Der โBEITRAGSBLOCKERโ behauptet, es gebe einen legalen Weg, um die Rundfunkgebรผhren herumzukommen, vorausgesetzt, Ihr zahlt den “Beitragsblockern” 55,08 Euro. Das sieht verlockend aus – ist da etwas dran oder handelt es sich um heiรe Luft?
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“Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag”
Sie werben damit: “Du zahlst einmalig 55,08 Euro und erhรคltst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht mehr.”
“Private Gerichtsvollzieher”?
Wie argumentieren die Beitragsblocker? Sie behaupten, Gerichtsvollzieher seien privatisiert und keine Beamten mehr und hรคtten deshalb auch keine Befugnisse. Darum, so die Beitragsblocker, dรผrften Gerichtsvollzieher รผberhaupt keinen Rundfunkbeitrag einziehen.
Der Anwalt Christian Solmecke klรคrt hier auf und zeigt mit einem Blick in die Dienstvorschriften, dass Gerichtsvollzieher sehr wohl Beamte sind.
Beamte mit eigenem Geschรคftsbetrieb
Die Hamburger Behรถrde fรผr Justiz und Verbraucherschutz informiert eindeutig รผber den Beruf des Gerichtsvollziehers: “Der Status als Beamter oder Beamtin gibt Ihnen Sicherheit, die sehr selbstรคndige Berufsausรผbung lรคsst Ihnen Raum fรผr eigene Gestaltung.”
Konkret heiรt das, so die Behรถrde: “Als Gerichtsvollzieher sind Sie Landesbeamte in einer Sonderlaufbahn mit eigenem Geschรคftsbetrieb und bearbeiten die Ihnen erteilten Auftrรคge selbstรคndig.”
Was darf ein Gerichtsvollzieher?
Die Kernaufgabe eines Gerichtsvollziehers ist die (zwangsweise) Vollsteckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln wie Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen oder Beschlรผssen. Dabei untersteht er der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts.
Er arbeitet also selbststรคndig und fรผhrt als Beamter einen eigenen Betrieb, unterliegt aber der gerichtlichen Dienstaufsicht.
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Wo liegt der Fehlschluss?
Glasklar ist ein Gerichtsvollzieher also ein Beamter. Der Fehler der Beitragsblocker liegt hier darin, dass sie aus dem eigenem Geschรคftsbetrieb dieser Beamten schlieรen, dass diese Beamten keine Beamten wรคren.
Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?
Die Beitragsblocker behaupten zudem folgendes: “Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist (…) sowohl verfassungswidrig als auch europarechtswidrig.”
Ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht, darรผber entscheidet unser Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2018 geklรคrt, dass die Einfรผhrung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 verfassungsgemรคร ist. Dabei ging es vor allem um Haushaltsabgaben auch unabhรคngig davon, ob tatsรคchlich รถffentliche Sender genutzt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist also nicht verfassungswidrig.
Was behaupten die Beitragsblocker?
Die Beitragsblocker zitieren dieses Urteil vom 8. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 745/17) dahingehend “dass fรผr die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfรคltig recherchierten Informationen beruhenden, vielfรคltigen Berichterstattung gegeben ist, die einen individuellen Vorteil bietet.”
Die Beitragsblocker schlieรen: “Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil ist nicht mehr gegeben.”
Mit dieser Behauptung zu klagen und so keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen zu mรผssen, setzt voraus, Belege dafรผr zu liefern, dass die Mitarbeiter des รถffentlichen Rundfunks tatsรคchlich den ihnen gesetzten journalistischen Standards nicht genรผgen – und dies generell und nicht in konkreten Einzelfรคllen oder bei einzelnen Sendungen.
Mit einer solchen Klage durchzukommen, wรผrde juristisch an ein Wunder grenzen.
Wer ist wirklich von der Beitragspflicht befreit?
Tatsรคchlich gibt es aber reale Mรถglichkeiten, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Von dieser Pflicht befreien lassen kรถnnen Sie sich nรคmlich, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Bรผrgergeld, einschlieรlich Leistungen nach Paragraf 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II – Befreiungsgrund 403 b, auรerdem bei Sozialhilfe (SGB XII).