In Deutschland gibt es für Menschen mit Behinderungen zahlreiche gesetzliche Regelungen, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen.
Eine davon ist das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen steht für „Begleitung erforderlich“ und für schwerbehinderte Menschen den Nutzen, eine Begleitperson kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln mitzunehmen. Zusätzlich ergeben sich weitere viele Ausgleiche.
Doch wer hat Anspruch auf das Merkzeichen B, wie wird es beantragt, und welche Vorteile sind damit verbunden? In diesem Beitrag gehen wir ausführlich auf alle Aspekte ein, damit keine Fragen offenbleiben.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Merkzeichen B und wofür steht es?
Das Merkzeichen B ist eine Kennzeichnung im Schwerbehindertenausweis. Es signalisiert, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises aufgrund einer Behinderung regelmäßig auf die Unterstützung einer Begleitperson angewiesen ist.
Diese Regelung zielt darauf ab, mobilitätseingeschränkten Personen eine barrierefreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ermöglichen.
Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis
Merkzeichen sind Kürzel, die auf dem Schwerbehindertenausweis verschiedene Arten von Behinderungen und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche anzeigen.
Das Merkzeichen B unterscheidet sich von anderen Merkzeichen insofern, als es immer auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises vermerkt ist. Es ist leicht zu erkennen und gehört zu den am häufigsten genutzten Merkzeichen.
Missverständnisse klären
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass das Merkzeichen B bedeutet, dass die betroffene Person nicht allein reisen darf. Tatsächlich können Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B selbstverständlich auch ohne Begleitperson unterwegs sein, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen.
Die rechtliche Grundlage sieht lediglich vor, dass die Option besteht, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen.
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Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen B?
Voraussetzungen für das Merkzeichen B
Das Merkzeichen B wird nicht automatisch vergeben. Es gibt klare gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen: Um das Merkzeichen B zu erhalten, muss der Antragsteller bereits eines der folgenden Merkzeichen besitzen:
- G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit),
- GL (gehörlos),
- H (hilflos).
- Regelmäßige Unterstützung erforderlich: Die betroffene Person muss nachweisen können, dass sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies schließt folgende Fälle ein:
- Menschen mit Querschnittslähmungen oder Amputationen der Hände.
- Personen mit Blindheit oder schweren Sehbehinderungen.
- Menschen mit Anfallserkrankungen wie Epilepsie, die während einer Fahrt gefährdet sein könnten.
- Personen mit geistigen Behinderungen, die eine selbstständige Nutzung von Verkehrsmitteln erschweren.
- Nachweispflicht: In anderen Fällen muss der Antragsteller detailliert nachweisen, welche Hilfe er konkret benötigt. Beispiele:
- Unterstützung beim Ein- und Aussteigen.
- Hilfe während der Fahrt, beispielsweise wegen Orientierungslosigkeit.
- Unterstützung bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten oder beim Finden von Bahnsteigen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht jeder, der Schwierigkeiten beim Reisen hat, erfüllt automatisch die Voraussetzungen für das Merkzeichen B. Menschen mit psychischen Erkrankungen wie Angststörungen oder Zwängen erhalten das Merkzeichen in der Regel nicht, selbst wenn sie auf Begleitung angewiesen sind.
Die Begründung liegt in der Gesetzgebung, die solche Begleitbedarfe nicht als ausreichend ansieht, wenn keine weiteren körperlichen oder sensorischen Einschränkungen vorliegen.
Ein Beispiel:
Anna hat eine schwere Angststörung und Zwangserkrankung. Obwohl sie einen Schwerbehindertenausweis besitzt, erfüllt sie nicht die Bedingungen für das Merkzeichen B, da sie weder körperlich noch sensorisch beeinträchtigt ist.
Sie muss die Tickets für ihre Begleitperson selbst bezahlen, kann jedoch eine Assistenz über die Eingliederungshilfe beantragen. Diese übernimmt auch die Kosten für die Begleitperson.
Wie beantragt man das Merkzeichen B?
1. Antragstellung
Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Behörde, meist dem Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste. Falls bereits ein Schwerbehindertenausweis vorliegt, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
2. Ärztliche Nachweise
Die Antragstellung erfordert die Vorlage medizinischer Unterlagen, die den Bedarf an einer regelmäßigen Begleitung belegen. Dies kann ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung sein.
3. Prüfung durch die Behörde
Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob das Merkzeichen B erteilt wird. In komplexeren Fällen kann ein unabhängiges medizinisches Gutachten angefordert werden.
4. Widerspruch bei Ablehnung
Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dafür ist es hilfreich, ergänzende Nachweise beizufügen oder den Fall durch eine rechtliche Beratung prüfen zu lassen.
Welche Vorteile hat das Merkzeichen B?
Das Merkzeichen B eröffnet eine Reihe von Vorteilen, die den Alltag erheblich erleichtern können:
1. Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson
Die Begleitperson reist im öffentlichen Nahverkehr kostenfrei mit. Dies gilt auch für den Fernverkehr (z. B. ICE, IC, EC), jedoch nur, wenn die behinderte Person ein gültiges Ticket besitzt. Ein wichtiger Hinweis: Im Fernverkehr gilt die kostenfreie Mitnahme der Begleitperson nicht für den Inhaber der Wertmarke – hier muss ein reguläres Ticket gekauft werden.
2. Kostenfreiheit bei innerdeutschen Flügen
Bei vielen Fluggesellschaften dürfen Begleitpersonen kostenlos mitreisen, wenn sie zur Unterstützung notwendig sind. Hier sollte jedoch immer im Voraus bei der Airline nachgefragt werden, da dies nicht gesetzlich verpflichtend ist.
3. Befreiung von der Kurtaxe
In vielen deutschen Urlaubsorten ist die Begleitperson von der Zahlung der Kurtaxe befreit, wenn der Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B diese beantragt.
Was passiert, wenn das Merkzeichen B nicht erteilt wird?
Wenn das Merkzeichen B abgelehnt wird, können Betroffene andere Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Dazu gehört die Beantragung einer Assistenz über die Eingliederungshilfe. Diese unterstützt nicht nur bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern übernimmt auch die Kosten für die Begleitperson.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.