Hartz IV: Jobcenter sorgen weiterhin für Verwirrung bei den Totalsanktionen

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Sätze in den Eingliederungsvereinbarungen führen zu Missverständnissen – oder ist das so gewollt?

Drohen die Jobcenter weiterhin Hartz IV Beziehenden in den aktuellen Rechtsfolgebelehrungen der sogenannten Eingliederungsvereinbarungen mit Totalsanktionen – also dem kompletten Wegfall der Hartz IV Leistungen? Die Co-Vorsitzende der Linken, Katja Kipping, startete daher eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, die wir hiermit dokumentieren.

Missverständlicher Satz in den Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung

Kipping fragt: “Handelt es sich beim Satz in der aktuellen Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung. ‘führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt’, der nach dem Satz über die Beschränkung der Minderung auch in Überschneidungsmonaten auf 30 Prozent folgt, um eine Totalsanktion oder nicht?”

“Sollte nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) in der Eingliederungsvereinbarung nicht deutlich und allgemeinverständlich erklärt werden, was dieser Satz meint?”

Die Antwort zeigt, dass man zu einer klaren Formulierung nicht bereit ist: 
“Ein kompletter Wegfall der Leistungen ist nur dann möglich, wenn wegen der Berücksichtigung von Einkommen der Leistungsanspruch geringer als der Minderungsbetrag ist (siehe Antwort auf die vorherige Frage).

Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf einen Versicherungsschutz bei einem Beschäftigungsverhältnis in den weiteren Erläuterungen: ‘Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen, sofern nicht ein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. durch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, besteht’. Im Übrigen wird in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB Il gemindert wird. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass keine Vollsanktion angedroht wird.”