Bürgergeld Erstausstattung: Anspruch auf ein Kinderbett

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Kinder von Bürgergeld-Beziehern müssen nicht in zu kleinen Betten schlafen. Wenn das Kind aus seinem Bett herausgewachsen ist und daher ein größeres benötigt, dann ist dieses Kinderbett eine Erstausstattung der Wohnung und wird daher vom Jobcenter bezahlt.

Inhaltsverzeichnis

Erstausstattung der Wohnung

Eine Erstausstattung der Wohnung gibt es entweder, wenn ein benötigter Haushaltsgegenstand/ Möbelstück aus einem spezifischen Grund (zB. Trennung, ) nicht vorhanden ist oder derjenige diesen Gegenstand noch nie besaß.

Das Kind hatte noch nie ein Bett in dieser Größe und hat daher Anspruch, eine Erstausstattung damit zu erhalten.

Mehr Infos zur Erstausstattung der Wohnung im Allgemeinen findet ihr hier.

Tipps zur Antragsstellung

Bitte achtet beim Antrag darauf auch alles zu beantragen – ihr bekommt nur, was ihr hier auch erwähnt.

Beispiel:
Beantragt ihr ein “Bett”, bekommt ihr (meist) nur ein Bettgestell genehmigt. Beantragt ihr eine “Küche”, bekommt ihr (meist) nur Küchenmöbel, ohne Arbeitsplatte und Geräte bewilligt. Häufig wird nach logischerweise auch gemeinten Gegenständen nicht nachgefragt.

Höhe der Erstausstattung

Das Jobcenter übernimmt bei der Erstausstattung der Wohnung üblicherweise nur Pauschalen, darf aber später keine Kaufbelege anfordern.

Die Höhe der Summe wird kommunal festgelegt, daher ist dies nicht pauschal zu sagen.

Tipp: Liste/Weisung mit den Höhen der Pauschalen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetztes einfach aushändigen lassen und dann schauen, ob noch etwas dabei ist, das ihr eventuell beantragen könntet.

Geschickte Nutzung dieser Möglichkeit

Matratzen nutzen sich ab, werden dreckig, Lattenroste geben nach und Bettgestelle halten auch nicht ewig.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll für die Kinder eine Bettgröße nach der anderen anzuschaffen, wenn klar ist, dass man langfristig im Bezug sein wird.

80er Beistellbett –> 120er Gitterbett –> 140er Kinderbett –> 160er Bett –> Erwachsenenbett.

Jedes Mal, wenn das vorherige Bett zu klein ist, können ein Bett und alles dazugehörige als Erstausstattung beantragt werden.

Das zu kleine Bett, das nicht mehr benötigt wird, gehört zu eurem Vermögen und kann als solches problemlos und anrechnungsfrei weiterveräußert werden.

Formulierungsvorschlag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Erstausstattung der Wohnung nach §24 Abs3 Nr1 SGB II für mein Kind…
Es ist mit einer Größe von… cm aus seinem Bett (… cm) herausgewachsen.

Ich beantrage daher folgende Gegenstände:
-Bettgestell
-Lattenrost
-Matratze
-2 Spannbetttücher
-2x Bettwäsche
-Kopfkissen
-Bettdecke
(-Nachttisch)
(-Nachttischlampe)

Ich verweise diesbezüglich auch auf das Urteil des BSG vom 24.5.2013 – B 4 AS 79/12 R.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§24 Abs3 Nr. 1 SGB II – Erstausstattung der Wohnung
Urteil des BSG vom 24.5.2013 – B 4 AS 79/12 R

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