunächst für ihren Lebensunterhalt nutzen und können erst dann Bürgergeld beantragen.

Leistungskürzungen bei Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist ohnehin strafbar und führt zu einer Anzeige wegen Sozialbetrugs. Ab 2025 werden Bürgergeld-Bezieher wegen Schwarzarbeit indessen doppelt bestraft. Zu der voraussichtlichen Strafe wegen Sozialbetrugs werden die Bürgergeld-Leistungen gekürzt.

Zudem sollen jetzt die Jobcenter Verdachtsfälle auf Schwarzarbeit der Zollbehörde melden.