Die Debatte um die Rentenerhöhung sorgt immer wieder für Unsicherheit, besonders wenn in sozialen Netzwerken oder in persönlichen Gesprächen Gerüchte über bestimmte Personengruppen kursieren, die angeblich leer ausgehen. Im März 2025 verkündete Bundesarbeitsminister Hubertus Heil überraschend früh, dass die gesetzlichen Renten ab 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.
Viele Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, fragen sich nun, ob diese Rentenanpassung wirklich für alle gilt – oder ob manche tatsächlich von der Erhöhung ausgeschlossen werden.
Warum erfolgte die Verkündung schon Anfang März?
Üblicherweise wird die jährliche Rentenanpassung erst Ende März oder Anfang April offiziell bekanntgegeben. In diesem Jahr kam die Nachricht aber bereits am 6. März 2025.
Das ist ungewöhnlich, schafft jedoch frühzeitig Klarheit für alle Rentnerinnen und Rentner, die ihre Planung für das kommende Jahr angehen müssen. Die Anpassung um 3,74 Prozent tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2025 in Kraft und betrifft sämtliche Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Rente.
Wer profitiert grundsätzlich von dieser Rentenanpassung?
Von der angekündigten Erhöhung profitieren alle, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Dazu gehören Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten.
Auch Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte werden regulär erhöht. Wer hingegen eine Pension als Beamter bezieht, erhält eine gesonderte Anpassung, weil Beamtenpensionen nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. E
benso sind private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen, die von Unternehmen wie der Allianz ausgezahlt werden, nicht Teil dieser gesetzlichen Rentenanpassung. Dort entscheidet der jeweilige Versicherungsvertrag, ob und wie sich die ausgezahlten Beträge anpassen.
Was bedeutet „alte EU-Rente“ und inwiefern ist sie mit der Erwerbsminderungsrente vergleichbar?
Der Begriff „alte EU-Rente“ bezieht sich auf die frühere Bezeichnung „Erwerbsunfähigkeitsrente“, die vor 2001 in Kraft war. Im Zuge einer Rentenreform wurde das System umgestellt:
Seit dem 1. Januar 2001 spricht man von Erwerbsminderungsrenten. Diese lassen sich in volle und teilweise Erwerbsminderung unterteilen, je nach dem Umfang der noch möglichen Erwerbstätigkeit.
Wer vor 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekam, fiel unter das alte Recht. Heute werden diese alten EU-Renten jedoch juristisch wie Renten wegen voller Erwerbsminderung behandelt, sofern der Anspruch weiterhin besteht.
Warum fürchten manche alte EU-Rentner nun, ausgeschlossen zu sein?
Es gibt immer wieder Unklarheiten, weil der Wechsel vom alten EU-Recht ins heutige System für Außenstehende komplex erscheint. Manche Betroffene glauben, sie fielen durch ein angebliches Raster, weil der Begriff „alte EU-Rente“ nicht mehr offiziell verwendet wird.
Tatsächlich aber hat der Gesetzgeber klargestellt, dass alte EU-Renten fortan als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten. Damit erhalten auch diese Personen die jährliche Rentenanpassung, so wie alle anderen Erwerbsminderungsrentner. Ein Ausschluss findet nicht statt.
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Wie regelt das Gesetz diesen nahtlosen Übergang?
Paragraf 302b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert, dass frühere Erwerbsunfähigkeitsrenten (also EU-Renten), die am 31. Dezember 2000 bestanden und am 30. Juni 2017 noch gezahlt wurden, rechtlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung weitergeführt werden.
Wenn die Betroffenen die Regelaltersgrenze erreichen, kann die Rente sogar automatisch in eine Regelaltersrente übergehen, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass gesetzliche Renten dieser Art lückenlos bestehen bleiben und – ebenso wie andere Rentenformen – die jeweilige Erhöhung erhalten.
Was gilt für private Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten?
Einen Sonderfall stellen die privaten Versicherungen dar, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung nichts zu tun haben.
Wer zum Beispiel eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine private Erwerbsminderungsrente von einer Versicherungsgesellschaft bezieht, ist nicht automatisch Teil der gesetzlichen Rentenanpassung.
Hier entscheiden individuelle Vertragsbedingungen darüber, ob eine Anpassung stattfindet und in welchem Umfang. Die gesetzliche Rentenerhöhung wirkt sich folglich ausschließlich auf Renten aus, die vom gesetzlichen Rententräger geleistet werden.
Was sollten Betroffene jetzt beachten?
Alle Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder einer alten EU-Rente können beruhigt davon ausgehen, dass die 3,74-Prozent-Erhöhung 2025 auch ihnen zusteht. Wer eine solche Rente bekommt, sollte sich dennoch den künftigen Rentenbescheid genau anschauen, um sicherzustellen, dass alles korrekt ausgewiesen wird.
Rentner, die sich nicht sicher sind, welche Art Rente sie erhalten, können bei ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen oder sich von spezialisierten Rentenberatern beraten lassen.
Fazit: Keine Angst vor dem Ausschluss bei alten EU-Renten
Die Information, dass Millionen Erwerbsminderungsrentner künftig nicht von der gesetzlichen Rentenanpassung profitieren könnten, ist so nicht richtig. Tatsächlich sind sämtliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – und dazu gehören auch alte EU-Renten – Teil der 3,74-prozentigen Erhöhung ab Juli 2025.
Wer dagegen eine private Versicherung zur finanziellen Absicherung im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgeschlossen hat, wird nicht automatisch mehr Geld erhalten, denn private Policen unterliegen den jeweiligen Vertragsbedingungen und werden nicht per Gesetz an die allgemeine Rentenanpassung gekoppelt.
Somit können sich gesetzliche Rentnerinnen und Rentner auf die angegebene Erhöhung verlassen, ganz gleich, ob es sich um eine Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder um eine Erwerbsminderungs- beziehungsweise alte EU-Rente handelt.