Mittlerweile liegen der Referentenentwurf, sowie die Stellungnahmen von Tacheles und dem Paritätischen vor.
Danach ist klar: Es gibt nicht mehr Geld für Kinder als bisher und die Kindergrundsicherung wird ein Bürokratiemonster ohne Gleichen.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag sowie die Teilhabeleistungen werden zusammengefasst
Ab 2025 sollen die Leistungen für Kinder und Jugendliche aus Kindergeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag sowie die Teilhabeleistungen im Bundeskindergrundsicherungsgesetz, kurz BKG, zusammengefasst werden, welches das Bundeskindergeldgesetz ersetzen soll. Zuständig ist der neue “Familienservice” der Bundesagentur für Arbeit”.
Die Kindergrundsicherung setzt sich aus einem Kindergarantiebetrag und einem Kinderzusatzbetrag zusammen. Die Teilhabeleistungen werden beim Kinderzusatzbetrag mitbewilligt, ansonsten müssen sie separat beantragt werden.
Der Kindergarantiebetrag
Der Kindergarantiebetrag entspricht dem jetzigen Kindergeld und wird so lange gewährt, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Der Kindergarantiebetrag wird nur noch für Kinder bewilligt, die nachweislich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ausnahme: ein Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig, dann kann diesem in Ausnahmefällen für ein nicht in Deutschland lebendes Kind der Kindergarantiebetrag bewilligt werden, wenn dies nach Gesamtwürdigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Der Kindergarantiebetrag wird für Kinder, die aufgrund einer vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst erarbeiten können, über das 25. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt.
Allerdings erlaubt nunmehr eine Zusatzregelung Volljährigen, die Auszahlung an sich selbst zu beantragen, ohne das dafür weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Leistungsträger des SGB XII Behinderte dazu auffordern werden, diesen Antrag zu stellen, damit sie bei diesen den Kindergarantiebetrag vollständig als Einkommen berücksichtigen können.
Damit werden Eltern von Behinderten gegenüber der aktuellen Regelung deutlich schlechter gestellt, denn derzeit haben Leistungsträger des SGB XII auf das Kindergeld von behinderten Leistungsbeziehern keinen Zugriff, wenn die Eltern angeben bzw. nachweisen, dass sie das Kind entsprechend unterstützen.
Der Kinderzusatzbetrag
Der Kinderzusatzbetrag ist bis auf die pauschalierten Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem jetzigen Bürgergeld für Kinder identisch und muss alle 6 Monate neu beantragt werden, was nur Online möglich sein soll und aufgrund der Vielzahl an erforderlichen Informationen höchst komplex und weitaus komplizierter sein wird als z.B. beim Bürgergeld. Der Kinderzusatzbetrag hat zudem Vorrang vor Leistungen des SGB II und XII.
Beim Kinderzusatzbetrag können zusätzlich noch Zuschüsse zu Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung des Kindes bewilligt werden.
Der Kinderzusatzbetrag setzt sich aus dem für das SGB II und SGB XII geltenden nach Alter gestaffelten Regelsätzen sowie einer Pauschale für die Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen, wobei der Kindergarantiebetrag (wie bisher) vollständig angerechnet wird.
Welches Einkommen wird wie berücksichtigt?
Einkommen des Kindes wird zu 45% berücksichtigt, Kindesunterhalt nach Höhe gestaffelt mit 55% bis 75%. Einkommen der Eltern, welches deren Bedarfe nach dem SGB II übersteigt, wird zu 45% berücksichtigt wenn es aus Erwerbstätigkeit stammt, ansonsten wird es zu 100% berücksichtigt.
Vermögen des Kindes und der Eltern werden angerechnet
Auch Vermögen des Kindes und der Eltern soll berücksichtigt werden, im Referentenentwurf ist dazu für Kinder jedoch noch nichts geregelt und die dortige Regelung zum Vermögenseinsatz der Eltern hätte zur Folge, dass diese zunächst ihr gesamtes Vermögen einsetzen müssten, bevor Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag bestände. Hier wird es sicher noch Änderungen geben, die sich vermutlich am SGB II orientieren werden.
Einkommensanrechnung
Im Vergleich dazu sind für Kinder und Jugendliche aktuell beim Bürgergeld Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten bis 100 Euro monatlich anrechenfrei, Einnahmen aus Schüler- und Ferienjobs sind sogar komplett anrechenfrei. Ebenfalls anrechenfrei sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr. Bei Einnahmen aus Ausbildungsvergütungen sind monatlich 520 Euro nicht anzurechnen, bei Freiwilligendiensten 250 Euro. Davon findet sich im Bundeskindergrundsicherungsgesetz derzeit nichts.
Kinder Eltern deutlich schlechter gestellt
Nach dem aktuellen Stand werden mit dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz sowohl Kinder als auch Eltern gegenüber den aktuellen Regelungen deutlich schlechter gestellt, insbesondere durch den Wegfall von Freibeträgen und anrechenfreien Ferienjobs, sowie der für Leistungsträger des SGB XII geschaffenen Möglichkeit der vollständigen Anrechnung des Kindergeldes bei der Grundsicherung.
Da die meisten Bürger Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz erhalten, der Referentenentwurf diesbezüglich aber keine Änderungen zum Einkommenssteuergesetz beinhaltet, ergibt der Referentenentwurf in Bezug auf den Kindergarantiebetrag derzeit rechtlich noch keinen Sinn.
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Falko M. alias “Ottokar” ist Foren-Admin bei Hartz.info. Falko ist ausgewiesener Sozialrechtsexperte und hilft im Forum bei Fragen.