Kurzer Hartz IV-Bezug ohne Hausverkauf

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Kurzer Hartz-IV-Bezug kann Hausverkauf entgegenstehen
BSG: Besondere Hรคrte begrรผndet Hartz IV als Zuschuss

31.08.2017

Sind Hartz-IV-Bezieher voraussichtlich nur fรผr kurze Zeit im Hilfebezug, kann von ihnen nicht ohne Weiteres der Verkauf ihres Eigenheims zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verlangt werden. Denn dies kann eine besondere Hรคrte darstellen, so dass das Jobcenter Hilfeleistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gewรคhren muss, urteilte am Mittwoch, 30. August 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 30/16 R). Fรผr die Feststellung der besonderen Hรคrte sei es nicht erforderlich, dass der Hilfebedรผrftige โ€žganz รผberwiegend wahrscheinlichโ€œ nur fรผr kurze Zeit auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, so die obersten Sozialrichter.

Damit bekam ein Lagerist aus dem Kreis Herford recht. Nach einem Arbeitsunfall bezog der Mann รผber mehrere Jahre zunรคchst Krankengeld und dann Arbeitslosengeld I. Als auch dieses auslief, beantragte der noch ungekรผndigte Klรคger Hartz-IV-Leistungen. Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob der Mann wieder in Lohn und Brot bei seinem Arbeitgeber kommen konnte. Bei seinem Arbeitgeber stand eine Arbeitserprobung auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz in Aussicht.

Das Jobcenter gewรคhrte zwar am 1. August 2013 Hilfeleistungen, allerdings nur als Darlehen. Grund: Der Mann verfรผge mit seinem 110 Quadratmeter groรŸen Eigenheim รผber zu verwertendes Vermรถgen. Er kรถnne das Haus fรผr mindestens 77.000 Euro verkaufen. Angemessen sei fรผr einen Alleinstehenden lediglich ein bis zu 90 Quadratmeter groรŸes Eigenheim.

Der Klรคger hielt das fรผr eine unzumutbare Hรคrte. Er werde doch voraussichtlich aus dem Hartz-IV-Bezug bald wieder herausfallen. Derzeit werde geprรผft, ob er trotz seiner unfallbedingten Einschrรคnkungen auf einen anderen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber wieder arbeiten kรถnne. In solch einem Fall mรผsse ihm bis dahin Hartz IV als Zuschuss und nicht als Darlehen gewรคhrt werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah noch keinen Fall einer โ€žbesonderen Hรคrteโ€œ, damit das Jobcenter einen Zuschuss gewรคhren muss. Es mรผsste ganz รผberwiegend wahrscheinlich sein, dass der Klรคger tatsรคchlich nur kurze Zeit Hartz IV beanspruchen und er ins Berufsleben zeitnah wieder integriert werde. Dies sei hier aber nicht nachgewiesen.

Das BSG urteilte jedoch, dass es eine besondere Hรคrte darstellen wรผrde, wenn der Klรคger sein Haus verkaufen mรผsste. Das Jobcenter sei daher verpflichtet, Hartz IV als Zuschuss zu gewรคhren. Die voraussichtlich kurze Dauer des Leistungsbezugs kรถnne durchaus dazu fรผhren, dass der Verkauf eines Hauses als unzumutbar einzustufen ist.

Denn zum Zeitpunkt der Hartz-IV-Antragstellung bestand die โ€žernste Mรถglichkeitโ€œ, dass der in ungekรผndigter Stellung befindliche Klรคger an seinen Arbeitsplatz zurรผckkehren kann. Fรผr diese kurze Zeit mรผsse das Jobcenter mit Hartz IV als Zuschuss einspringen. Eine ganz รผberwiegende Wahrscheinlichkeit auf Wiedereingliederung in Arbeit sei โ€“ wie vom LSG verlangt โ€“ keine Voraussetzung fรผr eine besondere Hรคrte.

Im konkreten Fall wurde der Klรคger eineinhalb Monate nach seiner Hartz-IV-Antragstellung tatsรคchlich an seinem Arbeitsplatz wieder eingegliedert. fle/mwo/fle