Mietnebenkostenvorauszahlungen bei Arbeitslosengeld II
Es gibt zwei Verfahrensweisen zur Anrechnung von Rรผckerstattung aus Mietnebenkostenvorauszahlungen. Grundvoraussetzung ist, dass man in dem Monat, in dem man die Rรผckerstattung seiner Mietnebenkostenvorauszahlungen erhalten hat, auch Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen hat.
Wenn das Jobcenter die Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet hat
Hat das Amt damals die (jetzt erstatteten) Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet, z.B. weil man damals kein ALG II erhalten hat, gilt diese Rรผckerstattung im Monat seiner Auszahlung als anrechenbares Einkommen. Hier muss, wenn kein anderes Einkommen vorliegt, ein Freibetrag von 30 Euro gewรคhrt werden. Ist der Rรผckzahlungsbetrag nicht hรถher als 50 Euro und das einzige Einkommen im Kalenderjahr, wird es nicht berรผcksichtigt.
Wenn das Jobcenter die Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat
Hat das Amt damals die (jetzt erstatteten) Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, wird diese Rรผckerstattung auf die aktuellen Mietnebenkosten, welche das Amt trรคgt, im Folgemonat angerechtet (SGB II ยง 22 Abs. 1).
a) Wenn die Arge jedoch nur einen Teil der Mietnebenkosten trรคgt, z.B. 90%, hat sie auch nur Anspruch auf den Teil, den sie รผbernimmt, nรคmlich 90%.
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Trรคgt man den Rest der Mietnebenkosten als Eigenanteil aus seiner Regelleistung, bleiben diese 10% ja Hartz IV Regelleistung. Wenn man nun diesen Teil seiner Regelleistung zurรผck erhรคlt, ist das kein Einkommen, sondern die Rรผckgabe eines Teils der zuvor beim Vermieter hinterlegten und nicht fรผr die Mietnebenkosten benรถtigten Regelleistung.
Wenn man Hartz IV Aufstocker ist
Ist man ALG II-Aufstocker und erhรคlt die Nebenkostenvorauszahlungen als Kosten der Unterkunft nur zum Teil, darf der Teil, der vom Einkommen gezahlt wurde, nicht angerechnet werden, da dieser Einkommensteil ja schon im Monat seines Zuflusses auf das ALG II angerechnet worden ist.
Das trifft ebenfalls auf die 18% zu, welche als Kosten der Warmwasserbereitung pauschal von den Heizkosten abgezogen werden und die man von seiner Regelleistung/Einkommen selbst tragen muss, wenn Heizung und Warmwasserbereitung zusammen erfolgen und abgerechnet werden.
Die Kosten fรผr die Warmwasserbereitung werden der Haushaltenergie zugeordnet (Handlungsanweisung zu SGB II ยง 20 Rz 20.1) und sind lt. SGB II ยง 22 Abs. 1 letzter Satz anrechnungsfrei. Wenn man also eine Erstattung aus einer Heizkostenvorauszahlung bekommt, in der auch die Kosten fรผr die Warmwasserbereitung enthalten sind, kann man 18% davon behalten, da diese 18% ja aus der Regelleistung/Einkommen hinterlegt wurden und nun zurรผckerstattet werden.