Häufig besteht Unsicherheit darüber, was passiert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nach Rentenbeginn plötzlich wieder aberkannt wird bzw. unter einen GdB von 50 fällt.
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst das erforderliche Lebensalter erreicht sein. Außerdem ist der Nachweis über 35 Beitragsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung. Der wichtigste Punkt: Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen.
Diese Feststellung wird in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (in manchen Bundesländern auch durch andere Behörden) erbracht.
Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Rentenbeginn offiziell bewilligt wurde, kann die Rente für schwerbehinderte Menschen häufig ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Betroffene, die zum bewilligten Zeitpunkt beispielsweise an einer Erkrankung litten, konnten unter Umständen schneller und vor allem abschlagsfrei in die Rente gehen.
Was passiert, wenn der GdB 50 nachträglich aberkannt wird?
Betroffene fürchten häufig, dass ihnen die Rentenversicherung die einmal gewährte Altersrente entziehen könnte, wenn der Schwerbehindertenstatus nach Rentenbeginn geändert wird.
Doch dieser Gedanke löst meist unnötige Ängste aus. Tatsächlich ist es so, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung erfüllt sein müssen.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft – also der GdB von mindestens 50 – erst nach Beginn der Rente weg, bleibt das in der Regel ohne Auswirkung auf den bereits bewilligten Rentenanspruch.
Konkretes Beispiel ist die Heilung von einer schweren Erkrankung. Wenn das Versorgungsamt den GdB von 50 deshalb aberkennt, weil die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bestehen, ändert dies nichts an dem bestehenden Rentenanspruch.
Auch ein Wohnortwechsel ins Ausland kann dazu führen, dass der in Deutschland erteilte Schwerbehindertenausweis erlischt. Trotzdem bleibt die einmal gewährte Rente unberührt, wenn sie bereits rechtmäßig begonnen hat.
Lesen Sie auch:
– Schwerbehinderung: GdB 50 anerkannt – aber kein Anspruch auf Merkzeichen „G“ – Urteil
Kann die Rentenversicherung die Rente rückwirkend aberkennen?
Die Frage nach einer möglichen „Rückabwicklung“ stellt sich dann, wenn Betroffene den GdB 50 nur vorübergehend hatten.
Entscheidend ist jedoch, ob die Bedingungen für den Erhalt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt des Renteneintritts erfüllt waren. Sobald die Rente rechtskräftig bewilligt ist und der Beginn feststeht, kann ein nachträglicher Verlust des Schwerbehindertenstatus die Rente üblicherweise nicht mehr rückwirkend entziehen.
Ein Widerruf oder eine Rücknahme durch die Rentenversicherung wäre nur möglich, wenn bei der Bewilligung selbst Fehler passiert sind oder bestimmte Voraussetzungen tatsächlich nie gegeben waren.
Das ist jedoch ein anderer Fall und kommt in der Praxis sehr selten vor. Wer korrekt und wahrheitsgemäß seinen GdB 50 nachgewiesen hat, hat daher keinen Grund zur Sorge.
Zeitpunkt des Rentenbeginns entscheidend
Das Datum, an dem die Rente offiziell startet, gilt als Stichtag für die Prüfung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sobald die Rente beginnt und alle Unterlagen wie Feststellungsbescheide oder Schwerbehindertenausweis vorliegen, wird eine rechtskräftige Entscheidung gefällt. Nach diesem Stichtag können Änderungen, die den GdB betreffen, den Rentenanspruch für schwerbehinderte Menschen in der Regel nicht mehr zu Fall bringen.
Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass Rentenbeziehende sich auf die getroffene Entscheidung verlassen können und nicht permanent befürchten müssen, dass spätere Änderungen der gesundheitlichen Situation oder des Wohnorts ihren Anspruch gefährden.
Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn der GdB 50 wegfällt?
Wer eine Rente für schwerbehinderte Menschen bereits bezieht und feststellt, dass das Versorgungsamt den bisherigen GdB herabsetzen oder aberkennen will, kann meist beruhigt bleiben.
Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamts kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn die medizinische Einschätzung nicht nachvollziehbar erscheint. Doch in Bezug auf die bereits bewilligte Altersrente besteht in der Regel kein Anlass zur Panik. Die Rente läuft weiter, selbst wenn die Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Zeitpunkt der Heilung nicht mehr anerkennt.
Kein Grund sich Sorgen zu machen
Für alle, die bereits vor Rentenbeginn den GdB 50 zuerkannt bekommen haben, ist ein späterer Entzug dieser Anerkennung kein Grund, um den Verlust der Rente für schwerbehinderte Menschen zu befürchten. Damit verbunden ist die Chance auf eine finanzielle Absicherung ohne nachträgliche Abzüge.