Bürgergeld: Böse Überraschung beim Autoverkauf

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Die Frage, ob Bürgergeld-Bezieher ein Auto besitzen dürfen, lässt sich grundsätzlich bejahen. Doch was passiert, wenn das Auto verkauft wird? Wird der Erlös als Einkommen auf den Bürgergeld-Bezug angerechnet? Diese Frage ist komplexer und hängt von mehreren Faktoren ab, die im Folgenden näher erläutert werden.

Darf man als Bürgergeld-Bezieher ein Auto besitzen?

Ja, Bürgergeld-Bezieher dürfen ein Auto besitzen. Laut § 12 SGB II wird “ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person” nicht als Vermögen berücksichtigt.

Ein Auto gilt als notwendig, um die Hilfsbedürftigkeit zu verringern, indem es die Mobilität und damit die Chancen auf eine Arbeitsstelle erhöht. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich des Wertes innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

Wann gilt ein Auto als Vermögen?

Während ein Auto grundsätzlich als Schonvermögen betrachtet wird, gibt es Bedingungen, unter denen es als Vermögen eingestuft werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkaufswert des Autos über 15.000 Euro liegt.

In einer Bedarfsgemeinschaft wird jedes weitere Auto, sofern dessen Verkaufswert über diesem Betrag liegt, als Vermögen angesehen.

Muss der Verkaufswert des Autos angegeben werden?

Ja, beim Antrag auf Bürgergeld muss der Wert des Autos angegeben werden. Dies ist notwendig, damit das Jobcenter entscheiden kann, ob das Auto als angemessen oder als Vermögen betrachtet wird.

Der Wert des Autos bemisst sich dabei nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem aktuellen Verkaufswert, der beispielsweise über die Schwacke-Liste ermittelt werden kann.

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Was passiert bei einem Verkauf des Autos während des Bürgergeld-Bezugs?

Beim Verkauf eines Autos während des Bürgergeld-Bezugs gibt es spezielle Regelungen. Der Verkaufsbetrag selbst wird nicht als Einkommen angerechnet, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Der Erlös wird jedoch als Vermögen betrachtet und kann somit die Vermögensfreibeträge beeinflussen.

Welche Vermögensfreibeträge gelten?

Seit der Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 gelten erweiterte Freibeträge durch eine sogenannte Karenzzeit. Während dieser Zeit wird Vermögen nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen:

Die erste leistungsberechtigte Person darf ein Vermögen bis zu 40.000 Euro besitzen. Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht den Freibetrag um 15.000 Euro.

Nach Ablauf der Karenzzeit (1 Jahr) sinkt der Freibetrag für die erste Person auf 15.000 Euro. Diese Freibeträge sind entscheidend dafür, ob der Verkaufserlös des Autos als Vermögen angerechnet wird.

Auswirkungen auf den Bürgergeld-Bezug

Wenn der Erlös aus dem Verkauf des Autos die festgelegten Vermögensfreibeträge überschreitet, wird das darüber hinausgehende Vermögen auf den Bürgergeld-Bezug angerechnet. Dies bedeutet, dass die betroffene Person möglicherweise weniger Bürgergeld erhält, bis das Vermögen wieder unter den Freibetrag sinkt.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Bürgergeld-Bezieher ein Auto besitzen dürfen, sofern dessen Verkaufswert 15.000 Euro nicht übersteigt.

Beim Verkauf eines Autos wird der Erlös als Vermögen betrachtet und kann die Vermögensfreibeträge beeinflussen. Eine ordnungsgemäße Angabe und Nachweis des Fahrzeugwertes sind hierbei Voraussetzung.

Übersteigende Wert als Vermögen

Übersteigt der Wert eines Pkw diese Grenze, ist der übersteigende Wert als Vermögen zu berücksichtigen, soweit dieser Teil nicht über den Freibetrag geschützt ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R).

Beispiel

Eine Leistungsberechtigte besitzt einen Pkw mit einem Wert von 17.500,-€. Der den angemessenen Betrag (15.000,- €) übersteigende Betrag von 2.500,-€ wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet und kann über den Freibetrag geschützt werden. Quelle: Verwaltungsanweisung der BA zu § 12 SGB II

Praxistipp

Ein höherer Wert des Kfz kann mit dem Freibetrag nach Abs. 2 ausgeglichen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.5.2019, L 11 AS 122/19 B ER).

Kann die Angemessenheit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht festgestellt werden, die Vermutung also nicht belegt werden, ist ergänzend Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zu prüfen, ob eine besondere Härte einer Verwertung entgegensteht, bevor diese gefordert werden darf. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfasst keine Leasing-Fahrzeuge.

Quelle: Sauer, SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen / 2.2.3 Angemessenes Kfz

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel „Bürgergeld und Vermögen – diese Ersparnisse bleiben erhalten“.