Krankengeld: Das ist neu ab 2025 beim Kinderkrankengeld

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Im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wurden die Kinderkrankengeld-Regelungen für 2025 erneut ausgeweitet. Was bedeutet das konkret für Eltern und Alleinerziehende?

Welche erhöhten Kinderkrankengeldtage gelten 2025?

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht vor, dass auch in den Jahren 2024 und 2025 mehr Kinderkrankengeldtage in Anspruch genommen werden können als regulär vorgesehen.

Die Corona-Sonderregelungen liefen zwar bereits 2023 aus, doch der Gesetzgeber hat sich entschieden, die höhere Anzahl an Krankheitstagen für Eltern und Alleinerziehende beizubehalten.

  • Pro Elternteil und Kind pro Jahr: 15 Tage (statt regulär 10 Tage)
  • Alleinerziehende: 30 Tage pro Kind und Jahr (statt 20 Tage)
  • Eltern mit mehreren Kindern: maximal 35 Tage pro Jahr und Elternteil (statt 25 Tage)
  • Alleinerziehende mit mehreren Kindern: maximal 70 Tage pro Jahr (statt 50 Tage)

Durch diese Erhöhungen möchte der Gesetzgeber weiterhin sicherstellen, dass erwerbstätige Eltern die Versorgung ihrer kranken Kinder auch in schwierigen beruflichen und familiären Situationen gewährleisten können.

Wann gilt Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme?

Neben der Erhöhung der Anspruchstage wurde auch eine wichtige Neuerung für jene Fälle geschaffen, in denen ein Kind stationär behandelt werden muss und ein Elternteil mitaufgenommen wird.

Laut Pflegestudiumstärkungsgesetz besteht in diesen Situationen ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld, solange die Mitaufnahme andauert. Eine maximale Höchstanspruchsdauer existiert nicht. Zudem werden diese Tage nicht auf die regulären Kinderkrankengeldansprüche angerechnet.

Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

  1. Die stationäre Mitaufnahme des Elternteils muss medizinisch notwendig sein.
  2. Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  3. Die stationäre Einrichtung stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass die Mitaufnahme medizinisch indiziert ist und wie lange sie dauert.
  4. Bei Kindern bis einschließlich 8 Jahren wird grundsätzlich angenommen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist – hier wird nur die Dauer bescheinigt.

Dieses zusätzliche Recht auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme soll Eltern entlasten, die mit ihrem Kind im Krankenhaus bleiben müssen. So können sie sich voll auf die Gesundheit und Genesung des Kindes konzentrieren, ohne finanzielle Einbußen zu riskieren.

Was ist, wenn mehrere Kinderkrankengeldansprüche gleichzeitig entstehen?

Es können Situationen auftreten, in denen mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zur gleichen Zeit entstehen. Beispielsweise kann ein Elternteil wegen einer stationären Mitaufnahme eines Kindes im Krankenhaus sein, während gleichzeitig ein anderes Kind schwer erkrankt ist und zuhause betreut werden muss.

In solchen Fällen dürfen Eltern immer nur einen dieser Ansprüche zeitgleich realisieren. Eltern haben hier jedoch ein Wahlrecht, welchen Anspruch sie in Anspruch nehmen möchten. Diese Regelung vermeidet eine Doppel-Inanspruchnahme und sorgt gleichzeitig für Flexibilität, damit die jeweils sinnvollste Option gewählt werden kann.

Kann die „Kindkrankschreibung“ auch per Telefon erfolgen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Seit dem 18. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, dass beschäftigte Eltern eine telefonische Kindkrankmeldung erhalten. Das bedeutet, dass der oder die behandelnde Ärztin nach einem telefonischen Kontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für das Kind ausstellt, ohne dass das Kind persönlich in der Praxis vorgestellt werden muss.

Unter welchen Bedingungen ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

  1. Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  2. Es besteht medizinische Vertretbarkeit, also keine schwerwiegende Erkrankung, die eine körperliche Untersuchung zwingend erfordert.
  3. Die Bescheinigung ist für maximal 5 Kalendertage gültig.

Der Arzt oder die Ärztin hat stets das letzte Wort, ob eine telefonische Krankschreibung vertretbar ist. Wichtig zu beachten ist, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die telefonische Krankschreibung gibt. Der Arzt bzw. die Ärztin kann sie also verweigern, wenn beispielsweise eine genaue Untersuchung des Kindes notwendig erscheint.

Wie erhalten Eltern dann die Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld?

Die Arztpraxis sendet die Bescheinigung per Post an die Eltern. Auf diesem Dokument, das als Nachweis und Antrag auf Kinderkrankengeld dient, werden folgende Informationen aufgeführt:

  • Ärztlicher Vermerk, dass das Kind betreuungsbedürftig krank ist
  • Datenfelder, die von den Eltern auszufüllen sind (z. B. persönliche Daten, Krankenkasse, etc.)

Anhand dieser Bescheinigung können Eltern das Kinderkrankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. So wird der bürokratische Aufwand reduziert, da kein persönliches Erscheinen in der Praxis erforderlich ist, sofern die telefonische Krankschreibung möglich ist.

Wie lange gilt die Möglichkeit der telefonischen Kinderkrankschreibung?

Ursprünglich war diese Regelung befristet. Seit dem 1. Juli 2024 gilt die Option einer telefonischen Krankschreibung jedoch dauerhaft. Damit soll der Bürokratieabbau weiter vorangetrieben werden und Eltern wird eine flexible Möglichkeit gegeben, den notwendigen Nachweis für den Bezug des Kinderkrankengeldes zu erhalten.

Was gilt grundsätzlich – dürfen Mitarbeitende der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind erkrankt?

Ja, sobald ein Kind erkrankt und eine Betreuung erforderlich ist, haben Eltern das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Als Arbeitgeber*in sind Sie in der Regel sogar verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden eine Freistellung zu gewähren, wenn ein krankes Kind betreut werden muss. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeits- noch tarifvertragliche Regelungen ausschließen.

Wichtig zu wissen: Dieser Freistellungsanspruch gilt unabhängig davon, ob der oder die Arbeitgebende das Entgelt weiterzahlen muss oder ob die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld einspringt.

Fazit

Die Neuerungen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes für 2024 und 2025 verschaffen Eltern und Alleinerziehenden weiterhin einen erweiterten Schutz im Krankheitsfall ihrer Kinder.

Höhere Anspruchstage, unbegrenzte Kinderkrankengeldansprüche bei stationärer Mitaufnahme und die dauerhafte Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung nehmen Druck und bürokratische Hürden von Familien. Gleichzeitig stellen sie sicher, dass Kinder in ihrer Genesungsphase bestmöglich versorgt werden können, ohne die berufliche Situation der Eltern unverhältnismäßig zu belasten.