Kinderzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld: Alle Entlastungspakete für das Jahr 2023

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Die Bundesregierung hat eine Reihe von Entlastungspaketen auf den Weg gebracht. Viele Pakete sind bereits umgesetzt, einige sind zwar geplant, aber noch nicht in ein Gesetz festgeschrieben und damit noch nicht gültig. Diese Übersicht soll helfen, Ansprüche nicht zu verpassen und geltend zu machen.

Das Kindergeld wurde erhöht

Zum Jahreswechsel 2023 gilt das neue Kindergeld. Es werden 250 Euro pro Monat und Kind gezahlt. Es gibt bei der Höhe des Kindergelds keine Unterscheidung mehr aufgrund der Anzahl der Kinder in den Familien.

Monatlicher Sofortzuschlag bei Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe bei Kindern im Haushalt

Leben Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene im Haushalt der Eltern, die Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerber-Leistungen beziehen, wird seit Juli 2022 ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro im Monat gezahlt. Die Überweisung erfolgt durch die Behörden, die die Sozialleistungen gewähren.

Kinderzuschlag hat sich erhöht

Der Kinderzuschlag wurde um 21 Euro auf 250 Euro je Kind zum 1. Januar 2023 erhöht. Damit könnte für viele noch Hartz IV bzw. Bürgergeld-Bezieher die Option bestehen, statt Jobcenter-Leistungen Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zu beziehen.

Berechtigte des Kinderzuschlags von Kindergarten-Gebühren befreit.

Die Regelungen gelten bis zur Einführung einer sog. Kindergrundsicherung.

Wer ist für den Kinderzuschlag berechtigt?

  • Kinder müssen im Haushalt des Berechtigten leben
  • Kindergeld wird bezogen
  • Das Mindesteinkommen der Eltern muss mind. 900 Euro brutto sein. Bei Alleinerziehenden liegt das Mindesteinkommen bei 600 Euro. Das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeiter-Geld und Krankengeld gelten auch
    als Einkommen!
  • Die Höchstgrenze für das Einkommen wird individuell anhand der Anzahl der
    Kinder, deren Alter und den Wohnkosten ermittelt

Zuschlag für Auszubildende und Studenten

Studierende und Auszubildende, die eigenen Haushalt leben und Bafög bzw. Aufstiegs-BaföG (AFB G) beziehen, können einen Unterhaltsbeitrag beziehen. Dieser wird 2-mal als Heizkostenzuschuss gezahlt. Der Zuschlag wird dabei nicht als Einkommen gerechnet. Diesen Anspruch haben auch diejenigen, die bereits die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber im letzten September bezogen. Wird allerdings Wohngeld bezogen, kann der Zuschuss nicht bezogen werden.

Einen Anspruch besteht, wenn:

Zeitraum:

  • 10-2021 bis 03-2022 (Vorauss. Bezug für mind. 1 Monat): einmalig 230 €
  • 09-2022 bis 12-2022 (Vorauss. Bezug für mind. 1 Monat): einmalig 345 €

Alle anderen Studierenden sowie Fachschüler können einen Energiekostenzuschuss als Einmalzahlung im Jahr 2023 in Höhe von 200 € beziehen. Das Bundesbildungsministerium will noch an der Umsetzung für die Auszahlung arbeiten.

Höheres Bafög

Der Höchstbetrag im Bafög wurde von 861 Euro auf 934 Euro angehoben. Zusätzlich wurde die Altershöchstgrenze bei Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre heraufgesetzt. Die Freibeträge vom Elterneinkommen sind um 20,75 Prozent angehoben worden. Ebenfalls angehoben wurde auch der Wohnbedarfszuschlags von 325 € auf 360 €.

Die Bundesregierung plant eine elternunabhängigere Förderung im Bafög zu installieren. Diese soll kombiniert mit der Kindergrundsicherung ausgerollt werden.

Einmaliger Engergiekostenzuschuss für Selbstständige

Damit auch Einzelselbstständige den Energiekostenzuschlag erhalten, kann dieser über den Vorsteuer-Abzug in Höhe von 300 Euro für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.

Bürgergeld löste Hartz IV ab

Zum Jahreswechsel 2022/23 wurde das Bürgergeld eingeführt. Daraus ergeben sich zahlreiche Reformen, die wir hier beschrieben haben.

Das Bürgergeld soll, wie Hartz IV, jeweils zum Jahresbeginn angepasst werden. Damit eingerechnet soll auch die regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr. Allerdings findet derzeit beispielsweise aufgrund der höheren Strompreise bereits eine Unterdeckung statt. Auch hat sich die Methodik zur Berechnung des Regelbedarfs nicht wesentlich verändert.

Die neuen Regelleistungen in der Übersicht:

  • Regelleistungen für einen erwachsenen Alleinstehenden 502 Euro
  • Regelleistungen für erwachsene Partner 451 Euro
  • Regelleistungen für Kinder von 14-17 Jahren 420 Euro
  • Regelleistungen für Kinder von 6-13 Jahren 348 Euro
  • Regelleistungen für Kinder bis 5 Jahren 318 Euro

Mehrbedarfe ab 2023

Dieser Anspruch gilt bei den Mehrbedarfen im Zusammenhang des Bürgergelds:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent
  • Alleinerziehende Variante a) mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 J. 36 Prozent
  • Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft 12 Prozent je Kind (max. 60 Prozent)
  • Behinderte Leistungsberechtigte ab 15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII beziehen, erhalten 35 Prozent mehr
  • Nicht‐Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis 17 Prozent

Wohngeld-Reform ermöglicht mehr Menschen einen Anspruch

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Deutlich mehr Menschen mit geringem Einkommen sind nunmehr berechtigt, Wohngeld zu beziehen.

Das Wohngeld soll zusätzlich eine Klima- und eine Heizkostenkomponente enthalten (noch nicht Gesetz!). Das Wohngeld steigt von durchschnittlich 177 Euro auf 370 Euro pro Monat. Damit verdoppelt sich das Wohngeld zum 1. Januar 2023.

Um die stetig steigenden Kosten für Energie und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten abzufedern, soll das neue Wohngeld diese 3 Komponenten enthalten:

  • Einführung einer Heizkostenkomponente: Dies ist ein Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung
  • Einführung einer Klimakomponente
  • Anpassung der Wohngeldberechnungsformel

Die Reform führt dazu, dass sich die Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte erhöht. Das wird durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel) möglich. Mehr zum Wohngeld hier.

Höherer MiniJob und Midi-Job

Der Mindestlohn ist auf 12 Euro gestiegen. Zum 1. Oktober 22 wurde daher auch die Höchstgrenze bei einem MiniJob auf 520 Euro angehoben. Dementsprechend ist auch die Höchstgrenze bei einem sog. Midi-Job von monatlich 1.300 € auf 2000 € (ab 1.1.2023) erhöht worden. Arbeitnehmer/innen in diesem Verdienstsektor zahlen einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung.

Günstigere Mobilität im Regionalverkehr

Das 9-Euro-Ticket wurde abgeschafft, obwohl die Akzeptanz in der Bevölkerung sehr groß war. Bis auf eine Initiative mit der Bezeichnung “9-Euro-Fonds” soll es in dieser Form auch nicht mehr zurückkommen.

Allerdings wurde im Rahmen des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung Deutschlandticket als Nachfolgeprodukt des 9-Euro-Tickets verabschiedet. Das Ticket soll immerhin für 49 Euro im Nah- und Regionalverkehr bundesweit nutzbar sein. Die genaue Einführung ist noch nicht bekannt. Viele Bundesländer streben allerdings die Einführung bis Ende des ersten Quartals 2023 an. Daneben werden ländereigene Programme aufgelegt.