Bürgergeld: Zwei Monate ohne Geld bis zur Rente

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Wer vom Bürgergeld in die Rente wechselt, steht in der Zeit des Übergangs ohne Mittel da. Das liegt daran, dass beide Leistungen zu unterschiedlichen Terminen ausgezahlt werden. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeit es in dieser Notlage gibt.

Die sogenannte Erstrentenlücke

Diese Zeit ohne Geld nennt sich Erstrentenlücke. Sie entsteht, weil das Bürgergeld Anfang des Monats ausgezahlt wird, die Rente aber Ende des Monats. Wenn Sie also das letzte Mal Bürgergeld Anfang März bekamen, dann erhalten Sie die erste Rentenzahlung Ende April.

Zwischen der letzten Zahlung der Grundsicherung und der ersten Zahlung der Rente liegen also knapp zwei Monate.

Zahlungslücke auch beim Übergang zum Job

Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Sie durch eine Arbeitsstelle aus dem Bürgergeld-Bezug kommen. Wenn die Beschäftigung am 1. April beginnt, erhalten Sie die erste Lohnzahlung Ende April oder Anfang Mai.

Das letzte Mal Bürgergeld wird hingegen Anfang März ausgezahlt.

Bürgergeld bedeutet Existenzminimum

Diese Zeit zu überbrücken, könnte geschafft werden, wenn Sie ein finanzielles Polster hätten. Doch das Bürgergeld ist am Existenzminimum ausgerichtet. Wer vom Regelsatz leben muss, hat meist Probleme, in der letzten Woche eines Monats über die Runden zu kommen und muss sehr genau rechnen, damit es auch nur für das Nötigste reicht.

Mit diesem Regelsatz einen zweiten Monat auszukommen, ist schlicht nicht möglich.

Bürgergeld bedeutet nicht nur Regelsatz

Zudem besteht das Bürgergeld nicht nur aus dem Regelsatz, sondern auch aus den Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Monat, an dem die Arbeit beginnt, und der Lohn erst nach mehreren Wochen ausgezahlt wird, übernimmt das Jobcenter keine Miete.

Die Betroffenen geraten also mit der Miete in Rückstand.

Gesetzesgeber kennt die Zahlungslücke

Diese finanzielle Lücke ist dem Gesetzgeber bekannt. Doch statt eine Nahtlosigkeitsregelung zu schaffen, die dafür sorgt, dass die Betroffenen nicht über viele Wochen mit leeren Händen dastehen, gibt es laut Paragraf 37 a SGB XII lediglich ein „Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften“.

Dieses muss mit fünf Prozent vom Regelsatz getilgt werden, bei aktuell 563 Euro sind das 28,15 Euro, die die Leistungsberechtigten unter das Existenzminimum drücken.

Die Gesetzeslage zum Darlehen bei Renteneintritt ist eindeutig

Zur Rente heißt es: „Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren.“

Wie bekommen Sie das Darlehen?

Sie müssen beim Sozialamt einen Antrag stellen für Lebensunterhalt in dem Monat, in dem Sie kein Bürgergeld mehr erhalten und in Rente gehen.

Dieses Schreiben muss ihre persönlichen Daten enthalten, und dazu die Bescheide des Jobcenters sowie der Rentenversicherung über das Ende der Sozialleistung und den Beginn der Rente. Außerdem müssen Sie Kontobelege beifügen, die belegen, dass Sie keine Mittel haben, um den Lebensunterhalt in dem Monat zu decken, bevor die erste Rentenzahlung eingeht.