Krankengeld: Die Krankenkassen rufen vermehrt an

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In letzter Zeit hรคufen sich wieder Beschwerden รผber Krankenkassen. Sachbearbeiter der Kassen rufen verstรคrkt Versicherte an und setzen diese unter Druck.

Krankenkassen wollen Kosten beim Krankengeld sparen

Wie die Verbraucherschutzzentrale erlรคutert, besteht keine Pflicht sensibile Daten am Telefon mizuteilen. Ziel der Angerufenen sind gehรคuft Versicherte, die Krankengeld-Zahlungen in Anspruch nehmen mรผssen.

Wer lรคnger krank ist, hat nach 6 Wochen einen Anspruch auf Krankengeld. Um hoffenbar Kosten zu sparen, wollen die Krankenkassen offenbar auch am Krankengeldbezug drehen und setzen ihre Mitglieder unter Druck.

Wenn die Kassen aber Erkrankte anruft und in der Phase der grรถรŸten Verletzlichkeit belรคstigt und Druck ausรผbt, handelt sie moralisch verwerflich und zum Teil sogar rechtswidrig.

Aggressive Hinweise auf Mitwirkungspflicht

In letzter Zeit mehren sich Beschwerden von Versicherten. Krankenkassen rufen an und verlangen die Preisgabe von sensiblen Daten am Telefon. Dabei sind Betroffene รผberhaupt nicht verpflichtet, persรถnliche Informationen am Telefon herauszugeben.

Dennoch weisen die Anrufer teilweise sehr aggressiv auf eine vermeintliche “Mitwirkungspflicht” am Telefon hin. Waren die Kassenmitarbeiter beim ersten Mal nicht erfolgreich, rufen sie trotzdem am nรคchsten Tag wieder an.

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Betroffene wurde gleich mehrmals am Tag angerufen

Ruth G. aus Hamm erinnert sich: “Ich wurde gleich mehrmals angerufen. Die Mitarbeiterin der Krankenkasse wollte detalierte Informationen zu meiner Erkrankung. Als ich mich weigerte solche Angaben am Telefon zu machen, drohte mir die Sachbearbeiterin. Wenn ich nicht mitwirke, wรผrde das Krankengeld eingestellt.”

Solche und รคhnliche Anrufe erlebe gerade viele Krankengeldbezieher.

“Ja, es gibt eine Mitwirkungspflicht seitens der Versicherten, um beispielsweise strittige Sachverhalte zu klรคren oder bei der Vervollstรคndigung von Daten zu unterstรผtzen”, so die Verbraucherzentrale.

Der Mitwirkungspflicht kann aber auch schriftlich genรผge getan werden. “Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht mรผssen Sie fรผr Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein.” Daher rรคt die Verbraucherzentrale der Krankenkasse mitzuteilen, alle Fragen gern schriftlich zu beantworten.

Sich nicht unter Druck setzen lassen

Selbst wenn der Mitarbeiter der Kasse genervt reagiert, sollte man selbst immer freundlich bleiben und den guten Willen zur Kooperation signalisieren.

Trotzdem sollten Betroffene auf die schriftliche Form hinweisen und die geforderten Informationen per Post mitteilen. Sehr wahrscheinlich wird dann eine Fragebogen zugeschickt.

Denn wer schreibt, macht deutlich weniger Fehler. Unbedachte Antworten am Telefon passieren nรคmlich viel eher. Im Nachhinein unbedachte Aussagen am Telefon zu revidieren, ist schwer. Bevor etwas schriftlich mitgeteilt wird, kann noch einmal alles รผberprรผft werden. Es lohnt sich zuvor fachkundige Beratungsstellen wie den VdK aufzusuchen.

Was darf die Krankenkasse schriftlich erfragen?

Doch welche Informationen dรผrfen die Kassen รผberhaupt erfragen? Die gesetzlichen Krankenversicherungen berufen sich auf die Mitwirkungspflicht nach ยงยง 60 bis 67 SGB I.

Hat die Kasse Zweifel an der Arbeitsunfรคhigkeit oder Reha-MaรŸnahme des Versicherten, muss die Kasse den Medizinischen Dienst (MDK) einschalten. Die Krankenkasse selbst darf diese Informationen รผberhaupt nicht anfordern. Stattdessen รผbermittelt der MDK nur das Ergebnis der medizinischen Begutachtung.

Wenn die Krankenkassen auch nach mehrmaligen Hinweisen immer wieder anruft, sollten Betroffene ein Anrufprotokoll erstellen. Darin notieren Sie alle Fragen, die der Mitarbeiter am Telefon stellte.

Das sollte nun als Beschwerde an die Kasse geschickt werden. “Sollte dies wieder nicht fruchten, kรถnnen Sie sich beim Bundesversicherungsamt รผber Ihre Kasse beschweren”, so die Verbraucherzentrale.