Bürgergeld: Ab Juli gelten Neuregelungen für Jobcenter-Darlehen

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Ein zinsloses Darlehen wird vom Jobcenter an Bürgergeld-Bezieher nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Voraussetzung ist ein „unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (SGB II), der weder durch Vermögen noch durch Zuwendungen von Angehörigen oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Darüber hinaus kann das Jobcenter im Rahmen sogenannter einmaliger Sonderleistungen ein Darlehen gewähren, zum Beispiel für die Kosten von Schulbüchern.

Rückzahlung nur maximal 5 Prozent der Regelleistungen

Hat das Jobcenter ein Darlehen gewährt, muss dieses monatlich aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden. Das Jobcenter zieht den Rückzahlungsbetrag automatisch von den Regelleistungen ab. Da die Leistungsberechtigten durch die Kürzung jedoch wieder in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung eingeführt.

Bisher durften die Jobcenter maximal 10 Prozent der Regelleistung pro Monat für die Rückzahlung des Darlehens einbehalten. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Aufrechnungsgrenze für Darlehen nun auf 5 Prozent gesenkt. Dies gilt für Bestands- und Neufälle bei der Tilgung von Darlehen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Beispiel:
Steffen hat beim Jobcenter ein Darlehen beantragt, weil Stromschulden aufgelaufen sind und eine Stromsperre droht. Das Jobcenter hat Steffen daraufhin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 500 Euro gewährt.

Steffen ist alleinstehend und bezieht monatlich Bürgergeldleistungen in Höhe von 502 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft. Im Folgemonat behält das Jobcenter 25,10 Euro ein. Es verbleiben 476,90 Euro monatlich. Im 20. Monat werden noch einmal 23,10 Euro vom Regelsatz abgezogen, ab dem 21. Monat gilt wieder der volle Regelsatz ohne Abzug.

Wann gilt der maximale Rückzahlbetrag nicht?

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden oder wenn bereits mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs der Darlehensnehmer mit anderen Ansprüchen aufgerechnet worden sind.

Achtung: Nach Beendigung des Leistungsbezugs ist der noch offene Darlehensbetrag sofort zur Rückzahlung an das Jobcenter fällig. Auch hier wird die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers berücksichtigt und eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Rückzahlung des Jobcenter-Darlehens während einer Ausbildung

Was passiert, wenn Leistungsberechtigte eine Ausbildung machen? Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen werden Rückzahlungen von Darlehen nach § 27 Absatz 3 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.

Wann gewähren die Jobcenter ein Darlehen?

Darlehen der Jobcenter werden, wie eingangs erwähnt, von den Jobcentern nur gewährt, wenn ein “unabweisbarer Bedarf” besteht. Ein solcher Bedarf liegt beispielsweise vor, wenn

  • eine Ersatzbeschaffung defekter Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine),
  • Nebenkostennachzahlungen oder Verzug bei der Bezahlung von Stromrechnungen (wenn andernfalls eine Abschaltung droht),
  • Einmalige Sonderleistungen (z.B. Anschaffung eines Schreibtisches),
  • Übernahme von Mietschulden (bei drohender Wohnungslosigkeit),
  • Anschaffungs- oder Reparaturkosten für ein Kfz, das man für die Erwerbstätigkeit benötigt,
  • Überbrückungsdarlehen bei finanziellen Lücken (z.B. Wechsel von Bürgergeld-Leistungsbezug zu Altersrente).