Jobcenter macht Fehler, Bürgergeld-Bezieher ist trotzdem Schuld

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Leistungsberechtigte kennen es vom Jobcenter/Sozialamt: Das Amt hat Fehler gemacht – Schuld ist der Leistungsempfänger. Aber ohne Falschangaben oder Verschweigen liegt der Fehler beim Jobcenter!

Sachverhalte klären – Aufgabe des Amts

Die Ämter haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig zu arbeiten. Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:

1. Amtsermittlung

Nach §20 Abs1 SGB X sind Sozialbehörden wie das Jobcenter dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.

2. Meistbegünstigungsgrundsatz

Nach §20 Abs2 SGB X müssen die für den Beteiligten günstigsten Umstände ermittelt werden. Daher muss zum Beispiel bei Hinweisen auf Mehrbedarfe auf diese hin nachgefragt werden.

Beispiel für 1+2:

Leistungsberechtigter erwähnt Kind mit seiner Ex.
Der Jobcenter-Mitarbeiter muss nun zum Mehrbedarf für die Umgangsfahrtkosten und auf anteilige Regelbedarfe fürs Kind über die temporäre Bedarfsgemeinschaft beraten und notwendige Infos anzufordern.

3. Beratungspflicht zu möglichen Anträgen und geschicktem Verhalten

Nach §2 Abs1 SGB I müssen die Ämter darauf hinwirken, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
So muss zB auf andere Sozialleistungen und günstige Fallgestaltungen hingewiesen werden.

Beispiel:

Alleinerziehende mit Problemen Mietobergrenze haben, müssen auf die Möglichkeit hingewiesen werden, mit Kinderwohngeld eine höher Miete zu finanzieren.

4. Verfahrensbeschleunigung

Nach §17 Abs 1 Nr1 SGB ist das Verfahren so zu organisieren, dass Berechtigte die Leistungen umfassend und schnell erhalten.

Beispiel:

Nach Klärung der grundsätzlichen Fragen im Erstkontakt wird Bürgergeld nach §41a SGB II vorläufig bewilligt. Fehlende Nachweise werden nachgefordert und nicht zur Voraussetzung einer ersten Zahlung gemacht.

Fazit

Würden diese gesetzlichen Vorgaben so genau befolgt, wie Einkommen geprüft wird, wären Ämtern Behörden zur sozialen, zukunftsgerichteten Unterstützung Bedürftiger und nicht Ämter zur Verwaltung von Armut.

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