Hartz IV: Mehrbedarf und Coronatest abgelehnt

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Gericht lehnt Hartz IV-Anspruch auf Coronatest und Mehrbedarf ab

Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied, dass Hartz IV Beziehende keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund der Corona-Krise haben. Zudem werden auch nicht die Kosten fรผr einen Coronatest รผbernommen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller nicht zu den Risikogruppen gehรถrt. Zudem seien die Vorraussetzungen fรผr einen Mehrbedarf nicht erfรผllt. (Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss AZ: S 16 AS 373/20 ER)

Antrag auf Coronatest vom Jobcenter abgelehnt

Geklagt hatte ein 45jรคhriger Mann, der auf Hartz IV Leistungen (Arbeitslosengeld II) angewiesen ist. In einem Eilverfahren verlangte dieser, dass das Jobcener vorlรคufig die Kosten eines Corona-Tests in Hรถhe von 200 EUR รผbernimmt. Zudem begehrte der Antragsteller einen Mehrbedarf von 100 EUR aufgrund der erhรถhten Kosten fรผr Lebensmittel, die durch die Corona-Krise entstanden sind.

Fรผr Corona-Test ist die Krankenkasse zustรคndig

Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Jobcenter mรผsse die Kosten nicht tragen und sei auch hierfรผr nicht zustรคndig. Vielmehr mรผsse hierรผber die gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Als Hartz IV Bezieher habe er einen gesetzlichen Versicherungsanspruch.

Antragsteller gehรถrt nicht zu einer Risikogruppe

Zudem habe der Antragsteller selbst geรคuรŸert, dass er nach Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehรถre. Aus diesem Grund sei ein Test auf Covid-19 nicht notwendig. Er habe aus diesem Grund keinen Anspruch besser gestellt zu sein, als regulรคr gesetzlich Krankenversicherte.

Corona-Mehrbedarf abgelehnt

Auch lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einen Mehrbedarf ab. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet einen Mehrbedarf zu gewรคhren. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelsatz zu zahlen sei. Die Vorraussetzungen nach dem SGB II fรผr einen Mehrbedarf seien nicht gegeben. Der Antragsteller hatte argumeniert, dass Hartz IV Beziehende es zunehmend schwerer haben, sich ausreichend zu ernรคhren.

Doch das Gericht sieht bei Verbrauchsgรผtern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpรคsse. Dies gelte fรผr Lebensmittel die Hartz IV Beziehende aus dem Regelbedarf zu begleichen hรคtten.