Eine Doppelbesteuerung ist in Deutschland zwar verboten, bei der Rente kann dies aber vorkommen. Die Besteuerung der Rente wurde nämlich von einer vorgelagerten auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt.
Zuvor wurde die Einkommenssteuer paritätisch jeweils auf die Einzahlungen in die Rentenkasse und die Rentenbeiträge erhoben. Dies wird verändert, bis nur noch die Renten selbst besteuert werden. In der langen, schrittweisen Übergangsphase kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen.
Wann dies der Fall ist, welche Steuern Sie als Rentner zahlen müssen, wie Sie eine Doppelbesteuerung erkennen, und was Sie unternehmen müssen, um beim Finanzamt Ihre Ansprüche durchzusetzen, das erklären wir in diesem Beitrag
Welche Steuern zahlen Sie als Rentner?
Rente gilt als Einkommen, und deshalb zahlen Sie Einkommenssteuer, wenn Ihr Einkommen jährlich mehr als 12.096,00 Euro beträgt, bei Paaren mehr als 24.192,00 Euro. Liegen Sie über diesem Betrag, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, unter dem Freibetrag können Sie das tun, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Wie viel Einkommenssteuer müssen Sie auf die Rente zahlen?
Durch die Verschiebung der Versteuerung von den Renteneinzahlungen auf die Rente selbst erhöht sich die Höhe des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Rente je nach Geburtsjahrgang. 2005 betrug der steuerpflichtige Anteil noch 50 Prozent, seitdem erhöhte er sich bis 2019 um zwei Prozentpunkte pro Jahr, 2020 um einen Prozentpunkt und seit 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich. Zu 100 Prozent müssen dann die Neurentner ab 2058 ihre Rente versteuern.
Wie kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?
Eine Doppelbesteuerung entsteht, wenn Ihre Einzahlungen in der Rentenkasse nicht vollständig berücksichtigt wurden und Sie zugleich den jeweiligen Steuersatz Ihres Jahrgangs von der Rente leisten müssen. Das führt dann zu einer Doppelbesteuerung, wenn Ihr steuerfreier Rentenanteil niedriger ist als die Rentenbeiträge, die Sie aus Ihrem versteuerten Erwerbseinkommen zahlten.
Wie erkennen Sie eine Doppelbesteuerung?
Eine Doppelbesteuerung zu erkennen, ist aufwendig. Dazu müssen Sie erst einmal wissen, wie hoch der steuerfreie Anteil Ihrer Rente ist. Dann benötigen Sie alle Rentenbeiträge und Steuerbescheide. Besonders geht es um die Beiträge, die Sie vor 2005 als Arbeitnehmer leisteten.
Sie müssen jetzt Ihre jährliche Bruttorente mit dem steuerfreien Anteil und der statistischen Lebenserwartung verrechnen. Wenn das Ergebnis unter den von Ihnen eingezahlten Beiträgen ist, dann liegt vermutlich eine Doppelbesteuerung vor.
Bei Rentenbeiträgen als Erwerbstätiger vor 2005 müssen Sie alle Sozialversicherungsbeiträge und deren Steuer ermitteln. Die Prozente der Rentenversicherung bei den Sozialbeiträgen ist der Anteil, der steuerfrei bleibt.
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Prüft das Finanzamt eine Doppelbesteuerung?
Nein, das tut es nicht. Das Finanzamt wird nur auf Ihren Antrag aktiv, und für diesen müssen Sie selbst (oder Ihr Steuerberater) die Rechnung mit dem Verdacht einer Doppelbesteuerung präsentieren.
Was gehört in den Antrag
Sie müssen alle notwendigen Dokumente zusammenstellen, also alle Belege für eingezahlte Rentenbeiträge und die Besteuerung Ihrer Rente. Dann reichen Sie formlos einen Antrag auf Überprüfung einer möglichen Doppelbesteuerung beim Finanzamt ein, zusammen mit den Unterlagen.
Wenn das Finanzamt den Antrag ablehnt, obwohl Sie davon ausgehen, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, dann können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch erheben.
Ein konkretes Beispiel
Rentenbeiträge | Jährliche Bruttorente | Steuerfreier Anteil | Statistische Lebenserwartung ab der Rente |
150.000,00 € | 22.000,00 € | 24 % | 17,94 Jahre |
24 Prozent der jährlichen Bruttorente von 22.000,00 Euro sind 5.280,00 Euro, diese haben Sie jährlich steuerfrei. Bei einer Lebenserwartung von 17,94 Jahren sind es also insgesamt 94.723,00 Euro, auf die keine Steuern erhoben werden. Da Sie 150.000,00 Euro eingezahlt haben, wurden Sie doppelt besteuert.