Bürgergeld: Nur so groß darf die Wohnung sein – Alle Bundesländer in der Übersicht

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Die Jobcenter zahlen Bürgergeld-Bezieher die angemessenen Mieten für die Wohnung. Aber es gibt auch Richtlinien zur Größe der Wohnung. Diese unterscheiden sich allerdings von Bundesland zu Bundesland.

Unterschiedliche Bundesländer, unterschiedliche Richtlinien

Aufgrund der in § 22a SGB II enthaltenen Satzungsermächtigung können die jeweiligen Landesregierungen die Kommunen per Landesgesetz ermächtigen (“kann”) oder verpflichten (“muss”), Satzungen zu verabschieden, in denen die Kommunen die Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegen.

Diese Satzungen unterliegen aufgrund § 55a SGG der Normenkontrolle durch das jeweilige Landessozialgericht. Daher kann es sein, dass die Vorgaben für Wohnungsgrößen von Bürgergeld-Beziehenden sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Bundessozialgericht entwickelte Kriterien

Grundlage sind dabei die bereits vom BSG entwickelten Kriterien, welche sich auch in den §§ 22a und b SGB II wiederfinden. Aktuell gibt es ein solches Landesgesetz für Hessen, Berlin und Schleswig-Holstein.

Nachfolgend die vom Bundessozialgericht (BSG) als ein Faktor von zweien zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II festgelegten Wohnungsgrößen entsprechend den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer und Freistädte (vgl. Urteile vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R).

Sofern in einer Richtlinie kein Erhöhungsschritt für weitere als die angegebenen Personenzahlen genannt wird (Bremen, Hamburg, Baden-Württemberg), ist aus sozialrechtlicher Sicht der letzte Erhöhungsschritt fortzuschreiben, so das BSG.

Personenzahl oder Raumzahl

Bei Richtlinien, in denen nicht die Personenzahl sondern die Raumzahl angegeben wird (z.Zt. Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg), wurde von uns, entsprechend dem Individualprinzip des SGB II, ein Raum pro Person angenommen.

Hierbei ist aber zu beachten, dass in Fällen, in denen auch Richtlinien vorliegen, in denen eine Personenzahl als Bezugsgröße zur Wohnungsgröße genannt wird, diese vorgehen (vgl. BSG B 4 AS 27/09 R). Für Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind uns solche jedoch nicht bekannt.

Wie groß darf die Wohnung in Berlin sein?

Durch Landesgesetz ist der Berliner Senat dazu ermächtigt, eine Satzung nach § 22a SGB II in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, in dem dieser die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegt. Sobald eine Rechtsverordnung besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m² (so u.a. LSG B-B, L 14 B 248/08 AS ER)
  • 3 Personen 75 m² (so u.a. LSG B-B, L 14 B 768/08 AS ER)
  • 4 Personen 85 m²
  • jede weitere Person + 12m²

Download: WFB1990.pdfVVAendWFB1992.pdfRLvereinbFoerd1990.pdf

Rechtsprechung
(5 Personen 97 m², so u.a.  SG Berlin, S 101 AS 7225/07 ER)
(6 Personen 109 m², so u.a. LSG B-B, L 26 B 2388/08 AS ER,)

(7 Personen 121 m², so u.a. SG Berlin, S 123 AS 38416/08 ER)
In jeder Wohnung muss zusätzlich ein Zimmer für allgemeine Wohnzwecke (Wohnzimmer) zur Verfügung stehen (WFB 1990).
Aus dem Anspruch von einem Raum pro Person (Arbeitshinweise der Senatsverwaltung) ergibt sich ein Umzugsgrund bei Zuwachs, so u.a. LSG B-B, L 14 B 768/08 AS ER, 20.05.2008.

Wohnungsgrößen in Bremen

Neubauförderung 2008
3.2:

  • 1 Person 48 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 85 m²
  • 5 Personen 95 m²
  • 6 Personen 105 m²
  • 7 Personen 115 m²

Download: neubaufoerderung_2008.pdf

Wohnungsgröße in Hamburg

Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 2009
Anhang 2, 3.:

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • 5 Personen 105 m²
  • 6 Personen 120 m²bei Behinderten oder älteren Menschen, barrierefreien Wohnungen + 5 m²
  • bei Rollstuhlbenutzern + 10 m²

Download:
foerderrichtlinie_mietwohnungsneubau_2009.pdf
Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 08/2013, 1. Förderweg
Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 08/2013, 2. Förderweg

Wohnungsgrößen in Baden-Württemberg

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2006
5.3.2.1:

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • 5 Personen 105 m²
  • bei Rollstuhlbenutzern + 10 m²

Download: vwv_lwfpr2005.pdf, vwv_lwfpr2006.pdf, vwv_lwfpr2007.pdf

Wohnungen in Bayern

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2008
20.2:

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 65 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • jede weitere Person + 15 m²
  • bei Rollstuhlbenutzern + 15 m²
    Download: wfb_2008.pdf

Wohnungsgröße in Brandenburg

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 2002
4.1:

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 65 m²
  • 3 Personen 80 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • jede weitere Person + 10 m²
  • 4.3: bei Alleinerziehenden, Schwerbehinderten, Rollstuhlbenutzern + 10 m²

Download: wofg_2002.pdf

Wohnfläche in Hessen

Durch Landesgesetz sind die Leistungsträger des § 22 SGB II ermächtigt, eine für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geltende Satzung nach § 22a SGB II zu erlassen, in der die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegt sind, und dafür auch Pauschalen festzulegen. Sobald eine solche besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

Soziale Wohnraumförderung Mietwohnungsbau 2008
4.2.1:

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • jede weitere Person + 12 m²
  • bei barrierefreien Wohnungen + 8% der Wohnfläche nach Personen
  • bei Rollstuhlbenutzern + 16% der Wohnfläche nach Personen

Wohnflächen in Niedersachsen

bis einschl. 2011: Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2003
ab 2012: Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2012

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 85 m²
  • jede weitere Person + 10 m²
  • zusätzlich für jede Schwerbehinderte Person + 10 m²
  • zusätzlich bei Alleinerziehender Person + 10 m²

Download: wfb_2003.pdf
Download: wfb_2012.pdf

Wohnungsgrößen in Nordrhein-Westfalen

VV-WoBindG NRW i.d.F.v. 16.10.2006 (vgl. BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R)

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • jede weitere Person jeweils + 15 m²

Lt. Urteil des BSG vom 16.05.2012, AZ: B 4 AS 109/11 R, gelten seit 01.01.2010 die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vom 12.12.2009. Danach sind folgende Wohnungsgrößen angemessen:

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 65 m²
  • jede weitere Person jeweils + 15 m²
  • Download: wnb_2010.pdf

Wohnfläche in Rheinland-Pfalz

Mietwohnungsprogramm 2010
7.1:

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 80 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • 5 Personen 105 m²
  • jede weitere Person + 15 m²

Download: mietwohnungsprogramm_2009.pdf
mietwohnungsprogramm_2010.pdf

Wohnungsgrößen im Saarland

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2007
3.4.3:

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • jede weitere Person + 15 m²
  • bei barrierefreien Wohnungen + 15m²

Download: wfb_2007.pdf

Wohnungsgröße in Sachsen

VwV-Ersatzwohnraumförderung

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 80 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • 5 Personen 105 m²
  • 6 Personen 120 m²

Download: vwv_ersatzwohnraumfoerderung.pdf

Wohnfläche in Sachsen-Anhalt

“Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995” vom 13.03.1995
“Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von alten- oder behindertengerechten Wohnungen in Sachsen-Anhalt 1995” vom 13.03.1995
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 70 m²
4 Personen 80 m²
jede weitere Person + 10 m²
bei barrierefreien Wohnungen und einem GdB von mind. 50%: + 10m² je behinderter Person
Download: rili_mw_neubau-sachsen-anhalt1995.pdf, rili_behgr-sachsen-anhalt_1995.pdf

Wohnungen in Schleswig-Holstein

Durch Landesgesetz sind die Leistungsträger des § 22 SGB II ermächtigt, eine für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geltende Satzung nach § 22a SGB II zu erlassen, in der die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festgelegt sind. Sobald eine solche besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2007
Anlage zur WFB, 1.2 (4):

  • 1 Person 50 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 85 m²
  • jede weitere Person + 10 m²

Download: wfb_2007.pdf, VwV-SozWo_2004.pdf, praxisbegleiter_kdu-stand-feb-2008.pdf (Schleswig-Holstein weist als einziges mir bekanntes Bundesland seine Kommunen in diesem Praxisbegleiter auf die Einhaltung der Rechtsgrundlagen zu den KdU hin)

Wohnungsgröße in Thüringen

Innenstadtstabilisierungsprogramm (ISSP) 2008
11.2:

  • 1 Person 45 m²
  • 2 Personen 60 m²
  • 3 Personen 75 m²
  • 4 Personen 90 m²
  • jede weitere Person + 12 m²

Download: issp_2006.pdf, issp_2007.pdf, issp_2008.pdf

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