Jobcenter: Faule Ausrede beim Widerspruchsbescheid

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Eine faule Ausrede in Form eines Widerspruchsbescheid bekam ein "Kunde" des Jobcenters Kรถln, nach dem er รผber seinen Anwalt einen Widerspruch gegen eine zu Unrecht erlassene Sanktion eingelegt hatte.

04.10.2013

Der "Kunde" sollte fรผr die Zeit vom 1. Juli bis 30. September mit 30% seines Regelsatzes sanktioniert werden und erhielt darรผber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Seine sanktionsfreudige Sachbearbeiterin, die auch gerne mal als "Herr" im Absender firmiert, erlieรŸ den Sanktionsbescheid am 18. Juni.

Nach dem der "Kunde" den Sanktionsbescheid erhalten hatte, staunte er zwar ein wenig, war doch als "Wasserzeichen" in dem Schreiben "Text aus Vorschau" zu lesen. Nichts desto trotz erschien es ihm wichtig zeitnah einen Widerspruch einzulegen, der am besten noch durch einen Anwalt verfasst wird. Immerhin genieรŸt der "Kunde" durch eine Versicherung Rechtschutz. Der Widerspruch, der leider im Rechtschutz nicht enthalten war, kostete 309โ‚ฌ inkl. Mwst.

Nach dem der Widerspruch eingereicht wurde dauerte es eine Weile, bis ein Widerspruchsbescheid mit Tendenz zum Fremdschรคmen erlassen wurde. Interessant war auch, dass die Sanktion nicht zum erwarteten Zeitpunkt, sondern einen Monat spรคter begonnen hat.

Wie erwartet wurde zwar der Widerspruch abgelehnt, aber die Begrรผndung lรคsst einen vermuten, dass die sog. "Bildungsferne Schicht" nicht in der Sozialhilfe- und Hartz IV Klientel, sondern bei den Beschรคftigten des Jobcenters Kรถln zu suchen ist. Denn der Widerspruch wurde Verwaltungsinterne Verfรผgung oder Sanktion?
Verwaltungsinterne Verfรผgung oder Sanktion?

u.a. mit der folgenden Begrรผndung abgewiesen:

"Mit dem genannten Schreiben vom 18.06.2013 wurde eine verwaltungsinterne Verfรผgung verfasst und ein Bescheidentwurf gefertigt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begrรผndung wird Bezug genommen. (โ€ฆ)"

Jetzt bekommt man als "Kunde" sogar schon verwaltungsinterne Verfรผgungen zugesandt, die im Betreff "Minderung ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)" stehen haben. Der "Kunde" weiรŸ nichts von einer verwaltungsinternen Verfรผgung und er muss das auch nicht wissen. Wissen muss er nur, wie er sich gegen eine ungerechtfertigte Sanktion zu wehren hat und welche Rechtsmittel ihm zur Verfรผgung stehen. Hรคtte das Jobcenter denn auch so argumentiert, wenn der Kunde tatsรคchlich sanktioniert worden wรคre und erst dann widersprochen hรคtte? Sicherlich nicht. Sie hรคtten ihn unter das Existenzminimum sanktioniert. Denn der Mensch zรคhlt beim Jobcenter nicht. Hier soll vertuscht werden, dass eine inkompetente Sachbearbeiterin einen Bock geschossen hat.

Selbstverstรคndlich hat es das Jobcenter abgelehnt die Kosten von 309โ‚ฌ zu รผbernehmen, bzw. zu erstatten. Nun werden die Kosten im Rahmen einer Schadensersatzklage vom Jobcenter Kรถln eingefordert, welches natรผrlich hรถhere Kosten fรผr das Jobcenter mit sich bringen wird, welche dem Steuerzahler auferlegt werden โ€ฆ(Berthold Bronisz)