Ein alltägliches Problem von Bürgergeldbeziehern mit den Jobcentern ist der Verlust von eingereichten Anträgen und Unterlagen. Gelangen Unterlagen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zum Jobcenter, kann die Behörde die Leistungen wegen “fehlender Mitwirkung” sogar ganz einstellen oder beantragte Leistungen verweigern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Leistungsberechtigten die Beweislast tragen, wenn Unterlagen angeblich nicht bei der Behörde angekommen sind.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf beweissichere Übermittlungswege zu achten. In diesem Beitrag erläutern wir die verschiedenen Möglichkeiten, wie Dokumente, Anträge oder Widersprüche “beweissicher” an die Behörde übermittelt werden können.
Inhaltsverzeichnis
Eingangsbestätigungen als Beweismittel
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt mittlerweile in einer Weisung, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch die Jobcenter.
Dies gilt besonders auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten und für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge. Eine solche Bestätigung kann als Beweis für die Einreichung dienen.
Eine Weisung der BA bestätigt den Anspruch auf eine Eingangsbestätigung. Dieser Anspruch kann sich aus den Untätigkeitsfristen bei Anträgen und Widersprüchen ergeben. Sollte das Jobcenter die Eingangsbestätigung ablehnen, ist eine fachaufsichtsrechtliche Klärung zu empfehlen.
Weitere beweissichere Methoden
Neben der Eingangsbestätigung haben sich weitere beweissichere Methoden mittlerweile etabliert und wurden bereits durch Gerichte bestätigt.
Qualifizierte Faxübersendung
Ein Faxsendebericht, insbesondere mit einer Verkleinerung der ersten Seite, dient als Beweis für den Versand und den Zugang eines Schriftstückes in der Behörde. Wenn mehreren Seiten gesendet werden, empfiehlt sich ein Anlagenverzeichnis. Dieser Weg wird vom Bundessozialgericht (Az: B 5 R 84/09 B) anerkannt.
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E-Mail-Übermittlung
Die Übermittlung per E-Mail an eine vom Jobcenter offiziell angegebene Adressen ist ebenfalls ein beweisbarer Zugang. Im Streitfall kann ein Ausdruck aus dem Postfach der gesendeten Nachrichten als Nachweis dienen. Jobcenter dürfen die Annahme von E-Mails nicht verweigern, da der Zugang zu Sozialleistungen einfach und barrierefrei zu gestalten ist.
Wie die Sozialberatungsstelle “Tacheles e.V.” bestätigt, ist die Verweigerung einiger Jobcenter keine Mails mehr anzunehmen, ist nach § 9 SGB X rechtswidrig. Außerdem muss die Behörde den Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach und barrierefrei gestalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB I).
Nutzung von Jobcenter.Digital
Die Einreichung über Jobcenter-spezifische Onlineportale, wie Jobcenter.digital, gilt als beweissicher. Dokumente und Anträge werden hierdurch nachweislich übermittelt.
Zeugenbeweis bei persönlicher Einreichung
Das Einwerfen von Unterlagen in den Behördenbriefkasten mit einem Zeugen kann ebenfalls als bewiesener Zugang gelten. Wichtig ist hierbei, dass der Zeuge den Inhalt und den Akt des Einwerfens bezeugen kann.
Der Zeuge sollte möglichst nicht selbst Leistungsbezieher der gleichen Bedarfsgemeinschaft sein. Wichtig ist, dass ein Vermerk in den Unterlagen enthalten ist, wann und wo der Brief versandt wurde.
Wichtig: Das Fotografieren oder filmen des Einschmeißen in ein Briefkasten ist kein Beweis!
Übersendung über DE-Mail und weitere Dienste
Die Übersendung von Dokumenten mittels DE-Mail, beBPo, Bürger-EGVP-Konto oder eBO mit absenderbestätigter Versandoption stellt einen rechtssicheren Weg dar. Elektronische Signaturen erhöhen dabei die Beweissicherheit.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.