Bürgergeld-Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte – auch rückwirkend

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Schuljahresbeginn bedeutet für viele Eltern Angst vor der Bücherrechnung. Grundlos für Bezieher von Bürgergeld und Grundsicherung und Leistungen nach dem AsylBLG. Wer nur knapp mehr hat, als mit dem Bürgergeld, kann bei hohen Kosten für Schulbücher eventuell einen einmaligen Anspruch geltend machen.

Das Jobcenter bzw. Sozialamt zahlt auf Antrag die Kosten für Schulbücher und Arbeitshefte, aber auch unterjährig ist es möglich, die Kosten für Lektüren, die angeschafft werden, beim Jobcenter geltend zu machen.

In manchen Bundesländern herrscht keine (volle) Lernmittelfreiheit – in diesen können extrem hohe Kosten anfallen – gerade bei mehreren Schulkindern. In diesem Fall muss das Amt die Leistungen als Vorschuss gewähren oder direkt an die Schule zahlen. Daher ist dies unterschiedlich bedeutsam.

Fristen

Im SGB XII und im AsylBLG ist zu beachten, dass der Antrag im Anschaffungsmonat gestellt werden muss, sonst ist eine Übernahme ausgeschlossen. Beim Jobcenter kann der Mehrbedarf auch rückwirkend noch für das Jahr 2023 geltend gemacht werden.

Antragsstellung

Für den Antrag brauchst du eine Bestätigung der Schule, welche Bücher/Arbeitshefte anzuschaffen sind und einen Beleg über den Kauf.
Es gibt kein Formular, um den Antrag zu stellen. Du kannst also einfach einen Brief ans Amt schreiben.

Hier ein Formulierungsvorschlag:

“Sehr geehrte …,
hiermit beantrage ich die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der notwendigen Schulbücher und Arbeitshefte für meinen Sohn…
Anbei eine Liste der Schule über die erforderlichen Materialien und die Quittung über die Anschaffung.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen”

Rechtsgrundlagen

§21 Abs6a SGB II
§30 Abs9 SGB XII

§42a Abs1 SGB II (für den Vorschuss)

Anmerkung Detlef Brock
SG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2023 – S 15 AS 861/23 ( n. veröffentl. ) – Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg, L 9 AS 2008/23
Bürgergeld: Das Jobcenter muss Kosten für die Anschaffung von Arbeitsheften an Privatschulen als Mehrbedarf übernehmen.

Orientierungssatz Detlef Brock

1. Kosten für Schularbeitshefte an einer Privatschule sind als Mehrbedarf zu bewilligen ( § 21 Abs. 6a SGB 2 – Schulbücher und Arbeitshefte).

2. Nach dem Landesschulgesetz besteht Lernmittelfreiheit nur an öffentlichen Schulen. Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlichen und privaten Schulen differenzieren, sodass die Aufwendungen für die Arbeitshefte vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Hinweis Redakteur:

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie ist analog anwendbar im SGB XII – 30 Abs. 9 SGB XII und bei den Analogleistungen nach AsylbLG.

Dazu

1. Handelt es sich um erhebliche Kosten, zB wegen fehlender Lernmittelfreiheit in einem Bundesland, müssen die Kosten nach vorheriger Bezifferung monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Das heißt, das JobCenter hat vorzustrecken.

2. Im SGB XII (nach den 3. Kapitel) und bei den Analogleistungen nach AsylbLG muss beachtet werden, dass die Anträge auf Übernahme zwingend im Monat des Kaufes gestellt werden müssen! Im SGB II können die Anträge auch deutlich später gestellt werden.

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