Vor einigen Tagen erhielten wir eine Email mit der Frage, ob es gesetzlich erlaubt ist, während des Bezugs von Krankengeld auch einen Minijob auszuüben, um das Einkommen aufzubessern. Pauschal lässt sich allerdings diese Frage nicht mit Ja und Nein beantworten.
Krankengeld nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit
Wenn Arbeitnehmer in Deutschland länger als sechs Wochen krank sind, endet die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ab diesem Zeitpunkt springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Diese Regelung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und soll sicherstellen, dass Menschen im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind.
Die Frage, ob man während des Krankengeldbezugs einen Minijob ausüben darf, mag auf den ersten Blick überraschen. Schließlich erhält man Krankengeld, weil man aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist. “Die Antwort auf diese Frage ist jedoch nicht so eindeutig, wie man meinen könnte”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von “Gegen-Hartz.de”.
Arbeitsunfähigkeit: Spezifisch und nicht pauschal
Entscheidend ist nämlich, dass die Arbeitsunfähigkeit immer in Bezug auf die spezifische Tätigkeit festgestellt wird, die der Betroffene ausübt.
Ist man beispielsweise als Vertriebsingenieur arbeitsunfähig geschrieben, bezieht sich dies auf die Anforderungen und Belastungen, die dieser Beruf mit sich bringt. Ein nebenberufliches Engagement in einem anderen Bereich, wie etwa im Eventmanagement oder im Catering, könnte theoretisch weiterhin möglich sein, sofern dies die Gesundheit zulässt.
Ein Beispiel Jens, ein Softwareentwickler, ist wegen eines Burnouts langfristig krankgeschrieben und bezieht Krankengeld. Vor seiner Erkrankung gab er einmal pro Woche nach Feierabend Gitarrenunterricht, was ihm Freude bereitete und nicht mit seinem Hauptberuf in Verbindung stand. Jens entscheidet sich, diesen Minijob fortzusetzen, da er seine psychische Gesundheit positiv beeinflusst und nicht gegen seine Arbeitsunfähigkeit im Hauptberuf verstößt.
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Fortführung eines bestehenden Minijobs
Wenn ein Minijob bereits vor der Arbeitsunfähigkeit im Hauptjob ausgeübt wurde, darf dieser grundsätzlich weitergeführt werden. “Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Einkommen aus dem Minijob nicht auf das Krankengeld angerechnet wird. “Somit kann der Minijob die finanzielle Einbußen teilweise auszugleichen, ohne den Krankengeldanspruch zu gefährden”, sagt Anhalt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Thomas arbeitet hauptberuflich als Landschaftsgärtner. Aufgrund eines Rückenleidens ist er für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Nebenbei betreibt er jedoch seit Jahren erfolgreich einen kleinen Online-Shop für Aquaristikbedarf. Trotz seiner Krankschreibung im Hauptberuf setzt Thomas seine Tätigkeit für den Online-Shop fort, da diese Arbeit seine Gesundheit nicht weiter beeinträchtigt.
Aufnahme eines neuen Minijobs
Die Aufnahme eines neuen Minijobs während des Bezugs von Krankengeld ist prinzipiell möglich, wirft jedoch Fragen auf. Die Krankenkasse wird in einem solchen Fall genau prüfen, ob die Aufnahme der Tätigkeit mit der bestehenden Erkrankung vereinbar ist.
Ein solches Vorgehen könnte zudem Anlass geben, die Arbeitsunfähigkeit im Hauptjob neu zu bewerten.
Ein Beispiel: Lena ist seit einigen Monaten wegen einer schweren Erkrankung krankgeschrieben und bezieht Krankengeld. Um sich abzulenken und ein wenig zusätzliches Einkommen zu generieren, beginnt sie, Schmuck zu basteln und über eine Online-Plattform zu verkaufen. Bevor sie diesen Schritt geht, konsultiert sie ihre Krankenkasse, um sicherzustellen, dass diese Nebentätigkeit ihre Ansprüche nicht gefährdet.
Krankengeld und Arbeitslosengeld
Nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Krankengeld, in der Regel nach 72, in Ausnahmefällen nach 78 Wochen, erfolgt in vielen Fällen der Übergang in den Bezug von Arbeitslosengeld.
Auch in dieser Phase ist die Ausübung eines Minijobs grundsätzlich möglich, allerdings mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich Arbeitszeit und Einkommen.
Ein Beispiel: Nach fast 18 Monaten Krankengeldbezug wegen einer langwierigen Erkrankung steht Markus vor dem Übergang zum Arbeitslosengeld. Sein Minijob als Kursleiter in einem Fitnessstudio, den er bereits vor seiner Erkrankung ausgeübt hat, kann er unter Beachtung der geltenden Regeln weiterführen. Wichtig ist hierbei, dass er die Einkommensgrenzen im Blick behält, um Anrechnungen auf das Arbeitslosengeld zu vermeiden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.