Bürgergeld: Neue Mietobergrenzen ab 2025

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Mit dem Bürgergeld erhalten Leistungsbeziehende nicht nur den monatlichen Regelsatz, sondern auch eine Übernahme ihrer Wohnkosten, sofern diese als „angemessen“ gelten. In der Praxis legen die Jobcenter fest, bis zu welchem Mietbetrag sie die sogenannte Kosten der Unterkunft (KdU) übernehmen.

Diese Mietobergrenzen basieren allerdings nicht auf bundeseinheitlichen Vorgaben. Stattdessen ermitteln die Kommunen jeweils eigene Richtwerte, die den örtlichen Wohnungsmarkt abbilden sollen und bestimmten gesetzlichen Vorgaben folgen. Im Jahr 2025 werden die Mietobergrenzen in vielen Städten und Gemeinden erneut angepasst, sodass insbesondere in Regionen mit steigenden Mieten höhere Zuschüsse möglich werden.

Wie reagieren die Jobcenter, wenn die Miete die Obergrenzen übersteigt?

Übersteigen Ihre tatsächlichen Mietkosten den für Ihre Region festgelegten Betrag, fordert das Jobcenter Sie in der Regel in einem Kostensenkungsverfahren dazu auf, die Wohnkosten zu reduzieren.

Dafür bleiben Ihnen in der Regel sechs Monate Zeit. In diesem Zeitraum sollen Sie entweder versuchen, den Mietpreis zu senken (etwa durch eine günstigere Wohnung oder Verhandlungen mit dem Vermieter) oder nachweisen, dass die erhobenen Obergrenzen nicht zutreffend sind.

Gelingt es nicht, die Kosten anzupassen, übernimmt das Jobcenter anschließend nur noch die Kosten bis zur anerkannten Mietobergrenze. Den Differenzbetrag müssten Sie dann aus eigener Tasche bezahlen oder umziehen bzw. einen Mitbewohner suchen.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir auch unseren Ratgeber “Kurze Arbeitshilfe zur Gegenwehr von Kostensenkungsaufforderungen des Jobcenters/Sozialbehörde SGB II/SGB XII, herausgegeben von gegen-hartz.de

Wie sehen die neuen Richtwerte für 2025 konkret aus?

Da sich die Wohnungsmärkte je nach Region unterschiedlich entwickeln, orientieren sich die Kommunen an örtlichen Mietspiegeln, statistischen Erhebungen oder anderen verfügbaren Daten.

In Gelsenkirchen beispielsweise sind die neuen Obergrenzen seit Anfang 2025 bereits in Kraft. Dort stieg die angemessene Nettokaltmiete für Ein-Personen-Haushalte von 404 Euro auf 424 Euro. Für Zwei-Personen-Haushalte lag die Erhöhung bei 30 Euro, sodass hier nun bis zu 525 Euro an Nettokaltmiete anerkannt werden.

Für Drei-Personen-Haushalte haben sich die Obergrenzen um 30 Euro auf 636 Euro erhöht. Wesentlicher fällt der Sprung bei Vier-Personen-Haushalten aus, für die 787 Euro als „angemessen“ gelten und damit 60 Euro mehr als zuvor. Familien mit fünf Personen dürfen sich über eine Erhöhung um 70 Euro auf nunmehr 928 Euro freuen.

Da es sich hier lediglich um ein Beispiel aus Gelsenkirchen handelt, sollten Betroffene in anderen Städten direkt bei ihrem zuständigen Jobcenter nachfragen, ob und wann dort neue Beträge gelten. Einige Kommunen, darunter etwa Dresden, München und Wuppertal, haben ebenfalls zu Jahresbeginn 2025 neue Richtwerte erlassen, während weitere Städte und Landkreise im Verlauf des Jahres folgen dürften.

Im Folgenden finden Sie eine Beispiel-Tabelle, die die alten und neuen Mietobergrenzen (Nettokaltmiete) für Gelsenkirchen zum 1. Januar 2025 darstellt. Die Werte dienen als Orientierung und können in anderen Städten bzw. Landkreisen abweichen.

Anzahl der Personen im Haushalt Angemessene Nettokaltmiete (alt) in EUR Angemessene Nettokaltmiete (neu) in EUR Differenz in EUR
1 404 424 20
2 495 525 30
3 606 636 30
4 727 787 60
5 858 928 70

Bitte beachten Sie, dass diese Zahlen nicht bundesweit gelten. Jede Kommune legt eigene Richtwerte fest, die in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Um die für Ihre Region maßgebliche Mietobergrenze zu erfahren, sollten Sie Ihr örtliches Jobcenter kontaktieren.

Wie begründen sich die regionalen Unterschiede?

Der Mietmarkt unterliegt in jeder Region anderen Faktoren, zum Beispiel der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wohnraumknappheit und der allgemeinen Nachfrage. Kommunen in Ballungszentren mit hohem Mietpreisniveau haben dementsprechend höhere Mietobergrenzen als ländliche Gebiete. Gesetzlich vorgegeben ist dabei vor allem, dass das Berechnungsverfahren der Gemeinde „schlüssig“ sein muss.

Das bedeutet, dass die Datengrundlage sauber ermittelt wurde und die Kriterien für „angemessene“ Mietkosten nachvollziehbar sind. Nicht alle Kommunen arbeiten mit einem Mietspiegel, manche nutzen andere Studien oder Statistiken zur Ermittlung der örtlichen Durchschnittsmiete.

Was tun, wenn Sie eine veraltete oder zu niedrige Obergrenze vermuten?

Fehlt ein schlüssiges Konzept oder stützt sich die jeweilige Kommune auf Zahlen, die nicht mehr der aktuellen Marktlage entsprechen, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Jobcenter eine Kürzung Ihrer Leistungen ankündigt, weil Ihre Miete den festgelegten Wert überschreitet.

In einem solchen Fall lohnt es sich, genauer nachzufragen, ob tatsächlich aktuelle Daten verwendet wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie gegen die Entscheidung des Jobcenters vorgehen. Häufig zeigt sich, dass eine fundierte Begründung oder ein Abgleich mit neueren Mietspiegeln bei der rechtlichen Überprüfung zu einer Korrektur der Obergrenzen führen kann.

Wie geht es weiter für Betroffene?

Für viele Leistungsbeziehende sind die jetzt vorgenommenen Anhebungen der Mietobergrenzen eine finanzielle Entlastung, da dadurch mehr Wohnungen formal als „angemessen“ gelten. Dennoch kann es sein, dass die realen Mieten in vielen Ballungsräumen weiter steigen und die neuen Richtwerte den Marktpreis längst nicht überall ausgleichen.

Wer dennoch Schwierigkeiten hat, eine passende Wohnung zu finden oder den Kostensenkungsprozess zu durchlaufen, sollte sich unbedingt beraten lassen. Juristische Beratungsstellen, Sozialverbände oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen zur Seite, falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Jobcenter kommt oder ein Widerspruch notwendig wird.

Warum müssen die Richtwerte regelmäßig überprüft werden?

Nach § 22c des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) sind die Kommunen verpflichtet, alle zwei Jahre ihre Angemessenheitsgrenzen zu überprüfen und – falls erforderlich – anzupassen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Kosten der Unterkunft realitätsfern angesetzt sind und Betroffene aufgrund veralteter Richtwerte finanziell benachteiligt werden. Wie oft und zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden diese Prüfung vornehmen, ist jedoch nicht einheitlich geregelt.

Während einige Städte bereits zum Jahreswechsel 2025 ihre Zahlen aktualisieren müssen, erfolgt dies in anderen Regionen erst zu einem späteren Zeitpunkt. In Gelsenkirchen zum Beispiel wurden die neuen Obergrenzen zum 1. Januar 2025 wirksam, während die nächste Überprüfung in Berlin erst im Oktober 2026 ansteht.

Für den Moment ist entscheidend, dass Betroffene genau im Blick behalten, ob und wann ihre Kommune neue Angemessenheitsgrenzen erlässt. Nur so lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden und potenzielle Kürzungen rechtzeitig abwenden. Wer unsicher ist, kann sich bei der zuständigen Behörde informieren oder eine Beratungsstelle aufsuchen, um sicherzustellen, dass die eigene Miete auch im Jahr 2025 und darüber hinaus in vollem Umfang übernommen wird.