Ab dem 1. Juli 2023 treten die weiteren Eckpunkte des neuen Bürgergeldes in Kraft. Nach der Einführung der Neuregelungen zum Jahresbeginn, wie z.B. der Karenzzeit für Wohnkosten und Vermögen, den angepassten Regelleistungen sowie den neuen Vermögensfreibeträgen, werden nun z.B. zusätzliche Förderinstrumente und ein Mitwirkungsplan eingeführt.
Das Bürgergeldgesetz wird in zwei Stufen eingeführt. Die erste Stufe erfolgte zum Jahresbeginn, die zweite ab dem 1. Juli 2023. Hier zunächst ein kurzer Überblick:
Diese Änderungen erfolgten beim Bürgergeld ab dem 1. Januar 2023:
- Start Bürgergeld (Jobcenter können bis Mitte 2023 die Begriffe Alg II/ Sozialgeld verwenden)
- höhere Regelbedarfe
- Karenzzeiten Unterkunft und nicht-erhebliches Vermögen
- Erhöhung Schonvermögen/Freibeträge, auch nach Karenzzeit
- Abschaffung Vermittlungsvorrang
- Bagatellgrenze 50 Euro bei Rückforderungen
- Wegfall Pflicht Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten
- Aufhebung Sonderregelung für Ältere
- Entfristung sozialer Arbeitsmarkt
- Aufhebung Sanktionsmoratorium und Neuregelung Leistungsminderungen/Sanktionen
- Minderjährigenhaftung
Diese Änderungen beim Bürgergeld werden ab 1. Juli 2023 in Kraft treten:
- höhere Freibeträge für alle Erwerbstätigen
- Längerer Anspruch auf ALG nach Ende einer Weiterbildung (nur SGB III)
- mehr unverkürzte berufsabschlussbezogene Weiterbildungen
- Grundkompetenzerwerb
- Erreichbarkeits-Erweiterungen
- Mutterschaftsgeld-Nichtanrechnung
- Wegfall Übergangsgeld für Bürgergeldbeziehende während med. Rehabilitation
- Erbschaften zählen als Vermögen
- höhere Freibeträge Schüler, Auszubildende/Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Aufwandsentschädigungen Ehrenämtler
- Kooperationsplan
- Schlichtungsmechanismus
- Ganzheitliche Betreuung/Coaching
- Bürgergeldbonus
- Weiterbildungsgeld
- Entfristung Weiterbildungsprämie
Bürgergeld: Änderungen ab dem Juli
Obwohl das neue Bürgergeldgesetz seit dem 1. Januar dieses Jahres die bisherige Hartz-IV-Regelung abgelöst hat, treten viele Neuerungen der Arbeitslosengeldreform erst ab Juli 2023 in Kraft.
Eine wichtige Änderung, die erst im Juli in Kraft tritt, betrifft Erwerbstätige mit geringem Einkommen, also Aufstocker, die neben dem Bürgergeld eine ergänzende Leistung erhalten.
Im Zuge der Reform werden die Freibeträge für den Hinzuverdienst erhöht. Das bedeutet, dass bei einem monatlichen Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro nicht mehr nur 20 Prozent, sondern 30 Prozent anrechnungsfrei bleiben. Auch Minijobber erhalten einen Freibetrag von 100 Euro und können zusätzlich 20 Prozent ihres Hinzuverdienstes behalten.
Weitere Änderungen, die ab dem 1. Juli in Kraft treten, sind folgende:
Ab dem 1. Juli 2023 werden die Einkommensfreigrenzen für unter 25-Jährige beim Bürgergeld deutlich angehoben. Ihr Einkommen bleibt beim Bezug von Bürgergeld bis zur Minijob-Grenze (520 Euro) anrechnungsfrei. Diese Gruppe kann also bis zur Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Ab Juli erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an abschlussbezogenen Weiterbildungen zusätzlich eine monatliche Weiterbildungsprämie in Höhe von 150 Euro.
Darüber hinaus wird die Teilnahme an Weiterbildungen mit einem Bürgerbonus von 75 Euro monatlich gefördert. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung nicht zu einem Berufsabschluss führt und länger als 8 Wochen dauert.
Koopertaionsplan statt Eingliederungsvereinbarung
Außerdem wird die bisherige Eingliederungsvereinbarung ab dem 1. Juli durch einen sogenannten Kooperationsplan ersetzt, der rechtlich nicht bindend ist. Die Eingliederungsvereinbarung (EGV, §15 SGB II) war unter Hartz IV ein Instrument der Jobcenter, um den Druck auf die Leistungsberechtigten zu erhöhen.
Sie soll die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsberechtigten und dem Jobcenter fördern und konkrete Schritte und Erfordernisse auf dem Weg in eine neue Beschäftigung festlegen. Er soll nach einer Potenzialanalyse gemeinsam vom Jobcenter und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erarbeitet werden.
Darin sollen die Integrationsziele und die wesentlichen Schritte zur Integration festgehalten werden. Der Kooperationsplan soll nach jeweils sechs Monaten gemeinsam fortgeschrieben und aktualisiert werden.
Die erstmalige Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Rechtsfolgenbelehrung bei Nichtteilnahme. Ob der geplante Kooperationsplan tatsächlich eine Verbesserung ist, wird sich noch zeigen. Mehr zum Thema Kooperantionsplan hier
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